{"id":"bgbl1-2021-60-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":60,"date":"2021-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/60#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_60.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts","law_date":"2021-08-20T00:00:00Z","page":3932,"pdf_page":4,"num_pages":104,"content":["3932           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nGesetz\nüber die Entschädigung der Soldatinnen und\nSoldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts\nVom 20. August 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               Artikel 20 Weitere Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                        Artikel 21 Änderung der Bundeshaushaltsordnung\nArtikel 22 Änderung des Gesetzes zu dem Zusatzvertrag vom\n7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung\ndes Vertrags vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundes-\nInhaltsübersicht                                     republik Deutschland und der Republik Österreich\nüber Kriegsopferversorgung und Beschäftigung\nSchwerbehinderter\nArtikel 23 Änderung des Berlinförderungsgesetzes\nArtikel 1   Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und\nArtikel 24 (weggefallen)\nSoldaten (Soldatenentschädigungsgesetz – SEG)\nArtikel 25 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\nArtikel 2 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nArtikel 26 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes\nArtikel 3 Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nArtikel 27 Änderung des Einkommensteuergesetzes\nArtikel 4 Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen\nund früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen   Artikel 28 Änderung des Umsatzsteuergesetzes\n(Soldatenversorgungsgesetz – SVG)                 Artikel 29 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nArtikel 5 Änderung des Soldatengesetzes                       Artikel 30 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfall-\nArtikel 6 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsver-              versicherung Bund und Bahn\nordnung                                           Artikel 31 Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteili-\nArtikel 7 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbe-              gungsgesetzes\nschäftigungsverordnung                            Artikel 32 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 8 Änderung des Personalstärkegesetzes                 Artikel 33 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 9 Änderung des Verwendungsförderungsgesetzes          Artikel 34 Weitere Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetz-\nArtikel 10 Änderung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpas-              buch\nsungsgesetzes                                     Artikel 35 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 11 Änderung des Reservistengesetzes                   Artikel 36 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetz-\nArtikel 12 Änderung des Personalanpassungsgesetzes                       buch\nArtikel 13 Änderung der Wehrdisziplinarordnung                Artikel 37 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 14 Änderung der Verordnung über die einmalige Unfall- Artikel 38 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversor-      Artikel 39 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\ngungsgesetzes                                     Artikel 40 Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialge-\nArtikel 15 Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsver-                setzbuch\nordnung                                           Artikel 41 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 16 Änderung der Stellenvorbehaltsverordnung           Artikel 42 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 17 Änderung der Berufsförderungsverordnung\nArtikel 43 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 18 Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeits-\nübertragungsverordnung                            Artikel 44 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 19 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Per-    Artikel 45 Weitere Änderung des Zehnten Buches Sozialge-\nsonalstruktur in den Streitkräften                           setzbuch\nArtikel 19a Änderung des Wehrsoldgesetzes                     Artikel 46 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 19b Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes         Artikel 47 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021                        3933\nArtikel 48 Änderung des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch     Artikel 83   Weitere Änderung des Bundesausbildungsförde-\nArtikel 49 Weitere Änderung des Sozialgesetzbuchs Vierzehn-                 rungsgesetzes\ntes Buch                                            Artikel 84 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als\nArtikel 50 Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung                       Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach\n§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungs-\nArtikel 51 Weitere Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung\ngesetzes\nArtikel 52 Änderung der Schwerbehindertenausweisverord-\nArtikel 85 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der\nnung\nLandwirte\nArtikel 53 Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes\nArtikel 86 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-\nArtikel 54 Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des                  versicherung der Landwirte\nPolizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag\nArtikel 87 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstel-\nArtikel 55 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus-                  lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit\nbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen\nArtikel 88 Änderung des Wohngeldgesetzes\nDienst\nArtikel 89 Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen\nArtikel 56 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus-\nEntschädigungsrechts\nbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen\nDienst                                              Artikel 89a Änderung des Jahressteuergesetzes 2020\nArtikel 57 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus-     Artikel 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbildung und Prüfung für den mittleren nichttech-\nnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrver-                                 Artikel 1\nwaltung\nArtikel 58 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus-                                  Gesetz\nbildung und Prüfung für den höheren technischen                      über die Entschädigung\nVerwaltungsdienst des Bundes\nder Soldatinnen und Soldaten\nArtikel 59 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus-\nbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehr-          (Soldatenentschädigungsgesetz – SEG)\ntechnischen Dienst in der Bundeswehr\nArtikel 60 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus-                          Inhaltsübersicht\nbildung und Prüfung für den gehobenen technischen\nDienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse                                             Kapitel 1\nArtikel 61 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus-                         Allgemeine Vorschriften\nbildung und Prüfung für den höheren technischen\n§   1    Persönlicher Geltungsbereich\nDienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse\nArtikel 62 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus-     §   2    Begriffsbestimmungen\nbildung und Prüfung für den mittleren technischen   §   3    Wehrdienstbeschädigung\nDienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung   §   4    Besondere Fallgestaltungen\nWehrtechnik –                                       §   5    Anerkennung der Schädigungsfolgen\nArtikel 63 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und     §   6    Grad der Schädigungsfolgen\nPrüfung für den gehobenen technischen Dienst in     §   7    Leistungen der Soldatenentschädigung\nder Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehr-\ntechnik –                                           §   8    Antragserfordernis\nArtikel 64 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus-     §   9    Anspruchskonkurrenz\nbildung und Prüfung für den gehobenen bautech-      § 10     Verhältnis zu Leistungen anderer Träger\nnischen Verwaltungsdienst des Bundes\nArtikel 65 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs-                                  Kapitel 2\ndienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes\nAusgleich