{"id":"bgbl1-2021-63-6","kind":"bgbl1","year":2021,"number":63,"date":"2021-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/63#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-63-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_63.pdf#page=43","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung","law_date":"2021-09-06T00:00:00Z","page":4163,"pdf_page":43,"num_pages":25,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021        4163\nZweite Verordnung\nzur Änderung der BSI-Kritisverordnung\nVom 6. September 2021\nAuf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch\nArtikel 73 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesminis-\nterium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,\ndem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem\nBundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem\nBundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundes-\nministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach\nAnhörung der beteiligten Kreise:\nArtikel 1\nÄnderung der\nBSI-Kritisverordnung\nDie BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom\n23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1\nBegriffsbestimmungen\n(1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind\n1. Anlagen\na) Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,\nb) Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen oder\nc) Software und IT-Dienste,\ndie für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind,\n2. Betreiber\neine natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und\ntatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage oder\nTeilen davon ausübt,\n3. kritische Dienstleistung\neine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 8, deren Ausfall\noder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen\nSicherheit führen würde,\n4. Versorgungsgrad\nein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur Versorgung\nder Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung bestimmt wird,\n5. Schwellenwert\nein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Überschreitung der Versorgungsgrad einer Anlage oder Teilen\ndavon als bedeutend im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes anzusehen ist.\n(2) Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb\nnotwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem be-\ntriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwen-\ndig sind. Mehrere Anlagen derselben Kategorie, die durch einen betriebstechnischen Zusammenhang ver-\nbunden sind, gelten als gemeinsame Anlage, wenn sie gemeinsam zur Erbringung derselben kritischen\nDienstleistung notwendig sind. Betreiben zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Anlage, so ist jeder für\ndie Erfüllung der Pflichten als Betreiber verantwortlich.“\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Stromversorgung wird in den Bereichen Stromerzeugung, Stromhandel, Stromübertragung und\nStromverteilung erbracht.“","4164         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Gasversorgung wird in den Bereichen Gasförderung, Gashandel, Gastransport und Gasvertei-\nlung erbracht.“\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:\n„(4) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Erdölförderung, Produktenherstellung,\nMineralölhandel, Öltransport und -lagerung sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht.“\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:\n„(5) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme, Steuerung und Über-\nwachung von Fernwärme sowie Verteilung von Fernwärme erbracht.“\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Nummer 1 werden nach den Wörtern „zuzuordnen sind“ die\nWörter „und die für die Stromversorgung, Gasversorgung, Kraftstoff- und Heizölversorgung und Fernwär-\nmeversorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 4 genannt werden,“ gestrichen.\n3. In § 3 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „und die für die Trinkwasserversorgung und Abwasserbesei-\ntigung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden,“ gestrichen.\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie\nLebensmittelhandel erbracht.“\nb) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „und die für die Lebensmittelversorgung in den Bereichen er-\nforderlich sind, die in Absatz 2 genannt werden,“ gestrichen.\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird vor den Wörtern „Sprach- und Datenübertragung“ das Wort „die“ eingefügt.\nbb) In Nummer 2 wird vor den Wörtern „Datenspeicherung und -verarbeitung“ das Wort „die“ eingefügt.\nb) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „und die für die Sprach- und Datenübertragung sowie Daten-\nspeicherung und -verarbeitung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt\nwerden,“ gestrichen.\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.\nd) Absatz 6 wird Absatz 4 und in Nummer 1 werden die Wörter „und die für die stationäre medizinische\nVersorgung, die Versorgung mit Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, die Versorgung mit ver-\nschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am\nmenschlichen Körper und die Laboratoriumsdiagnostik in den Bereichen erforderlich sind, die in den Ab-\nsätzen 2 bis 5 genannt werden,“ gestrichen.\n7. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wert-\npapier- und Derivatgeschäften;“.\nbb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Versicherungsdienstleistungen“ die Wörter „und Leistungen der\nSozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ eingefügt.\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Kundenkonto“ durch die Wörter „auf dem Konto des Zahlers“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „Gutschrift Kundenkonto“ durch die Wörter „Gutschrift auf Kundenkonten“\nersetzt.\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wert-\npapier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Einbringen von Aufträgen in den Handel, Ausführung\ndes Handels und Bestandsführung für den Kunden sowie Verrechnung von Wertpapier- und Derivat-\ngeschäften, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021        4165\ne) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:\n„Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen\nerbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von\nLeistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur\nfür Arbeit erbracht.“\nf) In Absatz 7 Nummer 1 werden nach den Wörtern „zuzuordnen sind“ die Wörter „und die für die Bargeld-\nversorgung, für den kartengestützten Zahlungsverkehr, für den konventionellen Zahlungsverkehr, für die\nVerrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften und für Versicherungsdienstleis-\ntungen in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 6 genannt werden,“ gestrichen.\n8. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und\nBinnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrs-\nträgerübergreifend erbracht.“\nb) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern „zuzuordnen sind“ die Wörter „und die für den Personen-\noder Güterverkehr in den in Absatz 2 genannten Verkehrsträgern sowie im ÖPNV, in der Logistik oder sonst\nerforderlich sind“ gestrichen.\n9. In § 9 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Zwei Jahre nach Inkrafttreten und danach alle zwei\nJahre dieser Rechtsverordnung“ durch die Wörter „Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung\nund danach alle zwei Jahre“ ersetzt und nach den Wörtern „genannten Ressorts“ werden die Wörter „und\nunter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber Kritischer Infrastrukturen, von deren Verbänden so-\nwie von Vertretern der Wissenschaft“ eingefügt.\n10. Anhang 1 wird wie folgt geändert:\na) Teil 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind\n2.1  Erzeugungsanlage\neine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese Kategorie\numfasst auch Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie dezentrale Energie-\nerzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes.\n2.2  Anlage oder System zur Bündelung und Steuerung elektrischer Leistung\neine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung und Steuerung von\nErzeugungsanlagen oder dezentraler Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwen-\ndung bei Direktvermarktungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-\nEnergien-Gesetzes. Unter den Begriff der Steuerung fallen auch die die Anlagen betreffenden\nSchalthandlungen.\n2.3  Übertragungsnetz\nein Netz zur Übertragung im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes.\n2.4  Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel\neine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spot-\nhandel sowie den Terminhandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft.\n2.5  Stromverteilernetz\nein Netz zur Verteilung von Elektrizität im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschafts-\ngesetzes.\n2.6  Gasförderanlage\neine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung.\n2.7  Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung\neine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen standortübergreifend\ngesteuert oder überwacht werden.\n2.8  Fernleitungsnetz\nein Netz zur Fernleitung im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes.\n2.9  Gasgrenzübergabestelle\neine Netzkoppelstelle, die in der Regel zwischen einem deutschen Fernleitungsnetz und dem\neines anderen Staates besteht, soweit diese nicht von einem deutschen Fernleitungsnetz-\nbetreiber als Bestandteil dessen Fernleitungsnetzes betrieben wird.","4166        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\n2.10 Gasspeicher\neine Speicheranlage im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes.\n2.11 Gasverteilernetz\nein Netz zur Verteilung von Gas im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes.\n2.12 Gashandelssystem\neine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem für den Handel von Gasmengen oder\n-kapazitäten.\n2.13 Ölförderanlage\neine Anlage zur Förderung von Erdöl aus einer Bohrung.\n2.14 Raffinerie\neine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in\nMineralölraffinerien im Sinne der Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umwelt-\nverträglichkeitsprüfung.\n2.15 Mineralölfernleitung\neine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung zum Transport von Erdöl oder\nErdölprodukten.\n2.16 Erdöl- und Erdölproduktenlager\neine Anlage zur Lagerung von Erdöl oder Mineralölprodukten.\n2.17 Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl\neine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kes-\nselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoff oder\nHeizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die\nAnlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden.\n2.18 Tankstellennetz\neine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen oder\nFlugfeldbetankungsanlagen mittels zentraler Komponenten (beispielsweise physischer oder\ndatentechnischer Verbindungen). Eine zentrale Komponente dient der zentralen Erbringung\nwichtiger Aufgaben für den Betrieb der Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen eines\nTankstellennetzes zur Versorgung mit Kraftstoff.\n2.19 Anlage oder System zur zentralen kommerziellen Steuerung\neine Anlage oder ein System zur zentralen Steuerung oder Koordinierung der Betriebsplanung\neiner oder mehrerer Anlagen oder zur kommerziellen Abwicklung für eine oder mehrere An-\nlagen, soweit diese zum Betrieb notwendig sind. Dazu zählen auch Clearing-Instanzen oder\nKollaborationslösungen, die als Cloud-Lösung betrieben werden.\n2.20 Heizwerk\neine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verord-\nnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.\n2.21 Heizkraftwerk\neine KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.\n2.22 Fernwärmenetz\nein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme.“\nbb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das\nauf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“\nb) Teil 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n„8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannte Schwellenwert von\n104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1 815 kWh pro versorgter Person\npro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:\n900 GWh/Jahr ≈ 908 GWh/Jahr = 1 815 kWh / Jahr x 500 000\nDie durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500 000 Personen im Jahr entspricht\nim Falle der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 einer installierten Nettonennleistung von:\n104 MW ≈ (908 GWh/Jahr) / (8 760 h/Jahr)\nDer Schwellenwert von 36 MW für zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifizierter Anlagen\nergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April\n2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021           4167\nbb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:\n„9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter An-\nnahme eines Gesamthandelsvolumens von rund 600 000 GWh und eines Durchschnittshandels-\nvolumens pro Person pro Jahr von 7,46 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500 000 ver-\nsorgten Personen wie folgt berechnet:\n3,7 TWh ≈ 7,46 MWh / Jahr x 500 000“.\ncc) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.\ndd) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und nach der Angabe „3.1.2,“ wird die Angabe „3.1.3,“\neingefügt.\nee) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\n„12. Der für Erdöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3\nund 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge\nvon 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durch-\nschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620 000 Tonnen leichtem Heizöl für 500 000 ver-\nsorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leich-\ntes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:\n4 400 000 t/Jahr = 620 000 t/Jahr / 0,14“.\nff) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\n„13. Der für Kraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3,\n3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen\nProduktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines\nRegelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:\n420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000“.\ngg) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:\n„14. Der für Flugkraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1., 3.2.2,\n3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durch-\nschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines Regel-\nschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:\n63 750 t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500 000“.\nhh) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 15 und wie folgt gefasst:\n„15. Der für Heizöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1,\n3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktions-\nmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regel-\nschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:\n620 000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000“.\nc) Teil 3 wird wie folgt gefasst:\n„Teil 3\nAnlagenkategorien und Schwellenwerte\nSpalte A                 Spalte B                                 Spalte C                    Spalte D\nNr.               Anlagenkategorie                       Bemessungskriterium            Schwellenwert\n1           Stromversorgung\n1.1         Stromerzeugung\n1.1.1       Erzeugungsanlage                   Installierte Nettonennleistung (elektrisch        104\noder direkt mit Wärmeauskopplung verbun-\ndene elektrische Wirkleistung bei Wärme-\nnennleistung ohne Kondensationsanteil) in\nMW oder\ninstallierte Nettonennleistung in MW, wenn          0\ndie Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3\nAbsatz 2 des Beschlusses der Bundesnetz-\nagentur vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen\nBK6-18-249 kontrahiert ist, oder\ninstallierte Nettonennleistung in MW, wenn         36\ndie Anlage zur Erbringung von Primärregel-\nleistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV\npräqualifiziert ist","4168     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\nSpalte A               Spalte B                                Spalte C                       Spalte D\nNr.             Anlagenkategorie                      Bemessungskriterium               Schwellenwert\n1.1.2     Anlage oder System zur            Installierte Nettonennleistung (elektrisch) in        104\nSteuerung/Bündelung elektrischer MW oder\nLeistung\ninstallierte Nettonennleistung in MW, wenn             0\ndie Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3\nAbsatz 2 des Beschlusses BK6-18-249\nkontrahiert ist, oder\ninstallierte Nettonennleistung in MW, wenn             36\ndie Anlage zur Erbringung von Primärregel-\nleistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV\npräqualifiziert ist\n1.2       Stromübertragung\n1.2.1     Übertragungsnetz                  Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler           3 700\nentnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr\n1.3       Stromverteilung\n1.3.1     Stromverteilernetz                Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler           3 700\nentnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr\n1.4       Stromhandel\n1.4.1     Zentrale Anlage oder System für   Abgewickeltes Handelsvolumen in TWh/Jahr              3,7\nden Stromhandel\n2         Gasversorgung\n2.1       Gasförderung\n2.1.1     Gasförderanlage                   Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr            5 190\n2.1.2     Anlage zur zentralen standort-    Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr            5 190\nübergreifenden Steuerung\n2.2       Gastransport und -speicherung\n2.2.1     Fernleitungsnetz                  Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler           5 190\nentnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr\n2.2.2     Gasgrenzübergabestelle            Durchgeleitete Arbeit in GWh/Jahr                    5 190\n2.2.3     Gasspeicher                       Entnommene Arbeit in GWh/Jahr                        5 190\n2.3       Gasverteilung\nGasverteilernetz                  Entnommene Arbeit in GWh/Jahr                        5 190\n2.4       Gashandel\n2.4.1     Gashandelssystem                  Energie der gehandelten Gasmengen oder               5 190\n-kapazitäten in GWh/Jahr\n3         Kraftstoff- und Heizölversorgung\n3.1       Erdölförderung und Produktenherstellung\n3.1.1     Ölförderanlage                    Gefördertes Erdöl in Tonnen/Jahr                 4 400 000\n3.1.2     Raffinerie                        Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder       420 000 (≈ 420\nMillionen Liter)\nerzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder        63 750\nerzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr                    620 000\n3.1.3     Anlage zur zentralen standort-    Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr oder            4 400 000\nübergreifenden Steuerung\nerzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder           420 000\nerzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder        63 750\nerzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr                    620 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021         4169\nSpalte A               Spalte B                                Spalte C                    Spalte D\nNr.             