{"id":"bgbl1-2021-72-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":72,"date":"2021-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/72#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-72-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_72.pdf#page=8","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen","law_date":"2021-10-08T00:00:00Z","page":4640,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["4640          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021\nVerordnung\nzur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt\nund der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen\nVom 8. Oktober 2021\nEs verordnet auf Grund                                           2. zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten\n– des § 126 Nummer 1 bis 5 und 6 des Betriebsver-                       nach § 7 Absatz 2 Satz 2,\nfassungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 221 der               3. zur Durchführung eines Losverfahrens nach\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                     § 10 Absatz 1.\ngeändert worden ist, das Bundesministerium für                    Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom In-\nArbeit und Soziales und                                           halt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.\n– des § 34 des Postpersonalrechtsgesetzes vom                       Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.\n14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der                   Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teil-\nzuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 Nummer 1 des                    nehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegen-\nGesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geän-                 über der oder dem Vorsitzenden in Textform.\ndert worden ist, das Bundesministerium für Arbeit                 Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Ab-\nund Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes-                      satz 3 beizufügen.\nministerium des Innern, für Bau und Heimat:                          (5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit\nder zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mit-\nArtikel 1                                   tels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine\nÄnderung                                     Teilnahme vor Ort als erforderlich.“\nder Wahlordnung\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nDie Wahlordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nS. 3494), die durch Artikel 2 der Verordnung vom\n23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1393) geändert worden ist,                „Die nach Absatz 3 Satz 2 nicht passiv Wahlbe-\nwird wie folgt geändert:                                            rechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In der Angabe zum Ersten Teil Zweiter Abschnitt              „Wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Ar-\nwird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ er-               beitnehmern, die am Wahltag nicht nach § 8\nsetzt.                                                       des Gesetzes wählbar sind, und wahlberechtig-\nten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitneh-\nb) In der Angabe zum Zweiten Teil Dritter Abschnitt\nmern (§ 14 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmer-\nwird die Angabe „51 bis 100“ durch die Angabe\nüberlassungsgesetzes) steht nur das aktive\n„101 bis 200“ ersetzt.\nWahlrecht zu.“\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\ngefügt:                                                   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als                  aa) In Nummer 3 werden die Wörter „; der letzte\nPräsenzsitzung statt.“                                            Tag der Frist ist anzugeben“ durch die Wör-\nter „, verbunden mit einem Hinweis auf die\nb) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange-                        Anfechtungsausschlussgründe nach § 19\nfügt:                                                             Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes; der\n„(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann                       letzte Tag der Frist und im Fall des § 41 Ab-\nder Wahlvorstand beschließen, dass die Teil-                      satz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzuge-\nnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des                     ben“ ersetzt.\nWahlvorstands mittels Video- und Telefonkonfe-               bb) In Nummer 8 werden das Wort „drei“ durch\nrenz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen                 das Wort „fünf“ sowie die Wörter „ist anzu-\ndes Wahlvorstands                                                 geben“ durch die Wörter „und im Fall des\n1. im Rahmen einer Wahlversammlung nach                           § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind an-\n§ 14a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes,                            zugeben“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021           4641\nb) Dem Absatz 4 wird der folgende Satz angefügt:        16. § 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„Ergänzend hat der Wahlvorstand das Wahlaus-             a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Stelle“ die\nschreiben den Personen nach § 24 Absatz 2                   Wörter „und faltet ihn in der Weise, dass ihre\npostalisch oder elektronisch zu übermitteln;                oder seine Stimme nicht erkennbar ist“ einge-\nder Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu               fügt.\nerforderlichen Informationen zur Verfügung zu            b) In Satz 2 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.\nstellen.“\n17. In § 21 werden die Wörter „den Wahlumschlägen“\n5. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Tage vor          gestrichen.\ndem Beginn“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.         18. § 24 wird wie folgt geändert:\n6. In der Überschrift des Ersten Teils Zweiter Ab-             a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nschnitt wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“             gefügt:\nersetzt.\n„Die Wahlumschläge müssen sämtlich die glei-\n7. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch              che Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschrif-\ndas Wort „fünf“ ersetzt und werden nach dem Wort               tung haben.“\n„Vorschlagslisten“ die Wörter „, sofern nicht die\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nAnwendung des vereinfachten Wahlverfahrens ver-\neinbart worden ist (§ 14a Absatz 5 des Gesetzes)“                 „(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahl-\neingefügt.                                                     vorstand bekannt ist, dass sie\n8. In § 8 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 14                 1. im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart\nAbs. 4“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 4 Satz 2 und                 ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbeson-\n3“ ersetzt.                                                        