{"id":"bgbl1-2021-62-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":62,"date":"2021-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/62#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_62.pdf#page=5","order":2,"title":"Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung – FinDAGebV)","law_date":"2021-09-02T00:00:00Z","page":4077,"pdf_page":5,"num_pages":33,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021             4077\nBesondere Gebührenverordnung\ndes Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht\n(Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung – FinDAGebV)\nVom 2. September 2021\nAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung         16. Einlagensicherungsgesetz,\nmit Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Bundesgebühren-        17. Zahlungskontengesetz,\ngesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verord-\nnet das Bundesministerium der Finanzen:                     18. Kapitalanlagegesetzbuch,\n19. Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen\n§1                                    Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über\nEuropäische Fonds für soziales Unternehmertum\nErhebung von Gebühren\n(ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18), die zuletzt durch\nDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht          die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom\n(Bundesanstalt) erhebt Gebühren für individuell zu-             12.7.2019, S. 55) geändert worden ist,\nrechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der\n20. Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parla-\nfolgenden Vorschriften erbracht werden:\nments und des Rates vom 29. April 2015 über euro-\n1. Wertpapierhandelsgesetz,                                    päische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123\n2. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz,                     vom 19.5.2015, S. 98),\n3. Wertpapierprospektgesetz,                               21. Derivateverordnung,\n4. Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Par-         22. Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen\nlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den            Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über\nProspekt, der beim öffentlichen Angebot von Wert-           Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom\npapieren oder deren Zulassung zum Handel an ei-             25.4.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\nnem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur         (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55)\nAufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168             geändert worden ist,\nvom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die Ver-       23. Geldwäschegesetz,\nordnung (EU) 2021/337 (ABl. L 68 vom 26.2.2021,         24. Pfandbriefgesetz,\nS. 1) geändert worden ist,\n25. Versicherungsaufsichtsgesetz,\n5. Vermögensanlagengesetz,\n26. Bausparkassengesetz,\n6. Kreditwesengesetz,\n27. Bausparkassen-Verordnung,\n7. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen\n28. Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über\nParlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über\nAufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur\nOTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Trans-\nÄnderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.\naktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1;\nL 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013,\nL 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die\nS. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom\nVerordnung (EU) 2021/168 (ABl. L 49 vom 12.2.2021,\n21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3;\nS. 6) geändert worden ist,\nL 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020,\nS. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt         29. Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kom-\ndurch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204              mission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der\nvom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist,                   Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen\nParlaments und des Rates durch technische Regu-\n8. Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom\nlierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314\n15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Auf-\nvom 1.12.2015, S. 13), die zuletzt durch die Dele-\ngaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über\ngierte Verordnung (EU) 2021/237 (ABl. L 56 vom\nKreditinstitute auf die Europäische Zentralbank\n17.2.2021, S. 6) geändert worden ist, Delegierte\n(ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom\nVerordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom\n19.8.2015, S. 82),\n1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU)\n9. Liquiditätsverordnung,                                      Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und\n10. Solvabilitätsverordnung,                                    des Rates durch technische Regulierungsstandards\nfür die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016,\n11. Anlegerentschädigungsgesetz,\nS. 5; L 183 vom 8.7.2016, S. 72), die zuletzt durch\n12. Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienst-             die Delegierte Verordnung (EU) 2021/237 (ABl. L 56\nleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichts-          vom 17.2.2021, S. 6) geändert worden ist und\ngesetz),                                                    Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kom-\n13. Verordnung über die Umlegung von Kosten der                 mission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der\nBilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleis-            Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen\ntungsaufsichtsgesetzes,                                     Parlaments und des Rates durch technische Regu-\nlierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195\n14. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz,                             vom 20.7.2016, S. 3; L 196 vom 21.7.2016, S. 56),\n15. Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung,                   die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)","4078         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021\n2021/237 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 6) geändert             durch die Verordnung (EU) 2021/168 (ABl. L 49\nworden ist,                                                   vom 12.2.2021, S. 6) geändert worden ist,\n30. Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kom-           35. Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Par-\nmission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der                 laments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein\nVerordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen                 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)\nParlaments und des Rates über OTC-Derivate,                   (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1),\nzentrale Gegenparteien und Transaktionsregister         36. Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Par-\ndurch technische Regulierungsstandards zu Risiko-             laments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über\nminderungstechniken für nicht durch eine zentrale             Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für\nGegenpartei geclearte OTC-Derivatekonktrakte (ABl.            Unternehmen und zur Änderung der Verordnung\nL 340 vom 15.12.2016, S. 9; L 40 vom 17.2.2017,               (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937\nS. 79), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung           (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1),\n(EU) 2021/236 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 1) ge-\n37. Wertpapierinstitutsgesetz.\nändert worden ist,\n31. Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen                                      §2\nParlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur\nHöhe der Gebühren\nVerbesserung der Wertpapierlieferungen und -ab-\nrechnungen in der Europäischen Union und über               (1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem\nZentralverwalter sowie zur Änderung der Richt-          Gebührenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren-\nlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verord-          verzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände\nnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014,       für eine Gebührenbefreiung und -ermäßigung.\nS. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die durch die Ver-       (2) Die Gebührentatbestände des Gebührenverzeich-\nordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016,       nisses umfassen jeweils auch die Kosten für die Fest-\nS. 1) geändert worden ist,                              setzung der Gebühren.\n32. Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über                                     §3\nMärkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der                              Zeitgebühr\nVerordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom                Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten\n12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270        in der Bundesverwaltung gelten die in der Anlage 1\nvom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54;      Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimm-\nL 20 vom 14.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020,         ten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Ver-\nS. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU)           waltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.\n2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert\nworden ist,                                                                        §4\n33. Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen                             Übergangsvorschrift\nParlaments und des Rates vom 26. November 2014\nFür die Erhebung von Gebühren für eine gebühren-\nüber Basisinformationsblätter für verpackte Anlage-\npflichtige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 be-\nprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlage-\nantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig er-\nprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1;\nbracht worden ist, ist das bis einschließlich 30. Sep-\nL 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch\ntember 2021 geltende Recht weiter anzuwenden.\ndie Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom\n12.7.2019, S. 55) geändert worden ist,\n§5\n34. Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Par-                               Inkrafttreten\nlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über\nIndizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanz-             (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-\nkontrakten als Referenzwert oder zur Messung            satzes 2 am 1. Oktober 2021 in Kraft.\nder Wertentwicklung eines Investmentfonds ver-              (2) Die Nummern 1.2.3, 27.1, 27.2 und 28.1 bis 28.5\nwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien         der Anlage dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis)\n2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verord-             treten am 10. November 2021 in Kraft. Die Nummer 1.5\nnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016,       der Anlage dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis)\nS. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43), die zuletzt         tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nBerlin, den 2. September 2021\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021                      4079\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nGebührenverzeichnis\nInhaltsübersicht\n1  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapier-\nhandelsgesetzes (WpHG)\n2  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapier-\nerwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)\n3  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapier-\nprospektgesetzes (WpPG) und der Verordnung (EU) 2017/1129\n4  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Vermögens-\nanlagengesetzes (VermAnlG)\n5  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesenge-\nsetzes (KWG), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013\n6  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Liquiditäts-\nverordnung (LiqV)\n7  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitäts-\nverordnung (SolvV)\n8  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Anleger-\nentschädigungsgesetzes (AnlEntG)\n9  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über die\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG)\n10  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung über\ndie Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungs-\naufsichtsgesetzes (Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung - BilKoUmV)\n11  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdienste-\naufsichtsgesetzes (ZAG)\n12  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-\nEigenkapitalverordnung (ZIEV)\n13  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Einlagen-\nsicherungsgesetzes (EinSiG)\n14  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungskonten-\ngesetzes (ZKG)\n15  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlage-\ngesetzbuches (KAGB), der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU)\n2015/760\n16  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivate-\nverordnung (DerivateV) sowie der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013\noder (EU) 2015/760\n17  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäsche-\ngesetzes (GwG)\n18  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbrief-\ngesetzes (PfandBG)\n19  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungs-\naufsichtsgesetzes (VAG)\n20  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Bauspar-\nkassengesetzes (BauSparkG)\n21  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-\nVerordnung (BausparkV)\n22  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)\nNr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung\n(EU) 2016/592, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten\nVerordnung (EU) 2016/2251\n23  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)\nNr. 909/2014\n24  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)\nNr. 600/2014\n25  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)\nNr. 1286/2014\n26  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)\n2016/1011\n27  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)\n2019/1238\n28  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)\n2020/1503\n29  Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapier-\ninstitutsgesetzes (WpIG)","4080      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021\nNr.                               