{"id":"bgbl1-2021-64-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":64,"date":"2021-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/64#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-64-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_64.pdf#page=22","order":3,"title":"Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (Aufbauhilfeverordnung 2021 – AufbhV 2021)","law_date":"2021-09-15T00:00:00Z","page":4214,"pdf_page":22,"num_pages":8,"content":["4214        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021\nVerordnung\nüber die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“\n(Aufbauhilfeverordnung 2021 – AufbhV 2021)\nVom 15. September 2021\nAuf Grund des § 2 Absatz 4 des Aufbauhilfefonds-            (2) Es werden bei der Ermittlung der Gesamtschä-\nErrichtungsgesetzes 2021 vom 10. September 2021             den nur Schäden berücksichtigt, die durch den Stark-\n(BGBl. I S. 4147) verordnet die Bundesregierung:            regen und das Hochwasser im Juli 2021 in den folgen-\nden Regionen der betroffenen Länder entstanden sind\n§1                               und insbesondere dort, wo Soforthilfen geleistet wur-\nden:\nMittel und Mittelverteilung\n1. Bayern: die Landkreise Ansbach, Berchtesgadener\n(1) Dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ werden Mittel in\nLand, Erlangen-Höchstadt, Forchheim, Fürth, Haß-\nHöhe von bis zu 30 Milliarden Euro zur Verfügung ge-\nberge, Hof, Kitzingen, Miesbach, Neustadt an der\nstellt.\nAisch-Bad Windsheim, Oberallgäu, Rosenheim,\n(2) Dem Bund stehen aus dem Fonds für Maßnah-                Roth, Schweinfurt, Traunstein und Würzburg sowie\nmen zur Wiederherstellung seiner Infrastruktur 2 Milli-         die kreisfreien Städte Ansbach und Hof,\narden Euro zur Verfügung.\n2. Nordrhein-Westfalen: die Regierungsbezirke Arns-\n(3) Die übrigen Mittel werden für Maßnahmen nach             berg, Düsseldorf, Köln und Münster,\n§ 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgeset-\n3. Rheinland-Pfalz: die Landkreise Ahrweiler, Bernkas-\nzes 2021 auf die vom Starkregen und Hochwasser be-\ntel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm,\ntroffenen Länder verteilt.\nMayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel so-\n(4) Die Verteilung der Mittel nach Absatz 3 zwischen         wie die kreisfreie Stadt Trier,\nden betroffenen Ländern erfolgt nach dem Schlüssel:\n4. Sachsen: die Landkreise Bautzen, Erzgebirgskreis,\nRheinland-Pfalz                          54,53 Prozent,         Görlitz, Mittelsachsen, Sächsische Schweiz Osterz-\nNordrhein-Westfalen                      43,99 Prozent,         gebirge und Vogtlandkreis.\n(3) Bei der Schadensermittlung werden Schäden\nBayern                                     1,00 Prozent,    durch Hochwasser und Starkregen sowie Schäden\nSachsen                                    0,48 Prozent.    durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigen-\ndes Grundwasser, überlaufende oder beschädigte\nDer Schlüssel nach Satz 1 ist im gegenseitigen Einver-      Abwasseranlagen, Regenrückhaltebecken und Einrich-\nnehmen zwischen den betroffenen Ländern und dem             tungen zur Wasserversorgung einschließlich Talsper-\nBund auf die prozentuale Verteilung der nach § 2            ren und Schäden durch Hangrutsch, soweit sie jeweils\nermittelten Gesamtschäden anzupassen. Dazu wird             unmittelbar in Folge der Hochwasser- bzw. der Stark-\nspätestens sechs Monate nach dem letztmaligen Be-           regenereignisse verursacht worden sind, berücksich-\nwilligungszeitpunkt von Anträgen der Geschädigten           tigt. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden\nauf Hilfsmaßnahmen, aber nicht später als am 30. Juni       durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat\n2026, in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein ange-           Helfende. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die\npasster Verteilungsschlüssel festgelegt.                    wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz\n(5) Die Verteilung der auf den Bund und die Länder       vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläu-\nentfallenden Mittel des Fonds auf die einzelnen Maß-        fig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetre-\nnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Er-           ten sind.\nrichtungsgesetzes 2021 erfolgt für die Mittel, welche          (4) Schäden in folgenden Bereichen werden bei der\n2021 zugeführt werden, nach Maßgabe des gemäß               Schadensermittlung berücksichtigt:\n§ 6 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021\naufzustellenden Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan       1. Privathaushalte,\nwird für das Jahr 2021 als Anlage zu dieser Rechtsver-      2. gewerbliche und freiberufliche Wirtschaft,\nordnung festgestellt. Ab dem Haushaltsjahr 2022 wird        3. Land- und Forstwirtschaft sowie Aquakultur und\ner zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt                Binnenfischerei,\nund als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffent-\nlicht.                                                      4. kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen un-\nabhängig von ihrer Trägerschaft,\n§2                               5. andere Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1\nErmittlung der Gesamtschäden                        des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021,\nwie Vereine und Stiftungen,\n(1) Die Ermittlungen der Gesamtschäden in den vom\nStarkregen und Hochwasser betroffenen Ländern er-           6. Infrastruktur der Gemeinden und Infrastruktur weite-\nfolgt nach Maßgabe der in den nachfolgenden Absät-              rer Körperschaften des öffentlichen Rechts,\nzen geregelten einheitlichen Grundsätze.                    7. Infrastruktur der Länder,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021           4215\n8. Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften           Weise nach den allgemein anerkannten Regeln der\ndes öffentlichen Rechts anerkannt sind.                  Technik zur Vermeidung künftiger Schäden wiederer-\n(5) Bei der Schadensermittlung wird auf die Besei-        richtet werden. Die Länder können für Maßnahmen\ntigungskosten nebst den Kosten für die Wiederherstel-        der Wiederherstellung eine dem jeweiligen Hochwas-\nlung oder Ersatzbeschaffung unter Einhaltung von             ser- und Überschwemmungsrisiko angepasste Weise\nbaulichen und technischen Normen abgestellt. Die             der Wiederherstellung zur Bedingung machen, soweit\nErmittlung der Schäden bei Unternehmen im beihilfe-          dies zur Vermeidung künftiger Schäden erforderlich ist.\nrechtlichen Sinn richtet sich nach den Maßgaben von          In zwingenden Fällen können die Kosten für dringend\nArtikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kom-         erforderliche temporäre Maßnahmen erstattet werden.\nmission vom 17. Juni 2014. In Abweichung zu Absatz 3         Näheres zur Förderfähigkeit kann im Rahmen der Ver-\nwerden danach bei Unternehmen nur Schäden durch              waltungsvereinbarung nach Satz 1 geregelt werden.\nErdrutsche und Überschwemmungen, soweit sie je-                 (3) Die Einleitung von Schadensbeseitigungsmaß-\nweils unmittelbar in Folge der Hochwasser- bzw. der          nahmen vor der Bewilligung von Mitteln schließt die\nStarkregenereignisse verursacht worden sind, berück-         Förderfähigkeit dieser Maßnahmen nicht aus. Maßnah-\nsichtigt. Als Schäden von Unternehmen im beihilfe-           men zur unmittelbaren Gefahrenabwehr oder Scha-\nrechtlichen Sinn können auch Einkommenseinbußen              densbegrenzung unmittelbar vor dem in § 2 Absatz 2\nim Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU)                  genannten Zeitraum sind förderfähig.\nNr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 an-\n(4) Die Mittel sind nach Maßgabe folgender Grund-\nerkannt werden. Die Schadensermittlung im Agrar-\nsätze zu gewähren:\nsektor richtet sich im beihilferechtlichen Sinn nach\nArtikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kom-         1. Aus den Mitteln des Fonds können für individuelle\nmission vom 25. Juni 2014. Die Schadensermittlung in             Schäden von Privathaushalten, Unternehmen, an-\nder Aquakultur und Binnenfischerei richtet sich im bei-          deren Einrichtungen sowie der als Körperschaften\nhilferechtlichen Sinn nach Artikel 44 der Verordnung             des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsge-\n(EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezem-                 meinschaften Leistungen bis zur Höhe von 80 Pro-\nber 2014. Die Sätze 3 und 4 gelten für die in den Sät-           zent des entstandenen Schadens unter Beachtung\nzen 5 und 6 beschriebenen Bereiche des Absatzes 4                des § 2 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungs-\nNummer 3 entsprechend der jeweiligen Verordnungen.               gesetzes 2021 gewährt werden. Mittel für Maßnah-\n(6) Bei der Schadensermittlung werden Kosten für              men zur Sicherung und Restaurierung von Archiven\nMaßnahmen berücksichtigt, die unmittelbar vor oder               privater Vereine, Stiftungen und gemeinnütziger Ein-\nwährend des Zeitraums nach Absatz 2 getroffen wur-               richtungen sowie für die Heimatgeschichte bedeut-\nden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hoch-                 samen privaten Unterlagen werden nach Maßgabe\nwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hoch-                des Wirtschaftsplans und der auf seiner Basis\nwasserbedingter Schäden gedient haben. Kosten der                durchzuführenden Programme gewährt. Für densel-\nBeseitigung der Maßnahmen nach Satz 1 sind eben-                 ben Schaden gewährte Soforthilfen sind anzurech-\nfalls berücksichtigungsfähig.                                    