{"id":"bgbl1-2021-61-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":61,"date":"2021-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/61#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_61.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie","law_date":"2021-08-25T00:00:00Z","page":4058,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["4058         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021\nVerordnung\nzur Sicherung von Vorbereitungsdiensten\ndes Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie\nVom 25. August 2021\nAuf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes              b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\nüber den Auswärtigen Dienst, der zuletzt durch Artikel 8           fügt:\nNummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Februar                      „(6a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann als\n2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet               Mitglied des Auswahlausschusses nach Ab-\ndas Auswärtige Amt:                                                satz 6 Satz 4 Nummer 4 und 5 auch jeweils eine\nentsprechende Arbeitnehmerin oder ein ent-\nArtikel 1                                  sprechender Arbeitnehmer bestellt werden.“\nÄnderung der                               c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-\nVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung                      fügt:\nund Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst\n„(7a) Das Auswärtige Amt kann festlegen,\nDie Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und\ndass bis zum 31. Dezember 2022 der Auswahl-\nPrüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom\nausschuss – abweichend von Absatz 7 Satz 6 –\n28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Arti-\nschon dann beschlussfähig ist, wenn die oder\nkel 56 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I\nder Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwe-\nS. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsend sind.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n4. § 10 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\neingefügt:\n„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zuläs-            b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nsigkeit von Abweichungen aus Anlass                   „(2) Das Auswärtige Amt kann festlegen,\nder COVID-19-Pandemie“.                            dass bis zum 31. Dezember 2022 Ausbildungs-\nb) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe                abschnitte\neingefügt:                                                  1. in einer anderen Abfolge durchgeführt wer-\n„§ 10a Nutzung digitaler Formate“.                             den als nach Absatz 1 und\n2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                        2. eine andere Dauer haben als nach Absatz 1.“\n„§ 1a                            5. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:\nAllgemeine Voraussetzung für                                          „§ 10a\ndie Zulässigkeit von Abweichungen\nNutzung digitaler Lehrformate\naus Anlass der COVID-19-Pandemie\nBis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne\nVon den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten\noder alle Lehrveranstaltungen der Ausbildungs-\nSonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-\nabschnitte digitale Lehrformate genutzt werden.“\nbrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur\nBewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen            6. Nach § 15 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nMaßnahmen notwendig ist.“                                   gefügt:\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                   „(2a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-            bis zum 31. Dezember 2022\nfügt:                                                    1. einzelne oder alle Aufsichtsarbeiten im Einfüh-\n„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für                 rungs- und im Schlusslehrgang mit Unterstüt-\ndie Durchführung des mündlichen Teils des                   zung durch Informationstechnik durchgeführt\nAuswahlverfahrens Videokonferenztechnik ge-                 werden und\nnutzt werden, wenn dafür geeignete Einrichtun-           2. die Zahl der nach den Absätzen 1 und 2 zu ab-\ngen zur Verfügung stehen.“                                  solvierenden Aufsichtsarbeiten reduziert wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021            4059\n7. Nach § 16 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-                      konferenztechnik nicht zur Verfügung ste-\ngefügt:                                                               hen und\n„(3a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass                   b) nicht gewährleistet werden kann, dass die\nbis zum 31. Dezember 2022 bei der Sprachprüfung                       Durchführung ohne Verstöße gegen ord-\nund der Fachprüfung                                                   nungsrechtliche Vorgaben zur Bewälti-\n1. der schriftliche Teil jeweils mit Unterstützung                    gung der COVID-19-Pandemie erfolgt,\ndurch Informationstechnik durchgeführt wird und                    selbst wenn\n2. der mündliche Teil unter Nutzung von Videokon-                     aa) der mündliche Teil als Einzelprüfung\nferenztechnik durchgeführt wird, wenn dafür ge-                         durchgeführt würde und\neignete technische Einrichtungen zur Verfügung                     bb) die Prüfungsfächer aus weniger als\nstehen.“                                                                vier Fachgebieten ausgewählt wür-\n8. Nach § 19 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-                           den.