Gebührentatbestand                                Gebühr in Euro\n1          Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des\nWertpapierhandelsgesetzes (WpHG)\n1.1        Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 WpHG                                           nach Zeitaufwand\n1.2        Befreiung von der jährlichen Prüfung\n1.2.1      der Meldepflichten und Verhaltensregeln                                           706\n(§ 89 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG)\n1.2.2      des Depotgeschäfts                                                               2 022\n(§ 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 WpHG)\n1.2.3      nach § 32f Absatz 2 Satz 1 WpHG                                                   706\n1.3        Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater                                 nach Zeitaufwand\nEintragung in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater\n(§ 93 Absatz 2 WpHG)\n1.4        Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handelsteil-     nach Zeitaufwand\nnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen\nunmittelbaren Marktzugang gewähren\n(§ 102 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 WpHG)\n1.5        Bekanntmachung des festgestellten Fehlers im Internet. Darüber hinaus       nach Zeitaufwand\nBekanntmachung im Bundesanzeiger oder unverzügliche Übermittlung an\ndie das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unter-\nnehmensregister. Zusätzliche Bekanntmachung entweder in einem über-\nregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Infor-\nmationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Absatz 1\nSatz 1 KWG tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im\nInland haben und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Han-\ndel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist\n(§ 109 Absatz 2 WpHG)\n1.6        Befreiung von den Anforderungen der §§ 114 bis 117 WpHG                     nach Zeitaufwand\n(§ 118 Absatz 4 Satz 1 WpHG)\n2          Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)\n2.1        Entscheidung über einen Antrag auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung    nach Zeitaufwand\nund der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapier-\nerwerbs- und Übernahmegesetzes\n2.2        Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstrei-    nach Zeitaufwand\nchenlassen der in § 14 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Über-\nnahmegesetzes genannten Frist sowie die Abstimmung des Inhalts der\nnach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz durch den Bieter\nzu veröffentlichenden Dokumente und die Verlängerung der Frist gemäß\n§ 14 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes\n2.3        Untersagung des Angebotes nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Wertpapier-         nach Zeitaufwand\nerwerbs- und Übernahmegesetzes\n2.4        Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung nach § 20 Absatz 1 des         nach Zeitaufwand\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes\n2.5        Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Inhaber von          nach Zeitaufwand\nWertpapieren von einem Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und\nÜbernahmegesetzes\n2.6        Untersagung von Werbung nach § 28 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs-           nach Zeitaufwand\nund Übernahmegesetzes\n2.7        Entscheidung über einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Aktien der     nach Zeitaufwand\nZielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 36\ndes Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes\n2.8        Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur      nach Zeitaufwand\nVeröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach § 37 Absatz 1 des\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021        4081\nNr.                                  Gebührentatbestand                            Gebühr in Euro\n2.9        Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der Sperrfrist nach § 26      nach Zeitaufwand\nAbsatz 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes\n2.10       Erlass einer Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs-     nach Zeitaufwand\nund Übernahmegesetzes zur Vornahme oder Untersagung einer nach dem\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz geschuldeten oder verbote-\nnen Handlung\n2.11       Erbetene schriftliche Auskünfte oder erbetene Auskünfte in Textform        nach Zeitaufwand\nzu komplexen übernahmerechtlichen Sachverhalten auf Grundlage der\naktuellen Verwaltungspraxis der Bundesanstalt\n3          Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des\nWertpapierprospektgesetzes (WpPG) und der Verordnung (EU)\n2017/1129\nFür die Gebührentatbestände 3.1 bis 3.8 gilt: Ein Prospekt im Sinne des\nGebührenverzeichnisses ist ein Prospekt für ein Wertpapier. Bei einer\ndrucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Prospekte in einem Doku-\nment fällt die Gebühr für jeden einzelnen Prospekt an. Dies gilt für Wert-\npapier-Informationsblätter sowie für Nachträge, Wertpapierbeschreibungen\nin Verbindung mit Zusammenfassungen, endgültige Bedingungen und das\nendgültige Emissionsvolumen entsprechend. Ein Registrierungsformular,\neinschließlich eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des\nGebührenverzeichnisses, ist ein Registrierungsformular für einen Emitten-\nten. Satz 2 gilt für den Fall der drucktechnischen Zusammenfassung meh-\nrerer Registrierungsformulare in einem Dokument entsprechend.\n3.1        Billigung                                                                       16 915\n– eines Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument\nim Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder\ndes Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung\n(EU) 2017/1129 erstellt worden ist oder\n– eines vereinfachten Prospekts oder eines Basisprospekts, der als ein-\nziges Dokument im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 6\nAbsatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6\nUnterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt\nworden ist oder\n– eines EU-Wiederaufbauprospekts im Sinne des Artikels 14a Absatz 1\nder Verordnung (EU) 2017/1129\n– eines EU-Wachstumsprospekts oder eines Basisprospekts, der als\neinziges Dokument im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 und des Artikels\n6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6\nUnterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt\nworden ist\n(Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)\n3.2        Gestattung der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts              5 923\n(§ 4 Absatz 1 und 2 WpPG)\n3.3        Billigung                                                                        5 577\n– eines Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unter-\nabsatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder\n– eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 9 Absatz 2 Unter-\nabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder\n– eines speziellen Registrierungsformulars\n– für einen vereinfachten Prospekt auf der Grundlage der vereinfach-\nten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne des\nArtikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 14\nAbsatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder\n– für einen EU-Wachstumsprospekt im Sinne des Artikels 6 Absatz 3\nUnterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 15 Absatz 1 Unter-\nabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129","4082      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021\nNr.                                 Gebührentatbestand                                    Gebühr in Euro\n3.4        Billigung                                                                               5 851\n– einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des\nArtikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU)\n2017/1129 oder\n– einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung für einen ver-\neinfachten Prospekt auf der Grundlage der vereinfachten Offen-\nlegungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne des Artikels 14 Ab-\nsatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der\nVerordnung (EU) 2017/1129 oder\n– einer speziellen Wertpapierbeschreibung und speziellen Zusammen-\nfassung im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des\nArtikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU)\n2017/1129\n(Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)\n3.5        Verwaltung                                                                               354\n– eines hinterlegten einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des\nArtikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 ohne vorherige\nBilligung (Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)\n2017/1129) oder\n– einer hinterlegten Änderung zu einem einheitlichen Registrierungs-\nformular im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)\n2017/1129 (Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder\n– eines hinterlegten aktualisierten Wertpapier-Informationsblatts\n(§ 4 Absatz 8 WpPG)\n3.6        Verwaltung der hinterlegten endgültigen Bedingungen des Angebots                        0,05 €\n(Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1129)                                  pro hinterlegte\nendgültige Bedingungen\nim jeweils\nlaufenden Quartal\n3.7        Billigung                                                                                230\n– eines Nachtrags im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der\nVerordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 der\nVerordnung (EU) 2017/1129) oder\n– eines Nachtrags im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der\nVerordnung (EU) 2017/1129 oder\n– von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne\ndes Artikels 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU)\n2017/1129 oder\n– von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars, die nach\nArtikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 deren Notifizierung\nvorausgeht\n3.8        Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn              nach Zeitaufwand\ngeltenden Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Euro-\npäischen Wirtschaftsraums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches An-\ngebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt und\ndessen Aufbewahrung\n(Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 28 Unterabsatz 2 i. V. m. Artikel 21 Absatz 5\nUnterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)\n3.9        Untersagung eines öffentlichen Angebots                                           nach Zeitaufwand\n(§ 18 Absatz 4 Satz 1, 2 oder 3 WpPG)\n3.10       Anordnung, dass ein öffentliches Angebot nach § 18 Absatz 4 Satz 4                nach Zeitaufwand\nWpPG für höchstens zehn Tage oder nach § 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz\nzweite Variante WpPG auszusetzen ist\n3.11       Untersagung der Werbung                                                           nach Zeitaufwand\n(§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Variante WpPG)\n3.12       Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage             nach Zeitaufwand\nauszusetzen ist\n(§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021        4083\nNr.                                 Gebührentatbestand                             Gebühr in Euro\n3.13       Anordnung, dass ein öffentliches Angebot zu beschränken ist                nach Zeitaufwand\n(§ 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz dritte Variante WpPG)\n4          Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des\nVermögensanlagengesetzes (VermAnlG)\nFür die Gebührentatbestände 4.1 und 4.2 gilt: Verkaufsprospekte für ver-\nschiedene Vermögensanlagen desselben Emittenten können drucktech-\nnisch in einem Dokument zusammengefasst werden. Die Anzahl der in\neinem Dokument zusammengefassten Verkaufsprospekte bemisst sich\nnach der Anzahl der Vermögensanlagen. Bei einer drucktechnischen Zu-\nsammenfassung mehrerer Verkaufsprospekte in einem Dokument fällt die\nGebühr für jeden einzelnen Verkaufsprospekt an. Dies gilt für Nachträge\nentsprechend.\n4.1        Billigung eines vollständigen Verkaufsprospekts je Vermögensanlage              13 433\n(§ 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2\nVermAnlG)\n4.2        Billigung eines Nachtrags je Vermögensanlage gemäß § 11 VermAnlG                 4 081\n(§ 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG)\n4.3        Gestattung der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informations-              805\nblatts\n(§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\nAbsatz 2 Satz 2 VermAnlG)\n4.4        Gestattung der Veröffentlichung eines aktualisierten Vermögensanlagen-            400\nInformationsblattes\n(§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 bis 3, § 14 Absatz 1\nSatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 VermAnlG)\n4.5        Verwaltung eines hinterlegten aktualisierten Vermögensanlagen-Informa-            200\ntionsblattes im Falle der Inanspruchnahme der Prospektausnahme gemäß\n§ 2a oder § 2b VermAnlG\n(§ 13 Absatz 7 Satz 4, § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3\nSatz 2 VermAnlG)\n4.6        Untersagung der Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts bei Nicht-        nach Zeitaufwand\nhinterlegung des Vermögensanlagen-Informationsblatts\n(§ 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 VermAnlG)\n4.7        Untersagung des öffentlichen Angebots von Vermögensanlagen                 nach Zeitaufwand\n(§ 18 Absatz 1 VermAnlG)\n4.8        Gestattung der Erstellung eines Verkaufsprospekts in einer in internatio-  nach Zeitaufwand\nnalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache\n(§ 7 Absatz 3 Satz 1 VermAnlG)\n4.9        Untersagung von Werbung bei Vorliegen von Missständen                      nach Zeitaufwand\n(§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 VermAnlG)\n5          Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des\nKreditwesengesetzes (KWG), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und\nder Verordnung (EU) Nr. 1024/2013\n5.1        Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des\nKreditwesengesetzes (KWG)\n5.1.1      Freistellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 KWG         10 983\n5.1.2      Freistellungen nach § 2a KWG\n5.1.2.1    Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1 Satz 1  nach Zeitaufwand\nKWG\n5.1.2.2    Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2 Satz 1  nach Zeitaufwand\nKWG\n5.1.2.3    Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3 Satz 1  nach Zeitaufwand\nKWG\n5.1.2.4    Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4 Satz 1  nach Zeitaufwand\nKWG\n5.1.2.5    Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWG                       nach Zeitaufwand","4084         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021\nNr.                                  