{"id":"bgbl1-2021-63-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":63,"date":"2021-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/63#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_63.pdf#page=9","order":2,"title":"Neufassung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes","law_date":"2021-09-06T00:00:00Z","page":4129,"pdf_page":9,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4129\nBekanntmachung\nder Neufassung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes\nVom 6. September 2021\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750)\nwird nachstehend der Wortlaut des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der vom\n17. Juni 2021 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung be-\nrücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 18. Februar 2007\n(BGBl. I S. 162),\n2. den am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 15 Absatz 64 des\nGesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),\n3. den am 31. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3106; 2012 I S. 442),\n4. den am 15. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 57 des\nGesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),\n5. den Artikel 4 Absatz 40 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),\nder vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016\n(BGBl. I S. 1666) aufgehoben worden ist,\n6. den am 1. Oktober 2021 in Kraft tretenden Artikel 4 Absatz 37 des Geset-\nzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),\n7. den am 16. März 2017 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes\nvom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410),\n8. den am 21. November 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n15. November 2019 (BGBl. I S. 1564),\n9. den am 27. Juni 2020 in Kraft getretenen Artikel 164 der Verordnung vom\n19. Juni 2020 (BGBl. I S.1328),\n10. den am 17. Juni 2021 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 6. September 2021\nDie Beauftragte\nder Bundesregierung\nfür Kultur und Medien\nMonika Grütters","4130       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\nGesetz\nüber die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes\nder ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\n(Stasi-Unterlagen-Gesetz – StUG)\nInhaltsübersicht                              § 13 Recht von Betroffenen und Dritten auf Auskunft, Einsicht\nund Herausgabe\nErster Abschnitt\n§ 14 (weggefallen)\nAllgemeine und grundsätzliche Vorschriften                § 15 Recht von nahen Angehörigen Vermisster oder Verstor-\n§ 1  Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes                        bener auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe\n§ 2  Erfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen        § 16 Recht von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes auf\ndes Staatssicherheitsdienstes                                   Auskunft, Einsicht und Herausgabe\n§ 3  Rechte des Einzelnen                                       § 17 Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und\n§ 4  Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staats-          Herausgabe\nsicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche § 18 Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem\nStellen                                                         Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten\n§ 5  Besondere Verwendungsverbote                                    und Staatsanwaltschaften\n§ 6  Begriffsbestimmungen\nZweiter Unterabschnitt\nZweiter Abschnitt                                           Verwendung der Unterlagen\nErfassung der Unterlagen                                       des Staatssicherheitsdienstes\ndes Staatssicherheitsdienstes                            durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen\n§ 7  Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,    § 19 Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nicht-\nAnzeigepflichten                                                öffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften\n§ 8  Herausgabepflicht öffentlicher Stellen                     § 20 Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezoge-\n§ 9  Herausgabepflicht nichtöffentlicher Stellen                     nen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten,\n§ 10 Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutsch-          durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen\nlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massen-    § 21 Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene\norganisationen sowie sonstige Unterlagen im Zusammen-           Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch\nhang mit dem Staatssicherheitsdienst                            öffentliche und nichtöffentliche Stellen\n§ 11 Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer             § 22 Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer\nBehörden durch das Bundesarchiv                                 Untersuchungsausschüsse\n§ 23 Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfol-\nDritter Abschnitt                               gung und Gefahrenabwehr\nVerwendung der Unterlagen                        § 24 Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlasse-\ndes Staatssicherheitsdienstes                          nen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften\n§ 25 Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichten-\nErster Unterabschnitt                             dienste\nRechte von Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern            § 26 Verwendung von Dienstanweisungen, Organisationsplänen\ndes Staatssicherheitsdienstes und Begünstigten                  und weiteren Unterlagen\n§ 12 Verfahrensvorschriften für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter § 27 Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen\nund Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes              § 28 (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021                    4131\n§ 29    Zweckbindung                                                       seiner Person gespeicherten Informationen in\n§ 30    Benachrichtigung von der Übermittlung                              seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird,\n§ 31    Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bun-           3. die historische, politische und juristische Auf-\ndesarchivs auf Antrag von Behörden\narbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdiens-\ntes zu gewährleisten und zu fördern,\nDritter Unterabschnitt\n4. öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die er-\nVerwendung der Unterlagen\ndes Staatssicherheitsdienstes                           forderlichen Informationen für die in diesem Gesetz\nfür die politische und historische                        genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.\nAufarbeitung sowie durch Presse und Rundfunk                      (2) Dieses Gesetz gilt für Unterlagen des Staats-\n§ 32    Verwendung von Unterlagen für die politische und his-          sicherheitsdienstes, die sich bei öffentlichen Stellen\ntorische Aufarbeitung                                          des Bundes oder der Länder, bei natürlichen Personen\n§ 32a Benachrichtigung                                                 oder sonstigen nichtöffentlichen Stellen befinden.\n§ 33 Verfahren\n§ 34 Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und                                         §2\nFilm\nErfassung, Verwahrung und Verwaltung\nVierter Abschnitt\nder Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes\nBesondere Vorschriften                               (1) Die Stasi-Unterlagen werden in Berlin und an\nregionalen Standorten in Erfurt, Frankfurt (Oder), Halle\n§ 35    (weggefallen)\n(Saale), Leipzig und Rostock gemäß ihrer Herkunft\n§ 36    (weggefallen)\nverwahrt. Es werden zudem Außenstellen in Chemnitz,\n§ 37    (weggefallen)                                                  Cottbus, Dresden, Gera, Magdeburg, Neubranden-\n§ 37a   Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheits-          burg, Schwerin und Suhl gebildet. Außenstellen sind\ndienstes\nStandorte des Bundesarchivs in den ostdeutschen\n§ 38    Landesbeauftragte\nLändern, die Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen.\n§ 39    Beratungsgremium\nSie arbeiten inhaltlich und organisatorisch mit dem\n§ 40    Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen\njeweiligen Archivstandort des Landes zusammen. Zu\n§ 41    Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im\nden Aufgaben gehören die Information und Beratung\nAuftrag\nvon natürlichen Personen, die Bearbeitung von Anträ-\nFünfter Abschnitt\ngen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Struktur,\nMethoden und Wirkungsweise des Staatssicherheits-\nSchlussvorschriften                            dienstes in Form von partizipativen Dokumentations-,\n§ 42    Gebühren und Auslagen1                                         Ausstellungs- und anderen Bildungsprojekten in der\n§ 42a   Gerichtsstand                                                  Region. Die Standorte und Außenstellen sind in die\n§ 43    Vorrang dieses Gesetzes                                        regionale Gedenkstättenlandschaft eingebunden.\n§ 44    Strafvorschriften                                                 (2) Das Bundesarchiv hat nach Maßgabe dieses\n§ 45    Bußgeldvorschriften                                            Gesetzes folgende Aufgaben und Befugnisse:\n§ 46    (weggefallen)\n§ 46a   Einschränkung von Grundrechten\n1. Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheits-\ndienstes,\n§ 47    Übergangsregelung\n§ 48    Evaluierung                                                      2. nach archivischen Grundsätzen Bewertung, Ord-\nnung, Erschließung, Verwahrung und Verwaltung\nErster Abschnitt                                    der Unterlagen,\n3. gesonderte Verwahrung von\nAllgemeine und grundsätzliche Vorschriften\na) dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten\n§1                                            von Gerichten und Staatsanwaltschaften,\nZweck und Anwendungsbereich des Gesetzes                                 b) Duplikaten nach § 11 Absatz 2 Satz 2,\n(1) Dieses Gesetz regelt die Erfassung, Erschließung,                    c) Unterlagen über Mitarbeiter von Nachrichten-\nVerwaltung und Verwendung der Unterlagen des Minis-                            diensten des Bundes, der Länder und der\nteriums für Staatssicherheit und seiner Vorläufer- und                         Verbündeten,\nNachfolgeorganisationen (Staatssicherheitsdienst) der                       d) Unterlagen\nehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, um                               – über Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste,\n1. dem Einzelnen Zugang zu den vom Staatssicher-                               – mit technischen oder sonstigen fachlichen\nheitsdienst zu seiner Person gespeicherten Informa-                           Anweisungen oder Beschreibungen über Ein-\ntionen zu ermöglichen, damit er die Einflussnahme                             satzmöglichkeiten von Mitteln und Methoden\ndes Staatssicherheitsdienstes auf sein persönliches                           auf den Gebieten der Spionage, Spionage-\nSchicksal aufklären kann,                                                     abwehr oder des Terrorismus,\n2. den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den                          wenn das Bundesministerium des Innern, für\nUmgang mit den vom Staatssicherheitsdienst zu                              Bau und Heimat im Einzelfall erklärt, dass das\nBekanntwerden der Unterlagen die öffentliche\n1\nGemäß Artikel 4 Absatz 37 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 7               Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des\nAbsatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird am\n1. Oktober 2021 in der Inhaltsübersicht die Angabe zu § 42 wie folgt         Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten\ngefasst: „§ 42 (weggefallen)“.                                               würde;","4132         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\nfür die gesonderte Verwahrung nach Buchstabe b                                     §3\nbis d gelten die Vorschriften über den Umgang                            Rechte des Einzelnen\nmit Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade\nVS-Vertraulich und höher,                                  (1) Jeder Einzelne hat das Recht, vom Bundesarchiv\nAuskunft darüber zu verlangen, ob in den erschlosse-\n4. Erteilung von Auskünften, Mitteilungen aus Unter-        nen Unterlagen Informationen zu seiner Person enthal-\nlagen, Gewährung von Einsicht in Unterlagen,            ten sind. Ist das der Fall, hat der Einzelne das Recht\nHerausgabe von Unterlagen,                              auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen und Herausgabe\n5. Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheits-        von Unterlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes.\ndienstes durch Unterrichtung der Öffentlichkeit            (2) Jeder Einzelne hat das Recht, die Informationen\nüber Struktur, Methoden und Wirkungsweise des           und Unterlagen, die er auf Grundlage dieses Gesetzes\nStaatssicherheitsdienstes; für die Veröffentlichung     erhalten hat, im Rahmen der allgemeinen Gesetze zu\npersonenbezogener Informationen gilt § 32 Ab-           verwenden.\nsatz 3; die Veröffentlichung kann auch durch ein           (3) Durch die Auskunftserteilung, Gewährung von\nelektronisches Informations- und Kommunikations-        Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unter-\nsystem erfolgen,                                        lagen dürfen überwiegende schutzwürdige Interessen\n6. Unterstützung der Forschung und der politischen          anderer Personen nicht beeinträchtigt werden.\nBildung bei der historischen und politischen Auf-\narbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdiens-                                §4\ntes durch Gewährung von Einsicht in Unterlagen                       Zulässigkeit der Verwendung\nund Herausgabe von Duplikaten von Unterlagen                der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes\nsowie Unterstützung von Einrichtungen und Ge-               durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen\ndenkstätten zur Aufarbeitung der Geschichte der\nehemaligen Deutschen Demokratischen Republik               (1) Öffentliche und nichtöffentliche Stellen haben\noder der ehemaligen Sowjetischen Besatzungs-            nur Zugang zu den Unterlagen und dürfen sie nur\nzone bei der Dokumentation der Tätigkeit des            verwenden, soweit dieses Gesetz es erlaubt oder\nStaatssicherheitsdienstes und quellenkundliche          anordnet. Legen Betroffene, Dritte, nahe Angehörige\nForschung zur Erschließung der Bestände des             Vermisster oder Verstorbener, Mitarbeiter oder Be-\nStasi-Unterlagen-Archivs,                               günstigte des Staatssicherheitsdienstes Unterlagen\nmit Informationen über ihre Person von sich aus vor,\n7. Information und Beratung von natürlichen Perso-          dürfen diese auch für die Zwecke verwendet werden,\nnen, anderen nichtöffentlichen Stellen und öffent-      für die sie vorgelegt worden sind.\nlichen Stellen; die Information und Beratung kann\n(2) Stellt das Bundesarchiv fest oder wird ihm\nan allen Standorten oder in digitaler Form erfolgen,\nmitgeteilt, dass personenbezogene Informationen in\n8. Einrichtung und Unterhaltung von Dokumenta-              Unterlagen unrichtig sind, oder wird die Richtigkeit\ntions- und Ausstellungszentren zum Thema Staats-        von der Person, auf die sie sich beziehen, bestritten,\nsicherheitsdienst,                                      so ist dies auf einem gesonderten Blatt zu vermerken\nund den Unterlagen beizufügen.\n9. Vermittlung des besonderen Charakters und des\nSymbolwertes des Stasi-Unterlagen-Archivs durch            (3) Sind personenbezogene Informationen aufgrund\nhierauf bezogene Bildungs- und Informationsange-        eines Ersuchens nach den §§ 20 bis 25 übermittelt\nbote an den historischen Orten sowie in Medien          worden und erweisen sie sich hinsichtlich der Person,\nund Internet,                                           auf die sich das Ersuchen bezog, nach ihrer Übermitt-\nlung als unrichtig, so sind sie gegenüber dem Empfän-\n10. Rekonstruktion und Erschließung von zerrissenen          ger zu berichtigen, es sei denn, dass dies für die\nUnterlagen des Staatssicherheitsdienstes,               Beurteilung eines Sachverhaltes ohne Bedeutung ist.\n11. Vorlage eines schriftlichen Berichtes an den Deut-          (4) Durch die Verwendung der Unterlagen dürfen\nschen Bundestag alle zwei Jahre über die in § 2         überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Per-\ngenannten Aufgaben.                                     sonen nicht beeinträchtigt werden.\n(3) Das Bundesarchiv kann zur Erfüllung seiner\nAufgaben nach diesem Gesetz folgende Informationen                                      §5\naus dem Zentralen Einwohnerregister der ehemaligen                      Besondere Verwendungsverbote\nDeutschen Demokratischen Republik verwenden:                    (1) Die Verwendung personenbezogener Informatio-\n1. Familienname, Vorname,                                    nen über Betroffene oder Dritte, die im Rahmen der\nzielgerichteten Informationserhebung oder Ausspähung\n2. Geburtsname, sonstige Namen,                              des Betroffenen einschließlich heimlicher Informations-\n3. Geburtsort,                                               erhebung gewonnen worden sind, zum Nachteil dieser\nPersonen ist unzulässig. Dies gilt nicht in den Fällen\n4. Personenkennzeichen,                                      des § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2, wenn Angaben\n5. letzte Anschrift,                                         des Betroffenen oder Dritten sich aufgrund der Infor-\nmationen ganz oder teilweise als unzutreffend erweisen.\n6. Merkmal „verstorben“.\n(2) Die Verwendung von Unterlagen ist für einen be-\nDiese Informationen sind auf Ersuchen den Gerichten          grenzten Zeitraum unzulässig, wenn die zuständige\nund Strafverfolgungsbehörden zur Erfüllung ihrer ge-         Staatsanwaltschaft oder das Gericht gegenüber dem\nsetzlichen Aufgaben zu übermitteln.                          Bundesarchiv erklärt, dass für einen bestimmten Zeit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021             4133\nraum die Verwendung die Durchführung eines Straf-               (4) Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sind\nverfahrens beeinträchtigen würde. Dies gilt nicht, wenn      hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter.\ndadurch Personen in der Wahrnehmung ihrer Rechte in\nunzumutbarer Weise beschränkt würden. In diesem              1. Hauptamtliche Mitarbeiter sind Personen, die in\nFall erfolgt die Verwendung im Einvernehmen mit der              einem offiziellen Arbeits- oder Dienstverhältnis des\nStaatsanwaltschaft oder dem Gericht.                             Staatssicherheitsdienstes gestanden haben und\nOffiziere des Staatssicherheitsdienstes im beson-\n§6                                    deren Einsatz.\nBegriffsbestimmungen                        2. Inoffizielle Mitarbeiter sind Personen, die sich zur\n(1) Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sind             Lieferung von Informationen an den Staatssicher-\nheitsdienst bereiterklärt haben.\n1. sämtliche Informationsträger unabhängig von der\nForm der Speicherung, insbesondere                          (5) Die Vorschriften über Mitarbeiter des Staats-\na) Akten, Dateien, Schriftstücke, Karten, Pläne,         sicherheitsdienstes gelten entsprechend für\nFilme, Bild-, Ton- und sonstige Aufzeichnungen,\n1. Personen, die gegenüber Mitarbeitern des Staats-\nb) deren Kopien, Abschriften und sonstige Duplikate          sicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für\nsowie                                                     den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch\nc) die zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel,            weisungsbefugt waren,\ninsbesondere Programme für die automatisierte\nDatenverarbeitung,                                    2. inoffizielle Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der\nKriminalpolizei der Volkspolizei.\nsoweit sie beim Staatssicherheitsdienst oder beim\nArbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei        (6) Begünstigte sind Personen, die\nentstanden, in deren Besitz gelangt oder ihnen zur\nVerwendung überlassen worden sind,                       1. vom Staatssicherheitsdienst wesentlich gefördert\nworden sind, insbesondere durch Verschaffung\n2. dem Staatssicherheitsdienst überlassene Akten von\nberuflicher oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile,\nGerichten und Staatsanwaltschaften.\n(2) Nicht zu den Unterlagen gehören                       2. vom Staatssicherheitsdienst oder auf seine Ver-\nanlassung bei der Strafverfolgung geschont worden\n1. Schreiben des Staatssicherheitsdienstes nebst\nsind,\nAnlagen, die er anderen öffentlichen oder nicht-\nöffentlichen Stellen zugesandt hat, soweit diese         3. mit Wissen, Duldung oder Unterstützung des\nStellen ihm gegenüber nicht rechtlich oder faktisch          Staatssicherheitsdienstes Straftaten gefördert, vor-\nweisungsbefugt waren,                                        bereitet oder begangen haben.\n2. Unterlagen, die an andere Stellen aus Gründen der\nZuständigkeit weiter- oder zurückgegeben worden             (7) Dritte sind sonstige Personen, über die der\nsind und in denen sich keine Anhaltspunkte befin-        Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt hat.\nden, dass der Staatssicherheitsdienst Maßnahmen\n(8) Ob Personen Mitarbeiter des Staatssicherheits-\ngetroffen oder veranlasst hat,\ndienstes, Begünstigte, Betroffene oder Dritte sind, ist\n3. Unterlagen, deren Bearbeitung vor dem 8. Mai 1945         für jede Information gesondert festzustellen. Für die\nabgeschlossen war und in denen sich keine An-            Feststellung ist maßgebend, mit welcher Zielrichtung\nhaltspunkte befinden, dass der Staatssicherheits-        die Informationen in die Unterlagen aufgenommen\ndienst sie über die archivische Erschließung hinaus      worden sind.\ngenutzt hat,\n(9) Die Verwendung von Unterlagen umfasst die\n4. Gegenstände und Unterlagen, die Betroffenen oder\nWeitergabe von Unterlagen, die Übermittlung von\nDritten vom Staatssicherheitsdienst widerrechtlich\nInformationen aus den Unterlagen sowie die sonstige\nweggenommen oder vorenthalten worden sind.\nVerarbeitung und die Nutzung von Informationen.\nSoweit es sich um Schriftstücke handelt, kann\nSoweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist,\ndas Bundesarchiv Duplikate zu seinen Unterlagen\ngelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des Bundes-\nnehmen.\ndatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass zu den\n(3) Betroffene im Sinne dieses Gesetzes sind Perso-       nichtöffentlichen Stellen auch die Religionsgesell-\nnen, zu denen der Staatssicherheitsdienst aufgrund           schaften gehören.\nzielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung\neinschließlich heimlicher Informationserhebung Infor-           (10) Personenbezogene Informationen im Sinne\nmationen gesammelt hat. Satz 1 gilt nicht                    dieses Gesetzes sind Einzelangaben über persönliche\n1. für Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, so-        oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder\nweit die Sammlung der Informationen nur der An-          bestimmbaren lebenden oder verstorbenen Person.\nbahnung und Werbung oder nur der Kontrolle ihrer            (11) Anonymisieren ist das Verändern personenbe-\nTätigkeit für den Staatssicherheitsdienst gedient        zogener Informationen derart, dass die Einzelangaben\nhat, und                                                 über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht\n2. für Begünstigte, soweit die Sammlung der Informa-         mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Auf-\ntionen nur der Anbahnung oder nur der Kontrolle          wand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimm-\nihres Verhaltens im Hinblick auf die Begünstigung        ten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet\ngedient hat.                                             werden können.","4134         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\nZweiter Abschnitt                          (2) Soweit Unterlagen an das Bundesarchiv heraus-\nzugeben sind, sind ihm auch Kopien und sonstige\nErfassung der Unterlagen                     Duplikate herauszugeben.\ndes Staatssicherheitsdienstes\n(3) Jede natürliche Person und jede sonstige nicht-\nöffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf dessen\n§7\nVerlangen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,\nAuffinden von Unterlagen                     die ihr Eigentum sind, zur Anfertigung von Kopien,\ndes Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten           Abschriften oder sonstigen Duplikaten zu überlassen.