{"id":"bgbl1-2021-64-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":64,"date":"2021-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/64#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_64.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Milchwirtschaftlicher Labormeister – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen und Milchwirtschaftliche Labormeisterin  – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen (Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung – MilchLMeistPrV)","law_date":"2021-09-07T00:00:00Z","page":4194,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["4194         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021\nVerordnung\nüber die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nMilchwirtschaftlicher Labormeister – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen\nund Milchwirtschaftliche Labormeisterin – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen\n(Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung – MilchLMeistPrV)\nVom 7. September 2021\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-           § 12   Betriebswirtschaftliche Situationsanalyse\nsatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 und mit § 53a Absatz 1            § 13   Schriftliche Prüfung\nNummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020                                         Abschnitt 4\n(BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für                                      Prüfungsteil\nErnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit                          Berufsausbildung und Mitarbeiterführung\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung                § 14   Anforderungen und Prüfungsinhalte\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-                 § 15   Struktur des Prüfungsteils\ninstituts für Berufsbildung:                                   § 16   Praktische Prüfung\n§ 17   Schriftliche Prüfung\nInhaltsübersicht\n§ 18   Fallstudie\nAbschnitt 1\nAllgemeines                                                     Abschnitt 5\nBewertung der Prüfungen,\n§ 1    Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des              Befreiung von Prüfungsbestandteilen,\nFortbildungsabschlusses\nBestehens- und Zeugnisregelungen\n§  2   Qualifizierungsbereiche\n§  3   Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung           § 19   Bewertung der Prüfungen\n§  4   Gliederung der Prüfung                                  § 20   Befreiung von Prüfungsbestandteilen\n§  5   Bewertung der Prüfung                                   § 21   Bestehen der Prüfung\n§ 22   Zeugnisse\nAbschnitt 2\nAbschnitt 6\nPrüfungsteil\nUntersuchungs- und Labortechnik                            Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung\n§  6   Anforderungen und Prüfungsinhalte                       § 23   Mündliche Ergänzungsprüfung\n§  7   Prüfungsbestandteile                                    § 24   Wiederholung der Prüfung\n§  8   Arbeitsprojekt\n§  9   Schriftliche Prüfung\nAbschnitt 7\nAbschnitt 3                                                Schlussvorschriften\nPrüfungsteil                         § 25 Übergangsvorschriften\nLabor- und Unternehmensführung                 § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 10   Anforderungen und Prüfungsinhalte                       Anlage 1 Bewertungsmaßstab für die Leistungen\n§ 11   Prüfungsbestandteile                                    Anlage 2 Zeugnisinhalte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021             4195\nAbschnitt 1                               d) Dokumentieren und Bewerten von Untersu-\nAllgemeines                                   chungsergebnissen,\ne) Nutzen von Möglichkeiten der Digitalisierung in\n§1                                    betrieblichen Abläufen,\nZiel der Prüfung, Fortbildungsstufe und                 f) Beurteilen und Ausrichten der milchwirtschaft-\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses                      lichen Laborarbeit und Produktion an Nachhaltig-\n(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsab-             keitsaspekten,\nschluss „Milchwirtschaftlicher Labormeister – Bachelor          g) Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der be-\nProfessional im milchwirtschaftlichen Laborwesen“                  trieblichen Maßnahmen und Arbeiten unter Be-\nund „Milchwirtschaftliche Labormeisterin – Bachelor                achtung der Anforderungen des Arbeitsschutzes\nProfessional im milchwirtschaftlichen Laborwesen“                  und der Unfallverhütung,\nwird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Er-          h) Anwenden von Methoden des Reklamationsma-\nweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der               nagements sowie\nzweiten Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden\nBerufsbildung nachgewiesen.                                     i) Umsetzen der Anforderungen des Verbraucher-\nschutzes und der Lebensmittelsicherheit;\n(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle\ndurchgeführt.                                                