Gebührentatbestand                               Gebühr in Euro\n5.1.3         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb\nbedeutender Beteiligungen und die Leitungsorgane von Finanzholding-\nGesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften\n(§ 2c KWG;\n§ 2d KWG)\n5.1.3.1       Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung       nach Zeitaufwand\noder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung\n(§ 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder 3 KWG)\n5.1.3.2       Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die        nach Zeitaufwand\nAnteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf\n(§ 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)\n5.1.3.3       Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit       nach Zeitaufwand\nsie eine bedeutende Beteiligung begründen\n(§ 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)\n5.1.3.4       Maßnahmen gegen Personen im Sinne des § 2d Absatz 1 KWG\n(§ 2d Absatz 2 KWG)\n5.1.3.4.1     Verlangen auf Abberufung\n5.1.3.4.1.1   von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tat-      nach Zeitaufwand\nsächlich führen\n5.1.3.4.1.2   von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-Gesell-     nach Zeitaufwand\nschaft tatsächlich führen\n5.1.3.4.2     Untersagung der Ausübung der Tätigkeit\n5.1.3.4.2.1   von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tat-      nach Zeitaufwand\nsächlich führen\n5.1.3.4.2.2   von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-Gesell-     nach Zeitaufwand\nschaft tatsächlich führen\n5.1.3.4.3     Zulassung nach § 2f KWG\n5.1.3.4.3.1   Zulassung einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanz-         nach Zeitaufwand\nholding-Gesellschaft\n(§ 2f Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 KWG)\n5.1.3.4.3.2   Maßnahmen nach § 2f Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 6 oder Satz 2 KWG         nach Zeitaufwand\n5.1.3.4.4     Genehmigung einer Einrichtung von zwei zwischengeschalteten Mutter-        nach Zeitaufwand\nunternehmen nach § 2g Absatz 2 KWG\n5.1.4         Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel\n5.1.4.1       Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel                     nach Zeitaufwand\n(§ 10 Absatz 7 Satz 1 KWG)\n5.1.4.2       Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3            939\nSatz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 KWG\n5.1.4.3       Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c Absatz 1            939\nKWG\n5.1.4.4       Anordnung nach § 10a KWG                                                   nach Zeitaufwand\n5.1.5         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Instituts-\ngruppen und Finanzholding-Gruppen sowie gemischte Finanzholding-\nGesellschaften\n5.1.5.1       Bestimmung eines anderen gruppenangehörigen Instituts, einer Finanz-       nach Zeitaufwand\nholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft\nals übergeordnetes Unternehmen\n(§ 10a Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 KWG;\n§ 10a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 KWG)\n5.1.5.2       Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Absatz 4         nach Zeitaufwand\nKWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung einer\nInstitutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanz-\nholding-Gruppe\n(§ 10a Absatz 6 KWG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021        4085\nNr.                                  Gebührentatbestand                               Gebühr in Euro\n5.1.6         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer\nund Liquiditätsanforderungen\n5.1.6.1       Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer\nnach den §§ 10c bis 10g KWG\n5.1.6.1.1     Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken für alle Institute, nach Zeitaufwand\nbestimmte Arten oder Gruppen von Instituten nach § 10e Absatz 1 Satz 1,\nAbsatz 4 Satz 1 und 3 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG\n5.1.6.1.2     Anordnung eines Kapitalpuffers für ein global systemrelevantes Institut    nach Zeitaufwand\nnach § 10f Absatz 1 Satz 1 KWG\n5.1.6.1.3     Anordnung eines Kapitalpuffers für ein anderweitig systemrelevantes              5 167\nInstitut nach § 10g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a KWG\n5.1.6.1.4     Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7 Satz 1       nach Zeitaufwand\nKWG\n5.1.6.1.5     Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Absatz 8 KWG\n5.1.6.1.5.1   Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWG                          nach Zeitaufwand\n5.1.6.1.5.2   Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWG                          nach Zeitaufwand\n5.1.6.1.5.3   Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWG                                   nach Zeitaufwand\n5.1.6.2       Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität\nnach § 11 KWG\n5.1.6.2.1     Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 3 KWG          nach Zeitaufwand\n5.1.6.2.2     Anordnung häufigerer oder umfangreicherer Meldungen zur Liquidität         nach Zeitaufwand\nnach § 11 Absatz 4 KWG\n5.1.7         Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmens-           nach Zeitaufwand\nbeziehung\n(§ 12a Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 KWG)\n5.1.8         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Organkredite\n5.1.8.1       Anordnung der Unterlegung mit Kern- und Ergänzungskapital                  nach Zeitaufwand\n(§ 15 Absatz 1 Satz 5 KWG)\n5.1.8.2       Anordnung von Obergrenzen für Organkredite                                 nach Zeitaufwand\n(§ 15 Absatz 2 Satz 1 KWG)\n5.1.8.3       Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen                 nach Zeitaufwand\n(§ 15 Absatz 2 Satz 2 KWG)\n5.1.9         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisa-\ntorische Anforderungen\n5.1.9.1       Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation                            2 627\n(§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG)\n5.1.9.2       Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen                         nach Zeitaufwand\n(§ 25b Absatz 4 KWG)\n5.1.9.3       Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich           nach Zeitaufwand\nStrategien, Prozessen, Verfahren, Funktionen und Konzepten nach § 25c\nAbsatz 4a und 4b KWG\n(§ 25c Absatz 4c KWG)\n5.1.9.4       Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das E-Geld-   nach Zeitaufwand\nGeschäft, Maßnahmen nach § 25i Absatz 4 KWG\n5.1.10        Anordnung zur Offenlegung durch die Institute                              nach Zeitaufwand\n(§ 26a Absatz 2 KWG)\n5.1.11        Befreiungen\n(§§ 8c und 31 KWG)\n5.1.11.1      Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beaufsich-     nach Zeitaufwand\ntigung auf zusammengefasster Basis\n(§ 8c Absatz 1 Satz 2 KWG)","4086         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021\nNr.                                   Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro\n5.1.11.2      Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 und 2, § 15 Ab-              466\nsatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 11 und Absatz 2, § 24 Absatz 1 Nummer 1\nbis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG\n(§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG)\n5.1.11.3      Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 Satz 2 KWG im         nach Zeitaufwand\nHinblick auf verwaltete Depots\n(§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG)\n5.1.11.4      Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 KWG, Kredite     nach Zeitaufwand\nnur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren\n(§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG)\n5.1.11.5      Befreiung von den Verpflichtungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3             245\nBuchstabe c KWG\n(§ 31 Absatz 2 Satz 2 KWG)\n5.1.12        Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von\nBankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst\n(§ 32 Absatz 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG;\n§ 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 KWG;\n§ 32 Absatz 1f Satz 1 KWG)\n5.1.12.1      Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen\n5.1.12.1.1    Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring und Finan-            4 646\nzierungsleasing\nErteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im\nSinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG\n5.1.12.1.2    Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1\nAbsatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht\nNummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist\nErteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder\nsämtlichen Finanzdienstleistungen im Hinblick auf\n5.1.12.1.2.1 § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG, wenn          6 336\ndem Institut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz\nan Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen\nund dem Institut nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie\nim Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG, sofern\nnicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist\n5.1.12.1.2.2 § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG, wenn    nach Zeitaufwand\ndem Institut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum\noder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu\nverschaffen oder es dem Institut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu han-\ndeln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 KWG, sowie,\nsofern nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist, im Sinne von § 1 Absatz 1a\nSatz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG\n5.1.12.1.3    Eigengeschäft                                                              nach Zeitaufwand\nErteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigengeschäf-\ntes nach § 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 KWG\n5.1.12.2      Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften\n5.1.12.2.1    Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bank-    nach Zeitaufwand\ngeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10\nund 12 KWG\n5.1.12.2.2    Bauspargeschäft                                                            nach Zeitaufwand\nErteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bauspar-\nkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen\n5.1.12.3      Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und    nach Zeitaufwand\nzum Betreiben von Bankgeschäften\n5.1.12.4      Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst\n5.1.12.4.1    Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst im Sinne von § 1    nach Zeitaufwand\nAbsatz 3a KWG\n5.1.12.4.2    Feststellung nach § 32 Absatz 1f Satz 4 KWG                                nach Zeitaufwand","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021              4087\nNr.                                  Gebührentatbestand                                    Gebühr in Euro\n5.1.12.5     Erlaubniserweiterung\nNachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis\n5.1.12.5.1   Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanz-               3 262\ndienstleistungen bezieht\n5.1.12.5.2   Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bank-                 10 114\ngeschäften bezieht\n5.1.12.5.3   Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanz-     nach Zeitaufwand\ndienstleistungen als auch auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht\n5.1.12.5.4   Erweiterung einer Erlaubnis um die Tätigkeit als Datenbereitstellungs-          nach Zeitaufwand\ndienst\n5.1.12.6     Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von\nBankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst sowie\nErlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft\n5.1.12.6.1   bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung             Erlaubnisgebühr nach\nden Nummern 5.1.12\nbis 5.1.12.5.4, die bei\nmehreren persönlich\nhaftenden Gesellschaf-\ntern nach dem Verhältnis\nihrer jeweiligen Kapital-\neinlagen zueinander\naufgeteilt wird, mindes-\ntens jedoch 250 Euro\nje persönlich haftendem\nGesellschafter\n5.1.12.6.2   bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters                   nach Zeitaufwand\n5.1.13       Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach        nach Zeitaufwand\ndem Tode des Erlaubnisinhabers\n(§ 34 Absatz 2 Satz 3 KWG)\n5.1.14       Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder\nAufsichtsorgans\n(§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 KWG)\n5.1.14.1     Verlangen auf Abberufung                                                        nach Zeitaufwand\n5.1.14.2     Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit                                        nach Zeitaufwand\n5.1.15       Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis\n5.1.15.1     Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass\nvon Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers\n(§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;\n§ 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) im Hinblick auf\n5.1.15.1.1   das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft                            nach Zeitaufwand\n5.1.15.1.2   sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Num-           nach Zeitaufwand\nmer 5.1.15.1.3 anwendbar ist\n5.1.15.1.3   das Sortengeschäft                                                              nach Zeitaufwand\n5.1.15.2     Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-\nmer 5.1.15.