{"id":"bgbl1-2021-71-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":71,"date":"2021-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/71#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-71-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_71.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften","law_date":"2021-10-05T00:00:00Z","page":4607,"pdf_page":7,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021                      4607\nGesetz\nzum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs\nmit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften*\nVom 5. Oktober 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      2. Dem § 91 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nsen:                                                                           „(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen An-\nspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist\nArtikel 1                                     die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die\nÄnderung der                                     Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der\nZivilprozessordnung                                   Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.“\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-                       3. § 130a wird wie folgt geändert:\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;                         a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-                        Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.\nkel 34 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I\nS. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\na) Der Angabe zu § 130a werden ein Semikolon                              technische Rahmenbedingungen für die Über-\nund das Wort „Verordnungsermächtigung“ an-                           mittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch\ngefügt.                                                              das Gericht.“\nb) Die Angaben zu den §§ 173 bis 176 werden wie                        c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nfolgt gefasst:\naa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ge-\n„§ 173 Zustellung von elektronischen Dokumen-                             richts“ das Semikolon und die Wörter „das\nten                                                             Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2\n§ 174     Zustellung durch Aushändigung an der                            Satz 2“ gestrichen.\nAmtsstelle                                                 bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden\n§ 175     Zustellung von Schriftstücken gegen                             Nummern 4 und 5 eingefügt:\nEmpfangsbekenntnis                                              „4. der Übermittlungsweg zwischen einem\n§ 176     Zustellung durch Einschreiben                   mit                 nach Durchführung eines Identifizierungs-\nRückschein; Zustellungsauftrag“.                                    verfahrens eingerichteten elektronischen\nPostfach einer natürlichen oder juristi-\nc) Die Angabe zu § 193 wird durch die folgenden                                    schen Person oder einer sonstigen Ver-\nAngaben ersetzt:                                                              einigung und der elektronischen Post-\n„§ 193 Zustellung von Schriftstücken                                          stelle des Gerichts,\n§ 193a Zustellung von elektronischen Dokumen-                             5. der Übermittlungsweg zwischen einem\nten“.                                                               nach Durchführung eines Identifizierungs-\nverfahrens genutzten Postfach- und Ver-\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen                      sanddienst eines Nutzerkontos im Sinne\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-                      des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsge-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241                 setzes und der elektronischen Poststelle\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                                 des Gerichts,“.","4608          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021\ncc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.             7. Der bisherige § 174 wird aufgehoben.\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                     8. Die §§ 175 und 176 werden wie folgt gefasst:\n„§ 175\n„Das Nähere zu den Übermittlungswegen\ngemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die                                   Zustellung von\nRechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.“                    Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis\nd) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und auf                (1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2\ndie geltenden technischen Rahmenbedingun-                Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt\ngen“ gestrichen.                                         werden.\n(2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis\n4. In § 168 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „175“               kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermitt-\ndurch die Angabe „176 Absatz 1“ ersetzt.                     lung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Emp-\n5. Nach § 172 wird folgender § 173 eingefügt:                   fangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die ab-\nsendende Stelle, den Namen und die Anschrift\n„§ 173                               des Zustellungsadressaten sowie den Namen des\nJustizbediensteten erkennen lassen, der das Doku-\nZustellung von                           ment zur Übermittlung aufgegeben hat.\nelektronischen Dokumenten\n(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2\n(1) Ein elektronisches Dokument kann elektro-             wird durch das mit Datum und Unterschrift des\nnisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg                Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nach-\nzugestellt werden.                                           gewiesen.\n(2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die                  (4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich,\nelektronische Zustellung eines elektronischen Do-            durch Telekopie oder als elektronisches Dokument\nkuments haben zu eröffnen:                                   (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.\n1. Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher sowie                                    § 176\n2. Behörden, Körperschaften oder Anstalten des                                  Zustellung durch\nöffentlichen Rechts.                                      Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag\nSteuerberater und sonstige in professioneller Eigen-            (1) Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit\nschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigun-           Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der\ngen und Organisationen, bei denen von einer er-              Zustellung genügt der Rückschein.\nhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann,                 (2) Wird die Post, ein Justizbediensteter oder\nsollen einen sicheren Übermittlungsweg für die               ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines\nelektronische Zustellung eröffnen.                           Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Be-\nhörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die\n(3) Die elektronische Zustellung an die in Ab-            Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in\nsatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches               einem verschlossenen Umschlag und ein vorberei-\nEmpfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das                  tetes Formular einer Zustellungsurkunde. Die Zu-\nGericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist         stellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.