{"id":"bgbl1-2021-69-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":69,"date":"2021-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/69#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-69-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_69.pdf#page=9","order":2,"title":"Verordnung über verstärkte Sorgfaltspflichten bei dem Transfer von Kryptowerten (Kryptowertetransferverordnung – KryptoWTransferV)","law_date":"2021-09-24T00:00:00Z","page":4465,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021             4465\nVerordnung\nüber verstärkte Sorgfaltspflichten bei dem Transfer von Kryptowerten\n(Kryptowertetransferverordnung – KryptoWTransferV)\nVom 24. September 2021\nAuf Grund des § 15 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 des              soll, wobei nicht als Begünstigter gilt, wer aus-\nGeldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I                    schließlich an dem Transfer beteiligt ist, weil er\nS. 1822), der durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe h              Kryptowerte als Gegenleistung für die Validierung\ndes Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602)             des Transfers erhält;\nneu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministe-         8. Wirtschaftlich Berechtigter: ein wirtschaftlich Be-\nrium der Finanzen:                                               rechtigter nach § 3 des Geldwäschegesetzes;\n§1                               9. Geldtransferverordnung: die Verordnung (EU)\n2015/847 des Europäischen Parlaments und des\nRegelungsbereich                              Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von\nDiese Verordnung regelt verstärkte Sorgfaltspflichten         Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der\nfür Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des           Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom\nGeldwäschegesetzes, die Transfers von Kryptowerten               5.6.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU)\nim Sinne von § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes                2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geän-\ndurchführen.                                                     dert worden ist.\n§2                                                           §3\nBegriffsbestimmungen                                          Pflicht zur Erhebung,\nIm Sinne dieser Rechtsverordnung ist                            Speicherung und Übermittlung von Daten\nbei Transfers zwischen Kryptowertedienstleistern\n1. Verpflichteter: ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1\nNummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes;                      (1) Für Verpflichtete, die einen Transfer für den Auf-\ntraggeber vornehmen, finden die Vorschriften für\n2. Kryptowert: ein Kryptowert nach § 1 Absatz 29 des         Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Auftraggebers\nGeldwäschegesetzes;                                      nach den Artikeln 4 und 6 der Geldtransferverordnung\n3. Privater kryptografischer Schlüssel: ein elektroni-       entsprechend Anwendung, wenn an dem Transfer für\nscher Schlüssel, der dazu dient, Kryptowerte zu          den Auftraggeber und den Begünstigten ausschließlich\nhalten, zu speichern oder zu übertragen;                 Kryptowertedienstleister beteiligt sind.\n4. Transfer: ein Transfer von Kryptowerten oder von             (2) Für Verpflichtete, die einen Transfer für den\nprivaten kryptografischen Schlüsseln im Rahmen           Begünstigten entgegennehmen, finden die Vorschriften\ndes Betreibens von Bankgeschäften im Sinne des           für Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Begüns-\n§ 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, der         tigten nach den Artikeln 7, 8 und 9 der Geldtransferver-\nErbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne           ordnung entsprechend Anwendung, wenn an dem\ndes § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes         Transfer für den Auftraggeber und den Begünstigten\noder von Wertpapierdienstleistungen im Sinne des         ausschließlich Kryptowertedienstleister beteiligt sind.\n§ 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes,\nder im Namen eines Auftraggebers mit dem Ziel                                        §4\nveranlasst wird, einem Begünstigten Kryptowerte                                  Pflicht zur\nzur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob                          Erhebung und Speicherung\nAuftraggeber und Begünstigter identisch sind und                         von Daten bei Transfers,\nob der Kryptowertedienstleister des Auftraggebers                     an denen nicht ausschließlich\nund des Begünstigten identisch ist;                               Kryptowertedienstleister beteiligt sind\n5. Kryptowertedienstleister: ein Unternehmen mit Sitz           (1) Verpflichtete, die für den Auftraggeber einen\nim In- oder Ausland, das in Bezug auf Kryptowerte        Transfer vornehmen, ohne dass für den Begünstigten\nim In- oder Ausland Bankgeschäfte im Sinne des § 1       dieses Transfers ein Kryptowertedienstleister handelt,\nAbsatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes betreibt,        haben das mit dem Transfer verbundene Risiko des\nFinanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a        Missbrauchs zum Zwecke der Geldwäsche und Terro-\nSatz 2 des Kreditwesengesetzes oder Wertpapier-          rismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten sowie\ndienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4         risikoangemessene Maßnahmen zu treffen, um die\ndes Wertpapierinstitutsgesetzes erbringt;                Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung\n6. Auftraggeber: die Person, die den Auftrag zu einem        zu steuern und zu mindern.