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    "title": "Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches",
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        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4253\nBekanntmachung\nder Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nVom 15. September 2021\nAuf Grund des Artikels 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274)\nwird nachstehend der Wortlaut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\nbuches in der seit dem 10. August 2021 geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. Juni 2013 (BGBl. I\nS. 1426),\n2. den am 1. September 2013 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565),\n3. den am 15. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 33 des Ge-\nsetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),\n4. den Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),\nder vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016\n(BGBl. I S. 1666) aufgehoben worden ist,\n5. den am 14. Juni 2014 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n28. Mai 2014 (BGBl. I S. 698),\n6. den am 13. Dezember 2014 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1975),\n7. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 67 der Verordnung\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),\n8. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes\nvom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178),\n9. den am 30. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108),\n10. den am 1. Oktober 2021 in Kraft tretenden Artikel 4 Absatz 19 des Ge-\nsetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),\n11. den am 3. Dezember 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n24. November 2016 (BGBl. I S. 2656),\n12. den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom\n10. März 2017 (BGBl. I S. 420),\n13. den am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom\n27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966),\n14. den am 6. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni\n2017 (BGBl. I S. 2147),\n15. den am 30. April 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n24. April 2019 (BGBl. I S. 498),\n16. den am 26. November 2019 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes\nvom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626),\n17. den am 26. Mai 2021 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom\n28. April 2020 (BGBl. I S. 960) in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Num-\nmer 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018),\n18. den am 26. Mai 2022 in Kraft tretenden Artikel 10 des Gesetzes vom\n28. April 2020 (BGBl. I S. 960), der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 19\nNummer 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) aufgehoben\nworden ist,\n19. den am 27. Juni 2020 in Kraft getretenen Artikel 97 der Verordnung vom\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328),\n20. den am 26. Mai 2021 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Mai\n2021 (BGBl. I S. 1087),\n21. den am 26. Mai 2022 in Kraft tretenden Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Mai\n2021 (BGBl. I S. 1087),",
        "4254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021\n22. den teils am 10. August 2021 in Kraft getretenen, teils am 1. September\n2022 in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I\nS. 3274),\n23. den am 31. Dezember 2022 in Kraft tretenden Artikel 2 des Gesetzes vom\n27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274).\nBonn, den 15. September 2021\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021                      4255\nLebensmittel-, Bedarfs-\ngegenstände- und Futtermittelgesetzbuch\n(Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB)1, 2, 3\nInhaltsübersicht                                § 23  Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\n§ 23a Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit\nAbschnitt 1\nund zur Förderung der tierischen Erzeugung\nAllgemeine Bestimmungen                           § 24  Gewähr für bestimmte Anforderungen\n§   1    Zweck des Gesetzes                                           § 25  Mitwirkung bestimmter Behörden\n§   2    Begriffsbestimmungen\n§   3    Weitere Begriffsbestimmungen                                                         Abschnitt 4\n§   4    Vorschriften und Ermächtigungen zum Geltungsbereich                            Verkehr mit Mitteln zum\nTätowieren und kosmetischen Mitteln\nAbschnitt 2\n§ 26  Verbote zum Schutz der Gesundheit\nVerkehr mit Lebensmitteln\n§ 27  Vorschriften zum Schutz vor Täuschung\n§ 5      Verbote zum Schutz der Gesundheit                            § 28  Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\n§ 6      (weggefallen)                                                § 29  Weitere Ermächtigungen\n§ 7      Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor\nTäuschung                                                                            Abschnitt 5\n§   8    Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung\n§   9    Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel                                Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen\n§ 10     Stoffe mit pharmakologischer Wirkung                         § 30  Verbote zum Schutz der Gesundheit\n§ 11     Vorschriften zum Schutz vor Täuschung                        § 31  Übergang von Stoffen auf Lebensmittel\n§ 12     Weitere Verbote                                              § 32  Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\n§ 13     Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor             § 33  Vorschriften zum Schutz vor Täuschung\nTäuschung\n§ 14     Weitere Ermächtigungen\nAbschnitt 6\n§ 15     Deutsches Lebensmittelbuch\n§ 16     Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission                               Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse\nAbschnitt 3                               § 34  Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\n§ 35  Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur\nVerkehr mit Futtermitteln                              Unterrichtung\n§ 17     Verbote                                                      § 36  Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maß-\n§ 17a    Versicherung                                                       nahmen\n§ 18     (weggefallen)                                                § 37  Weitere Ermächtigungen\n§ 19     Verbote zum Schutz vor Täuschung\n§ 20     Verbot der krankheitsbezogenen Werbung                                               Abschnitt 7\n§ 21     Weitere Verbote sowie Beschränkungen                                                Überwachung\n§ 22     Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\n§ 38  Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige Information\n1                                                                     § 38a Übermittlung von Daten über den Internethandel\nDas Gesetz dient der Umsetzung der in der Anlage zu Fußnote 1 des\nGesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittel-     § 38b Unterrichtung von Telemediendiensteanbietern\nrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) in den Num-    § 39  Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln,\nmern 1 bis 72 und 75 aufgeführten Rechtsakte.                             Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2\n2\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen          Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\n§ 39a Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft         Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegen-\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie       ständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,        bis 9 zuständigen Behörden\nsind beachtet worden.                                               § 40  Information der Öffentlichkeit\n3\nDas Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG des       § 41  (weggefallen)\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008\nzur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und             § 42  Durchführung der Überwachung\n1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG,              § 43  Probenahme\n2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und           § 43a Probenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung\ndes Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG)                   von Fernkommunikationsmitteln angeboten werden\nNr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung\nvon Stoffen und Gemischen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68).       § 44  Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten",
        "4256           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021\n§ 44a    Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersu-                                Abschnitt 1\nchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten\nStoffen                                                                  Allgemeine Bestimmungen\n§ 45     Schiedsverfahren\n§ 46     Ermächtigungen                                                                             §1\n§ 47     Weitere Ermächtigungen                                                            Zweck des Gesetzes\n§ 48     Landesrechtliche Bestimmungen\n(1) Zweck des Gesetzes ist es,\n§ 49     Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter\nDaten                                                         1. vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 bei Lebensmit-\n§ 49a    Zusammenarbeit von Bund und Ländern                               teln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosme-\ntischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den\nAbschnitt 8                                   Schutz der Endverbraucher durch Vorbeugung ge-\nMonitoring                                    gen eine oder Abwehr einer Gefahr für die mensch-\nliche Gesundheit sicherzustellen,\n§ 50     Monitoring\n§ 51     Durchführung des Monitorings                                  2. beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Mit-\n§ 52     Erlass von Verwaltungsvorschriften                                teln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Be-\ndarfsgegenständen vor Täuschung zu schützen,\nAbschnitt 9                               3. die Unterrichtung sicherzustellen\nVerbringen in das und aus dem Inland\na) der Wirtschaftsbeteiligten,\n§ 53     Verbringungsverbote\nb) der Endverbraucher beim Verkehr mit Lebens-\n§ 54     Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten\noder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über\nmitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen\nden Europäischen Wirtschaftsraum                                      Mitteln und Bedarfsgegenständen und\n§ 55     Mitwirkung der Zollbehörden                                       c) der Verwenderinnen und Verwender beim Ver-\n§ 56     Ermächtigungen                                                        kehr mit Futtermitteln,\n§ 57     Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland\n4. a) bei Futtermitteln\nAbschnitt 9a                                       aa) den Schutz von Tieren durch Vorbeugung\nBesondere Regelungen                                        gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die\nzum Schutz vor ionisierender Strahlung                                tierische Gesundheit sicherzustellen,\n§ 57a    Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisie-                 bb) vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch\nrender Strahlung                                                          in tierischen Ausscheidungen vorhandene\n§ 57b    Weitere Ermächtigungen in radiologischen Notfällen                        unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in\n§ 57c    Überwachung                                                               Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu\n§ 57d    Ausführung durch die Länder im Auftrag des Bundes                         schützen,\nb) durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu\nAbschnitt 10\nfördern, dass\nStraf- und Bußgeldvorschriften\naa) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten\n§ 58     Strafvorschriften                                                         und verbessert wird und\n§ 59     Strafvorschriften\nbb) die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel\n§ 60     Bußgeldvorschriften\nund sonstigen Produkte den an sie gestellten\n§ 61     Einziehung\nqualitativen Anforderungen, auch im Hinblick\n§ 62     Ermächtigungen\nauf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche\nAbschnitt 11                                           Gesundheit, entsprechen.\nSchlussbestimmungen                                (1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz\n§ 63     Gebühren und Auslagen*                                        1. vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter\n§ 64     Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; Be-                 Lebensmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2\nkanntmachungen                                                    Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG)\n§ 65     Aufgabendurchführung                                              Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und\n§ 66     Statistik                                                         des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der\n§ 67     Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten                           allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des\n§ 68     Zulassung von Ausnahmen                                           Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Euro-\n§ 69     Zulassung weiterer Ausnahmen                                      päischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und\n§ 70     Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen                           zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittel-\n§ 71     Beteiligung der Öffentlichkeit                                    sicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt\n§ 72     Außenverkehr                                                      durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231\n§ 73     Verkündung von Rechtsverordnungen                                 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, oder\n§ 74     Geltungsbereich bestimmter Vorschriften                       2. vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände\n§ 75     Übergangsregelungen                                               im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1.\n(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der\n*\nGemäß Artikel 4 Absatz 19 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 7 Ab-   menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Be-\nsatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird am\n1. Oktober 2021 in der Inhaltsübersicht die Angabe zu § 63 wie folgt reich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer\ngefasst: „§ 63 (weggefallen)“.                                       Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021                        4257\nkann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz an-           stände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile,\ngeordnet ist.                                                     künstliche Wimpern, Armbänder,\n(3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und          7. Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen\nDurchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-                 Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der\nmeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbe-               Nummer 1 bestimmt sind,\nreiche dieses Gesetzes betreffen, insbesondere der           8. Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmit-\nVerordnung (EG) Nr. 178/2002.                                     tel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6,\n(4) Abschnitt 9a                                               die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,\n1. bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktiv konta-         9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung\nminiert sind oder kontaminiert sein können, den               in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen be-\nSchutz der Endverbraucher und von Tieren durch                stimmt sind.\nVorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr           Bedarfsgegenstände sind nicht\nfür die menschliche oder tierische Gesundheit\nsicherzustellen,                                         1. Gegenstände, die\n2. dient ferner der Umsetzung und Durchführung von                a) nach § 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes als\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der                     Arzneimittel gelten,\nEuropäischen Union oder der Europäischen Atom-                b)* nach Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verord-\ngemeinschaft, die Sachbereiche der Nummer 1 be-                    nung (EU) 2017/745 des Europäischen Parla-\ntreffen, insbesondere der Verordnung (Euratom)                     ments und des Rates vom 5. April 2017 über\n2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Fest-                    Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie\nlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Le-                   2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002\nbens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen                   und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur\nUnfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls                 Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und\nund zur Aufhebung der Verordnung (Euratom)                         93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017,\nNr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen                         S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom\n(Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der                  27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung\nKommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2).                        (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18)\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden\n§2                                          Fassung und im Sinne des § 3 Nummer 4 und 9\nBegriffsbestimmungen                                  des Medizinproduktegesetzes in der bis ein-\nschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung als\n(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich                   Medizinprodukte oder als Zubehör für Medizin-\nLebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum                    produkte gelten,\nTätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegen-\nstände.                                                           c) nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Ver-\nordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen\n(2) (weggefallen)                                                   Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012\n(3) (weggefallen)                                                   über die Bereitstellung auf dem Markt und die\n(4) (weggefallen)                                                   Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167\nvom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015,\n(5) (weggefallen)                                                   S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt\n(6) Bedarfsgegenstände sind                                         durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014\n(ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22; L 305 vom\n1. Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1\n21.11.2015, S. 55) geändert worden ist, Biozid-\nAbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des\nProdukte sind,\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n27. Oktober 2004 über Materialien und Gegen-             2. die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG)\nstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln             Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegen-\nin Berührung zu kommen und zur Aufhebung der                  stände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien\nRichtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl.                   und Wasserversorgungsanlagen.\nL 338 vom 13.11.2004, S. 4), die durch die Verord-\nnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009,                                          §3\nS. 14) geändert worden ist,                                             Weitere Begriffsbestimmungen\n2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllun-                (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:\ngen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mit-\nteln in Berührung zu kommen,                               1. Herstellen: das Gewinnen, einschließlich des\nSchlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren\n3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den\nSchleimhäuten des Mundes in Berührung zu kom-            * Gemäß Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 5 des Gesetzes\nmen,                                                       vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) werden am 26. Mai 2022 die\nWörter „des § 3 Nummer 4 und 9 des Medizinproduktegesetzes in der\n4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,            bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung“ durch die Wörter\n„von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des\n5. Spielwaren und Scherzartikel,                               Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über\n6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur              In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und\ndes Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom\nvorübergehend mit dem menschlichen Körper in               5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019,\nBerührung zu kommen, wie Bekleidungsgegen-                 S. 167) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.",
        "4258         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021\nFleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist,          8. Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser,\ndas Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Ver-              Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wir-\narbeiten und das Mischen,                                     kungsgefüge zwischen ihnen,\n2. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Ab-                9. Nutztiere: Tiere einer Art, die üblicherweise zum\nfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen,               Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln oder\nGefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbe-            sonstigen Produkten gehalten wird, sowie Pferde,\nwahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit,\ndie nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen an-       10. Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an\nzusehen ist,                                                  einem unerwünschten Stoff, bei dessen Über-\nschreitung Untersuchungen vorgenommen werden\n3. Verzehren: das Aufnehmen von Lebensmitteln                    müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein\ndurch den Menschen durch Essen, Kauen, Trinken                des unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu er-\nsowie durch jede sonstige Zufuhr von Stoffen in               mitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder\nden Magen,                                                    Beseitigung einzuleiten.\n4. Auslösewert: Grenzwert für den Gehalt an einem              (2) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes um-\ngesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder      fasst der Begriff des Verwendens eines Mittels zum\nauf einem Lebensmittel enthalten ist, bei dessen         Tätowieren auch die Tätigkeit des Tätowierens.\nÜberschreitung Untersuchungen vorgenommen\nwerden müssen, um die Ursachen für das Vorhan-              (3) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten\ndensein des jeweiligen Stoffs mit dem Ziel zu er-        die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG)\nmitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder           Nr. 178/2002 mit den Maßgaben, dass\nBeseitigung einzuleiten,                                 1. Futtermittelunternehmen im Sinne des Artikels 3\n5. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte: Pro-              Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch\ndukte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen           Unternehmen sind, deren Tätigkeit sich auf Futter-\njedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer             mittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht\nFarbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer              der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren be-\nKennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe               stimmt sind,\nvorhersehbar ist, dass sie von den Endverbrau-           2. Futtermittelunternehmer im Sinne des Artikels 3\nchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmit-              Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch\nteln verwechselt werden und deshalb zum Mund                 derjenige ist, dessen Verantwortung sich auf Futter-\ngeführt, gelutscht oder geschluckt werden, wo-               mittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht\ndurch insbesondere die Gefahr des Erstickens,                der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren be-\nder Vergiftung, der Perforation oder des Verschlus-          stimmt sind,\nses des Verdauungskanals entstehen kann; ausge-\nnommen sind Arzneimittel, die einem Zulassungs-          3. für das Inverkehrbringen von Mitteln zum Tätowie-\noder Registrierungsverfahren unterliegen,                    ren, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln\nverwechselbaren Produkten Artikel 3 Nummer 8\n6. unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseuchen-             der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechend\nerregern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten          gilt,\nsind und\n4. Endverbraucher im Sinne von Artikel 3 Nummer 18\na) als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen               der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch eine Person\nLebensmitteln oder sonstigen Produkten eine              ist, an die ein Mittel zum Tätowieren oder ein\nGefahr für die menschliche Gesundheit dar-               Bedarfsgegenstand zur persönlichen Verwendung\nstellen,                                                 oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgege-\nb) eine Gefahr für die tierische Gesundheit dar-             ben wird, wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein\nstellen,                                                 Mittel zum Tätowieren oder einen Bedarfsgegen-\nstand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte\nc) vom Tier ausgeschieden werden und als solche              beziehen, dem Endverbraucher gleichstehen.\neine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen\noder                                                    (4) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gel-\nten Verpflegungseinrichtungen der Bundeswehr auch\nd) die Leistung von Nutztieren oder als Rück-            dann, wenn sie nicht gewerblich tätig sind, als An-\nstände in von Nutztieren gewonnenen Lebens-          bieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des\nmitteln oder sonstigen Produkten die Qualität        Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU)\ndieser Lebensmittel oder Produkte nachteilig         Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des\nbeeinflussen                                         Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information\nder Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung\nkönnen,\nder Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG)\n7. Mittelrückstände: Rückstände an Pflanzenschutz-          Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des\nmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Vor-        Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG\nratsschutzmitteln oder Schädlingsbekämpfungsmit-         der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des\nteln, soweit sie in Rechtsakten der Europäischen         Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der\nGemeinschaft oder der Europäischen Union im An-          Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments\nwendungsbereich dieses Gesetzes aufgeführt sind          und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und\nund die in oder auf Futtermitteln vorhanden sind,        2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG)",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021            4259\nNr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom                                        Abschnitt 2\n22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50                   Verkehr mit Lebensmitteln\nvom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7),\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283                                          §5\n(ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist.\nVerbote zum Schutz der Gesundheit\n§4                                   (1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart\nherzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr ge-\nVorschriften und                         sundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2\nErmächtigungen zum Geltungsbereich                   Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist.\nUnberührt bleiben\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes\n1. das Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung\n1. für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, die           mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nder Gewinnung von Lebensmitteln dienen, soweit               Nr. 178/2002 über das Inverkehrbringen gesund-\ndieses Gesetz dies bestimmt,                                 heitsschädlicher Lebensmittel und\n2. über das Inverkehrbringen von kosmetischen Mit-           2. Regelungen in Rechtsverordnungen aufgrund des\nteln gelten entsprechend für deren Bereitstellung            § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4, soweit sie für den\nauf dem Markt,                                               privaten häuslichen Bereich gelten.\n3. für Mittel zum Tätowieren gelten auch für vergleich-         (2) Es ist ferner verboten,\nbare Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu           1. Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren\nbestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens               Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Arti-\nin oder unter die menschliche Haut eingebracht zu            kels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nwerden und dort, auch vorübergehend, zu ver-                 Nr. 178/2002 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu\nbleiben,                                                     bringen,\n4. und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen               2. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für an-\nRechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse              dere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr\nim Sinne des Weingesetzes – ausgenommen die in               zu bringen.\n§ 1 Absatz 2 des Weingesetzes genannten Erzeug-\nnisse –; sie gelten jedoch, soweit das Weingesetz                                    §6\noder aufgrund des Weingesetzes erlassene Rechts-                                (weggefallen)\nverordnungen auf Vorschriften dieses Gesetzes\noder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen                                         §7\nRechtsverordnungen verweisen.\nErmächtigungen\n(2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz                zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung\nkönnen\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\n1. Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie               vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nGewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel oder           und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nBedarfsgegenstände zum Verbrauch innerhalb ihrer         des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-\nBetriebsstätte beziehen, dem Endverbraucher              satz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung\ngleichgestellt werden,                                   mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,\n1. im Rahmen des Artikels 20 in Verbindung mit\n2. weitere als in den §§ 2 und 3 genannte Begriffs-\nAnhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008\nbestimmungen oder davon abweichende Begriffs-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nbestimmungen vorgesehen werden, soweit dadurch\n16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe\nder Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht\n(ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105 vom\nerweitert wird.\n27.4.2010, S. 114; L 322 vom 21.11.2012, S. 8;\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung und                   L 123 vom 19.5.2015, S. 122), die zuletzt durch\nLandwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt,              die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                    12.6.2020, S. 25) geändert worden ist, oder\nWirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit            2. soweit es zur Umsetzung oder Durchführung von\nZustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung              Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder\nder in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit             der Europäischen Union im Anwendungsbereich\n§ 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, den             dieses Gesetzes erforderlich ist,\nBedarfsgegenständen andere Gegenstände und Mittel\ndes persönlichen oder häuslichen Bedarfs gleichzu-           beim Herstellen oder Behandeln von bestimmten Le-\nstellen, wenn von diesen Gegenständen und Mitteln            bensmitteln die Verwendung von Lebensmittelzusatz-\ndes persönlichen oder häuslichen Bedarfs bei bestim-         stoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen zu verbieten\nmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch                  oder zu beschränken.\naufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbe-              (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\nsondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder             im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\ndurch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende Ein-          schaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zu-\nwirkungen auf den menschlichen Körper ausgehen               stimmung des Bundesrates, soweit es insbesondere\nkönnen.                                                      unter Berücksichtigung ernährungsphysiologischer Er-",
