{"id":"bgbl1-2021-62-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":62,"date":"2021-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/62#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-62-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_62.pdf#page=39","order":4,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung","law_date":"2021-09-02T00:00:00Z","page":4111,"pdf_page":39,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021                  4111\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung1\nVom 2. September 2021\nAuf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 5 in                       und andere technische Maßnahmen nicht geeignet\nVerbindung mit den Absätzen 2 und 2a des Pflanzen-                      oder zumutbar sind. Die Aufwandmenge, die Häufig-\nschutzgesetzes, von denen § 14 Absatz 1 zuletzt durch                   keit der Anwendung und die zu behandelnden\nArtikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2021                        Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschrän-\n(BGBl. I S. 2354) geändert und § 14 Absatz 2a durch                     ken.\nArtikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. August 2021                        (3) Eine Anwendung zur Vorsaatbehandlung,\n(BGBl. I S. 3908) eingefügt worden ist, verordnet das                   ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- oder\nBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft                      Mulchsaatverfahrens, oder nach der Ernte zur\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-                     Stoppelbehandlung ist nur zulässig\nschaft und Energie, dem Bundesministerium für Arbeit\nund Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Na-                     1. zur Bekämpfung perennierender Unkrautarten\nturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundes-                           wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Land-\nministerium für Gesundheit:                                                 wasserknöterich und Quecke auf den betroffenen\nTeilflächen, oder\nArtikel 1                                 2. zur Unkrautbekämpfung, einschließlich der Besei-\ntigung von Mulch- und Ausfallkulturen, auf Acker-\nÄnderung der\nflächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse\nPflanzenschutz-Anwendungsverordnung\nnach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-\nDie Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom                             Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember\n10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch                      2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 25. November 2013                              Artikel 2 der Verordnung vom 22. September\n(BGBl. I S. 4020) geändert worden ist, wird wie folgt                       2020 (BAnz AT 24.09.2020 V1) geändert worden\ngeändert:                                                                   ist, in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet\n1. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:                                 sind.\n„§ 3b                                    (4) Eine flächige Anwendung auf Grünland ist nur\nzulässig\nBesondere Anwendungsbedingungen\n1. zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Ver-\n(1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutz-                            unkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes\nmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A                          ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung\nNummer 4 oder 5 aufgeführten Stoff bestehen oder                        des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen\neinen solchen Stoff enthalten, sind neben den mit                       eines Risikos für die Tiergesundheit nicht mög-\nder Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels                      lich ist, oder\nfestgelegten Anwendungsbestimmungen und Neben-\nbestimmungen die in den Absätzen 2 bis 5 genann-                    2. zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die\nten Bedingungen einzuhalten.                                            in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Ab-\nsatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-\n(2) Die Anwendung ist nur zulässig, wenn nach                        verordnung zugeordnet sind oder auf denen eine\nden Umständen des Einzelfalles vorbeugende Maß-                         wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer\nnahmen, wie die Wahl einer geeigneten Fruchtfolge,                      Vorschriften nicht erlaubt ist.\neines geeigneten Aussaatzeitpunktes oder mecha-\nnischer Maßnahmen im Bestand oder das Anlegen                       Im Falle der Nummer 1 ist die Anwendung auf die\neiner Pflugfurche, nicht durchgeführt werden können                 betroffenen Teilflächen des Grünlandes zu be-\nschränken.\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen         (5) Eine Spätanwendung vor der Ernte sowie die\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-      Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellen-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 schutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                 Biosphärenreservaten ist nicht zulässig.“","4112          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021\n2. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 und 4a ersetzt:            Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel\n„§ 4                               auf den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Acker-\nflächen sowie die Maßnahmen, die zur Reduzierung\nVerbot der Anwendung                         der Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel auf\nin Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz              diesen Flächen ergriffen werden. Das Bundesminis-\n(1) In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Natio-        terium für Ernährung und Landwirtschaft erstattet\nnalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und ge-               dem Bundeskabinett bis spätestens 30. Juni 2024\nsetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30              Bericht über die Auswirkung der zur Reduzierung\ndes Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen                   der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ergriffe-\nTrockenmauern im Weinbau, dürfen Pflanzen-                   nen Maßnahmen. Dieser Bericht soll, sofern erfor-\nschutzmittel nicht angewendet werden, die                    derlich, Vorschläge für Anpassungen der Regelun-\n1. aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff           gen des Absatzes 1 enthalten.