{"id":"bgbl1-2021-72-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":72,"date":"2021-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/72#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-72-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_72.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (IOP-Governance-Verordnung – GIGV)","law_date":"2021-10-07T00:00:00Z","page":4634,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["4634           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021\nGesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung\n(IOP-Governance-Verordnung – GIGV)\nVom 7. Oktober 2021\nAuf Grund des § 394a des Fünften Buches Sozial-           operabilität im Gesundheitswesen (Koordinierungs-\ngesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 78 des                stelle).\nGesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) eingefügt           (2) Die Koordinierungsstelle hat die folgenden Auf-\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für              gaben:\nGesundheit:\n1. Identifikation der Bedarfe an Anforderungen, Richt-\n§1                                    linien und Leitlinien von technischen, semantischen\nund syntaktischen Standards, Profilen und Leit-\nZweck der Verordnung                             fäden unter Berücksichtigung europäischer Anfor-\nZweck dieser Verordnung ist es, durch die Errich-              derungen und internationaler Standards,\ntung einer Koordinierungsstelle die Voraussetzung für          2. Priorisierung der Bedarfe nach Nummer 1,\ndie Förderung von Interoperabilität informationstechni-\nscher Systeme und die vernetzte Zusammenarbeit von             3. Entwicklung und anlassbezogene und turnusmäßi-\nLeistungserbringern zu schaffen.                                  ge, in der Regel zweijährige, Revision und Fort-\nschreibung von Anforderungen, Richtlinien und\n§2                                    Leitlinien von technischen, semantischen und syn-\ntaktischen Standards, Profilen und Leitfäden unter\nBegriffsbestimmungen                             Berücksichtigung der Priorisierung nach Num-\nIm Sinne dieser Rechtsverordnung bezeichnet der                mer 2,\nAusdruck                                                       4. Empfehlung und anlassbezogene und turnusmäßi-\n1. „Interoperabilität“ die Fähigkeit zweier oder mehre-           ge, in der Regel zweijährige, Revision und Fort-\nrer informationstechnischer Anwendungen,                      schreibung von Empfehlungen technischer, se-\na) Informationen auszutauschen und diese für die              mantischer und syntaktischer Standards, Profile\nkorrekte Ausführung einer konkreten Funktion               und Leitfäden und deren Veröffentlichung auf der\nohne Änderung des Inhalts der Daten zu nutzen,             Wissensplattform nach § 7,\nb) miteinander zu kommunizieren,                           5. initiale Ernennung eines Expertengremiums nach\n§ 4,\nc) bestimmungsgemäß zusammenzuarbeiten;\n6. Benennung von Experten nach § 5,\n2. „Standard“ diejenigen Dokumente, die den aktuel-\nlen Stand der Technik mit Anforderungs- und                7. Einrichtung von IOP-Arbeitskreisen nach § 6,\nLösungsdefinitionen enthalten, wobei der Entste-           8. jährliche Vorlage eines Berichts an das Bundes-\nhungsprozess des Dokuments öffentlich bekannt                 ministerium für Gesundheit nach § 11 sowie mo-\nund dokumentiert ist, inklusive der Prozesse der              natliche Berichterstattung zum Stand der Arbeiten\nVeröffentlichung, Nutzung und Versionierung;                  und geplanten Weiterentwicklungen,\n3. „Profil“ diejenigen Dokumente, die aus einem oder           9. Einholung und Bewertung von Stellungnahmen zur\nmehreren Standards bestehen, die für eine spezi-              Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 1, 2, 3\nfische Anwendung zusammengestellt sind;                       und 4, insbesondere der Stellungnahmen des Bun-\n4. „Leitfaden“ diejenigen Dokumente, die mindestens               desamtes für Sicherheit in der Informationstechnik\neine Anforderung an die Informationsübertragung               und der oder des Bundesbeauftragten für den Da-\nenthalten; sie erläutern oder dokumentieren die Nut-          tenschutz und die Informationsfreiheit, binnen vier\nzung einer oder mehrerer Standards oder Profile.              