{"id":"bgbl1-2021-63-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":63,"date":"2021-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/63#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_63.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Bundesarchivgesetzes","law_date":"2021-09-06T00:00:00Z","page":4122,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["4122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesarchivgesetzes\nVom 6. September 2021\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750)\nwird nachstehend der Wortlaut des Bundesarchivgesetzes in der vom 17. Juni\n2021 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 16. März 2017 in Kraft getretene Gesetz vom 10. März 2017 (BGBl. I\nS. 410),\n2. den am 9. November 2017 in Kraft getretenen Artikel 10 Absatz 3 des\nGesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618),\n3. den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 4. De-\nzember 2018 (BGBl. I S. 2257; 2019 I S. 496),\n4. den am 17. Juni 2021 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 6. September 2021\nDie Beauftragte\nder Bundesregierung\nfür Kultur und Medien\nMonika Grütters","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021             4123\nGesetz\nüber die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes\n(Bundesarchivgesetz – BArchG)\n§1                                8. personenbezogene Informationen im Sinne dieses\nBegriffsbestimmungen                             Gesetzes: Einzelangaben über persönliche oder\nsachliche Verhältnisse einer bestimmten oder be-\nIm Sinne dieses Gesetzes ist oder sind                          stimmbaren lebenden oder verstorbenen Person;\n1. Angehörige: Ehegatten, Lebenspartner sowie Kin-           9. öffentliche Stellen des Bundes: die Verfassungsor-\nder, Enkelkinder, Großeltern, Eltern und Geschwis-            gane des Bundes, die Behörden und Gerichte des\nter der Betroffenen;                                          Bundes, die bundesunmittelbaren Körperschaften,\n2. Archivgut des Bundes: Unterlagen von bleibendem               Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\nWert, die das Bundesarchiv nach Ablauf der Auf-               und die sonstigen Stellen des Bundes;\nbewahrungsfristen dauerhaft übernommen hat;              10. Unterlagen: Aufzeichnungen jeder Art, unabhängig\nUnterlagen aus dem Zwischenarchiv des Bundes-                 von der Art ihrer Speicherung;\narchivs, deren Aufbewahrungsfristen bereits abge-\n11. Unterlagen von bleibendem Wert: Unterlagen,\nlaufen sind, deren bleibender Wert jedoch noch\nnicht festgestellt worden ist, werden wie Archivgut           a) denen insbesondere wegen ihrer politischen,\ndes Bundes behandelt;                                             rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder kul-\nturellen Inhalte besondere Bedeutung zukommt\n3. Betroffene: betroffene Personen gemäß Artikel 4\nNummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des                         aa) für die Erforschung und das Verständnis von\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                             Geschichte und Gegenwart, auch im Hin-\n27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen                        blick auf künftige Entwicklungen,\nbei der Verarbeitung personenbezogener Daten,                     bb) für die Sicherung berechtigter Interessen\nzum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der                         der Bürger und Bürgerinnen oder\nRichtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-\nnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom                   cc) für die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt\n22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) so-                     oder Rechtsprechung, oder\nwie verstorbene Personen, zu denen Informationen              b) die nach einer Rechtsvorschrift oder Vereinba-\nvorliegen;                                                        rung dauerhaft aufzubewahren sind;\n4. deutsche Kinofilme: Kinofilme, deren Hersteller          12. Zwischenarchivgut des Bundes: Unterlagen, die\nihren Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung in               das Bundesarchiv vor Ablauf der Aufbewahrungs-\nDeutschland haben; im Fall einer Koproduktion                 fristen vorläufig übernommen hat und in einem\nmuss einer der Hersteller seinen Wohnsitz, seinen             Zwischenarchiv oder digitalen Zwischenarchiv ver-\nSitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben;            wahrt.