{"id":"bgbl1-2021-67-6","kind":"bgbl1","year":2021,"number":67,"date":"2021-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/67#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-67-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_67.pdf#page=31","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten","law_date":"2021-09-22T00:00:00Z","page":4335,"pdf_page":31,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021            4335\nVerordnung\nzur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und\nZahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten\nVom 22. September 2021\nAuf Grund des                                                d) In der Angabe zu Anlage 3 wird das Wort „deren“\n– § 3 Absatz 1 und 2a des Gesetzes über die Aus-                   durch die Wörter „für die eine“ ersetzt.\nübung der Zahnheilkunde, dessen Absatz 1 zuletzt              e) In der Angabe zu Anlage 4 wird das Wort „deren“\ndurch Artikel 9 Nummer 3 Buchstabe a des Geset-                  durch die Wörter „für die eine“ ersetzt und wer-\nzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän-                 den die Wörter „regelmäßige und“ gestrichen.\ndert, und dessen Absatz 2a durch Artikel 33 Num-              f) In der Angabe zu Anlage 10 wird das Wort „Kran-\nmer 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2001 (BGBl. I\nkenpflegedienst“ durch das Wort „Pflegedienst“\nS. 2515) eingefügt worden ist,                                   ersetzt.\n– § 4 Absatz 1 bis 3 und 6a der Bundesärzteordnung,\n2. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „dieser Ziele“\ndessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 39 der Verord-\ndurch die Wörter „des in Absatz 1 genannten Ziels“\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-\nersetzt.\ndert, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 6 des Ge-\nsetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert,       3. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Kranken-\ndessen Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-                pflegedienst“ durch das Wort „Pflegedienst“ er-\nstabe c des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I               setzt.\nS. 1776) geändert und dessen Absatz 6a durch Ar-           4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „die in § 1 Ab-\ntikel 29 Nummer 2 des Gesetzes vom 6. Dezember                satz 1 und 2 genannten Ziele erreicht werden“\n2011 (BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ist,                  durch die Wörter „das in § 1 Absatz 1 genannte\n– § 20 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes vom               Ziel erreicht wird“ ersetzt.\n15. November 2019 (BGBl. I S. 1604)                        5. § 4 wird wie folgt gefasst:\nverordnet das Bundesministerium für Gesundheit:                                          „§ 4\nArtikel 1                                                   Studienordnung\nÄnderung der                                   Die Universität regelt in einer Studienordnung,\nApprobationsordnung für                          1. an welchen Unterrichtsveranstaltungen die Stu-\nZahnärzte und Zahnärztinnen                            dierenden erfolgreich teilzunehmen haben,\nDie Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahn-              2. das Nähere zu den Anforderungen an die erfolg-\närztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), die durch             reiche Teilnahme an einer Unterrichtsveranstal-\nArtikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I                  tung und\nS. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n3. dass die Studierenden an den in den Anlagen 1\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  bis 3 genannten Unterrichtsveranstaltungen er-\na) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:                  folgreich und regelmäßig teilzunehmen haben.“\n„§ 14 Pflegedienst“.                                  6. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nb) In der Angabe zu Anlage 1 wird das Wort „deren“          a) In Satz 1 wird nach dem Wort „regelmäßig“ das\ndurch die Wörter „für die eine“ ersetzt.                    Wort „anonymisiert“ eingefügt.\nc) In der Angabe zu Anlage 2 wird das Wort „deren“          b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ergebnisse“\ndurch die Wörter „für die eine“ ersetzt.                    die Wörter „der Evaluation öffentlich“ eingefügt.","4336         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021\n7. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:               3. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bun-\n„Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt wer-               desfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwil-\nden.“                                                            ligendienstgesetz,\n8. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        4. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivil-\na) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                dienstes nach dem Zivildienstgesetz.\n„Bei den praktischen Übungen haben die Uni-                 (6) Der Pflegedienst muss nicht abgeleistet wer-\nversitäten zu gewährleisten, dass der Lehrstoff          den, wenn der oder die Studierende eine der fol-\npraktisch vermittelt wird.