{"id":"bgbl1-2021-60-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":60,"date":"2021-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/60#page=108","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_60.pdf#page=108","order":3,"title":"Neufassung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes","law_date":"2021-08-24T00:00:00Z","page":4036,"pdf_page":108,"num_pages":17,"content":["4036    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nBekanntmachung\nder Neufassung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes\nVom 24. August 2021\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278)\nwird nachstehend der Wortlaut des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-\nGesetzes unter seiner neuen Überschrift in der seit dem 9. Juni 2021 geltenden\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 25. April 2013 in Kraft getretene Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I\nS. 917),\n2. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 396 der Verordnung\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),\n3. den am 23. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52),\n4. den am 15. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli\n2016 (BGBl. I S. 1612, 2252),\n5. den am 4. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni\n2017 (BGBl. I S. 1942),\n6. den am 24. November 2020 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n14. November 2020 (BGBl. I S. 2425),\n7. den am 9. Juni 2021 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 24. August 2021\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021                      4037\nGesetz\nzur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich\n(Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz – AgrarOLkG)\nInhaltsübersicht                                                    Abschnitt 3\nTeil 1                                                   Befugnisse und\nAufgaben der Durchsetzungsbehörde\nAnwendungsbereich                             § 28 Befugnisse der Durchsetzungsbehörde; Verordnungs-\nund Begriffsbestimmungen                                 ermächtigung\n§ 1 Anwendungsbereich                                          § 29 Tätigkeitsbericht der Durchsetzungsbehörde\n§ 2 Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung              § 30 Gegenseitige Amtshilfe der Durchsetzungsbehörden\n§ 3 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung                     § 31 Austausch mit anderen Durchsetzungsbehörden\nTeil 2                                                      Abschnitt 4\nAgrarorganisationen                                              Gerichtsverfahren\n§ 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung; Verord-                             Unterabschnitt 1\nnungsermächtigungen                                                  Gerichtsverfahren in Verwaltungssachen\n§ 5 Allgemeinverbindlichkeit; Verordnungsermächtigungen        § 32 Zuständigkeit, Zulässigkeit\n§ 6 Kartellbestimmungen; Verordnungsermächtigung               § 33 Aufschiebende Wirkung\n§ 7 Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Un-         § 34 Frist und Form\ngleichgewichte auf den Märkten; Verordnungsermäch-\n§ 35 Beteiligtenfähigkeit\ntigung\n§ 36 Verfahrensbeteiligte\n§ 8 Agrarorganisationenregister; Verordnungsermächtigungen\n§ 37 Anwaltszwang\n§ 9 Mitteilungen und Veröffentlichung von Daten\n§ 38 Mündliche Verhandlung\n§ 39 Untersuchungsgrundsatz\nTeil 3\n§ 40 Gerichtsentscheidung\nGeschäftsbeziehungen                            § 41 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nin der Lebensmittellieferkette                        § 42 Akteneinsicht\nKapitel 1                             § 43 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset-\nzes und der Zivilprozessordnung\nUnlautere Handelspraktiken                     § 44 Zulassung der Revision, absolute Revisionsgründe\nin der Lebensmittellieferkette\n§ 45 Nichtzulassungsbeschwerde\nAbschnitt 1                             § 46 Revisionsberechtigte, Form und Frist\n§ 47 Kostentragung und Kostenfestsetzung\nUnlautere Handelspraktiken\n§ 10 Anwendungsbereich                                                                 Unterabschnitt 2\n§ 11 Zahlungsfristen                                                        Gerichtsverfahren in Bußgeldsachen\n§ 12 Vereinbarung über das Zurückschicken nicht verkaufter     § 48 Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeld-\nErzeugnisse                                                    verfahren\n§ 13 Vereinbarung einer kurzfristigen Beendigung des Vertrages § 49 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen\nüber den Kauf von verderblichen Erzeugnissen                   Verfahren\n§ 14 Vereinbarung von Zahlungen oder Preisnachlässen für die   § 50 Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof\nLagerung von Erzeugnissen\n§ 51 Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid\n§ 15 Vereinbarung über einseitige Vertragsänderung\n§ 52 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung\n§ 16 Vereinbarung über die Kostenübernahme durch den Liefe-\nranten\nKapitel 2\n§ 17 Vereinbarung über Zahlungen oder Preisnachlässe für die\nListung von Erzeugnissen                                                Vertragsbeziehungen zwischen\n§ 18 Androhung von Vergeltungsmaßnahmen                           Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen\n§ 19 Bestätigung des Vertragsinhalts                           § 53 Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern\n§ 20 Mangels Vereinbarung unlautere Handelspraktiken                und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen; Verordnungs-\nermächtigung\n§ 21 Vorlage einer Zahlungen- und Kostenschätzung\n§ 22 Wirksamkeit des Vertrages\nTeil 4\n§ 23 Verbot der unlauteren Handelspraktiken\n§ 24 Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbs-                         Überwachung, Sanktionen,\nbeschränkungen                                                      Verordnungsermächtigungen,\nÜbergangsvorschriften, Evaluierung\nAbschnitt 2                             § 54 Überwachung; Mitteilungen; Verordnungsermächtigung\n§ 55 Bußgeldvorschriften\nBeschwerderecht des\n§ 56 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen\nLieferanten; alternative Streitbeilegung\n§ 57 Verkündung von Rechtsverordnungen\n§ 25 Beschwerde; Verordnungsermächtigung                       § 58 Übergangsbestimmungen\n§ 26 Vertrauliche Behandlung von Informationen                 § 59 Evaluierung der Regelungen über unlautere Handelsprak-\n§ 27 Vereinbarung über alternative Streitbeilegung                  tiken","4038           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nTeil 1                               soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I des Ver-\ntrages über die Arbeitsweise der Europäischen\nAnwendungsbereich                             Union angeführt ist;\nund Begriffsbestimmungen\n2. Fischereierzeugnis ist\n§1                                  a) ein durch Fischerei oder Aquakultur gewonnenes\nAnwendungsbereich                                Erzeugnis der Fischerei (Fischereiurerzeugnis)\noder\n(1) Dieses Gesetz regelt in Umsetzung und Durch-\nführung der Rechtsakte der Europäischen Gemein-                 b) ein Erzeugnis, das aus einem Fischereiurerzeug-\nschaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht)                    nis durch Bearbeitung oder Verarbeitung gewon-\n1. die staatliche Anerkennung von                                   nen wird (Fischereiverarbeitungserzeugnis),\na) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von             soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I des Ver-\nErzeugerorganisationen (Vereinigungen) und              trages über die Arbeitsweise der Europäischen\nUnion angeführt ist;\nb) Branchenverbänden,\n3. Lebensmittelerzeugnis ist ein Lebensmittel, das aus\nsoweit sich deren Tätigkeit auf Agrarerzeugnisse\nmindestens einem Agrar- oder Fischereierzeugnis\nbezieht (Agrarorganisationen),\nhergestellt worden ist, einschließlich Getränken auf\n2. die Freistellung vom Kartellverbot von Agrarorga-            Wasserbasis, bei deren Herstellung mindestens ein\nnisationen einschließlich im Unionsrecht geregelter         Agrar- oder Fischereierzeugnis verwendet worden\nOrganisationen und Verbände, die mit Agrarorga-             ist;\nnisationen vergleichbar sind,\n4. verderbliche Agrar-, Fischerei- und Lebensmitteler-\n3. das Verbot bestimmter unlauterer Handelspraktiken            zeugnisse sind solche Agrar-, Fischerei- und Le-\nin Geschäftsbeziehungen zwischen Käufern und                bensmittelerzeugnisse, bei denen auf Grund ihrer\nLieferanten in der Lebensmittellieferkette sowie            Beschaffenheit oder auf Grund ihrer Verarbeitungs-\n4. die Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen              stufe davon auszugehen ist, dass sie innerhalb von\nErzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen.           30 Tagen nach der Ernte oder der Erzeugung, je-\n(2) Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten            weils ohne Berücksichtigung etwaiger Schutzmaß-\nüberlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder                nahmen, oder innerhalb von 30 Tagen nach der Ver-\nUnionsrecht über die Anerkennung von Agrarorganisa-             arbeitung nicht mehr zum Verkauf geeignet sind;\ntionen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach          5. Käufer ist\ndiesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung\nganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 an-               a) jede natürliche oder juristische Person, die eine\ngeordnet werden. Eine Anordnung darf nur erfolgen,                  wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, einschließlich\nsoweit dies                                                         Gruppen natürlicher oder juristischer Personen\nwie Zusammenschlüsse von Erzeugern und Ver-\n1. aus Gründen des Verwaltungsverfahrens erforder-                  einigungen solcher Zusammenschlüsse,\nlich ist oder\nb) jede Behörde in der Europäischen Union,\n2. im Interesse der betroffenen Agrarorganisationen\nliegt.                                                      die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse\ngegen Entgelt erwirbt, unabhängig davon, ob dem\n(3) Absatz 1 Nummer 2 ist auch anzuwenden auf\nErwerbsvorgang ein Kaufvertrag zugrunde liegt;\nFreistellungen\n1. landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und                6. Behörden sind\n2. nicht anerkannter Vereinigungen landwirtschaftlicher         a) Einrichtungen des öffentlichen Rechts,\nErzeugerbetriebe und nicht anerkannter Vereinigun-          b) Zusammenschlüsse aus mindestens zwei Ein-\ngen solcher Vereinigungen (sonstiger Vereinigungen),            richtungen des öffentlichen Rechts;\nsoweit eine Erstreckung von Vorschriften dieses Ge-         7. Lieferant ist\nsetzes sachlich gerechtfertigt oder unionsrechtlich\nzwingend ist.                                                   a) jeder Erzeuger eines Agrar- oder Fischereierzeug-\nnisses,\n§2                                  b) jede sonstige natürliche oder juristische Person,\nBegriffsbestimmungen;\nc) jede Mehrheit von Personen gemäß Buchstabe a\nVerordnungsermächtigung\noder Buchstabe b, insbesondere jeder Zusam-\n(1) Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffs-             menschluss von Erzeugern und jede Vereinigung\nbestimmungen:                                                       solcher Zusammenschlüsse,\n1. Agrarerzeugnis ist                                           der oder die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel-\na) ein im Wege der Urerzeugung gewonnenes Er-               erzeugnisse gegen Entgelt veräußert, unabhängig\nzeugnis der Landwirtschaft (Agrarurerzeugnis)           davon, ob dem Veräußerungsvorgang ein Kauf-\noder                                                    vertrag zugrunde liegt.