{"id":"bgbl1-2021-67-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":67,"date":"2021-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/67#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-67-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_67.pdf#page=4","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung","law_date":"2021-09-20T00:00:00Z","page":4308,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["4308           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Institutsvergütungsverordnung1\nVom 20. September 2021\nAuf Grund des § 25a Absatz 6 Satz 1 und 5 des                              gesetzes. Die §§ 18, 19 Absatz 1 Satz 1 und 2,\nKreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch                           Absatz 2 und 3, § 20 Absatz 1 und 3 bis 6 sowie\nArtikel 2 Nummer 39 Buchstabe d des Gesetzes vom                              die §§ 21 und 22 gelten auch für CRR-Institute,\n9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden                            die nicht bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c des\nist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung                            Kreditwesengesetzes sind, wenn\nzur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von\n1. sie übergeordnete Unternehmen sind, deren\nRechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz-\nBilanzsumme auf konsolidierter oder teilkon-\ndienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1\nsolidierter Basis gemäß Artikel 18 der Verord-\nNummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018\nnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen\n(BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die\nParlaments und des Rates vom 26. Juni 2013\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im\nüber Aufsichtsanforderungen an Kreditinsti-\nEinvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und\ntute und zur Änderung der Verordnung (EU)\nnach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:\nNr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1;\nL 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom\nArtikel 1\n30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015,\nDie Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezem-                              S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom\nber 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 1                          17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020,\nder Verordnung vom 15. April 2019 (BGBl. I S. 486)                               S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zu-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                    letzt durch die Verordnung (EU) 2020/873\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie                         (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert\nfolgt gefasst:                                                              worden ist, 30 Milliarden Euro erreicht oder\nüberschreitet, oder\n„§ 28      (weggefallen)“.\n2. ihre Bilanzsumme im Durchschnitt zu den\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\njeweiligen Stichtagen der letzten vier abge-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort                                  schlossenen Geschäftsjahre 5 Milliarden Euro\n„Kreditwesengesetzes“ die Wörter „und auf Un-                           überschritten hat und die Institute mindestens\nternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleis-                         eine der folgenden weiteren Voraussetzungen\ntungen gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9                              erfüllen:\noder Nummer 10 des Kreditwesengesetzes er-\nbringen,“ eingefügt.                                                    a) sie fallen weder unter die Befreiung des\n§ 20 Absatz 1 des Sanierungs- und Ab-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25n“ durch die                               wicklungsgesetzes, noch unterliegen sie\nAngabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.                                            den vereinfachten Anforderungen der §§ 19\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                            und 41 des Sanierungs- und Abwicklungs-\ngesetzes;\n„(3) Abschnitt 3 gilt nur für bedeutende Ins-\ntitute gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesen-                             b) ihre Handelsbuchtätigkeiten zum Ab-\nschluss des letzten Geschäftsjahres ge-\n1\nDiese Verordnung dient der weiteren Ausgestaltung                                 hen über einen geringen Umfang im Sinne\n– der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen                     des Artikels 94 Absatz 1 der Verordnung\nParlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der\nRichtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausge-\n(EU) Nr. 575/2013 hinaus oder\nnommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte\nFinanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen\nc) ihr Gesamtwert an Derivatepositionen, die\nund -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150                     mit Handelsabsicht gehalten werden,\nvom 7.6.2019, S. 253; L 212 vom 3.7.2020, S. 20), die durch die                übersteigt