2. Qualifizierungsbereich Betriebswirtschaft:\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-        a) Analysieren, Planen und Beurteilen der betrieb-\nkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional               lichen Abläufe und der Labororganisation nach\nim milchwirtschaftlichen Laborwesen“. Der Abschluss-               wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Beach-\nbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung                  tung rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzi-\n„Milchwirtschaftlicher Labormeister“ oder „Milchwirt-              pien der Nachhaltigkeit,\nschaftliche Labormeisterin“ vorangestellt.                      b) Anwenden der kaufmännischen Disposition beim\nBeschaffen von Betriebsmitteln und Dienstleis-\n§2                                    tungen, beim Einsatz von Arbeitskräften, von Ma-\nQualifizierungsbereiche                           terial und Geräten sowie bei der Vermarktung\nvon Produkten und Dienstleistungen,\n(1) Die Prüfung findet in folgenden Qualifizierungs-\nbereichen statt:                                                c) Durchführen der ökonomischen Kontrolle der Un-\ntersuchungen und des Laborbereiches,\n1. Labormanagement,\nd) Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitio-\n2. Betriebswirtschaft sowie\nnen,\n3. Personal und Qualifizierung.\ne) Zusammenarbeiten mit Verbänden, Behörden und\nDen Qualifizierungsbereichen sind die in Absatz 2 ge-              Institutionen sowie mit Marktteilnehmern und an-\nnannten Fach- und Führungsfunktionen zugeordnet.                   deren Betrieben,\nDurch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende\nf) Nutzen von Information, Beratung und Förderung\nPerson in der Lage ist, diese Fach- und Führungsfunk-\nim Sinne der Laboroptimierung,\ntionen in unterschiedlich strukturierten Unternehmen,\nin Behörden und in Einrichtungen der Lebensmittelun-            g) Umsetzen der Vorschriften zum Datenschutz und\ntersuchung und -überwachung zu übernehmen, in de-                  zur Datensicherheit,\nnen zu verantwortende Leitungsprozesse eigenständig             h) Planen, Umsetzen und Beurteilen von Maßnah-\ngesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden                   men in Qualitätsmanagementsystemen,\nund dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt wer-\ni) Planen, Bewerten und Fortschreiben der Labor-\nden. Der Milchwirtschaftliche Labormeister oder die\nund Arbeitsorganisation,\nMilchwirtschaftliche Labormeisterin soll auch die in\nSatz 3 bezeichneten Unternehmen, Behörden und Ein-              j) Prüfen und Umsetzen von Möglichkeiten der Digi-\nrichtungen oder Teile von ihnen eigenverantwortlich                talisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse sowie\nführen sowie auf sich verändernde Anforderungen                 k) Planen und Steuern von Betriebsentwicklung,\nund Rahmenbedingungen reagieren können. Des Wei-                   Finanzierung und Liquidität;\nteren ist in der Prüfung festzustellen, ob die zu prü-\n3. Qualifizierungsbereich Personal und Qualifizierung:\nfende Person in der Lage ist, die Berufsausbildung im\nBeruf Milchwirtschaftlicher Laborant und Milchwirt-             a) Prüfen der betrieblichen und der persönlichen\nschaftliche Laborantin durchzuführen.                                Ausbildungsvoraussetzungen,\n(2) Die Qualifizierungsbereiche umfassen die im Fol-         b) Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, me-\ngenden zugeordneten Fach- und Führungsfunktionen:                    thodischen und zeitlichen Aspekten entspre-\n1. Qualifizierungsbereich Labormanagement:                           chend den Vorgaben der Ausbildungsordnung,\na) Auswählen, Anwenden und Aktualisieren von                c) Auswählen und Einstellen von Auszubildenden,\nchemischen, physikalischen, mikrobiologischen            d) Durchführen der Ausbildung unter Anwendung\nsowie sensorischen Untersuchungsmethoden,                     geeigneter Methoden bei der Vermittlung von\nb) Erstellen, Verifizieren und Validieren von Untersu-           Ausbildungsinhalten,\nchungsmethoden und Prüfplänen,                           e) Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem\nc) Planen, Anwenden und Weiterentwickeln des Qua-                Handeln,\nlitätsmanagements,                                       f)   Vorbereiten auf Prüfungen,","4196         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021\ng) Informieren und Beraten über Fortbildungsmög-                                      §5\nlichkeiten,\nBewertung der Prüfung\nh) Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und\nFür die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist\nMitarbeiterinnen,\nder in Anlage 1 dargestellte sechsstufige Bewertungs-\ni)  Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und          maßstab anzuwenden.\nMitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungs-\nfähigkeit, Qualifikation und Eignung,                                      Abschnitt 2\nj)  Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und                           Prüfungsteil\nMitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen,                     Untersuchungs- und Labortechnik\nk) kooperatives Führen sowie Fördern und Moti-\nvieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,                                     §6\nl)  Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von                  Anforderungen und Prüfungsinhalte\nMitarbeitern und Mitarbeiterinnen und\n(1) Im Prüfungsteil Untersuchungs- und Labortech-\nm) Beachten von Vorschriften zum Datenschutz             nik hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie\nund zur Datensicherheit.                             in der Lage ist,\n(3) Für den Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und       1. Analysedaten zu beurteilen und dabei chemische,\nFähigkeiten, die den Fach- und Führungsfunktio-                  physikalische, mikrobiologische, sensorische und\nnen nach Absatz 2 zugrunde liegen, bedarf es in der              technologische Zusammenhänge zu beachten,\nRegel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens\n2. Untersuchungsverfahren auszuwählen, anzuwenden\n1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach\nund anzupassen,\nden Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile nach\n§ 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prü-             3. Laborabläufe zu strukturieren und zu optimieren,\nfungsinhalten nach den §§ 6, 10 und 14.\n4. Geräte, Verbrauchsmittel und Chemikalien auf ihre\nEignung zu prüfen,\n§3\n5. Prüfpläne zu erstellen,\nVoraussetzungen für\ndie Zulassung zur Prüfung                     6. Validität der Ergebnisse von Analysen zu prüfen und\nsicherzustellen,\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderun-\ngen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und         7. Produktqualität zu sichern,\nFolgendes nachweist:                                         8. Qualitätsmanagementsysteme zu erarbeiten und an-\n1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in den            zuwenden sowie\nanerkannten Ausbildungsberufen Milchwirtschaft-          9. Hygienemaßnahmen festzulegen, umzusetzen und zu\nlicher Laborant und Milchwirtschaftliche Laborantin          kontrollieren.\noder Milchtechnologe/Milchtechnologin,\n(2) Bei der Prüfung soll die zu prüfende Person auch\n2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem      zeigen, dass sie die Tätigkeiten nach Absatz 1 unter Be-\nanderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf        achtung der Lebensmittelsicherheit, des Verbraucher-\ndie Berufsausbildung folgende, mindestens dreijäh-       und Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit, berufs-\nrige Berufspraxis oder                                   bezogener Rechtsvorschriften, der Wirtschaftlichkeit,\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.                 der Anforderungen des Marktes, der Produktion, der\nErfordernisse des Umweltschutzes, der Nachhaltigkeit\n(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3\nsowie der Qualitätssicherung als Führungskraft durch-\nmuss in milchwirtschaftlichen Laboren oder in Labo-\nführen kann.\nren, die vergleichbare Technologien und Untersu-\nchungsverfahren anwenden, nachgewiesen werden.                  (3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\nDie Berufspraxis muss in Bezug auf milchwirtschaft-            1. Auswählen, Verifizieren und Validieren von chemi-\nliche Laborarbeiten einschlägig sein.                             schen, physikalischen, mikrobiologischen sowie\n(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2                 sensorischen Untersuchungsmethoden,\ngenannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zu-\n2. Erstellen, Verifizieren und Validieren von Prüfplä-\nzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf\nnen unter Berücksichtigung der milchwirtschaft-\nandere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Hand-\nlichen Produktionstechnologien,\nlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung\nzur Prüfung rechtfertigt.                                      3. Planen, Anwenden und Weiterentwickeln des Qua-\nlitätsmanagements,\n§4                                4. Bewerten von Untersuchungsergebnissen sowie\nGliederung der Prüfung                           Einleiten der daraus resultierenden Maßnahmen,\nDie Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:                 5. Umsetzen berufsbezogener Rechtsvorschriften\ninsbesondere jener mit Bezug zur Lebensmittel-\n1. Untersuchungs- und Labortechnik,                               sicherheit und zum Verbraucherschutz,\n2. Labor- und Unternehmensführung und\n6. Nutzen von Möglichkeiten der Digitalisierung in be-\n3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.                       