{"id":"bgbl1-2021-67-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":67,"date":"2021-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/67#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-67-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_67.pdf#page=24","order":5,"title":"Verordnung zur Vergabe von sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung – SoEnergieV)","law_date":"2021-09-21T00:00:00Z","page":4328,"pdf_page":24,"num_pages":7,"content":["4328         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021\nVerordnung\nzur Vergabe von sonstigen\nEnergiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone\n(Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung – SoEnergieV)\nVom 21. September 2021\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie          durch Ausschreibung. Eine Ausschreibung eines sons-\nverordnet auf Grund des § 71 Nummer 5 des Wind-              tigen Energiegewinnungsbereichs erfolgt nicht, wenn\nenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016                dieser nicht mehr mit den Erfordernissen der Raumord-\n(BGBl. I S. 2258, 2310), der zuletzt durch Artikel 12a       nung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Wind-\ndes Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) neu         energie-auf-See-Gesetzes übereinstimmt. Das Bun-\ngefasst worden ist:                                          desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss vor\nder Durchführung der Ausschreibung eine entspre-\n§1                                chende Prüfung vornehmen.\nZweck und Ziel der Verordnung\n§4\nDie Verordnung regelt nach § 71 Nummer 5 des\nAllgemeine Ausschreibungsbestimmungen\nWindenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016\n(BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 12a          Die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen\ndes Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) ge-         nach § 30a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom\nändert worden ist, das Verfahren zur Vergabe von             21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Arti-\nsonstigen Energiegewinnungsbereichen oder deren              kel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)\nTeilbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone,       geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden,\ndie im Flächenentwicklungsplan des Bundesamtes für           soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Ab-\nSeeschifffahrt und Hydrographie festgelegt sind, mit-        weichendes regeln. Hierbei tritt jeweils an die Stelle\ntels Ausschreibung von Berechtigungen zur Bean-              der Bundesnetzagentur das Bundesamt für Seeschiff-\ntragung von Planfeststellungsverfahren zur Errichtung        fahrt und Hydrographie.\nund zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See und\nsonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht                                    §5\nan das Netz angeschlossen werden, (Antragsberechti-                         Ausschreibungsverfahren\ngungen) und stellt deren Errichtung sicher.\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nschreibt Antragsberechtigungen erstmalig im Jahr\n§2                                2022 aus. Erfolgt eine Änderung oder Fortschreibung\nBegriffsbestimmungen                        des Flächenentwicklungsplans nach § 8 des Wind-\nIm Sinne dieser Verordnung ist                            energie-auf-See-Gesetzes, die eine Festlegung ande-\nrer oder weiterer sonstiger Energiegewinnungsbereiche\n1. „Teilbereich“ ein abgrenzbarer Bereich, der sich          enthält, so macht das Bundesamt für Seeschifffahrt\ninnerhalb sonstiger Energiegewinnungsbereiche be-        und Hydrographie spätestens sechs Monate nach Be-\nfindet und vom Bundesamt für Seeschifffahrt und          kanntmachung des geänderten oder fortgeschriebenen\nHydrographie als solcher ausgeschrieben worden           Flächenentwicklungsplans die Ausschreibung nach § 6\nist,                                                     bekannt. Sofern die Antragsberechtigung für eine Flä-\n2. „Übergabepunkt“ der Ort, an dem der in einer sons-        che nach § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 unwirksam wird,\ntigen Energiegewinnungsanlage auf See produzierte        soll diese Fläche von dem Bundesamt für Seeschiff-\nEnergieträger in eine bestehende oder noch zu            fahrt und Hydrographie grundsätzlich in dem Umfang,\nbauende Leitung eingespeist wird oder an Land            in dem die Antragsberechtigung unwirksam geworden\ntransportiert wird; soweit ein Verbrauch des finalen     ist, wieder ausgeschrieben werden.\nEnergieträgers auf See erfolgt, ist Übergabepunkt\nder Einspeisepunkt in die Verbrauchsstelle,                                          §6\n3. „finaler Energieträger“ der Energieträger, der im                Bekanntmachung der Ausschreibungen\nsonstigen Energiegewinnungsbereich nicht weiter             Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\numgewandelt oder aufbereitet wird.                       macht die Ausschreibungen spätestens sechs Kalen-\ndermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin auf seiner\n§3                                Internetseite bekannt. Die Bekanntmachungen müssen\nGegenstand der Ausschreibungen                    mindestens folgende Angaben enthalten:\nFür die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Ab-           1. den Gebotstermin,\nsatz 2a