{"id":"bgbl1-2021-68-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":68,"date":"2021-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/68#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-68-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_68.pdf#page=3","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2021-09-22T00:00:00Z","page":4363,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021                 4363\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze*\nVom 22. September 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit\nArtikel 1                                  dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die\nÄnderung des                                   Abfälle aus Verpackungen nach § 15 Absatz 1\nUmweltstatistikgesetzes                               Satz 1 des Verpackungsgesetzes in der jeweils gel-\nDas Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005                       tenden Fassung sowie Abfälle aus pfandpflichtigen\n(BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5                 Einweggetränkeverpackungen nach § 31 Absatz 1\ndes Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) ge-                     Satz 1 des Verpackungsgesetzes einsammeln oder\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                             entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art, Menge\nund Verbleib dieser Abfälle aus Verpackungen.“\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 5a\naa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\neingefügt:                                                           Erhebung des Inverkehrbringens\nund der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse\n„4. des Inverkehrbringens und der Entsor-\ngung bestimmter Erzeugnisse (§ 5a),“.                    (1) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit\ndem Berichtsjahr 2022, bei der Zentralen Stelle\nbb) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die                  nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes fol-\nNummern 5 bis 10.                                         gende Erhebungsmerkmale:\nb) Im Absatz 2 werden nach dem Wort „Fassung“\n1. Materialart und Menge der erstmals in Verkehr\nein Komma und die Wörter „soweit im Folgen-\ngebrachten systembeteiligungspflichtigen Ver-\nden nichts anderes bestimmt ist“ eingefügt.\npackungen nach § 3 Absatz 8 des Verpackungs-\n2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                   gesetzes,\n„(2) Die Erhebung erfasst jährlich bei den nach                2. Materialart und Menge der Verpackungsabfälle,\ndem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Ent-                        die bei den privaten Endverbrauchern nach § 3\nsorgungsträgern sowie bei Dritten, soweit ihnen                        Absatz 11 des Verpackungsgesetzes von den\nVerwertungs- und Beseitigungspflichten übertra-                        Systemen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Ver-\ngen worden sind oder soweit sie mit der Erfüllung                      packungsgesetzes gesammelt oder von den\ndieser Pflichten beauftragt worden sind,                               Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1\n1. die Erhebungsmerkmale Einsammeln und Ver-                           des Verpackungsgesetzes zurückgenommen\nbleib von Abfällen nach Art, Menge und Her-                        worden sind, sowie Verbleib und Entsorgung\nkunft; die Erhebungsmerkmale sind in der regio-                    dieser Verpackungsabfälle, gegliedert nach\nnalen Gliederung nach Kreisen und kreisfreien                      Ländern.\nStädten anzugeben;                                             Die Erhebung wird vom Statistischen Bundesamt\n2. beginnend mit dem Berichtsjahr 2020, zusätz-                    durchgeführt.\nlich die Anzahl der Anfallstellen,                                (2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit\na) bei denen Bioabfälle mittels Biotonne ge-                   dem Berichtsjahr 2022, bei denjenigen, die eine ge-\ntrennt gesammelt werden,                                   meinschaftliche Nutzung von Mehrwegverpackun-\ngen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes\nb) bei denen Bioabfälle mittels Biotonne ge-                   durch mehrere Unternehmen ermöglichen, folgende\ntrennt gesammelt und zudem Bioabfälle                      Erhebungsmerkmale:\nselbst kompostiert werden,\n1. Art und Menge der erstmals an die teilnehmen-\nc) bei denen ein Anschluss- und Benutzungs-\nden Unternehmen abgegebenen Mehrwegver-\nzwang für eine getrennte Bioabfallsammlung\npackungen,\nmittels Biotonne besteht, die aber vom An-\nschluss- und Benutzungszwang befreit sind,                 2. Art und Menge der insgesamt im Verkehr be-\nweil sie ihre Bioabfälle selbst kompostieren,                  findlichen Mehrwegverpackungen,\nd) bei denen kein Anschluss- und Benutzungs-                   3. Anzahl der Umläufe der Mehrwegverpackungen\nzwang für eine Biotonne besteht und keine                      und\nGetrenntsammlung von Bioabfällen mittels                   4. Art und Menge der als Abfall ausgesonderten\nBiotonne erfolgt.