{"id":"bgbl1-2021-64-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":64,"date":"2021-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/64#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-64-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_64.pdf#page=12","order":2,"title":"Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Molkereimeister – Bachelor Professional in Milchtechnologie und Molkereimeisterin – Bachelor Professional in Milchtechnologie (Molkereimeister-Prüfungsverordnung – MolkMeistPrV)","law_date":"2021-09-07T00:00:00Z","page":4204,"pdf_page":12,"num_pages":10,"content":["4204          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021\nVerordnung\nüber die Meisterprüfung\nzum anerkannten Fortbildungsabschluss\nMolkereimeister – Bachelor Professional in Milchtechnologie\nund Molkereimeisterin – Bachelor Professional in Milchtechnologie\n(Molkereimeister-Prüfungsverordnung – MolkMeistPrV)\nVom 7. September 2021\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-            § 17    Schriftliche Prüfung\nsatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 und mit § 53a Absatz 1             § 18    Fallstudie\nNummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020                                          Abschnitt 5\n(BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für                                Bewertung der Prüfungen,\nErnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit                             Befreiung von Prüfungsbestandteilen,\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung                               Bestehens- und Zeugnisregelungen\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-                  §  19   Bewertung der Prüfungen\ninstituts für Berufsbildung:                                    §  20   Befreiung von Prüfungsbestandteilen\n§  21   Bestehen der Prüfung\nInhaltsübersicht                           §  22   Zeugnisse\nAbschnitt 1\nAllgemeines                                                     Abschnitt 6\n§ 1     Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des            Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung\nFortbildungsabschlusses                                 § 23    Mündliche Ergänzungsprüfung\n§  2    Qualifizierungsbereiche                                 § 24    Wiederholung der Prüfung\n§  3    Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung\n§  4    Gliederung der Prüfung                                                             Abschnitt 7\n§  5    Bewertung der Prüfung\nSchlussvorschriften\nAbschnitt 2                          § 25    Übergangsvorschriften\n§ 26    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nPrüfungsteil\nProzess- und Verfahrenstechnik                 Anlage 1     Bewertungsmaßstab für die Leistungen\n§  6    Anforderungen und Prüfungsinhalte                       Anlage 2     Zeugnisinhalte\n§  7    Prüfungsbestandteile\n§  8    Arbeitsprojekt                                                                  Abschnitt 1\n§  9    Schriftliche Prüfung\nAllgemeines\nAbschnitt 3\n§1\nPrüfungsteil\nBetriebs- und Unternehmensführung                           Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe\n§ 10    Anforderungen und Prüfungsinhalte\nund Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses\n§ 11    Prüfungsbestandteile                                        (1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-\n§ 12    Betriebswirtschaftliche Situationsanalyse               abschluss „Molkereimeister – Bachelor Professional in\n§ 13    Schriftliche Prüfung                                    Milchtechnologie“ und „Molkereimeisterin – Bachelor\nProfessional in Milchtechnologie“ wird die auf einen\nAbschnitt 4                          beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruf-\nPrüfungsteil                         lichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten Fortbil-\nBerufsausbildung und Mitarbeiterführung              dungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung\n§ 14    Anforderungen und Prüfungsinhalte                       nachgewiesen.\n§ 15    Struktur des Prüfungsteils                                  (2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle\n§ 16    Praktische Prüfung                                      durchgeführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021            4205\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-          h) Entwickeln und Optimieren von Produkten und\nerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professio-               deren Einführung in Produktionsprozesse,\nnal in Milchtechnologie“. Der Abschlussbezeichnung\ni) Nutzen von Möglichkeiten der Digitalisierung in\nwird die weitere Abschlussbezeichnung „Molkerei-\nbetrieblichen Abläufen;\nmeister“ oder „Molkereimeisterin“ vorangestellt.\n2. Qualifizierungsbereich Betriebswirtschaft:\n§2\na) Analysieren, Planen und Beurteilen von betrieb-\nQualifizierungsbereiche                           lichen Abläufen und der Betriebsorganisation\nnach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter\n(1) Die Prüfung findet in folgenden Qualifizierungs-\nBeachtung rechtlicher Erfordernisse sowie der\nbereichen statt:\nPrinzipien der Nachhaltigkeit,\n1. Milchtechnologie und Molkereiwirtschaft,\nb) Anwenden der kaufmännischen Disposition beim\n2. Betriebswirtschaft sowie                                        Beschaffen von Betriebsmitteln und Dienstleis-\n3. Personal und Qualifizierung.                                    