{"id":"bgbl1-2021-68-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":68,"date":"2021-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/68#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-68-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_68.pdf#page=11","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung","law_date":"2021-09-22T00:00:00Z","page":4371,"pdf_page":11,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021          4371\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\nund zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\nVom 22. September 2021\nEs verordnen auf Grund\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 3 Absatz 1\nNummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 3e\nAbsatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch\nArtikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 2\ndurch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186),\n§ 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert,\n§ 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom\n19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nstruktur,\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a\nund b, jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgaben-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im\nSatzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I\nS. 962), § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes\nvom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom 19. Juni\n2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6\nNummer 1 Buchstabe a und b, § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1\nSatz 1 und 3 Nummer 1, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3\nBuchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Num-\nmer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 2 durch\nArtikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1\nNummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005\n(BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 5 Satz 1 und § 3e Absatz 1 jeweils zuletzt durch Artikel 336 der\nVerordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind, das Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam,\n– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, des Seeaufgabengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) das Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur:\nArtikel 1\nÄnderung der\nVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\nDie Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I\nS. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „§ 1.07 Nummer 1, 2, 3 Satz 1 bis 5, Nummer 4 bis 6, § 1.10 Nummer 1\nBuchstabe a, b, c, e, f, h bis l, s, Nummer 2 bis 6“ durch die Wörter „§ 1.07 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Satz 1\nbis 5 und Nummer 5, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuch-\nstabe aa, bb, dd und ee, Buchstabe d und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 2 bis 6“ ersetzt.","4372         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021\n2. In § 3 werden die Wörter „durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von\nder Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen“\ndurch die Wörter „durch Rechtsverordnung\n1. in dringenden Fällen oder\n2. zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt\nwerden,\nbis zur Dauer von drei Jahren von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abweichende schifffahrtspolizei-\nliche Maßnahmen zu treffen“\nersetzt.\n3. § 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:\n„12. entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 1 für eine Benachrichtigung der nächsten Dienststelle nicht, nicht\nrichtig oder nicht rechtzeitig sorgt,“.\nb) Die bisherigen Nummern 12 bis 23 werden die Nummern 13 bis 24.\n4. § 6 wird wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen\neine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt,\n2. entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 3 den Kurs oder die Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte\nTätigkeit ausübt oder\n3. entgegen § 1.03 Nummer 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass keine andere Person selbständig den Kurs oder\ndie Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte Tätigkeit ausübt.“\n5. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. entgegen § 1.10 Nummer 7 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Urkunde oder\nUnterlage mitgeführt wird,“.\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:\n„2. entgegen § 1.10 Nummer 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Urkunde oder\nUnterlage ausgehändigt wird,“.\ncc) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8.\nb) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. entgegen § 1.10 Nummer 8 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Urkunde oder\nUnterlage mitgeführt wird,“.\n6. In § 10 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 5 werden jeweils die Wörter „auch in Verbindung mit\nNummer 2 Satz 2,“ durch die Wörter „auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2,“ ersetzt.\n7. In § 13 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.\n8. § 14 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe e eine dort genannte Sonderbestimmung nicht beachtet oder\nnicht sicherstellt, dass diese beachtet wird,“.\n9. In § 15 Nummer 5 werden die Wörter „§ 15.06 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 bis 10“ durch die Wörter\n„§ 15.06 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 bis 9, Nummer 10 Satz 1 bis 3, Nummer 11 oder 12“\nersetzt.\n10. § 20 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e werden die Wörter „Nummer 7 Satz 5“ durch die Wörter „Nummer 6\nSatz 6“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „oder Nummer 7 Satz 4“ durch ein Komma und die Wörter\n„Nummer 6 Satz 5 oder Nummer 8 Satz 2“ ersetzt.\n11. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird aufgehoben.\nb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021        4373\nArtikel 2\nÄnderung der\nBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\nDie Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnen-\nschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 6 der\nVerordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Dem Inhaltsverzeichnis wird folgende Angabe zu Anlage 10 angefügt:\n„Anlage 10 Liste der berauschenden Mittel und Substanzen“.