{"id":"bgbl1-2021-74-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":74,"date":"2021-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/74#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-74-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_74.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung","law_date":"2021-10-11T00:00:00Z","page":4683,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2021            4683\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung\nVom 11. Oktober 2021\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                  lich der einschlägigen Kontrollen und zur Auf-\nschaft verordnet                                                      hebung der Durchführungsverordnung (EU)\n2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom\n– auf Grund des § 7c Absatz 3, des § 13 Absatz 3\n28.2.2018, S. 60), die zuletzt durch die Durch-\nNummer 1 und 3, des § 15 Nummer 1 bis 5, des\nführungsverordnung (EU) 2020/1547 (ABl. L 354\n§ 16 Absatz 2, des § 17 Absatz 2, des § 21 Absatz 1,\nvom 26.10.2020, S. 4) geändert worden ist, er-\ndes § 22 Absatz 2, des § 24 Absatz 2 in Verbindung\nfüllt sind,“.\nmit § 54 Absatz 1 und des § 26 Absatz 3 des Wein-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              2. § 13 wird wie folgt geändert:\n18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 13 Ab-\nsatz 3 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1                a) In Absatz 4a werden die Wörter „Anhang I B Ab-\nNummer 4, § 15 im Satzteil vor Nummer 1 durch                     schnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b\nArtikel 1 Nummer 4, § 16 Absatz 2 Satz 1 durch Ar-                der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommis-\ntikel 1 Nummer 11 Buchstabe a, § 17 Absatz 2 durch                sion vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbe-\nArtikel 1 Nummer 13 Buchstabe b, § 31 Absatz 1 im                 stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008\nSatzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 15                   des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugnis-\nBuchstabe a, § 22 Absatz 2 im Satzteil vor Nummer 1               kategorien, der önologischen Verfahren und der\ndurch Artikel 1 Nummer 4 und § 26 Absatz 3 durch                  diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193\nArtikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober                    vom 24.7.2009, S. 1), die zuletzt durch die\n2014 (BGBl. I S. 1586) zuletzt geändert worden sind               Durchführungsverordnung (EU) Nr. 374/2014\nund von denen § 7c Absatz 3 durch Artikel 1 Num-                  (ABl. L 102 vom 5.4.2014, S. 9)“ durch die Wör-\nmer 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I                     ter „Anhang I Teil B Abschnitt A Nummer 1 und 2\nS. 1207) eingefügt worden ist,                                    Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung\n(EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März\n– auf Grund des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a                  2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU)\nbis c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs               Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Sep-                    und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen,\ntember 2021 (BGBl. I S. 4253) im Einvernehmen mit                 auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:                 werden darf, der zugelassenen önologischen\nVerfahren und der Einschränkungen für die\nArtikel 1                                   Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbau-\nÄnderung der                                  erzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von\nWeinverordnung                                  Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung so-\nwie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl.\nDie Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma-                  L 149 vom 17.6.2019, S. 1; L 289 vom 8.11.2019,\nchung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt               S. 59), die zuletzt durch die Delegierte Verord-\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2021                       nung (EU) 2020/565 (ABl. L 129 vom 24.4.2020,\n(BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt ge-             S. 1)“ ersetzt.\nändert:\nb) In Absatz 4b werden die Wörter „Anhang I B Ab-\n1. § 5 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nschnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b\n„1. die Voraussetzungen des Artikels 11 Unter-                  der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommis-\nabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)                   sion vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbe-\n2018/274 der Kommission vom 11. Dezember                    stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008\n2017 mit Durchführungsvorschriften zur Ver-                 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniska-\nordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen                 tegorien, der önologischen Verfahren und der\nParlaments und des Rates hinsichtlich des                   diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193\nGenehmigungssystems für Rebpflanzungen, der                 vom 24.7.2009, S. 1), die zuletzt durch die\nZertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister,              Durchführungsverordnung (EU) Nr. 374/2014\nder obligatorischen Meldungen und Mitteilun-                (ABl. L 102 vom 5.4.2014, S. 9) des Artikels“\ngen sowie mit Durchführungsvorschriften zur                 durch