{"id":"bgbl1-2021-73-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":73,"date":"2021-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/73#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-73-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_73.pdf#page=19","order":3,"title":"Verordnung über die Abrechnung von Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks (THW-Abrechnungsverordnung – THWAbrV)","law_date":"2021-10-13T00:00:00Z","page":4667,"pdf_page":19,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021           4667\nVerordnung\nüber die Abrechnung von Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks\n(THW-Abrechnungsverordnung – THWAbrV)\nVom 13. Oktober 2021\nAuf Grund des § 6 Absatz 3 des THW-Gesetzes, der                                  §3\ndurch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 15. April                                Verzicht\n2020 (BGBl. I S. 808) neu gefasst worden ist, verord-\nnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und             (1) Das Technische Hilfswerk kann auf die Erhebung\nHeimat:                                                    von Auslagen und Gebühren aus Gründen der Billigkeit\noder eines überwiegenden öffentlichen Interesses ver-\n§1                               zichten. Ein Rechtsanspruch auf einen Verzicht besteht\nnicht. Die konkreten Verzichtsgründe sind zu doku-\nRegelungsgegenstand\nmentieren.\nDiese Verordnung regelt die Bemessung, Abrech-\n(2) Eine Erstattung von Auslagen ginge auch dann\nnung und Festsetzung der Auslagen und Gebühren\nim Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes\nfür technische Unterstützungsleistungen des Techni-\nzu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde,\nschen Hilfswerks.\nwenn sich deren Erstattungsanspruch gegenüber\neinem Dritten als nicht durchsetzbar erweisen sollte.\n§2\nBemessung und Ermittlung                        (3) Liegen Gründe vor, die einem Verzicht nach § 6\nvon Kosten sowie Geltendmachung der Ansprüche              Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes entgegenstehen,\nso sind diese Gründe zu dokumentieren und der ersu-\n(1) Zu den Auslagen für im Rahmen der Amtshilfe         chenden Gefahrenabwehrbehörde diese Gründe früh-\nerbrachte technische Unterstützungsleistungen zählen       zeitig mitzuteilen. Sind diese Gründe erst während\nauch die Kosten für die Helferinnen und Helfer unter       oder nach der technischen Unterstützung eingetreten\nBerücksichtigung                                           oder bekannt geworden, so sind sie in dem Bescheid\n1. der Auslagenerstattung nach § 3 Absatz 3 Satz 1         des Technischen Hilfswerks, mit dem die Auslagen\ndes THW-Gesetzes,                                      erhoben werden, darzulegen.\n2. der Entschädigung für Verdienstausfall nach § 3 Ab-        (4) Ein überwiegendes öffentliches Interesse im\nsatz 3 Satz 2 und 3 des THW-Gesetzes und               Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes liegt\n3. der nach § 3 Absatz 4 des THW-Gesetzes fortzuge-        nicht vor, wenn die technische Unterstützung durch ein\nwährenden Leistungen.                                  privatwirtschaftliches Unternehmen rechtzeitig, in glei-\nchem Umfang und in Erfüllung der sonstigen aus dem\nRuhe- und Wegezeiten der Helferinnen und Helfer            Ersuchen resultierenden wesentlichen Anforderungen\ngelten als Einsatzzeiten. Die Höhe der Auslagen setzt      geleistet werden kann.\ndas Technische Hilfswerk gegenüber der ersuchenden\nBehörde fest, wenn diese 35 Euro übersteigen.                 (5) Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt\nauch vor, wenn ein besonderes Ausbildungsinteresse\n(2) Für technische Unterstützungsleistungen außer-\nan der technischen Unterstützung besteht. Ein beson-\nhalb der Amtshilfe und für zur Durchführung einer\nderes Ausbildungsinteresse liegt in der Regel vor,\nAmtshilfe erbrachte individuell zurechenbare öffent-\nwenn der ausbildungsrelevante Nutzen über das Maß\nliche Leistungen mit Außenwirkung setzt das Techni-\nhinausgeht, das gewöhnlicher Weise eine technische\nsche Hilfswerk die Auslagen und Gebühren fest.\nUnterstützung mit sich bringt. Ein vollständiger Ver-\n(3) Die Auslagen und Gebühren bestimmen sich            zicht soll dem Ausnahmefall vorbehalten sein.\nnach der Anlage. Für einen Ausstattungsgegenstand,\nder in Abschnitt 1 der Anlage nicht aufgeführt ist, gel-                             §4\nten die Auslagen- und Gebührensätze entsprechend,\ndie in Abschnitt 1 der Anlage für einen vergleichbaren                         Abrechnung von\nAusstattungsgegenstand bestimmt sind. Ist in Ab-                        auf Grund einer Vereinbarung\nschnitt 1 der Anlage kein vergleichbarer Ausstattungs-             geleisteter technischer Unterstützung\ngegenstand aufgeführt, so gilt der feste Satz nach der        Eine Vereinbarung über die Erbringung technischer\nFormel in Abschnitt 2 der Anlage.                          