{"id":"bgbl1-2021-7-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":7,"date":"2021-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/7#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_7.pdf#page=15","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes","law_date":"2021-02-15T00:00:00Z","page":239,"pdf_page":15,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021               239\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes\nVom 15. Februar 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                bb) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „in Mo-\nnaten“ durch die Wörter „in Lebensmona-\nArtikel 1                                         ten“, die Wörter „Elterngeld im Sinne des\n§ 4 Absatz 2 Satz 2“ durch das Wort „Basis-\nÄnderung des\nelterngeld“ und die Wörter „im Sinne des § 4\nBundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes\nAbsatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „im Sinne\nDas Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der                       des § 4a Absatz 2“ ersetzt.\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015\n(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 23 des Geset-      3. § 2b wird wie folgt geändert:\nzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                aa) In Satz 1 wird das Wort „Monat“ durch das\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                          Wort „Kalendermonat“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            bb) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wör-                        „1. im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2\ntern „der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler                       und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2\nMissionen e. V.“ die Wörter „, des Deut-                          Elterngeld für ein älteres Kind bezogen\nschen katholischen Missionsrates“ gestri-                         hat,“.\nchen.\ncc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Abweichend von Satz 2 sind Kalendermo-\n„Dies gilt auch für mit der nach Satz 1                       nate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4\nberechtigten Person in einem Haushalt                         auf Antrag der berechtigten Person zu be-\nlebende Ehegatten oder Ehegattinnen.“                         rücksichtigen.“\nb) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-               b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nfasst:\n„Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung\n„2. ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in             des Einkommens aus nichtselbstständiger Er-\nseinen Haushalt aufgenommen hat oder“.                   werbstätigkeit vor der Geburt der letzte abge-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             schlossene steuerliche Veranlagungszeitraum\nvor der Geburt maßgeblich, wenn die berech-\n„(4) Können die Eltern wegen einer schweren\ntigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1\nKrankheit, Schwerbehinderung oder Todes der\noder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger\nEltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte\nErwerbstätigkeit hatte.“\nbis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder\nEhegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn                c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nsie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1                   „(4) Abweichend von Absatz 3 ist auf Antrag\nerfüllen und wenn von anderen Berechtigten                   der berechtigten Person für die Ermittlung des\nElterngeld nicht in Anspruch genommen wird.“                 Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbs-\nd) In Absatz 6 wird die Angabe „30“ durch die An-               tätigkeit allein der Bemessungszeitraum nach\ngabe „32“ und werden die Wörter „des Monats“                 Absatz 1 maßgeblich, wenn die zu berücksichti-\ndurch die Wörter „des Lebensmonats“ ersetzt.                 gende Summe der Einkünfte aus Land- und\nForstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbst-\ne) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „500 000“\nständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-\ndurch die Angabe „300 000“ ersetzt.\nmer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n1. in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermitt-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                lungszeiträumen, die dem letzten abge-\naa) In Satz 2 wird das Wort „Monate“ durch das                   schlossenen steuerlichen Veranlagungszeit-\nWort „Lebensmonate“ ersetzt.                                raum vor der Geburt des Kindes zugrunde\nliegen, durchschnittlich weniger als 35 Euro\nbb) In Satz 3 wird in dem Satzteil nach Num-                     im Kalendermonat betrug und\nmer 2 das Wort „Monaten“ durch das Wort\n„Lebensmonaten“ ersetzt.                                