für\nArtikel 66 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs-                   gesundheitliche Schädigungsfolgen\ndienst für den gehobenen technischen Dienst – Fach-\nrichtung Bahnwesen –                                § 11     Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen\nArtikel 67 Änderung der Altersgeldzuständigkeitsanordnung      § 12     Abfindung\nArtikel 68 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes             § 13     Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungs-\nArtikel 69 Weitere Änderung des Beamtenversorgungsge-                   ermächtigung\nsetzes\nArtikel 70 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes                                   Kapitel 3\nArtikel 71 Änderung des Altersgeldgesetzes                               Leistungen der medizinischen Versorgung\nArtikel 72 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nAbschnitt 1\nArtikel 73 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nArtikel 74 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung                           Medizinische Versorgung\nArtikel 75 Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung             während des Wehrdienstverhältnisses\nArtikel 76 Weitere Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgever-    § 14     Medizinische Versorgung\nordnung\nArtikel 77 Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-                                 Abschnitt 2\nlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in\nBund und Ländern                                                    Medizinische Versorgung\naußerhalb des Wehrdienstverhältnisses\nArtikel 78 Änderung des Bundesbesoldungs- und -versor-\ngungsanpassungsgesetzes 1991                                                 Unterabschnitt 1\nArtikel 79 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes\nGrundsatz und Leistungen\nArtikel 80 Weitere Änderung des Jugendfreiwilligendienste-\ngesetzes                                            § 15     Grundsätze der medizinischen Versorgung\nArtikel 81 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes       § 16     Katalog der Leistungen der medizinischen Versorgung\nArtikel 82 Änderung des Bundesausbildungsförderungsge-         § 17     Leistungen bei Pflegebedürftigkeit\nsetzes                                              § 18     Leistungen zur Mobilität","3934         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nUnterabschnitt 2                                               Kapitel 8\nKrankengeld der Soldatenentschädigung                             Überführung und Bestattung\n§ 19 Krankengeld der Soldatenentschädigung                  § 47 Überführung\n§ 20 Berechnung und Höhe des Krankengeldes der Soldaten-    § 48 Bestattung\nentschädigung\n§ 21 Beginn und Ende des Krankengeldes der Soldatenent-                             Kapitel 9\nschädigung                                                                    Sterbegeld\n§ 22 Krankengeld der Soldatenentschädigung bei Wiederer-\n§ 49 Sterbegeld\nkrankung\n§ 23 Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld der Soldaten-\nentschädigung                                                                  Kapitel 10\n§ 24 Kürzung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung                      Sonstige Vorschriften\n§ 25 Soziale Sicherung der Bezieher von Krankengeld der     § 50 Ausgleichszahlung an Partnerinnen und Partner einer\nSoldatenentschädigung                                       verfestigten Lebensgemeinschaft\n§ 51 Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leis-\nUnterabschnitt 3                            tungen in besonderen Fällen\n§ 52 Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt\nKostenerstattung\nim Ausland für geschädigte Personen, die sich nicht in\n§ 26 Erstattung der Kosten selbstbeschaffter Maßnahmen der       einem Wehrdienstverhältnis befinden\nmedizinischen Versorgung                               § 53 Schadensersatz\n§ 27 Erstattung von Kosten für medizinische Versorgung bei  § 54 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwen-\nvorübergehendem Auslandsaufenthalt                          dungen\n§ 55 Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige\nKapitel 4                           § 56 Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den\nLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben                   privaten Arbeitgeber\nAbschnitt 1                                                    Kapitel 11\nGrundsatz und Leistungen                                             Härtefallregelung\n§ 28 Voraussetzungen                                        § 57 Ausgleich in Härtefällen\n§ 29 Umfang der Leistungen\n§ 30 Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-                          Kapitel 12\nleben                                                                   Verfahrensvorschriften\n§ 31 Soziale Sicherung der Bezieher von Übergangsgeld\nAbschnitt 1\nAbschnitt 2                                 Allgemeine Verfahrensvorschriften\nErgänzende Leistungen                          § 58 Beweiserhebung und Beweiserleichterung\n§ 59 Leistungsbeginn und vorläufige Entscheidung\n§ 32 Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben\n§ 60 Änderungen und Ende von Leistungen\n§ 61 Beginn der Leistungen an Hinterbliebene\nKapitel 5\n§ 62 Auszahlung, Geldleistungen\nSoziale Teilhabe                        § 63 Umrechnung von ausländischem Einkommen\nund besondere Leistungen im Einzelfall\n§ 64 Pfändbarkeit von Ansprüchen\n§ 33 Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leis-  § 65 Ruhensregelung\ntungen\n§ 66 Zuständigkeit und Kostentragung beim Zusammentreffen\n§ 34 Leistungen der Eingliederungshilfe                          von Ansprüchen\n§ 35 Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer         § 67 Fallmanagement\nSchwierigkeiten\n§ 68 Erstattung von Leistungen durch öffentlich-rechtliche\n§ 36 Leistungen in sonstigen Lebenslagen                         Stellen\n§ 69 Erlass von Verwaltungsvorschriften\nKapitel 6                           § 70 Zuständigkeit\nErwerbsschadensausgleich\nAbschnitt 2\n§ 37 Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich\n§ 38 Derzeitiges Einkommen                                            Vorverfahren und Rechtsweg\n§ 39 Referenzeinkommen                                      § 71 Vorverfahren\n§ 40 Dauer des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich          § 72 Rechtsweg und Vertretung\n§ 41 Soziale Sicherung der Erwerbsschadensausgleichsemp-\nfänger                                                                         Kapitel 13\nDatenverarbeitung\nKapitel 7\n§ 73 Übermittlung zwischen der nach § 70 Absatz 1 zustän-\nLeistungen an Hinterbliebene                        digen Behörde und der Unfallversicherung Bund und\nBahn\n§ 42 Anspruchsvoraussetzungen\n§ 74 Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten\n§ 43 Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer\ndurch Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte\n§ 44 Ausgleichszahlung an Waisen                                 und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten\n§ 45 Ausgleichszahlung an Eltern                            § 75 Auskunftspflicht von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen\n§ 46 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und      und Zahnärzten und Psychotherapeutinnen und Psycho-\nWitwer                                                      therapeuten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021           3935\n§ 76    Auskunftspflicht der Krankenkassen und privaten Kran- 3. die Stiefkinder, die in den Haushalt der geschädig-\nkenversicherungen                                         ten Person aufgenommen worden sind,\n§ 77    Übermittlung innerhalb der Bundeswehr\n4. die Pflegekinder der geschädigten Person,\n§ 78    Auskunftsrecht\n5. die Eltern der geschädigten Person,\nKapitel 14                         6. die Stiefeltern oder Pflegeeltern der geschädigten\nStatistische Erhebungen                        Person, wenn sie der geschädigten Person zum\n§ 79    Statistik                                                 Zeitpunkt des Versterbens unentgeltlich Unterhalt\ngeleistet haben,\nKapitel 15                         7. die Großeltern der geschädigten Person, wenn die\nÜbergangsvorschriften und Fortgeltung                   verstorbene geschädigte Person ihnen Unterhalt\n§ 80    Grundsätze                                                geleistet hat oder hätte.