Anlagenkategorie                      Bemessungskriterium             Schwellenwert\n3.2       Erdöltransport und -lagerung\n3.2.1     Mineralölfernleitung              Transportierte entnommene Rohölmenge in        4 400 000\nTonnen/Jahr oder\ntransportierte Kraftstoffmenge in Tonnen/Jahr   420 000\noder\ntransportierte Flugkraftstoffmenge in            63 750\nTonnen/Jahr oder\ntransportierte Heizölmenge in Tonnen/Jahr       620 000\n3.2.2     Erdöl- und Erdölproduktenlager    Umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder       4 400 000\numgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr        420 000\noder\numgeschlagener Flugkraftstoff in                 63 750\nTonnen/Jahr oder\numgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr            620 000\n3.2.3     Anlage zur zentralen standort-    Gesamtmenge des transportierten Rohöls         4 400 000\nübergreifenden Steuerung          und der transportierten Ölprodukte in\nTonnen/Jahr oder\numgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder       4 400 000\numgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr        420 000\noder\numgeschlagener Flugkraftstoff in                 63 750\nTonnen/Jahr oder\numgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr            620 000\n3.3       Kraftstoff- und Heizölverteilung\n3.3.1     Anlage oder System von            Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder       420 000\nAggregatoren zum Vertrieb von\nKraftstoff und Heizöl             verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder    63 750\nverteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr                620 000\n3.3.2     Tankstellennetz                   Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder       420 000\nverteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr         63 750\n3.3.3     Anlage zur zentralen standort-    Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder       420 000\nübergreifenden Steuerung\nverteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder    63 750\nverteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr                620 000\n3.4       Mineralölhandel\n3.4.1     Anlagen oder Systeme zur zen-     Abgewickeltes Erdöl in Tonnen/Jahr oder        4 400 000\ntralen kommerziellen Steuerung\nabgewickelter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder    420 000\nabgewickelter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr      63 750\noder\nabgewickeltes Heizöl in Tonnen/Jahr             620 000","4170         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\nSpalte A                 Spalte B                                Spalte C                    Spalte D\nNr.               Anlagenkategorie                       Bemessungskriterium            Schwellenwert\n4           Fernwärmeversorgung\n4.1         Erzeugung von Fernwärme\n4.1.1       Heizwerk                            Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr           2 300\n4.1.2       Heizkraftwerk                       Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr           2 300\n4.2         Verteilung von Fernwärme\n4.2.1       Fernwärmenetz                       Angeschlossene Haushalte                      250 000\n4.3         Steuerung und Überwachung\n4.3.1       Anlage zur zentralen standort-      Angeschlossene Haushalte oder                 250 000\nübergreifenden Steuerung\nausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr          2 300“.\n11. Anhang 2 wird wie folgt geändert:\na) Teil 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.\nbb) Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt gefasst:\n„1. Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind\n1.1 Gewinnungsanlage\nein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne, ein\nEntnahmebauwerk oder eine Stauanlage zur Gewinnung, Bevorratung oder Bewirtschaftung\nvon Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur Gewinnung von Rohwasser.\n1.2 Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)\ndie Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der\nzugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.\n1.3 Wasserverteilungssystem\nein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderan-\nlagen und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher.\nDieses System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung\nerfolgt, nach der Wassergewinnung oder bei Weiterverteilern an der Übergabestelle des Vor-\nlieferanten und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher.\n1.4 Leitzentrale\neine Anlage, insbesondere eine Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte, in der ein oder\nmehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral überwacht und/oder gesteu-\nert werden können.\n1.5 Kanalisation\nein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regen-\nrückhaltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen\nzu Kläranlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet.\n1.6 Kläranlage\neine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch oder chemisch behandelt wird. Die An-\nlagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel Hochwasserpumpwerke und Ableitungskanäle)\nwerden als Bestandteil der Kläranlage angesehen.“\ncc) Nummer 3 wird Nummer 2 und ihr wird folgender Satz angefügt:\n„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das\nauf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“\ndd) Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.\nb) In Teil 2 wird Nummer 7 zu Nummer 6 und die Angabe „2.1.1 bis 2.4.1“ durch die Angabe „1.1.1 bis 1.4.1“\nersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021       4171\nc) Teil 3 wird wie folgt gefasst:\n„Teil 3\nAnlagenkategorien und Schwellenwerte\nSpalte A               Spalte B                                Spalte C                   Spalte D\nNr.             Anlagenkategorie                       Bemessungskriterium           Schwellenwert\n1          Trinkwasserversorgung\n1.1        Gewinnung\n1.1.1      Gewinnungsanlage                  Gewonnene Wassermenge in                        22\nMillionen m3/Jahr\n1.2        Aufbereitung\n1.2.1      Aufbereitungsanlage               Aufbereitete Trinkwassermenge in                22\n(Wasserwerk)                      Millionen m3/Jahr\n1.3        Verteilung\n1.3.1      Wasserverteilungssystem           Verteilte Wassermenge in Millionen m3/Jahr      22\n1.4        Steuerung und Überwachung\n1.4.1      Leitzentrale                      Von den gesteuerten/überwachten Anlagen         22\ngewonnene, transportierte oder aufbereitete\nWassermenge in Millionen m3/Jahr\n2          Abwasserbeseitigung\n2.1        Siedlungsentwässerung\n2.1.1      Kanalisation                      Angeschlossene Einwohner                      500 000\n2.2        Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung\n2.2.1      Kläranlage                        Ausbaugröße in Einwohnerwerten                500 000\n2.3        Steuerung und Überwachung\n2.3.1      Leitzentrale                      Ausbaugrößen der Anlagen in Einwohner-       500 000“.\nwerten oder angeschlossene Einwohner der\ngesteuerten oder überwachten Anlagen\n12. Anhang 3 wird wie folgt geändert:\na) Teil 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind\n2.1 Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln\neine Anlage zum Herstellen von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.\n2.2 Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln\neine Anlage zum Behandeln von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.\n2.3 Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln\neine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Pro-\nduktionsmitteln oder Lebensmitteln, zum Beispiel Fuhrpark-, Hof- oder Flottenmanagement-\nsysteme.\n2.4 Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung\neine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen oder\nSysteme gesteuert oder überwacht werden, zum Beispiel ERP-, Warenwirtschafts- oder Lager-\nverwaltungssysteme.\n2.5 Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln\neine Anlage oder ein System zur Aufgabe oder Entgegennahme von Lebensmittelbestellungen,\nzum Beispiel EDI-Dispositionssysteme, Lieferanten- und Kundenstammdatensysteme.","4172        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\n2.6 Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln\neine Anlage oder ein System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne des Artikels 3\nNummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des\nLebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und\nzur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die\nzuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden\nist, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels.“\nbb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das\nauf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“\nb) Teil 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 7 werden die Wörter „Schwellenwert (Speisen)“ durch die Wörter „Schwellenwert (Lebens-\nmittel außer Getränke)“ und die Wörter „Lebensmitteln (Speisen) aller Produktgruppen“ durch die Wör-\nter „Lebensmitteln aller Produktgruppen außer Getränken“ ersetzt.