“                              genden Ausbildungen abgeschlossen hat:\nb) Folgender Satz wird angefügt:                             1. eine Ausbildung als Entbindungspfleger oder\n„Praktische Übungen können durch digitale                    Hebamme,\nLehrformate begleitet werden.“\n2. eine Ausbildung als Rettungsassistent oder Ret-\n9. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                   tungsassistentin,\n„Sie können durch digitale Lehrformate begleitet\n3. eine Ausbildung als Notfallsanitäter oder Not-\nwerden.“\nfallsanitäterin,\n10. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n4. eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kran-\n„Sie können durch digitale Lehrformate begleitet                 kenpflege,\nwerden.“\n11. § 10 wird wie folgt geändert:                                5. eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kin-\nderkrankenpflege,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die Studierenden können bis zum Ersten           6. eine Ausbildung in der Altenpflege,\nAbschnitt der Zahnärztlichen Prüfung von der             7. eine Ausbildung als Pflegefachmann oder Pfle-\nUniversität angebotene Wahlfächer ableisten.“                gefachfrau oder\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n8. eine landesrechtlich geregelte Ausbildung von\n„Sofern der oder die Studierende ein Wahlfach                mindestens einjähriger Dauer in der Kranken-\nnach Absatz 1 ableistet, werden die in dem                   pflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe.\nWahlfach erbrachten Leistungen benotet.“\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn der oder die Stu-\n12. § 14 wird wie folgt gefasst:\ndierende im Rahmen der ärztlichen Ausbildung\n„§ 14                              einen Krankenpflegedienst von mindestens einem\nPflegedienst                           Monat absolviert hat.\n(1) Der Pflegedienst hat den Zweck, Studienan-               (7) Ein im Ausland abgeleisteter Pflegedienst\nwärter und Studienanwärterinnen oder Studierende             kann angerechnet werden, wenn er den Anforde-\nin den Betrieb und die Organisation eines Kranken-           rungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. Eine im Aus-\nhauses einzuführen und mit den üblichen Verrich-             land abgeleistete pflegerische Tätigkeit oder eine\ntungen der Pflege vertraut zu machen.                        im Ausland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung\n(2) Der Pflegedienst ist in einem Krankenhaus             kann angerechnet werden, wenn sie mit den in Ab-\noder in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem           satz 5 genannten Tätigkeiten oder mit den in Ab-\nPflegeaufwand abzuleisten, der dem eines Kran-               satz 6 genannten Ausbildungen vergleichbar ist.\nkenhauses vergleichbar ist. Als Nachweis stellt\n(8) Die Ableistung des Pflegedienstes ist bei\ndas Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrich-\ndem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt\ntung dem Studienanwärter oder der Studienanwär-              der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.“\nterin oder dem oder der Studierenden ein Zeugnis\nnach dem Muster der Anlage 10 aus.                       13. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n(3) Der Pflegedienst ist vor Beginn des Studiums             „(5) Die zuständige Stelle des Landes kann Auf-\noder während der unterrichtsfreien Zeiten des Stu-           gaben, die ihr nach dieser Verordnung bei der\ndiums vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten                Durchführung der mündlichen und mündlich-prak-\nAbschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.            tischen Prüfungen obliegen, einer oder mehreren\n(4) Der Pflegedienst dauert einen Monat.                  von ihr zu bestellenden beauftragten Personen an\n(5) Auf den Pflegedienst sind anzurechnen:                der Universität übertragen. Die von der zustän-\ndigen Stelle beauftragten Personen und die für sie\n1. eine pflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der         zu bestellenden Vertretungen sollen Hochschulleh-\nBundeswehr,                                              rer oder Hochschullehrerinnen sein. Die Universitä-\n2. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines               ten stellen sicher, dass die mündliche und die\nfreiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz             mündlich-praktischen Prüfungen den Anforderun-\nzur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres         gen nach dieser Verordnung entsprechen. Sofern\nin der Fassung der Bekanntmachung vom                    wesentliche Aufgaben von der zuständigen Stelle\n15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert        auf eine oder mehrere Personen an der Universität\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember             oder Hochschule übertragen werden, sind die da-\n2004 (BGBl. I S. 3242), oder nach dem Jugend-            mit verbundenen Kosten und Personalwirkungen\nfreiwilligendienstegesetz,                               von der zuständigen Stelle zu kompensieren.