Unterstützungsleistungen durch das Technische Hilfs-","4668         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021\nwerk soll eine Regelung zur Kostenerstattung enthalten,    vorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesminis-\ndie sich an den in der Anlage bestimmten Sätzen für        teriums des Innern, für Bau und Heimat.\nAuslagen und Gebühren orientiert. Enthält die Verein-\nbarung keine Regelung zur Kostenerstattung, erfolgt                                   §6\ndie Abrechnung nach dieser Verordnung und der Ver-                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nwaltungsvorschrift nach § 5.\nDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die\n§5                               Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nGleichzeitig tritt die THW-Abrechnungsverordnung\nVerwaltungsvorschrift                      vom 13. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2674), die durch\nDas Technische Hilfswerk erlässt eine Verwaltungs-      Artikel 143 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nvorschrift zu dieser Verordnung. Die Verwaltungs-          S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 13. Oktober 2021\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021           4669\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 3)\nAuslagen und Gebühren\nAbschnitt 1\nAuslagen- und Gebührenkataloge\nTabelle 1\nPersonal\nAuslagensatz je   Gebührensatz je\nEingesetzte Helferinnen und Helfer                   angefangener      angefangener\nEinsatzstunde     Einsatzstunde\n1                                          2                 3\n1 Helferinnen und Helfer mit Anspruch auf\na) Entschädigung für Verdienstausfall (§ 3 Absatz 3 Satz 2\nund 3 THWG) oder\nb) Fortgewährung von Leistungen (§ 3 Absatz 4 THWG)                         25,00 €           28,00 €\n2 Andere Helferinnen und Helfer                                                4,00 €            7,00 €\nTabelle 2\nAusstattung\nAuslagensatz je   Gebührensatz je\nEingesetzte Ausstattung                         angefangener      angefangener\nEinsatzstunde     Einsatzstunde\n1                                          2                 3\n1 Anhänger                                                                     1,40 €             4,40 €\n2 Anhänger 2 t Nutzlast                                                        0,40 €             1,00 €\n3 Anhänger BDF-Lafette                                                         1,10 €             3,30 €\n4 Anhänger Drucklufterzeuger                                                   1,40 €             4,40 €\n5 Anhänger FGr I                                                               1,10 €             3,50 €\n6 Anhänger FGr O                                                               0,40 €             1,20 €\n7 Anhänger FGr Sp                                                              1,10 €             3,50 €\n8 Anhänger Führung und Lage                                                    3,90 €           12,20 €\n9 Anhänger mit Abstützsystem Holz                                              2,40 €             7,50 €\n10 Anhänger mit Netzersatzanlage – groß –                                       5,70 €           18,10 €\n11 Anhänger mit Netzersatzanlage – mittel –                                     2,00 €             6,30 €\n12 Anhänger mit Netzersatzanlage – sehr groß –                                 10,70 €           34,20 €\n13 Anhänger mit Schmutzwasserpumpe – groß –                                     8,30 €           26,40 €\n14 Anhänger mit Schmutzwasserpumpe – klein –                                    5,20 €           16,70 €\n15 Anhänger mit Schmutzwasserpumpe – mittel –                                   7,70 €           24,50 €\n16 Anhänger 2 t Nutzlast mit Spezialaufbau für FGr K                            1,00 €             3,00 €\n17 Anhänger OV                                                                  0,10 €             0,20 €\n18 Anhänger Plane/Spriegel                                                      1,30 €             4,00 €\n19 Anhänger Plattform                                                           1,60 €             5,10 €\n20 Anhänger Tieflader                                                           1,60 €             4,90 €\n21 Anhänger Trinkwasseraufbereitungsanlage                                      