“                                             Mehrwegverpackungen sowie deren Verbleib\nund Entsorgung,\n* Dieses Gesetz wurde notifiziert gemäß der Richtlinie 94/62/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994           jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im\nüber Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom              Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Verpackungs-\n31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852\n(ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141; L 306 vom 20.11.2018, S. 72)       gesetzes und sonstigen Mehrwegverpackungen,\ngeändert worden ist.                                                  soweit ihnen diese Daten vorliegen.","4364        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021\n(3) Die Erhebung erstreckt sich auf Hersteller                (5) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit\nnach § 3 Absatz 14 des Verpackungsgesetzes,                  dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die\ndie mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr                in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904\nbringen. Die Erhebung wird beginnend mit dem                 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nBerichtsjahr 2022 alle zehn Jahre als Vollerhebung           5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkun-\ndurchgeführt. In den dazwischenliegenden Jahren              gen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt\nwird die Erhebung jährlich, basierend auf den Er-            (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) in der jeweils gel-\ngebnissen der vorangegangenen Vollerhebung be-               tenden Fassung genannte Erzeugnisse erstmals in\nzüglich Umfang und Struktur des Berichtskreises,             Verkehr bringen, die Erhebungsmerkmale Art und\nals geschichtete Stichprobenerhebung durchge-                Menge der erstmals in Verkehr gebrachten Erzeug-\nführt. Die Erhebung erfasst folgende Erhebungs-              nisse, soweit sie nicht nach Absatz 1 bis 4 erfasst\nmerkmale:                                                    werden.\n1. Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrach-                (6) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit\nten Verpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1               dem Berichtsjahr 2022, bei höchstens 400 Behör-\ndes Verpackungsgesetzes, mit Ausnahme von                den oder bei Unternehmen, Körperschaften und\nMehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des                Einrichtungen, die in Artikel 13 Absatz 1 der Richt-\nVerpackungsgesetzes,                                     linie (EU) 2019/904 genannte Erzeugnisse sam-\nmeln und entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art,\n2. Art und Menge der nach § 15 Absatz 1 Satz 1               Menge, Verbleib und Entsorgung der gesammelten\ndes Verpackungsgesetzes zurückgenommenen                 Abfälle aus diesen Erzeugnissen, soweit die Daten\nVerpackungen, mit Ausnahme von Mehrwegver-               nicht nach Absatz 1 bis 5 erfasst werden. Die Er-\npackungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungs-             hebung erfolgt bei Behörden, soweit die in Satz 1\ngesetzes, sowie deren Verbleib und Entsorgung,           genannten Daten bei diesen vorliegen.\n3. Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrach-                (7) Die Erhebung erfasst alle zwei Jahre, begin-\nten Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3                nend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unterneh-\ndes Verpackungsgesetzes, die Art und Menge               men, Körperschaften und Einrichtungen, die mit\nder insgesamt im Verkehr befindlichen Mehr-              der Sammlung und Entsorgung passiv gefischter\nwegverpackungen und die Anzahl ihrer Um-                 Abfälle nach Artikel 8 Absatz 7 in Verbindung mit\nläufe, jeweils gegliedert nach Verkaufsverpa-            Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019/883\nckungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1               des Europäischen Parlaments und des Rates vom\ndes Verpackungsgesetzes und sonstigen Mehr-              17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für\nwegverpackungen, soweit sie nicht nach Ab-               die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Ände-\nsatz 2 erfasst werden und soweit ihnen diese             rung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung\nDaten vorliegen,                                         der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019,\n4. Art und Menge der als Abfall ausgesonderten               S. 116) in der jeweils geltenden Fassung befasst\nMehrwegverpackungen sowie deren Verbleib                 sind, das Erhebungsmerkmal Menge der gesam-\nund Entsorgung, gegliedert nach Verkaufsver-             melten und entsorgten Abfälle.