{"id":"bgbl1-2021-68-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":68,"date":"2021-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/68#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-68-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_68.pdf#page=9","order":2,"title":"Verordnung über die unentgeltliche Beförderung von Soldatinnen und Soldaten in öffentlichen Eisenbahnen bei Privatfahrten (Soldaten-Eisenbahnfreifahrscheinverordnung – SEFFV)","law_date":"2021-09-20T00:00:00Z","page":4369,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021 4369\nVerordnung\nüber die unentgeltliche Beförderung von Soldatinnen\nund Soldaten in öffentlichen Eisenbahnen bei Privatfahrten\n(Soldaten-Eisenbahnfreifahrscheinverordnung – SEFFV)\nVom 20. September 2021\nAuf Grund des § 93 Absatz 2 Nummer 3 des Soldatengesetzes, der durch\nArtikel 5 Nummer 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I\nS. 3932) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Vertei-\ndigung:\n§1\nAnspruch auf unentgeltliche\nBeförderung in öffentlichen Eisenbahnen\nDer Bund ermöglicht Soldatinnen und Soldaten den Bezug eines Fahr-\nscheins für eine unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen bei\nPrivatfahrten, sofern die Soldatinnen und Soldaten während der Beförderung\nUniform tragen und ihren Truppenausweis auf Verlangen vorzeigen.\n§2\nUmfang des Anspruchs\n(1) Der Anspruch auf Ermöglichung der unentgeltlichen Beförderung in öf-\nfentlichen Eisenbahnen besteht\n1. nur für Verbindungen, die auf der Internetseite der Deutschen Bahn AG aus-\nschließlich für Soldatinnen und Soldaten zur kostenlosen Buchung angebo-\nten werden, und\n2. nur für die Buchung einer einzigen Zugverbindung für die jeweilige Fahrt\nvom Abfahrtsort zum Zielort.\nEin Anspruch auf die Buchung einer alternativen Zugverbindung besteht nur,\nwenn die gebuchte Verbindung nicht wahrgenommen werden kann, weil dem\nzwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die zum Zeitpunkt der Buchung\nnicht vorhersehbar gewesen sind.\n(2) Es besteht nur Anspruch auf einen Fahrschein\n1. für die niedrigste Beförderungsklasse,\n2. mit Zugbindung und\n3. ohne Sitzplatzreservierung.\n§3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.\nBonn, den 20. September 2021\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nAnnegret Kramp-Karrenbauer"]}