“\nder vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung\ngestellte strukturierte Datensatz zu verwenden.           9. § 183 wird wie folgt geändert:\nStellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz           a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzur Verfügung, so ist dem Gericht das elektroni-\nsche Empfangsbekenntnis als elektronisches Do-                   „Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinba-\nkument (§ 130a) zu übermitteln.                                  rungen unmittelbar durch die Post zugestellt\nwerden dürfen, dann soll dies durch Einschrei-\n(4) An andere als die in Absatz 2 Genannten                   ben mit Rückschein oder mittels eines gleich-\nkann ein elektronisches Dokument elektronisch                    wertigen Nachweises bewirkt werden, ande-\nnur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung                   renfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des\nelektronischer Dokumente für das jeweilige Verfah-               Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar\nren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der                durch die Behörden des fremden Staates erfol-\nEinreichung eines elektronischen Dokuments im                    gen.“\njeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermitt-            b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort\nlungsweg als erteilt. Andere als natürliche Perso-               „Rückschein“ die Wörter „oder ein gleichwer-\nnen können die Zustimmung auch allgemein ertei-                  tiger Nachweis“ eingefügt.\nlen. Ein elektronisches Dokument gilt am dritten\nTag nach dem auf der automatisierten Eingangs-          10. § 186 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in                a) In Satz 1 werden die Wörter „Einstellung in ein\ndem vom Empfänger eröffneten elektronischen                      elektronisches Informationssystem“ durch die\nPostfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der             Wörter „Veröffentlichung der Benachrichtigung\nEmpfänger nachweist, dass das Dokument nicht                     in einem elektronischen Informations- und Kom-\noder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.“                munikationssystem“ ersetzt.\n6. Der bisherige § 173 wird § 174.                              b) Satz 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021              4609\n11. § 192 wird wie folgt gefasst:                                 Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Ge-\n„§ 192                              richtsvollzieher das Schriftstück in ein elektroni-\nsches Dokument.\nZustellung durch Gerichtsvollzieher\n(2) Als Nachweis der Zustellung dient die auto-\nDie von den Parteien zu betreibenden Zustellun-            matisierte Eingangsbestätigung. Der Zeitpunkt der\ngen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Aus-               Zustellung ist der in der automatisierten Eingangs-\nland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Ver-            bestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des Eingangs\nfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den                in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen\nGerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Ge-            Postfach. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1\nschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustel-             ist die automatisierte Eingangsbestätigung mit\nlung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichts-            dem zuzustellenden elektronischen Dokument zu\nvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.“                verbinden und der Partei zu übermitteln, für die zu-\n12. § 193 wird wie folgt geändert:                                gestellt wurde. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1\nNummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher einen Aus-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    druck der automatisierten Eingangsbestätigung,\n„§ 193                             verbindet den Ausdruck mit dem zuzustellenden\nSchriftstück und übermittelt dieses der Partei, für\nZustellung von Schriftstücken“.\ndie zugestellt wurde.“\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-\n14. § 195 wird wie folgt geändert:\nstellt:\na) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Soll ein Dokument als Schriftstück zuge-\nstellt werden, so übermittelt die Partei dem Ge-              „Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten\nrichtsvollzieher das zuzustellende Dokument                   § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 ent-\nsprechend.“\n1. in Papierform zusammen mit den erforder-\nlichen Abschriften oder                                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. als elektronisches Dokument auf einem                      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsicheren Übermittlungsweg.                                     „Zum Nachweis der Zustellung eines\nIm Falle des Satzes 1 Nummer 1 beglaubigt der                     Schriftstücks genügt das mit Datum und\nGerichtsvollzieher die Abschriften; er kann feh-                  Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis\nlende Abschriften selbst herstellen. Im Falle des                 desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden\nSatzes 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzie-                    ist“.\nher die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke              bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 174 Absatz 4\nselbst und beglaubigt diese.“                                     Satz 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 175 Ab-\nsatz 4“ ersetzt.\nc) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird\nwie folgt geändert:                                           cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Der                        „Die Zustellung eines elektronischen Doku-\nGerichtsvollzieher beurkundet“ die Wörter                    ments ist durch ein elektronisches Emp-\n„im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1“                    fangsbekenntnis in Form eines strukturier-\neingefügt.                                                   ten Datensatzes nachzuweisen.“\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:        15. Dem § 278 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2             „§ 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.“\ngilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Ge-        16. In § 317 Absatz 3 werden die Wörter „mit einem\nrichtsvollzieher die Beurkundung auf einem           Vermerk gemäß § 298 Absatz 3“ gestrichen.\nAusdruck des zuzustellenden elektroni-\n17. § 699 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nschen Dokuments oder auf dem mit dem\nAusdruck zu verbindenden hierfür vorgese-            „Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste\nhenen Formular vornimmt.“                            Gericht die öffentliche Zustellung, so wird diese\nnach § 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem Gericht\nd) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-              vorgenommen, das in dem Mahnbescheid gemäß\nsätze 3 und 4.                                            § 692 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet worden ist.“\n13. Nach § 193 wird folgender § 193a eingefügt:               18. In § 702 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „oder“\n„§ 193a                              durch ein Komma ersetzt und werden nach dem\nWort „Rechtsdienstleistungsgesetzes“ ein Komma\nZustellung von\nsowie die Wörter „einer Behörde oder einer juris-\nelektronischen Dokumenten\ntischen Person des öffentlichen Rechts einschließ-\n(1) Soll ein Dokument als elektronisches Doku-             lich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf-\nment zugestellt werden, so übermittelt die Partei             gaben gebildeten Zusammenschlüsse“ eingefügt.