des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgeleg-          2. die Bezeichnung der sonstigen Energiegewinnungs-\nten sonstigen Energiegewinnungsbereiche oder deren               bereiche oder Teilbereiche, für die Antragsberechti-\nTeilbereiche ermittelt das Bundesamt für Seeschifffahrt          gungen ausgeschrieben werden, sowie den Verweis\nund Hydrographie die Antragsberechtigung jeweils                 auf die jeweiligen Festlegungen im Flächenentwick-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021            4329\nlungsplan nach § 5 Absatz 2a des Windenergie-auf-            der Umwandlung der primären Energiemenge in\nSee-Gesetzes,                                                den finalen Energieträger einschließlich des Trans-\n3. die jeweils nach § 30a des Erneuerbare-Energien-              ports zum Übergabepunkt sowie die Nachweise für\nGesetzes vom Bundesamt für Seeschifffahrt und                die Berechnung der Nutzungsgrade,\nHydrographie für die Gebotsabgabe vorgegebenen            5. die voraussichtliche jährliche Energiemenge in\nFormatvorgaben,                                              Terawattstunden einschließlich der Energiemenge\n4. die Anforderungen an Gebote nach § 8,                         etwaiger wesentlicher Wandlungsschritte,\n5. die Höhe der nach § 7 zu leistenden Sicherheit,            6. im Falle stofflicher Energieträger sind die Angaben\nnach Nummer 5 auf den Brennwert des Energieträ-\n6. einen Hinweis auf die Realisierungsfristen nach § 14          gers zu beziehen,\nund die Sanktionen bei deren Nichteinhaltung nach\n§ 15,                                                     7. die Darstellung und Angabe der Energiebereit-\nstellungskosten, inklusive der voraussichtlichen\n7. einen Hinweis auf die nach § 46 Absatz 6 und § 48             zukünftigen Kostenentwicklung und das langfris-\nAbsatz 4 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Ge-                tige Nutzungspotenzial von Infrastrukturinvestitio-\nsetzes erforderliche Verpflichtungserklärung nach            nen nach § 9 Absatz 6, differenziert nach den Kos-\n§ 66 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.              ten für die Energiegewinnung, die Umwandlung in\nden finalen Energieträger sowie für den Transport\n§7                                    des finalen Energieträgers bis zum Übergabepunkt,\nSicherheit                            8. die Einordnung des Reifegrads der einzusetzenden\nBieter müssen beim Bundesamt für Seeschifffahrt               Technologien nach § 9 Absatz 4 für die Umwand-\nund Hydrographie für ihre Gebote bis zum jeweiligen              lung in den finalen Energieträger, das Anlagende-\nGebotstermin eine Sicherheit leisten. Durch die Sicher-          sign und den Transport des finalen Energieträgers\nheit werden die jeweiligen Forderungen des Bundes-               bis zum Übergabepunkt, wobei die Einordnung je-\nhaushalts auf Pönalen nach § 15 gesichert. Die Höhe              weils vom Bieter zu begründen und durch die An-\nder Sicherheit bestimmt sich aus der Fläche des im               gabe geeigneter Quellen zu belegen ist; für das\nFlächenentwicklungsplan festgelegten sonstigen Ener-             Teilsystem Anlagendesign muss mindestens der\ngiegewinnungsbereichs oder des Teilbereichs, auf die             Reifegrad 5 erreicht werden,\nsich das Gebot bezieht, multipliziert mit 2 Euro pro          9. die Einschätzung zur Skalierbarkeit des Projekts\nQuadratmeter Fläche. § 31 Absatz 2 bis 5 des Erneuer-            für Energiegewinnung, Umwandlung in den finalen\nbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwen-                 Energieträger und Transport des finalen Energie-\nden, wobei an die Stelle der Bundesnetzagentur                   trägers nach § 9 Absatz 5,\njeweils das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\ngraphie und an die Stelle des Übertragungsnetzbetrei-        10. die Darstellung der geplanten Nutzung aller im Pro-\nbers jeweils der Bundeshaushalt tritt.                           duktionsprozess anfallenden energetischen und\nstofflichen Neben- und Endprodukte einschließlich\n§8                                    etwaiger Verluste bei Umwandlung und Transport,\nAnforderungen an Gebote                       11. die Darstellung des Innovationsgehalts des Pro-\njekts, insbesondere bezüglich des Anlagendesigns\n(1) Der Bieter muss in seinem Gebot den sonstigen             nach § 9 Absatz 4 und der Betriebsführung,\nEnergiegewinnungsbereich oder den Teilbereich be-\nzeichnen, für den das Gebot abgegeben wird. Ein Gebot        12. die Darstellung der nach einer überschlägigen\nkann nur auf einen vom Bundesamt für Seeschifffahrt              Prüfung absehbaren wesentlichen Auswirkungen\nund Hydrographie ausgeschriebenen Bereich abgege-                der sonstigen Energiegewinnungsanlagen auf die\nben werden. Bieter dürfen in einer Ausschreibung meh-            Meeresumwelt anhand der besten verfügbaren Da-\nrere Gebote für unterschiedliche Bereiche abgeben. Im            ten, insbesondere öffentlich verfügbarer oder dem\nFall des Satzes 3 müssen sie ihre Gebote nummerieren             Bieter anderweitig vorliegender, möglichst aktueller\nund eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu                  Daten,\nwelchem Gebot gehören.                                       