\n2. § 1.01 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 51 werden folgende Nummern 52 bis 54 eingefügt:\n„52. „Schiffspersonalverordnung-Rhein“:\nAnlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember\n2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung\nmit der Anlage 3 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907) geändert worden ist, in\nder jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;\n53. „Sportbootführerscheinverordnung“:\nSportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11\nder Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nFassung;\n54. „Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung“:\nBinnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der\njeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;“.\nb) Die bisherigen Nummern 52 bis 57 werden die Nummern 55 bis 60.\n3. § 1.02 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n„7. Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus\neinem anderen Grund beeinträchtigt sein. Es ist dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen,\nwenn er\na) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine\nAlkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder\nb) unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht.\nEine Wirkung nach Satz 2 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut\nnachgewiesen wird. Satz 2 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen\nEinnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“\n4. § 1.03 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:\n„4. Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend\nselbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sowie die Mitglieder der Be-\nsatzung, die nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausüben, die für die sichere Teilnahme des Fahr-\nzeugs am Verkehr notwendig ist, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medika-\nmenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen\ninsbesondere das Festmachen, Ankern oder Schleusen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder Be-\naufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten, den\nKurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen oder eine Tätigkeit nach Satz 2 auszuüben,\nwenn sie\na) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine\nAlkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder\nb) unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 4 stehen.\nEine Wirkung nach Satz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut\nnachgewiesen wird. Satz 3 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen\nEinnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.\n5. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass keine andere Person selbständig den Kurs und die Geschwin-\ndigkeit des Fahrzeugs bestimmt oder nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausübt, die für die\nsichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, die\na) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine\nAlkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder\nb) unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels steht.\nZu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, Ankern oder Schleusen des Fahr-\nzeugs oder das Bewachen oder Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen.“","4374          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021\n5. § 1.10 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1.10\nMitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen\n1. Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich an Bord befinden, soweit sie auf Grund be-\nsonderer Vorschriften vorgeschrieben sind:\na) Urkunden zum Fahrzeug:\naa) die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder die als Ersatz zugelassene Urkunde;\nbb) der Eichschein des Fahrzeugs;\ncc) die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge oder die für das als Ersatz anerkannte Kenn-\nzeichen ausgestellte Bescheinigung.\nb) Urkunden und sonstige Unterlagen zur Besatzung:\naa) das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen und das\nStreckenzeugnis des Schiffsführers sowie für die anderen Mitglieder der Besatzung der ordnungs-\ngemäß ausgefüllte Qualifikationsnachweis oder das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis\nzum Führen von Fahrzeugen und das Streckenzeugnis;\nbb) das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch oder Fahrtenbuch;\ncc) die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher;\ndd) das Radarpatent oder ein anderes Zeugnis, das nach der Verordnung über die Erteilung von Radar-\npatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins als gleichwertig anerkannt ist; diese\nDokumente sind an Bord nicht erforderlich, wenn die Schifferpatentkarte die Eintragung „Radar“\noder ein anderes nach der Binnenschifferpatentverordnung zugelassenes Zeugnis des Schiffs-\nführers die entsprechende Eintragung enthält;\nee) ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk.\nc) Urkunden zum Fahrtgebiet:\ndie Bescheinigung über die Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahr-\nzeug eingesetzt werden darf.\nd) Urkunden und sonstige Unterlagen zu den Informations- und Navigationsgeräten:\naa) die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger;\nbb) die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten;\ncc) die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen\nAufzeichnungen des Fahrtenschreibers;\ndd) die Urkunde Frequenzzuteilung oder die Urkunde Zuteilungszeugnis;\nee) ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Deutsch-\nland für die befahrene Wasserstraße, in der jeweils geltenden Fassung; als Abdruck gilt auch eine\nelektronische Textfassung, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann.\ne) Urkunden und sonstige Unterlagen zur Ausrüstung des Fahrzeugs:\naa) die Bescheinigung über die Prüfung motorisch betriebener Steuereinrichtungen;\nbb) die Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses;\ncc) die Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter;\ndd) die Kopie des Typgenehmigungsbogens des Schiffsantriebs, die Anleitung des Motorenherstellers\nund das Motorparameterprotokoll;\nee) die Unterlagen über elektrische Anlagen;\nff) das Zeugnis über die Drahtseile;\ngg) die Prüfbescheinigung über fest installierte Feuerlöschanlagen;\nhh) die Prüfbescheinigung über Krane;\nii)   die Bedienungsanleitung des Kranherstellers;\njj)   die Bescheinigung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021                                                                                                        4375\nkk) die Kopie des Typgenehmigungsbogens der Bordkläranlage und des Bordkläranlagenparameter-\nprotokolls oder ein Wartungsnachweis;\nll)   bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN\nvorgeschriebene Betriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 Satz 1 ES-TRIN vorgeschrie-\nbene Sicherheitsrolle.\nf) Urkunden und sonstige Unterlagen zur Ladung und zu den Betriebsstoffen:\naa) die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden und Unterlagen;\nbb) bei Containerbeförderung\naaa) die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüften Stabilitätsunterlagen\ndes Fahrzeugs;\nbbb) das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan; das Ergebnis der Stabilitäts-\nprüfung und der aktuelle Stauplan können auch elektronisch mitgeführt werden, wenn sie je-\nderzeit lesbar gemacht werden können;\ncc) das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch.\n2. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb müssen jedoch nicht an Bord\neines Schubleichters mitgeführt werden, auf dem eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:\nEINHEITLICHE EUROPÄISCHE\nSCHIFFSNUMMER: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSCHIFFSATTEST/SCHIFFSZEUGNIS\n– NUMMER: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n– SUK: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n– GÜLTIG BIS: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDie geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm\nHöhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang\nsein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt\nsein. Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen in der Fahrtauglichkeitsbescheini-\ngung des Schubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass\nihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppel-\nbuchstabe aa und bb muss der Eigentümer des Schubleichters aufbewahren.\n3. Nummer 2 gilt auch für ein anderes Fahrzeug ohne Antriebsmaschine, das nicht über Wohnräume, Steuer-\nhäuser oder Aufenthaltsräume verfügt, sofern die Fahrtauglichkeitsbescheinigung keine Auflagen enthält\noder das Erkennen von Auflagen anderweitig sichergestellt werden kann. Zusätzlich zu den Angaben nach\nNummer 2 ist auf der Metalltafel die Mindestbesatzung anzugeben.\n4. Auf einem schwimmenden Gerät müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-\nstabe aa nicht an Bord mitgeführt werden, wenn an dem Gerät eine Metalltafel nach Maßgabe der Num-\nmer 2 angebracht ist.\n5. Auf einem Baustellenfahrzeug nach ES-TRIN, auf dem weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vor-\nhanden ist, müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb nicht\nan Bord mitgeführt werden. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jedoch jeweils dafür zu sorgen, dass\ndie Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind.\n6. Auf einem schwimmenden Gerät oder einem Baustellenfahrzeug nach ES-TRIN müssen die Schiffspapiere\nnach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa im\nBaustellenbereich nicht an Bord mitgeführt werden. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jedoch je-\nweils dafür zu sorgen, dass die Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind.\n7. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die folgenden Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord\nmitgeführt werden:\na) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppel-\nbuchstabe aa, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sport-\nbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um das Bordbuch handelt,\nund Doppelbuchstabe cc bis ee, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff, gg, hh, jj und ll und\nBuchstabe f Doppelbuchstabe bb und\nb) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe b\nDoppelbuchstabe aa, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach\nder Sportbootführerscheinverordnung handelt, und Doppelbuschstabe bb, sofern es sich um das Fahr-\ntenbuch handelt, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und Buchstabe f Doppelbuch-\nstabe aa.","4376        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021\n8. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass die folgenden Urkunden und sons-\ntigen Unterlagen an Bord mitgeführt werden:\na) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c, d, e\nDoppelbuchstabe aa, bb, ff und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa und\nb) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe e Doppel-\nbuchstabe dd, ee, ii und kk.\n9. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die folgenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf Ver-\nlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt werden:\na) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b\nDoppelbuchstabe aa, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für Binnenschifffahrtsstraßen nach der\nSportbootführerscheinverordnung handelt, und Doppelbuchstabe bb bis ee, Buchstabe c, d, e Doppel-\nbuchstabe aa, bb, ff bis hh, jj und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und\nb) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppel-\nbuchstabe aa, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportboot-\nführerscheinverordnung handelt, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und Buchstabe f\nDoppelbuchstabe aa.“\n6. In § 1.17 Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „so bald es ihm möglich ist“ durch das Wort „unverzüglich“\nersetzt.\n7. § 1.22 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Nummer 1 gilt auch für eine Rechtsverordnung, die notwendig ist, um\na) in dringenden Fällen oder\nb) zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt\nwerden,\nschifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. Die Rechtsverordnung gilt höchstens drei Jahre.