{"id":"bgbl1-2021-67-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":67,"date":"2021-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/67#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-67-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_67.pdf#page=13","order":4,"title":"Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA Besondere Gebührenverordnung – BAFABGebV)","law_date":"2021-09-21T00:00:00Z","page":4317,"pdf_page":13,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021            4317\nBesondere Gebührenverordnung\ndes Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell\nzurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\n(BAFA Besondere Gebührenverordnung – BAFABGebV)\nVom 21. September 2021\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie          8. Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der\nverordnet auf Grund                                              Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Festlegung\n– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1           der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung be-\nSatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August               stimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des\n2013 (BGBl. I S. 3154) sowie                                  Europäischen Parlaments und des Rates für das\nJahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwa-\n– des § 31 Absatz 3 Satz 2 bis 8 der Gewerbeordnung             ren (ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 32), die zuletzt\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Fe-                 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/992\nbruar 1999 (BGBl. I S. 202), § 31 Absatz 3 Satz 2             (ABl. L 149 vom 13.6.2017, S. 66) geändert worden\nzuletzt geändert durch Artikel 222 der Verordnung             ist, in der jeweils geltenden Fassung,\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau         9. Durchführungsverordnung (EU) Nummer 498/2012\nund Heimat:                                                   der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zutei-\nlung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der\n§1                                    Russischen Föderation in die Europäische Union\n(ABl. L 152 vom 13.6.2012, S. 28), die zuletzt durch\nErhebung von Gebühren und Auslagen                       die Durchführungsverordnung (EU) 2021/11 (ABl.\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-              L 5 vom 8.1.2021, S. 1) geändert worden ist, in der\ntrolle erhebt in seinem Zuständigkeitsbereich Gebühren           jeweils geltenden Fassung.\nund Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche\n(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für\nLeistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund\ngebührenfähige Leistungen, die vom Bundesamt für\nder folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgrund anderer als\n1. Gewerbeordnung,                                           der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht\n2. Satellitendatensicherheitsgesetz,                         werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.\n3. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,\n§2\n4. KWK-Ausschreibungsverordnung,\nHöhe der Gebühren und Auslagen\n5. Erdölbevorratungsgesetz,\n(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet\n6. Erneuerbare-Energien-Gesetz,                              sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis\n7. Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parla-          der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis\nments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die            regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefrei-\ngemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren        ung.\naus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilate-\n(2) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagen-\nrale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen\nverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abge-\noder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fal-\ngolten.\nlen (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1), die zuletzt\ndurch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/173               (3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen um-\n(ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 12) geändert worden ist,     fassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der\nin der jeweils geltenden Fassung,                        Gebühren und Auslagen.","4318       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021\n§3                                                           §4\nÜbergangsvorschrift                                    Inkrafttreten; Außerkrafttreten\nFür die Erhebung von Gebühren und Auslagen für             Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.\neine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober       Gleichzeitig tritt die Besondere-Ausgleichsregelung-\n2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht voll-        Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I\nständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum    S. 448), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen           21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden\nRegelungen weiter anzuwenden.                              