{"id":"bgbl1-2021-65-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":65,"date":"2021-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/65#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_65.pdf#page=5","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI","law_date":"2021-09-10T00:00:00Z","page":4229,"pdf_page":5,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021             4229\nErste Verordnung\nzur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI\nVom 10. September 2021\nAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes\nvom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:\nArtikel 1\nÄnderung der\nBesonderen Gebührenverordnung BMI\nDie Besondere Gebührenverordnung BMI vom 2. September 2019 (BGBl. I S. 1359), die durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „23. Oktober 2018“ durch die Angabe „18. Februar 2021“\nersetzt.\n2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nGebühren- und Auslagenverzeichnis\nInhaltsübersicht\nAbschnitt  1    Bundespolizeigesetz (BPolG)\nAbschnitt  2    Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)\nAbschnitt  3    BDBOS-Gesetz (BDBOSG)\nAbschnitt  4    BDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV)\nAbschnitt  5    Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)\nAbschnitt  6    Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO)\nAbschnitt  7    BSI-Gesetz (BSIG)\nAbschnitt  8    De-Mail-Gesetz (De-Mail-G)\nAbschnitt  9    Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UnbBeschErtV)\nAbschnitt 10    Waffengesetz (WaffG)\nAbschnitt 11    Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) “\nAbschnitt 1\nBundespolizeigesetz (BPolG)\nGebühren/Auslagen\nNummer                             Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1           Abwehr von Gefahren nach § 14 BPolG\n1.1         Polizeieinsätze\n1.1.1       Polizeieinsatz, der durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Schaffung einer    nach Zeitaufwand\nGefahrenlage veranlasst wurde\n1.1.2       Polizeieinsatz, der durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Erwecken des      nach Zeitaufwand\nAnscheins einer Gefahrenlage veranlasst wurde\n1.1.3       Polizeieinsatz, der durch die missbräuchliche Auslösung einer Gefahren-         nach Zeitaufwand\nmeldeanlage, Notrufanlage oder durch missbräuchliche Nutzung von Not-\nrufzeichen veranlasst wurde\n1.1.4       Polizeieinsatz, der durch die Auslösung einer Gefahrenmeldeanlage veran-        nach Zeitaufwand\nlasst wurde, wenn zum Zeitpunkt der Auslösung keine Anhaltspunkte dafür\nvorlagen, dass ein sachlicher Grund für die Betätigung einer solchen An-\nlage bestand\n1.1.5       Suche oder Rettung einer Person, sofern die Gefahrenlage vorsätzlich oder       nach Zeitaufwand\ngrob fahrlässig herbeigeführt wurde; ein Einsatz zur Verhinderung eines\nSuizids ist ausgenommen","4230     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021\nGebühren/Auslagen\nNummer                        Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1.1.6   Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer     nach Zeitaufwand\nRückkehr oder ihres Auffindens bis zur Einstellung der Suchmaßnahmen,\nwenn die Rückkehr oder das Auffinden der Polizei nicht unverzüglich mit-\ngeteilt wird\n1.1.7   Aufgreifen oder Auffinden einer betreuten oder unter Aufsicht stehenden    nach Zeitaufwand\nabgängigen Person\n1.1.8   Rettung oder Bergung von Tieren                                            nach Zeitaufwand\n1.2     Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 1.1 sind neben den Gebühren\nfolgende Kosten als Auslagen zu erheben:\n1.2.1   Kosten für den Einsatz von Hubschraubern, Booten, Schiffen und Wasser-\nwerfern\n1.2.2   Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge,\nUniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet wer-\nden\n1.2.3   Kosten anderer Behörden und Dritter\n1.2.4   Kosten für die Verpflegung der gefundenen, geretteten, aufgegriffenen\noder aufgefundenen Person\n1.2.5   Kosten für Kleidung für die gefundene, gerettete, aufgegriffene oder auf-\ngefundene Person\n1.3     Ordnungsverfügungen\n1.3.1   Verfügung eines Mitführverbotes                                            nach Zeitaufwand\n1.3.2   Erteilung einer Meldeauflage                                               nach Zeitaufwand\n2       Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 19 BPolG\n2.1     Anordnung und Vollzug der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme          nach Zeitaufwand\n2.2     Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 2.1 sind neben der Gebühr die\nin den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 bezeichneten Kosten als Auslagen zu er-\nheben.\n3       Erhebung von Telekommunikationsdaten nach § 22a BPolG, soweit die\nGefahrenlage oder der Gefahrenverdacht vorsätzlich oder fahrlässig her-\nbeigeführt wurde; das Auskunftsersuchen zur Verhinderung eines Suizids\nist ausgenommen\n3.1     Auskunftsersuchen bei Telekommunikationsdienstleistern nach § 22a Ab-      nach Zeitaufwand\nsatz 1 BPolG über nach dem Telekommunikationsgesetz erhobene Daten\n3.2     Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 3.1 sind neben der Gebühr fol-\ngende Kosten als Auslagen zu erheben:\n3.2.1   Kosten anderer Behörden\n3.2.2   Kosten Dritter bis zu dem sich nach § 23 JVEG ergebenden Betrag\n4       Identitätsfeststellung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 BPolG                          57,85\n5       Erkennungsdienstliche Maßnahme nach § 24 Absatz 1 BPolG bzw. § 81b                64,05\nzweite Variante StPO\n6       Zwangsweise Durchsetzung einer Vorladung nach § 25 Absatz 3 BPolG\n6.1     Anordnung und Vollzug der zwangsweisen Durchsetzung einer Vorladung        nach Zeitaufwand\n6.2     Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 6.1 sind neben der Gebühr die\nKosten anderer Behörden und Dritter als Auslagen zu erheben.