nen. Die Auszahlung ist unter Rückforderungsvor-\nbehalt insbesondere für den Fall zu stellen, dass\n(7) Im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen zwi-              Leistungen durch Dritte erbracht werden und hier-\nschen dem Bund und den in § 2 Absatz 1 des Aufbau-               durch eine Überkompensation des Schadens be-\nhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 genannten Län-               wirkt wird. Zur Vermeidung von Härtefällen können\ndern können konkretere Regelungen getroffen werden.              in begründeten Einzelfällen andere Regelungen ge-\ntroffen werden.\n§3\n2. Mittel für Maßnahmen zur Wiederherstellung der\nMittelverwendung und Fördergrundsätze                     Infrastruktur gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des\n(1) Nach der Verteilung der Mittel des Fonds ent-             Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021, von\nsprechend dem jeweils geltenden Wirtschaftsplan ob-              privaten Infrastrukturbetreibern im Bereich der\nliegt die Entscheidung über die Verwendung der auf               Energie- und Wasserwirtschaft, von privaten Betrei-\ndie vom Hochwasser und Starkregen betroffenen Län-               bern von Telekommunikationsnetzen nach dem\nder entfallenden Mittel den Ländern und den durch sie            Telekommunikationsgesetz, von privaten Betreibern\nbeauftragten Stellen (bewilligende Stellen). Der Bund            von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie\nentscheidet über die Verwendung der Mittel zur Wie-              von gemeinnützigen Trägern sozialer Infrastruktur\nderherstellung der Infrastruktur des Bundes.                     werden nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und\nder auf seiner Basis durchzuführenden Bundes-\n(2) Die Förderfähigkeit der einzelnen Maßnahmen\noder Landesprogramme unter Beachtung des § 2\nnach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungs-\nAbsatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes\ngesetzes 2021, mit Ausnahme der Maßnahmen zur\n2021 in Höhe von bis zu 100 Prozent gewährt.\nWiederherstellung der Infrastruktur des Bundes, setzt\ngrundsätzlich den Abschluss einer entsprechenden             3. Schadensausgleichsansprüche gegenüber Dritten,\nVerwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und                    insbesondere Versicherungen, können bei der Be-\nden in § 1 genannten Ländern voraus. Förderfähig sind            rechnung und Gewährung der Mittel des Fonds für\nbis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens               Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Auf-\nauch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen               bauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 sowie zur\nAnlagen, betrieblichen Einrichtungen oder Infrastruk-            Wiederherstellung von Gebäuden und Einrichtungen\ntureinrichtungen, wenn sie im Hinblick auf ihre Art, ihre        der als Körperschaften des öffentlichen Rechts an-\nLage oder ihren Umfang in einer dem jeweiligen Hoch-             erkannten Religionsgemeinschaften vorerst außer\nwasser- und Überschwemmungsrisiko angepassten                    Acht gelassen werden, soweit die Ansprüche trotz","4216          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021\nErfolgsaussicht nach Einschätzung der bewilligen-         Durchführung der Programme und den ihnen zuzuord-\nden Stelle nicht kurzfristig von den Geschädigten         nenden Maßnahmen, deren Ergebnisse sowie die Höhe\nrealisiert werden können. In diesen Fällen sind die       der für Programme und Maßnahmen zugewiesenen\nAnsprüche nach pflichtgemäßem Ermessen der be-            und verausgabten Mittel des Fonds enthalten. Soweit\nwilligenden Stelle jedoch bis zur Höhe der bewillig-      einschlägige Prüfungsmitteilungen der jeweiligen\nten Mittel an diese abzutreten. Im weiteren Verfah-       obersten Rechnungsprüfungsbehörden vorliegen, sind\nren ist bei Konkretisierung der Sachlage über eine        diese ebenfalls mitzuteilen. Der Bericht wird allen Län-\ndann gegebenenfalls erforderliche Rückabtretung           dern zur Verfügung gestellt.\nzu entscheiden.                                              (7) Die zuständigen Bundesministerien, der Bundes-\n4. Der jeweilige Nachweis der Schadensangaben der             rechnungshof oder deren Beauftragte können bei den\nGeschädigten kann durch die Glaubhaftmachung              Dienststellen der Länder, die mit der Bewirtschaftung\nmittels geeigneter Belege und Versicherung der            der Mittel des Fonds befasst sind, sowie bei allen\nRichtigkeit der Angaben erbracht werden. Nach-            sonstigen Stellen, die die Länder bei der Weitergabe\nträgliche Überprüfungen und Anforderungen von             der Mittel eingeschaltet haben, die ordnungsgemäße\nNachweisen, insbesondere bei Schäden von gro-             Verwendung der Mittel prüfen. Eine Prüfung durch\nßem Umfang, sind dadurch nicht ausgeschlossen.            den Bundesrechnungshof oder dessen Beauftragte soll\ngemeinsam mit dem zuständigen Landesrechnungshof\n§4                                im Sinne des § 93 der Bundeshaushaltsordnung erfol-\ngen. Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber\nZweckentsprechende                          den Geschädigten und ist im Bescheid aufzunehmen.\nMittelverwendung, Prüfungen, Rückforderung\n(8) Die bewilligenden Stellen haben im Rahmen der\n(1) Die Länder sind für die zweckentsprechende             geltenden Verwaltungsverfahrensvorschriften die Be-\nVerwendung der Mittel des Fonds verantwortlich, so-           willigung aufzuheben und bewilligte Mittel zugunsten\nweit nicht der Bund für seine eigenen aus dem Fonds           des Fonds zurückzufordern, wenn festgestellt wird,\nfinanzierten Programme und Maßnahmen die Verant-              dass sie zweckwidrig verwendet wurden oder dass\nwortung trägt.                                                sie zum Ausgleich des Schadens nicht oder nicht in\n(2) Die Leistungen werden als Billigkeitsleistungen        dem gewährten Umfang erforderlich waren. Entspre-\ngewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch. Die zustän-          chendes gilt für die Hilfen, die der Bund oder ein Land\ndige bewilligende Behörde entscheidet über die Art            im Vorgriff auf das Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz\nund Höhe der Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen               2021 geleistet hat. Wenn von dritter Seite Leistungen\nim Rahmen der verfügbaren Mittel.                             zum Ausgleich des Schadens erbracht worden sind\nund die Summe aus diesen Leistungen und den bewil-\n(3) Die Länder führen in eigener Zuständigkeit nach-\nligten Fondsmitteln den finanziellen Gesamtaufwand\ngelagerte Kontrollen vor Ort über die zweckentspre-\nzur Beseitigung des entstandenen Hochwasserscha-\nchende Verwendung der Mittel des Fonds in angemes-\ndens übersteigt, sind diese in Höhe der Überkompen-\nsenem Umfang durch. Es sollen mindestens 5 Prozent\nsation ebenfalls zurückzufordern.\nder bewilligten Anträge nachgelagert geprüft werden.\nDer Prüfumfang ist risikobezogen zu erhöhen.\n§5\n(4) Die jeweils zuständigen obersten Landesbehör-\nInanspruchnahme\nden unterrichten die jeweils für die Maßnahmen und\nund Rückzahlung von Mitteln\nProgramme zuständigen Bundesministerien oder die\nvon diesen beauftragten Stellen über die zweckent-               (1) Die Länder nehmen die ihnen zugeteilten Mittel\nsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der                 für sich und ihre beauftragten Stellen im Rahmen der\nMittel (Verwendungsbericht). Der Verwendungsbericht           Ansätze des Wirtschaftsplans des Fonds und nach\nwird allen Ländern zur Verfügung gestellt. Er enthält         Maßgabe des Verteilungsschlüssels nach § 1 Absatz 4\nAngaben zu den jährlichen Gesamtausgaben und ihrer            bedarfsgerecht entsprechend der Abwicklung der\nVerteilung auf die jeweiligen Programme und Einzel-           Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-\nmaßnahmen sowie den nachgelagerten Kontrollen vor             Errichtungsgesetzes 2021 in Anspruch.\nOrt. Weitere Details, einschließlich der Verpflichtung           (2) Überzahlte oder nicht bedarfsgerecht in An-\nzur Vorlage von Zwischenberichten und weiterer Prü-           spruch genommene Mittel sind unverzüglich an den\nfungen und Berichte, können auch in den Verwaltungs-          Fonds zurückzuzahlen. Erfolgt dies nicht, sind die Be-\nvereinbarungen geregelt werden.                               träge vom Zeitpunkt der Überzahlung oder Inanspruch-\n(5) Einschlägige Prüfungsmitteilungen der Rech-            nahme bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz zu ver-\nnungsprüfungsbehörden der Länder sind den zustän-             zinsen, mindestens aber in Höhe von 1 vom Hundert,\ndigen Bundesministerien mitzuteilen. Die zuständigen          der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes zur\nBundesministerien können das Auskunftsbedürfnis               Deckung von Ausgaben bemisst. Der Zinssatz wird\npräzisieren und weitergehende Nachweise verlangen.            vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch\nRundschreiben an die obersten Bundesbehörden be-\n(6) Die Länder unterrichten nach Abschluss ihrer           kannt gegeben. Rückzahlungen fließen den jeweiligen\nverwaltungsmäßigen Prüfung der ordnungsgemäßen                Ausgabetiteln des Wirtschaftsplans des Fonds zu.\nVerwendung der Mittel und nach Erstattung der Ver-\nwendungsberichte nach Absatz 4 die jeweils zuständi-                                     §6\ngen Bundesministerien oder die von diesen beauftrag-\nten Stellen bis zum 31. Juli des Folgejahres in Form                            Liquidität des Fonds\neines zusammenfassenden Berichts. Der Bericht soll               Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf\neine kurz gefasste Darstellung über die Anzahl und            seine Kosten sicherzustellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021            4217\n§7                                rechts zu berücksichtigen. Insbesondere sind Hilfs-\nFondsverwaltung                           maßnahmen nach Satz 1, die auf Grundlage der in\n§ 2 Absatz 5 genannten Freistellungsverordnungen\nDie Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesmi-           gewährt werden, bei der Europäischen Kommission\nnisterium der Finanzen.                                     durch den jeweiligen Beihilfegeber anzuzeigen. Für\nHilfsmaßnahmen nach Satz 1, die nicht unter Satz 2\n§8                                fallen, ist vor der Durchführung eine beihilferechtliche\nStaatliche Beihilfen                       Genehmigung der Europäischen Kommission durch\nSoweit einzelne Hilfsmaßnahmen, die nach den Re-         den jeweiligen Beihilfegeber einzuholen.\ngelungen des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes\n2021 und dieser Rechtsverordnung aus dem Aufbau-                                       §9\nhilfefonds 2021 finanziert werden, staatliche Beihilfen\nInkrafttreten\nim Sinn des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeits-\nweise der Europäischen Union darstellen, sind die ein-         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben des Beihilfe-         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 15. September 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer","4218        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021\nAnlage\n(zu § 1 Absatz 5 Satz 2)\nWirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“\nSoll       Soll     Ist\nTitel\nZweckbestimmung                                      2021       2020    2019\nFunktion\n1 000 €    1 000 € 1 000 €\nVorbemerkung\nIn Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Auf-\nbauhilfe 2021“ (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 – AufbhEG 2021)\nvom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) wird ein nationaler Fonds „Aufbau-\nhilfe 2021“ als Sondervermögen des Bundes errichtet.\nDer Fonds dient der Leistung von Hilfen in den im Juli 2021 von Starkregen-\nfällen und Hochwasser betroffenen Ländern. Mit den Fondsmitteln werden\nMaßnahmen zur Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederauf-\nbau der zerstörten Infrastruktur finanziert. Die Verteilung der Mittel der\nTgr. 02 auf die Länder erfolgt nach Maßgabe § 1 Absatz 4 der Verordnung\nüber die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe\n2021“. Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung in den Jahren 2021\nbis 2050 durch die im Finanzausgleichsgesetz genannten Festbeträge.\nEinnahmen\nÜbrige Einnahmen\n231 01    Zuführungen des Bundes                                                      16 000 000\n-813\nHaushaltsvermerk:\nMehreinnahmen sind gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021\nzweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgen-\nden Titeln: Tgr. 02 Kap. 6098.\nTitelgruppe 01\nTgr. 01   Infrastruktur des Bundes                                                             (–)\n359 11    Entnahme aus Rücklage                                                                  –\n-850\nHaushaltsvermerk:\nMehreinnahmen sind gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021\nzweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgen-\nden Titeln: Tgr. 01 Kap. 6098.\nTitelgruppe 02\nTgr. 02   Beseitigung der Hochwasser- und Starkregenschäden in den Ländern                     (–)\n359 21    Entnahme aus Rücklage                                                                  –\n-850\nHaushaltsvermerk:\nMehreinnahmen sind gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021\nzweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgen-\nden Titeln: Tgr. 02 Kap. 6098.\nAusgaben\nHaushaltsvermerk:\nErstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu.\nTitelgruppe 01\nTgr. 01   Infrastruktur des Bundes                                                    (2 000 000)\nHaushaltsvermerk:\n1. Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.