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird\nund/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein\nAbwickler bestellt wird\n(§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)\nim Hinblick auf\n5.1.15.2.1   das Einlagen- und/ oder das Finanzkommissionsgeschäft                           nach Zeitaufwand\n5.1.15.2.2   sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Num-           nach Zeitaufwand\nmer 5.1.15.2.3 anwendbar ist\n5.1.15.2.3   das Sortengeschäft                                                              nach Zeitaufwand\n5.1.16       Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und der\nLiquidität","4088        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021\nNr.                                 Gebührentatbestand                               Gebühr in Euro\n5.1.16.1     Anordnungen nach § 45 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1     nach Zeitaufwand\nKWG\n5.1.16.2     Anordnungen nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 KWG                         nach Zeitaufwand\n5.1.16.3     Anordnungen nach § 45 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Num-      nach Zeitaufwand\nmer 1 bis 7 oder 9 bis 12 KWG\n5.1.16.4     Anordnungen nach § 45 Absatz 7 KWG                                         nach Zeitaufwand\n5.1.16.5     Anordnungen nach § 45 Absatz 8 KWG                                         nach Zeitaufwand\n5.1.16.6     Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWG                                           nach Zeitaufwand\n5.1.17       Maßnahmen in besonderen Fällen\n5.1.17.1     Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten\nFinanzholding-Gesellschaften\n5.1.17.1.1   Untersagung der Ausübung der Stimmrechte                                   nach Zeitaufwand\n(§ 45a Absatz 1 KWG)\n5.1.17.1.2   Anordnung nach § 45a Absatz 1a KWG                                         nach Zeitaufwand\n5.1.17.2     Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln\n5.1.17.2.1   Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen              nach Zeitaufwand\n(§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)\n5.1.17.2.2   Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt       nach Zeitaufwand\nzu errichten\n(§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)\n5.1.17.2.3   Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Geschäftsarten      nach Zeitaufwand\n(§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)\n5.1.17.2.4   Sonstige Maßnahmen nach § 45b Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Ver-        nach Zeitaufwand\nbindung mit Absatz 2 KWG\n5.1.17.2.5   Anordnung, erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten                    nach Zeitaufwand\n(§ 45b Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)\n5.1.17.3     Maßnahmen bei Gefahr\n5.1.17.3.1   Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung                            nach Zeitaufwand\n(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG)\n5.1.17.3.2   Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und        nach Zeitaufwand\nKredite zu gewähren\n(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWG)\n5.1.17.3.3   Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von In-           nach Zeitaufwand\nhabern und Geschäftsleitern\n(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KWG)\n5.1.17.3.4   Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes            nach Zeitaufwand\n(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG)\n5.1.17.3.5   Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft                nach Zeitaufwand\n(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG)\n5.1.17.3.6   Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von        nach Zeitaufwand\nVerbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind\n(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG)\n5.1.17.3.7   Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige         nach Zeitaufwand\nUnternehmen\n(§ 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 KWG)\n5.1.17.3.8   Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 46 Absatz 2 Satz 4 KWG       nach Zeitaufwand\n5.1.18       Maßnahmen im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen\n5.1.18.1     Verbot von Geschäften (nach vorheriger Fristeinräumung) nach § 3 Ab-       nach Zeitaufwand\nsatz 3 KWG\n5.1.18.2     Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorga-          nach Zeitaufwand\nnisation nach § 25f Absatz 7 KWG","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021         4089\nNr.                                Gebührentatbestand                               Gebühr in Euro\n5.1.19     Anordnungen auf der Grundlage des Refinanzierungsregisterrechts\n(§ 22a bis § 22o KWG)\n5.1.19.1   Bestellung zum Verwalter oder zum Stellvertreter des Verwalters des               239\nRefinanzierungsregisters\n(§ 22e Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 KWG, bzw.\n§ 22e Absatz 4 Satz 1 KWG)\n5.1.19.2   Verlängerung der Bestellung zum Verwalter oder zum Stellvertreter des             201\nVerwalters des Refinanzierungsregisters\n(§ 22e Absatz 1 Satz 1 bzw. Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit\nAbsatz 3 Satz 1 erster Halbsatz KWG)\n5.2        Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013\n5.2.1      Gestattung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berechnung        nach Zeitaufwand\nnach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\n(Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)\n5.2.2      Verzicht auf die Einbeziehung einzelner Institute, Finanzinstitute oder An- nach Zeitaufwand\nbieter von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind oder an\ndenen eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung\n(Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)\n5.2.3      Erteilung der Erlaubnis\n5.2.3.1    zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, einschließlich        nach Zeitaufwand\neines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren, eines\nauf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen\n(Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)\n5.2.3.2    für wesentliche Änderungen nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU)         3 632\nNr. 575/2013 oder zur Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz\nfür das Kreditrisiko nach Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\n5.2.4      Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle          nach Zeitaufwand\nRisiko\n(§ 6 KWG in Verbindung mit Artikel 312 und 320 der Verordnung (EU)\nNr. 575/2013)\n5.2.5      Gestattung zur Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indikators im     nach Zeitaufwand\nStandardansatz für das operationelle Risiko\n(Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)\n5.2.6      Genehmigung zum beantragten Wechsel zu einem weniger komplizierten          nach Zeitaufwand\nAnsatz für das operationelle Risiko\n(Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)\n5.2.7      Gestattung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Mess-           nach Zeitaufwand\nansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz\n(Artikel 314 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU)\nNr. 575/2013)\n5.2.8      Genehmigung oder Erlaubnis zur eigenen Berechnung des Delta-Faktors         nach Zeitaufwand\nunter Verwendung eines geeigneten Modells\n(Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358\nAbsatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)\n5.2.9      Fristeinräumung bei Großkreditüberschreitung; Festsetzung einer höheren     nach Zeitaufwand\nGroßkreditobergrenze im Einzelfall\n(Artikel 396 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)\n5.3        Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der\nVerordnung (EU) Nr. 1024/2013\n5.3.1      Mitteilung des Beschlussentwurfs über die Zulassung zum Betreiben des       nach Zeitaufwand\nEinlagen- und Kreditgeschäfts an ein CRR-Kreditinstitut\n(Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;\n§ 32 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 KWG)","4090      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021\nNr.                                Gebührentatbestand                               Gebühr in Euro\n5.3.2      Vorlage eines Beschlussentwurfs über den Entzug einer Zulassung zum Ein-    nach Zeitaufwand\nlagen- und Kreditgeschäft, das von einem CRR-Kreditinstitut betrieben wird\n(Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013)\n5.3.3      Vorlage eines Beschlussentwurfs in Bezug auf die Untersagung des be-        nach Zeitaufwand\nabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung\nan einem CRR-Kreditinstitut\n(Artikel 15 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;\n§ 2c Absatz 1b in Verbindung mit Absatz 1a Satz 11 KWG)\n5.4        Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Satz 1 KWG                           nach Zeitaufwand\n5.5        Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte\n5.5.1      Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Ab-                 4 120\nwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten\nMaßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in\neinem Bescheid erlassen werden\n(§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)\n5.5.2      Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 5.5.1 gegenüber Einbezogenen,                  1 323\ndie eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben\n(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1\nund 2 KWG)\n6          Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der\nLiquiditätsverordnung (LiqV)\n6.1        Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und -steue-       nach Zeitaufwand\nrungsverfahren\n(§ 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 LiqV)\n6.2        Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach den §§ 2         nach Zeitaufwand\nbis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität\n(§ 10 Absatz 1 Satz 1 LiqV)\n7          Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der\nSolvabilitätsverordnung (SolvV)\n7.1        Verwendung interner Risikomessverfahren\n7.1.1      Zustimmung zur Verwendung der IMM                                           nach Zeitaufwand\n(§ 18 SolvV)\n7.1.2      Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes                              nach Zeitaufwand\n(§ 20 SolvV)\n7.1.3      Erteilung der Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder meh-    nach Zeitaufwand\nrere Risikokategorien mit Hilfe eines internen Modells gemäß Artikel 363\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen\n(§ 21 SolvV)\n7.2        Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen          nach Zeitaufwand\nnach Artikel 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach erteilter\nZustimmung zur Verwendung interner Modelle für Marktrisiken\n(§ 21 Absatz 3 SolvV)\n8          Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des\nAnlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG)\n8.1        Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Beitrags-        bis zu 10 % des\nbescheid nach § 8 AnlEntG                                                  streitigen Betrages;\nmindestens 50 Euro\n9          Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des\nGesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\n(FinDAG)\n9.1        Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung        bis zu 10 % des\neines Umlagebetrages nach § 16 FinDAG                                      streitigen Betrages;\nmindestens 50 Euro","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021                4091\nNr.                                  Gebührentatbestand                                    Gebühr in Euro\n10         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der\nVerordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach\n§ 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\n(Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung – BilKoUmV)\n10.1       Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung               bis zu 10 % des\neines Umlagebetrages nach § 17d FinDAG in Verbindung mit der BilKoUmV             streitigen Betrages;\nmindestens 50 Euro\n11         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)\n11.1       Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und zum\nBetreiben des E-Geld-Geschäfts\n11.1.1     Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten\n(§ 10 ZAG)\n11.1.1.1   Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Absatz 1              nach Zeitaufwand\nSatz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG\n11.1.1.2   Erbringung mehrerer oder sämtlicher Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1                     13 523\nSatz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG                                                             Zeitaufwand\n11.1.2     Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne von            nach Zeitaufwand\n§ 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG\n(§ 11 ZAG)\n11.2       Erlaubniserweiterung\nNachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis\n11.2.1     Erteilung einer Erlaubnis für weitere Tatbestände im Sinne von § 1 Absatz 1        nach Zeitaufwand\nSatz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG bei bereits bestehender Erlaubnis im Sinne\nvon § 10 ZAG\n11.2.2     Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft im            nach Zeitaufwand\nSinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz\neiner Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten bezieht\n11.2.3     Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben des\nE-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandels-\ngesellschaft\n11.2.3.1   bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung               Erlaubnisgebühr nach\nden Nummern 11.1.1\nbis 11.1.2 sowie den\nNummern 11.2.1\nund 11.2.2, die bei\nmehreren persönlich\nhaftenden Gesellschaf-\ntern nach dem Verhältnis\nihrer jeweiligen Kapital-\neinlagen zueinander\naufgeteilt wird, mindes-\ntens jedoch 250\nje persönlich haftendem\nGesellschafter\n11.2.3.2   bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters                      nach Zeitaufwand\n11.3       Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis\n11.3.1     Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von           nach Zeitaufwand\nWeisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers\n(§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1\nund 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)\n11.3.2     Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 11.3.1,            nach Zeitaufwand\nmit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder Weisungen für\ndie Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird\n(§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1\nund 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)","4092      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021\nNr.                               