2. in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermitt-\nlungszeiträumen, die dem steuerlichen Ver-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                anlagungszeitraum der Geburt des Kindes\naa) In Satz 1 wird das Wort „Monate“ durch das                   zugrunde liegen, bis einschließlich zum Ka-\nWort „Lebensmonate“ ersetzt.                                lendermonat vor der Geburt des Kindes","240             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021\ndurchschnittlich weniger als 35 Euro im Ka-          zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kin-\nlendermonat betrug.                                  des bezogen werden.\nAbweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2                 (2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Le-\nist für die Berechnung des Elterngeldes im Fall          bensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch en-\ndes Satzes 1 allein das Einkommen aus nicht-             det mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine\nselbstständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich.             Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern\nDie für die Entscheidung über den Antrag not-            können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd\nwendige Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus            oder gleichzeitig beziehen.\nLand- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und\n(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf\nselbstständiger Arbeit erfolgt für die Zeiträume\nzwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Ein-\nnach Satz 1 Nummer 1 entsprechend § 2d Ab-\nkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in\nsatz 2; in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der\nzwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern\nEntscheidung kein Einkommensteuerbescheid\ngemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate\nvorliegt, und für den Zeitraum nach Satz 1 Num-\nBasiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen\nmer 2 erfolgt die Ermittlung der Höhe der Ein-\nLebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen,\nkünfte entsprechend § 2d Absatz 3. Die Ent-\nkann die berechtigte Person jeweils zwei Lebens-\nscheidung über den Antrag erfolgt abschließend\nmonate Elterngeld Plus beziehen.\nauf der Grundlage der Höhe der Einkünfte, wie\nsie sich aus den gemäß Satz 3 vorgelegten                   (4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens\nNachweisen ergibt.“                                      zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich\nder höchstens vier zustehenden Monatsbeträge\n4. § 2c wird wie folgt geändert:\nPartnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat\na) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Monate“                 nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindes-\ndurch das Wort „Kalendermonate“ ersetzt.                 tens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmo-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         nate des Kindes, in denen einem Elternteil nach\n§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurech-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Monat“ durch das            nende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2\nWort „Kalendermonat“ ersetzt.                       des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungs-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Monate“ durch das           leistungen zustehen, gelten als Monate, für die die-\nWort „Kalendermonate“ ersetzt.                      ser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1\n5. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        bezieht.\na) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „oder                   (5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der\ndem Betreuungsgeld“ gestrichen.                          gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiseltern-\ngeld für ein Kind, das\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n1. mindestens sechs Wochen vor dem voraus-\n„Beginnt der Bezug von Einnahmen nach Satz 1                 sichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde:\nNummer 5 nach der Geburt des Kindes und be-                  13 Monatsbeträge Basiselterngeld;\nrechnen sich die anzurechnenden Einnahmen\nauf der Grundlage eines Einkommens, das ge-              2. mindestens acht Wochen vor dem voraussicht-\nringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätig-               lichen Tag der Entbindung geboren wurde:\nkeit im Bemessungszeitraum, so ist der Teil des              14 Monatsbeträge Basiselterngeld;\nElterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1               3. mindestens zwölf Wochen vor dem voraussicht-\noder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unter-                 lichen Tag der Entbindung geboren wurde:\nschiedsbetrages zwischen dem durchschnitt-                   15 Monatsbeträge Basiselterngeld;\nlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbs-\n4. mindestens 16 Wochen vor dem voraussicht-\ntätigkeit im Bemessungszeitraum und dem\nlichen Tag der Entbindung geboren wurde:\ndurchschnittlichen monatlichen Bemessungs-\n16 Monatsbeträge Basiselterngeld.