\n5. Entstehung: der Zeitpunkt der letzten inhaltlichen\nBearbeitung der Unterlagen eines Vorgangs;                                            §2\n6. Kinofilme: Filmwerke,                                                Organisation des Bundesarchivs\na) die für eine öffentliche Aufführung in einem Kino        Der Bund unterhält ein Bundesarchiv als selbst-\nbestimmt sind oder auf einem national oder           ständige Bundesoberbehörde, die der Dienst- und\ninternational bedeutsamen Festival oder bei          Fachaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen\neiner national oder international bedeutsamen        obersten Bundesbehörde untersteht.\nPreisverleihung öffentlich aufgeführt werden und\n§3\nb) bei denen nicht im Sinne von § 3 Absatz 4 des\nGesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek                       Aufgaben des Bundesarchivs\nvom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das zuletzt        (1) Das Bundesarchiv hat die Aufgabe, das Archiv-\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September        gut des Bundes auf Dauer zu sichern, nutzbar zu\n2017 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, die      machen und wissenschaftlich zu verwerten. Es ge-\nMusik im Vordergrund steht;                          währleistet den Zugang zum Archivgut des Bundes\n7. national oder international bedeutsame Festivals         unter Wahrung des Schutzes privater oder öffentlicher\nund Preisverleihungen: die Festivals und Preisver-       Belange. Dies kann auch durch Digitalisierung und\nleihungen, einschließlich sämtlicher Festivalreihen,     öffentliche Zugänglichmachung im Internet geschehen.\ndie genannt werden in der jeweils geltenden Fas-            (2) Das Bundesarchiv verwahrt Unterlagen der fol-\nsung                                                     genden Stellen als Archivgut des Bundes, wenn es\na) des Filmförderungsgesetzes vom 23. Dezember           den bleibenden Wert dieser Unterlagen festgestellt hat:\n2016 (BGBl. I S. 3413) und                           1. Unterlagen der öffentlichen Stellen des Bundes,\nb) der zum Filmförderungsgesetz           gehörenden     2. Unterlagen der Stellen des Deutschen Reiches und\nRichtlinien;                                             des Deutschen Bundes,","4124        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\n3. Unterlagen der Stellen der Besatzungszonen,              2. Kriegssterbefallanzeigen,\n4. Unterlagen der Stellen der Deutschen Demokrati-          3. Kriegsgräberangelegenheiten und\nschen Republik,                                         4. Erteilung sonstiger personenbezogener Auskünfte.\n5. Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei\nZur Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 2 erteilt das\nDeutschlands, der mit dieser Partei verbundenen         Bundesarchiv mündliche und schriftliche Auskünfte\nOrganisationen und juristischen Personen sowie\neinschließlich erforderlicher Bescheinigungen oder\nder Massenorganisationen der Deutschen Demo-\nStellungnahmen an betroffene Personen, Angehörige,\nkratischen Republik und\nöffentliche und nicht öffentliche Stellen.\n6. Unterlagen der anderen Parteien und der mit diesen\n(3) Ergänzend zu Absatz 2 gelten für die Unterlagen\nParteien verbundenen Organisationen und juristi-\ndie Zugangsvorschriften der §§ 10 bis 16 entspre-\nschen Personen der Deutschen Demokratischen\nchend. Soweit in Absatz 1 bezeichnete Unterlagen\nRepublik.\nnicht mehr bearbeitet werden und ihnen bleibender\nDas Bundesarchiv stellt den bleibenden Wert der Un-         Wert zukommt, können sie als Archivgut gewidmet\nterlagen im Benehmen mit der anbietenden Stelle fest.       werden.