ist, außer Kraft.\nBerlin, den 21. September 2021\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021                        4319\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nGebühren- und Auslagenverzeichnis\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1  Gewerbeordnung (GewO)\nAbschnitt 2  Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)\nAbschnitt 3  Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)\nAbschnitt 4  KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)\nAbschnitt 5  Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)\nAbschnitt 6  Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021)\nAbschnitt 7  Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame\nRegelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle,\nandere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen\nAbschnitt 8  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Festlegung der Regeln für die\nVerwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des\nRates für das Jahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren\nAbschnitt 9  Durchführungsverordnung (EU) Nummer 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von\nZollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union\nAbschnitt 1\nGewerbeordnung (GewO)\nGebühren/Auslagen\nNummer                                Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1          Erstzulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO                                              11 000 bis 42 400\n2          Zulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO auf Grundlage einer bereits 3 881 bis 24 522\nerteilten ausländischen Zulassung\n3          Folgezulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO                                             2 431 bis 14 101\n4          Nachträgliche Aufnahme von Auflagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 GewO                              1 673 bis 2 788\n5          Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 GewO                             1 673 bis 2 788\n6          Anordnungen und Maßnahmen im Rahmen der Nachschau nach § 31 Absatz 7 in 234 bis 468\nVerbindung mit § 29 Absatz 2 GewO\n7          Anordnung zur Verhinderung der Betriebsfortsetzung nach § 31 Absatz 7 in Ver- 234 bis 468\nbindung mit § 15 Absatz 2 GewO\n8          Gestattung der Fortführung des Gewerbes nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit 234 bis 468\n§ 46 Absatz 3 GewO\n9          Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 47 234 bis 468\nGewO\nAbschnitt 2\nSatellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)\nGebühren/Auslagen\nNummer                                Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1          Genehmigung des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nach\n§ 3 SatDSiG\n1.1        Neugenehmigung nach § 3 Absatz 1 SatDSiG                                                        36 565\n1.2        Änderung einer bestehenden Genehmigung auf Antrag nach § 3 Absatz 1 1 220 bis 12 203\nSatDSiG\n1.3        Neugenehmigung für Inhaber einer Betreibergenehmigung nach § 3 Absatz 1 18 283\nSatDSiG (Genehmigung für zusätzlichen Satelliten desselben Betreibers)\n2          Feststellung des Nichtvorliegens der Hochwertigkeit nach § 3 Absatz 4 SatDSiG 1 220\n3          Erlaubnis der Übernahme des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungs- 18 305\nsystems oder von Teilen eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nach\n§ 10 SatDSiG","4320     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021\nGebühren/Auslagen\nNummer                           Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n4       Zulassung als Datenanbieter nach § 11 SatDSiG\n4.1     Neuzulassung nach § 11 Absatz 1 SatDSiG                                              24 377\n4.2     Änderung einer bestehenden Zulassung auf Antrag nach § 11 Absatz 1 SatDSiG 1 220 bis 12 203\n5       Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 SatDSiG\n5.1     für Satellitenbilder (zum Beispiel monochromatisch, panchromatisch, hyper-\nspektral, Radar und LIDAR, auch mit komplexen Informationen)\n5.1.1   Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines Staatsgebiets oder Territoriums außerhalb 40\nder in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicher-\nheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiete\n5.1.2   Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Ver- 77\nordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten\nGebiets\n5.1.3   Zielgebiet beinhaltet vollständig\n5.1.3.1 – ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicher- 92\nheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet\n5.1.3.2 – ein Staatsgebiet oder Territorium, das nicht in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der 54\nVerordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 enthalten\nist\n5.1.4   Für jede im Zielgebiet befindliche Staatsgrenze\n5.1.4.1 – die nicht durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satel- zusätzlich 