\n2. Die Verpflichtungsermächtigungen sind gegenseitig deckungsfähig.\n3. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehrein-\nnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 359 11.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021                                                                           4219\nSoll       Soll     Ist\nTitel\nZweckbestimmung                                                                              2021      2020    2019\nFunktion\n1 000 €    1 000 € 1 000 €\n741 11    Aufwendungen für Bundesautobahnen                                                                                                              25 000\n-721\nVerpflichtungsermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          60 000 T€\ndavon fällig:\nim Haushaltsjahr 2022 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        30 000 T€\nim Haushaltsjahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        30 000 T€\n741 12    Aufwendungen für Bundesstraßen                                                                                                                 25 000\n-722\nVerpflichtungsermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         210 000 T€\ndavon fällig:\nim Haushaltsjahr 2022 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        70 000 T€\nim Haushaltsjahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        70 000 T€\nim Haushaltsjahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        70 000 T€\n741 13    Aufwendungen für Bundeswasserstraßen                                                                                                           40 000\n-731\n741 14    Aufwendungen für Liegenschaften der Ressorts, der Bundesanstalt für                                                                            31 500\n-813      Immobilienaufgaben und sonstiges Vermögen des Bundes\n891 11    Aufwendungen für Eisenbahnen des Bundes zur Beseitigung von Schäden                                                                           150 000\n-742      am Bundesschienenwegenetz und für das Bundeseisenbahnvermögen\nVerpflichtungsermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         620 000 T€\ndavon fällig:\nim Haushaltsjahr 2022 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       120 000 T€\nim Haushaltsjahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       150 000 T€\nim Haushaltsjahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       150 000 T€\nim Haushaltsjahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       100 000 T€\nim Haushaltsjahr 2026 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       100 000 T€\nHaushaltsvermerk:\nFür Maßnahmen zur Wiederherstellung der beschädigten Infrastruktur der\nEisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes wird kein Eigenbeitrag er-\nhoben.\n881 11    Infrastrukturmittel des Bundes zur Aufteilung                                                                                               1 728 500\n-813\n919 11    Zuführung an Rücklage                                                                                                                                –\n-850\nTitelgruppe 02\nTgr. 02   Beseitigung der Hochwasser- und Starkregenschäden in den Ländern                                                                          (14 000 000)\nHaushaltsvermerk:\n1. Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.\n2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehrein-\nnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 231 01 und 359 21.\n697 21    Programm zur Unterstützung von Hochwasser und Überschwemmungen                                                                                510 000\n-813      betroffener Selbständiger, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und\nAngehörige Freier Berufe sowie wirtschaftsnaher Infrastruktur\nErläuterungen:\nDie Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:\nBezeichnung                                                                       1 000 €\nRheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 –\nNordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –\nBayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          –\nSachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           –\nZusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                –","4220        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021\nSoll      Soll     Ist\nTitel\nZweckbestimmung                                                                          2021      2020    2019\nFunktion\n1 000 €   1 000 € 1 000 €\n697 22    Programm zur Unterstützung der betroffenen Land- und Forstwirtschaft und                                                                   