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021          4337\n14. § 19 wird wie folgt geändert:                                    (3) Die nach § 18 zuständige Stelle kann für die\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           Entscheidung über den Antrag auf Nachteilsaus-\ngleich verlangen, dass der oder die Studierende\n„(2) Der Antrag auf Zulassung kann frühes-             ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unter-\ntens in dem Semester gestellt werden, das in              lagen vorlegt. Wird die Vorlage eines ärztlichen\nden §§ 28, 42 und 58 als Mindeststudienzeit               Attests oder anderer geeigneter Unterlagen ver-\nfestgelegt ist.“                                          langt, kann der Nachteilsausgleich nur gewährt\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „nach § 18“             werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den\ngestrichen.                                               anderen Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende\nAuswirkung der Behinderung oder der Beeinträch-\n15. § 20 wird wie folgt geändert:\ntigung hervorgeht.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(4) In welcher geänderten Form die Prüfungs-\naa) In Satz 1 Nummer 6 wird das Wort „Kran-               leistung zu erbringen ist, bestimmt die nach § 18\nkenpflegedienst“ durch das Wort „Pflege-             zuständige Stelle. Die fachlichen Prüfungsanforde-\ndienst“ ersetzt.                                     rungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht\nbb) In Satz 5 wird die Angabe „nach § 18“ ge-             verändert werden.“\nstrichen.                                        18. In § 26 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird die Angabe\nb) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „nach § 18“             „nach § 18“ jeweils gestrichen.\ngestrichen.                                           19. In § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird die Angabe\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          „nach § 18“ jeweils gestrichen.\naa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:           20. § 28 wird wie folgt gefasst:\n„3. die Bescheinigung nach dem Muster der                                     „§ 28\nAnlage 5 oder eine zusammenfassende                            Zeitpunkt der Prüfung\nBescheinigung nach dem Muster der An-              Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\nlage 8 über die regelmäßige und erfolg-         wird frühestens am Ende des vierten Fachsemes-\nreiche Teilnahme an den nach Anlage 3           ters des Studiums der Zahnmedizin abgelegt.“\nvorgeschriebenen Unterrichtsveranstal-\n21. In § 32 Absatz 5 wird das Wort „dauert“ durch das\ntungen und die erfolgreiche Teilnahme\nWort „soll“ ersetzt und wird vor dem Punkt am\nan Unterrichtsveranstaltungen an den in\nEnde das Wort „dauern“ eingefügt.\nAnlage 4 genannten Fächern und Quer-\nschnittsbereichen,“.                        22. In § 33 Absatz 5 wird das Wort „mündlich-prak-\ntische“ durch das Wort „mündliche“ ersetzt.\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „nach § 18“ ge-\nstrichen.                                        23. Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nd) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       „(4) Abweichend von Absatz 2 kann die der Prü-\nfungskommission vorsitzende Person gestatten,\n„Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestan-           dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für\nden haben, haben dem Antrag auf Zulassung                 die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen\nzum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prü-             anderen Raum übertragen wird, wenn die Studie-\nfung keine Unterlagen über die erfolgreiche Teil-         renden, die prüfenden Personen und die beisit-\nnahme an Unterrichtsveranstaltungen in den in             zende Person in die Übertragung einwilligen. Die\nAnlage 4 Nummer 1 bis 8 und 11 bis 15 genann-             Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht\nten Fächern und Querschnittsbereichen beizu-              übertragen werden.“\nfügen.“\n24. § 42 wird wie folgt gefasst:\n16. In § 21 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „nach\n§ 18“ gestrichen.                                                                      „§ 42\n17. § 22 wird wie folgt gefasst:                                                 Zeitpunkt der Prüfung\nDer Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\n„§ 22\nwird frühestens am Ende des zweiten Fachsemes-\nNachteilsausgleich                        ters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen\n(1) Einem oder einer Studierenden mit einer Be-            des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung\nhinderung oder einer Beeinträchtigung wird bei der            abgelegt.“\nDurchführung eines Abschnitts der Zahnärztlichen          25. In § 48 Absatz 3 wird das Wort „dauert“ durch das\nPrüfung oder eines Teils des Dritten Abschnitts der           Wort „soll“ ersetzt und wird vor dem Punkt am\nZahnärztlichen Prüfung auf Antrag ein individueller           Ende das Wort „dauern“ eingefügt.\nNachteilsausgleich gewährt, wenn die Behinderung\n26. § 49 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\noder Beeinträchtigung eine leistungsbeeinträchti-\ngende Auswirkung hat. Der Antrag auf Nachteils-               a) Satz 3 wird gestrichen.\nausgleich ist an die nach § 18 zuständige Stelle              b) Folgender Satz wird angefügt:\nzu richten.                                                       „Für die Fächer der Fächergruppe Zahnerhal-\n(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt,                   tung kann dieselbe prüfende Person bestellt\nwenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung                   werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person\nzu dem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung be-                   zur Verfügung steht, die die Anforderungen der\nantragt worden ist.                                               Sätze 4 bis 6 erfüllt.“","4338        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021\n27. In § 50 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-        34. In § 67 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-\nter „des Prüfungselements“ durch die Wörter „der            ter „des Prüfungselements“ durch die Wörter „der\nPrüfung“ ersetzt.                                           Prüfung“ ersetzt.\n28. Dem § 51 wird folgender Absatz 4 angefügt:              35. Dem § 68 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) Abweichend von Absatz 2 kann die der Prü-              „(4) Abweichend von Absatz 2 kann die der Prü-\nfungskommission vorsitzende Person gestatten,               fungskommission vorsitzende Person gestatten,\ndass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für            dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für\ndie in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen          die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen\nanderen Raum übertragen wird, wenn die Studie-              anderen Raum übertragen wird, wenn die Studie-\nrenden, die prüfenden Personen und die beisit-              renden, die prüfenden Personen und die beisit-\nzende Person in die Übertragung einwilligen. Die            zende Person in die Übertragung einwilligen. Die\nBekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht              Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht\nübertragen werden.“                                         übertragen werden.“\n29. § 58 wird wie folgt gefasst:                            36. In § 71 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „acht“ durch\n„§ 58                               das Wort „neun“ ersetzt.\nZeitpunkt der Prüfung                   37. § 72 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nDer Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung          a) In Nummer 7 werden die Wörter „Ethik und Ge-\nwird frühestens am Ende des vierten Fachsemes-                 schichte der Medizin und der Zahnmedizin“ ge-\nters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen                strichen.\ndes Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung\nabgelegt.“                                                  b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein-\ngefügt:\n30. § 60 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Der mündlich-praktische Teil des Dritten Ab-                  „8. Ethik und Geschichte der Medizin und der\nschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beginnt in der                  Zahnmedizin,“.\nvorlesungsfreien Zeit und findet in einem Zeitraum          c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.\nvon sechs Monaten statt.“\n38. In § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-\n31. § 64 Absatz 7 wird wie folgt geändert:                      ter „nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren“\na) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „paro-             durch die Wörter „frühestens im elften Fachsemes-\ndental“ jeweils durch das Wort „parodontal“ er-          ter“ ersetzt.\nsetzt.                                               39. In § 82 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Kran-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                            kenpflegedienst“ durch das Wort „Pflegedienst“\n„Sofern im Fach Kinderzahnheilkunde und Kie-             ersetzt.\nferorthopädie für die Durchführung einer thera-      40. § 95 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\npeutischen Maßnahme nicht genügend Patien-\nten oder Patientinnen zur Verfügung stehen,              a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nkann die Durchführung einer therapeutischen                 „Der praktische Abschnitt soll die Gesamtdauer\nMaßnahme durch eine vergleichbare Leistung                  von etwa fünf Stunden nicht überschreiten.“\nam Patientensimulator (Phantom) ersetzt wer-\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nden.“\n32. In § 65 Absatz 3 wird das Wort „dauert“ durch das              „Ist eines der in § 110 Absatz 2 genannten Fä-\nWort „soll“ ersetzt und wird vor dem Punkt am                  cher Gegenstand des praktischen Abschnitts,\nEnde das Wort „dauern“ eingefügt.                              so soll die Dauer der Prüfung in diesem Fach\ndie nach § 110 Absatz 2 für dieses Fach vorge-\n33. § 66 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         gebene Dauer nicht überschreiten.“\na) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.