{"id":"bgbl1-2021-73-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":73,"date":"2021-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/73#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-73-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_73.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches","law_date":"2021-10-08T00:00:00Z","page":4650,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["4650          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021\nGesetz\nzur Verbesserung der Transparenzregeln\nfür die Mitglieder des Deutschen Bundestages\nund zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches\nVom 8. Oktober 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            getätigte Interessenvertretungs- oder Beratungstä-\ntigkeiten nach Satz 1 erhalten soll, sind unzulässig.\nArtikel 1                                   (4) Missbräuchliche Hinweise auf die Mitglied-\nÄnderung des                               schaft im Bundestag in beruflichen oder geschäft-\nAbgeordnetengesetzes                            lichen Angelegenheiten sind unzulässig. Hinweise\nDas Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be-                 auf die Mitgliedschaft im Bundestag sind miss-\nkanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),              bräuchlich, wenn sie geeignet sind, auf Grund der\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April            Mitgliedschaft im Bundestag einen Vorteil in beruf-\n2021 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist, wird wie              lichen oder geschäftlichen Angelegenheiten zu er-\nfolgt geändert:                                                  zeugen.\n1. § 12 Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt gefasst:                   (5) Nach den Absätzen 2 bis 4 unzulässige\nZuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr\n„Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln des               Gegenwert sind dem Haushalt des Bundes zuzu-\nElften Abschnitts.“                                          führen. Der Präsident macht den Anspruch durch\n2. § 44a wird wie folgt gefasst:                                Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zu-\n„§ 44a                               wendung oder des Vermögensvorteils nicht länger\nals drei Jahre zurückliegt. Der Anspruch wird durch\nUnabhängigkeit des Mandats                       einen Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag\n(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittel-             nicht berührt.“\npunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundes-           3. § 44b wird aufgehoben.\ntages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben\nTätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben            4. Nach § 44e wird folgender Elfter Abschnitt einge-\ndem Mandat grundsätzlich zulässig.                           fügt:\n(2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mit-                               „Elfter Abschnitt\nglied des Bundestages keine anderen als die                                     Verhaltensregeln\ngesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder an-                          für die Mitglieder des Bundestages\ndere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist\ninsbesondere die Annahme von Geld oder von                                             § 45\ngeldwerten Zuwendungen, die erkennbar deshalb                                    Anzeigepflicht\ngewährt werden, weil dafür die Vertretung und\nDurchsetzung der Interessen des Leistenden im                   (1) Ein Mitglied des Bundestages ist verpflichtet,\nBundestag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die           dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitglied-\nAnnahme von Geld oder von geldwerten Zuwen-                  schaft im Bundestag schriftlich oder in Textform\ndungen, wenn diese Leistung für eine Vortrags-               anzuzeigen:\ntätigkeit, die in Zusammenhang mit der Mandats-              1. die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit und das\nausübung steht oder ohne angemessene Gegen-                      Bestehen eines Rückkehrrechts nach Beendi-\nleistung des Mitglieds des Bundestages gewährt                   gung des Mandats oder eines Kündigungs-\nwird. Unberührt bleibt die Entgegennahme von                     schutzes gemäß § 2 Absatz 3;\ngeldwerten Zuwendungen unter den Voraussetzun-               2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf-\ngen des § 48. Die Entgegennahme von Geldspen-                    sichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder\nden, die bei der oder dem Abgeordneten verbleiben                eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft\nsollen, ist unzulässig.                                          oder eines in einer anderen Rechtsform betrie-\n(3) Unzulässig neben dem Mandat ist die ent-                  benen Unternehmens;\ngeltliche Interessenvertretung für Dritte gegenüber          3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf-\ndem Bundestag oder der Bundesregierung und sind                  sichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder\nentgeltliche Beratungstätigkeiten, die in unmittel-              eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft\nbarem Zusammenhang mit der Mandatsausübung                       oder Anstalt des öffentlichen Rechts.