{"id":"bgbl1-2021-7-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":7,"date":"2021-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)","law_date":"2021-02-12T00:00:00Z","page":226,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["226           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021\nGesetz\nzur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption\n(Adoptionshilfe-Gesetz)\nVom 12. Februar 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              Landesjugendamt die Aufgaben der Adop-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                tionsvermittlungsstelle des Jugendamtes übertra-\ngen werden.\nArtikel 1                                 (3) Zur Adoptionsvermittlung im Inland sind\nÄnderung des                              auch die örtlichen und zentralen Stellen befugt:\nAdoptionsvermittlungsgesetzes                       1. der Diakonie Deutschland,\nDas Adoptionsvermittlungsgesetz in der Fassung                2. des Deutschen Caritasverbandes,\nder Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001\n(BGBl. 2002 I S. 354), das zuletzt durch Artikel 5 des          3. der Arbeiterwohlfahrt,\nGesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752)                4. der Fachverbände, die den in den Nummern 1\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       bis 3 genannten Verbänden angeschlossen\n1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt ge-                 sind, sowie\nfasst:                                                      5. sonstiger Organisationen mit Sitz im Inland.\n„Gesetz                             Die in Satz 1 genannten Stellen müssen von der\nüber die Vermittlung                       zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes\nund Begleitung der Adoption und über                 als Adoptionsvermittlungsstelle anerkannt worden\ndas Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern             sein.\n(Adoptionsvermittlungsgesetz – AdVermiG)“.\n(4) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugend-\n2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie              ämter und die zentralen Adoptionsstellen der Lan-\nfolgt gefasst:                                              desjugendämter arbeiten im Rahmen ihrer Vermitt-\n„Erster Abschnitt                        lungstätigkeit und der Begleitung nach § 9 mit den\nin Absatz 3 und in § 2a Absatz 4 Nummer 2\nAdoptionsvermittlung und Begleitung“.\ngenannten Adoptionsvermittlungsstellen partner-\n3. § 1 wird wie folgt gefasst:                                 schaftlich zusammen.\n„§ 1                                 (5) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1\nAdoptionsvermittlung                        und 3, § 2a Absatz 4) arbeitet übergreifend mit an-\nderen Fachdiensten und Einrichtungen zusam-\nAdoptionsvermittlung ist das Zusammenführen\nmen.“\nvon Kindern unter 18 Jahren und Personen, die\nein Kind adoptieren wollen (Adoptionsbewerber),          5. § 2a wird wie folgt geändert:\nmit dem Ziel der Adoption. Adoptionsvermittlung             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nist auch der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind\nzu adoptieren oder adoptieren zu lassen, und zwar                                     „§ 2a\nauch dann, wenn das Kind noch nicht geboren                                      Internationales\noder noch nicht gezeugt ist. Die Ersatzmutterver-                   Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot“.\nmittlung gilt nicht als Adoptionsvermittlung.“              b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n4. § 2 wird wie folgt gefasst:                                        „(1) Ein internationales Adoptionsverfahren\n„§ 2                                  ist ein Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind\nAdoptionsvermittlungsstellen                        mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins In-\nland gebracht worden ist, gebracht wird oder\n(1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des                 gebracht werden soll, entweder nach seiner\nJugendamtes und des Landesjugendamtes. Das                      Adoption im Heimatstaat durch Annehmende\nJugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur                     mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder\ndurchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungs-                im Hinblick auf eine Adoption im Inland oder\nstelle eingerichtet hat; das Landesjugendamt hat                im Heimatstaat. Satz 1 gilt auch, wenn die An-\neine zentrale Adoptionsstelle einzurichten.                     nehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\n(2) Jugendämter benachbarter Gemeinden oder                  Inland haben und das Kind innerhalb von zwei\nKreise können mit Zustimmung der zentralen                      Jahren vor Stellung des Antrags auf Adoption im\nAdoptionsstelle des Landesjugendamtes eine ge-                  Inland oder im Heimatstaat ins Inland gebracht\nmeinsame Adoptionsvermittlungsstelle errichten.                 worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-\nLandesjugendämter können eine gemeinsame zen-                   chend, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufent-\ntrale Adoptionsstelle bilden. In den Ländern Berlin,            halt im Inland durch Annehmende mit gewöhn-\nHamburg und Saarland können dem jeweiligen                      lichem Aufenthalt im Ausland ins Ausland ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021                227\nbracht worden ist, gebracht wird oder gebracht                aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 5 Satz 1\nwerden soll.“                                                     Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 6 Satz 1 Num-\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                      mer 1“ und die Wörter „Angaben in einer\nfügt:                                                             zentralen Datei“ durch die Wörter „Daten in\neinem zentralen Dateisystem“ ersetzt.\n„(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nhat eine Vermittlung durch die Adoptionsvermitt-\nlungsstelle gemäß Absatz 4 stattzufinden, in den                  „Die Daten zu einem einzelnen Vermittlungs-\nFällen des Absatzes 1 Satz 3 durch die Adopti-                    fall sind 100 Jahre, gerechnet vom Geburts-\nonsvermittlungsstelle gemäß Absatz 4 Num-                         datum des vermittelten Kindes an, aufzube-\nmer 1.“                                                           wahren und anschließend zu löschen.“\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird          6. Nach § 2a werden die folgenden §§ 2b bis 2d ein-\nwie folgt gefasst:                                        gefügt:\n„(3) Im Anwendungsbereich des Haager                                            „§ 2b\nÜbereinkommens vom 29. Mai 1993 über den                              Unbegleitete Auslandsadoption\nSchutz von Kindern und die Zusammenarbeit\nEin internationales Adoptionsverfahren ist unter-\nauf dem Gebiet der internationalen Adoption\nsagt, wenn es ohne die Vermittlung durch eine\n(BGBl. 2001 II S. 1034) (Adoptionsübereinkom-\nAdoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) durch-\nmen) gelten ergänzend die Bestimmungen des\ngeführt werden soll.\nAdoptionsübereinkommens-Ausführungsgeset-\nzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) in\n§ 2c\nder jeweils geltenden Fassung.“\nGrundsätze der\ne) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird\ninternationalen Adoptionsvermittlung\nwie folgt geändert:\n(1) Bei der internationalen Adoptionsvermittlung\naa) Die Nummern 2 und 4 werden aufgehoben.