\n41. § 96 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Folgende Sätze werden angefügt:\n„(1) Der mündliche Abschnitt und der praktische\n„Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrank-            Abschnitt der Eignungsprüfung werden vor einer\nheiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Ge-            Prüfungskommission abgelegt. Die Prüfungskom-\nsichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie             mission bewertet das Ergebnis des schriftlichen\nkann dieselbe prüfende Person bestellt werden,           Abschnitts der Eignungsprüfung.“\nwenn nicht für jedes Fach eine Person zur Ver-\nfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4      42. § 97 wird wie folgt geändert:\nbis 6 erfüllt. Für die Fächer der Fächergruppe           a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nZahnerhaltung kann dieselbe prüfende Person\nbestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine             „§ 22 gilt entsprechend.“\nPerson zur Verfügung steht, die die Anforderun-          b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a ein-\ngen der Sätze 4 bis 6 erfüllt. Für die Fächer               gefügt:\nZahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirur-\n„(1a) Die Eignungsprüfung wird in deutscher\ngie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und\nSprache abgelegt.“\nZahnärztliche Radiologie sowie die Fächer-\ngruppe Zahnerhaltung kann nicht dieselbe prü-        43. In § 99 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „wurde“\nfende Person bestellt werden.“                           durch das Wort „wurden“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021          4339\n44. § 111 wird wie folgt geändert:                              Leistung in den Fächern Physik, Chemie und Bio-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         logie die Urteile der Prüfungen in den Fächern der\nnaturwissenschaftlichen Vorprüfung. In dem Zeug-\n„(1) Der mündliche Abschnitt und der prak-           nis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen\ntische Abschnitt der Kenntnisprüfung werden             Prüfung nach dem Muster der Anlage 16 sind die\nvor einer Prüfungskommission abgelegt. Die              Noten der Fächer Physik, Chemie und Biologie in\nPrüfungskommission bewertet das Ergebnis                einer Fußnote mit dem Hinweis „Es wurden die Ur-\ndes schriftlichen Abschnitts der Kenntnisprü-           teile der Prüfungen in den Fächern der naturwis-\nfung.“                                                  senschaftlichen Vorprüfung übernommen.“ zu ver-\nb) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Eignungsprü-           sehen. Sofern das Fach Zoologie Gegenstand der\nfung“ durch das Wort „Kenntnisprüfung“ er-              naturwissenschaftlichen Prüfung war, ist in dem\nsetzt.                                                  Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärzt-\n45. § 112 wird wie folgt geändert:                              lichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 16 an-\nstelle des Faches Biologie das Fach Zoologie auf-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:               zuführen.\n„§ 22 gilt entsprechend.“                                  (3) Studierende nach § 133, die die zahnärzt-\nb) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a ein-           liche Vorprüfung erfolgreich abgelegt haben und\ngefügt:                                                 bis zum 30. März 2028 nicht für die zahnärztliche\n„(1a) Die Kenntnisprüfung wird in deutscher          Prüfung zugelassen sind, führen das Studium nach\nSprache abgelegt.“                                      den Vorschriften dieser Verordnung fort. Sie legen\nden Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung\n46. In § 120 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter                nicht ab. Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen\n„die antragstellende Person“ durch das Wort „sie“           Prüfung kann frühestens am Ende des fünften\nersetzt.                                                    Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin\n47. § 133 wird wie folgt geändert:                              nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung ab-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                    gelegt werden. Dem Antrag auf Zulassung zum\nDritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-               die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5\nfügt:                                                   oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach\n„(2) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe a und            dem Muster der Anlage 7 über die regelmäßige und\n§ 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbations-             erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 2 Num-\nordnung für Zahnärzte in der am 30. September           mer 1, 3 und 4 genannten Unterrichtsveranstaltun-\n2020 geltenden Fassung genannten Vorlesun-              gen beizufügen.\ngen können in digitaler Form durchgeführt wer-             (4) Studierende nach § 133 eines nach § 3a des\nden.                                                    Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in\n(3) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe b und             der bis zum 30. September 2020 geltenden Fas-\n§ 36 Absatz 1 Buchstabe a und b der Approba-            sung zugelassenen Modellstudienganges führen\ntionsordnung für Zahnärzte in der am 30. Sep-           das Studium nach den Vorschriften dieser Verord-\ntember 2020 geltenden Fassung genannten                 nung fort. Für Studierende nach Satz 1, die bis zum\npraktischen Übungen und Kurse sowie der Be-             31. Oktober 2021 die naturwissenschaftliche Vor-\nsuch der in § 36 Absatz 1 Buchstabe c der Ap-           prüfung bestanden haben, gilt Absatz 2 entspre-\nprobationsordnung für Zahnärzte in der am               chend.