{"id":"bgbl1-2021-75-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":75,"date":"2021-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/75#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-75-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_75.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Behörde zur Aufsicht über den Reisesicherungsfonds sowie über die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens (Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung – RSFAV)","law_date":"2021-10-15T00:00:00Z","page":4707,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021            4707\nVerordnung\nüber die Aufgaben und Befugnisse der Behörde zur Aufsicht über den\nReisesicherungsfonds sowie über die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens\n(Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung – RSFAV)\nVom 15. Oktober 2021\nAuf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie        benötigt. Die Aufsichtsbehörde kann dem Reisesiche-\nAbsatz 2 Nummer 1 des Reisesicherungsfondsgeset-           rungsfonds und Dritten gemäß Satz 1 für die Übermitt-\nzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114) verordnet          lung der Informationen eine Frist setzen und geeignete\ndas Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-          Vorgaben zur Form machen, in der die Informationen\ncherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministe-          zu übermitteln sind.\nrium der Finanzen und dem Bundesministerium für\n(2) Die übermittelten Informationen müssen voll-\nWirtschaft und Energie:\nständig, aktuell, genau und verständlich sein. Sie müs-\nsen der Art, dem Umfang und der Komplexität des\n§1                              Informationsgegenstands und den mit diesem einher-\nAufgaben der Aufsichtsbehörde                   gehenden Risiken Rechnung tragen.\nDie Aufsichtsbehörde beaufsichtigt nach Maßgabe            (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der\ndes § 19 des Reisesicherungsfondsgesetzes den ge-          Reisesicherungsfonds einmalige oder regelmäßige\nsamten Geschäftsbetrieb des Reisesicherungsfonds           Berichte und Zusammenstellungen zu bestimmten Vor-\nsowie die Funktionen, die dieser auf Dritte ausgeglie-     gängen des Geschäftsbetriebs erstellt, insbesondere:\ndert hat (§ 5 der Reisesicherungsfondsverordnung).\n1. Berichte der Geschäftsführung über die Überprü-\nfung der Leitlinien (§ 4 Absatz 4 der Reiseversiche-\n§2\nrungsfondsverordnung), der Allgemeinen Absiche-\nAdressaten von                              rungsbedingungen (§ 8 Absatz 3 der Reisesiche-\nMaßnahmen der Aufsichtsbehörde                       rungsfondsverordnung) und des Geschäftsplans\nZur Verhinderung oder Beseitigung von Missständen           (§ 9 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung)\nim Sinne des § 19 Absatz 1 des Reisesicherungsfonds-           und der daraus folgenden Anpassungen,\ngesetzes kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen er-           2. Berichte der Inhaber der Schlüsselfunktionen über\ngreifen gegenüber                                              die von ihnen wahrgenommenen Schlüsselfunktio-\n1. dem Reisesicherungsfonds und den Mitgliedern                nen (§ 4 Absatz 1 und 2 der Reisesicherungsfonds-\nseiner Organe,                                             verordnung),\n2. den Beschäftigten des Reisesicherungsfonds sowie        3. Aufstellungen zu Absicherungsverträgen, Schäden,\n3. dem Treuhänder für das Fondsvermögen (§ 11).                dem Fondsvermögen und sonstigen relevanten\nKennzahlen,\nSatz 1 gilt auch für Maßnahmen gegenüber sonstigen\nPersonen, die nach den Bestimmungen des Reise-             4. Prognoserechnungen sowie Abweichungsrechnun-\nsicherungsfondsgesetzes oder der auf dessen Grund-             gen und Hochrechnungen zu den Prognosen.\nlage erlassenen Rechtsverordnungen Aufgaben wahr-             (4) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der\nnehmen oder Pflichten innehaben. Hierunter fallen          Reisesicherungsfonds bestimmte beabsichtigte, be-\nauch Dritte, auf die der Reisesicherungsfonds Funk-        vorstehende oder bekannt gewordene Vorgänge un-\ntionen ausgegliedert hat.                                  aufgefordert und unverzüglich anzeigen muss, insbe-\nsondere:\n§3\n1. die Absicht, einen Geschäftsführer zu bestellen\nInformationsverlangen der Aufsichtsbehörde                 oder eine für eine Schlüsselfunktion verantwort-\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann vom Reisesiche-                liche Person oder ein Mitglied des Beirats zu be-\nrungsfonds sowie von Dritten, auf die der Reisesiche-           nennen (§ 1 Absatz 2, § 4 Absatz 2 Satz 1, § 10\nrungsfonds Funktionen ausgegliedert hat, alle Informa-          Absatz 1 und 4 der Reisesicherungsfondsverord-\ntionen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben          nung),","4708           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021\n2. das bevorstehende Ausscheiden einer der in Num-         dung von Geschäftsunterlagen, insbesondere sämt-\nmer 1 genannten Personen,                               licher Formblätter und sonstiger Druckstücke, ein-\n3. beabsichtigte Änderungen der Geschäftsordnung           schließlich elektronischer Dokumente, die der Reise-\nder Geschäftsführung (§ 1 Absatz 4 der Reisesi-         sicherungsfonds im Verkehr mit Reiseanbietern und\ncherungsfondsverordnung),                               Reisenden verwendet, zu verlangen. Satz 1 gilt auch\ngegenüber jenen Dritten, auf die der Reisesicherungs-\n4. den beabsichtigten Abschluss oder die beabsich-         fonds Funktionen ausgegliedert hat.