\n(3) Das Bundesarchiv kann auch Unterlagen anderer\nals der in § 1 Nummer 8 genannten öffentlichen Stellen                                § 3b\nsowie Unterlagen nichtöffentlicher Einrichtungen und                     Wahrnehmung der Aufgaben\nnatürlicher Personen als Archivgut des Bundes über-                   nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz\nnehmen oder erwerben, wenn ihm diese Unterlagen\nangeboten werden und es den bleibenden Wert dieser             Das Bundesarchiv erfasst, verwahrt, verwaltet und\nUnterlagen festgestellt hat.                                verwendet die in ihrem Gesamtbestand zu erhaltenden\nUnterlagen des Staatssicherheitsdienstes als Archivgut\n(4) Das Bundesarchiv berät die öffentlichen Stellen      des Bundes nach Maßgabe des Stasi-Unterlagen-\ndes Bundes im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der           Gesetzes. Soweit das Stasi-Unterlagen-Gesetz nicht\nVerwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Bei der          entgegensteht, unterfallen die Stasi-Unterlagen den\nEinführung neuer Systeme der Informationstechnologie        archivrechtlichen Bestimmungen des Bundes.\ninsbesondere zur Führung elektronischer Akten gemäß\n§ 6 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013                                        §4\n(BGBl. I S. 2749), das zuletzt durch Artikel 15 des\nGesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)                         Stiftung „Archiv der Parteien\ngeändert worden ist, oder bei der wesentlichen Ände-                 und Massenorganisationen der DDR“\nrung solcher Systeme ist das Bundesarchiv rechtzeitig          (1) Die „Stiftung Archiv der Parteien und Massen-\nzu informieren, wenn hierbei anbietungspflichtige           organisationen der DDR“ ist eine unselbständige\nUnterlagen entstehen können.                                Stiftung des öffentlichen Rechts im Bundesarchiv.\n(5) Die Bundesregierung kann dem Bundesarchiv               (2) Die Stiftung hat die Aufgabe, Unterlagen von\nandere als in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen        Stellen nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 und 6 als Archiv-\ngenannte Aufgaben des Bundes übertragen, wenn               gut des Bundes zu übernehmen, auf Dauer zu sichern,\n1. diese Aufgaben in unmittelbarem sachlichem Zu-           nutzbar zu machen und zu ergänzen. Dies gilt auch für\nsammenhang mit dem Archivwesen des Bundes               Bibliotheksbestände zur deutschen Geschichte, ins-\noder mit der Erforschung der deutschen Geschichte       besondere für solche, die in historischem oder sach-\nanhand des Archivguts des Bundes stehen und             lichem Zusammenhang mit der deutschen und interna-\ntionalen Arbeiterbewegung stehen. § 3 Absatz 1 Satz 2\n2. es erforderlich ist, dass diese Aufgaben zentral\nist entsprechend anzuwenden.\ndurch das Bundesarchiv wahrgenommen werden.\n(3) Die in § 11 Absatz 1 genannte Schutzfrist ist\n(6) Rechtsvorschriften des Bundes, durch die ande-\nnicht auf die Bestände der Stiftung anzuwenden.\nren Stellen Archivaufgaben übertragen sind, bleiben\nunberührt.                                                     (4) Einzelheiten zu Organisation, Aufgaben und Ver-\nmögen der Stiftung werden durch die für Kultur und\n§ 3a                              Medien zuständige oberste Bundesbehörde geregelt.\nWahrnehmung besonderer Aufgaben\n§5\n(1) Die Aufgaben der aufgelösten „Deutschen Dienst-\nAnbietung und Abgabe von Unterlagen\nstelle für die Benachrichtigung der nächsten Ange-\nhörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen                (1) Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem\nWehrmacht (WASt)“ werden vom Bundesarchiv wahr-             Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen\ngenommen. Das Bundesarchiv verwahrt deren Unter-            Landes- oder Kommunalarchiv alle Unterlagen, die bei\nlagen zum Schicksal von Militärpersonen und diesen          ihnen vorhanden sind, in ihr Eigentum übergegangen\nin personenstandsrechtlicher Hinsicht gleichgestellten      sind oder ihnen zur Nutzung überlassen worden sind,\nPersonen infolge des Ersten und Zweiten Weltkrieges         zur Übernahme anzubieten, wenn\nund führt die anhängigen Verwaltungsverfahren fort.         1. sie die Unterlagen zur Erfüllung ihrer öffentlichen\n(2) Das Bundesarchiv verwahrt die in Absatz 1 be-            Aufgaben einschließlich der Wahrung der Sicherheit\nzeichneten Unterlagen im öffentlichen Interesse. Es             der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer\nnimmt darüber hinaus insbesondere folgende Auf-                 Länder nicht mehr benötigen und\ngaben wahr:                                                 2. ihnen die weitere Aufbewahrung der Unterlagen nicht\n1. Klärung von Einzelschicksalen,                               durch besondere Rechtsvorschriften gestattet ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021           4125\nVorbehaltlich des Satzes 1 sollen Unterlagen spätestens     Übernahme anzubieten, die den Rechtsvorschriften\n30 Jahre nach ihrer Entstehung dem Bundesarchiv             des Bundes über die Geheimhaltung oder § 30 der Ab-\nangeboten werden.                                           gabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung\n(2) Zur Feststellung des bleibenden Werts ist den        vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),\nMitarbeitern des Bundesarchivs im Einvernehmen mit          die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. De-\nder zuständigen öffentlichen Stelle des Bundes Einsicht     zember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist,\nin die nach Maßgabe des Absatzes 1 anzubietenden            unterliegen. Unterlagen der Nachrichtendienste sind\nUnterlagen und die dazugehörigen Registraturhilfsmittel     anzubieten, wenn sie deren Verfügungsberechtigung\nzu gewähren. Wird der bleibende Wert der Unterlagen         unterliegen und zwingende Gründe des nachrichten-\nfestgestellt, hat die anbietende öffentliche Stelle die     dienstlichen Quellen- und Methodenschutzes sowie\nUnterlagen mit Ablieferungsverzeichnissen an das            der Schutz der Identität der bei ihnen beschäftigten\nBundesarchiv abzugeben. Das Bundesarchiv kann auf           Personen einer Abgabe nicht entgegenstehen.\ndie Anbietung und Abgabe von Unterlagen ohne blei-             (2) Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind\nbenden Wert verzichten.                                     1. Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-,\n(3) Werden elektronische Unterlagen zur Über-                Post- oder Fernmeldegeheimnis verstößt, sowie\nnahme angeboten, legt das Bundesarchiv den Zeit-            2. Unterlagen, die nach gesetzlichen Vorschriften ver-\npunkt der Übermittlung vorab im Einvernehmen mit                nichtet oder gelöscht werden müssen und die nach\nder anbietenden öffentlichen Stelle des Bundes fest.            diesen gesetzlichen Vorschriften nicht ersatzweise\nDie Form der Übermittlung und das Datenformat rich-             den zuständigen öffentlichen Archiven angeboten\nten sich nach den für die Bundesverwaltung verbind-             werden dürfen.\nlich festgelegten Standards. Sofern für die Form der\nÜbermittlung und das Datenformat kein Standard für             (3) Das Bundesarchiv hat vom Zeitpunkt der Über-\ndie Bundesverwaltung verbindlich festgelegt wurde,          nahme an\nsind diese im Einvernehmen mit der abgebenden öf-           1. die Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des Ab-\nfentlichen Stelle des Bundes festzulegen. Stellt das            satzes 1 sowie der Verschlusssachenanweisung\nBundesarchiv den bleibenden Wert der elektronischen             vom 10. August 2018 (GMBl S. 826) und der SÜG-\nUnterlagen fest, hat die anbietende öffentliche Stelle          Ausführungsvorschrift vom 15. Februar 2018 (GMBl\ndes Bundes nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die               S. 270) anzuwenden und\nbei ihr verbliebenen Kopien dieser Unterlagen nach          2. die schutzwürdigen Belange Betroffener in gleicher\ndem Stand der Technik zu löschen, es sei denn, sie              Weise zu beachten wie die abgebende Stelle.\nbenötigt die Kopien noch für Veröffentlichungen; über\ndie Löschung ist ein Nachweis zu fertigen. Elektroni-       Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders\nsche Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung         Verpflichtete in öffentlichen Archiven unterliegen allen\nunterliegen, sind unter den Voraussetzungen der             für die Bediensteten der abgebenden Stellen geltenden\nSätze 1 bis 3 zu bestimmten, einvernehmlich zwischen        Geheimhaltungsvorschriften.\nBundesarchiv und abgebender Stelle festzulegenden              (4) Unterlagen, die den Rechtsvorschriften des Bun-\nStichtagen ebenfalls anzubieten. Satz 5 ist nicht auf       des über die Geheimhaltung oder dem Steuergeheim-\nUnterlagen anzuwenden, die nach § 6 Absatz 1 Satz 2         nis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegen oder\nund Absatz 2 von der Anbietungspflicht ausgenommen          Angaben über Verhältnisse eines anderen oder fremde\nsind.                                                       Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, dür-\n(4) Die gesetzgebenden Körperschaften entscheiden        fen dem Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zu-\nin eigener Zuständigkeit, ob sie dem Bundesarchiv           ständigen Landes- oder Kommunalarchiv auch von an-\nUnterlagen anbieten und als Archivgut des Bundes ab-        deren Stellen als den öffentlichen Stellen des Bundes\ngeben.                                                      zur Archivierung angeboten und abgegeben werden.\n(5) Die Verarbeitung personenbezogener Informa-                                     §7\ntionen für archivische Zwecke ist zulässig, wenn\nschutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträch-                       Anbietung und Abgabe von\ntigt werden. Für die Verarbeitung besonderer Katego-           Unterlagen an Landes- oder Kommunalarchive\nrien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9           Die öffentlichen Stellen des Bundes haben Unterla-\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 28 Ab-         gen von nachgeordneten Stellen des Bundes, deren\nsatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 28 Absatz 1         örtliche Zuständigkeit sich nicht auf den gesamten\ndes Bundesdatenschutzgesetzes findet entsprechende          Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, auf Vor-\nAnwendung auf die Verarbeitung besonderer Katego-           schlag des Bundesarchivs mit Zustimmung der zustän-\nrien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9        digen obersten Bundesbehörde dem zuständigen Lan-\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 über verstor-         des- oder Kommunalarchiv zur Übernahme anzubieten\nbene Personen.                                              und abzugeben, wenn die Vorgaben der §§ 6 und 10\nbis 14 durch Landesgesetze oder kommunale Satzun-\n§6                               gen sichergestellt sind.\nAnbietung und Abgabe von\nUnterlagen, die einer Geheimhaltungs-,                                          §8\nVernichtungs- oder Löschungspflicht unterliegen               Zwischenarchiv und digitales Zwischenarchiv\n(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem           (1) Das Bundesarchiv unterhält das Zwischenarchiv\nBundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen         für die nicht elektronischen Unterlagen der obersten\nLandes- oder Kommunalarchiv auch Unterlagen zur             Bundesbehörden und der Verfassungsorgane. Das","4126         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\nBundesarchiv unterhält zudem das digitale Zwischen-          Satz 1 und Absatz 4 unterliegen, darf erst 60 Jahre\narchiv für die elektronischen Unterlagen aller Einrich-      nach seiner Entstehung genutzt werden.\ntungen der Bundesverwaltung.\n(4) Die Schutzfristen nach Absatz 2 sind nicht auf\n(2) Das Bundesarchiv verwahrt das Zwischenarchiv-        Archivgut des Bundes anzuwenden, das sich auf\ngut des Bundes im Auftrag der anbietenden öffentlichen       Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter und auf Personen\nStelle des Bundes oder ihres Rechts- und Funktions-          der Zeitgeschichte bezieht, es sei denn ihr schutzwür-\nnachfolgers. Bis zur Übernahme als Archivgut des             diger privater Lebensbereich ist betroffen.\nBundes beschränkt sich die Verantwortung des\n(5) Die Schutzfristen der Absätze 1 bis 3 sind nicht\nBundesarchivs auf die notwendigen technischen und\nauf Archivgut des Bundes anzuwenden,\norganisatorischen Maßnahmen zur Verwahrung und\nSicherung der Unterlagen. Die Bewertung des Zwi-             1. das aus Unterlagen besteht, die bereits bei ihrer\nschenarchivguts des Bundes nach Maßgabe von § 3                  Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren,\nAbsatz 2 Satz 2 durch das Bundesarchiv ist zulässig;             oder\n§ 5 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.\n2. soweit es aus Unterlagen besteht, die vor der Über-\n(3) Auf die Abgabe elektronischer Unterlagen an das          gabe an das Bundesarchiv bereits einem Informa-\ndigitale Zwischenarchiv sind die für die Bundesverwal-           tionszugang nach einem Informationszugangsgesetz\ntung verbindlich festgelegten Standards anzuwenden.              offengestanden haben.