{"id":"bgbl1-2021-61-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":61,"date":"2021-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/61#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-61-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_61.pdf#page=10","order":3,"title":"Besondere Gebührenverordnung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (Besondere Gebührenverordnung BKM – BKMBGebV)","law_date":"2021-08-31T00:00:00Z","page":4066,"pdf_page":10,"num_pages":6,"content":["4066         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021\nBesondere Gebührenverordnung\nder Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien\n(Besondere Gebührenverordnung BKM – BKMBGebV)\nVom 31. August 2021\nAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung          der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis\nmit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengeset-           regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und\nzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und in Ver-         Auslagenbefreiung.\nbindung mit dem Organisationserlass vom 27. Oktober\n1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet die Bundeskanzlerin:           (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeich-\nnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen\n§1                                 jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Ge-\nbühren und Auslagen.\nErhebung von Gebühren und Auslagen\n(1) Im Zuständigkeitsbereich der Beauftragten der            (3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagen-\nBundesregierung für Kultur und Medien werden Gebüh-          verzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abge-\nren und Auslagen für individuell zurechenbare öffent-        golten.\nliche Leistungen erhoben, die auf Grund der folgenden           (4) Auslagen werden unbeschadet des § 1 Absatz 2\nVorschriften erbracht werden:                                auch dann erhoben, wenn\n1. Bundesarchivgesetz,\n1. die individuell zurechenbare öffentliche Leistung ge-\n2. Stasi-Unterlagen-Gesetz,                                      bührenfrei ist oder\n3. Kulturgutschutzgesetz,\n2. von einer Gebührenerhebung abgesehen wird.\n4. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 27. April 2016 zum               In diesen Fällen werden Auslagen erst ab einer Höhe\nSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung         von 3 Euro erhoben.\npersonenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr\nund zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-                                    §3\nschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,\nS. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom                                     Zeitgebühr\n23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der           Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts\njeweils geltenden Fassung.                               anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand die in\n(2) Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von          der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverord-\nGeldleistungen sowie in diesem Zusammenhang erfor-           nung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung\nderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungs-             bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für\nkontrollen sind gebühren- und auslagenfrei.                  Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.\n§2                                                             §4\nHöhe der Gebühren und Auslagen\nInkrafttreten\n(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet\nsich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in              Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.\nBerlin, den 31. August 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021         4067\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nGebühren- und Auslagenverzeichnis\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1\nBundesarchivgesetz\nAbschnitt 2\nStasi-Unterlagen-Gesetz\nAbschnitt 3\nKulturgutschutzgesetz\nAbschnitt 4\nVerordnung (EU) 2016/679\nAbschnitt 1\nBundesarchivgesetz\nGebühren/Auslagen\nNummer                           Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1       Nutzung von Archivgut des Bundes nach § 10 BArchG\n1.1     Bearbeitung von Anfragen\n1.1.1   Benutzung von Archiv- und Bibliotheksgut im Lesesaal ohne besonderen Auf- gebührenfrei\nwand\n1.1.2   Schriftliche Auskünfte, Ermittlung von Archiv- und Bibliotheksgut                20,00 je Stunde\n1.1.3   Schriftliche