\neinkommen der anzurechnenden Einnahmen\nvon der Anrechnung freigestellt.“                        Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem\nvoraussichtlichen Tag der Entbindung und dem\n6. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4d ersetzt:\ntatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussicht-\n„§ 4                               liche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich\nBezugsdauer, Anspruchsumfang                      aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis\neiner Hebamme oder eines Entbindungspflegers\n(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als          ergibt.\nElterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der\nGeburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis              Im Fall von\nzur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes               1. Satz 1 Nummer 1\nbezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Voll-\nendung des 32. Lebensmonats bezogen werden,                      a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4\nsolange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinan-                       Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monats-\nder folgenden Lebensmonaten von zumindest                            beträge Basiselterngeld zuzüglich der höchs-\neinem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für                      tens vier zustehenden Monatsbeträge Part-\nangenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1                       nerschaftsbonus nach § 4b,\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Auf-                 b) kann Basiselterngeld abweichend von Ab-\nnahme bei der berechtigten Person längstens bis                      satz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Le-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021              241\nbensmonats des Kindes bezogen werden                                          § 4a\nund                                                                      Berechnung von\nc) kann Elterngeld Plus abweichend von Ab-                       Basiselterngeld und Elterngeld Plus\nsatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Le-            (1) Basiselterngeld wird allein nach den Vorga-\nbensmonats des Kindes bezogen werden,                ben der §§ 2 bis 3 ermittelt.\nsolange es ab dem 16. Lebensmonat in auf-\n(2) Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der\neinander folgenden Lebensmonaten von\n§§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der\nzumindest einem Elternteil in Anspruch ge-\nSätze 2 und 3 ermittelt. Das Elterngeld Plus beträgt\nnommen wird;\nmonatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngel-\n2. Satz 1 Nummer 2                                         des, das der berechtigten Person zustünde, wenn\na) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4           sie während des Elterngeldbezugs keine Einnah-\nmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat.\nSatz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monats-\nFür die Berechnung des Elterngeldes Plus halbie-\nbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchs-\ntens vier zustehenden Monatsbeträge Part-            ren sich:\nnerschaftsbonus nach § 4b,                           1. der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2\nAbsatz 4 Satz 1,\nb) kann Basiselterngeld abweichend von Ab-\nsatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Le-         2. der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach\nbensmonats des Kindes bezogen werden                     § 2a Absatz 1 Satz 1,\nund                                                  3. der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 so-\nc) kann Elterngeld Plus abweichend von Ab-                  wie\nsatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Le-         4. die von der Anrechnung freigestellten Eltern-\nbensmonats des Kindes bezogen werden,                    geldbeträge nach § 3 Absatz 2.\nsolange es ab dem 17. Lebensmonat in\naufeinander folgenden Lebensmonaten von                                       § 4b\nzumindest einem Elternteil in Anspruch ge-                            Partnerschaftsbonus\nnommen wird;\n(1) Wenn beide Elternteile\n3. Satz 1 Nummer 3\n1. nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wo-\na) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4               chenstunden im Durchschnitt des Lebensmo-\nSatz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monats-                 nats erwerbstätig sind und\nbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchs-\n2. die Voraussetzungen des § 1 erfüllen,\ntens vier zustehenden Monatsbeträge Part-\nnerschaftsbonus nach § 4b,                           hat jeder Elternteil für diesen Lebensmonat An-\nspruch auf einen zusätzlichen Monatsbetrag\nb) kann Basiselterngeld abweichend von Ab-              Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus).\nsatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Le-\nbensmonats des Kindes bezogen werden                    (2) Die Eltern haben je Elternteil Anspruch auf\nund                                                  höchstens vier Monatsbeträge Partnerschafts-\nbonus. Sie können den Partnerschaftsbonus nur\nc) kann Elterngeld Plus abweichend von Ab-              beziehen, wenn sie ihn jeweils für mindestens zwei\nsatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Le-         Lebensmonate in Anspruch nehmen.\nbensmonats des Kindes bezogen werden,\n(3) Die Eltern können den Partnerschaftsbonus\nsolange es ab dem 18. Lebensmonat in auf-\nnur gleichzeitig und in aufeinander folgenden\neinander folgenden Lebensmonaten von\nLebensmonaten beziehen.\nzumindest einem Elternteil in Anspruch ge-\nnommen wird;                                            (4) Treten während des Bezugs des Partner-\nschaftsbonus die Voraussetzungen für einen allei-\n4. Satz 1 Nummer 4                                         nigen Bezug nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 bis 3\na) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4           ein, so kann der Bezug durch einen Elternteil nach\nSatz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monats-             § 4c Absatz 2 fortgeführt werden.\nbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchs-            (5) Das Erfordernis des Bezugs in aufeinander\ntens vier zustehenden Monatsbeträge Part-            folgenden Lebensmonaten nach Absatz 3 und § 4\nnerschaftsbonus nach § 4b,                           Absatz 1 Satz 4 gilt auch dann als erfüllt, wenn sich\nb) kann Basiselterngeld abweichend von Ab-              während des Bezugs oder nach dem Ende des Be-\nsatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Le-         zugs herausstellt, dass die Voraussetzungen für\nbensmonats des Kindes bezogen werden                 den Partnerschaftsbonus nicht in allen Lebensmo-\nund                                                  naten, für die der Partnerschaftsbonus beantragt\nwurde, vorliegen oder vorlagen.\nc) kann Elterngeld Plus abweichend von Ab-\nsatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Le-                                  § 4c\nbensmonats des Kindes bezogen werden,\nsolange es ab dem 19. Lebensmonat in auf-                    Alleiniger Bezug durch einen Elternteil\neinander folgenden Lebensmonaten von                    (1) Ein Elternteil kann abweichend von § 4 Ab-\nzumindest einem Elternteil in Anspruch ge-           satz 4 Satz 1 zusätzlich auch das Elterngeld für die\nnommen wird.                                         Partnermonate nach § 4 Absatz 3 Satz 3 beziehen,","242            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021\nwenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit für                  oder einer Person, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1\nzwei Lebensmonate gemindert ist und                          Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld hat, nicht\n1. bei diesem Elternteil die Voraussetzungen für             erzielt, so kommt es abweichend von Absatz 2\nden Entlastungsbetrag für Alleinerziehende               allein auf die Entscheidung des sorgeberechtigten\nnach § 24b Absatz 1 und 3 des Einkommen-                 Elternteils an.“\nsteuergesetzes vorliegen und der andere Eltern-      10. § 6 wird wie folgt gefasst:\nteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer\n„§ 6\nWohnung lebt,\nAuszahlung\n2. mit der Betreuung durch den anderen Elternteil\neine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von                Elterngeld wird im Laufe des Lebensmonats ge-\n§ 1666 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetz-           zahlt, für den es bestimmt ist.“\nbuchs verbunden wäre oder                            11. § 7 wird wie folgt geändert:\n3. die Betreuung durch den anderen Elternteil                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nunmöglich ist, insbesondere, weil er wegen\neiner schweren Krankheit oder einer Schwerbe-                aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Betreu-\nhinderung sein Kind nicht betreuen kann; für die                  ungsgeld“ gestrichen.\nFeststellung der Unmöglichkeit der Betreuung                 bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nbleiben wirtschaftliche Gründe und Gründe\n„Es wird rückwirkend nur für die letzten drei\neiner Verhinderung wegen anderweitiger Tätig-\nLebensmonate vor Beginn des Lebens-\nkeiten außer Betracht.\nmonats geleistet, in dem der Antrag auf\n(2) Liegt eine der Voraussetzungen des Absat-                      Elterngeld eingegangen ist. Im Antrag ist an-\nzes 1 Nummer 1 bis 3 vor, so hat ein Elternteil,                      zugeben, für welche Lebensmonate Basis-\nder in mindestens zwei bis höchstens vier auf-                        elterngeld, für welche Lebensmonate Eltern-\neinander folgenden Lebensmonaten nicht weniger                        geld Plus oder für welche Lebensmonate\nals 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im                         Partnerschaftsbonus beantragt wird.