\n§ 81    Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung               (7) Pflegekinder sind Personen, mit denen eine Sol-\n§ 82    Berufsschadensausgleich                               datin oder ein Soldat oder eine geschädigte Person\n§ 83    Geldleistungen                                        durch ein familienähnliches, auf Dauer angelegtes\n§ 84    Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen         Band verbunden ist, sofern die Soldatin oder der Sol-\n§ 85    Wahlrecht                                             dat oder die geschädigte Person die Personen nicht zu\n§ 86    Neufeststellung                                       Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen hat\n§ 87    Anrechnungsvorschrift                                 und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern\nnicht mehr besteht.\nKapitel 1\n§3\nAllgemeine Vorschriften\nWehrdienstbeschädigung\n§1                                (1) Eine Wehrdienstbeschädigung liegt vor, wenn\ndie primäre Gesundheitsstörung durch eines der fol-\nPersönlicher Geltungsbereich\ngenden schädigenden Ereignisse verursacht worden\nDieses Gesetz gilt für                                     ist:\n1. Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten         1. einen Unfall während der Ausübung des Wehrdiens-\nhaben,                                                        tes,\n2. Angehörige und Hinterbliebene der in Nummer 1 ge-          2. eine Wehrdienstverrichtung,\nnannten Personen.                                         3. die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse,\n§2                             4. einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten\nBegriffsbestimmungen                           a) wegen des pflichtgemäßen dienstlichen Verhal-\ntens oder\n(1) Geschädigte Person ist eine Person, die eine\nWehrdienstbeschädigung erlitten hat.                              b) wegen des Status als Soldatin oder als Soldat,\n(2) Primäre Gesundheitsstörungen sind solche, die          5. gesundheitsschädigende Verhältnisse während der\nnach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissen-                Verwendung im Ausland oder\nschaft durch ein schädigendes Ereignis hervorgerufen          6. einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten bei\nwerden können und zeitlich als erste auftreten.                   Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen während\nder Verwendung im Ausland.\n(3) Sekundäre Gesundheitsstörungen sind solche,\ndie nach dem aktuellen Stand der medizinischen                Eine Wehrdienstbeschädigung liegt nicht vor, wenn die\nWissenschaft aus der primären Gesundheitsstörung              geschädigte Person die Gesundheitsstörung vorsätz-\nentstehen können.                                             lich herbeigeführt hat.\n(4) Angehörige sind                                           (2) Zum Wehrdienst gehören auch\n1. die Ehegattin oder der Ehegatte einer Soldatin oder        1. Verrichtungen und Veranstaltungen nach § 42 Ab-\neines Soldaten,                                               satz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Soldatenversor-\ngungsgesetzes sowie\n2. die Kinder einer Soldatin oder eines Soldaten,\n2. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienst-\n3. die Stiefkinder einer Soldatin oder eines Soldaten,\nfähigkeit, zur Eignungsuntersuchung und Eignungs-\ndie in den Haushalt aufgenommen worden sind,\nfeststellung oder im Rahmen der Dienstleistungs-\n4. die Pflegekinder einer Soldatin oder eines Soldaten.           oder Wehrüberwachung auf Anordnung einer zu-\n(5) Andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende               ständigen Dienststelle.\nPersonen sind Personen, auf die sich die Umzugskos-              (3) Erfasst sind auch Unfälle, welche die geschä-\ntenzusage des Dienstherrn nach § 6 Absatz 3 Satz 3            digte Person erleidet\ndes Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder be-               1. während einer Maßnahme nach den Kapiteln 3\nziehen würde.                                                     bis 5,\n(6) Hinterbliebene sind                                    2. während des Erscheinens auf Anordnung einer Be-\n1. die Witwe oder der Witwer der geschädigten Per-                hörde oder eines Gerichts wegen der Wehrdienst-\nson,                                                          beschädigung oder\n2. die Waisen der geschädigten Person,                        3. auf dem jeweils erforderlichen Hin- und Rückweg.","3936           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n(4) Als Wehrdienstbeschädigung gilt auch die Be-         sprüche nach anderen gesetzlichen Regelungen be-\nschädigung oder der Verlust eines im oder am Körper         stehen oder Leistungen von anderer Seite gewährt\ngetragenen Hilfsmittels.                                    werden. Schadensersatzansprüche auf Grund fahr-\nlässiger Amtspflichtverletzung nach § 839 Absatz 1\n§4                             des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht ausgeschlos-\nBesondere Fallgestaltungen                    sen.\n(1) Als Wehrdienstbeschädigung gilt die bei einer                                   §5\nVerwendung im Ausland außerhalb des Dienstes erlit-\ntene primäre Gesundheitsstörung, wenn sie verursacht                 Anerkennung der Schädigungsfolgen\nworden ist durch                                               (1) Als Schädigungsfolge wird die sekundäre Ge-\n1. vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse           sundheitsstörung anerkannt, die in ursächlichem Zu-\nwährend einer besonderen Verwendung nach § 87           sammenhang mit der Wehrdienstbeschädigung steht.\nAbsatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder              (2) Zur Anerkennung der Schädigungsfolge genügt\n2. einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammen-           die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammen-\nhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangen-       hangs zwischen der sekundären Gesundheitsstörung\nschaft in dem ausländischen Staat, in dem die           mit der Wehrdienstbeschädigung.\nSoldatin oder der Soldat verwendet wird, oder den          (3) Wenn die zur Anerkennung einer Schädigungs-\nUmstand, dass die Soldatin oder der Soldat aus          folge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb\nsonstigen, mit dem Dienst zusammenhängenden             nicht gegeben ist, weil über die Ursache der primären\nGründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat,        oder der sekundären Gesundheitsstörung in der medi-\ndem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist,       zinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann\noder                                                    mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidi-\n3. einen gegen die Soldatin oder den Soldaten oder          gung die Schädigungsfolge anerkannt werden. Die Zu-\neine andere Person gerichteten vorsätzlichen,           stimmung kann allgemein erteilt werden.\nrechtswidrigen tätlichen Angriff oder durch dessen         (4) War die Soldatin oder der Soldat durch eine\nrechtmäßige Abwehr; einem tätlichen Angriff steht       Wehrdienstverrichtung oder durch die dem Wehrdienst\ndie vorsätzliche Beibringung von Gift sowie die we-     eigentümlichen Verhältnisse besonderen Einwirkungen\nnigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für     ausgesetzt und erkrankt sie oder er infolgedessen an\nLeib und Leben eines anderen durch ein mit ge-          einer Krankheit, die in Anlage 1 der Berufskrankheiten-\nmeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen          Verordnung aufgeführt ist, so wird die Schädigungs-\ngleich.                                                 folge nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 und 2 des Sieb-\nSatz 1 Nummer 3 gilt auch, wenn sich der tätliche An-       ten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt. Bei der Ent-\ngriff oder dessen rechtmäßige Abwehr auf dem Hinweg         scheidung über die Anerkennung sind auch Tätigkeiten\nins Ausland oder auf dem Rückweg ereignet.                  zu berücksichtigen, die den Versicherungsschutz nach\nden § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialge-\n(2) Als Wehrdienstbeschädigung gilt auch, wenn\nsetzbuch begründen, wenn\n1. die Soldatin oder der Soldat zur Wahrnehmung ei-\n1. diese Tätigkeiten ihrer Art nach geeignet waren, die\nner Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienst-\nBerufskrankheit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Sieb-\nlichen Interessen dient, vom Wehrdienst beurlaubt\nten Buches Sozialgesetzbuch zu verursachen, und\nwird und auf Grund dieser Tätigkeit, durch einen\nUnfall während der Ausübung dieser Tätigkeit oder       2. die besondere Einwirkung überwiegend durch ein\nauf dem jeweils erforderlichen Hin- und Rückweg             schädigendes Ereignis nach § 3 Absatz 1 verursacht\neine primäre Gesundheitsstörung erleidet,                   worden ist.