“\n8. § 2.01 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. An jedem Fahrzeug müssen nach außen sichtbar entweder unmittelbar auf dem Schiffskörper oder auf\ndauerhaft befestigten Platten oder Schildern auf dem Schiffskörper folgende Kennzeichen angebracht\nsein:\na) Der Name des Fahrzeugs, der auch eine Devise sein kann.\nDer Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs und, mit Ausnahme von Schubleichtern, auch von\nhinten sichtbar anzubringen. Wird eine solche Aufschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahr-\nzeuge oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln an der Seite, an der\ndie Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen. In Ermangelung eines Namens für das Fahrzeug\nist Folgendes anzubringen:\naa) der Name der Organisation, der das Fahrzeug gehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, im\nFalle mehrerer Fahrzeuge der Organisation gefolgt von einer Nummer, oder\nbb) die Registernummer, gefolgt von dem Buchstaben oder der Buchstabengruppe des Staates, in\ndem der Heimat- oder Registerort liegt (Anlage 1).\nb) Der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs.\nDer Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten oder am Heck des Fahr-\nzeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Staates, in dem der\nHeimat- oder Registerort liegt (Anlage 1).\nc) Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) des Fahrzeugs, die aus acht arabischen Ziffern\nbesteht. Die drei ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Staates und der Ausgabestelle der\neinheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI).\nDie einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) ist nach Maßgabe der in Satz 1 Buchstabe a genann-\nten Anforderungen anzubringen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder ein See-\nschiff.“\nb) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen und der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI)\nmindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen.“\n9. § 2.05 wird wie folgt gefasst:\n„§ 2.05\nKennzeichen der Anker\n1. Ein Schiffsanker muss ein dauerhaftes Kennzeichen tragen. Dieses muss mindestens die einheitliche euro-\npäische Schiffsnummer (ENI) des Fahrzeugs enthalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021     4377\n2. Abweichend von Nummer 1 sind bei einem Anker, der sich am 14. Oktober 2021 an Bord eines Fahrzeugs\nbefindet, weiterhin die Nummer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung und die Unterscheidungsbuchstaben\nder Schiffsuntersuchungskommission oder der Name und Wohnort des Eigentümers des Fahrzeugs zuläs-\nsig. Wird die Nummer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung geändert, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.\n3. Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, gilt nicht für Anker eines Kleinfahrzeugs oder eines See-\nschiffes. Bei einem Seeschiff reicht es aus, wenn die Anker mit dem Unterscheidungssignal des Schiffes\ngekennzeichnet sind.“\n10. In § 2.07 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d werden jeweils die Wörter „auch in Verbindung\nmit Nummer 2 Satz 2,“ durch die Wörter „auch in Verbindung mit Nummer 2 oder 3 Satz 2,“ ersetzt.\n11. In § 4.05 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter „(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)“ durch die Wörter\n„(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)“ ersetzt.\n12. In § 4.07 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:\n„Auf den Wasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-Kanal, Ruhr, Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-\nKanal, Datteln-Hamm-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal, Küstenkanal, Mittellandkanal einschließlich der\nStichkanäle und des Rothenseer Verbindungskanals, Elbe-Seitenkanal, Elbe-Havel-Kanal einschließlich\nGroßer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal und Pareyer Verbindungskanal, Weser von km 204,40\nbis km 366,70 und UWe-km 0,00 bis UWe-km 1,375, Elbe, Elbe-Lübeck-Kanal, Kanaltrave, Saar von\nkm 0,00 bis km 87,20, Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis km 18,25 mit Ruhlebener Altarm,\nBerlin-Spandauer-Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlotten-\nburger Verbindungskanal, Teltowkanal von km 0,00 bis km 37,00, Untere Havel-Wasserstraße von km 0,00\nbis km 67,82 und von km 146,20 bis km 148,48 mit Großer Wannsee und Potsdamer Havel, Havelkanal und\nHavel-Oder-Wasserstraße mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost, Verbindungskanal Schwedter Querfahrt\nund Veltener Stichkanal gelten die folgenden Regelungen zu Inland AIS und Inland ECDIS:“.\n13. § 6.22 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„4. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von einem bekannt gemachten Durchfahrts-\nverbot nach Nummer 1 sowie von den Verboten nach den Nummern 2 und 3 zulassen.“\n14. In § 6.24 Nummer 2 wird der Satzteil vor Buchstabe a wie folgt gefasst:\n„Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung gestattet und ist die Öffnung gekennzeichnet“.\n15. In § 6.28a Nummer 2 Satz 6 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter „(Wiederholungsfrequenz\n12 Sekunden):“ durch die Wörter „(Wiederkehrfrequenz 12 Sekunden):“ ersetzt.\n16. § 6.29 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 6 wird aufgehoben.\nb) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 6 und 7.\nc) In der neuen Nummer 6 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze ersetzt:\n„Klein- oder Sportfahrzeuge werden, sofern sie nicht eine Bootsschleuse, Bootsgasse oder Bootsumsetz-\nanlage benutzen können, nur nach anderen Fahrzeugen geschleust. Sie werden grundsätzlich nur in\nGruppen, bei Vorhandensein freier Kapazitäten auch zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust.“\nd) Folgende neue Nummer 8 wird angefügt:\n„8. Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleu-\nnigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diese\nVorschrift ergänzen oder von ihr abweichen. Der Schiffsführer hat die Anordnungen nach Satz 1 zu\nbefolgen.