3,50 €           11,00 €","4670       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021\nAuslagensatz je Gebührensatz je\nEingesetzte Ausstattung                         angefangener    angefangener\nEinsatzstunde   Einsatzstunde\n1                                          2               3\n22 Auflieger Sattelzug                                                           2,20 €           7,20 €\n23 Baumaschine Bagger                                                            7,70 €         23,60 €\n24 Baumaschine Radlader                                                          8,90 €         27,40 €\n25 Baumaschine Teleskoplader                                                     5,90 €         18,30 €\n26 Behälterausstattung                                                           1,70 €           5,70 €\n27 Beleuchtung Erweiterung – mittel –                                            0,50 €           1,70 €\n28 Besprechungs- und Arbeitsraum                                                 0,20 €           0,80 €\n29 Bohr- und Aufbrechausstattung – groß –                                        0,80 €           3,30 €\n30 Brückenbaumaterial                                                            0,60 €           2,00 €\n31 Einsatzgerüstsystem                                                           1,00 €           3,80 €\n32 Einsatzstellensicherungssystem                                                3,20 €         10,70 €\n33 Einsatzunterbringung Logistikstelle Verpflegung                               0,40 €           1,60 €\n34 Energieverteilung – groß –                                                    2,20 €           7,40 €\n35 Energieverteilung – klein –                                                   0,20 €           0,60 €\n36 Energieverteilung – mittel –                                                  0,50 €           1,70 €\n37 Ergänzungsausstattung als FB FGr. B                                           0,40 €           1,50 €\n38 Ergänzungsausstattung als FB FGr. BrB                                         0,30 €           0,80 €\n39 Ergänzungsausstattung als FB FGr. E                                           0,80 €           3,30 €\n40 Ergänzungsausstattung als FB FGr. I                                           1,30 €           4,40 €\n41 Ergänzungsausstattung als FB FGr. K                                           0,40 €           1,40 €\n42 Ergänzungsausstattung als FB FGr. N                                           0,20 €           0,60 €\n43 Ergänzungsausstattung als FB FGr. O                                           0,90 €           3,10 €\n44 Ergänzungsausstattung als FB FGr. Öl                                          1,00 €           4,10 €\n45 Ergänzungsausstattung als FB FGr. R                                          38,20 €        129,80 €\n46 Ergänzungsausstattung als FB FGr. SB                                          0,30 €           0,70 €\n47 Ergänzungsausstattung als FB FGr. Sp                                          2,70 €         11,20 €\n48 Ergänzungsausstattung als FB FGr. TW                                          1,40 €           6,00 €\n49 Ergänzungsausstattung als FB FGr. W                                           3,50 €         14,90 €\n50 Ergänzungsausstattung als FB FGr. WP                                          0,60 €           2,00 €\n51 Ergänzungsausstattung als FB Tr. UL                                          11,60 €         39,40 €\n52 Fahrplatten                                                                   0,30 €           0,80 €\n53 Fachgruppenausstattung allgemein                                              1,00 €           2,00 €\n54 Fahrzeuge und Anhänger Richtfunk                                             22,50 €         80,30 €\n55 Fernmeldeausstattung, FGr-spezifisch                                          0,70 €           3,30 €\n56 Fernmeldebauausstattung                                                       1,80 €           6,00 €\n57 Fernmeldekraftwagen                                                           4,80 €         16,80 €\n58 Führungs- und Kommunikationskraftwagen                                       12,40 €         44,40 €\n59 Führungskraftwagen                                                            4,20 €         18,90 €\n60 Gabelstapler                                                                  1,20 €           4,40 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021         4671\nAuslagensatz je Gebührensatz je\nEingesetzte Ausstattung                         angefangener    angefangener\nEinsatzstunde   Einsatzstunde\n1                                          2               3\n61 