\nstehen. Hiervon unberührt sind ehrenamtliche\nTätigkeiten, für die eine jeweils verhältnismäßige              (2) Ein Mitglied des Bundestages ist zusätzlich\nAufwandsentschädigung vorgesehen ist, die mo-                verpflichtet, dem Präsidenten schriftlich oder in\nnatlich 10 vom Hundert der monatlichen Entschä-              Textform die folgenden Tätigkeiten und Verträge,\ndigung nach § 11 Absatz 1 nicht übersteigt, oder             die während der Mitgliedschaft im Bundestag aus-\npolitische Ämter. Vereinbarungen, durch die das              geübt oder aufgenommen werden beziehungs-\nMitglied des Bundestages erst nach dem Verlust               weise wirksam sind, anzuzeigen:\nder Mitgliedschaft Zuwendungen oder andere Ver-              1. entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die\nmögensvorteile für während der Mitgliedschaft                    selbstständig oder im Rahmen eines Anstel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021             4651\nlungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter             die Höhe der jeweiligen Einkünfte aus diesen Be-\nfallen zum Beispiel die Fortsetzung einer vor            teiligungen anzugeben. Zu Grunde zu legen sind\nder Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit            hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Brutto-\nsowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-               beträge unter Einschluss von Entschädigungs-,\nund publizistische und Vortragstätigkeiten. Die          Ausgleichs- und Sachleistungen. Soweit die Ein-\nAnzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten          künfte aus Umsatzerlösen bestehen, ist statt der\nund für publizistische und Vortragstätigkeiten           Bruttobeträge der Gewinn vor Steuern anzuzeigen.\nentfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten         Soweit der Wert nicht bezifferbar ist, ist dies eben-\nEinkünfte den Betrag von 1 000 Euro im Monat             falls anzugeben. Tatsächlich entstandene Aufwen-\noder, wenn dies nicht der Fall ist, von 3 000 Euro       dungen, die zur Durchführung der Tätigkeit durch\nim Kalenderjahr nicht übersteigt. Sie entfällt           den Vertragspartner oder Arbeitgeber erstattet\nferner für die Tätigkeit als Mitglied der Bundes-        werden, gelten nicht als Einkünfte.\nregierung, als Parlamentarischer Staatssekretär,             (4) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mittei-\nals Staatsminister, als Beauftragter oder Koor-          lung von Tatsachen über Dritte, für die der Abge-\ndinator der Bundesregierung oder für parlamen-           ordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte\ntarische Ämter und Funktionen;                           oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen\n2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf-           kann. In diesem Fall ist statt der Angaben zum Auf-\nsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder             traggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben.\neines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft              Die Pflicht zur Angabe der Branche gilt nicht, wenn\noder eines in einer anderen Rechtsform betrie-           der Abgeordnete erklärt, dass die Branchenbe-\nbenen Unternehmens;                                      zeichnung den Vertragspartner identifizieren würde.\n3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf-               (5) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind in-\nsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder             nerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb\neines sonstigen Gremiums einer Körperschaft              der Mitgliedschaft im Bundestag sowie nach Ein-\noder Anstalt des öffentlichen Rechts;                    tritt von Änderungen oder Ergänzungen während\n4. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder            der Wahlperiode dem Präsidenten einzureichen.\neines sonstigen leitenden oder beratenden Gre-\nmiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähn-                                     § 46\nlichen Organisation sowie einer Stiftung mit                                  Rechtsanwälte\nnicht ausschließlich lokaler Bedeutung;                      (1) Mitglieder des Bundestages, die gegen\n5. das Bestehen beziehungsweise der Abschluss                Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für die\nvon Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des              Bundesrepublik Deutschland auftreten, haben\nBundestages während oder nach Beendigung                 dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung\nder Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten über-           anzuzeigen, wenn das Honorar den Betrag von\ntragen oder Vermögensvorteile zugewendet                 1 000 Euro übersteigt.\nwerden sollen;                                               (2) Mitglieder des Bundestages, die gegen\n6. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesell-            Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten\nschaften, wenn der Anteil mehr als 5 vom                 gerichtlich oder außergerichtlich gegen die Bun-\nHundert beträgt und soweit die Tätigkeit der             desrepublik Deutschland auftreten, haben dem Prä-\nPersonengesellschaften nicht ausschließlich              sidenten die Übernahme der Vertretung anzuzei-\ndie Vermietung und Verpachtung im Rahmen                 gen, wenn das Honorar den Betrag von 1 000 Euro\nder privaten Vermögensverwaltung betrifft. Im            übersteigt. § 44a Absatz 3 bleibt unberührt.\nFalle einer nach Satz 1 anzeigepflichtigen Betei-            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei\nligung an einer Beteiligungsgesellschaft sind            gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten\nauch die Beteiligungen der Beteiligungsgesell-           insbesondere für oder gegen bundesunmittelbare\nschaft anzuzeigen, soweit diese jeweils mehr             Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des\nals 5 vom Hundert betragen.                              öffentlichen Rechts.\nFür das Jahr der Bundestagswahl werden die Zeit-\nräume der jeweils endenden Wahlperiode und der                                         § 47\nneuen Wahlperiode getrennt voneinander behan-                                    Veröffentlichung\ndelt.\nDie anzeigepflichtigen Angaben gemäß § 45 Ab-\n(3) Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die            satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 bis 4 werden auf\ngemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 anzeige-                den Internetseiten des Bundestages veröffentlicht.\npflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Ein-        Soweit der Wert der Angaben nach § 45 Absatz 3\nkünfte anzugeben, wenn diese den Betrag von                  nicht bezifferbar ist, erfolgt die Veröffentlichung\n1 000 Euro im Monat oder, wenn dies nicht                    unter Beschreibung der eingeräumten Rechtsposi-\nder Fall ist, den Betrag von 3 000 Euro im Kalen-            tion.\nderjahr übersteigen. Einkünften gleichgestellt ist\ndie Zuwendung von Optionen auf Einräumung                                              § 48\nvon Gesellschaftsanteilen oder von vergleichbaren\nFinanzinstrumenten, die als Gegenleistung für eine                    Geldwerte Zuwendungen (Spenden)\nTätigkeit gewährt wird. Bei Beteiligungen an Kapi-               (1) Ein Mitglied des Bundestages hat über geld-\ntal- oder Personengesellschaften, die gemäß § 45             werte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihm im\nAbsatz 2 Nummer 6 anzeigepflichtig sind, ist auch            Rahmen eines ehrenamtlichen politischen Engage-","4652         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021\nments oder einer Sachunterstützung des Spenders                                      § 50\nfür die politische Tätigkeit des Mitglieds zur Ver-\nfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu                                     Rückfrage\nführen. § 44a Absatz 2 Satz 5 bleibt hiervon unbe-             In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundesta-\nrührt.                                                      ges verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Prä-\n(2) Eine Spende, deren Wert in einem Kalender-           sidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach die-\njahr 1 000 Euro übersteigt, ist unter Angabe des            sen Verhaltensregeln zu vergewissern.\nNamens und der Anschrift des Spenders sowie\nder Gesamthöhe dem Präsidenten anzuzeigen.                                           § 51\n(3) Spenden sind, soweit sie in einem Kalender-                         Verfahren bei Verstößen\njahr einzeln oder bei mehreren Spenden desselben\nSpenders zusammen den Wert von 3 000 Euro                      (1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mit-\nübersteigen, vom Präsidenten unter Angabe ihrer             glied des Bundestages seine Pflichten nach § 44a\nHöhe und Herkunft auf den Internetseiten des                Absatz 2 bis 4 oder den Verhaltensregeln dieses\nDeutschen Bundestages zu veröffentlichen.                   Abschnitts oder Regeln der Mitarbeiterbeschäfti-\ngung nach § 12 Absatz 3a verletzt hat (Pflichtver-\n(4) Für Spenden an ein Mitglied des Bundes-              stoß), kann der Präsident von dem betroffenen Mit-\ntages findet § 25 Absatz 2 und 4 des Gesetzes               glied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und\nüber die politischen Parteien entsprechende An-             Aufklärung des Sachverhalts verlangen und den\nwendung.                                                    Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied an-\ngehört, um Stellungnahme bitten.\n(5) Geldwerte Zuwendungen\n1. aus Anlass der Wahrnehmung interparlamenta-                 (2) Ergibt sich nach der Überzeugung des Prä-\nrischer oder internationaler Beziehungen,               sidenten, dass ein minder schwerer Fall bezie-\nhungsweise leichte Fahrlässigkeit vorliegt (zum\n2. zur Teilnahme an Veranstaltungen zur poli-               Beispiel Überschreitung von Anzeigefristen um\ntischen Information, zur Darstellung der Stand-         höchstens drei Monate), wird das betreffende Mit-\npunkte des Deutschen Bundestages oder seiner            glied ermahnt. Ansonsten teilt der Präsident das\nFraktionen oder als Repräsentant des Deut-              Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium und\nschen Bundestages                                       den Vorsitzenden der Fraktionen mit. Das Präsi-\ngelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vor-               dium stellt nach Anhörung des betroffenen Mit-\nschrift; sie sind jedoch entsprechend Absatz 2              glieds fest, ob ein Pflichtverstoß vorliegt. Die Fest-\nanzuzeigen und nach Maßgabe von Absatz 3 zu                 stellung des Präsidiums, dass ein Mitglied des\nveröffentlichen.                                            