Gebührentatbestand                               Gebühr in Euro\n11.4       Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb\nbedeutender Beteiligungen\n(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG)\n11.4.1     Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung       nach Zeitaufwand\noder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung\n(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1, 2\noder 3 KWG)\n11.4.2     Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die        nach Zeitaufwand\nAnteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf\n(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)\n11.4.3     Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit       nach Zeitaufwand\nsie eine bedeutende Beteiligung begründen\n(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)\n11.5       Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel\n(§ 15 ZAG)\n11.5.1     Maßnahmen zur Verhinderung der mehrfachen Einbeziehung bestimmter          nach Zeitaufwand\nBestandteile in die Berechnung der Eigenmittel\n(§ 15 Absatz 1 Satz 3 ZAG)\n11.5.2     Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel                     nach Zeitaufwand\n(§ 15 Absatz 1 Satz 4 ZAG)\n11.6       Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- und\ndes Aufsichtsorgans\n(§ 20 Absatz 1, 2a und 3 ZAG)\n11.6.1     Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleiters                             nach Zeitaufwand\n11.6.2     Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Instituten  nach Zeitaufwand\noder anderen Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 GwG gegenüber\ndem Geschäftsleiter\n11.7       Maßnahmen in besonderen Fällen\n(§ 21 ZAG)\n11.7.1     Maßnahmen, wenn die Eigenmittel nicht den Anforderungen des ZAG ent-       nach Zeitaufwand\nsprechen\n(§ 21 Absatz 1 ZAG)\n11.7.2     Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber anderen        nach Zeitaufwand\nGläubigern gefährdet ist\n(§ 21 Absatz 2 ZAG)\n11.7.3     Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Er-          nach Zeitaufwand\nlaubnisaufhebung\n(§ 21 Absatz 3 ZAG)\n11.8       Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut             nach Zeitaufwand\n(§ 25 Absatz 3 ZAG)\n11.9       Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewähr-         nach Zeitaufwand\nleisten\n(§ 27 Absatz 3 ZAG)\n11.10      Registrierung von Kontoinformationsdiensten                                nach Zeitaufwand\n(§ 34 Absatz 1 ZAG)\n11.11      Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG                 nach Zeitaufwand\n11.12      Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte\n11.12.1    Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Ab-               4 120\nwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten\nMaßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in\neinem Bescheid erlassen werden\n(§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbin-\ndung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021         4093\nNr.                                 Gebührentatbestand                                Gebühr in Euro\n11.12.2      Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 11.12.1 gegenüber Einbezogenen,                 1 323\ndie eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben\n(§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;\n§ 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in\nVerbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)\n12           Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der\nZahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)\n12.1         Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen        nach Zeitaufwand\nMethode als nach der gewählten zu erfolgen hat\n(§ 6 Absatz 1 ZIEV)\n12.2         Genehmigung des Antrages auf Anwendung einer bestimmten Berech-             nach Zeitaufwand\nnungsmethode außerhalb des Erlaubnisverfahrens\n(§ 6 Absatz 2 ZIEV)\n13           Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des\nEinlagensicherungsgesetzes (EinSiG)\n13.1         Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Beitrags-        bis zu 10 % des\nbescheid nach § 26 Absatz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 1 EinSiG               streitigen Betrages;\nmindestens 50 Euro\n14           Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des\nZahlungskontengesetzes (ZKG)\n14.1         Anordnung des Abschlusses eines Basiskontovertrages oder der Er-            nach Zeitaufwand\nöffnung eines Basiskontos gegenüber dem Verpflichteten zugunsten des\nBerechtigten\n(§ 49 Absatz 1 Satz 1 ZKG)\n14.2         Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die         gebührenfrei\nAblehnung eines Antrages nach § 49 Absatz 1 Satz 3 ZKG\n15           Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des\nKapitalanlagegesetzbuches (KAGB), der Verordnung (EU) Nr. 346/2013\nund der Verordnung (EU) 2015/760\n15.1         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des\nKapitalanlagegesetzbuches (KAGB)\n15.1.1       Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestment-   nach Zeitaufwand\nvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert\n(§ 5 Absatz 6 KAGB;\n§ 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB)\n15.1.2       Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Verwaltungs-\ngesellschaften\n15.1.2.1     Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb\nbedeutender Beteiligungen\n15.1.2.1.1   Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung        nach Zeitaufwand\noder ihrer Erhöhung\n(§ 19 Absatz 2 Satz 2 KAGB;\n§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB)\n15.1.2.1.2   Untersagung der Ausübung von Stimmrechten                                   nach Zeitaufwand\n(§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB;\n§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)\n15.1.2.1.3   Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit        nach Zeitaufwand\nsie eine bedeutende Beteiligung begründen\n(§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG;\n§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB)\n15.1.2.2.2   Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Erlaubnis\nzum Geschäftsbetrieb oder die Registrierung\n15.1.2.2.1   Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer OGAW-Kapitalverwal-             33 477\ntungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft\n(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB;\n§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB)","4094        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021\nNr.                                  Gebührentatbestand                               Gebühr in Euro\n15.1.2.2.2   Erlaubniserweiterung                                                            14 673\nNachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis\neiner OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwal-\ntungsgesellschaft\n15.1.2.2.3   Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen             1 298\nfür die Erlaubnis, insbesondere der nach § 21 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1\nKAGB vorgelegten Angaben\n(§ 34 Absatz 1 KAGB)\n15.1.2.2.4   Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft                           3 029\n(§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB;\n§ 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 KAGB;\n§ 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 337\nund § 2 Absatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend\nin Verbindung mit § 338 und § 2 Absatz 7 KAGB)\n15.1.2.3     Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisa-\ntorische Anforderungen\n15.1.2.3.1   Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation oder in Bezug        nach Zeitaufwand\nauf die Auslagerung von Geschäftsbereichen\n(§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB;\n§ 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)\n15.1.2.3.2   Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KAGB        nach Zeitaufwand\n15.1.2.4     Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenkapitalanforderungen, Ge-      nach Zeitaufwand\nnehmigung verminderter Eigenkapitalanforderungen\n(§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB;\n§ 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Delegierten\nVerordnung (EU) Nr. 231/2013)\n15.1.2.5     Maßnahmen gegen Geschäftsleiter, gegen den Vorstand, gegen die Ge-         nach Zeitaufwand\nschäftsleitung oder gegen die Geschäftsführung; Verlangen der Ab-\nberufung und Untersagung der Ausübung der Tätigkeit\n(§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 5 Satz 2, § 113 Absatz 3, § 119 Absatz 5,\n§ 128 Absatz 4, § 147 Absatz 5, § 153 Absatz 5 KAGB)\n15.1.2.6     Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis\n15.1.2.6.1   Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne den       nach Zeitaufwand\nErlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Be-\nstellung eines Abwicklers\n(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;\n§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG;\n§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38\nAbsatz 1 Satz 1 und 2 KWG;\n§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38\nAbsatz 2 Satz 1 und 3 KWG)\n15.1.2.6.2   Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-              nach Zeitaufwand\nmer 15.1.2.6.1\n(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;\n§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38\nAbsatz 1 Satz 1 und 2 KWG;\n§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38\nAbsatz 2 Satz 1 und 3 KWG)\n15.1.2.7     Maßnahmen bei Gefahr, je Maßnahme                                          nach Zeitaufwand\n(§ 42 KAGB)\n15.1.2.8     Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des          665\nWertpapierhandelsgesetzes\n(§ 38 Absatz 4 Satz 5 KAGB;\n§ 51 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB;\n§ 54 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB)\n15.1.3       Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Verwahr-\nstelle und den Treuhänder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021        4095\nNr.                                  Gebührentatbestand                               Gebühr in Euro\n15.1.3.1     Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle, Genehmigung oder An-\nordnung des Wechsels einer Verwahrstelle oder Prüfung der Benennung\neines Treuhänders\n(§ 69 Absatz 1 und 2 KAGB;\n§ 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB;\n§ 80 Absatz 4 KAGB; § 100b Absatz 4 KAGB)\n15.1.3.1.1   wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder bereits Gegenstand einer               302\nGenehmigung oder Prüfung war\n15.1.3.1.2   wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder noch nicht Gegenstand einer     nach Zeitaufwand\nGenehmigung oder Prüfung war\n15.1.3.2     Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt der         nach Zeitaufwand\nBeauftragung der neuen Verwahrstelle\n(§ 69 Absatz 4 KAGB)\n15.1.4       Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene in-\nländische Investmentvermögen\n15.1.4.1     Sondervermögen\n15.1.4.1.1   Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens                 1 025\noder eines Gesellschaftsvermögens\n(§ 100 Absatz 3 KAGB;\n§ 100b Absatz 1 Satz 1 KAGB;\n§ 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB;\n§ 129 Absatz 2, § 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a und § 154 Absatz 2,\njeweils in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)\n15.1.4.2.1   Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalteten      nach Zeitaufwand\nOGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital\n(§ 113 Absatz 1 KAGB)\n15.1.5       Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Publikums-\ninvestmentvermögen\n15.1.5.1     Anlagebedingungen und Master-Feeder-Strukturen\n15.1.5.1.1   Genehmigung                                                                      2 069\n– der Anlagebedingungen von offenen Publikumsinvestmentvermögen\n(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB);\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB;\n§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB);\n– der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft\n(§ 110 Absatz 4 KAGB);\n– der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds\n(§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB oder nach\n§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB,\n§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB,\n§ 179 Absatz 2 KAGB,\n§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB,\n§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB,\n§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB oder\n§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB)\n15.1.5.1.2   Genehmigung                                                                      3 338\n– der Anlagebedingungen von geschlossenen Publikumsinvestment-\nvermögen\n(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)\n– zur Verwaltung eines europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF)\nnach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/760\n15.1.5.1.3   Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen                                    514\n(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB; § 267 Absatz 1 und 2 KAGB);\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB;\n§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)","4096      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021\nNr.                                