{"id":"bgbl1-2021-73-6","kind":"bgbl1","year":2021,"number":73,"date":"2021-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/73#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-73-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_73.pdf#page=30","order":6,"title":"Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2022","law_date":"2021-10-12T00:00:00Z","page":4678,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["4678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021\nBekanntmachung\nüber die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4\ndes Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2022\nVom 12. Oktober 2021\nNach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der durch Artikel 1\nNummer 5 des Gesetzes vom 13. August 2019 (BGBl. I S. 1290) eingefügt\nworden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:\n1. Als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 1 des Asylbewerberleistungs-\ngesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2022 als Geldbetrag für alle\nnotwendigen persönlichen Bedarfe anerkannt\na) für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von\n§ 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes leben und für die nicht Num-\nmer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugend-\nliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in\neiner Wohnung leben, je 163 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 1),\nb) für erwachsene Leistungsberechtigte je 147 Euro, wenn sie\naa) in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsge-\nsetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher\noder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner\nzusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a),\nbb) nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung\nim Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemein-\nschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder\nnicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft\nuntergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b),\nc) für erwachsene Leistungsberechtigte je 131 Euro, wenn sie\naa) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind\nund mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von\n§ 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Ab-\nsatz 1 Nummer 3 Buchstabe a),\nbb) in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 1\nNummer 3 Buchstabe b),\nd) für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollen-\ndung des 18. Lebensjahres 111 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 4),\ne) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollen-\ndung des 14. Lebensjahres 109 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 5),\nf) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens-\njahres 105 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 6);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 4679\n2. als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 2 des Asylbewerberleistungs-\ngesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2022 als notwendiger Bedarf\nanerkannt\na) für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von\n§ 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes leben und für die nicht Num-\nmer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugend-\nliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in\neiner Wohnung leben, je 204 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 1),\nb) für erwachsene Leistungsberechtigte je 183 Euro, wenn sie\naa) in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsge-\nsetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher\noder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner\nzusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a),\nbb) nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung\nim Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemein-\nschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder\nnicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft un-\ntergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b),\nc) für erwachsene Leistungsberechtigte je 163 Euro, wenn sie\naa) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind\nund mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von\n§ 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Ab-\nsatz 2 Nummer 3 Buchstabe a),\nbb) in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 2\nNummer 3 Buchstabe b),\nd) für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollen-\ndung des 18. Lebensjahres 215 Euro, (§ 3a Absatz 2 Nummer 4),\ne) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollen-\ndung des 14. Lebensjahres 174 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 5),\nf) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens-\njahres 144 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 6).\nBerlin, den 12. Oktober 2021\nBundesministerium\nfür Arbeit und Soziales\nIm Auftrag\nBungartz"]}