\nb) ein Erzeugnis, das aus einem Agrarurerzeugnis           (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist ein nicht\ndurch Bearbeitung oder Verarbeitung gewonnen        in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der\nwird (Agrarverarbeitungserzeugnis),                 Europäischen Union angeführtes Agrarerzeugnis ein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021           4039\nAgrarerzeugnis im Sinne des Teils 2 dieses Gesetzes,           a) die von den Agrarorganisationen zu verfolgenden\nsoweit                                                            Ziele,\n1. das Unionsrecht Bestimmungen über die Anerken-              b) Erforderlichkeit und Inhalt einer Satzung oder\nnung einer Agrarorganisation für dieses Erzeugnis             eines vergleichbaren Rechtsaktes, in dem ins-\nenthält oder                                                  besondere die Ziele der Agrarorganisation sowie\n2. eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für das be-                die Rechte und Pflichten der Mitglieder beschrie-\ntroffene Erzeugnis Teil 2 dieses Gesetzes für an-             ben sind (Satzung),\nwendbar erklärt.                                           c) im Falle einer Erzeugerorganisation oder Ver-\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-              einigung bezüglich der von der jeweiligen Agrar-\nwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im                organisation erfassten Agrarerzeugnisse\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-                  aa) Mindestmengen,\nschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der\nZustimmung des Bundesrates bedarf, Teil 2 dieses                  bb) Mindestmarktwerte,\nGesetzes auf nicht in Anhang I des Vertrages über                 cc) Mindestanbauflächen,\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union angeführte\nAgrarerzeugnisse für anwendbar zu erklären, soweit             d) Anforderungen an die Mitgliedschaft, insbeson-\nim Hinblick auf die Förderung der landwirtschaftlichen            dere\nErzeugung ein Bedürfnis für die Anerkennung von                   aa) eine Mindestmitgliederzahl,\nAgrarorganisationen für derartige Erzeugnisse besteht.\nbb) die Mitgliedschaft in mehr als einer Agrar-\n§3                                          organisation,\nZuständigkeit;                               cc) im Falle einer Erzeugerorganisation oder\nVerordnungsermächtigung                                  Vereinigung die Pflicht zur Andienung der\nErzeugnisse der Mitglieder,\n(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes,\nder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-           3. Einzelheiten über die Bestimmung des Hauptsitzes\nverordnungen und des in § 1 Absatz 1, auch in Verbin-          zu treffen,\ndung mit den Absätzen 2 oder 3, genannten Unions-          4. das Verfahren der Anerkennung, insbesondere hin-\nrechts ist die nach Landesrecht zuständige Stelle              sichtlich\n(zuständige Stelle), soweit nicht in diesem Gesetz oder\nin auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-                a) des Ruhens der Anerkennung,\nverordnungen etwas anderes bestimmt ist.                       b) der Anerkennung von Agrarorganisationen, die\n(2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach              Länder oder Mitgliedstaaten übergreifend tätig\ndem Hauptsitz der Agrarorganisation.                              sind, und\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch            c) der Beteiligung der zuständigen Kartellbehörden,\nRechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-\nzu regeln und\nrates bedarf, die Bundesanstalt für Landwirtschaft\nund Ernährung (Bundesanstalt) als zuständige Stelle        5. die Anerkennung vor einer missbräuchlichen Nutzung\nzu bestimmen.                                                  zu schützen.\n(4) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Durchset-      (2) Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rech-\nzung der Vorschriften des Teils 3 Kapitel 1 Abschnitt 1,   nung zu tragen, kann\nsofern der Lieferant oder der Käufer oder beide in\nDeutschland niedergelassen ist oder sind (Durchset-        1. in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1\nzungsbehörde).                                                 die Ermächtigung im Hinblick auf Branchenverbände,\ndie Erzeugnisse aus dem Weinbereich betreffen, die\nin Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der\nTeil 2                                Europäischen Union angeführt sind, auf die Landes-\nAgrarorganisationen                           regierungen übertragen werden und\n2. in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2\n§4                                  Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa die je-\nVoraussetzungen und                           weilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die\nVerfahren der Anerkennung;                        Landesregierungen übertragen werden.\nVerordnungsermächtigungen                     Die Landesregierungen können die Ermächtigung\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-      durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft         übertragen.\nund Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustim-           (3) Eine Agrarorganisation darf zu keinem Zeitpunkt\nmung des Bundesrates bedarf,                               in dem von der Anerkennung umfassten Bereich den\n1. die Agrarerzeugnisse, für die jeweils Agrarorganisa-    Wettbewerb ausschließen.\ntionen anerkannt werden, zu bestimmen,\n(4) Eine Agrarorganisation, die nicht anerkannt ist,\n2. die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine           darf sich nicht als anerkannte Agrarorganisation be-\nAgrarorganisation anerkannt wird, festzulegen, ins-    zeichnen. Auf nicht anerkannte Agrarorganisationen\nbesondere                                              ist das allgemeine Recht anzuwenden.","4040           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n§5                                  (6) Bezieht sich eine nach dem Unionsrecht ermög-\nlichte Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit auf einen\nAllgemeinverbindlichkeit;\nräumlichen Bereich in dem Gebiet nur eines Landes, ist\nVerordnungsermächtigungen\nanstelle des Bundesministeriums die Landesregierung\n(1) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die       zuständig, eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu\nMöglichkeit eröffnet, dass Vereinbarungen, Beschlüsse       erlassen, wobei in Absatz 3 Nummer 1 anstelle des\noder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen einer         Bundesministeriums die nach Landesrecht zuständige\nanerkannten Agrarorganisation (Vorschriften) für dieser     Stelle tritt. Die Landesregierung kann die Ermächtigung\nAgrarorganisation nicht angehörende Einzelunterneh-         auf oberste Landesbehörden übertragen.\nmen oder Gruppierungen (Nichtmitglieder) für verbind-\nlich erklärt werden können (Allgemeinverbindlichkeit),                                  §6\nwird das Bundesministerium ermächtigt, im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft                                Kartellbestimmungen;\nund Energie durch Rechtsverordnung nach Maßgabe                             Verordnungsermächtigung\nder Absätze 2 und 3 und einer Rechtsverordnung auf             (1) Für Tätigkeiten, die eine Agrarorganisation in\nGrund des Absatzes 4 die Allgemeinverbindlichkeit           dem von ihrer Anerkennung umfassten Bereich vor-\nganz oder teilweise anzuordnen.                             nimmt und die dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch\n(2) Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, um           in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 3, genannten\nnegativen Folgen für den betreffenden Erzeugnis-            Unionsrecht, dem Teil 2 dieses Gesetzes und den auf\nbereich zu begegnen,                                        Grund dieses Gesetzes in Bezug auf Agrarorganisatio-\nnen erlassenen Rechtsverordnungen (Agrarorganisa-\n1. die Nichtmitglieder verursachen und                      tionenrecht) entsprechen, gilt § 1 des Gesetzes gegen\n2. die durch deren Erfassung vermindert werden              Wettbewerbsbeschränkungen nicht. Im Übrigen bleiben\nkönnen.                                                 die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nbeschränkungen unberührt.\n(3) Die Rechtsverordnung\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\n1. ist nur auf Grund eines schriftlichen oder elektro-      vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nnischen Antrages der Agrarorganisation beim Bun-        und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustim-\ndesministerium und nach Anhörung der betroffenen        mung des Bundesrates bedarf,\nNichtmitglieder zulässig,\n1. den Austausch von Erkenntnissen über Tatsachen\n2. ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen,                   hinsichtlich der anerkannten Agrarorganisationen\n3. hat die Agrarorganisation einschließlich des von der         zwischen den für die Anerkennung zuständigen\nAllgemeinverbindlichkeit erfassten räumlichen Be-           Stellen und den Kartellbehörden zu regeln, soweit\nreichs anzuführen und die jeweilige Vorschrift im           der Austausch für das Tätigwerden der jeweils\nWortlaut zu enthalten.                                      anderen Behörde erforderlich ist,\nDer Antrag kann wiederholt gestellt werden.                 2. soweit eine Agrarorganisation gegen eine anwend-\nbare Bestimmung des Kartellrechts verstößt, das\n(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-           Ruhen oder den Widerruf der Anerkennung ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft              schließlich des Verfahrens zu regeln, und,\nund Energie durch Rechtsverordnung, die mit Aus-\nnahme der Regelung zu Nummer 1 der Zustimmung               3. soweit das Unionsrecht für bestimmte Agrarorga-\ndes Bundesrates bedarf, zu regeln                               nisationen besondere Kartellbestimmungen vor-\nsieht, die zur Durchführung dieser Bestimmungen\n1. nach Maßgabe des Satzes 2 die Erzeugnisbereiche,             erforderlichen Anforderungen sowie das Verfahren\nfür die eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlas-          zu regeln.\nsen werden kann,\n2. das Antrags- und Anhörungsverfahren,                                                 §7\n3. die Voraussetzungen und das Verfahren für die                         Vereinbarungen und Beschlüsse\nvorzeitige Aufhebung einer Rechtsverordnung nach                 während schwerer Ungleichgewichte\nAbsatz 1, einschließlich von Mitteilungspflichten,           auf den Märkten; Verordnungsermächtigung\n4. die Voraussetzungen für die Bestimmung des                  (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nRepräsentativitätsgrads eines Branchenverbands          vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nnach Maßgabe des Unionsrechts, soweit das               und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der\nUnionsrecht den Repräsentativitätsgrad nicht ab-        Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies\nschließend regelt.                                      