{"id":"bgbl1-2021-69-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":69,"date":"2021-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/69#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-69-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_69.pdf#page=11","order":3,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – MTAPrV)","law_date":"2021-09-24T00:00:00Z","page":4467,"pdf_page":11,"num_pages":48,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021                        4467\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung\nfür Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen\n(MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – MTAPrV)1\nVom 24. September 2021\nAuf Grund des § 69 Absatz 1 des MT-Berufe-Geset-                                        Abschnitt 2\nzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) verordnet                                   Schriftlicher Teil\ndas Bundesministerium für Gesundheit:                                              der staatlichen Prüfung\n§ 27 Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur\nInhaltsübersicht                                Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik\noder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriums-\nTeil 1                                    analytik\nAusbildung                              § 28 Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur\nMedizinischen Technologin für Radiologie oder zum\n§ 1      Inhalt der Ausbildung                                            Medizinischen Technologen für Radiologie\n§ 2      Gliederung der Ausbildung                                   § 29 Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur\n§ 3      Theoretischer und praktischer Unterricht                         Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder\n§ 4      Praktische Ausbildung                                            zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik\n§ 5      Interprofessionelles Praktikum                              § 30 Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur\nMedizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder\n§ 6      Leistungseinschätzungen für praktische Einsätze\nzum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin\n§ 7      Jahreszeugnisse\n§ 31 Durchführung des schriftlichen Teils\n§ 8      Qualifikation der Praxisanleitung\n§ 32 Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit\n§ 9      Praxisbegleitung\n§ 33 Bestehen des schriftlichen Teils\n§ 10     Inhalt der Kooperationsvereinbarungen\n§ 34 Wiederholung von Aufsichtsarbeiten\n§ 35 Note für den schriftlichen Teil\nTeil 2\nStaatliche Prüfung                                                Abschnitt 3\nAbschnitt 1                                                 Mündlicher Teil\nder staatlichen Prüfung\nAllgemeines und Organisatorisches\n§ 36 Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur\n§   11   Teile der staatlichen Prüfung                                    Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik\n§   12   Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses                oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriums-\nanalytik\n§   13   Zusammensetzung des Prüfungsausschusses\n§ 37 Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur\n§   14   Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fach-               Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum\nprüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen           Medizinischen Technologen für Radiologie\nPrüfung\n§ 38 Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur\n§ 15     Teilnahme der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden                 Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder\nPerson an Teilen der staatlichen Prüfung                         zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik\n§ 16     Teilnahme von Sachverständigen sowie von Beobachte-         § 39 Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur\nrinnen und Beobachtern an der staatlichen Prüfung                Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder\n§   17   Zulassung zur staatlichen Prüfung                                zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin\n§   18   Prüfungstermine für die staatliche Prüfung                  § 40 Durchführung des mündlichen Teils\n§   19   Prüfungsort der staatlichen Prüfung                         § 41 Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte\n§   20   Nachteilsausgleich                                               Leistung\n§   21   Rücktritt von der staatlichen Prüfung                       § 42 Bestehen des mündlichen Teils\n§   22   Versäumnisse                                                § 43 Wiederholung des mündlichen Teils\n§   23   Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch\n§   24   Niederschrift                                                                     Abschnitt 4\n§   25   Vornoten                                                                      Praktischer Teil\n§   26   Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung                        der staatlichen Prüfung\n§ 44 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG          Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laborato-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September              riumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für\n2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255         Laboratoriumsanalytik\nvom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom\n4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014,\n§ 45 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen\nS. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548      Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie\n(ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist.                   oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie","4468       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\n§ 46 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen                        Unterabschnitt 2\nPrüfung zur Medizinischen Technologin für Funktions-\nAnpassungslehrgang\ndiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für\nFunktionsdiagnostik                                     § 71   Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs\n§ 47 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen § 72   Durchführung des Anpassungslehrgangs\nPrüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärme-\ndizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinär- § 73   Bescheinigung\nmedizin\n§ 48 Durchführung des praktischen Teils                                              Abschnitt 3\n§ 49 Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der                  Anpassungsmaßnahmen\nstaatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für         nach § 51 des MT-Berufe-Gesetzes\nLaboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Techno-\nlogen für Laboratoriumsanalytik                                                Unterabschnitt 1\n§ 50 Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der\nKenntnisprüfung\nstaatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für\nRadiologie oder zum Medizinischen Technologen für       §  74  Zweck der Kenntnisprüfung\nRadiologie\n§  75  Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung\n§ 51 Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der\nstaatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für   §  76  Teile der Kenntnisprüfung\nFunktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Techno-      §  77  Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung\nlogen für Funktionsdiagnostik                           §  78  Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung\n§ 52 Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der   §  79  Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung\nstaatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für   §  80  Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der\nVeterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen            Kenntnisprüfung\nfür Veterinärmedizin\n§  81  Wiederholung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung\n§ 53 Wiederholung und zusätzlicher Praxiseinsatz\n§  82  Inhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung\n§  83  Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung\nAbschnitt 5\n§  84  Durchführung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung\nAbschluss des Prüfungsverfahrens                        §  85  Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der\nKenntnisprüfung\n§ 54 Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung\n§ 86   Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung\n§ 55 Zeugnis über die staatliche Prüfung\n§ 87   Bestehen der Kenntnisprüfung\n§ 56 Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung\n§ 88   Bescheinigung\n§ 57 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsicht-\nnahme\nUnterabschnitt 2\nTeil 3                                                 Anpassungslehrgang\nErlaubnisurkunde                         §  89  Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs\n§ 58 Ausstellung der Erlaubnisurkunde                        §  90  Durchführung des Anpassungslehrgangs\n§  91  Ziel und Inhalt des Abschlussgesprächs\nTeil 4                            §  92  Durchführung des Abschlussgesprächs\n§  93  Bewertung und erfolgreiches Absolvieren des Anpas-\nAnerkennung                                   sungslehrgangs\nausländischer Berufsqualifikationen\n§ 94   Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehr-\nund erforderliche Anpassungsmaßnahmen\ngangs\nAbschnitt 1                            § 95   Bescheinigung\nVerfahren\nAbschnitt 4\n§ 59 Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragsein-\nNachweise\ngangs\nder Zuverlässigkeit und\n§ 60 Erforderliche Unterlagen                                           der gesundheitlichen Eignung\n§ 61 Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag        durch Inhaberinnen und Inhaber von\n§ 62 Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede       Berufsqualifikationen aus einem anderen\nMitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat\nAbschnitt 2                                    oder einem gleichgestellten Staat\nAnpassungsmaßnahmen                             § 96   Nachweise der Zuverlässigkeit\nnach § 50 des MT-Berufe-Gesetzes                        § 97   Nachweise der gesundheitlichen Eignung\nUnterabschnitt 1                        § 98   Aktualität von Nachweisen\nEignungsprüfung\nAbschnitt 5\n§ 63 Zweck der Eignungsprüfung                                                   Verfahren bei der\n§ 64 Eignungsprüfung als staatliche Prüfung                           Erbringung von Dienstleistungen\n§ 65 Inhalt der Eignungsprüfung                                    durch Inhaberinnen und Inhaber von\n§ 66 Prüfungsort der Eignungsprüfung                            Berufsqualifikationen aus einem anderen\n§ 67 Durchführung der Eignungsprüfung                          Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens\n§ 68 Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\n§ 69 Wiederholung\n§ 70 Bescheinigung                                           § 99   Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021                4469\nTeil 5                            zu vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                  nach den §§ 8 bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes erfor-\nderlich sind.\n§ 100   Übergangsvorschrift\n§ 101   Inkrafttreten, Außerkrafttreten                            (2) Der theoretische und praktische Unterricht wird\nfür den jeweiligen Beruf in dem in § 13 Absatz 4\nAnlage 1     Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen   des MT-Berufe-Gesetzes festgelegten Umfang und ge-\nTechnologin für Laboratoriumsanalytik und zum      mäß der in Anlage 5 vorgesehenen Stundenverteilung\nMedizinischen Technologen für Laboratoriumsana-\ndurchgeführt.\nlytik\nAnlage 2     Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen      (3) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder\nTechnologin für Radiologie und zum Medizinischen\nTechnologen für Radiologie\nE-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der\nAnlage 3     Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen\nKonzeption des theoretischen und praktischen Unter-\nTechnologin für Funktionsdiagnostik und zum Me-    richts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt\ndizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik    werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist\nAnlage 4     Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen   von den Auszubildenden gegenüber der Schule nach-\nTechnologin für Veterinärmedizin und zum Medizi-   zuweisen. Das Nähere regeln die Länder.\nnischen Technologen für Veterinärmedizin\nAnlage 5     Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen\nund praktischen Unterrichts der Ausbildung zur                                 §4\nMedizinischen Technologin und zum Medizinischen\nTechnologen                                                         Praktische Ausbildung\nAnlage 6     Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Aus-\nbildung zur Medizinischen Technologin und zum         (1) Während der praktischen Ausbildung sind für\nMedizinischen Technologen                          den jeweiligen Beruf die Kompetenzen zu vermitteln,\nAnlage 7     Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen  die zur Erreichung der Ausbildungsziele nach den §§ 8\nund praktischen Unterricht und an der praktischen  bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind. Die\nAusbildung                                         auszubildende Person wird befähigt, die im theoreti-\nAnlage 8     Zeugnis über die staatliche Prüfung zum Führen der schen und praktischen Unterricht erworbenen Kompe-\nBerufsbezeichnung                                  tenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu ver-\nAnlage 9     Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufs-  binden und weiterzuentwickeln, um die erforderlichen\nbezeichnung\nHandlungskompetenzen für die beruflichen Tätigkeiten\nAnlage 10    Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung\nzu erwerben.\nAnlage 11    Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungs-\nlehrgang                                              (2) Die praktische Ausbildung findet durch prakti-\nAnlage 12    Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung  sche Einsätze in Einrichtungen nach § 19 Absatz 1\nAnlage 13    Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungs-    des MT-Berufe-Gesetzes statt. Sie wird für den jewei-\nlehrgang\nligen Beruf in dem in § 13 Absatz 4 des MT-Berufe-\nGesetzes festgelegten Umfang und gemäß der in An-\nTeil 1                              lage 6 vorgesehenen Stundenverteilung durchgeführt.\nAusbildung                                 (3) Innerhalb der Probezeit nach § 36 des MT-\nBerufe-Gesetzes ist ein in Anlage 6 genannter Orientie-\nrungseinsatz beim Träger der praktischen Ausbildung\n§1\ndurchzuführen.\nInhalt der Ausbildung\nIn der Ausbildung zur Medizinischen Technologin                                          §5\nund zum Medizinischen Technologen sind der auszu-\nbildenden Person die in den Anlagen 1 bis 4 für den                          Interprofessionelles Praktikum\njeweiligen Beruf genannten Kompetenzen zu vermit-\n(1) Teil der praktischen Ausbildung ist ein in Anlage 6\nteln.\ngenanntes Interprofessionelles Praktikum.\n§2                                  (2) Im Interprofessionellen Praktikum lernen die\nAuszubildenden das jeweilige Berufsfeld im Kontext\nGliederung der Ausbildung\ndes Versorgungsprozesses kennen. Es beinhaltet ins-\n(1) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnit-          besondere Tätigkeitsbereiche, die der jeweiligen Kern-\nten des theoretischen und praktischen Unterrichts und           tätigkeit vorangehen oder folgen. In der Ausbildung zur\nder praktischen Ausbildung.                                     Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum\nMedizinischen Technologen für Radiologie und in der\n(2) Der theoretische und praktische Unterricht und\nAusbildung zur Medizinischen Technologin für Funk-\ndie praktische Ausbildung sind aufeinander abzustim-\ntionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen\nmen.\nfür Funktionsdiagnostik beinhaltet das Interprofessio-\nnelle Praktikum auch grundpflegerische Aufgaben im\n§3                               jeweiligen Handlungsfeld.\nTheoretischer und praktischer Unterricht\n(3) Der Träger der Einrichtung bestätigt die Teil-\n(1) Während des theoretischen und praktischen Un-            nahme am Interprofessionellen Praktikum mit einer\nterrichts sind für den jeweiligen Beruf die Kompetenzen         Teilnahmebescheinigung.","4470         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\n§6                               4. kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im\nLeistungseinschätzungen                           Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absol-\nfür praktische Einsätze                          viert.\n(1) Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung         Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufs-\nhat die Leistung, die die auszubildende Person im Rah-       pädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4\nmen des bei ihr durchgeführten praktischen Einsatzes         zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern.\nerbracht hat, qualifiziert einzuschätzen.                    Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.\n(2) Die beteiligte Einrichtung hat bei Beendigung            (2) Auf Personen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar\ndes praktischen Einsatzes                                    2021 bis zum 31. Dezember 2022 als praxisanleitende\n1. der auszubildenden Person die qualifizierte Leis-         Personen tätig sind, ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\ntungseinschätzung mitzuteilen und zu erläutern und       und 3 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für Personen,\ndie am 31. Dezember 2022 über Kompetenzen zur\n2. der Schule die qualifizierte Leistungseinschätzung        Ausübung der praxisanleitenden Tätigkeit verfügen\nund die Zeiten, die die auszubildende Person wäh-        oder auf der Grundlage des Gesetzes über technische\nrend des praktischen Einsatzes gefehlt hat, mitzu-       Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 in der\nteilen.                                                  bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung als\n(3) Abweichend von Absatz 1 ist für das Interprofes-      praxisanleitende Personen tätig waren. Die Tätigkeit\nsionelle Praktikum nach § 5 keine Leistungseinschät-         als praxisanleitende Person im Sinne des Satzes 1\nzung vorzunehmen.                                            und 2 ist gegenüber der zuständigen Behörde in geeig-\nneter Form nachzuweisen.\n§7\n(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Praxisanlei-\nJahreszeugnisse                          tung beim Interprofessionellen Praktikum nach § 5 von\n(1) Für jedes Ausbildungsjahr muss die Schule der         jeder Person durchgeführt werden, die zur jeweiligen\nauszubildenden Person ein Jahreszeugnis ausstellen.          Kompetenzvermittlung geeignet ist.\n(2) Im Jahreszeugnis sind insbesondere anzugeben             (4) Die Anforderungen des § 145 Absatz 2 Nummer 4\n1. die Jahresnote als Gesamtnote für die im theoreti-        der Strahlenschutzverordnung vom 29. November\nschen und praktischen Unterricht erbrachten Leis-        2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch\ntungen,                                                  Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I\nS. 3436), bleiben unberührt.\n2. die Jahresnote als Gesamtnote für die praktischen\nEinsätze,\n§9\n3. etwaige Fehlzeiten während des theoretischen und\npraktischen Unterrichts und                                                  Praxisbegleitung\n4. etwaige Fehlzeiten während der praktischen Ausbil-           Für die praktische Ausbildung hat die Schule nach\ndung.                                                    § 22 Nummer 5 und § 23 Absatz 1 des MT-Berufe-\nGesetzes zu gewährleisten, dass eine Praxisbegleitung\n(3) Das Nähere zur Bildung der Jahresnoten regeln\nin angemessenem Umfang erfolgt. Im Rahmen der\ndie Länder.\nPraxisbegleitung sollen für jede auszubildende Person\n(4) Die Jahresnote für die praktischen Einsätze wird      insgesamt mindestens drei Besuche einer Lehrkraft\nvon der Schule unter Berücksichtigung der qualifizier-       in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung er-\nten Leistungseinschätzungen nach § 6 Absatz 1 fest-          folgen.\ngelegt. Ist ein praktischer Einsatz am Ende eines Aus-\nbildungsjahres nicht beendet, so erfolgt die Berück-                                   § 10\nsichtigung im nächsten Ausbildungsjahr. Die Jahres-\nnote für die praktischen Einsätze ist im Benehmen mit                               Inhalt der\ndem Träger der praktischen Ausbildung festzulegen.                        Kooperationsvereinbarungen\n(1) In den Kooperationsvereinbarungen zwischen\n§8                               der Schule und dem Träger der praktischen Ausbil-\nQualifikation der Praxisanleitung                dung ist die enge Zusammenarbeit hinsichtlich der\n(1) Zur Praxisanleitung geeignet ist eine Person, die     Ausbildung der Auszubildenden zu regeln. Ziel ist es,\neine bestmögliche Verzahnung von theoretischem und\n1. über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-         praktischem Unterricht und praktischer Ausbildung zu\nnung                                                     gewährleisten.\na) nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes oder            (2) Die Kooperationsvereinbarungen müssen insbe-\nb) nach § 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes in der bis         sondere Vorgaben enthalten\nzum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung\n1. zum Ausbildungsplan,\nin dem Beruf verfügt, in dem die Praxisanleitung\ndurchgeführt werden soll,                                2. zu den Vereinbarungen, die der Träger der prakti-\nschen Ausbildung mit weiteren Einrichtungen abzu-\n2. über Berufserfahrung in dem jeweiligen Beruf von              schließen hat, um die praktische Ausbildung sicher-\nmindestens einem Jahr verfügt,                               zustellen,\n3. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im\n3. zur Durchführung der Praxisanleitung und\nUmfang von mindestens 300 Stunden absolviert\nhat und                                                  4. zur Durchführung der Praxisbegleitung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021            4471\nTeil 2                              derung. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach\nAbsatz 1 Nummer 2 und 3 schlägt die Schule vor.\nStaatliche Prüfung\n§ 14\nAbschnitt 1\nAllgemeines und Organisatorisches                                 Bestimmung der einzelnen\nFachprüferinnen und Fachprüfer für die\neinzelnen Prüfungsteile der staatlichen Prüfung\n§ 11\nTeile der staatlichen Prüfung                     Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person be-\nstimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schul-\nDie staatliche Prüfung besteht aus                        leiters für jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils,\n1. einem schriftlichen Teil,                                 für den mündlichen Teil und für jeden Prüfungsteil\n2. einem mündlichen Teil und                                 des praktischen Teils der staatlichen Prüfung jeweils\n3. einem praktischen Teil.                                   1. die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie\n2. deren Ersatzmitglieder.\n§ 12\nBildung und Zuständigkeit                                              § 15\ndes Prüfungsausschusses\nTeilnahme der dem\n(1) An jeder Schule, die die Ausbildung durchführt,\nPrüfungsausschuss vorsitzenden\nwird ein Prüfungsausschuss gebildet.\nPerson an Teilen der staatlichen Prüfung\n(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsge-\nmäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig.            Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person\nhat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen\n§ 13                              Prüfung teilzunehmen, ohne dass ihr ein Fragerecht\nzusteht. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht\nZusammensetzung                          nicht.