{"id":"bgbl1-2021-73-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":73,"date":"2021-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/73#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-73-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_73.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung – AgrarOLkV)","law_date":"2021-10-11T00:00:00Z","page":4655,"pdf_page":7,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021                 4655\nVerordnung\nzur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich\n(Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung – AgrarOLkV)\nVom 11. Oktober 2021\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                                   Abschnitt 3\nschaft verordnet auf Grund                                                          Branchenverbände\n– des § 2 Absatz 3, des § 4 Absatz 1, im Falle des § 4        § 13   Ziele\nAbsatz 1 Nummer 1 auch in Verbindung mit § 1 Ab-           § 14   Zusammensetzung der Mitglieder\nsatz 2 Satz 1 und § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\nsowie im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buch-                                      Abschnitt 4\nstabe c Doppelbuchstabe cc auch in Verbindung mit                             Allgemeinverbindlichkeit\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2, des § 5 Absatz 4 Satz 1\n§ 15   Antragsberechtigung\nNummer 1 in Verbindung mit Satz 2, des § 5 Absatz 4\n§ 16   Antragsverfahren und Anhörung\nSatz 1 Nummer 2 und 3, des § 6 Absatz 2, des § 7\n§ 17   Vorzeitige Aufhebung\nAbsatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 3\nSatz 2 und 3, des § 25 Absatz 2, des § 28 Absatz 3,\nAbschnitt 5\ndes § 53 Absatz 1 Nummer 1, des § 54 Absatz 1\nsowie des § 55 Absatz 3 des Agrarorganisationen-                          Vereinbarungen und Beschlüsse\nund-Lieferketten-Gesetzes, von denen § 1 Absatz 2               bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten\nSatz 1, § 2 Absatz 3, § 4, § 5 Absatz 4 Satz 1 Num-        § 18   Mitteilungen zu Vereinbarungen und Beschlüssen bei\nmer 1 bis 3 und Satz 2, § 6 Absatz 2 sowie § 7 Ab-                schweren Ungleichgewichten auf den Märkten\nsatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021                                       Abschnitt 6\n(BGBl. I S. 1278) geändert worden sind und § 25 Ab-            Doppelmitgliedschaft; Mitteilungen der Kartellbehörde\nsatz 2, § 28 Absatz 3, § 53 Absatz 1 Nummer 1, § 54        § 19   Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen\nAbsatz 1 Satz 1 und § 55 Absatz 3 durch Artikel 1          § 20   Mitteilungen der Kartellbehörde\ndes Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278)\neingefügt worden sind, im Einvernehmen mit dem                                      Abschnitt 7\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie und\nSonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Zucker\n– des § 3 Absatz 3 und des § 8 Absatz 5 Satz 1 und 3          § 21   Branchenvereinbarungen; anerkannte Organisationen;\ndes Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes,                Mitteilungen\ndie durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021\n(BGBl. I S. 1278) eingefügt worden sind:                                            Abschnitt 8\nSonderbestimmungen für den\nInhaltsübersicht                                  Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse\nTeil 1                            § 22   Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhand-\nlungen\nAgrarorganisationen\n§ 23   Mitteilungen bei Verhandlungen über Rohmilchlieferver-\nAbschnitt 1                                träge\n§ 24   Allgemeinverbindlichkeit\nAllgemeine Bestimmungen\n§  1    Erzeugnisbereiche                                                              Abschnitt 9\n§  2    Grundsatz der Anerkennung\nSonderbestimmungen für den\n§  3    Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen                     Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol\n§  4    Anerkennungsverfahren\n§ 25   Anforderungen an die Erzeugung\n§  5    Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Anerkennung;\nÄnderung der Anerkennungsvoraussetzungen\nAbschnitt 10\n§ 6     Verstoß gegen Kartellrecht\n§ 7     Agrarorganisationenregister                                            Überwachung; Mitteilungen\n§ 26   Aufbewahrungspflicht\nAbschnitt 2                         § 27   Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen\nErzeugerorganisationen und deren Vereinigungen          § 28   Mitteilungen\n§ 29   Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen\n§ 8     Ziele\n§ 9     Mitgliedschaft                                                                    Teil 2\n§ 10    Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite\nder Anerkennung                                          Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette\n§ 11    Übertragung von Tätigkeiten an Dritte                 § 30   Beschwerdeverfahren\n§ 12    Vereinigungen anerkannter Erzeugerorganisationen      § 31   Jahresbericht","4656            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021\nTeil 3                                                      §2\nÜberwachungsbefugnisse; Duldungs-                               Grundsatz der Anerkennung\nund Mitwirkungspflichten; Ordnungswidrigkeiten\n(1) Eine Agrarorganisation ist auf Antrag anzuerken-\n§ 32    Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungs-    nen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:\npflichten\n1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des\n§ 33    Ordnungswidrigkeiten\n§ 3 und\nTeil 4                          2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die\njeweils für die antragstellende Agrarorganisation\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen\nnach dem Unionsrecht, dem Agrarorganisationen-\n§ 34    Übergangsbestimmungen                                     und-Lieferketten-Gesetz und dieser Verordnung für\n§ 35    Inkrafttreten, Außerkrafttreten                           bestimmte Agrarorganisationen oder bestimmte\nErzeugnisbereiche gelten.\nAnlage      Ergänzungen von Erzeugnisbereichen und weitere\nErzeugnisbereiche                                    (2) Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agrar-\norganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten\nTeil 1                           Anerkennung.\n(3) Eine anerkannte Agrarorganisation darf Folgen-\nAgrarorganisationen                       des nicht als von ihrer Anerkennung umfasst bezeich-\nnen oder einen entsprechenden Eindruck erwecken:\nAbschnitt 1\n1. eine Tätigkeit, die sich auf außerhalb ihrer Anerken-\nAllgemeine Bestimmungen                                nung liegende Agrarerzeugnisse bezieht, oder\n2. Agrarerzeugnisse im Sinne der Nummer 1.\n§1\n(4) Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die\nErzeugnisbereiche                       einer Agrarorganisation durch das Agrarorganisationen-\nrecht, insbesondere durch die Verordnung (EU)\n(1) Die Bereiche von Agrarerzeugnissen, für die je-        Nr. 1308/2013, das Agrarorganisationen-und-Lieferket-\nweils Agrarorganisationen anerkannt werden können,            ten-Gesetz und diese Verordnung, zugewiesen sind,\n(Erzeugnisbereiche) sind                                      obliegt den Personen, die auf Grund der Satzung im\n1. die Sektoren, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a        Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des\nbis h und j bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013       Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes (Sat-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom             zung) der Agrarorganisation zur Vertretung derselben\n17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Markt-             im Rechtsverkehr bestellt sind.\norganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und\nzur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,                                      §3\n(EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr.               Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen\n1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,\nS. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom               Eine Agrarorganisation muss\n19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106         1. eine juristische Person des Privatrechts oder des\nvom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verord-           öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung\nnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020,               des Privatrechts sein,\nS. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden       2. ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Gründungs-\nFassung festgelegt sind, wobei die in Abschnitt I der         mitglieder zurückführen können,\nAnlage dieser Verordnung enthaltenen Ergänzungen\neinzelner dieser Sektoren als Bestandteil des jewei-      3. soweit es sich nicht um einen Branchenverband\nligen Erzeugnisbereichs gelten, sowie                         handelt, ihren Hauptsitz in einem Land haben, in\ndem sie\n2. die in Abschnitt II der Anlage dieser Verordnung\na) über Mitglieder verfügt und\ngenannten Erzeugnisbereiche.\nb) eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht\n(2) In den Erzeugnisbereichen nach Absatz 1 richtet               nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,\nsich die Anerkennung von Agrarorganisationen nach\nden Bestimmungen des Unionsrechts und ergänzend               4. eine Satzung haben, die Bestimmungen enthält\nnach den Bestimmungen des Agrarorganisationen-                    a) zu ihrem Namen,\nund-Lieferketten-Gesetzes und dieser Verordnung.                  b) zu ihrem Hauptsitz,\n(3) Abweichend von Absatz 1 können im Erzeug-                  c) zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen,\nnisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt\nd) zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle\nwerden. Abweichend von Satz 1 können die Landes-\nder Mitglieder über die Agrarorganisation als\nregierungen durch Rechtsverordnung vorsehen, dass\nGanzes und die Entscheidungen der Agrarorga-\nzur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürf-\nnisation,\nnisse Branchenverbände anerkannt werden.\ne) zu Mitgliedschaftsbeiträgen,\n(4) Für Erzeugnisbereiche außerhalb des Absatzes 1,\nfür die eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach             f) zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,\nanderen Vorschriften vorgesehen ist, gilt diese Verord-           g) zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendi-\nnung nicht.                                                          gung der Mitgliedschaft,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021             4657\nh) zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitglied-                                   §5\nschaftspflichten und                                                   Rücknahme, Widerruf\ni) zur Einrichtung von Zweigstellen.                                  und Ruhen der Anerkennung;\nÄnderung der Anerkennungsvoraussetzungen\n§4                                 (1) Die Anerkennung ist unbeschadet des § 48 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes zurückzunehmen, wenn\nAnerkennungsverfahren                      eine Anerkennungsvoraussetzung bei der Anerkennung\nnicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nach-\n(1) Die Anerkennung ist bei der zuständigen Stelle       träglich eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr\nzu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:                  erfüllt wird. Anstelle der Rücknahme oder des Wider-\n1. die geltende Satzung der Agrarorganisation und die       rufs kann die zuständige Stelle das Ruhen der Aner-\nVerträge, die im Rahmen des § 11 geschlossen wor-       kennung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme\nden sind,                                               rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder\nden Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist be-\n2. eine Liste mit Namen, im Falle natürlicher Personen      seitigt werden wird.\nder Vornamen und Nachnamen, aller zum Zeitpunkt            (2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des\ndes Antrages vorhandenen Mitglieder der Agraror-        § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die An-\nganisation einschließlich deren jeweiliger Anschrift,   erkennung widerrufen werden, wenn\n3. ein Nachweis für jedes in Nummer 2 genannte Mit-         1. eine Agrarorganisation wiederholt verstößt gegen\nglied, dass es die Anforderungen des Agrarorgani-           a) Bestimmungen in den Artikeln 149, 152 bis 165,\nsationenrechts an die Mitgliedschaft erfüllt, sowie             167 und 172 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013\n4. ein Nachweis, dass die antragstellende Agrarorgani-              und in den auf der Grundlage der Artikel 166, 173\nsation die Voraussetzung des § 3 Nummer 1 erfüllt.              und 174 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 er-\nlassenen Rechtsakten oder\nSoweit eine nicht in einem amtlichen Register eintra-           b) Bestimmungen dieser Verordnung, die den in\ngungsfähige Personenvereinigung einen Antrag auf An-                Buchstabe a bezeichneten Bestimmungen ent-\nerkennung stellt, hat diese abweichend von Satz 2                   sprechen, oder\nNummer 4 eine beglaubigte Abschrift des Gründungs-\ndokuments beizufügen. Die Agrarorganisation hat auf         2. im Bereich der unter die Anerkennung fallenden Tä-\nVerlangen der zuständigen Stelle weitere Angaben zu             tigkeiten fortgesetzt ein schwerwiegender Rechts-\nmachen und Nachweise vorzulegen, soweit die auf                 verstoß begangen wird, der der Agrarorganisation\nGrund der Sätze 2 und 3 eingereichten Unterlagen für            zurechenbar ist und durch den das Erscheinungs-\ndie Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht               bild der Agrarorganisation so erheblich beeinträch-\nausreichend sind und soweit dies für die Prüfung der            tigt wird oder werden kann, dass eine staatliche\nAnerkennung erforderlich ist.                                   Anerkennung dazu in Widerspruch steht.\nSoweit anderweitiges Fachrecht betroffen ist, hat die\n(2) Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten       erforderliche Anhörung der Agrarorganisation unter\nab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung        Beteiligung der jeweils zuständigen Fachbehörde zu\nerforderlichen Angaben und Unterlagen durch Be-             erfolgen. Anstelle des Widerrufs kann entsprechend\nscheid zu entscheiden. Fehlen erforderliche Angaben         Absatz 1 Satz 3 das Ruhen der Anerkennung angeord-\noder Unterlagen, unterrichtet die Behörde die antrag-       net werden.\nstellende Agrarorganisation hiervon.