Gebührentatbestand                               Gebühr in Euro\n15.1.5.2   Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen     nach Zeitaufwand\ndes Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW\n(§ 171 Absatz 6 KAGB)\n15.1.5.3   Genehmigung der Verschmelzung                                                    2 410\nje Tatbestand\n– von Sondervermögen auf ein anderes offenes inländisches Publikums-\ninvestmentvermögen\n(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191\nAbsatz 1 Nummer 1 KAGB);\n– von OGAW-Sondervermögen auf einen EU-OGAW\n(§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB);\n– von Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion im Sinne des § 96\nAbsatz 2 in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB;\n– von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit\nveränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländisches Publi-\nkumsinvestmentvermögen\n(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung\nmit § 182 Absatz 1 KAGB);\n– von Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktiengesell-\nschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW\n(§ 191 Absatz 1 Nummer 4 zweite Alternative in Verbindung mit § 182\nAbsatz 1 KAGB);\n– einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein\nanderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen\n(§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182\nAbsatz 1 KAGB);\n– einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen\nEU-OGAW\n(§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1\nKAGB)\n15.1.6     Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene oder\ngeschlossene inländische Publikums-AIF sowie auf offene inländische\nSpezial-AIF\n15.1.6.1   Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung eines für      nach Zeitaufwand\nRechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögens-\ngegenstandes\n(§ 239 Absatz 2 KAGB)\n15.1.6.2   Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung einer Verwahrstelle            202\n(§ 246 Absatz 2 KAGB;\n§ 264 Absatz 2 KAGB;\n§ 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB)\n15.1.7     Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige\nund die Untersagung des Vertriebs von Investmentvermögen\n15.1.7.1   Prüfung der Anzeige und der geänderten Angaben und Unterlagen bei                 284\nEinstellung oder Widerruf des Vertriebs\n– eines Teilinvestmentvermögens eines nach § 316 KAGB vertriebenen AIF\n(§ 315 Absatz 2 KAGB) oder\n– nach § 295a Absatz 1 Satz 2 KAGB;\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n15.1.8     Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige\nund die Untersagung des Vertriebs von OGAW\n15.1.8.1   Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165 Ab-                80\nsatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298 Absatz 1,\nder §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB;\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021        4097\nNr.                                  Gebührentatbestand                             Gebühr in Euro\n15.1.8.2   Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB;                                     322\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n15.1.8.3   Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 und 3            nach Zeitaufwand\nSatz 1 Nummer 1 KAGB;\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n15.1.8.4   Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Widerruf des Ver-               637\ntriebs hinsichtlich einzelner Teilinvestmentvermögen nach § 295a Absatz 5\nSatz 3 in Verbindung mit § 310 Absatz 4 Satz 1 KAGB\n15.1.8.5   Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB in              205\nVerbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010;\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n15.1.9     Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige\nund die Untersagung des Vertriebs von AIF\n15.1.9.1   Untersagung                                                                nach Zeitaufwand\ndes Vertriebs\n– nach § 314 Absatz 1 KAGB, sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist;\n– von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teil-\ninvestmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB;\n– von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland nach\n§ 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB;\n– von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach § 320\nAbsatz 4 KAGB oder\n– nach § 331 Absatz 8\nder Aufnahme des Vertriebs nach\n– § 316 Absatz 3 KAGB;\n– nach § 321 Absatz 3 KAGB;\n– nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB;\n– nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB;\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n15.1.9.2   Prüfung der Anzeige                                                              2 526\n– nach § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 316 Absatz 3 Satz 1        je Tatbestand\nKAGB;\n– nach § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mit-\nteilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB;\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n15.1.9.3   Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB oder § 321                  312\nAbsatz 4 KAGB;                                                               je Tatbestand\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n15.1.9.4   Prüfung der Anzeige                                                              1 641\n– nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 320 Absatz 2 in Ver-       je Tatbestand\nbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;\n– nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mit-\nteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3\nSatz 1 KAGB (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwal-\ntungsgesellschaft);\n– nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung mit § 330 Absatz 5\nKAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit\n§ 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;\n– zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die die\nBedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt,\nnach § 330a Absatz 2 KAGB;\n– nach § 331 Absatz 1 KAGB;\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert","4098      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021\nNr.                                Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro\n15.1.9.5   Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2 Satz 3            113\nNummer 2 Buchstabe a und c oder § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2\nBuchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen,\ndie jährlich vorzulegen sind;\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n15.1.9.6   Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der                   466\nPrüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen\nnach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 KAGB;\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n15.1.9.7   Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 Satz 2             952\nNummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer Unter-\nrichtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkehrungen;\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n15.1.9.8   Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den Fällen     nach Zeitaufwand\nder §§ 331 bis 334 KAGB;\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n15.2       Feststellender Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB                nach Zeitaufwand\n15.3       Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte\n15.3.1     Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Ab-               4 120\nwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten\nMaßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in\neinem Bescheid erlassen werden\n(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB;\n§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)\n15.3.2     Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 15.3.1 gegenüber Einbezogenen,               1 323\ndie eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben\n(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB;\n§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in\nVerbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)\n16         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der\nDerivateverordnung (DerivateV) sowie der Verordnungen (EU)\nNr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/760\n16.1       Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der\nDerivateverordnung (DerivateV)\n16.1.1     Prüfung der Anzeige nach § 6 Satz 3 DerivateV                                     128\n16.1.2     Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen                            nach Zeitaufwand\n(§ 10 Absatz 2 Satz 2 DerivateV)\n16.2       Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der\nVerordnung (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/760\n16.2.1     Prüfung von Anzeigen nach Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung (EU)       nach Zeitaufwand\nNr. 345/2013, nach Artikel 16 Buchstabe a der Verordnung (EU)\nNr. 346/2013 oder nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760\n16.2.2     Untersagung des Vertriebs nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU)     nach Zeitaufwand\nNr. 345/2013, Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder\nnach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/760\n17         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des\nGeldwäschegesetzes (GwG)\n17.1       Befreiung nach § 5 Absatz 4 GwG                                            nach Zeitaufwand\n17.2       Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne          nach Zeitaufwand\ndes § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG\n(§ 6 Absatz 8 GwG)\n17.3       Befreiung nach § 7 Absatz 2 GwG                                            nach Zeitaufwand\n17.4       Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten                      nach Zeitaufwand\n(§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG)\n17.5       Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 oder 5 GwG","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021               4099\nNr.                                 Gebührentatbestand                                   Gebühr in Euro\n17.5.1     Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG                                 nach Zeitaufwand\n17.5.2     Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 51                 nach Zeitaufwand\nAbsatz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung\n18         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des\nPfandbriefgesetzes (PfandBG)\n18.1       Treuhänder und Stellvertreter\n(§ 7 Absatz 3 Satz 1 PfandBG, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 3\nDG Bank-UmwG)\n18.1.1     Bestellung                                                                               396\n18.1.2     Verlängerung der Bestellung                                                              301\n18.2       Begrenzungen des § 19 Absatz 1 Nummer 2 und 3 PfandBG, Zulassung                 nach Zeitaufwand\nvon Ausnahmen\n(§ 19 Absatz 2 PfandBG)\n18.3       Begrenzungen des § 20 Absatz 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen                  nach Zeitaufwand\n(§ 20 Absatz 3 PfandBG)\n18.4       Vorschriften des § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 PfandBG, Zulassung weiterer          nach Zeitaufwand\nAusnahmen\n(§ 22 Absatz 2 Satz 4 PfandBG)\n18.5       Zulassung weiterer Ausnahmen                                                     nach Zeitaufwand\n(§ 22 Absatz 4 Satz 2 PfandBG)\n18.6       Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22             nach Zeitaufwand\nAbsatz 5 PfandBG\n(§ 22 Absatz 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 4 PfandBG)\n18.7       Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns                             nach Zeitaufwand\n(§ 25 Satz 1 PfandBG)\n18.8       Begrenzungen des § 26 Absatz 1 Nummer 3 und 4 PfandBG, Zulassung                 nach Zeitaufwand\nvon Ausnahmen\n(§ 26 Absatz 2 PfandBG)\n18.9       Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der im                  nach Zeitaufwand\nDeckungsregister eingetragenen Werte                                           Erhebung der Gebühr\n(§ 32 Absatz 1 PfandBG)                                                       anteilig aus den betrof-\nfenen Deckungsmassen,\nwobei das Verhältnis\ndes Nennwertes der\neinzelnen Deckungs-\nmassen zum Nennwert\naller betroffenen\nDeckungsmassen\nder Pfandbriefbank\nmaßgeblich ist\n19         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)\n19.1       Feststellung der Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit     nach Zeitaufwand\n(§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG)\n19.2       Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb                                        32 259\n(§ 8 Absatz 1 VAG;\n§ 65 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 VAG, § 168 Absatz 1\nSatz 3 VAG;\n§ 236 Absatz 5 VAG)","4100      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021\nNr.                               Gebührentatbestand                                Gebühr in Euro\n19.3       Änderungen des Geschäftsplans sowie Geschäftsbetriebserweiterungen\n19.3.1     Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung                1 011\ngeändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die\nin der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen be-\nziehen, und einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im\nHinblick auf die Verwendung des Überschusses\n(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;\n§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-\nbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;\n§ 69 Absatz 4 VAG;\n§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)\n19.3.2     Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von                    2 226\nLebensversicherungsunternehmen\n(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 336 Satz 2 VAG sowie\nArtikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes EWG zum VAG)\n19.3.3     Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von                     562\nSterbekassen\n(§ 219 Absatz 3 Nummer 1 VAG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2\nund § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)\n19.3.4     Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von               nach Zeitaufwand\nVersicherungsunternehmen mit Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr\n(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 336 Satz 2 VAG und § 161\nAbsatz 1 VAG)\n19.3.5     Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte               2 119\n(entsprechend den Nummern 1 bis 25 der Anlage 1 zum VAG, wenn keine\nUntergliederung nach Risikoarten enthalten ist), nach § 12 Absatz 1 Satz 1\nsowie Absatz 2 VAG;\n§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-\nbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;\n§ 69 Absatz 4 VAG;\n§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG\n19.3.6     Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart             695\neiner Sparte, soweit die Sparte der Anlage 1 zum VAG Untergliederungen\nnach Buchstaben enthält\n(§ 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG;\n§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-\nbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;\n§ 69 Absatz 4 VAG;\n§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)\n19.3.7     Genehmigung von Unternehmensverträgen der in den §§ 291 und 292                   559\nAktG bezeichneten Art und deren Änderung, Aufhebung, Kündigung oder\nBeendigung durch Rücktritt\n(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;\n§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-\nbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;\n§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)\n19.3.8     Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs im                    271\nDienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat\nim Sinne des § 7 Nummer 6 VAG) in den Fällen des § 12 Absatz 3 VAG;\nsofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Drittstaates erteilt wird,\nwird eine Gebühr je Teilgebietsgenehmigung erhoben\n(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;\n§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-\nbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;\n§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)\n19.4       Genehmigung von Bestandsübertragungen und Umwandlungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021        4101\nNr.                                Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro\n19.4.1     Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Be-             16 423\nstandes\n(§ 13 Absatz 1 Satz 1 VAG;\n§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und § 67 Absatz 2 jeweils in Verbindung\nmit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG;\n§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG;\n§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 VAG;\n§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie\n§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG;\n§ 339 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG)\n19.4.2     Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Be-        nach Zeitaufwand\nstandes für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des\nRückversicherungsgeschäfts nach § 10 Absatz 3 VAG\n19.4.3     Genehmigung einer Umwandlung                                                    10 316\n(§ 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG;\n§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 VAG)\n19.5       Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb\nbedeutender Beteiligungen\n(§§ 16 bis 22 VAG)\n19.5.1     Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung       nach Zeitaufwand\noder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung\n(§ 18 Absatz 1, 2 und 2a VAG)\n19.5.2     Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die        nach Zeitaufwand\nAnteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf\n(§ 19 Absatz 1 VAG)\n19.5.3     Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit       nach Zeitaufwand\ndie Anteile eine bedeutende Beteiligung begründen\n(§ 19 Absatz 2 Satz 3 VAG)\n19.6       Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Matching-\nAnpassung, Volatilitätsanpassung, Eigenmittel, interne Modelle\n19.6.1     Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maß-             nach Zeitaufwand\ngebliche risikofreie Zinskurve\n(§§ 80 und 81 VAG)\n19.6.2     Genehmigung der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maß-                1 220\ngebliche risikofreie Zinskurve\n(§ 82 VAG)\n19.6.3     Genehmigung ergänzender Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens              3 106\n(§ 90 VAG)\n19.6.4     Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen                    nach Zeitaufwand\n(§ 91 Absatz 5 VAG)\n19.6.5     Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern                        nach Zeitaufwand\n(§ 109 Absatz 2 VAG)\n19.6.6     Genehmigung eines internen Voll- oder Partialmodells                       nach Zeitaufwand\n(§§ 111 und 112 VAG)\n19.6.7     Genehmigung der Änderung eines internen Voll- oder Partialmodells          nach Zeitaufwand\n(§ 111 Absatz 3, § 112 Absatz 1 bis 4 VAG)\n19.6.8     Genehmigung der Änderung der internen Leitlinien                           nach Zeitaufwand\n(§ 111 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 VAG, auch in Verbindung mit\n§ 261 Absatz 2, § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG)\n19.6.9     Genehmigung der Beendigung der Verwendung des internen Modells und         nach Zeitaufwand\nder vollständigen oder teilweisen Rückkehr zur Standardformel\n(§ 111 Absatz 3 VAG, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2 oder § 262\nAbsatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG)","4102      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021\nNr.                               Gebührentatbestand                               Gebühr in Euro\n19.7       Sicherungsvermögen                                                         nach Zeitaufwand\nFestsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grund-\nstücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens\n(§ 125 Absatz 3 Satz 4 VAG;\n§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in\nVerbindung mit § 125 Absatz 3 Satz 4 VAG)\n19.8       Prüfung der Qualifikation von Treuhändern und Verantwortlichen Aktuaren\nim Rahmen der laufenden Aufsicht\n19.8.1     Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen                              604\n(§ 128 Absatz 4 VAG;\n§ 65 Absatz 2, § 128 Absatz 1 Satz 1, § 128 Absatz 2 und § 237 Absatz 1\nSatz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 128 Absatz 4 VAG)\n19.8.2     Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars                                            458\n(§ 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG;\n§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 148 in Verbindung mit § 156 Absatz 1,\n§ 156 Absatz 1, § 161 Absatz 1, § 162, § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 336\nSatz 3, jeweils in Verbindung mit § 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG)\n19.8.3     Prüfung eines Treuhänders                                                         467\n(§ 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG;\n§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 142 Satz 2, § 148 und § 237 Absatz 1\nSatz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 157 Absatz 2 oder Absatz 3\nSatz 1 VAG)\n19.9       Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Pensions-\nkassen und Pensionsfonds\n19.9.1     Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensionskassen bei              1 153\nEinführung eines neuen technischen Geschäftsplans oder bei Änderung\neines bestehenden technischen Geschäftsplans\n(§ 233 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buch-\nstabe b in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1\nSatz 1 VAG;\n§ 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, in\nVerbindung mit § 336 VAG)\n19.9.2     Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, so-                  998\nfern Nummer 19.3.1 keine Anwendung findet, bei Einführung neuer Ver-\nsicherungsbedingungen oder bei Änderung bestehender Versicherungs-\nbedingungen\n(§ 234 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 1 in Ver-\nbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;\n§ 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2,\nin Verbindung mit § 336 VAG)\n19.9.3     Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingungen von         nach Zeitaufwand\nPensionskassen bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder\nbei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen\n(§ 234 Absatz 2 Satz 3 VAG)\n19.9.4     Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans bei Einführung eines nach Zeitaufwand\nneuen Pensionsplans oder bei Änderung eines bestehenden Pensionsplans\n(§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 2 Satz 3 VAG)\n19.9.5     Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds vereinbar-        nach Zeitaufwand\nten Bedeckungsplans\n(§ 239 Absatz 3 Satz 2 VAG)\n19.10      Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Gruppen\n19.10.1    Ausschluss/Befreiung eines Unternehmens aus der Gruppenaufsicht                  1 058\n(§ 246 Absatz 2 Satz 1 VAG)\n19.10.2    Festlegung der anzuwendenden Berechnungsmethode                            nach Zeitaufwand\n(§ 252 Absatz 2 VAG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021        4103\nNr.                                    Gebührentatbestand                            Gebühr in Euro\n19.10.3     Genehmigung ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Ver-        nach Zeitaufwand\nsicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemisch-\nten Finanzholding-Gesellschaft\n(§ 257 Absatz 2 VAG)\n19.10.4     Genehmigung von gruppenspezifischen Parametern                             nach Zeitaufwand\n(§ 261 Absatz 1 Satz 3 VAG in Verbindung mit § 109 Absatz 2 VAG in\nVerbindung mit Artikel 356 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35\nder Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie\n2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend\ndie Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversiche-\nrungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1)\n19.10.5     Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung\n19.10.5.1   der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene so-    nach Zeitaufwand\nwie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen\nder Gruppe\n(§ 262 VAG);\ndie Gebühr zur Genehmigung eines Folgeantrages zur Berechnung der\nSolvabilitätsanforderung eines weiteren Unternehmens der Gruppe an-\nhand desselben internen Modells bestimmt sich nach Nummer 19.10.6.1\n19.10.5.2   der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwen-         nach Zeitaufwand\ndung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung\nder Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der\nGruppe\n(§ 265 Absatz 5 VAG)\n19.10.5.3   der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung                  nach Zeitaufwand\n(§ 261 Absatz 2 VAG)\n19.10.6     Genehmigung der Änderung eines internen Modells zur Berechnung\n19.10.6.1   der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene so-    nach Zeitaufwand\nwie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen\nder Gruppe\n(§ 262 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)\n19.10.6.2   der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwen-         nach Zeitaufwand\ndung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung\nder Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der\nGruppe\n(§ 265 Absatz 5 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)\n19.10.6.3   der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung                  nach Zeitaufwand\n(§ 261 Absatz 2 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)\n19.10.7     Genehmigung eines zentralisierten Risikomanagements                        nach Zeitaufwand\n(§ 268 Absatz 1 VAG)\n19.11       Maßnahmen gegen Personen mit Schlüsselaufgaben; Verlangen auf Ab-          nach Zeitaufwand\nberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit\n(§ 303 Absatz 2 VAG;\n§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 293 Absatz 1\njeweils in Verbindung mit § 303 Absatz 2 VAG)\n19.12       Übergangsmaßnahmen bei risikofreien Zinssätzen und versicherungs-\ntechnischen Rückstellungen\n19.12.1     Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien           nach Zeitaufwand\nZinssätzen\n(§ 351 VAG)\n19.12.2     Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versiche-              nach Zeitaufwand\nrungstechnischen Rückstellungen\n(§ 352 VAG)\n19.13       Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Satz 1 VAG                          nach Zeitaufwand\n19.14       Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte","4104      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021\nNr.                               Gebührentatbestand                               Gebühr in Euro\n19.14.1    Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Ab-               4 120\nwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten\nMaßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in\neinem Bescheid erlassen werden\n(§ 308 Absatz 1 VAG;\n§ 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG)\n19.14.2    Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 19.14.1 gegenüber Einbezogenen,              1 323\ndie eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben\n(§ 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG)\n20         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des\nBausparkassengesetzes (BauSparkG)\n20.1       Genehmigung zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1          nach Zeitaufwand\nund 2 des Bausparkassengesetzes aus Mitteln aus der Zuteilungsmasse,\ndie vorübergehend nicht für die Zuteilung verwendet werden können\n(§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauSparkG)\n20.2       Genehmigung zur Verwendung des „Fonds zur bauspartechnischen               nach Zeitaufwand\nAbsicherung“ zur Beseitigung eines bausparspezifischen Risikos\n(§ 6 Absatz 2 Satz 4 BauSparkG)\n20.3       Befreiung von der Pflicht zur Bildung einer einheitlichen Zuteilungsmasse  nach Zeitaufwand\n(§ 6a Absatz 1 Satz 2 BauSparkG)\n20.4       Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen          nach Zeitaufwand\n(§ 6a Absatz 2 Satz 2 BauSparkG)\n20.5       Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten                          nach Zeitaufwand\n(§ 7 Absatz 6 BauSparkG)\n20.6       Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Ge-\nschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge,\nwelche die in § 5 Absatz 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten\nBestimmungen des Bausparkassengesetzes betreffen\n(§ 9 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG)\n20.6.1     im Regelfall                                                               nach Zeitaufwand\n20.6.2     in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen ge-          4 648\nnehmigt werden\n20.7       Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen              5 468\nBedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde\ngelegt werden sollen\n(§ 9 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG)\n20.8       Bestellung eines Vertrauensmanns                                                  385\n(§ 12 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG)\n20.9       Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträgen            nach Zeitaufwand\n(§ 14 Absatz 1 BauSparkG)\n20.10      Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Ge-             nach Zeitaufwand\nschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen zur Zusammen-\nführung der Kollektive\n(§ 14 Absatz 3 BauSparkG)\n20.11      Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung      nach Zeitaufwand\n(§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 BauSparkG)\n20.12      Genehmigung eines Plans für die Abwicklung                                 nach Zeitaufwand\n(§ 16 Absatz 3 Satz 1 BauSparkG)\n21         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der\nBausparkassen-Verordnung (BausparkV)\n21.1       Genehmigung von Ausnahmen von der Laufzeitbeschränkung des § 5 Ab-         nach Zeitaufwand\nsatz 2 Satz 1 der Bausparkassen-Verordnung auf zwölf Jahre\n(§ 5 Absatz 2 Satz 4 BausparkV)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021         4105\nNr.                               