\n(§ 2a Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2) hat die\nbb) Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe                 Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b und § 2 Absatz 3)\n„(§ 4 Abs. 2)“ wird durch die Wörter „nach           die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber\n§ 4 Absatz 2“ ersetzt.                               nach den §§ 7 und 7b und die Adoptionsvermitt-\nf) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in               lungsstelle (§ 2a Absatz 4) die länderspezifische\nSatz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die               Eignung der Adoptionsbewerber nach § 7c zu\nAngabe „Absatz 4“ ersetzt.                                prüfen.\n(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Ab-\ng) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird\nsatz 4) hat sich zu vergewissern, dass im Heimat-\nwie folgt geändert:\nstaat des Kindes eine für die Adoptionsvermittlung\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                       zuständige und zur Zusammenarbeit bereite Fach-\naaa) Die Angabe „Absatz 3“ wird durch die            stelle (Fachstelle des Heimatstaats) besteht und\nAngabe „Absatz 4“ ersetzt.                     die Adoption gesetzlich zugelassen ist.\nbbb) In Nummer 1 werden die Wörter „An-                 (3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Ab-\ngaben zur Person“ durch die Wörter             satz 4) hat sich bei der Prüfung des Kindervor-\n„personenbezogenen Daten“ und das              schlags der Fachstelle des Heimatstaats zu ver-\nWort „melden“ durch das Wort „über-            gewissern, dass\nmitteln“ ersetzt.                              1. die Adoption dem Kindeswohl dient,\nccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                2. das Kind adoptiert werden kann und dass keine\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine geeig-\n„3. auf deren Ersuchen über einzelne\nnete Unterbringung des Kindes im Heimatstaat\nVermittlungsfälle im Sinne des\nnach Prüfung durch die Fachstelle des Heimat-\nAbsatzes 1 Auskunft zu geben,\nstaats möglich ist,\nsoweit dies zur Erfüllung der Auf-\ngaben nach Absatz 5 und nach               3. die Eltern oder andere Personen, Behörden und\n§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Adoptions-             Institutionen, deren Zustimmung zur Adoption\nübereinkommens-Ausführungsge-                  erforderlich ist, über die Wirkungen der Adop-\nsetzes vom 5. November 2001                    tion aufgeklärt wurden und freiwillig und in der\n(BGBl. I S. 2950) in der jeweils gel-          gesetzlich vorgeschriebenen Form der Adoption\ntenden Fassung erforderlich ist.“              des Kindes zugestimmt haben und die Eltern\nihre Zustimmung nicht widerrufen haben,\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n4. unter Berücksichtigung des Alters und der Reife\naaa) Das Wort „Meldepflicht“ wird durch\ndes Kindes das Kind über die Wirkungen der\ndas Wort „Übermittlungspflicht“ er-\nAdoption aufgeklärt wurde, seine Wünsche be-\nsetzt.\nrücksichtigt wurden und das Kind freiwillig und\nbbb) Das Wort „Meldung“ wird durch das                   in der gesetzlich vorgeschriebenen Form der\nWort „Übermittlung“ ersetzt.                       Adoption zugestimmt hat und\nh) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird             5. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die\nwie folgt geändert:                                           Zustimmung zur Adoption weder der Eltern","228            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021\nnoch des Kindes durch eine Geldzahlung oder              a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2“\neine andere Gegenleistung herbeigeführt wurde.               durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 und 3“ ersetzt.\nDie Adoptionsvermittlungsstelle hat den Kindervor-           b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ausnahmen“\nschlag der Fachstelle des Heimatstaats daraufhin                 die Wörter „von Satz 1“ eingefügt.\nzu prüfen, ob die Adoptionsbewerber geeignet              8. § 4 wird wie folgt geändert:\nsind, für das Kind zu sorgen. In den Fällen des\n§ 2a Absatz 1 Satz 3 gilt Absatz 3 Satz 1 und 2              a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nentsprechend. Das Ergebnis der Prüfung nach                      aa) Die Angabe „Abs. 2“ wird durch die Wörter\nden Sätzen 1 und 2 ist zu den Akten zu nehmen.                        „Absatz 3 erfolgt durch die zentrale Adop-\ntionsstelle des Landesjugendamtes, in deren\n(4) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Ab-\nBereich die Adoptionsvermittlungsstelle\nsatz 4) kann den Vermittlungsvorschlag der Fach-\nihren Sitz hat, und“ ersetzt.\nstelle des Heimatstaats nur billigen, wenn das\nErgebnis der Eignungsprüfung, der länderspezifi-                 bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „ihrer\nschen Eignungsprüfung sowie der Prüfung nach                          Arbeitsweise und“ das Wort „nach“ einge-\nAbsatz 3 Satz 4 positiv festgestellt ist.                             fügt.\n(5) Hat die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 4) den Vermittlungsvorschlag der Fach-                    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nstelle des Heimatstaats gebilligt, so eröffnet sie\n„Zur Ausübung der internationalen Adop-\nden Adoptionsbewerbern den Vermittlungsvor-\ntionsvermittlung bedarf eine Adoptionsver-\nschlag und berät sie über dessen Annahme.\nmittlungsstelle im Sinne des § 2 Absatz 3\nNehmen die Adoptionsbewerber den Vermittlungs-\nder besonderen Zulassung durch die zen-\nvorschlag an, so gibt die Adoptionsvermittlungs-\ntrale Adoptionsstelle des Landesjugend-\nstelle eine Erklärung ab, dass sie der Fortsetzung\namtes, in deren Bereich die Adoptionsver-\ndes Adoptionsverfahrens zustimmt.\nmittlungsstelle ihren Sitz hat.“\n(6) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Ab-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nsatz 4 Nummer 2) leitet die Erklärung nach Absatz 5\nSatz 2 an die zentralen Adoptionsstellen des Lan-                     „Die Zulassung wird für die Vermittlung von\ndesjugendamtes nach § 11 Absatz 2 weiter. Die                         Kindern aus einem oder mehreren bestimm-\nAdoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) leitet                    ten ausländischen Staaten (Heimatstaaten)\ndie Erklärung nach Absatz 5 Satz 2 an die Fach-                       erteilt.“\nstelle des Heimatstaats weiter.                              c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern\n§ 2d                                         „zentrale Adoptionsstelle“ die Wörter „des\nBescheinigung über                                   Landesjugendamtes“ eingefügt.\nein internationales Vermittlungsverfahren                  bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n(1) In einem internationalen Adoptionsverfahren                    „Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Ab-\nhat die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4),                  satz 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) informiert\ndie die internationale Adoption vermittelt hat, den                   die zentrale Adoptionsstelle des Landes-\nAnnehmenden eine Bescheinigung darüber auszu-                         jugendamtes, in deren Bereich die Adop-\nstellen, dass eine Vermittlung nach § 2a Absatz 2                     tionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, un-\nstattgefunden hat, wenn                                               verzüglich, sobald ihr Anhaltspunkte dafür\n1. die Erklärung nach § 2c Absatz 5 Satz 2 vorliegt                   vorliegen, dass sie nicht mehr in der Lage\nund an die Fachstelle des Heimatstaats weiter-                    sein wird, ihre Aufgaben ordnungsgemäß\ngeleitet worden ist und                                           zu erfüllen. Dies ist insbesondere dann an-\nzunehmen, wenn sie die Voraussetzungen\n2. die Annehmenden einen Antrag auf Anerken-\ndes § 3 und des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2\nnung nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswir-\nnicht mehr erfüllt.