{"id":"bgbl1-2021-71-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":71,"date":"2021-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/71#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-71-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_71.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG)","law_date":"2021-10-02T00:00:00Z","page":4602,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["4602          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021\nGesetz\nzur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter\n(Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG)\nVom 2. Oktober 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“\nersetzt.\nArtikel 1\nd) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\nÄnderung des\n4. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:\nAchten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und                                       „§ 24a\nJugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung                              Bericht zum Ausbaustand\nvom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt                      der ganztägigen Bildungs- und\ndurch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. August 2021                   Betreuungsangebote für Grundschulkinder\n(BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                         Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bun-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu             destag jährlich einen Bericht über den Ausbaustand\n§ 24 folgende Angabe eingefügt:                             der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsange-\nbote für Grundschulkinder vorzulegen.“\n„§ 24a Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen\nBildungs- und Betreuungsangebote für            5. Nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-\nGrundschulkinder“.                                 mer 1a eingefügt:\n2. In § 7 Absatz 4 werden nach den Wörtern „im Sinne“          „1a. Kinder in den Klassenstufen eins bis vier,“.\ndie Wörter „des § 24 Absatz 4 und“ eingefügt.\n6. § 99 wird wie folgt geändert:\n3. § 24 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:         a) In Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe a werden nach\ndem Wort „Schulbesuch“ die Wörter „und Klas-\n„(4) Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder           senstufe“ eingefügt.\nin den folgenden Schuljahren die erste Klassen-\nstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum          b) Nach Absatz 7b wird folgender Absatz 7c einge-\nBeginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch              fügt:\nauf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der An-\n„(7c) Erhebungsmerkmale bei den Erhebun-\nspruch besteht an Werktagen im Umfang von\ngen über Kinder in den Klassenstufen eins bis\nacht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes\nvier sind\nauf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeit-\nlichen Umfang des Unterrichts sowie der Ange-               1. Klassenstufe,\nbote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich\nder offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt.              2. Anzahl der Wochenstunden, die das Kind in\nLandesrecht kann eine Schließzeit der Einrich-                 Angeboten nach § 24 Absatz 4 verbringt,\ntung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr               3. Art der Angebote nach § 24 Absatz 4.“\nwährend der Schulferien regeln. Über den vom\nAnspruch umfassten zeitlichen Umfang nach             7. § 101 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „7b“ durch\nin Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Um-\ndie Angabe „7c“ ersetzt.\nfang der Förderung richtet sich nach dem indivi-\nduellen Bedarf. Absatz 3 Satz 3 gilt entspre-            b) In Absatz 2 Nummer 10 wird die Angabe „und 7b“\nchend.“                                                     durch die Angabe „bis 7c“ ersetzt.\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in           8. Dem § 102 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nSatz 1 werden nach dem Wort „vorzuhalten“ ein\nKomma und die Wörter „sofern ein Anspruch                „Die Auskunftspflichtigen für Erhebungen nach § 99\nnach Absatz 4 nicht besteht“ eingefügt.                  Absatz 7c werden durch Landesrecht bestimmt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021             4603\nArtikel 2                                                      §2\nWeitere Änderung des                                              Förderzeitraum\nAchten Buches Sozialgesetzbuch                        Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttre-\nten dieses Gesetzes begonnen und bis zum 31. Dezem-\n§ 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder-         ber 2027 abgeschlossen werden. Maßnahmen sind\nund Jugendhilfe –, das zuletzt durch Artikel 1 dieses        auch selbständige Abschnitte eines Vorhabens. Alle\nGesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:       geförderten Maßnahmen sind bis zum 30. Juni 2028\n1. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   abzurechnen.\n„Ein Kind hat ab Schuleintritt bis zum Beginn der                                  §3\nfünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung\nin einer Tageseinrichtung.“                                                   Förderbereiche\nDie Finanzhilfen des Bundes werden trägerneutral\n2. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   gewährt für zusätzliche investive Maßnahmen der Län-\n„Für Kinder ab Beginn der fünften Klassenstufe ist       der, Gemeinden und Gemeindeverbände zum quan-\nein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtun-         titativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bil-\ngen vorzuhalten.“                                        dungs- und Betreuungsangebote. Förderfähig sind\nInvestitionen für den Neubau, den Umbau, die Erweite-\nArtikel 3                            rung, die Ausstattung sowie die Sanierung der kommu-\nnalen Bildungsinfrastruktur, die der Bildung und Be-\nGesetz                              treuung von Kindern im Grundschulalter dienen, soweit\nüber Finanzhilfen des Bundes                    dadurch Bildungs- und Betreuungsplätze oder räum-\nzum Ausbau ganztägiger Bildungs- und                  liche Kapazitäten geschaffen oder erhalten werden,\nBetreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter             um eine zeitgemäße Ganztagsbetreuung zu ermög-\n(Ganztagsfinanzhilfegesetz – GaFinHG)                lichen. Plätze im Sinne dieses Gesetzes sind solche,\ndie entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die\nohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen. Nicht förderfä-\n§1                                hig sind diesbezüglich Sanierungsaufwendungen, die\nFörderziel und Fördervolumen                    ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt\nder Bausubstanz und nicht dem Ziel des Gesetzes die-\n(1) Der Bund gewährt den Ländern aus dem Son-             nen. Gefördert werden auch besondere, mit diesen\ndervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Be-            Investitionen unmittelbar verbundene, befristete Aus-\ntreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“              gaben.\nFinanzhilfen nach Artikel 104c des Grundgesetzes für\nInvestitionen in den quantitativen und qualitativen in-                                §4\nvestiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreu-\nungsangebote für Grundschulkinder.                                                 Förderquote\nDer Bund beteiligt sich gemäß § 4 Absatz 1 des\n(2) Der Bund stellt in den Jahren 2020 und 2021 je\nGanztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. Dezember\n1 Milliarde Euro Finanzhilfen als Basismittel zur Verfü-\n2020 (BGBl. I S. 2865) mit einem Betrag von maximal\ngung.\n3,5 Milliarden Euro mit einer Förderquote von höchs-\n(3) Der Bund stellt im Jahr 2020 zusätzlich 750 Mil-      tens 70 Prozent, die Länder beteiligen sich mit mindes-\nlionen Euro als Bonusmittel für den beschleunigten           tens 30 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen\nAusbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsan-           Finanzierungsanteils der nach § 3 förderfähigen Aus-\ngeboten für Grundschulkinder zur Verfügung. Die Bo-          gaben eines Landes im Sinne von Artikel 104c des\nnusmittel erhöhen sich um den nach dem 31. Dezember          Grundgesetzes. Die Eigenmittel freier Träger können\n2021 verbleibenden Restbetrag aus den „Finanzhilfen          auf den Finanzierungsanteil der Länder angerechnet\ndes Bundes für das Investitionsprogramm zum be-              werden, soweit der verbleibende Anteil des Landes\nschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreu-         am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsan-\nung für Grundschulkinder“.                                   teils mindestens 10 Prozent beträgt.\n§5\nVerteilung\n(1) Der in § 1 Absatz 2 festgelegte Betrag wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum Zeitpunkt des\nInkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:\nKönigsteiner Schlüssel\nLand                                                                      Tranchen in €\nfür das Jahr 2019\nBaden-Württemberg                                                   13,04061                           260 812 200\nBayern                                                              15,56072                           311 214 400\nBerlin                                                               5,18995                           103 799 000\nBrandenburg                                                          3,02987                            60 597 400\nBremen                                                               0,95379                            19 075 800","4604          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021\nKönigsteiner Schlüssel\nLand                                                                     Tranchen in €\nfür das Jahr 2019\nHamburg                                                              2,60343                           52 068 600\nHessen                                                               7,43709                          148 741 800\nMecklenburg-Vorpommern                                               1,98045                           39 609 000\nNiedersachsen                                                        9,39533                          187 906 600\nNordrhein-Westfalen                                                 21,07592                          421 518 400\nRheinland-Pfalz                                                      4,81848                           96 369 600\nSaarland                                                             1,19827                           