Wochen nach Beschluss durch die Koordinie-\nrungsstelle,\n§3                               10. Betrieb der Wissensplattform nach § 7,\nKoordinierungsstelle für                     11. Festlegung und Fortschreibung der Geschäfts- und\nInteroperabilität im Gesundheitswesen                    Verfahrensordnung nach § 12,\n(1) Die gematik GmbH unterhält spätestens ab dem          12. Organisation und Koordination der Aufgaben nach\n30. November 2021 eine Koordinierungsstelle für Inter-            den Nummern 1 bis 11.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021          4635\n(3) Die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 10           hinausgehenden Prozesse und Pflichten bei der Aufga-\nwerden mittels öffentlich zugänglicher und nachvoll-        benerfüllung durch das Expertengremium werden in\nziehbar dokumentierter Verfahren erfüllt.                   der Verfahrensordnung nach § 12 festgelegt. Bei der\nErstellung der Regelungen der Verfahrensordnung ist\n§4                               dafür Sorge zu tragen, dass die Experten des Exper-\ntengremiums ihre Mitwirkung inhaltlich unabhängig von\nExpertengremium\nder Gruppe nach § 5 Absatz 4, die sie vertreten, aus-\n(1) Die Koordinierungsstelle setzt spätestens zum        üben können.\n30. November 2021 ein Expertengremium zur Förde-\n(6) Das Einverständnis zur Veröffentlichung des\nrung der Interoperabilität und von offenen Standards\nNamens sowie der Institution des Mitglieds ist Voraus-\nund Schnittstellen im Gesundheitswesen (Expertengre-\nsetzung zur Ernennung.\nmium) ein.\n(7) Die gematik GmbH erstattet den ordentlichen Mit-\n(2) Das Expertengremium soll interdisziplinär zu-\ngliedern des Expertengremiums die im Zusammenhang\nsammengesetzt sein und besteht aus sieben ernannten\nmit ihrer Tätigkeit entstehenden Aufwände entspre-\nordentlichen Mitgliedern, einschließlich der oder des\nchend des aktuell gültigen Leitfadens zur Ermittlung\nVorsitzenden. Bei der erstmaligen Besetzung wird das\nund Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungs-\nExpertengremium von der Koordinierungsstelle im Ein-\nvorhaben der Bundesregierung. Reisekosten werden\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit\nentsprechend dem Bundesreisekostengesetz erstattet.\nernannt. Der Vorsitzende fungiert als Schnittstelle zwi-\nDie Festlegung der Höhe der Erstattung erfolgt durch\nschen Koordinierungsstelle und Expertengremium, ko-\ndie gematik GmbH nach Zustimmung durch das Bun-\nordiniert die Arbeit des Expertengremiums einschließ-\ndesministerium für Gesundheit in der Geschäfts- und\nlich der Zuarbeit zum Bericht über die Tätigkeiten der\nVerfahrensordnung nach § 12.\nKoordinierungsstelle und des Expertengremiums, stellt\ndie Beschlussfähigkeit des Expertengremiums sowie\ndie Einhaltung der Geschäfts- und Verfahrensordnung                                     §5\nim Expertengremium sicher und wird durch Mehrheits-                            IOP-Expertenkreis\nbeschluss durch die Mitglieder des Expertenrats                (1) Der IOP-Expertenkreis ist eine listenweise Zu-\ngewählt. Die gematik GmbH sowie das Bundesminis-            sammenstellung von ernannten Experten, aus der Mit-\nterium für Gesundheit können als außerordentliches          glieder für das Expertengremium und die Arbeitskreise\nMitglied des Expertengremiums auftreten und sich zu         nach § 6 rekrutiert werden (Expertenkreis). Zudem kön-\ndiesem Zweck durch einen Experten vertreten lassen.         