        "4260           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021\nfordernisse zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1         2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1\noder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,               oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,\ngenannten Zwecke erforderlich ist,                                 genannten Zwecke erforderlich ist, bestimmte tech-\n1. beim Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln                nische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen\nden Zusatz von bestimmten Vitaminen, Mineral-                  vorzuschreiben.\nstoffen, Aminosäuren und deren Derivaten sowie\nanderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder                                            §9\nphysiologischer Wirkung zu verbieten oder zu be-                     Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel\nschränken,                                                    (1) Es ist verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu\n2. Höchstmengen oder Mindestmengen für den Gehalt              bringen,\nan in Nummer 1 genannten Stoffen in Lebensmitteln          1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im\nund Reinheitsanforderungen für in Nummer 1 ge-                 Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im\nnannte Stoffe festzusetzen.                                    Sinne des Düngegesetzes, andere Pflanzen- oder\n(3) Lebensmittel, die einer nach Absatz 1 oder Ab-              Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im Sinne\nsatz 2 erlassenen Rechtsverordnung nicht entspre-                  des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorrats-\nchen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.                 schutz, der Schädlingsbekämpfung oder dem\nSchutz von Lebensmitteln dienen (Pflanzenschutz-\n§8                                   oder sonstige Mittel) oder deren Umwandlungs-\noder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach\nBestrahlungsverbot                            Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte\nund Zulassungsermächtigung                          Höchstmengen überschreiten,\n(1) Es ist verboten,                                        2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im\n1. bei Lebensmitteln eine Bestrahlung mit ultraviolet-             Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind,\nten oder ionisierenden Strahlen anzuwenden, die                die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebens-\nnicht zugelassen ist                                           mitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewen-\ndet werden dürfen,\na) durch eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene\nRechtsverordnung, oder                                 3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1,\nauch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der\nb) durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften               Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen\nder Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-               Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005\npäischen Union, insbesondere durch die Verord-             über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder\nnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parla-                auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und\nments und des Rates vom 25. November 2015                  tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richt-\nüber neuartige Lebensmittel, zur Änderung der              linie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom\nVerordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Euro-                    16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\npäischen Parlaments und des Rates und zur Auf-             (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) ge-\nhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des                  ändert worden ist, nicht entsprechen.\nEuropäischen Parlaments und des Rates und\nder Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kom-             Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit für die dort genann-\nmission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1), die         ten Mittel Rückstandshöchstgehalte nach Artikel 18\ndurch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl.              Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1,\nL 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,         der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder Höchstmengen\nin Verbindung mit der Durchführungsverordnung          nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzt\n(EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezem-           sind.\nber 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neu-          (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung              vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\n(EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments             und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nund des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl.        des Bundesrates,\nL 351 vom 30.12.2017, S. 72), die zuletzt durch        1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1\ndie Durchführungsverordnung (EU) 2020/1163                 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,\n(ABl. L 258 vom 7.8.2020, S. 1) geändert worden            genannten Zwecke erforderlich ist,\nist, in der jeweils geltenden Fassung,\na) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder\n2. Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die ent-                    deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte\ngegen dem Verbot der Nummer 1 bestrahlt sind.                      Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-                  Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht über-\nvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und                    schritten sein dürfen,\nForschung und für Umwelt, Naturschutz und nukleare                 b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei de-\nSicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                       nen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte\ndes Bundesrates,                                                       Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel\n1. soweit es mit den Zwecken des § 1 Absatz 1 Num-                     angewendet worden sind, zu verbieten,\nmer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1               c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder\nAbsatz 3, vereinbar ist, eine solche Bestrahlung                   Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen\nallgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für                 oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behan-\nbestimmte Verwendungszwecke zuzulassen,                            delt oder in den Verkehr gebracht werden, von",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021             4261\neiner Genehmigung oder Anzeige abhängig zu                festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten\nmachen sowie die Anwendung bestimmter Mittel,             werden,\nGeräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen           2. die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Um-\nvorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschrän-            wandlungsprodukte\nken,\na) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 oder\n2. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder\nNummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1                 b) in einem auf Artikel 14 der Verordnung (EG)\nAbsatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, Aus-                 Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar geltenden\nnahmen von dem Verbot                                           Rechtsakt der Europäischen Union\na) des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder                       als Stoffe aufgeführt sind, für die eine Festlegung\nvon Höchstmengen nicht erforderlich ist,\nb) des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 oder des\n3. für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren\nArtikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nUmwandlungsprodukte Referenzwerte in einem auf\nNr. 396/2005\nArtikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009\nzuzulassen.                                                  gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der\nEuropäischen Union festgelegt worden sind und\n§ 10                                  diese unterschritten werden,\nStoffe mit pharmakologischer Wirkung                 4. die in Satz 1 bezeichneten Stoffe als Futtermittel-\nzusatzstoffe für das Tier, von dem die Lebensmittel\n(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebens-\nstammen, zugelassen sind und dabei für diese\nmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf\nStoffe oder deren Umwandlungsprodukte keine\nihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder\nRückstandshöchstmengen in Lebensmitteln festge-\nderen Umwandlungsprodukte vorhanden sind. Satz 1\nsetzt worden sind, oder\ngilt nicht, wenn\n5. nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte\n1. die für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren\nHöchstmengen nicht überschritten werden.\nUmwandlungsprodukte in einem unmittelbar gelten-\nden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft              Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bleibt unberührt.\noder der Europäischen Union, insbesondere                   (2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne\na) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010             des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in den Verkehr zu bringen,\nder Kommission vom 22. Dezember 2009 über             wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer\npharmakologisch wirksame Stoffe und ihre              Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden\nEinstufung hinsichtlich der Rückstandshöchst-         sind, die\nmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs          1. im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU)\n(ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1; L 293 vom                 Nr. 37/2010 als verbotene Stoffe aufgeführt sind,\n11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die Durch-\n2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei diesen\nführungsverordnung (EU) 2020/43 (ABl. L 15 vom\nTieren zugelassen oder registriert sind oder, ohne\n20.1.2020, S. 5) geändert worden ist, in der je-\nentsprechende Zulassung oder Registrierung, nicht\nweils geltenden Fassung,\naufgrund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschrif-\nb) in einem auf Artikel 14 der Verordnung (EG)               ten bei diesen Tieren angewendet werden dürfen\nNr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und              oder\ndes Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung\n3. nicht als Futtermittelzusatzstoffe für diese Tiere zu-\neines Gemeinschaftsverfahrens für die Fest-\ngelassen sind.\nsetzung von Höchstmengen für Rückstände\npharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebens-              (3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die\nmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der       als Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder\nVerordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und            als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, einem\nzur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des            lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen\nEuropäischen Parlaments und des Rates und             1. diese Tiere nur zur Schlachtung abgegeben werden,\nder Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152         2. von dem Tier Lebensmittel nur gewonnen werden,\nvom 16.6.2009, S. 11; L 154 vom 19.6.2015,            3. von dem Tier gewonnene Lebensmittel nur in den\nS. 28) gestützten unmittelbar geltenden Rechts-           Verkehr gebracht werden,\nakt der Europäischen Union oder                       wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten wor-\nc) in einem auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003        den sind.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nvom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nVerwendung in der Tierernährung (ABl. L 268\nvom 18.10.2003, S. 29; L 192 vom 29.5.2004,           1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1\nS. 34; L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt            oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,\ndurch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl.                 genannten Zwecke erforderlich ist,\nL 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,            a) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder\ngestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der               deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Euro-                     festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim\npäischen Union,                                              Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,",
        "4262         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021\nb) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wir-               in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verord-\nkung, ausgenommen Stoffe, die als Futtermittel-           nung (EU) Nr. 1169/2011\nZusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder ver-        nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder all-\nwendet werden dürfen, von der Anwendung bei           gemein oder im Einzelfall dafür zu werben.\nTieren ganz oder für bestimmte Verwendungs-\nzwecke oder innerhalb bestimmter Wartezeiten             (2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach\nauszuschließen und zu verbieten, dass entgegen        Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011\nsolchen Vorschriften gewonnene Lebensmittel           Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die\noder für eine verbotene Anwendung bestimmte           den Anforderungen\nStoffe in den Verkehr gebracht werden,                1. des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-\nc) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen,                satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,\nausgenommen Stoffe, die als Einzelfuttermittel        2. des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Ab-\noder Mischfuttermittel oder Futtermittel-Zusatz-          satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder\nstoffe in den Verkehr gebracht oder verwendet         3. des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung\nwerden dürfen, den Stoffen mit pharmakologi-              mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch\nscher Wirkung gleichzustellen, sofern Tatsachen           in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verord-\ndie Annahme rechtfertigen, dass diese Stoffe in           nung (EU) Nr. 1169/2011\nvon Tieren gewonnene Lebensmittel übergehen,\nnicht entsprechen, an andere Lebensmittelunterneh-\nd) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, in oder       mer zu liefern.\nauf denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\noder deren Umwandlungsprodukte vorhanden                 (3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2\nsind, zu verbieten oder zu beschränken,               gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verord-\nnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parla-\ne) das Herstellen oder das Behandeln von in Buch-        ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über\nstabe d bezeichneten Lebensmitteln zu verbieten       nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über\noder zu beschränken,                                  Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12\n2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1      vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198\noder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,     vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die\ngenannten Zwecke erforderlich ist, die Regelungen        zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012\ndes Absatzes 1 Satz 1 auf andere als die dort ge-        (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist,\nnannten Lebensmittel ganz oder teilweise zu erstre-      zugelassene Angaben.\ncken,\n§ 12\n3. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2\ngenannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von                                Weitere Verbote\ndem Verbot des Absatzes 3 zuzulassen.                       Es ist verboten, andere als dem Verbot des Arti-\n(5) Solange und soweit eine Anordnung nach Arti-          kels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buch-\nkel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spie-         stabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterlie-\ngelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090          gende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den\nder Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung               Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.\nder Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen\nParlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche                                       § 13\noder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften                           Ermächtigungen zum\nüber die Verwendung oder über Rückstände pharma-                   Schutz der Gesundheit und vor Täuschung\nkologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln\noder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw.         (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den\ngegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder            Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit dem\nüber Rückstände verbotener oder nicht zugelassener           Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, durch\npharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\n9.12.2019, S. 28) wirksam ist, sind die Absätze 1 bis 3      soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1,\nnicht anzuwenden.                                            in den Fällen der Nummer 3, soweit diese zu Regelun-\ngen über das Herstellen oder Behandeln ermächtigt,\nund Nummer 4 auch zur Erfüllung der in § 1 Absatz 2,\n§ 11\nstets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, ge-\nVorschriften zum Schutz vor Täuschung                 nannten Zwecke erforderlich ist,\n(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Arti-      1. bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebens-\nkel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011                 mitteln\nLebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die\na) die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gemi-\nden Anforderungen\nsche aus Stoffen, Gegenstände oder Verfahren\n1. des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-              zu verbieten oder zu beschränken,\nsatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,                   b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzu-\n2. des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Ab-              schreiben,\nsatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder           2. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das\n3. des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung            Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbrin-\nmit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch           gen zu stellen,",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021             4263\n3. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehr-             a) Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen\nbringen von                                                      nur in den Verkehr gebracht werden dürfen,\na) bestimmten Lebensmitteln,                                     wenn sie bestimmten Anforderungen an die Her-\nstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit\nb) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Num-                entsprechen,\nmer 1\nb) Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an\nvon einer amtlichen Untersuchung abhängig zu                     die Herstellung, Zusammensetzung oder Be-\nmachen,                                                          schaffenheit nicht entsprechen oder sonstige\n4. vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach                  Lebensmittel von bestimmter Art oder Beschaf-\ndem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind,                        fenheit nicht, nur mit bestimmten Informationen\n5. das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten                  über Lebensmittel, nur unter ausreichender\nStoffen oder Gemischen aus Stoffen, die im Sinne                 Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten\ndes Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verord-                 Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufma-\nnung (EG) Nr. 178/2002 gesundheitsschädlich sind,                chungen in den Verkehr gebracht werden dürfen,\nin Lebensmittelunternehmen sowie das Verbringen                  und die Einzelheiten hierfür zu bestimmen,\nin diese zu verbieten oder zu beschränken,                   c) Lebensmittel mit bestimmten zur Irreführung ge-\n6. für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige                 eigneten Informationen über Lebensmittel, insbe-\nwarnende Aufmachungen oder Sicherheitsvorkeh-                    sondere mit zur Irreführung geeigneten Bezeich-\nrungen vorzuschreiben,                                           nungen, Angaben oder Aufmachungen, nicht in\nden Verkehr gebracht werden dürfen und dass\n7. vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2                      für Lebensmittel nicht mit zur Irreführung geeig-\nAuslösewerte für einen gesundheitlich nicht er-                  neten Informationen über Lebensmittel, insbe-\nwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel              sondere nicht mit zur Irreführung geeigneten Dar-\nenthalten ist, festzusetzen.                                     stellungen oder sonstigen Aussagen geworben\n(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1                werden darf,\nNummer 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt                 d) Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren an-\noder behandelt sind, dürfen nicht in den Verkehr ge-                 gewendet worden sind, nur unter bestimmten\nbracht werden.                                                       Voraussetzungen in den Verkehr gebracht wer-\n(3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,                 den dürfen,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                e) Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung\nrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1                   ihrer Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zuge-\nNummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1                  setzt werden müssen,\nAbsatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,\nf) Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den\n1. vorzuschreiben, dass                                              Verkehr gebracht werden dürfen,\na) der Gehalt der Lebensmittel                               g) bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben\naa) an den in einer Rechtsverordnung nach § 7                 oder Informationen über Lebensmittel, insbeson-\nAbsatz 1 genannten Lebensmittelzusatz-                    dere über die Anwendung von Stoffen oder über\nstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen,                   die weitere Verarbeitung der Erzeugnisse, beizu-\nbb) an den in einer Rechtsverordnung nach § 7                 fügen sind,\nAbsatz 2 Nummer 1 genannten Stoffen,              2. zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei\ncc) an den Stoffen, für die Höchstmengen oder             dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebens-\nMindestmengen in einer Rechtsverordnung               mitteln nicht verwendet werden dürfen, für diese\nnach § 7 Absatz 2 Nummer 2 festgesetzt                Zwecke hergestellt oder in den Verkehr gebracht\nwurden und                                            werden, auch wenn die Verwendung nur für den\neigenen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll.\nb) die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach\n§ 8 Absatz 2 Nummer 1 zugelassenen Behand-               (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nlung oder Bestrahlung                                 und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nkenntlich zu machen sind und dabei die Art der           soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1,\nKenntlichmachung zu regeln,                              auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwe-\n2. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder        cke erforderlich ist,\nauf Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der        1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer\n§§ 9 und 10 zu erlassen.                                     Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des\nRechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen                 Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu\ndes Einvernehmens mit dem Bundesministerium für                  verbieten oder zu beschränken,\nWirtschaft und Energie.                                      2. Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht er-\n(4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt,             wünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmit-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-              tel, das einer Einwirkung durch Verunreinigungen\nschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zu-                der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt\nstimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung                war, enthalten ist, festzusetzen.\nder in § 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung             Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Ein-\nmit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,         vernehmens mit dem Bundesministerium und dem\n1. vorzuschreiben, dass                                      Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.",
        "4264         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021\n§ 14                                   Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, die Le-\nWeitere Ermächtigungen                           bensmittelunternehmen oder die dort beschäftigten\nPersonen hinsichtlich der Gewinnung bestimmter\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch              Lebensmittel erfüllen müssen, um eine nachteilige\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                 Beeinflussung dieser Lebensmittel zu vermeiden,\nsoweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1\noder 2, in den Fällen der Nummern 3 und 6 auch zur           2. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung\nErfüllung der in Absatz 2, stets jeweils auch in Verbin-         durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Num-\ndung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich             mer 3 Buchstabe b oder § 38 Absatz 9 oder 10 des\nist,                                                             Tiergesundheitsgesetzes nicht erfüllt sind, vorzu-\nschreiben, dass und in welcher Weise Räume, An-\n1. das Inverkehrbringen von vom Tier gewonnenen Le-              lagen oder Einrichtungen, in denen lebende Tiere im\nbensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie               Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 gehalten werden,\nvon einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von              gereinigt, desinfiziert oder sonst im Hinblick auf die\neiner vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen              Einhaltung hygienischer Anforderungen behandelt\nDokumenten begleitet werden sowie Inhalt, Form               werden müssen, sowie die Führung von Nach-\nund Ausstellung dieser Urkunden oder Dokumente               weisen zu regeln,\nzu regeln,\n3. vorzuschreiben, dass über die Reinigung, die Des-\n2. das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbrin-             infektion oder sonstige Behandlungsmaßnahmen im\ngen oder das Erwerben von vom Tier gewonnenen                Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen Anfor-\nLebensmitteln von einer Kennzeichnung, amtlichen             derungen von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder\nKennzeichnung oder amtlichen Anerkennung oder                Beförderungsmitteln, in denen Lebensmittel herge-\ndas Inverkehrbringen von natürlichen Mineralwäs-             stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wer-\nsern von einer amtlichen Anerkennung abhängig zu             den, Nachweise zu führen sind,\nmachen sowie Inhalt, Art und Weise und das Ver-\nfahren einer solchen Kennzeichnung, amtlichen            4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nach-\nKennzeichnung oder amtlichen Anerkennung zu                  weise nach den Nummern 2 und 3 sowie über die\nregeln,                                                      Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,\n3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen             5. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung\nvom Tier gewonnene Lebensmittel als mit infektiö-            der hygienischen Anforderungen nach Nummer 1 zu\nsem Material verunreinigt anzusehen sind, sowie              regeln.\ndie erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die              (3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt,\nSicherstellung und unschädliche Beseitigung zu           im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nregeln,                                                  schaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zu-\n4. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen               stimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung\nmilchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Be-           der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buchstabe a,\nzeichnungen führen dürfen,                               jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten\nZwecke erforderlich ist, Vorschriften über die Werbung\n5. vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter Le-\nfür Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zu\nbensmittel aus anderen Mitgliedstaaten oder ande-\nerlassen.\nren Vertragsstaaten des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum, auch während der\n§ 15\nBeförderung, daraufhin überprüft oder untersucht\nwerden können, ob sie von den vorgeschriebenen                         Deutsches Lebensmittelbuch\nUrkunden begleitet werden und den Vorschriften              (1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Samm-\ndieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes er-        lung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffen-\nlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar         heit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für\ngeltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein-            die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung\nschaft oder der Europäischen Union im Anwen-             sind, beschrieben werden.\ndungsbereich dieses Gesetzes entsprechen,\n(2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebens-\n6. das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach          mittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des\n§ 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 zu regeln.                  von der Bundesregierung anerkannten internationalen\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,         Lebensmittelstandards beschlossen.\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-               (3) Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im\nrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1         Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nNummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, ge-           schaft und Energie veröffentlicht. Die Veröffentlichung\nnannten Zwecke erforderlich ist,                             von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder fachlichen\n1. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung          Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht werden.\ndurch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 1 oder\n§ 34 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 38                                          § 16\ndes Infektionsschutzgesetzes nicht erfüllt sind, Vor-           Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission\nschriften zu erlassen, die eine einwandfreie Be-\nschaffenheit der Lebensmittel von ihrer Herstellung         (1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission\nbis zur Abgabe an den Endverbraucher sicherstellen       wird beim Bundesministerium gebildet.\nund dabei auch zu bestimmen, welche gesundheit-             (2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen\nlichen oder hygienischen Anforderungen lebende           mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021            4265\ndie Mitglieder der Kommission aus den Kreisen der             3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,\nWissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der Ver-               a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen\nbraucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft in zah-                Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beein-\nlenmäßig gleichem Verhältnis. Das Bundesministerium                  trächtigen,\nbestellt den Vorsitzenden der Kommission und seine\nStellvertreter und erlässt nach Anhörung der Kommis-              b) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene\nsion eine Geschäftsordnung.                                          unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in\nFuttermitteln enthalten gewesen sind, den Natur-\n(3) Die Kommission soll über die Leitsätze grund-                 haushalt zu gefährden.\nsätzlich einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen\nnicht mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommis-                                  § 17a\nsion zugestimmt haben, sind unwirksam. Das Nähere\nVersicherung\nregelt die Geschäftsordnung.\n(1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens ei-\nAbschnitt 3                            nem im Inland zugelassenen oder registrierten Betrieb,\nder dort in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als\nVerkehr mit Futtermitteln                          500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelge-\nwinnung dienende Tiere herstellt und diese ganz oder\n§ 17                             teilweise an andere abgibt, hat für den Fall, dass das\nVerbote                            Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen\nnicht entspricht und seine Verfütterung deswegen\n(1) Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen\nSchäden verursacht, nach Maßgabe der Sätze 2\noder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsge-\nund 3 dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung\nmäßen und sachgerechten Verfütterung die von der\nzur Deckung dieser Schäden besteht. Die Versicherung\nLebensmittelgewinnung dienenden Tieren für andere\nmuss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zuge-\ngewonnenen Lebensmittel\nlassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen\n1. die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kön-            worden sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt\nnen,\n1. zwei Millionen Euro, wenn der Futtermittelunterneh-\n2. für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet                  mer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als\nsind.                                                         500 Tonnen und nicht mehr als 5 000 Tonnen\nDie Verbote des Artikels 15 Absatz 1 in Verbindung mit            Mischfuttermittel herstellt,\nAbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das            2. fünf Millionen Euro, wenn der Futtermittelunterneh-\n1. Inverkehrbringen,                                              mer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als\n5 000 Tonnen und nicht mehr als 50 000 Tonnen\n2. Verfüttern an der Lebensmittelgewinnung dienende               Mischfuttermittel herstellt, und\nTiere\n3. zehn Millionen Euro, wenn der Futtermittelunterneh-\nvon nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt.               mer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als\n(2) Es ist ferner verboten,                                    50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,\n1. Futtermittel                                               jeweils für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-\njahres.\na) für andere derart herzustellen oder zu behandeln,\ndass sie bei bestimmungsgemäßer und sachge-               (2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzansprü-\nrechter Verwendung geeignet sind, die tierische        che ausgeschlossen werden, deren Ausschluss im\nGesundheit zu schädigen,                               Rahmen bestehender Betriebs- und Produkthaftpflicht-\nversicherungen im Mischfuttermittelbereich marktüb-\nb) derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie        lich ist.\nbei bestimmungsgemäßer und sachgerechter\nVerwendung geeignet sind,                                 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2\nund 3 beträgt die Mindestversicherungssumme zwei\naa) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen         Millionen Euro, wenn die abgeschlossene Versicherung\nLebensmittel oder sonstigen Produkte zu be-       durch eine andere Versicherung nach Maßgabe des\neinträchtigen,                                    Satzes 2 ergänzt wird. Die in der ergänzenden Versi-\nbb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhan-         cherung vereinbarte Versicherungssumme muss für\ndene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits be-      die Futtermittelunternehmer, zu deren Gunsten diese\nreits in Futtermitteln enthalten gewesen sind,    Versicherung besteht, insgesamt mindestens dreißig\nden Naturhaushalt zu gefährden,                   Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Versi-\ncherungsjahres betragen.\n2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei\nbestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwen-                 (4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb, so-\ndung geeignet sind,                                       weit er das Mischfuttermittel\na) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen             1. ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeugnis-\nLebensmittel oder sonstigen Produkte zu beein-             sen pflanzlichen Ursprungs ohne Verwendung von\nträchtigen,                                                Futtermittelzusatzstoffen oder von Vormischungen\nherstellt und\nb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene\nunerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in         2. an einen Betrieb abgibt, der\nFuttermitteln enthalten gewesen sind, den Natur-           a) Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebensmittel zu\nhaushalt zu gefährden,                                        gewinnen, und",
