{"id":"bgbl1-2021-69-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":69,"date":"2021-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/69#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-69-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_69.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote","law_date":"2021-09-24T00:00:00Z","page":4458,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["4458           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\nGesetz\nzur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote1,                                         2\nVom 24. September 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                        „§ 37h Mechanismus zur Anpassung der Treib-\nhausgasminderungs-Quote; Verordnungs-\nArtikel 1                                                ermächtigung“.\n2. § 37a wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-                                                   „§ 37a\nsung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I                                                Pflichten für\nS. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des                              Inverkehrbringer von Kraftstoffen“.\nGesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Ab-\nsätze 3 und“ durch die Wörter „des Absatzes“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                              ersetzt.\na) Die Angabe zu § 37a wird wie folgt gefasst:                         c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n„§ 37a Pflichten für Inverkehrbringer von Kraft-                         „(2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-\nstoffen“.                                                   schaftlicher Unternehmungen nach § 27 Absatz 2\nund 3 des Energiesteuergesetzes steuerbefreiten\nb) Nach der Angabe zu § 37g wird folgende Angabe                          oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Energie-\neingefügt:                                                            steuergesetzes zu versteuernden Flugturbinen-\nkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kom-\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001             binierten Nomenklatur in Verkehr bringt, hat\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember\n2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quel-           sicherzustellen, dass die im gesamten Verpflich-\nlen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).                        tungsjahr von ihm in Verkehr gebrachte Menge\n2\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen            Kraftstoffs die Vorgaben des Absatzes 4a einge-\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-            halten werden. Als in Verkehr gebracht gilt Flug-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241       turbinenkraftstoff mit dem Entstehen der Ener-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                       giesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9a Absatz 4,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021             4459\n§ 15 Absatz 1 und § 19b Absatz 1 des Energie-              cc) Satz 7 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nsteuergesetzes; dies gilt auch, wenn sich an die                „5. die Europäische Kommission nach Arti-\nEntnahme ein Verfahren der Steuerbefreiung                          kel 30 Absatz 10 der Richtlinie (EU)\nnach § 24 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 und 3                     2018/2001 des Europäischen Parlaments\ndes Energiesteuergesetzes anschließt. Absatz 1                      und des Rates vom 11. Dezember 2018\nSatz 3 bis 10 gilt entsprechend.“                                   zur Förderung der Nutzung von Energie\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die fol-                   aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328\ngenden Sätze werden angefügt:                                       vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom\n„Verpflichteter nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist der                  25.9.2020, S. 11) in der jeweils geltenden\njeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energie-                     Fassung oder nach Artikel 7c Absatz 8 der\nsteuergesetzes oder der Steuerlagerinhaber, der                     Richtlinie 98/70/EG des Europäischen\nFlugturbinenkraftstoff zu steuerfreien Zwecken                      Parlaments und des Rates vom 13. Okto-\nnach § 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuerge-                       ber 1998 über die Qualität von Otto- und\nsetzes abgibt. Verpflichteter ist abweichend von                    Dieselkraftstoffen und zur Änderung der\nSatz 4                                                              Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl.\nL 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt\n1. in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des                        durch die Verordnung (EU) 2018/1999\nEnergiesteuergesetzes der Einlagerer,                            (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geän-\n2. in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Energie-                      dert worden ist, in der jeweils geltenden\nsteuergesetzes derjenige, der die Betankung                      Fassung entschieden hat, dass die\nkaufmännisch veranlasst hat.“                                    Bundesrepublik Deutschland den Bio-\nkraftstoff für die in Artikel 25 Absatz 1\ne) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.\nUnterabsatz 1 und 4 der Richtlinie (EU)\nf) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                   2018/2001 oder für die in Artikel 7a der\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verpflich-                      Richtlinie 98/70/EG genannten Zwecke\ntete“ die Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt,                     nicht berücksichtigen darf.“\nwerden die Wörter „ab dem Jahr 2015“ ge-               dd) Satz 9 wird wie folgt gefasst:\nstrichen und werden die Wörter „in Verkehr                  „Bei der Berechnung des Referenzwertes\ngebrachten Biokraftstoffe“ durch die Wörter                 nach den Sätzen 3 und 4 sowie der Treib-\n„eingesetzten Erfüllungsoptionen“ ersetzt.                  hausgasemissionen nach den Sätzen 5 und 6\nbb) Die Sätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:                 sind Kraftstoffmengen, für die dem Verpflich-\n„Die Höhe des in Satz 1 genannten Prozent-                  teten eine Steuerentlastung nach § 8 Ab-\nsatzes beträgt                                              satz 7, nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\noder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1\n1. ab dem Kalenderjahr 2020 6 Prozent,                    Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energie-\n2. ab dem Kalenderjahr 2022 7 Prozent,                    steuergesetzes gewährt wurde oder wird,\nnicht zu berücksichtigen.“\n3. ab dem Kalenderjahr 2023 8 Prozent,\ng) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\n4. ab dem Kalenderjahr 2024 9,25 Prozent,\nfügt:\n5. ab dem Kalenderjahr 2025 10,5 Prozent,\n„(4a) Verpflichtete nach Absatz 2 haben einen\n6. ab dem Kalenderjahr 2026 12 Prozent,              Mindestanteil an Kraftstoff, der Flugturbinen-\n7. ab dem Kalenderjahr 2027 14,5 Prozent,            kraftstoff ersetzt, aus erneuerbaren Energien\nnicht-biogenen Ursprungs sicherzustellen. Die\n8. ab dem Kalenderjahr 2028 17,5 Prozent,            Höhe des in Satz 1 genannten Anteils beträgt\n9. ab dem Kalenderjahr 2029 21 Prozent,\n1. ab dem Kalenderjahr 2026        0,5 Prozent,\n10. ab dem Kalenderjahr 2030 25 Prozent.\n2. ab dem Kalenderjahr 2028        1 Prozent,\nDer Referenzwert, gegenüber dem die Treib-\nhausgasminderung zu erfolgen hat, berech-              3. ab dem Kalenderjahr 2030        2 Prozent.\nnet sich durch Multiplikation des Basiswertes          Die Mindestanteile von Kraftstoff aus erneuerba-\nmit der vom Verpflichteten in Verkehr ge-              ren Energien nicht-biogenen Ursprungs beziehen\nbrachten energetischen Menge an fossilen               sich jeweils auf den Energiegehalt der Menge\nOtto- und fossilen Dieselkraftstoffen zuzüg-           fossilen Flugturbinenkraftstoffs zuzüglich des\nlich der energetischen Menge an eingesetz-             Energiegehalts an Kraftstoff aus erneuerbaren\nten Erfüllungsoptionen. Der Basiswert wird             Energien nicht-biogenen Ursprungs. Anforderun-\nfestgelegt durch eine Verordnung nach                  gen an diese Kraftstoffe regelt eine Rechtsver-\n§ 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 6. Die Treib-             ordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1.