{"id":"bgbl1-2021-70-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":70,"date":"2021-10-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/70#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-70-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_70.pdf#page=63","order":3,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001","law_date":"2021-09-28T00:00:00Z","page":4591,"pdf_page":63,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2021                   4591\nVerordnung\nzur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte\nin der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/20011\nVom 28. September 2021\nEs verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                 sowie die in diesem Zusammenhang erforderliche\nund Energie im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                     Bereitstellung von Informationen einzuhalten.\nterium der Justiz und für Verbraucherschutz auf Grund                   (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch\n– des Artikel 243 des Einführungsgesetzes zum Bürger-               für öffentlich-rechtlich gestaltete Versorgungsverhält-\nlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-                    nisse anzuwenden.\nmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;\n1997 I S. 1061), der zuletzt durch Artikel 179 Num-                                          §2\nmer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I                                  Begriffsbestimmungen\nS. 1474) geändert worden ist, und\n(1) Fernablesbar ist eine Messeinrichtung, wenn sie\n– des § 6a des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August                 ohne Zugang zu den einzelnen Nutzeinheiten abge-\n2020 (BGBl. I S. 1728):                                           lesen werden kann.\n(2) Fernkälte ist die gewerbliche Lieferung von Kälte\nArtikel 1                               aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers\nVerordnung                                 stehenden Kälteerzeugungsanlage.\nüber die Verbrauchserfassung und Abrechnung                           (3) Fernwärme ist die gewerbliche Lieferung von\nbei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte                      Wärme aus einer nicht im Eigentum des Gebäude-\n(Fernwärme- oder                               eigentümers stehenden Wärmeerzeugungsanlage.\nFernkälte-Verbrauchserfassungs-                             (4) Versorgungsunternehmen ist ein Unternehmen,\nund -Abrechnungsverordnung – FFVAV)                           das Kunden mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt.\n§3\n§1\nMessung des\nAnwendungsbereich\nVerbrauchs von Fernwärme- und Fernkälte\n(1) Bei einem Vertrag über die Versorgung mit Fern-                  (1) Zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Ent-\nwärme oder über die Versorgung mit Fernkälte hat ein                 gelts hat ein Versorgungsunternehmen Messeinrich-\nUnternehmen, das einen Kunden mit Fernwärme oder                     tungen zu verwenden, die den mess- und eichrecht-\nFernkälte versorgt, die nachfolgenden Bestimmungen                   lichen Vorschriften entsprechen. Der Fernwärme- oder\nin Bezug auf die Verbrauchserfassung und Abrechnung                  Fernkälteverbrauch ist durch Messung festzustellen,\n1\nwelche den tatsächlichen Fernwärme- oder Fernkälte-\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2002\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember\nverbrauch des Kunden präzise widerzuspiegeln hat.\n2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz   Wird Dampf als Wärmeträger zur Verfügung gestellt,\n(ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75). Diese Verordnung dient zudem    ist die Dampf- oder die rückgeführte Kondensatmenge\nder Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen       zu messen. Soweit das Versorgungsunternehmen aus\nParlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung\nder Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom   Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den tatsäch-\n21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11).                    lichen Verbrauch für einen bestimmten Abrechnungs-","4592           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2021\nzeitraum nicht    ermitteln kann, darf die Verbrauchs-                                 §4\nerfassung auf     einer Schätzung beruhen, die unter                      Abrechnung, Abrechnungs-\nangemessener       Berücksichtigung der tatsächlichen              informationen, Verbrauchsinformationen\nVerhältnisse zu   erfolgen hat.\n(1) Ein Versorgungsunternehmen hat dem Kunden\n(2) Die Messeinrichtungen sind in der Übergabe-         Abrechnungen und Abrechnungsinformationen ein-\nstation oder an der Übergabestelle durch das Ver-           schließlich Verbrauchsinformationen unentgeltlich zu\nsorgungsunternehmen zu installieren. Der Kunde oder         übermitteln. Auf Wunsch des Kunden hat es diese\nAnschlussnehmer hat dies zu dulden.                         