tungen sowie beim Arbeitskräfte-, Material- und\nMaschineneinsatz,\nDen Qualifizierungsbereichen sind die in Absatz 2 ge-\nnannten Fach- und Führungsfunktionen zugeordnet.                c) Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen,\nDurch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende            Umsetzen von Marketingkonzepten,\nPerson in der Lage ist, diese Fach- und Führungsfunk-           d) Durchführen der ökonomischen Kontrolle und\ntionen in unterschiedlich strukturierten Unternehmen               Steuerung der Betriebsteile und des Unterneh-\nder Molkereiwirtschaft und in Behörden und Einrich-                mens,\ntungen der Lebensmittelüberwachung zu übernehmen,\nin denen zu verantwortende Leitungsprozesse eigen-              e) Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitio-\nständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt                  nen,\nwerden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ge-           f) Zusammenarbeiten mit Verbänden, Behörden und\nführt werden. Der Molkereimeister oder die Molkerei-               Institutionen sowie mit Marktteilnehmern und an-\nmeisterin soll auch die in Satz 3 bezeichneten Unter-              deren Betrieben,\nnehmen, Behörden und Einrichtungen oder Teile von\nihnen eigenverantwortlich führen sowie auf sich ver-            g) Nutzen der Möglichkeiten von Information, Bera-\nändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen                       tung und Förderung,\nreagieren können. Des Weiteren ist in der Prüfung fest-         h) Umsetzen von Vorschriften zum Datenschutz und\nzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist,              zur Datensicherheit,\ndie Berufsausbildung im Beruf Milchtechnologe und\nMilchtechnologin durchzuführen.                                 i) Prüfen und Umsetzen der Möglichkeiten der\nDigitalisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse,\n(2) Die Qualifizierungsbereiche umfassen die im Fol-\ngenden zugeordneten Fach- und Führungsfunktionen:               j) Planen, Umsetzen und Beurteilen von Maßnah-\nmen des Qualitätsmanagements,\n1. Qualifizierungsbereich Milchtechnologie und Molke-\nreiwirtschaft:                                              k) Planen und Steuern von Betriebsentwicklung,\nFinanzierung und Liquidität;\na) Planen, Organisieren und Überwachen des Be-\ntriebsablaufs, der Be- und Verarbeitung von           3. Qualifizierungsbereich Personal und Qualifizierung:\nMilch sowie der Herstellung von Milchprodukten,\na) Prüfen der betrieblichen und der persönlichen\nb) Überwachen und Steuern von Produktionsver-                   Ausbildungsvoraussetzungen,\nfahren und Prozessen unter Berücksichtigung\nder chemischen, physikalischen und mikrobio-             b) Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, metho-\nlogischen Eigenschaften von Milch und Milch-                 dischen und zeitlichen Aspekten entsprechend\nprodukten,                                                   den Vorgaben der Ausbildungsordnung,\nc) Beurteilen der Qualität der Roh-, Zusatz- und            c) Auswählen und Einstellen von Auszubildenden,\nHilfsstoffe in der Be- und Verarbeitung von Milch,       d) Durchführen der Ausbildung unter Anwendung\nd) Entwickeln, Umsetzen und Kontrollieren betrieb-              geeigneter Methoden bei der Vermittlung von\nlicher Qualitätsmanagementsysteme und Hygiene-               Ausbildungsinhalten,\nkonzepte,                                                e) Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem\ne) Beurteilen und Ausrichten der milchwirtschaftli-             Handeln,\nchen Produktion an Nachhaltigkeitsaspekten, ins-         f) Vorbereiten auf Prüfungen,\nbesondere in Bezug auf Wasser, Abwasser und\nEnergiebedarf,                                           g) Informieren und Beraten über Fortbildungsmög-\nlichkeiten,\nf) Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der\nbetrieblichen Maßnahmen und Arbeiten unter Be-           h) Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und\nachtung der Anforderungen des Arbeitsschutzes                Mitarbeiterinnen,\nund der Unfallverhütung,\ni)  Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und\ng) Umsetzen der Anforderungen des Verbraucher-                  Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungs-\nschutzes und der Lebensmittelsicherheit,                     fähigkeit, Qualifikation und Eignung,","4206         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021\nj)  Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und                           Abschnitt 2\nMitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen,                                    Prüfungsteil\nk) kooperatives Führen sowie Fördern und Motivie-              Prozess- und Verfahrenstechnik\nren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,\n§6\nl)  Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von                 Anforderungen und Prüfungsinhalte\nMitarbeitern und Mitarbeiterinnen und\n(1) Im Prüfungsteil Prozess- und Verfahrenstechnik\nm) Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und         hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in\nzur Datensicherheit.                                 