\nbestehen oder einen solchen Stoff enthalten,\n2. dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder                                     § 4a\nPflanzenteile zu vernichten, oder\nVerbot der Anwendung an Gewässern\n3. dazu bestimmt sind, Pflanzen oder Pflanzenteile\nvor Insekten zu schützen oder Insekten zu                   (1) Pflanzenschutzmittel dürfen an Gewässern,\nbekämpfen, und die durch das Bundesamt für               ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirt-\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit             schaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb\nmit der Auflage einer Kennzeichnung als bienen-          eines Abstandes von zehn Metern zum Gewässer,\ngefährlich B1 bis B3 oder als bestäubergefährlich        gemessen ab der Böschungsoberkante oder soweit\nNN 410 zugelassen worden sind.                           keine Böschungsoberkante vorhanden ist ab der\nLinie des Mittelwasserstandes, nicht angewendet\nDie Verbote des Satzes 1 gelten auch in Gebieten\nwerden. Abweichend von Satz 1 beträgt der ein-\nvon gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7\nzuhaltende Mindestabstand fünf Meter, wenn eine\nAbsatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgeset-\ngeschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke\nzes, ausgenommen Flächen zum Gartenbau, Obst-\nvorhanden ist. Eine Bodenbearbeitung zur Erneue-\nund Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen\nrung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb\nSonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und\nvon Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden.\nPflanzgut sowie nach Maßgabe des Absatzes 3\nDer erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit dem\nAckerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet,\n8. September 2021. Sind mit der Zulassung des je-\nNationalpark, Nationales Naturmonument oder\nweiligen Pflanzenschutzmittels Anwendungsbestim-\nNaturdenkmal ausgewiesen sind. Die Sätze 1 und 2\nmungen über größere Abstände oder über die zu\ngelten nicht, soweit ein Land Vorschriften erlassen\nverwendenden Pflanzenschutzgeräte festgelegt\nhat oder erlässt, mit denen für Schutzgebiete nach\nworden, bleibt die Pflicht zur Einhaltung dieser An-\nwasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Be-\nwendungsbestimmungen unberührt. Die Sätze 1 bis\nstimmungen über das Bundesrecht hinausgehende\n4 gelten nicht, soweit ein Land Regelungen nach\nVorgaben zum Pflanzenschutzmitteleinsatz ein-\n§ 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Pflanzen-\nschließlich Ausnahmen und Befreiungen festgelegt\nschutzgesetzes getroffen hat oder trifft, mit denen\nwerden.\nabweichende Gewässerabstände festgelegt werden.\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nden in Absatz 1 genannten Verboten zulassen:                    (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nAbsatz 1 Satz 1 und 2 zur Abwendung erheblicher\n1. zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher,\nlandwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sons-\nforstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaft-\ntiger wirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der\nlicher Schäden,\nheimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere\n2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzen-             vor invasiven Arten, genehmigen.“\nwelt, insbesondere vor invasiven Arten, und\n3. zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von          3. § 9 wird wie folgt gefasst:\nSchienenwegen.                                                                    „§ 9\nDies gilt nicht für die Anwendung von Pflanzen-\nschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A                     Generelles Anwendungsverbot\nNummer 4 oder 5 aufgeführten Stoff bestehen oder                Glyphosat und Glyphosat-Trimesium (Anlage 1\neinen solchen Stoff enthalten.                               Nummer 27a und 27b) unterliegen dem Anwen-\n(3) In Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeu-             dungsverbot nach den §§ 1 und 5 Absatz 1 erst ab\ntung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bun-             dem 1. Januar 2024.“\ndesnaturschutzgesetzes soll auf Ackerflächen, die\nnicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationa-       4. Nach Anlage 1 Nummer 27 werden die folgenden\nles Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewie-                Nummern 27a und 27b eingefügt:\nsen sind, bis zum 30. Juni 2024 mittels freiwilliger         „27a Glyphosat\nVereinbarungen und Maßnahmen eine Bewirtschaf-\ntung ohne Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 auf-              27b    Glyphosat-Trimesium“.\ngeführten Pflanzenschutzmittel erreicht werden.\n5. Anlage 3 Abschnitt A wird wie folgt geändert:\n(4) Das Bundesministerium für Ernährung und\nLandwirtschaft untersucht die Anwendung der in               a) Nummer 1a wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021           4113\nb) Die Nummern 4 und 5 werden in Spalte 3 wie                                      Artikel 2\nfolgt geändert:                                                         Weitere Änderung der\nPflanzenschutz-Anwendungsverordnung\naa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\nein Komma ersetzt.                                   Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, die zu-\nletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert wor-\nbb) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden an-          den ist, wird wie folgt geändert:\ngefügt:                                           1. Die §§ 3a, 3b und 4 Absatz 2 Satz 2 werden auf-\ngehoben.\n„3. im Haus- und Kleingartenbereich; dies\ngilt nicht, solange für das jeweilige Pflan-  2. Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 und 5 wird auf-\nzenschutzmittel auf Grund einer vor dem           gehoben.\n8. September 2021 getroffenen unan-           3. Anlage 4 wird aufgehoben.\nfechtbaren Entscheidung\nArtikel 3\na) die Anwendung durch nichtberufliche\nAnwender zugelassen ist oder                                      Inkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-\nb) die Anwendung durch berufliche An-         satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nwender zugelassen und die Eignung\n(2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem auf\nzur Anwendung im Haus- und Klein-\nGrund einer Verordnung nach Artikel 20 Absatz 1\ngartenbereich nach § 36 Absatz 1\nBuchstabe b auch in Verbindung mit Absatz 2 Unter-\nSatz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 des\nabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Euro-\nPflanzenschutzgesetzes festgelegt ist,\npäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober\n4. auf Flächen, die für die Allgemeinheit be-     2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutz-\nstimmt sind; dies gilt nicht, solange für     mitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG\ndas jeweilige Pflanzenschutzmittel auf        und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009,\nGrund einer vor dem 8. September 2021         S. 1; L 111 vom 2.5.2018, S. 10; L 45 vom 18.2.2020,\ngetroffenen unanfechtbaren Entschei-          S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009\ndung die Eignung für die Anwendung auf        (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist,\nFlächen, die für die Allgemeinheit be-        in der jeweils geltenden Fassung für Glyphosat und\nstimmt sind, im Rahmen eines Zulas-           Glyphosat-Trimesium keine Wirkstoffgenehmigung\nsungsverfahrens festgelegt oder die An-       mehr vorliegt und Abverkaufs- und Aufbrauchfristen\nwendung auf Flächen genehmigt ist, die        abgelaufen sind, spätestens aber am 1. Januar 2024.\nfür die Allgemeinheit bestimmt sind.“         Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundes-\nc) Die Nummern 5a und 7 werden aufgehoben.               gesetzblatt bekannt.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. September 2021\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}