{"id":"bgbl1-2021-71-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":71,"date":"2021-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/71#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-71-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_71.pdf#page=19","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes","law_date":"2021-09-28T00:00:00Z","page":4619,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021           4619\nVerordnung\nzur Änderung mautrechtlicher Vorschriften\nhinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes\nVom 28. September 2021\nAuf Grund des § 31 des Mautsystemgesetzes vom               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) und des § 4 Ab-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Num-\nsatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 des Bundes-\nmer 1 des Anhangs IV der Entscheidung\nfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I\n2009/750/EG und nach Maßgabe des Ver-\nS. 1378), von denen § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5\nfahrens aus den Modulen des Beschlusses\nSatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes durch Ar-\nNummer 768/2008/EG des Europäischen Par-\ntikel 2 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom\nlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über\n5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert worden\neinen gemeinsamen Rechtsrahmen für die\nist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und\nVermarktung von Produkten und zur Auf-\ndigitale Infrastruktur:\nhebung des Beschlusses 93/465/EWG des\nRates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82)“\nArtikel 1                                    durch die Wörter „des Anhangs III der Durch-\nÄnderung der                                    führungsverordnung (EU) 2020/204“ ersetzt.\nMautdienst-Register-Verordnung                        bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Num-\n§ 3 der Mautdienst-Register-Verordnung vom 21. Juli                mer 3 des Anhangs IV der Entscheidung\n2016 (BGBl. I S. 1850, 1854) wird wie folgt geändert:                 2009/750/EG“ durch die Wörter „des An-\nhangs III Ziffer VI der Durchführungsverord-\n1. In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort „und“\nnung (EU) 2020/204“ ersetzt.\ndurch ein Komma ersetzt.\n2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „allen Mitglied-\n2. Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3\nstaaten der Europäischen Union und“ durch die\nund 4 ersetzt:\nWörter „den nach § 12 Absatz 1 des Mautsystem-\n„3. den Schlussfolgerungen des Audits nach § 5             gesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Strecken-\nNummer 6 des Mautsystemgesetzes und An-                netzen in den Mitgliedstaaten der Europäischen\ngaben über Änderungen aus den Ergebnissen              Union und“ ersetzt.\nder Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1\n3. In § 8 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „aller\ndes Mautsystemgesetzes sowie\nMautgebiete“ durch die Wörter „der nach § 12\n4. dem Namen und der Adresse der zentralen An-             Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden\nlaufstelle nach § 37 des Mautsystemgesetzes,           mautpflichtigen Streckennetze“ ersetzt.\neinschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse\n4. In § 9 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter\nund deren zentraler Telefonnummer.“\n„deutschen Rentenversicherung und“ durch die\nWörter „Krankenkassen, bei denen die Beschäftig-\nArtikel 2                             ten versichert sind, und der“ ersetzt.\nÄnderung der                          5. § 11 Absatz 3 wird aufgehoben.\nMautdienst-Registrierungs-Verordnung\nDie Mautdienst-Registrierungs-Verordnung vom                                      Artikel 3\n21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850), die durch Artikel 5 Ab-\nÄnderung der\nsatz 6 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327)\nMautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDie Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\nvom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850, 1855) wird wie folgt\na) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt         geändert:\ngefasst:\n1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „und Kosten und\n„b) das Zertifikat einer nach § 27 des Maut-            Risiken der Vertragsparteien angemessen wider-\nsystemgesetzes notifizierten Stelle zur Be-         spiegeln“ durch ein Komma und die Wörter „und\nscheinigung der Konformität der Inter-              ob die Vergütung der Anbieter die Voraussetzungen\noperabilitätskomponenten nach Anhang III            von § 10a des Mautsystemgesetzes erfüllt“ ersetzt.\nder Durchführungsverordnung (EU) 2020/204\nder Kommission vom 28. November 2019             2. § 4 wird wie folgt geändert:\nüber detaillierte Pflichten der Anbieter des        a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „übt ein\neuropäischen elektronischen Mautdienstes,              von“ die Wörter „der Behörde oder“ eingefügt.\nden Mindestinhalt der Vorgabe für das\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „bestimmt“\nEETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen\ndie Wörter „die Behörde oder“ eingefügt.\nund Anforderungen an Interoperabilitäts-\nkomponenten sowie zur Aufhebung der              3. In § 15 Absatz 3 werden die Wörter „die Grundsätze\nEntscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom             und Methodik ihrer Arbeit“ durch die Wörter „ihre\n17.2.2020, S. 49).“                                 Arbeit, Leitlinien und Verfahren“ ersetzt.","4620          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021\nArtikel 4                                           der Applikation des Mobilgerätes“ ein-\nÄnderung der                                          gefügt.\nLkw-Maut-Verordnung                              cc) Folgender Satz wird angefügt:\nDie Lkw-Maut-Verordnung vom 25. Juni 2018 (BGBl. I                  „Der Mautschuldner hat dafür Sorge zu\nS. 1156), die durch Artikel 1 der Verordnung vom                       tragen, dass die Merkmale der Fahrzeug-\n19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2700) geändert worden                    klassifizierung im Fahrzeuggerät und in\nist, wird wie folgt geändert:                                          der Applikation des Mobilgerätes überein-\n1. In § 2 Nummer 6 werden die Wörter „eingebauten                      stimmen.“\noder im Fahrzeug angebrachten“ durch das Wort\n3. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„befindlichen“ ersetzt.\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                   „(2) Das Bundesamt für Güterverkehr kann für\nErstattungsverlangen nach Absatz 1 und für Er-\na) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Fahr-          stattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des\nzeuggerät“ die Wörter „oder in der Applikation          Bundesfernstraßenmautgesetzes ein Muster im\ndes Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät             Bundesanzeiger bekannt geben. Falls ein solches\nverbunden ist,“ eingefügt.                              bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       Erstattungsanträge sollen dem Bundesamt für\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrzeug-           Güterverkehr unter Nutzung des von diesem zur\ngerät“ die Wörter „und die Applikation des          Verfügung gestellten Verwaltungsportals elektro-\nMobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät             nisch übermittelt werden. Voraussetzung für die\nverbunden ist,“ eingefügt.                          Übermittlung des Antrags über das Verwaltungs-\nportal ist, dass der Antragstellende sich zuvor mit\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\neinem Nutzerkonto registriert.“\naaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort\n„Fahrzeuggerät“ die Wörter „und in der                                Artikel 5\nApplikation des Mobilgerätes“ einge-\nfügt.                                                               Inkrafttreten\nbbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n„Fahrzeuggerät“ die Wörter „und in          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. September 2021\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}