\ntigte Beendigung oder Änderung eines Ausglie-\nderungsvertrags, einschließlich des Vertrags mit           (2) Wer auf Grund eines Verlangens nach Absatz 1\neinem Finanzdienstleistungsinstitut über die Ver-       zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf sol-\nwaltung des Fondsvermögens gemäß § 10 Ab-               che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\nsatz 4,                                                 oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der\nZivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der\n5. die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ei-        Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder\nnes Abschlussprüfers,                                   einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.\n6. die beabsichtigte Änderung der Organisations-\nstruktur zur Schadensabwicklung (§ 7 Absatz 1                                        §6\nder Reisesicherungsfondsverordnung),\nGenehmigungspflichten\n7. die beabsichtigte Abtretung von Geschäftsanteilen,\n(1) Die folgenden Vorgänge bedürfen der Genehmi-\n8. die Absicht, einen Teil des Zielkapitals durch unwi-    gung der Aufsichtsbehörde:\nderrufliche Kreditzusage zu bilden (§ 4 Absatz 2\n1. der Beschluss der Gesellschafter zur Auflösung des\nSatz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes), diesen\nReisesicherungsfonds (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 des\nAnteil zu erhöhen oder zu ermäßigen,\nReisesicherungsfondsgesetzes),\n9. die beabsichtigte Ablehnung des Abschlusses ei-\n2. eine Änderung des Geschäftsplans (§ 9 der Reise-\nnes Absicherungsvertrags oder die beabsichtigte\nsicherungsfondsverordnung).\nKündigung eines Absicherungsvertrags,\n(2) Die Genehmigung gemäß Absatz 1 wird nur er-\n10. die beabsichtigte Bestimmung oder Änderung von\nteilt, wenn sichergestellt ist, dass durch den jeweiligen\nMaßgaben zur Abgrenzung des kurzfristig benötig-\nVorgang die Befriedigung der Ansprüche der Reisen-\nten Teils des Fondsvermögens vom übrigen\nden nicht beeinträchtigt wird, das Fondsvermögen\nFondsvermögen (§ 10 Absatz 1 und 2),\nnicht gefährdet wird und einzelne Reiseanbieter nicht\n11. die beabsichtigte Aufnahme eines Kredites unter          benachteiligt werden.\nAngabe, ob dieser unter die staatliche Absicherung\ngemäß § 22 des Reisesicherungsfondsgesetzes                                          §7\nfallen soll,\nVerwarnung und Abberufung von Personen\n12. Tatsachen oder Entwicklungen, die die Leistungs-\nfähigkeit des Reisesicherungsfonds gefährden               (1) Bei einem Verstoß gegen Bestimmungen des\nkönnen.                                                 Reisesicherungsfondsgesetzes oder der auf dessen\nGrundlage erlassenen Rechtsverordnungen oder ge-\n§4                               gen Anordnungen der Aufsichtsbehörde kann die Auf-\nsichtsbehörde die Geschäftsführer des Reisesiche-\nAnordnungsbefugnis für Unterrichtungen                rungsfonds sowie Personen, die Verantwortung für\nbei drohendem oder eingetretenem Schadensfall              die ordnungsgemäße Erfüllung einer Schlüsselfunktion\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der          (§ 4 Absatz 1 und 2 der Reisesicherungsfondsverord-\nReisesicherungsfonds sie unverzüglich unterrichten           nung) tragen, verwarnen. Die Verwarnung muss den\nmuss, sobald ihm Umstände bekannt werden, die die            entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen und\nInsolvenz (§ 1 Nummer 3 des Reisesicherungsfonds-            den hierdurch begründeten Verstoß benennen.\ngesetzes) eines abgesicherten Reiseanbieters begrün-            (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung eines\nden oder deren baldigen Eintritt befürchten lassen.          