\n2. eine nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Num-             (5) Die Entscheidung über die Anerkennung einer\nmer 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ver-          Schädigungsfolge gilt für die Zeit nach Beendigung\nsicherte Begleitperson einer geschädigten Person        des Wehrdienstverhältnisses fort.\nim Falle von § 3 Absatz 3 einen Unfall und dadurch\neine primäre Gesundheitsstörung erleidet,                                          §6\n3. Angehörige oder andere zur häuslichen Gemein-                         Grad der Schädigungsfolgen\nschaft der Soldatin oder des Soldaten gehörende            (1) Ist für eine geschädigte Person die Schädi-\nPersonen, die in dem ausländischen Staat, in dem        gungsfolge anerkannt worden, so wird für sie der Grad\ndie Soldatin oder der Soldat verwendet wird, oder       der Schädigungsfolgen festgesetzt.\nauf dem Hin- und Rückweg infolge eines gegen sie\noder eine andere Person gerichteten vorsätzlichen,         (2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den\nrechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen     allgemeinen Auswirkungen der körperlichen, seeli-\nrechtmäßige Abwehr eine primäre Gesundheits-            schen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die\nstörung erleiden,                                       durch die Schädigungsfolge bedingt sind, in allen Le-\nbensbereichen zu beurteilen. Er ist nach Zehnerwerten\n4. das Kind einer Soldatin durch eine Wehrdienstbe-         von 10 bis 100 zu bemessen. Ein bis zu 5 Grad gerin-\nschädigung der Mutter während der Schwanger-            gerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren\nschaft unmittelbar eine primäre Gesundheitsstörung      Zehnergrad mit umfasst. Bei geschädigten Kindern\nerleidet.                                               und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen\n(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Num-           nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachse-\nmer 1 bis 3 gelten nicht, soweit in diesen Fällen An-       nen mit gleichen Schädigungsfolgen ergibt, soweit da-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021         3937\nmit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugend-                                    §8\nlichen verbunden ist.                                                         Antragserfordernis\n(3) Vorübergehende sekundäre Gesundheitsstörun-             (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auf An-\ngen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend        trag gewährt.\ngilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.\n(2) Während des Wehrdienstverhältnisses kann das\n(4) Ist bei der geschädigten Person neben einer          Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Gewährung von\nSchädigungsfolge auf Grund einer Wehrdienstbeschä-          Leistungen nach diesem Gesetz auch von Amts wegen\ndigung auch eine Schädigungsfolge auf Grund eines           eingeleitet werden.\nschädigenden Ereignisses nach dem Vierzehnten Buch\nSozialgesetzbuch anerkannt worden, so ist ein einheit-                                 §9\nlicher Grad der Schädigungsfolgen festzusetzen.\nAnspruchskonkurrenz\n(5) Das Bundesministerium der Verteidigung wird\nAnsprüche auf Leistungen der Soldatenentschädi-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\ngung gehen Ansprüchen auf Leistungen der Sozialen\nmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:\nEntschädigung vor, soweit sie auf derselben Ursache\n1. die Grundsätze für die Beurteilung und Bemessung         beruhen.\ndes Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des\nAbsatzes 2,                                                                       § 10\n2. die Grundsätze für die Anerkennung einer sekundä-               Verhältnis zu Leistungen anderer Träger\nren Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge so-\n(1) Die Leistungen der Soldatenentschädigung ge-\nwie\nhen Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer\n3. das Verfahren für die Fortentwicklung der in den         Sozialleistungsträger, vor.\nNummern 1 und 2 genannten Grundsätze.\n(2) Leistungsansprüche aus privaten Sicherungs-\nund Versorgungssystemen sind auf Leistungen der\n§7                               Soldatenentschädigung nicht anzurechnen.\nLeistungen der Soldatenentschädigung\n(1) Eine geschädigte Person hat wegen der aner-                               Kapitel 2\nkannten Schädigungsfolge und deren wirtschaftlicher                           Ausgleich für\nFolgen Anspruch auf folgende Leistungen:                      gesundheitliche Schädigungsfolgen\n1. Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen\nnach Maßgabe des Kapitels 2,                                                      § 11\n2. Leistungen der medizinischen Versorgung nach                                  Ausgleich für\nMaßgabe des Kapitels 3,                                          gesundheitliche Schädigungsfolgen\n3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maß-           (1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich\ngabe des Kapitels 4,                                    für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche\n4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Maßgabe            Zahlung in Höhe von\ndes Kapitels 5,                                         1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen\n5. Leistungen des Erwerbsschadensausgleichs nach                von 30 und 40,\nMaßgabe des Kapitels 6,                                 2. 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen\nvon 50 und 60,\n6. Leistungen nach Maßgabe der §§ 52 bis 55.\n3. 1 200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen\n(2) Angehörige, die selbst keine geschädigte Person\nvon 70 und 80,\nsind, haben Anspruch auf Erstattung von Kosten für\npsychotherapeutische Leistungen in besonderen Fäl-          4. 1 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen\nlen nach Maßgabe des § 51.                                      von 90,\n(3) Hinterbliebene haben Anspruch auf folgende           5. 2 000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen\nLeistungen:                                                     von 100.\n1. Leistungen an Hinterbliebene nach Maßgabe des               (2) Der Ausgleich nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht\nKapitels 7,                                             sich für geschädigte Personen mit besonderer Belas-\ntung durch schwerste Schädigungsfolgen um 20 Pro-\n2. Sterbegeld nach Maßgabe des Kapitels 9,                  zent. Eine besondere Belastung durch schwerste\n3. Anspruch auf Erstattung von Kosten für psycho-           Schädigungsfolgen liegt insbesondere dann vor, wenn\ntherapeutische Leistungen in besonderen Fällen          in mindestens zwei Funktionssystemen eine Schädi-\nnach Maßgabe des § 51.                                  gungsfolge anerkannt ist, die bei Einzelbewertung be-\n(4) Die Partnerin oder der Partner einer mit der ver-    reits einen Grad der Schädigungsfolgen von 100 und\nstorbenen geschädigten Person verfestigten Lebens-          zusätzlich von mindestens 80 bedingt.\ngemeinschaft hat Anspruch auf Ausgleichszahlung\nnach Maßgabe des § 50.                                                                § 12\n(5) Anspruch auf Leistungen bei Überführung und                                 Abfindung\nBestattung nach Kapitel 8 hat die Person, die zunächst         Anstelle der monatlichen Zahlung nach § 11 Absatz 1\ndie Überführung oder Bestattung einer geschädigten          kann auf Antrag eine Abfindung in Höhe des 60-fachen\nPerson bezahlt hat.                                         der monatlichen Zahlung gezahlt werden, wenn die ge-","3938           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nschädigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat und       2. den Pflegebedarf zu decken.\nnicht zu erwarten ist, dass innerhalb der nächsten fünf        (3) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen der me-\nJahre der Grad der Schädigungsfolgen wesentlich             dizinischen Versorgung haben dem allgemein aner-\nsinkt.                                                      kannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu ent-\nsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berück-\n§ 13                              sichtigen. Sie werden ohne Kostenbeteiligung der ge-\nHöhe und Zeitpunkt                        schädigten Person als Dienst- und Sachleistung zur\nder Anpassung, Verordnungsermächtigung                 Verfügung gestellt, soweit dieses Gesetz nichts ande-\n(1) Die Höhe der monatlichen Zahlungen nach § 11         res bestimmt.