“\ngefügt:                                                     e) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a ein-\n„(2a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass                gefügt:\nbis zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommis-                      „(11a) Ist festgelegt worden, dass auf den\nsion nur besetzt ist mit                                        mündlichen Teil verzichtet wird, so ist das Er-\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-                   gebnis des mündlichen Teils der Fachprüfung\nbenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzen-              das arithmetische Mittel aus den Bewertungen\ndem und                                                      der absolvierten Aufsichtsarbeiten der fachtheo-\nretischen Ausbildung (§ 15 Absatz 1 bis 2a).“\n2. einer Sprachlehrerin oder einem Sprachlehrer\noder zwei Sprachlehrerinnen oder zwei Sprach-        10. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nlehrern.“                                                   „(4) Ist festgelegt worden, dass im schriftlichen\n9. § 20 wird wie folgt geändert:                               Teil der Fachprüfung die Zahl der Aufsichtsarbeiten\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-            auf drei oder zwei reduziert wird, so geht in die\nfügt:                                                    Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Fach-\nprüfung,\n„(1a) Das Auswärtige Amt kann festlegen,\ndass bis zum 31. Dezember 2022 – abweichend              1. wenn drei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu ab-\nvon Absatz 1 Satz 1 –                                        solvieren sind, jede schriftliche Aufsichtsarbeit\nmit 12 Prozent ein,\n1. der Umfang der Aufsichtsarbeiten reduziert\nund die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbei-          2. wenn zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu ab-\nten verkürzt wird und                                     solvieren sind, jede schriftliche Aufsichtsarbeit\nmit 18 Prozent ein.\n2. die Zahl der Aufsichtsarbeiten auf drei oder\nzwei reduziert wird.“                                 Ist festgelegt worden, dass im mündlichen Teil der\nFachprüfung die Zahl der Prüfungsfächer reduziert\nb) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-            wird, so geht in die Ergebnisse der schriftlichen\nfügt:                                                    und mündlichen Fachprüfung,\n„(7a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der        1. wenn drei Fachgebiete zu prüfen sind, jedes\nAufsichtsarbeiten auf zwei oder drei reduziert               mündliche Prüfungsfach mit 6,67 Prozent ein,\nwird, so ist zur mündlichen Laufbahnprüfung zu-\ngelassen, wer in zwei Aufsichtsarbeiten jeweils          2. wenn zwei Fachgebiete zu prüfen sind, jedes\nmindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat.“             mündliche Prüfungsfach mit 10 Prozent ein,\nc) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „die Prü-           3. wenn ein Fachgebiet zu prüfen ist, das mündli-\nfungsfächer aus vier der in Absatz 1 Satz 2                  che Prüfungsfach mit 20 Prozent ein.“\ngenannten Fachgebiete aus“ durch die Wörter\n„vier der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fach-                                  Artikel 2\ngebiete als Prüfungsfächer aus“ ersetzt.                                    Änderung der\nd) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge-             Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\nfügt:                                                und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst\n„(9a) Das Auswärtige Amt kann festlegen,             Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und\ndass bis zum 31. Dezember 2022                       Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom\n8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Arti-\n1. der mündliche Teil der Fachprüfung als Ein-\nkel 55 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I\nzelprüfung durchgeführt wird,\nS. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. für den mündlichen Teil der Fachprüfung\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nweniger als vier der in Absatz 1 Satz 2 ge-\nnannten Fachgebiete als Prüfungsfächer                a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe\nausgewählt werden und                                     eingefügt:\n3. auf die Durchführung des mündlichen Teils                 „§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zuläs-\nder Fachprüfung vollständig verzichtet wird,                       sigkeit von Abweichungen aus Anlass\nwenn                                                               der COVID-19-Pandemie“.\na) geeignete technische Einrichtungen für eine        b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:\nDurchführung unter Nutzung von Video-                  „§ 11 Durchführung der Fachstudien“.","4060         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021\n2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                     des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum\n„§ 1a                              31. Dezember 2022 für Lehrveranstaltungen digi-\ntale Lehrformate genutzt werden können.\nAllgemeine Voraussetzung für\ndie Zulässigkeit von Abweichungen                     (3b) Die Hochschule kann mit Zustimmung des\naus Anlass der COVID-19-Pandemie                    Auswärtigen Amts bis zum 31. Dezember 2022\nzudem festlegen, dass die Ausbildungsabschnitte\nVon den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten\nSonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-             1. in einer anderen Abfolge durchgeführt werden\nbrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur                  als nach Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie\nBewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen               2. eine andere Dauer haben als nach Absatz 1\nMaßnahmen notwendig ist.