“\nhausgasemissionen von fossilen Otto- und            h) Die Absätze 5 bis 8 werden wie folgt gefasst:\nfossilen Dieselkraftstoffen berechnen sich\ndurch Multiplikation der Werte, die durch                 „(5) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1\neine Verordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1             und 2 in Verbindung mit dem Absatz 4 können\nNummer 9 festgelegt werden, mit der vom                von Verpflichteten erfüllt werden durch folgende\nVerpflichteten in Verkehr gebrachten energe-           Optionen (Erfüllungsoptionen):\ntischen Menge fossilen Otto- und fossilen              1. Inverkehrbringen von Biokraftstoff, der fossi-\nDieselkraftstoffs.“                                       lem Otto- oder fossilem Dieselkraftstoff, wel-","4460       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\ncher nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des                  (6) Die Erfüllung von Verpflichtungen\nEnergiesteuergesetzes zu versteuern ist, bei-\n1. nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit\ngemischt wurde,\nAbsatz 4 und\n2. Inverkehrbringen von reinem Biokraftstoff, der\n2. nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a\nnach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Ener-\ngiesteuergesetzes zu versteuern ist,                    kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf,\nauf einen Dritten, der nicht selbst Verpflichteter\n3. Inverkehrbringen von\nist, übertragen werden. Der Vertrag muss men-\na) Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der fos-          genmäßige Angaben zum Umfang der vom Drit-\nsilem Erdgaskraftstoff, welcher nach § 2            ten gegenüber dem Verpflichteten eingegange-\nAbsatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Num-                nen Verpflichtung enthalten sowie Angaben, für\nmer 1 des Energiesteuergesetzes zu ver-             welche Erfüllungsoptionen die Übertragung gilt.\nsteuern ist, zugemischt wurde, und                  Außerdem muss der Vertrag Angaben zu den\nTreibhausgasemissionen der Kraftstoffe in Kilo-\nb) reinem Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6,\ngramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten.\nder nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Ab-\nDer Dritte kann den Vertrag ausschließlich durch\nsatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergeset-\nErfüllungsoptionen erfüllen, die er im Verpflich-\nzes zu versteuern ist,\ntungsjahr einsetzt oder eingesetzt hat. Abwei-\n4. elektrischen Strom zur Verwendung in Stra-              chend von Satz 4 kann der Dritte Verträge nach\nßenfahrzeugen, soweit eine Rechtsverord-                Satz 3 auch durch Erfüllungsoptionen erfüllen,\nnung der Bundesregierung nach § 37d Ab-                 die er bereits im Vorjahr des Verpflichtungsjahres\nsatz 2 Satz 1 Nummer 11 dies zulässt und                in Verkehr gebracht hat, wenn die Erfüllungsop-\ngegenüber der zuständigen Stelle nachgewie-             tionen nicht bereits Gegenstand eines Vertrages\nsen wird, dass der Strom ordnungsgemäß ge-              nach Satz 1 waren und der Dritte im Vorjahr des\nmessen und überwacht wurde,                             Verpflichtungsjahres nicht selbst Verpflichteter\ngewesen ist. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2,\n5. bis zum Verpflichtungsjahr 2026 Upstream-\nAbsatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei\nEmissionsminderungen, soweit eine Rechts-\nVorliegen der Voraussetzungen nach den Sät-\nverordnung der Bundesregierung nach § 37d\nzen 1 bis 6 ist der Verpflichtete so zu behandeln,\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt,\nals hätte er die vom Dritten eingesetzten Erfül-\n6. flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraft-             lungsoptionen im Verpflichtungsjahr selbst in\nstoffe nicht-biogenen Ursprungs, soweit eine            Verkehr gebracht. Absatz 4 Satz 3 bis 10 gelten\nRechtsverordnung der Bundesregierung nach               entsprechend. Die vom Dritten zur Erfüllung einer\n§ 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zu-                nach Satz 1 übertragenen Verpflichtung einge-\nlässt,                                                  setzten Erfüllungsoptionen können nicht zur Er-\nfüllung der Verpflichtung eines weiteren Ver-\n7. flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraft-\npflichteten eingesetzt werden.