zum Abschluss des letzten\nRichtlinie (EU) 2021/338 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14) geändert\nworden ist, sowie\nGeschäftsjahres 2 Prozent der gesamten\nbilanziellen und außerbilanziellen Vermö-\n– der Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU)\n2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom                         genswerte und ihr Gesamtwert an allen\n20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in                  Derivatepositionen übersteigt 5 Prozent,\nBezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquidi-\ntätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichti-\nwobei beide Werte gemäß Artikel 273a\ngungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das               Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nMarktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenpartei-                 berechnet werden.“\nen, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame\nAnlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der     3. § 2 wird wie folgt geändert:\nVerordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1;\nL 13 vom 17.1.2020, S. 58), die durch die Verordnung (EU)             a) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist,\ndurch das Risikoreduzierungsgesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I            „Risikoträger und Risikoträgerinnen im Sinne\nS. 2773).                                                                   dieser Verordnung sind solche gemäß § 1 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021           4309\nsatz 21 sowie § 25a Absatz 5b Satz 1 und 2 des           b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kontroll-\nKreditwesengesetzes.“                                       einheiten“ die Wörter „und des Bereichs Perso-\nb) In Absatz 11 Satz 3 werden das Komma und die                nal“ eingefügt.\nWörter „die Interne Revision und der Bereich         10. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 25n“\nPersonal“ durch die Wörter „und die Interne              durch die Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.\nRevision“ ersetzt.                                   11. § 15 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 12 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 25d Absatz 12\nAngabe „1 und 2“ ersetzt.\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 25d Absatz 7 Satz 1,\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                   2 und 6“ ersetzt und werden die Wörter „§ 25d\na) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 25n“                  Absatz 12 Satz 2“ durch die Wörter „§ 25d\ndurch die Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.                   Absatz 12 Satz 1“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Kontrollein-           b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter\nheiten“ die Wörter „und der Bereich Personal“               „§ 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a“ durch die\neingefügt und wird die Angabe „§ 25n“ durch                 Wörter „§ 45 Absatz 2 Nummer 10“ ersetzt.\ndie Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.                      c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                   aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 25n“ durch die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.\naa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ gestri-                 bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 45\nchen.                                                        Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a“ durch die Wör-\nbb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch                     ter „§ 45 Absatz 2 Nummer 10“ ersetzt.\nein Semikolon und das Wort „und“ ersetzt.            d) In Absatz 4 wird das Wort „oder“ durch das\ncc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                        Wort „sowie“ ersetzt und werden die Wörter\n„stellt sicher“ durch das Wort „überwacht“ er-\n„6. sie geschlechtsneutral sind, so dass\nsetzt.\neine Entgeltbenachteiligung wegen des\nGeschlechts bei gleicher oder gleich-        12. § 16 wird wie folgt geändert:\nwertiger Arbeit ausgeschlossen ist.“             a) In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die An-\nb) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 25n“                  gabe „§ 25n“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 3c“\ndurch die Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.                   ersetzt.\nc) In Absatz 6 Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b                  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nwerden nach dem Wort „Betriebsverfassungs-                     „(2) Unbeschadet der Offenlegungspflichten\ngesetzes“ die Wörter „oder gemäß § 75 Absatz 3              gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU)\nNummer 13 des Bundespersonalvertretungs-                    Nr. 575/2013 haben Institute, die weder bedeu-\ngesetzes oder gemäß den entsprechenden lan-                 tende Institute gemäß § 1 Absatz 3c des Kre-\ndesrechtlichen Regelungen“ eingefügt.                       