während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten\nzur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\nDie Einbeziehung eines Erzeugnisbereichs nach Satz 1\nUnion über die Nichtanwendung des Artikels 101 Ab-\nNummer 1 darf nur erfolgen, soweit dies zur Verhin-\nsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-\nderung oder Beseitigung von Nachteilen für die Ent-\npäischen Union auf Vereinbarungen und Beschlüsse\nwicklung des jeweils betroffenen Erzeugnisbereichs\nvon landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, anerkann-\nzweckmäßig ist.\nten Agrarorganisationen oder sonstigen Vereinigungen\n(5) Für die vorzeitige Aufhebung einer Rechtsver-        erforderlich ist, Vorschriften über das Verfahren sowie\nordnung nach Absatz 1 sind das Einvernehmen des             den Inhalt, Gegenstand und geografischen Anwen-\nBundesministeriums für Wirtschaft und Energie und           dungsbereich der Vereinbarungen und Beschlüsse zu\ndie Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich.          erlassen, soweit die genannten Rechtsakte bestimmt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021            4041\nbestimmbar oder begrenzt sind. Die Bundesanstalt für        Daten der betreffenden Agrarorganisation aus dem\nLandwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für        Agrarorganisationenregister zu löschen.\ndie Durchführung zuständig. In Rechtsverordnungen              (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nnach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass Anordnun-          Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-\ngen und Maßnahmen der Bundesanstalt des Beneh-              rates bedarf, die Aufnahme weiterer Daten in das\nmens oder des Einvernehmens des Bundeskartellamts           Agrarorganisationenregister zu regeln, soweit\nbedürfen.\n1. die Daten den in Absatz 1 genannten Stellen vor-\n(2) Soweit es der Rechtsakt der Europäischen Union           liegen,\nden Mitgliedstaaten überlässt, die Maßnahme ganz\n2. die Daten nicht personenbezogen sind und\noder teilweise anzuwenden oder Optionen zu deren\nAusübung vorsieht, kann in Rechtsverordnungen nach          3. an der Veröffentlichung der Daten ein öffentliches\nAbsatz 1                                                        Interesse besteht.\n1. die ganze oder teilweise Anwendung angeordnet               (5) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\noder                                                    durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des\nBundesrates bedarf, die Bundesanstalt als zuständige\n2. die Ausübung von Optionen vorgenommen\nStelle zur Führung des Agrarorganisationenregisters zu\nwerden, soweit es zur Beseitigung des schweren Un-          bestimmen. Macht das Bundesministerium von der Er-\ngleichgewichts auf den Märkten sachlich gerechtfertigt      mächtigung nach Satz 1 Gebrauch, sind der Bundes-\nist.                                                        anstalt die erforderlichen Registerdaten von der in\n(3) Soweit ein Rechtsakt der Europäischen Union          Absatz 1 genannten Stelle zu übermitteln. In Rechts-\ndie Nichtanwendung von Artikel 101 Absatz 1 des Ver-        verordnungen nach Satz 1 kann das Verfahren zur\ntrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union          Übermittlung der Registerdaten näher geregelt werden.\nauf Vereinbarungen und Beschlüsse im Sinne des Ab-\nsatzes 1 Satz 1 anordnet, gilt das Verbot des § 1 des                                  §9\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für sol-                                 Mitteilungen\nche Vereinbarungen und Beschlüsse nicht. Rechtsver-                     und Veröffentlichung von Daten\nordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-            (1) Die zuständigen Stellen können Daten, die sie im\nsatz 2, können auch für die Durchführung des Satzes 1       Rahmen der Anerkennung oder Überwachung gewon-\nerlassen werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 2          nen haben, den folgenden Stellen mitteilen, soweit dies\nkönnen auch Pflichten zur Mitteilung der Vereinbarun-       zur Einhaltung der Anforderungen des Agrarorganisa-\ngen und Beschlüsse an die zuständige Behörde vorge-         tionenrechts erforderlich ist:\nsehen werden.\n1. anderen zuständigen Stellen desselben Landes,\n§8                                2. den zuständigen Stellen anderer Länder,\nAgrarorganisationenregister;                  3. den zuständigen Stellen des Bundes,\nVerordnungsermächtigungen                     4. den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der\n(1) Jede zuständige Stelle führt für die Agrarorga-          Europäischen Union und\nnisationen, für deren Anerkennung sie zuständig ist,        5. den Organen der Europäischen Union.\nein Register zum Zweck der Information der Öffentlich-         (2) Ist die zuständige Stelle eine Stelle des Bundes,\nkeit (Agrarorganisationenregister), das für die jeweilige   so kann diese Stelle nichtpersonenbezogene Daten zu\nAgrarorganisation                                           statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter\n1. Namen und Anschrift,                                     Einhaltung der Anforderungen des Schutzes von Be-\n2. Datum der Anerkennung,                                   triebs- und Geschäftsgeheimnissen und eines funktio-\nnierenden Wettbewerbs veröffentlichen.\n3. Angabe des Erzeugnisbereichs, auf den sich die\nAnerkennung bezieht,                                                             Teil 3\n4. die Angaben nach Absatz 3 und\nGeschäftsbeziehungen\n5. die Angaben nach einer Rechtsverordnung auf                          in der Lebensmittellieferkette\nGrund des Absatzes 4\nenthält.                                                                           Kapitel 1\n(2) Auskünfte aus dem Register können im Wege                    Unlautere Handelspraktiken\ndes automatisierten Abrufs über das Internet erteilt               in der Lebensmittellieferkette\nwerden. Beim automatisierten Abruf über das Internet\nsind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende                                Abschnitt 1\nMaßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und\nDatensicherheit zu treffen.                                               Unlautere Handelspraktiken\n(3) Ist die Anerkennung einer Agrarorganisation auf-                               § 10\ngehoben, fällt die Anerkennung aus sonstigen Gründen\nweg oder ruht die Anerkennung, ist das Datum der Auf-                         Anwendungsbereich\nhebung, des Wegfalls oder des Ruhens in das Agrar-             (1) Dieser Abschnitt gilt für den Verkauf von Agrar-,\norganisationenregister einzutragen. Zum Ablauf des          Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen durch Liefe-\nfünften auf das Jahr der Aufhebung oder des Wegfalls        ranten, die einen Jahresumsatz von höchstens\nder Anerkennung folgenden Kalenderjahres sind alle          350 000 000 Euro haben, an","4042           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n1. Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als                  (2) Der Käufer hat die Zahlung des vereinbarten\n2 000 000 Euro haben, sofern ihr Jahresumsatz           Preises an den Lieferanten spätestens innerhalb der\nhöher ist als der des Lieferanten, wobei folgende       folgenden Fristen zu leisten:\nPauschalierungen gelten:                                1. für verderbliche Agrar-, Fischerei- oder Lebens-\nJahresumsatz          Jahresumsatz             mittelerzeugnisse innerhalb von 30 Tagen nach der\nStufe       des Lieferanten         des Käufers             Lieferung,\n1    bis 2 000 000 Euro      über                    2. für andere Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel-\n2 000 000 Euro               erzeugnisse innerhalb von 60 Tagen nach der Liefe-\nrung.\n2    über 2 000 000 Euro     über                    Wurde eine regelmäßige Lieferung vereinbart, so be-\nbis 10 000 000 Euro     10 000 000 Euro         ginnt die Frist nach Satz 1 mit Ablauf des vereinbarten\nLieferzeitraums, spätestens jedoch einen Monat nach\n3    über 10 000 000 Euro    über                    der ersten Lieferung. Käufer und Lieferant können ver-\nbis 50 000 000 Euro     50 000 000 Euro\neinbaren, dass abweichend von Satz 1 der Zeitpunkt\ndes Zugangs einer Rechnung oder gleichwertigen\n4    über 50 000 000 Euro    über\nbis 150 000 000 Euro    150 000 000 Euro        Zahlungsaufstellung an die Stelle des Zeitpunkts der\nLieferung oder des Ablaufs des Lieferzeitraums tritt.\n5    über                    über                        (3) Absatz 2 gilt nicht für\n150 000 000 Euro        350 000 000 Euro\n1. Preiselemente, die Gegenstand von Wertaufteilungs-\nbis 350 000 000 Euro\nklauseln sind, und\noder                                                    2. Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms gemäß\nArtikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.\n2. Käufer, bei denen es sich um Behörden handelt,\n(4) Längere als die in Absatz 2 genannten Zahlungs-\nsofern mindestens eine der beiden Vertragsparteien          fristen können nicht vereinbart werden. Unberührt\nihren Sitz in der Europäischen Union hat. Dieser Ab-        bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen nur die\nschnitt gilt darüber hinaus bis zum 1. Mai 2025 auch        Vereinbarung kürzerer als der in Absatz 2 genannten\nfür den Verkauf von Milch- und Fleischprodukten sowie       Zahlungsfristen zulässig ist.\nvon Obst-, Gemüse- und Gartenbauprodukten ein-\nschließlich Kartoffeln durch Lieferanten, die einen Jah-        (5) § 271a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Ge-\nresumsatz im jeweiligen Verkaufssegment in Deutsch-         setzbuchs gilt auch, wenn der Schuldner eine Behörde\nland von höchstens 4 000 000 000 Euro haben, an             ist.\nKäufer, wenn der gesamte Jahresumsatz des Lieferan-             (6) Abweichend von § 286 Absatz 3 Satz 1 des\nten nicht mehr als 20 Prozent des gesamten Jahres-          Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt der Schuldner\numsatzes des Käufers beträgt. Eine Verlängerung die-        spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von\nser Frist durch den Deutschen Bundestag bleibt dem          30 Tagen nach dem sich aus Absatz 2 ergebenden\nErgebnis der Evaluierung nach § 59 vorbehalten.             Fristbeginn leistet.\n(2) Der Jahresumsatz und die Stufe gemäß der\n§ 12\nTabelle in Absatz 1 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt\ndes Vertragsschlusses zwischen Lieferant und Käufer                           Vereinbarung über das\nnach den Artikeln 3, 4 und 6 des Anhangs zu der                  Zurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse\nEmpfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betref-               Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam\nfend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der        vereinbaren, dass er nicht verkaufte Agrar-, Fischerei-\nkleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG)             oder Lebensmittelerzeugnisse an den Lieferanten zu-\n(ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils gelten-    rückschicken kann, ohne dass er dem Lieferanten\nden Fassung zu bestimmen. Der Jahresumsatz ist im           Folgendes bezahlt:\nEinklang mit Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Anhangs\n1. den geschuldeten Kaufpreis für die Erzeugnisse und\nzu der Empfehlung 2003/361/EG auf Jahresbasis zu\nberechnen; hierzu ist der letzte Rechnungsabschluss         2. die Kosten für die Beseitigung der Erzeugnisse, so-\nheranzuziehen.                                                   