\n7       Platzverweisung nach § 38 BPolG\n7.1     Mündliche Platzverweisung in Verbindung mit Identitätsfeststellung nach           48,05\n§ 23 Absatz 1 BPolG\n7.2     Schriftliche Platzverweisung\n7.2.1   Erstmalige Platzverweisung                                                        96,05","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021        4231\nGebühren/Auslagen\nNummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n7.2.2    Wiederholte Platzverweisung                                                         56,15\n8        Gewahrsam nach § 39 BPolG; der Gewahrsam zum Schutz einer Person,\ndie sich erkennbar unverschuldet in einem die freie Willensbestimmung\nausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, ist ausge-\nnommen\n8.1      Anordnung des Gewahrsams                                                            79,80\n8.2      Vollzug des Gewahrsams in der stationären Gewahrsamseinrichtung            7,00 je angefangene\n(zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 8.1)                                        Viertelstunde\n8.3      Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 8.1 und 8.2 sind neben den\nGebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:\n8.3.1    Kosten für die Reinigung verunreinigter Gewahrsamszellen, sonstiger\nDiensträume, Dienstfahrzeuge, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im\nDienstgebrauch verwendet werden\n8.3.2    Kosten für die Begleitung oder das Transportieren von Personen, Tieren 16,91 je angefangene\noder Sachen durch eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugs- Viertelstunde pro PVB\nbeamten des Bundes (PVB)\n8.3.3    Kosten für die Aufbewahrung von Tieren oder Sachen\n8.3.4    Kosten für eine ärztliche Untersuchung auf Haft- und Gewahrsamsfähigkeit\n8.3.5    Kosten für die Verpflegung der in Gewahrsam genommenen Person\n8.3.6    Kosten für Kleidung für die in Gewahrsam genommene Person\n8.3.7    Kosten anderer Behörden und Dritter\n9        Sicherstellung von Tieren oder Sachen nach § 47 BPolG\n9.1      Anordnung und Vollzug der Sicherstellung von Tieren oder Sachen                     55,55\n9.2      Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 9.1 sind neben der Gebühr fol-\ngende Kosten als Auslagen zu erheben:\n9.2.1    Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge,\nUniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet wer-\nden\n9.2.2    Kosten für das Transportieren von Tieren oder Sachen durch eine oder 16,91 je angefangene\neinen PVB                                                                 Viertelstunde pro PVB\n9.2.3    Kosten anderer Behörden und Dritter\n10       Amtliche Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge nach § 48 BPolG\n10.1     eines Kraftfahrzeugs                                                           1,20 pro Tag\n10.2     eines Kraftrads                                                                0,60 pro Tag\n10.3     Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 10.1 und 10.2 sind neben\nden Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:\n10.3.1   Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge,\nUniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet wer-\nden\n10.3.2   Kosten für das Transportieren von Tieren oder Sachen durch eine oder 16,91 je angefangene\neinen PVB                                                                 Viertelstunde pro PVB\n10.3.3   Kosten anderer Behörden und Dritter\n11       Verwertung oder Vernichtung sichergestellter Sachen nach § 49 BPolG\n11.1     Anordnung und Vollzug der Verwertung sichergestellter Sachen nach § 49              77,10\nAbsatz 3 Satz 1 BPolG\n11.2     Anordnung und Vollzug der Vernichtung sichergestellter Sachen               nach Zeitaufwand","4232      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021\nGebühren/Auslagen\nNummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n11.3     Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 11.1 und 11.2 sind neben\nden Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:\n11.3.1   Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge,\nUniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet wer-\nden\n11.3.2   Kosten anderer Behörden und Dritter\n12       Entscheidungen im Aufgabenbereich Grenzschutz nach § 2 BPolG, soweit\ndiese Entscheidungen auf Antrag erfolgen oder sonst im Sinne des § 3 Ab-\nsatz 2 BGebG individuell zurechenbar sind; ausgenommen ist die Schlie-\nßung einer Grenzübergangsstelle\n12.1     Zulassung einer Grenzübergangsstelle nach § 61 Absatz 1 BPolG               nach Zeitaufwand\n12.2     Grenzerlaubnis nach § 61 Absatz 3 BPolG; ausgenommen ist die Grenz-                84,30\nerlaubnis für Rettungsflüge\n12.3     Die Kosten, die während des Transports von polizeilichen Kräften oder von 16,91 je angefangene\nFührungs- oder Einsatzmitteln im Zusammenhang mit einer Grenzerlaubnis Viertelstunde pro PVB\nnach § 61 Absatz 3 BPolG zur Durchführung der notwendigen Grenzüber-\ntrittskontrolle nach § 2 BPolG\n– an einem Flugplatz oder Hafen entstehen, der nicht als Grenzüber-\ngangsstelle zugelassen ist, oder\n– außerhalb festgesetzter Verkehrsstunden entstehen,\nsind als Auslagen zu erheben.\n13       Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 12.2 sind neben den\nGebühren auch die Kosten für Dolmetscher als Auslagen zu erheben.