“                                       Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2.“\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                             5. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nfügt:\n„§ 11\n„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für\nDurchführung der Fachstudien“.\ndie Durchführung des mündlichen Teils des\nAuswahlverfahrens Videokonferenztechnik ge-              b) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort\nnutzt werden, wenn dafür geeignete technische                „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“\nEinrichtungen zur Verfügung stehen.“                         ersetzt.\nb) Absatz 6 Satz 4 Nummer 2 und 3 wird wie folgt         6. § 12 wird wie folgt geändert:\ngefasst:                                                 a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\n„2. die Leiterin oder der Leiter des für die                 fügt:\nPersonalentwicklung und -planung des ge-                    „(2a) Die Hochschule kann bis zum 31. De-\nhobenen Dienstes zuständigen Referats,                   zember 2022 festlegen, dass\n3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbil-                  1. auf das Grundstudium ein anderer Mindest-\ndungsleiter für den gehobenen Auswärtigen                   anteil an Lehrstunden entfällt und\nDienst sowie“.\n2. auf die Studiengebiete nach § 13 Absatz 2\nc) Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt geändert:                        Satz 1 Nummer 1 bis 6 ein anderer Mindest-\naa) In Nummer 2 wird das Wort „Auswärtigen“                     anteil an Lehrstunden entfällt.“\ngestrichen.                                         b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Fachhoch-\nbb) Nummer 3 wird durch die folgenden Num-                   schule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.\nmern 3 bis 7 ersetzt:                            7. Nach § 13 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\n„3. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbil-        gefügt:\ndungsleiter für den gehobenen Auswär-              „(2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des\ntigen Dienst,                                   Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. De-\n4. die Leiterin oder den Leiter des für die         zember 2022 Lehrveranstaltungen oder Teile von\nPersonalentwicklung und -planung des            Lehrveranstaltungen in einen anderen Studienab-\nhöheren Dienstes zuständigen Referats,          schnitt der Fachstudien verschoben werden. Mög-\nlich ist eine Verschiebung auch in ein Praktikum.“\n5. die stellvertretende Leiterin oder den\nstellvertretenden Leiter des für die Per-    8. Nach § 14 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a an-\nsonalentwicklung und -planung des ge-           gefügt:\nhobenen Dienstes zuständigen Referats,             „(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis\n6. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbil-         zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen des\ndungsleiter für den höheren Auswärtigen         Hauptstudiums I oder Teile dieser Lehrveranstal-\nDienst oder                                     tungen in einen anderen Studienabschnitt der\nFachstudien verschoben werden. Für eine Ver-\n7. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbil-\nschiebung in ein Praktikum ist die Zustimmung\ndungsleiter für den mittleren Auswärti-\ndes Auswärtigen Amts erforderlich.“\ngen Dienst.“\n9. Nach § 17 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-\nd) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-\ngefügt:\nfügt:\n„(7a) Das Auswärtige Amt kann festlegen,                 „(3a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann das\ndass bis zum 31. Dezember 2022 der Auswahl-              Praktikum II teilweise in der Zentrale des Auswärti-\nausschuss schon dann beschlussfähig ist, wenn            gen Amts durchgeführt werden.“\ndie oder der Vorsitzende und ein weiteres Mit-       10. § 18 wird wie folgt geändert:\nglied anwesend sind.“                                    a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n4. Nach § 10 Absatz 3 werden die folgenden Ab-                        „(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Aus-\nsätze 3a und 3b eingefügt:                                      bildungsleitung für jede Anwärterin und jeden\n„(3a) Die Hochschule des Bundes für öffentliche              Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich\nVerwaltung (Hochschule) kann mit Zustimmung                     die Sachgebiete ergeben, in denen sie oder er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021              4061\nausgebildet wird. Der Ausbildungsplan ist der               wird. Dabei fließen die einzelnen Bewertungen\nAnwärterin oder dem Anwärter bekannt zu                     der Ausbildungsgebiete jeweils mit dem Ge-\ngeben.“                                                     wicht ein, das dem zeitlichen Anteil des Aus-\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                           bildungsgebiets an der Gesamtdauer der\nberufspraktischen Studienzeiten entspricht.“\n„(5) Bis zum 31. Dezember 2022 kann das\n13. § 22 wird wie folgt geändert:\nAuswärtige Amt einen bereits bekannt gegebe-\nnen Ausbildungsplan ändern. Die Änderung ist             a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nder Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu                 fügt:\ngeben.