“\nDurchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig ist,\nfür diese Lebensmonate Anspruch auf zusätzliche              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nMonatsbeträge Elterngeld Plus.                                   aa) In Satz 2 wird das Wort „Monate“ durch das\nWort „Lebensmonate“ und das Wort „Mo-\n§ 4d                                         nats“ durch das Wort „Lebensmonats“ er-\nWeitere Berechtigte                                   setzt.\nDie §§ 4 bis 4c gelten in den Fällen des § 1 Ab-              bb) In Satz 4 wird das Wort „Monat“ durch das\nsatz 3 und 4 entsprechend. Der Bezug von Eltern-                      Wort „Lebensmonat“ und werden die Wörter\ngeld durch nicht sorgeberechtigte Elternteile und                     „Elterngeld nach § 4 Absatz 2 Satz 2“ durch\ndurch Personen, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1                          das Wort „Basiselterngeld“ ersetzt.\nNummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld haben,                c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nbedarf der Zustimmung des sorgeberechtigten\n„(3) Der Antrag ist, außer im Fall des § 4c und\nElternteils.“\nder Antragstellung durch eine allein sorgebe-\n7. Abschnitt 2 wird aufgehoben.                                     rechtigte Person, zu unterschreiben von der\n8. Abschnitt 3 wird Abschnitt 2.                                    Person, die ihn stellt, und zur Bestätigung der\n9. § 5 wird wie folgt gefasst:                                      Kenntnisnahme auch von der anderen berech-\ntigten Person. Die andere berechtigte Person\n„§ 5                                    kann gleichzeitig\nZusammentreffen von Ansprüchen                         1. einen Antrag auf Elterngeld stellen oder\n(1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchs-\n2. der Behörde anzeigen, wie viele Monatsbe-\nvoraussetzungen, bestimmen sie, wer von ihnen\nträge sie beansprucht, wenn mit ihrem An-\ndie Monatsbeträge für welche Lebensmonate des\nspruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 3\nKindes in Anspruch nimmt.\nin Verbindung mit § 4b überschritten würden.\n(2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen\nLiegt der Behörde von der anderen berechtigten\nmehr als die ihnen nach § 4 Absatz 3 und § 4b oder\nPerson weder ein Antrag auf Elterngeld noch\nnach § 4 Absatz 3 und § 4b in Verbindung mit § 4d\neine Anzeige nach Satz 2 vor, so werden sämt-\nzustehenden Monatsbeträge, so besteht der An-\nliche Monatsbeträge der berechtigten Person\nspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte\nausgezahlt, die den Antrag gestellt hat; die an-\nder zustehenden Monatsbeträge hinausgeht, unge-\ndere berechtigte Person kann bei einem späte-\nkürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird\nren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur die\ngekürzt auf die vom Gesamtanspruch verbleiben-\nunter Berücksichtigung von § 4 Absatz 3 in Ver-\nden Monatsbeträge. Beansprucht jeder der beiden\nbindung mit § 4b vom Gesamtanspruch verblei-\nElternteile mehr als die Hälfte der ihm zustehenden\nbenden Monatsbeträge erhalten.“\nMonatsbeträge, steht jedem Elternteil die Hälfte\ndes Gesamtanspruchs der Monatsbeträge zu.                12. § 8 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des          a) In Absatz 1 wird das Wort „sind“ durch das Wort\n§ 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Wird eine Eini-                 „ist“ ersetzt und werden die Wörter „und die Ar-\ngung mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil                beitszeit“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021             243\nb) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-                Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten\nter „§ 4 Absatz 4 Satz 3“ durch die Angabe                  Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten\n„§ 4b“ und die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 3 in               oder der Ehegattin der berechtigten Person\nVerbindung mit § 4 Absatz 7 Satz 1“ durch die               den inländischen Sitz hat.“\nWörter „§ 4b in Verbindung mit § 4d Satz 1“ er-          c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nsetzt.                                                      fügt:\nc) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        „(2) Den nach Absatz 1 zuständigen Behör-\n„In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der An-              den obliegt auch die Beratung zur Elternzeit.“\ntragstellung der Steuerbescheid für den letzten          d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird\nabgeschlossenen steuerlichen Veranlagungs-                  wie folgt gefasst:\nzeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vor-\nliegt und nach den Angaben im Antrag die Be-                   „(3) Der Bund trägt die Ausgaben für das\nträge nach § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht               Elterngeld. Die damit zusammenhängenden Ein-\nüberschritten werden, wird das Elterngeld unter             nahmen sind an den Bund abzuführen. Für die\ndem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall ge-                Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängen-\nzahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag                  den Einnahmen sind die Vorschriften über das\ndie Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten                 Haushaltsrecht des Bundes einschließlich der\nwerden.