\n30. September 2020 geltenden Fassung ge-                   (5) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prü-\nnannten Polikliniken und Kliniken können durch          fung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 kann frühestens\ndigitale Lehrformate begleitet werden.“                 ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt der\n48. § 134 wird wie folgt gefasst:                               Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Num-\n„§ 134                              mer 3 frühestens ab dem 10. Juli 2024 durchge-\nführt werden. Abweichend von Satz 1 wird für Stu-\nAbweichende Regelungen                        dierende nach Absatz 4, der Zweite Abschnitt der\n(1) Studierende nach § 133, die bis zum 10. Fe-          Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Num-\nbruar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung           mer 2 ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt\nzugelassen sind und die naturwissenschaftliche              der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2\nVorprüfung nicht bestanden haben, führen das                Nummer 3 wird ab dem 10. Juli 2024 durchgeführt.\nStudium nach den Vorschriften dieser Verordnung                (6) Ist eine Berechnung der Bestehensgrenze\nfort.                                                       nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht\n(2) Studierende nach § 133, die die naturwis-            möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Studie-\nsenschaftliche Vorprüfung bestanden haben und               renden, die an demselben schriftlichen Teil des\nbis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärzt-            Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teil-\nliche Vorprüfung zugelassen sind, führen das Stu-           genommen haben, an diesem schriftlichen Teil\ndium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort.          erstmals nach der Mindeststudienzeit frühestens\nDer Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung              im zehnten Fachsemester teilgenommen haben,\nwird ohne die Fächer Physik, Chemie und Biologie            so ist der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts\nabgelegt. Bei der Ermittlung der Note für den Ers-          der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, wenn der\nten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach               oder die Studierende mindestens 60 Prozent der\n§ 39 Absatz 2 treten anstelle der Bewertung der             gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat","4340        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021\noder wenn die Zahl der von dem oder der Studie-             a) Im sechsten Anstrich wird das Komma und wer-\nrenden richtig beantworteten Prüfungsfragen um                 den die Wörter „die Organisation des Gesund-\nnicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen               heitswesens“ gestrichen.\nPrüfungsleistungen aller Studierenden unterschrei-          b) Nach dem sechsten Anstrich werden die folgen-\ntet, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten           den Anstriche eingefügt:\nAbschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenom-\nmen haben.“                                                    „ – Grundkenntnisse des Gesundheitssystems,\n49. In Anlage 1 wird in der Überschrift das Wort „deren“            – Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des\ndurch die Wörter „für die eine“ ersetzt.                           öffentlichen Gesundheitswesens und die be-\nvölkerungsmedizinischen Aspekte von Krank-\n50. In Anlage 2 wird in der Überschrift das Wort „deren“               heit und Gesundheit,“.\ndurch die Wörter „für die eine“ ersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n51. In Anlage 3 wird in der Überschrift das Wort „deren“\ndurch die Wörter „für die eine“ ersetzt.                    a) In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-\ngefügt:\n52. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\n„Praktische Übungen können durch digitale Lehr-\na) In der Überschrift wird das Wort „deren“ durch              formate begleitet werden.“\ndie Wörter „für die eine“ ersetzt und werden die\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nWörter „regelmäßige und“ gestrichen.\naa) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende\nb) In Nummer 13 wird das Komma und werden die\ndie Wörter „sowie die Präsentation und Dis-\nWörter „Ethik und Geschichte der Medizin und\nkussion von bevölkerungsmedizinisch rele-\nder Zahnmedizin“ gestrichen.\nvanten Themen und Szenarien“ eingefügt.\nc) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\neingefügt:\n„Sie können durch digitale Lehrformate be-\n„14. Ethik und Geschichte der Medizin und der\ngleitet werden.“\nZahnmedizin“.\nc) Nach Absatz 5 Satz 3 wird folgender Satz ein-\nd) Die bisherige Nummer 14 wird die Nummer 15.