Geschäftsführers des Reisesicherungsfonds oder einer\n(2) Werden der Aufsichtsbehörde Umstände gemäß            Person, die Verantwortung für die ordnungsgemäße\nAbsatz 1 bekannt, so kann sie anordnen, dass der Rei-        Erfüllung einer Schlüsselfunktion trägt (§ 4 Absatz 1\nsesicherungsfonds den für die Schadensregulierung            und 2 der Reisesicherungsfondsverordnung), verlan-\nerforderlichen organisatorischen Aufwand und Mittel-         gen, wenn\nbedarf feststellen und der Aufsichtsbehörde mitteilen        1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass\nmuss. Zusätzlich kann die Aufsichtsbehörde anordnen,             die jeweilige Person die Voraussetzungen des § 1\ndass der Reisesicherungsfonds darlegen muss, wie er              Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung oder\nden Mittelbedarf decken und den organisatorischen                des § 4 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverord-\nAufwand bewältigen wird.                                         nung nicht erfüllt,\n§5                               2. die jeweilige Person gegen Bestimmungen des Rei-\nsesicherungsfondsgesetzes oder der auf dessen\nAuskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde                   Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen oder\n(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, von dem Reise-           gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde versto-\nsicherungsfonds, den Mitgliedern seiner Organe und               ßen hat und die Person ihr Verhalten trotz Ver-\nseinen Beschäftigten Auskünfte über alle Geschäfts-              warnung durch die Aufsichtsbehörde vorsätzlich\nangelegenheiten sowie die Vorlage oder die Übersen-              oder leichtfertig fortsetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021           4709\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung eines        Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Par-\nMitglieds des Beirats verlangen, wenn Tatsachen vor-          laments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf-\nliegen, aus denen sich ergibt, dass das Mitglied die          sichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpa-\nVoraussetzungen des § 10 Absatz 1 der Reisesiche-             pierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)\nrungsfondsverordnung nicht erfüllt oder einer mit der         Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208\nBeiratstätigkeit unvereinbaren Tätigkeit für einen Rei-       vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6;\nseanbieter (§ 10 Absatz 3 der Reisesicherungsfonds-           L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017,\nverordnung) nachgeht.                                         S. 3), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung\n(EU) 2021/1043 (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 52) ge-\n§8                              ändert worden ist, fallen. Entnahmen aus diesem Teil\nPrüfungen in den Geschäftsräumen;                  des Fondsvermögens sind nur zulässig, soweit dies für\nEinberufung von Gesellschafterversammlungen                die Zwecke des § 3 des Reisesicherungsfondsgeset-\nzes erforderlich ist.\n(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt,\n(3) Sofern aus der Anlage des Fondsvermögens Er-\n1. auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräu-           träge erzielt werden können, gelten für diese dieselben\nmen des Reisesicherungsfonds oder derjenigen             Bestimmungen wie für das übrige Fondsvermögen.\nDritten, auf die der Reisesicherungsfonds Funktio-\n(4) Der Reisesicherungsfonds betraut ein geeigne-\nnen ausgegliedert hat, Prüfungen des Geschäftsbe-\ntes Finanzdienstleistungsinstitut, welches Finanzport-\ntriebs vorzunehmen,\nfolioverwaltung gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 3 des\n2. an von ihr durchgeführten Prüfungen gemäß Num-             Kreditwesengesetzes betreibt, mit der Verwaltung\nmer 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsge-       nach Absatz 2.\nsellschaften zu beteiligen oder mit der Durchführung\n(5) Die Aufsichtsbehörde kann dem Reisesiche-\nsolcher Prüfungen zu beauftragen; für diese Per-\nrungsfonds gestatten, die Anlage des Fondsvermö-\nsonen gilt die Bestimmung des § 323 des Handels-\ngens gemäß den Absätzen 2 und 4 nicht unmittelbar\ngesetzbuchs für Abschlussprüfer sinngemäß,\nnach Inkrafttreten dieser Verordnung, sondern erst zu\n3. die Einberufung von Gesellschafterversammlungen            einem späteren Zeitpunkt, spätestens am 1. Juli 2022,\nanzuordnen und hierzu Vertreter zu entsenden, de-        zu beginnen. Bis dahin ist das Fondsvermögen voll-\nnen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist; sie kann     ständig gemäß Absatz 1 vorzuhalten.\naußerdem die Ankündigung von Gegenständen zur\nBeschlussfassung verlangen.                                                        § 11\n(2) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die                  Treuhänder für das Fondsvermögen\nnach Absatz 1 Nummer 2 beteiligten oder beauftragten             (1) Zur Überwachung der Anlage des Fondsvermö-\nPersonen dürfen die Geschäftsräume für Prüfungen              gens gemäß § 10 und dessen sicherer Aufbewahrung\nnach Absatz 1 Nummer 1 und in den Fällen des Absat-           sind ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter für den\nzes 1 Nummer 3 nur innerhalb der üblichen Betriebs-           Treuhänder zu bestellen.\nund Geschäftszeiten betreten und besichtigen.