23 965 400\nSachsen                                                              4,98208                           99 641 600\nSachsen-Anhalt                                                       2,69612                           53 922 400\nSchleswig-Holstein                                                   3,40578                           68 115 600\nThüringen                                                            2,63211                           52 642 200\n(2) Die Bonusmittel nach § 1 Absatz 3 können ab dem Jahr 2023 von den Ländern in Anspruch genommen\nwerden, die bis zum 31. Dezember 2022 Basismittel nach § 1 Absatz 2 abgerufen haben. Diese Länder können\nmaximal die gleiche Summe zusätzlich in den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2023 abrufen. Falls bis\nzum 31. Dezember 2022 mehr Basismittel abgerufen worden sind, als ab dem 1. Januar 2023 Bonusmittel zur\nVerfügung stehen, verringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel relational mit der Maßgabe, dass jedes Land\nnur noch einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desjenigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von den\ninsgesamt von den Ländern bis zum 31. Dezember 2022 abgerufenen Basismitteln abgerufen hat. Bonusmittel, auf\ndie keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, sind ab dem Jahr 2023 an den Bundeshaushalt\nabzuführen.\n(3) Basismittel, die nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt worden sind, werden umverteilt und\nfließen im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung\ngestellten Basismittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von\n65 000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Basismittel an den\nBundeshaushalt abgeführt. Basismittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im Rahmen der Umver-\nteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden.\n§6                               2. mit anderen Förderprogrammen des Bundes geför-\ndert werden.\nBewirtschaftung und Geschäftsstelle\n(2) Die Eigenanteile der Länder einschließlich der\n(1) Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur     Gemeinden und Gemeindeverbände an der geförder-\neigenen Bewirtschaftung nach dem jeweiligen Haus-\nten Maßnahme dürfen nicht durch Mittel der Euro-\nhaltsrecht der Länder zur Verfügung. Den Ländern ob-         päischen Union ersetzt werden. Auch dürfen die Bun-\nliegt die Regelung und Durchführung des Verfahrens           desmittel nicht zur Kofinanzierung von Programmen\nzur Verwendung der Finanzhilfen des Bundes. Die zu-\ngenutzt werden, die durch Mittel der Europäischen\nständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Aus-       Union gefördert werden.\nzahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur\nBegleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.                                  §8\nDie Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unver-\nÜberprüfung der\nzüglich an die Letztempfänger weiter. Die Letztemp-\nBundesmittelverwendung\nfänger sind verpflichtet, angemessen auf die Bundes-\nförderung hinzuweisen.                                          Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend und das Bundesministerium für Bil-\n(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,         dung und Forschung überprüfen für den Bund halb-\nFrauen und Jugend und das Bundesministerium für Bil-         jährlich die zweckentsprechende Verwendung der\ndung und Forschung richten eine gemeinsame, paritä-          Bundesmittel. Zu diesem Zweck berichten die Länder\ntisch besetzte Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der           dem Bund über die zweckentsprechende Inanspruch-\nAufgaben des Bundes ein.                                     nahme der Bundesmittel, insbesondere über Anzahl\nund Art der geförderten Maßnahmen.\n§7\nVerbot der Doppelförderung                                               §9\n(1) Für Maßnahmen können nicht gleichzeitig Finanz-                  Rückzahlung von Bundesmitteln\nhilfen des Bundes nach diesem Gesetz gewährt wer-               (1) Beträge, die nicht entsprechend § 1 Absatz 1,\nden, wenn diese                                              § 5 Absatz 2 und der §§ 2, 3, 4 und 7 verwendet wur-\nden, sind in Höhe des Finanzierungsanteils des Bun-\n1. bereits nach anderen Gesetzen und Verwaltungs-            des an den Bund zurückzuzahlen. Wird die Förder-\nvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung          quote des Bundes gemäß § 4 überschritten, ist der\ndurch den Bund gefördert werden oder                    überschießende Betrag an den Bund zurückzuzahlen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021               4605\n(2) Zurückzuzahlende Bundesmittel sind zu verzin-              im Jahr 2028 um 785 Millionen Euro, im Jahr 2029 um\nsen. Der Zins ist an den Bund abzuführen. Werden                  1 110 Millionen Euro und in den Jahren ab 2030 um\nBundesmittel entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 zu früh                 jeweils 1 300 Millionen Euro.“\nangewiesen, fallen für die Zeit der Auszahlung bis zur       2. Absatz 5 wird aufgehoben.