\ndem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Doku-\n19. § 724 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nment\n„(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von\n1. elektronisch auf einem sicheren Übermittlungs-             dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Ge-\nweg oder                                                  richts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der\n2. als Schriftstück.                                          Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig,","4610          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021\nso kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von        14. September 2021 (BGBl. I S. 4250) geändert worden\ndem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses           ist, wird wie folgt geändert:\nGerichts erteilt werden.“                               1. § 32a wird wie folgt geändert:\n20. § 753 Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.                      a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n21. § 829 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                  „Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\n„Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Be-              verordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzu-               technische Rahmenbedingungen für die Über-\nstellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung er-          mittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch\nforderlich ist.“                                               die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht.“\n22. § 840 wird wie folgt geändert:                              b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ge-\n„Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärun-                   richts“ das Semikolon und die Wörter „das\ngen muss in die Zustellungsurkunde aufge-                       Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2\nnommen werden; bei Zustellungen nach § 193a                     Satz 2“ gestrichen.\nmuss die Aufforderung als elektronisches Doku-              bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-\nment zusammen mit dem Pfändungsbeschluss                        mern 4 und 5 eingefügt:\nübermittelt werden.“                                            „4. der Übermittlungsweg zwischen einem\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                    nach Durchführung eines Identifizierungs-\n„(3) Die Erklärungen des Drittschuldners kön-                    verfahrens eingerichteten elektronischen\nnen innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist                      Postfach einer natürlichen oder juristi-\nauch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abge-                         schen Person oder einer sonstigen Verei-\ngeben werden. Werden die Erklärungen bei ei-                        nigung und der elektronischen Poststelle\nner Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach                        der Behörde oder des Gerichts,\n§ 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungs-                5. der Übermittlungsweg zwischen einem\nurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuld-                        nach Durchführung eines Identifizierungs-\nner zu unterschreiben.“                                             verfahrens genutzten Postfach- und Ver-\nsanddienst eines Nutzerkontos im Sinne\nArtikel 2                                         des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsge-\nWeitere Änderung                                       setzes und der elektronischen Poststelle\nder Zivilprozessordnung                                    der Behörde oder des Gerichts,“.\nzum 1. Januar 2023                              cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.\n§ 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, die zuletzt             dd) Folgender Satz wird angefügt:\ndurch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,\n„Das Nähere zu den Übermittlungswegen ge-\nwird wie folgt geändert:\nmäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die\n1. In Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Gerichts-                    Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.“\nvollzieher“ ein Komma und das Wort „Steuerbera-\nc) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und auf\nter“ eingefügt.\ndie geltenden technischen Rahmenbedingun-\n2. In Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater und“                 gen“ gestrichen.\ngestrichen.\n2. In § 111k Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „gilt\n§ 174“ durch die Wörter „gelten die §§ 173 und 175“\nArtikel 3\nersetzt.\nWeitere Änderung\nder Zivilprozessordnung                                             Artikel 5\nzum 1. Januar 2024\nÄnderung des\n§ 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, die zuletzt                         Gesetzes über das\ndurch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,                    Verfahren in Familiensachen und\nwird wie folgt geändert:                                     in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n1. In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Steu-              § 14b des Gesetzes über das Verfahren in Familien-\nerberater“ die Wörter „sowie sonstige in professio-      sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen,       richtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,\nVereinigungen und Organisationen, bei denen von          2587), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom\neiner erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden        10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,\nkann,“ eingefügt.                                        wird wie folgt gefasst:\n2. Satz 2 wird aufgehoben.\n„§ 14b\nArtikel 4                                              Nutzungspflicht für\nÄnderung der                                    Rechtsanwälte, Notare und Behörden\nStrafprozessordnung                          (1) Bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-           und Erklärungen sind durch einen Rechtsanwalt, durch\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,            einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juris-\n1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom         tische Person des öffentlichen Rechts einschließlich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021            4611\nder von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben           c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ngebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Do-\nkument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Grün-                  „(3) Das Elektronische Gerichts- und Verwal-\nden vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Über-                tungspostfach eines Gerichts, einer Staatsan-\nmittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.                waltschaft, einer Amtsanwaltschaft, einer Justiz-\nDie vorübergehende Unmöglichkeit ist mit der Ersatz-                vollzugsanstalt oder einer Jugendarrestanstalt\neinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu                   steht einem besonderen elektronischen Behör-\nmachen; auf Anforderung ist ein elektronisches Doku-                denpostfach gleich, soweit diese Stelle Aufgaben\nment nachzureichen.                                                 einer Behörde nach Absatz 1 wahrnimmt; § 7 fin-\ndet keine Anwendung.“\n(2) Andere Anträge und Erklärungen, die durch\neinen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Be-        5. Nach § 9 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt:\nhörde oder durch eine juristische Person des öffent-\n„Kapitel 4\nlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung\nihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-                              Besonderes elektronisches\nschlüsse eingereicht werden, sollen als elektronisches                   Bürger- und Organisationenpostfach;\nDokument übermittelt werden. Werden sie nach den                  Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos\nallgemeinen Vorschriften übermittelt, so ist auf Anfor-\nderung ein elektronisches Dokument nachzureichen.