nen die Koordinierungsstelle und das Expertengre-\nZur Sicherstellung der Interdisziplinarität ist entspre-    mium bedarfsbezogen Mitglieder des Expertenkreises\nchend der Gruppen nach § 5 Absatz 4 je ein Vertreter        zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben heranziehen.\nzu besetzen. Die Liste der Mitglieder des Experten-\ngremiums wird von der Koordinierungsstelle auf der             (2) Das Expertengremium ernennt im Einvernehmen\nWissensplattform nach § 7 veröffentlicht und nach           mit der Koordinierungsstelle Personen, die über Fach-\njeder Änderung der Besetzung binnen zwei Wochen             wissen in Form von mindestens 5-jähriger Berufserfah-\naktualisiert.                                               rung in Vollzeitbeschäftigung in den Bereichen Ge-\nsundheitsversorgung sowie Informationstechnik und\n(3) Die erstmalige Ernennung der Mitglieder des Ex-      Standardisierung im Gesundheitswesen verfügen (Ex-\npertengremiums durch die gematik GmbH nach des-             perten), für den IOP-Expertenkreis.\nsen Einsetzung gemäß Absatz 1 erfolgt für eine Dauer\nvon 18 Monaten. Die weiteren Ernennungen erfolgen              (3) Die Experten können sich um die Ernennung und\nfür eine Dauer von jeweils drei Jahren.                     Aufnahme in den IOP-Expertenkreis ab dem 1. Januar\n2022 über die Wissensplattform bei der Koordinie-\n(4) Weitere Ernennungen erfolgen auf Beschluss           rungsstelle bewerben, die die Weiterleitung an das Ex-\ndurch das Expertengremium für eine Dauer von jeweils        pertengremium vornimmt.\ndrei Jahren. Insgesamt ist die Amtszeit der einzelnen\nMitglieder auf jeweils sechs Jahre begrenzt. Sofern            (4) Der IOP-Expertenkreis setzt sich aus Vertretern\nbinnen vier Wochen nach Ausscheiden keine Neube-            folgender Gruppen zusammen:\nsetzung erfolgt ist, kann die Koordinierungsstelle ent-     1. Anwender informationstechnischer Systeme, insbe-\nsprechend Absatz 1 und 2 einen Experten ernennen.               sondere die gematik GmbH und die Kassenärzt-\nDas Besetzungs- und Ausschlussverfahren wird in der             lichen Bundesvereinigungen,\nGeschäfts- und Verfahrensordnung präzisiert.\n2. für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie\n(5) Das Expertengremium unterstützt die Koordinie-           maßgebliche Bundesverbände aus dem Bereich in-\nrungsstelle in ihren Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 Num-           novativer Technologien im Gesundheitswesen,\nmer 1 bis 4 und 6 bis 9. Die Unterstützung umfasst die\n3. Bundesländer,\nfachliche Beratung, die Erstellung von schriftlichen Ex-\npertisen, die Leitung von IOP-Arbeitskreisen nach § 6,      4. fachlich betroffene nationale und internationale\ndie Festlegung eines Kriterienkatalogs zur Veröffent-           Standardisierungs- und Normungsorganisationen,\nlichung von Standards, Profilen und Leitfäden nach          5. Verbände, insbesondere der Spitzenverband Bund\n§ 8, welcher durch das Bundesministerium für Gesund-            der Krankenkassen,\nheit freigegeben wird, sowie die Teilnahme an regelmä-\nßigen und außerplanmäßigen Sitzungen. Sofern eine           6. fachlich betroffene Fachgesellschaften des Gesund-\npersönliche Teilnahme an Sitzungen nicht möglich ist,           heitswesens sowie\nkann ausnahmsweise eine vom Mitglied benannte               7. wissenschaftliche Einrichtungen und Patientenorga-\nStellvertretung die Aufgaben wahrnehmen. Die darüber            nisationen.","4636          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021\n(5) Die Experten werden für die Dauer von sechs             (2) Die Wissensplattform enthält\nJahren in den IOP-Expertenkreis aufgenommen. Will           1. jeweils eine Liste des Expertengremiums, der\nein Mitglied dem IOP-Expertenkreis nicht mehr ange-             ernannten Experten im Expertenkreis und der IOP-\nhören, erklärt es sein Ausscheiden schriftlich gegen-           Arbeitskreise,\nüber der Koordinierungsstelle. Eine Wiederaufnahme\nist möglich.                                                