Bundestages gegen Pflichten verstoßen hat, wird\nunbeschadet weiterer Sanktionen nach § 12 Ab-\n(6) Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied              satz 3a sowie § 44a als Drucksache veröffentlicht.\ndes Bundestages als Gastgeschenk in Bezug auf               Die Feststellung, dass kein Pflichtverstoß vorliegt,\nsein Mandat erhält, müssen dem Präsidenten an-              wird auf Wunsch des Mitglieds des Bundestages\ngezeigt und ausgehändigt werden, wenn der mate-             veröffentlicht.\nrielle Wert des Gastgeschenks 200 Euro übersteigt.\nDas Mitglied kann beantragen, das Gastgeschenk                 (3) Bestehen Anhaltspunkte für einen Pflichtver-\ngegen Bezahlung des Gegenwertes an die Bun-                 stoß gegen ein Mitglied des Präsidiums oder gegen\ndeskasse zu behalten.                                       einen Fraktionsvorsitzenden, nimmt das betroffene\nMitglied des Bundestages an Sitzungen im Rah-\n(7) Der Präsident entscheidet über die Verwen-           men dieses Verfahrens nicht teil. Anstelle eines\ndung angezeigter Gastgeschenke und rechtswidrig             betroffenen Fraktionsvorsitzenden wird sein Stell-\nangenommener Spenden. Diese können versteigert              vertreter gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Ab-\noder vernichtet werden. Werden sie versteigert, ist         satz 2 unterrichtet. Bestehen Anhaltspunkte dafür,\nder Erlös dem Haushalt des Bundes zuzuführen.               dass der Präsident gegen Pflichten verstoßen hat,\n(8) Anzeigen nach dieser Vorschrift sind schrift-        hat sein Stellvertreter nach den Vorschriften der\nlich oder in Textform zu übermitteln.                       Absätze 1 und 2 zu verfahren.\n(4) Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten, Ein-\n§ 49                               künfte oder Unternehmensbeteiligungen nicht an-\ngezeigt oder wird gegen die Pflichten nach § 44a\nInteressenverknüpfung im Ausschuss\nAbsatz 2 bis 4 oder § 12 Absatz 3a Satz 1 versto-\nEin Mitglied des Bundestages, das entgeltlich            ßen, kann das Präsidium nach erneuter Anhörung\nmit einem Gegenstand beschäftigt ist, der in einem          ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Höhe des Ord-\nAusschuss des Bundestages zur Beratung ansteht,             nungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des\nhat als Mitglied dieses Ausschusses vor einer               Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens.\nWortmeldung eine Interessenverknüpfung offenzu-             Es kann bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Ab-\nlegen. Ein Mitglied des Bundestages, das in einem           geordnetenentschädigung festgesetzt werden. Der\nAusschuss die Berichterstattung übernommen hat,             Präsident führt die Festsetzung aus. Der Präsident\nhat vor der Beratung eine konkrete Interessenver-           macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt\nknüpfung offenzulegen; diese Angaben werden in              geltend. Auf Wunsch des betreffenden Mitglieds\nder Beschlussempfehlung des Ausschusses ange-               kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. § 31\nmerkt.                                                      Satz 3 und 4 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021           4653\n(5) In Fällen des § 12 Absatz 3a und des § 44a         7. Der bisherige § 51 wird § 59 und wird wie folgt\nAbsatz 5 leitet der Präsident nach Anhörung des              geändert:\nbetroffenen Mitglieds eine Prüfung in tatsächlicher\na) In der Überschrift wird das Wort „Buchführung“\nund rechtlicher Hinsicht ein. Dabei ist bei der Prü-\ndurch das Wort „Buchhaltung“ ersetzt.\nfung auf Vorliegen einer angemessenen Gegenleis-\ntung im Sinne des § 44a Absatz 2 Satz 3 auf die              b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1“ durch\nVerkehrsüblichkeit abzustellen; hilfsweise ist ent-             die Angabe „§ 58 Absatz 1“ ersetzt.\nscheidend, ob Leistung und Gegenleistung offen-\nsichtlich außer Verhältnis stehen. Maßnahmen              8. Der bisherige § 52 wird § 60 und wird wie folgt\nnach diesem Absatz setzen voraus, dass der Erhalt            geändert:\nder Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht               a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1“ durch\nlänger als drei Jahre zurückliegt. Der Präsident                die Angabe „§ 58 Absatz 1“ ersetzt.\nkann von dem Mitglied ergänzende Auskünfte zur\nErläuterung und Aufklärung des Sachverhalts ver-             b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die An-\nlangen und den Vorsitzenden der Fraktion, der die-              gabe „§ 50 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 58 Ab-\nses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten.                 satz 1“ ersetzt.