\nbb) In Nummer 8 werden die Wörter „nichtalkoholischen Getränken“ durch die Wörter „Getränken mit Aus-\nnahme von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent“ ersetzt.\nc) Teil 3 wird wie folgt gefasst:\n„Teil 3\nAnlagenkategorien und Schwellenwerte\nSpalte A                 Spalte B                                 Spalte C                    Spalte D\nNr.               Anlagenkategorie                        Bemessungskriterium            Schwellenwert\n1           Lebensmittelversorgung\n1.1         Lebensmittelherstellung und -behandlung\n1.1.1       Anlage oder System zur              Hergestellte Lebensmittel außer Getränke in    434 500\nHerstellung von Lebensmitteln       Tonnen/Jahr oder\nhergestellte Getränke außer Getränke mit     350 000 000\neinem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu-\nmenprozent in Liter/Jahr\n1.1.2       Anlage oder System zur              Behandelte Lebensmittel außer Getränke in      434 500\nBehandlung von Lebensmitteln        Tonnen/Jahr oder\nbehandelte Getränke außer Getränke mit       350 000 000\neinem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu-\nmenprozent in Liter/Jahr\n1.1.3       Anlage oder System zur              Umgeschlagene Lebensmittel außer               434 500\nDistribution von Lebensmitteln      Getränke in Tonnen/Jahr oder\numgeschlagene Getränke außer Getränke        350 000 000\nmit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2\nVolumenprozent in Liter/Jahr\n1.1.4       Anlage oder System zur              Hergestellte, behandelte, umgeschlagene,       434 500\nzentralen Steuerung oder Über-      bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebens-\nwachung                             mittel außer Getränke aller durch die Anlage\noder das System gesteuerten oder über-\nwachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder\nhergestellte, behandelte, umgeschlagene,     350 000 000\nbestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke\naußer Getränke mit einem Alkoholgehalt von\nmehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die\nAnlage oder das System gesteuerten oder\nüberwachten Anlagen in Liter/Jahr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021        4173\nSpalte A                 Spalte B                              Spalte C                    Spalte D\nNr.               Anlagenkategorie                     Bemessungskriterium            Schwellenwert\n1.2         Lebensmittelhandel\n1.2.1       Anlage oder System zur           Behandelte Lebensmittel außer Getränke in      434 500\nBehandlung von Lebensmitteln     Tonnen/Jahr oder\nbehandelte Getränke außer Getränke mit       350 000 000\neinem Alkoholgehalt von mehr als 1,2\nVolumenprozent in Liter/Jahr\n1.2.2       Anlage oder System zur           Umgeschlagene Lebensmittel außer               434 500\nDistribution von Lebensmitteln   Getränke in Tonnen/Jahr oder\numgeschlagene Getränke außer Getränke        350 000 000\nmit einem Alkoholgehalt von mehr als\n1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr\n1.2.3       Anlage oder System zur           Bestellte Lebensmittel außer Getränke in       434 500\nBestellung von Lebensmitteln     Tonnen/Jahr oder\nbestellte Getränke außer Getränke mit einem  350 000 000\nAlkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenpro-\nzent in Liter/Jahr\n1.2.4       Anlage oder System zum           In Verkehr gebrachte Lebensmittel außer        434 500\nInverkehrbringen von Lebens-     Getränke in Tonnen/Jahr oder\nmitteln\nin Verkehr gebrachte Getränke außer Ge-      350 000 000\ntränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als\n1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr\n1.2.5       Anlage oder System zur           Behandelte, umgeschlagene, bestellte oder      434 500\nzentralen Steuerung oder         in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer\nÜberwachung                      Getränke aller durch die Anlage oder das\nSystem gesteuerten oder überwachten An-\nlagen in Tonnen/Jahr oder\nbehandelte, umgeschlagene, bestellte oder   350 000 000“.\nin Verkehr gebrachte Getränke außer Ge-\ntränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als\n1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage\noder das System gesteuerten oder über-\nwachten Anlagen in Liter/Jahr\n13. Anhang 4 wird wie folgt geändert:\na) Teil 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind\n2.1   Zugangsnetz\neine Anlage, über die der Zugang zu einem Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlich\nzugänglichen Datenübertragungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt, zum\nBeispiel Glasfaseranschlüsse und Mobilfunkzugangsnetze.\n2.2   Übertragungsnetz\neine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für Sprachkommunikationsdienste und\nöffentlich zugängliche Datenübertragungsdienste oder für Internetzugangsdienste, zum Bei-\nspiel Backbone- und Core-Netze.\n2.3   IXP\neine von den angeschlossenen autonomen Systemen unabhängige Netzeinrichtung, die die\nZusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen für den Zweck\ndes Austausches von Internetdatenverkehr ermöglicht. Eine Anlage ist auch dann ein IXP,\nwenn der Internetdatenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Syste-\nmen nicht über ein intermediäres autonomes System läuft.","4174        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\n2.4   DNS-Resolver\neine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Anbieters von Internetzugangsdiensten\nzur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die oder das bei Unkenntnis der Ant-\nwort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht, wenn die Anlage oder das\nSystem zur Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten, öffentlich zugänglichen Datenüber-\ntragungsdiensten oder Internetzugangsdiensten angeboten wird.\n2.5   Autoritativer DNS-Server\neine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß\nKapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den\nInhalt einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen\nan andere Server delegiert werden.\n2.6   Top-Level-Domain-Name-Registry\neine Anlage, welche die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifi-\nschen Top-Level-Domain (TLD) verwaltet und betreibt.\n2.7   Rechenzentrum (Housing)\nein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen\nZweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen\nIT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks\nbereitzustellen.\n2.8   Serverfarm (Hosting)\nzwei oder mehrere physische oder virtuelle Instanzen, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstel-\nlen. Dabei gelten virtuelle Maschinen, die mit einem eigenen Betriebssystem auf einer physi-\nschen Instanz betrieben werden, als virtuelle Instanzen.\n2.9   Content Delivery Network\nein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte aus-\ngeliefert und zwischengespeichert werden, um insbesondere die Verfügbarkeit und Perfor-\nmanz zu erhöhen.\n2.10 Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten\neine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommuni-\nkationsprozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt.“\nbb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das\nauf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“\ncc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„5. Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 2.1.1 ist der Versorgungsgrad\nzum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich.“\nb) Teil 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 7 wird die Angabe „1.1 bis 1.2“ durch die Angabe „1.1 und 1.2“ ersetzt.\nbb) Die Nummern 8 bis 11 werden wie folgt gefasst:\n„8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert von 100 autono-\nmen Systemen basiert auf der wirtschaftlichen und regionalen Relevanz der betroffenen IXPs.\n9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 und 1.4.3 genannte Schwellenwert ist unter\nAnnahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Be-\ndarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen\nPersonen wie folgt berechnet:\n250 000 ≈ (500 000 / 80 000 000) x 40 000 000\n10. Die für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannten Schwellenwerte sind unter An-\nnahme von 1,6 Millionen physischen und 2,4 Millionen virtuellen in der Bundesrepublik Deutschland\nverwalteten Serverinstanzen und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei\neiner Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:\nPhysische Instanzen: 1 600 000 x 500 000 / 80 000 000 = 10 000\nVirtuelle Instanzen: 2 400 000 x 500 000 / 80 000 000 = 15 000\n11. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme\neines Transportvolumens von 11 826 000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500 000\nversorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet:\n75 000 TByte/Jahr ≈ (500 000 / 80 000 000) x 11 826 000 TByte/Jahr“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021            4175\nc) Teil 3 wird wie folgt gefasst:\n„Teil 3\nAnlagenkategorien und Schwellenwerte\nSpalte A                Spalte B                                 Spalte C                     Spalte D\nNr.              Anlagenkategorie                       Bemessungskriterium              Schwellenwert\n1.         