weit die Erzeugnisse nicht mehr verwendbar sind.\n(3) Lieferant und Käufer sind in den Vertragsver-\n§ 13\nhandlungen einander zur Auskunft darüber verpflichtet,\nwelcher Stufe gemäß der Tabelle in Absatz 1 Nummer 1                            Vereinbarung einer\nihr jeweiliger Jahresumsatz zuzuordnen ist, oder, wenn               kurzfristigen Beendigung des Vertrages\ndie Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erster Halb-          über den Kauf von verderblichen Erzeugnissen\nsatz erfüllt sind, wie hoch ihr jeweiliger Jahresumsatz         Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam\nist.                                                        vereinbaren, dass er den Vertrag über den Kauf von\nverderblichen Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel-\n§ 11                           erzeugnissen so kurzfristig beenden oder einzelne\nLieferungen so kurzfristig abbestellen kann, dass der\nZahlungsfristen\nLieferant nach vernünftigem Ermessen keine alterna-\n(1) Für Entgeltforderungen aus Verträgen gemäß           tive Vermarktungs- oder Verwendungsmöglichkeit für\n§ 10 Absatz 1 gelten die allgemeinen Vorschriften, so-      diese Erzeugnisse mehr haben wird. Eine Beendigung\nweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.               des Vertrages oder die Abbestellung einer Lieferung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021             4043\ndie weniger als 30 Tage vor dem vereinbarten Liefer-                                 § 17\ntermin erfolgt, ist immer als kurzfristig im Sinne des                          Vereinbarung\nSatzes 1 anzusehen.                                                          über Zahlungen oder\nPreisnachlässe für die Listung von Erzeugnissen\n§ 14\nDer Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam\nVereinbarung                          vereinbaren, dass sich der Lieferant an den Kosten für\nvon Zahlungen oder                       die Listung der zu liefernden Agrar-, Fischerei- oder\nPreisnachlässen für die Lagerung von Erzeugnissen          Lebensmittelerzeugnisse durch Zahlungen oder Preis-\nDer Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam       nachlässe beteiligt. Satz 1 gilt nicht für die Kosten, die\nvereinbaren, dass sich der Lieferant an den Kosten der     für die Listung bei der Markteinführung von Erzeugnis-\nLagerung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Le-       sen entstehen.\nbensmittelerzeugnisse beim Käufer durch Zahlungen\noder Preisnachlässe beteiligt.                                                       § 18\nAndrohung\n§ 15                                          von Vergeltungsmaßnahmen\nVereinbarung                             Der Käufer darf dem Lieferanten keine Vergeltungs-\nüber einseitige Vertragsänderung                maßnahmen geschäftlicher Art androhen oder derar-\nDer Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam       tige Maßnahmen gegen den Lieferanten ergreifen,\nvereinbaren, dass der Käufer den Vertrag über die          wenn der Lieferant\nLieferung von Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel-        1. seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte gel-\nerzeugnissen einseitig ändern kann in Bezug auf                tend macht, einschließlich der Ausübung seines Be-\n1. die Häufigkeit, die Art und Weise, den Ort, den Zeit-       schwerderechts nach § 25, oder\npunkt oder den Umfang der Lieferung,                   2. seine gesetzlichen Pflichten erfüllt, einschließlich\n2. die Qualitätsstandards der Erzeugnisse,                     seiner Pflicht zu einer Zusammenarbeit mit der\nDurchsetzungsbehörde im Rahmen einer Unter-\n3. die Zahlungsbedingungen,                                    suchung von Amts wegen.\n4. die Preise,\n5. die Lagerung der Erzeugnisse,                                                     § 19\n6. die Listung der Erzeugnisse,                                        Bestätigung des Vertragsinhalts\n7. die Vermarktung der Erzeugnisse, einschließlich            Der Käufer hat dem Lieferanten auf Verlangen den\nVerkaufsangeboten, der Werbung, Preisnachlässen        Inhalt eines mündlich geschlossenen Liefervertrages\nim Rahmen von Verkaufsaktionen sowie der Bereit-       oder einer diesem zugrunde liegenden mündlich ge-\nstellung auf dem Markt, oder                           schlossenen Rahmenvereinbarung in Textform zu be-\nstätigen. Satz 1 gilt auch für mündlich geschlossene\n8. die Kostenregelung für das Einrichten der Räumlich-     Nebenabreden zu einem Vertrag. Der Inhalt einer dem\nkeiten des Käufers, in denen die Erzeugnisse des       Liefervertrag zugrunde liegenden Rahmenvereinbarung\nLieferanten verkauft werden.                           muss nicht nach Satz 1 bestätigt werden, wenn\n1. der Käufer ein Erzeugerzusammenschluss ist, dem\n§ 16\nder Lieferant angehört, und\nVereinbarung über die\n2. dem Liefervertrag die für die Mitglieder des Erzeu-\nKostenübernahme durch den Lieferanten\ngerzusammenschlusses geltenden Bestimmungen\n(1) Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirk-         zugrunde liegen.\nsam vereinbaren, dass der Lieferant Kosten zu tragen\nhat, die dem Käufer ohne ein Verschulden des Liefe-                                  § 20\nranten entstehen durch\nMangels Vereinbarung\n1. eine Qualitätsminderung oder vollständige Qualitäts-                  unlautere Handelspraktiken\neinbuße der Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel-         (1) Das Verlangen des Käufers nach Zahlungen oder\nerzeugnisse, die eingetreten ist, nachdem die Liefe-   Preisnachlässen vom Lieferanten für\nrung dem Käufer übergeben worden ist, oder\n1. die Listung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder\n2. die Bearbeitung von Kundenbeschwerden beim                  Lebensmittelerzeugnisse bei deren Markteinführung,\nKäufer, die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel-\nerzeugnisse des Lieferanten betreffen.                 2. die Vermarktung der gelieferten Agrar-, Fischerei-\noder Lebensmittelerzeugnisse, einschließlich Ver-\n(2) Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirk-         kaufsangeboten, der Werbung, Preisnachlässen im\nsam vereinbaren, dass der Lieferant Kosten zu tragen           Rahmen von Verkaufsaktionen sowie der Bereit-\nhat, die in keinem spezifischen Zusammenhang mit               stellung auf dem Markt, oder\ndem Verkauf der Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel-\nerzeugnisse des Lieferanten stehen. Dazu gehören bei-      3. das Einrichten der Räumlichkeiten, in denen die\nspielsweise Kosten für unternehmerische Entscheidun-           Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden,\ngen des Käufers, die dieser typischerweise unabhängig      ist unlauter, es sei denn, diese Handelspraktik wurde\nvon seinen Lieferanten trifft, und Kosten, die durch ein   zuvor klar und eindeutig, insbesondere auch unter\nFehlverhalten des Personals des Käufers verursacht         Beachtung des § 16, zwischen Käufer und Lieferant\nwerden.                                                    vereinbart.","4044           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n(2) Eine Vereinbarung zu Preisnachlässen im Rah-                erzeugnisse nicht mehr verwendbar sind, ohne\nmen von Verkaufsaktionen im Sinne des Absatzes 1                   die Zahlung der Kosten der Beseitigung vor-\nNummer 2 ist nur wirksam, wenn sich der Käufer auch                sehen, das nach § 12 nicht wirksam vereinbart\nverpflichtet, dem Lieferanten rechtzeitig vor Beginn der           werden kann,\nVerkaufsaktion in Textform den Aktionszeitraum und\neine Schätzung der Menge der Erzeugnisse mitzu-                 c) Fristen für die Beendigung des Vertrages oder die\nteilen, die zu dem niedrigeren Preis bestellt werden               Abbestellung von Lieferungen vorsehen, die nach\nsoll. Erfüllt der Käufer seine vertragliche Pflicht zur            § 13 nicht wirksam vereinbart werden können,\nUnterrichtung des Lieferanten nicht, kann er den ver-           d) eine Beteiligung an den Lagerkosten vorsehen, die\neinbarten Preisnachlass nicht verlangen.                           nach § 14 nicht wirksam vereinbart werden kann,\n§ 21                                e) Rechte zur Änderung des Vertrages durch den\nKäufer vorsehen, die nach § 15 nicht wirksam\nVorlage einer                                vereinbart werden können,\nZahlungen- und Kostenschätzung\nWurden Zahlungen oder Preisnachlässe nach § 20               f) eine Pflicht zur Kostenübernahme durch den\nAbsatz 1 zwischen Käufer und Lieferant vereinbart,                 Lieferanten vorsehen, die nach § 16 nicht wirksam\nkann der Lieferant verlangen, dass ihm der Käufer                  vereinbart werden kann oder\nfolgende Informationen in Textform übermittelt:                 g) eine Beteiligung an den Listungskosten vorsehen,\n1. eine Schätzung                                                  die nach § 17 Satz 1 nicht wirksam vereinbart\nwerden kann,\na) der Höhe der vereinbarten Zahlungen und Preis-\nnachlässe je Einheit und der Anzahl der Einheiten    2. seine vertraglichen Zahlungspflichten nicht oder\noder,                                                    nicht innerhalb der in § 11 Absatz 2 Satz 1 Num-\nmer 1 oder 2 vorgesehenen Frist erfüllt, es sei denn,\nb) sofern eine Schätzung nach Buchstabe a nicht\nder Käufer hat ein Recht, die Leistung zu ver-\nmöglich ist, der Höhe der Zahlungen und Preis-\nweigern,\nnachlässe insgesamt sowie\n2. eine begründete Kostenschätzung.                         3. bei Zurückschicken der nicht verkauften Agrar-,\nFischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse den ge-\nSatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Vereinbarungen zu Preis-         schuldeten Kaufpreis oder die Beseitigungskosten\nnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen.                      entgegen § 12 nicht bezahlt,\n§ 22                            4. einzelne Leistungen aus einem Vertrag über den\nKauf von verderblichen Agrar-, Fischerei- oder\nWirksamkeit des Vertrages                        Lebensmittelerzeugnissen entgegen § 13 kurzfristig\n(1) Die allgemeinen Vorschriften über die Wirksam-           abbestellt,\nkeit von Verträgen und Vertragsbestimmungen, insbe-\n5. von dem Lieferanten Leistungen verlangt, auf die er\nsondere die §§ 134, 138 und 305 bis 310 des Bürger-\nkeinen Anspruch hat, weil sie nach § 14, § 15, § 16\nlichen Gesetzbuchs, bleiben durch die §§ 11 bis 17\noder § 17 Satz 1 nicht wirksam vereinbart werden\nund 20 unberührt.\nkönnen oder weil es an einer klaren, eindeutigen\n(2) Sind Vertragsbestimmungen auf Grund der §§ 11            und wirksamen Vereinbarung nach § 20 fehlt,\nbis 17 oder 20 ganz oder teilweise unwirksam, so\nbleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die           6. entgegen § 18 dem Lieferanten Vergeltungsmaß-\nVertragsbestimmungen auf Grund der §§ 11 bis 17                 nahmen geschäftlicher Art androht oder derartige\noder 20 unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des             Maßnahmen gegen den Lieferanten ergreift,\nVertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.