\ndes Prüfungsausschusses\n(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgen-                                   § 16\nden Mitgliedern:\nTeilnahme von Sachverständigen\n1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständi-          sowie von Beobachterinnen und Beobachtern\ngen Behörde oder einer anderen geeigneten Person,                       an der staatlichen Prüfung\ndie von der zuständigen Behörde mit der Wahrneh-\nmung dieser Aufgabe betraut worden ist, als dem             (1) Die zuständige Behörde kann Sachverständige\nPrüfungsausschuss vorsitzende Person,                    sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme\nan einzelnen oder allen Teilen der staatlichen Prüfung\n2. der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem\nentsenden.\nfür die Ausbildung zuständigen Mitglied der Schul-\nleitung,                                                    (2) Die Teilnahme an einer praktischen Prüfung\n3. mindestens drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern,         unter Beteiligung von Patientinnen und Patienten ist\nvon denen                                                nur zulässig, wenn die betroffenen Patientinnen und\nPatienten oder eine vertretungsberechtigte Person\na) mindestens zwei Personen schulische Fach-             zuvor darin eingewilligt haben.\nprüferinnen oder Fachprüfer sein müssen und\nb) mindestens eine Person eine praktische Fach-                                    § 17\nprüferin oder ein praktischer Fachprüfer sein\nmuss.                                                          Zulassung zur staatlichen Prüfung\n(2) Zur schulischen Fachprüferin oder zum schuli-            (1) Auf Antrag der auszubildenden Person entschei-\nschen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer an der        det die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person,\nSchule unterrichtet.                                         ob die auszubildende Person zur staatlichen Prüfung\nzugelassen wird.\n(3) Zur praktischen Fachprüferin oder zum prakti-\nschen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer zum              (2) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird er-\nZeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende       teilt, wenn\nPerson tätig ist                                             1. die folgenden Nachweise vorliegen:\n1. in der Einrichtung, die der Träger der praktischen\na) ein Identitätsnachweis der auszubildenden Per-\nAusbildung ist, oder\nson in amtlich beglaubigter Abschrift,\n2. in einer weiteren für die praktische Ausbildung ge-\neigneten Einrichtung.                                        b) eine Bescheinigung über die regelmäßige und\nerfolgreiche Teilnahme am theoretischen und\n(4) Zu Fachprüferinnen und Fachprüfern sollen die                praktischen Unterricht sowie an der praktischen\nLehrkräfte und praxisanleitenden Personen bestellt                  Ausbildung nach Anlage 7,\nwerden, die die zu prüfenden Personen überwiegend\nunterrichtet oder ausgebildet haben.                             c) die zum Zeitpunkt der Zulassung vorliegenden\nJahreszeugnisse nach § 7,\n(5) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder\ndes Prüfungsausschusses sowie für jedes Mitglied             2. die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindes-\nmindestens ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhin-           tens „ausreichend“ ist und","4472         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\n3. die Fehlzeiten,                                               (2) Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist über die\nSchule an die zuständige Behörde zu stellen. Die\na) die nach § 16 des MT-Berufe-Gesetzes auf die\nSchule leitet den Antrag zusammen mit einer Stellung-\nDauer der Ausbildung anzurechnen sind, nicht\nnahme an die zuständige Behörde weiter. Der Antrag\nüberschritten worden sind oder\nerfolgt spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur\nb) die Verlängerung der Ausbildungsdauer nach            Prüfung schriftlich oder elektronisch.\n§ 17 des MT-Berufe-Gesetzes absolviert und\nnachgewiesen worden ist; der Nachweis wird                (3) Die zuständige Behörde kann von der antragstel-\nentsprechend der Bescheinigung nach Nummer 1          lenden Person ein ärztliches Attest oder andere geeig-\nBuchstabe b ausgestellt.                              nete Unterlagen verlangen, aus denen die leistungs-\nbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder\n(3) In die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse          Beeinträchtigung hervorgeht. Bei Bedarf kann ein\nnach Absatz 2 Nummer 2 fließen jeweils die Jahresnote        amtsärztliches Attest verlangt werden.\ndes theoretischen und praktischen Unterrichts und die\nJahresnote der praktischen Ausbildung der Jahres-                (4) Über die Gewährung des Antrags auf Nachteils-\nzeugnisse mit gleicher Gewichtung ein.                       ausgleich entscheidet die zuständige Behörde. Bei\nihrer Entscheidung berücksichtigt sie die besonderen\n(4) Die Entscheidung über die Zulassung zur staat-        Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung\nlichen Prüfung wird der auszubildenden Person spätes-        oder mit Beeinträchtigung, um deren Chancengleich-\ntens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung          heit bei der Durchführung der staatlichen Prüfung zu\nmitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektro- wahren.\nnisch.\n(5) Gewährt die zuständige Behörde den Nachteils-\n§ 18                              ausgleich, so bestimmt sie individuell, in welcher geän-\nderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist.\nPrüfungstermine für die staatliche Prüfung\nZur Festlegung der geänderten Form kann auch eine\n(1) Für die zu prüfende Person muss die dem Prü-          Verlängerung der Bearbeitungszeit gehören. Die fach-\nfungsausschuss vorsitzende Person die Prüfungs-              lichen Anforderungen an die staatliche Prüfung dürfen\ntermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem           durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.\nSchulleiter festlegen. Der Beginn der staatlichen Prü-\n(6) Ihre Entscheidung gibt die zuständige Behörde\nfung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende\nder Ausbildung liegen.                                       rechtzeitig und in geeigneter Weise der zu prüfenden\nPerson bekannt.\n(2) Werden nach § 31 Absatz 2 bei einer Aufsichts-\narbeit des schriftlichen Teils zentrale Aufgaben ver-\n§ 21\nwendet, so legt die zuständige Behörde für die Auf-\nsichtsarbeit einen landeseinheitlichen Prüfungstermin                  Rücktritt von der staatlichen Prüfung\nfest.\n(1) Eine zu prüfende Person kann nach ihrer Zulas-\n(3) Der zu prüfenden Person werden in der Regel die       sung aber vor Beginn der Prüfungshandlung zurück-\nPrüfungstermine spätestens zwei Wochen vor Beginn            treten\nder staatlichen Prüfung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt\nschriftlich oder elektronisch.                               1. von einer Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der\nstaatlichen Prüfung,\n§ 19                              2. vom mündlichen Teil der staatlichen Prüfung oder\nPrüfungsort der staatlichen Prüfung                3. von einem Prüfungsteil des praktischen Teils der\n(1) Den schriftlichen und den mündlichen Teil der              staatlichen Prüfung.\nstaatlichen Prüfung legt die zu prüfende Person in der\nSie hat den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich der\nSchule ab, an der sie die Ausbildung abschließt.\ndem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person schrift-\n(2) Den praktischen Teil der staatlichen Prüfung          lich oder elektronisch mitzuteilen.\nlegt die zu prüfende Person in der Einrichtung ab, die\nTräger der praktischen Ausbildung ist, oder in einer             (2) Teilt die zu prüfende Person den Grund für den\nweiteren für die praktische Prüfung geeigneten Ein-          Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rück-\nrichtung.                                                    tritt betroffene Bestandteil der staatlichen Prüfung\nnach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht bestanden.\n(3) Die zuständige Behörde kann aus wichtigem\nGrund Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.               (3) Stellt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende\nPerson fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt\n(4) § 18 Absatz 3 gilt für die Mitteilung des Prü-\nvorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Bestand-\nfungsortes entsprechend.\nteil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1\nbis 3 als nicht begonnen. Bei Krankheit ist die Vorlage\n§ 20                              eines ärztlichen Attests zu verlangen.\nNachteilsausgleich\n(4) Stellt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende\n(1) Einer zu prüfenden Person mit Behinderung oder        Person fest, dass kein wichtiger Grund für den Rück-\nBeeinträchtigung wird bei der Durchführung der staat-        tritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Be-\nlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteils-       standteil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Num-\nausgleich gewährt.                                           mer 1 bis 3 nicht bestanden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021            4473\n§ 22                              hervorgehen. Die Niederschrift kann in schriftlicher\nVersäumnisse                           oder elektronischer Form erfolgen.\nVersäumt eine zu prüfende Person einen Bestandteil                                   § 25\nder staatlichen Prüfung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1\nVornoten\nbis 3, ist § 21 entsprechend anzuwenden. Der Abbruch\neines Bestandteils der staatlichen Prüfung nach Be-             (1) Vor Beginn der staatlichen Prüfung setzt die dem\nginn der Prüfungshandlung gilt als Versäumnis.               Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Vorschlag\nder Schule jeweils eine Vornote für den schriftlichen,\n§ 23                              den mündlichen und den praktischen Teil der staat-\nlichen Prüfung fest. Grundlage der Festsetzung sind\nStörung der staatlichen                     die Jahreszeugnisse nach § 7.\nPrüfung und Täuschungsversuch\n(2) Zur Festsetzung der Vornote für den schriftlichen\n(1) Hat eine zu prüfende Person die ordnungsge-           Teil und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung\nmäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheb-          ist das arithmetische Mittel aus den Zahlenwerten der\nlichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht, so          Jahresnoten für den theoretischen und praktischen\nkann die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person            Unterricht zu berechnen. Die Berechnung erfolgt auf\nden betreffenden Bestandteil der staatlichen Prüfung         zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem\nnach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 für nicht bestan-          berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note\nden erklären.                                                nach § 26 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist so-\n(2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche         wohl die Vornote für den schriftlichen Teil als auch für\nEntscheidung nur bis zu dem Werktag zulässig, der            den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung.\nauf jenen Tag folgt, an dem der letzte Teil der staat-          (3) Zur Festsetzung der Vornote für den praktischen\nlichen Prüfung beendet worden ist.                           Teil der staatlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel\n(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche           aus den Zahlenwerten der drei Jahresnoten für die\nEntscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Ab-          praktischen Einsätze zu berechnen. Die Berechnung\nschluss der staatlichen Prüfung zulässig.                    erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Run-\ndung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre-\nchende Note nach § 26 zuzuordnen. Die zugeordnete\n§ 24\nNote ist die Vornote für den praktischen Teil der staat-\nNiederschrift                         lichen Prüfung.\nÜber die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen,         (4) Die Vornoten sind der zu prüfenden Person\naus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prü-           spätestens drei Werktage vor Beginn der staatlichen\nfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten               Prüfung mitzuteilen.\n§ 26\nBenotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung\nDie in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:\nNote in Worten\nBerechneter Zahlenwert                                                        Notendefinition\n(Zahlenwert)\nsehr gut          eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem\n1,00 bis 1,49\n(1)            Maß entspricht\n1,50 bis 2,49                     gut            eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n(2)\nbefriedigend         eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen\n2,50 bis 3,49\n(3)            entspricht\nausreichend          eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen\n3,50 bis 4,49\n(4)            den Anforderungen noch entspricht\neine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,\nmangelhaft          jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grund-\n4,50 bis 5,49\n(5)            kenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer\nZeit behoben werden können\neine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht\nungenügend           und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft\n5,50 bis 6,00\n(6)            sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben\nwerden können","4474        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\nAbschnitt 2                                                     § 29\nSchriftlicher Teil                                   Inhalt des schriftlichen Teils\nder staatlichen Prüfung                                     der staatlichen Prüfung\nzur Medizinischen Technologin\nfür Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen\n§ 27                                      Technologen für Funktionsdiagnostik\nInhalt des schriftlichen Teils                   (1) Im Fall der Ausbildung in der Funktionsdiagnos-\nder staatlichen Prüfung                     tik besteht der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung\nzur Medizinischen Technologin                   aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kom-\nfür Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen            petenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der An-\nTechnologen für Laboratoriumsanalytik               lage 3:\n(1) Im Fall der Ausbildung in der Laboratoriums-         1. Kompetenzbereich I,\nanalytik besteht der schriftliche Teil der staatlichen\nPrüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich       2. Kompetenzbereich II und\nauf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen            3. Kompetenzbereich IV.\nder Anlage 1:\n(2) Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten\n1. Kompetenzbereich I,                                      und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten-\nzen aus den Kompetenzbereichen I und II der Anlage 3.\n2. Kompetenzbereich II und                                  Gegenstand der ersten Aufsichtsarbeit ist mindestens\n3. Kompetenzbereich IV.                                     ein funktionsdiagnostischer Prozess\n(2) Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten        1. aus dem Bereich der Sinnesorgane oder aus dem\nund erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten-               Bereich des Nervensystems und der Muskelfunktion\nzen aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1. Dabei              und\nkönnen auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbe-                2. aus dem Bereich des Herz-Kreislauf- und Gefäß-\nreich IV der Anlage 1 Berücksichtigung finden.                  systems und des respiratorischen Systems.\n(3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten       Dabei können auch Kompetenzen aus dem Kompe-\nund erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten-           tenzbereich IV der Anlage 3 Berücksichtigung finden.\nzen aus dem Kompetenzbereich II der Anlage 1. Dabei\nkönnen auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbe-                   (3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten\nreich IV der Anlage 1 Berücksichtigung finden.              und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten-\nzen aus den Kompetenzbereichen II und IV der An-\nlage 3. Gegenstand der zweiten Aufsichtsarbeit sind\n§ 28                              zwei unterschiedliche funktionsdiagnostische Prozesse\nInhalt des schriftlichen Teils                aus dem Kompetenzbereich I.\nder staatlichen Prüfung\nzur Medizinischen Technologin für Radiologie oder                                      § 30\nzum Medizinischen Technologen für Radiologie\nInhalt des schriftlichen Teils\n(1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie besteht                     der staatlichen Prüfung\nder schriftliche Teil der staatlichen Prüfung aus zwei                 zur Medizinischen Technologin\nAufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kompetenzen            für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen\naus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 2:                        Technologen für Veterinärmedizin\n1. Kompetenzbereich I,                                         (1) Im Fall der Ausbildung in der Veterinärmedizin\nbesteht der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung aus\n2. Kompetenzbereich II und                                  zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kom-\npetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der An-\n3. Kompetenzbereich III.\nlage 4:\n(2) Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten        1. Kompetenzbereich I,\nund erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten-\nzen aus den Kompetenzbereichen I und II der Anlage 2.       2. Kompetenzbereich II und\nGegenstand der ersten Aufsichtsarbeit ist mindestens\n3. Kompetenzbereich IV.\neine Aufgabe\n(2) Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten\n1. aus der radiologischen Diagnostik oder anderer           und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten-\nbildgebender Verfahren,                                 zen aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 4. Dabei\n2. aus dem Bereich der Strahlentherapie und                 können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbe-\nreich IV der Anlage 4 Berücksichtigung finden.\n3. aus dem Bereich der nuklearmedizinischen Diag-\nnostik oder der nuklearmedizinischen Therapie.             (3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten\nund erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten-\n(3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten       zen aus dem Kompetenzbereich II der Anlage 4. Dabei\nund erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten-           können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbe-\nzen aus dem Kompetenzbereich III der Anlage 2.              reich IV der Anlage 4 Berücksichtigung finden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021            4475\n§ 31                             3. der Zahlenwert der Vornote für den schriftlichen Teil\nDurchführung des schriftlichen Teils                     mit 25 Prozent.\n(1) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden         Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem\nvon der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Schule         Komma ohne Rundung.\nausgewählt.                                                      (3) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre-\n(2) Die zuständige Behörde kann zentrale Aufgaben         chende Note nach § 26 zuzuordnen.\nfür die Aufsichtsarbeiten vorgeben. Die zentralen Auf-\ngaben müssen unter Beteiligung von Schulen erarbei-                                 Abschnitt 3\ntet worden sein.                                                                  Mündlicher Teil\n(3) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Aufsicht ge-                        der staatlichen Prüfung\nschrieben. Die Aufsichtsführenden werden von der\nSchulleitung bestellt.                                                                  § 36\n(4) Die Aufsichtsarbeiten sind in der Regel an zwei                      Inhalt des mündlichen Teils\nWerktagen innerhalb einer Woche durchzuführen.                                der staatlichen Prüfung\nzur Medizinischen Technologin\n§ 32                             für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen\nTechnologen für Laboratoriumsanalytik\nBenotung und Note einer Aufsichtsarbeit\n(1) Im Fall der Ausbildung in der Laboratoriums-\n(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferin-\nanalytik besteht der mündliche Teil der staatlichen Prü-\nnen oder Fachprüfern benotet.\nfung aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form\n(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fach-           der Bearbeitung einer Fallsituation.\nprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende\n(2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompeten-\nPerson die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das\nzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:\narithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprü-\nferinnen und Fachprüfer.                                     1. Kompetenzbereich I,\n2. Kompetenzbereich III und\n§ 33                             3. Kompetenzbereich IV.\nBestehen des schriftlichen Teils\n(1) Eine Aufsichtsarbeit ist bestanden, wenn sie von                                 § 37\nbeiden Fachprüferinnen und Fachprüfern jeweils mit                          Inhalt des mündlichen Teils\nmindestens „ausreichend“ benotet worden ist.                                  der staatlichen Prüfung\n(2) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist     zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder\nbestanden, wenn alle Aufsichtsarbeiten bestanden                zum Medizinischen Technologen für Radiologie\nsind.                                                            (1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie besteht\nder mündliche Teil der staatlichen Prüfung aus einer\n§ 34                             komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung\nWiederholung von Aufsichtsarbeiten                  einer Fallsituation.\n(2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompeten-\n(1) Wer eine Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils\nzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 2:\nder staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann sie\neinmal wiederholen.                                          1. Kompetenzbereich IV und\n(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prü-       2. Kompetenzbereich V.\nfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vor-             Es sind Bezüge zu den Kompetenzbereichen I, II und III\nsitzenden Person erforderlich.                               der Anlage 2 herzustellen.\n(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens\n15 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen                                        § 38\nsein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in be-                          Inhalt des mündlichen Teils\ngründeten Fällen zulassen.                                                    der staatlichen Prüfung\nzur Medizinischen Technologin\n§ 35                               für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen\nNote für den schriftlichen Teil                           Technologen für Funktionsdiagnostik\n(1) Für jede zu prüfende Person, die den schrift-             (1) Im Fall der Ausbildung in der Funktionsdiagnos-\nlichen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat, er-       tik besteht der mündliche Teil der staatlichen Prüfung\nmittelt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person         aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Be-\njeweils die Note für den schriftlichen Teil der staat-       arbeitung einer Fallsituation.\nlichen Prüfung.                                                  (2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompeten-\n(2) In die Note fließt ein:                               zen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 3:\n1. der Zahlenwert der Note der ersten Aufsichtsarbeit        1. Kompetenzbereich III und\nmit 50 Prozent,                                          2. Kompetenzbereich IV.\n2. der Zahlenwert der Note der zweiten Aufsichtsarbeit       Es sind Bezüge zu den Kompetenzbereichen I und II\nmit 25 Prozent und                                       der Anlage 3 herzustellen.","4476         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\n§ 39                                (4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre-\nInhalt des mündlichen Teils                    chende Note nach § 26 zuzuordnen.