{"id":"bgbl1-2021-70-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":70,"date":"2021-10-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/70#page=67","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-70-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_70.pdf#page=67","order":4,"title":"Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen","law_date":"2021-09-28T00:00:00Z","page":4595,"pdf_page":67,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2021                            4595\nNeunzehnte Verordnung\nzur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*\nVom 28. September 2021\nAuf Grund des § 1 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Satz 2\nNummer 1, 2, 3 und 5, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc sowie Buchstabe b\nund Nummer 6, des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4, des § 26 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4 sowie des § 27\nAbsatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes, von denen § 1 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041), § 3 Absatz 3 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 5 Absatz 1 in dem\nSatzteil vor Nummer 1, § 22 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 26 Satz 1 und § 27 Absatz 3 zuletzt durch\nArtikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, § 3 Absatz 3\nSatz 2 Nummer 1 und 2 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) eingefügt worden ist und\n§ 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 und 5 durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 22. Mai\n2013 (BGBl. I S. 1319) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:\nArtikel 1\nÄnderung der Verordnung\nüber das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz\nDie Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November\n2020 (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Nummern 1.1.4 bis 1.1.6 werden wie folgt gefasst:\n„1.1.4      Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor                                              Sorghum\n1.1.5       Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet                           Sudangras\nex Davidse\n1.1.6       Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor x Sorghum bicolor (L.)                       Hybriden aus der Kreuzung\nMoench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse                                     von Sorghum x Sudangras“.\n2. Die Nummern 1.1.8 bis 1.1.10 werden wie folgt gefasst:\n„1.1.8      Triticum aestivum L. subsp. aestivum                                                    Weichweizen\n1.1.9       Triticum turgidum L. subsp. durum (Desf.) van Slageren                                  Hartweizen\n1.1.10      Triticum aestivum L. subsp. spelta (L.) Thell.                                          Spelz, Dinkel“.\n3. In Nummer 1.2.1.9.b wird das Wort „Krajina“ durch das Wort „Hack.“ ersetzt.\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/415 der Kommission vom 8. März 2021 zur Änderung der Richt-\nlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates zwecks Anpassung der taxonomischen Gruppen und Namen bestimmter Saatgut- und Un-\nkrautarten an die Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 65).","4596            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2021\nArtikel 2                                                      Artikel 5\nÄnderung der                                                  Änderung der\nSaatgutverordnung                                       Erhaltungssortenverordnung\nDie Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-            § 9 der Erhaltungssortenverordnung vom 21. Juli\nmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die            2009 (BGBl. I S. 2107), die zuletzt durch Artikel 3 der\nzuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Novem-        Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) ge-\nber 2020 (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist, wird         ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nwie folgt geändert:                                          1. In Nummer 2 werden nach dem Wort „Anschrift“ die\n1. In Anlage 2 Nummer 2.4.5 Satz 2 werden die Wörter             Wörter „oder die Betriebsnummer“ eingefügt.\n„Sorghum sudanense“ durch das Wort „Sudangras“            2. In Nummer 10 werden die Wörter „oder, außer bei\nund jeweils die Wörter „Sorghum bicolor“ durch das            Pflanzkartoffeln, die angegebene Anzahl der Samen“\nWort „Sorghum“ ersetzt.                                       durch die Wörter „oder die angegebene Anzahl der\nSamen oder Knollen“ ersetzt.\n2. In Anlage 3 Nummer 1.1.7 Spalte 1 werden die Wör-\nter „Sorghum bicolor“ durch das Wort „Sorghum“,\nArtikel 6\ndie Wörter „Sorghum sudanense“ durch das Wort\n„Sudangras“ und die Wörter „Sorghum bicolor x                                    Änderung der\nSorghum sudanense“ durch die Wörter „Hybriden                         Erhaltungsmischungsverordnung\naus der Kreuzung von Sorghum x Sudangras“ er-                Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezem-\nsetzt.                                                    ber 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch Artikel 1\n3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:                         der Verordnung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1168)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.3.1 Spalte 1 werden die Wörter\n„Sorghum bicolor“ durch das Wort „Sorghum“            1. § 1 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 1.3.2 Spalte 1 werden die Wörter                    „Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen\n„Sorghum sudanense“ durch das Wort „Sudan-                   von Saatgut von Erhaltungsmischungen, welche\ngras“ ersetzt.                                               neben Saatgut von Wildformen von Arten, die in\nNummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über\nc) In Nummer 1.3.3 Spalte 1 werden die Wörter\ndas Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz\n„Sorghum bicolor x Sorghum sudanense“ durch\naufgeführt sind, auch Saatgut von Wildformen\ndie Wörter „Hybriden aus der Kreuzung von\nvon Arten, die nicht in Nummer 1.2 der Anlage\nSorghum x Sudangras“ ersetzt.\nzur Verordnung über das Artenverzeichnis zum\nSaatgutverkehrsgesetz aufgeführt sind, enthalten\nArtikel 3                                  können.“\nÄnderung der                               b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Mahdgut“ das\nPflanzkartoffelverordnung                           Komma und werden die Wörter „sowie daraus\nDie Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der                 gewonnenes frisches Druschgut“ gestrichen.\nBekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I                2. § 3 wird wie folgt geändert:\nS. 2918), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung             a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden nach dem\nvom 24. November 2020 (BGBl. I S. 2540) geändert                    Wort „Mischung“ die Wörter „oder eine Kom-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                ponente zur Herstellung einer Erhaltungs-\n1. In Fußnote 1 zu Anlage 1 Spalte 2 und 3 werden die               mischung“ eingefügt.\nWörter „Nummern 1, 3.1.1 oder 3.1.2“ durch die                b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nWörter „Nummern 1 oder 3“ ersetzt.\n„(4) Der Inverkehrbringer von Erhaltungs-\n2. In Anlage 2 Nummer 2.2.10 wird die Angabe „2.2.6“                mischungen oder einer Komponente zur Her-\ndurch die Angabe „2.2.9“ ersetzt.                                stellung einer Erhaltungsmischung hat der zu-\nständigen Behörde die Lage und die Größe der\nArtikel 4                                  Vermehrungsflächen angebauter Mischungen und\nder Entnahmeorte direkt geernteter Mischungen\nÄnderung der\nbis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Jahres zu\nSaatgutaufzeichnungsverordnung\nmelden.“\nDem § 1 der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom            3. § 4 wird wie folgt geändert:\n21. Januar 1986 (BGBl. I S. 214), die zuletzt durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I              a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nS. 2107) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5               aa) Der Nummer 2 werden folgende Wörter an-\nangefügt:                                                                gefügt:\n„(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer                      „und es ist sichergestellt, dass am Entnahme-\nForm geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rück-                    ort der Erhaltungsmischung ausschließlich\nverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden                        gebietseigenes Saatgut aufwächst; soll der\nBelegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege                            Aufwuchs des Saatgutes einer Erhaltungs-\nsind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiege-                      mischung als Erhaltungsmischung geerntet\nscheine und Beizprotokolle.“                                             werden, erfordert dies die Zustimmung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2021             4597\nnach Landesrecht für Naturschutz und Land-           um Saatgut einer für die Erstellung einer Erhaltungs-\nschaftspflege zuständigen Behörde,“.                 mischung vorgesehenen Komponente handelt. Zu-\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „nicht mehr             dem gelten die Anforderungen für die Kennzeich-\nals 0,05 Gewichtsprozent an Saatgut von              nung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7 sowie\nRumex spp., außer Rumex acetosa und                  11 und 12 entsprechend.\nRumex acetosella“ durch die Wörter „nicht               (3) Für die Verschließung der Saatgutpackungen\nmehr als 0,01 Gewichtsprozent an Saatgut             gilt § 7 Absatz 1 und 2 entsprechend.“\nvon Rumex spp., außer Rumex acetosa,             5. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort\nRumex acetosella, Rumex thyrsiflorus und             „Entnahmeort“ ein Komma und die Wörter „durch\nRumex sanguineus“ ersetzt.                           Sichtkontrollen der Vermehrungsflächen“ eingefügt.\nb) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze         6. § 5a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nersetzt:\n„(1) Saatgut von Erhaltungsmischungen oder von\n„Unberührt bleibt das Erfordernis einer durch die\nKomponenten zur Herstellung von Erhaltungs-\nnach Landesrecht für Naturschutz und Land-\nmischungen darf nur in den Verkehr gebracht wer-\nschaftspflege zuständige Behörde erteilten Ge-\nden, wenn der Erhaltungsmischung oder der Kom-\nnehmigung für das Ausbringen von Saatgut in\nponente zur Herstellung von Erhaltungsmischungen\nfreier Natur außerhalb seines Vorkommensgebie-\neine Prüfbescheinigung der zuständigen Behörde\ntes nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutz-\noder eines anerkannten Zertifizierungsunterneh-\ngesetzes. Einer Genehmigung nach Satz 2 bedarf\nmens beigefügt ist. In der Bescheinigung ist zu\nes nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutz-\nbestätigen, dass die betreffenden Saatgutpartien\ngesetzes nicht, sofern das Saatgut der Erhal-\nden Anforderungen des § 4 oder die betreffenden\ntungsmischung nicht in der freien Natur ausge-\nKomponenten den Anforderungen des § 4a ent-\nbracht werden soll.“\nsprechen.“\n4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\n„§ 4a\na) Absatz 1 Nummer 10 wird aufgehoben und die\nAnforderungen                                bisherigen Nummern 11 bis 15 werden die Num-\nan Saatgut einzelner Komponenten                       mern 10 bis 14.\nzur Herstellung von Erhaltungsmischungen\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(1) Saatgut von Wildformen der in den Num-\nmern 1.1, 1.2, 1.3 und 2 der Anlage zur Verordnung                „Wird der Erhaltungsmischung beim Inverkehr-\nüber das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrs-                    bringen ein Lieferschein beigefügt, der die voll-\ngesetz aufgeführten Arten darf als Saatgut einzelner              ständigen Angaben nach Absatz 1 enthält, ge-\nKomponenten zur Herstellung von Erhaltungs-                       nügt es, auf dem Etikett nur die Angaben nach\nmischungen in den Verkehr gebracht werden. Für                    Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8 und 9 sowie 11\ndieses Saatgut gelten die Anforderungen nach § 4                  und 12 und im Fall der Nummer 14 nur den nach\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 Buchstabe b                  dem ersten Halbsatz anzugebenden Hinweis auf-\nund c sowie Nummer 6 und Satz 2 entsprechend.                     zuführen.“\n(2) Auf der Saatgutpackung oder auf dem Etikett                                 Artikel 7\nsind der Name der betreffenden Pflanzenart, die\nKeimfähigkeit des Saatgutes nach § 3 Absatz 2                                    Inkrafttreten\nSatz 1 Nummer 4, eine Partienummer und ein deut-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nlich sichtbarer Hinweis anzubringen, dass es sich         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. September 2021\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}