13. einen Projektzeitplan in Monaten\n(2) Der Bieter muss als Bestandteil seines Gebots             a) bis zur Einreichung der für die Durchführung des\neine Projektbeschreibung einreichen. Die Projektbe-                 Planfeststellungsverfahrens nach § 47 des Wind-\nschreibung muss folgende nachvollziehbare und be-                   energie-auf-See-Gesetzes erforderlichen Unter-\nlegte Angaben enthalten:                                            lagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und\n1. die im Projekt vorgesehene Energiewandlungskette               Hydrographie und\nausgehend von der Primärenergie bis hin zum                 b) ab der Erteilung des Planfeststellungsbeschlus-\nfinalen Energieträger einschließlich der dafür im              ses oder der Plangenehmigung durch das Bun-\nProjekt vorgesehenen Energiewandlungsanlagen,                  desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bis\n2. den finalen Energieträger, der mit der Anlage er-              zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen,\nzeugt wird und am Übergabepunkt ankommt,                14. die geplante Anzahl von Kleinstunternehmen, klei-\n3. das vorgesehene Konzept für den Transport des               nen und mittleren Unternehmen, die im Rahmen\nfinalen Energieträgers bis zum Übergabepunkt, so-           des Projekts eingesetzt werden sollen,\nweit kein Verbrauch des finalen Energieträgers auf      15. die Beschreibung des Wartungskonzepts der Anla-\nSee erfolgt,                                                gen,\n4. die vom Bieter im Projekt veranschlagten Nut-           16. die Beschreibung des geplanten Rückbaus der An-\nzungsgrade der wesentlichen Prozessschritte bei             lagen,","4330          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021\n17. eine Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach            punkten erhält das Gebot mit der größten Energie-\n§ 11 Absatz 2 vorliegt, und                              menge des finalen Energieträgers. Die Punktzahl aller\n18. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-                weiteren Gebote errechnet sich aus dem Anteil der ge-\nAdresse des Bieters; sofern der Bieter eine rechts-      botenen Energiemenge des finalen Energieträgers an\nfähige Personengesellschaft oder juristische Person      der maximal gebotenen Energiemenge des finalen\nist, sind auch anzugeben:                                Energieträgers. Der Anteil eines Gebots an der maxi-\nmalen Energiemenge des finalen Energieträgers in Pro-\na) ihr Sitz und                                          zent wird mit der maximalen Punktzahl multipliziert. Es\nb) der Name einer natürlichen Person, die zur            ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar\nKommunikation mit dem Bundesamt für See-             19921, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.\nschifffahrt und Hydrographie und zur Vertretung\n(3) Die Berechnung der Energieeffizienz nach Ab-\ndes Bieters für alle Handlungen nach dieser Ver-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch Multiplikation\nordnung bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter).\nder angenommenen Nutzungsgrade der aufeinander-\nAus der Projektbeschreibung muss hervorgehen, dass            folgenden wesentlichen Prozessschritte bei der Um-\ndas Projekt den Anforderungen aus den Begriffs-               wandlung der primären Energiemenge in den finalen\nbestimmungen nach § 3 Nummer 7 und 8 des Wind-                Energieträger einschließlich des Transports zum Über-\nenergie-auf-See-Gesetzes unterfällt. Das Bundesamt            gabepunkt nach § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Die\nfür Seeschifffahrt und Hydrographie kann für die vom          maximale Punktzahl von neun Bewertungspunkten er-\nBieter einzureichende Projektbeschreibung zu verwen-          hält das Gebot mit der höchsten Energieeffizienz. Die\ndende interoperable Datenformate vorgeben.                    Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus\n(3) Der Bieter muss für das Projekt als Bestandteil        dem Quotienten ihrer jeweiligen Energieeffizienz zur\nseines Gebots einen nachvollziehbaren Wirtschafts-            Energieeffizienz des Gebots mit der höchsten Energie-\nund Finanzierungsplan einreichen. Dieser Plan muss            effizienz multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Es\nfolgende Angaben enthalten:                                   ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar\n19922, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.\n1. Investitionsplanung,\n(4) Die Technologiereife nach Absatz 1 Satz 1 Num-\n2. Finanzierungsplanung, darunter Ausführungen zum\nmer 3 wird für die folgenden Teilsysteme bewertet:\nEigen- und Fremdkapital, einschließlich einer bean-\ntragten oder bereits bewilligten öffentlichen Förde-      1. Umwandlung in den finalen Energieträger,\nrung sowie sämtliche andere Leistungen Dritter,           2. Anlagendesign und\n3. die erwarteten Einnahmen,                                  3. Transport des finalen Energieträgers bis zum Über-\n4. eine prognostizierte Gewinn- und Verlustrechnung,              gabepunkt.\nund                                                       Hierbei wird die Technologiereife für jedes Teilsystem\n5. die Annahmen zur Projektrealisierung.                      einem Reifegrad auf einer Skala von eins bis neun zu-\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie             geordnet und sodann Bewertungspunkte vergeben.\nkann für den vom Bieter einzureichenden Wirtschafts-          Reifegrad 1 erfordert die Beobachtung der Grundprin-\nund Finanzierungsplan zu verwendende interoperable            zipien, Reifegrad 2 die Formulierung des Technologie-\nDatenformate vorgeben.                                        