\nTransfer von Kryptowerten erteilt;                          (2) Verpflichtete, die für den Begünstigten einen\n7. Begünstigter: die Person, die Kryptowerte durch           Transfer entgegennehmen, ohne dass für den Auftrag-\nden von einem Auftraggeber veranlassten Transfer         geber dieses Transfers ein Kryptowertedienstleister\nals Empfänger zur Verfügung gestellt bekommen            handelt, haben das mit dem Transfer verbundene","4466         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\nRisiko des Missbrauchs zum Zwecke der Geldwäsche             welche anderen risikoangemessenen Maßnahmen\nund Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewer-       währenddessen bei der Durchführung von Transfers\nten sowie risikoangemessene Maßnahmen zu treffen,            ergriffen werden. Der angegebene Zeitraum nach\num die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinan-          Satz 1 darf höchstens zwölf Monate betragen. Eine\nzierung zu steuern und zu mindern.                           einmalige Verlängerung dieses Zeitraums um weitere\n(3) Risikoangemessene Maßnahmen im Sinne der              zwölf Monate ist bei Einreichung einer mit einer Be-\nAbsätze 1 und 2 sind Maßnahmen, die dem ermittelten          gründung versehenen Verlängerungsanzeige vor Ab-\nRisiko des Transfers in Bezug auf Geldwäsche und             lauf der ersten Zwölfmonatsfrist und bei anhaltendem\nTerrorismusfinanzierung entsprechen und die die Nach-        Vorliegen des Hinderungsgrundes zulässig.\nvollziehbarkeit des Transfers gewährleisten. Risiko-            (3) Die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50 Num-\nangemessen ist insbesondere die Maßnahme der                 mer 1 des Geldwäschegesetzes bestätigt den Eingang\nErhebung, Speicherung und Überprüfung von Name               einer erstmaligen Anzeige nach Absatz 1 und einer Ver-\nund Anschrift des Begünstigten oder des Auftrag-             längerungsanzeige nach Absatz 2 Satz 4 und prüft, ob\ngebers, für den kein Kryptowertedienstleister bei dem        die formalen Voraussetzungen nach den Absätzen 1\nTransfer handelt und der nicht Vertragspartner des           und 2 erfüllt und die vorgetragenen Hinderungsgründe\nVerpflichteten ist.                                          hinreichend plausibel sind. Ist dies nicht der Fall, so\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend hin-          teilt sie dies dem Verpflichteten innerhalb von zwei\nsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten, sofern dieser     Monaten nach Eingang der Begründung oder der Ver-\nnicht mit dem Auftraggeber oder Begünstigten iden-           längerungsanzeige mit.\ntisch ist.                                                      (4) Die Anzeige nach Absatz 1 und die Verlänge-\nrungsanzeige nach Absatz 2 Satz 4 führen zur Ausset-\n§5                                zung der Pflichten nach den §§ 3 und 4 für den in der\nÜbergangsbestimmungen                         Anzeige angegebenen und nach Absatz 2 zulässigen\n(1) Verpflichtete, die bei Inkrafttreten dieser Ver-      Zeitraum, sofern und solange die zuständige Aufsichts-\nordnung in Bezug auf Kryptowerte Bankgeschäfte im            behörde nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes\nSinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengeset-          keine Mitteilung nach Absatz 3 Satz 2 abgegeben hat.\nzes betreiben, Finanzdienstleistungen im Sinne des\n§ 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder                                       §6\nWertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2                                Evaluierung\nbis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringen, und\nwelche die Pflichten nach den §§ 3 und 4 aus Gründen,           Diese Verordnung wird bis zum 30. Juni 2024 durch\ndie sie nicht zu vertreten haben, nicht oder nicht voll-     das Bundesministerium der Finanzen auf der Grund-\nständig erfüllen können, haben dies der zuständigen          lage eines Berichts der zuständigen Aufsichtsbehörde\nAufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 des Geldwä-              nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes evalu-\nschegesetzes bis zum 30. November 2021 anzuzeigen            iert, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Neufas-\nund bis zum 31. Dezember 2021 zu begründen. Neh-             sung der Verordnung (EU) 2015/847 in Kraft getreten ist.\nmen Verpflichtete derartige Bankgeschäfte, Finanz-\ndienstleistungen oder Wertpapierdienstleistungen erst-                                  §7\nmals nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf, gilt                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nSatz 1 mit der Maßgabe, dass die Anzeige einschließ-\nlich Begründung bei Aufnahme zu erfolgen hat.                   (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in\nKraft.\n(2) In die Begründung nach Absatz 1 sind Angaben\nzum Hinderungsgrund und zu den Maßnahmen auf-                   (2) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der\nzunehmen, die getroffen werden, um den Hinderungs-           Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 außer Kraft.\ngrund zu beseitigen. Zudem ist der Zeitraum anzuge-          Der Tag des Außerkrafttretens ist vom Bundesminis-\nben, in dem die Beseitigung des Hinderungsgrundes            terium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu\nvoraussichtlich erfolgen wird, und es ist zu bezeichnen,     geben.\nBerlin, den 24. September 2021\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}