{"id":"bgbl1-2021-63-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":63,"date":"2021-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/63#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_63.pdf#page=27","order":3,"title":"Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021)","law_date":"2021-09-10T00:00:00Z","page":4147,"pdf_page":27,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021           4147\nGesetz\nzur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“\nund zur vorübergehenden Aussetzung\nder Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen\nund Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze\n(Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021)\nVom 10. September 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             1. Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          Unternehmen sowie für andere Einrichtungen und\n2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur\nArtikel 1\nder betroffenen Länder, Gemeinden und des Bun-\nGesetz                                des sowie weiterer öffentlich-rechtlicher Körper-\nzur Errichtung eines                          schaften einschließlich der Gebäude und Einrich-\nSondervermögens „Aufbauhilfe 2021“                      tungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie\n(Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021                   Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie\n– AufbhEG 2021)                              unabhängig von der Trägerschaft von Infrastruk-\nturen des Personenverkehrs und des Schienen-\n§1                                   güterverkehrs einschließlich der Bereitstellung von\ninsbesondere Ersatzmobilität im öffentlichen Perso-\nErrichtung des Fonds                           nennahverkehr bis zur Wiederherstellung der Infra-\nEs wird ein nationaler Fonds „Aufbauhilfe 2021“ als          strukturen.\nSondervermögen des Bundes errichtet.\n(3) Bei der Verteilung der Mittel auf Bund, Länder\n§2                               und Gemeinden sowie bei der Gewährung der Hilfen\nsind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der\nZweck und Mittel-                        Betroffenen zu berücksichtigen.\nverwendung; Verordnungsermächtigung\n(1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den          (4) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung\nvom Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 betrof-          des Bundesrates eine Rechtsverordnung über die Ver-\nfenen Ländern (Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rhein-          teilung und Verwendung der Mittel des Fonds und die\nland-Pfalz, Sachsen) zur Beseitigung der hierdurch          Einzelheiten der näheren Durchführung. In der Rechts-\nentstandenen Schäden und zum Wiederaufbau der               verordnung sind einheitliche Fördergrundsätze festzu-\nzerstörten Infrastruktur.                                   legen.\n(2) Aus den Mitteln des Fonds werden als Aufbau-            (5) Die Länder führen in eigener Zuständigkeit nach-\nhilfen geleistet, soweit die Schäden nicht durch Ver-       gelagerte Kontrollen über die Mittelverwendung in\nsicherungen oder sonstige Dritte abgedeckt sind,            angemessenem Umfang durch.","4148        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\n§3                               Haushaltsrechnung als Rechnung über die Einnahmen\nStellung im Rechtsverkehr                     und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung auf\nund fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung\n(1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter       des Bundes bei.\nseinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und\nverklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des                                      §8\nFonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundes-\nministerium der Finanzen verwaltet den Fonds. Es kann                         Verwaltungskosten\nsich hierzu einer anderen Behörde oder eines Dritten           Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der\nbedienen.                                                   Bund.\n(2) Der Fonds ist von dem Vermögen des Bundes,\nseinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu hal-                               Artikel 2\nten. Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der                           Änderung des\nFinanzierung des Fonds ergeben, haftet der Bund.\nFinanzausgleichsgesetzes\n§4                                  Nach § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das\nFinanzierung des Fonds\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2021\n(1) Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von bis     (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird folgender\nzu 30 Milliarden Euro zur Verfügung, die der Bund im        Absatz 2a eingefügt:\nJahr 2021 in Höhe von 16 Milliarden Euro und ab dem\n„(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der\nJahr 2022 nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zu-\nBekämpfung der durch die Starkregenfälle und das\nführt. Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund\nHochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und\nsichergestellt.\ndem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 ge-\n(2) Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung       nannten Beträge für den Bund um jeweils 233 333 333\ndes Fonds nach Maßgabe des Absatzes 3.                      Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2\n(3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an der        genannten Beträge für die Länder verringern sich ent-\nZuführung im Jahr 2021 erfolgt in den Jahren 2021           sprechend um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren\nbis 2050 im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung nach          von 2021 bis 2050.“\nMaßgabe von Artikel 2 des Aufbauhilfegesetzes 2021.\nDie hälftige finanzielle Beteiligung der Länder an den                              Artikel 3\nZuführungen des Bundes zum Fonds ab dem Jahr\nÄnderung des\n2022 erfolgt durch Anpassung der vertikalen Umsatz-\nsteuerverteilung.                                                Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes\n(4) Die im Jahr 2021 vor Inkrafttreten der Rechtsver-       Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom\nordnung nach § 2 Absatz 4 geleisteten Aufbauhilfen          24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch\nnach § 2 Absatz 2 werden aus dem Fonds erstattet.           Artikel 2b des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I\nS. 811) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(5) Ergibt sich nach der Schlussabrechnung des\nFonds, dass die Länder Beiträge geleistet haben, die        1. § 5 wird wie folgt geändert:\nihren Anteil an der Finanzierung übersteigen, erstattet        a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nder Bund den Ländern anteilig die zu viel geleisteten             „Im Jahr 2024 können Finanzhilfen nur für Inves-\nBeträge.                                                          titionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte\nvon Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die\n§5                                     bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abge-\nRücklage                                  nommen wurden und die im Jahr 2024 vollstän-\nDas Sondervermögen kann zur Erfüllung des ge-                  dig abgerechnet werden.“\nsetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.                            b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezem-\nber 2022“ durch die Angabe „31. Dezember\n§6                                     2024“ und die Angabe „31. Dezember 2023“\nWirtschaftsplan und Haushaltsrecht                       durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.\nAlle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in          2. § 8 wird wie folgt geändert:\neinem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschafts-           a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-\nplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.                 fügt:\nEr wird für das Wirtschaftsjahr 2021 als Anlage zu der            „Von den Ländern nach § 6 Absatz 2 zur Auszah-\nnach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung                 lung angeordnete Bundesmittel für Maßnahmen,\nveröffentlicht. Ab dem Haushaltsjahr 2022 wird er zu-             die aufgrund von durch den Starkregen oder das\nsammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und als               Hochwasser im Juli 2021 unmittelbar verursach-\nAnlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.                    ten Schäden nicht innerhalb des Förderzeitraums\nnach § 5 abgeschlossen werden können, sind\n§7                                     dem Bund nicht zurückzuzahlen. Dies ist vom\nRechnungslegung                                Land gegenüber dem Bund nachzuweisen.“\nDas Bundesministerium der Finanzen stellt für den           b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-\nFonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die                  ber 2022“ durch die Angabe „31. Dezember","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021           4149\n2024“ und die Angabe „31. Dezember 2023“               Selbstständigen, in den von den Starkregen- und\ndurch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.          Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffenen Ge-\n3. § 13 wird wie folgt geändert:                               bieten gewährt werden, werden den in § 850k Absatz 2\nSatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Beträgen\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                 und Geldleistungen, die nicht von der Pfändung erfasst\n„Im Jahr 2026 können Finanzhilfen nur für Inves-       werden, gleichgestellt.\ntitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte            (2) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner auch dann\nvon Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die        zur Leistung aus dem Guthaben für die nach Absatz 1\nbis zum 31. Dezember 2025 vollständig abge-            nicht von der Pfändung erfassten Soforthilfen im Rah-\nnommen wurden und die im Jahr 2026 vollstän-           men des vertraglich Vereinbarten verpflichtet, wenn\ndig abgerechnet werden.“                               der Schuldner durch Vorlage des Bewilligungsbeschei-\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezem-          des oder eines Kontoauszuges nachweist, dass das\nber 2024“ durch die Angabe „31. Dezember               Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist.\n2026“ und die Angabe „31. Dezember 2025“                  (3) Das Guthaben auf Grund von Soforthilfen auf\ndurch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.          einem Pfändungsschutzkonto wird bis zum Ablauf\n4. § 15 wird wie folgt geändert:                               des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-           Gutschrift folgt, nicht von der Pfändung erfasst.