\nErgibt sich nach der Überzeugung des Präsiden-               c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1“ durch\nten, dass eine unzulässige Zuwendung nach                       die Angabe „§ 58 Absatz 1“ ersetzt.\n§ 44a Absatz 2 bis 4 oder ein Fall des § 12 Ab-\nsatz 3a vorliegt, teilt er das Ergebnis der Überprü-         d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1“ durch\nfung dem Präsidium und den Vorsitzenden der                     die Angabe „§ 58 Absatz 1“ ersetzt.\nFraktionen mit. Das Präsidium stellt nach Anhörung           e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1“ durch\ndes betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß ge-              die Angabe „§ 58 Absatz 1“ ersetzt.\ngen § 44a Absatz 2 bis 4 oder gegen Regeln der\nMitarbeiterbeschäftigung vorliegt. Der Präsident          9. Der bisherige § 53 wird § 61 und Absatz 1 wird wie\nmacht Ansprüche nach § 12 Absatz 3a und den                  folgt geändert:\nAnspruch gemäß § 44a Absatz 5 durch Verwal-                  a) Die Angabe „§ 50 Abs.1“ wird durch die Angabe\ntungsakt geltend. Die Feststellung, dass ein Mit-               „§ 58 Absatz 1“ ersetzt.\nglied des Bundestages seine Pflichten nach die-\nsem Gesetz verletzt hat, wird unbeschadet weiterer           b) Die Angabe „§ 51 Abs. 1“ wird durch die An-\nSanktionen nach § 12 Absatz 3a und § 44a als                    gabe „§ 59 Absatz 1“ ersetzt.\nDrucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass       10. Der bisherige § 54 wird § 62 und wird wie folgt\nkein Verstoß vorliegt, wird auf Wunsch des Mit-              geändert:\nglieds des Bundestages veröffentlicht. Absatz 3 gilt\nentsprechend.                                                a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 46“ durch die\nAngabe „§ 54“ ersetzt.\n(6) Über die Anwendung der Vorschriften dieses\nAbschnitts legt der Präsident dem Bundestag zu               b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 4“\nBeginn einer Wahlperiode einen Bericht vor, der                 durch die Angabe „§ 58 Absatz 4“ ersetzt.\nDaten über die Anzahl der eingeleiteten Prüfverfah-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nren sowie deren Abschluss durch Einstellung des\nVerfahrens, Ermahnung, festgestellte Pflichtver-                aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1“\nstöße sowie geltend gemachte Sanktionen und                         durch die Angabe „§ 58 Absatz 1“ ersetzt.\ndie Höhe der Zuführungen nach § 44a Absatz 5\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 3“\nenthält.\ndurch die Angabe „§ 58 Absatz 3“ ersetzt.\n§ 52                               d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 46“ durch\ndie Angabe „§ 54“ ersetzt.\nAusführungsbestimmungen\nDer Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmun-                                 Artikel 2\ngen über Inhalt und Umfang der im Zehnten und\nElften Abschnitt vorgesehenen Pflichten.                                      Änderung der\nVerwaltungsgerichtsordnung\n§ 52a                             § 50 Absatz 1 Nummer 5 der Verwaltungsgerichts-\nÜbergangsregelung                      ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Arti-\nFür Beteiligungen, die bei Inkrafttreten dieses      kel 16 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I\nGesetzes bereits gehalten werden und für die nach       S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nbisherigem Recht keine Anzeigepflichten bestan-\nden, entsteht eine Anzeigepflicht gemäß § 45 Ab-        „5. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidun-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 3 erst-             gen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengeset-\nmals zwölf Monate nach dem Inkrafttreten.“                   zes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts\ndes Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bun-\n5. Der bisherige Elfte Abschnitt wird der Zwölfte Ab-\ndesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes\nschnitt.\nüber die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen\n6. Die bisherigen §§ 45 bis 50 werden die §§ 53                 Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bun-\nbis 58.                                                      desministergesetzes,“.","4654        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021\nArtikel 3                             nem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fäl-\nÄnderung des                              len mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nStrafgesetzbuches                           Jahren“ ersetzt.\nIn § 108e Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der\nFassung der Bekanntmachung vom 13. November                                          Artikel 4\n1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des                            Inkrafttreten\nGesetzes vom 14. September 2021 (BGBl. I S. 4250)\ngeändert worden ist, werden die Wörter „bis zu fünf             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nJahren oder mit Geldstrafe“ durch die Wörter „von ei-        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Oktober 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}