2. aufgenommene veröffentlichte technische, semanti-\nsche und syntaktische Standards, Profile und Leit-\n(6) Die Festlegung der einzureichenden Nachweise             fäden,\nzur Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in\n3. empfohlene technische, semantische und syntakti-\nden IOP-Expertenkreis erfolgt in der Geschäfts- und\nsche Standards, Profile und Leitfäden, in der Art,\nVerfahrensordnung. Eine unmittelbare Übernahme des\ndass alle zur Implementierung von Anwendungen\nExpertenstatus nach § 386 des Fünften Buches Sozial-\nnotwendigen Informationen verfügbar sind,\ngesetzbuch ist ausgeschlossen.\n4. eine Übersicht über geplante oder sich in Bearbei-\n(7) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht eine Liste       tung befindende Standards, Profile und Leitfäden,\nder für den IOP-Expertenkreis benannten Experten auf\nder Wissensplattform. Das Einverständnis zur Veröf-         5. Stellungnahmen und Empfehlungen zu technischen,\nfentlichung des Namens sowie der Institution des Be-            semantischen und syntaktischen Standards, Profi-\nwerbers ist Voraussetzung zur Einreichung der einzu-            len und Leitfäden nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 und 9\nreichenden Nachweise nach Absatz 6.                             und die zugehörigen Begründungen sowie die Of-\nfenlegung und Darstellung zugehöriger Entschei-\ndungsprozesse der Koordinierungsstelle und des\n§6\nExpertengremiums,\nIOP-Arbeitskreise                        6. die Veröffentlichung der Geschäfts- und Verfahrens-\n(1) Die Koordinierungsstelle richtet in Einvernehmen         ordnung sowie der Jahresberichte.\nmit dem Expertengremium themenspezifische IOP-Ar-              (3) Die Koordinierungsstelle kann in Abstimmung\nbeitskreise ein, die sich aus dem IOP-Expertenkreis         mit dem Expertengremium weitere Informationen zu\nzusammensetzen und von einem Mitglied des Exper-            technischen, semantischen und syntaktischen Stan-\ntengremiums geleitet werden. Die Zusammensetzung            dards, Profilen und Leitfäden auf der Wissensplattform\nder IOP-Arbeitskreise erfolgt themenbezogen und             bereitstellen, insbesondere solche zu internationalen\ninterdisziplinär, wobei auf eine gleichmäßige Reprä-        Standards sowie Projekten und informationstechni-\nsentation von Gruppen geachtet werden soll. Grund-          schen Systemen im Gesundheitswesen, sofern diese\nsätzlich setzen sich die IOP-Arbeitskreise aus den          nicht bereits Veröffentlichungspflichten auf Bundes-\nMitgliedern des Expertenkreises zusammen. Im be-            ebene unterliegen. Sollten auf Bundesebene Veröffent-\ngründeten Fall kann auch Expertise außerhalb des Ex-        lichungspflichten bestehen, sind Verweise auf die Ver-\npertenkreises herangezogen und integriert werden.           öffentlichungen möglich.\nHierfür müssen Expertengremium und Koordinierungs-\n(4) Näheres dazu wird in der Geschäfts- und Verfah-\nstelle zustimmen.\nrensordnung geregelt.\n(2) Die IOP-Arbeitskreise unterstützen die Koordi-\nnierungsstelle und das Expertengremium bei ihren Auf-                                   §8\ngaben gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 9.                        