{"id":"bgbl1-2021-67-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":67,"date":"2021-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/67#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-67-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_67.pdf#page=8","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung","law_date":"2021-09-21T00:00:00Z","page":4312,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["4312         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021\nErste Verordnung\nzur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung\nVom 21. September 2021\nAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung                Grunde zu legen, der die Art des Zeitaufwands\nmit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengeset-                 für die gebührenpflichtige Leistung kennzeichnet.\nzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet                 Ist der Zeitaufwand für eine gebührenpflichtige\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:                  Leistung durch mehrere Themenbereiche ge-\nkennzeichnet, ist die Zeitgebühr aus der Summe\nArtikel 1                                 des Zeitaufwands jedes Themenbereiches zu be-\nDie PTB Besondere Gebührenverordnung vom                        rechnen.“\n8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1717) wird wie folgt geändert:         b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               „(3) Die nach den Anlagen 1 und 2 zu erhe-\n„(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt               benden Gebühren und die nach Absatz 2 zu\nerhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maß-                 erhebenden Auslagen umfassen jeweils auch\ngabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen                    die Kosten für die Festsetzung der Gebühren\nfür individuell zurechenbare öffentliche Leistungen             und Auslagen.“\n(gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der fol-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\ngenden Vorschriften erbracht werden:\n1. Mess- und Eichgesetz,                                   a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden\njeweils die Wörter „gebührenfähige Leistungen“\n2. Mess- und Eichverordnung,                                  durch die Wörter „gebührenfähige Leistungen\n3. Gewerbeordnung,                                            nach Abschnitt 4 der Anlage 1“ ersetzt.\n4. Spielverordnung,                                        b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wurde die\n5. Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,                  gebührenfähige Leistung“ durch die Wörter\n„Wurde die gebührenfähige Leistung nach Ab-\n6. Beschussgesetz,                                            schnitt 4 der Anlage 1“ ersetzt.\n7. Beschussverordnung,\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n8. Waffengesetz,\n„(3) Für die Erhebung von Gebühren und Aus-\n9. Fertigpackungsverordnung und                               lagen für gebührenfähige Leistungen nach Ab-\n10. Verordnung über Heizkostenabrechnung.“                      schnitt 1, 2, 3, 5 und 6 der Anlage 1, die vor\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen,\naber noch nicht vollständig erbracht wurden,\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                sind die vor dem 1. Oktober 2021 geltenden ge-\nfügt:                                                       bührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwen-\n„(1a) Für die Berechnung einer Zeitgebühr ist            den, soweit nicht die Anwendung dieser Verord-\nder in Anlage 2 bezeichnete Themenbereich zu                nung für den Gebührenschuldner günstiger ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021       4313\n4. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)\nGebührenverzeichnis\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1\nMess- und Eichgesetz (MessEG),\nMess- und Eichverordnung (MessEV)\nAbschnitt 2\nGewerbeordnung (GewO),\nSpielverordnung (SpielV)\nAbschnitt 3\nMedizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)\nAbschnitt 4\nBeschussgesetz (BeschG),\nBeschussverordnung (BeschussV),\nWaffengesetz (WaffG)\nAbschnitt 5\nFertigpackungsverordnung (FPackV)\nAbschnitt 6\nVerordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)\nAbschnitt 1\nMess- und Eichgesetz (MessEG),\nMess- und Eichverordnung (MessEV)\nNr.                                    