\nfügt:                                                     (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pfändungen\n„Von den Ländern nach § 14 in Verbindung mit           wegen Rückforderungen von Soforthilfen im Sinne des\n§ 6 Absatz 2 zur Auszahlung angeordnete Bun-           Absatzes 1.“\ndesmittel für Maßnahmen, die aufgrund von\ndurch den Starkregen oder das Hochwasser im                                     Artikel 6\nJuli 2021 unmittelbar verursachten Schäden                             Weitere Änderung des\nnicht innerhalb des Förderzeitraums nach § 5 ab-\nGesetzes, betreffend die\ngeschlossen werden können, sind dem Bund\nnicht zurückzuzahlen. Dies ist vom Land gegen-\nEinführung der Zivilprozessordnung\nüber dem Bund nachzuweisen.“                              § 23 des Gesetzes, betreffend die Einführung der\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-          Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 5 dieses\nber 2024“ durch die Angabe „31. Dezember               Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2026“ und die Angabe „31. Dezember 2025“               1. In Absatz 1 werden die Wörter „§ 850k Absatz 2\ndurch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.              Satz 1“ durch die Angabe „§ 902 Satz 1“ ersetzt.\n2. Absatz 3 wird aufgehoben.\nArtikel 4\n3. Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Absätze 1\nÄnderung des                                bis 3“ werden durch die Wörter „Absätze 1 und 2“\nGesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens                     ersetzt.\n„Kommunalinvestitionsförderungsfonds“\nIn § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines                                      Artikel 7\nSondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungs-                                        Gesetz\nfonds“ vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt                   zur vorübergehenden Aussetzung\ndurch Artikel 2c des Gesetzes vom 15. April 2020                         der Insolvenzantragspflicht wegen\n(BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird die Angabe           Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021\n„2025“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.\n§1\nArtikel 5\nAussetzung der Insolvenzantragspflicht\nÄnderung des\nBeruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder\nGesetzes, betreffend die                      Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregen-\nEinführung der Zivilprozessordnung                  fälle oder des Hochwassers im Juli 2021, so ist die\n§ 23 des Gesetzes, betreffend die Einführung der            nach § 15a der Insolvenzordnung und § 42 Absatz 2\nZivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt                des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Pflicht zur\nTeil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten            Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 33 des          die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder\nGesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge-             Sanierungsverhandlungen führen und solange dadurch\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                     begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Die\nPflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist längs-\n„§ 23                               tens bis zum 31. Januar 2022 ausgesetzt.\nSchutz von Hochwasser-Soforthilfen\nvor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten                                             §2\n(1) Staatliche Soforthilfen, die als Billigkeitsleistun-                  Verordnungsermächtigung\ngen zur Überbrückung von Notlagen von Bürgern oder                Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\nzur Milderung von Schäden der Unternehmen der                  cherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nLand- und Forstwirtschaft und der gewerblichen                 ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung\nWirtschaft sowie der Angehörigen freier Berufe und             der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 30. April","4150          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\n2022 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehen-                 öffentlichen Mobilfunknetz, einschließlich der zu\nder Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen,                  beachtenden Sicherheitsanforderungen,\naufgrund andauernder Finanzierungs- oder Sanie-\n2. über die organisatorischen Rahmenbedingungen\nrungsverhandlungen oder aufgrund sonstiger Um-\nfür die Aussendung von Warnungen, einschließ-\nstände geboten erscheint.\nlich Erreichbarkeits- und Reaktionszeiten,\nArtikel 8                             3. zum Umfang der bei der Aussendung von War-\nnungen zu erbringenden Leistungsmerkmale,\nÄnderung des                                  einschließlich der dabei verarbeiteten Daten,\nTelekommunikationsgesetzes\n4. zur Konkretisierung der Verpflichtungen für An-\nDas Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021                    bieter nach Absatz 3 und\n(BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5\ndes Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geän-           5. zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur hin-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                            sichtlich der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführ-\nten Gebiete.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 164 folgende Angabe eingefügt:                                 (5) Die technischen Einzelheiten zu den in Ab-\nsatz 4 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Regelungsge-\n„§ 164a      Öffentliche Warnungen“.