Aufnahme von Standards, Profilen\n(3) Die Besetzungs- und Ausschlussverfahren, Ziel-        und Leitfäden für informationstechnische Systeme\nsetzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der IOP-             im Gesundheitswesen in die Wissensplattform\nArbeitskreise werden in der Verfahrensordnung nach             (1) Anbieter eines informationstechnischen Systems\n§ 12 festgelegt.                                            oder Dritte mit einem berechtigten Interesse können\n(4) Die gematik GmbH erstattet den Mitgliedern der       bei der Koordinierungsstelle die Veröffentlichung von\nIOP-Arbeitskreise die im Zusammenhang mit ihrer             technischen, semantischen und syntaktischen Stan-\nTätigkeit entstehenden Aufwände entsprechend § 4 Ab-        dards, Profilen und Leitfäden auf der Wissensplattform\nsatz 7.                                                     beantragen. Dem Antrag sind alle für eine Implemen-\ntierung und Anwendung erforderlichen Informationen,\n(5) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht eine Liste   die in der Geschäfts- und Verfahrensordnung näher\nder IOP-Arbeitskreise sowie deren Besetzung.                beschrieben werden, beizufügen. Die Koordinierungs-\nstelle prüft die Anträge binnen vier Wochen hinsichtlich\n§7                               Vollständigkeit und Qualität und leitet diese im Fall\neines positiven Prüfergebnisses an das Expertengre-\nWissensplattform für\nmium weiter. Bei negativem Prüfergebnis formuliert\nInteroperabilität im Gesundheitswesen\ndie Koordinierungsstelle Nachforderungen gegenüber\n(1) Die Koordinierungsstelle betreibt und pflegt eine    dem Antragsteller, deren Umsetzung zur Erlangung\nöffentlich zugängliche, aus dem elektronischen Inter-       eines positiven Prüfergebnisses erforderlich sind. Be-\noperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften             reits im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des\nBuches Sozialgesetzbuch weiterzuentwickelnde, bar-          Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltene empfoh-\nrierefreie Plattform (Wissensplattform). Die Wissens-       lene Standards und Festlegungen sind in die Wissens-\nplattform dient der Förderung der Interoperabilität         plattform zu überführen, sofern alle erforderlichen In-\nzwischen informationstechnischen Systemen im Ge-            formationen nach Satz 2 vorliegen, andernfalls sind\nsundheitswesen und schafft Transparenz im Bereich           Nachforderungen an den ursprünglich Einreichenden\nder Interoperabilität im Gesundheitswesen.                  nach § 385 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021            4637\nrichten und vor der Überführung zu erfüllen. Für Stan-                                  § 10\ndards, über deren Aufnahme in das Interoperabilitäts-\nBeachtung der\nverzeichnis nach § 385 des Fünften Buches Sozialge-\nFestlegungen und Empfehlungen bei der\nsetzbuch noch nicht entschieden wurde, gelten die\nFinanzierung aus Mitteln der Gesetzlichen\nSätze 2 bis 4.\nKrankenversicherung sowie öffentlicher Mittel\n(2) Über die Veröffentlichung technischer, semanti-\nscher und syntaktischer Standards, Profile und Leit-            (1) Informationstechnische Systeme im Gesund-\nfäden für informationstechnische Systeme auf der Wis-       heitswesen, die im Rahmen der gesundheitsbezoge-\nsensplattform entscheidet das Expertengremium auf           nen Leistungserbringung genutzt werden oder aus\nBasis eines Kriterienkatalogs spätestens drei Monate        öffentlichen Mitteln des Bundesministeriums für Ge-\nnach Vorliegen des vollständigen Antrags beim Exper-        sundheit oder aus Mitteln der gesetzlichen Kranken-\ntengremium. Die Veröffentlichung erfolgt spätestens         versicherung ganz oder teilweise finanziert werden,\nvier Wochen nach Entscheidung des Expertengremi-            müssen derart gestaltet sein, dass die in der Anlage\nums.                                                        zu dieser Rechtsverordnung verbindlich erklärten Emp-\nfehlungen