\nder staatlichen Prüfung\nzur Medizinischen Technologin                                               § 42\nfür Veterinärmedizin oder zum Medizinischen                          Bestehen des mündlichen Teils\nTechnologen für Veterinärmedizin\nDer mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist be-\n(1) Im Fall der Ausbildung in der Veterinärmedizin        standen, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer\nbesteht der mündliche Teil der staatlichen Prüfung           die in der mündlichen Prüfung erbrachte Prüfungsleis-\naus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Be-         tung mit mindestens „ausreichend“ bewerten.\narbeitung einer Fallsituation.\n(2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompeten-                                  § 43\nzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 4:                     Wiederholung des mündlichen Teils\n1. Kompetenzbereich I,                                          (1) Wer den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung\n2. Kompetenzbereich III und                                  nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.\n3. Kompetenzbereich IV.                                         (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prü-\nfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vor-\n§ 40                             sitzenden Person erforderlich.\nDurchführung des mündlichen Teils                     (3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens\n(1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind       15 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen\ndie zu prüfenden Personen einzeln oder zu zweit zu           sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in be-\nprüfen.                                                      gründeten Fällen zulassen.\n(2) Der mündliche Teil soll für jede zu prüfende Per-\nAbschnitt 4\nson mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten\ndauern. Eine angemessene Vorbereitungszeit unter                                  Praktischer Teil\nAufsicht ist zu gewährleisten.                                               der staatlichen Prüfung\n(3) Der mündliche Teil wird von zwei schulischen\nFachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen.                                            § 44\n(4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person                              Inhalt und Ablauf\nkann die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern               des praktischen Teils der staatlichen Prüfung\ngestatten, wenn                                                          zur Medizinischen Technologin\n1. im Fall                                                   für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen\nTechnologen für Laboratoriumsanalytik\na) der Einzelprüfung die zu prüfende Person dem\nzugestimmt hat oder                                      (1) Im Fall der Ausbildung in der Laboratoriums-\nanalytik sind Inhalt des praktischen Teils der staat-\nb) der Prüfung zu zweit beide zu prüfende Personen       lichen Prüfung Kompetenzen in allen Kompetenzberei-\ndem zugestimmt haben und                              chen der Anlage 1.\n2. ein berechtigtes Interesse besteht.                          (2) Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungs-\nteilen. Gegenstand des praktischen Teils sind:\n§ 41\n1. im ersten Prüfungsteil drei Prüfungsaufgaben zur\nBenotung und Note                              polyvalenten medizinischen Biopathologie, wovon\nfür die im mündlichen Teil erbrachte Leistung                eine Prüfungsaufgabe durch eine Prüfungsaufgabe\n(1) Die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung            zur Molekulargenetik ersetzt werden kann,\nerbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und          2. im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur\nFachprüfern benotet, von denen der mündliche Teil ab-            Infektionsanalytik,\ngenommen worden ist.\n3. im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur\n(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen\nHistologie und Zytologie und\nund Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss\nvorsitzende Person die Note für die im mündlichen Teil       4. im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur\nder staatlichen Prüfung erbrachte Leistung als das               Steuerung und Überwachung des biomedizinischen\narithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fach-               Analyseprozesses aus dem Kompetenzbereich II.2\nprüferinnen und Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt               der Anlage 1.\nauf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.                Jeweils mindestens eine Prüfungsaufgabe ist unter\n(3) In die Note fließt ein                                Verwendung eines manuellen Verfahrens, eines auto-\nmatisierten Verfahrens und eines digitalen Verfahrens\n1. der Zahlenwert der Note für die im mündlichen Teil\ndurchzuführen.\nder staatlichen Prüfung erbrachte Leistung mit\n75 Prozent und                                              (3) Jede Prüfungsaufgabe besteht aus:\n2. der Zahlenwert der Vornote für den mündlichen Teil        1. einem Vorbereitungsteil,\nmit 25 Prozent.                                          2. der praktischen Durchführung des Untersuchungs-\nDie Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem                 vorgangs einschließlich präanalytischer Implikatio-\nKomma ohne Rundung.                                              nen und Postanalytik,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021             4477\n3. der Anfertigung einer strukturierten Aufzeichnung,         3. im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus\ndie den Untersuchungsvorgang darstellt, und                  der Funktionsdiagnostik des Herz-Kreislauf- und\n4. einem Reflexionsgespräch.                                      Gefäßsystems und\n(4) Für den Vorbereitungsteil ist eine angemessene        4. im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus\nZeit unter Aufsicht zu gewähren.                                  der Funktionsdiagnostik des respiratorischen Sys-\ntems.\n(5) Die Dauer der Reflexionsgespräche beträgt für\nalle Prüfungsaufgaben insgesamt höchstens 60 Minu-               (3) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung be-\nten.                                                          steht für jeden der vier Prüfungsteile jeweils aus der\nvollständigen Durchführung der funktionsdiagnosti-\nschen Untersuchung. In einem der Prüfungsteile ist\n§ 45\nzusätzlich zur Prüfungsaufgabe eine Fallvorstellung\nInhalt und Ablauf                        durchzuführen. Für die Fallvorstellung ist der zu prü-\ndes praktischen Teils der staatlichen Prüfung            fenden Person eine angemessene Vorbereitungszeit\nzur Medizinischen Technologin für Radiologie oder             unter Aufsicht einzuräumen.\nzum Medizinischen Technologen für Radiologie\n(4) Alle vier Prüfungsteile beinhalten ein Reflexions-\n(1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie sind         gespräch mit einer Dauer von jeweils höchstens\nInhalt des praktischen Teils der staatlichen Prüfung          15 Minuten.\nKompetenzen in allen Kompetenzbereichen der An-\nlage 2.                                                                                  § 47\n(2) Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungs-                            Inhalt und Ablauf\nteilen. Gegenstand des praktischen Teils sind:                    des praktischen Teils der staatlichen Prüfung\n1. im ersten Prüfungsteil zwei Prüfungsaufgaben aus                       zur Medizinischen Technologin\nder radiologischen Diagnostik und anderen bild-              für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen\ngebenden Verfahren,                                                 Technologen für Veterinärmedizin\n2. im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus              (1) Im Fall der Ausbildung in der Veterinärmedizin\nder Strahlentherapie,                                    sind Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prü-\nfung Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der\n3. im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus\nAnlage 4.\nder Nuklearmedizin und\n(2) Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungs-\n4. im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus\nteilen. Gegenstand des praktischen Teils sind:\ndem Bereich der physikalisch-technischen Aufga-\nben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz.             1. im ersten Prüfungsteil drei Prüfungsaufgaben zur\npolyvalenten veterinärmedizinischen Biopathologie,\n(3) Im Rahmen des zweiten Prüfungsteils ist zu-               wovon eine Prüfungsaufgabe durch eine Prüfungs-\nsätzlich zur Durchführung der Prüfungsaufgabe eine                aufgabe zur Molekulargenetik ersetzt werden kann,\nFallvorstellung zur technischen Durchführung des Be-\nstrahlungsplans durchzuführen. Für die Fallvorstellung        2. im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur\nist der zu prüfenden Person eine angemessene Vorbe-               Infektionsanalytik und Lebensmittelanalytik,\nreitungszeit unter Aufsicht einzuräumen.                      3. im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur\n(4) Alle vier Prüfungsteile beinhalten ein Reflexions-        Histologie und Reproduktionsmedizin mit Sperma-\ngespräch. Die Dauer des Reflexionsgesprächs beträgt               tologie und\nim ersten und im zweiten Prüfungsteil jeweils höchs-          4. im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur\ntens 15 Minuten und im dritten und im vierten Prüfungs-           Steuerung und Überwachung des biomedizinischen\nteil jeweils höchstens 10 Minuten.                                Analyseprozesses aus dem Kompetenzbereich II.2\nder Anlage 4.\n§ 46                              Jeweils mindestens eine Prüfungsaufgabe ist unter\nInhalt und Ablauf                        Verwendung eines manuellen Verfahrens, eines auto-\ndes praktischen Teils der staatlichen Prüfung            matisierten Verfahrens und eines digitalen Verfahrens\nzur Medizinischen Technologin                    durchzuführen.\nfür Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen                 (3) Jede Prüfungsaufgabe besteht aus:\nTechnologen für Funktionsdiagnostik\n1. einem Vorbereitungsteil,\n(1) Im Fall der Ausbildung in der Funktionsdiagnos-\ntik sind Inhalt des praktischen Teils der staatlichen         2. der praktischen Durchführung des Untersuchungs-\nPrüfung Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen                   vorgangs einschließlich präanalytischer Implikatio-\nder Anlage 3.                                                     nen und Postanalytik,\n(2) Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungs-        3. der Anfertigung einer strukturierten Aufzeichnung,\nteilen. Gegenstand des praktischen Teils sind:                    die den Untersuchungsvorgang darstellt, und\n1. im ersten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus            4. einem Reflexionsgespräch.\nder Funktionsdiagnostik des Hörens und des                  (4) Für den Vorbereitungsteil ist eine angemessene\nGleichgewichts,                                          Zeit unter Aufsicht zu gewähren.\n2. im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus              (5) Die Dauer der Reflexionsgespräche beträgt für\nder Funktionsdiagnostik des Gehirns, der Nerven          alle Prüfungsaufgaben insgesamt höchstens 60 Minu-\noder der Muskelfunktion,                                 ten.","4478         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\n§ 48                                  (5) Der praktische Teil ist bestanden, wenn alle\nDurchführung des praktischen Teils                 Fachprüferinnen und Fachprüfer ihren jeweiligen Prü-\nfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewerten.\n(1) Die Prüfungsaufgaben des praktischen Teils\nwerden auf Vorschlag der Schule durch die Fachprüfe-                                    § 50\nrinnen und Fachprüfer bestimmt. Wenn die Prüfung\nunter Einbezug einer Patientin oder eines Patienten                        Benotung, Note und Bestehen\ndurchgeführt wird, müssen die betroffene Patientin                des praktischen Teils der staatlichen Prüfung\noder der betroffene Patient oder eine vertretungsbe-         zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder\nrechtigte Person sowie die verantwortliche Ärztin oder          zum Medizinischen Technologen für Radiologie\nder verantwortliche Arzt darin eingewilligt haben. Hier-         (1) Die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen\nvon bleiben für den praktischen Teil der Prüfung nach        Teils der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird\n§ 45 die Anforderungen des § 83 des Strahlenschutz-          von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet,\ngesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt        von denen der praktische Teil abgenommen worden\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai            ist.\n2021 (BGBl. I S. 1194), und des § 145 Absatz 2 Num-\n(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen\nmer 4 der Strahlenschutzverordnung vom 29. Novem-\nund Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss\nber 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert\nvorsitzende Person die Note für die im jeweiligen Prü-\ndurch Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021\nfungsteil des praktischen Teils erbrachte Leistung als\n(BGBl. I S. 3436), unberührt.\ndas arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fach-\n(2) Im praktischen Teil ist jede zu prüfende Person       prüferinnen und Fachprüfer.\neinzeln zu prüfen.\n(3) In die Note des praktischen Teils fließt ein:\n(3) Der praktische Teil muss von zwei Fachprüfe-\n1. der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil\nrinnen oder Fachprüfern abgenommen werden, von\nerbrachte Leistung, der aus dem arithmetischen\ndenen mindestens eine Person praktische Fachprüferin\nMittel der vier Prüfungsteile gebildet wird, mit\noder praktischer Fachprüfer ist.\n75 Prozent, wobei der erste Prüfungsteil doppelt\n(4) Der praktische Teil soll ohne Vorbereitungsteile           zu gewichten ist, und\neinschließlich Fallvorstellungen und Reflexionsgesprä-\n2. der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil\nchen höchstens 420 Minuten dauern. Der praktische\nmit 25 Prozent.\nTeil kann aus organisatorischen Gründen unterbrochen\nwerden und soll innerhalb von vier Wochen abge-              Die Berechnung erfolgt jeweils auf zwei Stellen nach\nschlossen werden.                                            dem Komma ohne Rundung.\n(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre-\n§ 49                              chende Note nach § 26 zuzuordnen.\nBenotung, Note und Bestehen                         (5) Der praktische Teil ist bestanden, wenn alle\ndes praktischen Teils der staatlichen Prüfung           Fachprüferinnen und Fachprüfer ihren jeweiligen Prü-\nzur Medizinischen Technologin                    fungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewerten.\nfür Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen\nTechnologen für Laboratoriumsanalytik                                           § 51\n(1) Die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen                      Benotung, Note und Bestehen\nTeils der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird             des praktischen Teils der staatlichen Prüfung\nvon den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet,                          zur Medizinischen Technologin\nvon denen der praktische Teil abgenommen worden                für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen\nist.                                                                   Technologen für Funktionsdiagnostik\n(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen               (1) Die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen\nund Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss              Teils der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird\nvorsitzende Person die Note für die im jeweiligen Prü-       von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet,\nfungsteil erbrachte Leistung als das arithmetische           von denen der praktische Teil abgenommen worden\nMittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und           ist.\nFachprüfer.\n(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen\n(3) In die Note des praktischen Teils fließt ein:         und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss\n1. der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil       vorsitzende Person die Note für die im jeweiligen Prü-\nerbrachte Leistung, der aus dem arithmetischen           fungsteil des praktischen Teils erbrachte Leistung als\nMittel der vier Prüfungsteile gebildet wird, mit         das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fach-\n75 Prozent, wobei der erste Prüfungsteil dreifach        prüferinnen und Fachprüfer.\nzu gewichten ist, und                                        (3) In die Note des praktischen Teils fließt ein:\n2. der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil       1. der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil\nmit 25 Prozent.                                               erbrachte Leistung, der aus dem arithmetischen\nDie Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem                  Mittel der vier Prüfungsteile gebildet wird, mit\nKomma ohne Rundung.                                               75 Prozent und\n(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre-           2. der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil\nchende Note nach § 26 zuzuordnen.                                 mit 25 Prozent.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021           4479\nDie Berechnung erfolgt jeweils auf zwei Stellen nach            (5) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens\ndem Komma ohne Rundung.                                      15 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen\n(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre-           sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in be-\nchende Note nach § 26 zuzuordnen.                            gründeten Fällen zulassen.\n(5) Der praktische Teil ist bestanden, wenn alle                                 Abschnitt 5\nFachprüferinnen und Fachprüfern ihren jeweiligen Prü-\nfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewerten.                       Abschluss des Prüfungsverfahrens\n§ 52                                                          § 54\nBenotung, Note und Bestehen                                           Bestehen und\ndes praktischen Teils der staatlichen Prüfung                     Gesamtnote der staatlichen Prüfung\nzur Medizinischen Technologin                       (1) Die staatliche Prüfung hat bestanden, wer alle\nfür Veterinärmedizin oder zum Medizinischen             drei Teile der staatlichen Prüfung bestanden hat.\nTechnologen für Veterinärmedizin\n(2) Für jede zu prüfende Person, die die staatliche\n(1) Die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen        Prüfung bestanden hat, bildet die dem Prüfungsaus-\nTeils der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird        schuss vorsitzende Person die Gesamtnote der staat-\nvon den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet,             lichen Prüfung.\nvon denen der praktische Teil abgenommen worden\nist.                                                            (3) Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus\ndem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile gebil-\n(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen           det. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem\nund Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss              Komma ohne Rundung.\nvorsitzende Person die Note für die im jeweiligen Prü-\nfungsteil erbrachte Leistung als das arithmetische              (4) Dem berechneten Notenwert ist die entspre-\nMittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und           chende Note nach § 26 zuzuordnen. Die zugeordnete\nFachprüfer.                                                  Note ist die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.\n(3) In die Note des praktischen Teils fließt ein:                                    § 55\n1. der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil                 Zeugnis über die staatliche Prüfung\nerbrachte Leistung, der aus dem arithmetischen\nMittel der vier Prüfungsteile gebildet wird, mit            (1) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält\n75 Prozent, wobei der erste Prüfungsteil dreifach        ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.\ngewichtet wird, und                                         (2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben\n2. der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil       1. die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen\nmit 25 Prozent.                                              Prüfung,\nDie Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem             2. die Note für den mündlichen Teil der staatlichen\nKomma ohne Rundung.                                              Prüfung,\n(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre-           3. die Note für den praktischen Teil der staatlichen\nchende Note nach § 26 zuzuordnen.                                Prüfung und\n(5) Der praktische Teil ist bestanden, wenn alle          4. die Gesamtnote der staatlichen Prüfung als Note in\nFachprüferinnen und Fachprüfer ihren jeweiligen Prü-             Worten und als Zahlenwert mit zwei Nachkomma-\nfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewerten.                 stellen.\n§ 53                                                          § 56\nWiederholung und                                                Mitteilung bei\nzusätzlicher Praxiseinsatz                             Nichtbestehen der staatlichen Prüfung\n(1) Wer einen Prüfungsteil des praktischen Teils der         Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat,\nstaatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn ein-       erhält von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden\nmal wiederholen.                                             Person eine schriftliche oder elektronische Mitteilung,\nin der die Ergebnisse der staatlichen Prüfung ange-\n(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prü-\ngeben sind.\nfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vor-\nsitzenden Person erforderlich.\n§ 57\n(3) Vor der Wiederholung hat die zu prüfende Per-\nson einen zusätzlichen Praxiseinsatz zu absolvieren.                            Aufbewahrung der\nDauer und Inhalt des Praxiseinsatzes sind von der                    Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme\ndem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person zu be-                (1) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzube-\nstimmen. Die weitere Ausbildung darf einschließlich          wahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich\nder für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von        der Niederschrift nach § 24, sind zehn Jahre aufzube-\neinem Jahr nicht überschreiten.                              wahren.\n(4) Zur Wiederholung darf nur zugelassen werden,             (2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der\nwer dem Antrag einen Nachweis über den zusätzlichen          betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie be-\nPraxiseinsatz beigefügt hat.                                 treffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.","4480         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\nTeil 3                             vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den\nUnterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Über-\nErlaubnisurkunde\nsetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber\nhinaus kann die zuständige Behörde von den Unter-\n§ 58\nlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und von allen nach-\nAusstellung der Erlaubnisurkunde                  gereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher\n(1) Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der        Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer\nBerufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-           öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin\nGesetzes stellt die zuständige Behörde eine Erlaubnis-       oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder\nurkunde aus.                                                 beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu\nlassen.\n(2) Für die Erlaubnisurkunde ist das Muster der An-\nlage 9 zu verwenden.                                            (3) Die zuständige Behörde kann abweichend von\nAbsatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden\nTeil 4                             Dokumente zulassen.\nAnerkennung                                 (4) Die zuständige Behörde kann die antragstellende\nausländischer Berufs-                           Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist\nqualifikationen und erforderliche                         Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland\nAnpassungsmaßnahmen                              absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufs-\nqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung\nder Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufs-\nAbschnitt 1                           bildung in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat\nVerfahren                            oder in einem gleichgestellten Staat absolviert wurde,\nkann sich die zuständige Behörde an die zuständige\n§ 59                              Stelle des Ausbildungsstaats wenden.\nFrist der Behörde                           (5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit\nfür die Bestätigung des Antragseingangs               oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unter-\nBeantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation       lagen, kann die zuständige Behörde die antragstel-\naußerhalb des Geltungsbereichs des MT-Berufe-                lende Person auffordern, innerhalb einer angemes-\nGesetzes erworben hat, die Erlaubnis die Berufsbe-           senen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder\nzeichnung nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes           weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unter-\nfür den jeweiligen Beruf zu führen, so bestätigt die         lagen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat\nzuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach           oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt oder\nEingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr         anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde\ngegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die         im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unter-\nerforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.                 lagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbil-\ndungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch\n§ 60                              die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Ab-\nschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt\nErforderliche Unterlagen\nnicht den Fristlauf nach § 61 Absatz 1.\n(1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen einer der\nBerufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 des MT-Be-                (6) Die antragstellende Person hat durch geeignete\nrufe-Gesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungs-         Unterlagen darzulegen, im jeweiligen Bundesland eine\nbereichs des MT-Berufe-Gesetzes erworbenen Berufs-           den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätig-\nqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende          keit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können\nUnterlagen beizufügen:                                       beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines\nEinreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis\n1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus-      einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern\nbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätig-           oder ein Geschäftskonzept sein. Für antragstellende\nkeiten in deutscher Sprache,                             Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, in einem\n2. einen Identitätsnachweis,                                 Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat so-\n3. eine Bescheinigung über die erworbene Berufs-             wie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Dar-\nqualifikation und die Ausbildungsnachweise, die den      legung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe\nErwerb dieser Berufsqualifikation belegen,               gegen eine entsprechende Absicht sprechen.\n4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die\n§ 61\nerworbene Berufserfahrung oder Nachweise über\nKenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges                          Frist der Behörde\nLernen erworben worden sind,                                     für die Entscheidung über den Antrag\n5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf             (1) Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig\nFeststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde,        über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach\nund                                                      Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antrag-\n6. ein Nachweis über die Kenntnisse der deutschen            stellende Person.\nSprache der antragstellenden Person.                        (2) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll\n(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4           die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfol-\nsind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften         gen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021            4481\n§ 62                                 (2) Zur Durchführung der Eignungsprüfung können\nBescheide bei                          die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen\nFeststellung wesentlicher Unterschiede               Prüfung (§ 12 und § 13) und die Prüfungstermine der\nstaatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. Sie haben sicher-\n(1) Stellt die Behörde hinsichtlich der Gleichwertig-     zustellen, dass die antragstellende Person die Eig-\nkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation           nungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der\nwesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie der antrag-    Entscheidung nach § 50 Absatz 2 des MT-Berufe-\nstellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid.        Gesetzes ablegen kann.\n(2) Der Bescheid enthält folgende Angaben:                   (3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes\n1. das Niveau der in Deutschland verlangten Berufs-          bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 15,\nqualifikation und das Niveau der von der antrag-         20 bis 24 und 57 entsprechend.\nstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation\ngemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richt-                                  § 65\nlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 7. September 2005 über die                            Inhalt der Eignungsprüfung\nAnerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255           (1) Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung,\nvom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18;       die mit Prüfungsgesprächen verbunden ist.\nL 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49;\nL 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch            (2) Die praktische Prüfung umfasst mindestens zwei\nden Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131      und höchstens vier praktische Aufgabenstellungen aus\nvom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist, in der         dem jeweiligen Beruf.\njeweils geltenden Fassung,                                  (3) Jede Aufgabenstellung ist mit einem Prüfungs-\n2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile,          gespräch verbunden.\nbei denen wesentliche Unterschiede festgestellt             (4) Die Prüfung jeder Aufgabenstellung soll nicht\nworden sind,                                             länger als 120 Minuten dauern. Wenn die Prüfung unter\n3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unter-      Einbezug einer Patientin oder eines Patienten durchge-\nschiede sowie eine Begründung, warum diese dazu          führt wird, müssen die betroffene Patientin oder der\nführen, dass die antragstellende Person nicht in         betroffene Patient oder eine vertretungsberechtigte\nausreichender Form über die Kenntnisse, Fähigkei-        Person sowie die verantwortliche Ärztin oder der ver-\nten und Kompetenzen verfügt, die in Deutschland          antwortliche Arzt darin eingewilligt haben. Die Anfor-\nerforderlich sind, um den angestrebten Beruf in der      derungen des § 83 des Strahlenschutzgesetzes vom\nmedizinischen Technologie auszuüben,                     27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I\n4. eine Begründung, warum die antragstellende Per-\nS. 1194), und des § 145 Absatz 2 Nummer 4 der Strah-\nson die wesentlichen Unterschiede nicht nach § 48\nlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I\ndes MT-Berufe-Gesetzes durch Kenntnisse, Fähig-\nS. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Artikel 83\nkeiten und Kompetenzen hat ausgleichen können,\ndes Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436),\ndie sie im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufser-\nbleiben unberührt.\nfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworben\nhat, und                                                    (5) Die zuständige Behörde legt die Anzahl der Auf-\ngabenstellungen, auf die sich die Prüfung erstreckt,\n5. die zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen\nund die Kompetenzen der Anlage 1, 2, 3 oder 4 gemäß\nUnterschiede erforderlichen Anpassungsmaßnah-\nden festgestellten wesentlichen Unterschieden fest.\nmen nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 dieses Teils.\nAbschnitt 2                                                      § 66\nAnpassungsmaßnahmen                                     Prüfungsort der Eignungsprüfung\nnach § 50 des MT-Berufe-Gesetzes                      (1) Die zuständige Behörde legt den jeweiligen Prü-\nfungsort für die einzelnen Aufgabenstellungen der Eig-\nUnterabschnitt 1                           nungsprüfung fest.\nEignungsprüfung                               (2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach\n§ 19 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist.\n§ 63\nZweck der Eignungsprüfung                                                § 67\nIn der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Person                   Durchführung der Eignungsprüfung\nnachzuweisen, dass sie über Kenntnisse, Fähigkeiten             (1) Die Eignungsprüfung wird von zwei Fachprüfe-\nund Kompetenzen verfügt, die zum Ausgleich der von           rinnen oder Fachprüfern abgenommen, von denen eine\nder zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen          Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fach-\nUnterschiede erforderlich sind.                              prüfer und die andere Person praktische Fachprüferin\noder praktischer Fachprüfer ist.\n§ 64\n(2) Während der Eignungsprüfung sind den beiden\nEignungsprüfung als staatliche Prüfung               Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestat-\n(1) Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung       tet, die sich auf das praktische Vorgehen der zu prüfen-\ndurchgeführt.                                                den Person beziehen.","4482        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\n§ 68                                 (2) Der theoretische und praktische Unterricht wird\nBewertung und                           an Einrichtungen nach § 18 des MT-Berufe-Gesetzes\nBestehen der Eignungsprüfung                    oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar\nanerkannten Einrichtungen durchgeführt.\n(1) Die in der Eignungsprüfung erbrachte Leistung\nist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern             (3) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen\nzu bewerten, die die Eignungsprüfung abgenommen             nach § 19 des MT-Berufe-Gesetzes oder an von der\nhaben.                                                      zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten\nEinrichtungen durchgeführt.\n(2) Für jede Aufgabenstellung der Eignungsprüfung\nist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.                     (4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxis-\n(3) Bewertet wird die Leistung entweder mit „be-         anleitende Personen, die die Voraussetzungen des § 8\nstanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“        erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.\nwird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt,\nalso mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.                                § 73\n(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle                              Bescheinigung\nFachprüferinnen und Fachprüfer jede Aufgabenstel-\nlung mit „bestanden“ bewerten.                                 (1) Die Einrichtung, die den Anpassungslehrgang\ndurchgeführt hat, hat der Person, die ihn absolviert hat,\n§ 69                              eine Bescheinigung auszustellen.\nWiederholung                              (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An-\nlage 11 zu verwenden.\n(1) Wer eine Aufgabenstellung der Eignungsprüfung\nnicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen.\nAbschnitt 3\n(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prü-\nfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsit-                        Anpassungsmaßnahmen\nzenden Person erforderlich.                                          nach § 51 des MT-Berufe-Gesetzes\n§ 70\nUnterabschnitt 1\nBescheinigung\nKenntnisprüfung\n(1) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person\nhat der Person, die die Eignungsprüfung bestanden\nhat, eine Bescheinigung auszustellen.                                                 § 74\n(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An-                       Zweck der Kenntnisprüfung\nlage 10 zu verwenden.                                          Die Kenntnisprüfung dient der Feststellung, dass die\nzu prüfende Person über die Kenntnisse, Fähigkeiten\nUnterabschnitt 2                            und Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des je-\nAnpassungslehrgang                            weiligen Berufs erforderlich sind.\n§ 71                                                        § 75\nZiel und Inhalt                                Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung\ndes Anpassungslehrgangs\n(1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist es, die von            (1) Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung\nder zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen         durchgeführt.\nUnterschiede auszugleichen (Lehrgangsziel).                    (2) Zur Durchführung der Kenntnisprüfung können\n(2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die        die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen\nInhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das           Prüfung (§ 12 und § 13) und die Prüfungstermine der\nLehrgangsziel erreicht werden kann.                         staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. Sie haben sicher-\nzustellen, dass die antragstellende Person die Kennt-\n§ 72                              nisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der\nEntscheidung nach § 51 Absatz 2 des MT-Berufe-\nDurchführung des Anpassungslehrgangs                 Gesetzes ablegen kann.\n(1) Im Anpassungslehrgang wird der jeweilige Beruf\nunter der Verantwortung einer Person, die über die Er-         (3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes\nlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung         bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 15,\nverfügt, ausgeübt. Die Berufsausübung wird entspre-         20 bis 24 und 57 entsprechend.\nchend dem Lehrgangsziel begleitet durch\n§ 76\n1. theoretischen und praktischen Unterricht,\n2. eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unter-                     Teile der Kenntnisprüfung\nweisung oder                                               Die Kenntnisprüfung besteht aus\n3. theoretischen und praktischen Unterricht und eine\n1. einem mündlichen Teil und\npraktische Ausbildung mit theoretischer Unterwei-\nsung.                                                   2. einem praktischen Teil.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021            4483\n§ 77                                                        § 81\nInhalt des                                             Wiederholung des\nmündlichen Teils der Kenntnisprüfung                         mündlichen Teils der Kenntnisprüfung\n(1) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum              (1) Wer den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung\nFühren der Berufsbezeichnung Medizinische Techno-            nicht bestanden hat, darf ihn einmal wiederholen.\nlogin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer\nTechnologe für Laboratoriumsanalytik beantragt hat,             (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prü-\nerstreckt sich der mündliche Teil der Kenntnisprüfung        fenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsit-\nauf die Kompetenzbereiche I und II der Anlage 1.             zenden Person erforderlich.\n(2) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum\nFühren der Berufsbezeichnung Medizinische Techno-                                       § 82\nlogin für Radiologie oder Medizinischer Technologe                                  Inhalt des\nfür Radiologie beantragt hat, erstreckt sich der münd-               praktischen Teils der Kenntnisprüfung\nliche Teil der Kenntnisprüfung auf die Kompetenzbe-\nreiche I, II und III der Anlage 2.                              (1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung besteht\naus mindestens zwei und höchstens vier Aufgaben-\n(3) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum\nstellungen aus dem jeweiligen Beruf.\nFühren der Berufsbezeichnung Medizinische Techno-\nlogin für Funktionsdiagnostik oder Medizinischer Tech-          (2) Die zuständige Behörde legt die Anzahl der Auf-\nnologe für Funktionsdiagnostik beantragt hat, erstreckt      gabenstellungen und die Kompetenzbereiche der An-\nsich der mündliche Teil der Kenntnisprüfung auf die          lage 1, 2, 3 oder 4, auf die sich der praktische Teil der\nKompetenzbereiche I und II der Anlage 3.                     Kenntnisprüfung erstreckt, fest.\n(4) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum              (3) Die Prüfung jeder Aufgabenstellung soll nicht\nFühren der Berufsbezeichnung Medizinische Techno-            länger als 120 Minuten dauern. Sie ist als Prüfung einer\nlogin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Techno-        konkreten praktischen Aufgabenstellung aus dem je-\nloge für Veterinärmedizin beantragt hat, erstreckt sich      weiligen Beruf auszugestalten. Wenn die Prüfung unter\nder mündliche Teil der Kenntnisprüfung auf die Kom-          Einbezug einer Patientin oder eines Patienten durchge-\npetenzbereiche I und II der Anlage 4.                        führt wird, müssen die betroffene Patientin oder der\n(5) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung soll für       betroffene Patient oder eine vertretungsberechtigte\njede zu prüfende Person mindestens 45 Minuten und            Person sowie die verantwortliche Ärztin oder der ver-\nhöchstens 60 Minuten dauern.                                 antwortliche Arzt darin eingewilligt haben. Die Anforde-\nrungen des § 83 des Strahlenschutzgesetzes vom\n§ 78                             27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I\nPrüfungsort des                        S. 1194), und des § 145 Absatz 2 Nummer 4 der Strah-\nmündlichen Teils der Kenntnisprüfung                 lenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I\n(1) Die zuständige Behörde legt den Prüfungsort           S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Artikel 83\ndes mündlichen Teils der Kenntnisprüfung fest.               des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436),\n(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach      bleiben unberührt.\n§ 18 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist.\n§ 83\n§ 79                                                 Prüfungsort des\nDurchführung des                                praktischen Teils der Kenntnisprüfung\nmündlichen Teils der Kenntnisprüfung\n(1) Die zuständige Behörde legt die Prüfungsorte\nDer mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von           für die einzelnen Aufgabenstellungen des praktischen\nzwei schulischen Fachprüferinnen oder Fachprüfern            Teils der Kenntnisprüfung fest.\nabgenommen.\n(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach\n§ 80                             § 19 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist.\nBewertung und Bestehen des\n§ 84\nmündlichen Teils der Kenntnisprüfung\n(1) Die im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung er-                           Durchführung des\nbrachte Leistung ist von den Fachprüferinnen und                     praktischen Teils der Kenntnisprüfung\nFachprüfern zu bewerten, von denen der mündliche                (1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung wird von\nTeil der Kenntnisprüfung abgenommen worden ist.              zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen,\n(2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „be-          von denen eine Person schulische Fachprüferin oder\nstanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“         schulischer Fachprüfer und die andere Person prakti-\nwird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt,        sche Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist.\nalso mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.          (2) Während des praktischen Teils der Kenntnisprü-\n(3) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist be-        fung sind den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern\nstanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer            Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vor-\ndie erbrachte Leistung mit „bestanden“ bewerten.             gehen der zu prüfenden Person beziehen.","4484         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\n§ 85                               Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeich-\nBewertung und Bestehen des                      nung verfügt, ausgeübt. Die Berufsausübung wird ent-\npraktischen Teils der Kenntnisprüfung                sprechend dem Lehrgangsziel begleitet durch\n(1) Die im praktischen Teil der Kenntnisprüfung er-       1. theoretischen und praktischen Unterricht,\nbrachte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen          2. eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unter-\nund Fachprüfern zu bewerten, die den praktischen Teil            weisung oder\nabgenommen haben.\n3. theoretischen und praktischen Unterricht und eine\n(2) Für jede Aufgabenstellung des praktischen Teils           praktische Ausbildung mit theoretischer Unterwei-\nder Kenntnisprüfung ist eine gesonderte Bewertung                sung.\nvorzunehmen.\n(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird\n(3) Bewertet wird die Leistung entweder mit „be-\nan Einrichtungen nach § 18 des MT-Berufe-Gesetzes\nstanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“\noder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar\nwird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt,\nanerkannten Einrichtungen durchgeführt.\nalso mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.\n(4) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist be-          (3) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen\nstanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer            nach § 19 des MT-Berufe-Gesetzes oder an von der\njede Aufgabenstellung mit „bestanden“ bewerten.              zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten\nEinrichtungen durchgeführt.\n§ 86                                  (4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxis-\nWiederholung des                           anleitende Personen, die die Voraussetzungen des § 8\npraktischen Teils der Kenntnisprüfung                erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.\n(1) Wer eine Aufgabenstellung des praktischen Teils          (5) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prü-\nder Kenntnisprüfung nicht bestanden hat, darf sie ein-       fung in Form eines Abschlussgesprächs ab.\nmal wiederholen.                                                (6) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes\n(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prü-       bestimmt ist, gelten für das Abschlussgespräch die\nfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsit-          §§ 15, 20 bis 24 und 57 entsprechend.\nzenden Person erforderlich.