“\nkungsgesetzes gestellt haben.\nd) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „der zen-\n(2) Die Bescheinigung hat das Datum der Erklä-\ntralen Adoptionsstelle“ die Wörter „des Landes-\nrung nach § 2c Absatz 5 Satz 2 und Angaben zur\njugendamtes“ eingefügt.\nEinhaltung der Grundsätze des § 2c Absatz 1 bis 3\nzu beinhalten. Die Bescheinigung ist zur Vorlage an       9. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\ndeutsche Behörden bestimmt, die die Wirksamkeit                                        „§ 4a\neiner Auslandsadoption vor der Entscheidung über\nVerfahren bei der\nderen Anerkennung im Inland gemäß § 7 des\nSchließung einer Adoptionsvermittlungsstelle\nAdoptionswirkungsgesetzes zu beurteilen haben.\n(1) Steht fest, dass die Adoptionsvermittlungs-\n(3) Die Geltungsdauer der Bescheinigung be-               stelle (§ 2 Absatz 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) ge-\nträgt zwei Jahre. Sie ist auf Antrag der Annehmen-           schlossen wird, hat sie die zentrale Adoptionsstelle\nden um ein Jahr zu verlängern. Die Geltung der Be-           des Landesjugendamtes, in deren Bereich die\nscheinigung erlischt, wenn eine Entscheidung über            Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, sowie\ndie Anerkennung der Auslandsadoption ergangen                die Adoptionsbewerber und die Annehmenden,\nist.“                                                        die von ihr begleitet werden, unverzüglich über\n7. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        die bevorstehende Schließung zu informieren. Sie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021               229\nhat darüber hinaus die Adoptionsbewerber und die                                      „§ 7\nAnnehmenden über die Folgen der Schließung zu\nAnspruch auf Durchführung\ninformieren, insbesondere über die Möglichkeit der\nder Eignungsprüfung bei der Adoption\nFortsetzung des Vermittlungsverfahrens und über\neines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung\ndie Aktenaufbewahrung. Die Sätze 1 und 2 gelten\nentsprechend, wenn die Adoptionsvermittlungs-                   (1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber führt die\nstelle (§ 2a Absatz 4 Nummer 2) ihre Zulassung in            Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1) eine\neinem Heimatstaat dauerhaft verliert.                        Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptions-\nbewerber (Eignungsprüfung) zur Adoption eines\n(2) Wird die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2             Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland\nAbsatz 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) geschlossen,               durch. Zur Eignungsprüfung sind auch die Adop-\nübergibt sie die Aufzeichnungen und Unterlagen               tionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berech-\nüber jeden einzelnen Vermittlungsfall (Vermittlungs-         tigt.\nakten) der abgeschlossenen und der laufenden Ver-\nmittlungsverfahren unverzüglich an die zentrale                 (2) Die Eignungsprüfung umfasst insbesondere:\nAdoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren\n1. die persönlichen und familiären Umstände der\nBereich sie ihren Sitz hatte. Wenn bei der Schlie-\nAdoptionsbewerber,\nßung der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 3,\n§ 2a Absatz 4 Nummer 2) bereits feststeht, welche            2. den Gesundheitszustand der Adoptionsbewer-\nAdoptionsvermittlungsstelle (§ 9b, § 2 Absatz 3,                 ber,\n§ 2a Absatz 4) ein laufendes Vermittlungsverfahren\n3. das soziale Umfeld der Adoptionsbewerber,\nfortsetzt, übergibt die schließende Adoptionsver-\nmittlungsstelle die Vermittlungsakten unverzüglich           4. die Beweggründe der Adoptionsbewerber für\nan diese Adoptionsvermittlungsstelle.                            die Adoption sowie\n(3) Sind nach Schließung der Adoptionsver-                5. die Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen\nmittlungsstelle (§ 2a Absatz 4 Nummer 2) noch                    die Adoptionsbewerber fähig und bereit sind.\nBerichte über die Entwicklung des Kindes (§ 9 Ab-               (3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1\nsatz 4 Satz 1) zu fertigen, so sind die Vermittlungs-        und 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungs-\nakten unverzüglich an die örtliche Adoptionsver-             prüfung einen Bericht. Das Ergebnis der Eignungs-\nmittlungsstelle (§ 9b) zu übergeben, die sodann              prüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen.\ndie Berichte fertigt. Die örtliche Adoptionsvermitt-         Der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf\nlungsstelle übersendet die Berichte an die zentrale          den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt wer-\nAdoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren              den.“\nBereich die Annehmenden ihren gewöhnlichen Auf-\nenthalt haben, zur weiteren Übermittlung nach § 9        13. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e ein-\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 2. Nach der Fertigung des             gefügt:\nletzten Berichts sind die Vermittlungsakten der\n„§ 7a\nzentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes,\nin deren Bereich die geschlossene Adoptionsver-                           Sachdienliche Ermittlungen\nmittlungsstelle ihren Sitz hatte, zur Aufbewahrung                 bei der Adoption eines Kindes im Inland\nnach § 9c Absatz 1 zu übergeben.“\n(1) Wird der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2\n10. § 5 wird wie folgt geändert:                                 Absatz 1 und 3) bekannt, dass für ein Kind die\nAdoptionsvermittlung in Betracht kommt, so führt\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch            sie zur Vorbereitung der Adoptionsvermittlung\ndie Angabe „§ 2 Absatz 1“ und die Angabe „§ 2            unverzüglich die sachdienlichen Ermittlungen bei\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3“ er-              den Adoptionsbewerbern, bei dem Kind und seiner\nsetzt.                                                   Familie durch. Dabei ist insbesondere zu prüfen,\nob die Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nder Persönlichkeit des Kindes und seiner besonde-\nc) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Nummer 1 wer-               ren Bedürfnisse für die Adoption des Kindes geeig-\nden die Wörter „Annahme als Kind“ durch das              net sind.\nWort „Adoption“ ersetzt.\n(2) Mit den sachdienlichen Ermittlungen bei den\nd) Absatz 4 wird Absatz 3.                                   Adoptionsbewerbern und bei der Familie des\nKindes soll schon vor der Geburt des Kindes be-\n11. § 6 wird wie folgt geändert:                                 gonnen werden, wenn zu erwarten ist, dass die\nEinwilligung in die Adoption des Kindes erteilt wird.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Auf Ersuchen einer Adoptionsvermittlungs-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Annahme als             stelle (§ 2 Absatz 1 und 3) übernimmt die örtliche\nKind“ durch das Wort „Adoption“ ersetzt.             Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b), in deren Be-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                              reich die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen\nAufenthalt haben, die sachdienlichen Ermittlungen\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4“ durch            bei den Adoptionsbewerbern.\ndie Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.