        "4266          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021\nb) dieses Mischfuttermittel im eigenen Betrieb ver-                                   § 20\nfüttert.                                                    Verbot der krankheitsbezogenen Werbung\nEin Fall des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann noch              (1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermittelzu-\nvor, wenn das Mischfuttermittel unter Verwendung von          satzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung\nErgänzungsfuttermitteln hergestellt worden ist.               für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu ver-\n(5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1 Satz 1      wenden, die sich\nzuständigen Behörde, in deren Bezirk der Versicherte          1. auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten\nseinen Sitz oder, soweit der Versicherte keinen Sitz im           oder\nInland hat, seinen Betrieb hat, den Beginn und die Be-\nendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages            2. auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht\nsowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die               Folge mangelhafter Ernährung sind,\nden vorgeschriebenen Versicherungsschutz beein-               beziehen.\nträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Be-          (2) Das Verbot nach Absatz 1 Nummer 2 bezieht\nhörde nach Satz 1 erteilt Dritten zur Geltendmachung          sich nicht auf Aussagen über Futtermittelzusatzstoffe\nvon Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft              oder Vormischungen soweit diese Aussagen der\nüber den Namen und die Adresse der Versicherung               Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.\ndes Futtermittelunternehmers sowie die Versiche-\nrungsnummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein             (3) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG)\nüberwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nicht-          Nr. 767/2009 bleibt unberührt.\nerteilung der Auskunft hat.\n§ 21\n(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2\ndes Versicherungsvertragsgesetzes ist die in Absatz 5                Weitere Verbote sowie Beschränkungen\nSatz 1 bezeichnete Behörde.                                      (1) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr ge-\nbracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverord-\n§ 18                             nung aufgrund von Ermächtigungen nach diesem Ab-\nschnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.\n(weggefallen)\n(2) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen\n§ 19                             nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer\ndurch Rechtsverordnung aufgrund von Ermächtigun-\nVerbote zum Schutz vor Täuschung                   gen nach diesem Abschnitt festgesetzten Anforderung\nEs ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 12      nicht entsprechen.\nAbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des                    (3) Soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist,\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli            dürfen Futtermittel,\n2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung\nvon Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG)           1. bei deren Herstellen oder Behandeln\nNr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des                 a) ein Futtermittelzusatzstoff der in Artikel 6 Ab-\nRates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG                   satz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG)\ndes Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG                     Nr. 1831/2003 genannten Kategorie der Kokzi-\ndes Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des                       diostatika und Histomonostatika oder\nRates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates                 b) ein Futtermittelzusatzstoff einer anderen als der\nund der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission                      in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung\n(ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011,                 (EG) Nr. 1831/2003 genannten Kategorie\nS. 71; L 296 vom 15.11.2019, S. 64), die zuletzt durch\ndie Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom                     verwendet worden ist,\n6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, Futtermittel,          2. die einer durch\nderen Kennzeichnung oder Aufmachung den Anforde-\na) eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1,\nrungen\nb) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1,\n1. des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-\nnung (EG) Nr. 767/2009,                                       c) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3,\n2. des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verord-               d) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11\nnung (EG) Nr. 767/2009 oder                                   festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder\n3. des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verord-           3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1,\nnung (EG) Nr. 767/2009 in Verbindung mit Anhang               auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Ver-\nTeil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kom-               ordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen,\nmission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Ein-          nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden.\nzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1; L 320     Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der verwendete\nvom 30.11.2013, S. 82; L 91 vom 27.3.2014, S. 50),        Futtermittelzusatzstoff durch einen unmittelbar gelten-\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/764            den Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder\n(ABl. L 183 vom 11.6.2020, S. 1) geändert worden          der Europäischen Union zugelassen ist und der ver-\nist,                                                      wendete Futtermittelzusatzstoff oder das Futtermittel\nnicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder für          einer im Rahmen dieses unmittelbar geltenden Rechts-\nsolche Futtermittel allgemein oder im Einzelfall zu           aktes oder in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fest-\nwerben.                                                       gesetzten Anforderung entspricht, sofern eine solche",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021              4267\nAnforderung dort festgesetzt worden ist. Abweichend          5. das Verwenden oder das Inverkehrbringen von Ge-\nvon Satz 1 dürfen Futtermittel in den Fällen des                 genständen zu verbieten oder zu beschränken, die\nSatzes 1                                                         dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln,\n1. Nummer 2 Buchstabe b und                                      Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln\nverwendet zu werden und dabei mit Futtermitteln\n2. Nummer 2 Buchstabe c, soweit ein nach § 23a                   in Berührung kommen oder auf diese einwirken,\nNummer 3 festgesetzter Mindestgehalt unterschrit-            wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht\nten wird,                                                    unbedenkliche Anteile eines Stoffs in ein Futter-\nverfüttert werden. Das Bundesministerium wird er-                mittel übergehen,\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung              6. das Verwenden oder das Inverkehrbringen von Ma-\ndes Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Absatz 1               terialien oder Gegenständen zu verbieten oder zu\nNummer 1, 2 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbin-               beschränken, die dazu bestimmt sind, beim Halten\ndung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar               von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen,\nist,                                                             verwendet zu werden und dabei mit diesen Tieren\n1. abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und                in Berührung zu kommen und bei denen nicht aus-\nb die Abgabe von Futtermitteln in bestimmten Fällen          geschlossen werden kann, dass sie von Tieren auf-\noder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, so-               genommen werden, wenn zu befürchten ist, dass\nweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig            gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines\nzu machen,                                                   Stoffs\n2. Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 Num-                    a) in das Tier übergehen und dies für die von diesen\nmer 3 oder Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung                  Tieren gewonnenen Lebensmittel ein Verkehrs-\n(EG) Nr. 396/2005 zuzulassen.                                   verbot zur Folge haben kann, oder\nb) auf das Tier einwirken und dies eine Schädigung\n§ 22                                     der Gesundheit des Tieres zur Folge haben kann.\nErmächtigungen\nzum Schutz der Gesundheit                                                § 23a\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch                                   Ermächtigungen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                      zum Schutz der tierischen Gesundheit\nsoweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1,             und zur Förderung der tierischen Erzeugung\nauch in Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke               Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nerforderlich ist, bei dem Herstellen oder dem Behan-         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\ndeln von Futtermitteln die Verwendung bestimmter             soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, 3\nStoffe oder Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten           Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch in Verbin-\noder zu beschränken.                                         dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich\nist,\n§ 23\n1. den Höchstgehalt an Mittelrückständen festzu-\nWeitere Ermächtigungen                            setzen,\nzum Schutz der Gesundheit\n2. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe festzu-\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch                   setzen,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nsoweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1,          3. den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittel-\n2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch in Ver-              zusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder Misch-\nbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforder-              futtermitteln festzusetzen,\nlich ist,                                                      4. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzu-\n1. den Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen festzu-              setzen,\nsetzen,                                                    5. Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte andere\n2. die hygienischen Anforderungen zu erlassen, die                Futtermittel zuzulassen, soweit Futtermittelzusatz-\neine einwandfreie Beschaffenheit der Futtermittel             stoffe nach anderen Vorschriften einer Zulassung\nvon ihrer Herstellung bis zur Verfütterung sicher-            bedürfen,\nstellen,                                                   6. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet\n3. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstat-               auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt\ntung von Räumen, Anlagen und Behältnissen zu                  sind, als Futtermittelzusatzstoffe zuzulassen,\nstellen, in denen Futtermittel hergestellt oder be-        7. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Einzel-\nhandelt werden,                                               futtermittel oder Mischfuttermittel nicht in den Ver-\n4. die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion der               kehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen,\nin Nummer 3 bezeichneten Räume, Anlagen oder               8. das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehrbrin-\nBehältnisse, der zur Beförderung von Futtermitteln            gen oder die Verwendung von bestimmten Futter-\ndienenden Transportmittel, der bei einer solchen              mitteln oder die Verwendung von Stoffen für die\nBeförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaf-             Herstellung von Futtermitteln\nten und der Ladeplätze sowie die Führung von\nNachweisen über die Reinigung und Desinfektion                a) zu verbieten,\nzu regeln,                                                    b) zu beschränken,",
        "4268         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021\nc) von einer Zulassung abhängig zu machen sowie          3. Durchführung gemeinschaftlicher oder unionsrecht-\ndie Voraussetzungen und das Verfahren für die            licher Untersuchungs- oder Erhebungsprogramme\nZulassung einschließlich des Ruhens der Zulas-       zu regeln.\nsung zu regeln,\nd) von Anforderungen an bestimmte Futtermittel                                 Abschnitt 4\nhinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere\nVerkehr mit Mitteln zum\nFuttermittel und die tierische Erzeugung abhän-\nTätowieren und kosmetischen Mitteln\ngig zu machen, insbesondere hinsichtlich ihrer\nWirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammen-\nsetzung und technologischen Beschaffenheit,                                     § 26\nihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen,                   Verbote zum Schutz der Gesundheit\nihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit oder\nEs ist verboten,\nihrer Zusammensetzung,\n1. Mittel zum Tätowieren für andere derart herzustellen\n9. für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfutter-\noder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemä-\nmittel eine Wartezeit festzusetzen und vorzuschrei-\nßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet\nben, dass innerhalb dieser Wartezeit tierische Pro-\nsind, die Gesundheit zu schädigen,\ndukte als Lebensmittel nicht gewonnen werden\ndürfen,                                                  2. Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die bei bestim-\n10. Anforderungen an                                             mungsgemäßem oder vorauszusehendem Ge-\nbrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen,\na) Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen               als Mittel zum Tätowieren in den Verkehr zu bringen.\nhinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Einzel-\nfuttermittel oder Mischfuttermittel und die tieri-   Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Ge-\nsche Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer      brauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung\nWirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammen-        der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe und Gemische\nsetzung und technologischen Beschaffenheit,          aus Stoffen, anhand ihrer Kennzeichnung, soweit erfor-\nderlich, anhand der Hinweise für ihre Verwendung\nb) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel hin-        sowie anhand aller sonstigen die Mittel, die Stoffe oder\nsichtlich ihres Gehaltes an bestimmten Inhalts-      die Gemische aus Stoffen begleitenden Angaben oder\nstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffen-      Informationen seitens des Herstellers oder des für das\nheit und ihrer Zusammensetzung                       Inverkehrbringen der Mittel zum Tätowieren Verant-\nfestzusetzen,                                            wortlichen.\n11. bei dem Herstellen oder Behandeln von Futter-\nmitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder                                       § 27\nGegenstände oder die Anwendung bestimmter                        Vorschriften zum Schutz vor Täuschung\nVerfahren vorzuschreiben, zu verbieten, zu be-\nEs ist verboten, Mittel zum Tätowieren unter irre-\nschränken oder von einer Zulassung abhängig zu\nführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in\nmachen.\nden Verkehr zu bringen oder für Mittel zum Tätowieren\nallgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstel-\n§ 24\nlungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irre-\nGewähr für bestimmte Anforderungen                  führung liegt insbesondere dann vor, wenn\nDer Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Ge-       1. zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben,\nwähr dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4 Ab-           Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aus-\nsatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)             sagen über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung,\nNr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt.                 Menge, Haltbarkeit, Herkunft oder Art der Herstel-\nlung verwendet werden, oder\n§ 25\n2. ein Mittel zum Tätowieren für die vorgesehene Ver-\nMitwirkung bestimmter Behörden                        wendung nicht geeignet ist.\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des                                          § 28\nBundesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1\nErmächtigungen\nAbsatz 1 Nummer 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung\nzum Schutz der Gesundheit\nmit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist die\nMitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz                (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nund Lebensmittelsicherheit oder des Bundesinstitutes         vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nfür Risikobewertung sowie Art und Umfang dieser Mit-         und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nwirkung bei der in Rechtsakten der Europäischen              des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-\nGemeinschaft oder der Europäischen Union vorge-              satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,\nsehenen                                                      genannten Zwecke erforderlich ist,\n1. Aufnahme eines Futtermittels in einen Anhang eines        1. Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffen-\nRechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder                heit bestimmter Mittel zum Tätowieren oder be-\nder Europäischen Union,                                       stimmter kosmetischer Mittel zu stellen,\n2. Festsetzung eines Verwendungszwecks für Futter-           2. für Mittel zum Tätowieren oder für kosmetische\nmittel,                                                       Mittel Vorschriften zu erlassen, die den in § 32 Ab-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021            4269\nsatz 1 Nummer 1 bis 5 und 8 für Bedarfsgegen-            dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich\nstände vorgesehenen Regelungen entsprechen.              ist,\n(2) Mittel zum Tätowieren oder kosmetische Mittel,        1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem\ndie einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder nach Absatz 1              Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über\nNummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1                das Herstellen, das Inverkehrbringen oder die Zu-\nbis 4 Buchstabe a oder Nummer 5 erlassenen Rechts-               sammensetzung von Mitteln zum Tätowieren oder\nverordnung nicht entsprechen, dürfen nicht in den Ver-           von kosmetischen Mitteln, über die hierbei verwen-\nkehr gebracht werden.                                            deten Stoffe, über die Wirkungen von Mitteln zum\nTätowieren oder kosmetischen Mitteln sowie über\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-            die Bewertungen, aus denen sich die gesundheit-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft               liche Beurteilung von Mitteln zum Tätowieren oder\nund Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                von kosmetischen Mitteln ergibt, und über den für\ndes Bundesrates, soweit es für eine medizinische                 die Bewertung Verantwortlichen für die für die Über-\nBehandlung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen,              wachung des Verkehrs mit Mitteln zum Tätowieren\ndie auf die Einwirkung von Mitteln zum Tätowieren                oder kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden\noder von kosmetischen Mitteln zurückgehen können,                bereitgehalten werden müssen sowie den Ort und\nerforderlich ist,                                                die Einzelheiten über die Art und Weise des Bereit-\n1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem-             haltens zu bestimmen,\njenigen, der das Mittel zum Tätowieren oder das          2. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Ein-\nkosmetische Mittel in den Verkehr bringt, dem Bun-           führer den für die Überwachung des Verkehrs mit\ndesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-               Mitteln zum Tätowieren oder mit kosmetischen\nsicherheit bestimmte Angaben über das Mittel zum             Mitteln zuständigen Behörden bestimmte Angaben\nTätowieren oder das kosmetische Mittel, insbeson-            nach Nummer 1 mitzuteilen hat,\ndere Angaben zu seiner Identifizierung, über seine\n3. bestimmte Anforderungen und Untersuchungsver-\nVerwendungszwecke, über die darin enthaltenen\nfahren, nach denen die gesundheitliche Unbedenk-\nStoffe und deren Menge sowie jede Veränderung\nlichkeit von Mitteln zum Tätowieren oder von kos-\ndieser Angaben mitzuteilen sind, und die Einzelhei-\nmetischen Mitteln zu bestimmen und zu beurteilen\nten über Form, Inhalt, Ausgestaltung und Zeitpunkt\nist, festzulegen und das Herstellen, das Behandeln\nder Mitteilung zu bestimmen,\nund das Inverkehrbringen von Mitteln zum Tätowie-\n2. zu bestimmen, dass das Bundesamt für Verbrau-                 ren oder von kosmetischen Mitteln hiervon abhän-\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit die Angaben            gig zu machen,\nnach Nummer 1 an die von den Ländern zu bezeich-         4. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Ein-\nnenden medizinischen Einrichtungen, die Erkennt-             führer bestimmte Angaben über\nnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen von\nMitteln zum Tätowieren oder von kosmetischen                 a) die mengenmäßige oder inhaltliche Zusammen-\nMitteln sammeln und auswerten und bei Stoff bezo-                setzung von Mitteln zum Tätowieren oder von\ngenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch                  kosmetischen Mitteln oder\nBeratung und Behandlung Hilfe leisten (Informa-              b) Nebenwirkungen von Mitteln zum Tätowieren\ntions- und Behandlungszentren für Vergiftungen),                 oder von kosmetischen Mitteln auf die mensch-\nweiterleiten kann,                                               liche Gesundheit\n3. zu bestimmen, dass die Informations- und Behand-              auf geeignete Art und Weise der Öffentlichkeit leicht\nlungszentren für Vergiftungen dem Bundesamt für              zugänglich zu machen hat, soweit die Angaben\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über            nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betref-\nErkenntnisse aufgrund ihrer Tätigkeit berichten, die         fen.\nfür die Beratung bei und die Behandlung von Stoff           (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\nbezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen            im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nvon allgemeiner Bedeutung sind.                          schaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates, soweit es\nDie Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind ver-\ntraulich zu behandeln und dürfen nur zu dem Zweck            1. zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, auch\nverwendet werden, Anfragen zur Behandlung von ge-                in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke\nsundheitlichen Beeinträchtigungen zu beantworten.                erforderlich ist, vorzuschreiben, dass Mittel zum\nIn Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2                 Tätowieren oder kosmetische Mittel unter bestimm-\nkönnen nähere Bestimmungen über die vertrauliche                 ten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen,\nBehandlung und die Zweckbindung nach Satz 2 er-                  Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr\nlassen werden.                                                   gebracht werden dürfen und dass für sie mit be-\nstimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen\n§ 29                                  oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden\ndarf,\nWeitere Ermächtigungen\n2. zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-            Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 1\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft               Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, das\nund Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                Inverkehrbringen von Mitteln zum Tätowieren oder\ndes Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1              von kosmetischen Mitteln zu verbieten oder zu be-\nAbsatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbin-                schränken.",
        "4270         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021\nAbschnitt 5                                 (3) Es ist verboten, Lebensmittel, die unter Verwen-\ndung eines in Absatz 1 genannten Bedarfsgegen-\nVerkehr mit\nstandes hergestellt oder behandelt worden sind, als\nsonstigen Bedarfsgegenständen\nLebensmittel in den Verkehr zu bringen.\n§ 30\n§ 32\nVerbote zum Schutz der Gesundheit\nErmächtigungen\nEs ist verboten,                                                        zum Schutz der Gesundheit\n1. Bedarfsgegenstände für andere derart herzustellen            (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\noder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemä-         vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet              und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nsind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusam-        des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-\nmensetzung, insbesondere durch toxikologisch             satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,\nwirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu          genannten Zwecke erforderlich ist,\nschädigen,\n1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen\n2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsge-               oder Stoffgemische bei dem Herstellen oder Behan-\nmäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeig-                  deln von bestimmten Bedarfsgegenständen zu ver-\nnet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zu-           bieten oder zu beschränken,\nsammensetzung, insbesondere durch toxikologisch\n2. vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter\nwirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu\nBedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen\nschädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr\nnur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen,\nzu bringen,\n3. die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Her-\n3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6                  stellen von bestimmten Bedarfsgegenständen zu\nSatz 1 Nummer 1 bei dem Herstellen oder Behan-               verbieten oder zu beschränken,\ndeln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die\nBedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Auf-           4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die\nnahme der Lebensmittel die Gesundheit zu schädi-             a) aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf End-\ngen.                                                            verbraucher einwirken oder übergehen können\noder\n§ 31\nb) die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehr-\nÜbergang von Stoffen auf Lebensmittel                       bringen von bestimmten Bedarfsgegenständen\n(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände                in oder auf diesen vorhanden sein dürfen,\nim Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, die den in        5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe fest-\nArtikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004             zusetzen, die bei dem Herstellen bestimmter Be-\nfestgesetzten Anforderungen an ihre Herstellung nicht            darfsgegenstände verwendet werden,\nentsprechen, als Bedarfsgegenstände zu verwenden\n6. Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfs-\noder in den Verkehr zu bringen.\ngegenständen im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch              Nummer 1 zu erlassen,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\n7. vorzuschreiben, dass bestimmte Bedarfsgegen-\nsoweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1\nstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3\noder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,\nbis 6 nur in den Verkehr gebracht werden dürfen,\ngenannten Zwecke erforderlich ist,\nwenn bestimmte Anforderungen an ihre mikrobiolo-\n1. vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände             gische Beschaffenheit eingehalten werden,\nals Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6         8. beim Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen\nSatz 1 Nummer 1 nur so hergestellt werden dürfen,            Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen,\ndass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren              Sicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für\nBedingungen ihrer Verwendung keine Stoffe auf                das Verhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben.\nLebensmittel oder deren Oberfläche in Mengen ab-\ngeben, die geeignet sind,                                   (2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1\nNummer 1 bis 4 Buchstabe a, Nummer 5 oder 6 er-\na) die menschliche Gesundheit zu gefährden,              lassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen\nb) die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack            nicht in den Verkehr gebracht werden.\noder Aussehen der Lebensmittel zu beeinträchti-\ngen,                                                                             § 33\n2. für bestimmte Stoffe in Bedarfsgegenständen fest-                Vorschriften zum Schutz vor Täuschung\nzulegen, ob und in welchen bestimmten Anteilen die\n(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände\nStoffe auf Lebensmittel übergehen dürfen.\nim Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 unter\nMaterialien oder Gegenstände, die den Anforderungen          irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung\ndes Satzes 1 Nummer 2 nicht entsprechen, dürfen              in den Verkehr zu bringen oder beim Verkehr mit sol-\nnicht als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Ab-            chen Bedarfsgegenständen hierfür allgemein oder im\nsatz 6 Satz 1 Nummer 1 verwendet oder in den Verkehr         Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonsti-\ngebracht werden.                                             gen Aussagen zu werben.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021            4271\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-        das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft           mittelsicherheit ist.\nund Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-                                 § 35\nsatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,                             Ermächtigungen\ngenannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben,            zum Schutz vor Täuschung und zur Unterrichtung\ndass andere als in Absatz 1 genannte Bedarfsgegen-\nstände nicht unter irreführender Bezeichnung, Angabe            Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-\noder Aufmachung in den Verkehr gebracht werden               nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\ndürfen oder für solche Bedarfsgegenstände allgemein          Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\noder im Einzelfall nicht mit irreführenden Darstellungen     Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1\noder sonstigen Aussagen geworben werden darf und             Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 1\ndie Einzelheiten dafür zu bestimmen.                         Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,\n1.  Inhalt, Art und Weise und Umfang der Kennzeich-\nAbschnitt 6                                nung von Erzeugnissen bei deren Inverkehrbringen\nGemeinsame Vorschriften                               oder Behandeln zu regeln und dabei insbesondere\nfür alle Erzeugnisse                              a) die Angabe der Bezeichnung, der Masse oder\ndes Volumens sowie\n§ 34                                  b) Angaben über\nErmächtigungen                                   aa) den Inhalt, insbesondere über die Zusam-\nzum Schutz der Gesundheit                                  mensetzung, die Beschaffenheit, Inhalts-\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-                     stoffe oder Energiewerte,\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nbb) den Hersteller, den für das Inverkehrbringen\nEnergie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nVerantwortlichen, die Anwendung von Ver-\nBundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-\nfahren, den Zeitpunkt oder die Art und\nsatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,\nWeise der Herstellung, die Haltbarkeit, die\ngenannten Zwecke erforderlich ist, das Herstellen,\nHerkunft, die Zubereitung, den Verwen-\ndas Behandeln, das Verwenden oder, vorbehaltlich\ndungszweck oder, für bestimmte Erzeugnis-\ndes § 13 Absatz 5 Satz 1, das Inverkehrbringen von\nse, eine Wartezeit\nbestimmten Erzeugnissen\nvorzuschreiben,\n1. zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maß-\nnahmen, insbesondere die Sicherstellung und un-          1a. Inhalt, Art und Weise sowie Umfang von anderen\nschädliche Beseitigung, zu regeln,                           als über die Kennzeichnung vermittelten Informa-\ntionen über Lebensmittel sowie von im Geschäfts-\n2. zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen\nverkehr zwischen Lebensmittelunternehmern rele-\nMaßnahmen vorzuschreiben; hierbei kann insbe-\nvante Informationen, bei denen es sich nicht um an\nsondere vorgeschrieben werden, dass die Erzeug-\nden Endverbraucher gerichtete Informationen über\nnisse nur von bestimmten Betrieben oder unter Ein-\nLebensmittel handelt, zu regeln,\nhaltung bestimmter gesundheitlicher Anforderungen\nhergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht      2.  für bestimmte Erzeugnisse vorzuschreiben, dass\nwerden dürfen,                                               a) sie nur in Packungen, Behältnissen oder sons-\n3. von einer Zulassung, einer Registrierung oder einer               tigen Umhüllungen, auch verschlossen oder von\nGenehmigung abhängig zu machen,                                  bestimmter Art, in den Verkehr gebracht werden\ndürfen und dabei die Art oder Sicherung eines\n4. von einer Anzeige abhängig zu machen,\nVerschlusses zu regeln,\n5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zu-\nlassung, die Registrierung und die Genehmigung               b) an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behält-\nnissen, in denen Erzeugnisse feilgehalten oder\nnach Nummer 3 einschließlich des Ruhens der Zu-\nlassung, der Registrierung oder der Genehmigung                  sonst zum Verkauf vorrätig gehalten werden,\nzu regeln,                                                       der Inhalt anzugeben ist,\n6. das Verfahren für die Anzeige nach Nummer 4 und               c) für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzu-\nfür die Überprüfung bestimmter Anforderungen des                 geben sind,\nErzeugnisses zu regeln sowie die Maßnahmen zu            3.  für bestimmte Erzeugnisse Vorschriften über das\nregeln, die zu ergreifen sind, wenn das Erzeugnis            Herstellen oder das Behandeln zu erlassen,\nden Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf-          4.  für bestimmte Erzeugnisse duldbare Abweichun-\ngrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-               gen bei bestimmten vorgeschriebenen Angaben\nnungen nicht entspricht,                                     festzulegen,\n7. von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse ab-            5.  vorzuschreiben, dass derjenige, der bestimmte Er-\nhängig zu machen; dies gilt auch für die Durchfüh-           zeugnisse herstellt, behandelt, einführt oder in den\nrung von Bewertungen, aus denen sich die gesund-             Verkehr bringt, bestimmte Informationen, insbe-\nheitliche Beurteilung eines Erzeugnisses ergibt.             sondere über die Verwendung der Erzeugnisse,\nIn einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 5                   bereitzuhalten oder der zuständigen Behörde auf\noder 6 kann bestimmt werden, dass die zuständige                 Aufforderung zu übermitteln hat, sowie Inhalt, Art\nBehörde für die Durchführung eines Zulassungs-, Ge-              und Weise und Beschränkungen des Bereithaltens\nnehmigungs-, Registrierungs- oder Anzeigeverfahrens              zu regeln.",