konzepts, Reifegrad 3 den experimentellen Nachweis\ndes Konzepts, Reifegrad 4 die Überprüfung der Tech-\n§9                              nologie im Labor, Reifegrad 5 die Überprüfung der\nTechnologie in relevanter Umgebung, Reifegrad 6 die\nBewertung der Gebote, Kriterien                  Testung der Technologie in relevanter Umgebung,\n(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-            Reifegrad 7 die Testung eines System-Prototyps im\ngraphie bewertet die nicht nach § 10 oder § 11 aus-           realen Einsatz, Reifegrad 8, dass das System komplett\ngeschlossenen Gebote nach den folgenden Kriterien:            und qualifiziert ist und Reifegrad 9 das Funktionieren\n1. voraussichtliche jährliche Energiemenge des finalen        des Systems in operationeller Umgebung. Die Anzahl\nEnergieträgers am Übergabepunkt,                          der Bewertungspunkte für das Teilsystem der Um-\nwandlung in den finalen Energieträger nach Satz 1\n2. Energieeffizienz der wesentlichen Prozessschritte\nNummer 1 entspricht dem jeweiligen Reifegrad. Beim\nbei der Umwandlung der primären Energiemenge\nTeilsystem Anlagendesign nach Satz 1 Nummer 2\nin den finalen Energieträger einschließlich des\nerhalten die Teilsysteme mit dem niedrigsten Reife-\nTransports zum Übergabepunkt,\ngrad, der mindestens Reifegrad 5 erreichen muss, die\n3. Technologiereife,                                          maximale Punktzahl von neun Bewertungspunkten.\n4. Skalierbarkeit des Projekts,                               Reifegrad 6 entspricht acht Bewertungspunkten, Reife-\n5. Energiebereitstellungskosten, und                          grad 7 entspricht sieben Bewertungspunkten, Reife-\ngrad 8 entspricht sechs Bewertungspunkten und Rei-\n6. bereits absehbare, wesentliche Auswirkungen auf            fegrad 9 entspricht fünf Bewertungspunkten. Beim\ndie Meeresumwelt.                                         Teilsystem Transport des finalen Energieträgers nach\nDie Erfüllung der Kriterien wird anhand von Punkten           Satz 1 Nummer 3 erhalten die Teilsysteme, die eine\nbewertet (Bewertungspunkte).                                  Leitung nutzen oder mitnutzen neun Bewertungspunk-\n(2) Die Berechnung der voraussichtlichen jährlichen        te. Die Punktzahl aller weiteren Gebote für das Teilsys-\nEnergiemenge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt            1\nErschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen\nunter Abzug aller Verluste und des Hilfsenergiebedarfs          Patentamt archivmäßig gesichert.\nfür Umwandlung und Transport bis zum Übergabe-                2\nErschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen\npunkt. Die maximale Punktzahl von neun Bewertungs-              Patentamt archivmäßig gesichert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021               4331\ntem Transport des finalen Energieträgers entspricht          neun. Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Aus-\nbeginnend mit Reifegrad 8 und endend mit dem Reife-          gabe Februar 19924, auf zwei Stellen nach dem\ngrad 1 dem jeweiligen Reifegrad. Die Gesamtpunktzahl         Komma zu runden.\nfür die Bewertung der Technologiereife ist die Summe\n(7) Bei der Bewertung der bereits absehbaren,\nder Bewertungspunkte aller Teilsysteme dividiert durch\nwesentlichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt\ndrei. Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erhält das Gebot mit\nFebruar 19923, auf zwei Stellen nach dem Komma zu\nden geringsten absehbaren Auswirkungen auf die\nrunden.\nMeeresumwelt die maximale Punktzahl von neun Be-\n(5) Die Bewertung der Skalierbarkeit des Projekts         wertungspunkten. Die Punktzahl aller weiteren Gebote\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfolgt anhand der             ist entsprechend ihrer entsprechend größeren Auswir-\nÜbertragbarkeit des Projekts auf größere Flächen und         kungen auf die Meeresumwelt geringer anzusetzen.\ndie Erzeugung größerer Mengen des finalen Energie-\n(8) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\nträgers. Die Bewertung erfolgt nach den folgenden Kri-\nphie ist nicht an die Angaben und die Einordnung des\nterien:\nBieters nach § 8 Absatz 2 gebunden. Vorbehaltlich\n1. die vorgesehene Technologie zur primären Energie-         § 12 Absatz 1 ist die Gesamtpunktzahl die Summe aller\ngewinnung ermöglicht eine Übertragbarkeit des            Bewertungspunkte, die nach den Absätzen 2 bis 7 er-\nProjekts auf eine Leistung von mindestens 2 Giga-        mittelt worden sind. Das Bundesamt für Seeschifffahrt\nwatt,                                                    und Hydrographie kann zum Zwecke der Plausibilisie-\nrung und Validierung der Angaben in den Geboten\n2. die vorgesehene Technologie zur Umwandlung in\nDritte beauftragen und ist zu diesem Zweck berechtigt,\nden finalen Energieträger ermöglicht eine Übertrag-\ndiesen die nach den §§ 8 und 9 erhobenen nicht per-\nbarkeit des Projekts auf eine Leistung von mindes-\nsonenbezogenen Daten zu übermitteln. Daten, die\ntens 2 Gigawatt,\nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen\n3. das vorgesehene Transportkonzept des finalen              an beauftragte Dritte nur übermittelt werden, wenn ein\nEnergieträgers ermöglicht eine Übertragbarkeit des       Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt\nProjekts auf eine Leistung von mindestens 2 Giga-        werden kann.