“\n§ 10\nArtikel 6                                            Besonderes elektronisches\nÄnderung der                                       Bürger- und Organisationenpostfach\nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung                      (1) Natürliche Personen, juristische Personen so-\nDie Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom              wie sonstige Vereinigungen können zur Übermitt-\n24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Arti-            lung elektronischer Dokumente auf einem sicheren\nkel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I               Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches\nS. 200) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           Bürger- und Organisationenpostfach verwenden,\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Kapitels 4“          1. das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem\ndurch „Kapitels 5“ ersetzt.                                     diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     Technik entsprechenden Protokollstandard be-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in druck-              ruht,\nbarer, kopierbarer und, soweit technisch mög-            2. bei dem die Identität des Postfachinhabers fest-\nlich, durchsuchbarer Form“ gestrichen.                       gestellt worden ist,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elek-\n„(2) Das elektronische Dokument soll den                  tronisches Verzeichnis eingetragen ist,\nnach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntge-\nmachten technischen Standards entsprechen.“              4. bei dem sich der Postfachinhaber beim Versand\neines elektronischen Dokuments authentisiert\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nund\na) In der Überschrift wird das Wort „Anforderungen“\ndurch das Wort „Standards“ ersetzt.                      5. bei dem feststellbar ist, dass das elektronische\nDokument vom Postfachinhaber versandt wurde.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                 (2) Das besondere elektronische Bürger- und Or-\nWörter „Anforderungen an“ durch die Wörter          ganisationenpostfach muss\n„Standards für“ ersetzt und werden vor dem\n1. über eine Suchfunktion verfügen, die es ermög-\nWort „Bearbeitung“ die Wörter „Eignung zur“\nlicht, Inhaber eines besonderen elektronischen\neingefügt.\nAnwaltspostfachs, eines besonderen elektroni-\nbb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch                 schen Notarpostfachs oder eines besonderen\ndas Wort „und“ ersetzt.                                 elektronischen Behördenpostfachs aufzufinden,\ncc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                     2. für Inhaber besonderer elektronischer Anwalts-\n„6. die technischen Eigenschaften der elek-             postfächer, besonderer elektronischer Notar-\ntronischen Dokumente.“                              postfächer oder besonderer elektronischer Be-\nc) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Anforderun-               hördenpostfächer adressierbar sein und\ngen“ durch das Wort „Standards“ ersetzt.                 3. barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Infor-\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                     mationstechnik-Verordnung.\na) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird               (3) Wird für eine rechtlich unselbständige Unter-\ndas Wort „(Postfachinhaber)“ gestrichen.                 gliederung einer juristischen Person oder sonstigen\nb) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „vom              Vereinigung ein besonderes elektronisches Bürger-\n12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt        und Organisationenpostfach eingerichtet, so muss\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Novem-            der Postfachinhaber so bezeichnet sein, dass eine\nber 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in       Verwechslung mit der übergeordneten Organisa-\nder jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.               tionseinheit ausgeschlossen ist.","4612           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021\n§ 11                              2. ein Authentisierungszertifikat, das auf einer qua-\nIdentifizierung und                           lifizierten elektronischen Signaturerstellungsein-\nAuthentisierung des Postfachinhabers                    heit nach dem Anhang II der Verordnung (EU)\nNr. 910/2014 gespeichert ist, oder\n(1) Die Länder oder mehrere Länder gemeinsam\nbestimmen jeweils für ihren Bereich eine öffentlich-          3. ein nichtqualifiziertes Authentisierungszertifikat,\nrechtliche Stelle, die die Freischaltung eines beson-             das über Dienste validierbar ist, die über das In-\nderen elektronischen Bürger- und Organisationen-                  ternet erreichbar sind.\npostfachs veranlasst.\n§ 12\n(2) Der Postfachinhaber hat im Rahmen der Iden-\ntitätsfeststellung seinen Namen und seine Anschrift                             Änderung von Angaben\nnachzuweisen. Der Nachweis kann nur durch eines                              und Löschung des Postfachs\nder folgenden Identifizierungsmittel erfolgen:                   (1) Bei Änderung seiner Daten hat der Postfach-\n1. den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18            inhaber unverzüglich die Anpassung seines Post-\ndes Personalausweisgesetzes, nach § 12 des               fachs bei der nach § 11 Absatz 1 bestimmten Stelle\neID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5               zu veranlassen. Das betrifft insbesondere die Ände-\ndes Aufenthaltsgesetzes,                                 rung seines Namens oder seiner Anschrift, bei juris-\ntischen Personen oder sonstigen Vereinigungen\n2. ein qualifiziertes elektronisches Siegel nach Ar-\nauch bei der Änderung des Sitzes.\ntikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                   (2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die Lö-\n23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung         schung seines besonderen elektronischen Bürger-\nund Vertrauensdienste für elektronische Transak-         und Organisationenpostfachs veranlassen.\ntionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der\nRichtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014,                                    § 13\nS. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom                       Elektronische Kommunikation über den\n14.6.2016, S. 44),                                         Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos\n3. bei öffentlich bestellten oder beeidigten Perso-              (1) Zur Übermittlung elektronischer Dokumente\nnen, die Dolmetscher- oder Übersetzungsleistun-          auf einem sicheren Übermittlungsweg kann der\ngen erbringen, eine Bestätigung der nach dem             Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos\nGerichtsdolmetschergesetz oder dem jeweiligen            im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgeset-\nLandesrecht für die öffentliche Bestellung und           zes genutzt werden, wenn bei diesem Postfach-\nBeeidigung dieser Personen zuständigen Stelle,           und Versanddienst\nauch hinsichtlich der Angaben zu Berufsbezeich-          1. eine technische Vorrichtung besteht, die auf dem\nnung sowie zur Sprache, für die die Bestellung               Protokollstandard OSCI oder einem diesen erset-\nerfolgt,                                                     zenden, dem jeweiligen Stand der Technik ent-\n4. bei Gerichtsvollziehern eine Bestätigung der für               sprechenden Protokollstandard beruht,\nihre Ernennung zuständigen Stelle, auch hin-             2. die Identität des Nutzers des Postfach- und Ver-\nsichtlich der Dienstbezeichnung, oder                        sanddienstes durch ein Identifizierungsmittel\n5. eine in öffentlich beglaubigter Form abgegebene                nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 fest-\nErklärung über den Namen und die Anschrift des               gestellt ist,\nPostfachinhabers sowie die eindeutige Bezeich-           3. der Nutzer des Postfach- und Versanddienstes\nnung des Postfachs.                                          