\nSofern für die Form der Übermittlung und für das Da-\ntenformat kein Standard für die Bundesverwaltung ver-           (6) Auf die Nutzung von Unterlagen, die älter als\nbindlich festgelegt wurde, sind diese im Einvernehmen        30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der öf-\nmit der abgebenden öffentlichen Stelle festzulegen.          fentlichen Stellen des Bundes unterliegen, sind die\nAbsätze 1 bis 5 und die §§ 10, 12 und 13 entsprechend\nanzuwenden.\n§9\nVeräußerungsverbot                                                    § 12\nArchivgut des Bundes ist unveräußerlich.                                     Verkürzungen und\nVerlängerungen der Schutzfristen\n§ 10\n(1) Das Bundesarchiv kann die Schutzfrist nach § 11\nNutzung von Archivgut des Bundes                   Absatz 1 verkürzen, soweit dem keine Einschrän-\n(1) Jeder Person steht nach Maßgabe dieses Geset-        kungs- und Versagungsgründe gemäß § 13 entgegen-\nzes auf Antrag das Recht zu, Archivgut des Bundes zu         stehen.\nnutzen. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften\n(2) Das Bundesarchiv kann die Schutzfristen nach\nüber die Nutzung von Unterlagen sowie besondere\n§ 11 Absatz 2 verkürzen, wenn die Einwilligung der\nVereinbarungen zugunsten von Eigentümern Archiv-\nbetroffenen Personen vorliegt. Liegt keine Einwilligung\nguts privater Herkunft bleiben unberührt.\nvor, kann das Bundesarchiv die Schutzfristen nach\n(2) Die Nutzung kann zum Schutz öffentlicher             § 11 Absatz 2 verkürzen, wenn\nBelange und zur Wahrung schutzwürdiger Interessen\n1. die Nutzung für ein wissenschaftliches Forschungs-\nBetroffener mit Auflagen verbunden oder unter dem\noder Dokumentationsvorhaben oder zur Wahr-\nVorbehalt des Widerrufs genehmigt werden.\nnehmung berechtigter Belange unerlässlich ist, die\n(3) Verlangen die Antragsteller eine bestimmte Art           im überwiegenden Interesse einer anderen Person\nder Nutzung, so darf eine andere Art der Nutzung nur             oder Stelle liegen, und\naus wichtigem Grund bestimmt werden.\n2. eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange Be-\ntroffener oder ihrer Angehörigen durch angemes-\n§ 11\nsene Maßnahmen wie die Vorlage anonymisierter\nSchutzfristen                              Reproduktionen oder das Einholen von Verpflich-\n(1) Die allgemeine Schutzfrist für Archivgut des Bun-        tungserklärungen ausgeschlossen werden kann.\ndes beträgt 30 Jahre, sofern durch Rechtsvorschrift             (3) Das Bundesarchiv kann die Schutzfrist nach § 11\nnichts anderes bestimmt ist. Sie beginnt mit der Ent-        Absatz 3 um höchstens 30 Jahre verkürzen oder\nstehung der Unterlagen.                                      verlängern, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.\n(2) Nach Ablauf der Schutzfrist des Absatzes 1 darf         (4) Ist das Archivgut des Bundes bei einer öffent-\nArchivgut des Bundes, das sich seiner Zweckbestim-           lichen Stelle des Bundes entstanden, bedarf die Ver-\nmung oder seinem wesentlichen Inhalt nach auf eine           kürzung oder Verlängerung der Schutzfristen nach den\noder mehrere natürliche Personen bezieht, frühestens         Absätzen 1 bis 3 der Einwilligung dieser Stelle. Die Ein-\nzehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen Person                willigung ist entbehrlich, soweit dies durch eine vorhe-\ngenutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit         rige allgemeine Vereinbarung mit der abgebenden\nunverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, endet die         Stelle festgelegt worden ist.\nSchutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der Personen.\nKann auch der Geburtstag nicht oder nur mit unvertret-\n§ 13\nbarem Aufwand festgestellt werden, endet die Schutz-\nfrist 60 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen.                  Einschränkungs- und Versagungsgründe\n(3) Archivgut des Bundes, das aus Unterlagen be-            (1) Das Bundesarchiv hat die Nutzung nach den\nsteht, die der Geheimhaltungspflicht nach § 6 Absatz 1       §§ 10 bis 12 einzuschränken oder zu versagen, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021           4127\n1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Nut-        machen. Das Bundesarchiv ist verpflichtet, die Gegen-\nzung das Wohl der Bundesrepublik Deutschland            darstellung den Unterlagen hinzuzufügen.