Gebührentatbestand                                   Gebühr\n1     Prüfung, Erteilung und Änderung von EG-Bauartzulassungen nach § 27 Absatz 2         Zeitgebühr\nMessEG in Verbindung mit § 19 MessEV                                              nach Anlage 2\n2     Durchführung von Vergleichsmessungen mit Mustern von Dosimetersonden für ein\npassives, integrierendes Dosimeter nach § 29 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\nSatz 1 Nummer 2 MessEV\n2.1    Grundgebühr pro Dosimeterbauart                                                      612 Euro\n2.2    Bestrahlung einer Dosimetersonde (E < 2 MeV)                                         102 Euro\nAbschnitt 2\nGewerbeordnung (GewO),\nSpielverordnung (SpielV)\nNr.                                    Gebührentatbestand                                   Gebühr\n1     Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten nach § 11 SpielV in Verbin-       Zeitgebühr\ndung mit § 33c GewO                                                               nach Anlage 2\n2     Erteilung eines Zulassungsbeleges und des Zulassungszeichens sowie Umtausch\ndieser Unterlagen nach § 15 Absatz 1 SpielV\n2.1    Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen 50 Stück         750 Euro\n2.2    Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen 500 Stück     7 500 Euro\n3     Erstattung von Aufwendungen für beantragte Ergänzungsarbeiten nach § 15 Ab-\nsatz 1 SpielV\n3.1    Erteilung eines Ersatzzulassungsbeleges einschließlich des Ersatzzulassungszei-       174 Euro\nchens pro Stück\nAbschnitt 3\nMedizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)\nNr.                                    Gebührentatbestand                                   Gebühr\n1     Gutachterliche Bewertung von Medizinprodukten mit Messfunktion nach § 85 Ab-        Zeitgebühr\nsatz 4 Nummer 1 MPDG                                                              nach Anlage 2","4314     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021\n2     Entwicklung und Prüfung von Referenzmessverfahren, Normalmessgeräten und           Zeitgebühr\nPrüfhilfsmitteln nach § 85 Absatz 4 Nummer 2 MPDG                                nach Anlage 2\n3     Wissenschaftliche Beratung von Bundesoberbehörden, zuständigen Behörden und        Zeitgebühr\nBenannten Stellen nach § 85 Absatz 4 Nummer 3 MPDG                               nach Anlage 2\nAbschnitt 4\nBeschussgesetz (BeschG),\nBeschussverordnung (BeschussV),\nWaffengesetz (WaffG)\nNr.                                    Gebührentatbestand                                  Gebühr\n1     Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung        Zeitgebühr\neiner Schusswaffe und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der Ge- nach Anlage 2\nschosse zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung\nnach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit\nAnlage II Abbildung 10 BeschussV\n2     Ausnahmebewilligungen nach § 13 BeschG in Verbindung mit den §§ 7 und 8            Zeitgebühr\nBeschG                                                                           nach Anlage 2\n3     Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Be-         Zeitgebühr\nschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussappara- nach Anlage 2\nten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition nach § 20 Absatz 3\nSatz 1 in Verbindung mit § 7 BeschG\n4     Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 20 Absatz 3       Zeitgebühr\nSatz 1 in Verbindung mit § 8 BeschG                                              nach Anlage 2\n5    Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung        Zeitgebühr\nvon Elektroimpulsgeräten und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition nach Anlage 2\nmit Reizstoffen, Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Absatz 3\nSatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4\nBeschG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffG\n6    Prüfung der technischen Anforderungen von Gasböllern nach § 8 Absatz 4             Zeitgebühr\nBeschussV                                                                        nach Anlage 2\n7    Maßnahmen nach § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen,         Zeitgebühr\npyrotechnische Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung nach Anlage 2\nsowie Erstellung von Prüfregeln nach § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von\nAusnahmen nach § 11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der Be-\nrechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 BeschussV\n8    Prüfung von Betriebsanleitungen nach § 13 BeschussV                                Zeitgebühr\nnach Anlage 2\n9    Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reiz-    Zeitgebühr\nstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte nach § 15 in Verbindung mit den Anlagen IV nach Anlage 2\nund V BeschussV\n10    Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten nach § 19 Absatz 3 BeschussV           Zeitgebühr\nnach Anlage 2\n11    Periodische Fabrikationskontrollen nach § 22 BeschussV                             Zeitgebühr\nnach Anlage 2\n12    Überprüfungen im Einzelfall nach § 23 BeschussV                                    Zeitgebühr\nnach Anlage 2\n13    Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erb-    Zeitgebühr\nwaffen nach § 20 Absatz 4 WaffG                                                  nach Anlage 2\n14    Entgegennahme von Anzeigen einer Marke nach § 24 Absatz 6 WaffG                     200 Euro\nAbschnitt 5\nFertigpackungsverordnung (FPackV)\nNr.                                    