sich beim Versand eines elektronischen Doku-\nEine nach Satz 2 Nummer 5 angegebene geschäft-                    ments entsprechend § 11 Absatz 3 authentisiert\nliche Anschrift ist durch eine Bescheinigung nach                 und\n§ 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung, einen amt-              4. feststellbar ist, dass das elektronische Dokument\nlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte                     von dem Nutzer des Postfach- und Versand-\nRegisterabschrift nachzuweisen. Geht eine angege-\ndienstes versandt wurde.\nbene geschäftliche Anschrift nicht aus einem öffent-\nlichen Register hervor, so stellt die Stelle nach Ab-            (2) Der Postfach- und Versanddienst muss bar-\nsatz 1 diese durch geeignete Maßnahmen fest. Die              rierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informa-\nÜbermittlung von Daten nach Satz 2 Nummer 3 bis 5             tionstechnik-Verordnung.“\nan die in Absatz 1 genannte öffentlich-rechtliche          6. Das bisherige Kapitel 4 wird Kapitel 5.\nStelle erfolgt in strukturierter maschinenlesbarer         7. Der bisherige § 10 wird § 14 und in dem Satzteil vor\nForm. Im Fall des Satzes 2 Nummer 5 ist der öffent-           Nummer 1 werden die Wörter „Kapitel 2 und 3“\nlich-rechtlichen Stelle zusätzlich eine öffentlich be-        durch die Wörter „Kapitel 2 bis 4“ ersetzt.\nglaubigte elektronische Abschrift der Erklärung zu\nübermitteln.                                               8. Der bisherige § 11 wird § 15.\n(3) Der Postfachinhaber hat sich beim Versand          9. Das bisherige Kapitel 5 wird aufgehoben.\neines elektronischen Dokuments zu authentisieren\ndurch                                                                                Artikel 7\n1. den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18                                Änderung des\ndes Personalausweisgesetzes, nach § 12 des                              Arbeitsgerichtsgesetzes\neID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5               Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\ndes Aufenthaltsgesetzes,                              kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021            4613\ndas zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 7. Juli                     Postfach einer natürlichen oder juristi-\n2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie                      schen Person oder einer sonstigen Verei-\nfolgt geändert:                                                           nigung und der elektronischen Poststelle\n1. In § 64 Absatz 7 werden die Wörter „Die Vorschrif-                     des Gerichts,\nten des §“ durch die Wörter „Die Vorschriften der                  5. der Übermittlungsweg zwischen einem\n§§ 46c bis 46f,“ ersetzt und werden nach den Wör-                      nach Durchführung eines Identifizierungs-\ntern „und der §§ 62 und 63 über“ die Wörter „den                       verfahrens genutzten Postfach- und Ver-\nelektronischen Rechtsverkehr,“ eingefügt.                              sanddienst eines Nutzerkontos im Sinne\n2. In § 72 Absatz 6 werden die Wörter „Die Vorschrif-                     des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsge-\nten des §“ durch die Wörter „Die Vorschriften der                      setzes und der elektronischen Poststelle\n§§ 46c bis 46f,“ ersetzt und werden nach den Wör-                      des Gerichts,“.\ntern „und des § 63 dieses Gesetzes über“ die Wör-             cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.\nter „den elektronischen Rechtsverkehr,“ eingefügt.\ndd) Folgender Satz wird angefügt:\n3. § 80 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs                  „Das Nähere zu den Übermittlungswegen ge-\ngelten die für das Urteilsverfahren des ersten                     mäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die\nRechtszugs maßgebenden Vorschriften entspre-                       Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.“\nchend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts an-         d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die\nderes ergibt.“                                                geltenden technischen Rahmenbedingungen“\n4. § 87 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  gestrichen.\n„Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Be-     2. In § 50 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 174, 178\nrufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie            Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§§ 173, 175 und\ndie Vorschrift des § 85 über die Zwangsvoll-               178 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.\nstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88\nbis 91 nichts anderes ergibt.“                                                  Artikel 9\n5. § 90 Absatz 3 wird aufgehoben.\nWeitere Änderung\n6. § 92 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          des Arbeitsgerichtsgesetzes\n„Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für                          zum 1. Januar 2022\ndas Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften            Das Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Arti-\nsowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvoll-      kel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\nstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93       folgt geändert:\nbis 96 nichts anderes ergibt.“\n1. In § 46g Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 4“ die\n7. In § 97 Absatz 2a Satz 1 und § 98 Absatz 3 Satz 1\nAngabe „Satz 1“ eingefügt.\nwird jeweils die Angabe „§ 90 Absatz 3,“ gestrichen.\n2. In § 64 Absatz 7 wird die Angabe „46f“ durch die\nArtikel 8                              Angabe „46g“ ersetzt.\nWeitere Änderung                        3. In § 72 Absatz 6 wird die Angabe „46f“ durch die\ndes Arbeitsgerichtsgesetzes                      Angabe „46g“ ersetzt.\nDas Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Arti-\nkel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie                                Artikel 10\nfolgt geändert:\nWeitere Änderung\n1. § 46c wird wie folgt geändert:                                        des Arbeitsgerichtsgesetzes\na) Der Überschrift werden ein Semikolon und das                            zum 1. Januar 2026\nWort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.                § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:              Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\n„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-          folgt geändert:\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates            1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ntechnische Rahmenbedingungen für die Über-\nmittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch                                  „§ 46g\ndas Gericht.“                                                             Nutzungspflicht für\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                   Rechtsanwälte, Behörden und\naa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ge-                     vertretungsberechtigte Bevollmächtigte“.\nrichts“ das Semikolon und die Wörter „das        2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nNähere regelt die Verordnung nach Absatz 2\nSatz 2“ gestrichen.                                 „Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertre-\ntungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten,\nbb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-             für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c\nmern 4 und 5 eingefügt:                             Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Ver-\n„4. der Übermittlungsweg zwischen einem             fügung steht; ausgenommen sind nach § 11 Ab-\nnach Durchführung eines Identifizierungs-       satz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2\nverfahrens eingerichteten elektronischen        vertretungsbefugte Personen.“","4614          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021\nArtikel 11                                                 Artikel 13\nÄnderung des                                             Weitere Änderung\nSozialgerichtsgesetzes                                   des Sozialgerichtsgesetzes\nzum 1. Januar 2026\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I                   § 65d des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durch\nS. 2535), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes         Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird\nvom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert wor-         wie folgt geändert:\nden ist, wird wie folgt geändert:                           1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n1. In § 63 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 174,“                                   „§ 65d\ndurch die Angabe „§§ 173, 175 und“ ersetzt.\nNutzungspflicht für\n2. § 65a wird wie folgt geändert:                                          Rechtsanwälte, Behörden und\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       vertretungsberechtigte Bevollmächtigte“.\n„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-          2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               „Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertre-\ntechnische Rahmenbedingungen für die Über-              tungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten,\nmittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch          für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a\ndas Gericht.“                                           Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Ver-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                       fügung steht; ausgenommen sind nach § 73 Ab-\nsatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2\naa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ge-               vertretungsbefugte Personen.“\nrichts“ das Semikolon und die Wörter „das\nNähere regelt die Verordnung nach Absatz 2                              Artikel 14\nSatz 2“ gestrichen.\nÄnderung der\nbb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-                       Verwaltungsgerichtsordnung\nmern 4 und 5 eingefügt:\nDie Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der\n„4. der Übermittlungsweg zwischen einem          Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),\nnach Durchführung eines Identifizierungs-    die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 16. Juli\nverfahrens eingerichteten elektronischen     2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie\nPostfach einer natürlichen oder juristi-     folgt geändert:\nschen Person oder einer sonstigen Verei-\nnigung und der elektronischen Poststelle     1. § 55a wird wie folgt geändert:\ndes Gerichts,                                   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n5. der Übermittlungsweg zwischen einem                 „Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\nnach Durchführung eines Identifizierungs-          verordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nverfahrens genutzten Postfach- und Ver-            technische Rahmenbedingungen für die Über-\nsanddienst eines Nutzerkontos im Sinne             mittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch\ndes § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsge-              das Gericht.“\nsetzes und der elektronischen Poststelle\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndes Gerichts,“.\naa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ge-\ncc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.                      richts“ das Semikolon und die Wörter „das\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                              Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2\nSatz 2“ gestrichen.\n„Das Nähere zu den Übermittlungswegen ge-\nmäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die                   bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-\nRechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.“                    mern 4 und 5 eingefügt:\nc) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die                  „4. der Übermittlungsweg zwischen einem\ngeltenden technischen Rahmenbedingungen“                           nach Durchführung eines Identifizierungs-\ngestrichen.                                                        verfahrens eingerichteten elektronischen\nPostfach einer natürlichen oder juristi-\n3. In § 137 Satz 2 werden die Angaben „mit einem Ver-                     schen Person oder einer sonstigen Verei-\nmerk nach § 65b Absatz 4“ gestrichen.                                 nigung und der elektronischen Poststelle\ndes Gerichts,\nArtikel 12\n5. der Übermittlungsweg zwischen einem\nWeitere Änderung                                      nach Durchführung eines Identifizierungs-\ndes Sozialgerichtsgesetzes                                 verfahrens genutzten Postfach- und Ver-\nzum 1. Januar 2022                                     sanddienst eines Nutzerkontos im Sinne\ndes § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsge-\nIn § 65d Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes, das zu-\nsetzes und der elektronischen Poststelle\nletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden\ndes Gerichts,“.\nist, wird nach der Angabe „Absatz 4“ die Angabe\n„Satz 1“ eingefügt.                                               cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021            4615\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                            gelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2“ gestri-\n„Das Nähere zu den Übermittlungswegen ge-                chen.\nmäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die                  b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-\nRechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.“                  mern 4 und 5 eingefügt:\nc) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die                „4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach\ngeltenden technischen Rahmenbedingungen“                         Durchführung eines Identifizierungsverfah-\ngestrichen.                                                      rens eingerichteten elektronischen Postfach\n2. § 56a Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              einer natürlichen oder juristischen Person\na) In Satz 1 werden die Wörter „Einstellung in ein                  oder einer sonstigen Vereinigung und der\nelektronisches Informationssystem“ durch die                     elektronischen Poststelle des Gerichts,\nWörter „Veröffentlichung in einem elektronischen             5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach\nInformations- und Kommunikationssystem“ er-                      Durchführung eines Identifizierungsverfah-\nsetzt.                                                           rens genutzten Postfach- und Versanddienst\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                          eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5\ndes Onlinezugangsgesetzes und der elektro-\nArtikel 15                                      nischen Poststelle des Gerichts,“.\nWeitere Änderung                             c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.