“\n17. § 6.35 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6.22 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und 3,“ durch die Wörter „§ 6.22\nNummer 1 bis 3,“ und die Wörter „§ 6.29 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 Satz 2, 4 und 7, Nummer 3 Satz 1,\nNummer 5 Satz 2 und Nummer 7 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a,“ durch die Wörter „§ 6.29\nNummer 1 Satz 2, Nummer 2 Satz 2, 4 und 7, Nummer 3 Satz 1, Nummer 5 Satz 2 und Nummer 6 Satz 6,\njeweils auch in Verbindung mit § 6.29a,“ ersetzt.\nb) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 6.29 Nummer 2 Satz 5 und Nummer 7 Satz 4, jeweils auch in Ver-\nbindung mit § 6.29a,“ durch die Wörter „§ 6.29 Nummer 2 Satz 5, Nummer 6 Satz 5 und Nummer 8 Satz 2,\njeweils auch in Verbindung mit § 6.29a,“ ersetzt.\n18. In § 7.05 Nummer 1 und 2 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Fahrzeug“ das Komma gestrichen.","4378        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021\n19. In der Tabelle zu § 10.11 Nummer 4 wird nach der Angabe zur Stauhaltung Obertürkheim-Esslingen folgende\nAngabe zur Stauhaltung Esslingen-Oberesslingen eingefügt:\nam Pegel im Unterwasser\n„Stauhaltung                                     der Schleuse                              Hochwassermarke\nEsslingen-Oberesslingen                          Esslingen                                     266 cm“.\n20. § 10.19 wird wie folgt gefasst:\n„§ 10.19\nBenutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen\n(keine besonderen Vorschriften)“.\n21. § 10.29 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:\na) In Doppelbuchstabe aa wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.\nb) In Doppelbuchstabe bb wird nach den Wörtern „§ 10.11 Nummer 1 und 2“ das Wort „und“ gestrichen.\nc) Doppelbuchstabe cc wird aufgehoben.\n22. § 11.06 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Der Schiffsführer hat die von der nach § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrts-\nstraßen-Ordnung zuständigen Behörde durch öffentlich bekanntgemachte Anordnungen veröffentlichten\nStrecken oder Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen\nim Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen.“\n23. § 11.15 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)“ durch die Wörter „(§ 1.10\nNummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)“ ersetzt.\nb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n„d) Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und\nUnterscheidungssignal;“.\n24. § 12.06 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Der Schiffsführer hat die von der nach § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrts-\nstraßen-Ordnung zuständigen Behörde durch öffentlich bekanntgemachte Anordnungen veröffentlichten\nStrecken oder Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen\nim Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen.“\n25. § 14.15 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)“ durch die Wörter „(§ 1.10\nNummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)“ ersetzt.\nb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n„d) Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und\nUnterscheidungssignal;“.\n26. § 15.02 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 1.4 bis 1.5.6 werden wie folgt gefasst:\nLänge    Breite    Abladetiefe\n„Binnenschifffahrtsstraße                                                     m         m          m\n1.4           Datteln-Hamm-Kanal\n1.4.1         km 0,06 (Dortmund-Ems-Kanal) bis km 47,20\nFahrzeug/Verband                                              86,00      9,65       2,50\nsoweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist\n1.4.2         km 0,06 bis km 11,30 (Hafen Lünen)\na) Fahrzeug                                                  135,00    11,45        2,80\nb) Verband                                                   186,50    11,45        2,80\n1.4.3         km 11,30 bis km 35,87 (Hammer Bahnbrücke)\na) Fahrzeug                                                  135,00    11,45        2,70\nb) Verband                                                   186,50    11,45        2,70\nEin Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von\nmehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer\naktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen\nSteuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021         4379\nLänge    Breite  Abladetiefe\nBinnenschifffahrtsstraße                                                        m        m         m\n1.5           Dortmund-Ems-Kanal\n1.5.1         km 1,44 (Hafen Dortmund) bis km 225,82 (Papenburg)\neinschließlich Hase und Ems\nFahrzeug/Verband                                                90,00     9,65      2,50\nsoweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist\n1.5.2         km 1,44 bis km 21,50\na) Fahrzeug                                                    135,00   11,45       2,80\nb) Verband                                                     186,50   11,45       2,80\n1.5.3         km 21,50 bis km 81,90 (Bockholt)\na) Fahrzeug                                                    110,00   11,45       2,50\nb) Verband                                                     110,00   11,45       2,50\n165,00     9,65      2,50\n1.5.4         km 81,90 bis km 108,50\na) Fahrzeug                                                    110,00   11,45       2,80\nb) Verband                                                     186,00   11,45       2,80\n1.5.5         km 108,50 bis km 138,00 (Gleesen)\nFahrzeug/Verband                                               100,00     9,65      2,70\n110,00     9,65      2,50\n1.5.6         km 138,00 bis km 225,82 (Papenburg)\neinschließlich Hase und Ems\nFahrzeug/Verband                                               100,00     9,65      2,70\n90,00   10,60       2,60\n110,00     9,65      2,50\nEin Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von\nmehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer\naktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen\nSteuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.“\nb) In Nummer 1.11, 1.12.1, 1.12.2.2 Zeile zu den Abmessungen, Nummer 1.12.3.1.1, 1.12.3.3, 1.12.5,\n1.12.6.1, 1.12.6.2, 1.13.1, 1.14.1, 1.14.4 und 1.14.5 wird jeweils das Wort „Schubverband“ durch das Wort\n„Verband“ ersetzt.