\n(1) Alle öffentlichen Stellen unterstützen das Bun-\ndesarchiv bei seinen Ermittlungen zum Auffinden der                                     § 10\nUnterlagen des Staatssicherheitsdienstes und bei                                    Unterlagen\nderen Übernahme. Ist ihnen bekannt oder stellen sie                    der Sozialistischen Einheitspartei\ngelegentlich der Erfüllung ihrer Aufgaben fest, dass              Deutschlands, anderer mit ihr verbundener\nsich bei ihnen Unterlagen des Staatssicherheitsdiens-             Parteien und Massenorganisationen sowie\ntes oder Kopien, Abschriften oder sonstige Duplikate                sonstige Unterlagen im Zusammenhang\nsolcher Unterlagen befinden, so haben sie dies dem                      mit dem Staatssicherheitsdienst\nBundesarchiv unverzüglich anzuzeigen.                           (1) Das Bundesarchiv kann zur Erfüllung seiner Auf-\n(2) Das Bundesarchiv kann im Einvernehmen mit            gaben nach diesem Gesetz von den zuständigen Stel-\neiner öffentlichen Stelle in deren Registraturen, Archiven   len Auskunft über Art, Inhalt und Aufbewahrungsort der\nund sonstigen Informationssammlungen Einsicht                Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutsch-\nnehmen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das              lands, anderer mit ihr verbundener Parteien und\nVorhandensein von Unterlagen des Staatssicherheits-          Massenorganisationen der ehemaligen Deutschen\ndienstes vorliegen.                                          Demokratischen Republik verlangen.\n(3) Natürliche Personen und sonstige nichtöffent-           (2) Das Bundesarchiv kann Einsicht in die Unter-\nliche Stellen sind verpflichtet, dem Bundesarchiv un-        lagen verlangen. Bei der Suche nach den benötigten\nverzüglich anzuzeigen, dass sich bei ihnen Unterlagen        Unterlagen ist es zu unterstützen.\ndes Staatssicherheitsdienstes oder Kopien, Abschrif-            (3) Dem Bundesarchiv sind auf sein Verlangen\nten oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen be-           Duplikate von solchen Unterlagen herauszugeben, die\nfinden, sobald ihnen dies bekannt wird.                      im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicher-\nheitsdienstes stehen und die es zur Wahrnehmung\n§8                              seiner Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. Die\nHerausgabepflicht öffentlicher Stellen              Duplikate werden Bestandteil der Unterlagen nach § 6\nAbsatz 1.\n(1) Jede öffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf\ndessen Verlangen unverzüglich bei ihr befindliche Un-           (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\nterlagen des Staatssicherheitsdienstes einschließlich        Unterlagen, die erkennbar im Zusammenwirken anderer\nKopien, Abschriften und sonstigen Duplikaten heraus-         öffentlicher oder nichtöffentlicher Stellen der ehemaligen\nzugeben.                                                     Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staats-\nsicherheitsdienst, auf seine Veranlassung oder zur\n(2) Benötigt die öffentliche Stelle Unterlagen zur Er-   Umsetzung seiner Anordnungen oder Hinweise ent-\nfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zweckbindung            standen sind.\nnach den §§ 20 bis 23 und 25, kann sie Duplikate\nzu ihren Unterlagen nehmen. Originalunterlagen dürfen                                   § 11\nnur zu den Unterlagen genommen werden, soweit dies\nim Einzelfall zur Aufgabenerfüllung unerlässlich ist.             Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen\nIn diesem Fall sind dem Bundesarchiv auf Verlangen                anderer Behörden durch das Bundesarchiv\nDuplikate herauszugeben.                                        (1) Das Bundesarchiv hat Unterlagen anderer Be-\nhörden, die es nach diesem Gesetz verwahrt und in\n(3) Unterlagen über Betroffene sind von den Nach-\ndenen sich keine Anhaltspunkte dafür befinden, dass\nrichtendiensten des Bundes und der Länder ersatzlos\nder Staatssicherheitsdienst Maßnahmen getroffen oder\nund vollständig an das Bundesarchiv herauszugeben.\nveranlasst hat,\n§9                              1. auf Anforderung oder\nHerausgabepflicht nichtöffentlicher Stellen            2. wenn es gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben\ndas Vorhandensein solcher Unterlagen feststellt,\n(1) Jede natürliche Person und jede sonstige nicht-\nöffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf dessen           an die zuständigen Stellen zurückzugeben. Das Bundes-\nVerlangen unverzüglich Unterlagen des Staatssicher-          archiv kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.\nheitsdienstes herauszugeben, soweit diese nicht                 (2) Das Bundesarchiv hat in die Geheimhaltungs-\nEigentum der natürlichen Person oder der sonstigen           grade Geheim und höher eingestufte Unterlagen des\nnichtöffentlichen Stelle sind. Der Nachweis des Eigen-       Bundes, der Länder sowie Unterlagen ihrer Nachrich-\ntumserwerbs obliegt der natürlichen Person oder              tendienste, die es nach diesem Gesetz verwahrt, an\nsonstigen nichtöffentlichen Stelle. Vom Eigentum der         den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat\nnatürlichen Person oder sonstigen nichtöffentlichen          oder die zuständigen Landesbehörden herauszugeben.\nStelle kann ausgegangen werden bei Unterlagen nach           Es kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.\n§ 10 Absatz 4, die sie selbst angefertigt hat.               Unterlagen zwischen- oder überstaatlicher Organisa-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021            4135\ntionen und ausländischer Staaten, die in die Geheim-         weises oder Passes oder die Übersendung einer\nhaltungsgrade VS-Vertraulich und höher eingestuft            amtlich oder notariell beglaubigten Kopie dieser Doku-\nsind und zu deren Schutz vor unbefugter Kenntnis-            mente. Wird der Antrag durch einen Bevollmächtigten\nnahme die Bundesrepublik Deutschland aufgrund                mit Nachweis seiner Vollmacht gestellt, wird Auskunft\nvölkerrechtlicher Verträge verpflichtet ist, sind an den     erteilt, Einsicht in Unterlagen gewährt oder werden\nBundesminister des Innern, für Bau und Heimat als            Unterlagen herausgegeben\nNationale Sicherheitsbehörde für den Geheimschutz\nherauszugeben.                                               1. Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern, Begünstigten oder\n(3) Unterlagen, die das Bundesarchiv nach diesem          2. ihrem Rechtsanwalt, wenn er dazu ausdrücklich\nGesetz verwahrt, über Betriebseinrichtungen, tech-               ermächtigt ist.\nnische Verfahren und Umweltbelastungen des Be-\ntriebsgeländes von Wirtschaftsunternehmen, die dem           Ist ein Einsichtsberechtigter bei der Einsicht in die\nStaatssicherheitsdienst ganz oder teilweise ein- oder        Unterlagen auf fremde Hilfe angewiesen, kann er sich\nangegliedert waren, sind auf Anforderung an den              durch eine Person seines Vertrauens begleiten lassen.\njetzigen Verfügungsberechtigten herauszugeben. Das           Die Hilfsbedürftigkeit ist glaubhaft zu machen. Das\nBundesarchiv kann Duplikate zu seinen Unterlagen             Bundesarchiv kann die Begleitperson zurückweisen,\nnehmen.                                                      wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.\n(4) Das Bundesarchiv hat Unterlagen, die es nach             (2) Auskünfte werden vom Bundesarchiv schriftlich\ndiesem Gesetz verwahrt, über Objekte und andere              erteilt, sofern nicht im Einzelfall eine andere Form der\nGegenstände, insbesondere Grundrisspläne, Pläne              Auskunft angemessen ist. Die Entscheidung trifft es\nüber Versorgungsleitungen und Telefonleitungen, an           nach pflichtgemäßem Ermessen.\nden jetzigen Verfügungsberechtigten herauszugeben.\nEs kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.                  (3) Soll ein Antrag auf Auskunft mit Vorrang be-\n(5) Werden hauptamtliche Mitarbeiter des Staats-          handelt werden, ist die besondere Eilbedürftigkeit\nsicherheitsdienstes in den öffentlichen Dienst einge-        begründet darzulegen. Von der Eilbedürftigkeit kann\nstellt oder im öffentlichen Dienst weiterbeschäftigt,        ausgegangen werden, wenn die Auskunft zu Zwecken\nsind die zu ihrer Person geführten Personalunterlagen,       der Rehabilitierung, Wiedergutmachung, Abwehr einer\ndie das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt,            Gefährdung des Persönlichkeitsrechts oder zur Ent-\nim erforderlichen Umfang an die zuständige personal-         lastung vom Vorwurf einer Zusammenarbeit mit dem\naktenführende Stelle herauszugeben. Das Bundes-              Staatssicherheitsdienst benötigt wird.\narchiv kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.\n(4) Einsicht wird in Originalunterlagen oder in\n(6) Soweit ehemalige Mitarbeiter des Staatssicher-        Duplikate gewährt. Enthalten Unterlagen außer den\nheitsdienstes Empfänger von Renten sind, sind die zu         personenbezogenen Informationen über den Antrag-\nihrer Person geführten Personalunterlagen, die das           steller auch solche über andere Betroffene oder Dritte,\nBundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, im erfor-          wird Einsicht in Originalunterlagen nur gewährt, wenn\nderlichen Umfang an den Versorgungsträger heraus-\nzugeben. Das Bundesarchiv kann Duplikate zu seinen           1. andere Betroffene oder Dritte eingewilligt haben\nUnterlagen nehmen.                                               oder\n(7) Die Vorschriften zur Anbietung und Abgabe von\n2. eine Trennung der Informationen über andere Be-\nUnterlagen gemäß den §§ 5 bis 7 des Bundesarchiv-\ntroffene oder Dritte nicht oder nur mit unvertret-\ngesetzes bleiben unberührt.\nbarem Aufwand möglich ist und kein Grund zu der\nAnnahme besteht, dass schutzwürdige Interessen\nDritter Abschnitt                             anderer Betroffener oder Dritter an der Geheim-\nVerwendung der Unterlagen                           haltung überwiegen.\ndes Staatssicherheitsdienstes\nIm Übrigen wird Einsicht in Duplikate gewährt, in denen\ndie personenbezogenen Informationen über andere\nErster Unterabschnitt\nBetroffene oder Dritte anonymisiert worden sind.\nRechte von Betroffenen,                          Die Einsichtnahme erfolgt an allen Standorten oder in\nDritten, Mitarbeitern                          digitaler Form.\ndes Staatssicherheitsdienstes\nund Begünstigten                                (5) Unterlagen werden nur als Duplikate heraus-\ngegeben, in denen die personenbezogenen Informatio-\n§ 12                               nen über andere Betroffene oder Dritte anonymisiert\nworden sind.\nVerfahrensvorschriften\nfür Betroffene, Dritte, Mitarbeiter                  (6) Das Recht auf Einsicht und Herausgabe gilt\nund Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes             nicht für die zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel\n(1) Der Antrag auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen       (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c). Sind andere\noder Herausgabe von Unterlagen ist schriftlich zu stel-      Unterlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem\nlen. Der Antragsteller hat durch eine behördliche oder       Aufwand auffindbar, erstreckt sich das Recht auf Ein-\nnotarielle Bestätigung seine Identität und, wenn er als      sicht und Herausgabe auf Duplikate von Karteikarten,\ngesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht       die der Auswertung der Unterlagen dienen und in\nnachzuweisen. Zum Nachweis der Identität dient               denen personenbezogene Informationen über den\ninsbesondere die Vorlage eines gültigen Personalaus-         Antragsteller enthalten sind.","4136         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\n§ 13                              1. zur Rehabilitierung Vermisster oder Verstorbener,\nRecht von Betroffenen und Dritten                 2. zum Schutze des Persönlichkeitsrechts Vermisster\nauf Auskunft, Einsicht und Herausgabe                    oder Verstorbener, insbesondere zur Klärung des\n(1) Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu          Vorwurfs der Zusammenarbeit mit dem Staats-\nihrer Person vorhandenen und erschlossenen Unterla-              sicherheitsdienst,\ngen zu erteilen. In dem Antrag sollen Angaben gemacht        3. zur Aufklärung des Schicksals Vermisster oder\nwerden, die das Auffinden der Unterlagen ermöglichen.            Verstorbener.\nDer Zweck, zu dem die Auskunft eingeholt wird, muss\nnicht angegeben werden.                                      Nahen Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 ist auf\nAntrag Auskunft zu erteilen, wenn und soweit sie sons-\n(2) Die Auskunft umfasst eine Beschreibung der zu        tige berechtigte Interessen im Sinne von § 1 Absatz 1\nder Person des Betroffenen vorhandenen und er-               Nummer 1 glaubhaft machen und keine überwiegen-\nschlossenen Unterlagen und eine Wiedergabe ihres             den schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden.\nwesentlichen Inhaltes. Die Auskunft kann zunächst            In dem Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 sind der Zweck,\nauf die Mitteilung beschränkt werden, dass Unterlagen        zu dem die Auskunft eingeholt wird, glaubhaft zu\nvorhanden sind und der Betroffene Einsicht in diese          machen und das Verwandtschaftsverhältnis zu der\nUnterlagen nehmen kann.                                      vermissten oder verstorbenen Person nachzuweisen.\n(3) Dem Betroffenen ist auf Antrag Einsicht in die zu       (2) § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 gilt\nseiner Person vorhandenen und erschlossenen Unter-           entsprechend.\nlagen zu gewähren.\n(3) Nahe Angehörige sind Ehegatten, Lebenspart-\n(4) Dem Betroffenen sind auf Antrag Duplikate von\nner, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Geschwister.\nUnterlagen herauszugeben. In den Duplikaten sind die\nAls nahe Angehörige gelten hinsichtlich der leiblichen\npersonenbezogenen Informationen über andere Be-\nEltern auch adoptierte Kinder sowie die leiblichen\ntroffene oder Dritte zu anonymisieren.\nEltern adoptierter Kinder, wenn nicht auszuschließen\n(5) Sind in den zur Person des Betroffenen vor-          ist, dass der Staatssicherheitsdienst auf die Adoption\nhandenen und erschlossenen Unterlagen, in die der            oder auf das Schicksal der leiblichen Eltern Einfluss\nBetroffene Einsicht genommen oder von denen er               genommen hat.\nDuplikate erhalten hat, Decknamen von Mitarbeitern\n(4) Als nahe Angehörige gelten auch Verwandte bis\ndes Staatssicherheitsdienstes, die Informationen über\nzum dritten Grad, wenn sie glaubhaft machen, dass\nihn gesammelt oder verwertet oder die diese Mit-\nkeine nahen Angehörigen im Sinne von Absatz 3 vor-\narbeiter geführt haben, enthalten, so sind ihm auf\nhanden sind.\nVerlangen die Namen der Mitarbeiter und weitere Iden-\ntifizierungsangaben bekannt zu geben, soweit sie sich           (5) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vermisste oder Ver-\naus den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes ein-        storbene eine andere Verfügung hinterlassen hat oder\ndeutig entnehmen lassen. Satz 1 gilt auch für andere         sein entgegenstehender Wille sich aus anderen Um-\nPersonen, die den Betroffenen schriftlich denunziert         ständen eindeutig ergibt.\nhaben, wenn der Inhalt der Denunziation geeignet war,\ndem Betroffenen Nachteile zu bereiten. Interessen von                                    § 16\nMitarbeitern und Denunzianten an der Geheimhaltung\nihrer Namen stehen der Bekanntgabe der Namen nicht                           Recht von Mitarbeitern\nentgegen.                                                                 des Staatssicherheitsdienstes\nauf Auskunft, Einsicht und Herausgabe\n(6) Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der\nMitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes oder der              (1) Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes ist\nDenunziant im Zeitpunkt seiner Tätigkeit gegen den           auf Antrag Auskunft über ihre personenbezogenen\nBetroffenen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet          Informationen zu erteilen, die in den zu ihrer Person\nhatte.                                                       geführten Unterlagen enthalten sind.\n(7) Für Dritte gelten die Absätze 1 bis 6 entspre-          (2) Die Auskunft kann außerdem eine Umschreibung\nchend mit der Maßgabe, dass der Antragsteller An-            von Art und Umfang der Tätigkeit, des Personen-\ngaben zu machen hat, die das Auffinden der Informa-          kreises, über den berichtet worden ist, sowie der\ntionen ermöglichen. Die Auskunft wird nur erteilt, wenn      Häufigkeit der Berichterstattung umfassen.\nder dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis          (3) Dem Mitarbeiter ist auf Antrag Einsicht in die\nzu dem vom Antragsteller geltend gemachten Informa-          zu seiner Person geführten Unterlagen zu gewähren.\ntionsinteresse steht.                                        § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 gilt nicht.\n§ 14                                 (4) Dem Mitarbeiter kann auf Antrag Auskunft aus\nden von ihm erstellten Berichten erteilt und Einsicht in\n(weggefallen)                         diese gewährt werden, wenn er glaubhaft macht, dass\ner hieran ein rechtliches Interesse hat. Dies gilt nicht,\n§ 15                              wenn das berechtigte Interesse Betroffener oder Dritter\nRecht von nahen Angehörigen                     an der Geheimhaltung überwiegt.\nVermisster oder Verstorbener                       (5) Dem Mitarbeiter sind auf Antrag Duplikate der zu\nauf Auskunft, Einsicht und Herausgabe                seiner Person geführten Unterlagen herauszugeben.\n(1) Nahen Angehörigen ist auf Antrag Auskunft zu         In den Duplikaten sind die personenbezogenen Infor-\nerteilen                                                     mationen über Betroffene oder Dritte zu anonymisieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021             4137\n§ 17                             einen zulässigen Verwendungszweck bezieht, im Rah-\nRecht von Begünstigten                      men der Aufgaben des Empfängers liegt und inwieweit\nauf Auskunft, Einsicht und Herausgabe               die Verwendung für den angegebenen Zweck erforder-\nlich ist. Bei Ersuchen von Gerichten, Staatsanwalt-\n(1) Für das Recht von Begünstigten auf Auskunft,         schaften und Polizeibehörden, soweit sie als Hilfs-\nEinsicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen        organe der Staatsanwaltschaften handeln, prüft das\ngilt § 16 Absatz 1, 3 und 5 entsprechend.                   Bundesarchiv die Zulässigkeit nur, soweit dazu Anlass\n(2) Der Begünstigte hat Angaben zu machen, die           besteht.\ndas Auffinden der Informationen ermöglichen.\n(4) Mitteilungen werden vom Bundesarchiv schrift-\n(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die zuständige oberste     lich gemacht, sofern nicht im Einzelfall eine andere\nBundesbehörde oder die zuständige Landesbehörde             Form der Mitteilung angemessen ist. Die Entscheidung\ngegenüber dem Bundesarchiv erklärt, dass eine Aus-          trifft es nach pflichtgemäßem Ermessen.\nkunft, Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder\n(5) Soll ein Ersuchen um Mitteilung mit Vorrang\nHerausgabe von Unterlagen wegen eines überwiegen-\nbehandelt werden, ist die besondere Eilbedürftigkeit\nden öffentlichen Interesses unterbleiben muss.\nbegründet darzulegen. Von der Eilbedürftigkeit kann\nausgegangen werden,\n§ 18\n1. wenn die Mitteilung zu Zwecken der Rehabilitierung,\nRecht auf Auskunft,\nWiedergutmachung, Abwehr einer Gefährdung des\nEinsicht und Herausgabe bei dem\nPersönlichkeitsrechts oder zur Entlastung vom\nStaatssicherheitsdienst überlassenen Akten\nVorwurf einer Zusammenarbeit mit dem Staats-\nvon Gerichten und Staatsanwaltschaften\nsicherheitsdienst benötigt wird,\nBei Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften,\n2. bei der Aufklärung, Erfassung und Sicherung des\ndie das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt,\nVermögens der ehemaligen Deutschen Demokra-\ngelten für das Recht auf Auskunft, Einsicht in Akten\ntischen Republik und der ehemaligen Rechtsträger\nund Herausgabe von Akten anstelle des § 12 Absatz 4\nmit Sitz in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das\nbis 6 und der §§ 13, 15 bis 17 und 43 die jeweiligen\ndem Bereich der Kommerziellen Koordinierung zu-\ngesetzlichen Verfahrensordnungen.\ngeordnet war,\nZweiter Unterabschnitt                          3. bei der Überprüfung von Personen in den Fällen des\n§ 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11 und 12 und des § 21\nVerwendung\nAbsatz 1 Nummer 6 bis 9,\nder Unterlagen des\nStaatssicherheitsdienstes                         4. bei der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr in den\ndurch öffentliche und                              Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nnichtöffentliche Stellen                             stabe a und b und Nummer 2.\n(6) Einsicht wird gewährt, wenn Mitteilungen nicht\n§ 19                             ausreichen. § 12 Absatz 4 gilt entsprechend mit der\nZugang zu den Unterlagen durch öffentliche             Maßgabe, dass an die Stelle des Antragstellers die\nund nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften        Person tritt, auf die sich das Ersuchen bezieht.\n(1) Das Bundesarchiv macht Mitteilungen an öffent-           (7) Unterlagen sind herauszugeben, wenn die er-\nliche und nichtöffentliche Stellen, gewährt ihnen Ein-      suchende Stelle begründet darlegt, dass Mitteilungen\nsicht in Unterlagen und gibt ihnen Unterlagen heraus,       und Einsichtnahme nicht ausreichen oder die Einsicht-\nsoweit deren Verwendung nach den §§ 20 bis 23, 25           nahme mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre.\nund 26 zulässig ist. In den Fällen des § 20 Absatz 1        Originalunterlagen werden nur herausgegeben, wenn\nNummer 6 Buchstabe c bis h, Nummer 7 Buchstabe b            dies insbesondere für Beweiszwecke unerlässlich ist.\nbis f und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c            Sie sind an das Bundesarchiv unverzüglich zurück-\nbis h und Nummer 7 Buchstabe b bis f unterbleibt eine       zugeben, sobald sie für den Verwendungszweck nicht\nMitteilung, Einsichtgewährung und Herausgabe, wenn          mehr benötigt werden. Enthalten die Unterlagen außer\nkeine Hinweise vorhanden sind, dass nach dem                den personenbezogenen Informationen über Perso-\n31. Dezember 1975 eine inoffizielle Tätigkeit für den       nen, auf die sich das Ersuchen bezieht, auch solche\nStaatssicherheitsdienst oder einen ausländischen            über andere Betroffene oder Dritte, gilt § 12 Absatz 4\nNachrichtendienst vorgelegen hat. Satz 2 gilt nicht,        Satz 2 und 3 entsprechend.\nwenn sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte dafür                (8) In den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11\nergeben, dass ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit           und 12 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 unter-\nseiner inoffiziellen Tätigkeit ein Verbrechen begangen      bleibt eine Mitteilung, Einsichtgewährung und Heraus-\noder gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder               gabe, wenn\nRechtsstaatlichkeit verstoßen hat.\n1. sich die Informationen auf eine Tätigkeit während\n(2) Ersuchen können von der zur Erfüllung der je-             der Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen\nweiligen Aufgabe zuständigen öffentlichen Stelle an              Wehrdienstes in den Streitkräften der ehemaligen\ndas Bundesarchiv gerichtet werden. Wer für eine                  DDR oder eines dem Wehrdienst entsprechenden\nnichtöffentliche Stelle ein Ersuchen stellt, hat seine           Dienstes außerhalb des Ministeriums für Staats-\nBerechtigung hierzu schriftlich unter Hinweis auf die            sicherheit beziehen, dabei keine personenbezoge-\nRechtsgrundlage nachzuweisen.                                    nen Informationen geliefert worden sind und die\n(3) Das Bundesarchiv prüft, ob sich ein Ersuchen              Tätigkeit nach Ablauf des Dienstes nicht fortgesetzt\num Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe auf                 worden ist oder","4138         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\n2. nach dem Inhalt der erschlossenen Unterlagen fest-               Dienst überprüft werden, wenn Tatsachen den\nsteht, dass trotz einer Verpflichtung zur Mitarbeit             Verdacht einer hauptamtlichen oder inoffiziellen\nkeine Informationen geliefert worden sind.                      Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit\nAbsatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.                                   der ehemaligen Deutschen Demokratischen\nRepublik rechtfertigen,\n§ 20                                e) Berufsrichter und ehrenamtliche Richter,\nVerwendung                               f) Soldaten auf mit der Besoldungsgruppe A 13\nvon Unterlagen, die keine                           oder höher bewerteten Dienstposten, die eine\npersonenbezogenen Informationen                           leitende Funktion ausüben, sowie Stabsoffiziere,\nüber Betroffene oder Dritte enthalten,                     die auf Dienstposten mit erheblicher Außen-\ndurch öffentliche und nichtöffentliche Stellen                  wirkung im integrierten Bereich (In- oder Aus-\n(1) Unterlagen, soweit sie keine personenbezoge-                 land), im Attachédienst oder bei sonstigen\nnen Informationen über Betroffene oder Dritte ent-                  Dienststellen im Ausland eingesetzt sind,\nhalten, dürfen durch öffentliche und nichtöffentliche            g) Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes\nStellen in dem erforderlichen Umfang für folgende                   sowie leitende Angestellte des Deutschen\nZwecke verwendet werden:                                            Olympischen Sportbundes, seiner Spitzenver-\n1. Rehabilitierung von Betroffenen, Vermissten und                 bände und der Olympiastützpunkte, Repräsen-\nVerstorbenen, Wiedergutmachung, Leistung nach                  tanten des deutschen Sports in internationalen\ndem Häftlingshilfegesetz,                                      Gremien sowie Trainer und verantwortliche Be-\ntreuer von Mitgliedern der deutschen National-\n2. Schutz des Persönlichkeitsrechts,                               mannschaften,\n3. Aufklärung des Schicksals Vermisster und unge-\nh) Personen, die sich in den Fällen der Buch-\nklärter Todesfälle,\nstaben a bis g um das Amt, die Funktion oder\n4. Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem Ver-                   die Einstellung bewerben;\nsorgungsruhensgesetz sowie Kürzung oder Ab-\ndie Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für\nerkennung oder Ruhen von Leistungen, auf die\neinen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,\ndas Versorgungsruhensgesetz entsprechende An-\nwendung findet,                                          7. Überprüfung der folgenden Personen nach Maß-\ngabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer\n5. Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermö-\nKenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich\ngens der ehemaligen Deutschen Demokratischen\noder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig\nRepublik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz\nwaren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für\nin ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das dem\nden Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des\nBereich der Kommerziellen Koordinierung zuge-\n18. Lebensjahres gehandelt hat:\nordnet war,\na) die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer\n6. Überprüfung der folgenden Personen nach Maß-\nder SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag\ngabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer\nund die Beschäftigten der oder des Bundes-\nKenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich\nbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur\noder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig\nbeim Deutschen Bundestag,\nwaren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für\nden Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des              b) die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der\n18. Lebensjahres gehandelt hat:                                SED-Diktatur und der Folgen der kommunis-\ntischen Diktatur und ihre Beschäftigten,\na) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Lan-\ndesregierung sowie sonstige in einem öffentlich-         c) Mitglieder des Beratungsgremiums nach § 39\nrechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen,               und die Beschäftigten des Bundesarchivs, so-\nb) Abgeordnete, Mitglieder kommunaler Vertretun-               weit die Beschäftigten im Rahmen ihrer Auf-\ngabenzuweisung oder der von ihnen tatsächlich\ngen, kommunale Wahlbeamte sowie ehren-\nausgeübten Tätigkeit mit Unterlagen des Staats-\namtliche Bürgermeister und entsprechende\nVertreter für einen Gemeindeteil,                           sicherheitsdienstes befasst sind,\nc) Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhe-         d) diejenigen Beschäftigten öffentlicher Stellen, die\nstand versetzt werden können, und Angestellte               mit der Bearbeitung von Anträgen nach dem\nin entsprechender Funktion,                                 Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen oder\nBeruflichen Rehabilitierungsgesetz befasst sind,\nd) Beschäftigte öffentlicher Stellen auf mit der\nBesoldungsgruppe A 9, der Entgeltgruppe E 9              e) Beschäftigte und ehrenamtliche Mitarbeiter\noder einer höheren Besoldungs- oder Entgelt-                sowie Gremienmitglieder derjenigen sonstigen\ngruppe bewerteten Dienstposten, die unbe-                   Einrichtungen, die mit der Aufarbeitung der\nschadet der in Nummer 7 genannten Fälle eine                Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder\nleitende Funktion ausüben, sowie von der                    der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen\nöffentlichen Hand bestellte Mitglieder der Ver-             Deutschen Demokratischen Republik oder der\ntretungs- und Aufsichtsorgane in Einrichtungen,             ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone be-\nbei denen sich die absolute Mehrheit der Anteile            fasst sind,\noder die absolute Mehrheit der öffentlichen              f) Personen, die sich in den vorgenannten Fällen\nStimmen in öffentlicher Hand befindet; darüber              um das Amt, die Funktion oder die Einstellung\nhinaus können alle Beschäftigten im öffentlichen            bewerben;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021               4139\ndie Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für   3. Aufklärung des Schicksals Vermisster und unge-\neinen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,            klärter Todesfälle,\n8. Verfahren zur Erteilung oder zum Entzug einer            4. Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem Ver-\nErlaubnis nach dem Waffengesetz, dem Bundes-               sorgungsruhensgesetz sowie Kürzung oder Ab-\njagdgesetz, dem Sprengstoffgesetz, dem Kriegs-             erkennung oder Ruhen von Leistungen, auf die das\nwaffenkontrollgesetz und dem Außenwirtschafts-             Versorgungsruhensgesetz entsprechende Anwen-\ngesetz, soweit sich aus den Unterlagen Hinweise            dung findet,\nauf die persönliche Zuverlässigkeit ehemaliger          5. Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermö-\nMitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes ergeben,         gens der ehemaligen Deutschen Demokratischen\n9. Anerkennung von Beschäftigungszeiten, Zahlung               Republik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz\nund Überführung der Renten ehemaliger Ange-                in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das dem Be-\nhöriger des Staatssicherheitsdienstes,                     reich der Kommerziellen Koordinierung zugeordnet\nwar,\n10. Ordensangelegenheiten,\n6. Überprüfung der folgenden Personen nach Maß-\n11. Sicherheitsüberprüfungen von Personen mit ihrer             gabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer\nKenntnis gemäß den Sicherheitsüberprüfungs-                Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder\ngesetzen des Bundes und der Länder zur Feststel-           inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren,\nlung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den         soweit die Feststellung nicht mit den in § 20 ge-\nStaatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich        nannten Unterlagen getroffen werden kann und es\nnicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheits-            sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheits-\ndienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehan-          dienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehan-\ndelt hat; die Feststellung kann sich auch auf die          delt hat:\nTätigkeit für einen ausländischen Nachrichten-\na) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Lan-\ndienst beziehen,\ndesregierung sowie sonstige in einem öffentlich-\n12. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen mit                  rechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen,\nihrer Kenntnis gemäß § 7 des Luftsicherheitsgeset-         b) Abgeordnete, Mitglieder kommunaler Vertretun-\nzes und § 12b Absatz 2 Satz 3 des Atomgesetzes                 gen, kommunale Wahlbeamte sowie ehrenamt-\nsowie § 5 Absatz 1 Nummer 6, § 7 Absatz 3 Num-                 liche Bürgermeister und entsprechende Vertreter\nmer 3 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüber-                für einen Gemeindeteil,\nprüfungs-Verordnung zur Feststellung, ob sie\nhauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicher-        c) Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhe-\nheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um               stand versetzt werden können, und Angestellte in\nTätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor                entsprechender Funktion,\nVollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat;             d) Beschäftigte öffentlicher Stellen auf mit der Be-\ndie Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit              soldungsgruppe A 9, der Entgeltgruppe E 9 oder\nfür einen ausländischen Nachrichtendienst be-                  einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe\nziehen.                                                        bewerteten Dienstposten, die unbeschadet der\nin Nummer 7 genannten Fälle eine leitende Funk-\n(2) § 26 bleibt unberührt.\ntion ausüben, sowie von der öffentlichen Hand\n(3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nummer 6                  bestellte Mitglieder der Vertretungs- und Auf-\ngenannten Zwecke ist nach dem 31. Dezember 2030                     sichtsorgane in Einrichtungen, bei denen sich\nunzulässig. Unterlagen zu Auskünften und Mitteilun-                 die absolute Mehrheit der Anteile oder die\ngen, die im Zusammenhang mit früheren Überprüfun-                   absolute Mehrheit der öffentlichen Stimmen in\ngen bei den anfordernden Stellen angefallen sind, sind              öffentlicher Hand befindet; darüber hinaus\ndem Bundesarchiv, dem zuständigen Landesarchiv                      können alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst\noder kommunalen Archiv oder, bei Mitgliedern des                    überprüft werden, wenn Tatsachen den Verdacht\nDeutschen Bundestages, dem Archiv des Deutschen                     einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit\nBundestages anzubieten.                                             für das Ministerium für Staatssicherheit der ehe-\nmaligen Deutschen Demokratischen Republik\n§ 21                                     rechtfertigen,\nVerwendung von Unterlagen,                         e) Berufsrichter und ehrenamtliche Richter,\ndie personenbezogene Informationen                     f) Soldaten auf mit der Besoldungsgruppe A 13\nüber Betroffene oder Dritte enthalten,                     oder höher bewerteten Dienstposten, die eine\ndurch öffentliche und nichtöffentliche Stellen                  leitende Funktion ausüben, sowie Stabsoffiziere,\n(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Infor-               die auf Dienstposten mit erheblicher Außen-\nmationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen              wirkung im integrierten Bereich (In- oder Aus-\ndurch öffentliche und nichtöffentliche Stellen in dem               land), im Attachédienst oder bei sonstigen\nerforderlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet                 Dienststellen im Ausland eingesetzt sind,\nwerden:                                                         g) Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes\nsowie leitende Angestellte des Deutschen\n1. Rehabilitierung von Betroffenen, Vermissten und\nOlympischen Sportbundes, seiner Spitzenver-\nVerstorbenen, Wiedergutmachung, Leistungen nach\nbände und der Olympiastützpunkte, Repräsen-\ndem Häftlingshilfegesetz,\ntanten des deutschen Sports in internationalen\n2. Schutz des Persönlichkeitsrechts,                                Gremien sowie Trainer und verantwortliche Be-","4140          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\ntreuer von Mitgliedern der deutschen National-             tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für\nmannschaften,                                              den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des\nh) Personen, die sich in den Fällen der Buchstaben a           18. Lebensjahres gehandelt hat; die Feststellung\nbis g um das Amt, die Funktion oder die Einstel-           kann sich auch auf die Tätigkeit für einen aus-\nlung bewerben;                                             ländischen Nachrichtendienst beziehen.\ndie Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für         (2) Das besondere Verwendungsverbot nach § 5\neinen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,            Absatz 1 bleibt unberührt.