\nAbsatz 1 wird jeweils entsprechend dem Prozentsatz\nangepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in                                      § 16\nder gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die                           Katalog der Leistungen\nsich durch die Anpassung ergebenden Beträge sind                         der medizinischen Versorgung\nbis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab\nDie Leistungen der medizinischen Versorgung um-\n0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.\nfassen insbesondere:\n(2) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung\n1. ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische\ndes Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht\nBehandlung nach den § 27 Absatz 1 Nummer 2\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, jeweils zum\nund Nummer 3 und § 28 des Siebten Buches So-\ngleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzli-\nzialgesetzbuch,\nchen Rentenversicherung angepasst werden.\n2. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln nach\nKapitel 3                                  den § 27 Absatz 1 Nummer 4 und § 29 des Siebten\nBuches Sozialgesetzbuch,\nLeistungen der\n3. Versorgung mit Heilmitteln nach den § 27 Absatz 1\nmedizinischen Versorgung\nNummer 4 und § 30 des Siebten Buches Sozialge-\nsetzbuch,\nAbschnitt 1\n4. Versorgung mit Hilfsmitteln und Körperersatzstü-\nMedizinische Versorgung                           cken sowie die Gewährung einer Pauschale zum\nwährend des Wehrdienstverhältnisses                      Kleider- und Wäscheverschleiß nach den § 27 Ab-\nsatz 1 Nummer 4, Absatz 2 und § 31 des Siebten\n§ 14                                   Buches Sozialgesetzbuch,\nMedizinische Versorgung                        5. stationäre Behandlung nach den § 27 Absatz 1\nFür die anerkannte Schädigungsfolge erhalten Sol-             Nummer 6 und § 33 des Siebten Buches Sozialge-\ndatinnen und Soldaten während des Wehrdienstver-                 setzbuch,\nhältnisses Leistungen der medizinischen Versorgung            6. Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach\nim Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Ver-             § 27 Absatz 1 Nummer 7 des Siebten Buches So-\nsorgung nach § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes.                 zialgesetzbuch in Verbindung mit § 42 Absatz 2\nNummer 1 und 3 bis 7 und Absatz 3 des Neunten\nAbschnitt 2                               Buches Sozialgesetzbuch,\nMedizinische Versorgung                        7. häusliche Krankenpflege nach den § 27 Absatz 1\naußerhalb des Wehrdienstverhältnisses                     Nummer 5 und § 32 des Siebten Buches Sozialge-\nsetzbuch,\nUnterabschnitt 1                             8. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 des\nGrundsatz und Leistungen                               Siebten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe\ndes § 17,\n§ 15                                9. Leistungen zur Mobilität nach § 18,\nGrundsätze der medizinischen Versorgung                10. Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der\n(1) Für die anerkannte Schädigungsfolge erhalten              Kinderbetreuungskosten nach § 74 Absatz 1 bis 3\ngeschädigte Personen, die sich nicht im Wehrdienst-              des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,\nverhältnis befinden, medizinische Versorgung nach           11. Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches Sozial-\ndem Ersten, Zweiten und Fünften Unterabschnitt des               gesetzbuch,\nErsten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Bu-\n12. Krankengeld der Soldatenentschädigung nach Ka-\nches Sozialgesetzbuch unter Beachtung des Neunten\npitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.\nBuches Sozialgesetzbuch, soweit sich aus diesem Ge-\nsetz nichts anderes ergibt. Dabei gelten die Grund-\nsätze der Leistungserbringung der gesetzlichen Unfall-                                 § 17\nversicherung.                                                          Leistungen bei Pflegebedürftigkeit\n(2) Die Leistungen werden mit allen geeigneten Mit-         (1) § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt\nteln möglichst frühzeitig erbracht, um                      entsprechend. Für die Berechnung der Höhe des Pfle-\n1. die Gesundheitsstörung zu beseitigen oder zu bes-        gegeldes ist ein Mindestbetrag von 450 Euro und ein\nsern, die Verschlimmerung zu verhüten und die Fol-      Höchstbetrag von 2 000 Euro zugrunde zu legen.\ngen zu mildern sowie                                       (2) § 13 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021              3939\n(3) Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als         oder einer Maßnahme der Teilhabeleistung am Arbeits-\neinem Monat können einkommensabhängige Geldleis-           leben nach diesem Gesetz eintritt.\ntungen nach diesem Gesetz um höchstens die Hälfte\ngemindert werden, soweit dies nach den persönlichen                                   § 20\nBedürfnissen und Verhältnissen der geschädigten Per-\nson angemessen ist. Der Ausgleich für gesundheitliche                     Berechnung und Höhe des\nSchädigungsfolgen bleibt bei der Minderung außer Be-             Krankengeldes der Soldatenentschädigung\ntracht.                                                       (1) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung\nbeträgt 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Entgelts\n§ 18                            und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsent-\nLeistungen zur Mobilität                    gelt (Regelentgelt) nicht übersteigen. Das Regelentgelt\nwird bis zur Höhe der jeweils geltenden Leistungs-\n(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des      bemessungsgrenze berücksichtigt. Leistungsbemes-\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.              sungsgrenze ist der 360. Teil der jährlichen Beitrags-\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird         bemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversiche-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-            rung. Im Übrigen berechnet sich das Krankengeld der\nmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:                  Soldatenentschädigung entsprechend § 47 des Fünf-\n1. die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität    ten Buches Sozialgesetzbuch.\nmaßgebend sind,                                           (2) Bei geschädigten Personen, die geringfügig be-\n2. die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsver-        schäftigt sind, entspricht das zugrunde zu legende Re-\nfahren.                                                gelentgelt dem Nettoentgelt. Bei geschädigten Perso-\nnen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, wird\nUnterabschnitt 2                          das Krankengeld der Soldatenentschädigung auf\nGrundlage der nachgewiesenen Einnahmen berechnet,\nKrankengeld der                           die beitragspflichtig wären, wenn die geschädigte Per-\nSoldatenentschädigung                          son gesetzlich krankenversichert wäre.\n§ 19                               (3) Wenn es für die frühere Soldatin oder den frühe-\nren Soldaten günstiger ist, gelten als Regelentgelt die\nKrankengeld der Soldatenentschädigung               bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezoge-\n(1) Geschädigte Personen, die infolge der anerkann-     nen Geld- und Sachbezüge.\nten Schädigungsfolge arbeitsunfähig sind, erhalten\n(4) Ein Anspruch auf Krankengeld der Soldatenent-\nKrankengeld der Soldatenentschädigung. Die geschä-\nschädigung besteht nicht, wenn unmittelbar vor der Ar-\ndigte Person hat das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit\nbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld II bezogen wurde.\nnachzuweisen.\n(2) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die geschä-         (5) Die Berechnungsgrundlage, die dem Kranken-\ndigte Person auf Grund der anerkannten Schädigungs-        geld der Soldatenentschädigung zugrunde liegt, wird\nfolge ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte    entsprechend § 70 des Neunten Buches Sozialgesetz-\nErwerbstätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr      buch angepasst.\nder Verschlimmerung des Gesundheitszustands aus-\nführen kann.                                                                          § 21\n(3) Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die                        Beginn und Ende des\nam Tag der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses                Krankengeldes der Soldatenentschädigung\ninfolge der anerkannten Schädigungsfolge arbeitsunfä-         (1) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung ist\nhig sind und vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses        von dem Tag an zu erbringen, von dem an die Voraus-\nkeine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, gelten auch         setzungen des § 19 erfüllt sind, wenn es innerhalb von\ndann als arbeitsunfähig, wenn sie nicht oder nur mit       zwei Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder\nder Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszu-        nach Beginn einer Maßnahme der medizinischen Ver-\nstands fähig sind, einer Erwerbstätigkeit oder Berufs-     sorgung nach diesem Gesetz oder nach Wegfall des\nausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts        Anspruchs auf Fortzahlung des Entgelts beantragt\nder Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendi-      wird, ansonsten von dem Tag des Antrags. Als Antrag\ngung des Wehrdienstverhältnisses.                          gilt auch die Vorlage der ärztlichen Feststellung der Ar-\n(4) Als arbeitsunfähig gelten auch geschädigte Per-     beitsunfähigkeit.\nsonen, die, ohne arbeitsunfähig zu sein, wegen einer\n(2) Ist der Antrag nicht fristgerecht gestellt, ist das\nMaßnahme der medizinischen Versorgung nach die-\nKrankengeld der Soldatenentschädigung für die zu-\nsem Gesetz keine ganztägige Erwerbstätigkeit aus-\nrückliegende Zeit nur zu erbringen, wenn die geschä-\nüben können. Dies gilt nicht für Maßnahmen zur An-\ndigte Person ohne ihr Verschulden an der Einhaltung\npassung oder Instandsetzung von Hilfsmitteln und Kör-\nder Frist gehindert war.\nperersatzstücken. Insoweit gelten § 43 des Siebten\nBuches Sozialgesetzbuch und § 65a Absatz 1 Satz 1             (3) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung\nund Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch            endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit.\nentsprechend.                                                 (4) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung\n(5) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung           endet bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen\nwird auch gewährt, wenn die Arbeitsunfähigkeit wäh-        mit dem Tag, der dem Beginn der Zahlung dieser Leis-\nrend einer Maßnahme der medizinischen Versorgung           tungen vorausgeht, wenn die geschädigte Person","3940          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n1. Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Rente                                      § 24\nwegen Alters in voller Höhe nach dem Sechsten                                 Kürzung des\nBuch Sozialgesetzbuch bezieht,                               Krankengeldes der Soldatenentschädigung\n2. eine der Altersrente entsprechende oder der Alters-        Das Krankengeld der Soldatenentschädigung wird\nversorgung dienende Leistung erhält,                   um die Zahlbeträge der folgenden Leistungen gekürzt,\nwenn die Leistungen von einem Zeitpunkt nach dem\n3. auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer    Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Be-\nBetriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit       handlung an zuerkannt werden:\ndem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeiti-\n1. Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder\ngen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht\nLandabgaberente aus der Alterssicherung der\nauf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und des-\nLandwirte,\nwegen ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder\n2. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder\n4. die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechs-           Teilrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz-\nten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.                  buch,\nSatz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn die geschädigte Per-      3. Knappschaftsausgleichsleistung        oder   Rente  für\nson im Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze          Bergleute,\nnach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-         4. vergleichbare Leistungen, die von einem Träger\nbuch, die für sie maßgebliche Regelaltersgrenze ihrer          oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt\nberufsständischen Versicherungs- oder Versorgungs-             werden,\neinrichtung noch nicht erreicht hat.                       5. Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1\n(5) Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit        bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn\nnicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am            sie nach Bestimmungen gezahlt werden, die aus-\nArbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Kran-          schließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nkengeld der Soldatenentschädigung                              vertrags genannten Gebiet gelten.\n1. mit dem Tag, an dem die Leistungen der medizini-                                    § 25\nschen Versorgung soweit abgeschlossen sind, dass                   Soziale Sicherung der Bezieher\ndie geschädigte Person eine zumutbare, zur Verfü-           von Krankengeld der Soldatenentschädigung\ngung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit auf-\n(1) Personen sind in der Zeit, in der sie Krankengeld\nnehmen könnte,\nder Soldatenentschädigung beziehen,\n2. im Übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet          1. nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 Nummer 1 des\nvom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, je-         Dritten Buches Sozialgesetzbuch nach dem Recht\ndoch nicht vor dem Ende der stationären Behand-            der Arbeitsförderung und\nlung.\n2. nach Maßgabe des § 3 Satz 1 Nummer 3 des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetz-\n§ 22                                 lichen Rentenversicherung\nKrankengeld der                        versichert. Die Leistungsträger entrichten für die Leis-\nSoldatenentschädigung bei Wiedererkrankung              tungsberechtigten die Beiträge an die Bundesagentur\nfür Arbeit. Näheres zu den Beiträgen und zum Verfah-\nIm Fall einer Wiedererkrankung gelten die §§ 19         ren regeln die §§ 345, 347 und 349 des Dritten Buches\nbis 21 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle         Sozialgesetzbuch. Ferner entrichten die Leistungsträ-\ndes Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den       ger für die Leistungsberechtigten die Beiträge an die\nZeitpunkt der Wiedererkrankung abzustellen ist.            Träger der Rentenversicherung. Näheres zu diesen\nBeiträgen und zum Verfahren regeln die §§ 166, 170\nund 173 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.\n§ 23\n(2) Geschädigten Personen, die wegen einer Be-\nRuhen des Anspruchs                      schäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtmit-\nauf Krankengeld der Soldatenentschädigung             glied in einer berufsständischen Versicherungs- oder\nVersorgungseinrichtung sind oder wären, wenn sie ihre\n(1) Der Anspruch ruht, solange die geschädigte          Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Versicherungs-\nPerson Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld oder Kurz-      oder Versorgungseinrichtung, der sie freiwillig angehö-\narbeitergeld bezieht. Dies gilt nicht für die Dauer einer  ren, ausübten, werden auf Antrag für die Zeit, für die\nstationären Behandlungsmaßnahme oder einer medizi-         sie Krankengeld der Soldatenentschädigung erhalten,\nnischen Rehabilitationsleistung.                           die Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet. Die\n(2) Der Anspruch auf Krankengeld der Soldatenent-       Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die zur\nschädigung ruht auch während der Elternzeit nach           gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Be-\ndem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Dies gilt      zugs von Krankengeld der Soldatenentschädigung zu\nnicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der          entrichten wären, wenn die geschädigte Person ren-\nElternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld der        tenversicherungspflichtig wäre.\nSoldatenentschädigung aus dem Arbeitsentgelt zu be-           (3) Geschädigten Personen, die nicht rentenversi-\nrechnen ist, das durch Erwerbstätigkeit während der        cherungspflichtig sind oder von der Rentenversiche-\nElternzeit erzielt wurde.                                  rungspflicht befreit sind, werden auf Antrag für die Zeit,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021          3941\nfür die sie Krankengeld der Soldatenentschädigung er-       spruch auf Erstattung besteht bis zur Höhe der Vergü-\nhalten, die nachgewiesenen Aufwendungen für die Al-         tung, die der Leistungsträger bei Erbringung als Sach-\nterssicherung erstattet. Aufwendungen für die Alterssi-     leistung im Inland zu tragen hätte. § 63 gilt entspre-\ncherung sind insbesondere                                   chend.