\nstoffe nicht-biogenen Ursprungs, wenn sie\nals Zwischenprodukt zur Produktion konven-                 (7) Die Erfüllung von Verpflichtungen\ntioneller Kraftstoffe verwendet werden, soweit\n1. nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit\neine Rechtsverordnung der Bundesregierung\nAbsatz 4 und\nnach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies\nzulässt,                                                2. nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a\n8. flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraft-             kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf,\nstoffe nicht-biogenen Ursprungs, die in einem           auf einen Dritten, der selbst Verpflichteter ist,\nraffinerietechnischen Verfahren gemeinsam               übertragen werden. Absatz 6 Satz 2 gilt entspre-\nmit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet wer-            chend. Der Vertrag zur Erfüllung von Verpflich-\nden, wenn eine Rechtsverordnung der Bun-                tungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung\ndesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1                 mit Absatz 4 muss Angaben zum Umfang der\nNummer 13 dies zulässt,                                 vom Dritten im Verpflichtungsjahr sicherzustel-\nlenden Treibhausgasminderungsmenge in Kilo-\n9. andere Kraftstoffe, soweit eine Rechtsverord-\ngramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten.\nnung der Bundesregierung nach § 37d Ab-\nDer Vertrag zur Erfüllung von Verpflichtungen\nsatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt.\nnach Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit\nErfüllungsoptionen nach Satz 1 Nummer 6 bis 8              Absatz 4a muss Angaben zum Umfang der vom\nwerden mindestens mit dem Doppelten ihres                  Dritten im Verpflichtungsjahr sicherzustellenden\nEnergiegehaltes auf die Erfüllung der Verpflich-           energetischen Menge erneuerbarer Kraftstoffe\ntungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung            nicht-biogenen Ursprungs nach Absatz 5 Satz 2\nmit dem Absatz 4 angerechnet. Die Verpflichtung            in Gigajoule enthalten. Der Dritte kann Verträge\nnach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a wird             ausschließlich durch Erfüllungsoptionen erfüllen,\nvon Verpflichteten durch das Inverkehrbringen              die er im Verpflichtungsjahr einsetzt oder einge-\nvon flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren                setzt hat. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Ab-\nKraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs erfüllt, so-         satz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei\nweit eine Rechtsverordnung der Bundesregie-                Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sät-\nrung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies             zen 1 bis 5 werden zugunsten des Verpflichteten\nzulässt.                                                   berücksichtigt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021             4461\n1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbin-                 Satz 1 wird Wasserstoff aus biogenen Quel-\ndung mit Absatz 4 die vom Dritten erreichte                   len des Anhangs IX Teil A der Richtlinie (EU)\nTreibhausgasminderungsmenge ausschließ-                       2018/2001, der in Straßenfahrzeugen einge-\nlich bei der Berechnung der Treibhausgas-                     setzt wird, ab dem 1. Juli 2023 auf die Erfül-\nemissionen nach Absatz 4 Satz 5 und 6 und                     lung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in\n2. im Fall des Absatzes 2 in Verbindung mit Ab-                   Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet;\nsatz 4a die vom Dritten eingesetzten Erfül-                   eine Rechtsverordnung der Bundesregierung\nlungsoptionen ausschließlich bei der Ermitt-                  nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 re-\nlung der Mindestanteile von erneuerbaren                      gelt weitere Bestimmungen. Ab dem Kalen-\nKraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs nach                    derjahr 2023 wird für die Treibhausgasemis-\nAbsatz 4a Satz 3.                                             sionen von Biokraftstoffen aus Rohstoffen\nmit hohem Risiko indirekter Landnutzungsän-\nIm Fall des Satzes 6 Nummer 1 berechnet sich                      derung nach Artikel 3 der Verordnung (EU)\ndie Treibhausgasminderungsmenge in entspre-                       2019/807 der Basiswert zugrunde gelegt.