        "4272         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021\n§ 36                             2. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine\nErmächtigungen für                             Anerkennung, Zulassung oder Registrierung zu er-\nteilen ist.\nbetriebseigene Kontrollen und Maßnahmen\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-            (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Num-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und          mer 2 können an das Herstellen, das Behandeln, das\nInverkehrbringen oder das Verwenden des jeweiligen\nEnergie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nErzeugnisses Anforderungen insbesondere über\nBundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1\nNummer 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,              1. die bauliche Gestaltung der Anlagen und Einrichtun-\nauch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwe-              gen, insbesondere hinsichtlich der für die betroffene\ncke erforderlich ist,                                            Tätigkeit einzuhaltenden hygienischen Anforderun-\n1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-              gen,\nzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr      2. die Gewährleistung der von den betroffenen Betrie-\nbringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und             ben nach der Anerkennung, Zulassung, Registrie-\nMaßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulun-                rung oder Zertifizierung einzuhaltenden Vorschriften\ngen von Personen in der erforderlichen Hygiene               dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes\ndurchzuführen und darüber Nachweise zu führen                erlassenen Rechtsverordnungen,\nhaben, sowie dass Betriebe bestimmten Prüfungs-\n3. die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeits-\nund Mitteilungspflichten unterliegen,\nschutz,\n2. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der\n4. das Vorliegen der im Hinblick auf die betroffene\nbetriebseigenen Kontrollen und Maßnahmen nach\nTätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit der Be-\nNummer 1 sowie die Auswertung und Mitteilung\ntriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers oder der\nder Kontrollergebnisse zu regeln,\nvon der Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber\n3. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nach-                bestellten verantwortlichen Person,\nweise nach Nummer 1 sowie über die Dauer ihrer\n5. die im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit erforder-\nAufbewahrung zu regeln,\nliche Sachkunde der Betriebsinhaberin oder des Be-\n4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-              triebsinhabers oder der von der Betriebsinhaberin\nzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr          oder vom Betriebsinhaber bestellten verantwort-\nbringen, oder von diesen Betrieben beauftragte               lichen Person,\nLabors, bei der Durchführung mikrobiologischer\n6. die Anfertigung von Aufzeichnungen und ihre Aufbe-\nUntersuchungen im Rahmen der betriebseigenen\nwahrung\nKontrollen nach Nummer 1 bestimmtes Untersu-\nchungsmaterial aufzubewahren und der zuständi-           festgelegt werden.\ngen Behörde auf Verlangen auszuhändigen haben\nsowie die geeignete Art und Weise und die Dauer                                Abschnitt 7\nder Aufbewahrung und die Verwendung des ausge-                               Überwachung\nhändigten Untersuchungsmaterials zu regeln.\nSatz 1 gilt entsprechend für Lebensmittelunternehmen,                                   § 38\nin denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1\nZuständigkeit, Aufgabe\nNummer 1 gehalten werden. Eine Mitteilung aufgrund\nund gegenseitige Information\neiner Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 oder\neine Aushändigung von Untersuchungsmaterial auf-                (1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaß-\ngrund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 4            nahmen nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses\ndarf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilen-    Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den\nden oder Aushändigenden oder für ein Verfahren nach          unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den               Gemeinschaft oder der Europäischen Union im An-\nMitteilenden oder Aushändigenden verwendet werden.           wendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach\nLandesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes\n§ 37                             bestimmt ist. § 55 bleibt unberührt.\nWeitere Ermächtigungen                          (2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums\nder Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Ge-\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nsetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft           Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden\nund Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der\ndes Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-\nEuropäischen Union im Anwendungsbereich dieses\nsatz 1 Nummer 1, 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung        Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverständi-\nmit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,\ngen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Ver-\n1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-          teidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einver-\nzeugnisse herstellen, behandeln, in den Verkehr          nehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von\nbringen oder verwenden, anerkannt, zugelassen            diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlasse-\noder registriert sein müssen sowie das Verfahren         nen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur\nfür die Anerkennung, Zulassung oder Registrierung        Durchführung der besonderen Aufgaben der Bundes-\neinschließlich des Ruhens der Anerkennung oder           wehr gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesund-\nZulassung zu regeln,                                     heitsschutz gewahrt bleibt.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021           4273\n(2a) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschrif-           künfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden\nten dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes               und Schriftstücke, damit die zuständige Behörde\nerlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar               des anderen Mitgliedstaates überwachen kann, ob\ngeltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft              die Vorschriften, die für diese Erzeugnisse und für\noder der Europäischen Union im Anwendungsbereich                mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gelten,\ndieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere              eingehalten werden,\nim Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist Aufgabe der          2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines\nzuständigen Behörden. Dazu haben sie sich durch                 anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte,\nregelmäßige Überprüfungen und Probenahmen davon                 teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unter-\nzu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten                richten das Bundesministerium darüber,\nwerden.\n3. teilen den zuständigen Behörden eines anderen\n(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zu-             Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte\nständigen Behörden und Stellen des Bundes und der               mit, die für die Überwachung der Einhaltung der\nLänder haben sich gegenseitig                                   für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln ver-\n1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen                 wechselbare Produkte geltenden Vorschriften in\nStellen mitzuteilen und                                     diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbeson-\n2. bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.                dere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf\nZuwiderhandlungen gegen für diese Erzeugnisse\n(4) Die für die Überwachung von Lebensmitteln,               und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte\nFuttermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von              geltende Vorschriften.\n§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden\narbeiten nach Maßgabe der Artikel 104 bis 107 der Ver-         (7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies\nordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments           zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes\nund des Rates vom 15. März 2017 über amtliche               oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nKontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Ge-          verordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der\nwährleistung der Anwendung des Lebens- und Futter-          Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen\nmittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit       Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen\nund Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzen-            der Überwachung gewonnen haben, anderen zustän-\nschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG)            digen Behörden desselben Landes, den zuständigen\nNr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009,        Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer\n(EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU)                Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission\nNr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des          mitteilen.\nEuropäischen Parlaments und des Rates, der Verord-             (8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von\nnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des           Urkunden und Schriftstücken über lebensmittel- und\nRates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG,           futtermittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, 6\n2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des                 und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des\nRates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)               Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nNr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Euro-                als Mitgliedstaaten betreffen, an die Europäische Kom-\npäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien          mission.\n89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG,\n96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und                                         § 38a\ndes Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung                                Übermittlung von\nüber amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017,                       Daten über den Internethandel\nS. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018,\nS. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch         (1) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt\ndie Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321        nach Maßgabe des Satzes 2 oder 3 zur Unterstützung\nvom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, mit den        der den Ländern obliegenden Überwachung der Ein-\nzuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusam-         haltung der Vorschriften\nmen.                                                        1. dieses Gesetzes,\n(5) Hat die nach Absatz 2a Satz 1 für die Einhal-        2. der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\ntung der Vorschriften über den Verkehr mit Futter-              verordnungen und\nmitteln zuständige Behörde Grund zu der Annahme,            3. der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Euro-\ndass Futtermittel, die geeignet sind, die von Nutztieren        päischen Gemeinschaft oder der Europäischen\ngewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbe-               Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes\ndenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beein-\nträchtigen, verfüttert worden sind, so unterrichtet sie     den zuständigen Behörden der Länder auf deren An-\ndie für die Durchführung der Delegierten Verordnung         forderung die ihm aus der Beobachtung elektronisch\n(EU) 2019/2090 zuständige Behörde über die ihr be-          angebotener Dienstleistungen nach § 5 Absatz 1 Num-\nkannten Tatsachen.                                          mer 17 des Finanzverwaltungsgesetzes vorliegenden\nDaten über Unternehmen, die diesem Gesetz unter-\n(6) Die für die Überwachung von Mitteln zum Täto-        liegende Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln verwech-\nwieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegen-              selbare Produkte im Internet anbieten. Die Anforderun-\nständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2           gen sind über das Bundesamt für Verbraucherschutz\nbis 9 zuständigen Behörden                                  und Lebensmittelsicherheit an das Bundeszentralamt\n1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen           für Steuern zu richten; das Bundeszentralamt für\nMitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Aus-           Steuern übermittelt die Daten an das Bundesamt für",
        "4274         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das die           (3) Bevor die zuständige Behörde Angaben nach\nDaten den anfordernden Behörden weiterleitet. Soweit         Absatz 1 übermittelt, hat sie den Hersteller oder Inver-\ndie Länder für den Zweck des Satzes 1 eine gemein-           kehrbringer anzuhören. Satz 1 gilt nicht, sofern hier-\nsame Stelle einrichten, ergeht die Anforderung durch         durch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten\ndiese Stelle und sind die in Satz 1 bezeichneten Daten       Zwecks gefährdet wird.\ndieser Stelle zu übermitteln; diese Stelle leitet die über-     (4) Die Länder können für die Zwecke des Absat-\nmittelten Daten den zuständigen Behörden weiter.             zes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten.\n(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind\n§ 39\n1. der Name, die Anschrift und die Telekommunika-\ntionsinformationen des Unternehmens,                                            Maßnahmen\nder für die Überwachung\n2. das eindeutige Ordnungsmerkmal, die Domaininfor-\nvon Lebensmitteln, Futtermitteln\nmationen und die Landzuordnung,\nund Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2\n3. die betroffenen Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln         Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden\nverwechselbare Produkte.                                    (1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln,\n(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und               Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von\nLebensmittelsicherheit hat die ihm übermittelten Daten       § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden\nunverzüglich nach der Weiterleitung an die zuständi-         treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137\ngen Behörden zu löschen. Die zuständigen Behörden            und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich\nund die Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 haben          sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften\ndie Daten zu löschen, soweit sie nicht mehr erforder-        dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlas-\nlich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jah-     senen Rechtsverordnungen und der unmittelbar gel-\nres nach der Übermittlung an sie. Die Frist des Satzes 2     tenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\ngilt nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldver-          oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich\nfahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder       dieses Gesetzes.\ngerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung              (2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3\nerforderlich ist; in diesem Falle sind die Daten mit         der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die\nrechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen.         Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und\n(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-        Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen             Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Fest-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-            stellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden\nrates die Einzelheiten des Verfahrens der Datenüber-         Verdachts eines Verstoßes\nmittlung zu regeln.                                          1. anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 ge-\nnanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in\n§ 38b                                  den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,\nUnterrichtung von                             a) eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt\nTelemediendiensteanbietern                            und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen\n(1) Erfolgt zu einem Erzeugnis, das im Inland in den             Behörde mitteilt und\nVerkehr gebracht worden ist, eine Meldung                        b) der zuständigen Behörde den Eingang eines\nsolchen Erzeugnisses anzeigt,\n1. nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002\noder                                                         wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses\nErzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht ent-\n2. nach Artikel 11 oder 12 der Richtlinie 2001/95/EG\nspricht, oder\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n3. Dezember 2001 über die allgemeine Produkt-            2. vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 ge-\nsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zu-          nanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis\nletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl.           das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer\nL 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,             nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.\nso kann die zuständige Behörde denjenigen Dienste-              (3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2\nanbietern nach § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemedien-           Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625\ngesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das          können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021        eines Futtermittels ergehen.\n(BGBl. I S. 1436) geändert worden ist, deren Dienste            (4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2\nfür den Vertrieb des Erzeugnisses genutzt werden, die        können entsprechend auch zur Verhütung eines künf-\nzur Identifizierung des Erzeugnisses sowie des Herstel-      tigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die\nlers oder Inverkehrbringers erforderlichen Informa-          Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.\ntionen sowie den Grund der Meldung übermitteln.\n(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung\n(2) Zuständige Behörde nach Absatz 1 ist die Be-          der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünsch-\nhörde, in deren Bezirk der Diensteanbieter nach § 2a         ten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten\ndes Telemediengesetzes seinen Sitz hat. Hat der              ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Über-\nDiensteanbieter keinen Sitz im Inland, so ist das            schreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Ab-\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-            satz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2\nsicherheit zuständige Behörde.                               festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Unter-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021             4275\nsuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das          rechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder\nVorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten          Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.\nStoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die\nzuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseiti-                                   § 39a\ngung der Ursachen für das Vorhandensein des ge-                                     Maßnahmen\nsundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen                         der für die Überwachung\nMaßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen,                          von Mitteln zum Tätowieren,\ndass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersu-                    kosmetischen Mitteln und Bedarfs-\nchung durchführt oder durchführen lässt und das                    gegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6\nErgebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen            Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden\nBehörden informieren das Bundesministerium, im Fall\neiner Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1               (1) Die für die Überwachung von Mitteln zum Täto-\nNummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt,             wieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstän-\nNaturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer     den im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9\nRechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt             zuständigen Behörden treffen die notwendigen Anord-\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit un-        nungen und Maßnahmen, die erforderlich sind\nverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhan-         1. zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hin-\ndensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs             reichenden Verdachts eines Verstoßes gegen Vor-\nund die zur Verringerung oder Beseitigung dieser                schriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses\nUrsachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der                   Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der\nInformation der Kommission und der anderen Mitglied-            unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen\nstaaten.                                                        Gemeinschaft oder der Europäischen Union im An-\nwendungsbereich dieses Gesetzes,\n(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung\nder Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln       2. zur Beseitigung festgestellter Verstöße,\nführen die zuständigen Behörden, wenn eine Über-            3. zur Verhütung künftiger Verstöße oder\nschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an uner-\n4. zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder\nwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten fest-\nvor Täuschung.\ngestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die\nUrsachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe         Die zuständigen Behörden können insbesondere\nzu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zustän-  1. anordnen, dass derjenige, der ein in Satz 1 genann-\ndige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der          tes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den\nUrsachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe             Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,\nerforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie\na) eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt\nauch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst\nund das Ergebnis der Prüfung der zuständigen\neine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt\nBehörde mitteilt,\nund das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zu-\nständigen Behörden informieren das Bundesministe-               b) der zuständigen Behörde den Eingang eines\nrium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72                  solchen Erzeugnisses anzeigt,\nSatz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und                  wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein sol-\nLebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte             ches Erzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes,\nUrsachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe             der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nund die zur Verringerung oder Beseitigung dieser                verordnungen oder der unmittelbar geltenden\nUrsachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der                   Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder\nInformation der Kommission und der anderen Mitglied-            der Europäischen Union im Anwendungsbereich\nstaaten.                                                        dieses Gesetzes nicht entspricht,\n(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-           2. vorübergehend verbieten, dass ein in Satz 1 ge-\nordnungen, die der Durchführung von Verboten nach               nanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird,\nbis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder\n1. Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2               einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vor-\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,               liegt,\n2. Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2           3. das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen\nerster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,           von in Satz 1 genannten Erzeugnissen verbieten\n3. Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zwei-             oder beschränken,\nter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung            4. eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich,\n(EU) 2019/2090 oder                                         anordnen,\n4. § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Ab-              a) mit der verhindert werden soll, dass ein in Satz 1\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1                                          genanntes Erzeugnis, das den Endverbraucher\nnoch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirt-\ndienen, haben keine aufschiebende Wirkung.                          schaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht\n(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anord-                 wird (Rücknahme), oder\nnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht               b) die auf die Rückgabe eines in den Verkehr ge-\naufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann,                 brachten Erzeugnisses abzielt, das den Endver-\nbleiben weitergehende Regelungen der Länder, ein-                   braucher oder den Verwender bereits erreicht hat\nschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizei-              oder erreicht haben könnte (Rückruf),",
        "4276         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021\n5. in Satz 1 genannte Erzeugnisse, auch vorläufig,           formieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in\nsicherstellen und, soweit dies zum Erreichen der in      Satz 1 genannten Art und Weise soll vorbehaltlich des\n§ 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a Doppel-         Absatzes 1a auch erfolgen, wenn\nbuchstabe aa oder Absatz 2, stets jeweils auch in\n1.   der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Mittel\nVerbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke\nzum Tätowieren, ein kosmetisches Mittel oder ein\nerforderlich ist, die unschädliche Beseitigung dieser\nBedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche\nErzeugnisse veranlassen,\nGesundheit mit sich bringen kann,\n6. das Verbringen von in Satz 1 genannten Erzeugnis-\n2.   der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen\nsen in das Inland im Einzelfall vorübergehend ver-\nVorschriften im Anwendungsbereich dieses Geset-\nbieten oder beschränken, wenn\nzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Ge-\na) die Bundesrepublik Deutschland von der Kom-                sundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde,\nmission hierzu ermächtigt worden ist und das\nBundesministerium dies im Bundesanzeiger be-          3.   im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vor-\nkannt gemacht hat oder                                     liegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung\nfür die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder\nb) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen,          ausgegangen ist und aufgrund unzureichender\ndass diese Erzeugnisse ein Risiko für die Ge-              wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen\nsundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen,            Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der ge-\n7. anordnen, dass diejenigen, die einer Gefahr, die von           botenen Zeit behoben werden kann,\neinem in Verkehr gebrachten Erzeugnis nach Satz 1\n4.   ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Ver-\nausgeht, ausgesetzt sein können, rechtzeitig in ge-\nzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes\neigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden\nLebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den\nund\nVerkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein sol-\n8. die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 informie-             ches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur\nren.                                                          in geringen Mengen, aber über einen längeren\nDie Artikel 25 bis 27 der Verordnung (EU)                         Zeitraum in den Verkehr gelangt ist,\nNr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des            4a. der durch Tatsachen hinreichend begründete Ver-\nRates vom 30. November 2009 über kosmetische                      dacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwen-\nMittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom               dungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz\n15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142               der Endverbraucher vor Täuschung dienen, in\nvom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39;                 nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde,\nL 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55;\nL 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019,            5.   Umstände des Einzelfalles die Annahme begrün-\nS. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch              den, dass ohne namentliche Nennung des zu\ndie Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom                     beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichen-\n28.11.2019, S. 15) geändert worden ist, bleiben unbe-             falls des Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehr-\nrührt.                                                            bringers, unter dessen Namen oder Firma das\nErzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder\n(2) Absatz 1 und § 40 gelten für mit Lebensmitteln\nin den Verkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile\nverwechselbare Produkte entsprechend.\nfür die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder\n(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-                 ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden\nordnungen, die der Durchführung von Verboten nach                 können.\n§ 26 Satz 1 oder § 30 oder Geboten nach Artikel 5 Ab-\nsatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a,       In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 ist eine\nb oder c der Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 dienen,           Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung\nhaben keine aufschiebende Wirkung.                           der Belange der Betroffenen mit den Interessen der\nÖffentlichkeit an der Veröffentlichung.\n(4) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung\noder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht auf-               (1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffent-\ngrund der Absätze 1 oder 2 getroffen werden kann,            lichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung\nbleiben weitergehende Regelungen der Länder, ein-            des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter\nschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizei-       Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunterneh-\nrechts, aufgrund derer eine solche Anordnung getrof-         mens, unter dessen Namen oder Firma das Lebens-\nfen werden kann, anwendbar.                                  mittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder\nin den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen,\n§ 40                             im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 auf\nder Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen\nInformation der Öffentlichkeit\ndurch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buch-\n(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit        stabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend\nunter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels              begründete Verdacht besteht, dass\noder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futter-\n1. in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Ge-\nmittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma\nsetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchst-\ndas Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder\ngehalte oder Höchstmengen überschritten wurden\nbehandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und,\noder\nwenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch\nunter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe            2. ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich die-\ndes Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in-             ses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021              4277\nStoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhan-      mation der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzu-\nden ist oder                                             weisen. Die Bekanntmachungen nach Satz 1 und\n3. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich          Satz 2 sollen in derselben Weise erfolgen, in der die\ndieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbrau-          Information der Öffentlichkeit ergangen ist.\ncher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täu-              (4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließ-\nschung oder der Einhaltung hygienischer Anforde-         lich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs\nrungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß         Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.\noder wiederholt verstoßen worden ist und die Ver-           (5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für\nhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihun-          Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zustän-\ndertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sank-         dige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes\ntionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und      Erzeugnis erkennbar nicht im Inland in den Verkehr ge-\ndeswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ord-               bracht worden ist und\nnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsan-\n1. ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vorliegt aufgrund\nwaltschaft erfolgt ist.\na) einer Meldung nach Artikel 50 der Verordnung\nVerstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine\n(EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitgliedstaates\nGefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebens-\noder der Europäischen Kommission oder\nmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mittei-\nlungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Be-          b) einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mit-\neinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach                gliedstaates, eines Drittlandes oder einer interna-\nSatz 1 Nummer 3 außer Betracht. Bei Verstößen gegen                 tionalen Organisation oder\nhygienische Anforderungen kann abweichend von                2. ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 vorliegt\nSatz 1 in der Information der Name des Lebensmittel-             aufgrund einer sonstigen Mitteilung eines anderen\noder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in              Mitgliedstaates, der Europäischen Kommission,\ndem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden.              eines Drittlandes oder einer internationalen Organi-\nWährend eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungs-            sation.\nverfahrens dürfen Informationen nach Satz 1 nur im\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn\nBenehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft\nherausgegeben werden, wenn hierdurch nicht der mit           1. ein Erzeugnis, das durch Einsatz von Fernkommuni-\ndem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck gefähr-               kationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des\ndet wird.                                                        Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten wird, nicht\nerkennbar im Inland hergestellt wurde und\n(2) Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1\ndurch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere              2. ein Inverkehrbringer mit Sitz im Inland nicht erkenn-\nebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine                     bar ist.\nInformation der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel-\noder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbe-                                    § 41\nteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden                            (weggefallen)\noder die Endverbraucher nicht erreichen. Unbeschadet\ndes Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffent-                                    § 42\nlichkeit auf\nDurchführung der Überwachung\n1. eine Information der Öffentlichkeit oder                     (1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Ge-\n2. eine Rücknahme- oder Rückrufaktion                        setzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden\ndurch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der\noder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen.\nEuropäischen Union im Anwendungsbereich dieses\nDie Behörde kann unter den Voraussetzungen des\nGesetzes ist durch fachlich ausgebildete Personen\nSatzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit\ndurchzuführen. Das Bundesministerium wird ermäch-\neiner anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nInteressen der Endverbraucherin ihrem eigenen Zu-\nBundesrates\nständigkeitsbereich berührt sind.\n1. vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungs-\n(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach den\nmaßnahmen einer wissenschaftlich ausgebildeten\nAbsätzen 1 und 1a informiert, hat sie den Hersteller\nPerson obliegen und dabei andere fachlich ausge-\noder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch\nbildete Personen nach Weisung der zuständigen\ndie Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten\nBehörde und unter der fachlichen Aufsicht einer\nZwecks nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt nicht in einem\nwissenschaftlich ausgebildeten Person eingesetzt\nFall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3.\nwerden können,\n(4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffent-       2. vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 be-\nlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als               stimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkundi-\nfalsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als un-             gen Personen durchgeführt werden können,\nrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich\nöffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene          3. Vorschriften zu erlassen über\nWirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wah-          a) die Anforderungen an die Sachkunde, die an die\nrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforder-                  in Nummer 1 genannte wissenschaftlich ausge-\nlich ist. Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde                 bildete Person und die in Nummer 2 genannten\nliegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der Infor-             sachkundigen Personen zu stellen sind und",