\n(3) Ändert sich nach der Anerkennung eine Anerken-\n(3) Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zu-        nungsvoraussetzung des Agrarorganisationenrechts,\nständigen Stelle jede Änderung eines für die Erfüllung      müssen die betroffenen Agrarorganisationen die geän-\nder Antragsvoraussetzungen maßgeblichen Sachver-            derte Anerkennungsvoraussetzung innerhalb von zwölf\nhaltes, die sich nach der Anerkennung ergibt, insbe-        Monaten nach dem Wirksamwerden der Änderung\nsondere jede rechtswirksame Änderung der Satzung,           erfüllen. Weist die zuständige Stelle die Agrarorgani-\ninnerhalb von drei Monaten ab dem Wirksamwerden             sation auf die Änderung schriftlich hin, muss die Agrar-\nder Änderung mitzuteilen. Der Mitteilung sind die zum       organisation der zuständigen Stelle auf Verlangen bis\nNachweis geeigneten Unterlagen beizufügen.                  zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist mitteilen,\ndass sie die geänderte Anerkennungsvoraussetzung\n(4) Wird die Festlegung des Hauptsitzes in der Sat-      erfüllt. Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 2 oder erfüllt\nzung geändert und ändert sich dadurch die örtliche          die Agrarorganisation die geänderte Anerkennungs-\nZuständigkeit für die Anerkennung, ist die Änderung         voraussetzung bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten\nder Satzung der bis zum Wirksamwerden der Än-               Frist nicht, ordnet die zuständige Stelle das Erlöschen\nderung zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Stelle         der Anerkennung durch Bescheid an. Anstelle des Er-\nunterrichtet die neue zuständige Stelle über die Sat-       löschens kann das Ruhen der Anerkennung angeord-\nzungsänderung unter Beifügung der Satzung.                  net werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-\n(5) Ist eine Anerkennung aufgehoben worden oder          gen, dass die nicht erfüllte Anerkennungsvoraussetzung\nin sonstiger Weise weggefallen, kann die Agrarorgani-       innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden wird.\nsation frühestens ein Jahr nach dem Wirksamwerden              (4) Wird die Möglichkeit der Anerkennung für be-\ndes Wegfalls erneut anerkannt werden. Die zuständige        stimmte Agrarorganisationen aufgehoben, erlischt die\nStelle kann in Fällen besonderer Härte die Frist nach       Anerkennung der betroffenen Agrarorganisationen\nSatz 1 verkürzen.                                           nach Ablauf von zwölf Monaten ab der Aufhebung. In","4658          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021\nFällen besonderer Härte kann auf Antrag die in Satz 1       1. Agrarurerzeugnisse erzeugt,\ngenannte Frist um höchstens sechs Monate verlängert\na) die zu dem Erzeugnisbereich gehören, der von\nwerden. Das Erlöschen der Anerkennung ist von der\nder Erzeugerorganisation abgedeckt ist, oder\nzuständigen Stelle durch Bescheid festzustellen.\n(5) Auf die Anerkennung kann jederzeit schriftlich           b) aus denen von ihr oder ihm oder der Erzeuger-\ngegenüber der zuständigen Stelle verzichtet werden.                organisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis her-\nDer Verzicht ist durch Bescheid festzustellen und wird             gestellt wird, das zu dem von der Erzeugerorgani-\nmit dieser Feststellung wirksam.                                   sation abgedeckten Erzeugnisbereich gehört, und\n2. vorbehaltlich des Satzes 2 oder des Absatzes 2\n§6                                   nicht Mitglied einer anderen Erzeugerorganisation\nVerstoß gegen Kartellrecht                       in diesem Erzeugnisbereich ist.\nLeitet die zuständige Kartellbehörde ein Verfahren       Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Erzeugnisbereich Milch\ngegen eine anerkannte Agrarorganisation wegen Ver-          und Milcherzeugnisse.\nstoßes gegen eine kartellrechtliche Bestimmung ein,            (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nunterrichtet sie die zuständige Stelle davon und kann       kann einer Erzeugerorganisation auch eine erzeugende\nvon dieser für das Verfahren erforderliche Angaben          Peron, die zugleich Mitglied einer oder mehrerer ande-\nund Unterlagen anfordern. Trifft die zuständige Kartell-    rer Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich\nbehörde in dem Verfahren eine Entscheidung gegen-           ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. Die\nüber der Agrarorganisation, hat sie die Entscheidung        betreffende Person muss zwei getrennte Produktions-\nder zuständigen Stelle nachrichtlich zu übermitteln.        einheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten\nNach Rechtskraft oder rechtskräftiger Aufhebung der         besitzen. Soweit eine oder mehrere Produktionseinhei-\nEntscheidung gilt Satz 2 entsprechend.                      ten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf\ndie erzeugende Person für diese Produktionseinheiten\n§7                               einer anderen Erzeugerorganisation angehören. Unter-\nAgrarorganisationenregister                   schiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die\nbetroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche\n(1) Zuständige Stelle für die Führung des Agrarorga-\nräumliche Bereiche abdecken.\nnisationenregisters ist abweichend von § 8 Absatz 1\ndes Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes die          (3) Für den Fall, dass eine erzeugende Person wäh-\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun-        rend ihrer Mitgliedschaft die nach Absatz 1 Satz 1\ndesanstalt).                                                Nummer 1 vorgeschriebene Erzeugung einstellt, muss\ndie Satzung einer Erzeugerorganisation vorsehen, dass\n(2) Die in § 8 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-\ndas Mitglied, vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im\nLieferketten-Gesetzes genannten Stellen übermitteln\nSinne des Absatzes 4, innerhalb eines Jahres nach\nder Bundesanstalt zum Ablauf jedes Vierteljahres ei-\nder Einstellung aus der Erzeugerorganisation ausschei-\nnes Kalenderjahres die in § 8 Absatz 1 und 3 Satz 1\ndet, sofern vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vor-\ndes     Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes\nschriften nicht entgegenstehen.\ngenannten Daten in einer elektronisch verarbeitungs-\nfähigen Form und getrennt nach den einzelnen Agrar-            (4) Wer keine Agrarurerzeugnisse erzeugt, kann in-\norganisationen. Die Bundesanstalt kann für die Über-        aktives Mitglied in einer Erzeugerorganisation sein,\nmittlung Anforderungen an das Datenformat und die           wenn die Satzung vorsieht, dass die aktiven Mitglieder\nDatenfelder im Bundesanzeiger bekannt machen.               die nach der Satzung jeweils erforderliche Mehrheit der\nStimmrechte in den Organen der Erzeugerorganisation\nAbschnitt 2                            besitzen. Inaktive Mitglieder können nicht zur Erfüllung\nErzeugerorganisationen                          von Anerkennungsvoraussetzungen beitragen.\nund deren Vereinigungen                             (5) Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen\nStelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Liste\n§8                               mit den Angaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\nZiele                             zu übermitteln, bezogen auf die Mitglieder zum 31. De-\nzember des Vorjahres. Aus der Liste müssen die Ände-\nJede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der       rungen gegenüber der Übermittlung im Vorjahr hervor-\nfolgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen:           gehen.