\nAbschnitt 2\nVerwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)\nGebühren/Auslagen\nNummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1        Verwaltungsvollstreckung eines vorausgehenden Verwaltungsaktes nach\n§ 6 Absatz 1 VwVG durch die Bundespolizei\n1.1      Mahnung nach § 3 Absatz 3 VwVG                                                      3,60\n1.2      Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung nach § 10 VwVG                   nach Zeitaufwand\n1.3      Zwangsgeld nach § 11 VwVG                                                          67,20\n1.4      Unmittelbarer Zwang nach § 12 VwVG                                          nach Zeitaufwand\n2        Verwaltungsvollstreckung ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nach § 6\nAbsatz 2 VwVG durch die Bundespolizei\n2.1      Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung nach § 10 VwVG                   nach Zeitaufwand\n2.2      Unmittelbarer Zwang nach § 12 VwVG                                          nach Zeitaufwand\n3        Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 und 2.2 sind neben den\nGebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:\n3.1      Kosten für Dolmetscher\n3.2      bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.2, 1.4, 2.1 und 2.2:\n3.2.1    Kosten für den Einsatz von Hubschraubern, Booten, Schiffen und Wasser-\nwerfern\n3.2.2    Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Uni-\nformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden\n3.2.3    Kosten anderer Behörden und Dritter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021        4233\nAbschnitt 3\nBDBOS-Gesetz (BDBOSG)\nGebühren/Auslagen\nNummer                           Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1         Anordnung der Präsidentin/des Präsidenten der Bundesanstalt für den Di-    nach Zeitaufwand\ngitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben\n(BDBOS) zur Abwehr von netzspezifischen Gefahren nach § 15 Absatz 1\nBDBOSG\n2         Heranziehung von Dritten durch Heranziehungsbescheid, um notwendige        nach Zeitaufwand\nAuskünfte nach § 15 Absatz 4 BDBOSG zu erlangen\n3         Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 BDBOSG\n3.1       für eine Funkleitstelle\n3.1.1     ohne technische Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS\n3.1.1.1   Erteilung des Zertifikats                                                        401,00\n3.1.1.2   Prüfung daraufhin, ob die Funkleitstelle die nachzuweisenden Leistungs-            3,83\nmerkmale aufweist (zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 3.1.1.1)            pro nachzuweisendem\nLeistungsmerkmal\n3.1.2     mit technischer Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS                 nach Zeitaufwand\n3.2       für ein sonstiges Endgerät\n3.2.1     ohne technische Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS\n3.2.1.1   Erteilung des Zertifikats                                                        334,00\n3.2.1.2   Prüfung daraufhin, ob das sonstige Endgerät die nachzuweisenden Leis-              3,83\ntungsmerkmale aufweist (zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 3.2.1.1)       pro nachzuweisendem\nLeistungsmerkmal\n3.2.2     mit technischer Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS           nach Zeitaufwand\n4         Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 1 und 2\nBDBOSG\n4.1       für eine Funkleitstelle\n4.1.1     ohne technische Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS\n4.1.1.1   Erteilung des Änderungszertifikats                                               548,00\n4.1.1.2   Prüfung daraufhin, ob die Änderung den Änderungsfallgruppen zuzuord-              18,60\nnen ist (zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 4.1.1.1)                        pro Änderungsfall-\ngruppe\n4.1.1.3   Prüfung daraufhin, ob die Funkleitstelle die nachzuweisenden Leistungs-            8,61\nmerkmale aufweist (zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern pro nachzuweisendem\n4.1.1.1 und 4.1.1.2)                                                       Leistungsmerkmal\n4.1.2     mit technischer Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS                 nach Zeitaufwand\n4.2       für ein sonstiges Endgerät\n4.2.1     ohne technische Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS\n4.2.1.1   Erteilung des Änderungszertifikats                                               481,00\n4.2.1.2   Prüfung daraufhin, ob die Änderung den Änderungsfallgruppen zuzuord-              18,60\nnen ist (zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 4.2.1.1)                        pro Änderungsfall-\ngruppe\n4.2.1.3   Prüfung daraufhin, ob das sonstige Endgerät die nachzuweisenden Leis-              8,61\ntungsmerkmale aufweist (zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern pro nachzuweisendem\n4.2.1.1 und 4.2.1.2)                                                       Leistungsmerkmal\n4.2.2     mit technischer Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS           nach Zeitaufwand","4234    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021\nGebühren/Auslagen\nNummer                       Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n5      Entscheidung über die angezeigte Änderung eines zertifizierten Endgerä-          180,00\ntes nach § 15a Absatz 3 Satz 5 BDBOSG\n6      Ausnahmegenehmigung zur Verwendung nicht zertifizierter Endgeräte                593,00\nnach § 15a Absatz 4 Satz 1 BDBOSG\nAbschnitt 4\nBDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV)\nGebühren/Auslagen\nNummer                       Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1      Gewährung des Zugangs zum geschützten Bereich der Internetseite der              201,00\nBDBOS nach § 6 Absatz 1 Satz 1 BDBOSZertV\nAbschnitt 5\nLaufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)\nGebühren/Auslagen\nNummer                       Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1      Anerkennung einer Qualifikation als Laufbahnbefähigung\n1.1    nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 LBAV                                                  100,00\n1.2    nach Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2               200,00\nLBAV\n1.3    nach Durchführung eines Anpassungslehrgangs nach § 2 Absatz 1 Num-               200,00\nmer 3 LBAV\n1.4    nach Durchführung sowohl einer Eignungsprüfung als auch eines Anpas-             300,00\nsungslehrgangs (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 LBAV)\nAbschnitt 6\nVerordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO)\nGebühren/Auslagen\nNummer                       Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1      Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen im Sinne von        nach Zeitaufwand\nArtikel 12 Absatz 5 Satz 2 DS-GVO, sofern die Antragsbearbeitung nicht\nverweigert wird, die Erteilung von Auskünften, Mitteilungen und Informa-\ntionen oder das Ergreifen von Maßnahmen nach den Artikeln 15 bis 22 und\n34 DS-GVO\n2      Die Zurverfügungstellung weiterer Kopien nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 2\nDS-GVO ist gebührenbefreit.