der Lage ist,\n(3) Für den Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und         1. chemische, physikalische und mikrobiologische\nFähigkeiten, die den Fach- und Führungsfunktionen                 Eigenschaften von Milch und Milchprodukten in\nnach Absatz 2 zugrunde liegen, bedarf es in der Regel             Bearbeitungs- und Herstellungsprozessen zu beur-\neines Lernumfangs von insgesamt mindestens                        teilen,\n1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach               2. Verfahrenstechnologien anzuwenden und zu opti-\nden Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile nach               mieren,\n§ 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prü-               3. Hygienemaßnahmen zu bestimmen, durchzusetzen\nfungsinhalten nach den §§ 6, 10 und 14.                           und zu kontrollieren,\n4. Prozesse und Betriebsabläufe zu organisieren, um-\n§3                                    zusetzen und zu optimieren,\nVoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung                5. Qualitätsmanagementsysteme zu erstellen, zu ge-\nstalten, umzusetzen und zu verifizieren,\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderun-\ngen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und           6. Energiesysteme zu beurteilen und nachhaltig zu\nFolgendes nachweist:                                              nutzen,\n7. Arbeitsplätze zu gestalten, Arbeitsschutz sicher-\n1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem\nzustellen und Maßnahmen der Unfallverhütung um-\nder anerkannten Ausbildungsberufe Milchtechnologe/\nzusetzen,\nMilchtechnologin oder Milchwirtschaftlicher Laborant\nund Milchwirtschaftliche Laborantin,                       8. Steuerungssysteme der Produktion zu parametrie-\nren und anzuwenden,\n2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem\n9. Wartung und Instandhaltung der Anlagen und Pro-\nanderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf\nduktionsräume sicherzustellen,\ndie Berufsausbildung folgende, mindestens drei-\njährige Berufspraxis oder                                10. Ergebnisse von Laboruntersuchungen zu bewerten\nund entsprechende Maßnahmen einzuleiten,\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.\n11. betriebliche Dokumentationen durchzuführen und\n(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3              zu überwachen,\nmuss im Bereich der Molkereiwirtschaft nachgewiesen          12. Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten,\nwerden. Die Berufspraxis muss in Bezug auf die Tätig-\n13. Produkte zu entwickeln und diese zu implementie-\nkeiten in der Molkereiwirtschaft einschlägig sein.\nren sowie\n(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2            14. Möglichkeiten der Digitalisierung zu nutzen.\ngenannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zu-\nDie zu prüfende Person hat bei der Durchführung der\nzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf\nTätigkeiten nach Satz 1 außerdem nachzuweisen, dass\nandere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Hand-\nsie in der Lage ist, den Einsatz von Arbeitskräften,\nlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung\nMaschinen, Anlagen, Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen\nzur Prüfung rechtfertigt.\nzu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu kontrol-\nlieren und zu beurteilen.\n§4\n(2) Bei der Prüfung soll die zu prüfende Person auch\nGliederung der Prüfung                      zeigen, dass sie die Tätigkeiten nach Absatz 1 unter\nBeachtung der Erfordernisse des Gesundheits- und\nDie Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:               Verbraucherschutzes und der Nachhaltigkeit, der An-\nforderungen des Marktes und berufsbezogener\n1. Prozess- und Verfahrenstechnik,\nRechtsvorschriften als Führungskraft ausüben kann.\n2. Betriebs- und Unternehmensführung und                        (3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\n3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.                    1. Steuern der Einflussfaktoren von biologischen,\nchemischen und physikalischen Prozessen bei der\n§5                                    Bearbeitung von Milch und bei der Herstellung von\nMilchprodukten,\nBewertung der Prüfung                         2. Beurteilen und Auswählen von Roh-, Zusatz- und\nFür die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist            Hilfsstoffen,\nder in Anlage 1 dargestellte sechsstufige Bewertungs-          3. Planen und Durchführen von milchwirtschaftlichen\nmaßstab anzuwenden.                                               Produktionsverfahren und Herstellungsprozessen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021            4207\nunter Berücksichtigung von betrieblichen Zielen,                              Abschnitt 3\nVorgaben und Kennzahlen,                                                     Prüfungsteil\n4. Planen, Umsetzen und Bewerten des Arbeits- und            Betriebs- und Unternehmensführung\nGesundheitsschutzes der Beschäftigten bei Pro-\nduktionsprozessen,                                                                 § 10\n5. Erarbeiten, Anwenden und Bewerten von Energie-                     Anforderungen und Prüfungsinhalte\nkonzepten für die Bearbeitung von Milch und bei\n(1) Im Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensfüh-\nden Herstellungsprozessen von Milchprodukten,\nrung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass\n6. Planen, Durchführen, Weiterentwickeln und Beur-         sie wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammen-\nteilen der Herstellungsprozesse von Milchprodukten      hänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen\nnach betrieblichen Hygiene- und Qualitätsvorgaben,      sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.