\nwatt; dies ist insbesondere gegeben, wenn durch\n(9) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\ndas Projekt eine flächeneffiziente Nutzung bereits\nphie ist berechtigt, die nach den §§ 8 und 9 erhobenen\nvorhandener Infrastruktur oder die Möglichkeit der\nnicht personenbezogenen Daten dem Bundesminis-\nnachträglichen Erweiterung der im Projekt vorge-\nterium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der\nsehenen Infrastruktur vorgesehen ist.\nRechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Eva-\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie            luierung und Fortschreibung des Rechtsrahmens zu\nbewertet die Erfüllung der Kriterien nach Satz 2 Num-        übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft\nmer 1 bis 3 mit jeweils drei und damit insgesamt neun        und Energie darf die nach Satz 1 erlangten Daten an\nBewertungspunkten. Die maximale Punktzahl von je-            beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach\nweils drei Bewertungspunkten erhält dabei das Gebot,         § 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übermitteln.\nbei welchem die Kriterien der Skalierbarkeit nach Satz 2     Absatz 8 Satz 4 ist für die Übermittlung an beauftragte\nNummer 1 bis 3 jeweils ohne Einschränkungen gege-            Dritte nach Satz 2 entsprechend anzuwenden.\nben sind. Eine Skalierbarkeit des Anlagenkonzepts ist\nnicht oder nur eingeschränkt gegeben, wenn sich bei                                        § 10\nder Skalierung der jeweiligen Technologie keine ein-\ndeutigen Skaleneffekte bei der Wirtschaftlichkeit des                         Ausschluss von Geboten\nKonzepts ergeben oder die Verfügbarkeit der Techno-             (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\nlogien für eine Skalierung auf absehbare Zeit nicht ge-      phie schließt Gebote von dem Verfahren aus, wenn\ngeben ist. In diesem Fall erhält das Gebot entspre-\nchend seiner Skalierbarkeit keinen, einen oder zwei          1. die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote\nBewertungspunkte für das jeweilige Kriterium nach                nach den §§ 4 und 8 nicht vollständig eingehalten\nSatz 2 Nummer 1 bis 3.                                           wurden,\n(6) Die Berechnung der voraussichtlichen Energie-         2. bis zum Gebotstermin beim Bundesamt für See-\nbereitstellungskosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5              schifffahrt und Hydrographie die Sicherheit nach\nerfolgt auf Basis der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                § 7 nicht vollständig geleistet worden ist,\ngenannten Energiemenge und der Kosten für die Ener-          3. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sons-\ngiegewinnung, Umwandlung in den finalen Energieträ-              tige Nebenabreden enthält, oder\nger sowie des Transports des finalen Energieträgers\n4. das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegun-\nbis zum Übergabepunkt. Die maximale Punktzahl von\ngen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-\nneun Bewertungspunkten erhält das Gebot mit den\ngraphie entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe\nniedrigsten Kosten der Energiebereitstellung. Die\nbetreffen.\nPunktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich mit\ndem Quotienten aus dem Wert der niedrigsten gebote-             (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\nnen Kosten der Energiebereitstellung und dem Wert            phie kann Gebote vom Verfahren ausschließen, wenn\nder Kosten der Energiebereitstellung des jeweiligen          dem Gebot die Sicherheit bis zum Gebotstermin nicht\nGebots multipliziert mit der maximalen Punktzahl von         eindeutig zugeordnet werden kann.\n3                                                            4\nErschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen   Erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen\nPatentamt archivmäßig gesichert.                             Patentamt archivmäßig gesichert.","4332         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021\n§ 11                              Kriterien nach § 9 nicht hinreichend beurteilt werden\nAusschluss von Bietern                      kann.\n(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-           (2) Im Falle eines Punktgleichstands mehrerer Bieter\nphie kann Bieter und deren Gebote von dem Verfahren          nach den Kriterien in § 9 erfolgt eine Bewertung des\nausschließen, wenn der Bieter vorsätzlich oder grob          Beitrags des geplanten Projekts zur wirtschaftlichen\nfahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter          Entwicklung. Der Bieter, der die meisten Kleinstunter-\nVorlage falscher Nachweise in dieser oder einer voran-       nehmen, kleinen und mittleren Unternehmen für das\ngegangenen Ausschreibung abgegeben hat.                      Projekt zu beschäftigen plant, erhält die Antragsbe-\nrechtigung.\n(2) Ein Bieter darf nicht berücksichtigt werden,\nwenn                                                            (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\nphie erfasst für jedes Gebot die vom Bieter übermittel-\n1. über das Vermögen des Bieters das Insolvenzver-\nten Angaben und Nachweise sowie für das Gebot mit\nfahren eröffnet worden und nicht\nder höchsten Bewertungspunktzahl die Antragsbe-\na) nach den §§ 212 oder 213 der Insolvenzordnung         rechtigung.