{"id":"bgbl1-2021-71-8","kind":"bgbl1","year":2021,"number":71,"date":"2021-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/71#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-71-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_71.pdf#page=28","order":8,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung (Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung – SVZustAnO)","law_date":"2021-10-04T00:00:00Z","page":4628,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["4628           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung\n(Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung – SVZustAnO)\nVom 4. Oktober 2021\nNach § 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Soldaten-             7. die Entscheidung, ob ein Einsatzunfall nach § 63c\nversorgungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 22               Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vor-\ndes Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)               liegt, und\ngeändert worden ist, ordnet das Bundesministerium\nder Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-             8. die Entscheidung über die Gewährung einer Aus-\nministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem               gleichszahlung für bestimmte Statusgruppen nach\nBundesministerium der Finanzen an:                               § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes, es sei\ndenn, dass die oder der Betroffene Soldatin auf Zeit\n§1                                    oder Soldat auf Zeit war.\nÜbertragung von Aufgaben\nund Befugnissen auf das Bundesamt                                              §2\nfür das Personalmanagement der Bundeswehr                                      Übertragung von\nDem Bundesamt für das Personalmanagement der                         Aufgaben und Befugnissen auf die\nBundeswehr werden übertragen:                                        Service-Center der Generalzolldirektion\n1. die Feststellung, welche Dienstzeiten nach den §§ 20,        (1) Den Service-Centern der Generalzolldirektion wer-\n20a, 24a, 24b, 25 Absatz 2 des Soldatenversorgungs-      den übertragen:\ngesetzes und den §§ 64 bis 69 des Soldatenver-\nsorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Soldatenver-         1. die in Teil 2 des Soldatenversorgungsgesetzes ge-\nsorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehaltfähig             regelten Aufgaben und Befugnisse auf den Gebieten\nberücksichtigt werden, wenn                                  der Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und\nBerufssoldaten sowie der Versorgung der Hinter-\na) sich die nach § 17 des Soldatenversorgungsge-\nbliebenen von Berufssoldatinnen und Berufssolda-\nsetzes der Berechnung der Versorgung zugrunde\nten,\nzu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge min-\ndestens nach der Besoldungsgruppe B 6 bestim-        2. die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Sol-\nmen oder                                                 datenversorgungsgesetzes sowie\nb) es sich bei den Anspruchsberechtigten um An-\n3. die Erteilung einer Versorgungsausgleichsauskunft\ngehörige, ehemalige Angehörige oder Hinterblie-\nnach § 220 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfah-\nbene von Angehörigen oder ehemaligen Ange-\nren in Familiensachen und in den Angelegenheiten\nhörigen des Amtes für Militärkunde oder des\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit in Versorgungsaus-\nBundesamtes für den Militärischen Abschirm-\ngleichssachen von Berufssoldatinnen und Berufs-\ndienst handelt,\nsoldaten.\n2. die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die\nGewährung von Unfallruhegehalt nach den §§ 27               (2) Nicht den Service-Centern der Generalzolldirek-\nund 63d des Soldatenversorgungsgesetzes vor-             tion übertragen werden jedoch:\nliegen,                                                  1. die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem\n3. die Berufsförderung nach den §§ 39 und 40 des Sol-            Bundesamt für das Personalmanagement der Bun-\ndatenversorgungsgesetzes,                                    deswehr übertragen werden,\n4. die Entscheidung nach § 46 Absatz 2 Satz 2 des            2. die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37\nSoldatenversorgungsgesetzes über die Berücksich-             des Soldatenversorgungsgesetzes,\ntigung von Zeiten nach den §§ 22 bis 24 des Solda-\ntenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienst-      3. die Entscheidung über die Entziehung oder Wieder-\nzeit,                                                        zuerkennung der Versorgung nach § 60 Absatz 3\n5. die Entscheidung über die Bewilligung der Umzugs-             des Soldatenversorgungsgesetzes sowie\nkostenvergütung nach § 62 des Soldatenversor-            4. die Entscheidung über die Gewährung einer ein-\ngungsgesetzes,                                               maligen Unfallentschädigung nach § 63 des Sol-\n6. die Entscheidung über den Schadensausgleich in                datenversorgungsgesetzes oder einer einmaligen\nbesonderen Fällen nach § 63b des Soldatenversor-             Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Solda-\ngungsgesetzes,                                               tenversorgungsgesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021         4629\n§3                              2. die Entscheidung über die Gewährung einer Hinter-\nbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenver-\nÜbertragung von Aufgaben und\nsorgungsgesetzes,\nBefugnissen auf das Bundesverwaltungsamt\n3. die Entscheidung über die Entziehung oder Wieder-\n(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden übertragen:             zuerkennung der Versorgung nach § 60 Absatz 3\n1. die in Teil 2 des Soldatenversorgungsgesetzes ge-           des Soldatenversorgungsgesetzes sowie\nregelten Aufgaben und Befugnisse auf den Gebieten       4. die Entscheidung über die Gewährung einer ein-\nder Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit          maligen Unfallentschädigung nach § 63 des Sol-\nund Soldaten auf Zeit sowie der Versorgung der             datenversorgungsgesetzes oder einer einmaligen\nHinterbliebenen von Soldatinnen auf Zeit und Sol-          Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Solda-\ndaten auf Zeit,                                            tenversorgungsgesetzes.\n2. die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37\n§4\ndes Soldatenversorgungsgesetzes sowie\nVorbehalt des\n3. die Erteilung einer Versorgungsausgleichsauskunft                Bundesministeriums der Verteidigung\nnach § 220 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfah-\nDas Bundesministerium der Verteidigung behält sich\nren in Familiensachen und in den Angelegenheiten\nvor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit in Versorgungsaus-\nund Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst\ngleichssachen von Soldatinnen auf Zeit und Solda-\nauszuüben oder die Ausübung der Aufgaben und Be-\nten auf Zeit.\nfugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen.\n(2) Nicht dem Bundesverwaltungsamt übertragen\nwerden jedoch:                                                                        §5\n1. die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem                                 Inkrafttreten\nBundesamt für das Personalmanagement der Bun-              Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober\ndeswehr übertragen werden,                              2021 in Kraft.\nBonn, den 4. Oktober 2021\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nAnnegret Kramp-Karrenbauer"]}