“                                                        „(2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung\n11. Nach § 20 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-               des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum\ngefügt:                                                        31. Dezember 2022\n„(4a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des                1. die Dauer der schriftlichen Aufsichtsarbeiten\nAuswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. De-                   verkürzt wird,\nzember 2022                                                    2. schriftliche Aufsichtsarbeiten jeweils ersetzt\n1. einige oder alle der in den Absätzen 2 bis 4                    werden durch eine der folgenden Prüfungs-\ngeregelten Leistungsnachweise in anderen Stu-                   formen:\ndienabschnitten zu absolvieren sind,                            a) eine Hausarbeit,\n2. einige oder alle der schriftlichen Aufsichtsarbei-              b) eine andere Prüfungsarbeit oder\nten jeweils durch einen anderen Leistungsnach-                  c) eine mündliche Prüfung, bei deren Durch-\nweis ersetzt werden,                                               führung Videokonferenztechnik genutzt\n3. die Zahl der nach den Absätzen 2 bis 4 zu ab-                      wird, wenn dafür geeignete technische\nsolvierenden Leistungsnachweise reduziert wird                     Einrichtungen zur Verfügung stehen, und\nund                                                         3. die Zahl der schriftlichen Aufsichtsarbeiten\n4. vollständig auf die Leistungsnachweise verzich-                 auf drei, zwei oder eine reduziert wird.“\ntet wird.“                                               b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 6a\n12. § 21 wird wie folgt geändert:                                  und 6b eingefügt:\n„(6a) Ist festgelegt worden, dass schriftliche\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nAufsichtsarbeiten durch eine andere Prüfungs-\nfügt:\nform ersetzt werden, so hat die erste Zwi-\n„(2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung                 schenprüfung bestanden, wer für drei Aufsichts-\ndes Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum                arbeiten oder andere Prüfungsformen jeweils\n31. Dezember 2022 während der praxisbezoge-                 mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat\nnen Lehrveranstaltungen                                     und insgesamt eine Durchschnittspunktzahl\n1. nur ein Leistungsnachweis zu erbringen ist               von mindestens 5,00 erreicht hat.\noder                                                       (6b) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der\n2. auf Leistungsnachweise vollständig verzichtet            schriftlichen Aufsichtsarbeiten auf weniger als\nwird.“                                                  vier reduziert wird, so trifft die Hochschule mit\nZustimmung des Auswärtigen Amts eine\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           Regelung über das Bestehen der ersten Zwi-\naa) In Satz 1 werden nach der Angabe „2“ die                schenprüfung. Sind mindestens zwei Aufsichts-\nWörter „sowie die Durchschnittspunktzahl               arbeiten absolviert worden, so muss die Durch-\nder berufspraktischen Studienzeiten“ einge-            schnittspunktzahl mindestens 5,00 betragen.“\nfügt.                                           14. § 23 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\n„Die Durchschnittspunktzahl der berufs-                fügt:\npraktischen Studienzeiten ist das arithmeti-              „(2a) Die Hochschule kann im Einvernehmen\nsche Mittel aus den einzelnen Bewertungen              mit dem Auswärtigen Amt festlegen, dass bis\nder Ausbildungsgebiete und der Leistungs-              zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommis-\nnachweise.“                                            sion nur aus folgenden Mitgliedern besteht:\ncc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ausferti-               1. einer Beamtin oder einem Beamten des\ngung“ die Wörter „des zusammenfassenden                    höheren oder gehobenen Dienstes als Vorsit-\nZeugnisses“ eingefügt.                                     zender oder Vorsitzendem und\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                           2. einer Sprachlehrerin oder einem Sprachlehrer\nals Fachprüferin oder Fachprüfer oder zwei\n„(5) Falls nach Absatz 2a festgelegt worden                  Sprachlehrerinnen oder zwei Sprachlehrern\nist, dass auf die Leistungsnachweise vollständig                als Fachprüferinnen oder Fachprüfer.“\nverzichtet wird, kann die Hochschule mit Zu-\nstimmung des Auswärtigen Amts festlegen,                 b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\ndass die Durchschnittspunktzahl der berufs-                 fügt:\npraktischen Studienzeiten aus den einzelnen                    „(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung\nBewertungen der Ausbildungsgebiete gebildet                 des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum","4062         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021\n31. Dezember 2022 eine der beiden Aufsichts-             f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-\narbeiten                                                     fügt:\n1. mit Unterstützung durch Informationstechnik                  „(7a) Die Hochschule kann mit Zustimmung\ndurchgeführt wird oder                                    des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum\n2. durch eine Hausarbeit oder eine andere                    31. Dezember 2022 jede schriftliche Aufsichts-\nschriftliche Ausarbeitung ersetzt wird.“                  arbeit nur von einer oder einem Prüfenden be-\nwertet wird. Ist eine schriftliche Aufsichtsarbeit\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                jedoch mit weniger als fünf Rangpunkten be-\nfügt:                                                        wertet worden, so ist sie zusätzlich von einer\n„(4a) Die Hochschule kann mit Zustimmung                  oder einem Zweitprüfenden zu bewerten. In die-\ndes Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum                 sem Fall gilt Absatz 7 Satz 2 bis 4 entspre-\n31. Dezember 2022 für die Durchführung des                   chend.