\n7. Entwickeln, Umsetzen und Kontrollieren von Quali-          (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\ntätskonzepten,\n1. Einordnen und Beurteilen von Unternehmensfor-\n8. Beurteilen und Optimieren von Betriebsabläufen               men, der Rahmenbedingungen von Unternehmens-\nund Herstellungsprozessen,                                   gründung und der Unternehmensabsicherung,\n9. Erfassen, Beurteilen und Festlegen von produktions-      2. Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen\ntechnischen Kennzahlen sowie                                 und Strukturen eines Molkereibetriebes,\n10. Planen, Umsetzen und Kontrollieren der Wartung\n3. Erarbeiten und Umsetzen von Marketingkonzepten\nund Instandhaltung von Anlagen.\neinschließlich Kommunikation und Öffentlichkeits-\n§7                                   arbeit,\nPrüfungsbestandteile                        4. Entwickeln, Optimieren und Anwenden des Qua-\nDie Prüfung besteht aus                                        litätsmanagements und Controllings,\n1. einem Arbeitsprojekt nach § 8 und                          5. Erstellen, Umsetzen und Bewerten der Betriebs-\nund Arbeitsorganisation,\n2. einer schriftlichen Prüfung nach § 9.\n6. Erläutern und Anwenden des Ausschreibungs- und\n§8                                   Vergabewesens sowie der Lohn- und Gehaltsrech-\nArbeitsprojekt                              nung,\n(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes hat          7. Abnahme von Dienstleistungen, Bearbeiten von\ndie zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der              Mängelansprüchen,\nLage ist, ausgehend von einer konkreten betrieblichen         8. Durchführen von Angebotserstellung, Auftrags-\nSituation die komplexen Zusammenhänge milchwirt-                  erfassung und Auftragsabwicklung,\nschaftlicher Unternehmen und artverwandter Unter-\nnehmen der Lebensmittelverarbeitung zu erfassen               9. Durchführen und Bewerten von betriebswirtschaft-\nund zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für be-                lichen Kalkulationen und Auswertungen einschließ-\ntriebliche Aufgaben zu erstellen und diese umzusetzen.            lich Verwertungsrechnungen,\n(2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf      10. Analysieren und Bewerten der Unternehmensent-\nden laufenden Betrieb eines milchwirtschaftlichen                 wicklung, insbesondere in Bezug auf Produktivität,\nUnternehmens beziehen und muss einen konkreten                    Investition und Finanzierung, Liquidität, Rentabili-\nPraxisbezug aufweisen. Bei der Wahl der Aufgabe für               tät und Stabilität,\ndas Projekt sollen Vorschläge der zu prüfenden Person        11. Anwenden von Möglichkeiten der Digitalisierung\nberücksichtigt werden.                                            betriebswirtschaftlicher Prozesse,\n(3) Die zu prüfende Person hat das Arbeitsprojekt         12. Umsetzen von Datenmanagement und Daten-\nschriftlich zu planen und durchzuführen, den Verlauf              schutz,\nder Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentie-\n13. Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften,\nren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das\ninsbesondere aus dem Vertragsrecht und Haf-\nFachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die\ntungsrecht sowie aus dem Arbeits- und Sozialrecht,\nErgebnisse des Arbeitsprojektes sowie auf die hierfür\nrelevanten Prüfungsinhalte nach § 6 Absatz 3.                14. Anwenden von Grundsätzen der betriebswirt-\n(4) Für die Durchführung des Arbeitsprojektes steht            schaftlichen Buchführung sowie der steuerlichen\nder zu prüfenden Person ein Zeitraum von sechs Mo-                Buchführung unter Beachtung von Steuerarten\nnaten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht                  und Steuerverfahren sowie\nlänger als 60 Minuten dauern.                                15. Bewerten von Absicherungssystemen, insbeson-\ndere durch Versicherungen.\n§9\nSchriftliche Prüfung                                                 § 11\n(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter                        Prüfungsbestandteile\nAufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis-\nbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach                Die Prüfung besteht aus\n§ 6 Absatz 3.                                                1. einer betriebswirtschaftlichen Situationsanalyse nach\n(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung         § 12 und\nbeträgt 180 Minuten.                                         