ditwesengesetzes sind noch in den Anwen-\nd) In Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „§ 25n“                  dungsbereich von Artikel 433b Absatz 2 der\ndurch die Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.                   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, den\n6. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „des Euro-                   Gesamtbetrag aller Vergütungen, unterteilt in\npäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni                 fixe und variable Vergütung, sowie die Anzahl\n2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinsti-               der Begünstigten der variablen Vergütung offen-\ntute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der                 zulegen.“\nVerordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom                c) In Absatz 3 werden die Wörter „in den Absätzen 1\n27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321              und 2“ durch die Wörter „in Absatz 1“ ersetzt.\nvom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015,                  d) In Absatz 4 Satz 1, 2 und 5 werden jeweils die\nS. 166), die zuletzt durch die Verordnung (EU)                 Wörter „gemäß den Absätzen 1 und 2“ durch die\n2016/1014 (ABl. L 171 vom 19.6.2016, S. 153)                   Wörter „gemäß Absatz 1“ ersetzt.\ngeändert worden ist“ gestrichen.\ne) In Absatz 5 werden die Wörter „die keine bedeu-\n7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntenden Institute gemäß § 25n des Kreditwesen-\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 45 Absatz 2                  gesetzes sind, sofern“ gestrichen.\nSatz 1 Nummer 5a“ durch die Wörter „§ 45 Ab-\n13. § 18 wird wie folgt geändert:\nsatz 2 Nummer 10“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) In Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort\n„Kapitalpuffer-Anforderungen“ durch das Wort                   „(1) Vergütungssysteme für Risikoträger und\n„Kapitalpufferanforderungen“ ersetzt.                       Risikoträgerinnen bedeutender Institute gemäß\n8. In § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die An-              § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes müssen\ngabe „§ 25n“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 3c“                  zusätzlich den besonderen Anforderungen der\nersetzt.                                                       Absätze 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 entspre-\nchen. Vergütungssysteme für Risikoträger und\n9. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         Risikoträgerinnen der in § 1 Absatz 3 Satz 2 ge-\na) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Kontroll-                 nannten Institute müssen den gleichen beson-\neinheiten“ ein Komma und die Wörter „des                    deren Anforderungen wie die Institute nach\nBereichs Personal“ eingefügt.                               Satz 1 entsprechen, mit Ausnahme der Anforde-","4310         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021\nrungen des § 19 Absatz 1 Satz 3 und 4 und des            b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\n§ 20 Absatz 2. Die §§ 20 und 22 sind dabei                  bis 4 ersetzt:\njeweils nicht auf die für ein Geschäftsjahr ermit-\n„(2) Ist das übergeordnete Unternehmen\ntelte variable Vergütung eines Risikoträgers\nbedeutend gemäß § 1 Absatz 3c des Kredit-\noder einer Risikoträgerin anzuwenden, sofern\nwesengesetzes, hat es auf Grundlage einer\ndiese nicht mehr als 50 000 Euro beträgt und\ngruppenweiten Risikoanalyse in entsprechender\nnicht mehr als ein Drittel der Gesamtjahresver-\nAnwendung des § 25a Absatz 5b des Kredit-\ngütung des Risikoträgers oder der Risikoträge-\nwesengesetzes die Gruppen-Risikoträger und\nrin ausmacht.“\nGruppen-Risikoträgerinnen zu ermitteln. Bei\nb) Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt ge-                 der Festlegung der gruppenweiten Vergütungs-\nfasst:                                                      strategie gemäß Absatz 1 hat es zusätzlich zu\n„1. an einem Verhalten, das für das Institut zu             den Anforderungen gemäß Absatz 1 in Bezug\nerheblichen Verlusten, einer wesentlichen              auf die Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risi-\nregulatorischen Sanktion oder einer wesent-            koträgerinnen die Anforderungen des § 25a\nlichen aufsichtlichen Maßnahme geführt hat,            Absatz 5 des Kreditwesengesetzes sowie die\nmaßgeblich beteiligt oder dafür verantwort-            Anforderungen gemäß § 18 Absatz 1 und 3 bis 5\nlich war oder“.                                        und der §§ 19 bis 22 in Bezug auf die Gruppen-\nRisikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen\n14. § 20 wird wie folgt geändert:\numzusetzen. Institute gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „drei Jah-             haben die Gruppen-Risikoträger und Gruppen-\nren“ durch die Wörter „vier Jahren“ ersetzt.                Risikoträgerinnen gemäß § 25a Absatz 5b Satz 1\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „oder der nach-               des Kreditwesengesetzes zu ermitteln und die\ngelagerten“ durch die Wörter „oder der der                  Anforderungen gemäß den Sätzen 1 und 2, mit\nGeschäftsleitung unmittelbar nachgelagerten“                Ausnahme von § 19 Absatz 1 Satz 3 und 4 so-\nersetzt.                                                    