“\nmündlichen Teils der zweiten Zwischenprüfung         18. § 31 wird wie folgt geändert:\nVideokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür\ngeeignete technische Einrichtungen zur Verfü-            a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\ngung stehen.“                                                fügt:\n15. Nach § 25 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-                   „(1a) Die Hochschule kann mit Zustimmung\ngefügt:                                                         des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum\n31. Dezember 2022\n„(5a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des\nAuswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. De-                1. für die Durchführung der mündlichen Prüfung\nzember 2022 die Prüfungskommission schon dann                      Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn\nbeschlussfähig ist, wenn mindestens die oder der                   dafür geeignete technische Einrichtungen\nVorsitzende und eine Lehrende oder ein Lehrender                   zur Verfügung stehen, oder\nanwesend sind.“                                                 2. auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,\n16. Nach § 28 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-                   wenn nicht gewährleistet werden kann, dass\ngefügt:                                                            die Durchführung ohne Verstöße gegen ord-\nnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung\n„(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des\nder COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn\nAuswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. De-\ndie Mindestzahl für die Beschlussfähigkeit\nzember 2022 für die Diplomarbeit eine längere Be-\nder Prüfungskommission nach § 25 Absatz 5a\narbeitungszeit als sechs Wochen unter Freistellung\nreduziert würde.“\nvon sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der\nAusbildung zur Verfügung steht. Die Hochschule              b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nkann zulassen, dass bis zum 31. Dezember 2022                   fügt:\ndie Diplomarbeit elektronisch als Datei übermittelt                „(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung\nwird.“                                                          des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum\n17. § 29 wird wie folgt geändert:                                   31. Dezember 2022 die Dauer der mündlichen\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Fachhoch-                  Abschlussprüfung 30 Minuten je Anwärterin\nschule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.                 oder Anwärter nicht unterschreiten darf.“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-            c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nfügt:                                                        fügt:\n„(1a) Die Hochschule kann mit Zustimmung                     „(4a) Ist festgelegt worden, dass auf die\ndes Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum                 mündliche Prüfung verzichtet wird, so wird die\n31. Dezember 2022 die schriftlichen Aufsichts-               Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung\narbeiten mit Unterstützung durch Informations-               ersetzt durch das arithmetische Mittel aus den\ntechnik durchgeführt werden.“                                Bewertungen der schriftlichen Aufsichtsarbeiten\nder schriftlichen Prüfung (§ 29).“\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:                                                19. Nach § 35 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\ngefügt:\n„(2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung\ndes Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum                „(1a) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstu-\n31. Dezember 2022 die Bearbeitungszeit für die           dium vollständig auf die Leistungsnachweise\nschriftlichen Aufsichtsarbeiten verkürzt wird.“          verzichtet wird, so legt die Hochschule mit Zustim-\nmung des Auswärtigen Amts fest, durch welche\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nanderen Bewertungen die Durchschnittspunktzahl\nfügt:\ndes Hauptstudiums ersetzt wird bei der Berech-\n„(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung              nung der abschließenden Durchschnittspunktzahl.“\ndes Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum\n20. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n31. Dezember 2022 die schriftlichen Aufsichts-\narbeiten – abweichend von Absatz 3 Satz 2 –                 „(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die münd-\nnicht an aufeinanderfolgenden Tagen geschrie-            liche Prüfung verzichtet wird, so ist die Prüfung be-\nben werden.“                                             standen, wenn\ne) In Absatz 4 werden nach dem Wort „sind“ die              1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1 mindestens\nWörter „bis zur Prüfung“ eingefügt.                          die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021           4063\n2. in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach            c) Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt geändert:\nBürgerliches Recht mindestens fünf Rang-                   aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\npunkte erreicht worden sind oder das arithmeti-\nsche Mittel aus der Bewertung der schriftlichen                 „2. die Leiterin oder den Leiter des für die\nPrüfung im Prüfungsfach Bürgerliches Recht                          Personalentwicklung und -planung des\nund den Bewertungen aller schriftlichen Leis-                       höheren Dienstes zuständigen Referats,“.