        "4278          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021\nb) die fachlichen Anforderungen, die an die in Satz 1     6. entsprechend § 43 oder § 43a Proben zu fordern\ngenannten Personen zu stellen sind,                       oder zu entnehmen.\nsowie das Verfahren des Nachweises der Sach-              Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 dürfen folgende per-\nkunde und der Erfüllung der fachlichen Anforderun-        sonenbezogene Daten aufgenommen oder aufgezeich-\ngen zu regeln.                                            net werden, soweit dies zur Sicherung von Beweisen\nerforderlich ist:\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsver-\nordnungen nach Satz 2 Nummer 3 zu erlassen, soweit            1. Name, Anschrift und Markenzeichen des Unterneh-\ndas Bundesministerium von seiner Befugnis keinen                  mers,\nGebrauch macht. Die Landesregierungen sind befugt,            2. Namen von Beschäftigten.\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere\nDie Aufnahmen oder Aufzeichnungen sind zu vernich-\nBehörden zu übertragen.\nten, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens\n(2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der           jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Auf-\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der             nahme oder Aufzeichnung. Die Frist des Satzes 3 gilt\nEuropäischen Union, dieses Gesetzes und der auf-              nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfah-\ngrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-             rens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder\ngen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung be-        gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung\nauftragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch alle           erforderlich ist, in diesem Falle sind die Aufnahmen\nBeamten der Polizei, befugt,                                  oder Aufzeichnungen mit rechtskräftigem Abschluss\ndes Verfahrens zu vernichten.\n1. Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in\noder auf denen                                               (3) Erhält eine für die Überwachung nach § 38\nAbsatz 1 Satz 1 zuständige Behörde von Tatsachen\na) Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den         Kenntnis, die Grund zu der Annahme geben, dass\nVerkehr gebracht werden,                              durch das Verzehren eines Lebensmittels, das in den\nb) sich lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1           Verkehr gebracht worden ist, eine übertragbare Krank-\nNummer 1 befinden oder                                heit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutz-\ngesetzes verursacht werden kann oder verursacht\nc) Futtermittel verfüttert werden,\nworden ist, so unterrichtet die nach § 38 Absatz 1\nsowie die dazugehörigen Geschäftsräume während            Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich die für Er-\nder üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu be-          mittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutz-\ntreten;                                                   gesetzes zuständige Behörde. Dabei stellt die nach\n2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-          § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde der nach\nliche Sicherheit und Ordnung                              § 25 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Be-\nhörde die Angaben\na) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Be-\n1. zu dem Lebensmittel,\ntriebsräume und Räume auch außerhalb der dort\ngenannten Zeiten zu betreten,                         2. zu der an Endverbraucher abgegebenen Menge des\nLebensmittels,\nb) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft\nVerpflichteten zu betreten; das Grundrecht der        3. zu dem Namen oder der Firma und der Anschrift\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des             sowie zu den Kontaktdaten\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;               a) des Lebensmittelunternehmers, unter dessen\nNamen oder Firma das Lebensmittel hergestellt\n3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbe-\noder behandelt worden oder in den Verkehr ge-\nsondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstel-\nlangt ist, und\nlungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei\nder Herstellung verwendeten Stoffe, einzusehen                b) der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten\nund hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder                  Unternehmen oder Personen, an die das Lebens-\nsonstige Vervielfältigungen, auch von Datenträgern,               mittel geliefert wurde,\nanzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch ge-              c) der Endverbraucher, die das Lebensmittel ver-\nspeicherten Daten zu verlangen sowie Mittel, Ein-                 zehrt haben und der zuständigen Behörde von\nrichtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeug-                 einer möglichen Erkrankung Mitteilung gemacht\nnissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4                      haben,\nAbsatz 1 Nummer 1 zu besichtigen;\n4. zu dem Ort unter Angabe der Anschrift und zu dem\n4. von Mitteln, Einrichtungen oder Geräten zur Beför-             Zeitraum der Abgabe sowie\nderung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren im\n5. zu dem festgestellten Krankheitserreger\nSinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie von den in\nNummer 1 bezeichneten Grundstücken, Betriebs-             zur Verfügung. Die Angaben nach Satz 2 sind um die\nräumen oder Räumen Bildaufnahmen oder -auf-               Proben, Isolate und Nachweise über die Feststellung\nzeichnungen anzufertigen;                                 des Krankheitserregers zu ergänzen und nur mitzu-\nteilen, sofern sie\n5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht\nrechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder-        1. der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde\nlichen Auskünfte, insbesondere solche über die                vorliegen und\nHerstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung          2. für die Behörde, die für die Ermittlungen nach § 25\ngelangenden Stoffe und deren Herkunft, das Inver-             Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständig\nkehrbringen und das Verfüttern zu verlangen;                  ist, erforderlich sind.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021            4279\n(4) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften, die     sehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die\ndurch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft               Versiegelung als aufgehoben gilt.\noder der Europäischen Union, dieses Gesetz oder                 (3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen\ndurch aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsver-          worden ist und der nicht der Hersteller ist, hat die\nordnungen geregelt sind, erforderlich ist, sind auch die     Probe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren und\nSachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommis-            sie auf Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten\nsion und der EFTA-Überwachungsbehörde in Beglei-             und Gefahr dem Hersteller oder einer vom Hersteller\ntung der mit der Überwachung beauftragten Personen           beauftragten Person zur anschließenden Untersu-\nberechtigt, Befugnisse nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 4          chung durch einen nach lebensmittelrechtlichen Vor-\nund 5 wahrzunehmen und Proben nach Maßgabe des               schriften zugelassenen privaten Sachverständigen\n§ 43 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 zu entnehmen. Die          auszuhändigen.\nBefugnisse nach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 gelten\nauch für diejenigen, die sich in der Ausbildung zu einer        (4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über-\ndie Überwachung durchführenden Person befinden.              wachung nach diesem Gesetz entnommen werden,\nwird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im\n(5) Die Zollbehörden können den Verdacht von Ver-        Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Ver-\nstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses               kaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige\nGesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen              Härte eintreten würde.\nRechtsverordnungen, der sich bei der Durchführung\n(5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 gelten\ndes Alkoholsteuergesetzes ergibt, den zuständigen\nnicht für Proben von Futtermitteln.\nVerwaltungsbehörden mitteilen.\n(6) Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 38 Absatz 1                               § 43a\nSatz 1 zuständige Behörde unverzüglich über die Ein-\nProbenahme bei\nleitung des Strafverfahrens, soweit es sich auf Verstöße\nErzeugnissen, die unter Verwendung\ngegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes,\nvon Fernkommunikationsmitteln angeboten werden\nder nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun-\ngen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der               (1) Im Fall von Erzeugnissen, die unter Verwendung\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen              von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c\nUnion im Anwendungsbereich dieses Gesetzes be-               Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten\nzieht, unter Angabe der Rechtsvorschriften zu unter-         werden, sind die mit der Überwachung beauftragen\nrichten. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren aufgrund      Personen befugt, solche Erzeugnisse für eine Probe-\neiner Abgabe der Verwaltungsbehörde nach § 41 Ab-            nahme zu bestellen, ohne sich zu erkennen zu geben\nsatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten einge-         und ohne ihre behördliche Identität offenzulegen.\nleitet worden ist. Eine Übermittlung personenbezoge-            (2) Sofern in unmittelbar geltenden Rechtsakten der\nner Daten nach Satz 1 unterbleibt, wenn ihr besondere        Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen\nbundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetz-           Union oder in Rechtsverordnungen nach diesem Ge-\nliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; eine             setz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil der Probe\nÜbermittlung nach Satz 1 unterbleibt ferner in der           nach Eingang amtlich zu verschließen oder zu versie-\nRegel, solange und soweit ihr Zwecke des Strafverfah-        geln, um das Recht des Unternehmers auf ein zweites\nrens entgegenstehen.                                         Sachverständigengutachten zu gewährleisten. Sofern\n(7) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für Wohnräume.          die Probe nicht oder nicht ohne Gefährdung des Unter-\nsuchungszwecks in Teile von gleicher Beschaffenheit\nteilbar ist, ist ein zweites Stück der gleichen Art und\n§ 43\nnach Möglichkeit aus demselben Los und von dem-\nProbenahme                            selben Hersteller wie das als Probe bestellte nach\nEingang amtlich zu verschließen oder zu versiegeln.\n(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen\n§ 43 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nund, bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei\nsind befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben                 (3) Die zuständige Behörde oder die von ihr be-\nnach ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu             auftragte Stelle hat den Unternehmer, bei dem das\nfordern oder zu entnehmen. Soweit in unmittelbar gel-        Erzeugnis bestellt wurde, nach Erhalt der Ware über\ntenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft             die Durchführung der Probenahme zu unterrichten.\noder der Europäischen Union oder in Rechtsverord-            Soweit bekannt, unterrichtet sie auch den Hersteller\nnungen nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt            des Erzeugnisses.\nist, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht        (4) Auf Verlangen des Herstellers und auf dessen\noder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks                 Kosten und Gefahr hat die zuständige Behörde oder\nnicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist,      die von ihr beauftragte Stelle die nach Absatz 2 ver-\nein zweites Stück der gleichen Art und, soweit vorhan-       schlossene oder versiegelte Probe dem Hersteller oder\nden aus demselben Los, und von demselben Hersteller          einer vom Hersteller beauftragten Person zur anschlie-\nwie das als Probe entnommene, zurückzulassen, um             ßenden Untersuchung durch einen nach lebensmittel-\ndas Recht des Unternehmers auf ein zweites Sachver-          rechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sach-\nständigengutachten zu gewährleisten; der Hersteller          verständigen auszuhändigen.\nkann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten.\n(5) Der Unternehmer, bei dem das Erzeugnis nach\n(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu ver-         Absatz 1 bestellt wurde, hat der zuständigen Behörde\nschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum         auf deren Verlangen den Kaufpreis sowie angefallene\nder Probenahme und dem Datum des Tages zu ver-               Versandkosten zu erstatten.",
        "4280             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021\n(6) Die Absätze 2, 3 Satz 2 und Absatz 4 gelten nicht              2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel\nfür Proben von Futtermitteln.                                              oder Futtermittel erforderlich sind,\nzu übermitteln. Sind die in\n§ 44\n1. Satz 1 oder\nDuldungs-, Mitwirkungs-\nund Übermittlungspflichten                          2. Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)\nNr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Ab-\n(1) Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 42                          satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,\nAbsatz 2 bezeichneten Grundstücke, Räume, Ein-\nrichtungen und Geräte und die von ihnen bestellten                     genannten Informationen in elektronischer Form ver-\nVertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den                    fügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln.\n§§ 42 bis 43a sowie der Delegierten Verordnung                            (4) Ergänzend zu Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Ver-\n(EU) 2019/2090 zu dulden und die in der Überwachung                    ordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Lebensmittelunter-\ntätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu                    nehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass\nunterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen                         1. ein ihm angeliefertes Lebensmittel oder\n1. die Räume und Geräte zu bezeichnen,                                 2. ein von ihm erworbenes Lebensmittel, über das er\n2. Räume und Behältnisse zu öffnen und                                     die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt\n3. die Entnahme der Proben zu ermöglichen.                                 hat,\n(2) Die in § 42 Absatz 2 Nummer 5 genannten Per-                   einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der\nsonen und Personenvereinigungen sind verpflichtet,                     Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, unverzüglich\ndie zuständige Behörde schriftlich oder elektronisch\nden in der Überwachung tätigen Personen auf Ver-\nunter Angabe seines Namens und seiner Anschrift\nlangen unverzüglich die dort genannten Auskünfte zu\nerteilen. Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann der zur                    darüber unter Angabe des Namens und der Anschrift\ndesjenigen, von dem ihm das Lebensmittel angeliefert\nAuskunft Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen\nverweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen                   worden ist oder von dem er das Lebensmittel erworben\nder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozess-                 hat, und des Datums der Anlieferung oder des Erwerbs\nzu unterrichten. Er unterrichtet dabei auch über von ihm\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-\nhinsichtlich des Lebensmittels getroffene oder beab-\ngerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach\nsichtigte Maßnahmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen\nist nicht erforderlich bei einem Lebensmittel pflanz-\nwürde.\nlicher Herkunft, das der Lebensmittelunternehmer\n(3) *, **Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futter-\n1. unschädlich beseitigt hat oder\nmittelunternehmer ist verpflichtet, den in der Überwa-\nchung tätigen Personen auf Verlangen Informationen,                    2. so hergestellt oder behandelt hat oder nachvollzieh-\ndie                                                                        bar so herzustellen oder zu behandeln beabsichtigt,\ndass es einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Ab-\n1. er aufgrund eines nach Artikel 18 Absatz 2 Unter-\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr\nabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch\nunterliegt.\nin Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung\n(EG) Nr. 767/2009, eingerichteten Systems oder                       (4a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Ana-\nVerfahrens besitzt und                                            lysen bei Lebensmitteln durchführt, aufgrund einer von\ndem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem\n* § 44 Absatz 3 gilt gemäß Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b in Ver-    Lebensmittel gezogenen Probe Grund zu der Annah-\nbindung mit Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021      me, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach\n(BGBl. I S. 3274) ab 1. September 2022 in folgender Fassung:\nArtikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002\n„(3) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunterneh-\nmer ist verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf\nunterliegen würde, so hat er die zuständige Behörde\nVerlangen Informationen, die                                        von dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse,\n1. er aufgrund eines nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der     der angewandten Analysenmethode und dem Auftrag-\nVerordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 geber der Analyse unverzüglich schriftlich oder elek-\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, eingerichteten Sys-\ntems oder Verfahrens besitzt und\ntronisch zu unterrichten. Die Befugnisse nach § 42\n2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel oder Futtermit-\nAbsatz 2 gelten auch im Fall des Satzes 1.\ntel erforderlich sind,                                            (5) Ergänzend zu Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Ver-\nzu übermitteln. Die in                                              ordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit\n1. Satz 1 oder                                                      Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,\n2. Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,     hat ein Futtermittelunternehmer, der Grund zu der An-\nauch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 767/2009,                                                  nahme hat, dass\ngenannten Informationen sind so vorzuhalten, dass sie der zustän-   1. ein ihm angeliefertes Futtermittel oder\ndigen Behörde spätestens 24 Stunden nach Aufforderung elektro-\nnisch übermittelt werden können. Die zuständige Behörde kann im     2. ein von ihm erworbenes Futtermittel, über das er die\nEinzelfall Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulas-          tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt\nsen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten für den Lebens-\nmittel- oder Futtermittelunternehmer geboten erscheint und es mit\nhat,\nden in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecken vereinbar ist.“      einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Ver-\n** Gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes  ordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit\nvom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) werden am 31. Dezember 2022 in  Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG)\n§ 44 Absatz 3 Satz 2 nach dem Wort „Aufforderung“ die Wörter „in\neinem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format“ ein-   Nr. 767/2009, unterliegt, unverzüglich die zuständige\ngefügt.                                                             Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021           4281\nseines Namens und seiner Anschrift darüber unter An-         4. § 1 Absatz 2\ngabe des Namens und der Anschrift desjenigen, von            genannten Zwecke verwendet werden.\ndem ihm das Futtermittel angeliefert worden ist oder\nvon dem er das Futtermittel erworben hat, und des                                      § 44a\nDatums der Anlieferung oder des Erwerbs zu unterrich-\nten. Er unterrichtet dabei auch über von ihm hinsicht-                           Mitteilungs- und\nlich des Futtermittels getroffene oder beabsichtigte                         Übermittlungspflichten\nMaßnahmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht                      über Untersuchungsergebnisse\nerforderlich bei                                                  zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen\n1. einem Futtermittel, das der Futtermittelunternehmer          (1) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermit-\nunschädlich beseitigt hat,                               telunternehmer ist verpflichtet, unter Angabe seines\nNamens und seiner Anschrift ihm vorliegende Unter-\n2. einem Futtermittel pflanzlicher Herkunft, das der         suchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich\nFuttermittelunternehmer so hergestellt oder behan-       nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln,\ndelt hat oder nachvollziehbar so herzustellen oder       Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetal-\nzu behandeln beabsichtigt, dass es einem Verkehrs-       len, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf\nverbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG)      Lebensmitteln oder Futtermitteln nach näherer Be-\nNr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 4           stimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 den\nAbsatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG)               zuständigen Behörden mitzuteilen, sofern sich eine\nNr. 767/2009, nicht mehr unterliegt.                     solche Verpflichtung nicht bereits aus anderen Rechts-\n(5a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Ana-       vorschriften ergibt. Nicht nach Satz 1 mitzuteilen sind\nlysen bei Futtermitteln durchführt, aufgrund einer von       Untersuchungsergebnisse,\ndem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem\n1. die aus einer Untersuchung stammen, die der Le-\nFuttermittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme,\nbensmittelunternehmer oder Futtermittelunterneh-\ndass das Futtermittel einem Verbot nach Artikel 15 Ab-\nmer weder selbst durchgeführt noch veranlasst hat,\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen\noder\nwürde, so hat er die zuständige Behörde von dem\nZeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse, der ange-            2. die, soweit im Rahmen der Untersuchung der Gehalt\nwandten Analysenmethode und dem Auftraggeber der                 eines in Satz 1 genannten Stoffs quantitativ be-\nAnalyse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu            stimmt werden kann, keinen quantitativ bestimmten\nunterrichten. Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten           Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs aufweisen,\nauch im Fall des Satzes 1.                                       wobei, soweit ein solcher Gehalt einem Summen-\nwert entspricht, kein einziger Beitrag zu diesem\n(6) Eine\nSummenwert quantitativ bestimmt worden sein\n1. Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1          darf.\nder Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder Artikel 20\nNicht als Untersuchung, in deren Rahmen der Gehalt\nAbsatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG)\neines in Satz 1 genannten Stoffs quantitativ bestimmt\nNr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Ab-\nwerden kann, ist dabei insbesondere eine Untersu-\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, oder nach\nchung anzusehen, die durchgeführt wird mit einem\nAbsatz 4a oder Absatz 5a,\nScreening-Verfahren im Sinne des Anhangs V Teil B\n2. Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach               Kapitel I Nummer 1 Unterabsatz 3 der Verordnung\nArtikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)           (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar\nNr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5           2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,               Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von\n3. Übermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 der          Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1), die zu-\nVerordnung (EG) Nr. 1935/2004                            letzt durch die Verordnung (EU) 2017/771 (ABl. L 115\ndarf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unter-        vom 4.5.2017, S. 22) geändert worden ist, oder des\nrichtenden oder Übermittelnden oder für ein Verfahren        Anhangs I Kapitel I Nummer 1.2 der Verordnung\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen              (EU) 2017/644 der Kommission vom 5. April 2017 zur\nden Unterrichtenden oder Übermittelnden verwendet            Festlegung der Probenahmeverfahren und Analyse-\nwerden. Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn der Unter-           methoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen,\nrichtung eine Unterrichtung nach Absatz 4 Satz 1 oder        dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB\nin bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung\nAbsatz 5 Satz 1 vorausgegangen ist. Die durch eine\nUnterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1         der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 (ABl. L 92 vom\noder Artikel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung        6.4.2017, S. 9). Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nicht\n(EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5          zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, erlangten         für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswid-\nInformationen dürfen von der für die Überwachung zu-         rigkeiten gegen den Mitteilenden verwendet werden.\nständigen Behörde nur für Maßnahmen zur Erfüllung               (2) Die zuständigen Behörden der Länder übermit-\nder in                                                       teln nach näherer Bestimmung einer Rechtsverord-\n1. § 1 Absatz 1 Nummer 1,                                    nung nach Absatz 3 in anonymisierter Form die ihnen\nvorliegenden Untersuchungsergebnisse über Gehalte\n2. § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit ein Fall des § 1 Ab-        an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder\nsatz 1a Nummer 1 vorliegt,                               auf Lebensmitteln oder Futtermitteln an das Bundes-\n3. § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuch-             amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,\nstabe aa oder                                            sofern sich eine solche Verpflichtung nicht bereits auf-",
        "4282         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021\ngrund anderer Rechtsvorschriften ergibt. Nicht nach          zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nSatz 1 zu übermitteln sind Untersuchungsergebnisse,          des Bundesrates\ndie, soweit im Rahmen der Untersuchung der Gehalt            1. Vorschriften über\neines in Satz 1 genannten Stoffs quantitativ bestimmt\nwerden kann, keinen quantitativ bestimmten Gehalt                a) die personelle, apparative und sonstige techni-\neines in Satz 1 genannten Stoffs aufweisen, wobei, so-              sche Mindestausstattung von Einrichtungen, die\nweit ein solcher Gehalt einem Summenwert entspricht,                amtliche Untersuchungen durchführen,\nkein einziger Beitrag zu diesem Summenwert quantita-             b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die\ntiv bestimmt worden sein darf. Nicht als Untersuchung,              Zulassung privater Sachverständiger, die zur Un-\nin deren Rahmen der Gehalt eines in Satz 1 genannten                tersuchung von amtlichen oder amtlich zurück-\nStoffs quantitativ bestimmt werden kann, ist dabei ins-             gelassenen Proben befugt sind,\nbesondere eine Untersuchung anzusehen, die durch-                zu erlassen; in der Rechtsverordnung nach Buch-\ngeführt wird mit einem Screening-Verfahren im Sinne              stabe b kann vorgesehen werden, dass private\ndes Anhangs V Teil B Kapitel I Nummer 1 Unterabsatz 3            Sachverständige sich nur solcher Dritter zur Unter-\nder Verordnung (EG) Nr. 152/2009 oder des Anhangs I              suchung von amtlichen oder amtlich zurückgelasse-\nKapitel I Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2017/644.               nen Proben bedienen dürfen, die zugelassen oder\nDas Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-                  registriert sind,\nmittelsicherheit erstellt vierteljährlich einen Bericht über\n2. Vorschriften\nGehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in\noder auf Lebensmitteln oder Futtermitteln.                       a) über die Art und Weise der Untersuchung oder\nVerfahren zur Untersuchung von Erzeugnissen,\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\neinschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,\nAbsatz 1 Nummer 1, auch in den Fällen der Num-\nNaturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsver-\nmer 1 Buchstabe b, einschließlich der Probe-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es\nnahmeverfahren und der Analysemethoden, zu\nzur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4\nerlassen,\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa, auch in Verbindung\nmit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,             b) über die Art und Weise der Probenahme, auch im\nFalle des Fernabsatzes von Erzeugnissen, zu\n1. die Stoffe zu bestimmen, für die die Mitteilungs-                treffen und die Einzelheiten des Verfahrens hier-\npflicht nach Absatz 1 besteht,                                  für zu regeln,\n2. das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt der       3. die Verkehrsfähigkeit einer gleichartigen Partie von\nMitteilung nach Absatz 1 und der Übermittlung nach           bestimmten Erzeugnissen vom Ergebnis der Stich-\nAbsatz 2 zu regeln.                                          probenuntersuchung dieser Partie abhängig zu\nmachen,\n§ 45\n4. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Pro-\nSchiedsverfahren                              ben in Herstellungsbetrieben und an Behältnissen\n(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene           vorzuschreiben,\nMaßnahme, die sich auf Sendungen von Lebensmitteln           5. vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in\ntierischer Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten be-              welcher Art und Weise und von wem der Hersteller\nzieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten               eines Erzeugnisses oder eines mit einem Lebens-\nstreitig, so können beide Parteien einvernehmlich den            mittel verwechselbaren Produkts oder ein anderer\nStreit durch den Schiedsspruch eines Sachverständi-              für ein Erzeugnis oder für ein mit einem Lebens-\ngen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines         mittel verwechselbaren Produkt nach diesem Ge-\nMonats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem                       setz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen\nSachverständigen zu unterbreiten, der in einem von               Rechtsverordnungen oder den unmittelbar gelten-\nder Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt              den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft\nist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen                oder der Europäischen Union im Anwendungsbe-\n72 Stunden zu erstatten.                                         reich dieses Gesetzes Verantwortlicher über eine\n(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichter-            zurückgelassene Probe, die zum Zweck der Unter-\nliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025              suchung entnommen wurde, oder eine Probenahme\nbis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende An-               zu unterrichten ist.\nwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilpro-           Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4\nzessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht,           Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 be-\nGericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung          troffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums\ndas zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend            das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nvon § 1059 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung           nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes-\nmuss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats             ministerium.\nbei Gericht eingereicht werden.                                 (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n§ 46                             rates, zur Sicherung einer ausreichenden oder gleich-\nErmächtigungen                           mäßigen Überwachung,\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur            1. vorzuschreiben,\nErfüllung der in § 1 genannten Zwecke, insbesondere              a) dass über das Herstellen, das Behandeln, das\num eine einheitliche Durchführung der Überwachung                   Inverkehrbringen, das Verbringen in das Inland",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021           4283\noder das Verbringen aus dem Inland von Erzeug-         das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nnissen oder zu ihrer Herstellung oder Behandlung       mittelsicherheit ist.\nbestimmten Stoffe und das Verfüttern von Futter-\nmitteln Buch zu führen ist und die zugehörigen                                   § 47\nUnterlagen aufzubewahren sind,\nWeitere Ermächtigungen\nb) dass Erzeugnisse oder zu ihrer Herstellung oder\n(1) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\nBehandlung bestimmte Stoffe nur mit einem Be-\num eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf die\ngleitpapier in den Verkehr gebracht, in das Inland\nZulassung von neuartigen Lebensmitteln und neuarti-\noder aus dem Inland verbracht werden dürfen,\ngen Lebensmittelzutaten zu fördern, durch Rechtsver-\nc) dass und in welcher Weise                              ordnung mit Zustimmung des Bundesrates\naa) Vorhaben, Futtermittel zu behandeln, herzu-        1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nstellen, in den Verkehr zu bringen oder zu            mittelsicherheit oder eine andere Bundesoberbe-\nverfüttern,                                           hörde als zuständige Behörde bei Anzeige-, Geneh-\nbb) das Überlassen von ortsfesten oder beweg-              migungs- oder Zulassungsverfahren von neuartigen\nlichen Anlagen zum Behandeln, Herstellen,             Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestim-\nInverkehrbringen oder Verfüttern von Futter-          men sowie\nmitteln und der Einsatz solcher Anlagen           2. das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der\nanzuzeigen sind,                                           nach § 38 Absatz 1 zuständigen Behörden sowie\n2. Vorschriften zu erlassen über die Führung von                 die Beteiligung des Bundesinstitutes für Risikobe-\nNachweisen über die Feststellung von oder über                wertung, zu regeln.\ndie Übermittlung von Informationen über                   Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen\na) Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der            des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für\nErzeugnisse oder der lebenden Tiere im Sinne           Wirtschaft und Energie. § 38 Absatz 7 gilt für bei der\ndes § 4 Absatz 1 Nummer 1, die Betriebe von            Durchführung der in Satz 1 genannten Verfahren ge-\nanderen Betrieben beziehen oder an andere Be-          wonnene Daten entsprechend.\ntriebe abgeben,                                           (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, abwei-\nb) Name und Anschrift der Lieferanten und der Ab-         chend von § 38 Absatz 2a Satz 1 durch Rechtsverord-\nnehmer der in Buchstabe a genannten Erzeug-            nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit\nnisse und lebenden Tiere,                              den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, jeweils\nauch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwe-\n3. Vorschriften zu erlassen über Art, Umfang und Häu-        cken vereinbar ist, zu bestimmen, dass die zuständige\nfigkeit von amtlichen Untersuchungen oder Probe-          Behörde im Fall erlegter Wildschweine oder anderer\nnahmen bei Erzeugnissen, einschließlich lebender          Tierarten die zwar Träger von Trichinen sein können,\nTiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,                 bei denen jedoch keine Merkmale festgestellt werden,\n4. Vorschriften zu erlassen über die Durchführung der        die das Fleisch als bedenklich für den Verzehr erschei-\nÜberwachung, die Handhabung der Kontrollen in             nen lassen, die Entnahme von Proben zur Untersu-\nBetrieben und die Zusammenarbeit der Überwa-              chung auf Trichinen und die Kennzeichnung über-\nchungsbehörden,                                           tragen kann auf\n5. vorzuschreiben, dass und in welcher Art und Weise         1. einen Jagdausübungsberechtigten für seinen Jagd-\nBetriebe Rückstellproben zu bilden haben und die              bezirk oder\nDauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,\n2. einen Jäger, dem die Jagd vom Jagdausübungsbe-\n6. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehr-             rechtigten gestattet worden ist,\nbringen von bestimmten Erzeugnissen von einer An-\nsofern die Person nach Nummer 1 oder Nummer 2 die\nzeige abhängig zu machen sowie das Nähere über\nVoraussetzungen des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a\nArt, Inhalt und Verfahren der Anzeige sowie des für\noder Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\ndie Anzeige Verantwortlichen zu regeln.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nIn Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 kann              29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften\nbestimmt werden, dass                                        für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139\n1. Unternehmen und Betriebe, die bestimmte Erzeug-           vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22;\nnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr           L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom 13.5.2010,\nbringen, anzuzeigen sind,                                 S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 13 vom\n16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung\n2. die zuständige Behörde für die Durchführung des\n(EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241)\nAnzeigeverfahrens, einschließlich einer Weiterlei-\ngeändert worden ist, erfüllt. In der Rechtsverordnung\ntung von Anzeigen an die zuständigen Behörden\nnach Satz 1 sind die Voraussetzungen und das Ver-\nder Länder und das Bundesministerium, das Bun-\nfahren für die Übertragung und die Überwachung der\ndesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\nEinhaltung der Vorschriften zu regeln.\nsicherheit ist.\nIn Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 kann                                        § 48\nbestimmt werden, dass die zuständige Behörde für die\nDurchführung des Anzeigeverfahrens, einschließlich                       Landesrechtliche Bestimmungen\neiner Weiterleitung von Anzeigen an die zuständigen             Die Länder können zur Durchführung der Überwa-\nBehörden der Länder und das Bundesministerium,               chung weitere Vorschriften erlassen.",