\nchender Anwendung des Absatzes 4 Satz 3                           Der Rechenfaktor nach § 37d Absatz 2 Satz 1\nbis 10. Die vom Dritten zur Erfüllung einer nach                  Nummer 2 für Biokraftstoffe aus Abwasser\nSatz 1 übertragenen Verpflichtung eingesetzten                    aus Palmölmühlen und leeren Palmfrucht-\nTreibhausgasminderungs- und Kraftstoffmengen                      bündeln beträgt eins.“\nkönnen nicht zur Erfüllung der eigenen Verpflich-\ntung des Dritten oder der Verpflichtung eines           4. § 37c wird wie folgt geändert:\nweiteren Verpflichteten eingesetzt werden.                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(8) Treibhausgasminderungs- oder Kraftstoff-               aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nmengen, die den nach den Absätzen 4 oder 4a                       „Verpflichtete haben der zuständigen Stelle\nvorgeschriebenen Prozentsatz oder Mindestan-                      jeweils bis zum Ablauf des 15. April des auf\nteil für ein bestimmtes Verpflichtungsjahr über-                  das Verpflichtungsjahr folgenden Kalender-\nsteigen, werden auf Antrag des Verpflichteten                     jahres schriftlich mitzuteilen\nauf den Prozentsatz oder Mindestanteil des fol-\n1. die im Verpflichtungsjahr von ihnen in Ver-\ngenden Kalenderjahres angerechnet.“\nkehr gebrachte Menge fossilen Otto- und\n3. § 37b wird wie folgt gefasst:                                            fossilen Dieselkraftstoffs oder fossilen\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                     Flugturbinenkraftstoffs,\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                                       2. die im Verpflichtungsjahr von ihnen einge-\nsetzte Menge an Erfüllungsoptionen, be-\nbb) In dem neuen Satz 1 wird das Wort „außer-                         zogen auf die verschiedenen jeweils be-\ndem“ gestrichen.                                                troffenen Erfüllungsoptionen, und\ncc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „gelten“                    3. die Treibhausgasemissionen in Kilogramm\ndurch das Wort „gilt“ und werden die Wörter                     Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der jeweili-\n„die Sätze 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1“                   gen Mengen.“\nersetzt.\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\n„Im Fall des § 37a Absatz 6 hat der Dritte der\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                               zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen\naaa) Die Angabe „3 und“ wird gestrichen.                    1. die auf Grund seiner vertraglichen Ver-\nbbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                           pflichtung von ihm im Verpflichtungsjahr\nin Verkehr gebrachte Menge Kraftstoff,\n„4. Wasserstoff aus biogenen Quellen.“\nbezogen auf die verschiedenen jeweils be-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                    troffenen Erfüllungsoptionen, und\n„Abweichend von Satz 1 Nummer 3 und                         2. die Treibhausgasemissionen in Kilogramm\nAbsatz 1 Satz 1 können Biokraftstoffe, die                      Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der jeweili-\nvollständig oder teilweise aus tierischen                       gen Mengen.“\nFetten und Ölen der Kategorie 1 und 2 ge-               cc) In Satz 5 werden die Wörter „in Verkehr ge-\nmäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG)                     brachten Biokraftstoffe“ durch die Wörter\nNr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments                   „eingesetzte Erfüllungsoptionen“ ersetzt.\nund des Rates vom 21. Oktober 2009 mit\nHygienevorschriften für nicht für den                   dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\nmenschlichen Verzehr bestimmte tierische                    „Im Fall des § 37a Absatz 7 hat der Dritte der\nNebenprodukte und zur Aufhebung der Ver-                    zuständigen Stelle die auf Grund seiner ver-\nordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom                  traglichen Verpflichtung von ihm im Ver-\n14.