\n(4) Das Ergebnis der sachdienlichen Ermittlun-\n12. § 7 wird wie folgt gefasst:                                  gen ist den jeweils Betroffenen mitzuteilen.","230            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021\n§ 7b                                                         § 7d\nAnspruch auf Durchführung                                        Bescheinigung für im\nder Eignungsprüfung bei der                              Ausland lebende Adoptionsbewerber\nAdoption eines Kindes aus dem Ausland                     (1) Auf Antrag deutscher Adoptionsbewerber\n(1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber erfolgt              mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland prüft die\neine Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber zur                Bundeszentralstelle, ob die Adoptionsbewerber\nAdoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufent-                nach den deutschen Sachvorschriften die recht-\nhalt im Ausland durch eine örtliche Adoptionsver-             liche Befähigung zur Adoption eines Kindes besit-\nmittlungsstelle nach § 9b. Zur Eignungsprüfung                zen.\nsind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach                  (2) Stellt die Bundeszentralstelle die rechtliche\n§ 2 Absatz 3 berechtigt.                                      Befähigung positiv fest, so stellt sie den Adop-\n(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b, § 2            tionsbewerbern eine Bescheinigung über diese\nAbsatz 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eig-               Feststellung aus.\nnungsprüfung einen Bericht, den sie einer von                    (3) Die Prüfung und die Bescheinigung erstre-\nden Adoptionsbewerbern benannten Adoptions-                   cken sich weder auf die Gesundheit der Adop-\nvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) zuleitet. § 7 Ab-          tionsbewerber noch auf deren Eignung nach den\nsatz 3 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.                           §§ 7b und 7c zur Adoption eines Kindes; hierauf\n(3) Erfolgt die Eignungsprüfung durch eine                ist in der Bescheinigung hinzuweisen.\nAdoptionsvermittlungsstelle nach § 2 Absatz 3, so\ndarf diese Adoptionsvermittlungsstelle nicht zu-                                       § 7e\ngleich die von den Adoptionsbewerbern benannte                      Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber\nAdoptionsvermittlungsstelle nach § 2a Absatz 4\nNummer 2 sein.                                                   Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erfor-\nderlichen Angaben zu machen und geeignete\nNachweise zu erbringen für:\n§ 7c\n1. die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1\nLänderspezifische\nund 2),\nEignungsprüfung bei der\nAdoption eines Kindes aus dem Ausland                  2. die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1\nund 2),\n(1) Ist das Ergebnis der Eignungsprüfung positiv\nfestgestellt, prüft die von den Adoptionsbewerbern            3. die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c\nbenannte Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Ab-                    Absatz 1 und 2),\nsatz 4) die länderspezifische Eignung der Adop-               4. die Prüfung nach § 7d Absatz 1.\ntionsbewerber.\nDie Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten\n(2) Die länderspezifische Eignungsprüfung um-             Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten\nfasst insbesondere:                                           entsprechend.“\n1. das Wissen und die Auseinandersetzung der              14. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b ein-\nAdoptionsbewerber mit der Kultur und der so-             gefügt:\nzialen Situation im Heimatstaat des Kindes,\n„§ 8a\n2. die Bereitschaft der Adoptionsbewerber, die\nInformationsaustausch oder\nHerkunft des Kindes in das zukünftige Familien-\nKontakt vor und nach der Adoption\nleben zu integrieren, sowie\n(1) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1\n3. die Bereitschaft der Adoptionsbewerber, sich\nund 3) soll vor Beginn der Adoptionspflege sowohl\nauf die besonderen Bedürfnisse des Kindes auf\nmit den Adoptionsbewerbern als auch mit den\nGrund seiner Herkunft und auf Grund des\nEltern erörtern, ob ein Informationsaustausch oder\nWechsels des Kulturkreises einzulassen.\nKontakt zum Wohl des Kindes zwischen den Adop-\nHält die von den Adoptionsbewerbern benannte                  tionsbewerbern und dem Kind auf der einen Seite\nAdoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) die               und den Eltern auf der anderen Seite zukünftig\nländerspezifische Eignung der Adoptionsbewerber               stattfinden kann und wie der Informationsaus-\nfür gegeben, so ergänzt sie den Bericht zur                   tausch oder Kontakt gestaltet werden kann. Die\nEignungsprüfung um das Ergebnis ihrer länderspe-              Adoptionsvermittlungsstelle nimmt das Ergebnis\nzifischen Eignungsprüfung. Das Ergebnis der                   der Erörterungen zu den Akten.\nländerspezifischen Eignungsprüfung ist den Adop-\n(2) Mit dem Einverständnis der abgebenden\ntionsbewerbern mitzuteilen. Der Bericht, der die\nEltern und der Annehmenden soll die Adoptions-\nEignung positiv feststellt, darf den Adoptions-\nvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) nach der\nbewerbern nicht ausgehändigt werden.\nAdoption die Erörterungen gemäß Absatz 1 Satz 1\n(3) Ist das Ergebnis der Eignungsprüfung und              in angemessenen Zeitabständen wiederholen. Dies\nder länderspezifischen Eignungsprüfung positiv                gilt, bis das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.\nfestgestellt, so leitet die von den Adoptionsbewer-           Das Ergebnis jeder Erörterung ist zu den Akten zu\nbern benannte Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a               nehmen. Das Einverständnis soll vor dem Be-\nAbsatz 4) den Bericht über das Ergebnis der Fach-             schluss, spätestens muss es nach dem Beschluss,\nstelle des Heimatstaats des Kindes zu.                        durch den das Familiengericht die Adoption aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021             231\nspricht, eingeholt werden. Das Einverständnis kann           3. die Information für die abgebenden Eltern über\njederzeit widerrufen werden.                                     unterstützende Maßnahmen im Rahmen der\n(3) Das Kind ist bei den Erörterungen nach den                Kinder- und Jugendhilfe als Alternative zur\nAbsätzen 1 und 2 entsprechend seinem Entwick-                    Adoption sowie die Unterstützung der abgeben-\nlungsstand zu beteiligen und sein Interesse ist ent-             den Eltern bei der Bewältigung sozialer und psy-\nsprechend zu berücksichtigen.                                    chischer Auswirkungen im Zusammenhang mit\nder bevorstehenden oder bereits erfolgten Ein-\n(4) Wird das Ergebnis der Erörterung zum Infor-               willigung in die Adoption des Kindes,\nmationsaustausch oder Kontakt nicht umgesetzt\n4. die Information über die Rechte des Kindes, in\noder besteht Uneinigkeit über die Umsetzung des\nder die Bedeutung der Kenntnis der Herkunft\nErgebnisses, so hat die Adoptionsvermittlungsstelle\ndes Kindes für seine Entwicklung hervorzuhe-\n(§ 2 Absatz 1 und 3) im Rahmen der bestehenden\nben ist,\nMöglichkeiten auf eine Lösung hinzuwirken.