innerhalb von 24 Monaten nach Empfehlung\n(3) Bei der Veröffentlichung der von der Gesellschaft    vollständig berücksichtigt sind. Die Frist zur Umset-\nfür Telematik getroffenen Empfehlungen auf der Wis-         zung beginnt, sobald die verbindlichen Empfehlungen\nsensplattform wird das Expertengremium ins Beneh-           in der Anlage zur Rechtsverordnung aufgenommen\nmen gesetzt. Bei den von der Kassenärztlichen               sind. Die Frist zur Umsetzung von Anpassungen an be-\nBundesvereinigung gemäß § 355 des Fünften Buches            reits verbindlich erklärte Empfehlungen beträgt zwölf\nSozialgesetzbuch zu treffenden Festlegungen ist das         Monate. Die Anlage wird jährlich zum Stichtag 30. Juni\nExpertengremium ins Benehmen zu setzen und die              durch das Bundesministerium für Gesundheit aktua-\nFestlegungen in die Wissensplattform aufzunehmen.           lisiert. Ausnahme hiervon bilden Anpassungen bereits\nDie Empfehlungen der Koordinierungsstelle dürfen            verbindlich erklärter Empfehlungen, die zusätzlich zum\ndabei von Interoperabilitätsfestlegungen des Fünften        Stichtag 1. Februar aufgenommen werden können so-\nBuches Sozialgesetzbuch nicht abweichen.                    wie inhaltliche und formale Korrekturen, die jederzeit\n(4) Anbieter einer elektronischen Anwendung nach         vorgenommen werden können.\n§ 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Fünften Buches               (2) Sofern gesetzliche Regelungen des Fünften\nSozialgesetzbuch müssen die Aufnahme entsprechend           Buches Sozialgesetzbuch kürzere Fristen zu der in\nAbsatz 1 über die verwendeten Standards, Profile und        Absatz 1 festgelegten Frist vorsehen, sind diese zu be-\nLeitfäden beantragen, sofern nicht bereits empfohlene\nachten.\nStandards, Profile, Leitfäden genutzt werden. Die Form\nder Bereitstellung wird in der Geschäfts- und Verfah-           (3) Abweichend von Absatz 1 kann über 24 Monate\nrensordnung nach § 12 festgelegt.                           hinaus ein Einsatz erfolgen, wenn dies aus medizini-\nschen Gründen erforderlich ist oder die regelmäßige\n§9                              Versorgung der Versicherten andernfalls nicht gewähr-\nleistet wäre.\nEmpfehlung von Standards, Profilen\nund Leitfäden für informationstechnische\nSysteme im Gesundheitswesen                                                 § 11\n(1) Die Koordinierungsstelle empfiehlt in Zusam-                      Bericht über die Tätigkeiten der\nmenarbeit mit dem Expertengremium auf der Wissens-            Koordinierungsstelle und des Expertengremiums\nplattform veröffentlichte technische, semantische und           (1) Die Koordinierungsstelle legt dem Bundesminis-\nsyntaktische Standards, Profile und Leitfäden für infor-    terium für Gesundheit jeweils zum 31. März einen jähr-\nmationstechnische Systeme im Gesundheitswesen.              lichen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr vor.\nDie Empfehlungen der Koordinierungsstelle dürfen da-        Der Bericht enthält mindestens Angaben\nbei von auf Basis gesetzlich zugewiesener Aufgaben\nerfolgenden Festlegungen nicht abweichen.                   1. zum aktuellen Stand der Planung, Umsetzung und\nFortschreibung der strategischen Ausrichtung und\n(2) Im Vorfeld der Empfehlung nach Absatz 1 wird\nder Aufgaben der Koordinierungsstelle und des Ex-\ndie Koordinierungsstelle durch das Expertengremium\npertengremiums einschließlich der Tätigkeiten zur\nunterstützt. Bei Empfehlungen hat die Koordinierungs-\nVeröffentlichung und Empfehlung von Standards,\nstelle dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-\nProfilen und Leitfäden,\ntionstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten\nfür den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit        2. zum aktuellen Stand der Planung, Umsetzung