\n§ 91\n§ 87\nZiel und Inhalt\nBestehen der Kenntnisprüfung                                    des Abschlussgesprächs\nDie Kenntnisprüfung hat bestanden, wer den münd-\n(1) Mit dem Abschlussgespräch wird überprüft, ob\nlichen und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung\ndie antragstellende Person das Lehrgangsziel des An-\nbestanden hat.\npassungslehrgangs erreicht hat.\n§ 88                                  (2) Inhalt des Abschlussgesprächs sind die im An-\nBescheinigung                            passungslehrgang vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten\nund Kompetenzen.\n(1) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person\nhat der Person, die die Kenntnisprüfung bestanden\n§ 92\nhat, eine Bescheinigung auszustellen.\nDurchführung des Abschlussgesprächs\n(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An-\nlage 12 zu verwenden.                                           (1) Das Abschlussgespräch wird von zwei Fachprü-\nferinnen oder Fachprüfern abgenommen, von denen\nUnterabschnitt 2                            eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer\nAnpassungslehrgang                             Fachprüfer und eine Person praktische Fachprüferin\noder praktischer Fachprüfer ist.\n§ 89                                  (2) Während des Abschlussgesprächs sind den\nZiel und Inhalt                          Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestat-\ndes Anpassungslehrgangs                        tet.\n(1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist, dass die an-\ntragstellende Person die Kenntnisse, Fähigkeiten und                                   § 93\nKompetenzen erwirbt, die zur Ausübung des jeweiligen                       Bewertung und erfolgreiches\nBerufs erforderlich sind (Lehrgangsziel).                            Absolvieren des Anpassungslehrgangs\n(2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die            (1) Die im Abschlussgespräch erbrachte Leistung ist\nInhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das            von den Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewer-\nLehrgangsziel erreicht werden kann.                          ten.\n§ 90                                  (2) Das Abschlussgespräch wird entweder mit „be-\nstanden“ oder mit „nicht bestanden“ bewertet. Mit\nDurchführung des Anpassungslehrgangs                  „bestanden“ wird die Leistung bewertet, wenn sie den\n(1) Im Anpassungslehrgang wird der jeweilige Beruf        Anforderungen genügt und damit mindestens der Note\nunter der Verantwortung einer Person, die über die           „ausreichend (4)“ entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021            4485\n(3) Der Anpassungslehrgang wurde erfolgreich ab-         aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen\nsolviert, wenn die im Abschlussgespräch erbrachte           Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer\nLeistung von allen Fachprüferinnen und Fachprüfern          Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt\nmit „bestanden“ bewertet worden ist.                        worden ist.\n(3) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zustän-\n§ 94                            dige Behörde Kenntnis von Tatsachen, die außerhalb\nVerlängerung und                        des Geltungsbereichs des MT-Berufe-Gesetzes einge-\nWiederholung des Anpassungslehrgangs                 treten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen\ndes § 1 Absatz 2 Nummer 2 des MT-Berufe-Gesetzes\n(1) Hat eine Person den Anpassungslehrgang nicht         von Bedeutung sein können, so hat sie\nerfolgreich absolviert, entscheiden die Fachprüferinnen\nund Fachprüfer über eine angemessene Verlängerung           1. die zuständige Stelle des Herkunftsstaates über\ndes Anpassungslehrgangs.                                        diese Tatsachen zu unterrichten und\n(2) Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der       2. die zuständige Stelle des Herkunftsstaates zu\nVerlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.              bitten,\n(3) Wird das Abschlussgespräch nach der Verlänge-            a) diese Tatsachen zu überprüfen und\nrung mit „nicht bestanden“ bewertet, darf die antrag-           b) ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die die zu-\nstellende Person den Anpassungslehrgang einmal                     ständige Stelle des Herkunftsstaates hinsichtlich\nwiederholen.                                                       der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und\nNachweise daraus zieht, mitzuteilen.\n§ 95\n(4) Werden von der zuständigen Stelle des Her-\nBescheinigung                          kunftsstaates innerhalb von zwei Monaten weder die\n(1) Die Einrichtung, die den Anpassungslehrgang          in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder Straf-\ndurchgeführt hat, hat der Person, die ihn absolviert hat,   registerauszüge ausgestellt, noch die nach den Absät-\neine Bescheinigung auszustellen.                            zen 2 oder 3 nachgefragten Bestätigungen oder Mit-\nteilungen gemacht, kann die antragstellende Person\n(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An-         sie ersetzen durch Vorlage einer Bescheinigung über\nlage 13 zu verwenden.\n1. die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegen-\nüber der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates\nAbschnitt 4                              oder\nNachweise                            2. die Abgabe einer feierlichen Erklärung, wenn es in\nder Zuverlässigkeit und                         dem Herkunftsstaat keine eidesstattliche Erklärung\nder gesundheitlichen Eignung                        gibt.\ndurch Inhaberinnen und Inhaber von\nBerufsqualifikationen aus einem anderen                                          § 97\nMitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat\nNachweise der gesundheitlichen Eignung\noder einem gleichgestellten Staat\n(1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation\n§ 96                            aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Ver-\ntragsstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt\nNachweise der Zuverlässigkeit                   und die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-\n(1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation       nung nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes be-\naus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Ver-         antragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 1\ntragsstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt        Absatz 2 Nummer 3 des MT-Berufe-Gesetzes ge-\nund die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-        nannte Voraussetzung vorliegt, einen entsprechenden\nnung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 des MT-        Nachweis ihres Herkunftsstaates vorlegen.\nBerufe-Gesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass             (2) Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis\nbei ihr die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 des MT-Berufe-         nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde\nGesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, eine von          dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerken-\nder zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaates aus-         nen, aus der sich ergibt, dass die in § 1 Absatz 2 Num-\ngestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von        mer 3 des MT-Berufe-Gesetzes genannte Vorausset-\neiner solchen Behörde ausgestellten Strafregisteraus-       zung erfüllt ist.\nzug vorlegen. Wenn ein solcher Nachweis nicht vor-\ngelegt werden kann, kann die antragstellende Person\n§ 98\neinen gleichwertigen Nachweis vorlegen.\nAktualität von Nachweisen\n(2) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige\nBehörde berechtigte Zweifel an einem der in Absatz 1           Die Nachweise nach den §§ 96 und 97 dürfen von\ngenannten Dokumente, so kann sie von der zuständi-          der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde\ngen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung           gelegt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragsstel-\nverlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellen-     lung der Zeitpunkt, zu dem die Nachweise ausgestellt\nden Person die Ausübung des Berufs, der einem der im        worden sind, höchstens drei Kalendermonate zurück-\nMT-Berufe-Gesetz geregelten Berufe entspricht, nicht        liegt.","4486         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\nAbschnitt 5                            binnen zwei Monaten nach Behebung der der Verzöge-\nrung zugrundeliegenden Schwierigkeiten.\nVerfahren bei der\nErbringung von Dienstleistungen                      (3) Bleibt eine Mitteilung nach den Absätzen 1 oder 2\nbinnen der genannten Fristen aus, darf die Dienstleis-\ndurch Inhaberinnen und Inhaber\ntung erbracht werden.\nvon Berufsqualifikationen aus einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder                                          Teil 5\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum                                   Übergangs- und\nSchlussvorschriften\n§ 99\n§ 100\nVerfahren bei der\nÜbergangsvorschrift\nErbringung von Dienstleistungen\nFür Ausbildungen in den Berufen der technischen\n(1) Die zuständige Behörde prüft die Berufsqualifi-\nAssistenz in der Medizin, die vor dem 31. Dezember\nkation der meldenden Person nach § 58 des MT-Be-\n2022 begonnen worden sind, ist bis zum 31. Dezember\nrufe-Gesetzes und teilt der meldenden Person spätes-\n2026 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für\ntens einen Monat nach vollständigem Eingang der in\ntechnische Assistenten in der Medizin in der bis zum\n§ 55 des MT-Berufe-Gesetzes genannten Meldung\n31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.\nund Dokumente ihre Entscheidung mit, ob sie zur\nErbringung der Dienstleistung berechtigt ist oder die\n§ 101\nmeldende Person eine Eignungsprüfung ablegen\nmuss.                                                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Ist der zuständigen Behörde eine Prüfung inner-          (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in\nhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der           Kraft.\nDokumente in Ausnahmefällen nicht möglich, unter-               (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für\nrichtet sie die meldende Person innerhalb dieser Frist       technische Assistenten in der Medizin vom 25. April\nüber die Gründe der Verzögerung. Die der Verzögerung         1994 (BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 35 des\nzugrundeliegenden Schwierigkeiten werden binnen              Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) ge-\neines Monats nach dieser Mitteilung behoben. Die Ent-        ändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2022 außer\nscheidung nach § 58 des MT-Berufe-Gesetzes ergeht            Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. September 2021\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021          4487\nAnlage 1\n(zu § 1)\nKompetenzen für die Ausbildung\nzur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik und\nzum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik\nI. Planung, Vorbereitung, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung biomedizinischer\nAnalyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren ein-\nschließlich Präanalytik und Postanalytik\n1. Den biomedizinischen Analyseprozess zur Erfassung von Gesundheitszuständen, -risiken, Krankheiten,\nStörungsbildern, Abweichungen und Veränderungen für die Diagnostik, Prognostik, Früherkennung, Ge-\nsundheitsförderung, Prävention, Verlaufs- und Therapiekontrolle sowie Rehabilitation selbständig planen,\nvorbereiten, organisieren, durchführen, dokumentieren, steuern, das Ergebnis validieren und den Arbeits-\nprozess beurteilen\nDie Auszubildenden\na) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zu präanalytischen, analytischen und postanalytischen\nMaßnahmen, methodischen Vorgehensweisen und apparativen Verfahren für die Laboratoriumsanalytik\nnach dem Stand von Wissenschaft und Technik, die zur Erfassung von Gesundheitszuständen, -risiken,\nKrankheiten, Störungsbildern, Abweichungen und Veränderungen für die Diagnostik, Prognostik, Früh-\nerkennung, Gesundheitsförderung, Prävention, Verlaufs- und Therapiekontrolle sowie Rehabilitation\nerforderlich sind; übertragen evidenzbasiertes theoretisch fundiertes Wissen aus den Bezugswissen-\nschaften, insbesondere (Patho-)Physiologie, (Patho-)Biochemie, Medizin, Chemie, Physik, Medizin-\ntechnik, Biologie, Mathematik und Public Health, auf den biomedizinischen Analyseprozess,\nb) beurteilen anhand der Indikation, der verfügbaren klinischen Daten (wie etwa Anamnese, Symptome,\nbereits vorliegende Befunde) oder der Fragestellung die angeforderte Laboratoriumsuntersuchung auf\nihre Eignung und Qualität; beurteilen, welche Daten zur Patienten- und Probenidentifikation erforderlich\nsind; fordern, wenn notwendig, eine erneute Probeneinsendung an, koordinieren den präanalytischen\nProzess,\nc) informieren Patientinnen und Patienten über die Gewinnung des Untersuchungsmaterials (wie etwa\nBlutentnahme, Abstriche), bereiten die Materialgewinnung vor, gewinnen das Material aus der Kapil-\nlare und der Vene sowie durch nicht-invasive Entnahmen, führen Maßnahmen zur Identitätssicherung,\nProbenzuordnung und -annahme sowie -verarbeitung durch, bereiten das Untersuchungs- oder Pro-\nbenmaterial auf und betreuen die Patientinnen und Patienten während des Entnahmeprozesses,\nd) informieren und beraten über präanalytische Maßnahmen zur qualitätsgerechten Gewinnung von\nhumanen Untersuchungsmaterialien und Probenmaterialien nicht humanen Ursprungs,\ne) beurteilen das Untersuchungs- oder Probenmaterial auf Brauchbarkeit zur Analyse,\nf) wählen entsprechend der Anforderung oder der ärztlichen Indikationsstellung probengutspezifisch ge-\neignete biomedizinische Methoden und Verfahren aus,\ng) planen und führen die methoden- und verfahrensspezifische Qualitätskontrolle durch,\nh) planen, organisieren und bereiten biomedizinische Untersuchungsvorgänge vor, führen biomedizini-\nsche Untersuchungsvorgänge mittels (immun-, molekular- und mikro-)biologischer, (bio-)chemischer,\nphysikalischer oder mathematischer Methoden und Verfahren fachgerecht aus und steuern diese ins-\nbesondere in der polyvalenten medizinischen Biopathologie (Hämatologie, Hämostaseologie, Immu-\nnologie, Transfusions- und Transplantationsmedizin, Medizinischen Chemie, Reproduktionsmedizin,\nEndokrinologie), Klinischen Pathologie und Molekulargenetik, Infektionsanalytik (Medizinischen Mikro-\nbiologie inklusive Parasitologie, Mykologie und Virologie, Infektionsserologie, Infektionshygiene); be-\nschreiben, quantifizieren und validieren mikroskopisch zelluläre Strukturen und Strukturveränderungen\nin Präparaten,\ni) werten die Analyseergebnisse aus, führen statistische und andere bioinformatorische Analysen durch,\nbeurteilen diese und dokumentieren die Erkenntnisse unter Verwendung geeigneter Informationstech-\nnologien,\nj) erkennen und beurteilen im Analyseprozess potenzielle Stör- und Einflussgrößen, bewerten die fach-,\nmethoden- und verfahrensspezifische Qualitätskontrolle des Untersuchungsverfahrens, plausibilisieren\ndas Messergebnis, erkennen mögliche Fehlerursachen und leiten bei Bedarf notwendige Korrektur-\nmaßnahmen ein, führen eine Longitudinal- und Transversalbeurteilung (technische und biomedizinische\nValidation) durch und geben den Laborbericht frei,\nk) legen Bewertungs- und Entscheidungskriterien für die Befundfreigabe fest,","4488        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\nl)  interpretieren die Ergebnisse der Laboranalyse nach Regelwerken, entscheiden regelgeleitet über die\nweiterführende Analytik (Stufenanalytik, Stufendiagnostik),\nm) übermitteln den Laborbericht an die Auftraggebenden, archivieren diesen ordnungsgemäß und asser-\nvieren, vernichten oder entsorgen die Probenmaterialien fachgerecht,\nn) schätzen das Gefahren- und Gefährdungspotenzial biologischer, chemischer oder physikalischer\nStoffe und Stoffgemische fachgerecht ein, arbeiten sorgfältig und regelgeleitet mit biologischen,\nchemischen oder physikalischen Gefahrstoffen, treffen im Gefährdungsfall geeignete Maßnahmen\nzum Selbst- und Fremdschutz sowie zur Gefahreneindämmung für Mensch und Umwelt,\no) erkennen lebensbedrohende Zustände und leiten entsprechende Maßnahmen der Ersten Hilfe ein.\n2. Vor- und Aufbereitung histologischer, zytologischer und weiterer morphologischer Präparate zur Prüfung\nfür die ärztliche Diagnostik\nDie Auszubildenden\na) verfügen über anatomisch-pathologisches, physiologisches, histologisches, histotechnologisches und\nzytologisches Wissen sowie über Kenntnisse der Bezugswissenschaften, insbesondere Chemie und\nPhysik, das zur Vor- und Aufbereitung des Untersuchungsmaterials notwendig ist,\nb) wählen gemäß Anforderung oder ärztlicher Indikationsstellung die geeignete Präparationsmethode aus,\nc) planen, organisieren und bereiten Untersuchungsvorgänge vor, bereiten morphologische Präparate in\nder Histologie und Zytologie zur mikroskopischen Befundung für die ärztliche Diagnose nach dem\nStand der Wissenschaft und Technik auf,\nd) führen eine technische Beurteilung des Präparats durch, beurteilen das Färbeergebnis mikroskopisch,\nerkennen potenzielle Bearbeitungsfehler, beurteilen die Brauchbarkeit für die ärztliche Diagnostik und\nergreifen notwendige Korrekturmaßnahmen.\nII. Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Beurteilung und Weiterentwick-\nlung des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements in den biomedizinischen Leistungs-\nprozessen einschließlich der Gewährleistung einer störungsfreien Analytik\n1. Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagement in den biomedizinischen Leistungsprozessen planen,\nvorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren), dokumentieren, beurteilen und weiterentwickeln\nDie Auszubildenden\na) verfügen über die Kenntnisse und Fertigkeiten zum Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanage-\nment, übertragen theoretisch fundierte Kenntnisse aus den Bezugswissenschaften, um die Qualität und\nWirksamkeit des biomedizinischen Analyseprozesses im Sinne der Patientensicherheit und Gefahren-\nabwehr zu gewährleisten,\nb) tragen zu einer qualitätsvollen, effektiven und effizienten Laboratoriumsanalytik bei und beteiligen sich\nan der Weiterentwicklung der Qualität in unterschiedlichen Laborleistungsprozessen,\nc) erstellen Qualitätsdokumente nach Vorgaben, wenden Instrumente des Qualitäts-, Risiko-, Prozess-\nund Datenmanagements einschließlich des Point-of-Care-Testing (POCT)-Managements und Critical\nIncident Reporting System (CIRS) an, leiten entsprechende Maßnahmen bei Abweichungen folgerichtig\nein und tragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei,\nd) planen, organisieren, realisieren, steuern und dokumentieren Maßnahmen zur Fehlersuche, -vermei-\ndung, -minimierung und -beseitigung, tragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei.\n2. Monitoring und Steuerung des biomedizinischen Analyseprozesses\nDie Auszubildenden\na) planen, regeln, dokumentieren, überwachen, reflektieren und bewerten manuelle, automatisierte und\ndigitalisierte Arbeitsabläufe (prozessorientiertes Labor- und Arbeitsplatzmanagement) und tragen zur\nOptimierung der Prozesse bei,\nb) planen, regeln, dokumentieren, überwachen, reflektieren und bewerten fachspezifische Informations-\nverarbeitungsprozesse (Daten- und Informationsmanagement) und tragen zur Optimierung der Pro-\nzesse bei,\nc) organisieren, steuern und evaluieren die fach-, methoden- und verfahrensspezifische Qualitätssiche-\nrung,\nd) kalibrieren, warten und halten Analysegeräte instand, führen Geräte-Checks und einfache Reparaturen\ndurch, wenden technische Prüfverfahren an, realisieren Verfahren im Rahmen sicherheitstechnischer\nÜberprüfungen,\ne) organisieren einen störungsfreien Analyseablauf, leiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ein und\ntragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei,\nf) wenden regelgeleitet Ausfallkonzepte an, setzen situationsadäquat Havarie-Maßnahmen um und\ndokumentieren diese.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021       4489\n3. Methodenimplementierung und Methodenvalidierung\nDie Auszubildenden\na) adaptieren und implementieren evidenzbasiert neue oder alternative Methoden und Verfahren,\nb) verifizieren und validieren biomedizinische Methoden und Verfahren und beurteilen die Ergebnisse der\nÜberprüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik.\nIII. Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in biomedizinischen Analyseprozessen\nund Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situationsspezifischer Kontexte\n1. Stellen durch personen- und situationsadäquate Kommunikation mit Menschen verschiedener Altersstufen\ndie Qualität im biomedizinischen Analyseprozess sicher\nDie Auszubildenden\na) erkennen und reflektieren eigene Deutungs- und Handlungsmuster in der Interaktion mit Menschen\nverschiedener Altersstufen und mit ihren unterschiedlichen, insbesondere kulturellen und sozialen\nHintergründen,\nb) informieren, beraten und leiten Menschen verschiedener Altersstufen personen- und situationsadäquat\nbei laboranalytischen Verfahren (Präanalytik, Analytik, Postanalytik) an,\nc) erkennen und reflektieren ihre Möglichkeiten und Grenzen zur Gestaltung von professionellen Informa-\ntions-, Instruktions- und Beratungsangeboten für Menschen in unterschiedlichen Kontexten.\n2. Im inter- und intraprofessionellen Team professionell kommunizieren und handeln\nDie Auszubildenden\na) erkennen und reflektieren unterschiedliche, berufsgruppenspezifische Kommunikationsstile vor dem\nHintergrund ihres eigenen Kommunikationsverhaltens,\nb) stimmen ihr berufliches Handeln zur Gewährleistung einer störungsfreien Analytik im qualifikationshe-\nterogenen Team ab und koordinieren die Laboratoriumsanalytik unter Berücksichtigung der jeweiligen\nVerantwortungs- und Aufgabenbereiche,\nc) beraten Teammitglieder kollegial bei fachlichen Fragestellungen, unterstützen sie bei der Übernahme\nund Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und setzen Instruktionen\nfür Einzelpersonen und kleinere Gruppen von Menschen in unterschiedlichen Kontexten um,\nd) beteiligen sich im Team an der Anleitung anderer Auszubildender, Praktikantinnen und Praktikanten,\ne) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung der gemeinsamen Arbeitsprozesse,\nf) erkennen und reflektieren sich abzeichnende oder bestehende Konflikte in beruflichen Situationen, sind\naufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team und entwickeln Ansätze zur Konfliktschlichtung\nund -lösung, bei Bedarf unter Einbezug von Angeboten zur Reflexion professioneller Kommunikation,\ng) pflegen einen wertschätzenden Umgang und sind in der Lage, in unterschiedlichen Kontexten Feed-\nback zu geben und anzunehmen.\nIV. Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der Berufsweiter-\nentwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung recht-\nlicher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbedingungen und ethischer Wertehaltungen\n1. Biomedizinische Analyseprozesse am anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik insbesondere an\nmedizinisch-technologischen und anderen Erkenntnissen aus den Bezugswissenschaften ausrichten\nDie Auszubildenden\na) überprüfen kontinuierlich die Wissensgrundlagen, Gesetze, Verordnungen und weitere relevante Rah-\nmenbedingungen wie Leitlinien und Richtlinien für das berufliche Handeln und leiten entsprechende\nVeränderungsprozesse ein,\nb) recherchieren und identifizieren relevante Quellen zur Beantwortung beruflicher Fragestellungen und\nkönnen dies im Sinne einer wissenschaftsgeleiteten Berufspraxis kritisch beurteilen,\nc) informieren sich kontinuierlich über Entwicklungen und Veränderungen in der Laboratoriumsanalytik\nund deren Bezugswissenschaften und können diese im Hinblick auf Nutzen, Relevanz und Umset-\nzungspotenzial einschätzen,\nd) wirken an der Erforschung und Implementierung neuer Erkenntnisse für und in ihrer Arbeitswelt im\nSinne einer wissenschaftlich geleiteten Berufspraxis mit.\n2. Verantwortung für die eigene Persönlichkeitsentwicklung sowie das berufliche Selbstverständnis auf der\nGrundlage ethischer Grundsätze und im Sinne eines lebenslangen Lernprozesses übernehmen\nDie Auszubildenden\na) reflektieren kontinuierlich ihr eigenes Handeln, schätzen den eigenen Bildungsbedarf im Sinne eines\nlebenslangen Lernens ein und nutzen geeignete Informations- und Kommunikationstechnologien für\nselbstgesteuerte Lernprozesse,","4490      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\nb) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen rechtzeitig wahr, erkennen notwendigen Verände-\nrungsbedarf und leiten daraus entsprechende Handlungsinitiativen ab,\nc) setzen Strategien zur Bewältigung beruflicher Belastungen gezielt ein und nehmen Unterstützungs-\nangebote rechtzeitig wahr oder fordern diese aktiv ein,\nd) verstehen und reflektieren ihre Rolle als professionell Handelnde in der Organisation und im Gesund-\nheitssystem und entwickeln ein eigenes Berufsverständnis unter Berücksichtigung der ausgewiesenen\nVorbehaltsaufgaben sowie berufsethischer Überzeugungen und Wertehaltungen,\ne) verstehen die Zusammenhänge zwischen gesellschaftlichen Veränderungen und notwendiger Berufs-\nentwicklung und wirken an der Weiterentwicklung des Berufs mit.