{"id":"bgbl1-2021-71-7","kind":"bgbl1","year":2021,"number":71,"date":"2021-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/71#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-71-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_71.pdf#page=26","order":7,"title":"Anordnung zur Neufassung der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung","law_date":"2021-10-04T00:00:00Z","page":4626,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["4626          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021\nAnordnung\nzur Neufassung der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung\nVom 4. Oktober 2021\nNach § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversor-             3. Universitäten der Bundeswehr,\ngungsgesetzes, der durch Artikel 9 Nummer 29 Buch-          4. Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr,\nstabe b des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I\nS. 2053) geändert worden ist, sowie nach § 35 Absatz 3      5. Katholisches Militärbischofsamt,\nSatz 2 und § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversor-          6. Militärrabbinat.\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) ordnet das               (3) Den Behörden nach Absatz 2 werden übertragen:\nBundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen          1. die Entscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des\nmit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und               Beamtenversorgungsgesetzes, ob Zeiten nach den\nHeimat an:                                                      §§ 10 bis 12 und 67 des Beamtenversorgungsge-\nsetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksich-\nArtikel 1                               tigt werden,\nAnordnung                            2. in Angelegenheiten der Unfallfürsorge\nzur Übertragung von                            a) die Entscheidung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des\nZuständigkeiten auf dem Gebiet                           Beamtenversorgungsgesetzes, ob ein Unfall als\nder Beamtenversorgung im Geschäftsbereich                        Dienstunfall nach § 31 des Beamtenversorgungs-\ndes Bundesministeriums der Verteidigung                       gesetzes oder als Einsatzunfall nach § 31a des\n(BMVg-Beamtenversorgungs-                               Beamtenversorgungsgesetzes anerkannt wird,\nZuständigkeitsanordnung – BMVgBeamtVZustAnO)                    b) die Entscheidung über die Bewilligung von Un-\nfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35\n§1                                       des Beamtenversorgungsgesetzes,\nÜbertragung von                             c) die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für\nAufgaben und Befugnissen                              die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen\n(1) Dem Bundesamt für das Personalmanagement                     nach den §§ 36 bis 39 und 41 des Beamtenver-\nder Bundeswehr werden übertragen:                                   sorgungsgesetzes vorliegen,\n1. die Feststellung, welche Dienstzeiten nach den §§ 6,         d) die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung\n6a, 8, 9, 12a, 12b und 13 Absatz 2 des Beamten-                 nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversor-\nversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamten-                 gungsgesetzes zur Neufeststellung des Unfall-\nversorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehalt-                 ausgleichs,\nfähig berücksichtigt werden, wenn                           e) die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung\na) sich die nach § 5 des Beamtenversorgungsge-                  nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversor-\nsetzes der Berechnung der Versorgung zugrunde                gungsgesetzes zur Nachprüfung des Grades der\nzu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge                   Minderung der Erwerbsfähigkeit,\nmindestens nach der Besoldungsgruppe B 6 be-             f) die Entscheidung, dass die Unfallfürsorge nach\nstimmen oder                                                 § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungs-\nb) es sich bei den Anspruchsberechtigten um An-                 gesetzes versagt wird.\ngehörige, ehemalige Angehörige oder Hinterblie-\nbene von Angehörigen oder ehemaligen Ange-                                        §2\nhörigen des Amtes für Militärkunde oder des\nEntscheidung durch das\nBundesamtes für den Militärischen Abschirm-\nBundesministerium der Verteidigung\ndienst handelt,\n2. die Entscheidung über den Schadensausgleich in              (1) Die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 und § 31a\nbesonderen Fällen nach § 43a des Beamtenversor-         Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und die\ngungsgesetzes nebst seiner Durchführung,                Entscheidung über die Gewährung von Entschädi-\ngungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungs-\n3. die Entscheidung über die Entziehung oder Wieder-        gesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidi-\nzuerkennung der Versorgung nach § 62 Absatz 3           gung.\ndes Beamtenversorgungsgesetzes.\n(2) Darüber hinaus behält sich das Bundesministe-\n(2) Soweit die folgenden Behörden für die Personal-      rium der Verteidigung vor, in Einzelfällen\nbearbeitung von Beamtinnen und Beamten oder von\nRichterinnen und Richtern zuständig sind oder bei Be-       1. die nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befug-\nendigung des jeweiligen Beamten- oder Richterverhält-           nisse selbst auszuüben,\nnisses zuständig waren, werden ihnen die Aufgaben           2. die Ausübung der nach § 1 übertragenen Aufgaben\nund Befugnisse nach Absatz 3 übertragen:                        und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu\n1. Bundesamt für das Personalmanagement der Bun-                stellen,\ndeswehr,                                                3. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung\n2. Bundessprachenamt,                                           selbst zu treffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021            4627\n§3                                   c) die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für\nWeitere Zuständigkeiten auf                          die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen\ndem Gebiet der Beamtenversorgung                           nach den §§ 36 bis 39 und 41 des Beamtenver-\nsorgungsgesetzes vorliegen,\nDie Übertragung der in dieser Anordnung nicht\ngenannten Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beam-               d) die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung\ntenversorgung einschließlich der Zahlung der Ver-                   nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversor-\nsorgungsbezüge richtet sich nach der Beamten-                       gungsgesetzes zur Neufeststellung des Unfall-\nversorgungs-Zuständigkeitsanordnung in der jeweils                  ausgleichs,\ngeltenden Fassung.                                               e) die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung\nnach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversor-\nArtikel 2                                  gungsgesetzes zur Nachprüfung des Grades der\nÄnderung der BMVg-                                Minderung der Erwerbsfähigkeit,\nBeamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung                      f) die Entscheidung, dass die Unfallfürsorge nach\n§ 1 der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeits-                  § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungs-\nanordnung vom 4. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4626) wird                gesetzes versagt wird,\nwie folgt gefasst:                                               g) die Entscheidung über den Schadensausgleich in\nbesonderen Fällen nach § 43a des Beamtenver-\n„§ 1                                     sorgungsgesetzes nebst seiner Durchführung,\nÜbertragung von                         3. die Entscheidung über die Entziehung oder Wieder-\nAufgaben und Befugnissen                         zuerkennung der Versorgung nach § 62 Absatz 3\n(1) Dem Bundesamt für das Personalmanagement                  des Beamtenversorgungsgesetzes.\nder Bundeswehr werden übertragen:                               (2) Soweit die folgenden Behörden für die Personal-\n1. die Feststellung, welche Dienstzeiten nach den §§ 6,      bearbeitung von Beamtinnen und Beamten oder von\n6a, 8, 9, 12a, 12b und 13 Absatz 2 des Beamten-          Richterinnen und Richtern zuständig sind oder bei Be-\nversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamten-          endigung des jeweiligen Beamten- oder Richterverhält-\nversorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehalt-          nisses zuständig waren, wird ihnen die Zuständigkeit\nfähig berücksichtigt werden, wenn                        für die Entscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des\nBeamtenversorgungsgesetzes übertragen, ob Zeiten\na) sich die nach § 5 des Beamtenversorgungsge-\nnach den §§ 10 bis 12 und 67 des Beamtenversor-\nsetzes der Berechnung der Versorgung zugrunde\ngungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berück-\nzu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge min-\nsichtigt werden:\ndestens nach der Besoldungsgruppe B 6 bestim-\nmen oder                                              1. Bundesamt für das Personalmanagement der Bun-\nb) es sich bei den Anspruchsberechtigten um An-              deswehr,\ngehörige, ehemalige Angehörige oder Hinterblie-       2. Bundessprachenamt,\nbene von Angehörigen oder ehemaligen Ange-            3. Universitäten der Bundeswehr,\nhörigen des Amtes für Militärkunde oder des\nBundesamtes für den Militärischen Abschirm-           4. Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr,\ndienst handelt,                                       5. Katholisches Militärbischofsamt,\n2. die folgenden Entscheidungen in Angelegenheiten           6. Militärrabbinat.“\nder Unfallfürsorge nach Abschnitt 5 des Beamten-\nversorgungsgesetzes vorbehaltlich der in § 2 aufge-                                Artikel 3\nführten Entscheidungen:\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\na) die Entscheidung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des\nBeamtenversorgungsgesetzes, ob ein Unfall als            (1) Diese Anordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nDienstunfall nach § 31 des Beamtenversorgungs-        zes 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.\ngesetzes oder als Einsatzunfall nach § 31a des        Gleichzeitig tritt die BMVg-Beamtenversorgungs-\nBeamtenversorgungsgesetzes anerkannt wird,            Zuständigkeitsanordnung vom 30. September 2013\nb) die Entscheidung über die Bewilligung von Un-         (BGBl. l S. 3739), die durch Anordnung vom 3. März\nfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35          2016 (BGBl. I S. 516) geändert worden ist, außer Kraft.\ndes Beamtenversorgungsgesetzes,                          (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nBonn, den 4. Oktober 2021\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nAnnegret Kramp-Karrenbauer"]}