und\neiner Frist von vier Wochen Gelegenheit zur Stellung-            Fortschreibung des Betriebs der Wissensplattform\nnahme zu geben. Die Koordinierungsstelle hat die Stel-           einschließlich wesentlicher Kennzahlen zur Nutzung\nlungnahmen in ihre Entscheidung einzubeziehen und                der Wissensplattform,\ndabei die Berücksichtigung oder Nichtberücksich-            3. über die Zusammensetzung und Arbeiten des Ex-\ntigung von Elementen der Stellungnahmen zu begrün-               pertengremiums und der IOP-Arbeitskreise sowie\nden. Die Entscheidung zur Empfehlung von Standards,\nProfilen und Leitfäden hat für bis jeweils zum 31. Mai      4. eine Übersicht über die im Rahmen der Erfüllung der\neines Jahres veröffentlichte Standards bis zum 1. Juni           Aufgaben nach § 394 Absatz 1 Satz 2 des Fünften\ndes Folgejahres zu erfolgen.                                     Buches Sozialgesetzbuch entstandenen Aufwände.\n(3) Die Stellungnahmen und Empfehlungen sowie                (2) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht den Be-\ndie zugehörigen Begründungen sind auf der Wissens-          richt nach Freigabe durch das Bundesministerium für\nplattform zu veröffentlichen.                               Gesundheit auf der Wissensplattform.","4638           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021\n(3) Die gematik GmbH legt dem Bundesministerium           3. Einrichtung von IOP-Arbeitskreisen sowie Festle-\nfür Gesundheit zum 31. Oktober 2021 ein Konzept zu               gung der konkreten Aufgaben, Arbeitsprozesse,\nZeitplan, Inhalten, Aufbau-, Betriebs- und Qualitätssi-          Pflichten und Fristen nach § 6,\ncherungsprozessen vor.\n4. Regelungen zu Bewerbungs-, Aufnahme- und Ab-\nsetzungsverfahren von Mitgliedern des Experten-\n§ 12\ngremiums, Expertenkreises und der Arbeitskreise,\nGeschäfts- und Verfahrensordnung\n5. Festlegung der grundlegenden fachlichen, struktu-\n(1) Die Koordinierungsstelle gibt sich eine Ge-               rellen und semantischen Rahmenbedingungen so-\nschäfts- und Verfahrensordnung. Die Geschäfts- und               wie Anforderungen an Datensicherheit in Bezug auf\nVerfahrensordnung ergänzt und operationalisiert die in           Standards, Profile und Leitfäden,\ndieser Verordnung getroffenen Regelungen zu\n6. Einforderung bedarfsbezogener Stellungnahmen zu\n1. der Struktur und der Organisation der Koordinie-              den Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 9,\nrungsstelle,\n7. Berücksichtigung von Anforderungen und techni-\n2. der Aufgabenausgestaltung der Koordinierungsstel-\nschen, semantischen und syntaktischen Standards,\nle,\nProfile und Leitfäden sowie der Einbezug internatio-\n3. der Zusammensetzung der Koordinierungsstelle,                 naler Experten,\n4. den bei der Aufgabenwahrnehmung anzuwenden-               8. Festlegung der Dokumentation und Offenlegung\nden Verfahren,                                               sämtlicher Arbeits- und Entscheidungsprozesse.\n5. den Modalitäten zur Beschlussfähigkeit, wobei dem\n(3) Die Geschäfts- und Verfahrensordnung legt\nvom Bundesministerium für Gesundheit entsandten\nsämtliche nicht im Rahmen dieser Rechtsverordnung\naußerordentlichen Mitglied ein Vetorecht einzuräu-\ngeregelten Fristen für die Aufgaben nach § 3 Absatz 2\nmen ist und Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit zu\nfest.\ntreffen sind, wobei mindestens fünf Mitglieder ein\nVotum abzugeben haben, Umlaufbeschlüsse er-                 (4) Der Entwurf der Geschäfts- und Verfahrensord-\nmöglicht werden und Enthaltungen ausgeschlossen          nung ist dem Bundesministerium für Gesundheit zum\nsind,                                                    1. November 2021 vorzulegen. Die Geschäfts- und\n6. den Fristen für einzelne Handlungen und                   Verfahrensordnung wird mindestens alle zwei Jahre\nim Benehmen mit dem Expertengremium auf Aktuali-\n7. der Erstattung von Aufwendungen.                          