\n3      Konsultation der Aufsichtsbehörde bei Datenschutz-Folgenabschätzungen      nach Zeitaufwand\nmit erhöhtem Risiko nach Artikel 36 DS-GVO\n4      Genehmigung von Verhaltensregeln nach Artikel 40 Absatz 5 DS-GVO           nach Zeitaufwand\n5      Zertifizierung nach Artikel 42 Absatz 5 Satz 1 DS-GVO                      nach Zeitaufwand\n6      Erteilung der Befugnis nach Artikel 43 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b         nach Zeitaufwand\nDS-GVO in Verbindung mit § 39 BDSG, als Zertifizierungsstelle gemäß Ar-\ntikel 43 Absatz 1 Satz 1 DS-GVO tätig zu werden\n7      Genehmigung von geeigneten Garantien nach Artikel 46 Absatz 3 DS-GVO       nach Zeitaufwand\nund verbindlichen internen Datenschutzvorschriften nach Artikel 47\nDS-GVO\n8      Beantwortung bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im          nach Zeitaufwand\nFall von häufigen Wiederholungen – exzessiven Anfragen im Sinne von\nArtikel 57 Absatz 4 DS-GVO\n9      Mit Ausnahme der Gebührenerhebung in Bußgeldverfahren nach Artikel 58\nAbsatz 2 Buchstabe i, Artikel 83 DS-GVO in Verbindung mit § 41 BDSG\nund § 107 OWiG sind Abhilfemaßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2\nDS-GVO gebührenbefreit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021        4235\nAbschnitt 7\nBSI-Gesetz (BSIG)\nGebühren/Auslagen\nNummer                         Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1         Zertifizierungen und Zertifikate\n1.1       Zertifizierung von Produkten und Standorten nach Common Criteria auf\nden verschiedenen EAL-Stufen (Evaluation Assurance Level – Stufen der\nVertrauenswürdigkeit einer Sicherheitsleistung)\n1.1.1     Erstzertifizierung von Produkten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in\nVerbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG\n1.1.1.1   Produktklasse I (einfache IT-Produkte kleineren Umfangs)\n1.1.1.1.1 EAL 1                                                                           5 290,00\n1.1.1.1.2 EAL 2                                                                           7 677,00\n1.1.1.1.3 EAL 3                                                                          11 546,00\n1.1.1.1.4 EAL 4                                                                          14 051,00\n1.1.1.1.5 EAL 5                                                                          17 222,00\n1.1.1.1.6 EAL 6                                                                          20 589,00\n1.1.1.1.7 EAL 7                                                                       nach Zeitaufwand\n1.1.1.2   Produktklasse II (IT-Produkte mittleren Umfangs und mittlerer Komplexität)\n1.1.1.2.1 EAL 1                                                                           7 802,00\n1.1.1.2.2 EAL 2                                                                          12 114,00\n1.1.1.2.3 EAL 3                                                                          18 096,00\n1.1.1.2.4 EAL 4                                                                          21 778,00\n1.1.1.2.5 EAL 5                                                                          26 661,00\n1.1.1.2.6 EAL 6                                                                          31 375,00\n1.1.1.2.7 EAL 7                                                                       nach Zeitaufwand\n1.1.1.3   Produktklasse III (umfangreiche und komplexe IT-Produkte)\n1.1.1.3.1 EAL 1                                                                          10 126,00\n1.1.1.3.2 EAL 2                                                                          15 947,00\n1.1.1.3.3 EAL 3                                                                          24 313,00\n1.1.1.3.4 EAL 4                                                                          29 152,00\n1.1.1.3.5 EAL 5                                                                          35 378,00\n1.1.1.3.6 EAL 6                                                                          40 805,00\n1.1.1.3.7 EAL 7                                                                       nach Zeitaufwand\n1.1.1.4   In allen Produktklassen\n1.1.1.4.1 Zertifizierung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9      nach Zeitaufwand\nAbsatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG mit zusätzlichen einzelnen Anforde-\nrungen aus einer höheren EAL-Stufe (EAL X+)\n1.1.1.4.2 Zertifizierung auf Basis speziell definierter Anforderungen an die Vertrau- nach Zeitaufwand\nenswürdigkeit nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9\nAbsatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG\n1.1.2     Re-Zertifizierung von Produkten (in der Regel mit Wiederverwendung von      nach Zeitaufwand\nNachweisen aus anderen BSI-Zertifizierungsverfahren) nach § 3 Absatz 1\nSatz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4\nBSIG\n1.1.3     Maintenance-Verfahren für Produktzertifikate nach § 3 Absatz 1 Satz 2            787,00\nNummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG","4236       