\nder Verwaltungsgerichtsordnung                       d) Folgender Satz wird angefügt:\nzum 1. Januar 2022\n„Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß\nIn § 55d Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, die              Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverord-\nzuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert wor-              nung nach Absatz 2 Satz 2.“\nden ist, wird nach der Angabe „Absatz 4“ die Angabe\n„Satz 1“ eingefügt.                                          3. In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die gel-\ntenden technischen Rahmenbedingungen“ gestri-\nArtikel 16                               chen.\nWeitere Änderung\nArtikel 18\nder Verwaltungsgerichtsordnung\nzum 1. Januar 2026                                            Weitere Änderung\nder Finanzgerichtsordnung\n§ 55d der Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt\nzum 1. Januar 2022\ndurch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                        In § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung, die zu-\nletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nist, wird nach der Angabe „Absatz 4“ die Angabe\n„§ 55d                            „Satz 1“ eingefügt.\nNutzungspflicht für\nRechtsanwälte, Behörden und                                          Artikel 19\nvertretungsberechtigte Bevollmächtigte“.                               Weitere Änderung\n2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                           der Finanzgerichtsordnung\n„Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertre-                           zum 1. Januar 2026\ntungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten,            § 52d der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch\nfür die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a         Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Ver-          wie folgt geändert:\nfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Ab-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nsatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2\nvertretungsbefugte Personen.“                                                       „§ 52d\nNutzungspflicht für\nArtikel 17                                           Rechtsanwälte, Behörden und\nÄnderung der                                     vertretungsberechtigte Bevollmächtigte“.\nFinanzgerichtsordnung                       2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 52a der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der            „Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertre-\nBekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,                tungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten,\n2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 21 des           für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a\nGesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert             Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Ver-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             fügung steht; ausgenommen sind nach § 62 Ab-\n1. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       satz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2\n„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-               vertretungsbefugte Personen.“\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates techni-\nsche Rahmenbedingungen für die Übermittlung und                                  Artikel 20\ndie Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.“                                Änderung des\n2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                    Gerichtsvollzieherkostengesetzes\na) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gerichts“              Die Anlage (Kostenverzeichnis) zum Gerichtsvollzie-\ndas Semikolon und die Wörter „das Nähere re-          herkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623),","4616         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021\ndas zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Au-      26. In Nummer 410 wird in der Gebührenspalte die An-\ngust 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird           gabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.\nwie folgt geändert:                                        27. In Nummer 411 wird in der Gebührenspalte die An-\n1. In Nummer 100 wird in der Gebührenspalte die An-            gabe „7,00 €“ durch die Angabe „7,70 €“ ersetzt.\ngabe „10,00 €“ durch die Angabe „11,00 €“ ersetzt.\n28. In Nummer 420 wird in der Gebührenspalte die An-\n2. In Nummer 101 wird in der Gebührenspalte die An-            gabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.\ngabe „3,00 €“ durch die Angabe „3,30 €“ ersetzt.\n29. In Nummer 430 wird in der Gebührenspalte die An-\n3. In Nummer 102 werden im Gebührentatbestand                  gabe „4,00 €“ durch die Angabe „4,40 €“ ersetzt.\ndas Wort „übergeben“ durch das Wort „übermit-\n30. In Nummer 440 wird in der Gebührenspalte die An-\ntelt“ und die Angabe „§ 192 Abs. 2 ZPO“ durch\ngabe „13,00 €“ durch die Angabe „14,30 €“ ersetzt.\ndie Angabe „§ 193 Abs. 1 ZPO“ ersetzt.\n4. In Nummer 200 wird in der Gebührenspalte die An-       31. In Nummer 441 wird in der Gebührenspalte die An-\ngabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.          gabe „5,00 €“ durch die Angabe „5,50 €“ ersetzt.\n5. In Nummer 205 wird in der Gebührenspalte die An-       32. In Nummer 442 wird in der Gebührenspalte die An-\ngabe „26,00 €“ durch die Angabe „28,60 €“ ersetzt.          gabe „5,00 €“ durch die Angabe „5,50 €“ ersetzt.\n6. In Nummer 206 wird in der Gebührenspalte die An-       33. In Nummer 500 wird in der Gebührenspalte die An-\ngabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.          gabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ ersetzt.\n7. In Nummer 207 wird in der Gebührenspalte die An-       34. In Nummer 600 wird in der Gebührenspalte die An-\ngabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.          gabe „3,00 €“ durch die Angabe „3,30 €“ ersetzt.\n8. In Nummer 208 wird in der Gebührenspalte die An-       35. In Nummer 601 wird in der Gebührenspalte die An-\ngabe „8,00 €“ durch die Angabe „8,80 €“ ersetzt.            gabe „26,00 €“ durch die Angabe „28,60 €“ ersetzt.\n9. In Nummer 210 wird in der Gebührenspalte die An-       36. In Nummer 602 wird in der Gebührenspalte die An-\ngabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.          gabe „32,00 €“ durch die Angabe „35,20 €“ ersetzt.\n10. In Nummer 220 wird in der Gebührenspalte die An-       37. In Nummer 603 wird in der Gebührenspalte die An-\ngabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.          gabe „6,00 €“ durch die Angabe „6,60 €“ ersetzt.\n11. In Nummer 221 wird in der Gebührenspalte die An-       38. In Nummer 604 wird in der Gebührenspalte die An-\ngabe „26,00 €“ durch die Angabe „28,60 €“ ersetzt.          gabe „15,00 €“ durch die Angabe „16,50 €“ ersetzt.\n12. In Nummer 230 wird in der Gebührenspalte die An-\ngabe „52,00 €“ durch die Angabe „57,20 €“ ersetzt.                            Artikel 21\n13. In Nummer 242 wird in der Gebührenspalte die An-                            Änderung der\ngabe „130,00 €“ durch die Angabe „143,00 €“ er-                        Grundbuchverfügung\nsetzt.                                                    § 78 Absatz 2 Satz 3 der Grundbuchverfügung in der\n14. In Nummer 243 wird in der Gebührenspalte die An-       Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995\ngabe „98,00 €“ durch die Angabe „107,80 €“ er-         (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 41 des Ge-\nsetzt.                                                 setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\n15. In Nummer 250 wird in der Gebührenspalte die An-\ngabe „52,00 €“ durch die Angabe „57,20 €“ ersetzt.     „Absatz 1 Satz 2 gilt nur, wenn der amtliche Ausdruck\nmit einer qualifizierten elektronischen Signatur ver-\n16. In Nummer 260 wird in der Gebührenspalte die An-       sehen ist.“\ngabe „33,00 €“ durch die Angabe „36,30 €“ ersetzt.\n17. In Nummer 261 wird in der Gebührenspalte die An-                              Artikel 22\ngabe „33,00 €“ durch die Angabe „36,30 €“ ersetzt.