\ntungsnachweise des Hauptstudiums im Fach                   bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\nBürgerliches Recht mindestens 5,00 beträgt und                  das Wort „oder“ ersetzt.\n3. das arithmetische Mittel aus den vier Aufsichts-           cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\narbeiten der schriftlichen Prüfung mindestens                   „4. die Leiterin oder den Leiter des für die\n5,00 beträgt.“                                                      Personalentwicklung und -planung des\ngehobenen Dienstes zuständigen Refe-\nArtikel 3                                         rats.“\nÄnderung der                             d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-\nVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung                     fügt:\nund Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst                      „(7a) Das Auswärtige Amt kann festlegen,\ndass bis zum 31. Dezember 2022 der Auswahl-\nDie Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und\nausschuss schon dann beschlussfähig ist, wenn\nPrüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom\ndie oder der Vorsitzende und ein weiteres Mit-\n15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Arti-\nglied anwesend sind.“\nkel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2016 (BGBl. I\nS. 2853) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:      4. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               a) In Nummer 1 wird das Wort „Theoretische“ durch\ndas Wort „theoretische“ ersetzt.\na) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe\nb) In Nummer 4 wird das Wort „Praktische“ durch\neingefügt:\ndas Wort „praktische“ ersetzt.\n„§ 1a    Allgemeine Voraussetzung für die Zuläs-      5. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:\nsigkeit von Abweichungen aus Anlass der\nCOVID-19-Pandemie“.                                                      „§ 10a\nb) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe                               Digitale Lehrformate\neingefügt:                                                  Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis\nzum 31. Dezember 2022 für alle Lehrveranstaltun-\n„§ 10a Digitale Lehrformate“.\ngen digitale Lehrformate genutzt werden können.“\n2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                  6. § 14 wird wie folgt geändert:\n„§ 1a                              a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nfügt:\nAllgemeine Voraussetzung für\ndie Zulässigkeit von Abweichungen                        „(3a) Bis zum 31. Dezember 2022 können in\naus Anlass der COVID-19-Pandemie                      den Fachprüfungen\n1. die Aufsichtsarbeiten\nVon den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten\nSonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-                   a) mit Unterstützung durch Informationstech-\nbrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur                        nik durchgeführt werden,\nBewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen                     b) jeweils auf eine Bearbeitungszeit von weni-\nMaßnahmen notwendig ist.“                                             ger als drei Zeitstunden verkürzt werden\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                          und\nc) jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt wer-\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nden und\nfügt:\n2. die mündlichen Prüfungen unter Nutzung von\n„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die                  Videokonferenztechnik durchgeführt werden,\nmündlichen Teile des Auswahlverfahrens unter                   wenn dafür geeignete technische Einrichtun-\nNutzung von Videokonferenztechnik durchge-                     gen zur Verfügung stehen.“\nführt werden, wenn dafür geeignete technische\nEinrichtungen zur Verfügung stehen.“                     b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nfügt:\nb) Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b und c\n„(4a) Bis zum 31. Dezember 2022 können in\nwird wie folgt gefasst:\nden Sprachprüfungen\n„b) die Leiterin oder der Leiter des für die Perso-         1. die Aufsichtsarbeiten mit Unterstützung durch\nnalentwicklung und -planung des höheren                    Informationstechnik durchgeführt werden und\nDienstes zuständigen Referats,\n2. die mündlichen Prüfungen unter Nutzung von\nc) die Leiterin oder der Leiter des für die Perso-             Videokonferenztechnik durchgeführt werden,\nnalentwicklung und -planung des gehobenen                  wenn dafür geeignete technische Einrichtun-\nDienstes zuständigen Referats,“.                           gen zur Verfügung stehen.“","4064        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021\n7. Nach § 15 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-           3. die mündliche Prüfung unter Nutzung von Video-\ngefügt:                                                       konferenztechnik durchgeführt werden, wenn\n„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann                       dafür geeignete technische Einrichtungen zur\nVerfügung stehen.“\n1. die Aufgabe für den Aktenvortrag mit Unterstüt-\nzung durch Informationstechnik gestellt werden,\nArtikel 4\n2. der Aktenvortrag unter Nutzung von Videokon-\nferenztechnik gehalten werden, wenn dafür ge-                            Inkrafttreten\neignete technische Einrichtungen zur Verfügung          Diese Verordnung       tritt  mit  Wirkung   vom\nstehen, und                                          25. März 2020 in Kraft.\nBerlin, den 25. August 2021\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nHeiko Maas"]}