\ngenständen legt die Bundesnetzagentur in einer\n2. Nach § 164 wird folgender § 164a eingefügt:                  Technischen Richtlinie fest; dabei berücksichtigt\n„§ 164a                             sie die Vorschriften der Rechtsverordnung nach Ab-\nsatz 4. Die Bundesnetzagentur erstellt die Techni-\nÖffentliche Warnungen                       sche Richtlinie unter Beteiligung\n(1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben           1. der Verbände\n1. technische Einrichtungen für Warnungen vor\na) der durch die Absätze 1 und 2 verpflichteten\ndrohenden oder sich ausbreitenden größeren\nBetreiber öffentlicher Mobilfunknetze,\nNotfällen und Katastrophen vorzuhalten, die\na) über das zentrale Warnsystem des Bundes                    b) der durch Absatz 3 verpflichteten Anbieter\nvon den Gefahrenabwehrbehörden sowie Be-                      öffentlich zugänglicher mobiler nummernge-\nhörden des Zivil- und Katastrophenschutzes                    bundener interpersoneller Telekommunika-\nausgelöst und                                                 tionsdienste,\nb) an empfangsbereite Mobilfunkendgeräte, die                 c) der Hersteller der in den Mobilfunknetzen ein-\nsich in dem von der auslösenden Behörde be-                   gesetzten technischen Einrichtungen und\nstimmten geographischen Gebiet befinden,                  d) der Hersteller der Mobilfunkendgeräte,\nausgesendet werden können und\n2. des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und\n2. durch organisatorische Vorkehrungen die Mög-                   Katastrophenhilfe,\nlichkeit der jederzeitigen unverzüglichen Aussen-\ndung von Warnungen nach Nummer 1 sicherzu-               3. der vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und\nstellen.                                                      Katastrophenhilfe benannten Vertreter der in Ab-\nsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Behör-\n(2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben\nden und\nWarnungen nach Absatz 1 an alle Mobilfunkendge-\nräte in dem von der auslösenden Behörde bestimm-             4. des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa-\nten geographischen Gebiet auszusenden.                            tionstechnik hinsichtlich der technischen Anfor-\n(3) Anbieter öffentlich zugänglicher mobiler num-              derungen in Absatz 4 Nummer 1.\nmerngebundener interpersoneller Telekommunika-               Bei den Festlegungen in der Technischen Richtlinie\ntionsdienste                                                 sind internationale Standards zu berücksichtigen;\n1. wirken im notwendigen Umfang daran mit, dass              Abweichungen von den Standards sind zu begrün-\nWarnungen nach Absatz 1 jederzeit und unver-             den. Die nach den Absätzen 1 bis 3 Verpflichteten\nzüglich zu den Endnutzern in dem bestimmten              haben die Anforderungen der Technischen Richt-\ngeographischen Gebiet ausgesendet werden                 linie spätestens ein Jahr nach deren Bekannt-\nkönnen und                                               machung zu erfüllen, sofern in der Technischen\nRichtlinie für bestimmte Verpflichtungen kein ande-\n2. informieren ihre Endnutzer über die Vorausset-            rer Übergangszeitraum festgelegt ist.\nzungen für den Empfang von Warnungen nach\nAbsatz 1.                                                    (6) Notwendige Aufwendungen, die den Betrei-\nbern öffentlicher Mobilfunknetze durch die Umset-\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nzung der Anforderungen aus Absatz 1 entstehen,\nEnergie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nsind auf Antrag zu ersetzen. Für die Bemessung\nBundesministerium des Innern, für Bau und Heimat\ndes Aufwendungsersatzes sind die tatsächlich ent-\nund dem Bundesministerium für Verkehr und digi-\nstandenen Kosten der Verpflichteten maßgebend.\ntale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zu-\nÜber die Anträge auf Aufwendungsersatz entschei-\nstimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen\ndet die Bundesnetzagentur. Die durch die Aussen-\n1. über die grundlegenden technischen Anforderun-            dung der Warnungen nach Absatz 2 entstehenden\ngen für die Aussendung von Warnungen im                  Kosten trägt jeder Betreiber selbst. Die für das Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021           4151\nsenden von Informationen anfallenden Kosten nach             struktureinrichtungen im Gebiet der Gemeinde, in\nAbsatz 3 trägt jeder Anbieter selbst.“                       der sie entstehen sollen, als mobile oder nicht\nmobile Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Ver-\n3. § 228 wird wie folgt geändert:                               fügung stehen. Satz 1 ist entsprechend anwendbar,\na) Nach Absatz 2 Nummer 37 werden die folgenden              wenn das Vorhaben in einer Nachbargemeinde einer\nNummern 37a bis 37c eingefügt:                           Gemeinde im Sinne des Satzes 1 ausgeführt werden\nsoll und dringend benötigte in Satz 1 genannte bau-\n„37a. entgegen § 164a Absatz 1 Nummer 1, auch            liche Anlagen oder dringend benötigte Infrastruktur-\nin Verbindung mit einer Rechtsverordnung          einrichtungen im Gebiet der betroffenen Gemeinde\nnach § 164a Absatz 4 Nummer 1, 2 oder 3,          und in dieser Nachbargemeinde als mobile oder\neine dort genannte Einrichtung nicht oder         nicht mobile Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig\nnicht richtig vorhält,                            zur Verfügung stehen.