die Wörter „Anhang I Teil B Abschnitt A\nVerordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Euro-                     Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b der Dele-\npäischen Parlaments und des Rates hinsicht-                 gierten Verordnung (EU) 2019/934“ ersetzt.","4684          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2021\nc) In Absatz 7 werden die Wörter „Anhang C Num-                 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der\nmer 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit                   Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durch-\nDurchführungsbestimmungen zur Verordnung                     führungsbestimmungen zur Verordnung (EU)\n(EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der                 Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments\nWeinbauerzeugniskategorien, der önologischen                 und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz\nVerfahren und der diesbezüglichen Einschrän-                 von Ursprungsbezeichnungen, geografischen An-\nkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1)“ durch               gaben und traditionellen Begriffen im Weinsek-\ndie Wörter „Anhang I Teil C Nummer 1 der De-                 tor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der\nlegierten Verordnung (EU) 2019/934“ ersetzt.                 Produktspezifikationen, das Register der ge-\nschützten Bezeichnungen, die Löschung des\n3. In § 15 Absatz 4 werden die Wörter „Verordnung                  Schutzes und die Verwendung von Zeichen\n(EG) Nr. 606/2009“ durch die Wörter „Delegierten                sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des\nVerordnung (EU) 2019/934“ ersetzt.                              Europäischen Parlaments und des Rates in Be-\n4. § 16 wird wie folgt geändert:                                   zug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. L 9\nvom 11.1.2019, S. 46)“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Anhangs I D Num-\nmer 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009“             b) In Absatz 5 werden die Wörter „des Artikels 66\ndurch die Wörter „Anhangs I Teil D Nummer 1                  Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009“\nund 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934“              durch die Wörter „des Artikels 53 Absatz 4 der\nersetzt.                                                     Durchführungsverordnung (EU) 2019/33“ er-\nsetzt.\nb) In Absatz 1a werden die Wörter „Anhangs I D\nNummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009“             9. § 32 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Anhang I Teil D Nummer 1 der            a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nDelegierten Verordnung (EU) 2019/934“ ersetzt.\n„(3) Die Bezeichnungen „Blanc de Noirs“ und\n5. In § 18 Absatz 15 werden die Wörter „Verordnung                 „Blanc de Noir“ dürfen für inländische Erzeug-\n(EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli                   nisse nur verwendet werden, wenn es sich um\n2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-                  Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung,\nnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der               geschützte geografische Angabe, Likörwein mit\nWeinbauerzeugniskategorie, der önologischen Ver-                geschützter Ursprungsbezeichnung, Schaum-\nfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen                  wein, Qualitätsschaumwein oder Perlwein han-\n(ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1)“ durch die Wörter              delt, der aus frischen Rotweintrauben wie ein\n„Delegierten Verordnung (EU) 2019/934“ ersetzt.                 Weißwein gekeltert wurde und die für Weißwein\ntypische Farbe aufweist.“\n6. In § 19 Nummer 2 und § 20 werden die Wörter „des\nArtikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung               b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\n(EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anhang XVI in\n2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-                       Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterab-\nnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der                    satz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Un-\ngeschützten Ursprungsbezeichnungen und geo-                          terabsatz 3 der Verordnung 607/2009“\ngrafischen Angaben, der traditionellen Begriffe                      durch die Wörter „Anhang V in Verbindung\nsowie der Kennzeichnung und Aufmachung be-                           mit Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,\nstimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom                          Unterabsatz 2 und 3 der Delegierten Verord-\n24.7.2009, S. 60)“ durch die Wörter „des Artikels 5                  nung 2019/33“ ersetzt.\nAbsatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung\n(EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober                     bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anhang XVI“\n2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU)                               durch die Angabe „Anhang V“ ersetzt.\nNr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und           10. § 32b wird wie folgt geändert:\ndes Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ur-\nsprungsbezeichnungen, geografischen Angaben                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nund traditionellen Begriffen im Weinsektor, das                                        „§ 32b\nEinspruchsverfahren, Einschränkungen der Ver-\nwendung, Änderungen der Produktspezifikationen,                       Erstes Gewächs und Großes Gewächs\ndie Löschung des Schutzes sowie die Kennzeich-                           (zu den §§ 16a und 24 Absatz 2\nnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019,                           Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)“.