Auskünfte, Ermittlung von Archiv- und Bibliotheksgut zu wissen- gebührenfrei\nschaftlichen Zwecken in öffentlichem Interesse, soweit insgesamt nicht mehr als\neine Stunde Arbeitszeit je Benutzungsvorhaben aufgewendet werden muss\n1.1.4   Rechteklärung                                                                    30,00 je Stunde\n1.1.5   Bearbeitung von Anfragen nach Nummer 1.1, wenn die Benutzung unerlässlich ist gebührenfrei\nzur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange für die Geltendmachung von\nVersorgungs-, Unterhalts-, Erb- oder sonstigen Rechtsansprüchen, insbesondere\nim Bereich der Wiedergutmachung oder Rehabilitierung staatlichen Unrechts, und\ndamit keine beruflichen, erwerbsmäßigen oder kommerziellen Zwecke verfolgt\nwerden\n1.2     Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung\n1.2.1   Herstellung der Vorlagefähigkeit von Archivgut                                   40,00 je Stunde\n1.2.2   Herstellung der Vorlagefähigkeit von Archivgut zu wissenschaftlichen Zwecken im gebührenfrei\nöffentlichen Interesse, wenn insgesamt nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit je\nBenutzungsvorhaben aufgewendet werden muss\n1.2.3   Bereitstellung digitaler sowie analoger Reproduktionen                           24,00 je Stunde\n1.2.4   Bereitstellung digitaler sowie analoger Reproduktionen zu wissenschaftlichen gebührenfrei\nZwecken im öffentlichen Interesse, soweit insgesamt nicht mehr als eine Stunde\nArbeitszeit je Benutzungsvorhaben aufgewendet werden muss\n1.2.5   Bereitstellung originär digitaler Daten                                          20,00 je Stunde\n1.2.6   Bereitstellung originär digitaler Daten zu wissenschaftlichen Zwecken im öffent- gebührenfrei\nlichen Interesse, soweit insgesamt nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit je Be-\nnutzungsvorhaben aufgewendet werden muss\n1.2.7   Bereitstellung von Filmen oder Tönen im Bundesarchiv, sofern keine digitalen 20,00 je Stunde\nRepräsentationen verfügbar sind\n1.2.8   Bereitstellung von Filmen oder Tönen im Bundesarchiv, sofern digitale Repräsen- gebührenfrei\ntationen verfügbar sind","4068            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021\nGebühren/Auslagen\nNummer                                    Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1.2.9       Bereitstellung von Kopiervorlagen von Filmen\n1.2.9.1     Sichtung und Ausschnittbestimmung vor Ort mit nachfolgendem Versand an das 20,00 je Stunde\nKopierwerk\n1.2.9.2     Externe Sichtung digital vorliegender Dateien mit nachfolgendem Versand analo- 40,00 je Stunde\nger Materialien zum Kopierwerk\n1.2.9.3     Externe Sichtung und Ausschnittbestimmung von DVD/VHS mit nachfolgendem 40,00 je Stunde\nVersand zum Kopierwerk\n1.2.10      Bereitstellung von Benutzungskopien von Filmen zur Ausleihe                                        40,00 je Stunde\n1.2.11      Bereitstellung von Originalen zu Ausstellungszwecken                                               70,00 je Stunde\n2           Nutzung von Bildern und Plakaten sowie von Film- und Videomaterial\n2.1         Nutzung je Bild bzw. Plakat                                                                        Gebühr entspre-\nchend dem Ent-\ngeltverzeichnis für\nBilder und Plakate1\n2.2         Nutzung von Bildern bzw. Plakaten zu nichtkommerziellen Zwecken                                    gebührenfrei\n2.3         Nutzung von Film- und Videomaterial                                                                Gebühr entspre-\nchend dem Ent-\ngeltverzeichnis für\nFilm- und Video-\nmaterial2\n2.4         Nutzung von Film- und Videomaterial zu nichtkommerziellen Zwecken                                  gebührenfrei\n3           Persönliche Gebührenbefreiung\n3.1         Die abgebenden Stellen und ihre Rechts- oder Funktionsnachfolger sowie Eigen- gebührenfrei\ntümer von Archivgut privater Herkunft haben im Bundesarchiv gebührenfreien Zu-\ngang zu dem von ihnen abgegebenen Archivgut des Bundes.\n3.2         Die Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen nach § 14 Absatz 1 BArchG ist gebührenfrei\nunentgeltlich, wenn die Auskunft mit vertretbarem Verwaltungsaufwand zur Ver-\nfügung gestellt werden kann.\n3.3         Bei offenkundig unbegründeten Anträgen oder im Fall häufiger Wiederholung von nach Zeitaufwand\nAnträgen einer betroffenen Person nach 3.2 kann eine Bearbeitungsgebühr ge-\nmäß Gebührenverzeichnis erhoben oder aber die Bearbeitung des Antrags ganz\nverweigert werden.