\nzweckentsprechenden Verwendung Zinsen an. Der\nZinssatz entspricht dem zum Zeitpunkt des Bundes-\nmittelabrufs gültigen Zinssatz. Der Zinssatz bestimmt\nArtikel 5\nsich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen                                     Änderung des\njeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundes-                       Ganztagsfinanzierungsgesetzes\nbehörden bekannt gegebenen Zinssatz für Kredite des\nBundes zur Deckung von Ausgaben. Der Zinssatz be-                § 4 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. De-\nträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich.                zember 2020 (BGBl. I S. 2865) wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 10                                      „(2) Die Bonusmittel sind für den beschleunigten\nVerwaltungsvereinbarung                           Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsan-\n(1) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchfüh-              gebote für Kinder im Grundschulalter zu verwenden.\nrung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsver-                 Sie stehen dem Sondervermögen jedoch nur inso-\neinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt. Die                 weit zur Verfügung, als sie erforderlich sind zur Aus-\nVerwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Bestim-               finanzierung von Ansprüchen von denjenigen Län-\nmungen über                                                       dern, die Basismittel für Investitionen bis zum\n31. Dezember 2022 abgerufen haben. Diese Länder\n1. die weitere Ausgestaltung der Förderbereiche,\nkönnen maximal die gleiche Summe zusätzlich in\n2. die Aufnahme einer Mindestfördersumme,                         den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2023\n3. die Ausgestaltung der jeweiligen, im Einvernehmen              abrufen. Falls bis zum 31. Dezember 2022 mehr Ba-\nmit dem Bund zu erstellenden Länderprogramme                  sismittel abgerufen worden sind, als ab dem 1. Ja-\nzur Verwendung der Finanzhilfen,                              nuar 2023 Bonusmittel zur Verfügung stehen, ver-\nringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel rela-\n4. das Antragsverfahren bei den Ländern,\ntional mit der Maßgabe, dass jedes Land nur noch\n5. ein Bund-Länder-Koordinierungsgremium,                         einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desje-\n6. die Rückzahlung von Bundesmitteln,                             nigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von\n7. die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanz-                 den insgesamt von den Ländern bis zum 31. Dezem-\nhilfen des Bundes einschließlich der Berichte zur             ber 2022 abgerufenen Basismitteln abgerufen hat.“\nÜberprüfung ihrer Verwendung und zur Entwicklung         2. In Absatz 4 wird die Angabe „2022“ durch die An-\ndes Ausbaustands sowie                                        gabe „2023“ ersetzt.\n8. die Evaluation der Finanzhilfen des Bundes.\n(2) Die Finanzhilfen des Bundes können frühestens                                    Artikel 6\nab Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung in An-                                    Evaluation\nspruch genommen werden.\nDie Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der\nLänder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezem-\nArtikel 4                           ber 2030 die durch dieses Gesetz verursachten Inves-\nÄnderung des                           titionskosten und die Betriebskosten. Im Lichte der\nFinanzausgleichsgesetzes                      Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder\n§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember         unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehr-\n2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2    belastungen und Minderbelastungen der Länder auf\ndes Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I                 Grundlage der in diesem Gesetz geregelten wechsel-\nS. 4147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:       seitigen Finanzbeiträge angemessen ausgleichen.\n1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 7\n„(4) Zum anteiligen Ausgleich für laufende Belas-\ntungen der Länder, die diesen aus der stufenweisen                                Inkrafttreten\nEinführung eines Anspruchs auf ganztägige Förde-             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nrung für Grundschulkinder durch Artikel 1 Num-           bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nmer 2 und 3 des Ganztagsförderungsgesetzes vom\n(2) Artikel 1 Nummer 1 und 4 tritt am 1. Januar 2023\n2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) entstehen, verrin-\nin Kraft.\ngern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den\nBund im Jahr 2026 um 135 Millionen Euro, im Jahr             (3) Artikel 1 Nummer 5 bis 8 tritt am 1. Juli 2022 in\n2027 um 460 Millionen Euro, im Jahr 2028 um 785          Kraft.\nMillionen Euro, im Jahr 2029 um 1 110 Millionen Euro         (4) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 1. August 2026\nund in den Jahren ab 2030 um jeweils 1 300 Millionen     in Kraft.\nEuro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Län-\nder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2026 um 135            (5) Artikel 2 tritt am 1. August 2029 in Kraft.\nMillionen Euro, im Jahr 2027 um 460 Millionen Euro,          (6) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.","4606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Oktober 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Lambrecht\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}