\nc) In Nummer 1.12.3.1.2 werden die Angabe „km 12,25“ durch die Angabe „km 12,40“ und das Wort „Schub-\nverband“ durch das Wort „Verband“ ersetzt.\nd) Die Nummern 1.12.3.2 bis 1.12.3.2.2 werden durch die folgenden Nummern 1.12.3.2 bis 1.12.3.2.3 ersetzt:\nLänge    Breite  Abladetiefe\n„Binnenschifffahrtsstraße                                                       m        m         m\n1.12.3.2      Stichkanal Hannover-Linden\n1.12.3.2.1    km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal)\nbis km 10,75 (Ende als Bundeswasserstraße)\nFahrzeug/Verband                                                82,00     9,60     2,30\nsoweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist\n1.12.3.2.2    km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal)\nbis km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)\nFahrzeug/Verband                                                90,00     9,60     2,40\n1.12.3.2.3    km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)\nbis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse Hannover-Linden)\nFahrzeug/Verband                                                85,00     9,60     2,30“.","4380        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021\ne) Nummer 1.12.3.4 wird wie folgt gefasst:\nLänge     Breite    Abladetiefe\n„Binnenschifffahrtsstraße                                                   m         m             m\n1.12.3.4      Stichkanal Hildesheim\na) Fahrzeug                                                  90,00    10,60        2,30\n110,00     10,60        2,10\n110,00     11,45        2,00\nb) Verband                                                   90,00    10,60        2,30\n110,00     11,45        2,00\n135,00      9,60        2,30\n135,00     10,60        2,10\n150,00     11,45        1,90“.\nf) Die Nummer 1.12.4 wird durch die folgenden Nummern 1.12.4 bis 1.12.4.4 ersetzt:\nLänge     Breite    Abladetiefe\n„Binnenschifffahrtsstraße                                                   m         m             m\n1.12.4        Verbindungskanal Nord zur Weser\n1.12.4.1      km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal)\nbis km 0,45 (Oberwasser Schachtschleuse Minden)/\nkm 0,40 (Oberwasser Weserschleuse)\na) Fahrzeug                                                110,00     11,45         2,80\nb) Verband                                                 139,00     11,45         2,80\n1.12.4.2      Schachtschleuse Minden\nFahrzeug/Verband                                             85,00     9,60         2,80\n1.12.4.3      Weserschleuse\na) Fahrzeug                                                110,00     11,45    richtet sich\nnach der\nFahrrinnen-\ntiefe nach\nNummer\n1.12.4.4\nb) Verband                                                 135,00     11,45    richtet sich\nnach der\nFahrrinnen-\ntiefe nach\nNummer\n1.12.4.4\n1.12.4.4      km 0,55 (Unterwasser Schachtschleuse Minden)/\nkm 0,56 (Unterwasser Weserschleuse)\nbis km 1,29 (Einmündung in die Weser)\na) Fahrzeug                                                110,00     11,45    richtet sich\nnach der\nFahrrinnen-\ntiefe\nb) Verband                                                 139,00     11,45    richtet sich\nnach der\nFahrrinnen-\ntiefe\n– die Fahrrinnentiefe beträgt 2,80 m –“.\n27. § 15.06 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n„b) Dortmund-Ems-Kanal\naa) von km 3,00 bis km 6,90\ndarf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder mehr als 9,65 m\nBreite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m einem anderen Fahrzeug oder Verband,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021           4381\nausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug\noder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecke mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk\nmelden. Es oder er darf in diese Strecke erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass\neine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen ist;\nbb) von km 30,50 bis km 31,50\nvon km 39,40 bis km 40,10\nvon km 69,10 bis 69,90 und\nvon km 78,85 bis km 79,35\ndarf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 10,60 m Breite einem anderen Fahrzeug\noder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses\nFahrzeug oder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecken mehrmals auf Kanal 10 über\nSprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecken erst einfahren, wenn es oder er sich ver-\ngewissert hat, dass eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen ist;\ncc) von km 163,89 (Schleuse Meppen) bis km 212,56 (Schleuse Herbrum)\ndarf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 100,00 m Länge einem anderen Fahrzeug\noder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Dieses Fahrzeug oder dieser\nVerband darf die Strecke nur befahren, wenn es oder er sich zuvor bei der Schleusenaufsicht in\nMeppen oder Herbrum gemeldet hat und diese die Fahrt für den entsprechenden Strecken-\nabschnitt freigegeben hat;\ndd) von km 213,20 bis km 214,70\nvon km 216,00 bis km 216,80 und\nvon km 220,10 bis km 220,80\ndarf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 100,00 m Länge einem anderen Fahrzeug\noder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses\nFahrzeug oder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecken mehrmals auf Kanal 10 über\nSprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecken erst einfahren, wenn es oder er sich\nvergewissert hat, dass eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen\nist.“\nb) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:\n„9.  Auf dem Stichkanal Osnabrück darf ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Breite ab 5,00 m\na) in der Teilstrecke von km 0,00 (Einfahrt in den Stichkanal Osnabrück) bis km 6,80 (unterer Vor-\nhafen der Schleuse Hollage) und\nb) in der Teilstrecke von km 8,00 (oberer Vorhafen der Schleuse Hollage) bis km 11,30 (Hafen Pisberg)\neinem anderen Fahrzeug oder Verband mit jeweils einer Breite ab 5,00 m nicht begegnen. Zu diesem\nZweck darf ein Fahrzeug oder Verband nach Satz 1 die Teilstrecken nur im Richtungsverkehr be-\nfahren. Die für den Richtungsverkehr bekannt gemachte Meldepflicht über die Schleuse Hollage\n(außerhalb der Schleusenbetriebszeiten über die Revierzentrale Minden) ist zu beachten.