\n3. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge für den beruflichen Handlungskontext berücksichtigen\nund dabei rechtliche Vorgaben, ökonomische und ökologische Prinzipien beachten\nDie Auszubildenden\na) erkennen und reflektieren ihre Rolle im Gesamtprozess der Gesundheitsversorgung sowie in den\neinzelnen Settings (Diagnostik und Prognostik, Früherkennung, Gesundheitsförderung, Prävention,\nVerlaufs- und Therapiekontrolle); erkennen und reflektieren Schnittstellen zu angrenzenden und über-\nschneidenden Versorgungsbereichen,\nb) arbeiten interprofessionell für die Erreichung des gemeinsamen Ziels einer optimalen Patientenversor-\ngung zusammen; kommunizieren entsprechend, kennen und respektieren dabei die Verantwortungs-\nbereiche der anderen Gesundheitsprofessionen,\nc) handeln im Rahmen des biomedizinischen Analyseprozesses verantwortungsvoll, um Gesundheit und\nLebensqualität der Bevölkerung zu unterstützen sowie die Patientensicherheit zu gewährleisten,\nd) üben den Beruf im Rahmen der normativen Vorgaben unter Berücksichtigung ihrer ausbildungs- und\nberufsbezogenen Rechte und Pflichten selbständig und gewissenhaft aus,\ne) erkennen und reflektieren die ökonomischen, ökologischen sowie gesellschaftlichen Rahmenbedingun-\ngen und gestalten die berufliche Tätigkeit nach ökonomischen und ökologischen Prinzipien.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021        4491\nAnlage 2\n(zu § 1)\nKompetenzen für die Ausbildung\nzur Medizinischen Technologin für Radiologie und zum Medizinischen Technologen für Radiologie\nI.  Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung medi-\nzinisch-technologischer Aufgaben in der bildgebenden Diagnostik mit und ohne ionisierende Strahlung\nsowie in der nuklearmedizinischen Diagnostik einschließlich der technischen Auswertung und Beur-\nteilung der Ergebnisse\n1. Medizinisch-technologische Aufgaben in der Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Ver-\nfahren sowie der Nuklearmedizin selbständig planen, vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren),\ndokumentieren, steuern und die Ergebnisse technisch auswerten und beurteilen\nDie Auszubildenden\na) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zu vorbereitenden Maßnahmen, zur Durchführung und Nach-\nbearbeitung sowie für die Anpassung der methodischen und apparatetechnischen Vorgehensweisen\nan die zu untersuchende Person für die Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren,\ninsbesondere der Projektionsradiografie, Computertomografie und Magnetresonanztomografie, sowie\nder Bildgebung in der Nuklearmedizin nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und unter be-\nsonderer Berücksichtigung der Aspekte des Strahlenschutzes und der Personensicherheit sowie\nder Applikation von (Radio-)Pharmaka für Standarduntersuchungen nach ärztlicher Anordnung, die\nzur Erfassung von Gesundheitszuständen, -risiken, Krankheiten, Störungsbildern, Abweichungen und\nVeränderungen für die Diagnostik, Prognostik, Früherkennung, Gesundheitsförderung, Prävention,\nVerlaufs- und Therapiekontrolle sowie Rehabilitation erforderlich sind; übertragen evidenzbasiertes\ntheoretisch fundiertes Wissen aus den Bezugswissenschaften insbesondere (Röntgen- und Schnitt-\nbild-)Anatomie, (Patho-)Physiologie, Medizin, Physik, Medizintechnik, Biologie, Chemie und Public\nHealth auf den Prozess der Bildgebung,\nb) gleichen angeforderte Untersuchungen mit der Indikation oder Fragestellung hinsichtlich ihrer Darstell-\nbarkeit und der sich daraus ergebenden Methodenauswahl ab; beurteilen, welche Daten zur Unter-\nsuchungsdurchführung erforderlich sind, fordern, sofern erforderlich, Vorbefunde an, koordinieren den\ndiagnostischen Prozess; beurteilen die Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der technischen Bildqua-\nlität zur Befundung in Abhängigkeit von der Fragestellung und erkennen diagnostische Abweichungen\nvon Normbefunden, die eine Rücksprache mit dem ärztlichen Dienst notwendig machen,\nc) erkennen mögliche Komplikationen, Grenzsituationen sowie Abweichungen der Dosisparameter, die\neinen Einfluss auf die Personensicherheit und die Untersuchung haben, richten ihr Handeln situations-\nadäquat danach aus, führen eine Dokumentation durch und tragen zur Bewertung der Wirksamkeit ihres\nHandelns bei,\nd) bearbeiten im Rahmen des Postprocessing erhobene digitale Datensätze von Untersuchungen stan-\ndardisiert, beurteilen ihre Ergebnisse und dokumentieren diese,\ne) informieren, beraten und leiten Menschen aller Altersstufen personen- und situationsadäquat bei Unter-\nsuchungen an und leisten die notwendige Unterstützung,\nf) planen, organisieren, realisieren und steuern die berufsspezifischen Aufgaben bei diagnostischen Inter-\nventionen und Punktionen und begründen ihre Ergebnisse insbesondere unter Berücksichtigung der\nhygienischen Anforderungen.\n2. Weiterführende, für die Bildgebung relevante berufsspezifische Aufgaben selbständig planen, vorbereiten,\norganisieren, durchführen (realisieren), dokumentieren und steuern, die Ergebnisse technisch auswerten\nund beurteilen\nDie Auszubildenden\na) verfügen über grundlegende Kenntnisse zur Technik der Ultraschalldiagnostik und deren Bedeutung\ninnerhalb der bildgebenden Diagnostik einschließlich der relevanten Anatomie und (Patho-)Physiologie\nund deren Darstellbarkeit in der Ultraschalldiagnostik,\nb) planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und steuern berufsrelevante Aufgaben im Rahmen der\nUltraschalldiagnostik, beurteilen und begründen ihre Arbeitsergebnisse,\nc) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zu den die Bildgebung unterstützenden Verfahren aus\nanderen medizinischen Fachgebieten und der Funktionsdiagnostik sowie deren Bedeutung für die bild-\ngebende Diagnostik; planen, organisieren, dokumentieren und steuern diese Verfahren zur Unterstüt-\nzung der Bildgebung, führen berufsspezifische Aufgaben durch, werten ihre Ergebnisse technisch aus\nund beurteilen diese.","4492         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\nII. Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung\nmedizinisch-technologischer Aufgaben in der Therapie mit ionisierender Strahlung und radioaktiven\nStoffen einschließlich der technischen Auswertung und Beurteilung der Ergebnisse\n1. Medizinisch-technologische Aufgaben in der Bestrahlungsplanung planen, vorbereiten, organisieren,\ndurchführen (realisieren), dokumentieren und steuern; die Ergebnisse technisch auswerten und beurteilen\nDie Auszubildenden\na) planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und steuern die technische Durchführung, werten die\nErgebnisse technisch aus und beurteilen Maßnahmen zur Bildgebung in der Bestrahlungsplanung;\nnehmen berufsrelevante unterstützende Aufgaben der Feldkontrolle innerhalb der Bestrahlungsplanung\nnach dem Stand von Wissenschaft und Technik wahr; identifizieren Risikoorgane; beurteilen die Unter-\nsuchungsergebnisse hinsichtlich der technischen Bildqualität zur Verwendung im interprofessionellen\nTeam der Strahlentherapie; übertragen evidenzbasiertes theoretisch fundiertes Wissen aus den\nBezugswissenschaften wie insbesondere (Röntgen- und Schnittbild-)Anatomie, (Patho-)Physiologie,\nMedizin, Medizinphysik und Public Health auf den Prozess der Bildgebung,\nb) führen medizinisch-technologische Aufgaben bei der technischen Durchführung des Bestrahlungs-\nplanes an Menschen aller Altersstufen im interprofessionellen Team durch; informieren, unterstützen und\nleiten Menschen aller Altersstufen unter Berücksichtigung der besonderen psychosozialen Situation bei\nder Ersteinstellung der Strahlentherapie an,\nc) übertragen standardisiert im Rahmen der Bestrahlungsplanung erhobene digitale Datensätze an unter-\nschiedlichen Modalitäten, dokumentieren, werten die Ergebnisse technisch aus und beurteilen diese.\n2. Medizinisch-technologische Aufgaben in der Strahlentherapie planen, vorbereiten, organisieren, durch-\nführen (realisieren), dokumentieren und steuern; die Ergebnisse technisch auswerten und beurteilen\nDie Auszubildenden\na) planen, organisieren und realisieren die Therapiesitzungen für Menschen aller Altersstufen unter Be-\nrücksichtigung relevanter Einflussfaktoren und bewerten die Qualität der technischen Durchführung;\nführen Bestrahlungen als Teil des interprofessionellen Teams verantwortlich durch, dokumentieren\nund steuern die relevanten Bestrahlungsdaten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik unter\nbesonderer Berücksichtigung der Aspekte des Strahlenschutzes sowie der Personensicherheit; über-\ntragen evidenzbasiertes theoretisch fundiertes Wissen aus den Bezugswissenschaften wie insbe-\nsondere (Röntgen- und Schnittbild-)Anatomie, (Patho-)Physiologie, Medizin, Physik, Biologie, Medizin-\ntechnik, Chemie und Public Health auf den Prozess der Bestrahlung,\nb) übernehmen medizinisch-technologische Aufgaben zur Verifikation und Durchführung der Brachythera-\npie im interprofessionellen Team und erkennen mögliche Risikosituationen im interprofessionellen\nTeam, die das Eingreifen anderer Berufsgruppen notwendig machen.\n3. Medizinisch-technologische Aufgaben in der nuklearmedizinischen Therapie planen, vorbereiten, organi-\nsieren, durchführen (realisieren), dokumentieren und steuern; die Ergebnisse technisch auswerten und\nbeurteilen\nDie Auszubildenden\na) planen, organisieren, realisieren und evaluieren die vorbereitenden Maßnahmen von nuklearmedizini-\nschen Therapien für Menschen aller Altersstufen unter Berücksichtigung aller Einflussfaktoren und be-\nwerten die Qualität der technischen Durchführung; bereiten Radiopharmaka zur Applikation vor, doku-\nmentieren und steuern die relevanten Daten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und unter\nbesonderer Berücksichtigung der Aspekte des Strahlenschutzes und der Personensicherheit; über-\ntragen evidenzbasiertes theoretisch fundiertes Wissen aus den Bezugswissenschaften insbesondere\n(Röntgen- und Schnittbild-)Anatomie, (Patho-)Physiologie, Medizin, Medizinphysik, Biologie, Medizin-\ntechnik, Chemie und Public Health auf den Prozess der nuklearmedizinischen Therapie,\nb) planen, organisieren und realisieren therapiebegleitende Untersuchungen innerhalb der nuklearmedizi-\nnischen Bildgebung und Methoden zur Messung der Restaktivität; erkennen Abweichungen oder\nStörungen der Therapie- und Aktivitätsparameter und leiten bei Bedarf situationsgerecht weitere Maß-\nnahmen ein; dokumentieren, werten die Ergebnisse technisch aus und beurteilen diese.\nIII. Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung von\nMaßnahmen des Strahlenschutzes und der Personensicherheit einschließlich Qualitäts-, Risiko-,\nProzess- und Datenmanagement in der bildgebenden Diagnostik mit und ohne ionisierende Strahlung\nund in der Therapie mit ionisierender Strahlung sowie in der Diagnostik und Therapie mit radioaktiven\nStoffen\n1. Qualitäts- und Sicherheitsmaßnahmen bei der Anwendung von Röntgenstrahlung und Magnetfeldern am\nMenschen zur Diagnostik selbständig planen, vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren), doku-\nmentieren, steuern und die Ergebnisse technisch auswerten und beurteilen\nDie Auszubildenden\na) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erzeugung und Detektion von ionisierender Strahlung zur\nbildgebenden Diagnostik und Therapie am Menschen sowie von Signalen von Magnetfeldern zur Diag-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021        4493\nnostik, binden die Zusammenhänge zwischen Geräteaufbau und -bedienung, technischen Untersu-\nchungsparametern, Bildqualität, Gerätesicherheit und Strahlenschutz sowie die physikalischen Eigen-\nschaften und die biologischen Folgen der Anwendung in ihr Handeln folgerichtig ein,\nb) bearbeiten die gewonnenen Daten im Rahmen des Postprocessings zur sicheren Diagnostik, Befun-\ndung und Therapieplanung unter Berücksichtigung der aktuellen technischen Gegebenheiten, werten\ndie Ergebnisse technisch aus und beurteilen diese,\nc) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zu strahlenschutztechnischen Messmethoden im Umgang\nmit ionisierender Strahlung; organisieren, realisieren, dokumentieren und steuern Konstanz- und Qua-\nlitätsprüfungen zur Sicherstellung der Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen, führen die\nerforderlichen Messungen durch, werten die Ergebnisse technisch aus, beurteilen diese und leiten bei\nBedarf weiterführende Maßnahmen ein,\nd) stellen den Strahlenschutz für alle an der Untersuchung beteiligten Personen unter Beachtung der\nräumlichen Gegebenheiten sicher, erkennen Probleme des Strahlenschutzes und der Personensicher-\nheit, leiten adäquate Maßnahmen ein, dokumentieren ihre Ergebnisse und tragen zur Bewertung der\nWirksamkeit bei.\n2. Hygiene-, Qualitäts- und Sicherheitsmaßnahmen einschließlich der Anwendung von Pharmaka nach ärzt-\nlicher Anordnung im beruflichen Handlungsfeld selbständig planen, vorbereiten, organisieren, durchführen\n(realisieren), dokumentieren, steuern und die Ergebnisse technisch auswerten und beurteilen\nDie Auszubildenden\na) verfügen über Kenntnisse zu Kontrastmitteln, anderen Pharmaka und deren indikationsabhängiger\nAnwendung,\nb) planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und steuern die Applikation der Pharmaka nach ärzt-\nlicher Anordnung in der Radiologischen Diagnostik und bei anderen bildgebenden Verfahren sowie in\nder Nuklearmedizin bei Standarduntersuchungen unter Berücksichtigung der möglichen unerwünschten\nNebenwirkungen und sich daraus ergebenden Sicherheitsmaßnahmen; setzen die sich ergebenden\nadäquaten Maßnahmen folgerichtig um, werten die Ergebnisse technisch aus, beurteilen diese und\nleiten bei Bedarf weiterführende Maßnahmen ein,\nc) verfügen über Kenntnisse zu Infektionskrankheiten, deren Ursachen, Übertragungswegen sowie zur\nInfektionshygiene; planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und steuern die jeweiligen hygieni-\nschen Maßnahmen sowie Arbeitsprozesse in sterilen und unsterilen Tätigkeitsbereichen einschließlich\ndes Umgangs mit Sterilgut, greifen, sofern erforderlich, korrigierend ein und wirken verantwortlich an\nder Infektionsprävention mit,\nd) organisieren das Bestellwesen, die Lagerung und Entsorgung von verwendeten Materialien unter be-\nsonderer Berücksichtigung der Spezifikation der verwendeten (Radio-)Pharmaka.\n3. In lebensbedrohlichen sowie in Krisensituationen zielgerichtet handeln\nDie Auszubildenden\na) treffen in lebensbedrohlichen Situationen erforderliche Entscheidungen und leiten notwendige Interven-\ntionen und lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der ärztlichen Person ein,\nb) erkennen Notfallsituationen in berufsspezifischen Kontexten und handeln nach den Vorgaben des\nNotfallplans und der Notfall-Evakuierung unter Berücksichtigung der besonderen Sicherheits- und\nStrahlenschutzaspekte ihres Tätigkeitsbereiches.\n4. Berufsrelevante Aufgaben des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements selbständig planen,\nvorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren), dokumentieren und die Ergebnisse beurteilen\nDie Auszubildenden\na) planen, organisieren, realisieren und dokumentieren Maßnahmen des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und\nDatenmanagements, um die Qualität und Wirksamkeit der Abläufe im Sinne einer Patientensicherheit\nund Gefahrenabwehr zu gewährleisten, beteiligen sich an der Weiterentwicklung der Qualität in unter-\nschiedlichen berufsrelevanten Leistungsprozessen,\nb) erstellen Qualitätsdokumente nach Vorgaben, wenden Instrumente des Qualitäts-, Risiko-, Prozess-\nund Datenmanagements und CIRS an, leiten entsprechende Maßnahmen bei Abweichungen folgerich-\ntig ein und tragen zur Bewertung der Wirksamkeit bei,\nc) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zum digitalen Datenmanagement und steuern Maßnahmen\ndes Schnittstellenmanagements insbesondere im Bereich der Teleradiologie sowie des e-Health und\nsetzen diese unter Berücksichtigung technologischer Entwicklungen im beruflichen Kontext um.\nIV. Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln im beruflichen Handlungsfeld und Schnitt-\nstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situationsspezifischer Kontexte\n1. Stellen eine personen- und situationsadäquate Kommunikation mit Menschen aller Altersstufen und mit\nverschiedenen Störungsbildern zur Untersuchungs- und Therapiequalität sicher","4494       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\nDie Auszubildenden\na) erkennen und reflektieren eigene Deutungs- und Handlungsmuster in der Interaktion mit Menschen aller\nAltersstufen einschließlich ihrer Bezugspersonen mit ihren unterschiedlichen, insbesondere kulturellen\nund sozialen Hintergründen sowie kognitiven Fähigkeiten,\nb) gestalten professionelle Beziehungen mit Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen ziel-\nführend und empathisch während des diagnostischen und therapeutischen Prozesses, insbesondere im\nKontext der Information, Beratung und Anleitung bei diagnostischen und therapeutischen Verfahren,\nc) erkennen und reflektieren Kommunikationsfähigkeiten von Menschen aller Altersstufen insbesondere\nbei spezifischen Gesundheitsstörungen und wenden kommunikative Maßnahmen an, um den diagnos-\ntischen und therapeutischen Prozess zielführend zu unterstützen.\n2. Im inter- und intraprofessionellen Team professionell kommunizieren und handeln\nDie Auszubildenden\na) erkennen und reflektieren unterschiedliche berufsgruppenspezifische Kommunikationsstile vor dem\nHintergrund ihres eigenen Kommunikationsverhaltens,\nb) stimmen ihr berufliches Handeln zur Gewährleistung einer störungsfreien Diagnostik und Therapie im\nqualifikationsheterogenen Team ab und koordinieren den diagnostischen und therapeutischen Prozess\nunter Berücksichtigung der jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche,\nc) beraten Teammitglieder kollegial bei fachlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Über-\nnahme und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches,\nd) beteiligen sich im Team an der Anleitung anderer Auszubildender, Praktikantinnen und Praktikanten,\ne) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung der gemeinsamen Arbeitsprozesse,\nf) pflegen einen wertschätzenden Umgang mit Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen und Kundinnen und\nKunden und sind in der Lage, in unterschiedlichen Kontexten Feedback zu geben und anzunehmen,\ng) sind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team, reflektieren diesbezüglich die eigene Rolle\nund Persönlichkeit und bringen sich zur Bewältigung von Spannungen und Konflikten konstruktiv ein.\nV. Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der Berufsweiter-\nentwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung recht-\nlicher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbedingungen und ethischer Wertehaltungen\n1. Das berufliche Handeln am anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik insbesondere an medizi-\nnisch-technologischen und anderen Erkenntnissen aus den Bezugswissenschaften ausrichten\nDie Auszubildenden\na) überprüfen kontinuierlich die Wissensgrundlagen, Gesetze, Verordnungen und weitere relevante Rah-\nmenbedingungen wie Leitlinien und Richtlinien für das berufliche Handeln und leiten entsprechende\nVeränderungsprozesse ein,\nb) recherchieren und identifizieren relevante Quellen zur Beantwortung beruflicher Fragestellungen und\nkönnen dies im Sinne einer wissenschaftsgeleiteten Berufspraxis kritisch beurteilen,\nc) informieren sich kontinuierlich über Entwicklungen und Veränderungen der bildgebenden Diagnostik\nmit und ohne ionisierende Strahlung und der Therapie mit ionisierender Strahlung und deren Bezugs-\nwissenschaften und können diese im Hinblick auf Nutzen, Relevanz und Umsetzungspotenzial einschät-\nzen,\nd) wirken an der Erforschung und Implementierung neuer Erkenntnisse für und in ihrer Arbeitswelt im Sinne\neiner wissenschaftlich geleiteten Berufspraxis mit.\n2. Verantwortung für die eigene Persönlichkeitsentwicklung sowie das berufliche Selbstverständnis auf der\nGrundlage ethischer Grundsätze und im Sinne eines lebenslangen Lernprozesses übernehmen\nDie Auszubildenden\na) reflektieren kontinuierlich ihr eigenes Handeln, schätzen den eigenen Bildungsbedarf im Sinne eines\nlebenslangen Lernens ein und nutzen geeignete Informations- und Kommunikationstechnologien für\nselbstgesteuerte Lernprozesse,\nb) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen rechtzeitig wahr, erkennen notwendigen Verände-\nrungsbedarf und leiten daraus entsprechende Handlungsinitiativen ab,\nc) setzen Strategien zur Bewältigung beruflicher Belastungen gezielt ein und nehmen Unterstützungs-\nangebote rechtzeitig wahr oder fordern diese aktiv ein,\nd) verstehen und reflektieren ihre Rolle als professionell Handelnde in der Organisation und im Gesund-\nheitssystem und entwickeln ein eigenes Berufsverständnis unter Berücksichtigung der ausgewiesenen\nVorbehaltsaufgaben sowie berufsethischer Überzeugungen und Werthaltungen,\ne) verstehen und reflektieren die Zusammenhänge zwischen gesellschaftlichen Veränderungen und not-\nwendiger Berufsentwicklung und wirken an der Weiterentwicklung des Berufs mit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021       4495\n3. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge für den beruflichen Handlungskontext berücksichtigen\nund dabei rechtliche Vorgaben, ökonomische und ökologische Prinzipien beachten\nDie Auszubildenden\na) erkennen und reflektieren ihre Rolle im Gesamtprozess der Gesundheitsversorgung sowie in den\neinzelnen Settings (Diagnostik und Prognostik, in Früherkennung, Gesundheitsförderung, Prävention,\nVerlaufs- und Therapiekontrolle); erkennen und reflektieren Schnittstellen zu angrenzenden und über-\nschneidenden Versorgungsbereichen,\nb) arbeiten interprofessionell für die Erreichung des gemeinsamen Ziels einer optimalen Patientenversor-\ngung zusammen; kommunizieren entsprechend, kennen und respektieren dabei die Verantwortungs-\nbereiche der anderen Gesundheitsprofessionen,\nc) handeln im Rahmen des diagnostischen und therapeutischen Prozesses unter besonderer Berücksich-\ntigung des Strahlenschutzes verantwortungsvoll, um Gesundheit und Lebensqualität der Bevölkerung\nzu unterstützen sowie die Personensicherheit zu gewährleisten,\nd) üben den Beruf im Rahmen der normativen Vorgaben unter Berücksichtigung ihrer ausbildungs- und\nberufsbezogenen Rechte und Pflichten eigenverantwortlich und gewissenhaft aus,\ne) erkennen und reflektieren die ökonomischen, ökologischen sowie gesellschaftlichen Rahmenbedingun-\ngen und gestalten die berufliche Tätigkeit nach ökonomischen und ökologischen Prinzipien.","4496          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\nAnlage 3\n(zu § 1)\nKompetenzen für die Ausbildung\nzur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik und\nzum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik\nI.  Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung (Realisierung), Dokumentation, Steuerung und Be-\nurteilung medizinisch-technologischer Aufgaben zur patientenzentrierten und störungsbildorientierten\nFunktionsdiagnostik der Sinnesorgane, insbesondere des Hörens, Gleichgewichts, Riechens, Schme-\nckens, der Nase und des Gehirns, des Nervensystems und der Muskelfunktion, des Herz-Kreislauf- und\nGefäßsystems und des respiratorischen Systems inklusive invasiver, allergologischer Funktionsdiag-\nnostik und Kontrollen von zugehörigen Implantaten einschließlich der Vorbefundung\nDie Auszubildenden\na) verfügen über fundierte Kenntnisse und Fertigkeiten zu funktionsdiagnostischen Maßnahmen, methodi-\nschen Vorgehensweisen und apparativen Verfahren, die für die funktionsdiagnostischen Untersuchungen\nund Kontrollen von zugehörigen Implantaten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zur Erfas-\nsung von Gesundheitszuständen, Gesundheitsrisiken, Krankheiten, Störungsbildern, Abweichungen und\nVeränderungen für die Diagnostik, Prognostik, Früherkennung, Gesundheitsförderung, Prävention, Ver-\nlaufs- und Therapieverlaufskontrolle sowie Rehabilitation erforderlich sind; übertragen evidenzbasiertes\ntheoretisch fundiertes Wissen aus den Bezugswissenschaften, insbesondere (Patho-)Anatomie, (Patho-)\nPhysiologie, Medizin, Physik, Medizintechnik, Mathematik, Biologie und Public Health, auf den funktions-\ndiagnostischen Prozess,\nb) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zur patientenzentrierten und störungsbildorientierten Funk-\ntionsdiagnostik,\nc) verfügen über fundiertes Wissen von Pharmaka im Einsatzkontext funktionsdiagnostischer Untersuchun-\ngen sowie deren möglichen Komplikationen und Nebenwirkungen; gehen fachgerecht mit ihnen um und\nberücksichtigen dabei die rechtlichen Vorgaben für den Umgang,\nd) planen die funktionsdiagnostische Prozessgestaltung, beurteilen das funktionsdiagnostische Untersu-\nchungsspektrum anhand der Arbeitsdiagnose oder Fragestellung, beurteilen angeordnete Untersuchun-\ngen zur Funktionsdiagnostik aufgrund der Indikation und Fragestellung, klären Kontraindikationen oder\nfehlende Angaben ab, organisieren geeignete Methoden abhängig vom Versorgungskontext (ambulant,\nteilstationär, stationär) und halten, sofern erforderlich, mit dem ärztlichen Dienst Rücksprache,\ne) bereiten die spezifischen Materialien für die Untersuchungen der funktionsdiagnostischen Untersuchungs-\nmethoden situationsadäquat vor,\nf) bereiten Menschen aller Altersstufen für funktionsdiagnostische Untersuchungsmethoden vor; führen die\nPatientenidentifikation fachgerecht durch,\ng) planen, organisieren, realisieren, dokumentieren, steuern und beurteilen nicht-invasive funktionsdiagnos-\ntische Untersuchungen und berufsrelevante Aufgaben bei invasiven funktionsdiagnostischen Untersu-\nchungen bezogen auf die Fragestellung situationsadaptiert bei Menschen aller Altersstufen,\nh) unterstützen und überwachen fachgerecht Menschen aller Altersstufen vor, während und nach der Unter-\nsuchung unter Berücksichtigung ihrer individuellen physischen, kognitiven und psychischen Situation,\ni)   beurteilen den weiteren funktionsdiagnostischen Untersuchungsbedarf bei Menschen aller Altersstufen\nsowie in gesundheitlich instabilen und vulnerablen Lebenssituationen,\nj)   erkennen und erfassen technische und physikalische Grenzen von Untersuchungsparametern während\ndes funktionsdiagnostischen Prozesses, passen die Untersuchungsparameter individuell an und evaluie-\nren diese,\nk) erkennen Pathologien und Abweichungen bei funktionsdiagnostischen Untersuchungen; beurteilen deren\nEinfluss auf den weiteren Untersuchungsablauf, setzen richtlinienkonforme Maßnahmen um, validieren die\nUntersuchungsergebnisse und beurteilen den Prozess,\nl)   werten die Untersuchungsergebnisse aus, führen statistische Analysen durch und beurteilen diese, doku-\nmentieren die Erkenntnisse unter Verwendung geeigneter Informationstechnologien,\nm) beurteilen systematisch die Plausibilität der Untersuchungsergebnisse der Funktionsdiagnostik, erstellen\neinen Vorbefund und geben ihn frei,\nn) übermitteln den freigegebenen Untersuchungsbericht an die Auftraggebenden, archivieren diesen ord-\nnungsgemäß,\no) bereiten Material zur weiteren Aufbereitung vor, entsorgen Materialien fachgerecht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021         4497\nII. Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation und Weiterentwicklung von Maß-\nnahmen des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements in der Funktionsdiagnostik\n1. Berufsspezifische Aufgaben des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements selbständig\nplanen, vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren), dokumentieren und weiterentwickeln\nDie Auszubildenden\na) planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und evaluieren Maßnahmen des Qualitäts-, Risiko-,\nProzess- und Datenmanagements, um die Qualität und Wirksamkeit der verschiedenen funktionsdiag-\nnostischen Prozesse im Sinne der Patientensicherheit und Gefahrenabwehr zu gewährleisten und\nbeteiligen sich an der Weiterentwicklung der Qualität in unterschiedlichen berufsrelevanten Leistungs-\nprozessen,\nb) erstellen Qualitätsdokumente nach Vorgaben, wenden Instrumente des Qualitäts-, Risiko-, Prozess-\nund Datenmanagements und CIRS an, leiten entsprechende Maßnahmen bei Abweichungen folgerich-\ntig ein und tragen zur Bewertung der Wirksamkeit bei,\nc) planen, organisieren und führen Maßnahmen zur Fehlersuche, -vermeidung, -minimierung und -besei-\ntigung durch, tragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei,\nd) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zum digitalen Datenmanagement und steuern Maßnahmen\ndes Schnittstellenmanagements insbesondere im Bereich des e-Health und setzen diese unter Berück-\nsichtigung technologischer und digitaler Entwicklungen im beruflichen Kontext um.\n2. Maßnahmen der Gerätesicherheit und Qualitätssicherung in der Funktionsdiagnostik planen, vorbereiten,\norganisieren, durchführen (realisieren) und beurteilen\nDie Auszubildenden\na) planen, organisieren und realisieren komplexe und standardisierte Wartungs- und Prüfverfahren nach\nVorschrift, beurteilen Prüf- und Kalibrationsergebnisse, dokumentieren die Ergebnisse, beheben Un-\nregelmäßigkeiten und Fehler und leiten bei Bedarf weiterführende Maßnahmen ein,\nb) prüfen die Einhaltung sicherheitstechnischer Kontrollen, organisieren und leiten bei Bedarf Korrektur-\nmaßnahmen ein,\nc) erkennen technische Probleme, beurteilen diese und leiten notwendige Maßnahmen zum Patienten-\nund Eigenschutz ein,\nd) übernehmen Tätigkeiten im Rahmen von Sicherheitskonzepten, überprüfen deren Umsetzung, erken-\nnen Unregelmäßigkeiten und Fehler und leiten entsprechende Korrekturmaßnahmen ein.\n3. Hygienemaßnahmen bei funktionsdiagnostischen Untersuchungen planen, vorbereiten, organisieren,\ndurchführen (realisieren), steuern und die Ergebnisse beurteilen\nDie Auszubildenden\na) verfügen über Kenntnisse zu Infektionskrankheiten, deren Ursachen, Übertragungswegen sowie zur\nInfektionshygiene; planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und steuern die jeweiligen hygie-\nnischen Maßnahmen sowie Arbeitsprozesse in sterilen und unsterilen Tätigkeitsbereichen einschließlich\ndes Umgangs mit Sterilgut, greifen, sofern erforderlich, korrigierend ein und wirken verantwortlich an\nder Infektionsprävention mit,\nb) erkennen Probleme des Infektionsschutzes im beruflichen Handlungsfeld, setzen adäquate Maßnah-\nmen zur Vermeidung von Infektionen und Verletzungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Ver-\nabreichung und Entsorgung von Pharmaka um, dokumentieren ihre Ergebnisse.\n4. In lebensbedrohlichen sowie in Krisensituationen zielgerichtet handeln\nDie Auszubildenden\na) treffen in lebensbedrohlichen Situationen erforderliche Entscheidungen und leiten notwendige Inter-\nventionen und lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der ärztlichen Person ein,\nb) erkennen Notfallsituationen in funktionsdiagnostischen Einrichtungen und Gesundheitseinrichtungen\nund handeln nach den Vorgaben des Notfallplanes und der Notfall-Evakuierung.\n5. Sicherheitsmaßnahmen bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Diagnostik unter\nAufsicht einer fachkundigen Person planen, vorbereiten, organisieren und durchführen (realisieren)\nDie Auszubildenden\na) verfügen über das notwendige Wissen zur Erzeugung und Detektion von Röntgenstrahlung zur bild-\ngebenden Diagnostik von dynamischen, kontrastmittelgestützten Untersuchungen in der Funktions-\ndiagnostik des Herz-Kreislaufsystems und der Atmungsorgane, binden die grundlegenden Zusammen-\nhänge zwischen Geräteaufbau und Gerätebedienung, Gerätesicherheit und Strahlenschutz sowie die\nphysikalischen Eigenschaften und die biologischen Folgen der Anwendung in ihr Handeln folgerichtig\nein,\nb) tragen zu einer qualitätsvollen, effektiven und effizienten radiologischen Diagnostik im Rahmen der\nberufsrelevanten Aufgaben bei,","4498         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\nc) verfügen über grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten über strahlenschutztechnische\nMessmethoden beim Umgang mit Röntgenstrahlung in der Funktionsdiagnostik und führen einfache\nKonstanz- und Qualitätsprüfung von Bildwiedergabegeräten durch, erkennen relevante Abweichungen\nund leiten bei Bedarf weiterführende Maßnahmen ein,\nd) wirken bei der Anwendung von radiologischen und weiteren bildgebenden Verfahren unter Beachtung\ndes Strahlenschutzes für alle an der Intervention beteiligten Personen mit.\nIII. Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in funktionsdiagnostischen Prozessen und\nSchnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situationsspezifischer Kontexte\n1. Stellen durch personen- und situationsadäquate Kommunikation mit Menschen aller Altersstufen die\nQualität in der Funktionsdiagnostik sicher\nDie Auszubildenden\na) erkennen und reflektieren eigene Deutungs- und Handlungsmuster in der Interaktion mit Menschen\naller Altersstufen einschließlich ihrer Bezugspersonen und mit ihren unterschiedlichen, insbesondere\nkulturellen und sozialen Hintergründen sowie kognitiven Fähigkeiten,\nb) gestalten professionelle Beziehungen mit Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen ziel-\nführend und empathisch während des diagnostischen und therapeutischen Prozesses insbesondere im\nKontext der Information, Beratung und Anleitung zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren,\nc) erkennen und reflektieren Kommunikationsfähigkeiten von Menschen aller Altersstufen insbesondere\nbei spezifischen Gesundheitsstörungen, wenden kommunikative Maßnahmen an, um den diagnosti-\nschen und therapeutischen Prozess zielführend zu unterstützen,\nd) informieren und leiten Menschen aller Altersstufen personen- und situationsadäquat bei diagnostischen\nund therapeutischen Verfahren an,\ne) erkennen und reflektieren ihre Möglichkeiten und Grenzen zur Gestaltung von professionellen Informa-\ntions-, Instruktions- und Beratungsangeboten für Menschen aller Altersstufen.\n2. Im inter- und intraprofessionellen Team professionell kommunizieren und handeln\nDie Auszubildenden\na) erkennen und reflektieren unterschiedliche, berufsgruppenspezifische Kommunikationsstile vor dem\nHintergrund ihres eigenen Kommunikationsverhaltens und führen zielgerichtet Übergabe- und Über-\nnahmegespräche einschließlich der Dokumentation der Funktionsdiagnostik durch,\nb) stimmen ihr berufliches Handeln zur Gewährleistung einer störungsfreien Funktionsdiagnostik im\nqualifikationsheterogenen Team ab und koordinieren die Funktionsdiagnostik unter Berücksichtigung\nder jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche,\nc) beraten Teammitglieder kollegial bei fachlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Über-\nnahme und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und setzen In-\nstruktionen für Einzelpersonen und kleinere Gruppen von Menschen aller Altersstufen um,\nd) beteiligen sich im Team an der Anleitung anderer Auszubildender, Praktikantinnen und Praktikanten,\ne) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung der gemeinsamen Arbeitsprozesse,\nf) erkennen und reflektieren sich abzeichnende oder bestehende Konflikte in beruflichen Situationen und\nsind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team, entwickeln Ansätze zur Konfliktschlichtung\nund -lösung bei Bedarf unter Einbezug von Angeboten zur Reflexion professioneller Kommunikation,\ng) pflegen einen wertschätzenden Umgang mit Menschen aller Altersstufen und sind in der Lage, in\nunterschiedlichen Kontexten Feedback zu geben und anzunehmen.\nIV. Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der Berufsweiter-\nentwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung recht-\nlicher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbedingungen und ethischer Wertehaltungen\n1. Den funktionsdiagnostischen Prozess am anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik insbesondere\nan medizinisch-technologischen und anderen Erkenntnissen aus den Bezugswissenschaften ausrichten\nDie Auszubildenden\na) überprüfen kontinuierlich die Wissensgrundlagen, Gesetze, Verordnungen und weitere relevante Rah-\nmenbedingungen wie Leitlinien und Richtlinien für das berufliche Handeln und leiten entsprechende\nVeränderungsprozesse ein,\nb) recherchieren und identifizieren relevante Quellen zur Beantwortung beruflicher Fragestellungen und\nkönnen dies im Sinne einer wissenschaftsgeleiteten Berufspraxis kritisch beurteilen,\nc) informieren sich kontinuierlich über Entwicklungen und Veränderungen in der Funktionsdiagnostik und\nderen Bezugswissenschaften und können diese im Hinblick auf Nutzen, Relevanz und Umsetzungs-\npotenzial einschätzen,\nd) wirken an der Erforschung und Implementierung neuer Erkenntnisse für und in ihre Arbeitswelt im Sinne\neiner wissenschaftlich geleiteten Berufspraxis mit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021        4499\n2. Verantwortung für die eigene Persönlichkeitsentwicklung sowie das berufliche Selbstverständnis auf der\nGrundlage ethischer Grundsätze und im Sinne eines lebenslangen Lernprozesses übernehmen\nDie Auszubildenden\na) reflektieren kontinuierlich ihr eigenes Handeln, schätzen den eigenen Bildungsbedarf im Sinne eines\nlebenslangen Lernens ein und nutzen geeignete Informations- und Kommunikationstechnologien für\nselbstgesteuerte Lernprozesse,\nb) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen rechtzeitig wahr, erkennen notwendigen Verände-\nrungsbedarf und leiten daraus entsprechende Handlungsinitiativen ab,\nc) setzen Strategien zur Bewältigung beruflicher Belastungen gezielt ein und nehmen Unterstützungs-\nangebote rechtzeitig wahr oder fordern diese aktiv ein,\nd) verstehen und reflektieren ihre Rolle als professionell Handelnde in der Organisation und im Gesund-\nheitssystem und entwickeln ein eigenes Berufsverständnis unter Berücksichtigung der ausgewiesenen\nVorbehaltsaufgaben sowie berufsethischer Überzeugungen und Werthaltungen,\ne) verstehen die Zusammenhänge zwischen gesellschaftlichen Veränderungen und notwendiger Berufs-\nentwicklung und wirken an der Weiterentwicklung des Berufs mit.\n3. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge für den beruflichen Handlungskontext berücksichtigen\nund dabei rechtliche, ökonomische und ökologische Prinzipien beachten\nDie Auszubildenden\na) erkennen und reflektieren ihre Rolle im Gesamtprozess der Gesundheitsversorgung sowie in den\neinzelnen Settings (Diagnostik und Prognostik, in Früherkennung, Gesundheitsförderung, Prävention,\nVerlaufs- und Therapiekontrolle); erkennen und reflektieren Schnittstellen zu angrenzenden und über-\nschneidenden Versorgungsbereichen,\nb) arbeiten interprofessionell für die Erreichung des gemeinsamen Ziels einer optimalen Patientenversor-\ngung zusammen; kommunizieren entsprechend, kennen und respektieren dabei die Verantwortungs-\nbereiche der anderen Gesundheitsprofessionen,\nc) handeln im Rahmen des funktionsdiagnostischen Prozesses verantwortungsvoll, um Gesundheit und\nLebensqualität der Bevölkerung zu unterstützen sowie die Patientensicherheit zu gewährleisten,\nd) üben den Beruf im Rahmen der normativen Vorgaben unter Berücksichtigung ihrer ausbildungs- und\nberufsbezogenen Rechte und Pflichten eigenverantwortlich und gewissenhaft aus,\ne) erkennen und reflektieren die ökonomischen, ökologischen sowie gesellschaftlichen Rahmenbedingun-\ngen und gestalten die berufliche Tätigkeit nach ökonomischen und ökologischen Prinzipien.","4500       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\nAnlage 4\n(zu § 1)\nKompetenzen für die Ausbildung\nzur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin und\nzum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin\nI.  Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung bio-\nmedizinischer Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und\nVerfahren einschließlich Präanalytik und Postanalytik\n1. Den biomedizinischen Analyseprozess zur Erfassung von Gesundheitszuständen, -risiken, Krankheiten,\nStörungsbildern, Abweichungen und Veränderungen für die Diagnostik, Prognostik, Früherkennung, Ge-\nsundheitsförderung, Prävention, Verlaufs- und Therapiekontrolle sowie Rehabilitation selbständig planen,\nvorbereiten, organisieren, durchführen, dokumentieren, steuern, das Ergebnis validieren und den Arbeits-\nprozess beurteilen\nDie Auszubildenden\na) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zu präanalytischen, analytischen und postanalytischen\nMaßnahmen, methodischen Vorgehensweisen und apparativen Verfahren für die Laboratoriumsanalytik\nnach Stand von Wissenschaft und Technik, die zur Erfassung von Gesundheitszuständen, -risiken,\nKrankheiten, Störungsbildern, Abweichungen und Veränderungen für die Diagnostik, Prognostik, Früh-\nerkennung, Gesundheitsförderung, Prävention, Verlaufs- und Therapiekontrolle und Rehabilitation so-\nwie im Rahmen der Analytik tierischer Lebensmittel und der Reproduktionsmedizin mit Spermatologie\nerforderlich sind; übertragen evidenzbasiertes theoretisch fundiertes Wissen aus den Bezugswissen-\nschaften insbesondere (Patho-)Physiologie, (Patho-)Biochemie, Veterinärmedizin, Chemie, Physik,\nMedizintechnik, Biologie, Mathematik, Lebensmitteltechnologie und (Veterinary) Public Health auf den\nbiomedizinischen Analyseprozess,\nb) beurteilen anhand der Indikation oder Fragestellung die angeforderte Laboratoriumsuntersuchung auf\nihre Eignung und Qualität; beurteilen, welche Daten zur Identifikation der zu behandelnden Tiere und\nder entsprechenden Proben erforderlich sind; fordern, wenn notwendig, eine erneute Probeneinsen-\ndung an, koordinieren den präanalytischen Prozess,\nc) informieren die Besitzerinnen und Besitzer der zu behandelnden Tiere über die Art der Gewinnung\ndes Untersuchungsmaterials (wie etwa Blutentnahme, Abstriche); bereiten die Materialgewinnung vor,\nführen die Identitätssicherung und Maßnahmen zur Probenzuordnung und -annahme sowie -verarbei-\ntung durch und bereiten das Untersuchungs- oder Probenmaterial auf,\nd) informieren und beraten über präanalytische Maßnahmen zur qualitätsgerechten Gewinnung von tieri-\nschen Untersuchungs- und Probenmaterialien,\ne) beurteilen das Untersuchungs- oder Probenmaterial auf Brauchbarkeit zur Analyse,\nf) wählen entsprechend der Anforderung oder tierärztlichen Indikationsstellung probengutspezifisch ge-\neignete biomedizinische Methoden und Verfahren aus,\ng) planen und führen die methoden- und verfahrensspezifische Qualitätskontrolle durch,\nh) planen, organisieren und bereiten biomedizinische Untersuchungsvorgänge vor, führen biomedizini-\nsche Untersuchungsvorgänge mittels (immun-, molekular- und mikro-)biologischer, (bio-)chemischer\nund physikalischer sowie mathematischer Methoden und Verfahren fachgerecht aus und steuern diese,\ninsbesondere in der polyvalenten veterinärmedizinischen Biopathologie (Hämatologie, Hämostaseolo-\ngie, Immunologie, Transfusions- und Transplantationsmedizin, Medizinischen Chemie, Endokrinologie),\nKlinischen Pathologie, Molekulargenetik, Infektionsanalytik (Veterinärmedizinischen Mikrobiologie in-\nklusive Parasitologie, Mykologie und Virologie, Infektionsserologie, Infektionshygiene), Reproduktions-\nmedizin mit Spermatologie sowie Lebensmittelanalytik und -hygiene; beschreiben, quantifizieren und\nvalidieren mikroskopisch zelluläre Strukturen und Strukturveränderungen in Präparaten,\ni) werten die Analyseergebnisse aus, führen statistische und andere bioinformatorische Analysen durch\nund beurteilen diese; dokumentieren die Erkenntnisse unter Verwendung geeigneter Informationstech-\nnologien,\nj) erkennen und beurteilen im Analyseprozess potenzielle Stör- und Einflussgrößen, bewerten die metho-\nden- und verfahrensspezifische Qualitätskontrolle des Untersuchungsverfahrens, plausibilisieren das\nMessergebnis, erkennen mögliche Fehlerursachen und leiten bei Bedarf notwendige Korrekturmaß-\nnahmen ein; führen eine Longitudinal- und Transversalbeurteilung (technische und biomedizinische\nValidation) durch und geben den Laborbericht frei,\nk) legen Bewertungs- und Entscheidungskriterien für die Befundfreigabe fest,\nl) interpretieren die Ergebnisse der Laboranalyse nach Regelwerken, entscheiden regelgeleitet über die\nweiterführende Analytik (Stufenanalytik, Stufendiagnostik),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021          4501\nm) übermitteln den freigegebenen Laborbericht an die Auftraggebenden, archivieren diesen ordnungs-\ngemäß und asservieren, vernichten oder entsorgen die Probenmaterialien fachgerecht,\nn) schätzen das Gefahren- und Gefährdungspotenzial biologischer, chemischer oder physikalischer\nStoffe und Stoffgemische fachgerecht ein, arbeiten sorgfältig und regelgeleitet mit biologischen, che-\nmischen oder physikalischen Gefahrstoffen; treffen im Gefährdungsfall geeignete Maßnahmen zum\nSelbst- und Fremdschutz sowie zur Gefahreneindämmung für Mensch und Umwelt,\no) erkennen lebensbedrohende Zustände und leiten entsprechende Maßnahmen der Ersten Hilfe ein.\n2. Vor- und Aufbereitung histologischer, zytologischer und weiterer morphologischer Präparate zur Prüfung\nfür die tierärztliche Diagnostik\nDie Auszubildenden\na) verfügen über anatomisch-pathologisches, physiologisches, histologisches, histotechnologisches und\nreproduktionsmedizinisch-spermatologisches Wissen sowie über Kenntnisse der Bezugswissenschaf-\nten insbesondere Chemie und Physik, das zur Vor- und Aufbereitung des Untersuchungsmaterials\nnotwendig ist,\nb) wählen gemäß Anforderung oder tierärztlicher Indikationsstellung die geeignete Präparationsmethode\naus,\nc) planen, organisieren und bereiten Untersuchungsvorgänge vor, bereiten morphologische Präparate in\nder Histologie, Zytologie und Reproduktionsmedizin mit Spermatologie zur mikroskopischen Befun-\ndung für die tierärztliche Diagnose nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf,\nd) führen eine technische Beurteilung des Präparats durch, beurteilen das Färbeergebnis mikroskopisch,\nerkennen potenzielle Bearbeitungsfehler, beurteilen die Brauchbarkeit für die tierärztliche Diagnostik\nund ergreifen notwendige Korrekturmaßnahmen.\nII. Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Beurteilung und Weiterentwick-\nlung des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements in den biomedizinischen Leistungs-\nprozessen einschließlich der Gewährleistung einer störungsfreien Analytik\n1. Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagement in den biomedizinischen Leistungsprozessen eigen-\nverantwortlich planen, vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren), dokumentieren, beurteilen und\nweiterentwickeln\nDie Auszubildenden\na) verfügen über die Kenntnisse und Fertigkeiten zum Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanage-\nment, übertragen theoretisch fundierte Kenntnisse aus den Bezugswissenschaften, um die Qualität und\nWirksamkeit des biomedizinischen Analyseprozesses im Sinne einer Gefahrenabwehr für Tier und\nMensch zu gewährleisten,\nb) tragen zu einer qualitätsvollen, effektiven und effizienten Laboratoriumsanalytik bei und beteiligen sich\nan der Weiterentwicklung der Qualität in unterschiedlichen Laborleistungsprozessen,\nc) erstellen Qualitätsdokumente nach Vorgaben, wenden Instrumente des Qualitäts-, Risiko-, Prozess-\nund Datenmanagements einschließlich CIRS an, leiten entsprechende Maßnahmen bei Abweichungen\nfolgerichtig ein und tragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei,\nd) planen, organisieren, realisieren, steuern und dokumentieren Maßnahmen zur Fehlersuche, -vermei-\ndung, -minimierung und -beseitigung, tragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei.\n2. Monitoring und Steuerung des biomedizinischen Analyseprozesses\nDie Auszubildenden\na) planen, regeln, dokumentieren, überwachen, reflektieren und bewerten manuelle, automatisierte und\ndigitalisierte Arbeitsabläufe (prozessorientiertes Labor- und Arbeitsplatzmanagement) und tragen zur\nOptimierung der Prozesse bei,\nb) planen, regeln, dokumentieren, überwachen, reflektieren und bewerten fachspezifische Informations-\nverarbeitungsprozesse (Daten- und Informationsmanagement) und tragen zur Optimierung der Pro-\nzesse bei,\nc) organisieren, steuern und evaluieren die fach-, methoden- und verfahrensspezifische Qualitätssiche-\nrung,\nd) kalibrieren, warten und halten Analysengeräte instand, führen Geräte-Checks und einfache Repara-\nturen durch, wenden technische Prüfverfahren an und realisieren Verfahren im Rahmen sicherheits-\ntechnischer Überprüfungen,\ne) organisieren einen störungsfreien Analyseablauf, leiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ein und\ntragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei,\nf) wenden regelgeleitet Ausfallkonzepte an, setzen situationsadäquat Havarie-Maßnahmen um und\ndokumentieren diese.","4502          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\n3. Methodenimplementierung und Methodenvalidierung\nDie Auszubildenden\na) adaptieren und implementieren evidenzbasiert neue und alternative Methoden und Verfahren,\nb) verifizieren und validieren biomedizinische Methoden und Verfahren und beurteilen die Ergebnisse der\nÜberprüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik.\nIII. Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in biomedizinischen Analyseprozessen\nund Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situationsspezifischer Kontexte\n1. Stellen durch personen- und situationsadäquate Kommunikation mit Menschen in unterschiedlichen Kon-\ntexten die Qualität im biomedizinischen Analyseprozess sicher\nDie Auszubildenden\na) erkennen und reflektieren eigene Deutungs- und Handlungsmuster in der Interaktion mit Menschen\nverschiedener Altersstufen und mit unterschiedlichen, insbesondere kulturellen und sozialen Hinter-\ngründen,\nb) erkennen und reflektieren ihre Möglichkeiten und Grenzen zur Gestaltung von professionellen Informa-\ntions-, Instruktions- und Beratungsangeboten für Menschen in unterschiedlichen Kontexten.