\n7. eine Bestätigung nach § 19 Satz 1 oder Satz 2 nicht\nerteilt,\n§ 23\n8. eine Schätzung der Zahlungen oder Preisnachlässe\nVerbot der\noder eine Kostenschätzung nach § 21 nicht zur Ver-\nunlauteren Handelspraktiken\nfügung stellt oder\nDie Ausnutzung des wirtschaftlichen Ungleich-\ngewichts zwischen dem Käufer und dem Lieferanten            9. Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten entgegen\ndurch unlautere Handelspraktiken des Käufers ist ver-           § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheim-\nboten. Eine Ausnutzung des wirtschaftlichen Ungleich-           nissen erlangt, nutzt oder offenlegt.\ngewichts nach Satz 1 liegt ausschließlich vor, wenn der\nKäufer                                                                                 § 24\n1. Vertragsbedingungen verwendet, die                                           Anwendbarkeit des\na) längere als die in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1        Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\noder 2 genannten Zahlungsfristen vorsehen,\nDie Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nb) das Zurückschicken nicht verkaufter Agrar-,          beschränkungen, insbesondere die §§ 19 und 20 des\nFischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse ohne         Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sowie\nZahlung des geschuldeten Kaufpreises oder,           die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten des\nsoweit die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel-     Bundeskartellamts bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021            4045\nAbschnitt 2                          offenzulegen, so teilt sie dem Beschwerdeführer mit,\ndass sie das Verfahren einstellt, sofern der Beschwerde-\nBeschwerderecht des                        führer nicht innerhalb einer angemessenen Frist der er-\nLieferanten; alternative Streitbeilegung             forderlichen Offenlegung der Informationen zustimmt.\nIst der Beschwerdeführer nicht der Betroffene, so kann\n§ 25                             der Beschwerdeführer nur nach Einwilligung des Be-\nBeschwerde;                           troffenen der Offenlegung zustimmen; die Einwilligung\nVerordnungsermächtigung                      bedarf der Textform. Der Beschwerdeführer hat die\nEinwilligung zusammen mit der Zustimmungserklärung\n(1) Eine Beschwerde bei der Durchsetzungsbehörde          der Durchsetzungsbehörde vorzulegen.\nkönnen unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe ein-\nlegen:                                                                                  § 27\n1. der Lieferant;                                                                  Vereinbarung\n2. folgende wirtschaftliche Vereinigungen oder Zusam-                    über alternative Streitbeilegung\nmenschlüsse:                                                Unbeschadet des Rechts des Lieferanten, nach § 25\na) eine wirtschaftliche Vereinigung von Lieferanten,     eine Beschwerde einzulegen, und der Befugnisse der\nderen Mitglied der Lieferant ist, oder                Durchsetzungsbehörde nach § 28 können der Lieferant\nund der Käufer vereinbaren, alternative Streitbei-\nb) ein Zusammenschluss von wirtschaftlichen Liefe-       legungsverfahren einschließlich der Anrufung einer\nrantenvereinigungen,                                  Ombudsstelle zu nutzen, wenn sich der Lieferant durch\naa) dessen Mitglied der Lieferant ist oder            den Käufer einer Handelspraktik ausgesetzt sieht, die\nnach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21\nbb) dessen Mitglied eine Lieferantenvereinigung\noder in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz\nist, in der der Lieferant Mitglied ist,\nvon Geschäftsgeheimnissen verboten ist.\nwenn der Lieferant diese Vereinigung oder den\nZusammenschluss mit der Einlegung der Be-                                    Abschnitt 3\nschwerde beauftragt hat;\nBefugnisse und\n3. andere unabhängige juristische Personen, die mit\nAufgaben der Durchsetzungsbehörde\nihrer Tätigkeit keinen Erwerbszweck verfolgen und\ndie ein berechtigtes Interesse daran haben, Liefe-\nranten zu vertreten, wenn sie der Lieferant mit der                                 § 28\nEinlegung der Beschwerde beauftragt hat.                                      Befugnisse der\nIn der Beschwerde ist darzulegen, gegen welche der                            Durchsetzungsbehörde;\nnach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21                         Verordnungsermächtigung\nund in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz               (1) Die Durchsetzungsbehörde hat die Befugnis,\nvon Geschäftsgeheimnissen verbotenen Handelsprak-\n1. Untersuchungen auf Grund einer Beschwerde oder,\ntiken der Käufer gegenüber dem Lieferanten verstoßen\nauch aus Gründen der Vertraulichkeit, von Amts\nhaben soll.\nwegen einzuleiten und durchzuführen, wobei der\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-            Behörde die Rechte auf Grund des § 54 zustehen,\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\n2. nach Anhörung des Käufers einen Verstoß gegen\nund Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\neines der in § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11\nstimmung des Bundesrates bedarf, das Beschwerde-\nbis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum\nverfahren näher zu regeln.\nSchutz von Geschäftsgeheimnissen normierten Ver-\nbote festzustellen und die Anordnungen zu treffen,\n§ 26                                 die zur Beseitigung des Verstoßes und zur Ver-\nVertrauliche                             hütung künftiger Verstöße notwendig sind,\nBehandlung von Informationen                    3. ihre nach Nummer 2 sowie nach § 55 Absatz 1\n(1) Auf Antrag des Beschwerdeführers trifft die               Nummer 1a und 1b gegenüber Käufern getroffenen\nDurchsetzungsbehörde die erforderlichen Maßnah-                  Entscheidungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7\nmen, um                                                          zu veröffentlichen und\n1. die Identität des von der unlauteren Handelspraktik       4. Leitlinien zur Einstufung von Erzeugnissen als ver-\nBetroffenen zu schützen sowie                                derblich im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 zu\nveröffentlichen.\n2. alle sonstigen Informationen, deren Offenlegung\nnach Ansicht des von der unlauteren Handelspraktik          (2) Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2 trifft\nBetroffenen seinen Interessen schaden würde, zu          die Durchsetzungsbehörde im Einvernehmen mit dem\nschützen.                                                Bundeskartellamt. Entscheidungen im Verfahren nach\n§ 55 Absatz 1 Nummer 1b hinsichtlich des Vorliegens\nIn dem Antrag ist anzugeben, welche Informationen\neines Verstoßes gegen eines der in den § 23 Satz 2 in\naus der Beschwerde vertraulich zu behandeln sind.\nVerbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit\n(2) Kann die Durchsetzungsbehörde die Untersu-            § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheim-\nchung der Beschwerde nicht abschließen, ohne ver-            nissen normierten Verbote trifft die Durchsetzungs-\ntrauliche Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2       behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt.","4046          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nVor Entscheidungen hinsichtlich der Höhe des fest-         1. die Zahl der eingegangenen Beschwerden sowie die\nzusetzenden Bußgelds nach § 55 Absatz 1 Nummer 1b              Zahl der eingeleiteten und der abgeschlossenen\nund vor Veröffentlichung von Leitlinien nach Absatz 1          Untersuchungen und\nNummer 4 gibt die Durchsetzungsbehörde dem Bun-\n2. soweit mit einem Antrag nach § 26 Absatz 1 verein-\ndeskartellamt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die\nbar, für jede abgeschlossene Untersuchung eine zu-\nDurchsetzungsbehörde kann dem Bundeskartellamt\nsammenfassende Beschreibung des Sachverhalts,\nfür die Zwecke der Sätze 1 bis 3 die entscheidungs-\ndas Ergebnis der Untersuchung und gegebenenfalls\nerheblichen Informationen einschließlich personen-\ndie getroffene Entscheidung.\nbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheim-\nnisse übermitteln. Liegen dem Bundeskartellamt\nInformationen einschließlich personenbezogener Daten                                  § 30\nund Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vor, die                            Gegenseitige Amtshilfe\nvon den nach Satz 4 übermittelten Informationen ab-                       der Durchsetzungsbehörden\nweichen, kann das Bundeskartellamt diese Informa-\ntionen der Durchsetzungsbehörde übermitteln.                  (1) Die Durchsetzungsbehörde hat den Durchset-\nzungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro-\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-      päischen Union sowie der Europäischen Kommission\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft         Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten,\nund Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-      soweit dies für eine einheitliche Umsetzung und An-\nstimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren zur         wendung der Richtlinie (EU) 2019/633 erforderlich ist.\nBeteiligung des Bundeskartellamts näher zu regeln.         Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen\n(4) Die Durchsetzungsbehörde kann Anordnungen           sowie Untersuchungen bei Käufern, die in Deutschland\nnach Absatz 1 Nummer 2 mit Zwangsmitteln nach              niedergelassen sind.\nden Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungs-              (2) Die Durchsetzungsbehörde hat alle geeigneten\ngesetzes durchsetzen. Dabei kann sie die Zwangs-           Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen unver-\nmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. Sie     züglich und spätestens innerhalb von sechs Wochen\nkann auch Zwangsmittel gegen Behörden anwenden.            nach deren Eingang nachzukommen. Hat die er-\nDie Höhe des Zwangsgelds kann bis zu 300 000 Euro          suchende Durchsetzungsbehörde des anderen Mit-\nbetragen.                                                  gliedstaates der Europäischen Union darauf hinge-\n(5) Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht Ent-        wiesen, dass ein Antrag auf Vertraulichkeit vorliegt, so\nscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 nach Abschluss          ist § 26 entsprechend anzuwenden.\ndes Verwaltungsverfahrens unter Nennung des Namens            (3) Die Durchsetzungsbehörde darf Amtshilfeersu-\ndes Käufers auf ihrer Internetseite, soweit die Entschei-  chen nur ablehnen, wenn\ndung nicht einen geringfügigen Verstoß betrifft. Ist die\nEntscheidung bei Veröffentlichung noch nicht be-           1. sie für den Gegenstand des Ersuchens oder für\nstandskräftig, weist die Durchsetzungsbehörde auf              die Maßnahmen, die sie durchführen soll, nicht zu-\ndie fehlende Bestandskraft hin.                                ständig ist oder\n(6) Wird ein Verstoß behoben, der Gegenstand einer      2. ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechtsvor-\nveröffentlichten Entscheidung ist, macht die Durchset-         schriften verstoßen würde.\nzungsbehörde dies unverzüglich auf ihrer Internetseite        (4) Die Durchsetzungsbehörde hat die ersuchende\nbekannt. Ergeht zu der Entscheidung der Durch-             Durchsetzungsbehörde des anderen Mitgliedstaates\nsetzungsbehörde eine Gerichtsentscheidung, macht           der Europäischen Union über die Ergebnisse oder ge-\ndie Durchsetzungsbehörde auf Antrag des betroffenen        gebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen zu\nKäufers den Tenor der Gerichtsentscheidung unver-          informieren, die getroffen wurden, um dem Amtshilfe-\nzüglich auf ihrer Internetseite bekannt.                   ersuchen nachzukommen. Sie hat im Fall des Absat-\n(7) Die Durchsetzungsbehörde entfernt die Informa-      zes 3 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens zu\ntionen nach den Absätzen 5 und 6 spätestens drei           erläutern.\nMonate nach der Veröffentlichung der Entscheidung             (5) Ein Amtshilfeersuchen der Durchsetzungsbehörde\nder Durchsetzungsbehörde oder des Tenors der Ge-           hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten;\nrichtsentscheidung von der Internetseite. Wird ein Ver-    hierzu gehören insbesondere der Zweck und die Be-\nstoß behoben, nachdem die Durchsetzungsbehörde             gründung des Ersuchens sowie gegebenenfalls ein An-\ndie Informationen von der Internetseite nach Satz 1        trag auf Vertraulichkeit nach § 26 Absatz 1. Die auf das\nentfernt hat, macht die Durchsetzungsbehörde die           Ersuchen hin übermittelten Informationen dürfen aus-\nBehebung des Verstoßes auf Antrag des Käufers für          schließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem\ndie Dauer von höchstens drei Monaten auf ihrer Inter-      sie angefordert wurden.\nnetseite bekannt.\n§ 31\n§ 29\nAustausch mit\nTätigkeitsbericht                                 anderen Durchsetzungsbehörden\nder Durchsetzungsbehörde\nDie Durchsetzungsbehörde nimmt an den regel-\nDie Durchsetzungsbehörde veröffentlicht jährlich        mäßigen Treffen der Durchsetzungsbehörden der Mit-\neinen Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht hat für     gliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 8\ndas jeweilige Vorjahr Folgendes zu umfassen:               Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 teil.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021           4047\nAbschnitt 4                         3. das Bundeskartellamt bei Entscheidungen nach § 28\nAbsatz 1 Nummer 2,\nGerichtsverfahren\n4. Personen und Personenvereinigungen, deren Inte-\nUnterabschnitt 1                               ressen durch die Entscheidung erheblich berührt\nwerden und die die Durchsetzungsbehörde auf\nGerichtsverfahren                               ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.\nin Verwaltungssachen\n§ 37\n§ 32\nAnwaltszwang\nZuständigkeit, Zulässigkeit\nVor dem zuständigen Gericht müssen sich die Betei-\n(1) Über eine Klage gegen die Durchsetzungs-            ligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten\nbehörde entscheidet das für Beschwerden gegen              vertreten lassen. Die Durchsetzungsbehörde und das\nEntscheidungen des Bundeskartellamts zuständige            Bundeskartellamt können sich durch ein Mitglied der\nOberlandesgericht (zuständiges Gericht).                   jeweiligen Behörde vertreten lassen.\n(2) Die §§ 42 bis 44a der Verwaltungsgerichtsord-\nnung sind entsprechend anzuwenden.                                                    § 38\nMündliche Verhandlung\n§ 33\n(1) Das zuständige Gericht entscheidet über die\nAufschiebende Wirkung                      Klage auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Ein-\nDie Klage gegen eine Verfügung der Durchsetzungs-       verständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Ver-\nbehörde hat keine aufschiebende Wirkung.                   handlung entschieden werden.\n(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin\n§ 34                            trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen\nFrist und Form                        oder werden sie nicht nach Vorschrift des Gesetzes\nvertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt\n(1) Die Klage ist binnen einer Frist von einem Monat\nund entschieden werden.\nbei der Durchsetzungsbehörde schriftlich einzureichen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der\nDurchsetzungsbehörde. Es genügt, wenn die Klage                                       § 39\ninnerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht ein-                       Untersuchungsgrundsatz\ngeht.                                                          (1) Das zuständige Gericht erforscht den Sachver-\n(2) Erlässt die Durchsetzungsbehörde auf Grund          halt von Amts wegen.\neiner Beschwerde keine Verfügung, so ist die Klage             (2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass\nan keine Frist gebunden.\n1. Formfehler beseitigt werden,\n(3) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach\n2. unklare Anträge erläutert werden,\nZustellung der angefochtenen Verfügung zu begrün-\nden. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen        3. sachdienliche Anträge gestellt werden,\nMonat; sie beginnt mit der Erhebung der Klage. Die         4. ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt werden\nFrist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des zu-              und\nständigen Gerichts verlängert werden.\n5. alle für die Feststellung und Beurteilung des Sach-\n(4) Die Klagebegründung muss enthalten:                      verhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben wer-\n1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten           den.\nund ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt               (3) Das zuständige Gericht kann den Beteiligten auf-\nwird,                                                  geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist\n2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die      über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweis-\nsich die Klage stützt.                                 mittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche\nUrkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei\n(5) Die Klageschrift und die Klagebegründung müs-       Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne\nsen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.             Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweis-\nmittel entschieden werden.\n§ 35\nBeteiligtenfähigkeit                                                § 40\nFähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind außer                         Gerichtsentscheidung\nnatürlichen und juristischen Personen auch nicht-              (1) Das zuständige Gericht entscheidet durch Urteil\nrechtsfähige Personenvereinigungen.                        oder, wenn nach Einverständnis der Beteiligten nach\n§ 38 Absatz 1 ohne mündliche Verhandlung entschie-\n§ 36                            den wird, durch Beschluss. Das zuständige Gericht\nVerfahrensbeteiligte                     trifft die Entscheidung nach seiner freien, aus dem Ge-\nAn dem Verfahren vor dem zuständigen Gericht sind       samtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeu-\nbeteiligt:                                                 gung. Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und\nBeweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten\n1. der Kläger,                                             sich äußern konnten. Das zuständige Gericht kann\n2. die Durchsetzungsbehörde,                               hiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus wichti-","4048           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\ngen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs-         zulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist\noder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht ge-         das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch\nwährt und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch           unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz\nnicht vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für solche    begründet werden.\nBeigeladene, die an dem streitigen Rechtsverhältnis\n(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht\nderart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen\nab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-\ngegenüber nur einheitlich ergehen kann.\ngrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die\n(2) Hält das zuständige Gericht die Verfügung der        Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss\nDurchsetzungsbehörde für unzulässig oder unbegrün-          der mündlichen Verhandlung befand. Im schriftlichen\ndet, so hebt es die Verfügung auf. Hat sich die Ver-        Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der münd-\nfügung vorher durch Zurücknahme oder auf andere             lichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schrift-\nWeise erledigt, so spricht das zuständige Gericht auf       sätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch\nAntrag aus, dass die Verfügung der Durchsetzungsbe-         des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzu-\nhörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn         wenden.\nder Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Fest-\nstellung hat.                                                  (6) § 149 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichts-\nordnung ist entsprechend anzuwenden.\n(3) Hält das zuständige Gericht die Ablehnung oder\ndie Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder un-\n§ 42\nbegründet, so spricht es die Verpflichtung der Durch-\nsetzungsbehörde aus, die beantragte Verfügung vor-                               Akteneinsicht\nzunehmen.\n(1) Die in § 36 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Be-\n(4) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder un-      teiligten können die Akten des zuständigen Gerichts\nbegründet, wenn die Durchsetzungsbehörde von ihrem          einsehen und sich von der Geschäftsstelle auf eigene\nErmessen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, insbe-          Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften aus-\nsondere dann, wenn sie die gesetzlichen Grenzen des         händigen lassen. § 299 Absatz 3 der Zivilprozessord-\nErmessens überschritten oder durch die Ermessens-           nung gilt entsprechend.\nentscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt\nhat.                                                           (2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und\nAuskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig,\n(5) Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer      denen die Unterlagen gehören oder die die Auskünfte\nRechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.          