\n1. Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in\nquantitativer und qualitativer Hinsicht nachfrage-                                  § 10\ngerechten Erzeugung,\nMindestmitgliederzahl;\n2. Bündelung des Angebots und Vermarktung der Er-             Andienungspflicht; Reichweite der Anerkennung\nzeugung ihrer Mitglieder oder\n(1) Eine Erzeugerorganisation muss mindestens fünf\n3. Verringerung der Produktionskosten und Stabilisie-       aktive Mitglieder haben.\nrung der Erzeugerpreise.\n(2) Die Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind\n§9                               verpflichtet, mindestens 90 Prozent der von ihren zur\nVeräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse, die in den\nMitgliedschaft                         Tätigkeitsbereich der Erzeugerorganisation fallen,\n(1) Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur      durch die Erzeugerorganisation zum Verkauf anbieten\nsein, wer                                                   zu lassen (Andienungspflicht).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021               4659\n(3) Die Erzeugerorganisation kann durch einen Be-                               Abschnitt 3\nschluss ihres für die wesentlichen Entscheidungen                           Branchenverbände\nzuständigen Organs, für den eine Mehrheit von zwei\nDritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist,                                       § 13\ndie Andienungspflicht ganz oder teilweise aufheben.\nInsoweit soll der Verkauf der Agrarerzeugnisse nach                                     Ziele\ngemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen.                           (1) Ein Branchenverband dient dazu, das Verständ-\nnis der in einem Erzeugnisbereich tätigen Wirtschafts-\n(4) Wird die Mindestmitgliederzahl nur kurzzeitig        beteiligten füreinander zu fördern und gemeinsame\nunterschritten oder wird die Andienungspflicht nur un-      Interessen zur Förderung des Erzeugnisbereichs zu\nwesentlich verletzt, rechtfertigt dies für sich einen       verfolgen.\nWiderruf oder eine Anordnung des Ruhens der Aner-              (2) Insbesondere kann ein Branchenverband fol-\nkennung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2         gende Ziele verfolgen:\nnicht.\n1. Marktforschung und Werbung,\n(5) Die Anerkennung erstreckt sich nur auf Agrar-        2. Verbesserung der Erzeugung, Verarbeitung und\nurerzeugnisse und Agrarverarbeitungserzeugnisse im              Vermarktung,\nSinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.                     3. Förderung der guten fachlichen Praxis der landwirt-\nschaftlichen Erzeugung und\n§ 11                             4. Förderung der Produktqualität, des ökologischen\nLandbaus und regionaler Produkte.\nÜbertragung von Tätigkeiten an Dritte\n(3) Der Branchenverband darf nicht\nSieht die Satzung einer Erzeugerorganisation vor,        1. Agrarerzeugnisse erzeugen, verarbeiten oder ver-\ndass nach Maßgabe des Unionsrechts Tätigkeiten an               markten,\nDritte übertragen werden dürfen, muss die Satzung           2. Mengen- und Preisabsprachen sowie damit ver-\nsicherstellen, dass die oder der jeweilige Dritte der           gleichbare Handlungen vornehmen,\nAufsicht der Erzeugerorganisation unterliegt. Das nach\n3. Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen oder\nSatz 1 maßgebliche Unionsrecht gilt für Nicht-\nAnhang-I-Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 2 Num-         4. Handlungen vornehmen, die\nmer 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Ge-              a) zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Bran-\nsetzes entsprechend.                                                chenverbandes verfolgten Ziele der gemeinsamen\nAgrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind oder\n§ 12                                 b) das ordnungsgemäße Funktionieren der gemein-\nsamen Organisation der Agrarmärkte gefährden.\nVereinigungen\nanerkannter Erzeugerorganisationen                                              § 14\nZusammensetzung der Mitglieder\n(1) Jede Vereinigung hat mindestens eines der in § 8\ngenannten Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen.              (1) Ein Branchenverband für einen Erzeugnisbereich\nmuss Mitglieder haben, die tätig sind in\n(2) Eine Vereinigung muss mindestens zwei aktive         1. der Erzeugung und\nMitglieder haben.\n2. der Verarbeitung oder des Handels.\n(3) Mitglied einer Vereinigung kann nur eine im An-         (2) Die Mitglieder müssen\nwendungsbereich des Agrarorganisationen-und-Liefer-         1. in dem jeweiligen Erzeugnisbereich tätig sein und\nketten-Gesetzes anerkannte Erzeugerorganisation\n2. jeweils in ihrer Gesamtheit für die nach Absatz 1 in\nsein, die in dem von der Vereinigung abgedeckten\ndem betreffenden Branchenverband vertretenen\nErzeugnisbereich tätig ist. Eine anerkannte Erzeuger-\nGruppen einen wesentlichen Anteil an der wirtschaft-\norganisation darf, ausgenommen im Erzeugnisbereich\nlichen Tätigkeit in dem betreffenden Erzeugnis-\nMilch und Milcherzeugnisse, nur Mitglied einer einzi-\nbereich mindestens auf regionaler Ebene darstellen.\ngen Vereinigung sein, die das Ziel der Bündelung des\nAngebots ihrer Mitglieder verfolgt. Abweichend von          Beschränkt sich der Branchenverband in seiner Sat-\nSatz 2 kann eine Erzeugerorganisation in entsprechen-       zung auf den Teil eines Erzeugnisbereichs und stellt\nder Anwendung des § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 Mitglied        dieser Teil einen eigenständigen Markt dar, bezieht\nmehr als einer Vereinigung sein.                            sich der wesentliche Anteil im Sinne des Satzes 1\nNummer 2 auf diesen Teil des Erzeugnisbereichs.\n(4) Stellt ein Mitglied seine Tätigkeit ein, gilt § 9\nAbsatz 3 entsprechend. § 9 Absatz 4 gilt mit der Maß-                              Abschnitt 4\ngabe, dass inaktive Mitglieder Personen sind, die keine                Allgemeinverbindlichkeit\nder Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllen.\nDie Vereinigung hat entsprechend § 9 Absatz 5 jährlich                                   § 15\neine Mitgliederliste zu übermitteln.\nAntragsberechtigung\n(5) Im Hinblick auf die Tätigkeit Dritter ist § 11 ent-     Soweit nach dieser Verordnung für einen Erzeugnis-\nsprechend anzuwenden.                                       bereich die Möglichkeit eröffnet ist, Vorschriften einer","4660          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021\nAgrarorganisation für allgemeinverbindlich zu erklären,     1. die Vorschrift, deren Allgemeinverbindlichkeit ange-\nist antragsberechtigt im Sinne des § 5 Absatz 3 Num-            ordnet ist, geändert wurde, außer Kraft getreten ist\nmer 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Ge-              oder sich anderweitig erledigt hat,\nsetzes eine anerkannte Agrarorganisation, die nach          2. die Voraussetzungen des § 15 nicht mehr vorliegen\nMaßgabe des Artikels 164 Absatz 1 in Verbindung mit             oder\nAbsatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013\nrepräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder           3. die Erfassung der Nichtmitglieder nach überwiegen-\nVerarbeitung eines Erzeugnisses in einem räumlichen             der Wahrscheinlichkeit nicht mehr erforderlich ist,\nBereich ist.                                                    um negative Folgen für den betreffenden Erzeugnis-\nbereich zu vermindern.