\n10. Auf den Stichkanälen Hannover-Linden und Hildesheim ist das Begegnen verboten. Zu diesem\nZweck dürfen die Stichkanäle nur im Richtungsverkehr befahren werden. Die für den Richtungsver-\nkehr bekannt gemachte Meldepflicht über die Leitzentrale Hannover ist zu beachten. Satz 1 gilt nicht\nfür das Begegnen mit einem Kleinfahrzeug und das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.\nSatz 2 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.“\nc) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 11 und 12.\n28. § 15.15 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)“ durch die Wörter „(§ 1.10\nNummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)“ ersetzt.\nb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n„d) Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und\nUnterscheidungssignal;“.\n29. In § 15.16 Nummer 1 werden die Buchstaben f bis m durch die folgenden Buchstaben f bis o ersetzt:\n„f) auf dem Mittellandkanal\naa) mit Ausnahme der Nordkammer der Schleuse Sülfeld                                              5,25 m,\nbb) bei Benutzung der Nordkammer der Schleuse Sülfeld                                             4,20 m,\ng) auf den Stichkanälen Ibbenbüren, Osnabrück, Hannover-Linden und Hildesheim                         4,00 m,","4382        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021\nh) auf dem Verbindungskanal Nord zur Weser\naa) bei Benutzung der Schachtschleuse Minden\n(beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) am Pegel Porta)                                     4,00 m,\nbb) bei Benutzung der Weserschleuse Minden (bei HSW am Pegel Porta)                                  5,25 m,\ni)  auf dem Verbindungskanal Süd zur Weser\naa) bei Benutzung der Oberschleuse Minden                                                            4,00 m,\nbb) bei Benutzung der Unterschleuse Minden (bei HSW am Pegel Porta)                                  3,85 m,\nj)  auf dem Stichkanal Misburg                                                                           5,25 m,\nk) auf dem Stichkanal Salzgitter\naa) bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen                                                 5,25 m,\nbb) bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe Wedtlenstedt                                  4,10 m,\ncc) bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe Üfingen                                       3,80 m,\nl)  auf dem Elbe-Seitenkanal                                                                             5,25 m,\nm) auf dem Rothenseer Verbindungskanal (bei HSW der Elbe)                                                5,00 m,\nn) auf dem Elbe-Havel-Kanal                                                                              4,80 m,\no) auf den anderen Norddeutschen Kanälen                                                                 4,00 m.“\n30. In § 15.18 Nummer 5 Buchstabe a Satz 4 werden die Wörter „(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)“ durch die\nWörter „(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)“ ersetzt.\n31. § 15.29 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:\n„aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 15.06 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 bis 9,\nNummer 10 Satz 1 bis 3 und Nummer 11 und 12,“.\nb) Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:\n„aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband\naaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2,\n1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.4.2, 1.12.5 bis 1.12.7.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1\nund 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen\nHöchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2,\njeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach\n§ 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.4.4, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5,\njeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen\nnach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und\nbbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.4.4,\n1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5\nnicht überschreitet,“.\nc) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„a) das Fahrzeug oder der Verband\naa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2,\n1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.4.2, 1.12.5 bis 1.12.7.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1\nund 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen\nHöchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils\nauch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02\nNummer 1.6, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.4.4, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils\nauch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02\nNummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und\nbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.4.4, 1.12.7.2.2,\n1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5\nnicht überschreitet und“.\n32. § 16.15 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)“ durch die Wörter „(§ 1.10\nNummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)“ ersetzt.\nb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n„d) Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und\nUnterscheidungssignal;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021         4383\n33. § 20.15 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)“ durch die Wörter\n„(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)“ ersetzt.\nbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n„d) Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer\nund Unterscheidungssignal;“.\nb) In Nummer 2 Satz 1 Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)“ durch die\nWörter „(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)“ ersetzt.