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Ver-               pflichtungsjahr in Verkehr gebrachte Menge\nordnung (EU) 2019/1009 (ABl. L 170 vom                      Kraftstoff, bezogen auf die verschiedenen je-\n25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, in ihrer              weils betroffenen Erfüllungsoptionen, und die\njeweils geltenden Fassung bestehen, auf die                 auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung\nErfüllung von Verpflichtungen nach § 37a                    im Verpflichtungsjahr sichergestellte Treib-\nAbsatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit                     hausgasminderungsmenge in Kilogramm\n§ 37a Absatz 4 angerechnet werden. Ab-                      Kohlenstoffdioxid-Äquivalent schriftlich mit-\nweichend von Satz 1 Nummer 4 und Absatz 1                   zuteilen.“","4462        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             Menge an Energieerzeugnissen zum Ablauf des\n„(2) Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung             1. Februar des folgenden Kalenderjahres schrift-\nnach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung               lich mitzuteilen. Im Falle des § 37a Absatz 3\nmit § 37a Absatz 4 oder nach § 37a Absatz 2                  Satz 5 hat der Erlaubnisinhaber der zuständigen\nSatz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4a               Stelle die in einem Verpflichtungsjahr für den Ver-\nnicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle                tragspartner in Verkehr gebrachten Mengen zum\neine Abgabe fest                                             Ablauf des 1. Februar des folgenden Kalender-\njahres schriftlich mitzuteilen.“\n1. in den Fällen des § 37a Absatz 4 für die Fehl-\nmenge der zu mindernden Treibhausgasemis-          5. § 37d wird wie folgt geändert:\nsionen oder                                           a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n2. in den Fällen des § 37a Absatz 4a für die nach\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ndem Energiegehalt berechnete Fehlmenge\nKraftstoffs.                                                 aaa) In Buchstabe c werden nach dem Wort\nDie Abgabenschuld des Verpflichteten entsteht                           „Ölen“ die Wörter „aus Rohstoffen des\nmit Ablauf des 15. Aprils des auf das Verpflich-                        Anhangs IX Teil A der Richtlinie (EU)\ntungsjahr folgenden Kalenderjahres. In den Fäl-                         2018/2001“ eingefügt und die An-\nlen, in denen ein Verpflichteter durch eine                             gabe „3 und“ gestrichen.\nRechtsverordnung der Bundesregierung nach                        bbb) In den Buchstaben d und e werden je-\n§ 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 einen Mindest-                           weils die Angabe „3 und“ gestrichen.\nanteil bestimmter Biokraftstoffe oder anderer er-\nneuerbarer Kraftstoffe in Verkehr zu bringen hat,            bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nsetzt die zuständige Stelle bis einschließlich zum               „2. zu bestimmen, dass der Anteil an be-\nVerpflichtungsjahr 2021 eine Abgabe in Höhe von                       stimmten Erfüllungsoptionen im Rahmen\n19 Euro pro Gigajoule und ab dem Verpflich-                           der Erfüllung von Verpflichtungen nach\ntungsjahr 2022 eine Abgabe in Höhe von 45 Euro                        § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbin-\npro Gigajoule fest. In den Fällen des § 37a Ab-                       dung mit § 37a Absatz 4 nach Maßgabe\nsatz 4a beträgt die Höhe der Abgabe 70 Euro pro                       einer Multiplikation der tatsächlich in Ver-\nGigajoule. In den Fällen des § 37a Absatz 4 wird                      kehr gebrachten energetischen Menge\ndie Abgabe nach der Fehlmenge der zu mindern-                         der jeweiligen Erfüllungsoption mit einem\nden Treibhausgasemissionen berechnet und be-                          bestimmten Rechenfaktor zu berechnen\nträgt bis einschließlich zum Verpflichtungsjahr                       ist,“.\n2021 0,47 Euro pro Kilogramm Kohlenstoff-\ndioxid-Äquivalent und ab dem Verpflichtungsjahr              cc) In Nummer 3 wird die Angabe „3 und“ ge-\n2022 0,60 Euro pro Kilogramm Kohlenstoff-                        strichen.\ndioxid-Äquivalent. Soweit im Falle des § 37a Ab-             dd) In Nummer 6 werden die Wörter „abwei-\nsatz 6 Satz 1 oder des § 37a Absatz 7 Satz 1 der                 chend von“ durch die Wörter „im Sinne des“\nDritte seine vertragliche Verpflichtung nicht er-                ersetzt.\nfüllt, setzt die zuständige Stelle die Abgabe ge-\ngen den Verpflichteten fest.