“\npackungen und sonstigen Mehrwegverpackun-             5. In § 6 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „5“\ngen, soweit sie nicht nach Absatz 2 erfasst              durch die Angabe „5a“ ersetzt.\nwerden und soweit ihnen diese Daten vorliegen,        6. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:\n5. Art und Menge der erstmals in Verkehr ge-                                            „§ 7\nbrachten Einweggetränkeverpackungen, die der\nErhebung der\nPfand- und Rücknahmepflicht nach § 31 des\nöffentlichen Wasserversorgung\nVerpackungsgesetzes unterliegen, sowie bei\nund der öffentlichen Abwasserentsorgung\nEinwegkunststoffgetränkeflaschen zusätzlich der\nRezyklatanteil,                                              (1) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre, begin-\nnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei Anstalten,\n6. Art und Menge der zurückgenommenen Ein-                   Körperschaften, Unternehmen und anderen Ein-\nweggetränkeverpackungen, die der Pfand- und              richtungen, die Anlagen für die öffentliche Wasser-\nRücknahmepflicht nach § 31 des Verpackungs-              versorgung betreiben, folgende Erhebungsmerk-\ngesetzes unterliegen, sowie deren Verbleib und           male:\nEntsorgung.\n1. Gewinnung von Wasser nach Art, Menge sowie\n(4) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit               Ort der Gewinnungsanlage mit Geokoordinaten\ndem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die                   und Nutzungsdauer der Anlage im Berichtsjahr,\nsehr leichte Kunststofftragetaschen nach Artikel 3           2. Bezug sowie Abgabe von Wasser nach Menge,\nNummer 1d der Richtlinie 94/62/EG des Euro-                       Liefer- und Abnehmergruppen,\npäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem-\nber 1994 über Verpackungen und Verpackungsab-                3. Abgabe von Wasser an Letztverbraucher nach\nfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt             Menge, gegliedert nach Gemeinden, und Zahl\ndurch die Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl. L 150 vom                der versorgten Einwohner nach dem Stand\n14.6.2018, S. 141; L 306 vom 30.11.2018, S. 72)                   vom 31. Dezember des dem Berichtsjahr voran-\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden                     gegangenen Kalenderjahres, gegliedert nach\nFassung erstmals in Verkehr bringen, das Er-                      Gemeinden,\nhebungsmerkmal Menge der erstmals in Verkehr                 4. Menge des Eigenbedarfs an Wasser und Menge\ngebrachten sehr leichten Kunststofftragetaschen.                  der Wasserverluste.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021             4365\n(2) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körper-           3. Art der Abwasserbehandlung und Verbleib des\nschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen,                 Abwassers der nicht an die öffentliche Ab-\ndie Anlagen für die öffentliche Abwasserentsor-                  wasserentsorgung angeschlossenen Einwohner.\ngung betreiben, sowie bei Abwasserbehandlungs-                  (4) Erstrecken sich die Wasserversorgung und\nanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von                die Abwasserentsorgung über mehrere Länder,\nmehr als 50 Einwohnerwerten,                                 werden die Erhebungsmerkmale nach den Ab-\n1. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr           sätzen 1 bis 3 für jedes Land getrennt erfasst.\n2022, folgende Erhebungsmerkmale:\na) Kanalnetz nach Art, Länge und Baujahr sowie                                       §8\nAnzahl und Speichervolumen der Anlagen zur                                  Erhebung der\nRegen- und Mischwasserbehandlung, jeweils                       nichtöffentlichen Wasserversorgung\ngegliedert nach Gemeinden und nach dem                  und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung\nStand vom 31. Dezember des Berichtsjahres,\nDie Erhebung erstreckt sich auf nichtöffentliche\nb) Menge und Verbleib des gesammelten                    Betriebe, die mindestens 2 000 Kubikmeter Wasser\nSchmutz-, Fremd- und Niederschlagswassers             pro Jahr gewinnen oder mindestens 10 000 Kubik-\nsowie Ort der Einleitstelle mit Geokoordinaten,       meter Wasser pro Jahr von anderen Betrieben be-\nc) Art der Behandlung von Schmutz-, Fremd-               ziehen oder mindestens 2 000 Kubikmeter Wasser\nund Niederschlagswasser,                              oder Abwasser pro Jahr in Gewässer einleiten. Die\nd) Zahl der an Abwasseranlagen angeschlosse-             Erhebung erfasst\nnen Einwohner nach dem Stand vom                      1. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr\n31. Dezember des dem Berichtsjahr voran-                  2022, folgende Erhebungsmerkmale:\ngegangenen Kalenderjahres, angeschlossene                 a) Gewinnung von Wasser nach Wasserarten\nEinwohnerwerte sowie die Namen der an-                        sowie Bezug und Abgabe von Wasser, je-\ngeschlossenen Gemeinden,                                      weils nach Menge,\ne) Menge des nach der Behandlung in Ab-                      b) Verwendung von Wasser, getrennt nach Ein-\nwasserbehandlungsanlagen eingeleiteten oder                   satzbereichen, nach Menge sowie nach\nunbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie                     Einfach-, Mehrfach- und Kreislaufnutzung,\ndie jeweiligen Konzentrationen und Frachten\nan Schadstoffen und Schadstoffgruppen ins-                c) Herkunft und Verbleib des ungenutzten\nbesondere nach Anhang 1 der Abwasser-                         Wassers und Abwassers nach Menge sowie\nverordnung in der Fassung der Bekannt-                        Ort der Einleitstelle mit Geokoordinaten,\nmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108,               d) Art der Abwasserbehandlung,\n2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-            e) Menge des nach der Behandlung in Ab-\nnung vom 16. Juni 2020 (BGBl. I S. 1287) ge-                  wasseranlagen eingeleiteten oder unbehan-\nändert worden ist, in der jeweils geltenden                   delt eingeleiteten Abwassers sowie die\nFassung,                                                      jeweiligen Konzentrationen und Frachten an\nf) Ausbaugröße der Anlagen sowie            deren                Schadstoffen und Schadstoffgruppen, insbe-\nNutzungsdauer im Berichtsjahr, und                            sondere entsprechend der Abwasserverord-\n2. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021,                    nung, nach Ort der Einleitstelle mit Geo-\ndie Erhebungsmerkmale Klärschlamm nach er-                       koordinaten,\nzeugter, bezogener und abgegebener Menge,                    f) Klärschlamm nach Menge, Behandlung und\nBehandlung, Beschaffenheit, Verbleib und Ver-                    Verbleib mit Stand vom 31. Dezember des\nwertung sowie die Fläche, auf der oder in die die                Berichtsjahres und\nAuf- oder Einbringung des Klärschlamms erfolg-\n2. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022,\nte, nach Größe und zusätzlich, beginnend mit\nbei Betrieben, die Klärschlamm zur Verwendung\ndem Berichtsjahr 2022, die Fläche nach Ort\nin der Landwirtschaft abgeben, zusätzlich die\nmit Geokoordinaten.\nErhebungsmerkmale Beschaffenheit sowie die\n(3) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre, be-                 Fläche, auf der die Auf- oder Einbringung des\nginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den für                   Klärschlamms erfolgte, nach Größe, Ort und\ndie öffentliche Wasserversorgung und bei den                     Geokoordinaten. Abweichend von § 2 Absatz 2\nfür die öffentliche Abwasserentsorgung zustän-                   ist von der Erhebung nach Satz 2 Nummer 1\ndigen Gemeinden oder Dritten, soweit ihnen diese                 Buchstabe c bis f und Nummer 2 der Wirt-\nAufgaben übertragen wurden oder sie mit der                      schaftszweig nach Abschnitt A – „Land- und\nErfüllung der Aufgaben beauftragt worden sind,                   Forstwirtschaft, Fischerei“ des Anhangs I der\nfolgende Erhebungsmerkmale:                                      Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ausgenommen.“\n1. Zahl der nicht an die öffentliche Wasserversor-        7. § 9 wird wie folgt geändert:\ngung angeschlossenen Einwohner nach dem\nStand vom 31. Dezember des dem Berichtsjahr              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvorangegangenen Kalenderjahres,                              aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-\n2. Zahl der nicht an öffentliche Abwasseranlagen                      gabe „2006“ durch die Angabe „2022“ er-\nangeschlossenen Einwohner nach dem Stand                          setzt.