\n34. § 21.24 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Kanzleramtssteg (km 14,10) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70)\n– einschließlich Spreekanal – ist\na) der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das ohne Maschinenantrieb fährt,\nb) der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet ist, deren größte Nutz-\nleistung weniger als 11,04 kW beträgt,\nc) das Schleppen oder gekuppelte Mitführen von Kleinfahrzeugen, die Sportfahrzeuge sind, durch andere\nKleinfahrzeuge, die Sportfahrzeuge sind,\nverboten. Satz 1 Buchstabe b gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet\nist, deren Nutzleistung mindestens 3,69 kW beträgt, und dessen Schiffsführer über eine Fahrerlaubnis\noder ein Befähigungszeugnis für ein Fahrzeug unter Antriebsmaschine nach der Sportbootführerschein-\nverordnung, der Binnenschifferpatentverordnung oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein verfügt.\nSatz 1 Buchstabe c gilt auch auf dem Landwehrkanal. Die zuständige Behörde kann abweichend von\nSatz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 3, Ausnahmen zulassen.“\n35. § 21.29 Nummer 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\n„e) die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 21.24 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c, auch\nin Verbindung mit Satz 3, und Nummer 2, 3, 4 und 6 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese\nbeachtet werden,“.\n36. In § 22.15 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)“\ndurch die Wörter „(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)“ ersetzt.\n37. § 23.02 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1.1.1 wird wie folgt gefasst:\nLänge     Breite  Abladetiefe\n„Binnenschifffahrtsstraße                                                       m         m         m\n1.1.1         km 0,00 (Spreemündung) bis km 134,96 (Westoder)\na) Fahrzeug                                                      86,00    9,00       2,00\n86,00    9,50       1,85\nb) Verband                                                       82,00    9,50       1,85\n120,00     9,00       1,85\n125,00     8,25       2,00\n– ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffs-\nhebewerk Niederfinow (alt) durchfahren;\nbis km 28,60 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als\n80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als\n9,50 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer\naktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –\nsoweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist“.\nb) Die Nummern 1.1.4 und 1.1.5 werden wie folgt gefasst:\nLänge     Breite  Abladetiefe\n„Binnenschifffahrtsstraße                                                       m         m         m\n1.1.4         km 15,20 bis km 77,89\na) Fahrzeug                                                      86,00    9,00       2,00\n86,00    9,50       1,85\nb) Verband                                                     126,00     9,00       1,85\n126,00     8,25       2,00","4384         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021\nLänge    Breite   Abladetiefe\nBinnenschifffahrtsstraße                                                         m        m          m\n– ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffs-\nhebewerk Niederfinow (alt) durchfahren;\nwenn der Wasserstand am Unterpegel Lehnitz unter die Marke 225 sinkt, verringern sich die\nzulässigen Abladetiefen von km 15,20 bis km 28,60 um das Maß des jeweiligen Absinkens des\nWasserstandes; wenn der Wasserstand am Oberpegel Schiffshebewerk Niederfinow unter die\nMarke 829 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 28,60 bis km 77,89 um das\nMaß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –\n1.1.5         km 77,89 bis km 87,00 (Werft Oderberg)\na) Fahrzeug                                                       86,00    9,50       2,00\nb) Verband                                                      147,00     9,50       1,80\n– ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffs-\nhebewerk Niederfinow (alt) durchfahren –“.\nc) Die Nummern 1.1.7 bis 1.1.9 werden wie folgt gefasst:\nLänge    Breite   Abladetiefe\n„Binnenschifffahrtsstraße                                                        m        m          m\n1.1.7         km 92,47 bis km 92,89 (Westschleuse Hohensaaten)\na) Fahrzeug                                                       86,00    9,50       2,00\nb) Verband                                                        91,00    9,50       2,00\n120,00     9,00       2,00\n135,00     8,25       2,00\n1.1.8         km 92,89 bis km 123,50 (Abzweig Schwedter Querfahrt)\na) Fahrzeug                                                       86,00    9,50\nb) Verband                                                        91,00    9,50\n120,00     9,00\n135,00     8,25\n– die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als\nTauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschrit-\nten werden; ein Verband mit einer Länge von nicht mehr als 156,00 m und einer Breite von nicht\nmehr als 8,25 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Außenpegel der Westschleuse Hohen-\nsaaten mehr als 115 cm beträgt –\n1.1.9         km 123,50 bis km 134,96\na) Fahrzeug                                                       86,00    9,50\nb) Verband                                                      156,00     9,50\n– die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als\nTauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschrit-\nten werden –“.\n38. Folgende Anlage 10 wird angefügt:\n„Anlage 10\nListe der berauschenden Mittel und Substanzen\nMittel                                              Substanz\nCannabis                                              Tetrahydrocannabinol (THC)\nHeroin                                                Morphin\nMorphin                                               Morphin\nKokain                                                Benzoylecgonin\nAmfetamine                                            Amfetamin\nDesigner Amfetamine                                   Methylendioxyamfetamin (MDA)\nMethylendioxyethylamfetamin (MDE)\nMethylendioxymetamfetamin (MDAE)\nMetamfetamin                                          Metamfetamin\nZum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten\ndie jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Verkehr und digi-\ntale Infrastruktur für den Bereich des Straßenverkehrs.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021 4385\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 15. Oktober 2021 in Kraft.\nBerlin, den 22. September 2021\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}