Gebührentatbestand                                  Gebühr\n1    Erteilung von Herstellerzeichen für Maßbehältnis-Flaschen nach § 37 Absatz 1        232 Euro\nFPackV oder Verlangen von Änderungen eines beantragten Herstellerzeichens\nnach § 37 Absatz 2 FPackV, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen\nStellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021         4315\nAbschnitt 6\nVerordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)\nNr.                                     Gebührentatbestand                                     Gebühr\n1       Prüfung im Rahmen der Mitwirkung bei der Bestätigung der Eignung von sachver-       Zeitgebühr\nständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 HeizkostenV                                   nach Anlage 2\nAnlage 2\n(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)\nStundensätze\nStundensatz\nThemenbereich                                Organisationseinheit                    in Euro\nThemenbereich 1                          Geschwindigkeit\nAkustik, Ultraschall, Beschleunigung\nSchall                                                       160\nAkustik und Dynamik\nThemenbereich 2                          Gase\nDurchfluss\nFlüssigkeiten                                                167\nWärme und Vakuum\nThemenbereich 3                          Gleichstrom und Niederfrequenz\nElektrizität und Magnetismus\nHochfrequenz und Felder\nElektrische Energiemesstechnik\n186\nQuantenelektronik\nHalbleiterphysik und Magnetismus\nElektrische Quantenmetrologie\nThemenbereich 4                          Radioaktivität\nIonisierende Strahlung\nDosimetrie für Strahlentherapie und Röntgendiagnostik\nStrahlenschutzdosimetrie                                     204\nNeutronenstrahlung\nStrahlenwirkung\nThemenbereich 5                          Bild- und Wellenoptik\nLänge, dimensionelle Metrologie\nQuantenoptik und Längeneinheit\nOberflächenmesstechnik\n169\nDimensionelle Nanometrologie\nKoordinatenmesstechnik\nInterferometrie an Maßverkörperungen\nThemenbereich 6                          Masse\nMasse und abgeleitete Größen                                                                          180\nFestkörpermechanik\nThemenbereich 7                          Allgemeine und Anorganische Chemie\nMetrologie in der Chemie\nBiochemie\n188\nPhysikalische Chemie\nAnalytische Chemie der Gasphase\nThemenbereich 8                          Biomedizinische Magnetresonanz\nMetrologie für die Medizin\nBiosignale                                                   176\nBiomedizinische Optik","4316       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021\nStundensatz\nThemenbereich                                 Organisationseinheit                     in Euro\nThemenbereich 9                         Photometrie und Spektroradiometrie\nRadiometrie und Photometrie\nAngewandte Radiometrie\n194\nRadiometrie mit Synchrotronstrahlung\nRöntgenmesstechnik mit Synchrotronstrahlung\nThemenbereich 10                        Detektorradiometrie und Strahlungsthermometrie\nThermometrie\nTemperatur                                                    176\nKryosensorik\nThemenbereich 11                        Zeit und Frequenz\nZeit und Frequenz                                                                                     156\nThemenbereich 12                        Mathematische Modellierung und Datenanalyse\nMetrologische Informationstechnik                                                                     147\nMetrologische Informationstechnik\nThemenbereich 13                        Explosionsschutz in der Energietechnik\nPhysikalische Sicherheitstechnik,\nExplosionsschutz                        Explosionsgeschützte Sensorik und Messtechnik                 196\nGrundlagen des Explosionsschutzes\nThemenbereich 14                        Wissenschaftlicher Gerätebau und andere Organisa-\nSonstige Leistungen                     tionseinheiten ohne bzw. mit geringer bis mittlerer tech-    116“.\nnischer Ausstattung\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.\nBerlin, den 21. September 2021\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}