\n5. das Hinwirken darauf, dass die Adoptions-\n§ 8b                                     bewerber das Kind von Beginn an entsprechend\nseinem Alter und seiner Reife über seine Her-\nAnspruch der                                 kunft aufklären,\nabgebenden Eltern auf\nallgemeine Informationen über das Kind                6. die Information über die Möglichkeiten und Ge-\nund seine Lebenssituation nach der Adoption                   staltung von Informationsaustausch oder Kon-\ntakt zwischen den Adoptionsbewerbern und\n(1) Die abgebenden Eltern haben gegen die                     dem Kind auf der einen Seite und den Eltern\nAdoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3)                 auf der anderen Seite nach Maßgabe der §§ 8a\neinen Anspruch auf Zugang zu allgemeinen Infor-                  und 8b,\nmationen über das Kind und seine Lebenssituation,\ndie der Adoptionsvermittlungsstelle von den An-              7. die Erörterung der Gestaltung eines Informa-\nnehmenden zum Zweck der Weitergabe an die ab-                    tionsaustauschs oder von Kontakten zwischen\ngebenden Eltern freiwillig und unter Wahrung des                 den Adoptionsbewerbern und dem Kind auf\nPersönlichkeitsrechts des Kindes zur Verfügung                   der einen Seite und den Eltern auf der anderen\ngestellt wurden. Die Adoptionsvermittlungsstelle                 Seite nach Maßgabe des § 8a sowie\ngewährt den abgebenden Eltern den Zugang zu                  8. die Information über das Recht zur Aktenein-\ndiesen Informationen, soweit dies dem Kindeswohl                 sicht nach § 9c Absatz 2 und die Information\nnicht widerspricht.                                              zu Möglichkeiten der Suche nach der Herkunft\ndes Kindes.\n(2) Mit dem Einverständnis der Annehmenden\nsoll die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1              (2) Nach dem Beschluss, durch den das Fami-\nund 3) darauf hinwirken, dass ihr die Annehmenden            liengericht die Adoption ausspricht, haben das\nallgemeine Informationen nach Absatz 1 in                    Kind, die Annehmenden und die abgebenden El-\nregelmäßigen Abständen bis zur Vollendung des                tern einen Anspruch auf nachgehende Adoptions-\n16. Lebensjahres des Kindes schriftlich zukommen             begleitung durch die Adoptionsvermittlungsstelle\nlassen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht wi-            (§ 2 Absatz 1, § 2a Absatz 4 Nummer 1). Zur nach-\nderspricht. Das Kind ist entsprechend seinem Ent-            gehenden Adoptionsbegleitung sind auch die\nwicklungsstand zu beteiligen. Das Einverständnis             Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3\nsoll vor dem Beschluss, spätestens muss es nach              und § 2a Absatz 4 Nummer 2 berechtigt. Die nach-\ndem Beschluss, durch den das Familiengericht die             gehende Adoptionsbegleitung umfasst insbeson-\nAdoption ausspricht, eingeholt werden. Das Ein-              dere:\nverständnis kann jederzeit widerrufen werden.“               1. die bedarfsgerechte Beratung und Unterstüt-\n15. § 9 wird wie folgt gefasst:                                      zung des Kindes, der Annehmenden und der\nabgebenden Eltern,\n„§ 9\n2. die Förderung und die Begleitung eines Informa-\nAnspruch auf Adoptionsbegleitung                       tionsaustauschs oder von Kontakten zwischen\n(1) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Ab-                  den Annehmenden und dem Kind auf der einen\nsatz 1, § 2a Absatz 4 Nummer 1) hat vor und wäh-                 Seite und den abgebenden Eltern auf der ande-\nrend der Adoptionsvermittlung sowie während der                  ren Seite nach Maßgabe der §§ 8a und 8b,\nAdoptionspflege die Adoptionsbewerber, die Eltern            3. die Unterstützung der abgebenden Eltern bei\nund das Kind zu begleiten. Zur Adoptionsbeglei-                  der Bewältigung sozialer und psychischer Aus-\ntung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen                  wirkungen auf Grund der Entscheidung zur Ein-\nnach § 2 Absatz 3 und § 2a Absatz 4 Nummer 2                     willigung in die Adoption des Kindes, insbeson-\nberechtigt. Die Adoptionsbegleitung umfasst ins-                 dere indem die Adoptionsvermittlungsstelle den\nbesondere:                                                       abgebenden Eltern Hilfen durch andere Fach-\n1. die allgemeine Beratung der Adoptionsbewer-                   dienste aufzeigt,\nber, der Eltern und des Kindes zu Fragen im              4. die Unterstützung der Annehmenden bei der\nZusammenhang mit der Adoption und die be-                    altersentsprechenden Aufklärung des Kindes\ndarfsgerechte Unterstützung,                                 über seine Herkunft sowie\n2. die Information über die Voraussetzungen und              5. die Begleitung des Kindes bei der Suche nach\nden Ablauf des Adoptionsverfahrens sowie über                der Herkunft, einschließlich der Begleitung des\ndie Rechtsfolgen der Adoption,                               vertraulich geborenen Kindes bei der Einsicht-","232            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021\nnahme in den Herkunftsnachweis nach § 31 Ab-             geboren wurde und der abgebende Elternteil sei-\nsatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.             nen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.\n(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1            (5) In den Fällen des § 1766a des Bürgerlichen\nund 3, § 2a Absatz 4) hat bei Bedarf und mit Ein-            Gesetzbuchs gelten die Absätze 1 bis 4 entspre-\nverständnis der zu Beratenden im Rahmen der                  chend.\nAdoptionsbegleitung nach den Absätzen 1 und 2\nHilfen und Unterstützungsangebote durch andere                                          § 9b\nFachdienste aufzuzeigen. Sie hat auf Wunsch der                                 Örtliche Adoptions-\nzu Beratenden den Kontakt zu diesen Fachdiens-                         vermittlungsstelle; Pflichtaufgaben\nten herzustellen.\nDie Jugendämter haben die Wahrnehmung der\n(4) Soweit es zur Erfüllung der Adoptions-                Aufgaben nach den §§ 7, 7a, 7b, 8a, 8b, 9 und 9a\nvoraussetzungen, die von einem Heimatstaat auf-              für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. Für die\ngestellt werden, erforderlich ist, können die Adop-          Adoptionsbewerber und die Annehmenden richtet\ntionsbewerber und die Adoptionsvermittlungsstelle            sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem gewöhn-\n(§ 2a Absatz 4) schriftlich vereinbaren, dass die            lichen Aufenthalt.“\nAdoptionsvermittlungsstelle\n17. Der bisherige § 9b wird § 9c und wird wie folgt\n1. während eines in der Vereinbarung festzulegen-            geändert:\nden Zeitraums nach der Adoption die Entwick-\nlung des Kindes beobachtet und                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. der zuständigen Stelle im Heimatstaat über die                aa) In Satz 1 werden die Wörter „Aufzeichnun-\nEntwicklung berichtet.                                            gen und Unterlagen über jeden einzelnen\nVermittlungsfall (Vermittlungsakten)“ durch\nMit Zustimmung einer anderen Adoptionsvermitt-                        das Wort „Vermittlungsakten“ ersetzt.\nlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4) kann\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nvereinbart werden, dass diese Stelle die Aufgabe\nnach Satz 1 Nummer 1 wahrnimmt und die Ergeb-                b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eines Be-\nnisse an die in Satz 1 genannte Adoptionsvermitt-                troffenen“ durch die Wörter „einer betroffenen\nlungsstelle weiterleitet. Im Fall der Schließung einer           Person“ ersetzt.\nAdoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4 Num-              c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nmer 2) gilt § 4a Absatz 3.“\n„(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Ab-\n16. § 9a wird durch die folgenden §§ 9a und 9b ersetzt:              satz 1 und 3, § 2a Absatz 4) hat die Annehmen-\n„§ 9a                                   den auf das Akteneinsichtsrecht des Kindes\nnach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen, sobald das\nVerpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption\nKind das 16. Lebensjahr vollendet hat.