\noder eines ihrer Länder gefährdet würde,                   (5) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d\n2. Grund zu der Annahme besteht, dass der Nutzung           sowie in den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung (EU)\nschutzwürdige Interessen Betroffener oder ihrer An-     2016/679 vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit\ngehörigen entgegenstehen oder                           diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im\nöffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmög-\n3. durch die Nutzung Rechtsvorschriften des Bundes\nlich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die\nüber die Geheimhaltung verletzt würden.\nAusnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforder-\nBei der Abwägung der in Satz 1 Nummer 2 genannten           lich sind.\nBelange ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die\nInformationserhebung erkennbar auf einer Menschen-                                     § 15\nrechtsverletzung beruht.\nNutzung von Archivgut des\n(2) Im Übrigen kann das Bundesarchiv die Nutzung                 Bundes durch die abgebenden Stellen\neinschränken oder versagen, wenn durch die Nutzung             (1) Die abgebenden Stellen und ihre Rechts- oder\n1. der Erhaltungszustand des Archivguts des Bundes          Funktionsnachfolger haben gegen Ersatz der Auslagen\ngefährdet würde oder                                    im Bundesarchiv jederzeit gebührenfreien Zugang zu\nArchivgut des Bundes, das sie abgegeben haben,\n2. ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ent-\nwenn sie dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben benöti-\nstünde.\ngen. In Ausnahmefällen wird der Zugang bei der abge-\n(3) Die Nutzung von Archivgut des Bundes, das aus        benden Stelle gewährt.\nUnterlagen besteht, die der Geheimhaltungspflicht              (2) Das Nutzungsrecht nach Absatz 1 ist nicht auf\nnach § 203 Absatz 1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches         Unterlagen mit personenbezogenen Informationen an-\nunterlagen, kann vom Bundesarchiv eingeschränkt             zuwenden, die vor einer Vernichtung oder Löschung\noder versagt werden, soweit dies zur Wahrung schutz-        an das Bundesarchiv abgegeben worden sind. In die-\nwürdiger Interessen Betroffener erforderlich ist.           sen Fällen besteht das Zugangsrecht nur nach Maß-\ngabe der §§ 10 bis 13, jedoch nicht zu dem Zweck,\n§ 14                              zu welchem die personenbezogenen Informationen\nRechte der betroffenen Person                   ursprünglich gespeichert worden sind.\n(1) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft\n§ 16\ngemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 be-\nsteht nicht, wenn das Archivgut des Bundes nicht                                Übermittlung von\ndurch den Namen der Person erschlossen ist oder                         Vervielfältigungen von Archivgut\nkeine Angaben gemacht werden, die das Auffinden                    des Bundes vor Ablauf der Schutzfristen\ndes betreffenden Archivguts des Bundes mit vertret-            (1) Das Bundesarchiv kann Archiven, Bibliotheken\nbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen. Die betroffene        und Museen sowie Forschungs- und Dokumentations-\nPerson hat ein Recht auf Einsichtnahme, auf das § 10        stellen Vervielfältigungen von Archivgut des Bundes\nAbsatz 3 entsprechend anzuwenden ist.                       vor Ablauf der Schutzfristen übermitteln, wenn ein be-\n(2) Nach dem Tod der betroffenen Person steht das        sonderes öffentliches Interesse besteht, dass ihnen\nRecht auf Auskunft oder Einsichtnahme den Angehöri-         dieses Archivgut zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen\ngen zu, wenn diese ein berechtigtes Interesse geltend       Aufgaben zur Verfügung steht; § 12 Absatz 4 ist ent-\nmachen und die betroffene Person keine anderweitige         sprechend anzuwenden.\nVerfügung hinterlassen hat oder ihr entgegenstehender          (2) Die Vervielfältigung und die Übermittlung von\nWille sich nicht aus anderen Umständen eindeutig            Unterlagen mit personenbezogenen Informationen sind\nergibt.                                                     