{"id":"bgbl1-2021-72-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":72,"date":"2021-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/72#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-72-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_72.pdf#page=13","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung","law_date":"2021-10-08T00:00:00Z","page":4645,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021                           4645\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Strahlenschutzverordnung1\nVom 8. Oktober 2021\nAuf Grund des § 132 Satz 1 und 2 Nummer 4 des                         6. Art des jeweils verwendeten Messgerätes und\nStrahlenschutzgesetzes, von denen § 132 Satz 2 Num-                          das jeweilige Messverfahren.\nmer 4 durch Artikel 1 Nummer 37 des Gesetzes vom\nDie Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde\n20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) neu gefasst worden ist,\nzusammen mit den Aufzeichnungen nach § 127 Ab-\nverordnet die Bundesregierung:\nsatz 3 Satz 1 und § 128 Absatz 2 Satz 3 des Strah-\nlenschutzgesetzes auf Verlangen vorzulegen.“\nArtikel 1\nÄnderung der                                 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nStrahlenschutzverordnung                                a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n§ 155 der Strahlenschutzverordnung vom 29. No-                            „Hierzu sind der anerkannten Stelle nach der\nvember 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch                       Messung die Messgeräte und die Informationen\nArtikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I                         aus den Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 2 zu\nS. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       übermitteln.“\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Dies gilt\n„(2) Die Durchführung der Messung ist aufzu-                          nicht“ durch die Wörter „Die Sätze 2 und 3 gelten\nzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen folgende In-                          nicht“ ersetzt.\nformationen enthalten:\n3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n1. Anlass der Messung,\n2. Datum des Beginns und des Endes der Messung                           „(5) Die anerkannte Stelle übermittelt das Mess-\noder, bei Teilmessungen, der einzelnen Messab-                    ergebnis und die ihr nach Absatz 3 Satz 3 übermit-\nschnitte,                                                         telten Informationen aus den Aufzeichnungen an\ndas Bundesamt für Strahlenschutz, soweit dies zur\n3. Standort der Betriebsstätte, in der sich der Ar-                   Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Strah-\nbeitsplatz befindet, sowie diejenigen für die Höhe                lenschutz erforderlich ist. Das Bundesamt für Strah-\nder Radon-222-Aktivitätskonzentration wesent-                     lenschutz bestimmt das Datenformat sowie das\nlichen Eigenschaften der Betriebsstätte, die dem                  technische Verfahren der Übermittlung.“\nzur Messung Verpflichteten bekannt sind,\n4. Lage des Arbeitsplatzes in der Betriebsstätte,                                             Artikel 2\n5. Lage des Messortes sowie diejenigen für die\nInkrafttreten\nHöhe der Radon-222-Aktivitätskonzentration we-\nsentlichen Eigenschaften des Messortes, die dem                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nzur Messung Verpflichteten bekannt sind, und                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. Oktober 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender\nSicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien\n89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1; L 72 vom 17.3.2016,\nS. 69; L 152 vom 11.6.2019, S. 128)."]}