“\n(1) Nimmt ein Ehegatte ein Kind seines Ehegat-        18. Der bisherige § 9c wird § 9d und wird wie folgt\nten allein an, so müssen sich vor Abgabe ihrer not-          geändert:\nwendigen Erklärungen und Anträge zur Adoption\nvon der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund 3) nach § 9 Absatz 1 beraten lassen:                         aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch\n1. die Eltern des anzunehmenden Kindes,                               die Angabe „§ 2 Absatz 3“, die Angabe „§ 2a\nAbs. 4 und 5“ durch die Wörter „§ 2a Ab-\n2. der Annehmende und                                                 satz 5 und 6“, die Angabe „§ 7 Abs. 1“ durch\n3. das Kind gemäß § 8 des Achten Buches Sozial-                       die Angabe „§ 7a“, die Angabe „§ 7 Abs. 3“\ngesetzbuch.                                                       durch die Wörter „den §§ 7, 7b und 7c“, die\nAngabe „§ 7 Abs. 4“ durch die Angabe\n(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat über die\n„§ 7d“ und die Angabe „§ 9b“ durch die An-\nBeratung eine Bescheinigung auszustellen.\ngabe „§ 9c“ ersetzt.\n(3) Die Beratung eines Elternteils ist nicht erfor-\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nderlich, wenn\naaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2a\n1. er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer-\nAbs. 5 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter\nstande ist,\n„§ 2a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1“\n2. sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist,                                   ersetzt.\n3. seine Einwilligung nach § 1748 des Bürgerlichen                    bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 3, 4\nGesetzbuchs ersetzt wird oder                                           Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter\n4. es sich um den abgebenden Elternteil handelt                             „§ 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“\nund dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im                            ersetzt.\nAusland hat.                                                      ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4\n(4) Die Beratungspflicht nach Absatz 1 besteht                           Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter\nnicht, wenn der annehmende Elternteil zum Zeit-                             „§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“\npunkt der Geburt des Kindes mit dem Elternteil                              ersetzt.\ndes Kindes verheiratet ist. Die Beratungspflicht                      ddd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 4\ndes annehmenden und des verbleibenden Eltern-                               Abs. 2“ durch die Angabe „§ 4 Ab-\nteils bleibt bestehen, wenn das Kind im Ausland                             satz 2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021            233\neee) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 7              24. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie\nAbs. 4“ durch die Angabe „§ 7d“                 folgt gefasst:\nersetzt.                                                          „Vierter Abschnitt\nfff)   In Nummer 6 wird die Angabe „§ 9                       Übergangs- und Schlussvorschriften“.\nAbs. 1.“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1\nund 2;“ ersetzt.                            25. § 15 wird aufgehoben.\nggg) Folgende Nummer 7 wird angefügt:              26. § 16 wird § 15.\n„7. das Verfahren bei der Schließung        27. Folgender § 16 wird angefügt:\neiner Adoptionsvermittlungsstelle                                    „§ 16\nnach § 4a.“\nBericht\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDie Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3“ durch           destag bis zum 30. September 2026 einen Bericht\ndie Wörter „den §§ 7, 7b und 7c“ ersetzt.              über die Auswirkungen der §§ 2a, 2b, 2c, 2d,\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „2 000“ durch die            8a, 8b und 9a sowie über die gegebenenfalls not-\nAngabe „2 500“ ersetzt.                                wendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor.\nDer Bericht darf keine personenbezogenen Daten\n19. Der bisherige § 9d wird § 9e und in Absatz 4 wer-              enthalten.“\nden nach dem Wort „verarbeitet“ die Wörter „und\ngenutzt“ gestrichen.\nArtikel 2\n20. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „An-\nÄnderung des\nnahme als Kind“ durch das Wort „Adoption“ er-                                 Gesetzes über das\nsetzt.                                                            Verfahren in Familiensachen und in den\n21. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                        Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n„(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Ab-              Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen\nsatz 1 und 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) hat in den           und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nFällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 die zentrale          barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,\nAdoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren            2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nBereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz         19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist,\nhat, und die zentrale Adoptionsstelle des Landes-          wird wie folgt geändert:\njugendamtes, in deren Bereich die Annehmenden              1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ab Beginn\nder sachdienlichen Ermittlungen nach § 7a zu be-              a) Die Angabe zu § 189 wird wie folgt gefasst:\nteiligen. Unterlagen der in den Artikeln 15 und 16               „§ 189    Fachliche Äußerung“.\ndes Adoptionsübereinkommens genannten Art sind                b) Nach der Angabe zu § 196 wird folgende Angabe\nden in Satz 1 genannten zentralen Adoptionsstellen               eingefügt:\nzur Prüfung vorzulegen.“\n„§ 196a Zurückweisung des Antrags“.\n22. In § 13a werden die Wörter „Annahme als Kinder“\ndurch das Wort „Adoption“ ersetzt.                         2. § 108 wird wie folgt geändert:\n23. § 14 wird wie folgt geändert:                                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                „(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesa-\nchen sowie von Entscheidungen nach § 1\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1                  Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes wer-\noder 4“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1                   den ausländische Entscheidungen anerkannt,\noder 3“ ersetzt.                                         ohne dass es hierfür eines besonderen Verfah-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                        rens bedarf.“\naaa) In dem Wortlaut vor Buchstabe a wird             b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\njeweils die Angabe „Abs.“ durch das               „Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung\nWort „Absatz“ ersetzt.                            einer Annahme als Kind gelten jedoch die Be-\nbbb) In Buchstabe a werden die Wörter „An-               stimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes,\nnahme als Kind“ durch das Wort                    wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme\n„Adoption“ ersetzt.                               das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.“\nccc) In Buchstabe b wird die Angabe                3. § 187 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 3“              „(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjähri-\nersetzt.                                       gen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend an-\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1               zuwenden, wenn\noder 4“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1                1. der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden\noder 3“ ersetzt.                                         