\neingestellt worden ist oder\nb) in diesem Verfahren ein Insolvenzplan rechtskräf-                                § 13\ntig bestätigt worden ist, der eine Unternehmens-              Rechtsfolgen der Antragsberechtigung\nfortführung vorsieht,                                      und Bekanntgabe der Antragsberechtigung\n2. der Bieter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-         (1) Mit der Erteilung der Antragsberechtigung nach\nverfahrens über sein Vermögen gestellt hat, über         § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 hat der Bieter, dem die\nden das Insolvenzgericht noch nicht entschieden          Antragsberechtigung erteilt wurde (antragsberechtigter\nhat,                                                     Bieter), das ausschließliche Recht zur Beantragung\n3. das Restrukturierungsgericht die Restrukturierungs-       eines Planfeststellungsverfahrens nach den Bestim-\nsache des Bieters nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Num-         mungen des Teils 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes\nmer 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -re-          zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergiean-\nstrukturierungsgesetzes vom 22. Dezember 2020            lagen auf See und von sonstigen Energiegewinnungs-\n(BGBl. I S. 3256) aufgehoben hat, oder                   anlagen auf dem Bereich, für den die Antragsberechti-\n4. der Bieter im Schuldnerverzeichnis nach § 882b der        gung erteilt wurde. Im Planfeststellungsverfahren ist\nZivilprozessordnung eingetragen ist.                     der antragsberechtigte Bieter an seine Angaben nach\n§ 8 aus dem Gebot gebunden. Weichen die Angaben in\n§ 12                              den Planunterlagen von den Angaben aus dem Gebot\nab, die für die Erteilung der Antragsberechtigung\nVerfahren und Erteilung\nwesentlich waren, beendet die Planfeststellungsbe-\nder Antragsberechtigung\nhörde das Verfahren durch ablehnenden Bescheid.\n(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\n(2) Wird eine Antragsberechtigung wegen Nichtig-\nphie führt bei jeder Ausschreibung das folgende Ver-\nkeit, Rücknahme, Widerruf, anderweitiger Aufhebung\nfahren durch:\noder aus sonstigen Gründen vor Einleitung des Plan-\n1. es öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote           feststellungsverfahrens oder während der Durchfüh-\nnach dem Gebotstermin,                                   rung des vorgenannten Planfeststellungsverfahrens\n2. es prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 8,       unwirksam, so erlischt das Recht zur Beantragung\n10 und 11,                                               eines Planfeststellungsverfahrens nach Absatz 1; ein\nbereits eingeleitetes Planfeststellungsverfahren ist\n3. es bewertet die Gebote nach § 9,\ndurch die Planfeststellungsbehörde zu beenden. Wird\n4. es sortiert die Gebote entsprechend der erreichten        eine Antragsberechtigung nach Beendigung des Plan-\nGesamtpunktzahl nach § 9 Absatz 8 Satz 2 in ab-          feststellungsverfahrens und nach Erteilung des Plan-\nsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot          feststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung\nmit der höchsten Bewertungspunktzahl und                 für Windenergieanlagen auf See und sonstige Energie-\n5. es erteilt vier Monate nach dem Gebotstermin für          gewinnungsanlagen auf dem ausgeschriebenen sonsti-\nden jeweiligen sonstigen Energiegewinnungsbe-            gen Energiegewinnungsbereich oder Teilbereich durch\nreich oder Teilbereich dem Gebot mit der höchsten        das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nBewertungspunktzahl beziehungsweise im Fall eines        nach § 15 Absatz 3 widerrufen oder aus den in Satz 1\nPunktgleichstands nach Maßgabe des Absatzes 2            genannten Gründen unwirksam, so werden ein für\ndie Antragsberechtigung unter dem Vorbehalt des          einen sonstigen Energiegewinnungsbereich oder Teil-\nWiderrufs nach § 15 Absatz 3.                            bereich bereits ergangener Planfeststellungsbeschluss\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie            oder eine bereits erteilte Plangenehmigung unwirksam.\nkann vor Erteilung der Antragsberechtigung Fragen an            (3) Wird ganz oder teilweise ein Planfeststellungs-\nden Bieter zu seinem Gebot stellen. Der Bieter muss          verfahren durch ablehnenden Bescheid beendet oder\ndie ihm gestellten Fragen innerhalb von zwei Wochen          ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangeneh-\nbeantworten. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und            migung unwirksam, wird eine für den betreffenden\nHydrographie kann eine längere Frist gewähren, wenn          sonstigen Energiegewinnungsbereich oder Teilbereich\ndie Antwort aufwendig ist. Nicht fristgemäß oder nicht       erteilte Antragsberechtigung in dem gleichen Umfang\nausreichend beantwortete Fragen können dazu führen,          unwirksam. Der ausgeschriebene sonstige Energie-\ndass das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-          gewinnungsbereich oder Teilbereich soll grundsätzlich\nphie weniger Punkte vergibt, soweit die Erfüllung der        nach § 5 erneut ausgeschrieben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021                     4333\n(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-                  gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und\nphie gibt die Antragsberechtigung mit den folgenden                    Hydrographie den Nachweis erbringen, dass mit\nAngaben auf seiner Internetseite bekannt:                              der Errichtung der Anlagen begonnen worden ist,\n1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Ener-                   5. spätestens 52 Monate nach Erteilung des Planfest-\ngieträger, für den die Antragsberechtigung erteilt                 stellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung\nwird, und                                                          gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und\n2. den Namen der jeweils antragsberechtigten Bieter                    Hydrographie den Nachweis erbringen, dass die\nmit Angabe des sonstigen Energiegewinnungsbe-                      technische Betriebsbereitschaft der Anlagen insge-\nreichs oder Teilbereichs.                                          