10\nlitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft\n5.1.4.2 – die durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satelliten- zusätzlich 42\ndatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft\n5.2     für Digitale Höhenmodelle\n5.2.1   Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines Staatsgebiets oder Territoriums außerhalb 50\nder in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicher-\nheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiete\n5.2.2   Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Ver- 87\nordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten\nGebiets\n5.2.3   Zielgebiet beinhaltet vollständig\n5.2.3.1 – ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicher- 102\nheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet\n5.2.3.2 – ein Staatsgebiet oder Territorium, das nicht in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der 64\nVerordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 enthalten\nist\n5.2.4   Für jede im Zielgebiet befindliche Staatsgrenze\n5.2.4.1 – die nicht durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satel- zusätzlich 10\nlitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft\n5.2.4.2 – die durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satelliten- zusätzlich 49\ndatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft\n5.3     für Produkte mit hohem Abstraktionsgrad (zum Beispiel Bodenpasspunkt-Biblio- 178 bis 610\ntheken (GCP), Schiffsdetektion, Oberflächenbewegungsbeobachtung (SMM))\n6       Erteilung einer Sammelerlaubnis nach § 20 SatDSiG\n6.1     Vorschaubilder, Digitale Höhenmodelle mit vermindertem Informationsgehalt oder 1 220 bis 3 051\nMetadaten nach § 20 Nummer 1 SatDSiG\n6.2     Sensitive Anfragen für eine unbestimmte Anzahl von Daten nach § 20 Nummer 2 Grundgebühr nach\nSatDSiG                                                                              Nummer 5 zuzüg-\nlich einer halben\nGebühr nach Num-\nmer 5 für jeden\nMonat der Laufzeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021          4321\nGebühren/Auslagen\nNummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n7       Prüfung nach § 19 SatDSiG, ob eine Datenfreigabe ohne erneute Erlaubnis auf der 20\nBasis bestehender Erlaubnisse möglich ist\n8       Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.1, 1.3 und 4.1 sind neben den\nGebühren die Kosten für Sachverständige als Auslagen zu erheben.\nAbschnitt 3\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)\nGebühren/Auslagen\nNummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1       Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen nach\n§ 10 KWKG\n1.1     Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 50\nKilowatt,\n1.1.1   wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typen- gebührenfrei\ngenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft\nund Ausfuhrkontrolle erteilt wird\n1.1.2   wenn die Zulassung für diese Anlagen im Einzelzulassungsverfahren und somit 150\nnicht in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6\nKWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird\n1.2     Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als      0,2 Prozent der\n50 Kilowatt und bis zu 2 Megawatt                                               maßgeblichen\nKWK-Zuschläge\nDie maßgeblichen\nKWK-Zuschläge\nergeben sich aus\nder Multiplikation\nfolgender Faktoren:\nFaktor 1: Maximale\nelektrische Leis-\ntung der KWK-\nAnlage in Kilowatt\nFaktor 2: Maximum\nder zuschlags-\nberechtigten Voll-\nbenutzungsstunden\nFaktor 3: Zu-\nschlagssätze (nach\nLeistungsanteilen\ngestaffelt) in Cent je\nKilowattstunde ge-\nmäß § 7 Absatz 1 in\nder maßgeblichen\nFassung des KWKG\noder Zuschlagssät-\nze, die gemäß § 8a\nAbsatz 1 KWKG\nvon der Bundes-\nnetzagentur ermit-\ntelt wurden\n1.3     Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr 0,2 Prozent der\nals 2 Megawatt                                                                  maßgeblichen\nKWK-Zuschläge;\nmaximal 45 000\nDie maßgeblichen\nKWK-Zuschläge\nergeben sich aus\nder Multiplikation\nfolgender Faktoren:","4322     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021\nGebühren/Auslagen\nNummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\nFaktor 1: Maximale\nelektrische Leis-\ntung der KWK-An-\nlage in Kilowatt\nFaktor 2: Maximum\nder zuschlagsbe-\nrechtigten Vollbe-\nnutzungsstunden\nund\nFaktor 3: Zu-\nschlagssätze (nach\nLeistungsanteilen\ngestaffelt) in Cent je\nKilowattstunde ge-\nmäß § 7 Absatz 1 in\nder maßgeblichen\nFassung des\nKWKG oder Zu-\nschlagssätze, die\ngemäß § 8a Ab-\nsatz 1 KWKG von\nder Bundesnetz-\nagentur ermittelt\nwurden\noder\nFaktor 4: Zu-\nschlagssätze in\nCent je Kilowatt-\nstunde gemäß § 13\nAbsatz 3 KWKG\n2       Änderung einer Zulassung nach § 11 Absatz 4 KWKG                                50\n3       Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7c KWKG nach\n§ 10 Absatz 1 Satz 4 KWKG\n3.1     Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Bonus für innovative erneu- 0,2 Prozent des\nerbare Wärme (§ 7a KWKG)                                                        maßgeblichen\nBonus-Zuschlags;\nmindestens 1 500;\nmaximal 3 000\nDer maßgebliche\nBonus-Zuschlag\nergibt sich aus der\nMultiplikation fol-\ngender Faktoren:\nFaktor 1: Maximale\nelektrische Leis-\ntung der KWK-\nAnlage in Kilowatt\nFaktor 2: Maximum\nder zuschlags-\nberechtigten Voll-\nbenutzungsstunden\nFaktor 3: Zuschlag\ngemäß § 7a Ab-\nsatz 1 Nummer 1\nKWKG\n3.2     Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Bonus für elektrische Wär- 0,2 Prozent der sich\nmeerzeuger (§ 7b KWKG)                                                          aus § 7b KWKG\nergebenden Zu-\nschläge;\nmindestens 500;\nmaximal 1 500","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021          4323\nGebühren/Auslagen\nNummer                         Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n3.3     Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Kohleersatzbonus (§ 7c 0,2 Prozent der sich\nKWKG)                                                                           aus § 7c KWKG\nergebenden Zu-\nschläge;\nmindestens 1 500;\nmaximal 3 000\n4       Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen nach den §§ 20 0,2 Prozent der in\nund 21 KWKG                                                                     der Zulassung\nfestgelegten KWK-\nZuschläge;\nmindestens 150;\nmaximal 5 000\n5       Zulassung für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 24\nund 25 KWKG\n5.1     Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von bis zu 5 Kubik-\nmeter Wasseräquivalent,\n5.1.1   wenn die Zulassung für diese Speicher in Form der Allgemeinverfügung (Typen- gebührenfrei\ngenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft\nund Ausfuhrkontrolle erteilt wird\n5.1.2   wenn die Zulassung für diese Speicher im Einzelzulassungsverfahren und nicht in 50\nForm der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG\ndurch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird\n5.2     Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von mehr als 5 Ku- 150\nbikmeter und bis zu 100 Kubikmeter Wasseräquivalent\n5.3     Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von mehr als 100 Ku- 0,2 Prozent der in\nbikmeter Wasseräquivalent                                                       der Zulassung\nfestgelegten KWK-\nZuschläge;\nmindestens 300;\nmaximal 5 000\n6       Vorbescheid\n6.1     Vorbescheid für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 0,1 Prozent der\n50 Megawatt nach § 12 KWKG                                                      maßgeblichen\nKWK-Zuschläge;\nmindestens 5 000;\nmaximal 25 000\nDie maßgeblichen\nKWK-Zuschläge\nergeben sich aus\nder Multiplikation\nfolgender Faktoren:\nFaktor 1: Maximale\nelektrische Leis-\ntung der KWK-An-\nlage in Kilowatt\nFaktor 2: Maximum\nder zuschlagsbe-\nrechtigten Vollbe-\nnutzungsstunden\nFaktor 3: Zu-\nschlagssätze (nach\nLeistungsanteilen\ngestaffelt) in Cent je\nKilowattstunde ge-\nmäß § 7 Absatz 1 in\nder maßgeblichen\nFassung des\nKWKG","4324     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021\nGebühren/Auslagen\nNummer                        Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n6.2     Vorbescheid für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen nach den 0,1 Prozent der im\n§§ 20 und 21 KWKG                                                              Vorbescheid\nfestgelegten KWK-\nZuschläge;\nmaximal 2 500\n6.3     Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 24 0,1 Prozent der im\nund 25 KWKG                                                                    Vorbescheid\nfestgelegten KWK-\nZuschläge;\nmaximal 2 500\n7       Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung nach 150\n§ 31 KWKG\nAbschnitt 4\nKWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)\nGebühren/Auslagen\nNummer                        Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1       Zulassung von innovativen KWK-Systemen nach § 24 KWKAusV                       0,2 Prozent der\nmaßgeblichen\nKWK-Zuschläge;\nmaximal 45 000\nDie maßgeblichen\nKWK-Zuschläge\nergeben sich aus\nder Multiplikation\nfolgender Faktoren:\nFaktor 1: Maximale\nelektrische Leis-\ntung der KWK-\nAnlage in Kilowatt\nFaktor 2: Maximum\nder zuschlags-\nberechtigten Voll-\nbenutzungsstunden\nFaktor 3: Zu-\nschlagssätze, die\ngemäß § 8b Ab-\nsatz 1 KWKG von\nder Bundesnetz-\nagentur ermittelt\nwurden\nAbschnitt 5\nErdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)\nGebühren/Auslagen\nNummer                        Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1       Zustimmung zur Übernahme von Aufgaben zur Vorratshaltung nach § 10 Absatz 2 111,62 je erstes\nErdölBevG                                                                      zu bevorratendes\nProdukt zuzüglich\nMehraufwand von\n37,21 je weiteres\nProdukt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021       4325\nAbschnitt 6\nErneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021)\nGebühren/Auslagen\nNummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1       Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von stromkostenintensiven Unter-\nnehmen und selbständigen Unternehmensteilen selbst verbraucht wird, nach\nden §§ 63, 64, 103 EEG 2021\n1.1     Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unterneh- 1 640\nmensteil mit einer Abnahmestelle nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021\n1.2     je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 zusätzlich zur\nbegrenzten