“                                                    Verwaltungsvorschriften anzuwenden.“\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                    16. In § 14 Absatz 3 werden die Wörter „Satz 1 und 3“\ngestrichen.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n17. Abschnitt 4 wird Abschnitt 3.\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder\n18. § 15 wird wie folgt geändert:\nnach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Ver-\nbindung mit § 1 Absatz 8“ gestrichen.          a) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nbbb) In Nummer 2 wird das Komma am                     „Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf\nEnde durch das Wort „oder“ ersetzt.               während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wo-\nchenstunden im Durchschnitt des Monats\nccc) In Nummer 3 wird das Wort „oder“\nerwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des\ndurch einen Punkt ersetzt.\nAchten Buches Sozialgesetzbuch geeignete\nddd) Nummer 4 wird aufgehoben.                         Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                 Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchent-\nliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt.“\n13. § 10 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „, das Betreu-\nfasst:\nungsgeld“, das Wort „jeweils“, die Angabe\n„oder § 4c“ und das Wort „jeweilige“ gestrichen.            „3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Ar-\nbeitszeit soll für mindestens zwei Monate\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „, das Betreu-\nauf einen Umfang von nicht weniger als 15\nungsgeld“, das Wort „jeweils“, die Angabe\nund nicht mehr als 32 Wochenstunden im\n„oder § 4c“ und das Wort „jeweilige“ gestrichen.\nDurchschnitt des Monats verringert wer-\nc) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „und“ durch                     den,“.\nein Komma ersetzt und werden nach dem Wort\n19. In § 18 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 4\n„Bundeskindergeldgesetzes“ die Wörter „und\nAbsatz 1 Satz 1 und 3“ durch die Wörter „§ 4 Ab-\ndem Asylbewerberleistungsgesetz“ eingefügt.\nsatz 1 Satz 2, 3 und 5“ ersetzt.\n14. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „, des Betreu-         20. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nungsgeldes“ und das Wort „jeweils“ gestrichen.\n„(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten\n15. § 12 wird wie folgt geändert:                               gelten als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen\na) In der Überschrift wird das Wort „Aufbringung“           im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf\ndurch das Wort „Bewirtschaftung“ ersetzt.                die Dauer einer Berufsausbildung nicht angerech-\nb) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:            net, es sei denn, dass während der Elternzeit die\nBerufsausbildung nach § 7a des Berufsbildungs-\n„Zuständig ist die von den Ländern für die               gesetzes oder § 27b der Handwerksordnung in\nDurchführung dieses Gesetzes bestimmte Be-               Teilzeit durchgeführt wird. § 15 Absatz 4 Satz 1\nhörde des Bezirks, in dem das Kind, für das              bleibt unberührt.“\nElterngeld beansprucht wird, zum Zeitpunkt\nder ersten Antragstellung seinen inländischen        21. Abschnitt 5 wird Abschnitt 4.\nWohnsitz hat. Hat das Kind, für das Elterngeld       22. § 22 wird wie folgt geändert:\nbeansprucht wird, in den Fällen des § 1 Absatz 2         a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Be-\nzum Zeitpunkt der ersten Antragstellung keinen              treuungsgeld“ gestrichen.\ninländischen Wohnsitz, so ist die von den Län-\ndern für die Durchführung dieses Gesetzes be-            b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nstimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem               aa) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 4 Ab-\ndie berechtigte Person ihren letzten inländi-                    satz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1“ durch\nschen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die Behörde                 die Wörter „§ 4a Absatz 1 und 2 Satz 1“ er-\ndes Bezirks zuständig, in dem der entsendende                    setzt.","244             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021\nbb) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 4 Ab-                „§ 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und\nsatz 4 Satz 3“ durch die Angabe „§ 4b Ab-                    Leistungen für Bildung und Teilhabe“.\nsatz 1“ und die Wörter „§ 4 Absatz 6 Satz 2“     2. § 25 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „§ 4c Absatz 2“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ncc) Nummer 8 wird wie folgt geändert:\n„§ 25\naaa) In Buchstabe d wird nach dem Wort\n„Elternteil“ das Wort „und“ durch ein                   Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld\nKomma ersetzt.                                        