\nS. 2; L 269 vom 23.10.2019, S. 13)“ ersetzt.                 b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n7. In § 21 Absatz 3 werden die Wörter „Anhang I A der              aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nVerordnung (EG) Nr. 606/2009“ durch die Wörter\n„Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU)                     aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort\n2019/934“ ersetzt.                                                         „Qualitätswein“ durch die Wörter „Wein\nmit geschützter Ursprungsbezeichnung“\n8. § 24 wird wie folgt geändert:                                              ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „des Ar-                     bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort\ntikels 25 in Verbindung mit Artikel 26 der Ver-                         „passenden“ die Wörter „und in der je-\nordnung (EG) Nr. 607/2009“ durch die Wörter                             weiligen Produktspezifikation festge-\n„des Artikels 19 in Verbindung mit Artikel 20                           legten“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2021            4685\nccc) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:               ee) In Nummer 6 werden die Wörter „Ablauf\n„3. die zur Herstellung verwendeten                   des“ durch das Wort „dem“ und die Wörter\nWeintrauben von Flächen stammen,                 „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter\nderen Ertrag                                     „an Endverbraucher abgegeben“ ersetzt.\na) 60 Hektoliter je Hektar oder          d) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden\nAbsatz 3 ersetzt:\nb) 70 Hektoliter je Hektar, soweit\ndie verwendeten Weintrauben                 „(3) In der jeweiligen Produktspezifikation\nvon Steillagenflächen im Sinne           können zusätzliche und strengere Anforderun-\ndes § 34b Absatz 1 stammen,              gen für die Verwendung der Bezeichnung „Ers-\ntes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ fest-\nan Traubenmost nicht überschrit-\ngelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um\nten hat,“.\nregionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen,\nddd) In Nummer 5 wird das Wort „Most“                   insbesondere hinsichtlich\ndurch das Wort „Traubenmost“ er-\n1. der erforderlichen natürlichen Mindestalkohol-\nsetzt.\ngehalte der verwendeten Traubenmoste,\neee) In Nummer 6 werden nach dem Wort\n„Einheit“ die Wörter „nach § 23 Ab-              2. der maximalen Erträge je Hektar,\nsatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes“                3. der Abgrenzung oder Anmeldung besonderer\neingefügt.                                           Anbauflächen.“\nfff)   In Nummer 10 werden die Wörter „Ab-           e) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und wie folgt gefasst:\nlauf des“ durch das Wort „dem“, die\n„(4) Bestehende Bezeichnungen, die die Be-\nWörter „in den Verkehr gebracht“\ngriffe „Erstes Gewächs“ oder „Großes Ge-\ndurch die Wörter „an Endverbraucher\nwächs“ enthalten, dürfen weiterverwendet wer-\nabgegeben“ und der Punkt durch ein\nden, wenn sie die in den Absätzen 1 bis 3 ge-\nKomma ersetzt.\nnannten Mindestanforderungen erfüllen.“\nggg) Folgende Nummer 11 wird angefügt:\n11. In § 33 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden\n„11. eine Prädikatsangabe in der              die Wörter „XVI Teil B der Verordnung (EG)\nKennzeichnung nicht verwendet          Nr. 607/2009“ durch die Wörter „Anhang III Teil B\nwird.“                                 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   12. § 33a wird wie folgt geändert:\n„In der jeweiligen Produktspezifikation kann\na) In Absatz 1 werden die Wörter „XVII Nummer 2\nfestgelegt werden, dass der Wein beson-\nBuchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG)\ndere gebiets- und rebsortentypische Merk-\nNr. 607/2009“ durch die Wörter „Anhang VII\nmale aufweisen muss und einer nach Zeit-\nNummer 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten\npunkt, Bedingungen und Verfahren festge-\nVerordnung (EU) 2019/33“ ersetzt.\nlegten gesonderten sensorischen Prüfung\nunterliegt.“                                         b) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 69 Ab-\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009“ durch\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „Artikel 57 Absatz 1 der Delegierten\naa) Das Wort „Qualitätswein“ wird durch die                 Verordnung (EU) 2019/33“ ersetzt.\nWörter „Wein mit geschützter Ursprungsbe-\nzeichnung“ ersetzt.                              13. § 34a wird wie folgt geändert:\nbb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-             a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Ar-\nfasst:                                                  tikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EG)\nNr. 607/2009“ durch die Wörter „Artikel 53 Ab-\n„1. die Anforderungen nach Absatz 1 Num-                satz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33“\nmer 1, 2, 6 bis 9 und 11 erfüllt sind,             ersetzt.\n2. die zur Herstellung verwendeten Wein-\nb) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden die\ntrauben von Flächen stammen, deren\nWörter „des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c\nErtrag\nder Verordnung (EG) Nr. 607/2009“ durch die\na) 50 Hektoliter je Hektar oder                    Wörter „des Artikels 46 Absatz 1 Buchstabe c\nb) 60 Hektoliter je Hektar, soweit die             der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33“ er-\nverwendeten Weintrauben von Steil-             setzt.