samt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist\nerfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbe-\nDie Antragsberechtigung ist eine Woche nach der                        reiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der im\nöffentlichen Bekanntgabe nach Satz 1 als bekanntge-                    Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangeneh-\ngeben anzusehen.                                                       migung genehmigten Menge entspricht,\n(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\n6. spätestens nach sechs Betriebsjahren gegenüber\nphie unterrichtet die Bieter, denen eine Antragsberech-\ndem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\ntigung erteilt wurde, unverzüglich über die Erteilung.\nphie den Nachweis erbringen, dass über die ersten\n(6) Die Erteilung der Antragsberechtigung durch das                 fünf Betriebsjahre die gemittelte produzierte Ener-\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach                     giemenge mindestens 90 Prozent der nach § 8 Ab-\n§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berechtigt den an-                       satz 2 im Angebot angegebenen Energiemenge des\ntragsberechtigten Bieter zusätzlich zur Antragsstellung                finalen Energieträgers am Übergabepunkt ent-\nauf Förderung nach dem Programm zur Förderung der                      sprach.\nErzeugung von grünem Wasserstoff auf See.\n(2) Der antragsberechtigte Bieter kann eine Verlän-\ngerung der Realisierungsfristen nach Absatz 1 Num-\n§ 14\nmer 4 und 5 beim Bundesamt für Seeschifffahrt und\nRealisierungsfristen                            Hydrographie beantragen. Der Antrag muss vor Ablauf\n(1) Antragsberechtigte Bieter müssen                            der jeweils zu verlängernden Frist nach Absatz 1 Num-\nmer 4 oder Nummer 5 gestellt werden. Das Bundesamt\n1. innerhalb von zwei Monaten nach Unterrichtung\nfür Seeschifffahrt und Hydrographie verlängert die\nüber die Erteilung der Antragsberechtigung nach\nRealisierungsfristen nach Absatz 1 Nummer 4 oder\n§ 13 Absatz 5 ein Konzept für ein Untersuchungs-\nNummer 5 einmalig, wenn\nprogramm in Anlehnung an den „Standard Unter-\nsuchung der Auswirkungen von Offshore-Windener-                1. über das Vermögen eines Herstellers der Anlagen\ngieanlagen auf die Meeresumwelt (StUK 4)“, Stand                   ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder\n1. Oktober 20135, zur Ermittlung der Auswirkungen                  Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzord-\nauf die Meeresumwelt beim Bundesamt für See-                       nung angeordnet worden sind und\nschifffahrt und Hydrographie einreichen,                       2. mit dem Hersteller verbindliche Verträge über die\n2. innerhalb von 24 Monaten nach Unterrichtung über                    Lieferung von Anlagen des Herstellers abgeschlos-\ndie Erteilung der Antragsberechtigung nach § 13                    sen wurden.\nAbsatz 5 die zur Durchführung des Anhörungs-                   Die Realisierungsfristen dürfen nicht um mehr als\nverfahrens über den Plan nach § 73 Absatz 1 des                18 Monate verlängert werden.\nVerwaltungsverfahrensgesetzes und § 47 des Wind-\nenergie-auf-See-Gesetzes erforderlichen Unterlagen                (3) Im Fall einer Fristverlängerung nach Absatz 2\nbeim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-                verlängern sich die Fristen nach Absatz 1 Nummer 4\nphie einreichen,                                               und 5 um die Dauer der Fristverlängerung.\n3. innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung des Plan-\nfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmi-                                              § 15\ngung gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt                                      Sanktionen bei\nund Hydrographie den Nachweis über eine beste-                         Nichteinhaltung der Realisierungsfristen\nhende Finanzierung für die Errichtung der im Plan-\n(1) Antragsberechtigte Bieter müssen an den Bun-\nfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung\ndeshaushalt jeweils eine Pönale leisten, wenn eine Frist\nzugelassenen Anlagen erbringen; für den Nachweis\nnach § 14 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 überschritten wur-\nüber eine bestehende Finanzierung sind verbind-\nde. Antragsberechtigte Bieter müssen darüber hinaus\nliche Verträge über die Bestellung der zu errichten-\neine Pönale an den Bundeshaushalt leisten, wenn die\nden Anlagen einschließlich aller erforderlichen Ne-\nüber die ersten fünf Betriebsjahre gemittelte produ-\nbeneinrichtungen vorzulegen, dabei gilt dies für\nzierte Energiemenge weniger als 90 Prozent der nach\nFundamente, parkinterne Verkabelung sowie die In-\n§ 8 Absatz 2 im Gebot angegebenen Energiemenge\nfrastruktur zum Transport der erzeugten finalen\ndes finalen Energieträgers am Übergabepunkt ent-\nEnergieträger bis zum Übergabepunkt nur, soweit\nsprach.