\n4           Auslagen\n4.1         Neben den Gebühren zur Nutzung von Archivgut des Bundes sind folgende Kos-\nten für den Einsatz von Sachmitteln und Sonderleistungen als Auslagen zu erhe-\nben:\n4.1.1       Leistungen anderer Behörden und Dritter (z. B. Ausführung reprographischer Ar- in voller Höhe\nbeiten, Erstellung von Benutzungskopien bei Film- und Videomaterial)\n4.1.2       Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden, je 0,03\nStück\n4.1.3       Papierausdrucke von Mikroscanner je Stück                                                          0,03\n4.1.4       Datenträger; Speichermedien                                                                        in voller Höhe\n4.1.5       Sonstige Sonderleistungen, z. B. Verpackung und Zustellung                                         in voller Höhe\n1\nAmtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter https://www.bundesarchiv.de/DE/Navigation/Meta/Ueber-uns/Rechtsgrundlagen/Kostenverord-\nnung/kostenverordnung.html\n2\nAmtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter https://www.bundesarchiv.de/DE/Navigation/Meta/Ueber-uns/Rechtsgrundlagen/Kostenverord-\nnung/kostenverordnung.html","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021         4069\nAbschnitt 2\nStasi-Unterlagen-Gesetz\nGebühren/Auslagen\nNummer                           Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1      Auskünfte und Mitteilungen\n1.1    Schriftliche Auskünfte an Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, an Dritte im gebührenfrei\nSinne des § 6 Absatz 7 StUG und an nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbe-\nner im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG)\n1.2    Schriftliche Auskünfte an Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen\nGleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im Sinne des\n§ 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG), soweit nicht gemäß Artikel 15 Absatz 1 in\nVerbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 DSGVO gebührenfrei\n1.2.1  ohne vorangegangene Einsichtnahme                                                 76,69\n1.2.2  nach vorangegangener Einsichtnahme                                                20,45\n1.3    Schriftliche Mitteilungen an öffentliche Stellen                                  gebührenfrei\n1.4    Schriftliche Mitteilungen an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 StUG)\n1.4.1  wenn Unterlagen vorhanden sind                                                    38,35\n1.4.2  wenn keine Unterlagen vorhanden sind                                              12,78\n2      Einsichtnahme\n2.1    Einsichtnahme durch Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, durch Dritte im gebührenfrei\nSinne des § 6 Absatz 7 StUG und durch nahe Angehörige Vermisster oder Ver-\nstorbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG)\n2.2    Einsichtnahme durch Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen\nGleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder durch Begünstigte im Sinne\ndes § 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG)\n2.2.1  ohne vorangegangene schriftliche Auskunft                                         76,69\n2.2.2  nach vorangegangener schriftlicher Auskunft                                       20,45\n2.3    Einsichtnahme durch öffentliche Stellen                                           gebührenfrei\n2.4    Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 StUG)\n2.4.1  ohne vorangegangene schriftliche Mitteilung                                       38,35\n2.4.2  nach vorangegangener schriftlicher Mitteilung                                     10,23\n2.5    Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§ 26 StUG)                          gebührenfrei\n2.6    Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§ 32 StUG – Forschung)              38,35\n2.7    Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§ 34 StUG – Presse, Rundfunk, Film) 76,69\n3      Herausgabe\n3.1    Herausgabe von Duplikaten an Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, an gebührenfrei\nDritte im Sinne des § 6 Absatz 7 StUG und an nahe Angehörige Vermisster oder\nVerstorbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG)\n3.2    Herausgabe von Duplikaten an Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und\ndenen Gleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im\nSinne des § 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG), soweit nicht gemäß Artikel 15\nAbsatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 DSGVO gebührenfrei\n3.2.1  ohne vorherige Auskunft und Einsichtnahme                                         76,69\n3.2.2  nach vorheriger Auskunft, aber ohne vorherige Einsichtnahme                       20,45\n3.2.3  nach vorheriger Einsichtnahme                                                     5,11\n3.3    