\ngefügt:\n53. Anlage 8 wird wie folgt geändert:\n„Sie können durch digitale Lehrformate begleitet\na) Die Wörter „regelmäßig und erfolgreich“ werden              werden.“\ndurch die Wörter „erfolgreich und, soweit prak-\nd) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\ntische Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt\nwurden, regelmäßig“ ersetzt.                                „Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt\nwerden.“\nb) In der Tabelle wird in der Spalte Unterrichtsver-\nanstaltungen die Nummer 16 wie folgt gefasst:         3. § 3 wird wie folgt geändert:\n„16. Hygiene, Mikrobiologie und Virologie“.              a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\nc) In der Tabelle werden in der Spalte Unterrichts-               „(1a) Die Universität erstellt einen Ausbil-\nveranstaltungen in Nummer 22 die Wörter „und                dungsplan, nach dem die Ausbildung nach Ab-\nEthik“ gestrichen.                                          satz 1 durchzuführen ist (Logbuch). Die Uni-\nversität kann den Studierenden das Logbuch in\n54. Anlage 10 wird wie folgt geändert:\ndigitaler Form anbieten.“\na) In der Überschrift wird das Wort „Krankenpfle-           b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\ngedienst“ durch das Wort „Pflegedienst“ er-\nsetzt.                                                      aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „ärztliche\nPraxen (Lehrpraxen)“ das Wort „und“ durch\nb) Das Wort „Krankenpflegedienst“ wird durch das                    ein Komma ersetzt und werden nach dem\nWort „Pflegedienst“ und das Wort „Krankenpfle-                   Wort „Krankenversorgung“ die Wörter „und\ngedienstes“ durch das Wort „Pflegedienstes“                      geeignete Einrichtungen des öffentlichen\nersetzt.                                                         Gesundheitswesens“ eingefügt.\n55. In Anlage 16 werden in der Überschrift nach den                bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nWörtern „§ 82 Absatz 2 Nummer 9“ ein Komma\nund die Wörter „§ 134 Absatz 2 Satz 4 und 5“ ein-                   „In einer geeigneten Einrichtung des öffent-\ngefügt.                                                             lichen Gesundheitswesens kann nur die\nAusbildung in einem der übrigen klinisch-\n56. In Anlage 17 werden in der Überschrift die Wörter                   praktischen Fachgebiete nach Absatz 1\n„§ 134 Absatz 1 Satz 7“ gestrichen.                                 Satz 3 Nummer 3 absolviert werden. Die\nEinbeziehung der Einrichtungen des öffent-\nArtikel 2                                       lichen Gesundheitswesens in die Ausbil-\nÄnderung der                                       dung erfolgt durch die Universitäten frühes-\nApprobationsordnung für Ärzte                               tens zum 1. Mai 2022.“\nDie Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni                c) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-\n2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 3 des            gefügt:\nGesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) geändert               „Auf Antrag kann die zuständige Stelle über\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf die Ausbil-\n1. § 1 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:                   dung anrechnen, wenn eine besondere Härte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021             4341\nvorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels          der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn\ndurch die Anrechnung nicht gefährdet ist.“               aus dem ärztlichen Attest oder den anderen Unter-\n4. In § 4 Absatz 4 wird das Wort „und“ durch ein                lagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung\nKomma ersetzt und werden nach dem Wort „Kran-                der Behinderung oder der Beeinträchtigung hervor-\nkenversorgung“ die Wörter „und geeigneten Ein-               geht.\nrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens“                  (4) In welcher geänderten Form die Prüfungs-\neingefügt.                                                   leistung zu erbringen ist, bestimmt die nach Lan-\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                 desrecht zuständige Stelle. Die fachlichen Prü-\nfungsanforderungen dürfen durch den Nachteils-\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1               ausgleich nicht verändert werden.“\nund 2 ersetzt:\n8. § 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die Famulatur hat den Zweck, dass die\nStudierenden die ärztliche Tätigkeit in verschie-        „Die Prüfung soll an zwei aufeinanderfolgenden\ndenen ärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern           Tagen stattfinden.“\nkennenlernen. In Einrichtungen der ambulanten         9. § 28 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nund stationären Krankenversorgung sind die\nStudierenden mit der ärztlichen Patientenver-            „Die Prüfung soll an drei aufeinanderfolgenden\nsorgung vertraut zu machen.                              Tagen stattfinden.“\n(2) Die Famulatur wird unter der Leitung ei-       10. § 30 wird wie folgt geändert:\nnes approbierten Arztes oder einer approbierten          a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nÄrztin abgeleistet.