\nvom 31. Dezember des dem Berichtsjahr voran-                 bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Fest-\ngegangenen Kalenderjahres,                                        stellung“ ein Komma und die Wörter „und","4366         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021\ndas für die Bewertung des Unfalls vor-                   c) Investitionen in immaterielle Vermögensge-\ngegebene betroffene Gebiet“ eingefügt.                      genstände,\ncc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ver-                    die ausschließlich oder überwiegend dem\nwendungszweck“ die Wörter „und den für                   Schutz der Umwelt dienen, jeweils gegliedert\ndie Bewertung des Unfalls vorgegebenen                   nach Art der Investition und Sachanlage sowie\nStandortgegebenheiten“ gestrichen.                       additiven und integrierten Umweltschutzmaß-\ndd) In Nummer 4 wird das Wort „ausgetretenen“                 nahmen,\ndurch das Wort „freigesetzten“ ersetzt.              2. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             2022, bei 10 000 Erhebungseinheiten das Er-\nhebungsmerkmal laufende Aufwendungen für\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach\nMaßnahmen, die ausschließlich oder überwie-\ndem Wort „Behörden“ die Wörter „oder bei\ngend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art\nDritten, soweit ihnen die Aufgabe der Entge-\nder Aufwendung.\ngennahme der Anzeigen über Unfälle bei\nder Beförderung wassergefährdender Stoffe            Die Erhebung bei Betrieben nach § 2 des Gesetzes\nübertragen wurde und soweit sie für die Be-          über die Statistik im Produzierenden Gewerbe\nseitigung von Unfallfolgen zuständig sind,“          kann durch die Erhebung bei den zugehörigen Un-\neingefügt und wird die Angabe „2006“ durch           ternehmen in der Untergliederung der Erhebungs-\ndie Angabe „2022“ ersetzt.                           merkmale nach Ländern ersetzt werden. Die Erhe-\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fest-               bungsmerkmale werden nach Umweltmaßnahmen\nstellung“ ein Komma und die Wörter „und              sowie den Umweltbereichen nach Anhang IV der\ndas für die Bewertung des Unfalls vor-               Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen\ngegebene betroffene Gebiet“ eingefügt.               Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über\neuropäische umweltökonomische Gesamtrechnun-\ncc) In Nummer 4 wird das Wort „ausgetretenen“             gen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1), die zuletzt\ndurch das Wort „freigesetzten“ ersetzt.              durch die Verordnung (EU) Nr. 538/2014 (ABl. L 158\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                                vom 27.5.2014, S. 113) geändert worden ist, in der\njeweils geltenden Fassung erfasst. Im Bereich\na) Absatz 1 der Satzteil vor Nummer 1 wird wie\nKlimaschutz werden diese Erhebungsmerkmale\nfolgt gefasst:\nzusätzlich getrennt nach Maßnahmen in den\n„Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die                Bereichen Treibhausgas-Emissionen, erneuerbare\nHalogenderivate der aliphatischen Kohlenwas-              Energien und Energieeffizienz erfasst. Die Er-\nserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen               hebung nach Satz 1 Nummer 2 wird vom Statis-\nund die Fluorderivate der cyclischen Kohlen-              tischen Bundesamt durchgeführt. Umweltmaß-\nwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoff-                 nahmen sind alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die\natomen“.                                                  vorrangig der Vorbeugung, Verringerung und Be-\nb) Absatz 1a wird wie folgt geändert:                        seitigung von Umweltverschmutzung und jeder an-\nderen Form der Umweltbelastung dienen oder eine\naa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein             schonendere Nutzung der Ressourcen ermög-\nKomma ersetzt.                                       lichen.“\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\n10. § 12 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „und“ ersetzt.\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„3. beginnend mit dem Berichtsjahr 2022                  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nfür Halogenderivate mit bis zu zehn Koh-                 aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die\nlenstoffatomen.“                                               Angabe „2016“ durch die Angabe\n9. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                      „2021“ ersetzt.\n„(1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen und                     bbb) In Nummer 1 werden vor dem Wort\nBetrieben des Produzierenden Gewerbes mit Aus-                             „inländischen“ die Wörter „Umwelt-\nnahme des Baugewerbes, soweit sie dem Be-                                  bereichen sowie nach“ gestrichen.