        "4284         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021\n§ 49                              kann und die technischen und organisatorischen Maß-\nErstellung eines Lagebildes,                   nahmen, die nach der Verordnung (EU) 2016/679 des\nVerwendung bestimmter Daten                     Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April\n2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-\n(1) Das Bundesministerium kann                            beitung personenbezogener Daten, zum freien Daten-\n1. in den in § 40 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1       verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG\ngenannten Fällen oder                                    (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom\n2. in Fällen, in denen ein nicht gesundheitsschäd-           4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127\nliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbeson-         vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung\ndere ekelerregendes Lebensmittel in den Verkehr          erforderlich sind, schriftlich festgelegt sind. Die Verant-\ngelangt oder gelangt ist,                                wortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt\ndie abrufende Stelle. Die speichernde Stelle prüft die\nein länderübergreifendes Lagebild erstellen, soweit\nZulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht.\nhinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass\nDie speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die\nder jeweils zu Grunde liegende Sachverhalt eine die\nÜbermittlung personenbezogener Daten zumindest\nGrenze eines Landes überschreitende Wirkung hat.\ndurch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt\nDas Lagebild dient der Einschätzung eines sich insbe-\nund überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand\nsondere zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1\npersonenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt,\ngenannten Zwecke ergebenden Handlungsbedarfs\nso bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung\ndurch das Bundesministerium sowie, soweit erforder-\nund Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufs\nlich, zur Unterrichtung insbesondere des Deutschen\noder der Übermittlung des Gesamtbestandes.\nBundestages. Das Bundesamt für Verbraucherschutz\nund Lebensmittelsicherheit wirkt bei der Erstellung             (5) Für die Zwecke des Artikels 44 Absatz 1 der Ver-\ndes Lagebildes mit. Eine die Grenze eines Landes             ordnung (EU) 2017/625 übermitteln die nach § 55 Ab-\nüberschreitende Wirkung nach Satz 1 liegt insbeson-          satz 1 Satz 1 zuständigen Zollbehörden auf Ersuchen\ndere vor, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass            der nach § 38 Absatz 2a Satz 1 zuständigen Behörden\nein Erzeugnis aus dem Land, in dem der maßgebliche           diesen die zur Überwachung erforderlichen Daten über\nSachverhalt festgestellt worden ist, in zumindest ein        das Eintreffen oder den voraussichtlichen Zeitpunkt\nanderes Land verbracht worden ist.                           des Eintreffens eines bestimmten, durch Risikoanalyse\nder ersuchenden Behörden ermittelten\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden\nübermitteln dem Bundesministerium auf Anforderung            1. Lebensmittels nicht tierischen Ursprungs oder\ndie zur Erstellung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten        2. Futtermittels nicht tierischen Ursprungs.\nLagebildes erforderlichen Daten, die sie im Rahmen\nInsbesondere die Daten über die Menge, das Her-\nder Überwachung gewonnen haben. Die Aufbereitung\nkunftsland, den Einführer, den Hersteller oder einen an-\ndieser Daten erfolgt durch das Bundesministerium.\nderen aufgrund dieses Gesetzes, der aufgrund dieses\n(3) Einer Übermittlung von Daten nach Absatz 2            Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der\nSatz 1 bedarf es nicht, soweit                               unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen\n1. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-           Gemeinschaft oder der Europäischen Union Verant-\nmittelsicherheit die zur Erstellung eines Lagebildes     wortlichen (sonstiger Verantwortlicher) und über das\nnotwendigen Daten bereits aufgrund einer Vorschrift      Transportunternehmen sind zu übermitteln. Die Daten\nin Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft             der Einführer, Hersteller und sonstigen Verantwort-\noder der Europäischen Union gemeldet oder über-          lichen und des Transportunternehmens umfassen\nmittelt worden sind oder                                 deren Name, Anschrift und Telekommunikationsinfor-\n2. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-           mationen, soweit der ersuchten Behörde die Daten\nmittelsicherheit elektronisch Zugriff auf die zur Er-    im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Überwachung\nstellung eines Lagebildes notwendigen Daten ge-          vorliegen. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durch-\nwährt wird.                                              führung der Sätze 1 und 2 werden durch das Bun-\ndesministerium im Einvernehmen mit dem Bundes-\nDaten, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und           ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit\nLebensmittelsicherheit aufgrund einer in Satz 1 ge-          Zustimmung des Bundesrates geregelt.\nnannten Vorschrift übermittelt worden sind oder auf\ndie ihm elektronisch Zugriff gewährt worden ist, dürfen         (6) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet\nauch für die Erstellung eines Lagebildes oder die Mit-       und genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden\nwirkung daran verwendet werden. Das Bundesamt für            sind. Sie dürfen höchstens für die Dauer von drei Jah-\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die         ren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf\nDaten unverzüglich dem Bundesministerium zur Ver-            desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt wor-\nfügung zu stellen.                                           den sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind\ndie Daten zu löschen, sofern nicht aufgrund anderer\n(4) Die nach § 26 der Viehverkehrsverordnung zu-          Vorschriften die Befugnis zur längeren Speicherung\nständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der              besteht.\nnach § 38 Absatz 2a Satz 1 für die Einhaltung der Vor-\nschriften über Lebensmittel und Futtermittel jeweils                                     § 49a\nzuständigen Behörde die zu deren Aufgabenerfüllung\nerforderlichen Daten. Die Daten nach Satz 1 können                  Zusammenarbeit von Bund und Ländern\nauch durch ein automatisiertes Abrufverfahren über-             Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zustän-\nmittelt werden, sofern die beteiligten Stellen gewähr-       digkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der\nleisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert werden         Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere Einzel-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021          4285\nheiten können in Vereinbarungen geregelt werden;            werden, können jeweils auch für den anderen Zweck\nhierbei können insbesondere besondere Gremien für           verwendet werden. In diesem Fall sind die für beide\ndas Zusammenwirken vorgesehen werden.                       Maßnahmen geltenden Anforderungen einzuhalten.\n(5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei\nAbschnitt 8                            der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten\nMonitoring                            an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nmittelsicherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung,\n§ 50                             Dokumentation und Erstellung von Berichten; das\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\nMonitoring\nsicherheit übermittelt dem Bundesinstitut für Risiko-\nMonitoring ist ein System wiederholter Beobach-          bewertung die bei der Durchführung des Monitorings\ntungen, Messungen und Bewertungen von Gehalten              erhobenen Daten zur Bewertung. Personenbezogene\nan gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie             Daten dürfen nicht übermittelt werden; sie sind zu\nPflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer        löschen, soweit sie nicht zur Durchführung der Über-\nWirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikro-             wachung nach den Artikeln 137 und 138 der Ver-\norganismen in und auf Erzeugnissen, einschließlich          ordnung (EU) 2017/625 sowie nach § 38 Absatz 2a\nlebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,          Satz 1, § 39 Absatz 2 und § 39a Absatz 1 Satz 1 oder\ndie zum frühzeitigen Erkennen von Gefahren für die          zur Durchführung des Monitorings erforderlich sind.\nmenschliche Gesundheit unter Verwendung repräsen-           Sofern die übermittelten Angaben die Gemeinde be-\ntativer Proben einzelner Erzeugnisse oder Tiere, der        zeichnen, in der die Probe entnommen worden ist, darf\nGesamtnahrung oder einer anderen Gesamtheit des-            das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nselben Erzeugnisses durchgeführt werden.                    mittelsicherheit diese Angabe nur in Berichte aufneh-\nmen, die für das Bundesministerium, für das Bundes-\n§ 51                             ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare\nDurchführung des Monitorings                    Sicherheit sowie für die zuständigen Behörden des\nLandes bestimmt sind, das die Angaben übermittelt\n(1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln        hat. In den Berichten an die Länder sind außerdem die\nden Gehalt an Stoffen im Sinne des § 50 in und auf          Besonderheiten des jeweiligen Landes angemessen\nErzeugnissen, soweit dies durch allgemeine Verwal-          zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Verbraucher-\ntungsvorschriften vorgesehen ist, auf deren Grundlage.      schutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht jähr-\n(2) Das Monitoring ist durch fachlich geeignete Per-     lich einen Bericht über die Ergebnisse des Monitorings.\nsonen durchzuführen. Soweit es zur Durchführung des\nMonitorings erforderlich ist, sind die Behörden nach                                  § 52\nAbsatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung\nErlass von Verwaltungsvorschriften\nzu fordern oder zu entnehmen. § 43 Absatz 4 findet\nAnwendung.                                                     Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen\n(3) Soweit es zur Durchführung des Monitorings           Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, wer-\nerforderlich ist, sind die mit der Durchführung beauf-      den in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Beneh-\ntragten Personen befugt, Grundstücke und Betriebs-          men mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder\nräume, in oder auf denen Erzeugnisse hergestellt, be-       vorbereitet werden. Das Bundesamt für Verbraucher-\nhandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie          schutz und Lebensmittelsicherheit beruft die Mitglieder\ndie dazugehörigen Geschäftsräume während der üb-            des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.\nlichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten. Die\nInhaberinnen oder Inhaber der in Satz 1 bezeichneten                            Abschnitt 9\nGrundstücke und Räume und die von ihnen bestellten                             Verbringen in\nVertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1                  das und aus dem Inland\nsowie die Entnahme der Proben zu dulden und die in\nder Durchführung des Monitorings tätigen Personen\n§ 53\nbei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ins-\nbesondere ihnen auf Verlangen die Räume und Ein-                             Verbringungsverbote\nrichtungen zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu             (1) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechsel-\nöffnen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.          bare Produkte, die nicht den im Inland geltenden\nDie in Satz 2 genannten Personen sind über den Zweck        Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses\nder Entnahme zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4        Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der un-\nsind sie auch darüber zu unterrichten, dass die Über-       mittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge-\nprüfung der Probe eine anschließende Durchführung           meinschaft oder der Europäischen Union im Anwen-\nder Überwachung nach den Artikeln 137 und 138 der           dungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, dürfen\nVerordnung (EU) 2017/625 sowie nach § 38 Absatz 2a          nicht in das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht\nSatz 1, § 39 Absatz 2 und § 39a Absatz 1 Satz 1 zur         für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung.\nFolge haben kann.                                           Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfer-\n(4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung         tigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56\nnach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung                gestützten Rechtsverordnungen über das Verbringen\n(EU) 2017/625 sowie nach § 38 Absatz 2a Satz 1,             der in Satz 1 genannten Erzeugnisse oder der mit Le-\n§ 39 Absatz 2 und § 39a Absatz 1 Satz 1, und Proben,        bensmitteln verwechselbaren Produkte nichts anderes\ndie zur Durchführung des Monitorings entnommen              ergibt.",
        "4286         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-        Erzeugnisses sind die Erkenntnisse der internationalen\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen             Forschung sowie bei Lebensmitteln die Ernährungs-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-            gewohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu\nrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwe-     berücksichtigen. Allgemeinverfügungen nach Satz 1\ncke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar           wirken zugunsten aller Einführer der betreffenden Er-\nist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen           zeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nvon bestimmten Erzeugnissen oder von mit Lebens-             oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über\nmitteln verwechselbaren Produkten in das Inland zuzu-        den Europäischen Wirtschaftsraum.\nlassen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren              (3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung\nhierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger          des Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung er-\nBeschränkungen zu regeln und dabei Vorschriften              forderlichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über\nnach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zu             den Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden.\nerlassen; § 56 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.            Sofern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Ent-\nscheidung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist\n§ 54                              der Antragsteller über die Gründe zu unterrichten.\nBestimmte Erzeugnisse                           (4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften\naus anderen Mitgliedstaaten oder                  dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens                  erlassenen Rechtsverordnungen ab, sind die Abwei-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum                 chungen angemessen kenntlich zu machen, soweit\n(1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 dürfen Le-        dies zum Schutz der Endverbraucher erforderlich ist.\nbensmittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel\noder Bedarfsgegenstände, die                                                           § 55\n1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                        Mitwirkung der Zollbehörden\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-              (1) Die Zollbehörden wirken, vorbehaltlich der Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum            sätze 2 und 3, bei der Überwachung des Verbringens\nrechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Ver-       von Erzeugnissen aus einem Drittland in die Europä-\nkehr gebracht werden oder                                ische Union, des Verbringens aus dem Inland in ein\n2. aus einem Drittland stammen und sich in einem             Drittland oder bei der Durchfuhr mit. Die Zollbehörden\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem          können\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den             1. Sendungen von Erzeugnissen sowie deren Beför-\nEuropäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Ver-              derungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungs-\nkehr befinden,                                               mittel bei dem Verbringen aus einem Drittland in\nin das Inland verbracht und hier in den Verkehr ge-              die Europäische Union oder dem Verbringen aus\nbracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepu-              dem Inland in ein Drittland oder bei der Durchfuhr\nblik Deutschland geltenden Vorschriften für Lebens-              zur Überwachung anhalten,\nmittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder       2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-\nBedarfsgegenstände nicht entsprechen. Satz 1 gilt                schränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem\nnicht für die dort genannten Erzeugnisse, die                    Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der\n1. den Verboten des § 5 Absatz 1 Satz 1, des § 26                unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen\noder des § 30, des Artikels 14 Absatz 2 Buch-                Gemeinschaft oder der Europäischen Union im An-\nstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder                wendungsbereich dieses Gesetzes, der sich bei der\ndes Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-              Abfertigung ergibt, den nach § 38 Absatz 1 Satz 1\nnung (EG) Nr. 1935/2004 oder den Geboten des                 zuständigen Behörden mitteilen,\nArtikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3          3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die\nSatz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG)             Sendungen von Erzeugnissen auf Kosten und Ge-\nNr. 1223/2009 nicht entsprechen oder                         fahr des Verfügungsberechtigten einer für die Über-\n2. anderen zum Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1,                  wachung jeweils zuständigen Behörde vorgeführt\nauch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, erlassenen              werden.\nRechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht          (2) Bei Sendungen von Lebensmitteln, Futtermitteln\ndie Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bun-        oder Bedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Absatz 6\ndesrepublik Deutschland nach Absatz 2 durch eine         Satz 1 Nummer 1, die keinen besonderen Grenzkon-\nAllgemeinverfügung des Bundesamtes für Verbrau-          trollen unterliegen, wirken die Zollbehörden gemäß\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundes-         Artikel 76 der Verordnung (EU) 2017/625 mit.\nanzeiger bekannt gemacht worden ist.                        (3) Bei Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln,\n(2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2             Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1\nNummer 2 werden vom Bundesamt für Verbraucher-               Nummer 2 bis 9 dieses Gesetzes oder mit Lebensmitteln\nschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen            verwechselbaren Produkten wirken die Zollbehörden ge-\nmit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-             mäß Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 25\ntrolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des           bis 28 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 des Euro-\nGesundheitsschutzes entgegenstehen. Sie sind von             päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019\ndemjenigen zu beantragen, der als Erster die Erzeug-         über Marktüberwachung und die Konformität von Pro-\nnisse in das Inland zu verbringen beabsichtigt. Bei          dukten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG\nder Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren eines          und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU)",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021             4287\nNr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) mit. Die                    Vorlage zusätzlicher Bescheinigungen sowie\nZollbehörden melden die Aussetzung der Überlassung                        Inhalt, Form, Ausstellung und Bekanntgabe\nnach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1020 unver-                      dieser Bescheinigungen oder Urkunde zu\nzüglich der zuständigen Behörde, in deren Zuständig-                      regeln,\nkeitsbereich die Zollbehörde gelegen ist.                            bb) Nachweise über die Art des Herstellens, der\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im                       Zusammensetzung oder der Beschaffenheit\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium durch                              sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                          der Nachweise, über das Verfahren ihrer\ndie Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann                    Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und\ndabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldun-                       Aufbewahrung zu regeln,\ngen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten                g) einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung\nbei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen                       oder amtlichen Anerkennung sowie Inhalt, Art\nsowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäfts-                    und Weise und das Verfahren einer solchen\npapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von                  Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder\nBesichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher                     amtlichen Anerkennung zu regeln,\nMuster und Proben vorsehen. Soweit Rechtsverord-\nnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen sind,                  h) der Beibringung eines amtlichen Untersuchungs-\nbedürfen die Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch                     zeugnisses oder einer amtlichen Gesundheits-\ndes Einvernehmens mit dem Bundesministerium für                      bescheinigung oder der Vorlage einer vergleich-\nUmwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.                         baren Urkunde,\ni) der Vorlage einer, auch amtlichen, oder der Be-\n§ 56                                      gleitung durch eine, auch amtliche, Bescheini-\nErmächtigungen                                   gung und deren Verwendung über Art, Umfang\noder Ergebnis durchgeführter Überprüfungen\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-                und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen                     der Bescheinigung, über das Verfahren ihrer\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                    Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Auf-\nrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Num-              bewahrung zu regeln,\nmer 1 oder Nummer 4 oder Absatz 2, stets jeweils auch\nin Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke                  j) der Dauer einer Lagerung oder dem Verbot oder\nerforderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, ein-              der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Be-\nschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1                 förderung zwischen zwei Lagerstätten sowie der\nNummer 1, in das Inland oder die Europäische Union,                  Festlegung bestimmter Lagerungszeiten und von\nauch in ein Lagerhaus                                                Mitteilungspflichten über deren Einhaltung sowie\nüber den Verbleib der Erzeugnisse und dabei das\n1. auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu                 Nähere über Art, Form und Inhalt der Mitteilungs-\nbeschränken,                                                     pflichten zu regeln.\n2. abhängig zu machen von                                    In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrie-\na) der Tauglichkeit bestimmter Lebensmittel zum          ben werden, dass\nGenuss für den Menschen,                              1. die Dokumentenprüfung, die Nämlichkeitskontrolle\nb) der Registrierung, Erlaubnis, Anerkennung, Zu-             sowie die Warenuntersuchung in oder bei einer\nlassung oder Bekanntgabe von Betrieben oder                Grenzkontrollstelle oder anderen Kontrollstelle oder\nLändern, in denen die Erzeugnisse hergestellt              von einer oder unter Mitwirkung einer Zolldienst-\noder behandelt werden, und die Einzelheiten                stelle,\ndafür festzulegen,                                    2. die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer\nc) einer Zulassung, einer Registrierung, einer Ge-            Grenzkontrollstelle oder anderen Kontrollstelle\nnehmigung oder einer Anzeige sowie die Voraus-        vorzunehmen sind. Soweit die Einhaltung von Rechts-\nsetzungen und das Verfahren für die Zulassung,        verordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen ist,\ndie Registrierung, die Genehmigung und die An-        tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundes-\nzeige einschließlich des Ruhens der Zulassung,        ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare\nder Registrierung oder der Genehmigung zu             Sicherheit im Einvernehmen mit den in § 13 Absatz 5\nregeln,                                               Satz 2 genannten Bundesministerien.\nd) der Anmeldung oder Vorführung bei der zustän-             (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\ndigen Behörde und die Einzelheiten dafür festzu-      im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nlegen,                                                Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ne) einer Dokumentenprüfung, einer Nämlichkeits-          des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1\nkontrolle oder einer Warenuntersuchung und de-        genannten Zwecke erforderlich ist,\nren Einzelheiten, insbesondere deren Häufigkeit       1. Vorschriften zu erlassen über die zollamtliche Über-\nund Verfahren, festzulegen sowie Vorschriften              wachung von Erzeugnissen oder deren Überwa-\nüber die Beurteilung im Rahmen solcher Unter-              chung durch die zuständige Behörde bei dem Ver-\nsuchungen zu erlassen,                                     bringen in das Inland,\nf) der Begleitung durch                                  2. Vorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die\naa) eine Genusstauglichkeitsbescheinigung oder             zu ergreifen sind, wenn zum Verbringen in das In-\ndurch eine vergleichbare Urkunde oder durch            land bestimmte Erzeugnisse unmittelbar geltenden",
        "4288         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder               Produkten sowie deren Lagerung in Lagerhäusern\nder Europäischen Union, diesem Gesetz oder einer             abhängig zu machen von\naufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-               a) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und\nordnung nicht entsprechen,                                      dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der\n3. die Anforderungen an die Beförderung von Erzeug-                 Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder\nnissen bei dem Verbringen in das Inland zu regeln,              die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu\nregeln,\n4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-\nzeugnisse in das Inland verbringen, bestimmte                b) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung\nbetriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie                   im Inland,\nUnterrichtungen oder Schulungen von Personen in              c) dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb\nder Lebensmittelhygiene durchzuführen und darü-                 bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkon-\nber Nachweise zu führen haben, sowie bestimmten                 trollstellen und die Einzelheiten hierfür festzu-\nPrüfungs- und Mitteilungspflichten unterliegen,                 legen,\n5. vorzuschreiben, dass über das Verbringen be-                  d) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem\nstimmter Erzeugnisse in das Inland oder über                    Inland unter Mitwirkung einer Zollbehörde,\na) die Reinigung,                                            e) einer zollamtlichen Überwachung oder einer\nb) die Desinfektion oder                                        Überwachung durch die zuständige Behörde,\nf) einer Anerkennung der Lagerhäuser durch die\nc) sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick\nzuständige Behörde und dabei das Nähere über\nauf die Einhaltung der hygienischen Anforde-\nArt, Form und Inhalt der Anerkennung, über das\nrungen\nVerfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer\nvon Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförde-                Geltung zu regeln,\nrungsmitteln, in denen Erzeugnisse in das Inland\n2. für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 oder 2\nverbracht werden, Nachweise zu führen sind,\nzu erlassen.\n6. Vorschriften zu erlassen über Umfang und Häufig-\nkeit der Kontrollen nach Nummer 4 sowie das                                         § 57\nNähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise                                    Ausfuhr;\nnach Nummer 5 und über die Dauer ihrer Aufbe-                     sonstiges Verbringen aus dem Inland\nwahrung zu regeln,\n(1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Mitteln\n7. die hygienischen Anforderungen festzusetzen, unter        zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegen-\ndenen bestimmte Lebensmittel in das Inland ver-          ständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Pro-\nbracht werden dürfen,                                    dukten gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002\n8. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung          mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genann-\nvon gesundheitlichen, insbesondere hygienischen          ten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für\nAnforderungen beim Verbringen von Lebensmitteln          diese Erzeugnisse und die für mit Lebensmitteln ver-\nin das Inland zu regeln.                                 wechselbaren Produkte geltenden Vorschriften dieses\nGesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen\n(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1\nRechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden\nkann angeordnet werden, dass bestimmte Erzeug-\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der\nnisse, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4\nEuropäischen Union im Anwendungsbereich dieses\nAbsatz 1 Nummer 1, nur über bestimmte Zollbehör-\nGesetzes treten.\nden oder Grenzkontrollstellen in das Inland verbracht\nwerden dürfen und solche Stellen von einer wissen-              (2) Es ist verboten, Futtermittel auszuführen, die\nschaftlich ausgebildeten Person geleitet werden. Das         1. wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-                nach § 17 nicht hergestellt, behandelt, in den Ver-\nsicherheit gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Ein-          kehr gebracht oder verfüttert werden dürfen,\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\n2. einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1\nim Bundesanzeiger bekannt, soweit diese Stellen nicht\nfestgesetzten Anforderung nicht entsprechen oder\nim Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gege-\nben sind oder nicht in Rechtsakten der Europäischen          3. den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des\nUnion eine Bekanntgabe durch die Europäische Kom-                Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai\nmission vorgesehen ist. Das Bundesministerium der                2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung\nFinanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach               (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch\nSatz 2 auf die Generalzolldirektion übertragen.                  die Verordnung (EU) 2019/1869 (ABl. L 289 vom\n8.11.2019, S. 32) geändert worden ist, festgesetzten\n(4) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,             Höchstgehalt an einem unerwünschten Stoff über-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der                    schreiten.\nFinanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-      Nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EG)\nsatz 1 Nummer 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung           Nr. 178/2002 dürfen\nmit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,         1. abweichend von Satz 1 dort genannte Futtermittel,\n1. die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich                die eingeführt worden sind, ausgeführt werden,\nlebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Num-            2. in Satz 1 genannte Futtermittel wieder ausgeführt\nmer 1, oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren            werden.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021             4289\n(3) Lebensmittel, Einzelfuttermittel oder Mischfutter-    3. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke\nmittel, die vor der Ausfuhr behandelt worden sind und            erforderlich ist,\nim Fall von Lebensmitteln höhere Gehalte an Rück-\nständen von Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln               a) die Lagerung von Erzeugnissen, die für die Aus-\nals durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Num-                   rüstung von Schiffen bestimmt sind, die das Ge-\nmer 1 Buchstabe a oder im Fall von Einzelfuttermitteln              biet der Europäischen Union verlassen, in Lager-\noder Mischfuttermitteln höhere Gehalte an Mittelrück-               häusern abhängig zu machen von\nständen als durch Rechtsverordnung nach § 23a Num-                  aa) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und\nmer 1 festgesetzt aufweisen, dürfen in einen Staat, der                 dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt\nder Europäischen Union nicht angehört, nur verbracht                    der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Ertei-\nwerden, sofern nachgewiesen wird, dass                                  lung oder die Dauer ihrer Geltung und Auf-\n1. das Bestimmungsland eine besondere Behandlung                        bewahrung zu regeln,\nmit den Mitteln verlangt, um die Einschleppung von\nbb) Anforderungen an die Beförderung und La-\nSchadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzu-\ngerung im Inland,\nbeugen, oder\n2. die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse                 cc) dem Verbringen aus dem Inland, auch inner-\nwährend des Transports nach dem Bestimmungs-                        halb bestimmter Fristen, über bestimmte\nland und der Lagerung in diesem Land vor Schad-                     Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hier-\norganismen zu schützen.                                             für festzulegen,\n(4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechsel-                dd) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem\nbare Produkte, die nach Maßgabe des Absatzes 1                          Inland unter Mitwirkung einer Zollbehörde,\noder 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder                  ee) einer zollamtlichen Überwachung oder einer\nder unmittelbar geltenden Rechtsakte der Euro-                          Überwachung durch die zuständige Behörde,\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union                   ff) einer Anerkennung der Lagerhäuser durch\nim Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspre-                     die zuständige Behörde und dabei das\nchen, müssen von Erzeugnissen, die für das Inverkehr-                   Nähere über Art, Form und Inhalt der Aner-\nbringen im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten be-                   kennung, über das Verfahren ihrer Erteilung\nstimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht                    oder die Dauer ihrer Geltung zu regeln,\nwerden.\nb) für Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Schif-\n(5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln ver-\nfen bestimmt sind, die das Gebiet der Europä-\nwechselbare Produkte, die zur Lieferung in einen an-\nischen Union verlassen, Vorschriften nach § 56\nderen Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der\nAbsatz 1 oder 2 zu erlassen.\nVerordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass\nan die Stelle der dort genannten Anforderungen des           Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1\nLebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und             betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministe-\ndie für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte           riums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\ngeltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund         und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und            Bundesministerium.\nder unmittelbar geltenden Rechtsakte der Euro-\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union               (8) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\nim Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.                 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates,\n(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf-\ngrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-            1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke\ngen finden mit Ausnahme der §§ 5 und 17 Absatz 1                 erforderlich ist, das Verbringen von\nSatz 1 Nummer 1 und der §§ 26 und 30 auf Erzeug-\nnisse, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt              a) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Num-\nsind, die das Gebiet der Europäischen Union verlas-                 mer 1,\nsen, keine Anwendung.                                            b) Erzeugnissen oder\n(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nc) mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n1. weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf-               aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken,\ngrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverord-            2. soweit es zur Erleichterung des Handelsverkehrs\nnungen auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung               beiträgt und die in § 1 genannten Zwecke nicht ent-\nvon Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der               gegenstehen, bei der Ausfuhr von Erzeugnissen\nEuropäischen Union verlassen, für anwendbar zu               bestimmten Betrieben auf Antrag eine besondere\nerklären, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genann-         Kontrollnummer zu erteilen, wenn die Einfuhr vom\nten Zwecke erforderlich ist,                                 Bestimmungsland von der Erteilung einer solchen\n2. abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Er-             Kontrollnummer abhängig gemacht wird und die\nzeugnisse zu erlassen, die für die Ausrüstung von            zuständige Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in\nSchiffen bestimmt sind, die das Gebiet der Europä-           dieses Land zugelassen hat, sowie die Voraus-\nischen Union verlassen, soweit es mit den in § 1             setzungen und das Verfahren für die Erteilung der\ngenannten Zwecken vereinbar ist,                             besonderen Kontrollnummer zu regeln.",