eingeholt haben. Die Durchsetzungsbehörde hat die\nZustimmung zur Einsicht in die ihr gehörenden Unter-\n§ 41                             lagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen,\nAbhilfe bei Verletzung                    insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Ge-\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör                schäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht\nabgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unter-\n(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-\nlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt\nscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren\nwerden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das zu-\nfortzuführen, wenn\nständige Gericht kann die Offenlegung von Tatsachen\n1. weder ein Rechtsmittel noch ein anderer Rechts-          oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichti-\nbehelf gegen die Entscheidung gegeben ist und           gen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs-\n2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf          oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach An-\nrechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise     hörung des von der Offenlegung Betroffenen durch\nverletzt hat.                                           Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung\nauf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, an-\nGegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-           dere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen\nscheidung findet die Rüge nicht statt.                      und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles\n(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach          die Bedeutung der Sache für die Sicherung des Wett-\nKenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs          bewerbs das Interesse des Betroffenen an der Ge-\nzu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist         heimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begrün-\nglaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit          den. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der\nBekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann             Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.\ndie Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitge-\n(3) Den in § 36 Nummer 4 bezeichneten Beteiligten\nteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tag nach\nkann das zuständige Gericht nach Anhörung des Ver-\nAufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist\nfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Um-\nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten\nfang gewähren.\nder Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, des-\nsen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die\nangegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vor-                                      § 43\nliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten                            Geltung von Vorschriften\nVoraussetzungen darlegen.                                              des Gerichtsverfassungsgesetzes\n(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,                  und der Zivilprozessordnung\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben.                        Für Verfahren vor dem zuständigen Gericht gelten,\n(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der ge-   soweit nichts anderes bestimmt ist, folgende Vorschrif-\nsetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als un-      ten entsprechend:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021            4049\n1. die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsver-                               § 45\nfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspoli-                  Nichtzulassungsbeschwerde\nzei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung\nsowie über den Rechtsschutz bei überlangen Ge-             (1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbstän-\nrichtsverfahren;                                        dig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten\nwerden.\n2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Aus-\n(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entschei-\nschließung und Ablehnung eines Richters, über Pro-\ndet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu\nzessbevollmächtigte und Beistände, über die Zu-\nbegründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche\nstellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine\nVerhandlung ergehen.\nund Fristen, über die Anordnung des persönlichen\nErscheinens der Parteien, über die Verbindung              (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer\nmehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeu-         Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandes-\ngen- und Sachverständigenbeweises sowie über            gericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung\ndie sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über          der angefochtenen Entscheidung.\ndie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen            (4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten ent-\ndie Versäumung einer Frist sowie über den elektro-      sprechend:\nnischen Rechtsverkehr.\n1. § 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5, die §§ 36,\n37, 42 und 43 Nummer 2 dieses Gesetzes sowie\n§ 44\n2. die §§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungsgeset-\nZulassung der Revision,                         zes über die Beratung und Abstimmung sowie über\nabsolute Revisionsgründe                         den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren.\n(1) Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte          Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das nach\nfindet die Revision an den Bundesgerichtshof statt,         § 32 Absatz 1 zuständige Gericht zuständig.\nwenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen             (5) Wird die Revision nicht zugelassen, so wird die\nhat.                                                        Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustel-\nlung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechts-\n(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn\nkräftig. Wird die Revision zugelassen, so beginnt mit\n1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu        der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichts-\nentscheiden ist oder                                    hofs der Lauf der Beschwerdefrist.\n2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer                                § 46\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs erfordert.                                Revisionsberechtigte, Form und Frist\n(1) Die Revision steht der Durchsetzungsbehörde\n(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Re-       sowie den am Klageverfahren Beteiligten zu.\nvision ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts\nzu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.              (2) Die Revision kann nur darauf gestützt werden,\ndass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts\n(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Revision ge-       beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung\ngen Entscheidungen des zuständigen Gerichts bedarf          gelten entsprechend.\nes nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Ver-\n(3) Die Revision ist binnen einer Frist von einem\nfahrens vorliegt und gerügt wird:\nMonat schriftlich beim Oberlandesgericht einzulegen.\n1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschrifts-        Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen\nmäßig besetzt war,                                      Entscheidung.\n(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der ange-\n2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt\nfochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Fest-\nhat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft\nstellungen gebunden, außer, wenn in Bezug auf diese\nGesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis\nFeststellungen zulässige und begründete Revisions-\nder Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,\ngründe vorgebracht worden sind.\n3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör ver-            (5) Für die Revision gelten im Übrigen § 34 Ab-\nsagt worden ist,                                        satz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5 sowie die §§ 36 bis 38\nund 40 bis 43 entsprechend. Für den Erlass einst-\n4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vor-\nweiliger Anordnungen ist das nach § 32 Absatz 1 zu-\nschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht\nständige Gericht zuständig.\nder Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-\nschweigend zugestimmt hat,\n§ 47\n5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen                             Kostentragung\nVerhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften                      und Kostenfestsetzung\nüber die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wor-\nden sind, oder                                             Im Klageverfahren und im Revisionsverfahren kann\ndas Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweck-\n6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen         entsprechenden Erledigung der Angelegenheit not-\nist.                                                    wendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teil-","4050           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit                                      § 50\nentspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein un-                           Rechtsbeschwerde\nbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschul-                        beim Bundesgerichtshof\nden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen.\nIm Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozess-           Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes\nordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und            über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundes-\ndie Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbe-           gerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung\nschlüssen entsprechend.                                     auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so ver-\nweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen\nEntscheidung aufgehoben wird, zurück.\nUnterabschnitt 2\nGerichtsverfahren                                                      § 51\nin Bußgeldsachen                                           Wiederaufnahmeverfahren\ngegen den Bußgeldbescheid\n§ 48                                 Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeld-\nBefugnisse und Zuständigkeiten                   bescheid der Durchsetzungsbehörde (§ 85 Absatz 4\nim gerichtlichen Bußgeldverfahren                 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet\ndas nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht.\n(1) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann dem\nVertreter der Durchsetzungsbehörde gestattet werden,                                   § 52\nFragen an Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu                                Gerichtliche\nrichten.                                                             Entscheidungen bei der Vollstreckung\n(2) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren hat bei Ent-          Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden ge-\nscheidungen nach § 55 Absatz 1 Nummer 1b auch               richtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über\ndas Bundeskartellamt die Rechte der Verwaltungs-            Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 32 Ab-\nbehörde nach § 76 des Gesetzes über Ordnungs-               satz 1 zuständigen Gericht erlassen.