{"id":"bgbl1-2021-66-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":66,"date":"2021-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/66#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_66.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen","law_date":"2021-09-14T00:00:00Z","page":4250,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["4250        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021\nGesetz\nzur Änderung des Strafgesetzbuches –\nVerbesserung des strafrechtlichen Schutzes\ngegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der\nVerbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem\nMissbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung\nverhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln\nund Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen\nVom 14. September 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nfügt:\nArtikel 1                                     „(2) Ebenso wird bestraft, wer Propaganda-\nÄnderung des                                 mittel einer Organisation, die im Anhang der\nStrafgesetzbuches                               Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des\nRates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                  des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG)\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),                   Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen be-\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Au-               stimmte Personen und Organisationen gerich-\ngust 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, wird              tete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung\nwie folgt geändert:                                                des Terrorismus und zur Aufhebung der Durch-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  führungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43\nvom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Ver-\na) Die Angaben zu den §§ 86 und 86a werden wie\neinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im In-\nfolgt gefasst:\nland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugäng-\n„§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln ver-                 lich macht oder zur Verbreitung im Inland oder\nfassungswidriger und terroristischer Or-            Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder\nganisationen                                        ausführt.“\n§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfas-                  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und fol-\nsungswidriger und terroristischer Orga-             gender Satz wird angefügt:\nnisationen“.                                        „Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist\nb) Nach der Angabe zu § 126 wird folgende An-                  nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen\ngabe eingefügt:                                             den Bestand oder die Sicherheit eines Staates\noder einer internationalen Organisation oder ge-\n„§ 126a Gefährdendes Verbreiten personenbe-\ngen die Verfassungsgrundsätze der Bundesre-\nzogener Daten“.\npublik Deutschland gerichtet ist.“\nc) Nach der Angabe zu § 176d wird folgende An-\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die\ngabe eingefügt:\nWörter „Absatz 1 gilt“ werden durch die Wörter\n„§ 176e Verbreitung und Besitz von Anleitun-                „Die Absätze 1 und 2 gelten“ ersetzt.\ngen zu sexuellem Missbrauch von Kin-           e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\ndern“.\n4. § 86a wird wie folgt geändert:\nd) Nach der Angabe zu § 192 wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                          a) In der Überschrift werden nach dem Wort „ver-\nfassungswidriger“ die Wörter „und terroris-\n„§ 192a Verhetzende Beleidigung“.                           tischer“ eingefügt.\n2. In § 5 Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe                 b) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe\n„Absatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ er-               „§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4“ die Wörter „oder\nsetzt.                                                         Absatz 2“ eingefügt.\n3. § 86 wird wie folgt geändert:                               c) In Absatz 3 wird die Angabe „3 und 4“ durch die\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „ver-               Angabe „4 und 5“ ersetzt.\nfassungswidriger“ die Wörter „und terroris-           5. In § 89 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 4“ durch\ntischer“ eingefügt.                                      die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021            4251\n6. In § 130 Absatz 7 und § 130a Absatz 3 wird jeweils           3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.\ndie Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 4“\n(5) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für dienst-\nersetzt.\nliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen\n7. Nach § 126 wird folgender § 126a eingefügt:                  Ermittlungsverfahren, wenn\n„§ 126a                               1. kein kinderpornographischer Inhalt, der ein tat-\nGefährdendes Verbreiten                            sächliches Geschehen wiedergibt oder der un-\npersonenbezogener Daten                             ter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kin-\ndes oder Jugendlichen hergestellt worden ist,\n(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder\neiner anderen Person oder der Öffentlichkeit zu-\ndurch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) per-\ngänglich gemacht, verbreitet oder einer anderen\nsonenbezogene Daten einer anderen Person in\nPerson der Besitz daran verschafft wird, und\neiner Art und Weise verbreitet, die geeignet und\nnach den Umständen bestimmt ist, diese Person                2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere\noder eine ihr nahestehende Person der Gefahr                     Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert\n1. eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder                  wäre.\n2. einer gegen sie gerichteten sonstigen rechts-                (6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach\nwidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestim-            Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist an-\nmung, die körperliche Unversehrtheit, die per-           zuwenden.“\nsönliche Freiheit oder gegen eine Sache von           9. Nach § 192 wird folgender § 192a eingefügt:\nbedeutendem Wert\n„§ 192a\nauszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.                                       Verhetzende Beleidigung\n(2) Handelt es sich um nicht allgemein zugäng-               Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet\nliche Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu        ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugrei-\ndrei Jahren oder Geldstrafe.                                 fen, dass er eine durch ihre nationale, rassische,\n(3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.“                     religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltan-\nschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle\n8. Nach § 176d wird folgender § 176e eingefügt:                 Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzel-\n„§ 176e                               nen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser\nGruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht\nVerbreitung und Besitz von\noder verleumdet, an eine andere Person, die zu\nAnleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern\neiner der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelan-\n(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet           gen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefor-\noder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der ge-            dert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei\neignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176             Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“\nbis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen,\nund der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer      10. In § 193 werden nach dem Wort „Äußerungen“ die\nzu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu be-            Wörter „oder Tathandlungen nach § 192a“ einge-\ngehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren           fügt und wird das Wort „gemacht“ durch das Wort\noder mit Geldstrafe bestraft.                                „vorgenommen“ ersetzt.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer                         11. In § 194 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Fällen\ndes § 188“ durch die Wörter „Fällen der §§ 188 und\n1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als\n192a“ ersetzt.\nAnleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d ge-\nnannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet     12. In § 201a Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 2\noder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder            bis 4“ durch die Wörter „Nummer 2 und 3“ und die\n2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in          Wörter „Nummer 5 oder 6“ durch die Wörter „Num-\nden §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen             mer 4 oder 5“ ersetzt.\nTat eine Anleitung gibt,\nArtikel 2\num die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu\nwecken, eine solche Tat zu begehen.                                            Änderung der\nStrafprozessordnung\n(3) Wer einen in Absatz 1 bezeichneten Inhalt\nabruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich            Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\nmacht oder einer anderen Person den Besitz daran         kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\nverschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-    1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nren oder mit Geldstrafe bestraft.                        12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist,\n(4) Absatz 3 gilt nicht für Handlungen, die aus-      wird wie folgt geändert:\nschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgen-       1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 110d\ndem dienen:                                                 wie folgt gefasst:\n1. staatlichen Aufgaben,                                    „§ 110d Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur\n2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer                     Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e\nzuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder                       und 184b des Strafgesetzbuches“.","4252        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021\n2. § 110d wird wie folgt geändert:                                                    Artikel 3\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                    Folgeänderungen\n„§ 110d                               (1) In § 6 Absatz 1 Satz 3 des Deutsche-Welle-Ge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nBesonderes Verfahren bei                     11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), das zuletzt durch Ar-\nEinsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach          tikel 25 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I\nden §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches“.            S. 3436) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 3“\nb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.\n„Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Ab-               (2) Artikel 296 des Einführungsgesetzes zum Straf-\nsatz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetz-            gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I\nbuches Handlungen im Sinne des § 176e Ab-               S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 3 des\nsatz 1 oder § 184 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4            Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3542) ge-\ndes Strafgesetzbuches vorgenommen werden,               ändert worden ist, wird aufgehoben.\nbedürfen der Zustimmung des Gerichts.“\nArtikel 4\n3. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die\nWörter „den §§ 174, 174a, 176 bis 178“ durch die                                Inkrafttreten\nWörter „den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178“             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nersetzt.                                                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. September 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Lambrecht"]}