“\n„In begründeten Einzelfällen kann die Prüfung\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1               mit Patientenvorstellung an geschulten Simu-\nwird wie folgt geändert:                                     lationspatienten oder Simulationspatientinnen\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „von zwei                  durchgeführt werden.“\nMonaten“ durch die Wörter „eines Monats“             b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nersetzt und wird das Wort „und“ durch ein\nKomma ersetzt.                                           aa) Nach Nummer 6 werden die folgenden\nNummern 7 und 8 eingefügt:\nbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\ndas Wort „und“ ersetzt.                                       „7. über Grundkenntnisse des Gesundheits-\nsystems verfügt,\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n8. die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Ge-\n„4. für die Dauer eines Monats in einer in\nsundheitswesens kennt und über Grund-\nden Nummern 1 bis 3 genannten oder\nkenntnisse der bevölkerungsmedizini-\neiner anderen geeigneten Einrichtung,\nschen Aspekte von Krankheit und Ge-\nauch des öffentlichen Gesundheitswe-\nsundheit verfügt,“.\nsens, in der ärztliche Tätigkeiten ausge-\nübt werden.“                                         bb) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die\nNummern 9 und 10.\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nsätze 4 und 5.                                       11. Dem § 36 Absatz 2 werden folgende Sätze ange-\nfügt:\n6. § 10 Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.\n7. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:                    „Die Patientenvorstellung kann auch mit Hilfe von\nSimulationspatienten und Simulationspatientinnen,\n„§ 11a                              in begründeten Einzelfällen auch mit Hilfe von\nNachteilsausgleich                         Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt\nwerden. § 11a gilt entsprechend.“\n(1) Einem Prüfling mit einer Behinderung oder\neiner Beeinträchtigung wird bei der Durchführung         12. Dem § 37 Absatz 2 werden folgende Sätze ange-\neines Abschnitts der Ärztlichen Prüfung oder eines           fügt:\nTeils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung           „Die Patientenvorstellung kann auch mit Hilfe von\nauf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich ge-          Simulationspatienten und Simulationspatientinnen,\nwährt, wenn die Behinderung oder Beeinträchti-               in begründeten Einzelfällen auch mit Hilfe von Si-\ngung eine leistungsbeeinträchtigende Auswirkung              mulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt\nhat. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die            werden. § 11a gilt entsprechend.“\nnach Landesrecht zuständige Stelle zu richten.\n(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt,                                   Artikel 3\nwenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung\nÄnderung der\nzu dem Abschnitt der Ärztlichen Prüfung beantragt\nApprobationsordnung für\nworden ist.\nPsychotherapeutinnen und Psychotherapeuten\n(3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann\nfür die Entscheidung über den Antrag auf Nach-              Die Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen\nteilsausgleich verlangen, dass der Prüfling ein ärzt-    und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I\nliches Attest oder andere geeignete Unterlagen           S. 448) wird wie folgt geändert:\nvorlegt. Wird die Vorlage eines ärztlichen Attests       1. In § 5 Absatz 2 wird das Wort „wenn“ durch das\noder anderer geeigneter Unterlagen verlangt, kann           Wort „soweit“ ersetzt.","4342         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021\n2. § 49 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   fehlerhaft sein könnte, ist der Ersatzparcours zu\n„Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorien-                 wählen. Für den Ersatzparcours gilt Satz 1 ent-\ntierten Parcoursprüfung wird ein Pool an Parcours              sprechend.“\nerstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsauf-          c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\ngabe aus jedem der in § 48 Absatz 2 bis 6 genann-              fügt:\nten Kompetenzbereiche.“\n„(2a) Ist der gewählte Ersatzparcours fehler-\n3. § 51 wird wie folgt geändert:\nhaft, wählt die oder der Vorsitzende der anwen-\na) In Absatz 1 wird das Wort „mindestens“ gestri-              dungsorientierten Parcoursprüfung in Absprache\nchen.                                                      mit der nach § 20 zuständigen Stelle erneut einen\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            Parcours aus dem Pool der Parcours nach Ab-\n„(2) Vor Beginn einer anwendungsorientierten             satz 1 aus. Für den erneut ausgewählten Par-\nParcoursprüfung hat die oder der Vorsitzende               cours gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.“\nder anwendungsorientierten Parcoursprüfung den\nParcours, der für den Prüfungstermin ausgewählt                              Artikel 4\nworden ist, auf Fehler zu überprüfen. Ergibt die\nInkrafttreten\nÜberprüfung Hinweise, dass eine Prüfungsauf-\ngabe an einer Station oder der gesamte Parcours         Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. September 2021\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}