\n§ 16                             Eine Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 darf nur\nnach Anhörung der Betroffenen erfolgen.\nAntragsverfahren und Anhörung\n(1) Der Antrag einer Agrarorganisation auf Erklärung                          Abschnitt 5\nder Allgemeinverbindlichkeit einer Vorschrift muss ent-                       Vereinbarungen\nhalten:                                                             und Beschlüsse bei schweren\n1. die Bezeichnung des Erzeugnisbereichs, für den der          Ungleichgewichten auf den Märkten\nAntrag gestellt wird,\n§ 18\n2. den Wortlaut der Vorschrift, die für allgemeinver-\nbindlich erklärt werden soll,                                                Mitteilungen zu\nVereinbarungen und Beschlüssen bei\n3. die Angabe, auf welches der in Artikel 164 Absatz 4         schweren Ungleichgewichten auf den Märkten\nder Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ziele\ndie Vorschrift gerichtet ist,                              (1) Sieht ein Durchführungsrechtsakt der Euro-\npäischen Kommission nach Artikel 222 Absatz 1, auch\n4. den räumlichen Bereich, auf den sich der Antrag be-      in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 2, der Ver-\nzieht,                                                  ordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mitteilungen von landwirt-\n5. eine Angabe zur angestrebten Dauer der Allgemein-        schaftlichen Erzeugerbetrieben, anerkannten Agrar-\nverbindlichkeit,                                        organisationen oder sonstigen Vereinigungen gegenüber\nBehörden vor, sind diese Mitteilungen gegenüber der\n6. Unterlagen zum Nachweis, dass die Voraussetzun-\nBundesanstalt vorzunehmen\ngen des § 5 Absatz 2 des Agrarorganisationen-und-\nLieferketten-Gesetzes und des § 15 erfüllt sind,        1. innerhalb der in dem Durchführungsrechtsakt be-\nsowie                                                       stimmten Fristen oder\n7. eine ausführliche Begründung des Antrags.                2. unverzüglich bei Fehlen einer solchen Frist.\n(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sind im Falle der\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nerstmaligen Mitteilung unter Beifügung einer Kopie der\nwirtschaft (Bundesministerium) hat den vollständigen\njeweiligen Vereinbarung oder des jeweiligen Beschlus-\nAntrag einschließlich der in Absatz 1 Nummer 6 ge-\nses vorzunehmen.\nnannten Unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu\ngeben und allen Betroffenen Gelegenheit zur Stellung-          (3) Ist eine Mitteilung nach Absatz 1 durch eine ju-\nnahme binnen einer in der Bekanntmachung festge-            ristische Person oder eine Personenvereinigung vorzu-\nsetzten angemessenen Frist zu geben. Ferner hat das         nehmen, hat sie durch die gesetzlich oder auf Grund\nBundesministerium die betroffenen Länder und Ver-           eines Gesetzes zur Vertretung berufene Person zu\nbände frühzeitig anzuhören.                                 erfolgen. Die zur Mitteilung verpflichtete Person kann\nsich durch eine bevollmächtigte Person vertreten las-\n(3) Liegt der räumliche Bereich, für den die Allge-\nsen, soweit die Vollmacht der Bundesanstalt nachge-\nmeinverbindlichkeit gelten soll, nur innerhalb eines\nwiesen wird.\nLandes, gilt Absatz 2 für die Landesregierung oder\ndie oberste Landesbehörde, der die Befugnis zum Er-            (4) Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite für\nlass der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 6 Satz 2          die in Absatz 1 genannten Mitteilungen Muster, Vordru-\ndes     Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes       cke oder Formulare bereitstellen. Soweit sie Muster,\nübertragen wurde, entsprechend.                             Vordrucke oder Formulare bereitstellt, sind diese von\nden zur Mitteilung Verpflichteten zu verwenden.\n§ 17                                (5) Die Bundesanstalt übermittelt die in Absatz 1 ge-\nnannten Mitteilungen nachrichtlich dem Bundeskartell-\nVorzeitige Aufhebung\namt.\n(1) Die Agrarorganisation hat dem Bundesministe-\n(6) Die Bundesanstalt stellt im Benehmen mit dem\nrium oder im Falle des § 16 Absatz 3 der zuständigen\nBundeskartellamt fest, ob die übermittelten Verein-\nBehörde des Landes unverzüglich jede für die Erfüllung\nbarungen und Beschlüsse die Voraussetzungen des\nder Anordnungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1\nArtikels 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und\nund 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Ge-\ndes nach Absatz 1 maßgeblichen Durchführungs-\nsetzes maßgebliche Änderung mitzuteilen.\nrechtsakts erfüllen, und unterrichtet die mitteilende\n(2) Die auf Grund des § 5 Absatz 1, auch in Verbin-      Person unverzüglich über diese Feststellung. Erfüllen\ndung mit Absatz 6, des Agrarorganisationen-und-Lie-         die der Mitteilung beigefügten Vereinbarungen und Be-\nferketten-Gesetzes erlassene Rechtsverordnung ist           schlüsse die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht, hat\naufzuheben, wenn                                            die zur Mitteilung verpflichtete Person die Einhaltung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021          4661\nder Voraussetzungen unverzüglich nach der Unterrich-       trolle (ABl. L 163 vom 19.6.1974, S. 21) der Branchen-\ntung durch die Bundesanstalt sicherzustellen. Insbe-       vereinbarung widerspricht.\nsondere ist die Vereinbarung oder der Beschluss un-\n(2) Verkäuferverbände oder Gruppen von Verkäufer-\nverzüglich entsprechend zu ändern oder aufzuheben.\nverbänden im Sinne des Anhangs II Teil II Abschnitt A\nFür die geänderte Vereinbarung oder den geänderten\nNummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die die\nBeschluss gelten die Sätze 1 bis 3 und die Absätze 1\njeweilige Branchenvereinbarung mit einem Zucker-\nbis 5 entsprechend.\nunternehmen abgeschlossen haben, gelten mit Wirk-\nsamwerden der Branchenvereinbarung als anerkannt.\nAbschnitt 6\n(3) Die zuständigen Stellen teilen dem Bundesminis-\nDoppelmitgliedschaft;                         terium bis zum 15. Juni des jeweiligen Jahres in elek-\nMitteilungen der Kartellbehörde                      tronisch verarbeitungsfähiger Form das Ergebnis der\nKontrolle nach der Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 mit.\n§ 19\n(4) Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt\nDoppelmitgliedschaft                      bis zum 31. August eines jeden Wirtschaftsjahres in\nin Erzeugerorganisationen                    elektronisch verarbeitungsfähiger Form in Bezug auf\n(1) Abweichend von Artikel 149 Absatz 2 Buch-           dieses Wirtschaftsjahr die Angaben zu den Branchen-\nstabe d und Artikel 152 Absatz 1a Unterabsatz 2 Buch-      vereinbarungen und Wertaufteilungsklauseln mit, die in\nstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann einer       Artikel 12 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III\nanerkannten Erzeugerorganisation entsprechend § 9          Nummer 2 Buchstabe E der Durchführungsverordnung\nAbsatz 2 Satz 2 bis 4 auch eine Landwirtin oder ein        (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017\nLandwirt angehören, die oder der zugleich einer ande-      mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnun-\nren anerkannten Erzeugerorganisation in diesem Er-         gen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des\nzeugnisbereich angehört.                                   Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf\ndie Übermittlung von Informationen und Dokumenten\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitgliedschaft\nan die Kommission und zur Änderung und Aufhebung\neiner anerkannten Erzeugerorganisation in einer oder\nmehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171\nmehreren anerkannten Vereinigungen.\nvom 4.7.2017, S. 113), die durch die Durchführungs-\nverordnung (EU) 2019/1746 (ABl. L 268 vom\n§ 20\n22.10.2019, S. 6; L 155 vom 18.5.2020, S. 51) geändert\nMitteilungen der Kartellbehörde                worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt\n(1) Leitet die zuständige Kartellbehörde nach           sind.\nArtikel 149 Absatz 6 oder Artikel 152 Absatz 1c der\nVerordnung (EU) Nr. 1308/2013 ein Verfahren ein, gilt                           Abschnitt 8\n§ 6 Satz 1 entsprechend. Trifft sie in dem Verfahren                     Sonderbestimmungen\neine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend.                für den Erzeugnisbereich\n(2) Erlangt die zuständige Kartellbehörde Kennt-                 Milch und Milcherzeugnisse\nnis von einem Beschluss der Europäischen Kommis-\nsion in einem Verfahren nach Artikel 149 Absatz 6                                    § 22\noder Artikel 152 Absatz 1c der Verordnung (EU) Nr.\nEinhaltung der\n1308/2013, teilt sie diesen der zuständigen Stelle mit.\nVoraussetzungen bei Vertragsverhandlungen\nAbschnitt 7                              (1) Benachrichtigt eine anerkannte Erzeugerorga-\nnisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeug-\nSonderbestimmungen\nnisse die zuständige Stelle im Sinne des Artikels 149\nfür den Erzeugnisbereich Zucker\nAbsatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 1308/2013\nüber eine von Vertragsverhandlungen abgedeckte\n§ 21                             Rohmilchmenge, ist eine Erklärung darüber beizu-\nBranchenvereinbarungen;                     fügen, dass die Voraussetzungen des Artikels 149\nanerkannte Organisationen; Mitteilungen             Absatz 2 Buchstabe d und e der Verordnung (EU)\nNr. 1308/2013, auch in Verbindung mit § 19, vorliegen.\n(1) Ein Zuckerunternehmen hat der zuständigen\nDie Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite Muster\nStelle des Landes, in dem sich der Hauptsitz des Un-\nfür die in Satz 1 genannte Benachrichtigung einschließ-\nternehmens befindet, bis zum 28. Februar des laufen-\nlich der zugehörigen Erklärung oder Vordrucke oder\nden Wirtschaftsjahres nach Artikel 6 Buchstabe f der\nFormulare bereitstellen. Soweit die Bundesanstalt\nVerordnung (EU) Nr. 1308/2013 die von ihm für das\nMuster, Vordrucke oder Formulare bereitstellt, sind\nfolgende Wirtschaftsjahr abgeschlossenen Branchen-\ndiese von den nach Satz 1 Verpflichteten zu verwen-\nvereinbarungen zu übermitteln. Eine Branchenverein-\nden.\nbarung wird wirksam, wenn die zuständige Stelle des\nLandes nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach          (2) Ergibt sich aus der Benachrichtigung nach Ab-\nvollständiger Übermittlung der Branchenvereinbarung        satz 1 Satz 1, dass die Höchstmenge an Rohmilch\nauf Grund einer Kontrolle nach der Verordnung (EWG)        nach Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung\nNr. 1516/74 der Kommission vom 18. Juni 1974 betref-       (EU) Nr. 1308/2013 überschritten wird, unterrichtet die\nfend die von den Mitgliedstaaten, insbesondere über        zuständige Stelle die Erzeugerorganisation hierüber\ndie zwischen Zuckerherstellern und Zuckerrübenver-         innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichti-\nkäufern abgeschlossenen Verträge, auszuübende Kon-         gung.","4662           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für anerkannte Ver-                             Abschnitt 10\neinigungen im Erzeugnisbereich Milch und Milcher-                      Überwachung; Mitteilungen\nzeugnisse entsprechend.\n§ 26\n§ 23                                               Aufbewahrungspflicht\nMitteilungen bei                            Die anerkannte Agrarorganisation hat sämtliche Un-\nVerhandlungen über Rohmilchlieferverträge              terlagen, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, vier\nJahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sich\n(1) Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt      die Unterlagen beziehen, mit der Sorgfalt eines ordent-\nin elektronisch verarbeitungsfähiger Form mit:               lichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach\nanderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten\n1. zusammen mit der Mitteilung nach § 28 Absatz 1 die\nbestehen.\nin Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU)\nNr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012\n§ 27\nüber Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisatio-\nnen und Branchenverbände sowie Vertragsverhand-                              Überwachung der\nlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung                         Anerkennungsvoraussetzungen\n(EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch                Die zuständige Stelle hat jährlich auf der Grundlage\nund Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012,          einer Risikoanalyse mindestens drei Prozent der in\nS. 39), die durch die Durchführungsverordnung (EU)       ihren Zuständigkeitsbereich fallenden anerkannten\n2015/2000 (ABl. L 292 vom 10.11.2015, S. 4) geän-        Agrarorganisationen auf die Einhaltung der Anerken-\ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung        nungsvoraussetzungen zu kontrollieren.\ngenannten Angaben, soweit sie nicht bereits von\n§ 28 Absatz 1 erfasst werden, sowie                                                 § 28\n2. bis zum 1. März eines jeden Jahres die in Arti-                                  Mitteilungen\nkel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)             (1) Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt\nNr. 511/2012 genannten Angaben.                          bis zum 10. März eines jeden Jahres in elektronisch\n(2) Ergibt sich aus einer Mitteilung nach Arti-           verarbeitungsfähiger Form folgende auf das Vorjahr\nkel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)              bezogene Angaben mit:\nNr. 511/2012, dass die Vertragsverhandlungen mehr            1. die zum 31. Dezember anerkannten Agrarorganisa-\nals einen Mitgliedstaat betreffen, übermittelt die zu-           tionen,\nständige Stelle die Informationen im Sinne des Arti-         2. die Anerkennungen,\nkels 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)\nNr. 511/2012 in elektronisch verarbeitungsfähiger            3. die Versagungen der Anerkennung,\nForm der Bundesanstalt und nachrichtlich der zustän-         4. den Wegfall der Anerkennung,\ndigen Kartellbehörde.\n5. das Ruhen der Anerkennung und die Aufhebung des\nRuhens sowie\n§ 24\n6. für anerkannte Erzeugerorganisationen jeweils die\nAllgemeinverbindlichkeit                         Liste nach § 9 Absatz 5.\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist der\nAbschnitt 4 ist für den Erzeugnisbereich Milch und        Mitteilung eine Zusammenfassung der maßgebenden\nMilcherzeugnisse anzuwenden.                                 Gründe beizufügen.\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 erfolgen jeweils\nAbschnitt 9\n1. aufgeteilt nach Erzeugnisbereichen und den in § 1\nSonderbestimmungen                                 Absatz 1 Nummer 1 des Agrarorganisationen-und-\nfür den Erzeugnisbereich                             Lieferketten-Gesetzes genannten Organisationsfor-\nlandwirtschaftlicher Ethylalkohol                           men sowie\n2. als Gesamtzahl.