Sprach- und Datenübertragung\n1.1        Zugang\n1.1.1      Zugangsnetz                       Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes            100 000\nnach § 3 Nummer 58 TKG\n1.2        Übertragung\n1.2.1      Übertragungsnetz                  Vertragspartner des jeweiligen Dienstes           100 000\n1.3        Vermittlung\n1.3.1      IXP                               Anzahl angeschlossener autonomer                    100\nSysteme (Jahresdurchschnitt)\n1.4        Steuerung\n1.4.1      DNS-Resolver                      Anzahl der Vertragspartner des Zugangs-           100 000\nnetzes, in dem der DNS-Resolver betrieben\nwird\n1.4.2      Autoritativer DNS-Server          Anzahl der Domains, für die der Server            250 000\nautoritativ ist oder die aus der Zone delegiert\nwerden\n1.4.3      Top-Level-Domain-Name-Registry Anzahl der Domains, die verwaltet oder               250 000\nbetrieben werden\n2.         Datenspeicherung- und Verarbeitung\n2.1        Housing\n2.1.1      Rechenzentrum (Housing)           Vertraglich vereinbarte Leistung in MW               3,5\n2.2        IT-Hosting\n2.2.1      Serverfarm (Hosting)              Anzahl der für Nutzer betriebenen                  10 000\nphysischen Instanzen (Jahresdurchschnitt)\nAnzahl der für Nutzer betriebenen virtuellen       15 000\nInstanzen (Jahresdurchschnitt)\n2.2.2      Content Delivery Network          Ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr)        75 000\n2.3        Vertrauensdienste\n2.3.1      Anlage zur Erbringung von         Anzahl der ausgegebenen qualifizierten            500 000\nVertrauensdiensten                Zertifikate oder\nAnzahl der Zertifikate zur Authentifizierung      10 000“.\nöffentlich zugänglicher Server (Serverzer-\ntifikate, z. B. für Webserver, E-Mailserver,\nCloudserver (z. B. TLS/SSL-Zertifikate))","4176         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\n14. Anhang 5 wird wie folgt geändert:\na) Teil 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind\n1.1  Krankenhaus\nein zugelassenes Krankenhaus im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.\n1.2  Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter\nsind\neine Betriebsstätte, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernäh-\nrung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz, Dialyse und Diabetes – Typ 1 hergestellt\nwerden.\n1.3  Abgabestelle\neine Einrichtung, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernäh-\nrung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes – Typ 1 abgegeben werden.\n1.4  Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am\nmenschlichen Körper\neine Betriebsstätte, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arznei-\nmittelgesetzes Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungspflichtigen\nArzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des Arz-\nneimittelgesetzes verarbeitet.\n1.5  Blut- oder Plasmaspendensteuerungssystem\nein zentrales IT-System in Blutspendeeinrichtungen oder Herstellungseinheiten zur Steuerung\nund Verwaltung von Entnahme und Weiterverarbeitung von Blut- oder Plasmaspenden zur\nAnwendung im oder am menschlichen Körper.\n1.7  Betriebs- und Lagerraum\neine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, von\nBlutspenden und Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung oder Aufbereitung\nvon Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen\nKörper; Teil der Einrichtung sind Anlagen und Systeme für den Wareneingang, die Lagerung\nund den Warenausgang.\n1.8  Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln\nein zentrales Logistikmanagementsystem für den Vertrieb und die Disposition von verschrei-\nbungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.\n1.9  Apotheke\neine Einrichtung im Sinne des ersten Abschnitts des Apothekengesetzes zur Bereitstellung\nverschreibungspflichtiger Arzneimittel für Patienten.\n1.10 Labor\neine Einrichtung, in der medizinische labordiagnostische Verfahren für Diagnose und Thera-\npiekontrolle in der Humanmedizin durchgeführt und deren Ergebnisse fachärztlich befundet\nwerden.\n1.11 Laborinformationsverbund\nein Verbund von Anlagen oder Systemen, die IT-Dienstleistungen für Diagnose und Therapie-\nkontrolle in der Humanmedizin für mindestens ein Labor zur Verfügung stellen; zu den\nIT-Dienstleistungen zählen insbesondere die Steuerung des Probentransports, die Kommu-\nnikation zum Auftragseingang und zur Befundübermittlung sowie der Betrieb eines Labor-\ninformationssystems.“\nbb) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das\nauf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021        4177\nb) Teil 3 wird wie folgt gefasst:\n„Teil 3\nAnlagenkategorien und Schwellenwerte\nSpalte A                Spalte B                                 Spalte C                  Spalte D\nNr.              Anlagenkategorie                      Bemessungskriterium           Schwellenwert\n1           Stationäre medizinische Versorgung\n1.1         Krankenhaus                       Vollstationäre Fallzahl/Jahr                  30 000\n2           Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind\n2.1         Herstellung\n2.1.1       Produktionsstätte                 Umsatz in Euro/Jahr                         90 680 000\n2.2         Abgabe\n2.2.1       Abgabestelle                      Umsatz in Euro/Jahr                         90 680 000\n3           Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten\nzur Anwendung im oder am menschlichen Körper\n3.1         Herstellung\n3.1.1       Produktionsstätte                 In Verkehr gebrachte Packungen/Jahr          4 650 000\n3.1.2       Blut- oder Plasmaspendensteue- Hergestellte oder in Verkehr gebrachte           34 000\nrungssystem                       Produkte/Jahr\n3.2         Vertrieb\n3.2.1       Betriebs- und Lagerraum           Umgeschlagene Packungen/Jahr                 4 650 000\n3.2.2       Anlage oder System zum Vertrieb Transportierte Packungen/Jahr                  4 650 000\nverschreibungspflichtiger Arznei-\nmittel\n3.3         Abgabe\n3.3.1       Apotheke                          Abgegebene Packungen/Jahr                    4 650 000\n4           Laboratoriumsdiagnostik\n4.1         Labor                             Anzahl der Aufträge/Jahr oder                1 500 000\n4.2         Laborinformationsverbund          kumulierte Anzahl der Aufträge im           1 500 000“.\nVerbund/Jahr\n15. Anhang 6 wird wie folgt geändert:\na) Teil 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind\n1.1   Autorisierungssystem\nein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus Geldautoma-\ntensystemen oder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten\ndurch das kontoführende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt\nwird.\n1.2   System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers\nein System, das der Anbindung des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem\ndes kontoführenden Instituts dient.\n1.3   System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber\nein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus\nGeldautomatensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubrin-\ngen.\n1.4   System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem\nein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme an-\nbindet.","4178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\n1.5  Clearing-System\nein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das konto-\nführende Institut weiterleitet.\n1.6  Settlement-System\nein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten.\n1.7  Kontoführungssystem\nein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des Zah-\nlungsempfängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten.\n1.8  Cash Center\nEinrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert\noder wieder ausgegeben wird.\n1.9  IT-System für das Cash Management\nein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zum\nCash Management des Wertdienstleisters.\n1.10 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers\nein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an\nein Autorisierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem\nweiterleitet.\n1.11 System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber\nein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder\nTransaktionen von POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr ein-\nzubringen.\n1.12 System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungs-\nempfängers\nein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt.\n1.13 System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift\nein System, mit dem Überweisungsaufträge oder Aufträge zum Einzug von Lastschriften\ndurch den Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers als kontoführen-\ndes Institut angenommen und verarbeitet werden. Hiervon umfasst sind auch Überweisungs-\naufträge, die über einen Zahlungsauslösedienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der\nRichtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November\n2015 eingereicht werden.\n1.14 System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpa-\npier- und Derivatgeschäften\nein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des\nKreditwesengesetzes.\n1.15 System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivat-\ngeschäften\nein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer\nClearingstelle oder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen Ge-\ngenpartei zu einer Verbuchungsstelle dient.\n1.16 Wertpapier-Settlement-System\nein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 909/2014.\n1.17 Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers\nein System eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers, das zur Prüfung des Depotbestands und\nfür Transaktionen von Depots genutzt wird.\n1.18 System eines Zentralverwahrers\nein System eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU)\nNr. 909/2014.