Gerätekraftwagen                                                             7,50 €         26,90 €\n62 Hebe- und Zuggeräteausstattung – mittel –                                    0,70 €           2,40 €\n63 Hebe- und Zuggeräteausstattung – schwer –                                    1,90 €           6,40 €\n64 Hochwasserpegel                                                              1,10 €           7,10 €\n65 Hydraulikaggregat                                                            0,10 €           0,40 €\n66 Kleines Boot                                                                 1,30 €           4,00 €\n67 Kommunikationsausstattung – groß –                                           2,20 €         13,50 €\n68 Kommunikationsausstattung – klein –                                          0,40 €           2,10 €\n69 Kommunikationsausstattung – mittel –                                         3,60 €         22,30 €\n70 Lagercontainer                                                               0,30 €           1,00 €\n71 Lastkraftwagen Kipper                                                        4,10 €         14,60 €\n72 Lastkraftwagen mit Ladebordwand                                              5,70 €         20,20 €\n73 Lastkraftwagen mit Ladekran – leicht –                                       7,00 €         25,00 €\n74 Lastkraftwagen mit Ladekran – mittel –                                      11,10 €         39,70 €\n75 Lastkraftwagen mit Ladekran – schwer –                                      14,70 €         52,30 €\n76 Lastkraftwagen Wechsellader                                                  4,50 €         16,00 €\n77 Mannschaftslastwagen IV                                                      4,50 €         15,90 €\n78 Mannschaftstransportwagen, Technischer Zug                                   2,00 €           9,00 €\n79 Mannschaftstransportwagen Fachgruppe                                         2,10 €           9,50 €\n80 Mannschaftstransportwagen OV                                                 1,30 €           5,90 €\n81 Mehrzweckarbeitsboot                                                         3,50 €         11,20 €\n82 Mehrzweckgerätewagen                                                         4,70 €         16,70 €\n83 Mobile Kraftstoffversorgung                                                  0,20 €           0,70 €\n84 Modularer Schwimmkörper                                                      0,50 €           1,10 €\n85 Motorsäge, Basis                                                             0,20 €           0,70 €\n86 Notunterbringung                                                             2,00 €           8,20 €\n87 Ölwehrausstattung                                                            0,30 €           1,00 €\n88 Ortungsgeräte                                                                2,50 €         11,00 €\n89 Personenkraftwagen – geländegängig –                                         1,10 €           4,90 €\n90 Personenkraftwagen OV                                                        0,50 €           3,70 €\n91 Pumpausstattung – klein – MoP/Typ C                                          0,10 €           0,40 €\n92 Pumpausstattung – klein – TP                                                 0,20 €           0,50 €\n93 Pumpausstattung FGr WP                                                       5,60 €         18,80 €\n94 Pumpausstattung TP FGr N                                                     0,40 €           1,30 €\n95 Pumpausstattung TW                                                           1,50 €           4,90 €\n96 Rettungsausstattung – groß –                                                 0,40 €           1,20 €\n97 Rettungsspinne mit Anhänger                                                  9,70 €         34,50 €\n98 Sattelzugmaschine                                                            3,90 €         13,80 €\n99 Schwimmkörper Mehrzweckponton                                                3,70 €         11,80 €\n100 Separationsanlage – groß –                                                  14,00 €         41,10 €","4672            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021\nAuslagensatz je      Gebührensatz je\nEingesetzte Ausstattung                                           angefangener          angefangener\nEinsatzstunde         Einsatzstunde\n1                                                           2                    3\n101    Separationsanlage – klein –                                                                         16,90 €               49,60 €\n102    Skimmer                                                                                              