dere im Außendienst oder mit Telearbeit Be-\nschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte,\n9. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 4)“                    oder\ndurch die Wörter „nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3“\n2. vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum\nersetzt.\nZeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen,\n10. § 11 wird wie folgt geändert:                                      insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhält-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den                    nisses oder Arbeitsunfähigkeit,\nhierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlä-                 voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein\ngen)“ gestrichen.                                           werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten\nUnterlagen, ohne dass es eines Verlangens der\nb) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\nWahlberechtigten bedarf. Der Arbeitgeber hat\nc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Stelle“ die               dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen In-\nWörter „und faltet ihn in der Weise, dass ihre              formationen zur Verfügung zu stellen.“\noder seine Stimme nicht erkennbar ist“ einge-        19. § 25 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nfügt.\n„1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich\n11. § 12 wird wie folgt geändert:                                   kennzeichnet und so faltet und in dem Wahl-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Wahlumschlä-               umschlag verschließt, dass die Stimmabgabe\nge“ durch das Wort „Stimmzettel“ ersetzt.                    erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels\nerkennbar ist,“.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Wahlumschlag,\nin den der Stimmzettel eingelegt ist,“ durch die     20. § 26 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nWörter „gefalteten Stimmzettel“ ersetzt.                    „(1) Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur\nStimmauszählung nach § 13 öffnet der Wahlvor-\n12. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:\nstand die bis zum Ende der Stimmabgabe (§ 3 Ab-\n„Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist,          satz 2 Nummer 11) eingegangenen Freiumschläge\nführt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmaus-             und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die\nzählung das Verfahren nach § 26 durch.“                     vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche\n13. § 14 wird wie folgt geändert:                               Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so\nvermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den                der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt\nWahlumschlägen“ gestrichen.                              die Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete\nStimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in\n„(2) Befindet sich in der Wahlurne ein Wahl-          die Wahlurne gelegt.“\numschlag mit mehreren gekennzeichneten\n21. § 28 Absatz 1 Satz 5 Buchstabe c wird wie folgt\nStimmzetteln (§ 26 Absatz 1 Satz 3, § 35 Ab-\ngefasst:\nsatz 4 Satz 3), so werden die Stimmzettel, wenn\nsie vollständig übereinstimmen, nur einfach ge-          „c) dass Wahlvorschläge der Arbeitnehmerinnen\nzählt, andernfalls als ungültig angesehen.“                  und Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsrats\nvon mindestens zwei Wahlberechtigten unter-\n14. In § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Wahl-\nzeichnet sein müssen; in Betrieben mit in der\numschläge“ durch das Wort „Stimmen“ ersetzt.\nRegel bis zu zwanzig Wahlberechtigten bedarf\n15. In § 18 Satz 1 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 4)“ durch             es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlä-\ndie Wörter „nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3“ ersetzt.            gen;“.","4642            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021\n22. § 31 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt ge-          29. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nfasst:                                                         „Vorschlagslisten“ die Wörter „, sofern die Wahl\n„3. dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer                nicht im vereinfachten Wahlverfahren erfolgt (§ 63\nwählen oder gewählt werden können, die in die            Absatz 4 und 5 des Gesetzes)“ eingefügt.\nWählerliste eingetragen sind, und dass Ein-         30. § 40 wird wie folgt geändert:\nsprüche gegen die Wählerliste (§ 30 Absatz 2             a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „fünfzig“ durch\nSatz 1) nur vor Ablauf von drei Tagen seit dem              die Angabe „100“ ersetzt.\nErlass des Wahlausschreibens schriftlich beim\nWahlvorstand eingelegt werden können, ver-               b) In Absatz 2 wird die Angabe „51 bis 100“ durch\nbunden mit einem Hinweis auf die Anfech-                    die Angabe „101 bis 200“ ersetzt.\ntungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3            31. § 41 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 und 2 des Gesetzes; der letzte Tag der            a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nFrist und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ndie Uhrzeit sind anzugeben;“.\n„(2) Mit der Bestimmung des letzten Tages\n23. In § 33 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz\neiner Frist nach Absatz 1 kann der Wahlvorstand\neingefügt:\neine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärun-\n„Im Fall des § 14 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gilt               gen nach § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und 7\n§ 6 Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass                   Satz 2, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 30\nPerson im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 2 diejenige                 Absatz 2 Satz 1 sowie § 36 Absatz 5 Satz 1\nist, die den Wahlvorschlag eingereicht hat.“                      und 2 zugehen müssen. Diese Uhrzeit darf nicht\n24. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der\nWählerinnen und Wähler an diesem Tag liegen.“\na) In Satz 3 werden nach dem Wort „Stelle“ die\nWörter „und faltet ihn in der Weise, dass ihre\nArtikel 2\noder seine Stimme nicht erkennbar ist“ einge-\nfügt.                                                                        Änderung der\nWahlordnung Seeschifffahrt\nb) In Satz 4 werden die Wörter „und 3“ gestrichen.