\n1.19 System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungen\nein System eines Finanzmarktbetreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittel-\nbar oder unmittelbar verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021          4179\n1.20 System für das Erzeugen und Weiterleiten von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und\nDerivaten an einen Handelsplatz\nein System, in dem Kundenaufträge zum Handel von Wertpapieren und Derivaten entgegen-\ngenommen, aufbereitet und an Handelsplätze weitergeleitet werden.\n1.21 System eines Handelsplatzes\nSystem eines Handelsplatzes im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014.\n1.22 Sonstiges Depotführungssystem\nein System, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt\nwird und nicht zur unmittelbaren Infrastruktur eines Zentralverwahrers in der Rolle eines\nFinanzmarktinfrastrukturbetreibers gehört.\n1.23 Vertragsverwaltungssystem\nein System zur Speicherung und Verarbeitung von Informationen zum Versicherungsvertrags-\nverhältnis eines Lebensversicherers, einer privaten Krankenversicherung oder einer Kompo-\nsitversicherung.\n1.24 Leistungssystem\nein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich Lebensversicherung und privater\nKrankenversicherung oder ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und\nBerechnung von sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzliche Un-\nfall- und Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein IT-System\nder Bundesagentur für Arbeit zur Erfassung, Speicherung, Berechnung und Bewilligung von\nLeistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach\ndem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.\n1.25 Schadensystem (Komposit)\nein System zur Bearbeitung von Schäden im Bereich der Schaden- und Unfallversicherungen.\n1.26 Auszahlungssystem\nein System zur Auszahlung der Entschädigung, Versicherungsleistung oder Leistungen der\nSozialversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung von Leis-\ntungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach\ndem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an den Zahlungsempfänger.\n1.27 Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung\nein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegever-\nsicherung.“\nbb) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das\nauf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“\nb) Teil 2 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefasst:\n„12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1, 4.1.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.3.1 und 4.5.1\ngenannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland\npro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Perso-\nnen wie folgt berechnet:\n850 000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500 000.\n13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.4.1 und 4.6.1 genannte Schwellenwert ist\nunter Annahme von 13,5 Transaktionen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellen-\nwertes von 500 000 Personen wie folgt berechnet:\n6 750 000 Transaktionen/Jahr = 13,5 Transaktionen/Jahr x 500 000“.\nbb) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14 und wie folgt gefasst:\n„14. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 genannte Schwellenwert\nfür die private Krankenversicherung ist unter Annahme von vier Leistungsfällen pro versorgter\nPerson pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt\nberechnet:\n2 000 000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500 000“.","4180       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\nc) Teil 3 wird wie folgt gefasst:\n„Teil 3\nAnlagenkategorien und Schwellenwerte\nSpalte A               Spalte B                                Spalte C                  Spalte D\nNr.             Anlagenkategorie                      Bemessungskriterium           Schwellenwert\n1          Bargeldversorgung\n1.1        Autorisierung einer Abhebung\n1.1.1      Autorisierungssystem              Anzahl der Transaktionen/Jahr               15 000 000\n1.1.2      System zur Anbindung an ein       Anzahl der Transaktionen/Jahr               15 000 000\nAutorisierungssystem aus Sicht\ndes Geldautomatenbetreibers\n1.2        Einbringen in den Zahlungsverkehr\n1.2.1      System zur Aufbereitung durch     Anzahl der Transaktionen/Jahr               15 000 000\nden Geldautomatenbetreiber\n1.2.2      System zur Anbindung an ein       Anzahl der Transaktionen/Jahr               18 000 000\nInterbanken-Zahlungsverkehrs-\nsystem (Clearing und Settlement)\n1.2.3      Clearing-System                   Anzahl der Transaktionen/Jahr               18 000 000\n1.2.4      Settlement-System                 Anzahl der Transaktionen des zugehörigen    18 000 000\nClearing-Systems/Jahr\n1.3        Belastung Kundenkonto\n1.3.1      Kontoführungssystem               Anzahl der in diesem System bei der         15 000 000\nErbringung einer kritischen Dienstleistung\nverbuchten Transaktionen\n1.4        Bargeldlogistik\n1.4.1      Cash Center                       Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr          93 500 000\n1.4.2      IT-System für das Cash Manage- Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr             93 500 000\nment\n2          Kartengestützter Zahlungsverkehr\n2.1        Autorisierung\n2.1.1      Autorisierungssystem              Anzahl der in diesem System bei der         21 500 000\nErbringung einer kritischen Dienstleistung\nautorisierten Transaktionen\n2.1.2      System zur Anbindung an ein       Anzahl der in diesem System bei der         21 500 000\nAutorisierungssystem aus Sicht    Erbringung einer kritischen Dienstleistung\ndes Terminalbetreibers            autorisierten Transaktionen\n2.2        Einbringen in den Zahlungsverkehr\n2.2.1      System zur Aufbereitung durch     Anzahl der Transaktionen/Jahr               21 500 000\nden POS-Terminalbetreiber\n2.2.2      System zur Annahme der POS-       Anzahl der Transaktionen/Jahr               21 500 000\nTransaktionsdaten beim Zah-\nlungsdienstleister des Zahlungs-\nempfängers\n2.2.3      System zur Anbindung an ein       Anzahl der Transaktionen/Jahr               18 000 000\nInterbanken-Zahlungsverkehrs-\nsystem (Clearing und Settlement)\n2.2.4      Clearing-System                   Anzahl der Transaktionen/Jahr               18 000 000\n2.2.5      Settlement-System                 Anzahl der Transaktionen des zugehörigen    18 000 000\nClearing-Systems/Jahr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021         4181\nSpalte A               Spalte B                              Spalte C                      Spalte D\nNr.             Anlagenkategorie                     Bemessungskriterium             Schwellenwert\n2.3       Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers\n2.3.1     Kontoführungssystem               Anzahl der in diesem System bei der           21 500 000\nErbringung der jeweiligen kritischen Dienst-\nleistung verbuchten Transaktionen\n3         Konventioneller Zahlungsverkehr\n3.1       Annahme einer Überweisung oder Lastschrift\n3.1.1     System zur Annahme einer Über- Anzahl der Transaktionen/Jahr                   100 000 000\nweisung oder Lastschrift\n3.2       Einbringen in den Zahlungsverkehr\n3.2.1     System zur Anbindung an ein       Anzahl der Transaktionen/Jahr                100 000 000\nInterbanken-Zahlungsverkehrs-\nsystem (Clearing und Settlement)\n3.2.2     Clearing-System                   Anzahl der Transaktionen/Jahr                100 000 000\n3.2.3     Settlement-System                 Anzahl der Transaktionen des zugehörigen     100 000 000\nClearing-Systems/Jahr\n3.3       Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten\n3.3.1     Kontoführungssystem               Anzahl der Transaktionen/Jahr                100 000 000\n4         Handel, Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften\n4.1       Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften\n4.1.1     System einer Clearingstelle oder  Anzahl der Transaktionen/Jahr                   850 000\nzentralen Gegenpartei zur Ver-\nrechnung von Wertpapier- und\nDerivatgeschäften\n4.1.2     System zur Anbindung für die      Anzahl der Transaktionen/Jahr                   850 000\nVerrechnung und Verbuchung\nvon Wertpapier- und Derivat-\ngeschäften\n4.2       Verbuchung Wertpapiere\n4.2.1     Wertpapier-Settlement-System      Anzahl der Transaktionen/Jahr                   850 000\n4.2.2     Depotführungssystem eines         Anzahl der Transaktionen/Jahr                   850 000\nFinanzmarktinfrastruktur-\nbetreibers\n4.2.3     System eines Zentralverwahrers    Anzahl der Transaktionen/Jahr                   850 000\n4.3       Verbuchung Geld\n4.3.1     System zur Aufbereitung der       Anzahl der Transaktionen/Jahr                   850 000\nZahlungsanweisung\n4.4       Einbringen von Aufträgen in den Handel\n4.4.1     System für das Erzeugen von       Anzahl der Transaktionen/Jahr                  6 750 000\nAufträgen zum Handel von Wert-\npapieren und Derivaten und Wei-\nterleiten an einen Handelsplatz\n4.5       Ausführung des Handels\n4.5.1     System eines Handelsplatzes       Anzahl der Transaktionen/Jahr                   850 000\n4.6       Bestandsführung für den Kunden\n4.6.1     Sonstiges Depotführungssystem     Anzahl der Transaktionen/Jahr                  6 750 000","4182         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\nSpalte A                Spalte B                                Spalte C                    Spalte D\nNr.              