\n§ 25                                 (3) Soweit nach Unionsrecht Angaben über Absatz 1\nhinaus zu erheben sind, teilen die zuständigen Stellen\nAnforderungen an die Erzeugung                   solche Angaben der Bundesanstalt mit. Ist im Unions-\nAbweichend von § 10 Absatz 5 dürfen im Erzeugnis-         recht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder\nbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol bei der Her-       für deren Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder\nstellung von Rohalkohol oder von unmittelbar aus             an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die\nRohstoffen produziertem landwirtschaftlichen Ethyl-          Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor\nalkohol 49 Prozent der jährlich für die Herstellung          Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht\nerforderlichen Rohstoffe nicht von dem Hersteller er-        in dieser Verordnung eine anderweitige Frist bestimmt\nzeugte Rohstoffe sein. Ist der Hersteller eine Erzeu-        ist.\ngerorganisation, die die Rohstoffe ihrer Mitglieder             (4) Soweit Angaben, die im Rahmen dieser Verord-\nverarbeitet, bezieht sich Satz 1 auf die Rohstoffe ihrer     nung der Bundesanstalt vorliegen, der Europäischen\nMitglieder.                                                  Union zu übermitteln sind, teilt die Bundesanstalt die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021           4663\nAngaben nach den Vorschriften des Unionsrechts der                                     Teil 3\nEuropäischen Union mit.\nÜberwachungsbefugnisse; Duldungs-\nund Mitwirkungspflichten; Ordnungswidrigkeiten\n§ 29\nNicht anerkannte Erzeugerorganisationen                                           § 32\nSoweit das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeuger-                        Überwachungsbefugnisse;\norganisationen erfasst, gelten die §§ 26 und 32 ent-                  Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nsprechend.                                                     (1) Von der zuständigen Stelle oder der Durchset-\nzungsbehörde beauftragte Personen und die in ihrer\nTeil 2                            Begleitung befindlichen Beschäftigten des Bundes-\nGeschäftsbeziehungen                        ministeriums, der Bundesanstalt, der Länder, der Euro-\npäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten der\nin der Lebensmittellieferkette\nEuropäischen Union dürfen die Anordnungen und\nMaßnahmen treffen, die zur Durchführung des Agrar-\n§ 30                             organisationenrechts einschließlich seiner Überwa-\nBeschwerdeverfahren                         chung oder zur Überwachung der Vorgaben über\nGeschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette\n(1) Wird nach § 25 des Agrarorganisationen-und-\nerforderlich sind, insbesondere\nLieferketten-Gesetzes Beschwerde eingelegt, bestätigt\ndie Durchsetzungsbehörde der Beschwerdeführerin             1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grund-\noder dem Beschwerdeführer innerhalb von vier Wo-                stücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und\nchen den Eingang der Beschwerde und informiert sie              Transportmittel betreten,\noder ihn über das weitere Vorgehen.                         2. Besichtigungen vornehmen,\n(2) Sieht die Durchsetzungsbehörde von einer Un-         3. Proben entnehmen,\ntersuchung ab, teilt sie der Beschwerdeführerin oder        4. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Ge-\ndem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten                 schäftsunterlagen einsehen und prüfen sowie aus\ndie Gründe hierfür mit.                                         diesen Unterlagen Abschriften, Auszüge, Ausdrucke\n(3) Die Durchsetzungsbehörde unterrichtet die                oder Kopien anfertigen und\nBeschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer inner-         5. erforderliche Auskünfte verlangen.\nhalb einer angemessenen Frist, in der Regel spä-\n(2) Die leitenden Personen einer Agrarorganisation,\ntestens nach sieben, bei grenzüberschreitenden\nder Käufer und der Lieferant sind verpflichtet,\nVereinbarungen nach elf Monaten, über das Ergebnis\nder Beschwerde. Ist im Einzelfall eine abschließende        1. die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Hand-\nBewertung innerhalb des nach Satz 1 vorgegebenen                lungen zu dulden und\nZeitraums nicht möglich, erteilt sie ihr oder ihm eine      2. bei Maßnahmen nach Absatz 1 mitzuwirken, insbe-\nZwischennachricht.                                              sondere auf Verlangen die Räume zu bezeichnen\n(4) Über die Erteilung des Einvernehmens nach § 28           und ihr Betreten sowie Besichtigungen zu ermög-\nAbsatz 2 Satz 1 des Agrarorganisationen-und-Liefer-             lichen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen,\nketten-Gesetzes entscheidet das Bundeskartellamt                schriftlich oder elektronisch vorliegende Geschäfts-\ninnerhalb von einem Monat, nachdem ihm die Durch-               unterlagen vorzulegen, Abschriften, Auszüge, Aus-\nsetzungsbehörde den Entwurf der Entscheidung und                drucke oder Kopien der Geschäftsunterlagen auf\ndie entscheidungserheblichen Informationen im Sinne             eigene Kosten anzufertigen und die erforderlichen\ndes § 28 Absatz 2 Satz 4 des Agrarorganisationen-               Auskünfte zu erteilen.\nund-Lieferketten-Gesetzes übermittelt hat.                     (3) Eine Person, die zur Erteilung einer Auskunft\nverpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen\n§ 31                             verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen\nihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilpro-\nJahresbericht\nzessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr\n(1) Die Durchsetzungsbehörde teilt dem Bundesmi-         strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\nnisterium bis zum 20. Februar eines jeden Jahres nach       nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-\nMaßgabe des Artikels 10 Absatz 2 und 3 der Richtlinie       zen würde.\n(EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 17. April 2019 über unlautere Handelsprak-                                    § 33\ntiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unterneh-\nOrdnungswidrigkeiten\nmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette\n(ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 59) in Verbindung mit            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1\nden einschlägigen Durchführungsrechtsakten der Kom-         Nummer 2 Buchstabe a des Agrarorganisationen-\nmission mit, wie die Vorschriften des Teils 3 Kapitel 1     und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich\ndes Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und       oder fahrlässig\nder vorliegenden Verordnung im vorausgegangenen             1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte\nKalenderjahr angewandt und durchgesetzt wurden.                 Unterlage nicht richtig beifügt,\n(2) Das Bundesministerium übermittelt den Bericht        2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht\nnach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU)             richtig macht oder einen Nachweis nicht richtig vor-\n2019/633.                                                       