\n7. Überprüfung der folgenden Personen nach Maß-                  (3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nummer 6\ngabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer        genannten Zwecke ist nach dem 31. Dezember 2030\nKenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder        unzulässig. Unterlagen zu Auskünften und Mitteilun-\ninoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren,   gen, die im Zusammenhang mit früheren Überprüfun-\nsoweit die Feststellung nicht mit den in § 20 ge-          gen bei den anfordernden Stellen angefallen sind, sind\nnannten Unterlagen getroffen werden kann und es            dem Bundesarchiv, dem zuständigen Landesarchiv\nsich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheits-       oder kommunalen Archiv oder, bei Mitgliedern des\ndienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehan-          Deutschen Bundestages, dem Archiv des Deutschen\ndelt hat:                                                  Bundestages anzubieten.\na) die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der\nSED-Diktatur beim Deutschen Bundestag und                                           § 22\ndie Beschäftigten der oder des Bundesbeauftrag-                Verwendung von Unterlagen für Zwecke\nten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen         parlamentarischer Untersuchungsausschüsse\nBundestag,\n(1) Das Recht auf Beweiserhebung durch parla-\nb) die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der             mentarische Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44\nSED-Diktatur und der Folgen der kommunis-              Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes erstreckt sich auch\ntischen Diktatur und ihre Beschäftigten,               auf Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.\nc) Mitglieder des Beratungsgremiums nach § 39                 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für parlamentarische\nund die Beschäftigten des Bundesarchivs, soweit        Untersuchungsausschüsse der Länder.\ndie Beschäftigten im Rahmen ihrer Aufgaben-\nzuweisung oder der von ihnen tatsächlich aus-\n§ 23\ngeübten Tätigkeit mit Unterlagen des Staats-\nsicherheitsdienstes befasst sind,                              Verwendung von Unterlagen für Zwecke\nd) diejenigen Beschäftigten öffentlicher Stellen, die             der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr\nmit der Bearbeitung von Anträgen nach dem                 (1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Infor-\nStrafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen oder          mationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen\nBeruflichen Rehabilitierungsgesetz befasst sind,       in dem erforderlichen Umfang verwendet werden\ne) Beschäftigte und ehrenamtliche Mitarbeiter so-          1. zur Verfolgung von\nwie Gremienmitglieder derjenigen sonstigen Ein-\nrichtungen, die mit der Aufarbeitung der Tätigkeit         a) Straftaten im Zusammenhang mit dem Regime\ndes Staatssicherheitsdienstes oder der Herr-                   der ehemaligen Deutschen Demokratischen\nschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen                    Republik, insbesondere Straftaten im Zusam-\nDemokratischen Republik oder der ehemaligen                    menhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheits-\nSowjetischen Besatzungszone befasst sind,                      dienstes, anderer Sicherheits-, Strafverfolgungs-\nund Strafvollzugsbehörden sowie der Gerichte,\nf) Personen, die sich in den vorgenannten Fällen\num das Amt, die Funktion oder die Einstellung              b) Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212, 239a,\nbewerben;                                                      239b, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314\nund 316c des Strafgesetzbuches sowie von\ndie Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für              Straftaten nach\neinen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,\naa) § 6 des Völkerstrafgesetzbuches,\n8. Sicherheitsüberprüfungen von Personen mit ihrer\nKenntnis gemäß den Sicherheitsüberprüfungsge-                      bb) §§ 51, 52 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe c\nsetzen des Bundes und der Länder zur Feststellung,                     und d sowie Absatz 5 und 6 des Waffen-\nob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staats-                   gesetzes,\nsicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht\ncc) § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2,\num Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor\njeweils in Verbindung mit § 21, und § 22a Ab-\nVollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat; die\nsatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle\nFeststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für\nvon Kriegswaffen,\neinen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,\ndd) § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, § 29a Ab-\n9. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen mit\nsatz 1 Nummer 2 sowie § 30 Absatz 1 Num-\nihrer Kenntnis gemäß § 7 des Luftsicherheitsgeset-\nmer 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes,\nzes und § 12b Absatz 2 Satz 3 des Atomgesetzes\nsowie § 5 Absatz 1 Nummer 6, § 7 Absatz 3 Num-                     ee) § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Betäubungs-\nmer 3 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprü-                     mittelgesetzes, sofern der Täter gewerbs-\nfungs-Verordnung zur Feststellung, ob sie hauptamt-                    mäßig oder als Mitglied einer Bande ge-\nlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst                  handelt hat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021              4141\nc) Straftaten im Zusammenhang mit dem national-             (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bleibt § 5\nsozialistischen Regime,                               Absatz 1 unberührt.\nd) Straftaten nach § 44 dieses Gesetzes,                    (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Ab-\n2. zur Abwehr einer drohenden erheblichen Gefahr für         satzes 2 kann der Bundesminister des Innern, für Bau\ndie öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Ver-        und Heimat die ersatzlose Herausgabe von Unterlagen\nhütung von drohenden Straftaten.                         anordnen, wenn das Verbleiben der Unterlagen beim\nBundesarchiv dem Wohl des Bundes oder eines Lan-\n§ 5 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Verwertungsver-           des Nachteile bereiten würde. Die Anordnung bedarf\nbote nach den Vorschriften der Strafprozessordnung           der Zustimmung des Parlamentarischen Kontroll-\nbleiben unberührt.                                           gremiums nach dem Gesetz über die parlamentarische\n(2) Andere Unterlagen dürfen auch verwendet wer-          Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes.\nden, soweit dies zur Verfolgung anderer Straftaten              (5) Außerdem dürfen durch oder für Nachrichten-\neinschließlich der Rechtshilfe in Strafsachen sowie          dienste im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die in\nder Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche      § 26 genannten Unterlagen verwendet werden.\nSicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten,\nerforderlich ist.\n§ 26\n§ 24                                        Verwendung von Dienstanweisungen,\nOrganisationsplänen und weiteren Unterlagen\nVerwendung der dem\nStaatssicherheitsdienst überlassenen Akten                 (1) Richtlinien, Dienstanweisungen, Organisations-\nvon Gerichten und Staatsanwaltschaften                pläne und Stellenpläne des Staatssicherheitsdienstes,\nsoweit sie keine personenbezogenen Informationen\n(1) Für die Verwendung der Akten von Gerichten\nüber Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen auch für\nund Staatsanwaltschaften, die das Bundesarchiv nach\nandere Zwecke verwendet werden. Das Gleiche gilt für\ndiesem Gesetz verwahrt, gelten anstelle der §§ 19\nPläne und Verzeichnisse von Objekten und anderen\nbis 21, 23, 25 bis 30 und 43 die jeweiligen gesetzlichen\nGegenständen des Staatssicherheitsdienstes, insbe-\nVerfahrensordnungen. § 5 Absatz 1 ist nicht anzuwen-\nsondere Grundrisspläne, Pläne über Versorgungs-\nden, soweit es sich um Straftaten nach § 23 Absatz 1\nleitungen und Telefonleitungen.\nNummer 1 handelt.\n(2) Unterlagen, die nicht gezielt zu natürlichen Per-\n(2) Das Bundesarchiv gibt auf Anforderung die in\nsonen angelegt worden sind, dürfen auch für andere\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen an Gerichte,\nZwecke verwendet werden, soweit sie keine über-\nStaatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie\nwiegend schutzwürdigen personenbezogenen Infor-\nals Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft handeln, heraus.\nmationen enthalten.\nDie Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben,\nsobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr\nbenötigt werden.                                                                        § 27\nMitteilungen\n§ 25                                        ohne Ersuchen an öffentliche Stellen\nVerwendung von Unterlagen                         (1) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfül-\nfür Zwecke der Nachrichtendienste                  lung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz eine haupt-\n(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Infor-        amtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicher-\nmationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen       heitsdienst fest von\nnicht durch oder für Nachrichtendienste verwendet            1.         Personen, die ein Amt oder eine Funktion\nwerden. Ausgenommen sind Unterlagen, soweit sie                         nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a\npersonenbezogene Informationen enthalten über                           oder b ausüben,\n1. Mitarbeiter der Nachrichtendienste des Bundes, der        2.         Personen, die ein Amt nach § 20 Absatz 1\nLänder oder der Verbündeten und die Verwendung                      Nummer 7 Buchstabe a ausüben,\nzum Schutze dieser Mitarbeiter oder der Nach-\n3. bis 7. (weggefallen)\nrichtendienste erforderlich ist, oder\n8.         Personen, wegen deren Tätigkeit die Verwen-\n2. Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste und die\ndung von Unterlagen nach § 20 Absatz 1\nVerwendung zur Spionageabwehr erforderlich ist.\nNummer 4 oder § 21 Absatz 1 Nummer 4 zu-\n(2) Unterlagen, soweit sie keine personenbezoge-                     lässig ist,\nnen Informationen über Betroffene oder Dritte ent-\nso hat es dies von sich aus der zuständigen Stelle\nhalten, dürfen durch oder für Nachrichtendienste des\nmitzuteilen.\nBundes und der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen\nAufgaben sowie durch oder für Nachrichtendienste der            (2) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfül-\nVerbündeten verwendet werden, wenn sie Informa-              lung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz fest, dass\ntionen enthalten, die                                        sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte ergeben für\n1. die Spionage oder Spionageabwehr,                         1. eine Straftat im Zusammenhang mit der Tätigkeit\n2. den Bereich des gewalttätigen Extremismus oder                des Staatssicherheitsdienstes,\ndes Terrorismus                                          2. eine der in § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b\nim Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes be-                 genannten Straftaten,\ntreffen.                                                     3. eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit,","4142         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\n4. das Vorhandensein von Vermögen im Sinne des               nung auf Antrag der betroffenen Behörde das Oberver-\n§ 20 Absatz 1 Nummer 5 und § 21 Absatz 1 Num-            waltungsgericht nach mündlicher Verhandlung durch\nmer 5,                                                   Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Ein Vor-\nso hat es dies von sich aus der zuständigen Stelle           verfahren findet nicht statt. Zuständig ist das Ober-\nmitzuteilen.                                                 verwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.\n(3) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfül-          (2) Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen\nlung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz fest, dass           die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die\nsich in den Unterlagen Informationen über Spionage,          Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschrif-\nSpionageabwehr, gewalttätigen Extremismus oder               ten versagen oder beschränken. Dieser Beschluss und\nTerrorismus im Sinne des Bundesverfassungsschutz-            der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die\ngesetzes befinden, so hat es dies von sich aus dem           Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden nach § 99 Ab-\nBundesminister des Innern, für Bau und Heimat mit-           satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht an-\nzuteilen.                                                    