\nlagenflächen im Sinne des § 34b Ab-     14. § 34b wird wie folgt geändert:\nsatz 1 stammen,\na) In Absatz 1 werden die Wörter „des Artikels 66\nan Traubenmost nicht überschritten hat,“.          Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009“\ncc) In Nummer 4 wird das Wort „Most“ durch                  durch die Wörter „des Artikels 53 Absatz 1 der\ndas Wort „Traubenmost“ ersetzt.                         Delegierten Verordnung (EU) 2019/33“ ersetzt.\ndd) In Nummer 5 werden nach den Wörtern                  b) In Absatz 2 werden die Wörter „von Artikel 66\n„Zeitpunkt einer“ die Wörter „in der jeweili-           Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009“\ngen Produktspezifikation festgelegten“ ein-             durch die Wörter „des Artikels 53 Absatz 1 der\ngefügt.                                                 Delegierten Verordnung (EU) 2019/33“ ersetzt.","4686           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2021\n15. § 34c Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          bb) In Buchstabe a wird das Wort „hinzuzufü-\ngen“ durch die Wörter „voranzustellen oder\na) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nanzufügen“ ersetzt.\n„Nur bei einem inländischen teilweise gegore-                 cc) In Buchstabe b werden die Wörter „das\nnen Traubenmost ohne geschützte geografische                       Erntejahr“ durch die Wörter „den Erntejahr-\nAngabe und geschützte Ursprungsbezeichnung                         gang“ ersetzt.\nim Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a\nund b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,              18. In § 40 werden die Wörter „Artikel 67 Absatz 2 Un-\nder zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist,             terabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009“\ndarf ergänzend zur Bezeichnung nach An-                   durch die Wörter „Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1\nhang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EU)            der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33“ ersetzt.\nNr. 1308/2013 einer der folgenden Begriffe            19. In § 42 Absatz 1 werden die Wörter „des Artikels 62\n„Süßer“, „Neuer Süßer“, „Bremser“, „Bitzler“,             Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG)\n„Suser“, „Sauser“, „Neuer“ oder „Rauscher“ an-            Nr. 607/2009“ durch die Wörter „des Artikels 50\ngegeben werden.“                                          Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung\nb) Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:                    (EU) 2019/33“ ersetzt.\n„Weitere Ergänzungen sind nicht zulässig.“            20. In § 43 werden die Wörter „des Artikels 61 Absatz 1\nder Verordnung (EG) Nr. 607/2009“ durch die Wör-\n16. § 38 wird wie folgt geändert:                                ter „des Artikels 49 Absatz 1 der Delegierten Ver-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „des Artikels 57            ordnung (EU) 2019/33“ ersetzt.\nAbsatz 1 in Verbindung mit Anhang XIII der            21. § 44 wird wie folgt geändert:\nVerordnung (EG) Nr. 607/2009“ durch die Wör-\nter „des Artikels 54 Absatz 1 in Verbindung mit           a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 61 Ab-\nAnhang VI der Delegierten Verordnung (EU)                    satz 1 und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Zif-\n2019/33“ ersetzt.                                            fer i der Verordnung (EG) Nr. 607/2009“ durch\ndie Wörter „Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 50\nb) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „des                   Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten\nArtikels 57 Absatz 1 der Verordnung (EG)                     Verordnung (EU) 2019/33“ ersetzt.\nNr. 607/2009“ durch die Wörter „des Arti-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 61 Ab-\nkels 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung\nsatz 1, Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i\n(EU) 2019/33“ ersetzt.\nund Artikel 67 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 der\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 57 Ab-                Verordnung (EG) Nr. 607/2009“ durch die Wör-\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009“ durch               ter „Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 1\ndie Wörter „Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung               Buchstabe a Ziffer i und Artikel 55 Absatz 1, 2\n(EU) 2019/33“ und die Wörter „XIII der Verord-               Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)\nnung (EG) Nr. 607/2009“ durch die Wörter „VI                 2019/33“ ersetzt.\nder Delegierten Verordnung (EU) 2019/33“ er-\n22. In § 45 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 56 Ab-\nsetzt.\nsatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009\nd) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 56 Ab-             erforderliche Angabe kann nach Maßgabe des Ar-\nsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)                    tikels 56 Absatz 5 Unterabsatz 2“ durch die Wörter\nNr. 607/2009“ durch die Wörter „Artikel 46 Ab-            „Artikel 46 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU)\nsatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung             2019/33 erforderliche Angabe kann nach Maß-\n(EU) 2019/33“ ersetzt.                                    gabe des Artikels 46 Absatz 5 Unterabsatz 2“ er-\nsetzt.