\nrichtskreis nach § 2, § 3 Buchstabe A Ziffer II, § 6\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nBuchstabe B sowie § 6a Buchstabe B des Geset-\nzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe                     „Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Num-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März                       mer 1 werden nach Umweltmaßnahmen so-\n2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 8                  wie nach den Umweltbereichen nach An-\ndes Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I                          hang V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011\nS. 1746) geändert worden ist, in der jeweils gelten-                 erfasst.“\nden Fassung angehören,\nb) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021,\nfolgende Erhebungsmerkmale:                                   „4. die dem Dienstleistungssektor zugeordnet\nsind und wenn der Umsatz des Unter-\na) Investitionen in Sachanlagen,                                  nehmens, dem diese Betriebe und Einrich-\nb) Wert der erstmals gemieteten und gepach-                       tungen jeweils angehören, weniger als\nteten neuen Sachanlagen,                                      1 Million Euro im Jahr beträgt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021           4367\n11. § 13 wird wie folgt geändert:                                  dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           ee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „Rufnum-                       Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nmern oder Adressen für elektronische Post“                   „b) im Falle des Absatzes 2\ndurch das Wort „Kontaktdaten“ ersetzt.                           die Behörden, die nach Landesrecht für\nbb) In Nummer 4 wird das Wort „Fremdbezug“                           die Entgegennahme der Anzeigen über\ndurch das Wort „Bezug“ ersetzt und werden                        Unfälle bei der Beförderung wasser-\nnach dem Wort „Weiterleitung“ die Wörter                         gefährdender Stoffe und für die Beseiti-\n„innerhalb eines Landes“ durch die Wörter                        gung von Unfallfolgen zuständig sind,\n„von Wasser“ ersetzt.                                            oder Dritte, soweit ihnen die Aufgabe\ncc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch                         der Entgegennahme der Anzeigen über\nein Komma ersetzt.                                               Unfälle bei der Beförderung wasser-\ngefährdender Stoffe übertragen wurde\ndd) Folgende Nummer wird angefügt:                                   und soweit sie für die Beseitigung von\n„7. für die Erhebungen nach § 5a Absatz 2                        Unfallfolgen zuständig sind,“.\nzusätzlich Name und Anschrift der teil-             ff) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.\nnehmenden Hersteller der Mehrwegver-\ngg) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und\npackungen“.\nin Buchstabe b wird das Wort „und“ durch\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                das Wort „oder“ ersetzt.\n„(3) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1                 hh) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10\nNummer 4 dürfen die Erhebungsmerkmale nach                       und das Wort „Stellen“ wird durch das Wort\nden §§ 7 und 8 zusammengeführt werden.“                          „Einrichtungen“ ersetzt.\n12. § 14 wird wie folgt geändert:                               b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Unterneh-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           men“ die Wörter „Betriebe und Einrichtungen“\neingefügt.\naa) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach\ndem Wort „Leitungen“ die Wörter „oder die        13. § 15 wird wie folgt geändert:\nNutzer oder Nutzerinnen“ eingefügt.                  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4                       „(2) Die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18\neingefügt:                                              des Verpackungsgesetzes, die mit der Ab-\n„4. § 5a                                                wicklung von Pfanderstattungsansprüchen nach\n§ 31 Absatz 1 Satz 4 des Verpackungsgesetzes\na) im Falle des Absatzes 1\nbefasste juristische Person und die nach Lan-\ndie Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18           desrecht zuständigen Behörden übermitteln\ndes Verpackungsgesetzes,                         den statistischen Ämtern der Länder auf An-\nb) im Falle der Absätze 2 bis 5                     forderung die für die Erhebungen nach § 5a er-\nforderlichen Namen, Anschriften und euro-\ndie Inhaber oder Inhaberinnen oder\npäischen oder internationalen Steuernummern\nLeitungen der genannten Betriebe\nder Hersteller nach § 3 Absatz 14 des Verpa-\nund Unternehmen,\nckungsgesetzes sowie der durch die Erhebun-\nc) im Falle der Absätze 6 und 7                     gen nach § 5a Absatz 2 bis 6 betroffenen Unter-\ndie Inhaber oder Inhaberinnen oder               nehmen, soweit sie ihnen vorliegen.