530 000\n-813      der Aquakultur und Binnenfischerei sowie zum Schadensausgleich in der\nländlichen Infrastruktur im Außenbereich von Gemeinden\nErläuterungen:\nDie Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:\nBezeichnung                                                                       1 000 €\nRheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                –\nNordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –\nBayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         –\nSachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          –\nZusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               –\n698 21    Programm zur Unterstützung vom Hochwasser und Starkregen betroffener                                                                       575 000\n-813      Privathaushalte und Wohnungsunternehmen\nErläuterungen:\nDie Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:\nBezeichnung                                                                       1 000 €\nRheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                –\nNordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –\nBayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         –\nSachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          –\nZusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               –\n698 22    Programm zur Schadensbeseitigung bei kulturellen Einrichtungen und Kul-                                                                     30 000\n-813      turdenkmälern, zur Rettung von Archiven sowie für die Heimatgeschichte\nbedeutsamer privater Unterlagen\nErläuterungen:\nDie Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:\nBezeichnung                                                                       1 000 €\nRheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                –\nNordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –\nBayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         –\nSachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          –\nZusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               –\n698 23    Programm zur Schadensbeseitigung bei Forschungseinrichtungen unab-                                                                           5 000\n-813      hängig von der Trägerschaft\nErläuterungen:\nDie Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:\nBezeichnung                                                                       1 000 €\nRheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                –\nNordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –\nBayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         –\nSachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          –\nZusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               –\n882 21    Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden                                                                          400 000\n-813\nErläuterungen:\nDie Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:\nBezeichnung                                                                       1 000 €\nRheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                –\nNordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –\nBayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         –\nSachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          –\nZusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021                                                                        4221\nSoll      Soll     Ist\nTitel\nZweckbestimmung                                                                           2021      2020    2019\nFunktion\n1 000 €   1 000 € 1 000 €\n882 22    Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur der Länder                                                                                 200 000\n-813\nErläuterungen:\nDie Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:\nBezeichnung                                                                       1 000 €\nRheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                –\nNordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –\nBayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         –\nSachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          –\nZusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               –\n882 23    Maßnahmen zur Beseitigung von Hochwasserschäden in den Ländern                                                                           11 750 000\n-813\n919 21    Zuführung an Rücklage                                                                                                                             –\n-850"]}