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021\nGebühren/Auslagen\nNummer                         Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1.1.4     Re-Assessment (Neubewertung eines bestehenden Produktzertifikats           nach Zeitaufwand\nnach aktuellem Stand der Technik) nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5\nin Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG\n1.1.5     Zertifizierung der auf den Standort bezogenen Anforderungen an die Ver-\ntrauenswürdigkeit für eine Produktzertifizierung nach § 3 Absatz 1 Satz 2\nNummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG\n1.1.5.1   Erstzertifizierung eines Standortes                                        nach Zeitaufwand\n1.1.5.2   Re-Zertifizierung eines Standortes                                         nach Zeitaufwand\n1.1.5.3   Maintenance-Verfahren für Standortzertifikate                                    775,00\n1.2       Zertifizierung von Schutzprofilen nach Common Criteria und anderen\nPrüfkriterien nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9\nAbsatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG\n1.2.1     Erstzertifizierung eines Schutzprofils                                     nach Zeitaufwand\n1.2.2     Re-Zertifizierung eines Schutzprofils                                      nach Zeitaufwand\n1.2.3     Maintenance-Verfahren für Schutzprofilzertifikate                                724,00\n1.3       Zertifizierung von Produkten und Systemen nach technischen Richtlinien\ndes Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nach § 3\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und\nAbsatz 4 BSIG\n1.3.1     Erstzertifizierung eines Produkts                                               2 398,00\n1.3.2     Re-Zertifizierung eines Produkts                                                1 075,00\n1.3.3     Maintenance-Verfahren für Produktzertifikate                                     425,00\n1.3.4     Erstzertifizierung eines Systems                                                2 936,00\n1.3.5     Re-Zertifizierung eines Systems                                                 1 929,00\n1.3.6     Überwachungsaudit für System-Zertifikate                                         520,00\n1.4       Zertifizierung von Systemen nach ISO 27001 auf der Basis von IT-Grund-\nschutz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2\nSatz 1 und Absatz 4 BSIG\n1.4.1     Erstzertifizierung eines Systems                                                2 978,00\n1.4.2     Re-Zertifizierung eines Systems                                                 2 658,00\n1.5       Zertifizierung einer Person gemäß Verfahrensbeschreibung des BSI nach\n§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und\nAbsatz 5 BSIG\n1.5.1     Zertifizierung einer Person                                                nach Zeitaufwand\n1.5.2     Re-Zertifizierung einer Person                                                   221,00\n1.5.3     Vor-Ort-Überwachung einer Person                                                 963,00\n1.6       Zertifizierung von IT-Sicherheitsdienstleistern gemäß Verfahrensbeschrei-\nbung des BSI nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9\nAbsatz 2 Satz 1 und Absatz 5 BSIG\n1.6.1     Systembegutachtung                                                         nach Zeitaufwand\n1.6.2     Fachbegutachtung                                                           nach Zeitaufwand\n1.6.3     Begutachtung zur Systemförderung                                                1 485,00\n1.6.4     Außerordentliche Begutachtung                                              nach Zeitaufwand\n1.6.5     Erweiterung des Geltungsbereichs einer Zertifizierung eines IT-Sicher-     nach Zeitaufwand\nheitsdienstleisters\n1.7       Zertifizierung nach sonstigen Prüfstandards nach § 3 Absatz 1 Satz 2       nach Zeitaufwand\nNummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG\n1.8       Anerkennung von Zertifikaten anderer Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 2      nach Zeitaufwand\nNummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 7 BSIG","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021        4237\nGebühren/Auslagen\nNummer                         Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1.9      Anerkennung von sachverständigen Stellen gemäß Verfahrensbeschrei-\nbung des BSI nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9\nAbsatz 6 BSIG\n1.9.1    Systembegutachtung einer Stelle                                            nach Zeitaufwand\n1.9.2    Fachbegutachtung einer Stelle                                              nach Zeitaufwand\n1.9.3    Begutachtung zur Systemförderung einer Stelle                                   1 449,00\n1.9.4    Außerordentliche Begutachtung einer Stelle                                 nach Zeitaufwand\n1.9.5    Erweiterung des Geltungsbereichs einer Anerkennung                         nach Zeitaufwand\n1.10     Digitale Zertifikate für den Betrieb von Krypto- und Sicherheitsmanage-\nmentsystemen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 BSIG\n1.10.1   Erteilung eines digitalen Erstzertifikats                                  nach Zeitaufwand\n1.10.2   Erneuerung eines digitalen Zertifikats                                           291,00\n2        Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen\nSystemen oder Komponenten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BSIG\n2.1      Informationssicherheitsrevision (IS-Revision)\n2.1.1    IS-Kurzrevision                                                                 4 315,00\n2.1.2    IS-Partialrevision                                                         nach Zeitaufwand\n2.1.3    IS-Querschnittsrevision                                                    nach Zeitaufwand\n2.2      Sonstige Prüfungen und Bewertungen                                         nach