fechtbar. Im Übrigen sind die Beteiligten zur Geheim-\nhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen durch\n(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur       Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt sind.\nzulässig, soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen.\nDritter Unterabschnitt\n§ 28\nVerwendung der\n(weggefallen)\nUnterlagen des Staatssicherheits-\ndienstes für die politische\n§ 29\nund historische Aufarbeitung\nZweckbindung                                  sowie durch Presse und Rundfunk\n(1) Nach den §§ 19 bis 23, 25 und 27 übermittelte\npersonenbezogene Informationen dürfen nur für die                                       § 32\nZwecke verarbeitet und genutzt werden, für die sie                     Verwendung von Unterlagen für die\nübermittelt worden sind. Für andere Zwecke dürfen                    politische und historische Aufarbeitung\nsie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit die\nVoraussetzungen der §§ 20 bis 23 und 25 vorliegen.              (1) Für die Forschung zum Zwecke der politischen\nund historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des\n(2) Sollen personenbezogene Informationen über            Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmecha-\nBetroffene oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 für einen        nismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen\nanderen Zweck verarbeitet oder genutzt werden, ist die       Republik oder der ehemaligen Sowjetischen Besat-\nZustimmung des Bundesarchivs erforderlich.                   zungszone sowie für Zwecke der politischen Bildung\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für           stellt das Bundesarchiv auf Antrag folgende Unterlagen\npersonenbezogene Informationen in den Unterlagen,            zur Verfügung:\ndie nach § 8 Absatz 2 bei öffentlichen Stellen ver-          1. Unterlagen, die keine personenbezogenen Informa-\nbleiben.                                                         tionen enthalten,\n§ 30                               2. Duplikate von Unterlagen, in denen die personenbe-\nzogenen Informationen anonymisiert worden sind,\nBenachrichtigung von der Übermittlung\nes sei denn, die Informationen sind offenkundig,\n(1) Werden vom Bundesarchiv personenbezogene\n3. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen\nInformationen über einen Betroffenen nach den §§ 21\nüber\nund 27 Absatz 1 übermittelt, sind dem Betroffenen die\nArt der übermittelten Informationen und deren Empfän-             – Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit\nger mitzuteilen.                                                    es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicher-\nheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres\n(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht,\ngehandelt hat, oder\nwenn der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von\nder Übermittlung erlangt hat oder die Benachrich-                 – Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,\ntigung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre.          4. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen\n(3) Eine Benachrichtigung unterbleibt während des             über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politi-\nZeitraums, für den die zuständige oberste Bundes-                scher Funktionen oder Amtsträger, soweit es sich\noder Landesbehörde gegenüber dem Bundesarchiv                    um Informationen handelt, die ihre zeitgeschicht-\nfestgestellt hat, dass das Bekanntwerden der Über-               liche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung be-\nmittlung die öffentliche Sicherheit gefährden oder               treffen,\nsonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes                 5. Unterlagen mit anderen personenbezogenen Infor-\nNachteile bereiten würde.                                        mationen, wenn die schriftlichen Einwilligungen der\nbetreffenden Personen vorgelegt werden; die Ein-\n§ 31                                   willigungen müssen den Antragsteller, das Vorha-\nGerichtliche Überprüfung                          ben und die durchführenden Personen bezeichnen,\nvon Entscheidungen des                       6. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen\nBundesarchivs auf Antrag von Behörden                     zu Verstorbenen, deren Tod 30 Jahre zurückliegt;\n(1) Lehnt das Bundesarchiv ein Ersuchen einer Be-             diese Schutzfrist kann auf zehn Jahre verkürzt wer-\nhörde um Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe               den, wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches\nab, entscheidet über die Rechtmäßigkeit dieser Ableh-            Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021             4143\nrechtigter Belange erforderlich ist und überwie-              festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach\ngende schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt              der Geburt; die Nummern 1 bis 4 bleiben unberührt.\nwerden; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unver-       Durch die Veröffentlichung der in Satz 1 Nummer 2\ntretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutz-        und 3 genannten personenbezogenen Informationen\nfrist 110 Jahre nach der Geburt; die Nummern 1            dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Interes-\nbis 5 bleiben unberührt,                                  sen der genannten Personen beeinträchtigt werden.\n7. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen             Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksich-\ndarüber hinaus, soweit                                    tigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer\na) dies erforderlich ist für die Durchführung der         Menschenrechtsverletzung beruht. Personenbezogene\nwissenschaftlichen Forschungsarbeit an Hoch-          Informationen nach Satz 1 Nummer 5 dürfen nur ver-\nschulen, an anderen Forschungseinrichtungen           öffentlicht werden, soweit durch die Veröffentlichung\nund bei den Landesbeauftragten zur Aufarbei-          keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen an-\ntung der SED-Diktatur und der Folgen der kom-         derer Personen beeinträchtigt werden.\nmunistischen Diktatur oder für die Erstellung von        (4) Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß auch für\nGutachten, Berichten und Stellungnahmen im            Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung\nAuftrag des Deutschen Bundestages durch die           der nationalsozialistischen Vergangenheit.\nBundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten\nfür die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen                                   § 32a\nBundestag,                                                                Benachrichtigung\nb) eine Nutzung anonymisierter Informationen zu              (1) Sollen Unterlagen nach § 32 Absatz 1 Satz 1\ndiesem Zweck nicht möglich oder die Anonymi-          Nummer 4 zur Verfügung gestellt werden, sind die hier-\nsierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand         von betroffenen Personen zuvor rechtzeitig darüber\nverbunden ist und                                     und über den Inhalt der Information zu benachrich-\nc) der Empfänger der Informationen Amtsträger             tigen, damit Einwände gegen ein Zugänglichmachen\noder nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich           solcher Unterlagen vorgebracht werden können. Das\nverpflichtet worden ist.                              Bundesarchiv berücksichtigt diese Einwände bei der\nUnterlagen mit personenbezogenen Informationen nach           nach § 32 Absatz 1 vorzunehmenden Interessenab-\nSatz 1 Nummer 3, 4 und 7 dürfen nur zur Verfügung             wägung. Soweit kein Einvernehmen erzielt wird, dürfen\ngestellt werden, soweit durch deren Verwendung keine          Unterlagen erst zwei Wochen nach Mitteilung des Er-\nüberwiegenden schutzwürdigen Interessen der dort              gebnisses der Abwägung zugänglich gemacht werden.\ngenannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der                (2) Eine Benachrichtigung kann entfallen, wenn die\nAbwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob              Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der be-\ndie Informationserhebung erkennbar auf einer Men-             treffenden Person nicht zu befürchten ist, die Benach-\nschenrechtsverletzung beruht.                                 richtigung nicht möglich ist oder diese nur mit un-\n(2) Unterlagen, die sich nach § 2 Absatz 1 Nummer 3        verhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.\nBuchstabe b bis d in besonderer Verwahrung befinden,\ndürfen nur mit Einwilligung des Bundesministers des                                      § 33\nInnern, für Bau und Heimat verwendet werden.                                          Verfahren\n(3) Personenbezogene Informationen dürfen nur                 (1) Für Zwecke der Forschung und der politischen\nveröffentlicht werden, wenn                                   Bildung kann an allen Standorten oder in digitaler Form\n1. diese offenkundig sind,                                    Einsicht in Unterlagen genommen werden.\n2. es sich um Informationen handelt über                         (2) Die Einsichtnahme kann wegen der Bedeutung\noder des Erhaltungszustandes der Unterlagen auf die\n– Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit\ndiese nicht Tätigkeiten für den Staatssicherheits-     Einsichtnahme in Duplikate beschränkt werden.\ndienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres be-            (3) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen gestat-\ntreffen, oder                                          tet ist, können auf Verlangen Duplikate der Unterlagen\n– Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,             herausgegeben werden; dies gilt nicht im Falle des\n§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7.\n3. es sich um Informationen handelt über Personen der\nZeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder          (4) Duplikate, die nach Absatz 3 herausgegeben\nAmtsträger, soweit diese ihre zeitgeschichtliche          worden sind, dürfen von dem Empfänger weder für an-\nRolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen, oder       dere Zwecke verwendet noch an andere Stellen weiter-\ngegeben werden.\n4. die Personen, über die personenbezogene Infor-\nmationen veröffentlicht werden sollen, eingewilligt          (5) Die Einsichtnahme in noch nicht erschlossene\nhaben,                                                    Unterlagen ist nicht zulässig.\n5. es sich um Informationen über Verstorbene handelt,                                    § 34\nderen Tod 30 Jahre zurückliegt; diese Schutzfrist\nkann auf zehn Jahre verkürzt werden, wenn die Be-                       Verwendung von Unterlagen\nnutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvor-                    durch Presse, Rundfunk und Film\nhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange              (1) Für die Verwendung von Unterlagen durch\nerforderlich ist und überwiegende schutzwürdige           Presse, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und\nBelange nicht beeinträchtigt werden; ist das Todes-       die für sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen\njahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand            gelten die §§ 32 bis 33 entsprechend.","4144          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\n(2) Führt die Veröffentlichung personenbezogener           Ablauf von fünf Jahren nach der konstituierenden\nInformationen durch Rundfunkanstalten des Bundes-             Sitzung des Beratungsgremiums besteht. Das Be-\nrechts zu Gegendarstellungen von Personen, die in             ratungsgremium besteht aus\nder Veröffentlichung genannt sind, so sind diese Ge-          1. sechs Mitgliedern, die von den Landesregierungen\ngendarstellungen den personenbezogenen Informa-                   der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-\ntionen beizufügen und mit ihnen aufzubewahren. Die                Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-\nInformationen dürfen nur zusammen mit den Gegen-                  gen benannt werden,\ndarstellungen erneut veröffentlicht werden.