\nÄnderung der\n18. In Nummer 262 wird in der Gebührenspalte die An-                   Bundesrechtsanwaltsordnung\ngabe „38,00 €“ durch die Angabe „41,80 €“ ersetzt.\nIn § 30 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung\n19. In Nummer 270 wird in der Gebührenspalte die An-       in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\ngabe „39,00 €“ durch die Angabe „42,90 €“ ersetzt.     mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\n20. In Nummer 300 wird in der Gebührenspalte die An-       zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August\ngabe „52,00 €“ durch die Angabe „57,20 €“ ersetzt.     2021 (BGBl. I S. 3415) geändert worden ist, wird die\nAngabe „§§ 174, 195“ durch die Wörter „§ 173 Absatz 1\n21. In Nummer 301 wird in der Gebührenspalte die An-\nund 2, §§ 175, 195“ ersetzt.\ngabe „52,00 €“ durch die Angabe „57,20 €“ ersetzt.\n22. In Nummer 302 wird in der Gebührenspalte die An-                              Artikel 23\ngabe „10,00 €“ durch die Angabe „11,00 €“ ersetzt.\nÄnderung des\n23. In Nummer 310 wird in der Gebührenspalte die An-                      Beurkundungsgesetzes\ngabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.\nIn § 67 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes vom\n24. In Nummer 400 wird in der Gebührenspalte die An-       28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch\ngabe „98,00 €“ durch die Angabe „107,80 €“ er-         Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I\nsetzt.                                                 S. 3338) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 173\n25. In Nummer 401 wird in der Gebührenspalte die An-       Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 174 Satz 2 und 3“\ngabe „7,00 €“ durch die Angabe „7,70 €“ ersetzt.       ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021            4617\nArtikel 24                           worden ist, werden die Wörter „Absatz 4 Nummer 1\nÄnderung des                           bis 3“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1 Nummer 1\nGesetzes über die Tätigkeit                   bis 5“ ersetzt.\neuropäischer Rechtsanwälte in Deutschland\nArtikel 30\nIn § 31 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Tätig-\nkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom                                 Änderung der\n9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch                       Patentanwaltsordnung\nArtikel 12 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I              In § 28 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung vom\nS. 2363) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 174       7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch\nund 195“ durch die Wörter „§ 173 Absatz 1 und 2,            Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I\n§§ 175, 195“ ersetzt.                                       S. 3415) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 174,\n195“ durch die Wörter „§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175,\nArtikel 25                           195“ ersetzt.\nÄnderung der\nVerordnung zur Einführung von                                            Artikel 31\nVordrucken für das Mahnverfahren\nÄnderung des\nIn § 1a Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Einfüh-                Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nrung von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai\n1977 (BGBl. I S. 693), die zuletzt durch Artikel 4 des         In § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswid-\nGesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert        rigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom\nworden ist, wird die Angabe „§ 174 Abs. 1“ durch die        19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch\nAngabe „§ 173 Absatz 2“ ersetzt.                            Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I\nS. 2099) geändert worden ist, werden die Wörter „Ab-\nArtikel 26                           satz 4 Nummer 4“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1\nNummer 6“ ersetzt.\nÄnderung der\nZustellungsvordruckverordnung                                            Artikel 32\nIn § 1 Nummer 2 der Zustellungsvordruckverord-\nÄnderung des\nnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 1019),\nAchten Buches Sozialgesetzbuch\ndie durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2004\n(BGBl. I S. 619) geändert worden ist, wird die Angabe          In § 60 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch\n„§ 176 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 176 Absatz 2“ er-        – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Be-\nsetzt.                                                      kanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I\nS. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nArtikel 27                           vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) geändert wor-\nden ist, werden die Wörter „§ 173 Satz 2 und 3“ durch\nÄnderung des\ndie Wörter „§ 174 Satz 2 und 3“ ersetzt.\nStrafvollzugsgesetzes\nIn § 120 Absatz 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes                                Artikel 33\nvom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I\nS. 436), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes                                 Änderung der\nvom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden                              Abgabenordnung\nist, werden die Wörter „Absatz 4 Nummer 4“ durch die           Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\nWörter „Absatz 4 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.                  machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I\nS. 61), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 9 des Geset-\nArtikel 28                           zes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert wor-\nÄnderung der                           den ist, wird wie folgt geändert:\nGrundbuchordnung                          1. In § 339 Absatz 3 und in § 340 Absatz 3 Satz 1 wird\nIn § 140 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung in             jeweils die Angabe „26 Euro“ durch die Angabe\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994                 „28,60 Euro“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 40 des Ge-     2. § 341 wird wie folgt geändert:\nsetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert\nworden ist, wird die Angabe „§ 174 Absatz 1“ durch die          a) In Absatz 3 wird die Angabe „52 Euro“ durch die\nAngabe „§ 173 Absatz 2“ ersetzt.                                   Angabe „57,20 Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „26 Euro“ durch die\nArtikel 29                                  Angabe „28,60 Euro“ ersetzt.\nÄnderung des\nGesetzes über die                                                 Artikel 34\ninternationale Rechtshilfe in Strafsachen\nInkrafttreten\nIn § 77a Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über die in-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nternationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung\nbis 7 am 1. Januar 2022 in Kraft.\nder Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I\nS. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes             (2) Artikel 7 tritt am Tag nach der Verkündung in\nvom 23. November 2020 (BGBl. I S. 2474) geändert            Kraft.","4618         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021\n(3) Die Artikel 20 und 33 treten am 1. November                 (5) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\n2021 in Kraft.                                                    (6) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.\n(4) Die Artikel 5, 9, 12, 15 und 18 treten am 1. Januar         (7) Die Artikel 10, 13, 16 und 19 treten am 1. Januar\n2022 in Kraft.                                                  2026 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Oktober 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}