Zeitaufwand\n3        Unterstützung, Beratung und Durchführung von technischen Prüfungen         nach Zeitaufwand\nnach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 BSIG\n4        Unterstützungshandlung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, 13 und 13a      nach Zeitaufwand\nBSIG\n5        Beratung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 BSIG                           nach Zeitaufwand\n6        Freigabe eines IT-Sicherheitskennzeichens nach § 3 Absatz 1 Satz 2         nach Zeitaufwand\nNummer 14a in Verbindung mit § 9c Absatz 5 BSIG\n7        Prüfung der Eignung branchenspezifischer Sicherheitsstandards nach § 3     nach Zeitaufwand\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 17 in Verbindung mit § 8a Absatz 2 BSIG\n8        Bewertung von Sicherheitsmängeln nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17        nach Zeitaufwand\nin Verbindung mit § 8a Absatz 3 Satz 4 BSIG\n9        Unterstützung bei der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktions-     nach Zeitaufwand\nfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen\nnach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18 in Verbindung mit § 5b BSIG\n10       Empfehlungen für Identifizierungs- und Authentisierungsverfahren und       nach Zeitaufwand\nBewertung dieser Verfahren im Hinblick auf die Informationssicherheit\nnach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 19 BSIG\n11       Beratung und Unterstützung von Betreibern Kritischer Infrastrukturen       nach Zeitaufwand\nnach § 3 Absatz 3 BSIG\n12       Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 11 sind neben den Ge-\nbühren die Kosten für Dienstreisen und für Dritte als Auslagen zu erheben.\nAbschnitt 8\nDe-Mail-Gesetz (De-Mail-G)\nGebühren/Auslagen\nNummer                         Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1        Akkreditierung und Erteilung des Gütezeichens nach § 17 Absatz 1           nach Zeitaufwand\nDe-Mail-G durch das BSI\n2        Erneuerung der Akkreditierung nach § 17 Absatz 3 De-Mail-G durch das       nach Zeitaufwand\nBSI","4238     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021\nGebühren/Auslagen\nNummer                         Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n3       Zertifikat nach § 18 Absatz 3 Nummer 4 De-Mail-G durch den Bundes-\nbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)\n3.1     Erteilung des Zertifikats durch den BfDI                                   nach Zeitaufwand\n3.2     Beim Gebührentatbestand nach Nummer 3.1 sind neben der Gebühr fol-\ngende Kosten als Auslagen zu erheben:\n3.2.1   Kosten für Sachverständige\n3.2.2   Kosten für Leistungen anderer Behörden und Dritter\n3.2.3   Kosten für Dienstreisen\n4       Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Diensteanbieter nach § 19 Ab-   nach Zeitaufwand\nsatz 2 De-Mail-G durch das BSI\n5       Untersagung oder teilweise Untersagung des Betriebes nach § 20 Absatz 3    nach Zeitaufwand\nDe-Mail-G durch das BSI\n6       Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1, 2, 4 und 5 sind neben den\nGebühren die Kosten für Dienstreisen und für Dritte als Auslagen zu erhe-\nben.\nAbschnitt 9\nVerordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UnbBeschErtV)\nGebühren/Auslagen\nNummer                         Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1       Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung)\n1.1     für den Hersteller einer Spieleinrichtung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1       nach Zeitaufwand\nUnbBeschErtV\n1.2     für den Veranstalter nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 UnbBeschErtV               nach Zeitaufwand\n2       Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (erneute Bescheinigung)\n2.1     für den Hersteller einer Spieleinrichtung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1       nach Zeitaufwand\nUnbBeschErtV\n2.2     für den Veranstalter nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 UnbBeschErtV               nach Zeitaufwand\n3       Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung bei jedem Nachbau einer         nach Zeitaufwand\nSpieleinrichtung nach § 3 Absatz 2 UnbBeschErtV\n4       Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 3 sind neben den\nGebühren die Kosten eines nach § 1 Satz 3 UnbBeschErtV vom BKA mit\nder Durchführung der Prüfung beauftragten Fachinstituts und die Kosten\nfür Dienstreisen des Spielausschusses als Auslagen zu erheben.\n5       Änderung des Veranstaltungsplatzes bei einer erteilten Unbedenklichkeits-  nach Zeitaufwand\nbescheinigung nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Nummer 5\nUnbBeschErtV\nAbschnitt 10\nWaffengesetz (WaffG)\nGebühren/Auslagen\nNummer         Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefreiung\nin Euro\n1       Feststellung durch das BKA nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48        nach Zeitaufwand\nAbsatz 3 WaffG, ob Gegenstände vom WaffG erfasst werden, mit Einstu-\nfung dieser Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 sowie Anlage 2\nWaffG\n2       Feststellungen nach Nummer 1 auf Antrag von Behörden sind gebühren-\nund auslagenbefreit.