\n2. Im inter- und intraprofessionellen Team professionell kommunizieren und handeln\nDie Auszubildenden\na) erkennen und reflektieren unterschiedliche, berufsgruppenspezifische Kommunikationsstile vor dem\nHintergrund ihres eigenen Kommunikationsverhaltens,\nb) stimmen ihr berufliches Handeln zur Gewährleistung einer störungsfreien Analytik im qualifikations-\nheterogenen Team ab und koordinieren die Laboratoriumsanalytik unter Berücksichtigung der jewei-\nligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche,\nc) beraten Teammitglieder kollegial bei fachlichen Fragestellungen, unterstützen sie bei der Übernahme\nund Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und setzen Instruktionen\nfür Einzelpersonen und kleinere Gruppen von Menschen in unterschiedlichen Kontexten um,\nd) beteiligen sich im Team an der Anleitung von anderen Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikan-\nten,\ne) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung der gemeinsamen Arbeitsprozesse,\nf) erkennen und reflektieren sich abzeichnende oder bestehende Konflikte in beruflichen Situationen, sind\naufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team und entwickeln Ansätze zur Konfliktschlichtung\nund -lösung, bei Bedarf unter Einbezug von Angeboten zur Reflexion professioneller Kommunikation,\ng) pflegen einen wertschätzenden Umgang und sind in der Lage, in unterschiedlichen Kontexten Feed-\nback zu geben und anzunehmen.\nIV. Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der Berufsweiter-\nentwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung recht-\nlicher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbedingungen und ethischer Wertehaltungen\n1. Biomedizinische Analyseprozesse am anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik insbesondere an\nmedizinisch-technologischen und anderen Erkenntnissen aus den Bezugswissenschaften ausrichten\nDie Auszubildenden\na) überprüfen kontinuierlich die Wissensgrundlagen, Gesetze, Verordnungen und weitere relevante Rah-\nmenbedingungen wie Leitlinien und Richtlinien für das berufliche Handeln und leiten entsprechende\nVeränderungsprozesse ein,\nb) recherchieren und identifizieren relevante Quellen zur Beantwortung beruflicher Fragestellungen und\nkönnen dies im Sinne einer wissenschaftsgeleiteten Berufspraxis kritisch beurteilen,\nc) informieren sich kontinuierlich über Entwicklungen und Veränderungen in der Laboratoriumsanalytik\nund deren Bezugswissenschaften und können diese im Hinblick auf Nutzen, Relevanz und Umset-\nzungspotenzial einschätzen,\nd) wirken an der Erforschung und Implementierung neuer Erkenntnisse für ihre und in ihrer Arbeitswelt im\nSinne einer wissenschaftlich geleiteten Berufspraxis mit.\n2. Verantwortung für die eigene Persönlichkeitsentwicklung sowie das berufliche Selbstverständnis auf der\nGrundlage ethischer Grundsätze und im Sinne eines lebenslangen Lernprozesses übernehmen\nDie Auszubildenden\na) reflektieren kontinuierlich ihr eigenes Handeln, schätzen den eigenen Bildungsbedarf im Sinne des\nlebenslangen Lernens ein und nutzen geeignete Informations- und Kommunikationstechnologien für\nselbstgesteuerte Lernprozesse,\nb) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen rechtzeitig wahr, erkennen notwendigen Verände-\nrungsbedarf und leiten daraus entsprechende Handlungsinitiativen ab,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021         4503\nc) setzen Strategien zur Bewältigung beruflicher Belastungen gezielt ein und nehmen Unterstützungs-\nangebote rechtzeitig wahr oder fordern diese aktiv ein,\nd) verstehen und reflektieren ihre Rolle als professionell Handelnde in der Organisation und im Gesund-\nheitssystem und entwickeln ein eigenes Berufsverständnis unter Berücksichtigung der ausgewiesenen\nVorbehaltsaufgaben sowie berufsethischer Überzeugungen und Werthaltungen,\ne) verstehen die Zusammenhänge zwischen gesellschaftlichen Veränderungen und notwendiger Berufs-\nentwicklung und wirken an der Weiterentwicklung des Berufs mit.\n3. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge für den beruflichen Handlungskontext berücksichtigen\nund dabei rechtliche, ökonomische und ökologische Prinzipien beachten\nDie Auszubildenden\na) erkennen und reflektieren ihre Rolle im Gesamtprozess der Gesundheitsversorgung von Mensch und\nTier sowie in den einzelnen Settings (Diagnostik und Prognostik, Früherkennung, Gesundheitsförde-\nrung, Prävention, Verlaufs- und Therapiekontrolle, Lebensmittelanalytik, Analytik im Rahmen der Repro-\nduktionsmedizin); erkennen und reflektieren Schnittstellen zu angrenzenden und überschneidenden\nVersorgungsbereichen,\nb) arbeiten interprofessionell für die Erreichung des gemeinsamen Ziels einer optimalen Gesundheitsver-\nsorgung von Mensch und Tier zusammen; kommunizieren entsprechend, kennen und respektieren\ndabei die Verantwortungsbereiche der anderen involvierten Professionen,\nc) handeln im Rahmen des biomedizinischen Analyseprozesses verantwortungsvoll, um Gesundheit und\nLebensqualität der Bevölkerung (gesundheitlicher Verbraucherschutz) und des Tierbestandes zu unter-\nstützen sowie die Sicherheit der Tiere zu gewährleisten,\nd) üben den Beruf im Rahmen der normativen Vorgaben unter Berücksichtigung der Aspekte des Tier-\nschutzes und des ethisch begründeten Umgangs mit Tieren selbständig und gewissenhaft aus,\ne) erkennen und reflektieren die ökonomischen, ökologischen sowie gesellschaftlichen Rahmenbedingun-\ngen und gestalten die berufliche Tätigkeit nach ökonomischen und ökologischen Prinzipien.","4504        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\nAnlage 5\n(zu § 3 Absatz 2)\nStundenverteilung\nim Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts\nder Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen\nTeil A: Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Labo-\nratoriumsanalytik\nKompetenzbereich                                       Stundenanzahl\nI    Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und\nBeurteilung biomedizinischer Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie\nphysikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Präanalytik und Postanalytik             1 820\nII    Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Beurteilung und\nWeiterentwicklung des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements in den\nbiomedizinischen Leistungsprozessen einschließlich der Gewährleistung einer stö-\nrungsfreien Analytik                                                                            200\nIII    Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in biomedizinischen Ana-\nlyseprozessen und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und\nsituationsspezifischer Kontexte                                                                 160\nIV     Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der\nBerufsweiterentwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter\nBerücksichtigung rechtlicher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbe-\ndingungen und ethischer Wertehaltungen                                                          160\nStunden zur freien Verteilung                                                                   260\nGesamtstundenumfang                                                                           2 600\nTeil B: Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie\nKompetenzbereich                                       Stundenanzahl\nI    Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und\nBeurteilung medizinisch-technologischer Aufgaben in der bildgebenden Diagnostik\nmit und ohne ionisierende Strahlung sowie in der nuklearmedizinischen Diagnostik\neinschließlich der technischen Auswertung und Beurteilung der Ergebnisse                        700\nII    Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und\nBeurteilung medizinisch-technologischer Aufgaben in der Therapie mit ionisierender\nStrahlung und radioaktiven Stoffen einschließlich der technischen Auswertung und\nBeurteilung der Ergebnisse                                                                      300\nIII    Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und\nBeurteilung von Maßnahmen des Strahlenschutzes und der Personensicherheit ein-\nschließlich Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagement in der bildgebenden\nDiagnostik mit und ohne ionisierender Strahlung und in der Therapie mit ionisierender\nStrahlung sowie in der Diagnostik und Therapie mit radioaktiven Stoffen                       1 000\nIV     Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln im beruflichen Hand-\nlungsfeld und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situa-\ntionsspezifischer Kontexte                                                                      200\nV     Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der\nBerufsweiterentwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter\nBerücksichtigung rechtlicher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbe-\ndingungen und ethischer Wertehaltungen                                                          160\nStunden zur freien Verteilung                                                                   240\nGesamtstundenumfang                                                                           2 600","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021        4505\nTeil C: Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funk-\ntionsdiagnostik\nKompetenzbereich                                        Stundenanzahl\nI    Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung (Realisierung), Dokumentation,\nSteuerung und Beurteilung medizinisch-technologischer Aufgaben zur patientenzen-\ntrierten und störungsbildorientierten Funktionsdiagnostik der Sinnesorgane insbeson-\ndere des Hörens, Gleichgewichts, Riechens, Schmeckens, der Nase und des Gehirns,\ndes Nervensystems und der Muskelfunktion, des Herz-Kreislauf- und Gefäßsystems\nund des respiratorischen Systems inklusive invasiver, allergologischer Funktionsdiag-\nnostik und Kontrollen von zugehörigen Implantaten einschließlich Vorbefundung                 1 640\nII    Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Beurteilung und\nWeiterentwicklung von Maßnahmen des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Daten-\nmanagements in der Funktionsdiagnostik                                                          270\nIII    Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in funktionsdiagnosti-\nschen Prozessen und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und\nsituationsspezifischer Kontexte                                                                 200\nIV     Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der\nBerufsweiterentwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter\nBerücksichtigung rechtlicher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbe-\ndingungen und ethischer Wertehaltungen                                                          160\nStunden zur freien Verteilung                                                                   130\nGesamtstundenumfang                                                                           2 400\nTeil D: Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinär-\nmedizin\nKompetenzbereich                                        Stundenanzahl\nI    Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und\nBeurteilung biomedizinischer Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie\nphysikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Präanalytik und Postanalytik             1 820\nII    Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Beurteilung und\nWeiterentwicklung des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements in den\nbiomedizinischen Leistungsprozessen einschließlich der Gewährleistung einer stö-\nrungsfreien Analytik                                                                            200\nIII    Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in biomedizinischen Ana-\nlyseprozessen und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und\nsituationsspezifischer Kontexte                                                                 160\nIV     Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der\nBerufsweiterentwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter\nBerücksichtigung rechtlicher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbe-\ndingungen und ethischer Wertehaltungen                                                          160\nStunden zur freien Verteilung                                                                   260\nGesamtstundenumfang                                                                           2 600","4506        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\nAnlage 6\n(zu § 4 Absatz 2 und 3 und § 5 Absatz 1)\nStundenverteilung im Rahmen\nder praktischen Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen\nTeil A: Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Labo-\nratoriumsanalytik\nEinsatzgebiete/Kompetenzbereiche (KB)                          Stundenanzahl\nOrientierungseinsatz innerhalb der Probezeit beim Träger der praktischen Ausbildung                        120\nKrankenhaus oder ambulante Einrichtung gemäß KB I.1, KB III und KB IV                                    1 000\nKrankenhaus oder ambulante Einrichtung gemäß KB I.2, KB III und KB IV                                      300\nKrankenhaus oder ambulante Einrichtung gemäß KB II, KB III und KB IV                                       160\nInterprofessionelles Praktikum in geeigneten Einrichtungen                                                 120\nStunden zur freien Verteilung                                                                              300\nGesamtstundenumfang                                                                                      2 000\nTeil B: Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie\nEinsatzgebiete/Kompetenzbereiche (KB)                          Stundenanzahl\nOrientierungseinsatz innerhalb der Probezeit beim Träger der praktischen Ausbildung                        120\nEinsatzgebiet Radiologie entspricht: KB I, KB III, KB IV, KB V                                             700\nEinsatzgebiet Strahlentherapie entspricht: KB II, KB III, KB IV, KB V                                      400\nEinsatzgebiet Nuklearmedizin entspricht: KB I, KB II, KB III, KB IV, KB V                                  300\nInterprofessionelles Praktikum in geeigneten Einrichtungen                                                 160\n(davon\nmindestens\n80 Stunden\nin der Pflege)\nStunden zur freien Verteilung                                                                              320\nGesamtstundenumfang                                                                                      2 000\nTeil C: Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funk-\ntionsdiagnostik\nEinsatzgebiete/Kompetenzbereiche (KB)                          Stundenanzahl\nOrientierungseinsatz innerhalb der Probezeit beim Träger der praktischen Ausbildung                        120\nSinnesorgane des Hörens, Gleichgewichts, Riechens, Schmeckens und der Nase inklusive aller-                480\ngologischer Funktionsdiagnostik (KB I, KB II.1, KB II.2, KB II.3, KB II.4, KB III, KB IV)\nSinnesorgan des Gehirns sowie der Funktionsdiagnostik des Nervensystems und der Muskel-                    480\nfunktion (KB I, KB II.1, KB II.2, KB II.3, KB II.4, KB III, KB IV)\nFunktionsdiagnostik des Herz-Kreislaufsystems inklusive invasiver Funktionsdiagnostik und                  280\nKontrollen von Implantaten (KB I, KB II, KB III, KB IV)\nFunktionsdiagnostik des Gefäßsystems (KB I, KB II.1, KB II.2, KB II.3, KB II.4, KB III, KB IV)             180\nFunktionsdiagnostik des respiratorischen Systems inklusive allergologischer Funktionsdiagnostik            280\n(KB I, KB II, KB III, KB IV)\nInterprofessionelles Praktikum in geeigneten Einrichtungen                                                 160\n(davon\nmindestens\n80 Stunden\nin der Pflege)\nStunden zur freien Verteilung                                                                              220\nGesamtstundenumfang                                                                                      2 200","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021       4507\nTeil D: Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinär-\nmedizin\nEinsatzgebiete/Kompetenzbereiche (KB)                             Stundenanzahl\nOrientierungseinsatz innerhalb der Probezeit beim Träger der praktischen Ausbildung                       120\nVeterinärmedizinische oder andere geeignete Einrichtung gemäß KB I.1, KB II.2, KB III und KB IV         1 000\nVeterinärmedizinische oder andere geeignete Einrichtung zur Analyse von Lebensmitteln, sowie              300\nKB III und KB IV\nVeterinärmedizinische oder andere geeignete Einrichtung gemäß KB II, KB III und KB IV                     160\nInterprofessionelles Praktikum in geeigneten Einrichtungen                                                120\nStunden zur freien Verteilung                                                                             300\nGesamtstundenumfang                                                                                     2 000","4508                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\nAnlage 7\n(zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b)\nBescheinigung über die Teilnahme\nam theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung\nName, Vorname\n.....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                          Geburtsort\n.....................................................................................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nmit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung für\n[…]            Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik oder Medizinische Technologen für Laboratori-\numsanalytik\n[…]            Medizinische Technologinnen für Radiologie oder Medizinische Technologen für Radiologie\n[…]            Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinische Technologen für Funktionsdiag-\nnostik\n[…]            Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin oder Medizinische Technologen für Veterinärmedizin\ngemäß § 13 Absatz 3 des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie in Verbindung mit § 1 der\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinischen Technologen teilge-\nnommen.\nDie Ausbildung ist – nicht* – über die nach dem Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie zu-\nlässigen Fehlzeiten hinaus – um ……… Stunden* – unterbrochen worden.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n..........................................................\n(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur\nder Schulleitung)\n* Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021                                                                                          4509\nAnlage 8\n(zu § 55 Absatz 1)\nDie dem Prüfungsausschuss\nvorsitzende Person\nZeugnis\nüber die staatliche Prüfung zum Führen der Berufsbezeichnung\n„ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nName, Vorname\n.....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                            Geburtsort\n.......................................................                                                                 .........................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Prüfung für den Beruf nach § 1 Absatz 1 Nummer 1* – § 1 Absatz 1\nNummer 2* – § 1 Absatz 1 Nummer 3* – § 1 Absatz 1 Nummer 4* des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen\nTechnologie vor dem Prüfungsausschuss bei der\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung der Schule)\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestanden.\nEs wurden folgende Prüfungsnoten erteilt:\n1. im schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “\n2. im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “\n3. im praktischen Teil der staatlichen Prüfung „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “\nGesamtnote der staatlichen Prüfung in Zahlen „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “\nGesamtnote der staatlichen Prüfung in Worten „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n..........................................................\n(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur\nder dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person)\n* Nichtzutreffendes streichen.","4510                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\nAnlage 9\n(zu § 58 Absatz 2)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\nName, Vorname\n.....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                          Geburtsort\n.......................................................                                                               .........................................................\nerhält auf Grund des § 1 Absatz 1 Nummer 1* – § 1 Absatz 1 Nummer 2* – § 1 Absatz 1 Nummer 3* – § 1 Absatz 1\nNummer 4* des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie mit Wirkung vom heutigen Tage die\nErlaubnis, die Berufsbezeichnung\n„ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nzu führen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n..........................................................\n(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)\n* Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021                                                                                        4511\nAnlage 10\n(zu § 70 Absatz 2)\nDie dem Prüfungsausschuss\nvorsitzende Person\nBescheinigung\nüber die staatliche Eignungsprüfung für\n„ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nName, Vorname\n.....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                          Geburtsort\n.......................................................                                                               .........................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach den §§ 63 ff. der Ausbildungs- und Prüfungs-\nverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n..........................................................\n(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur\nder dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person)\n* Nichtzutreffendes streichen.","4512                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\nAnlage 11\n(zu § 73 Absatz 2)\n........................................................\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n.....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                          Geburtsort\n.......................................................                                                              .........................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungs-\nlehrgang teilgenommen, der nach den §§ 71 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Tech-\nnologinnen und Medizinische Technologen von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n..........................................................\n(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur(en)\nder Einrichtung)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021                                                                                        4513\nAnlage 12\n(zu § 88 Absatz 2)\nDie dem Prüfungsausschuss\nvorsitzende Person\nBescheinigung\nüber die staatliche Kenntnisprüfung für\n„ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nName, Vorname\n.....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                          Geburtsort\n.......................................................                                                               .........................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach den §§ 74 ff. der Ausbildungs- und Prüfungs-\nverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n..........................................................\n(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur\nder dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person)\n* Nichtzutreffendes streichen.","4514                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\nAnlage 13\n(zu § 95 Absatz 2)\n........................................................\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n.....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                          Geburtsort\n.......................................................                                                              .........................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungs-\nlehrgang teilgenommen, der nach den §§ 89 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Tech-\nnologinnen und Medizinische Technologen von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.\nDas Abschlussgespräch hat er/sie bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n..........................................................\n(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur(en)\nder Einrichtung)\n* Nichtzutreffendes streichen."]}