“                                ee) In Nummer 7 wird jeweils die Angabe „3 und“\ngestrichen, die Angabe „2009/28/EG“ durch\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                die Angabe „(EU) 2018/2001“ ersetzt und die\naa) In Satz 1 werden die Wörter „fossilen Otto-                  Wörter „Artikel 3 Absatz 4“ durch die Wörter\nund fossilen Dieselkraftstoffs und Biokraft-                „Artikel 25 Absatz 1“ ersetzt.\nstoffs sowie ab dem Kalenderjahr 2015 auch“\nff) In Nummer 8 wird die Angabe „3 oder“ ge-\ndurch die Wörter „an Kraftstoffen und“ er-\nstrichen.\nsetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3 und 4“             gg) In Nummer 9 werden die Wörter „abwei-\ndurch die Wörter „Absatz 4 sowie nach § 37a                 chend von“ durch die Wörter „im Sinne des“\nAbsatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit                     ersetzt.\n§ 37a Absatz 4a“ ersetzt.                               hh) Nummer 11 wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 6“ durch die\naaa) Die Wörter „§ 37a Absatz 5 Satz 2“ wer-\nAngabe „Satz 5“ ersetzt.\nden durch die Wörter „§ 37a Absatz 5\ndd) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 7“ durch die                        Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.\nAngabe „Satz 6“ ersetzt.\nbbb) In Buchstabe b wird das Komma am\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                        Ende durch das Wort „und“ ersetzt.\n„(4) In den Fällen des § 37a Absatz 3 Satz 2\nccc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:\nhat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen\nHauptzollamt mit der monatlichen Energiesteuer-                         „c) die erzeugten Treibhausgasminde-\nanmeldung die für jeden Verpflichteten in Verkehr                            rungsmengen der energetischen\ngebrachte Menge an Energieerzeugnissen                                       Menge elektrischen Stroms, die\nschriftlich mitzuteilen. In den Fällen des § 37a                             nicht von Dritten der zuständigen\nAbsatz 3 Satz 4 hat der Steuerlagerinhaber der                               Stelle mitgeteilt werden, zu verstei-\nzuständigen Stelle die in einem Verpflichtungs-                              gern und das erforderliche Verfah-\njahr für jeden Verpflichteten in Verkehr gebrachte                           ren zu regeln,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021             4463\nii)  Nummer 13 wird wie folgt gefasst:                        gien für Biokraftstoffe, Wasserstoff, stromba-\n„13. unter Berücksichtigung der technischen              sierte Kraftstoffe und anderer Erfüllungsoptionen,\nEntwicklung weitere Erfüllungsoptionen          3. die Produktionskapazitäten unterschiedlicher Er-\nzu ergänzen und dabei insbesondere                  füllungsoptionen, insbesondere der Mengen an\na) das Berechnungsverfahren für die                 Wasserstoff und strombasierten Kraftstoffen, die\nTreibhausgasemissionen dieser Maß-               durch dieses Gesetz angereizt werden,\nnahmen festzulegen,                          4. die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und\nb) das Nachweisverfahren sowie die                  Auswirkungen der ansteigenden Treibhausgas-\nÜbertragbarkeit der Nachweise zu                 minderungs-Quote auf Natur, Umwelt und Arten-\nregeln,                                          vielfalt,\nc) Methoden zur Einhaltung der An-              5. die Angemessenheit der Höhe der unterschied-\nforderungen der Richtlinie (EU)                  lichen Anrechnungsfaktoren der betreffenden Er-\n2018/2001 für den Bezug des elektri-             füllungsoptionen und der Höhe der Ausgleichs-\nschen Stroms zur Produktion von                  abgaben.\nKraftstoffen festzulegen und                 Der Bericht gibt auch Empfehlungen zur Weiterent-\nd) Mindestwerte für die Treibhausgas-           wicklung des Regelwerkes.“\neinsparung von Kraftstoffen festzule-     7. Nach § 37g wird folgender § 37h eingefügt:\ngen,“.                                                                „§ 37h\njj)  In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch                          Mechanismus zur Anpassung\nein Komma ersetzt.                                             