\n3       Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 1 sind neben der Gebühr auch\nfolgende Kosten des BKA als Auslagen zu erheben:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021          4239\nGebühren/Auslagen\nNummer          Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefreiung\nin Euro\n3.1       Kosten für die Veröffentlichung der Feststellung im Bundesanzeiger\n3.2       Kosten anderer Behörden und Dritter, soweit diese vom BKA beauftragt\nwurden\n3.3       Kosten für Eingangsabgaben, insbesondere Zölle und die Eingangsumsatz-\nsteuer, sowie die mit den Eingangsabgaben im Zusammenhang stehenden\nGebühren bei der Prüfung von Stoffen und Gegenständen, die dem BKA\naus dem Ausland zugesandt werden\n4         Erlaubnis durch das BVA\n4.1       zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition (Waffenbesitzkarte)\n4.1.1     für eine Person einschließlich der Ersteintragung einer Erwerbs- und Be-\nsitzberechtigung für eine Waffe nach § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung\nmit § 48 Absatz 2 WaffG\n4.1.1.1   für einen Waffensammler, in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WaffG oder für       nach Zeitaufwand\neinen Waffen- oder Munitionssachverständigen, in Verbindung mit § 18\nWaffG\n4.1.1.2   für eine sonstige natürliche Person einschließlich                                  62,90\n– Jäger, in Verbindung mit § 13 WaffG,\n– Sportschützen, in Verbindung mit § 14 WaffG,\n– Brauchtumsschützen, in Verbindung mit § 16 WaffG,\n– gefährdete Personen, in Verbindung mit § 19 WaffG oder\n– Erben, in Verbindung mit § 20 WaffG\n4.1.2     für mehrere Personen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 48         nach Zeitaufwand\nAbsatz 2 WaffG\n4.1.3     für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung als juris- nach Zeitaufwand\ntische Person nach § 10 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2\nWaffG (Vereins-Waffenbesitzkarte)\n4.2       zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Absatz 3 Satz 2 in Ver-          nach Zeitaufwand\nbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG (Munitionserwerbsschein)\n4.3       zum Führen einer Waffe nach § 10 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 48       nach Zeitaufwand\nAbsatz 2 WaffG (Waffenschein)\n4.4       zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 10                38,90\nAbsatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG (Kleiner Waffen-\nschein)\n4.5       zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und zum Waffenhandel nach § 21           nach Zeitaufwand\nAbsatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG\n4.6       zum Schießen nach § 10 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG         nach Zeitaufwand\n(Schießerlaubnis)\n4.7       zum Schießen außerhalb von Schießstätten zur Brauchtumspflege nach            nach Zeitaufwand\n§ 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG\n4.8       zum Erwerb von Schusswaffen oder von Munition für eine Person, die ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt\n4.8.1     in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und Schuss-         nach Zeitaufwand\nwaffen oder Munition in der Bundesrepublik Deutschland erwerben möchte,\nnach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG\n4.8.2     in der Bundesrepublik Deutschland hat und Schusswaffen oder Munition in       nach Zeitaufwand\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerben möchte,\nnach § 11 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG\n4.9       für das Verbringen oder die Mitnahme von Waffen oder Munition nach,                 49,40\ndurch oder aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 29 Absatz 1,\n§ 30 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 48\nAbsatz 2 WaffG","4240       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021\nGebühren/Auslagen\nNummer          Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefreiung\nin Euro\n4.10      zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in einen anderen Mitglied-            62,40\nstaat nach § 32 Absatz 6 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG (Euro-\npäischer Feuerwaffenpass)\n4.11      zum Erwerb, Führen, Schießen, Verbringen oder Mitnahme nach den Num-       nach Zeitaufwand\nmern 2.1 bis 2.10 durch Erteilung einer Ersatzausfertigung\n5         Eintragung oder Austragung durch das BVA\n5.1       Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte\n5.1.1     der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe oder von Munition nach            40,10\n§ 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-\nabschnitt 1 Nummer 1.3 und in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG\n5.1.2     der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe nach § 10 Absatz 1 Satz 1         45,25\noder der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Absatz 3\nSatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG\n5.1.3     der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines wesentlichen Teils der Waffe     nach Zeitaufwand\nnach § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-\nabschnitt 1 Nummer 1.3 und in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG\n5.1.4     des Überlassens einer Waffe an einen anderen Berechtigten nach § 10               44,70\nAbsatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG\n5.2       Ein- oder Austragung einer Waffe in den oder aus dem Europäischen                 45,30\nFeuerwaffenpass oder sonstige Änderungen nach § 32 Absatz 6 in Verbin-\ndung mit § 48 Absatz 2 WaffG\n6         Verlängerung durch das BVA\n6.1       eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 48       nach Zeitaufwand\nAbsatz 2 WaffG\n6.2       einer Erlaubnis für die Mitnahme von Waffen oder Munition nach oder        nach Zeitaufwand\ndurch die Bundesrepublik Deutschland nach § 32 Absatz 1 Satz 2 in Ver-\nbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG\n7         Genehmigung durch das BVA\n7.1       einer Sportordnung\n7.1.1     nach § 15a Absatz 2 Satz 1 und 2 WaffG                                     nach Zeitaufwand\n7.1.2     ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15a Absatz 3 WaffG       nach Zeitaufwand\n7.2       von Änderungen genehmigter Sportordnungen nach § 15a Absatz 2 Satz 3       nach Zeitaufwand\nund Absatz 3 WaffG\n8         Anerkennung durch das BVA von Schießsportverbänden nach § 15 WaffG         nach Zeitaufwand\n9         Überprüfung, Überwachung, Prüfung oder Kontrolle\n9.1       Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Waffen- und