\ndiese jeweils im Konzept vorgesehen sind,\n(2) Die Höhe der Pönale entspricht\n4. spätestens 36 Monate nach Erteilung des Planfest-\nstellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung                  1. bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1\nNummer 2 30 Prozent der geleisteten Sicherheit,\n5\nHerausgegeben vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\n(BSH), Hamburg und Rostock, unter BSH Nr. 7003 und abrufbar über 2. bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1\ndie Homepage des BSH unter www.bsh.de.                               Nummer 3 50 Prozent der geleisteten Sicherheit,","4334         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021\n3. bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1          Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energie-\nNummer 4 70 Prozent der geleisteten Sicherheit,          gewinnungsanlagen beauftragten Personen, einschließ-\n4. bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1          lich sämtlicher unterbeauftragter Personen, beruht.\nNummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag der              (6) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\nverbleibenden Sicherheit multipliziert mit dem Quo-      phie muss auf Antrag des antragsberechtigten Bieters\ntienten aus der installierten Leistung der nicht\n1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4\nbetriebsbereiten Anlagen und der gesamten im\nfeststellen und\nPlanfeststellungsbeschluss genehmigten Menge er-\ngibt, und                                                2. die nach § 14 Absatz 1 maßgeblichen Fristen im er-\n5. im Fall einer Abweichung der produzierten Energie-            forderlichen Umfang verlängern.\nmenge nach Absatz 1 Satz 2 30 Prozent der geleis-\nteten Sicherheit.                                                                   § 16\n(3) Unbeschadet der Pönalen nach den Absätzen 1                          Erstattung von Sicherheiten\nund 2 widerruft das Bundesamt für Seeschifffahrt und            (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\nHydrographie die Antragsberechtigung, wenn der an-           phie gibt unverzüglich die von dem Bieter nach § 7\ntragsberechtigte Bieter eine der folgenden Fristen nicht     hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zu-\neinhält:                                                     rück, wenn der Bieter für dieses Gebot keine Antrags-\n1. die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 3,                    berechtigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5\n2. die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 oder                erhalten hat.\n3. die nach § 14 Absatz 2 verlängerte Frist von § 14            (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\nAbsatz 1 Nummer 4.                                       phie gibt unverzüglich die nach § 7 hinterlegten Sicher-\n(4) Pönalen nach Absatz 1 in Verbindung mit Ab-           heiten des antragsberechtigten Bieters zurück, wenn\nsatz 2 Nummer 1 bis 4 sind nicht zu leisten und das          und soweit dieser\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie darf           1. nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 den Nachweis über\nden Zuschlag nicht nach Absatz 3 widerrufen, soweit              die technische Betriebsbereitschaft der Anlagen er-\n1. der antragsberechtigte Bieter ohne eigenes Ver-               bracht hat und die Einbehaltung der Sicherheit nicht\nschulden verhindert war, die betreffende Frist ein-          länger in vollem Umfang zur Erfüllung und Absiche-\nzuhalten, wobei ihm das Verschulden sämtlicher               rung von Ansprüchen auf weitere Pönalen erforder-\nvon ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der               lich ist,\nWindenergieanlagen auf See oder der sonstigen            2. nach § 14 Absatz 1 Nummer 6 den Nachweis über\nEnergiegewinnungsanlagen beauftragter Personen,              die gemittelte produzierte Energiemenge der Anla-\neinschließlich sämtlicher unterbeauftragter Perso-           gen erbracht hat und diese mindestens 90 Prozent\nnen, zugerechnet wird, und                                   der nach § 8 Absatz 2 im Angebot angegebenen\n2. es nach den Umständen des Einzelfalles überwie-               Energiemenge des finalen Energieträgers am Über-\ngend wahrscheinlich ist, dass der antragsberech-             gabepunkt entsprach oder\ntigte Bieter mit Wegfall des Hinderungsgrunds            3. eine Pönale nach § 15 Absatz 1 geleistet hat und die\nwillens und wirtschaftlich und technisch in der Lage         Einbehaltung der Sicherheit nicht länger zur Erfül-\nist, die Windenergieanlagen auf See und die sons-            lung und Absicherung von Ansprüchen auf weitere\ntigen Energiegewinnungsanlagen unverzüglich zu               Pönalen erforderlich ist.\nerrichten.\n(5) Es wird vermutet, dass die Säumnis einer Frist                                   § 17\nnach § 14 Absatz 1 auf einem Verschulden des an-\nInkrafttreten\ntragsberechtigten Bieters oder dem Verschulden der\nvon ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der                  Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.\nBerlin, den 21. September 2021\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}