Anlagenkategorie                      Bemessungskriterium             Schwellenwert\n5           Versicherungsdienstleistungen und Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grund-\nsicherung für Arbeitsuchende\n5.1         Versicherungsdienstleistungen\n5.1.1       Vertragsverwaltungssystem         Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr         500 000\noder\nLeistungsfälle private Krankenversicherung/   2 000 000\nJahr oder\nSchadensfälle Kompositversicherung/Jahr        500 000\n5.1.2       Leistungssystem                   Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr         500 000\noder\nLeistungsfälle private Krankenversicherung/   2 000 000\nJahr oder\n5.1.3       Schadensystem (Komposit)          Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr        500 000\n5.1.4       Auszahlungssystem                 Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr         500 000\noder\nLeistungsfälle private Krankenversicherung/   2 000 000\nJahr oder\nSchadensfälle Kompositversicherung/Jahr        500 000\n5.2         Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende\n5.2.1       Verwaltungs- und Zahlungssys-     Anzahl der Versicherten                       3 000 000\ntem der gesetzlichen Kranken-\nund Pflegeversicherung\n5.2.2       Leistungssystem                   Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der   500 000\ngesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenver-\nsicherung/Jahr oder\nAnzahl der Versicherungskonten des Sozial-     500 000\nversicherungsträgers der gesetzlichen Ren-\ntenversicherung oder\nLeistungsfälle zur Sicherung des Lebens-       500 000\nunterhalts in der Grundsicherung für Arbeit-\nsuchende nach dem Zweiten Buch Sozial-\ngesetzbuch\n5.2.3       Auszahlungssystem                 Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der   500 000\ngesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenver-\nsicherung/Jahr oder\nAnzahl der Versicherungskonten des Sozial-     500 000\nversicherungsträgers der gesetzlichen Ren-\ntenversicherung oder\nLeistungsfälle zur Sicherung des Lebens-      500 000“.\nunterhalts in der Grundsicherung für Arbeit-\nsuchende nach dem Zweiten Buch Sozial-\ngesetzbuch\n16. Anhang 7 wird wie folgt geändert:\na) Teil 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind\n1.1   Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen\neine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2\nNummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Ver-\nordnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021      4183\n1.2  Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen\neine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2\nNummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.\n1.3  Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes\ndie Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungs-\ndiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Boden-\nabfertigungsdienst-Verordnung.\n1.4  Anlage zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten\neine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach der Durchführungsverordnung\n(EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderun-\ngen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie\nsonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie\nzur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU)\nNr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung\n(EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1; L 15 vom 20.1.2020, S. 9), die durch die\nDurchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert worden ist.\n1.5  Verkehrszentrale einer Fluggesellschaft\neine Anlage oder ein System einer Fluggesellschaft zur Planung, Steuerung oder Überwa-\nchung des Flugbetriebs, zur Disposition von Personal oder zur Disposition des Wartungsbe-\ntriebs.\n1.6  Flughafenleitungsorgan\neine Anlage oder ein System zur Verwaltung oder zum Betrieb der Einrichtungen eines Flug-\nhafens oder Flughafennetzes oder zur Koordinierung oder Überwachung der Tätigkeiten der\nverschiedenen Akteure auf einem Flughafen oder in einem Flughafennetz.\n1.7  Personenbahnhof der Eisenbahn\nein Bahnhof zur Abwicklung des Reiseverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-\nBau- und Betriebsordnung.\n1.8  Güterbahnhof\nein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-\nBau- und Betriebsordnung.\n1.9  Zugbildungsbahnhof\nein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr).\n1.10 Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn\nein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-\nordnung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.\n1.11 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn\ndie zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb voraus-\nschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.\n1.12 Leitzentrale der Eisenbahn\neine regionale oder überregionale zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens\nzur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Ver-\nspätungen oder Störungsfällen oder zur Disposition der unternehmenseigenen Züge, des Per-\nsonals oder der Instandhaltung der Fahrzeuge.\n1.13 Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen\neine Anlage oder ein System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4\nNummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes.\n1.14 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt\nRevier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.\n1.15 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt\neine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums\nvon Seeschiffen.\n1.16 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Binnenschifffahrt (nur Güterver-\nkehr)\neine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums\nder Binnenschifffahrtsflotte.","4184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\n1.17 Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen\neine Umschlaganlage in einem See- oder Binnenhafen, in der Container oder lose, unver-\npackte Güter zwischen Verkehrsträgern (auch den gleichen) be- und entladen, umgeschlagen,\nsortiert oder zwischenabgestellt werden.\n1.18 Hafenleitungsorgan (nur Güterverkehr)\neine Anlage oder ein System zur Koordinierung des Hafenverkehrs, zur Verwaltung des Ha-\nfenverkehrs oder zur Koordinierung oder zur Überwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem\nbetreffenden Hafen.\n1.19 Hafeninformationssystem\neine Anlage oder ein System einer übergreifenden IT-Plattform, welches als Port Community\nSystem (PCS), Cargo Community System (CCS) oder Single Submission Portal (SSP) oder der\nErfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Hafenanmeldungen nach Artikel 4 der Richt-\nlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über\nMeldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitglied-\nstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1), die\nzuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/883 (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116) geändert worden\nist, dient.\n1.20 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem\neine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der\nin § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes genannten Einrichtungen,\nzum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen, intelli-\ngente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informationstechnik und -sicherheit im Straßen-\nbau, sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen.\n1.21 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr\nein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von\nVerkehrsbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.\n1.22 Intelligentes Verkehrssystem\nein intelligentes Verkehrssystem im Sinne des § 2 Nummer 1 des Intelligente Verkehrssys-\nteme Gesetz.\n1.23 Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)\ndas schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbe-\nförderungsgesetzes einschließlich der zu diesen Strecken und Haltestellen gehörenden Stell-\nwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung.\n1.24 Leitzentrale des ÖSPV\neine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs\neinschließlich Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation, zur Personaldis-\nposition und Fahrzeugdisposition, auch zur Fahrzeugbereitstellung im Betriebshof, sowie der\nFlottentelematik. Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation sowie zur Per-\nsonaldisposition und Fahrzeugdisposition sind nur insoweit erfasst, als deren Störung das\nPotenzial aufweist, die kritische Dienstleistung erheblich kapazitiv zu beeinträchtigen, oder\nsie zur Evakuierung im Notfall kritisch sind, insbesondere in unterirdischen Verkehrsanlagen.\n1.25 Anlage oder System zur Erbringung operativer Logistikleistungen\neine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum\nTransport oder Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stück-\ngut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.\n1.26 IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung\nein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von\nLogistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontrakt-\nlogistik sowie See- und Luftfracht.\n1.27 Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung\neine Anlage oder ein System zur Erbringung von Wettervorhersagen, insbesondere im Kür-\nzestfristbereich (bis zu 12 Stunden), sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand\n(Pegelstation).