\nDie Wahlordnung Seeschifffahrt vom 7. Februar\n25. § 35 wird wie folgt geändert:                             2002 (BGBl. I S. 594) wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                         1. § 2 wird wie folgt geändert:\n„(3) Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die         a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Beginn“ durch\nnachträgliche schriftliche Stimmabgabe nimmt                  das Wort „Abschluss“ ersetzt.\nder Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die\nAuszählung der Stimmen vor.“                               b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-                   „In der Wählerliste sind nach Maßgabe des\nfügt:                                                         § 115 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Gesetzes\ndie aktiv und passiv Wahlberechtigten auszu-\n„(4) Zu Beginn der öffentlichen Sitzung nach              weisen.“\nAbsatz 3 öffnet der Wahlvorstand die bis zu die-\n2. In § 3 Absatz 3 wird das Wort „Beginn“ durch das\nsem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge\nWort „Abschluss“ ersetzt.\nund entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie\ndie vorgedruckten Erklärungen. Ist die nachträg-        3. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort\nliche schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß               „anzugeben“ die Wörter „, verbunden mit einem\nerfolgt (§ 25), so vermerkt der Wahlvorstand die           Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe\nStimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die                 nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes“\nWahlumschläge und legt die Stimmzettel in die              eingefügt.\nbis dahin versiegelte Wahlurne. Befinden sich in        4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neinem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete\na) In Satz 1 werden die Wörter „in einem Wahlum-\nStimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag\nschlag“ gestrichen.\nin die Wahlurne gelegt.“\nb) In Satz 2 werden die Wörter „; dasselbe gilt für\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und das\ndie Wahlumschläge“ gestrichen.\nWort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimm-\nzettel“ ersetzt und nach dem Wort „Wahlvor-             5. § 13 wird wie folgt geändert:\nstand“ werden die Wörter „im Anschluss“ einge-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfügt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Wahl-\n26. In § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-                       umschlag legen kann“ durch die Wörter „fal-\nter „ist anzugeben“ durch die Wörter „und im Fall                      ten kann“ ersetzt.\ndes § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind an-                 bb) In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort\nzugeben“ ersetzt.                                                      „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimm-\n27. In der Überschrift des Zweiten Teils Dritter Ab-                       zettel“ ersetzt.\nschnitt wird die Angabe „51 bis 100“ durch die An-             b) In Absatz 3 werden die Wörter „Wahlumschlag,\ngabe „101 bis 200“ ersetzt.                                       in den der Stimmzettel eingelegt ist“ durch die\n28. In § 37 wird die Angabe „51 bis 100“ durch die                    Wörter „Stimmzettel so gefaltet, dass ihre oder\nAngabe „101 bis 200“ ersetzt.                                     seine Stimme nicht erkennbar ist“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021            4643\n6. § 15 wird wie folgt geändert:                                   tels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            Teilnahme vor Ort als erforderlich.“\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.                          9. In § 38 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b werden\nnach dem Wort „anzugeben“ die Wörter „verbun-\nbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die\nden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsaus-\nNummern 1 bis 3.\nschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                 des Gesetzes“ eingefügt.\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                10. § 58 wird wie folgt geändert:\n7. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                        a) Die Wörter „der §§ 27 bis 30“ werden durch die\n„(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Mitglieds               Wörter „der §§ 27 und 28 Absatz 2 sowie der\nder Bordvertretung bedürfen keiner Unterzeich-                  §§ 29 bis 30“ ersetzt.\nnung.“                                                       b) Folgender Satz wird angefügt:\n8. § 32 wird wie folgt geändert:                                   „Wahlberechtigte können für die Wahl des Mit-\na) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-             glieds des Seebetriebsrats rechtswirksam nur\ngefügt:                                                      einen Wahlvorschlag unterstützen.“\n„Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als\nPräsenzsitzung statt.“                                                       Artikel 3\nb) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange-                                 Änderung der\nfügt:                                                              Verordnung zur Durchführung\n„(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann           der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen\nder Wahlvorstand beschließen, dass die Teil-            § 6 der Verordnung zur Durchführung der Betriebs-\nnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des        ratswahlen bei den Postunternehmen vom 22. Februar\nWahlvorstands mittels Video- und Telefonkonfe-       2002 (BGBl. I S. 946) wird wie folgt geändert:\nrenz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen    1. In Nummer 7 Satz 2 werden die Angabe „und 3“\ndes Wahlvorstands                                        sowie die Wörter „und die Wahlumschläge“ gestri-\n1. zur Prüfung der eingereichten Wahlvor-                chen.\nschläge nach § 43 Absatz 2 Satz 2,               2. In Nummer 11 wird das Wort „Wahlumschläge“\n2. zur Durchführung des Losverfahrens nach               durch das Wort „Stimmen“ ersetzt.\n§ 57 in Verbindung mit § 20 Satz 1.\n3. Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a ein-\nEs muss sichergestellt sein, dass Dritte vom In-         gefügt:\nhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.\n„17a. § 24 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung gilt\nEine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.\nentsprechend für die Wahlumschläge, die für\nDie mittels Video- und Telefonkonferenz Teil-\neine Gruppe Verwendung finden.“\nnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegen-\nüber der oder dem Vorsitzenden in Textform.\nArtikel 4\nDie Bestätigung ist der Niederschrift nach Ab-\nsatz 3 beizufügen.                                                         Inkrafttreten\n(5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nder zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mit-      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. Oktober 2021\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}