und des Anzunehmenden im Ausland liegt oder\nbb) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 3           2. der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren\nNr.“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer“                  vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Auf-\nersetzt.                                                 enthalt im Ausland hatte.“","234             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021\n4. § 189 wird wie folgt gefasst:                              2. § 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 189                               a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 1“\ndurch die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1“\nFachliche Äußerung                              ersetzt.\n(1) Soll ein Minderjähriger als Kind angenommen            b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nwerden, hat das Gericht eine fachliche Äußerung\ndarüber einzuholen, ob das Kind und die Familie                      „(2) In den Verfahren auf Anerkennungsfest-\ndes Annehmenden für die Annahme geeignet sind.                    stellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag\nnicht zurückgenommen werden.“\n(2) Die fachliche Äußerung ist von der Adoptions-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nvermittlungsstelle einzuholen, die das Kind vermit-\ntelt oder den Beratungsschein nach § 9a Absatz 2           3. § 3 wird wie folgt geändert:\ndes Adoptionsvermittlungsgesetzes ausgestellt hat.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2\nIst keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig gewor-\nSatz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3\nden, ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts\nSatz 1 Nummer 2“ ersetzt.\neinzuholen.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1\n(3) Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzu-\nNr. 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1\ngeben.\nNummer 1“ ersetzt.\n(4) Das Gericht hat der Adoptionsvermittlungs-          4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:\nstelle, die das Kind vermittelt hat, die Entscheidung\nmitzuteilen.“                                                                            „§ 4\n5. § 195 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             Unbegleitete Auslandsadoptionen\n„In den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3                  (1) Eine ausländische Adoptionsentscheidung im\ndes Adoptionsvermittlungsgesetzes hat das Gericht             Sinne von § 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn\nvor dem Ausspruch der Annahme auch die zentrale               die Adoption ohne eine internationale Adoptionsver-\nAdoptionsstelle des Landesjugendamts, in deren                mittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsver-\nBereich die Annehmenden ihren gewöhnlichen Auf-               mittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. Ab-\nenthalt haben, anzuhören.“                                    weichend hiervon kann eine Feststellung nach § 2\nnur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen\n6. Nach § 196 wird folgender § 196a eingefügt:                   dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-\nVerhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl\n„§ 196a                               des Kindes erforderlich ist.\nZurückweisung des Antrags                          (2) Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach\nAbsatz 1 ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Ent-\nDas Gericht weist den Antrag auf Annahme als\nscheidung maßgeblich.“\nKind zurück, wenn die gemäß § 9a des Adoptions-\nvermittlungsgesetzes erforderlichen Bescheinigun-          5. Der bisherige § 4 wird § 5 und in Absatz 1 wird nach\ngen über eine Beratung nicht vorliegen.“                      Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n„Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist\nArtikel 3                                unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen\nAdoptionsentscheidung zu stellen.“\nÄnderung des\nAdoptionswirkungsgesetzes                      6. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt geän-\ndert:\nDas Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November\n2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das zuletzt durch Artikel 5        a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) ge-\naa) In Satz 3 werden die Wörter „nach Maßgabe\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndes § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4“ durch die Wörter\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                           „nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 Satz 3 und\n4“ ersetzt.\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„Im Verfahren nach § 2 sind das Bundesamt\n„(2) Ist im Rahmen eines internationalen                        für Justiz als Bundeszentralstelle für Aus-\nAdoptionsverfahrens (§ 2a Absatz 1 des Adop-                       landsadoption, das Jugendamt und die zen-\ntionsvermittlungsgesetzes) eine Adoptionsent-                      trale Adoptionsstelle des Landesjugendam-\nscheidung im Ausland ergangen, die nicht nach                      tes zu beteiligen, im Verfahren nach § 3 sind\nArtikel 23 des Haager Übereinkommens vom                           das Jugendamt und die zentrale Adoptions-\n29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und                       stelle des Landesjugendamtes zu beteiligen.“\ndie Zusammenarbeit auf dem Gebiet der interna-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\ntionalen Adoption kraft Gesetzes anerkannt wird,\nbedarf diese Entscheidung der Anerkennungs-                      „(4) Das Gericht hat Anerkennungsverfahren\nfeststellung durch das Familiengericht.“                      in allen Rechtszügen vorrangig zu behandeln.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021              235\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird              (2) In § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Aus-\nwie folgt geändert:                                    landsadoptions-Meldeverordnung vom 11. November\naa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 2       2002 (BGBl. I S. 4394), die zuletzt durch Artikel 9 des\nSatz 1 sowie auf einen Ausspruch nach § 3         Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert\nAbs. 1 oder 2 oder nach § 4 Abs. 2 Satz 3“        worden ist, wird die Angabe „§ 9a“ durch die Angabe\ndurch die Wörter „nach § 2 Absatz 3 Satz 1        „§ 9b“ ersetzt.\nsowie auf einen Ausspruch nach § 3 Ab-               (3) Die Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs-\nsatz 1 oder 2 oder nach § 5 Absatz 2 Satz 3“      und Kostenverordnung vom 4. Mai 2005 (BGBl. I\nersetzt.                                          S. 1266) wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2“      1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch\ndurch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2“                die Angabe „§ 2 Absatz 3“ ersetzt.\nersetzt.                                          2. § 2 wird wie folgt geändert:\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(6) Gegen eine im ersten Rechtszug ergan-                  aa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 wird die An-\ngene Entscheidung steht die Beschwerde dem                        gabe „§ 2a Abs. 3 Nr. 3“ durch die Wörter\nBundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für                  „§ 2a Absatz 4 Nummer 2“ und die Angabe\nAuslandsadoption zu, sofern mit der Entschei-                     „§ 1 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1“\ndung einem Antrag nach § 2 Absatz 1 entspro-                      ersetzt.\nchen worden ist.