\n2. drei Mitgliedern, die vom Deutschen Bundestag\nVierter Abschnitt                           benannt werden, und\nBesondere Vorschriften                       3. drei Mitgliedern, die von der für Kultur und Medien\nzuständigen obersten Bundesbehörde benannt wer-\n§§ 35 bis 37                            den und von denen ein Mitglied einem Verband der\nOpfer kommunistischer Gewaltherrschaft oder einer\n(weggefallen)                            Vereinigung oder Interessengemeinschaft von Be-\ntroffenen staatlicher Repressionen der ehemaligen\n§ 37a                                Deutschen Demokratischen Republik angehört.\nBeschäftigung von                            (2) Das Bundesarchiv unterrichtet das Beratungs-\nMitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes              gremium über grundsätzliche oder andere wichtige,\nEine Beschäftigung von ehemaligen Mitarbeitern             die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes be-\ndes Staatssicherheitsdienstes beim Bundesarchiv ist           rührende Angelegenheiten und erörtert sie mit ihm.\nvorbehaltlich des Satzes 2 unzulässig, soweit sie im\n(3) Mitglieder des Beratungsgremiums sind bei ihrer\nRahmen ihrer Aufgabenzuweisung oder der von ihnen\nBestellung zur Verschwiegenheit über nicht offenkun-\ntatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit Unterlagen des\ndige personenbezogene Informationen und sonstige\nStaatssicherheitsdienstes befasst sind. Ehemalige\nvertrauliche Informationen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit\nMitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die am\nbekannt werden, zu verpflichten. Die Verschwiegen-\n31. Dezember 2011 beim Bundesbeauftragten für die\nheitspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Mit-\nUnterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehema-\ngliedschaft im Beratungsgremium fort.\nligen Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt\nwaren, sind ihren Fähigkeiten entsprechend und unter             (4) Das Beratungsgremium gibt sich eine Ge-\nBerücksichtigung sozialer Belange auf einen gleich-           schäftsordnung, die der Zustimmung des Bundes-\nwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung          archivs bedarf.\nzu versetzen, wenn ihnen dies im Einzelfall zumutbar\nist; dies gilt nicht, falls sie bei ihrer Einstellung auf Be-                            § 40\nfragen eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst               Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen\nverschwiegen haben. Bei der Beurteilung der Zu-\nmutbarkeit sind insbesondere das Interesse des Be-               (1) Das Bundesarchiv trifft die organisatorischen und\nschäftigten an einer gleichwertigen Arbeitssituation          technischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die\nsowie seine persönlichen und familiären Umstände zu           Unterlagen gegen unbefugten Zugriff zu sichern.\nberücksichtigen.                                                 (2) Es ist insbesondere sicherzustellen, dass\n§ 38                            1. die Mitarbeiter des Bundesarchivs auf Unterlagen\nund Datenverarbeitungssysteme ausschließlich im\nLandesbeauftragte                             Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung zugreifen können\n(1) Das Bundesarchiv gibt den Landesbeauftragten               und jeder Zugriff auf Unterlagen unter Angabe des\nzur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der              Anlasses protokolliert wird,\nkommunistischen Diktatur Gelegenheit, zu landes-              2. die unbefugte Erstellung von archivischen Find-\nspezifischen Besonderheiten bei der Verwendung der                mitteln und die unbefugte Eingabe von Informatio-\nUnterlagen nach dem Dritten Abschnitt dieses Ge-                  nen sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Verände-\nsetzes Stellung zu nehmen.                                        rung oder Löschung gespeicherter Informationen\n(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die Landes-               verhindert wird,\nbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und\n3. mindestens bis zum Ablauf von zehn Jahren nach\nder Folgen der kommunistischen Diktatur die Beteilig-\nAbschluss der Bearbeitung dokumentiert wird,\nten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13\nwelche Unterlagen oder Informationen aus Unter-\nbis 17 beraten. Diese Tätigkeit kann sich auch auf die\nlagen zu welcher Zeit an wen herausgegeben oder\npsycho-soziale Beratung nach Abschluss der Ver-\nübermittelt worden sind,\nfahren nach § 12 erstrecken.\n4. nachträglich feststell- und überprüfbar ist, welche\n§ 39                                Informationen zu welcher Zeit in Datenverarbei-\ntungssysteme eingegeben worden sind,\nBeratungsgremium\n(1) Zur Begleitung des Transformationsprozesses            5. Gebäude, in denen die Unterlagen des Staats-\ndes Stasi-Unterlagen-Archivs in das Bundesarchiv                  sicherheitsdienstes untergebracht sind, gegen un-\nund zur Beratung des Bundesarchivs in die Unterlagen              befugtes Eindringen geschützt sind,\ndes Staatssicherheitsdienstes berührenden Belangen            6. Unbefugte keinen Zugang zu den Archiven und zu\nwird ein Beratungsgremium gebildet, das bis zum                   Datenverarbeitungssystemen, mit denen Informa-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021                4145\ntionen aus den Unterlagen verarbeitet werden, er-            weichend von den Regelungen des Bundesgebühren-\nhalten,                                                      gesetzes bestimmt werden.\n7. Unterlagen nicht unbefugt gelesen, kopiert, ver-\nändert, vernichtet oder entfernt werden können,                                         § 42a\n8. Unterlagen und Datenträger beim Transport nicht                                     Gerichtsstand\nunbefugt gelesen, kopiert, verändert, gelöscht oder             Gerichtsstand ist Berlin.\nvernichtet werden können,\n9. die innerbehördliche Organisation insgesamt so ge-                                        § 43\nstaltet ist, dass sie den besonderen Anforderungen\ndes Datenschutzes gerecht wird.                                              Vorrang dieses Gesetzes\n(1) Die Regelungen dieses Gesetzes gehen Vor-\n§ 41                               schriften über die Zulässigkeit der Übermittlung perso-\nAutomatisierte Verfahren,                       nenbezogener Informationen in anderen Gesetzen vor.\nInformationsverarbeitung im Auftrag                    Das Bundesdatenschutzgesetz findet mit Ausnahme\nder §§ 14 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes keine\n(1) Personenbezogene Informationen aus Unter-                 Anwendung, soweit nicht in § 6 Absatz 9 dieses Ge-\nlagen des Staatssicherheitsdienstes darf das Bundes-             setzes etwas anderes bestimmt ist.\narchiv nur insoweit automatisiert verarbeiten, als dies\nzur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.                     (2) Die Rechte betroffener Personen nach Artikel 15,\n16, 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d sowie den\n(2) Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren\nArtikeln 19 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des\nzum Zwecke der Übermittlung ist unzulässig. § 2 Ab-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 27. April\nsatz 1 Nummer 5 bleibt unberührt.\n2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der\n(3) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von         Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien\nInformationen aus den Unterlagen ist nur dann zu-                Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie\nlässig, wenn die Verarbeitung beim Bundesarchiv mit              95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119\neigenen Mitteln nicht oder nur mit unverhältnis-                 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;\nmäßigem Aufwand möglich ist, der Auftragsverarbeiter             L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden nur nach Maßgabe\nunter besonderer Berücksichtigung der Eignung ge-                dieses Gesetzes gewährt.\nrade für den Umgang mit diesen Informationen ausge-\nwählt worden ist und er die Informationen ausschließ-                                        § 44\nlich entsprechend den Weisungen des Bundesarchivs\nverarbeitet.                                                                          Strafvorschriften\nWer von diesem Gesetz geschützte Originalunterla-\nFünfter Abschnitt                          gen oder Duplikate von Originalunterlagen mit perso-\nSchlussvorschriften                          nenbezogenen Informationen über Betroffene oder\nDritte ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut\n§ 422                              öffentlich mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht,\nGebühren und Auslagen                          wenn der Betroffene oder Dritte eingewilligt hat.\n(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-\ngen nach den §§ 13 und 15 bis 17 gegenüber nicht-                                            § 45\nöffentlichen Stellen nach § 19 in Verbindung mit den\nBußgeldvorschriften\n§§ 20, 21 und 26 sowie nach den §§ 32 und 34 sind\nzur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und                    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nAuslagen zu erheben. In den Fällen des Widerrufs oder            fahrlässig\nder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, der Ableh-                 1. entgegen § 7 Absatz 3 eine Anzeige nicht oder nicht\nnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme                     rechtzeitig erstattet,\neiner individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung\nsowie der Zurückweisung oder Zurücknahme eines                   2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Unter-\nWiderspruchs sind ebenfalls Gebühren zu erheben.                     lagen oder Kopien und sonstige Duplikate von\nFür Auskünfte an Betroffene, Dritte und nahe Ange-                   Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig auf Ver-\nhörige Vermisster oder Verstorbener sowie für die                    langen des Bundesarchivs herausgibt oder\nihnen gewährte Einsicht in die Unterlagen werden                 3. entgegen § 9 Absatz 3 Unterlagen dem Bundes-\nGebühren und Auslagen nicht erhoben.                                 archiv nicht überlässt.\n(2) Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied                (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nder Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung                   bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet wer-\nohne Zustimmung des Bundesrates die gebühren-                    den.\npflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu be-\nstimmen und hat in der Rechtsverordnung feste Sätze                 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\noder Rahmengebühren vorzusehen. In der Rechts-                   Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nverordnung kann die Erstattung von Auslagen ab-                  ist das Bundesarchiv.\n2\nGemäß Artikel 4 Absatz 37 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 7                             § 46\nAbsatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird\n§ 42 am 1. Oktober 2021 aufgehoben.                                                   (weggefallen)","4146        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\n§ 46a                             satz 4 bis 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nEinschränkung von Grundrechten                    18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch\nArtikel 164 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nDas Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10     S. 1328) geändert worden ist, weiter anzuwenden.\ndes Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Ge-\nsetzes eingeschränkt.\n§ 48\n§ 47                                                     Evaluierung\nÜbergangsregelung                            Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bun-\nFür die Rechtsverhältnisse der bisherigen Bundes-        desbehörde legt dem Deutschen Bundestag nach Ab-\nbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheits-      lauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes\ndienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen            vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750) einen Evaluierungs-\nRepublik und des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes          bericht zum Transformationsprozess des Stasi-Unter-\naufgrund der Regelungen in Anlage I Kapitel II Sach-        lagen-Archivs in das Bundesarchiv vor. Im Zuge der\ngebiet B Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe b des              Evaluierung wird geprüft, ob das Bestehen des Be-\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II       ratungsgremiums nach § 39 Absatz 1 für weitere fünf\nS. 885, 912) vorhandenen Amtsinhabers ist § 36 Ab-          Jahre erforderlich ist."]}