Herausgabe von Duplikaten an öffentliche Stellen                                  gebührenfrei\n3.4    Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 sowie § 32\nStUG)\n3.4.1  ohne vorherige Einsichtnahme                                                      10,23\n3.4.2  nach vorheriger Einsichtnahme                                                     5,11","4070       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021\nGebühren/Auslagen\nNummer                            Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n3.5     Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen (§ 26 StUG)                    gebührenfrei\n3.6     Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen (§ 34 StUG – Presse, Rund-\nfunk, Film)\n3.6.1   ohne vorherige Einsichtnahme                                                         76,69\n3.6.2   nach vorheriger Einsichtnahme                                                        38,35\n4       Auslagen\n4.1     Duplikate von Papiervorlagen (z. B. Akten, Schriftstücke, Karteikarten) und verfilm-\nten Akten, die herausgegeben werden, soweit nicht gemäß Artikel 15 Absatz 3\nSatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 DSGVO als erste Kopie aus-\nlagenfrei\n4.1.1   an Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, an Dritte im Sinne des § 6 Absatz 7\nStUG und an nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener im Sinne des § 15\nAbsatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG)\na) DIN-A4-Duplikat von Papiervorlagen                                                0,03\nb) DIN-A3-Duplikat von Papiervorlagen                                                0,05\nc) Reproduktion von verfilmten Akten je Seite                                        0,08\nd) einfache elektronische Kopie                                                      auslagenfrei\nzusätzlich:\ne) Materialkosten je CD                                                              0,48\nf)  Materialkosten je DVD                                                            0,54\n4.1.2   an Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen Gleichgestellte im Sinne\ndes § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG oder\nan nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21, 26, 32, 34 StUG)\na) DIN-A4-Duplikat von Papiervorlagen                                                0,10\nb) DIN-A3-Duplikat von Papiervorlagen                                                0,15\nc) Reproduktion von verfilmten Akten je Seite                                        0,18\nd) einfache elektronische Kopie                                                      auslagenfrei\nzusätzlich:\ne) Materialkosten je CD                                                              0,48\nf)  Materialkosten je DVD                                                            0,54\n4.2     Herstellung und Herausgabe von Duplikaten sonstiger Informationsträger (z. B. in voller Höhe\nBild- und Tonaufzeichnungen, Filme, Karten, Pläne)\n4.3     Aufwand für besondere Verpackung und Beförderung                                     in voller Höhe\n4.4     Von öffentlichen Stellen werden keine Auslagen erhoben.\nAbschnitt 3\nKulturgutschutzgesetz\nGebühren/Auslagen\nNummer                           Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1        Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 23 KGSG nach Zeitaufwand\n2        Liegt ein Fall des § 23 Absatz 3 KGSG vor, ist die Genehmigung nach Nummer 1\ngebühren- und auslagenfrei.\n3        Beim Gebührentatbestand nach Nummer 1 sind neben der Gebühr folgende Kos-\nten als Auslagen zu erheben:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021         4071\nGebühren/Auslagen\nNummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n3.1     Kosten für Sachverständige                                                     Berechnung gemäß\nden Richtlinien für\ndie Abfindung der\nMitglieder von Bei-\nräten, Ausschüs-\nsen, Kommissionen\nund ähnlichen Ein-\nrichtungen im Be-\nreich des Bundes\n(Beiräterichtlinien,\nGMBl 2002 S. 92)\n3.2     DIN-A4-Duplikat je Seite                                                       0,03\nAbschnitt 4\nVerordnung (EU) 2016/679\nGebühren/Auslagen\nNummer                          Gebühren- oder Auslagentatbestand\nin Euro\n1       Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen (Artikel 12 Absatz 5 nach Zeitaufwand\nSatz 2 lit. a DSGVO): Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO sowie Mit-\nteilungen und Maßnahmen gemäß Artikel 15 bis 22 und Artikel 34 DSGVO.\n2       Zurverfügungstellung weiterer Kopien nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 DSGVO.    gebührenfrei"]}