und Leistungen für Bildung und Teilhabe“.\nbbb) Nach Buchstabe d wird folgender                 b) In Absatz 2 werden die Wörter „und Betreuungs-\nBuchstabe e eingefügt:                            geld“ gestrichen.\n„e) Vorliegen der Voraussetzungen          3. In § 54 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „und\nnach § 4c Absatz 1 Nummer 1                Betreuungsgeld“ gestrichen.\nund“.                                  4. In § 68 Nummer 15 wird nach den Wörtern „der Ers-\nccc) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-            te“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und\nstabe f.                                       werden die Wörter „und Dritte“ gestrichen.\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                                      Artikel 3\nd) Absatz 4 wird Absatz 3.                                                     Änderung des\n23. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „oder Betreu-                       Elften Buches Sozialgesetzbuch\nungsgeld“ gestrichen.                                       § 56 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-\n24. § 27 wird wie folgt geändert:                             setzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des\nGesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. De-\naa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1         zember 2020 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist,\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1           wird wie folgt gefasst:\nSatz 2 und 3“ ersetzt.\n„Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1         von Mutterschafts- oder Elterngeld.“\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1\nSatz 4“ ersetzt.                                                          Artikel 4\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                            Änderung des\n„(3) Liegt der Bezug des Partnerschafts-                             Zweiten Gesetzes über\nbonus ganz oder teilweise vor dem Ablauf des                  die Krankenversicherung der Landwirte\n31. Dezember 2021 und kann die berechtigte               § 46 Absatz 1 Satz 4 des Zweiten Gesetzes über die\nPerson die Voraussetzungen des Bezugs auf-            Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember\ngrund der COVID-19-Pandemie nicht einhalten,          1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Arti-\ngelten die Angaben zur Höhe des Einkommens            kel 14 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I\nund zum Umfang der Arbeitszeit, die bei der Be-       S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nantragung des Partnerschaftsbonus glaubhaft\n„Für die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld,\ngemacht worden sind.“\nMutterschaftsgeld und Elterngeld gilt § 224 des Fünf-\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                             ten Buches Sozialgesetzbuch.“\n25. § 28 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\naa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2015“\nGesetzes zur Koordinierung der\ndurch die Angabe „1. September 2021“,\nSysteme der sozialen Sicherheit in Europa\ndie Angabe „§ 1“ durch die Wörter „dieses\nGesetz“ und werden die Wörter „zum 31. De-          In § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Koordinierung der\nzember 2014“ durch die Wörter „zum 31. Au-       Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni\ngust 2021“ ersetzt.                              2011 (BGBl. I S. 1202), das zuletzt durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.              worden ist, werden die Wörter „und Betreuungsgeld“\ngestrichen.\nArtikel 2\nÄnderung des                                                    Artikel 6\nErsten Buches Sozialgesetzbuch                                          Änderung der\nDas Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner                      Mutterschutz- und Elternzeitverordnung\nTeil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,            In § 9 Absatz 2 der Mutterschutz- und Elternzeitver-\nBGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5        ordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die\ndes Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226)            zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird die Angabe\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie        „nach § 4“ durch die Wörter „nach den §§ 4 und 4c“er-\nfolgt gefasst:                                             setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021             245\nArtikel 7                                (2) Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b tritt mit Wir-\nInkrafttreten                             kung vom 28. Mai 2020 in Kraft.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2          (3) Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe d tritt am 1. Ja-\nund 3 am 1. September 2021 in Kraft.                         nuar 2023 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Februar 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nFranziska Giffey"]}