Abnahmestellen                                                      Grundgebühr nach\nNummer 1.1: 340\n1.3     je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid zusätzlich zur\nfür eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG Grundgebühr nach\n2021 enthält                                                                   Nummer 1.1: 340\n1.4     je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG zusätzlich zur\n2021 ergeht                                                                    Grundgebühr nach\nNummer 1.1: 170\n1.5     je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 zusätzlich zur\nAbsatz 5a EEG 2021 ergeht                                                      Grundgebühr nach\nNummer 1.1: 820\n1.6     je erstmalig zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene zusätzlich zur\nGeschäftsjahr hinausgeht                                                       Grundgebühr nach\nNummer 1.1: 340\n1.7     je antragstellendem Unternehmen, für das im Rahmen der Antragsprüfung eine zusätzlich zur\nUmwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde Grundgebühr nach\nNummer 1.1: 1 230\n1.8     je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unterneh- zusätzlich zur\nmensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stellt                                    Grundgebühr nach\nNummer 1.1: 820\n1.9     je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter- zusätzlich zur\nnehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stellt                                      Grundgebühr nach\nNummer 1.1: 510\n2       Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von Unternehmen, selbständigen\nund nichtselbständigen Unternehmensteilen für die Herstellung von Wasserstoff\nverbraucht wird, nach §§ 63, 64a EEG 2021\n2.1     Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen, selbständigem oder nichtselb- 1 300\nständigem Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle\n2.2     je weiterer beantragter Abnahmestelle                                          zusätzlich zur\nGrundgebühr nach\nNummer 2.1: 170\n2.3     je Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 (Höchstbetrag)                   zusätzlich zur\nGrundgebühr nach\nNummer 2.1: 340\n2.4     je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Ge- zusätzlich zur\nschäftsjahr hinausgeht, bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021         Grundgebühr nach\nNummer 2.1: 340\n2.5     je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 zusätzlich zur\nEEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde                                       Grundgebühr nach\nNummer 2.1: 1 230\n2.6     je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unterneh- zusätzlich zur\nmensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stellt                                   Grundgebühr nach\nNummer 2.1: 820\n2.7     je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach § 64a Ab- zusätzlich zur\nsatz 6 EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stellt                 Grundgebühr nach\nNummer 2.1: 410","4326     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021\nGebühren/Auslagen\nNummer                         Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n2.8     je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter- zusätzlich zur\nnehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stellt                                     Grundgebühr nach\nNummer 2.1: 510\n3       Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von einer Schienenbahn für den\nFahrbetrieb im Schienenbahnverkehr selbst verbraucht wird, nach den §§ 63,\n65, 103 EEG 2021\n3.1     Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn                                   1 160\n3.2     je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchs- zusätzlich zur\nmengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021                                       Grundgebühr nach\nNummer 3.1: 510\n3.3     je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Ab- zusätzlich zur\nsatz 5 EEG 2021                                                                Grundgebühr nach\nNummer 3.1: 510\n3.4     je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG zusätzlich zur\n2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde                                           Grundgebühr nach\nNummer 3.1: 1 230\n4       Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von Verkehrsunternehmen für elek-\ntrisch betriebene Busse im Linienverkehr verbraucht wird, nach den §§ 63, 65a\nEEG 2021\n4.1     Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen                            1 160\n4.2     je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromver- zusätzlich zur\nbrauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021                               Grundgebühr nach\nNummer 4.1: 510\n4.3     je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen zusätzlich zur\nnach § 65a Absatz 5 EEG 2021                                                   Grundgebühr nach\nNummer 4.1: 510\n4.4     je Antrag eines Verkehrsunternehmens, für das eine Umwandlung nach § 3 Num- zusätzlich zur\nmer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde                                Grundgebühr