“\nLeitungen der genannten Unterneh-             b) In Absatz 3 werden die Wörter „Die für die\nmen, Körperschaften und Einrichtun-              Genehmigung zur Wassergewinnung und Ein-\ngen oder die genannten Behörden,“.               leitung von Abwasser in Gewässer zuständigen\ncc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und                Behörden“ durch die Wörter „Die für die Ausfüh-\nwird wie folgt gefasst:                                 rung der Rechtsvorschriften zum Umweltschutz\nzuständigen Stellen der Länder“ ersetzt.\n„5. § 7\n14. § 16 wird wie folgt geändert:\na) im Falle der Absätze 1 und 2\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ämter“ die\ndie Inhaber oder Inhaberinnen oder\nWörter „des Bundes und“ eingefügt.\nLeitungen der genannten Anlagen,\nb) In Absatz 3 werden nach der Angabe „11“ die\nb) im Falle des Absatzes 3                          Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ eingefügt.\ndie für die öffentliche Wasserversor-         c) In Absatz 5 werden das Komma nach dem Wort\ngung und die öffentliche Abwasser-               „erhobenen“ und das Wort „anonymisierten“\nentsorgung zuständigen Gemeinden                 gestrichen.\noder Dritte, soweit ihnen die Auf-\ngaben der öffentlichen Wasserversor-          d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\ngung und der öffentlichen Abwasser-                 „(6) Das Statistischen Bundesamt und die\nentsorgung übertragen worden sind                statistischen Ämter der Länder übermitteln dem\noder soweit sie mit der Erfüllung                Umweltbundesamt für eigene statistische Aus-\ndieser Aufgaben beauftragt worden                wertungen insbesondere zur Erfüllung europa-\nsind,“.                                          und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepu-","4368         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021\nblik Deutschland, jedoch nicht für die Regelung                  S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-\nvon Einzelfällen, unentgeltlich Tabellen mit                     setzes vom 22. September 2021 (BGBl. I\nstatistischen Ergebnissen, auch soweit Tabel-                    S. 4363) geändert worden ist, den statistischen\nlenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die                 Ämtern der Länder und dem Statistischen\nTabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe                    Bundesamt auf Anforderung die für die Er-\nzuständigen Organisationseinheiten des Um-                       hebung nach § 5a Absatz 2 bis 6 des Umwelt-\nweltbundesamtes gespeichert und genutzt und                      statistikgesetzes erforderlichen Namen, An-\nnicht an andere Stellen weitergegeben werden.                    schriften und E-Mail-Adressen der in diese\nDie Organisationseinheiten nach Satz 2 müssen                    Erhebungen einbezogenen Stellen,“.\nvon den mit Vollzugsaufgaben befassten Orga-\n2. Nach Nummer 29 wird die folgende Nummer 29a\nnisationseinheiten des Umweltbundesamtes\neingefügt:\nräumlich, organisatorisch und personell ge-\ntrennt sein.“                                              „29a. übermittelt gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 4\n15. In § 17 Buchstabe c wird das Wort „Gemeinschaft“                       Buchstabe a des Umweltstatistikgesetzes den\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.                                        statistischen Ämtern der Länder und dem\nStatistischen Bundesamt auf Anforderung die\nArtikel 2                                        die für die Erhebung nach § 5a des Umwelt-\nstatistikgesetzes erforderlichen Daten, soweit\nÄnderung des\nsie der Zentralen Stelle aufgrund ihrer Pflich-\nVerpackungsgesetzes\nten nach diesem Gesetz vorliegen, und“.\n§ 26 Absatz 1 Satz 2 des Verpackungsgesetzes vom\n5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Arti-\nArtikel 3\nkel 24 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I\nS. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                 Inkrafttreten\n1. Nummer 29 wird wie folgt gefasst:                               Artikel 1 Nummer 2 tritt am Tag nach der Ver-\n„29. übermittelt gemäß § 15 Absatz 2 des Umwelt-             kündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am\nstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I        1. Januar 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. September 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}