2. einer schriftlichen Prüfung nach § 13.","4208         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021\n§ 12                              1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung\nBetriebswirtschaftliche Situationsanalyse                 darstellen und begründen,\n(1) In der betriebswirtschaftlichen Situationsanalyse     2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-\nhat die zu prüfende Person eine betriebswirtschaftlich           dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,\nrelevante unternehmerische Situation zu analysieren,             tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedin-\nzu bewerten und Lösungsvorschläge zu entwickeln.                 gungen durchführen und Entscheidungen treffen,\nDie Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgege-            3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und\nben und muss sich auf die in § 10 Absatz 2 genannten             seine Schnittstellen darstellen,\nInhalte beziehen.                                            4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen und\n(2) Die zu prüfende Person hat die Analyse und                die Auswahl begründen,\nBewertung der vorgegebenen Situation sowie die auf           5. die Eignung des Betriebes für die ausgewählten\ndieser Basis entwickelten Lösungsvorschläge schrift-             Ausbildungsberufe prüfen sowie prüfen, ob und\nlich zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu               inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen\nerläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf die Er-           außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere\ngebnisse der Situationsanalyse sowie auf die hierfür             durch Ausbildung im Verbund sowie durch über-\nrelevanten Prüfungsinhalte nach § 10 Absatz 2.                   betriebliche und außerbetriebliche Ausbildung,\n(3) Für die Durchführung der betriebswirtschaft-              vermittelt werden müssen,\nlichen Situationsanalyse stehen 14 Kalendertage zur          6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufs-\nVerfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als                ausbildung vorbereitenden Maßnahmen einschät-\n45 Minuten dauern.                                               zen sowie\n§ 13                              7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden\nunter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Quali-\nSchriftliche Prüfung                           fikationen im Betrieb abstimmen.\n(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter         (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2\nAufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis-        umfasst folgende Kompetenzen:\nbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach\n1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen\n§ 10 Absatz 2.\nbetrieblichen Ausbildungsplan erstellen, der sich\n(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung         insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Ge-\nbeträgt 180 Minuten.                                             schäftsprozessen orientiert,\n2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-\nAbschnitt 4\nmung der betrieblichen Interessenvertretungen in\nPrüfungsteil                                der Berufsbildung berücksichtigen,\nBerufsausbildung\n3. den Kooperationsbedarf ermitteln und sich inhaltlich\nund Mitarbeiterführung\nsowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern,\ninsbesondere mit der Berufsschule, abstimmen,\n§ 14\n4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubil-\nAnforderungen und Prüfungsinhalte\ndenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-\n(1) Im Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbei-            schiedenartigkeit, anwenden,\nterführung soll die zu prüfende Person nachweisen,           5. den Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und die\ndass sie Zusammenhänge der Berufsbildung und Mit-                Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle\narbeiterführung erkennt, Auszubildende ausbilden und             veranlassen sowie\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen kann sowie\ndass sie über entsprechende fachliche, methodische           6. die Möglichkeit prüfen, ob Teile der Berufsausbil-\nund didaktische Fähigkeiten verfügt.                             dung im Ausland durchgeführt werden können.\n(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist         (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3\nin folgenden Handlungsfeldern zu führen:                     umfasst folgende Kompetenzen:\n1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-             1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende\ndung planen,                                                 Lernkultur schaffen, Rückmeldungen geben und\nempfangen,\n2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstel-\nlen,                                                     2. die Probezeit organisieren, gestalten und bewerten,\n3. Ausbildung durchführen,                                   3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den\nberufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen\n4. Ausbildung abschließen,                                       betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben entwickeln\n5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter und Mitarbei-           und gestalten,\nterinnen auswählen, einstellen und Aufgaben auf          4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppenge-\ndiese übertragen sowie                                       recht auswählen und situationsspezifisch einsetzen,\n6. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, führen,        5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch indivi-\nfördern und motivieren sowie deren berufliche Wei-           duelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung\nterbildung unterstützen.                                     unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende\n(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1                  Hilfen einsetzen und die Möglichkeit zur Verlänge-\numfasst folgende Kompetenzen:                                    rung der Ausbildungszeit prüfen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021             4209\n6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote,           5. soziale Zusammenhänge und Konflikte erkennen,\ninsbesondere in Form von Zusatzqualifikationen,          6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anwenden,\nmachen und die Möglichkeit der Verkürzung der                Teamarbeit organisieren und unterstützen sowie\nAusbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulas-\nsung zur Abschlussprüfung prüfen,                        7. Führungsstile kennen und das eigene Führungsver-\nhalten kritisch beurteilen.\n7. die soziale und persönliche Entwicklung von Auszu-\nbildenden fördern, Probleme und Konflikte rechtzei-                                  § 15\ntig erkennen und gegebenenfalls auf Lösungen hin-\nwirken,                                                                  Struktur des Prüfungsteils\n(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbei-\n8. Leistungen feststellen und bewerten, Leistungsbe-\nterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:\nurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auswer-\nten, Beurteilungsgespräche führen, Rückschlüsse          1. Berufsausbildung und\nfür den weiteren Ausbildungsverlauf ziehen sowie         2. Mitarbeiterführung.\n9. interkulturelle Kompetenzen fördern.                         (2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung be-\ninhaltet\n(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4\numfasst folgende Kompetenzen:                                1. eine praktische Prüfung nach § 16 und\n1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Be-          2. eine schriftliche Prüfung nach § 17.\nrücksichtigung der Prüfungstermine vorbereiten und          (3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung be-\ndie Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss          steht aus einer Fallstudie nach § 18.\nführen,\n2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-                                       § 16\ngen bei der zuständigen Stelle sorgen und die                               Praktische Prüfung\nzuständige Stelle auf Besonderheiten hinweisen,             (1) Die praktische Prüfung besteht aus der Durch-\ndie für die Durchführung der Prüfung relevant sind,      führung einer Ausbildungssituation und einem Fachge-\n3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf      spräch.\nder Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitwir-            (2) Die Ausbildungssituation ist von der zu prüfen-\nken sowie                                                den Person in Abstimmung mit dem Prüfungsaus-\n4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege          schuss zu wählen. Sie ist schriftlich zu planen und\nund berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten infor-        praktisch durchzuführen. Wahl, Gestaltung und Durch-\nmieren und beraten.                                      führung der Ausbildungssituation sind im Fachge-\nspräch zu erläutern.\n(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5\numfasst folgende Kompetenzen:                                   (3) Für die schriftliche Planung der Ausbildungssi-\ntuation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Ver-\n1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und So-        fügung. Für die praktische Durchführung der Ausbil-\nzialrechts im Betrieb umsetzen,                          dungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das\n2. Konzepte der Personalplanung anwenden,                    Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.\n3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, einstel-                                  § 17\nlen und einarbeiten,\nSchriftliche Prüfung\n4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von\n(1) In der schriftlichen Prüfung soll die zu prüfende\nMitarbeitern und Mitarbeiterinnen beurteilen und\nPerson fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbei-\nAufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung\nten. Die Aufgaben sollen sich auf die in § 14 Absatz 3\nübertragen,\nbis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.\n5. zur Krankheitsprävention anleiten und Maßnahmen              (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung\nder Krankheitsprävention organisieren sowie              beträgt 150 Minuten.\n6. die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchfüh-\nren.                                                                                 § 18\n(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6                                       Fallstudie\numfasst folgende Kompetenzen:                                   (1) In der Fallstudie soll die zu prüfende Person eine\n1. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, Leistun-       Situation der Mitarbeiterführung bearbeiten. Die Situa-\ngen und Verhalten gegebenenfalls unter Hinzuzie-         tion wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und\nhung von Leistungsbeurteilungen Dritter feststellen      muss sich auf die in § 14 Absatz 7 und 8 beschriebe-\nund bewerten,                                            nen Kompetenzen beziehen.\n2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche führen und            (2) Die zu prüfende Person soll die vorgegebene\nEntwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,                     Situation analysieren, Handlungsoptionen entwickeln,\ndiese schriftlich darlegen und in einem Fachgespräch\n3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen motivieren und för-      erläutern.\ndern,\n(3) Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen\n4. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen qualifizieren und        120 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll\nbei der Weiterbildung unterstützen,                      nicht länger als 45 Minuten dauern.","4210         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021\nAbschnitt 5\nBewertung der Prüfungen,\nBefreiung von Prüfungsbestandteilen,\nBestehens- und Zeugnisregelungen\n§ 19\nBewertung der Prüfungen\n(1) Jede Leistung in den sieben Prüfungsbestandteilen nach § 7 Nummer 1 und 2, § 11 Nummer 1 und 2 sowie\n§ 15 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist gesondert mit einer Note als Dezimalzahl und in Worten nach\nAnlage 1 zu bewerten. Bei den Bewertungen der Prüfungsteile nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 2 sowie der\nBewertung des Abschnitts Berufsausbildung nach Absatz 4 Satz 1 ist die jeweils errechnete Note kaufmännisch\nauf eine Nachkommastelle zu runden. Der gerundeten Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten zugeordnet.\n(2) Die Note des Prüfungsteils „Prozess- und Verfahrenstechnik“ errechnet sich aus den Noten der Prüfungs-\nbestandteile Arbeitsprojekt (§ 8) und schriftliche Prüfung (§ 9) nach folgender Formel:\n(3) Die Note des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung“ errechnet sich aus den Noten der Prü-\nfungsbestandteile betriebswirtschaftliche Situationsanalyse (§ 12) und schriftliche Prüfung (§ 13) nach folgender\nFormel:\n(4) Im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist zunächst eine Note für die Bewertung des\nAbschnitts „Berufsausbildung“ aus der Note der praktischen Prüfung (§ 16) und der Note der schriftlichen Prüfung\n(§ 17) nach folgender Formel zu bilden:\nAnschließend ist für die Bewertung des Prüfungsteils „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ eine Note aus\nder gerundeten Note des Abschnitts „Berufsausbildung“ nach Satz 1 und der Note der Fallstudie (§ 18) nach\nfolgender Formel zu bilden:\n(5) Die Bewertung der Gesamtleistung in der Prüfung ist mit einer Note vorzunehmen. Die Note der Gesamt-\nleistung der Prüfung ist das kaufmännisch auf eine Nachkommastelle gerundete arithmetische Mittel aus den\nNoten der einzelnen Prüfungsteile. Dieser Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten zugeordnet.\n§ 20                                                         § 22\nBefreiung von Prüfungsbestandteilen                                         Zeugnisse\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des           (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der\nBerufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner            zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der\nPrüfungsbestandteile befreit, so bleiben diese Prü-          Anlage 2.\nfungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer              (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhö-         Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nhen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entspre-       kommastelle und in Worten nach Anlage 1 anzugeben\nchend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese              für\nPrüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des\nPrüfungsausschusses zugrunde zu legen.                       1. jeden Prüfungsteil nach § 4,\n2. jeden Prüfungsbestandteil nach den §§ 7, 11 und 15\n§ 21                                   sowie\nBestehen der Prüfung                         3. die Gesamtleistung.\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende       Jede Befreiung nach § 20 ist mit Ort, Datum und der\nPerson in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die         Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichba-\nNote „ausreichend“ nach Anlage 1 erzielt hat.                ren Prüfung anzugeben.\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Prüfung nicht            (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche\nbestanden, wenn                                              Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-\n1. eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungs-            ten, insbesondere\nbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit „unge-        1. über den erworbenen Abschluss oder\nnügend“ nach Anlage 1 bewertet worden ist oder           2. auf Antrag der zu prüfenden Person über während\n2. mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistun-              oder anlässlich der Fortbildung erworbene beson-\ngen mit „mangelhaft“ nach Anlage 1 bewertet wor-             dere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und\nden ist.                                                     Fähigkeiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021           4211\nAbschnitt 6                                 gebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur\nErgänzungs- und                                Wiederholungsprüfung anmeldet.\nWiederholungsprüfung\nAbschnitt 7\n§ 23                                            Schlussvorschriften\nMündliche Ergänzungsprüfung\n(1) Wurde einer oder wurden zwei der schriftlichen                                  § 25\nPrüfungsbestandteile nach den §§ 9, 13 und 17                                Übergangsvorschriften\nschlechter als mit „ausreichend“ nach Anlage 1 bewer-\ntet, ist auf Antrag der zu prüfenden Person eine dieser         (1) Die bis zum Ablauf des 15. September 2021 be-\nPrüfungen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,          gonnenen Prüfungsverfahren sind nach der Verord-\nwenn dies den Ausschlag für das Bestehen der Prü-            nung über die Anforderungen in der Meisterprüfung\nfung insgesamt geben kann.                                   für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau\nvom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch\n(2) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht län-       Artikel 7 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I\nger als 30 Minuten dauern.                                   S. 548; 2016 I S. 338) geändert worden ist, zu Ende\n(3) Für die Ermittlung der Bewertung des ergänzten        zu führen.\nPrüfungsbestandteils sind die ursprüngliche Note der\n(2) Zu prüfende Personen, die die Prüfung nach den\nschriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen\nbis zum Ablauf des 15. September 2021 geltenden\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nVorschriften nicht bestanden haben und die sich inner-\nhalb von zwei Jahren ab dem 16. September 2021 zu\n§ 24\neiner Wiederholungsprüfung anmelden, legen die Wie-\nWiederholung der Prüfung                      derholungsprüfung nach der in Absatz 1 bezeichneten\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann         Verordnung ab.\nzweimal wiederholt werden.\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende                                 § 26\nPerson auf Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den\n§§ 7, 11 und 15 zu befreien, wenn                               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die\n1. die entsprechenden Leistungen in einer voran-             Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf\ngegangenen Prüfung mindestens mit „ausreichend“          Molkereifachmann/Molkereifachfrau vom 27. Mai 1994\nnach Anlage 1 bewertet worden sind und                   (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 7 der Ver-\n2. die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jah-       ordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548; 2016 I\nren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Er-          S. 338) geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 7. September 2021\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner","4212       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021\nAnlage 1\n(zu den §§ 5, 19 Absatz 1, §§ 21, 22 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 2)\nBewertungsmaßstab für die Leistungen\nFür die Bewertung der Leistungen in der Prüfung, den Prüfungsteilen und den\nPrüfungsbestandteilen ist der folgende Bewertungsmaßstab anzuwenden:\nBenotung\nDefinition des Leistungsniveaus\nNote als        Note in             der beruflichen Handlungsfähigkeit\nDezimalzahl      Worten\n1,0 bis 1,4   sehr gut     eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\nrem Maße entspricht\n1,5 bis 2,4   gut          eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\nspricht\n2,5 bis 3,4   befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allge-\nmeinen entspricht\n3,5 bis 4,4   ausreichend  eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nGanzen den Anforderungen noch entspricht\n4,5 bis 5,4   mangelhaft   eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige\nGrundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit\nvorhanden sind\n5,5 bis 6,0   ungenügend   eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht und bei der selbst Grundlagen für die\nberufliche Handlungsfähigkeit fehlen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021     4213\nAnlage 2\n(zu § 22)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben\nim Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser\nVerordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen\nStelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsteile nach § 4 mit Noten\nals Dezimalzahl und in Worten,\n2. Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsbestandteile nach den\n§§ 7, 11 und 15 mit Noten als Dezimalzahl und in Worten,\n3. Bewertung für die Gesamtleistung nach § 19 Absatz 5 mit Note als Dezimal-\nzahl und in Worten,\n4. Befreiungen nach § 20."]}