{"id":"bgbl1-2021-73-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":73,"date":"2021-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/73#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-73-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_73.pdf#page=28","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen","law_date":"2021-10-13T00:00:00Z","page":4676,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["4676             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen*\nVom 13. Oktober 2021\nAuf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des                     den ist. Der Schornstein ist so auszuführen, dass\nBundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der                      die Austrittsöffnung des Schornsteins bei einer\nBekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274),                      Gesamtwärmeleistung der Feuerungsanlage\nder durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom\n1. bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern\n30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden\ndie Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster\nist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der\nbeteiligten Kreise:                                                         und Türen um mindestens 1 Meter überragt,\n2. von mehr als 50 bis 100 Kilowatt in einem Um-\nArtikel 1                                     kreis von 17 Metern die Oberkanten der Lüftungs-\nöffnungen, Fenster und Türen um mindestens\nÄnderung der\n2 Meter überragt,\nVerordnung über\nkleine und mittlere Feuerungsanlagen                         3. von mehr als 100 bis 150 Kilowatt in einem Um-\nkreis von 19 Metern die Oberkanten der Lüftungs-\nDie Verordnung über kleine und mittlere Feuerungs-\nöffnungen, Fenster und Türen um mindestens\nanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zu-\n3 Meter überragt,\nletzt durch Artikel 105 der Verordnung vom 19. Juni\n2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie                    4. von mehr als 150 bis 200 Kilowatt in einem Um-\nfolgt geändert:                                                             kreis von 21 Metern die Oberkanten der Lüftungs-\n1. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „einer ab dem                         öffnungen, Fenster und Türen um mindestens\n22. März 2010 errichteten oder wesentlich geänder-                      3 Meter überragt oder\nten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe“ ge-                      5. von mehr als 200 Kilowatt die Oberkanten der\nstrichen.                                                               Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen in dem-\n2. § 19 wird wie folgt gefasst:                                             jenigen Umkreis um diejenigen Mindesthöhen\nüberragt, die in Tabelle 3 auf Seite 32 der Richt-\n„§ 19                                     linie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) vorge-\nAbleitbedingungen für Abgase                              geben sind.\n(1) Bei einer Feuerungsanlage für feste Brenn-                  Können mit der Ausführung des Schornsteins nach\nstoffe, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet                    den Sätzen 1 bis 5 schädliche Umwelteinwirkungen\nwird, ist der Schornstein so auszuführen, dass die                  nicht verhindert werden, muss der Schornstein\nAustrittsöffnung des Schornsteins                                   gemäß der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli\n2017) unter Berücksichtigung der vorgelagerten\n1. firstnah angeordnet ist und                                      Bebauung und der Hanglage ausgeführt werden.\n2. den First um mindestens 40 Zentimeter überragt.                  Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste\nBrennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Ja-\nFirstnah angeordnet ist die Austrittsöffnung eines                  nuar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem\nSchornsteins, wenn                                                  1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden\n1. ihr horizontaler Abstand vom First kleiner ist als               ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderun-\nihr horizontaler Abstand von der Traufe und                    gen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig\nsind.\n2. ihr vertikaler Abstand vom First größer ist als ihr\nhorizontaler Abstand vom First.                                   (2) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei\nFeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor\nBei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist                   dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genom-\ndie Höhe der Austrittsöffnung gemäß Satz 1 Num-                     men wurden und ab dem 1. Januar 2022 wesentlich\nmer 2 auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, des-                geändert werden, muss\nsen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung\nvon 20 Grad zu berechnen ist. Von den Anforderun-                   1. bei Dachneigungen\ngen nach den Sätzen 1 bis 3 darf nur abgewichen                         a) bis einschließlich 20 Grad den First um min-\nwerden, wenn die Höhe der Austrittsöffnung für das                          destens 40 Zentimeter überragen oder von\nEinzelgebäude nach Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie                           der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt\nVDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) bestimmt wor-                          sein,\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen          b) von mehr als 20 Grad den First um mindes-\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-              tens 40 Zentimeter überragen oder einen\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241         horizontalen Abstand von der Dachfläche von\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                         mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021          4677\n2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärme-             Satzes 1 gelten entsprechend, wenn eine Feue-\nleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von           rungsanlage für flüssige oder gasförmige Brennstof-\n15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnun-            fe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Be-\ngen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter          trieb genommen wurde und ab dem 1. Januar 2022\nüberragen; der Umkreis vergrößert sich um               durch eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe\n2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis          ersetzt wird.“\nauf höchstens 40 Meter.\nArtikel 2\nSatz 1 gilt für den Austausch der Feuerstätte ent-\nsprechend. Die Übergangsvorschriften der §§ 25                               Inkrafttreten\nund 26 bleiben unberührt. Die Anforderungen des            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. Oktober 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}