unentgeltlich auch elektronisch bereitzustellen.\n(3) Messeinrichtungen, die nach dem 5. Oktober             (2) Versorgungsunternehmen, die Kunden mit Fern-\n2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein. Vor      wärme oder Fernkälte versorgen, sind verpflichtet,\ndem 5. Oktober 2021 installierte, nicht fernablesbare       die Kosten für fernablesbare Messeinrichtungen, die\nMesseinrichtungen sind bis einschließlich 31. Dezem-        Einsparungen durch die entfallende Vor-Ort-Ablesung\nber 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nach-        und Einsparungen durch spartenübergreifende Fern-\nzurüsten oder durch fernablesbare Messeinrichtungen         ablesung dem Kunden klar und verständlich offen-\nzu ersetzen.                                                zulegen.\n(4) Fernablesbare Messeinrichtungen nach Absatz 3          (3) Das Versorgungsunternehmen hat dem Kunden\nmüssen mit den Messeinrichtungen gleicher Art               die Abrechnung mindestens einmal jährlich auf der\nanderer Hersteller interoperabel sein und den Daten-        Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs zur Verfü-\nschutz sowie die Datensicherheit gewährleisten.             gung zu stellen. Soweit das Versorgungsunternehmen\nDie Interoperabilität ist in der Weise zu gewährleisten,    den tatsächlichen Verbrauch für einen bestimmten\ndass im Fall der Übernahme der Ablesung durch eine          Abrechnungszeitraum gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 ge-\nandere Person diese die Messeinrichtung selbst              schätzt hat, darf die Abrechnung auf dieser Ver-\nfernablesen kann. Fernablesbare Messeinrichtungen           brauchsschätzung beruhen.\nmüssen dem jeweiligen Stand der Technik ent-                   (4) Wenn fernablesbare Messeinrichtungen instal-\nsprechen. Die Einhaltung des Stands der Technik wird        liert sind oder Messeinrichtungen mit der Funktion der\nvermutet, soweit Schutzprofile und technische Richt-        Fernablesbarkeit ausgestattet sind, hat das Ver-\nlinien eingehalten werden, die vom Bundesamt für            sorgungsunternehmen dem Kunden Abrechnungs-\nSicherheit in der Informationstechnik bekanntgemacht        informationen einschließlich Verbrauchsinformationen\nworden sind.                                                auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs in\n(5) Wird an der Übergabestelle eine Messeinrich-        folgenden Zeitabständen zur Verfügung zu stellen:\ntung installiert, die zum Zweck der Fernablesbarkeit        1. auf Verlangen des Kunden oder wenn der Kunde\nan ein Smart-Meter-Gateway angeschlossen wird,                  für seine Abrechnungen die elektronische Bereit-\nmuss dieses Smart-Meter-Gateway die technischen                 stellung gewählt hat, mindestens vierteljährlich und\nVorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und             2. ansonsten mindestens zweimal im Jahr.\nDatensicherheit nach dem Messstellenbetriebsgesetz\n(5) Ab dem 1. Januar 2022 sind die Abrechnungs-\nvom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt\ninformationen einschließlich Verbrauchsinformationen\ndurch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021\nnach Satz 1 monatlich zur Verfügung zu stellen. Das\n(BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils\nVersorgungsunternehmen hat bei der Verarbeitung\ngeltenden Fassung erfüllen.\nder Abrechnungsinformationen einschließlich Ver-\n(6) Ist an der Übergabestelle eine Messeinrichtung      brauchsinformationen die Einhaltung datenschutz-\ninstalliert, die an ein Smart-Meter-Gateway ange-           und datensicherheitsrechtlicher Anforderungen zu ge-\nschlossen ist, unterliegen die Einrichtung und die          währleisten.\nAbrechnung des Messstellenbetriebs den Vorga-\nben des Messstellenbetriebs im Messstellenbetriebs-                                    §5\ngesetz.                                                           Inhalt und Transparenz der Abrechnungen\n(7) Ist im Bereich der Übergabestelle bereits ein          (1) Das Versorgungsunternehmen muss dem Kun-\nSmart-Meter-Gateway für den Messstellenbetrieb der          den mit den Abrechnungen folgende Informationen\nSparte Strom vorhanden, kann der Anschlussnehmer            unentgeltlich sowie auf klare und verständliche Weise\nzur Messung des Fernwärme- oder Fernkälte-                  zur Verfügung stellen:\nverbrauchs, die den tatsächlichen Fernwärme- oder\n1. die für die Versorgung des Kunden geltenden tat-\nFernkälteverbrauch des Kunden präzise widerspiegelt,\nsächlichen Preise und dessen tatsächlichen Ver-\neinen Messstellenbetreiber auswählen, um von dem\nbrauch,\nBündelangebot nach § 6 Nummer 1 des Messstellen-\nbetriebsgesetzes Gebrauch zu machen.                        