0,90 €                 3,80 €\n103    Spreiz- und Schneidausstattung                                                                       0,50 €                 3,70 €\n104    Stromerzeuger mit Zubehör                                                                            0,30 €                 1,00 €\n105    Ausstattung für Thermisches Trennen – Plasma –                                                       0,50 €                 1,60 €\n106    Trenn-, Schweiß- und Brennausstattung                                                                0,40 €                 1,30 €\n107    Trinkwasseraufbereitungsanlage                                                                      36,90 €              125,40 €\n108    Trinkwasserlabor im Container                                                                        3,70 €               12,40 €\n109    Unbemanntes Luftfahrtsystem                                                                          1,70 €                 7,90 €\n110    Verpflegungszubereitungsausstattung                                                                  5,80 €               19,70 €\n111    Wassertransportausstattung                                                                           0,40 €                 1,20 €\n112    Wasserverteilung und Rohrleitungsbauausstattung                                                      0,40 €                 1,40 €\n113    Werkstattcontainer                                                                                   6,20 €               28,80 €\n114    Werkzeugausstattung                                                                                  0,60 €                 1,40 €\nBerechnung der Einsatzstunden und des Kraftstoffverbrauchs\nDie Einsatzstunden werden berechnet vom Eintreffen der Einsatzkräfte im Ortsverband bis zur Wiederherstellung\nder Einsatzbereitschaft in der THW-Liegenschaft.\nZur Ermittlung der Kraftstoffverbräuche werden zusätzlich berechnet:\n– bei Fahrzeugen und Baumaschinen die Fahrstrecke und die im Stand erbrachten Betriebsstunden (z. B. bei\nSeilwindenbetrieb) und\n– bei kraftstoffbetriebenen Geräten die Stunden des tatsächlichen Einsatzes (also die Betriebsstunden).\nDie Preise für Kraftstoffe werden nach dem jeweils einschlägigen aktuellen Verbraucherpreisindex Energie des\nStatistischen Bundesamtes berechnet*. Die Mindeststundenzahl beträgt drei Stunden, es sei denn, es werden\nmehrere zeitlich und örtlich eng beieinanderliegende Einsätze abgerechnet.\nTabelle 3\nEinsatzbezogene Auslagen und Gebühren\nEinsatzbezogene Auslagen                                                                       3 % der Gesamtkosten des Einsatzes,\njedoch mindestens 15 € und höchstens\n150 € je Einsatz\nEinsatzbezogene Gebühren                                                                       7 % der Gesamtkosten des Einsatzes,\nSonstige Gebühren umfassen Gemeinkosten, soweit diese einen be- jedoch mindestens 30 € und höchstens\nrücksichtigungsfähigen Anteil an den mit einer Unterstützungsleistung 300 € je Einsatz\nverbundenen Kosten ausmachen.\nAbschnitt 2\nBerechnung der Sätze nach § 2 Absatz 3 Satz 3\nGebühr (in Euro je angefangener Einsatzstunde)\nAuslagen für amtshilfebedingte Mehrkosten (in Euro je angefangener\nEinsatzstunde)\n* Zugrunde liegen die Basiswerte der Kraftstoffe Benzin (1,36 Euro/Liter), Diesel (1,17 Euro/Liter) und Brenngas (1,75 Euro/kg) aus dem Jahr 2015,\njeweils monatsaktuell anhand des o. a. Indexes (2015 = 100 %) berechnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021          4673\nDabei bedeuten:\ns: Neupreis (in Euro)\ny: kalkulatorische Nutzungsdauer (in Jahren)\np: Basiszinssatz (§ 247 Absatz 1 Satz 1 BGB), mindestens jedoch 3 %; der von der Deutschen Bundesbank\nregelmäßig veröffentlichte Basiszinssatz wird in die o. a. Formel zur Berechnung der Gebühr je Einsatzstunde\nals Dezimalfaktor eingefügt. Beispiel: Bei einem Basiszinssatz von 3 % ist p = 0,03.\nr: Reparaturkosten-Index nach Maßgabe der folgenden Tabelle:\nAusstattungsgruppe                                                                       Reparaturkostenfaktor r\nKfz, Anhänger                                                                                    0,022\nBaumaschinen und Großgeräte                                                                      0,027\nGeräte mit Motorantrieb                                                                          0,025\nAusstattung, allgemein                                                                           0,034\nDie Ergebnisse der Berechnungen nach den oben angegebenen Formeln werden auf volle 10 Cent aufgerundet."]}