trieblichen Abläufen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021            4197\n7. Beurteilen, Ausrichten und Optimieren der milch-                              Abschnitt 3\nwirtschaftlichen Laborarbeit auch unter Nachhal-                            Prüfungsteil\ntigkeitsaspekten,\nLabor- und Unternehmensführung\n8. Einleiten, Kontrollieren und Bewerten von Maßnah-\nmen und Abläufen im Labor unter Beachtung der                                      § 10\nAnforderungen des Arbeits- und Gesundheits-                        Anforderungen und Prüfungsinhalte\nschutzes sowie der Unfallverhütung,\n(1) Im Prüfungsteil Labor- und Unternehmensfüh-\n9. Erfassen und Bewerten von Reklamationen und              rung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass\nSteuern der Bearbeitungsprozesse sowie                  sie wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammen-\nhänge im Unternehmen erkennen, analysieren und be-\n10. Erarbeiten und Umsetzen betrieblicher Hygiene-           urteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen\nkonzepte.                                               kann.\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\n§7\n1. Einordnen und Beurteilen von Unternehmensfor-\nPrüfungsbestandteile                            men, der Rahmenbedingungen von Unternehmens-\ngründung und der Unternehmensabsicherung,\nDie Prüfung besteht aus\n2. Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen\n1. einem Arbeitsprojekt nach § 8 und                              und Strukturen eines milchwirtschaftlichen Labors,\n3. Erarbeiten und Umsetzen von Marketingkonzepten\n2. einer schriftlichen Prüfung nach § 9.\neinschließlich Kommunikation und Öffentlichkeits-\narbeit,\n§8\n4. Entwickeln, Optimieren und Anwenden des be-\nArbeitsprojekt                              triebsspezifischen Qualitätsmanagements,\n5. Erstellen und Umsetzen der Unternehmens- und\n(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes hat              Arbeitsorganisation,\ndie zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der\nLage ist, ausgehend von einer konkreten betrieblichen         6. Steuern der Beschaffung einschließlich Ausschrei-\nSituation die komplexen Zusammenhänge in einem                    bungen und Vergaben,\nmilchwirtschaftlichen Labor oder in einem vergleichba-        7. Bearbeiten von Mängelansprüchen,\nren Labor zu erfassen und zu analysieren sowie Lö-\nsungsvorschläge für betriebliche Fragestellungen zu           8. Erstellen von Angeboten und Bearbeiten von Auf-\nerstellen und diese umzusetzen.                                   trägen, Durchführen und Bewerten von betriebs-\nwirtschaftlichen Kalkulationen und Auswertungen\n(2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf           sowie von Controllingmaßnahmen,\nden laufenden Betrieb eines milchwirtschaftlichen La-         9. Analysieren und Bewerten der Unternehmensent-\nbors oder vergleichbarer Labore beziehen und muss                 wicklung, insbesondere in Bezug auf Investition\neinen konkreten Praxisbezug aufweisen. Bei der Wahl               und Finanzierung, Liquidität, Rentabilität und Sta-\nder Aufgabe für das Projekt sollen Vorschläge der zu              bilität,\nprüfenden Person berücksichtigt werden.\n10. Anwenden von Möglichkeiten der Digitalisierung\n(3) Die zu prüfende Person hat das Arbeitsprojekt              betriebswirtschaftlicher Prozesse,\nschriftlich zu planen und durchzuführen, den Verlauf         11. Umsetzen von Datenmanagement und Daten-\nder Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentie-               schutz,\nren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das\nFachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die          12. Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften,\nErgebnisse des Arbeitsprojektes sowie auf die hierfür             insbesondere aus dem Vertragsrecht und Haf-\nrelevanten Prüfungsinhalte nach § 6 Absatz 3.                     tungsrecht sowie aus dem Arbeits- und Sozial-\nrecht,\n(4) Für die Durchführung des Arbeitsprojektes steht\n13. Anwenden von Grundsätzen der betriebswirt-\nder zur prüfenden Person ein Zeitraum von sechs Mo-\nschaftlichen Buchführung sowie der steuerlichen\nnaten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht län-\nBuchführung unter Beachtung von Steuerarten\nger als 60 Minuten dauern.\nund Steuerverfahren sowie\n14. Bewerten von Absicherungssystemen, insbeson-\n§9\ndere durch Versicherungen.\nSchriftliche Prüfung\n§ 11\n(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter\nPrüfungsbestandteile\nAufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis-\nbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach                Die Prüfung besteht aus\n§ 6 Absatz 3.                                                1. einer betriebswirtschaftlichen Situationsanalyse nach\n(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung         § 12 und\nbeträgt 180 Minuten.                                         2. einer schriftlichen Prüfung nach § 13.","4198         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021\n§ 12                                 (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1\numfasst folgende Kompetenzen:\nBetriebswirtschaftliche Situationsanalyse\n1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-\n(1) In der betriebswirtschaftlichen Situationsanalyse         dung darstellen und begründen,\nhat die zu prüfende Person eine betriebswirtschaftlich\nrelevante unternehmerische Situation zu analysieren,         2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-\nzu bewerten und Lösungsvorschläge zu entwickeln.                 dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, ta-\nDie Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgege-                rifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingun-\nben und muss sich auf die in § 10 Absatz 2 genannten             gen durchführen und Entscheidungen treffen,\nInhalte beziehen.                                            3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und\nseine Schnittstellen darstellen,\n(2) Die zu prüfende Person hat die Analyse und Be-\nwertung der vorgegebenen Situation sowie die auf die-        4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen und\nser Basis entwickelten Lösungsvorschläge schriftlich             die Auswahl begründen,\nzu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu er-            5. die Eignung des Betriebes für die ausgewählten\nläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf die Er-             Ausbildungsberufe prüfen sowie prüfen, ob und in-\ngebnisse der Situationsanalyse sowie auf die hierfür             wieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen au-\nrelevanten Prüfungsinhalte nach § 10 Absatz 2.                   ßerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere durch\nAusbildung im Verbund sowie durch überbetrieb-\n(3) Für die Durchführung der betriebswirtschaft-\nliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt\nlichen Situationsanalyse stehen 14 Kalendertage zur\nwerden müssen,\nVerfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als\n45 Minuten dauern.                                           6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufs-\nausbildung vorbereitenden Maßnahmen einschät-\n§ 13                                  zen sowie\n7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden\nSchriftliche Prüfung\nunter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Quali-\n(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter          fikationen im Betrieb abstimmen.\nAufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis-           (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2\nbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach             umfasst folgende Kompetenzen:\n§ 10 Absatz 2.\n1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen\n(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung         betrieblichen Ausbildungsplan erstellen, der sich\nbeträgt 180 Minuten.                                             insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Ge-\nschäftsprozessen orientiert,\nAbschnitt 4                            2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-\nPrüfungsteil                                mung der betrieblichen Interessenvertretungen in\nBerufsausbildung                                 der Berufsbildung berücksichtigen,\nund Mitarbeiterführung                          3. den Kooperationsbedarf ermitteln und sich inhaltlich\nsowie organisatorisch mit den Kooperationspart-\n§ 14                                  nern, insbesondere mit der Berufsschule, abstim-\nmen,\nAnforderungen und Prüfungsinhalte\n4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubil-\n(1) Im Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbei-            denden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-\nterführung soll die zu prüfende Person nachweisen,               schiedenartigkeit, anwenden,\ndass sie Zusammenhänge der Berufsbildung und Mit-            5. den Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und die\narbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden                Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle\nund Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen kann so-             veranlassen sowie\nwie dass sie über entsprechende fachliche, metho-\ndische und didaktische Fähigkeiten verfügt.                  6. die Möglichkeit prüfen, ob Teile der Berufsausbil-\ndung im Ausland durchgeführt werden können.\n(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist\n(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3\nin folgenden Handlungsfeldern zu führen:\numfasst folgende Kompetenzen:\n1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-             1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende\ndung planen,                                                 Lernkultur schaffen, Rückmeldungen geben und\n2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstellen,          empfangen,\n3. Ausbildung durchführen,                                   2. die Probezeit organisieren, gestalten und bewerten,\n3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den be-\n4. Ausbildung abschließen,                                       rufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen be-\n5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter und Mitarbei-           triebliche Lern- und Arbeitsaufgaben entwickeln und\nterinnen auswählen, einstellen und Aufgaben auf              gestalten,\ndiese übertragen sowie                                   4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppenge-\n6. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, führen,            recht auswählen und situationsspezifisch einsetzen,\nfördern und motivieren sowie deren berufliche Wei-       5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch indivi-\nterbildung unterstützen.                                     duelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021             4199\nunterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende       5. soziale Zusammenhänge und Konflikte erkennen,\nHilfen einsetzen und die Möglichkeit zur Verlänge-       6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anwenden,\nrung der Ausbildungszeit prüfen,                             Teamarbeit organisieren und unterstützen sowie\n6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote,           7. Führungsstile kennen und das eigene Führungsver-\ninsbesondere in Form von Zusatzqualifikationen,              halten kritisch beurteilen.\nmachen und die Möglichkeit der Verkürzung der\nAusbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulas-\n§ 15\nsung zur Abschlussprüfung prüfen,\nStruktur des Prüfungsteils\n7. die soziale und persönliche Entwicklung von Auszu-\nbildenden fördern, Probleme und Konflikte rechtzei-         (1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbei-\ntig erkennen und gegebenenfalls auf Lösungen hin-        terführung gliedert sich in folgende Abschnitte:\nwirken,                                                  1. Berufsausbildung und\n8. Leistungen feststellen und bewerten, Leistungsbe-         2. Mitarbeiterführung.\nurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auswer-\n(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung bein-\nten, Beurteilungsgespräche führen, Rückschlüsse\nhaltet\nfür den weiteren Ausbildungsverlauf ziehen sowie\n1. eine praktische Prüfung nach § 16 und\n9. interkulturelle Kompetenzen fördern.\n(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4              2. eine schriftliche Prüfung nach § 17.\numfasst folgende Kompetenzen:                                   (3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung be-\n1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Be-          steht aus einer Fallstudie nach § 18.\nrücksichtigung der Prüfungstermine vorbereiten und\ndie Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss                                      § 16\nführen,                                                                     Praktische Prüfung\n2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-              (1) Die praktische Prüfung besteht aus der Durch-\ngen bei der zuständigen Stelle sorgen und die zu-        führung einer Ausbildungssituation und einem Fachge-\nständige Stelle auf Besonderheiten hinweisen, die        spräch.\nfür die Durchführung der Prüfung relevant sind,             (2) Die Ausbildungssituation ist von der zu prüfen-\n3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf      den Person in Abstimmung mit dem Prüfungsaus-\nder Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitwir-         schuss zu wählen. Sie ist schriftlich zu planen und\nken sowie                                                praktisch durchzuführen. Wahl, Gestaltung und Durch-\n4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege          führung der Ausbildungssituation sind im Fachge-\nund berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten infor-        spräch zu erläutern.\nmieren und beraten.                                         (3) Für die schriftliche Planung der Ausbildungs-\n(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5              situation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Ver-\numfasst folgende Kompetenzen:                                fügung. Für die praktische Durchführung der Ausbil-\ndungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das\n1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und Sozial-\nFachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.\nrechts im Betrieb umsetzen,\n2. Konzepte der Personalplanung anwenden,                                                § 17\n3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, einstel-                         Schriftliche Prüfung\nlen und einarbeiten,\n(1) In der schriftlichen Prüfung soll die zu prüfende\n4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von         Person fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbei-\nMitarbeitern und Mitarbeiterinnen beurteilen und         ten. Die Aufgaben sollen sich auf die in § 14 Absatz 3\nAufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung          bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.\nübertragen,\n(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung\n5. zur Krankheitsprävention anleiten und Maßnahmen           beträgt 150 Minuten.\nder Krankheitsprävention organisieren sowie\n6. die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchfüh-                                     § 18\nren.\nFallstudie\n(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6\n(1) In der Fallstudie soll die zu prüfende Person eine\numfasst folgende Kompetenzen:\nSituation der Mitarbeiterführung bearbeiten. Die Situa-\n1. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, Leistun-       tion wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und\ngen und Verhalten gegebenenfalls unter Hinzuzie-         muss sich auf die in § 14 Absatz 7 und 8 beschriebe-\nhung von Leistungsbeurteilungen Dritter feststellen      nen Kompetenzen beziehen.\nund bewerten,\n(2) Die zu prüfende Person soll die vorgegebene\n2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche führen und         Situation analysieren, Handlungsoptionen entwickeln,\nEntwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,                     diese schriftlich darlegen und in einem Fachgespräch\n3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen motivieren und för-      erläutern.\ndern,                                                       (3) Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Mi-\n4. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen qualifizieren und        nuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht län-\nbei der Weiterbildung unterstützen,                      ger als 45 Minuten dauern.","4200         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021\nAbschnitt 5\nBewertung der Prüfungen,\nBefreiung von Prüfungsbestandteilen, Bestehens- und Zeugnisregelungen\n§ 19\nBewertung der Prüfungen\n(1) Jede Leistung in den sieben Prüfungsbestandteilen nach § 7 Nummer 1 und 2, § 11 Nummer 1 und 2 sowie\n§ 15 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist gesondert mit einer Note als Dezimalzahl und in Worten nach\nAnlage 1 zu bewerten. Bei den Bewertungen der Prüfungsteile nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 2 sowie der\nBewertung des Abschnitts Berufsausbildung nach Absatz 4 Satz 1 ist die jeweils errechnete Note kaufmännisch\nauf eine Nachkommastelle zu runden. Der gerundeten Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten zugeordnet.\n(2) Die Note des Prüfungsteils „Untersuchungs- und Labortechnik“ errechnet sich aus den Noten der Prüfungs-\nbestandteile Arbeitsprojekt (§ 8) und schriftliche Prüfung (§ 9) nach folgender Formel:\n(3) Die Note des Prüfungsteils „Labor- und Unternehmensführung“ errechnet sich aus den Noten der Prüfungs-\nbestandteile betriebswirtschaftliche Situationsanalyse (§ 12) und schriftliche Prüfung (§ 13) nach folgender Formel:\n(4) Im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist zunächst eine Note für die Bewertung des\nAbschnitts „Berufsausbildung“ aus der Note der praktischen Prüfung (§ 16) und der Note der schriftlichen Prüfung\n(§ 17) nach folgender Formel zu bilden:\nAnschließend ist für die Bewertung des Prüfungsteils „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ eine Note aus\nder gerundeten Note des Abschnitts „Berufsausbildung“ nach Satz 1 und der Note der Fallstudie (§ 18) nach\nfolgender Formel zu bilden:\n(5) Die Bewertung der Gesamtleistung in der Prüfung ist mit einer Note vorzunehmen. Die Note der Gesamt-\nleistung der Prüfung ist das kaufmännisch auf eine Nachkommastelle gerundete arithmetische Mittel aus den\nNoten der einzelnen Prüfungsteile. Dieser Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten zugeordnet.\n§ 20                                                         § 22\nBefreiung von Prüfungsbestandteilen                                         Zeugnisse\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des           (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der\nBerufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner            zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der\nPrüfungsbestandteile befreit, so bleiben diese Prü-          Anlage 2.\nfungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen\nTeil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nsich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend\nkommastelle und in Worten nach Anlage 1 anzugeben\nihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbe-\nfür\nstandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsaus-\nschusses zu Grunde zu legen.                                 1. jeden Prüfungsteil nach § 4,\n2. jeden Prüfungsbestandteil nach den §§ 7, 11 und 15\n§ 21                                   sowie\nBestehen der Prüfung                        3. die Gesamtleistung.\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende       Jede Befreiung nach § 20 ist mit Ort, Datum und der\nPerson in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die         Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichba-\nNote „ausreichend“ nach Anlage 1 erzielt hat.                ren Prüfung anzugeben.\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Prüfung nicht            (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche\nbestanden, wenn                                              Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-\nten, insbesondere\n1. eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbe-\nstandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit „ungenü-        1. über den erworbenen Abschluss oder\ngend“ nach Anlage 1 bewertet worden ist oder\n2. auf Antrag der zu prüfenden Person über während\n2. mehr als eine Leistung in den einzelnen Prüfungs-             oder anlässlich der Fortbildung erworbene beson-\nbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit „man-             dere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und\ngelhaft“ nach Anlage 1 bewertet worden ist.                  Fähigkeiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021              4201\nAbschnitt 6                                 nisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wie-\nErgänzungs- und                                 derholungsprüfung anmeldet.\nWiederholungsprüfung\nAbschnitt 7\n§ 23                                              Schlussvorschriften\nMündliche Ergänzungsprüfung\n(1) Wurde eine oder wurden zwei der schriftlichen                                       § 25\nPrüfungsbestandteile nach den §§ 9, 13 und 17 schlech-                        Übergangsvorschriften\nter als mit „ausreichend“ nach Anlage 1 bewertet, ist\nauf Antrag der zu prüfenden Person eine dieser Prüfun-          (1) Die bis zum Ablauf des 15. September 2021 be-\ngen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn           gonnenen Prüfungsverfahren sind nach der Verordnung\ndies den Ausschlag für das Bestehen der Prüfung ins-         über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den\ngesamt geben kann.                                           Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaft-\nliche Laborantin vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 520),\n(2) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht län-       die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 21. Mai\nger als 30 Minuten dauern.                                   2014 (BGBl. I S. 548) geändert worden ist, zu Ende zu\n(3) Für die Ermittlung der Bewertung des ergänzten        führen.\nPrüfungsbestandteils sind die ursprüngliche Note der\n(2) Zu prüfende Personen, die die Prüfung nach den\nschriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Er-\nbis zum Ablauf des 15. September 2021 geltenden Vor-\ngänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nschriften nicht bestanden haben und die sich innerhalb\nvon zwei Jahren ab dem 16. September 2021 zu einer\n§ 24\nWiederholungsprüfung anmelden, legen die Wieder-\nWiederholung der Prüfung                      holungsprüfung nach der in Absatz 1 bezeichneten Ver-\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann         ordnung ab.\nzweimal wiederholt werden.\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende                                     § 26\nPerson auf Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den\n§§ 7, 11 und 15 zu befreien, wenn                               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anfor-\n1. die entsprechenden Leistungen in einer vorange-           derungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirt-\ngangenen Prüfung mindestens mit „ausreichend“            schaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin\nnach Anlage 1 bewertet worden sind und                   vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 520), die zuletzt durch\n2. die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jah-       Artikel 8 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I\nren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergeb-       S. 548) geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 7. September 2021\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner","4202       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021\nAnlage 1\n(zu den §§ 5, 19 Absatz 1, §§ 21, 22 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 2)\nBewertungsmaßstab für die Leistungen\nFür die Bewertung der Leistungen in der Prüfung, den Prüfungsteilen und den\nPrüfungsbestandteilen ist der folgende Bewertungsmaßstab anzuwenden:\nBenotung\nDefinition des Leistungsniveaus\nNote als       Note in              der beruflichen Handlungsfähigkeit\nDezimalzahl      Worten\n1,0 bis 1,4    sehr gut     eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\nrem Maße entspricht\n1,5 bis 2,4    gut          eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\nspricht\n2,5 bis 3,4    befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allge-\nmeinen entspricht\n3,5 bis 4,4    ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nGanzen den Anforderungen noch entspricht\n4,5 bis 5,4    mangelhaft   eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige\nGrundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit\nvorhanden sind\n5,5 bis 6,0    ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht und bei der selbst Grundlagen für die\nberufliche Handlungsfähigkeit fehlen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021     4203\nAnlage 2\n(zu § 22)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben\nim Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser\nVerordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen\nStelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsteile nach § 4 mit Noten\nals Dezimalzahl und in Worten,\n2. Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsbestandteile nach den\n§§ 7, 11 und 15 mit Noten als Dezimalzahl und in Worten,\n3. Bewertung für die Gesamtleistung nach § 19 Absatz 5 mit Note als Dezimal-\nzahl und in Worten,\n4. Befreiungen nach § 20."]}