wie § 20 Absatz 2, zu erfüllen.\n15. § 24 wird wie folgt geändert:                                     (3) Die Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 2\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           sowie Absatz 2 sind nicht auf folgende nachge-\nordnete Unternehmen anzuwenden:\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ge-\nschäftsleiterinnen sind,“ die Wörter „nach             1. Unternehmen mit Sitz in der Europäischen\nMaßgabe dieser Verordnung, des § 25a Ab-                   Union, die an besondere Vergütungsanforde-\nsatz 1 Satz 3 Nummer 6 und Absatz 5 des                    rungen nach Maßgabe anderer Rechtsakte\nKreditwesengesetzes, die Risikoträger-                     der Europäischen Union gebunden sind;\nermittlung nach § 25a Absatz 5b des Kredit-            2. Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die\nwesengesetzes sowie die Offenlegung nach                   an besondere Vergütungsanforderungen\n§ 16 und nach Artikel 450 der Verordnung                   nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Euro-\n(EU) Nr. 575/2013“ eingefügt.                              päischen Union gebunden wären, wenn sie\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                  ihren Sitz in der Europäischen Union hätten.\n„In einem übergeordneten Unternehmen gilt                 (4) Abweichend von Absatz 3 ist hinsichtlich\ndies darüber hinaus auch für die Regelun-              Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die in einem\ngen zur gruppenweiten Vergütungsstrategie.“            nachgeordneten Unternehmen tätig sind, wel-\ncc) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Sie“ am              ches entweder eine Kapitalverwaltungsgesell-\nSatzanfang durch die Wörter „Die Vergü-                schaft im Sinne von § 17 des Kapitalanlage-\ntungsbeauftragten“ ersetzt.                            gesetzbuches, eine EU-Verwaltungsgesellschaft\n16. § 27 wird wie folgt geändert:                                  im Sinne von § 1 Absatz 17 des Kapitalanlage-\ngesetzbuches oder eine ausländische AIF-Ver-\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden              waltungsgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 18\nSätze ersetzt:                                              des Kapitalanlagegesetzbuches ist oder die im\n„Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe                 Anhang I Abschnitt A Nummer 2, 3, 4, 6 und 7\nhat eine gruppenweite Vergütungsstrategie fest-             der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen\nzulegen, welche die Grundsätze für angemesse-               Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014\nne, transparente, geschlechtsneutrale und auf               über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur\neine nachhaltige Entwicklung der Gruppe aus-                Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und\ngerichtete Vergütungssysteme vorgibt. Die                   2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349;\ngruppenweite Vergütungsstrategie hat die                    L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom\nAnforderungen des § 25a Absatz 5 des Kredit-                13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35;\nwesengesetzes und der §§ 4 bis 13 dieser                    L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom\nVerordnung in Bezug auf alle Mitarbeiter und                27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Ver-\nMitarbeiterinnen der gruppenangehörigen Un-                 ordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom\nternehmen umzusetzen, wobei in nachgeordne-                 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, aufge-\nten Unternehmen sowohl § 1 dieser Verordnung                führten Wertpapierdienstleistungen und Anlage-\nals auch § 2 Absatz 7 bis 8b, 9a, 9e, 9g und 9h             tätigkeiten ausführt, in der gruppenweiten\ndes Kreditwesengesetzes vorbehaltlich der Re-               Vergütungsstrategie die Einhaltung der Anforde-\ngelungen in den Absätzen 2 und 4 entsprechend               rungen gemäß Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2\ngelten.“                                                    sicherzustellen, sofern sich deren berufliche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021         4311\nTätigkeit direkt und wesentlich auf das Risiko-          d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in\nprofil oder die Geschäftstätigkeit mindestens               Satz 2 wird die Angabe „§ 25n“ durch die An-\neines CRR-Institutes der Gruppe auswirkt.“                  gabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in          17. § 28 wird aufgehoben.\nSatz 1 werden nach den Wörtern „nachgeord-\nneten Unternehmen“ das Komma und die Wör-\nArtikel 2\nter „die nicht vom Anwendungsbereich des § 37\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs erfasst sind,“             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngestrichen.                                          in Kraft.\nBonn, den 20. September 2021\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nMark Branson"]}