der Treibhausgasminderungs-Quote;\nkk) Folgende Nummer 19 wird angefügt:                                    Verordnungsermächtigung\n„19. unter Berücksichtigung der technischen             (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nEntwicklung Kriterien für die Anrechen-         schutz und nukleare Sicherheit gibt die Summe der\nbarkeit von Wasserstoff aus biogenen            für ein Verpflichtungsjahr an die zuständige Stelle\nQuellen gemäß § 37b Absatz 8 Satz 3             (§ 37d Absatz 1) gemeldeten Mengen an elektri-\nfestzulegen und dabei insbesondere              schem Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen\na) das Berechnungsverfahren für die             im Bundesanzeiger bekannt.\nTreibhausgasemissionen,                         (2) Übersteigt die Summe der nach Absatz 1 be-\nb) das Nachweisverfahren sowie die              kannt gemachten Menge elektrischen Stroms\nÜbertragbarkeit der Nachweise und            1. im Kalenderjahr 2022       5 Petajoule,\nc) die Anforderungen an die erneuerba-\n2. im Kalenderjahr 2023       9 Petajoule,\nren Energiequellen zur Erzeugung\ndes Wasserstoffs.“                           3. im Kalenderjahr 2024       13 Petajoule,\nb) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                   4. im Kalenderjahr 2025       19 Petajoule,\n„Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 13\n5. im Kalenderjahr 2026       25 Petajoule,\noder 19 bedürfen der Zustimmung des Deut-\nschen Bundestages, sofern Regelungen zu                   6. im Kalenderjahr 2027       38 Petajoule,\nstrombasierten Kraftstoffen oder Wasserstoff\naus biogenen Quellen getroffen werden.“                   7. im Kalenderjahr 2028       53 Petajoule,\nc) In Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „3 und“              8. im Kalenderjahr 2029       71 Petajoule,\ngestrichen.                                               9. im Kalenderjahr 2030       88 Petajoule,\n6. Dem § 37g werden die folgenden Sätze angefügt:               erhöht die Bundesregierung den Prozentsatz nach\n„Die Bundesregierung evaluiert die §§ 37a bis 37f            § 37a Absatz 4 Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne\ndieses Gesetzes sowie die auf Grund dieser Rege-             Zustimmung des Bundesrates für alle nachfolgenden\nlungen erlassenen Verordnungen, insbesondere die             Verpflichtungsjahre. Eine Erhöhung durch eine\nVerordnung zur Durchführung der Regelungen der               Rechtsverordnung nach Satz 1 erfolgt für das über-\nBiokraftstoffquote, die Verordnung zur Anrechnung            nächste Verpflichtungsjahr. Die Erhöhung hat sicher-\nvon strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeite-           zustellen, dass andere Erfüllungsoptionen in gleichem\nten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote, die             Maße zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Ab-\nVerordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen              satz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 ein-\nzur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen sowie             gesetzt werden können. Die Erhöhung hat der halben\ndie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und legt         bis eineinhalbfachen Treibhausgasminderung durch\ndem Deutschen Bundestag bis zum 31. März 2024                die Menge an elektrischem Strom, die die Menge\nund dann alle zwei Jahre einen Erfahrungsbericht             nach Satz 1 übersteigt, gegenüber der Summe der\nvor. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über           Referenzwerte aller Verpflichteten zu entsprechen.“\n1. die Entwicklung des nachhaltigen Rohstoffpoten-        8. In § 62 Absatz 2 wird nach Nummer 3a folgende\nzials für die unterschiedlichen Erfüllungsoptio-          Nummer 3b eingefügt:\nnen,                                                      „3b. einer Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 3\n2. den Stand der technischen Entwicklung und                        Nummer 3 oder einer vollziehbaren Anordnung\nKosten unterschiedlicher Herstellungstechnolo-                   auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zu-","4464       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021\nwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für                               Artikel 2\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\ngeldvorschrift verweist,“.                                               Inkrafttreten\n9. § 67 Absatz 11 wird aufgehoben.                             Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. September 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}