“\nbb) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2\n7. Die folgenden §§ 7 bis 9 werden angefügt:                              Satz 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2\n„§ 7                                        Satz 4“ ersetzt.\nVorläufige Anerkennung der Auslandsadoption                 b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3“\ndurch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.\nBis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens\ngilt die ausländische Adoptionsentscheidung vor-               c) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort\nläufig als anerkannt, wenn eine gültige Bescheini-                „Nummer“ ersetzt.\ngung nach § 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes           3. § 5 wird wie folgt gefasst:\nvorgelegt wird und die Anerkennung nicht nach\n§ 109 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren                                          „§ 5\nin Familiensachen und in den Angelegenheiten der                                     Gebühren\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. Die\nFühren staatliche Adoptionsvermittlungsstellen\nBestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes\ndas Adoptionsvermittlungsverfahren durch, sind\nbleiben unberührt.\nfolgende Gebühren zu erheben:\n§8                                  1. für eine Eignungsprüfung nach § 7b Absatz 1 des\nAdoptionsvermittlungsgesetzes 1 300 Euro,\nBericht\n2. für die Durchführung eines internationalen Adop-\nDie Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-                    tionsvermittlungsverfahrens einschließlich einer\ndestag bis zum 30. September 2026 einen Bericht                   länderspezifischen Eignungsprüfung nach § 7c\nüber die Auswirkungen der §§ 1, 2 und 4 bis 7 sowie               Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes\nüber die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen                   1 200 Euro.“\ndieser Vorschriften vor.\n(4) Das Adoptionsübereinkommens-Ausführungs-\n§9                              gesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), das\nzuletzt durch Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom\nÜbergangsvorschrift                      17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden\nAuf die Anerkennung ausländischer Adoptions-            ist, wird wie folgt geändert:\nentscheidungen, die in Verfahren ergangen sind,            1. § 1 wird wie folgt geändert:\ndie vor dem 1. April 2021 eingeleitet worden sind,\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\nsind die Vorschriften des Adoptionswirkungsgeset-\nzes und § 108 des Gesetzes über das Verfahren in               b) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe „§ 2a\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der                     Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 2“ wird durch die Wörter\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit in ihrer bis dahin gelten-           „§ 2a Absatz 4 Nummer 2, § 4 Absatz 2“ ersetzt.\nden Fassung weiterhin anzuwenden.“                             c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:\nArtikel 4                                   aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den Absät-\nzen 2 und 3“ durch die Angabe „Absatz 2“\nFolgeänderungen                                     ersetzt.\n(1) In Nummer 1334 der Anlage des Justizverwal-                    bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1“ durch\ntungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I                            die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.\nS. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-\nzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert           2. § 2 wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird die Angabe „§ 7 Abs. 4 AdVermiG“                  a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 und 3“\ndurch die Angabe „§ 7d AdVermiG“ ersetzt.                             durch die Angabe „§ 1 Absatz 2“ ersetzt.","236             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021\nb) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird je-         ter „§ 2 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes“\nweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“         durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermitt-\nersetzt.                                                lungsgesetzes“ ersetzt.\n3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          (6) § 102 Absatz 2 Nummer 7 des Achten Buches\na) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 9b und 9d“ durch          Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der\ndie Angabe „§§ 9c und 9e“ ersetzt.                      Fassung der Bekanntmachung vom 11. September\nb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 9d“ durch die An-          2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-\ngabe „§ 9e“ ersetzt.                                    satz 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020\n(BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                gefasst:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „das nach § 2\nAbs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 zuständige          „7. Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3\ndes Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer\nJugendamt, in deren Bereich sie sich gewöhnlich\nTätigkeit nach § 1 des Adoptionsvermittlungs-\naufhalten, oder“ gestrichen und wird die Angabe\n„§ 1 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2“                gesetzes sowie anerkannte Auslandsvermittlungs-\nersetzt.                                                    stellen nach § 4 Absatz 2 Satz 3 des Adoptionsver-\nmittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach\nb) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „eines               § 2a Absatz 4 Nummer 2 des Adoptionsvermitt-\nBerichts nach § 7 Abs. 3“ durch die Wörter „der             lungsgesetzes gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 1\nBerichte nach § 7b Absatz 2 Satz 1 und § 7c Ab-             sowie gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2a für die Zahl\nsatz 2 Satz 2“ ersetzt.                                     der ausgesprochenen Annahmen und gemäß\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                            § 99 Absatz 3 Nummer 2b für die Zahl der vorge-\n„(4) Die Auslandsvermittlungsstelle kann ei-             merkten Adoptionsbewerber,“.\ngene Ermittlungen anstellen und nach Beteili-\ngung der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort                                    Artikel 5\nder Adoptionsbewerber zuständigen örtlichen\nBekanntmachungserlaubnis\nVermittlungsstelle (§ 9b des Adoptionsvermitt-\nlungsgesetzes) sowie unter Einhaltung der in               Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nden §§ 7b und 7c des Adoptionsvermittlungs-             Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Adoptions-\ngesetzes geregelten Verfahrensvorschriften den          vermittlungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\nin § 7c Absatz 3 des Adoptionsvermittlungs-             Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\ngesetzes genannten Bericht selbst erstellen.“           bekannt machen.\n(5) In § 35 Absatz 1 Satz 4 des Ersten Buches\nSozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Ge-                               Artikel 6\nsetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das\nInkrafttreten\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020\n(BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, werden die Wör-            Dieses Gesetz tritt am 1. April 2021 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Februar 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nFranziska Giffey\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}