nach\nNummer 4.1: 1 230\n5       Begrenzung der EEG-Umlage bei einer Landstromanlage für die Belieferung von\nSeeschiffen mit Strom nach § 65b EEG 2021\n5.1     Grundgebühr je antragstellende Landstromanlage                                 700\n5.2     je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b Absatz 4 zusätzlich 300\nEEG 2021\n6       Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge\n6.1     für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unterneh-   zusätzlich zu den\nmensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten    Nummern 1.1\nAbnahmestelle nach den §§ 64 Absatz 1 und 103 Absatz 4 EEG 2021 im letzten     bis 1.9 je antrag-\nabgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Ab-   stellendem Unter-\nnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde                                  nehmen 70 Euro\nje GWh, höchstens\njedoch 100 000\n6.2     für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt, je  zusätzlich zu den\nStromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst      Nummern 1.1\nverbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawatt-  bis 1.9 je antrag-\nstunde des Unternehmens                                                        stellendem Unter-\nnehmen 60 Euro\nje GWh, höchstens\njedoch 100 000\n6.3     für ein stromkostenintensives Unternehmen, einen selbständigen oder nichtselb- zusätzlich zu den\nständigen Unternehmensteil je Stromverbrauchsmenge an einer beantragten        Nummern 2.1\nAbnahmestelle nach § 64a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Ge-      bis 2.8 je antrag-\nschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst    stellendem Unter-\nverbrauchte Gigawattstunde                                                     nehmen 70 Euro\nje GWh, höchstens\njedoch 100 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021               4327\nGebühren/Auslagen\nNummer                             Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n6.4       für ein Schienenbahnunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden           zusätzlich zu den\nAbnahmestelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Ge-              Nummern 3.1\nschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst           bis 3.4 je antrag-\nverbrauchte Gigawattstunde                                                            stellende Schie-\nnenbahn 70 Euro\nje GWh, höchstens\njedoch 100 000\n6.5       für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Ab-           zusätzlich zu den\nnahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Ge-               Nummern 4.1\nschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst           bis 4.3 je antrag-\nverbrauchte Gigawattstunde                                                            stellendem Unter-\nnehmen 70 Euro\nje GWh, höchstens\njedoch 100 000\n7         Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden\n7.1       Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht al- 170\nlein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Über-\ntragungsnetzbetreibers beantragt wird\n7.2       Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021 1 230\n8         Zurücknahme und Ablehnung von Anträgen\n8.1       Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage oder eines Antrags bis zu 40 % der Ge-\nauf Umschreibung oder Übertragung eines Begrenzungsbescheides, sofern mit bühr nach den Num-\nder Bearbeitung dieser Anträge bereits begonnen wurde                                 mern 1 bis 5 oder 7\n8.2       Ablehnung eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage oder eines Antrags auf bis zu 70 % der Ge-\nUmschreibung oder Übertragung eines Begrenzungsbescheides                             bühr nach den Num-\nmern 1 bis 5 oder 7\n8.3       Ablehnung eines Antrags wegen Unvollständigkeit der fristrelevanten Unterlagen bis zu 50 % der Ge-\nbühr nach den Num-\nmern 1 bis 5\nAbschnitt 7\nVerordnung (EU) 2015/936 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame\nRegelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale\nAbkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen\nGebühren/Auslagen\nNummer                             Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1         Erteilung einer Einfuhrgenehmigung im Textilbereich nach Artikel 18 Absatz 1 i. V. m. 20\nArtikel 19 Satz 1 Verordnung (EU) 2015/936\nAbschnitt 8\nDurchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Festlegung\nder Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren\nGebühren/Auslagen\nNummer                             Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1         Verlängerung der Dauer einer Einfuhrgenehmigung im Textilbereich nach Artikel 4 8\nAbsatz 3 Satz 2 Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148\nAbschnitt 9\nDurchführungsverordnung (EU) Nummer 498/2012\nder Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten\nfür Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union\nGebühren/Auslagen\nNummer                             Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1         Erteilung einer Kontingentbewilligung für Ausfuhren von Industrieholz aus der 55\nRussischen Föderation nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Num-\nmer 498/2012"]}