\n17. § 39 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n23. In § 47 Absatz 3 und 4 werden jeweils die Wörter\n0a) Das Wort „Qualitätsschaumweines,“ wird ge-               „Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009“\nstrichen.                                                durch die Wörter „Artikel 57 der Delegierten Ver-\na) Nach den Wörtern „Qualitätsperlweines b. A.“              ordnung (EU) 2019/33“ ersetzt.\nwerden die Wörter „durch den nach Artikel 8          24. § 53 Absatz 2 Nummer 19 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011\nverantwortlichen Lebensmittelunternehmer beim            „19. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nInverkehrbringen“ eingefügt.                                   oder Nummer 3 Buchstabe a eine Bezeich-\nnung oder einen Namen nicht, nicht richtig\nb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter                       oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\n„des Erntejahres“ durch die Wörter „des Ernte-                 voranstellt oder nicht, nicht richtig oder nicht\njahrgangs“ ersetzt.                                            in der vorgeschriebenen Weise anfügt,“.\nc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                     25. § 54 Absatz 17 wird folgender Satz 2 angefügt:\naa) Die einleitenden Wörter „einer Einzellage            „Abweichend von § 42 Absatz 2 dürfen Erzeug-\nverwendet“ werden durch die Wörter „einer           nisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahr-\nEinzellage oder einer kleineren geogra-             gangs 2020 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai\nfischen Einheit nach § 23 Absatz 1 Num-             2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und\nmer 2 des Weingesetzes verwendet“ er-               bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr\nsetzt.                                              gebracht werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2021           4687\nArtikel 2                             ordnung (EU) 2019/787 in einer Region oder in\nÄnderung der                              einem Ort hergestellt wird, die oder der zu einem\nAlkoholhaltige Getränke-Verordnung                    im Rahmen einer Produktspezifikation nach Arti-\nkel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der\nDie Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fas-\nVerordnung (EU) 2019/787 abgegrenzten geogra-\nsung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I\nfischen Gebiet gehört, darf der Name dieser Region\nS. 1255), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung\noder dieses Ortes ergänzend zur rechtlich vorge-\nvom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden\nschriebenen Bezeichnung nach Anhang I Kate-\nist, wird wie folgt geändert:\ngorie 9 oder Kategorie 17 der Verordnung (EU)\n1. § 9 wird wie folgt gefasst:                                   2019/787 verwendet werden, wenn dieser Obst-\n„§ 9                              brand oder Geist zusätzlich zu den Anforderungen\nder Spirituosenkategorie nach Anhang I der Verord-\nSpirituosen mit\nnung (EU) 2019/787 folgende Bedingungen erfüllt:\ngeografischen Bezugnahmen\n(1) Spirituosen dürfen gewerbsmäßig nach Maß-            1. er ist in der jeweiligen Region oder dem jewei-\ngabe des Artikels 10 Absatz 6 Buchstabe a der Ver-              ligen Ort aus Früchten hergestellt, die aus der\nordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parla-                   jeweiligen Region oder dem jeweiligen Ort stam-\nments und des Rates vom 17. April 2019 über die                 men und\nBegriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und              2. er weist den gegenüber den Erzeugnissen mit\nKennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung                   einer Gattungsbezeichnung höheren Mindest-\nder Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufma-                alkoholgehalt auf, sofern ein solcher höherer\nchung und Kennzeichnung von anderen Lebensmit-                  Mindestalkoholgehalt in der jeweiligen Produkt-\nteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituo-            spezifikation des Erzeugnisses mit einer einge-\nsen und die Verwendung von Ethylalkohol und Des-                tragenen geografischen Angabe, in dessen abge-\ntillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoho-              grenztem geografischen Gebiet die Region oder\nlischen Getränken sowie zur Aufhebung der                       der Ort, die oder der in der geografischen Bezug-\nVerordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom                    nahme genannt wird, liegt, festgesetzt worden\n17.05.2019, S. 1; L 289 vom 12.8.2021, S. 4) mit                ist.“\neiner geografischen Bezugnahme nur in den Ver-\nkehr gebracht werden, sofern es sich bei dieser           2. § 9a wird aufgehoben.\ngeografischen Bezugnahme um die Angabe eines              3. § 12 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\nHerkunftsortes oder einer Herkunftsregion im Sinne\ndes Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU)                 „c) entgegen § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 1 eine\n2019/787 handelt. Im Übrigen bestimmt sich die Zu-                Spirituose oder“.\nlässigkeit geografischer Begriffe im Sinne des Arti-      4. Anlage 4 wird aufgehoben.\nkels 10 Absatz 5 Buchstabe a Satz 2 der Verord-\nnung (EU) 2019/787 nach den Regeln der jeweiligen                                 Artikel 3\nProduktspezifikation.\nInkrafttreten\n(2) Soweit ein Obstbrand im Sinne des Anhangs I\nKategorie 9 der Verordnung (EU) 2019/787 oder ein            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nGeist im Sinne des Anhangs I Kategorie 17 der Ver-        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. Oktober 2021\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}