\n37b. entgegen § 164a Absatz 1 Nummer 2, auch                (2) Bei Vorhaben nach Absatz 1 im Außenbereich\nin Verbindung mit einer Rechtsverordnung          gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutz-\nnach § 164a Absatz 4 Nummer 1, 2 oder 3,          gesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022\neine dort genannte Aussendung nicht si-           entsprechend.\ncherstellt,\n(3) Die Befristung in Absatz 1 auf den Ablauf des\n37c. einer vollziehbaren Anordnung nach § 164a           31. Dezember 2022 bezieht sich auf den Zeitraum,\nAbsatz 2, auch in Verbindung mit einer            bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulas-\nRechtsverordnung nach § 164a Absatz 4             sungsverfahren von der Vorschrift Gebrauch ge-\nNummer 1, 2 oder 3, zuwiderhandelt,“.             macht werden kann. Die in Absatz 1 genannte Frist\nvon fünf Jahren bezieht sich auf die Geltungsdauer\nb) In Absatz 7 Nummer 3 wird die Angabe „37, 38“             der Genehmigung.\ndurch die Angabe „37 bis 38“ ersetzt.\n(4) Die Länder können durch Landesrecht ergän-\nzende Bestimmungen zum Rückbau der in Absatz 1\nArtikel 9                             genannten Vorhaben treffen.\nÄnderung des                                (5) § 36 findet mit der Maßgabe Anwendung,\nBaugesetzbuchs                             dass das Einvernehmen nur dann aus den sich aus\nden §§ 31, 33 bis 35 ergebenden Gründen versagt\nDas Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-              werden kann, wenn die städtebauliche Entwicklung\nchung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das               des Gemeindegebiets der Gemeinde, in der das\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021          Vorhaben ausgeführt werden soll, beeinträchtigt\n(BGBl. I S. 2939) geändert worden ist, wird wie folgt           würde. Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt\ngeändert:                                                       bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 das Einver-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu              nehmen als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines\n§ 246b folgende Angabe eingefügt:                            Monats verweigert wird.“\n„§ 246c Sonderregelungen für bestimmte mobile\nArtikel 10\nbauliche Anlagen und mobile Infrastruktur-\neinrichtungen in von Hochwasserkatastro-                             Änderung des\nphen betroffenen Gemeinden“.                               Allgemeinen Eisenbahngesetzes\n2. Nach § 246b wird folgender § 246c eingefügt:                 Dem § 18 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahnge-\n„§ 246c                          setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396;\n1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\nSonderregelungen für                    zes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1737) geändert wor-\nbestimmte mobile bauliche Anlagen                den ist, wird folgender Satz angefügt:\nund mobile Infrastruktureinrichtungen in von\nHochwasserkatastrophen betroffenen Gemeinden             „Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Auf-\nrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt\n(1) In Gemeinden, die von einer Hochwasserka-          insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wieder-\ntastrophe im Gemeindegebiet betroffen sind, kann          aufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist,\nbei der Zulassung von Vorhaben, die die Errichtung        um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in ei-\nmobiler baulicher Anlagen zur Wohnnutzung, mobi-          nem räumlich begrenzten Korridor entlang des Tras-\nler Infrastruktureinrichtungen oder mobiler baulicher     senverlaufs erfolgt.“\nAnlagen für Läden oder nicht störende Handwerks-\nbetriebe zur Deckung des täglichen Bedarfs der Be-                               Artikel 11\nwohner der Umgebung zum Inhalt haben, bis zum\nAblauf des 31. Dezember 2022 von den Vorschriften                              Änderung des\ndieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Ge-                        Bundesfernstraßengesetzes\nsetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem\nUmfang auf längstens fünf Jahre befristet abge-              Nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Bundesfernstraßen-\nwichen werden, wenn diese dringend benötigten             gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nbaulichen Anlagen oder dringend benötigten Infra-         28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Ar-","4152         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\ntikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221)            und 5 landesweit oder regional differenziert auch\ngeändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:                statt bezogen auf 100 000 Einwohner bezogen\nauf das Land oder die jeweilige Region als Maß-\n„Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere              stab verwenden.“\nnicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach\neiner Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundes-         c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in ei-            aa) Die Wörter „soweit und solange sich die Co-\nnem räumlich begrenzten Korridor entlang des Tras-                     ronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in\nsenverlaufs erfolgt.