Munitions-\nerlaubnis\n9.1.1     Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Ab-\nsatz 3 und des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG,\njeweils in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG\n9.1.1.1   für Personen mit bekannter Adresse                                                81,35\n9.1.1.2   für Personen mit unbekannter Adresse                                             102,30\n9.1.2     Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Ab-              63,40\nsatz 3 und des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG,\njeweils in Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG, bei Ausnahmen von den\nVerboten des Umgangs mit Waffen oder Munition der Anlage 2 Abschnitt 1\nWaffG\n9.2       Überwachung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anerkennung         nach Zeitaufwand\nvon Schießsportverbänden nach § 15 Absatz 4 Satz 1 WaffG","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021        4241\nGebühren/Auslagen\nNummer         Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefreiung\nin Euro\n9.3      Prüfung zum Nachweis der Fachkunde nach § 22 Absatz 1 in Verbindung        nach Zeitaufwand\nmit § 48 Absatz 2 WaffG\n9.4      Die verdachtsunabhängige Kontrolle der Aufbewahrung von Waffen oder\nMunition nach § 36 Absatz 3 WaffG durch das BVA ist gebührenbefreit.\n10       Anordnung durch das BVA\n10.1     zur nachträglichen Anbringung eines Kennzeichens an einer Schusswaffe      nach Zeitaufwand\nnach § 25a in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG\n10.2     notwendiger Ergänzungen der Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung      nach Zeitaufwand\nvon Schusswaffen oder Munition nach § 36 Absatz 6 in Verbindung mit\n§ 48 Absatz 2 WaffG\n11       nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waf-\nfen und Munition\n11.1     nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG                                             nach Zeitaufwand\n11.2     nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG in Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG       nach Zeitaufwand\n12       Untersagen des Erwerbs und Besitzes von Waffen oder Munition (Waffen-\nbesitzverbot) durch das BVA\n12.1     deren Erwerb nach § 41 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG      nach Zeitaufwand\nnicht der Erlaubnis bedarf\n12.2     deren Erwerb nach § 41 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG      nach Zeitaufwand\nder Erlaubnis bedarf\n13       Sicherstellung, Einziehung, Verwertung, Vernichtung durch das BVA oder\nsonstige Anordnungen des BVA\n13.1     Anordnung der dauerhaften Unbrauchbarmachung, des Überlassens an           nach Zeitaufwand\neinen Berechtigten oder der Beseitigung der Verbotsmerkmale sowie\njeweils der Nachweisführung darüber gegenüber der Behörde und ge-\ngebenenfalls die Sicherstellung von Erlaubnisurkunden, Waffen oder\nMunition, in den Fällen des § 46 Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit § 48\nAbsatz 2 WaffG\n13.2     Einziehung, Verwertung oder Vernichtung sichergestellter Waffen oder       nach Zeitaufwand\nMunition nach § 46 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG\n14       Ausnahmen\n14.1     von Alterserfordernissen beim Umgang mit Waffen oder Munition nach § 3\nAbsatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG\n14.1.1   allgemein nach § 3 Absatz 3 WaffG                                          nach Zeitaufwand\n14.1.2   für den Einzelfall nach § 3 Absatz 3 WaffG                                 nach Zeitaufwand\n14.2     von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten nach § 12 Absatz 5 in Verbindung  nach Zeitaufwand\nmit § 48 Absatz 2 WaffG\n14.3     für das Führen von Waffen zur Brauchtumspflege nach § 16 Absatz 2 in       nach Zeitaufwand\nVerbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG\n14.4     von der Blockierpflicht für Erbwaffen nach § 20 Absatz 6 in Verbindung mit nach Zeitaufwand\n§ 48 Absatz 2 WaffG\n14.5     vom Mindestalter beim Schießen auf Schießstätten nach § 27 Absatz 4 in     nach Zeitaufwand\nVerbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG\n14.6     von den Verboten des Umgangs mit Waffen oder Munition nach Anlage 2        nach Zeitaufwand\nAbschnitt 1 WaffG nach § 40 Absatz 4 WaffG\n14.7     vom Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach    nach Zeitaufwand\n§ 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG\n14.8     Die Erteilung einer Bescheinigung über Ausnahmen von waffenrechtlichen\nVorschriften für Staatsgäste und andere Besucher nach § 56 Satz 1 WaffG\ndurch das BVA ist gebührenbefreit.","4242    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021\nAbschnitt 11\nAllgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)\nGebühren/Auslagen\nNummer                      Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1      Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang         nach Zeitaufwand\nmit Waffen und Munition nach § 3 Absatz 2 AWaffV in Verbindung mit § 48\nAbsatz 2 WaffG\n2      Feststellung, ob Schusswaffen nach § 6 Absatz 1 AWaffV vom sportlichen           251,00\nSchießen ausgeschlossen sind\n3      Ausnahme für vom sportlichen Schießen ausgeschlossene Schusswaffen         nach Zeitaufwand\nnach § 6 Absatz 3 AWaffV in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG\n4      Genehmigung von Abweichungen von den Anforderungen an die Aufbe-           nach Zeitaufwand\nwahrung von Waffen oder Munition nach § 13 Absatz 5 bis 8 oder § 14\nAWaffV, jeweils in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG\n5      Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 33 Absatz 1       nach Zeitaufwand\nSatz 2 AWaffV in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG\n“.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 10. September 2021\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}