\nwidrigkeiten. Dem Vertreter des Bundeskartellamts\nkann gestattet werden, Fragen an Betroffene, Zeugen                                Kapitel 2\nund Sachverständige zu richten.\nVertragsbeziehungen\n(3) Die Vollstreckung der Geldbuße und die Einzie-                  zwischen Erzeugern und\nhung des Geldbetrages, dessen Einziehung nach § 29a          Verarbeitern von Agrarerzeugnissen\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet\nwurde, erfolgt durch die Durchsetzungsbehörde als\n§ 53\nVollstreckungsbehörde. Grundlage hierfür ist eine be-\nglaubigte Abschrift der Urteilsformel, die entsprechend                          Gestaltung von\nden Vorschriften über die Vollstreckung von Bußgeld-                          Vertragsbeziehungen\nbescheiden vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle                    zwischen Erzeugern und Verarbeitern\ndes Gerichts erteilt und mit der Bescheinigung der           von Agrarerzeugnissen; Verordnungsermächtigung\nVollstreckbarkeit versehen sein muss. Die Geldbußen            (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nund die eingezogenen Geldbeträge fließen der Bun-           vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\ndeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten       und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zu-\nKosten trägt.                                               stimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung\nunionsrechtlicher Bestimmungen über die Gestaltung\n§ 49                              von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und\nVerarbeitern von Agrarerzeugnissen Vorschriften über\nZuständigkeit des\nOberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren            1. die Gestaltung der Vertragsbeziehungen, soweit sie\nnach dem Unionsrecht bestimmt oder bestimmbar\n(1) Das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht ent-           ist,\nscheidet                                                    2. das Verfahren und\n1. im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungs-         3. die Pflicht des Erzeugers oder des Verarbeiters von\nwidrigkeit nach § 55 Absatz 1 Nummer 1a oder 1b,            Agrarerzeugnissen, auf Aufforderung oder in einem\nAntragsverfahren den Vertrag und andere Unter-\n2. über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nlagen, die zur Beurteilung des Vertragsverhältnisses\n(§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in\nvon Bedeutung sind, der zuständigen Stelle vor-\nden Fällen des § 52 Absatz 2 Satz 3 und des § 69\nzulegen,\nAbsatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten.                                           zu erlassen.\n§ 140 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung in             (2) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten\nVerbindung mit § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ord-         die Möglichkeit eröffnet, das in Absatz 1 bezeichnete\nnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.                   Unionsrecht anzuwenden, kann in einer Rechtsverord-\nnung nach Absatz 1 die Anwendung ganz oder teil-\n(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Be-         weise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet wer-\nsetzung von drei Mitgliedern, das vorsitzende Mitglied      den. Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, soweit\neingeschlossen.                                             dies zur Verhinderung oder Beseitigung von Nachteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021            4051\nfür die Entwicklung des jeweils betroffenen Agrar-               b) § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder\nerzeugnissektors sachgerecht ist.\nc) § 7 Absatz 3 Satz 3 oder § 54 Absatz 1 Satz 1\n(3) Soweit das in Absatz 1 bezeichnete Unionsrecht\nfür die Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum               oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund\nenthält, ist die Rechtsverordnung nach Absatz 1                  einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,\nsoweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten\n1. an einer Verbesserung der Strukturen des jeweils              Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nbetroffenen Agrarerzeugnissektors und                        oder\n2. den Erfordernissen eines möglichst geringen Verfah-      3.   einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-\nrens- und Überwachungsaufwandes auszurichten.                akten der Europäischen Union zuwiderhandelt,\ndie inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die\nTeil 4                                in Nummer 2 Buchstabe c genannten Vorschriften\nermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach\nÜberwachung, Sanktionen,\nAbsatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf\nVerordnungsermächtigungen,                           diese Bußgeldvorschrift verweist.\nÜbergangsvorschriften, Evaluierung\n(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b in\n§ 54                            Verbindung mit § 23 Satz 1 und 2 Nummer 9 bleibt\ndie Strafbarkeit nach § 23 des Gesetzes zum Schutz\nÜberwachung;                          von Geschäftsgeheimnissen unberührt.\nMitteilungen; Verordnungsermächtigung\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-       Absatzes 1 Nummer 1b mit einer Geldbuße bis zu\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft          siebenhundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des\nund Energie durch Rechtsverordnung, die nach                Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b mit einer\nMaßgabe des Absatzes 2 der Zustimmung des Bun-              Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übri-\ndesrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur      gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro\nÜberwachung der Einhaltung des Agrarorganisationen-         geahndet werden.\nrechts oder der Einhaltung des Rechts über Geschäfts-\nbeziehungen in der Lebensmittellieferkette oder zur            (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit\nErfüllung von Mitteilungspflichten gegenüber Organen        dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro-\nder Europäischen Union erforderlich sind. Insbeson-         päischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverord-\ndere können Mitteilungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewah-         nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tat-\nrungs-, Auskunfts- und sonstige Unterstützungspflich-       bestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit\nten sowie Pflichten zur Duldung des Betretens und           nach Absatz 1 Nummer 3 geahndet werden können.\nder Besichtigung von Geschäftsräumen und Betriebs-             (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nstätten während der üblichen Geschäfts- und Betriebs-       Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nzeiten, zur Vornahme von Proben sowie zur Einsicht-         ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a und 1b\nnahme und zum Kopieren von Geschäftsunterlagen              die Durchsetzungsbehörde.\nvorgeschrieben werden.\n(2) Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht er-                                    § 56\nforderlich, wenn die Vorschriften\nRechtsverordnungen in besonderen Fällen\n1. die Überwachung der Einhaltung der Regelungen\nüber unlautere Handelspraktiken betreffen oder             (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-\n2. Mitteilungspflichten über unlautere Handelspraktiken\nrates bedarf, Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen\nbetreffen.\noder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwen-\ndungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass\n§ 55                            entsprechenden unmittelbar anwendbaren Unions-\nBußgeldvorschriften                      rechts unanwendbar geworden sind.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder            (2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-\nfahrlässig                                                  nen auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen\nwerden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur\n1.   entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 sich als anerkannte\nDurchführung des Unionsrechts erforderlich ist und\nAgrarorganisation bezeichnet,\nihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum\n1a. entgegen § 10 Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht       von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\nteilt,                                                                            § 57\n1b. entgegen § 23 Satz 1 ein wirtschaftliches Ungleich-                          Verkündung von\ngewicht nach § 23 Satz 2 ausnutzt,                                        Rechtsverordnungen\n2.   einer Rechtsverordnung nach\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\na) § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b, § 5       abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 3, § 6 Absatz 2 Num-        Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-\nmer 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 3,                 kündet werden.","4052          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n§ 58                             das Zweite Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstruk-\nturgesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) ein-\nÜbergangsbestimmungen\ngefügten Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1 nach Ablauf von\n(1) Anerkennungen von Agrarorganisationen, die auf      zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes im Hin-\nGrund der bis zum 24. April 2013 geltenden Vorschrif-      blick auf die Wirksamkeit der Regelungen. Gegenstand\nten erteilt worden sind, bleiben bestehen, soweit nicht    der Evaluierung ist insbesondere die Auswirkung der\nauf Grund einer Rechtsverordnung nach diesem Ge-           §§ 11 bis 23 auf die Gestaltung der Vertragsbeziehun-\nsetz etwas anderes bestimmt ist.                           gen von Lieferanten und Käufern. Neben der Über-\n(2) Liefervereinbarungen, die vor dem 9. Juni 2021      prüfung der Einhaltung bestehender Verbote kann der\ngeschlossen wurden, sind bis zum 8. Juni 2022 an die       Deutsche Bundestag im Zuge der Evaluierung gegebe-\nVorgaben des Teils 3 Kapitel 1 anzupassen.                 nenfalls auch die Liste verbotener Handelspraktiken\num neue, bisher nicht erfasste unlautere Handelsprak-\ntiken erweitern. In die Evaluierung fließen auch die Er-\n§ 59\ngebnisse der Prüfung eines möglichen Verbots des\nEvaluierung der                        Einkaufs von Lebensmitteln und Agrarerzeugnissen un-\nRegelungen über unlautere Handelspraktiken             terhalb ihrer Produktionskosten ein.\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-          (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft bewertet unter Beteiligung des Bundes-          wirtschaft berichtet dem Deutschen Bundestag über\nministeriums für Wirtschaft und Energie den durch          das Ergebnis der Evaluierung nach Absatz 1."]}