\n(2) Für den Stellvertreter gelten die Vorschriften\n(3) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Ab-              über den Treuhänder entsprechend.\nsatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 zu dulden.\n(3) Wer als Treuhänder vorgesehen ist, muss der\n§9                              Aufsichtsbehörde vor der Bestellung benannt werden.\nHat diese gegen die Bestellung Bedenken, kann sie\nGrundsätze zur                          verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist\nAnlage des Fondsvermögens                      eine andere Person benannt wird. Wird von der Ge-\nDas Fondsvermögen muss risikoarm, hochliquide             schäftsführung keine andere Person als Treuhänder\nund ausreichend diversifiziert angelegt werden. Ange-         benannt oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen\nstrebt wird eine möglichst große Sicherheit der Anlage        die Bestellung dieser neu benannten Person Beden-\nbei angemessener Rentabilität.                                ken, so kann sie den Treuhänder selbst bestellen. Die\nSätze 2 und 3 gelten auch, wenn die Aufsichtsbehörde\n§ 10                             Bedenken dagegen hat, dass ein bestellter Treuhänder\nsein Amt weiter verwaltet.\nZulässige Anlagegegenstände\nund Ausgliederung der Fondsverwaltung                   (4) Streitigkeiten zwischen dem Reisesicherungs-\nfonds und dem Treuhänder über dessen Obliegenhei-\n(1) Derjenige Teil des Fondsvermögens, der kurz-\nten entscheidet die Aufsichtsbehörde.\nfristig für Zwecke des § 3 des Reisesicherungsfonds-\ngesetzes benötigt wird, ist vom Reisesicherungsfonds\n§ 12\nals Sichteinlagen bei CRR-Kreditinstituten im Sinne\ndes § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes                                    Aufgaben und\nvorzuhalten. Geringe Beträge dürfen als Bargeld vor-                        Befugnisse des Treuhänders\ngehalten werden.                                                 (1) Der Treuhänder prüft, ob die Aufteilung und An-\n(2) Im Übrigen ist das Fondsvermögen in auf Euro          lage des Fondsvermögens sowie die Entnahmen aus\nlautenden, hochliquiden und risikoarmen Schuldtiteln          diesem den Vorgaben des § 10 Absatz 1 und 2 ent-\nanzulegen, die innerhalb von maximal sieben Arbeits-          sprechen.\ntagen vollständig liquidiert werden können. Risikoarme           (2) Der Reisesicherungsfonds ist verpflichtet, dem\nSchuldtitel sind alle Titel, die unter die erste oder         Treuhänder auf Verlangen vollständig, aktuell, genau\nzweite Kategorie der Tabelle 1 des Artikels 336 der           und verständlich Auskunft über Zahlungseingänge","4710          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021\nund Zahlungsausgänge des Reisesicherungsfonds zu                                      § 13\nerteilen. Der Treuhänder kann außerdem jederzeit in                          Nebenbestimmungen;\nsämtliche Aufzeichnungen des Reisesicherungsfonds                  Ausschluss der aufschiebenden Wirkung\nund des Finanzdienstleistungsinstituts gemäß § 10\nAbsatz 4 Einsicht nehmen, soweit diese sich auf die            (1) Verwaltungsakte der Aufsichtsbehörde, die auf\nVerwaltung des Fondsvermögens oder die Gründe für           Grund des Reisesicherungsfondsgesetzes oder der\nZahlungen beziehen.                                         auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen\nerlassen werden, können mit Nebenbestimmungen\n(3) Der Reisesicherungsfonds darf über das nach          versehen werden.\n§ 10 Absatz 2 angelegte Fondsvermögen nur mit\n(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-\nschriftlicher oder in elektronischer Form erfolgter Ein-\nnahmen der Aufsichtsbehörde, einschließlich der An-\nwilligung des Treuhänders verfügen. Dies ist auch in\ndrohung und Festsetzung von Zwangsmitteln,\ndem Vertrag zwischen dem Reisesicherungsfonds\nund dem Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 10            1. nach § 8 Absatz 2 sowie\nAbsatz 4 festzuhalten.                                      2. nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Reisesicherungs-\nfondsgesetzes, die die Anlage des Fondsvermögens\n(4) Der Treuhänder hat, ohne dass diese Pflicht die\n(§ 10) oder Auskunftsverlangen hierüber (§ 5) betref-\nVerantwortlichkeit der zur Vertretung des Reisesiche-\nfen,\nrungsfonds berufenen Stellen berührt, im Jahresab-\nschluss unter der Bilanz zu bestätigen, dass das            haben keine aufschiebende Wirkung.\nFondsvermögen vorschriftsmäßig angelegt und aufbe-\nwahrt ist.                                                                            § 14\n(5) Die Aufsichtsbehörde kann von dem Treuhänder                              Inkrafttreten\nAuskunft verlangen. § 3 Absatz 1 und 2 gilt entspre-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nchend.                                                      in Kraft.\nBerlin, den 15. Oktober 2021\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}