{"id":"bgbl1-2021-71-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":71,"date":"2021-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/71#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-71-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_71.pdf#page=22","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Beschussverordnung","law_date":"2021-10-01T00:00:00Z","page":4622,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["4622          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Beschussverordnung\nVom 1. Oktober 2021\nEs verordnet auf Grund\n– des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Beschussgesetzes, der durch Artikel 234 der Verordnung vom 19. Juni\n2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie\n– des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a in Verbindung mit Satz 2 des Beschussgesetzes, wovon\nSatz 1 durch Artikel 234 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) und Satz 2 zuletzt durch Artikel 153\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium des\nInnern, für Bau und Heimat, soweit Schussapparate betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nterium für Arbeit und Soziales:\nArtikel 1\nÄnderung der\nBeschussverordnung\nDie Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom\n1. September 2020 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „noch“ gestrichen.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Im Wortlaut wird die Angabe „§ 9 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 4“ ersetzt.\nb) Folgende Sätze werden angefügt:\n„Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde in technisch begründeten Ausnahmefällen\ndem Beschuss von Prüfgegenständen mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen zustimmen. Die zu-\nständige Behörde kann in diesen Fällen das Aufbringen von Warnhinweisen auf der Waffe fordern.“\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 9 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 4“ ersetzt.\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird vor dem Wort „amtlichen“ das Wort „jeweiligen“ und nach der Angabe „Anlage II“ die\nAngabe „Abbildung 1“ eingefügt.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„In den Fällen des § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und § 4 Satz 2 ist das jeweilige amtliche Beschuss-\nzeichen nach Anlage II Abbildung 2 auf dem Prüfgegenstand aufzubringen.“\ncc) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „der jeweils zuständigen Stelle“ die Wörter „nach\nAnlage II Abbildung 9“ eingefügt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nc) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Beschusszeichen“ das Wort „amtliche“ eingefügt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 1 wird vor dem Wort „Ortszeichen“ das Wort „jeweilige“ eingefügt und das Komma am\nEnde durch das Wort „und“ ersetzt.\nbbb) Nummer 2 wird aufgehoben.\nccc) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021       4623\nd) Absatz 4 wird Absatz 3 und vor dem Wort „Beschusszeichen“ das Wort „amtlichen“ eingefügt.\ne) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter „vorhandene Prüfzeichen“ durch die Wörter „vor-\nhandene amtliche Beschusszeichen“ sowie die Wörter „neben dem Prüfzeichen“ durch die Wörter „neben\ndem amtlichen Beschusszeichen“ ersetzt.\n5. In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „§ 9 Abs. 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.\n6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 100“ durch die Angabe „2 000“ ersetzt.\n7. § 26 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.\nb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.\nc) Nummer 4 wird aufgehoben.\n8. In Anlage I Nummer 6.1 werden die Wörter „Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5“ durch die Wörter\n„Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5.1“ ersetzt.\n9. Anlage II wird wie folgt geändert:\na) Die Abbildung 1 wird wie folgt gefasst:\n„Abbildung 1\nAmtliche Beschusszeichen der Beschussämter\n(§ 9 Absatz 1 Satz 1)\nNormaler Beschuss\nvon Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum\nVerschießen von Munition mit normaler Ladung bestimmt sind.\nVerstärkter Beschuss\nvon Feuerwaffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des\nGesetzes, die zum Verschießen von Munition mit verstärkter Ladung mit Bleischrot oder\nbleifreien Schroten vom Typ A oder D bestimmt sind.\nStahlschrotbeschuss\nvon Feuerwaffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des\nGesetzes, die zum Verschießen von Munition mit verstärkter Ladung mit bleifreien Schroten\nvom Typ B oder C bestimmt sind.\nBeschuss\nvon Schwarzpulverwaffen\nBeschuss\nvon Böllern“.\nb) Die Abbildung 2 wird wie folgt gefasst:\n„Abbildung 2\nAmtliche Beschusszeichen der Beschussämter\n(§ 9 Absatz 1 Satz 2)\nBeschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes\nin Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden\nMaßen, die für in- oder ausländische Behörden bestimmt sind.\nBeschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes\nin Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden\nMaßen, die für den zivilen Bereich bestimmt sind.“\nc) Abbildung 3 wird wie folgt geändert:\naa) In der Überschrift wird die Angabe „(§ 9 Abs. 3 Nr. 1)“ durch die Wörter „(§ 9 Absatz 2 Nummer 1 und\nBezug zur PTB)“ ersetzt.\nbb) Das Ortszeichen Hannover und das Wort „Hannover“ werden gestrichen.","4624        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021\ncc) Folgendes Ortszeichen mit der Ortsbezeichnung der Prüfbehörde wird angefügt:\n„\nBraunschweig“.\nd) Die Abbildung 4 wird wie folgt gefasst:\n„Abbildung 4\nPrüfzeichen für Munition\n(§ 32 Absatz 2 Nummer 4)\nKiel                                 Köln                          Mellrichstadt\nMünchen                                 Suhl                             Ulm“.\ne) Die Abbildung 5 wird durch die folgenden Abbildungen 5a und 5b ersetzt:\n„Abbildung 5a\nZulassungszeichen für Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Einsteckläufe\nohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck\nbis 2 000 bar sowie Feuerwaffen nach § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 3 des Gesetzes.\nAbbildung 5b\nZulassungszeichen für nicht tragbare Selbstschussgeräte, andere nicht tragbare Geräte,\nGasböller und Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung nach § 7 Absatz 1 des Ge-\nsetzes.“\nf) In der Überschrift der Abbildung 9 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 1. Oktober 2021\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}