\n1. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-       (2) Abweichend von Absatz 1 können die Kosten bis\nrung,                                                   zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erstat-\n2. Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvor-      tet werden, wenn\nsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn        1. eine dem allgemein anerkannten Stand der medizi-\nder Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf           nischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung\ndas Leben der geschädigten Person bezogenen                 im Inland nicht möglich ist oder\nlebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des         2. ein unaufschiebbarer Behandlungsbedarf bestand.\n60. Lebensjahres vorsieht.\n(3) Bei einer Erstattung der Kosten nach Absatz 1\nDie Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die zur   oder Absatz 2 können auch weitere im Ausland im Zu-\ngesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Be-        sammenhang mit der Leistung der medizinischen Ver-\nzugs von Krankengeld der Soldatenentschädigung zu           sorgung anfallende notwendige Kosten der geschädig-\nentrichten wären, wenn die geschädigte Person ren-          ten Person und der Begleitperson ganz oder teilweise\ntenversicherungspflichtig wäre.                             erstattet werden.\n(4) Werden Kosten nach Absatz 1 oder Absatz 2 er-\nUnterabschnitt 3\nstattet, besteht nach Maßgabe der §§ 19 bis 24 ein\nKostenerstattung                           Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädi-\ngung.\n§ 26\n(5) Geschädigte Personen können stationäre Kran-\nErstattung der                        kenhausleistungen im Ausland abweichend von Ab-\nKosten selbstbeschaffter                    satz 1 in Anspruch nehmen, wenn zuvor die zuständige\nMaßnahmen der medizinischen Versorgung                Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung darf nur ver-\n(1) Entstehen der geschädigten Person Kosten für         sagt werden, wenn die gleiche Behandlung oder eine\neine selbstbeschaffte notwendige Leistung der medizi-       Behandlung, die für die geschädigte Person ebenso\nnischen Versorgung der Schädigungsfolge nach An-            wirksam ist und dem allgemein anerkannten Stand\ntragstellung, jedoch vor Anerkennung der Schädi-            der medizinischen Erkenntnisse entspricht, rechtzeitig\ngungsfolge, werden ihr die entstandenen Kosten im           im Inland erlangt werden kann. War die stationäre\nangemessenen Umfang erstattet. Dies gilt auch, wenn         Krankenhausbehandlung im Ausland unaufschiebbar,\nnach Abschluss der selbstbeschafften Leistung der           so darf der geschädigten Person das Fehlen der vor-\nmedizinischen Versorgung keine Schädigungsfolge             herigen Zustimmung nicht entgegengehalten werden,\nmehr vorliegt. Angemessen sind die Kosten, die auch         soweit und solange sie daran gehindert war, die Zu-\nbei der Inanspruchnahme der Sachleistung nach die-          stimmung einzuholen.\nsem Gesetz angefallen wären. § 27 Absatz 2 Nummer 2\nund § 59 Absatz 2 gelten entsprechend.                                            Kapitel 4\n(2) Entstehen die Kosten einer selbstbeschafften                           Leistungen zur\nnotwendigen Leistung der medizinischen Versorgung                     Teilhabe am Arbeitsleben\nnach Anerkennung der Schädigungsfolge, werden sie\nder geschädigten Person in der entstandenen Höhe                                  Abschnitt 1\nerstattet, wenn\nGrundsatz und Leistungen\n1. die Leistung unaufschiebbar war und nicht recht-\nzeitig erbracht werden konnte oder                                                § 28\n2. die Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde.                                     Voraussetzungen\n(3) Werden Kosten nach Absatz 1 oder Absatz 2               Geschädigte Personen erhalten Leistungen zur Teil-\nerstattet, besteht nach Maßgabe der §§ 19 bis 24 ein        habe am Arbeitsleben, wenn sie diese auf Grund der\nAnspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädi-             anerkannten Schädigungsfolge benötigen, um die Er-\ngung.                                                       werbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit\n(4) Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur       zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wieder-\nmedizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch          herzustellen und dadurch ihre Teilhabe am Arbeitsle-\nSozialgesetzbuch werden nach § 18 des Neunten Bu-           ben möglichst auf Dauer zu sichern.\nches Sozialgesetzbuch erstattet.\n§ 29\n§ 27                                            Umfang der Leistungen\nErstattung von Kosten                        (1) Die Leistungen für geschädigte Personen, die\nfür medizinische Versorgung                   sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden,\nbei vorübergehendem Auslandsaufenthalt                werden nach Maßgabe der §§ 49 bis 59 des Neunten\n(1) Geschädigten Personen werden bei einem vorü-         Buches Sozialgesetzbuch, bei anderen Leistungsan-\nbergehenden Aufenthalt im Ausland die Kosten einer          bietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetz-\nim Ausland notwendigen medizinischen Versorgung             buch sowie als Budget für Arbeit nach § 61 des Neun-\nder anerkannten Schädigungsfolge erstattet. Der An-         ten Buches Sozialgesetzbuch erbracht.","3942           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n(2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben          diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten\numfassen insbesondere                                       Schädigungsfolge ergänzt werden durch:\n1. Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeits-        1. Leistungen zur Mobilität nach § 18,\nplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung\nund beruflichen Eingliederung,                          2. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Sieb-\nten Buches Sozialgesetzbuch,\n2. eine Berufsvorbereitung,\n3. Reisekosten und Verdienstausfall nach § 43 des\n3. die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rah-\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch,\nmen Unterstützter Beschäftigung,\n4. die berufliche Ausbildung, berufliche Anpassung          4. Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der\nund Weiterbildung sowie                                     Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Bu-\nches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Ab-\n5. die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen             satz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,\nTätigkeit und sonstige Hilfen zur Förderung der Teil-\nhabe am Arbeitsleben.                                   soweit diese nicht bereits anderweitig erbracht wer-\nden.\nBei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Nei-\ngung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung\nauf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.                                   Kapitel 5\nSoweit notwendig, wird dabei die berufliche Eignung\nSoziale Teilhabe und\nabgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt.\nbesondere Leistungen im Einzelfall\n(3) Soweit erforderlich, enthalten die Leistungen zur\nTeilhabe am Arbeitsleben auch die notwendigen Leis-\n§ 33\ntungen zur Teilhabe an Bildung.\nLeistungen zur Sozialen\n§ 30                                       Teilhabe und ergänzende Leistungen\nÜbergangsgeld bei                           (1) Geschädigte Personen erhalten Leistungen zur\nLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben              Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, um\n(1) Geschädigte Personen, die sich nicht in einem        ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der\nWehrdienstverhältnis befinden, erhalten Übergangs-          Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern,\ngeld für die Dauer einer Maßnahme zur Teilhabe am           wenn\nArbeitsleben nach diesem Gesetz.                            1. diese Leistungen auf Grund der anerkannten\n(2) Für die Höhe und die Berechnung des Über-                Schädigungsfolge notwendig sind und\ngangsgeldes gilt § 20 entsprechend. Schließt sich eine\n2. die Leistungen nicht bereits im Rahmen der medizi-\nMaßnahme nach Kapitel 4 unmittelbar an den Bezug\nnischen Versorgung oder im Zusammenhang mit\nvon Krankengeld der Soldatenentschädigung an, ent-\nMaßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht\nspricht die Höhe des Übergangsgeldes der Höhe des\nworden sind.