2. Informationen über\n(8) Sofern das Versorgungsunternehmen eine Weiter-          a) den aktuellen und prozentualen Anteil der ein-\ngabe der bei der Installation, Nachrüstung sowie Be-               gesetzten Energieträger und der eingesetzten\ntrieb von fernablesbaren Messeinrichtungen nach den                Wärme- oder Kältegewinnungstechnologien im\nAbsätzen 1 bis 3 anfallenden Kosten zu Lasten der                  Gesamtenergiemix im Durchschnitt des letzten\nKundinnen und Kunden vorsieht, hat das Versorgungs-                Jahres,\nunternehmen den Kundinnen und Kunden die betref-                b) die mit dem Energiemix verbundenen jährlichen\nfenden Kosten unter Berücksichtigung der möglicher-                Treibhausgasemissionen; bei Kunden, die mit\nweise zu erzielenden Einsparungen transparent und                  Fernkälte oder Fernwärme aus technisch zu-\nverständlich darzulegen.                                           sammenhängenden Fernkälte- oder Fernwärme-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2021                4593\nsystemen mit einer thermischen Gesamtnenn-           setzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert\nleistung unter 20 Megawatt versorgt werden, ist      worden ist, wird wie folgt geändert:\ndiese Verpflichtung erst ab dem 1. Januar 2022       1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nanzuwenden,\na) In Satz 2 werden die Wörter „§§ 3 bis 11 des Ge-\nc) die auf Wärme oder Kälte erhobenen Steuern,\nsetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen\nAbgaben oder Zölle,\nGeschäftsbedingungen“ durch die Wörter „§§ 305\n3. einen Vergleich des gegenwärtigen, witterungsbe-                  bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.\nreinigten Wärme- oder Kälteverbrauchs des Kunden\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nmit dessen witterungsbereinigtem Wärme- oder\nKälteverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres                „Von den Bestimmungen des § 18 Absatz 1 und\nin grafischer Form,                                              § 24 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden.“\n4. Kontaktinformationen, darunter Internetadressen,          2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\nvon Verbraucherorganisationen, Energieagenturen                                        „§ 1a\noder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informa-\ntionen über angebotene Maßnahmen zur Energie-                               Veröffentlichungspflichten\neffizienzverbesserung, Kunden-Vergleichsprofile und             (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat\nobjektive technische Spezifikationen für energie-            in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher\nbetriebene Geräte eingeholt werden können,                   Form in jeweils aktueller Fassung seine allgemeinen\n5. Informationen über Beschwerdeverfahren im Zu-                 Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazu-\nsammenhang mit der Verbrauchsmessung und der                 gehörenden Preisregelungen, Preisanpassungs-\nAbrechnung, über Dienste von Bürgerbeauftragten              klauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige\noder über alternative Streitbeilegungsverfahren,             Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und\nsoweit diese zur Anwendung kommen,                           Preislisten barrierefrei im Internet zu veröffentlichen.\n6. Vergleiche mit dem normierten oder durch Ver-                    (2) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat\ngleichstests ermittelten Durchschnittskunden der-            zudem Informationen über die Netzverluste in\nselben Nutzerkategorie; im Fall der elektronischen           Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen\nÜbermittlung der Abrechnung kann ein solcher                 der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren\nVergleich vom Versorgungsunternehmen alternativ              Wärmeabgabe im Internet in leicht zugänglicher\nonline bereitgestellt und in der Abrechnung darauf           und allgemein verständlicher Form zu veröffent-\nverwiesen werden.                                            lichen. Die Wärmeabgabe entspricht der vom Kun-\nden und vom Versorger für eigene Einrichtungen\n(2) Abweichend von Absatz 1 muss das Versor-                  entnommenen Wärme.“\ngungsunternehmen, soweit Abrechnungen im Fall des\n§ 4 Absatz 3 Satz 2 nicht auf dem tatsächlichen Ver-         3. § 3 wird wie folgt gefasst:\nbrauch beruhen, auf klare und verständliche Weise                                           „§ 3\nerklären, wie der in der Abrechnung ausgewiesene Be-\ntrag berechnet wurde. In der Abrechnung sind insoweit                            Anpassung der Leistung\nmindestens die Informationen gemäß Absatz 1 Num-                    (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat\nmer 4 und 5 anzugeben.                                           dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, eine An-\n(3) Das Versorgungsunternehmen hat zudem in                   passung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung\nleicht zugänglicher Form, auf seiner Internetseite und           (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzuneh-\nin den Abrechnungen, Informationen über den Primär-              men. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann\nenergiefaktor seines technisch zusammenhängenden                 einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum\nFernwärme- oder Fernkältesystems zugänglich zu                   Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf\nmachen sowie darüber, wie hoch in seinem technisch               keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht\nzusammenhängenden Fernwärme- oder Fernkälte-                     um mehr als 50 Prozent reduziert.\nsystem der prozentuale Anteil der eingesetzten er-                  (2) Der Kunde kann eine Anpassung der Leis-\nneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Absatz 2 des                tung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent\nGebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I               im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung\nS. 1728) in der jeweils geltenden Fassung ist.                   darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungs-\n(4) Auf Verlangen des Kunden ist das Versorgungs-             vertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, so-\nunternehmen verpflichtet, Informationen über die Ab-             fern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer\nrechnungen und den historischen Verbrauch des Kun-               Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass\nden, soweit verfügbar, einem vom Kunden benannten                erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen.“\nEnergiedienstleister zur Verfügung zu stellen.               4. In § 16 Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ die Wör-\nter „nach vorheriger Benachrichtigung“ eingefügt.\nArtikel 2                           5. § 18 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nVerordnung über Allgemeine\n„(1) Für die Messung der gelieferten Wärme-\nBedingungen für die Versorgung mit Fernwärme                        menge (Wärmemessung) ist § 3 der Fernwärme-\nDie Verordnung über Allgemeine Bedingungen für                    oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Ab-\ndie Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980                       rechnungsverordnung vom 28. September 2021\n(BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 16 des Ge-               (BGBl. I S. 4591) in der jeweils geltenden Fas-","4594          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2021\nsung anzuwenden. Anstelle der Wärmemessung                e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab-\nist auch die Messung der Wassermenge ausrei-                 sätze 4 und 5.\nchend (Ersatzverfahren), wenn die Einrichtungen       6. § 24 wird wie folgt geändert:\nzur Messung der Wassermenge vor dem 30. Sep-\ntember 1989 installiert worden sind. Der anteilige        a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nWärmeverbrauch mehrerer Kunden kann mit Ein-                    „(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs\nrichtungen zur Verteilung von Heizkosten (Hilfs-             und die Bereitstellung von Abrechnungsinfor-\nverfahren) bestimmt werden, wenn die gelieferte              mationen einschließlich Verbrauchsinformationen\nWärmemenge wie folgt festgestellt wird:                      erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder\nFernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrech-\n1. an einem Hausanschluss, von dem aus meh-\nnungsverordnung in der jeweils geltenden Fas-\nrere Kunden versorgt werden, oder\nsung.“\n2. an einer sonstigen verbrauchsnah gelegenen\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nStelle für einzelne Gebäudegruppen, die vor\ndem 1. April 1980 an das Verteilungsnetz an-                „(2) (weggefallen)“\ngeschlossen worden sind.                              c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nDas Unternehmen bestimmt das jeweils an-                     „Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf\nzuwendende Verfahren; dabei ist es berechtigt,               nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe er-\ndieses während der Vertragslaufzeit zu ändern.“              folgen.“\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.\nArtikel 3\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und in des-                             Inkrafttreten\nsen Satz 2 werden die Wörter „Absatzes 4 Satz 5“         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndurch die Wörter „Absatzes 2 Satz 5“ ersetzt.         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. September 2021\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}