legt,","4664           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021\n3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2,        Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milch-\nauch in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 4, oder        erzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39), die\nentgegen § 17 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht      durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2000\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-  (ABl. L 292 vom 10.11.2015, S. 4) geändert worden ist,\nnen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder              eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n4. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung         oder nicht rechtzeitig macht.\nmit Absatz 3, eine dort genannte Erklärung nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig                              Teil 4\nbeifügt.                                                        Übergangs- und Schlussbestimmungen\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1\nNummer 2 Buchstabe b des Agrarorganisationen-                                             § 34\nund-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich                          Übergangsbestimmungen\noder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 3 eine dort ge-\n(1) Für Sachverhalte, die vor dem 19. Oktober 2021\nnannte Tätigkeit oder ein dort genanntes Agrarerzeug-\nentstanden sind, ist § 23 der Agrarmarktstrukturver-\nnis bezeichnet.\nordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998),\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1             die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Au-\nNummer 2 Buchstabe c des Agrarorganisationen-                gust 2020 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist, weiter\nund-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich           anzuwenden.\noder fahrlässig\n(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 rechtfertigt\n1. entgegen § 26 eine Unterlage nicht oder nicht min-        eine nach Maßgabe des Unionsrechts, aber abwei-\ndestens vier Jahre aufbewahrt,                           chend von der in § 11, auch in Verbindung mit § 12\n2. entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in           Absatz 5, vorgeschriebenen Satzungsgestaltung erfol-\nVerbindung mit Satz 2, eine dort genannte Hand-          gende Übertragung von Tätigkeiten an Dritte einen Wi-\nlung nicht duldet oder                                   derruf oder eine Anordnung des Ruhens der Anerken-\n3. entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in           nung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2\nVerbindung mit Satz 2, bei einer dort genannten          nicht.\nMaßnahme nicht mitwirkt.\n§ 35\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1\nNummer 3 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nGesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nentgegen Artikel 2 der Durchführungsverordnung               in Kraft. Gleichzeitig tritt die Agrarmarktstrukturverord-\n(EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012           nung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die\nüber Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen        zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August\nund Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen             2020 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist, außer\nund -beziehungen gemäß der Verordnung (EG)                   Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. Oktober 2021\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021                    4665\nAnlage\n(zu § 1 Absatz 1)\nErgänzungen von Erzeugnisbereichen und weitere Erzeugnisbereiche\nVorbemerkung\nIm Folgenden meint KN-Code eine Position im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des\nRates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den\nGemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungs-\nverordnung (EU) 2020/2159 der Kommission vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 431 vom\n21.12.2020, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.\nAbschnitt I:\nErgänzungen von Erzeugnisbereichen\n1. Der Erzeugnisbereich Getreide umfasst auch folgende Erzeugnisse:\na) KN-Code ex 0713: getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert,\nb) KN-Code 1201 90 00: Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,\nc) KN-Code 1204 00 90: Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,\nd) KN-Code 1205 10 90: Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,\ne) KN-Code 1206 00 91: Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,\nf) KN-Code 1207 50 90: Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,\ng) KN-Code ex 1207 99 96: andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,\nh) KN-Code ex 1214: Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette,\nFutterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets.\n2. Der Erzeugnisbereich Wein umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 2307 00 90: Weinstein, roh.\n3. Der Erzeugnisbereich Rindfleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 0102: Rinder, lebend.\n4. Der Erzeugnisbereich Schweinefleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse:\na) KN-Codes ex 0103: Schweine, lebend,\nb) KN-Codes ex 0203: Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren,\nc) KN-Codes 0210 11, 0210 12 und 0210 19 bezüglich Fleisch von Schweinen: Fleisch und genießbare\nSchlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von\nFleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen.\n5. Der Erzeugnisbereich Eier umfasst auch Erzeugnisse des KN-Codes 0407: Vogeleier in der Schale, frisch,\nhaltbar gemacht oder gekocht.\n6. Der Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol umfasst auch\na) Rohalkohol, soweit er\naa) aus Anhang-I-Erzeugnissen gewonnen wird,\nbb) einen Alkoholgehalt von unter 96 Volumenprozent besitzt,\ncc) sensorische Eigenschaften der Ausgangserzeugnisse aufweist und\ndd) zu Ethylalkohol verarbeitet wird,\nb) Speiseessig, soweit er\naa) ein Anhang-I-Erzeugnis darstellt und\nbb) aus Ethylalkohol gewonnen wird.\n7. Der Erzeugnisbereich Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst auch folgende Erzeugnisse:\na) KN-Code 0909: Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte, Wacholder-\nbeeren,\nb) KN-Code ex 0910: Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Thymian,\nfrisch oder gekühlt, und Safran.\nAbschnitt II:\nWeitere Erzeugnisbereiche\n1. Den Erzeugnisbereich Damtiere und Kaninchen bilden folgende Erzeugnisse:\na) KN-Code ex 0106: Damtiere und Hauskaninchen,\nb) KN-Code ex 0208: Fleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, soweit die Erzeugnisse von Erzeugnissen im Sinne\ndes Buchstabens a stammen.","4666         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021\n2. Den Erzeugnisbereich Wolle bilden folgende Erzeugnisse:\na) KN-Code 5101: Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt,\nb) KN-Code ex 5105 10 00 bis 5105 29 00: Wolle, gekrempelt oder gekämmt.\n3. Den Erzeugnisbereich Arzneipflanzen bilden folgende Erzeugnisse:\nKN-Code ex 1211: Pflanzen und Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von\nRiechmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemah-\nlen oder ähnlich fein zerkleinert.\n4. Den Erzeugnisbereich Kartoffeln bilden folgende Erzeugnisse:\nKN-Code 0701: Kartoffeln, frisch oder gekühlt."]}