“                                                  einzelnen Ländern ausbreitet und das Parla-\nment in einem betroffenen Land die Anwend-\nArtikel 12                                    barkeit der Absätze 1 bis 6 dort feststellt“\nwerden durch die Wörter „soweit und so-\nÄnderung des                                     lange die konkrete Gefahr der epidemischen\nInfektionsschutzgesetzes                               Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019\n(COVID-19) in einem Land besteht und das\nDas Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000\nParlament in dem betroffenen Land die An-\n(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-\nwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land\nsetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert\nfeststellt“ ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n0. § 28a wird wie folgt geändert:\n„Die Feststellung nach Satz 1 gilt als aufge-\na) Nach Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Num-                        hoben, sofern das Parlament in dem betrof-\nmer 2a eingefügt:                                               fenen Land nicht spätestens drei Monate\nnach der Feststellung nach Satz 1 die weitere\n„2a. Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Ge-\nAnwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das\nnesenen- oder Testnachweises.“\nLand feststellt; dies gilt entsprechend, sofern\nb) Absatz 3 Satz 2 bis 13 wird durch die folgenden                  das Parlament in dem betroffenen Land nicht\nSätze ersetzt:                                                  spätestens drei Monate nach der Feststel-\nlung der weiteren Anwendbarkeit der Ab-\n„Zum präventiven Infektionsschutz können ins-                   sätze 1 bis 6 die weitere Anwendbarkeit der\nbesondere die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4                    Absätze 1 bis 6 erneut feststellt.“\nund 17 genannten Schutzmaßnahmen ergriffen\nwerden. Weitergehende Schutzmaßnahmen sol-            1. § 36 wird wie folgt geändert:\nlen unter Berücksichtigung des jeweiligen regio-         a0) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nnalen und überregionalen Infektionsgeschehens\nmit dem Ziel getroffen werden, eine drohende                    „Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5\nÜberlastung der regionalen und überregionalen                Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von\nstationären Versorgung zu vermeiden. Wesent-                 nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit\nlicher Maßstab für die weitergehenden Schutz-                dies zur Verhinderung der Verbreitung der\nmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der in                 Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erfor-\nBezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019                     derlich ist, darf der Arbeitgeber in den in den\n(COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen                  Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen\nPersonen je 100 000 Einwohner innerhalb von                  und Unternehmen personenbezogene Daten\nsieben Tagen. Weitere Indikatoren wie die unter              eines Beschäftigten über dessen Impf- und\ninfektionsepidemiologischen Aspekten differen-               Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krank-\nzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coro-               heit-2019 (COVID-19) verarbeiten, um über die\nnavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner                      Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses\ninnerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren                  oder über die Art und Weise einer Beschäf-\nintensivmedizinischen Behandlungskapazitäten                 tigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die\nund die Anzahl der gegen die Coronavirus-                    Bestimmungen des allgemeinen Datenschutz-\nKrankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen                 rechts.“\nsollen bei der Bewertung des Infektionsgesche-           a)  Absatz 10 wird wie folgt geändert:\nhens berücksichtigt werden. Die Landesregierun-\naa) Satz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:\ngen können im Rahmen der Festlegung der\nSchutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der                        „1a. dass auf Grund eines bei Reisen allge-\njeweiligen stationären Versorgungskapazitäten                          mein gesteigerten Infektionsrisikos in\nin einer Rechtsverordnung nach § 32 Schwellen-                         Bezug auf die Krankheit, die zur Fest-\nwerte für die Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5                      stellung der epidemischen Lage von\nfestsetzen; entsprechend können die Schutz-                            nationaler Tragweite geführt hat, alle\nmaßnahmen innerhalb eines Landes regional dif-                         Personen, die in die Bundesrepublik\nferenziert werden. Das Robert Koch-Institut ver-                       Deutschland einreisen wollen oder\nöffentlicht im Internet unter https://www.rki.de/                      eingereist sind, ausschließlich zur\ncovid-19-trends werktäglich nach Altersgruppen                         Feststellung und Verhinderung der\ndifferenzierte und mindestens auf einzelne Län-                        Verbreitung der Krankheit, die zur\nder und auf das Bundesgebiet bezogene Daten                            Feststellung der epidemischen Lage\nzu Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5. Die Län-                       von nationaler Tragweite geführt hat,\nder können die Indikatoren nach den Sätzen 4                           verpflichtet sind, über einen Nachweis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021            4153\noder ein Dokument nach Nummer 1                     Naturkatastrophe mit einer Oberleitung ein-\nBuchstabe b oder Buchstabe c zu ver-                schließlich dafür notwendiger räumlich be-\nfügen und den Nachweis oder das                     grenzter baulicher Anpassungen, insbesondere\nDokument gegenüber den Beförderern                  von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreu-\noder den in Nummer 1 genannten Be-                  zungsbauwerken,“.