sierungsbedarfe geprüft und gegebenenfalls ange-\nDarüber hinaus regelt die Geschäfts- und Verfahrens-         passt.\nordnung Näheres zur Mitbestimmung des Experten-\n(5) Das Bundesministerium für Gesundheit geneh-\ngremiums, insbesondere hinsichtlich ihrer Aufgaben\nmigt die Geschäfts- und Verfahrensordnung nach\nnach § 3 Absatz 2 Nummer 4 und 6, zur Aufnahme\nAbsatz 1.\nund Empfehlung von Standards sowie zum Betrieb\nder Wissensplattform.                                           (6) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht die Ge-\n(2) Die Geschäfts- und Verfahrensordnung legt die         schäfts- und Verfahrensordnung innerhalb von vier\nProzesse, Verfahren und Entscheidungsmechanismen             Wochen nach Genehmigung durch das Bundesminis-\nzur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 über die        terium für Gesundheit auf der Wissensplattform.\nin dieser Verordnung getroffenen Regelungen hinaus\nfest. Wesentliche Verfahrensschritte umfassen:                                          § 13\n1. Einrichtung des Expertengremiums sowie Festle-                                    Evaluation\ngung der konkreten Aufgaben, Arbeitsprozesse,               Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt\nPflichten und Fristen nach § 4 sowie Sicherstellung,     eine externe Forschungseinrichtung mit der Evaluation\ndass das Expertengremium binnen drei Monate              der Koordinierungsstelle und der Erfüllung ihrer Aufga-\nnach erstmaliger Besetzung Bewertungskriterien           ben nach § 3 Absatz 2. Das Evaluationsgutachten soll\ndefiniert, anhand welcher über die Veröffentlichung      zum 30. September 2023 vorliegen.\ntechnischer, semantischer und syntaktischer Stan-\ndards, Profile und Leitfäden nach § 8, oder deren\n§ 14\nAblehnung entschieden wird,\nInkrafttreten\n2. Benennung von Experten sowie Festlegung der\nkonkreten Aufgaben, Arbeitsprozesse, Pflichten              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nund Fristen nach § 5,                                    in Kraft.\nBonn, den 7. Oktober 2021\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021                 4639\nAnlage\nDie durch das Bundesministerium für Gesundheit verbindlich festgelegten technischen, semantischen und\nsyntaktischen Standards, Profile und Leitfäden werden in nachfolgender Tabelle einmal jährlich zum 30. Juni\nveröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Website des Bundesministerium für Gesundheit und der Wis-\nsensplattform nach § 7 dieser Verordnung.\nDatum (Veröffentlichung der Anlage): TT.MM.JJJJ\nID     Titel      Kurzbeschreibung                Version  Datum Aufnahme             Datum verbindliche Umsetzung\n(in Anlage)\n110    BspSN      Die Beispielschnittstelle       1.0      30.06.2022                 01.07.2024\ndient hier für Illustrations-\nzwecke                          1.1      30.06.2024                 01.07.2025\nHinweis: Es können für ein Profil, Standard, Leitfaden mehrere Versionen in die Anlage aufgenommen werden.\nAnmerkungen:\nID: Identifikationsnummer der Schnittstelle, die sowohl auf der Wissensplattform als auch der Anlage vermerkt ist, um eine\neindeutige Zuordnung zu gewährleisten.\nTitel: Bezeichnung des Standards, Profils, Leitfadens wie auf der Wissensplattform vermerkt.\nKurzbeschreibung: Beschreibung des Standards, Profils, Leitfadens.\nVersion: Versionierungsnummer, wie in der Wissensplattform vermerkt.\nDatum Aufnahme (in Anlage): Stichtag, zu dem die entsprechende Version des Standards, Profils, Leitfadens in die Anlage auf-\ngenommen wurde.\nDatum verbindliche Umsetzung: Datum, bis zu dem der Standard, Profil, Leitfaden verbindlich umgesetzt werden muss."]}