nur zulässig, wenn\n(3) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft        1. die empfangende Stelle ausreichend Gewähr für die\ngemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 oder              Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener und\nauf Einsichtnahme kann aus den in § 13 Absatz 1 ge-             die Ausübung der damit verbundenen Rechte bietet\nnannten Gründen eingeschränkt werden. In diesem Fall            und\nist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem           2. die empfangende Stelle sich in einer schriftlichen\nder Zugang ohne Preisgabe der nach Maßgabe des                  Vereinbarung mit dem Bundesarchiv verpflichtet,\n§ 13 Absatz 1 zu schützenden Informationen und ohne             § 6 Absatz 3 und die §§ 11 bis 14 entsprechend\nunverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.             anzuwenden und die Unterlagen nur für eigene\n(4) Das Recht der betroffenen Person auf Berichti-           Zwecke zu nutzen.\ngung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679             (3) Der Vervielfältigung und Übermittlung dürfen an-\nbesteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu          dere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.\nArchivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet\nwerden. Bestreitet die betroffene Person die Richtig-                                  § 17\nkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglich-\nkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Die Möglich-             Pflichtregistrierung für deutsche Kinofilme\nkeit einer Gegendarstellung ist auch den Angehörigen           (1) Die Hersteller und Mithersteller deutscher Kino-\neiner verstorbenen betroffenen Person einzuräumen,          filme haben diese Filme in einer Datenbank beim\nwenn sie ein berechtigtes Interesse daran geltend           Bundesarchiv nach Satz 2 zu registrieren. Die Regis-","4128        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021\ntrierung ist binnen zwölf Monaten nach der ersten öf-       1. entgegen § 17 Absatz 1 einen Kinofilm nicht, nicht\nfentlichen Aufführung in einem Kino, auf einem national         richtig oder nicht rechtzeitig registriert oder\noder international bedeutsamen Festival, bei einer na-\ntional oder international bedeutsamen Preisverleihung       2. entgegen § 17 Absatz 2 eine Bekanntmachung nicht\noder nach einer öffentlichen Auszeichnung bei einer             oder nicht rechtzeitig vornimmt.\nsolchen national oder international bedeutsamen Ver-\nanstaltung vorzunehmen.                                        (2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1\nbezeichnete Handlung als gewerblich tätige registrie-\n(2) Die Hersteller und Mithersteller von Kinofilmen      rungspflichtige Person fahrlässig begeht.\nim Sinne des Absatzes 1 haben bei der Registrierung,\nspätestens jedoch binnen zwölf Monaten danach beim             (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nBundesarchiv bekannt zu machen, an welchem Ort              bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\nsich eine technisch einwandfreie archivfähige Kopie\ndes Kinofilms befindet. Änderungen in Bezug auf den            (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nLagerungsort einer Kinofilmkopie sind dem Bundesar-         Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nchiv unverzüglich mitzuteilen.                              ist das Bundesarchiv.\n(3) Nicht programmfüllende Kinofilme, die eine Vor-\nführdauer von weniger als 79 Minuten oder bei Kinder-                                  § 19\nfilmen von weniger als 59 Minuten haben, sind nur\ndann zu registrieren, wenn sie entweder öffentlich auf-                    Verordnungsermächtigung\ngeführt oder mit öffentlichen Mitteln gefördert worden\nsind oder eine öffentliche Auszeichnung auf einem              Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der\nnational oder international bedeutsamen Festival oder       Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nbei einer national oder international bedeutsamen           ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nPreisverleihung erhalten haben.\n1. nähere Einzelheiten der Nutzung von Archiv- und\n§ 18                                  Bibliotheksgut des Bundesarchivs zu regeln und\nBußgeldvorschriften                        2. Verfahren und Form der Pflichtregistrierung von Ki-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                              nofilmen festzulegen."]}