\nhörden vorzulegen;“.\n2. Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die Num-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „kein aufgrund            mern 2 bis 7.\nder Rechtsverordnung nach Satz 1 Num-\nmer 1 erforderliches ärztliches Zeugnis oder                              Artikel 15\nerforderliches Testergebnis“ durch die Wör-\nter „keinen auf Grund der Rechtsverord-                                 Änderung des\nnung nach Satz 1 Nummer 1 und 1a erfor-            Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,\nderlichen Nachweis oder kein auf Grund der            Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und\nRechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1                 Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung\nund 1a erforderliches Dokument“ ersetzt.             der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie\nb)   Absatz 11 wird wie folgt geändert:\n§ 7 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesell-\naa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:        schafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und\n„Die Sätze 1 bis 3 gelten in Bezug auf die in    Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Aus-\nder Rechtsverordnung nach Absatz 10              wirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März\nSatz 1 Nummer 1a genannten Personen              2020 (BGBl. I S. 569, 570), das zuletzt durch Artikel 32\nmit den Maßgaben entsprechend, dass nur          des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geän-\ndie in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1a genann-        dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nten Nachweise oder Dokumente vorgelegt\n1. In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter\nwerden müssen und nur die personenbezo-\n„im Jahr 2020 und im Jahr 2021“ durch die Wörter\ngenen Angaben erhoben und übermittelt\n„bis einschließlich 31. August 2022“ ersetzt.\nwerden dürfen.“\n2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nbb) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter\n„nach den Sätzen 1, 3 und 5“ durch die                  „(5) § 5 ist nur anzuwenden auf\nWörter „nach den Sätzen 1, 3, 4 und 6“ er-\n1. bis zum Ablauf des 31. August 2022 ablaufende\nsetzt.\nBestellungen von Vorständen von Vereinen, Par-\n2. In § 73 Absatz 1a Nummer 24 werden die Wörter                     teien und Stiftungen und von sonstigen Vertre-\n„Absatz 10 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung                    tern in Organen und Gliederungen von Parteien\nmit“ durch die Wörter „Absatz 10 Satz 1 Nummer 1                  sowie\noder Nummer 1a, jeweils auch in Verbindung mit“\nersetzt.                                                       2. Versammlungen und Beschlussfassungen, die\nbis zum Ablauf des 31. August 2022 stattfinden.“\nArtikel 13\nArtikel 16\nEinschränkung von Grundrechten\nDurch Artikel 12 werden die Grundrechte der kör-\nÄnderung des\nperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1                           Gesetzes zur Abmilderung\ndes Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2               der Folgen der COVID-19-Pandemie im\nAbsatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versamm-                    Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht\nlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizü-         In Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Abmilderung\ngigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und           der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insol-\nder Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1        venz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020\ndes Grundgesetzes) eingeschränkt.                             (BGBl. I S. 569), das durch Artikel 11 des Gesetzes\nvom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert\nArtikel 14                           worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2021“\nÄnderung des                           durch die Angabe „31. August 2022“ ersetzt.\nGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\n§ 14a Absatz 1 des Gesetzes über die Umwelt-                                        Artikel 17\nverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekannt-                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) wird\nwie folgt geändert:                                              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nund 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n1. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorange-\nstellt:                                                       (2) Artikel 6 tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.\n„1. der Ausstattung einer bestehenden Bahnstre-               (3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 10. Juli 2021 in\ncke im Zuge des Wiederaufbaus nach einer              Kraft und am 1. Mai 2022 außer Kraft.","4154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. September 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}