Gebührentatbestand                                Gebühr in Euro\n22         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der\nVerordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU)\n2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegier-\nten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU)\n2016/2251\n22.1       Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der\nVerordnung (EU) Nr. 648/2012\n22.1.1     Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zentrale Gegen-\npartei\n(Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)\n22.1.1.1   Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als   nach Zeitaufwand\nzentrale Gegenpartei\n(Artikel 14 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)\n22.1.1.2   Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zulassung           nach Zeitaufwand\n(Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)\n22.1.2     Gruppeninterne Freistellungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung\n(EU) Nr. 648/2012\n22.1.2.1   Prüfung der Mitteilung über die Inanspruchnahme einer gruppeninternen            1 858\nFreistellung und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen\n(Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU)\nNr. 648/2012)\n22.1.2.2   Gestattung der Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistellung bei       nach Zeitaufwand\nBezug zu einem Drittstaat\n(Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)\nNr. 648/2012)\n22.1.3     Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagement-\nverfahrens nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012\n22.1.3.1   Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfah-          6 859\nrens bei finanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten\n(Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)\n22.1.3.2   Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung       nach Zeitaufwand\nvon der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei\nnichtfinanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten und\nEntscheidung über die Erhebung von Einwendungen\n(Artikel 11 Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)\n22.1.3.3   Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfah-     nach Zeitaufwand\nrens bei finanziellen Gegenparteien bei Bezug zu einem Drittstaat\n(Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)\n22.1.3.4   Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung       nach Zeitaufwand\nvon der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei\nnichtfinanzieller Gegenpartei bei Bezug zu einem Drittstaat und Ent-\nscheidung über die Erhebung von Einwendungen\n(Artikel 11 Absatz 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)\n22.1.3.5   Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfah-     nach Zeitaufwand\nrens bei Geschäften zwischen einer nichtfinanziellen und einer finanziellen\nGegenpartei aus verschiedenen Mitgliedstaaten\n(Artikel 11 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)\n22.2       Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der\nDelegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU)\n2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178\n22.2.1     Bestätigung nach dem jeweiligen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buch-      nach Zeitaufwand\nstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Ver-\nordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178\n22.3       Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der\nDelegierten Verordnung (EU) 2016/2251\n22.3.1     Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in              13 463\nVerbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251\nbei einer finanziellen Gegenpartei","4106      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021\nNr.                                Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro\n22.3.2     Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in        nach Zeitaufwand\nVerbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251\nbei einer nichtfinanziellen Gegenpartei\n23         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der\nVerordnung (EU) Nr. 909/2014\n23.1       Erteilung der Zulassung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU)       nach Zeitaufwand\nNr. 909/2014\n23.2       Genehmigung nach Artikel 55 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17 Ab-      nach Zeitaufwand\nsatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014\n24         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der\nVerordnung (EU) Nr. 600/2014\n24.1       Maßnahmen nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014        nach Zeitaufwand\n25         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der\nVerordnung (EU) Nr. 1286/2014\n25.1       Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014       nach Zeitaufwand\n26         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der\nVerordnung (EU) 2016/1011\n26.1       Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators         nach Zeitaufwand\n(Artikel 32 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU)\n2016/1011)\n26.2       Übernahme von Referenzwerten, die in einem Drittstaat bereitgestellt       nach Zeitaufwand\nwerden\n(Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011)\n26.3       Zulassung eines Administrators, der mindestens einen kritischen Referenz-  nach Zeitaufwand\nwert bereitstellt\n(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a\nin Verbindung mit Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/1011)\n26.4       Zulassung eines Administrators                                             nach Zeitaufwand\n(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a\nder Verordnung (EU) 2016/1011)\n26.5       Registrierung eines Administrators                                              15 449\n(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe b\noder c der Verordnung (EU) 2016/1011)\n27         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der\nVerordnung (EU) 2019/1238\n27.1       Registrierung eines Paneuropäischen Privaten Pensionsproduktes (PEPP)      nach Zeitaufwand\nnach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1238\n27.2       Maßnahmen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238                    nach Zeitaufwand\n28         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der\nVerordnung (EU) 2020/1503\n28.1       Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen               5 685\nnach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU)\n2020/1503\n28.2       Erweiterung einer Erlaubnis nach der Verordnung (EU) 2020/1503 um eine           2 256\nSchwarmfinanzierungs-Dienstleistung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a\nZiffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021            4107\nNr.                                Gebührentatbestand                                  Gebühr in Euro\n28.3       Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen          Erlaubnisgebühr nach\nnach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU)     den Nummern 28.1\n2020/1503 für eine Personenhandelsgesellschaft                                 und 28.2, die bei\nmehreren persönlich\nhaftenden Gesellschaf-\ntern nach dem Verhältnis\nihrer jeweiligen Kapital-\neinlagen zueinander\naufgeteilt wird, mindes-\ntens jedoch 250 Euro\nje persönlich haftendem\nGesellschafter\n28.4       bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters                 nach Zeitaufwand\n28.5       Aussetzung und Untersagung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistun-            nach Zeitaufwand\ngen, wenn diese dem Anlegerschutz abträglich sind\n29         Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des\nWertpapierinstitutsgesetzes (WpIG)\n29.1       Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen\n(§ 15 Absatz 1, 3 und 4 WpIG)\n29.1.1     Einzelne, mehrere oder sämtliche Wertpapierdienstleistungen im Sinne\nvon § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 WpIG\nErteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder\nsämtlichen Wertpapierdienstleistungen im Hinblick auf\n29.1.1.1   § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut nicht die              6 336\nBefugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wert-\npapieren von Kunden zu verschaffen und es der Wertpapierfirma nicht\nerlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln\n29.1.1.2   § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut in              nach Zeitaufwand\ndiesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an\nGeldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder es der Wert-\npapierfirma erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne\nvon § 2 Absatz 2 Nummer 10 WpIG\n29.1.2     Eigengeschäft                                                                 nach Zeitaufwand\nErteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigen-\ngeschäfts nach § 15 Absatz 4 WpIG\n29.1.3     Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung einer einzelnen oder beider Wert-      nach Zeitaufwand\npapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 WpIG\n29.1.4     Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung aller Wertpapierdienstleistungen     nach Zeitaufwand\nim Sinne von § 2 Absatz 2 WpIG\n29.1.5     Erlaubniserweiterung\nNachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis\n29.1.5.1   Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Wert-               3 262\npapierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 WpIG bezieht\n29.1.5.2   Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Wert-              10 114\npapierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 WpIG bezieht\n29.1.5.3   Erlaubniserweiterung, sofern sie sich auf die Erbringung von Wertpapier-      nach Zeitaufwand\ndienstleistungen sowohl im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 als\nauch von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1\nbis 2 WpIG bezieht\n29.1.6     Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie Erlaubnis-\nerweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft","4108      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021\nNr.                                Gebührentatbestand                                 Gebühr in Euro\n29.1.6.1   bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung          Erlaubnisgebühr nach\nden Nummern 29.1\nbis 29.1.5.3, die bei\nmehreren persönlich\nhaftenden Gesellschaf-\ntern nach dem Verhältnis\nihrer jeweiligen Kapital-\neinlagen zueinander\naufgeteilt wird, mindes-\ntens jedoch 250 Euro\nje persönlich haftendem\nGesellschafter\n29.1.6.2   bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters                nach Zeitaufwand\n29.2       Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder\nAufsichtsorgans\n(§ 22 Absatz 1, 2, 4 und 5 WpIG; § 62 Absatz 2 WpIG)\n29.2.1     Verlangen auf Abberufung                                                     nach Zeitaufwand\n29.2.2     Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit                                     nach Zeitaufwand\n29.3       Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb\nbedeutender Beteiligungen\n(§§ 26 und 27 WpIG)\n29.3.1     Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung         nach Zeitaufwand\noder ihrer Erhöhung\n(§ 26 Absatz 1 oder Absatz 2 WpIG)\n29.3.2     Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die          nach Zeitaufwand\nAnteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf\n(§ 27 Absatz 1 WpIG)\n29.3.3     Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit         nach Zeitaufwand\nsie eine bedeutende Beteiligung begründen\n(§ 27 Absatz 2 WpIG)\n29.4       Geschäftsorganisation                                                        nach Zeitaufwand\nAnordnung nach § 40 Absatz 3 WpIG\n29.5       Besondere Aufsichtsbefugnisse\n29.5.1     Anordnung nach § 49 Nummer 1 WpIG                                            nach Zeitaufwand\n29.5.2     Anordnung nach § 49 Nummer 2 WpIG                                            nach Zeitaufwand\n29.5.3     Anordnung nach § 49 Nummer 5 WpIG                                            nach Zeitaufwand\n29.5.4     Anordnung nach § 49 Nummer 6 WpIG                                            nach Zeitaufwand\n29.5.5     Anordnung nach § 49 Nummer 7 WpIG                                            nach Zeitaufwand\n29.5.6     Anordnung nach § 49 Nummer 10 WpIG                                           nach Zeitaufwand\n29.5.7     Anordnung nach § 49 Nummer 11 WpIG                                           nach Zeitaufwand\n29.6       Maßnahmen bei Gefahr\n29.6.1     Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung                              nach Zeitaufwand\n(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpIG)\n29.6.2     Verbot, von Kunden Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Wert-              nach Zeitaufwand\npapierkredite zu gewähren\n(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WpIG)\n29.6.3     Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern        nach Zeitaufwand\nund Geschäftsleitern\n(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WpIG)\n29.6.4     Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes              nach Zeitaufwand\n(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 WpIG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021        4109\nNr.                             Gebührentatbestand                                 Gebühr in Euro\n29.6.5     Schließung des Wertpapierinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft      nach Zeitaufwand\n(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 WpIG)\n29.6.6     Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von        nach Zeitaufwand\nVerbindlichkeiten gegenüber dem Wertpapierinsitut bestimmt sind\n(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 WpIG)\n29.6.7     Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige         nach Zeitaufwand\nUnternehmen\n(§ 79 Absatz 2 WpIG)\n29.7       Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 81 Absatz 2 Satz 2 WpIG      nach Zeitaufwand"]}