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021           4185\n1.28 Bodenstation eines europäischen Satellitennavigationssystems\neine Bodenstation im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den\nBetrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung\n(EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Par-\nlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).“\nbb) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das\nauf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“\nb) Teil 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist\nunter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Schienengüterverkehr\nvon 1 460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwertes von 500 000\nversorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32 000 Tonnenkilome-\ntern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:\n23 000 Züge/Jahr ≈ (1 460 tkm/Jahr x 500 000) / (32 000 tkm/Zug)“.\nbb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n„8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme\neiner durchschnittlichen Gesamttransportmenge der Binnenschifffahrt von 223 000 000 Tonnen\nund einer durchschnittlichen Güterumschlagsmenge in deutschen Seehäfen von 300 000 000 Ton-\nnen für einen Regelschwellenwert von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung\nvon 80 000 000 wie folgt berechnet:\n3 270 000 t/Jahr ≈ (223 000 000 t/Jahr + 300 000 000 t/Jahr) / (80 000 000/500 000)“.\ncc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und die Angabe „1.3.3“ wird durch die Angabe „1.3.6“ ersetzt.\ndd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und die Angabe „1.3.4“ wird durch die Angabe „1.3.7“\nersetzt.\nee) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst:\n„11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist\nunter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge im Straßenverkehr von 35,1 Tonnen pro Jahr\nzur Versorgung einer Person und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen\nwie folgt berechnet:\n17 550 000 t/Jahr = 35,1 t/Jahr x 500 000\nDas ermittelte Gewicht von 17 550 000 Tonnen pro Jahr entspricht unter Annahme eines durch-\nschnittlichen Gewichts einer Stückgutsendung von 330 Kilogramm der Anzahl von 53 200 000 Sen-\ndungen pro Jahr:\n53 200 000 Sendungen/Jahr ≈ (17 550 000 t/Jahr) / (0,33t/Sendung)“.\nc) Teil 3 wird wie folgt gefasst:\n„Teil 3\nAnlagenkategorien und Schwellenwerte\nSpalte A                 Spalte B                                Spalte C                     Spalte D\nNr.               Anlagenkategorie                       Bemessungskriterium             Schwellenwert\n1           Personen- und Güterverkehr\n1.1         Luftverkehr\n1.1.1       Anlage oder System zur Passa-       Anzahl der Passagiere/Jahr                    20 000 000\ngierabfertigung an Flugplätzen\n1.1.2       Anlage oder System zur Fracht-      Gütermenge in Tonnen/Jahr                      750 000\nabfertigung an Flugplätzen\n1.1.3       Infrastrukturbetrieb eines Flug-    Anzahl der Passagiere/Jahr oder               20 000 000\nplatzes\nGütermenge in Tonnen/Jahr                      750 000\n1.1.4       Anlage zur Erbringung von Flug-     Anzahl der Flugbewegungen/Jahr                  17 500\nsicherungsdiensten","4186     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\nSpalte A               Spalte B                                Spalte C                        Spalte D\nNr.             Anlagenkategorie                      Bemessungskriterium                Schwellenwert\n1.1.5     Verkehrszentrale einer Flug-      Anzahl der Passagiere/Jahr oder                   20 000 000\ngesellschaft\nGütermenge in Tonnen/Jahr                           750 000\n1.1.6     Flughafenleitungsorgan            Anzahl der Passagiere/Jahr oder                   20 000 000\nGütermenge in Tonnen/Jahr                           750 000\n1.2       Eisenbahnverkehr\n1.2.1     Personenbahnhof der Eisenbahn     Bahnhofskategorie                              jeweils höchste\nKategorie\n1.2.2     Güterbahnhof                      Anzahl ausgehender Züge/Jahr                         23 000\n1.2.3     Zugbildungsbahnhof                Anzahl gebildete Züge/Jahr                           23 000\n1.2.4     Schienennetz und Stellwerke der Einordnung des Schienennetzes nach der            Deutscher Teil\nEisenbahn                         Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Euro-        des Kernnetzes\npäischen Parlaments und des Rats vom\n11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union\nfür den Aufbau eines transeuropäischen\nVerkehrsnetzes und zur Aufhebung des Be-\nschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom\n20.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die\nDelegierte Verordnung (EU) 2019/254 (ABl.\nL 43 vom 14.2.2019, S. 1) geändert worden\nist\n1.2.5     Verkehrssteuerungs- und Leit-     Einordnung des zu dem System gehörenden Deutscher Teil\nsystem der Eisenbahn              Schienennetzes nach der Verordnung (EU)        des Kernnetzes\nNr. 1315/2013\n1.2.6     Leitzentrale der Eisenbahn        Disponierte Transportleistung (Personenver-        8 200 000\nkehr) in Zugkilometer/Jahr pro Netz/Teilnetz\noder\ndisponierte Transportleistung (Güterverkehr)     730 000 000\nin Tonnenkilometer/Jahr\n1.3       See- und Binnenschifffahrt\n1.3.1     Anlage oder System zum Betrieb Güterverkehrsdichte in Tonnen                        17 000 000\nvon Bundeswasserstraßen\n1.3.2     Verkehrssteuerungs- und Leit-     Güterverkehrsdichte in Tonnen                     17 000 000\nsystem der See- und Binnen-\nschifffahrt\n1.3.3     Hafenleitungsorgan                Gesamtmenge der bereitgestellten, verteil-        50 000 000\n(nur Güterverkehr)                ten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter\nim Zuständigkeitsbereich des Hafens in\nTonnen/Jahr\n1.3.4     Hafeninformationssystem           Gesamtmenge der bereitgestellten, verteil-        50 000 000\nten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter\nim Zuständigkeitsbereich des Hafens, in\ndem die Anlage oder das System eingesetzt\nwird, in Tonnen/Jahr\n1.3.5     Umschlaganlage in See- und        Abgefertigte Fracht in Tonnen/Jahr                 3 270 000\nBinnenhäfen\n1.3.6     Leitzentrale von Betreibern und   Disponierte Frachtmenge der Seeschiffe des         1 875 000\nVerkehrsunternehmen der See-      Betreibers einschließlich gecharterter Schiffe\nschifffahrt                       in Tonnen/Jahr\n1.3.7     Leitzentrale von Betreibern und   Disponierte Transportleistung der Binnen-        345 500 000\nVerkehrsunternehmen der Bin-      schiffe des Betreibers einschließlich gechar-\nnenschifffahrt (nur Güterverkehr) terter Schiffe in Tonnenkilometer/Jahr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021           4187\nSpalte A               Spalte B                                 Spalte C                     Spalte D\nNr.             Anlagenkategorie                       Bemessungskriterium             Schwellenwert\n1.4       Straßenverkehr\n1.4.1     Verkehrssteuerungs- und Leit-      Art der zu dem Verkehrssteuerungs- und          Bundes-\nsystem                             Leitsystem gehörenden Bundesfernstraßen         autobahn\n1.4.2     Verkehrssteuerungs- und Leit-      Anzahl Einwohner der versorgten Stadt            500 000\nsystem im kommunalen Straßen-\nverkehr\n1.4.3     Intelligentes Verkehrssystem       Anzahl angeschlossener Nutzer oder durch-        500 000\nschnittlich im Versorgungsgebiet versorgter\nNutzer\n1.5       ÖPNV\n1.5.1     Schienennetz und Stellwerke des Anzahl unternehmensbezogene Fahrgast-            125 000 000\nöffentlichen Straßenpersonenver- fahrten/Jahr\nkehrs (ÖSPV)\n1.5.2     Leitzentrale des ÖSPV              Anzahl unternehmensbezogene Fahrgast-         125 000 000\nfahrten/Jahr\n1.6       Logistik\n1.6.1     Anlage oder System zum Betrieb     Transportmengen im Im- und Export, sowie       17 550 000\neines Logistikzentrums in den      im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit\nSegmenten Massengut-,              diese im Unternehmen erfasst werden,\nLadungs-, Stückgut-, Kontrakt-,    im Übrigen\nSee- oder Luftfrachtlogistik\nAnzahl der Sendungen pro Jahr                  53 200 000\n1.6.2     Anlage oder IT-System zur          Gesamtmenge bereitgestellte, verteilte, ge-    17 550 000\nLogistiksteuerung oder -verwal-    lagerte, bearbeitete oder umgeschlagene\ntung in den Segmenten Massen-      Transporte im Im- und Export, sowie im\ngut, Ladungsverkehr, Stückgut,     Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese\nKontraktlogistik sowie See- und    im Unternehmen erfasst werden, im Übrigen\nLuftfracht\nAnzahl der Sendungen pro Jahr                  53 200 000\n1.7       Verkehrsträgerübergreifende Anlagen\n1.7.1     Anlage zur Wettervorhersage, zur Einsatz der Anlage zur Erbringung von          zur Aufgaben-\nGezeitenvorhersage oder zur        Wettervorhersagen insbesondere im Kür-          erfüllung\nWasserstandsvorhersage             zestfristbereich (bis zu 12 Stunden) zur       eingesetzte\nErfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach          Anlage\n§ 4 Absatz 1 des Gesetzes über den\nDeutschen Wetterdienst oder\nEinsatz der Anlage zur Erfüllung der gesetz- zur Aufgaben-\nlichen Aufgaben nach § 1 Nummer 9 des           erfüllung\nSeeaufgabengesetzes                            eingesetzte\nAnlage\n1.7.2     Bodenstation eines Satelliten-     Einordnung der Anlage nach der Verordnung        Boden-\nnavigationssystems                 (EU) Nr. 1285/2013                             stationen“.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nBerlin, den 6. September 2021\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}