        "4290         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021\nAbschnitt 9a                            geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nBesondere Regelungen                            schaft, der Europäischen Union oder der Europäischen\nzum Schutz vor ionisierender Strahlung                       Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Ab-\nschnitts entsprechend.\n§ 57a\n§ 57d\nErmächtigungen\nzum Schutz der Gesundheit                                             Ausführung\nvor ionisierender Strahlung                           durch die Länder im Auftrag des Bundes\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit            Die aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlasse-\nes zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, auch in       nen Rechtsverordnungen sowie die unmittelbar gelten-\nVerbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 2, genannten              den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der\nZwecke erforderlich ist, zur Einhaltung von nach § 94        Europäischen Union oder der Europäischen Atomge-\nAbsatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes be-             meinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts\nstimmten Kontaminationswerten durch Rechtsverord-            werden von den Ländern im Auftrag des Bundes\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu             ausgeführt, soweit nicht bundeseigene Verwaltung vor-\nverbieten oder zu beschränken:                               gesehen ist. Im Geschäftsbereich des Bundesminis-\nteriums der Verteidigung obliegt die Durchführung\n1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Bedarfs-\nder aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen\ngegenständen, Mitteln zum Tätowieren und kosme-\nRechtsverordnungen sowie der unmittelbar gelten-\ntischen Mitteln,\nden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der\n2. das Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futter-          Europäischen Union oder der Europäischen Atomge-\nmitteln,                                                 meinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts\n3. das Verbringen von Erzeugnissen in den, durch den         den zuständigen Stellen und Sachverständigen der\noder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes.            Bundeswehr.\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des\nEinvernehmens mit den Bundesministerien für Umwelt,                               Abschnitt 10\nNaturschutz und nukleare Sicherheit und für Wirtschaft             Straf- und Bußgeldvorschriften\nund Energie.\n(3) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls                                 § 58\nnach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes kön-                               Strafvorschriften\nnen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustim-\nmung des Bundesrates und ohne das Einvernehmen                  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nmit den zu beteiligenden Bundesministerien erlassen          Geldstrafe wird bestraft, wer\nwerden; sie treten spätestens sechs Monate nach               1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel\nihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer                herstellt oder behandelt,\nkann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                2. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 einen Stoff als\nBundesrates und im Einvernehmen mit den zu beteili-                Lebensmittel in den Verkehr bringt,\ngenden Bundesministerien verlängert werden.\n3. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 ein mit Lebens-\n§ 57b                                    mitteln verwechselbares Produkt herstellt, behan-\ndelt oder in den Verkehr bringt,\nWeitere Ermächtigungen\nin radiologischen Notfällen                     4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-\ndung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Ab-\n(1) Nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26\nsatz 4 Nummer 2, oder entgegen § 10 Absatz 3\ndes Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverord-\nNummer 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,\nnungen, die nach den Vorschriften der Abschnitte 2\nbis 9 dieses Gesetzes zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1       5. entgegen § 10 Absatz 2 ein Tier in den Verkehr\nNummer 1 oder Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuch-                     bringt,\nstabe aa genannten Zwecke erlassen werden können,             5a. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 ein Tier zur\nauch zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 genannten Zwe-              Schlachtung abgibt,\ncke erlassen werden. Satz 1 gilt nicht für § 13 Absatz 5.\n6. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 Lebensmittel\n(2) § 57a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.                     von einem Tier gewinnt,\n§ 57c                               7. entgegen § 13 Absatz 2 in Verbindung mit einer\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 ein\nÜberwachung                                  Lebensmittel in den Verkehr bringt,\nDie §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungs-\n8. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein\nmaßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder nach\nFuttermittel herstellt oder behandelt,\n§ 57b erlassenen Rechtsverordnungen und den unmit-\ntelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Ge-             9. (weggefallen)\nmeinschaft, der Europäischen Union oder der Europä-          10. (weggefallen)\nischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich\ndieses Abschnitts entsprechend. § 55 gilt für die Über-      11. entgegen\nwachung der aufgrund des § 57a oder nach § 57b                     a) § 26 Satz 1 Nummer 1 ein Mittel zum Tätowie-\nerlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar                   ren herstellt oder behandelt oder",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021             4291\nb) § 26 Satz 1 Nummer 2 einen Stoff oder ein               vom 15.11.2019, S. 64), die zuletzt durch die Ver-\nGemisch aus Stoffen als Mittel zum Tätowieren           ordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018,\nin den Verkehr bringt,                                  S. 22) geändert worden ist, ein Futtermittel in den\nVerkehr bringt oder verfüttert.\n12. entgegen § 28 Absatz 2 in Verbindung mit einer\nRechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 2              (2a) Ebenso wird bestraft, wer\noder § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 ein dort\n1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des\ngenanntes Mittel in den Verkehr bringt,\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n13. entgegen § 30 Nummer 1 einen Bedarfsgegen-                    16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte\nstand herstellt oder behandelt,                            Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur\nVerwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur\n14. entgegen § 30 Nummer 2 einen Gegenstand oder\nÄnderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des\nein Mittel als Bedarfsgegenstand in den Verkehr\nRates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und\nbringt,\n(EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG\n15. entgegen § 30 Nummer 3 einen Bedarfsgegen-                    (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34; L 105 vom\nstand verwendet,                                           27.4.2010, S. 115), die zuletzt durch die Verordnung\n16. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer                (EU) 2019/799 (ABl. L 132 vom 20.5.2019, S. 12)\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1, 2                 geändert worden ist, verstößt, indem er\noder 3 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr              a) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Anhang III\nbringt,                                                       oder Anhang IV ein Aroma oder ein Lebensmittel\n17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 39a Ab-                     in den Verkehr bringt,\nsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,            b) entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort bezeich-\ndie der Durchführung eines in § 39a Absatz 3 be-              neten Stoff zusetzt,\nzeichneten Verbots oder Gebots dient, zuwider-\nc) entgegen Artikel 7 einen Ausgangsstoff, ein\nhandelt oder\nAroma oder eine Lebensmittelzutat verwendet,\n18. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Num-\n2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\nmer 1 Buchstabe b, d oder Buchstabe e, § 13 Ab-\nkel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung\nsatz 1 Nummer 1 oder 2, § 22, § 32 Absatz 1\n(EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments\nNummer 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung\nund des Rates vom 30. November 2009 über kos-\nmit § 28 Absatz 1 Nummer 2, oder § 34 Satz 1\nmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59;\nNummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anord-\nL 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013,\nnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung\nS. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom\nzuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für\n28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52;\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor-\nL 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018,\nschrift verweist.\nS. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom\n(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung             12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung\n(EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und                 (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15)\ndes Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der all-             geändert worden ist, nicht dafür sorgt, dass ein auf\ngemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebens-                 dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel für\nmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde             die menschliche Gesundheit sicher ist,\nfür Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von\n3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kom-\nVerfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom\nmission vom 14. Januar 2011 über Materialien und\n1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\nGegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt\n(EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) ge-\nsind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen\nändert worden ist, verstößt, indem er\n(ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1, L 278 vom\n1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-             25.10.2011, S. 13), die zuletzt durch die Verordnung\nsatz 2 Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr            (EU) 2019/1338 (ABl. L 209 vom 9.8.2019, S. 5)\nbringt oder                                                   geändert worden ist, verstößt, indem er\n2. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit                 a) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung\nAbsatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die             mit Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1\nGesundheit des Menschen bezieht, jeweils auch in                 Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit\nVerbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2                  Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1, ein\nder Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europä-                     Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff\nischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009                in Verkehr bringt oder\nüber das Inverkehrbringen und die Verwendung von\nb) entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit\nFuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG)\nArtikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 bei\nNr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und\nder Herstellung einer Kunststoffschicht in einem\ndes Rates und zur Aufhebung der Richtlinien\nMaterial oder einem Gegenstand aus Kunststoff\n79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommis-\neinen nicht zugelassenen Stoff verwendet oder\nsion, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des\nRates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates           4. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 138 Ab-\nund 96/25/EG des Rates und der Entscheidung                   satz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europä-\n2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom                    ischen Parlaments und des Rates vom 15. März\n1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011, S. 71; L 296             2017 über amtliche Kontrollen und andere amt-",
        "4292         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021\nliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwen-                                     § 59\ndung des Lebens- und Futtermittelrechts und der                             Strafvorschriften\nVorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz,\nPflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur           (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nÄnderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001,             Geldstrafe wird bestraft, wer\n(EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG)               1. (weggefallen)\nNr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU)                   2. (weggefallen)\nNr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031\n3. entgegen § 7 Absatz 3 in Verbindung mit einer\ndes Europäischen Parlaments und des Rates,\nRechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 ein\nder Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG)\nLebensmittel in den Verkehr bringt,\nNr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien\n98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG             4. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a in\nund 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung                   Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8\nder Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG)                   Absatz 2 Nummer 1 oder entgegen § 8 Absatz 1\nNr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des              Nummer 1 Buchstabe b eine nicht zugelassene\nRates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG,                Bestrahlung anwendet,\n90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG                5. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Lebens-\nund 97/78/EG des Rates und des Beschlusses                    mittel in den Verkehr bringt,\n92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche            6. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-\nKontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137              bindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-\nvom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44;              satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder entgegen\nL 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019,             § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3\nS. 73), die durch die Delegierte Verordnung                   ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,\n(EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111)\ngeändert worden ist, die der Durchführung eines in        7. entgegen § 11 Absatz 1 ein Lebensmittel in den\n§ 39 Absatz 7 bezeichneten Verbots dient, zuwider-            Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt,\nhandelt.                                                  8. entgegen § 11 Absatz 2 ein Lebensmittel liefert,\n(3) Ebenso wird bestraft, wer                              9. entgegen § 12 ein Lebensmittel in den Verkehr\nbringt,\n1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-\nakten der Europäischen Gemeinschaft oder der             10. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein\nEuropäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich             Futtermittel herstellt oder behandelt,\neinem in Absatz 1 Nummer 1 bis 17 genannten Ge-          10a. entgegen § 17a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge\nbot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsver-            trägt, dass eine dort genannte Versicherung be-\nordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen                 steht,\nbestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift          11. entgegen § 19 ein Futtermittel in den Verkehr\nverweist oder                                                 bringt oder für ein Futtermittel wirbt,\n2. einer anderen als in Absatz 2 oder 2a genannten           12. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nunmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten               stabe a ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder\nder Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-                verfüttert,\nischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer        13. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ein Mittel zum\nRegelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Num-              Tätowieren unter einer irreführenden Bezeich-\nmer 18 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit             nung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr\neine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Num-                 bringt oder mit einer irreführenden Darstellung\nmer 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf                oder Aussage wirbt,\ndiese Strafvorschrift verweist.\n14. entgegen § 28 Absatz 2 ein dort genanntes Mittel\n(4) Der Versuch ist strafbar.                                  in den Verkehr bringt, das einer Rechtsverord-\n(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe                nung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 in\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.             Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buch-\nEin besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,               stabe a oder Nummer 5 nicht entspricht,\nwenn der Täter durch eine der in Absatz 1, 2, 2a oder 3      15. entgegen § 31 Absatz 1 oder 2 Satz 2 ein Material\nbezeichneten Handlungen                                           oder einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand\nverwendet oder in den Verkehr bringt,\n1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen\ngefährdet,                                               16. entgegen § 31 Absatz 3 ein Lebensmittel in den\nVerkehr bringt,\n2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer\nschweren Schädigung an Körper oder Gesundheit            17. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer\nbringt oder                                                   Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4\nBuchstabe a oder Nummer 5 einen Bedarfs-\n3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen               gegenstand in den Verkehr bringt,\nVermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.\n18. entgegen § 33 Absatz 1 ein Material oder einen\n(6) Wer eine der in Absatz 1, 2, 2a oder 3 bezeich-            Gegenstand unter einer irreführenden Bezeich-\nneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Frei-                nung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe                 bringt oder mit einer irreführenden Darstellung\nbestraft.                                                         oder Aussage wirbt,",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021                4293\n19. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit              b) entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit\nAbsatz 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den\na) § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Futtermittel,\nVerkehr bringt oder verfüttert,\nb) § 26 Satz 1 ein Mittel zum Tätowieren, einen             c) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Ver-\nStoff oder ein Gemisch,                                      fahren nicht, nicht vollständig oder nicht recht-\nc) § 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegen-                   zeitig einleitet, um ein Lebensmittel vom Markt\nstand oder ein Mittel,                                       zu nehmen, oder\nd) Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verord-              d) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 ein Ver-\nnung (EG) Nr. 178/2002 ein gesundheitsschäd-                 fahren nicht, nicht vollständig oder nicht recht-\nliches Lebensmittel oder                                     zeitig einleitet, um ein Futtermittel für Tiere, die\nder Lebensmittelgewinnung dienen, vom Markt\ne) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3               zu nehmen,\nSatz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung\n(EG) Nr. 1223/2009 ein kosmetisches Mittel           2. entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG)\nNr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und\nin das Inland verbringt,                                    des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchst-\n20. (weggefallen)                                                gehalte an Pestizidrückständen in oder auf\nLebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tieri-\n21. einer Rechtsverordnung nach                                  schen Ursprungs und zur Änderung der Richt-\na) § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 9 Absatz 2 Num-                 linie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom\nmer 1 Buchstabe b, § 13 Absatz 1 Nummer 4, 5             16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\noder Nummer 6, Absatz 3 Satz 1 oder Ab-                  (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) ge-\nsatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c oder               ändert worden ist, ein Erzeugnis, soweit es sich\nNummer 2, § 29 Absatz 1 Nummer 3, § 31 Ab-               dabei um ein Lebensmittel handelt, verarbeitet\nsatz 2 Satz 1, § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buch-              oder mit einem anderen Erzeugnis, soweit es sich\nstabe b, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 1            dabei um ein Lebensmittel handelt, mischt,\nNummer 2, § 32 Absatz 1 Nummer 7, § 33               3. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des\nAbsatz 2, § 34 Satz 1 Nummer 3 oder 4, § 56              Europäischen Parlaments und des Rates vom\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4                   20. Dezember 2006 über nährwert- und gesund-\nNummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1               heitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl.\nNummer 1 oder § 57 Absatz 7 Satz 1 Num-                  L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007,\nmer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Ab-             S. 3; L 86 vom 28.3.2008, S. 34; L 198 vom\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 57a Absatz 1 oder              30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die\nb) § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1                            zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012\n(ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert\noder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund                 worden ist, verstößt, indem er entgegen Artikel 3\neiner solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,              Unterabsatz 1 in Verbindung mit\nsoweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-\na) Artikel 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a bis c, d\nten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.\nSatz 1 oder Buchstabe e,\n(2) Ebenso wird bestraft, wer                                  b) Artikel 4 Absatz 3,\n1. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG)                      c) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis d oder Ab-\nNr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über                    satz 2,\nbesondere Bedingungen für die Ausfuhr von\nNahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines            d) Artikel 8 Absatz 1,\nnuklearen Unfalls oder einer anderen radiologi-             e) Artikel 9 Absatz 2,\nschen Notstandssituation (ABl. L 211 vom\nf) Artikel 10 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder\n22.7.1989, S. 4) ein Nahrungsmittel oder Futter-\nmittel ausführt, dessen radioaktive Kontamination           g) Artikel 12\nüber einem Höchstwert liegt, der durch eine Ver-            eine nährwert- oder gesundheitsbezogene An-\nordnung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung              gabe bei der Kennzeichnung oder Aufmachung\n(Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar                  eines Lebensmittels oder bei der Werbung ver-\n2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radio-              wendet,\naktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle\neines nuklearen Unfalls oder eines anderen              3a. (weggefallen)\nradiologischen Notfalls und zur Aufhebung der           4. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG)\nVerordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates                  Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments\nund der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und               und des Rates vom 16. Dezember 2008 über\n(Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13              Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richt-\nvom 20.1.2016, S. 2) festgelegt wird,                       linie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung\n(EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie\n1a. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt,\n2000/13/EG des Rates sowie der Verordnung\nindem er\n(EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7),\na) entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit           die durch die Verordnung (EU) Nr. 1056/2012\nAbsatz 2 Buchstabe b ein Lebensmittel in den             (ABl. L 313 vom 13.11.2012, S. 9) geändert\nVerkehr bringt,                                          worden ist, ein Lebensmittelenzym als solches",
        "4294       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021\nin den Verkehr bringt oder in Lebensmitteln ver-           b) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung\nwendet,                                                        mit Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2\noder Artikel 12, jeweils auch in Verbindung mit\n5. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des\nArtikel 13 Absatz 1 oder Absatz 5, ein Material\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\noder einen Gegenstand aus Kunststoff in Ver-\n16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatz-\nkehr bringt,\nstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105\nvom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom 21.11.2012,           10. gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des\nS. 8; L 123 vom 19.5.2015, S. 122), die zuletzt            Europäischen Parlaments und des Rates vom\ndurch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184             25. Oktober 2011 betreffend die Information\nvom 12.6.2020, S. 25) geändert worden ist, ver-            der Verbraucher über Lebensmittel und zur Än-\nstößt, indem er                                            derung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006\nund (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen\na) entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Lebens-\nParlaments und des Rates und zur Aufhebung\nmittelzusatzstoff als solchen in den Verkehr\nder Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der\nbringt oder in Lebensmitteln verwendet,\nRichtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richt-\nb) entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen Lebens-               linie 1999/10/EG der Kommission, der Richt-\nmittelzusatzstoff in Lebensmittelzusatzstoffen,         linie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments\n-enzymen oder -aromen verwendet oder                    und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und\nc) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit                    2008/5/EG der Kommission und der Verordnung\n(EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304\naa) Artikel 15,                                         vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014,\nbb) Artikel 16,                                         S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom\n30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung\ncc) Artikel 17 oder                                     (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1)\ndd) Artikel 18                                          geändert worden ist, verstößt, indem er\neinen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Lebens-          a) entgegen Artikel 8 Absatz 3 ein Lebensmittel\nmittel in den Verkehr bringt,                               abgibt, das einer Anforderung des\n6. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 ver-                   aa) Artikels 7 Absatz 1 oder 3, jeweils auch in\nstößt, indem er                                                    Verbindung mit Absatz 4,\na) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 4              bb) Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbin-\nein Aroma oder ein Lebensmittel in Verkehr                      dung mit Absatz 1\nbringt, wenn die Tat nicht in § 58 Absatz 2a                nicht entspricht, oder\nNummer 1 Buchstabe a mit Strafe bedroht ist,            b) entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 eine Ände-\noder                                                        rung einer dort genannten Information vor-\nb) entgegen Artikel 10 ein Aroma oder einen Aus-               nimmt, oder\ngangsstoff verwendet,                               11. entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung\n7. entgegen Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG)           (Euratom) 2016/52 ein Lebensmittel oder Futter-\nNr. 767/2009 ein Futtermittel liefert, dessen Kenn-        mittel in Verkehr bringt, bei dem ein Höchst-\nzeichnung einer Anforderung des                            wert überschritten wird, der durch eine Verord-\nnung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung\na) Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b der\n(Euratom) 2016/52 festgelegt wird oder\nVerordnung (EG) Nr. 767/2009 oder\n12. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4\nb) Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verord-            Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Ge-\nnung (EG) Nr. 767/2009 in Verbindung mit An-            dankenstrich oder Artikel 6 Absatz 2 dritter\nhang Teil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013             oder vierter Gedankenstrich, jeweils auch in Ver-\nder Kommission vom 16. Januar 2013 zum                  bindung mit Absatz 3, der Delegierten Verord-\nKatalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom           nung (EU) 2019/2090 der Kommission vom\n30.1.2013, S. 1; L 320 vom 30.11.2013, S. 82;           19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung\nL 91 vom 27.3.2014, S. 50), die zuletzt durch           (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und\ndie Verordnung (EU) 2020/764 (ABl. L 183 vom            des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder fest-\n11.6.2020, S. 1) geändert worden ist,                   gestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über\nnicht entspricht,                                          die Verwendung oder über Rückstände pharma-\nkologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimit-\n8. entgegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen\nNr. 1223/2009 einen Text, eine Bezeichnung, ein\nsind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Ver-\nWarenzeichen, eine Abbildung oder ein dort ge-\nwendung oder über Rückstände verbotener oder\nnanntes Zeichen verwendet,\nnicht zugelassener pharmakologisch wirksamer\n9. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt,            Stoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 28) zuwider-\nindem er                                                   handelt,\na) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung        13. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung\nmit Artikel 10, auch in Verbindung mit Artikel 13       mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung\nAbsatz 1, ein Material oder einen Gegenstand            (EU) 2020/1158 der Kommission vom 5. August\naus Kunststoff in Verkehr bringt, oder                  2020 über die Einfuhrbedingungen für Lebens-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021            4295\nund Futtermittel mit Ursprung in Drittländern           5. entgegen § 20 Absatz 1 eine dort genannte An-\nnach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl                gabe verwendet,\n(ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 1) ein dort genanntes      6. entgegen § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer\nErzeugnis einführt.                                         Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buch-\n(3) Ebenso wird bestraft, wer                                  stabe a eine Vormischung in den Verkehr bringt,\n1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-          7. entgegen § 21 Absatz 2 in Verbindung mit einer\nakten der Europäischen Gemeinschaft, der Euro-                Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buch-\npäischen Union oder der Europäischen Atomge-                  stabe b Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in\nmeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in            den Verkehr bringt,\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 19 bezeichneten Gebot oder          8. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nVerbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung               stabe b Futtermittel in den Verkehr bringt oder\nnach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten              verfüttert,\nTatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder\n9. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-\n2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar            stabe a in Verbindung mit einer Rechtsverord-\ngeltenden Vorschrift in Rechtsakten der Euro-                 nung nach § 23 Nummer 1 Futtermittel in den\npäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union                 Verkehr bringt oder verfüttert,\noder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwider-\n10. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-\nhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht,\nstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverord-\nzu der die in\nnung nach § 23a Nummer 1 Futtermittel in den\na) Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a genannten                   Verkehr bringt,\nVorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsver-      11. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-\nordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen              stabe c in Verbindung mit einer Rechtsverord-\nbestimmten Straftatbestand auf diese Strafvor-             nung nach § 23a Nummer 3 Futtermittel in den\nschrift verweist,                                          Verkehr bringt oder verfüttert,\nb) Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b genannten              12. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-\nVorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsver-           stabe d in Verbindung mit einer Rechtsverord-\nordnung nach § 62 Absatz 2 für einen bestimm-              nung nach § 23a Nummer 11 Futtermittel in den\nten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift              Verkehr bringt oder verfüttert,\nverweist.\n13. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Futter-\n(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit            mittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,\nGeldstrafe wird bestraft, wer\n14. (weggefallen)\n1. durch eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10\n15. (weggefallen)\noder in Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder\nBuchstabe b bezeichnete Handlung aus grobem              16. (weggefallen)\nEigennutz für sich oder einen anderen Vermögens-         17. (weggefallen)\nvorteile großen Ausmaßes erlangt oder\n18. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer\n2. eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in               Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 6\nAbsatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b               einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,\nbezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.\n19. entgegen § 44 Absatz 1 eine Maßnahme nach\n§ 42 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder eine Probe-\n§ 60                                   nahme nach § 43 Absatz 1 Satz 1 nicht duldet\nBußgeldvorschriften                             oder eine in der Überwachung tätige Person nicht\nunterstützt,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in\n20. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft\n1. § 59 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 oder Ab-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nsatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b\nrechtzeitig erteilt,\noder\n21. entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-\n2. § 59 Absatz 1 Nummer 3 bis 8, 10a, 11 bis 21,                  bindung mit Satz 2, eine Information nicht, nicht\nAbsatz 2 Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d, Num-                richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nmer 2 bis 13 oder Absatz 3                                    übermittelt,\nbezeichneten Handlung fahrlässig begeht.                     22. entgegen § 44 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2, Ab-\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder               satz 4a oder Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder\nfahrlässig                                                        Absatz 5a die zuständige Behörde nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n1. (weggefallen)\nunterrichtet,\n2. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 1 Futtermittel\n22a. entgegen § 44a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\nherstellt oder behandelt,\neiner Rechtsverordnung nach § 44a Absatz 3 eine\n3. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 2 Futtermittel in               Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nden Verkehr bringt,                                         oder nicht rechtzeitig macht,\n4. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 3 Futtermittel             23. entgegen § 51 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte\nverfüttert,                                                 Maßnahme oder die Entnahme einer Probe nicht",
        "4296         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021\nduldet oder eine in der Durchführung des Monito-           e) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 einen Ver-\nrings tätige Person nicht unterstützt,                        braucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig unterrichtet,\n24. in anderen als den in § 59 Absatz 1 Nummer 19\nbezeichneten Fällen entgegen § 53 Absatz 1                 f) entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 oder\nSatz 1 ein Erzeugnis in das Inland verbringt,                 Artikel 20 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung\nmit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)\n25. entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Ver-                  Nr. 767/2009, eine Mitteilung nicht, nicht richtig,\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23                  nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\nNummer 1 oder entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1\nNummer 3 ein Futtermittel ausführt,                        g) entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 oder\nArtikel 20 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung\n26. einer Rechtsverordnung nach                                     mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 767/2009, die Behörde nicht, nicht richtig\na) § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 4 Num-\noder nicht vollständig unterrichtet,\nmer 1 Buchstabe d, e, f oder Buchstabe g, § 14\nAbsatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, Absatz 2 oder 3,          h) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-\n§ 23 Nummer 2 bis 6, § 23a Nummer 5 bis 9,                dung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)\n§ 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 3, § 29                Nr. 767/2009 ein Verfahren nicht, nicht richtig\nAbsatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Absatz 2,                oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Futtermit-\n§ 32 Absatz 1 Nummer 8, auch in Verbindung                tel für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung\nmit § 28 Absatz 1 Nummer 2, § 34 Satz 1 Num-              dienen, vom Markt zu nehmen oder\nmer 7, § 35 Nummer 1, 1a oder Nummer 5,                i) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1, auch in\n§ 36 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,               Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verord-\n§ 37 Absatz 1 oder § 46 Absatz 2 oder                     nung (EG) Nr. 767/2009, die Behörde nicht, nicht\nb) § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, § 14                    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nAbsatz 1 Nummer 2 oder 4, § 35 Nummer 2                   unterrichtet,\noder 3, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 55        2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 der\nAbsatz 3 Satz 1 oder 2, § 56 Absatz 1 Satz 1           Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Erzeugnis, soweit\nNummer 2, Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4             es sich dabei um ein Futtermittel handelt, verarbei-\nNummer 1 oder 2 in Verbindung mit Absatz 1             tet oder mit einem anderen Erzeugnis mischt oder\nSatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, oder § 57           3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt,\nAbsatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buch-               indem er\nstabe a, b oder c in Verbindung mit § 56 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, oder             a) vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4\n§ 57 Absatz 8 Nummer 1                                    Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 15 Ab-\nsatz 1 oder Absatz 2 ein Material oder einen\noder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund                   Gegenstand aus Kunststoff, ein Produkt aus\neiner solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,                einer Zwischenstufe ihrer Herstellung oder einen\nsoweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-                zur Herstellung dieser Materialien und Gegen-\nten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-               stände bestimmten Stoff in Verkehr bringt, ohne\nweist.                                                        eine schriftliche Erklärung zur Verfügung zu\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer                                  stellen, oder\nb) entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine Unterlage\n1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt,\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nindem er vorsätzlich oder fahrlässig\nrechtzeitig zur Verfügung stellt.\na) entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit           (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nAbsatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf      fahrlässig\ndie Gesundheit des Tieres bezieht, jeweils auch\nin Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterab-         1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-\nsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, ein              akten der Europäischen Gemeinschaft, der Euro-\nFuttermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,       päischen Union oder der Europäischen Atomge-\nmeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in\nb) entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2                Absatz 2\noder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung          a) Nummer 1 bis 13, 18, 24 oder Nummer 25 be-\nmit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)                   zeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit\nNr. 767/2009, ein System oder Verfahren nicht,               eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Num-\nnicht richtig oder nicht vollständig einrichtet,             mer 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbe-\nc) entgegen Artikel 18 Absatz 3 Satz 2, auch in Ver-            stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung             b) Nummer 19 bis 22a oder Nummer 23 bezeich-\n(EG) Nr. 767/2009, eine Information nicht, nicht             neten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig            Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2\nzur Verfügung stellt,                                        Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand\nd) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren            auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder\nnicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig       2. einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar\neinleitet, um die zuständigen Behörden zu unter-          geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Euro-\nrichten,                                                  päischen Gemeinschaft, der Europäischen Union",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021                  4297\noder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwider-                                 Abschnitt 11\nhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu                  Schlussbestimmungen\nder die in Absatz 2\na) Nummer 26 Buchstabe a genannten Vorschriften                                        § 63*\nermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach                         Gebühren und Auslagen\n§ 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a für einen\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-              (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nschrift verweist,                                     Lebensmittelsicherheit erhebt für individuell zurechen-\nbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit den\nb) Nummer 26 Buchstabe b genannten Vorschriften          Aufgaben nach § 68 Gebühren und Auslagen.\nermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\n§ 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für einen\nvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nund für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverord-\nschrift verweist.\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\n(5) Die Ordnungswidrigkeit kann                           bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne\ndes Absatzes 1 und die Höhe der Gebühren näher zu\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer\nbestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze\nGeldbuße bis zu hunderttausend Euro,\nvorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können ab-\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absat-         weichend vom Bundesgebührengesetz geregelt wer-\nzes 2 Nummer 1 bis 13, 18, 24, 25 und 26 Buch-           den.\nstabe a, des Absatzes 3 Nummer 1 und 3 sowie des\nAbsatzes 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2                                           § 64\nBuchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-\nAmtliche Sammlung von\ntausend Euro,\nUntersuchungsverfahren; Bekanntmachungen\n3. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu              (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nzwanzigtausend Euro                                      Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche\ngeahndet werden.                                             Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Unter-\nsuchung von den in § 2 Absatz 1 genannten Erzeug-\n§ 61                             nissen mit Ausnahme von Futtermitteln sowie von mit\nLebensmitteln verwechselbaren Produkten. Die Ver-\nEinziehung                           fahren werden unter Mitwirkung von Sachkennern aus\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58         den Bereichen der Überwachung, der Wissenschaft\noder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60             und der beteiligten Wirtschaft festgelegt. Die Samm-\nbezieht, können eingezogen werden. § 74a des Straf-          lung ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten.\ngesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungs-               (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nwidrigkeiten sind anzuwenden.                                Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche\nSammlung von Verfahren zur Probenahme und von\n§ 62                             Analysemethoden für die Untersuchung von Futter-\nmitteln. Vor deren Veröffentlichung soll ein jeweils aus-\nErmächtigungen\nzuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft,\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit         der Fütterungsberatung, der Futtermitteluntersuchung,\ndies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europä-             der Futtermittelüberwachung, der Landwirtschaft und\nischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder             der sonst beteiligten Wirtschaft angehört werden.\nder Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist,             (3) Zulassungen, Registrierungen, Genehmigungen\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-              und Anzeigen werden vom Bundesamt für Verbrau-\ndesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die                  cherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundes-\n1. als Straftat nach § 58 Absatz 3 oder § 59 Absatz 3        anzeiger bekannt gemacht, soweit dies durch dieses\nNummer 1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder          Gesetz oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene\nRechtsverordnung bestimmt ist.\n2. als Ordnungswidrigkeit nach\na) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Num-                                        § 65\nmer 2 Buchstabe a oder                                                  Aufgabendurchführung\nb) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder Num-             Das Bundesministerium wird ermächtigt,\nmer 2 Buchstabe b\n1. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\ngeahndet werden können.                                      Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 ge-\nnannten Zwecke erforderlich ist, dem Bundesamt\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,\nund nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies\ndem Bundesinstitut für Risikobewertung oder dem\nzur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen\nMax-Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für\nGemeinschaft, der Europäischen Union oder der\nErnährung und Lebensmittel, die Funktion eines ge-\nEuropäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\n* Gemäß Artikel 4 Absatz 19 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 7\ndie Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach           Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird\n§ 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b zu ahnden sind.             § 63 am 1. Oktober 2021 aufgehoben.",
        "4298           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021\nmeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors           ten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes\nmit den dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen,                erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die\n2. um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf           lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit\nBerichtspflichten, die sich aus Rechtsakten der           Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder Bedarfs-\nEuropäischen Gemeinschaft oder Europäischen               gegenständen sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1\nUnion ergeben und gegenüber den Organen der               gilt nicht für die Verbote der §§ 5 und 30 sowie für nach\nEuropäischen Union bestehen, zu fördern, durch            § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 und\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-               nach § 34 für Lebensmittel erlassenen Rechtsverord-\nrates zu bestimmen, dass die zuständigen Behör-           nungen. Ausnahmen von dem Verbot des § 8 bedürfen\nden der Länder die zur Erfüllung dieser Berichts-         zusätzlich des Einvernehmens mit den in § 8 Absatz 2\npflichten erforderlichen Daten dem Bundesamt für          genannten Bundesministerien.\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder            (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\ndem Bundesinstitut für Risikobewertung zu über-           durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nmitteln haben,                                            desrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Ge-\n3. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                   setzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen\nBundesrates                                               Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnot-\na) das Bundesamt für Verbraucherschutz und                wendige Versorgung der Tiere mit Futtermitteln oder\nLebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm durch        die Produktion tierischer Erzeugnisse oder sonstiger\n§ 2 Absatz 1 des BVL-Gesetzes zugewiesenen            Produkte sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt\nTätigkeiten,                                          nicht für die Verbote der §§ 17 bis 20.\nb) das Bundesinstitut für Risikobewertung im                 (3) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen\nRahmen der ihm durch § 2 Absatz 1 des BfR-            nach Absatz 1 oder 2 ist zu befristen; Rechtsverord-\nGesetzes zugewiesenen Tätigkeiten oder                nungen nach Absatz 1 oder 2 sind aufzuheben, wenn\ndie Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnah-\nc) die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nmen war, beendet ist.\nrung im Rahmen der ihr durch § 2 Absatz 1 Num-\nmer 1 bis 7 des Gesetzes über die Errichtung\neiner Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-                                    § 68\nnährung zugewiesenen Aufgaben                                         Zulassung von Ausnahmen\nals zuständige Stelle für die Durchführung von\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder               (1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der\nder Europäischen Union im Anwendungsbereich               aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\ndieses Gesetzes zu bestimmen, soweit dies zur             nungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen\neinheitlichen Durchführung von Rechtsakten der            nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen           werden. Satz 1 gilt nicht für\nUnion erforderlich ist.                                   1. die Verbote der §§ 5 und 17 Absatz 1 Satz 1 Num-\nSoweit im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der Anwen-                    mer 1 und der §§ 20, 26 und 30 und\ndungsbereich des § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen ist,           2. nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5\ntritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundes-             Satz 1, § 14 Absatz 2 Nummer 1 und § 34 erlassene\nministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Si-               Rechtsverordnungen.\ncherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.\n(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden\n§ 66\n1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen\nStatistik                                bestimmter Lebensmittel, Mittel zum Tätowieren,\n(1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung             kosmetischer Mittel oder Bedarfsgegenstände, so-\nund deren Ergebnis ist eine Statistik zu führen, die vom           fern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Ände-\nStatistischen Bundesamt zu erheben und aufzuberei-                 rung oder Ergänzung der für Lebensmittel, Mittel\nten ist.                                                           zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder Bedarfs-\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch               gegenstände geltenden Vorschriften von Bedeutung\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                    sein können, unter amtlicher Beobachtung oder\nzur Erlangung einer umfassenden Übersicht                          sofern eine Angleichung der Rechtsvorschriften an\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder\n1. das Nähere über Art und Inhalt der Statistik nach               der Europäischen Union noch nicht erfolgt ist; dabei\nAbsatz 1 zu regeln,                                           sollen die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen\n2. Meldungen über die Ergebnisse bestimmter Unter-                 sowie alle Faktoren, die die allgemeine Wettbe-\nsuchungen vorzuschreiben; auskunftspflichtig sind             werbslage des betreffenden Industriezweiges be-\ndie zuständigen Behörden.                                     einflussen können, angemessen berücksichtigt wer-\nden,\n§ 67\n2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen\nAusnahmeermächtigungen für Krisenzeiten                      bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-             Angehörige\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\na) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,\nund Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschrif-                  b) der Bundespolizei und der Polizei,",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021            4299\nc) des Katastrophenschutzes, des Warn- und                                          § 69\nAlarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Not-                  Zulassung weiterer Ausnahmen\ndienste\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann im\neinschließlich der hierfür erforderlichen Versuche       Einzelfall\nsowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere,         1. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 1\nwenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung er-             und 2 und den durch Rechtsverordnung nach\nforderlich ist,                                              § 23a Nummer 8 und 9 erlassenen Vorschriften\n3. für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe              für entsprechend gekennzeichnete Futtermittel zu\nbestimmter Lebensmittel als Notrationen für die Be-          Forschungs- und Untersuchungszwecken zulassen,\nvölkerung,                                                   wenn das Vorhaben unter wissenschaftlicher Lei-\ntung oder Aufsicht steht; sie unterrichtet das Bun-\n4. in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände,             desministerium von den getroffenen Maßnahmen,\ninsbesondere der drohende Verderb von Lebens-            2. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 2\nmitteln oder Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermit-        und den für Futtermittel nach § 35 Nummer 1 und 2\nteln, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten          Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnungen zulas-\nerscheinen lassen; das Bundesministerium ist von             sen, soweit besondere Umstände, insbesondere\nden getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.                   Naturereignisse oder Unfälle, dies zur Vermeidung\n(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden,                   unbilliger Härten geboten erscheinen lassen und\nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine              es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist;\nGefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit             sie sorgt für eine entsprechende Kennzeichnung\nnicht zu erwarten ist; Ausnahmen dürfen nicht zuge-              und unterrichtet das Bundesministerium von den\nlassen werden                                                    getroffenen Maßnahmen,\n3. Ausnahmen von § 53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 von               Futtermitteln zur Fütterung von Tieren, die zur Teil-\nden Rechtsvorschriften über ausreichende Kennt-              nahme an Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltun-\nlichmachung,                                                 gen aus einem Drittland in die Europäische Union\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 von den                 verbracht worden sind, sowie für Forschungs- und\nVerboten der §§ 8 und 10.                                    Untersuchungszwecke zulassen,\n4. Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung\n(4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen                 (EG) Nr. 767/2009 nach Maßgabe des Artikels 21\nnach Absatz 2 Nummer 1 und 3 ist das Bundesamt                   Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zu-\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, im             lassen; sie unterrichtet unverzüglich das Bundes-\nEinvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und                ministerium von den getroffenen Maßnahmen.\nAusfuhrkontrolle, im Fall des Absatzes 2 Nummer 3\nauch im Einvernehmen mit der Bundesanstalt Techni-           Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann darü-\nsches Hilfswerk. In den Fällen des Absatzes 2 Num-           ber hinaus\nmer 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes         1. Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe nach Maßgabe\nund der verbündeten Streitkräfte das Bundesminis-                des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003\nterium im Einvernehmen mit dem für diese fachlich                in der jeweils geltenden Fassung,\nzuständigen Bundesministerium zuständig. In den üb-          2. in den Fällen der Nummer 1 Ausnahmen von § 21\nrigen Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 sowie in den                Absatz 3 Satz 1\nFällen des Absatzes 2 Nummer 4 sind die von den\nLandesregierungen bestimmten Behörden zuständig.             zulassen.\nDie Zulassung kann mit Auflagen versehen werden.\n§ 70\n(5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist              Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen\nauf längstens drei Jahre zu befristen. In den Fällen des\nAbsatzes 2 Nummer 1 kann sie auf Antrag dreimal, in             (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die\nden Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 wiederholt          der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können\num jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, so-       bei Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches\nfern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.       Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen\n(6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit           Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundes-\naus wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist           rates erlassen werden.\nbei der Zulassung hinzuweisen.                                  (2) Das Bundesministerium kann ferner ohne Zu-\n(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch          stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates              § 7, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 oder § 10 Absatz 4\nin den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2, soweit es          ändern, soweit unvorhergesehene gesundheitliche Be-\nsich um Organisationen des Bundes oder um verbün-            denken eine sofortige Änderung einer Rechtsverord-\ndete Streitkräfte handelt, und Nummer 3 Vorschriften         nung erfordern.\nüber das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen,             (3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach\ninsbesondere über Art und Umfang der vom Antrag-             gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Vor-\nsteller beizubringenden Nachweise und sonstigen Un-          schriften zulässig ist, kann das Bundesministerium\nterlagen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen        durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\noder erteilten Ausnahmen zu erlassen.                        desrates zum Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1",
        "4300        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021\noder 4 Buchstabe a die Anwendung eines unmittelbar          2. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich\ngeltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemein-                  lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,\nschaft oder der Europäischen Union aussetzen oder               mit dem Ziel der Abfertigung zum freien Verkehr\nbeschränken.                                                erlassen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1\n(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3         genannten Zwecke erforderlich ist.\nbedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu            (12) Abweichend von § 9 Absatz 2 oder § 21 Ab-\nbeteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverord-          satz 3 Satz 4 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 9\nnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem            Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder nach § 21\nInkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur      Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 nicht der Zustimmung\nmit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.           des Bundesrates und, in den Fällen des § 9 Absatz 2\n(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die           Nummer 2 Buchstabe b, nicht des Einvernehmens des\nausschließlich der Umsetzung verbindlicher techni-          Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Das\nscher Vorschriften aus Richtlinien oder Entschei-           Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-\ndungen der Europäischen Gemeinschaft oder aus               verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die\nRichtlinien, Beschlüssen oder Entscheidungen der            Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach\nEuropäischen Union dienen, können ohne Zustimmung           § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder nach § 21\ndes Bundesrates erlassen werden.                            Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 ganz oder teilweise auf\ndas Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\n(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch         mittelsicherheit zu übertragen. Rechtsverordnungen\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates            des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebens-\nVerweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der            mittelsicherheit aufgrund einer Rechtsverordnung nach\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen             Satz 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-\nUnion in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses              rates und, in den Fällen des § 9 Absatz 2 Nummer 2\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern,           Buchstabe b, nicht des Einvernehmens des Bundes-\nsoweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vor-           ministeriums für Wirtschaft und Energie.\nschriften erforderlich ist.\n(13) In den Rechtsverordnungen aufgrund dieses\n(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch         Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates            teilweise auf die Landesregierungen übertragen wer-\nVorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses       den. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverord-\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen         nung die Landesregierungen zum Erlass von Rechts-\noder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwen-           verordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die\ndungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass        Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil-\nentsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden        weise auf andere Behörden zu übertragen.\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der\nEuropäischen Union im Anwendungsbereich dieses                 (14) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nGesetzes unanwendbar geworden sind.                         Rechtsverordnungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 4\nhinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen milch-\n(8) Soweit es zur besseren Lesbarkeit erforderlich       wirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnun-\nist, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch           gen wie Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei füh-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates            ren dürfen, zu erlassen, solange der Bund von seiner\nin aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-        Ermächtigung nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 insoweit\nnungen die Einzelvorschriften, deren Untergliederun-        keinen Gebrauch gemacht hat oder sich in einer\ngen und die Anlagen mit neuen Ordnungszeichen zu            Rechtsverordnung die Regelung bestimmter Gegen-\nversehen und die übrigen Gliederungseinheiten ent-          stände nicht ausdrücklich vorbehält. Die Landesregie-\nsprechend anzupassen; inhaltliche Änderungen dürfen         rungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechts-\ndabei nicht vorgenommen werden.                             verordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden\n(9) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 6, 7 und 8        zu übertragen.\nwerden vom Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit                                    § 71\ndem Bundesministerium erlassen, soweit Rechtsver-                        Beteiligung der Öffentlichkeit\nordnungen aufgrund des § 13 Absatz 5 oder des § 62\nVor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem\nAbsatz 2 betroffen sind.\nGesetz ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG)\n(10) Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Ge-           Nr. 178/2002 vorgesehene Beteiligung der Öffentlich-\nsetz für Lebensmittel erlassen werden können, können        keit durchzuführen. Dies gilt nicht für Rechtsverord-\nsolche Rechtsverordnungen auch für lebende Tiere im         nungen nach den §§ 46, 55 und 70 Absatz 1 bis 3\nSinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 erlassen werden.            und 5 bis 9.\n(11) Soweit für das Verbringen von Erzeugnissen,\neinschließlich lebender Tiere nach § 4 Absatz 1 Num-                                  § 72\nmer 1, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz                                     Außenverkehr\nerlassen werden können, können solche Rechtsverord-\nDer Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer\nnungen auch für\nMitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Ab-\n1. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich          kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nlebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,      sowie mit der Europäischen Kommission, Einrichtun-\nunter Abfertigung zum freien Verkehr oder               gen der Europäischen Union und der EFTA-Überwa-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021            4301\nchungsbehörde obliegt dem Bundesministerium. Es              ministerium macht den Tag nach Satz 1 im Bundes-\nkann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne              gesetzblatt bekannt.\nZustimmung des Bundesrates auf Bundesoberbehör-                 (3) Es sind anzuwenden:\nden oder bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalten\ndes öffentlichen Rechts, durch Rechtsverordnung mit          1. § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a und c\nZustimmung des Bundesrates auf die zuständigen                   Doppelbuchstabe aa, bb und cc im Hinblick auf\nobersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es               Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 der Verordnung\nim Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obers-             (EG) Nr. 1333/2008 ab dem Tag der Anwendung\nten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen.                der Gemeinschaftsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der\nDie obersten Landesbehörden können die Befugnisse                Verordnung (EG) Nr. 1333/2008,\nnach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden über-            2. § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b im Hin-\ntragen.                                                          blick auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG)\nNr. 1333/2008 ab dem Tag der Anwendung der\n§ 73                                   Gemeinschaftsliste nach Artikel 4 Absatz 2 der\nVerordnung (EG) Nr. 1333/2008,\nVerkündung von Rechtsverordnungen\n3. § 59 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b ab dem Tag,\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können                  der dem Datum des Tages 18 Monate nach dem\nabweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und                 Tag der Anwendung der Gemeinschaftsliste nach\nBekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-                   Artikel 30 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG)\nkündet werden.                                                   Nr. 1334/2008 entspricht,\n§ 74                               4. § 59 Absatz 2 Nummer 4 ab dem Tag der Anwen-\ndung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 24 Ab-\nGeltungsbereich bestimmter Vorschriften                    satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008.\n§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 21 Absatz 3 Satz 1           (4) Hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten sind\nNummer 3, § 59 Absatz 1 Nummer 6, soweit er auf § 9          auf Sachverhalte, die vor dem 10. August 2021 ent-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 verweist, und Absatz 2              standen sind, § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 3\nNummer 2 und § 60 Absatz 2 Nummer 8, soweit er auf           jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 2 und\n§ 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 verweist, und Absatz 3         § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 2 Nummer 2, § 19, §§ 26\nNummer 2 gelten nicht für Erzeugnisse, für die nach          bis 29, § 39 Absatz 1, 2 und 7 sowie § 58 Absatz 1\nMaßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG)         Nummer 11, 12 und 17 Buchstabe a und b, Absatz 2a\nNr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der          Nummer 2, § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 9, 13, 14,\nvorgenannten Verordnung nicht gelten.                        19 Buchstabe b, Nummer 20 und 21 Buchstabe a und\n§ 60 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 22a\n§ 75                               und 26a in der bis zum 9. August 2021 geltenden Fas-\nÜbergangsregelungen                         sung weiter anzuwenden. Hinsichtlich der Verfolgung\nvon Straftaten ist auf Sachverhalte, die vor dem 1. April\n(1) Hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten sind\n2020 entstanden sind, § 59 Absatz 2 Nummer 3a in\nauf Sachverhalte, die vor dem 4. August 2011 entstan-\nder bis zum 9. August 2021 geltenden Fassung weiter\nden sind, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nummer 2\nanzuwenden.\nund § 58 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 3. August\n2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.                       (5) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes\nErmächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen\n(2) Für Sachverhalte, die bis zu dem Tag, der dem         des Bundes weggefallen sind, können Vorschriften, die\nDatum des Tages 18 Monate nach dem Tag der                   auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch\nAnwendung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 30             Rechtsverordnung des Bundesministeriums mit Zu-\nUnterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 ent-         stimmung des Bundesrates aufgehoben werden.\nspricht, entstanden sind, gilt Satz 2. Als Lebensmittel-\nzusatzstoffe gelten nicht zur Verwendung in Lebens-             (5a) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes\nmitteln bestimmte Aromen, ausgenommen künstliche             oder durch Änderung von aufgrund dieses Gesetzes\nAromastoffe im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buch-           erlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum\nstabe b Unterbuchstabe iii der Richtlinie 88/388/EWG         Erlass von Rechtsverordnungen der Länder weggefal-\ndes Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der              len sind, können Vorschriften, die auf solche Ermäch-\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen           tigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung der\nzur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangs-           Landesregierungen aufgehoben werden.\nstoffe für ihre Herstellung (ABl. L 184 vom 15.7.1988,          (6) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nS. 61; L 345 vom 14.12.1988, S. 29), die zuletzt durch       wirtschaft macht jeweils die Tage, ab denen die in Ab-\ndie Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom            satz 3 bezeichneten Vorschriften anzuwenden sind, im\n31.10.2003, S. 1) geändert worden ist. Das Bundes-           Bundesgesetzblatt bekannt."
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