\nzuletzt gezahlten Krankengeldes der Soldatenentschä-\ndigung.                                                        (2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Absatz 1\n(3) Wird die geschädigte Person während einer            sind insbesondere:\nMaßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitsunfä-          1. Leistungen zur Mobilität nach § 18,\nhig, wird Krankengeld der Soldatenentschädigung in\nder Höhe des Übergangsgeldes gewährt.                       2. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Sieb-\nten Buches Sozialgesetzbuch.\n(4) § 71 Absatz 1 bis 3 und § 72 des Neunten Bu-\nches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.                     (3) Ergänzende Leistungen nach Absatz 1 sind ins-\nbesondere\n§ 31                              1. Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches Sozial-\nSoziale Sicherung der                          gesetzbuch,\nBezieher von Übergangsgeld\n2. Leistungen der Haushaltshilfe oder Übernahme der\nFür die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld werden             Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten\nzusätzlich Leistungen zur Alterssicherung entspre-              Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74\nchend § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 ge-                Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetz-\nleistet.                                                        buch.\nAbschnitt 2                                                     § 34\nErgänzende Leistungen                                 Leistungen der Eingliederungshilfe\n§ 32                                 Geschädigte Personen, die auf Grund der anerkann-\nten Schädigungsfolge Eingliederungshilfe benötigen,\nErgänzende Leistungen                       erhalten die Leistungen der Eingliederungshilfe nach\nzur Teilhabe am Arbeitsleben                   Teil 2 Kapitel 1, 2 und 6 des Neunten Buches Sozial-\nLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den         gesetzbuch, soweit dieses Gesetz keine abweichende\n§§ 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach           Regelung trifft. Die Leistungen der Eingliederungshilfe\n§ 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und nach          gehen anderen Leistungen nach diesem Gesetz nach.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021           3943\n§ 35                             geber ergibt. Sonderleistungen wie Weihnachtsgratifi-\nLeistungen zur Überwindung                    kationen, zusätzliche Monatsgehälter und Erfolgsprä-\nbesonderer sozialer Schwierigkeiten               mien sind als Einkommen in den Monaten zu berück-\nsichtigen, in denen sie gezahlt werden.\n(1) Geschädigte Personen, bei denen auf Grund der\nanerkannten Schädigungsfolge eine besondere Le-\n§ 39\nbenslage vorliegt, die mit sozialen Schwierigkeiten ver-\nbunden ist, können Leistungen zur Überwindung dieser                        Referenzeinkommen\nSchwierigkeiten erhalten, wenn sie aus eigener Kraft          (1) Das monatliche Referenzeinkommen beträgt bei\nhierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leis-     einer geschädigten Person\ntungen nach anderen Vorschriften gedeckt wird, gehen\n1. ohne abgeschlossene Schulausbildung 2 218 Euro,\ndiese der Leistung nach Satz 1 vor.\n2. ohne abgeschlossene Berufsausbildung 2 294 Euro,\n(2) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die\nnotwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden,         3. mit abgeschlossener Berufsausbildung 2 614 Euro,\nzu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung        4. mit Techniker- oder Meisterprüfung 3 065 Euro,\nzu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche\n5. mit einem Bachelor- oder vergleichbaren Hoch-\nBetreuung der geschädigten Person. Die §§ 68 und 69\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten entspre-           schulabschluss 3 830 Euro und\nchend.                                                     6. mit einem Master- oder vergleichbaren Hochschul-\nabschluss 5 089 Euro.\n§ 36                                (2) Hat eine geschädigte Person in dem Beruf, den\nLeistungen in sonstigen Lebenslagen               sie vor der Auswirkung der Schädigungsfolge ausge-\nLeistungen können zur Deckung des schädigungs-          übt hat, ein höheres Einkommen als das nach Absatz 1\nbedingten Bedarfs auch in sonstigen Lebenslagen er-        festgelegte Referenzeinkommen erzielt, ist als Refe-\nbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel    renzeinkommen das vor der Auswirkung der Schädi-\nunter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes           gungsfolge in den letzten zwölf Monaten oder, wenn\nrechtfertigen.                                             dies günstiger ist, in den letzten 36 Monaten vor der\nAuswirkung der Schädigungsfolgen regelmäßig erzielte\nund nach § 38 zu ermittelnde Einkommen, höchstens\nKapitel 6\njedoch 6 402 Euro, zugrunde zu legen. Bei monatlich\nErwerbsschadensausgleich                           feststehendem Einkommen wird auf die Ermittlung ei-\nnes durchschnittlichen Einkommens verzichtet, wenn\n§ 37                             dies günstiger ist.\nAnspruch auf Erwerbsschadensausgleich                   (3) Wirkt sich die anerkannte Schädigungsfolge vor\n(1) Hat die geschädigte Person, die sich nicht in       dem Abschluss einer Berufs- oder Hochschulausbil-\neinem Wehrdienstverhältnis befindet, einen Erwerbs-        dung auf die Fähigkeit aus, eine solche zu absolvieren,\nschaden infolge der anerkannten Schädigungsfolge,          wird das Referenzeinkommen wie folgt festgesetzt: Bei\nerhält sie einen monatlichen Erwerbsschadensaus-           geschädigten Personen,\ngleich, wenn                                               1. die über das Zeugnis der Hauptschule, den qualifi-\n1. ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30            zierendenden Hauptschulabschluss oder über einen\nanerkannt worden ist und                                   als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfü-\ngen, zunächst nach Absatz 1 Nummer 2 und nach\n2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder\nAblauf von drei Jahren nach Absatz 1 Nummer 3,\nzur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgverspre-\nchend sind oder ihr nicht zugemutet werden kön-        2. die über das Zeugnis der Realschule oder über ei-\nnen.                                                       nen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand\nverfügen, zunächst nach Absatz 1 Nummer 2, nach\n(2) Der Erwerbsschaden ist der schädigungsbe-\nAblauf von drei Jahren nach Absatz 1 Nummer 3\ndingte Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen\nund nach Ablauf von weiteren sechs Jahren nach\nEinkommen und dem Referenzeinkommen.\nAbsatz 1 Nummer 4,\n§ 38                             3. die über das Zeugnis der allgemeinen Hochschulrei-\nDerzeitiges Einkommen                          fe, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fach-\nhochschulreife oder über einen als gleichwertig an-\nDerzeitiges Einkommen sind Arbeitsentgelte nach             erkannten Bildungsstand verfügen, zunächst nach\n§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Arbeitsein-          Absatz 1 Nummer 2, nach Ablauf von drei Jahren\nkommen nach § 15 des Vierten Buches Sozialgesetz-              nach Absatz 1 Nummer 4 und nach Ablauf von wei-\nbuch und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Ab-                 teren sechs Jahren nach Absatz 1 Nummer 5.\nsatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 des Vierten Buches So-\nzialgesetzbuch, sowie der Berufsschadensausgleich          Die Ermittlung des Referenzeinkommens nach Absatz 2\nnach § 18a Absatz 3 Nummer 8 des Vierten Buches            bleibt unberührt.\nSozialgesetzbuch. Die §§ 18b und 18c des Vierten              (4) Das Referenzeinkommen wird mit einem Anpas-\nBuches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Ein           sungsfaktor an die Veränderung der Bruttolöhne und\nmonatlich feststehendes Einkommen ist gegeben,             -gehälter je Arbeitnehmer angepasst. Bruttolöhne und\nwenn sich ein bestimmter Monatsbetrag auf Grund            -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statisti-\neines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsver-    sche Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter\neinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeit-          je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenhei-","3944            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen je-                 öffentlich-rechtliche berufsständische Versiche-\nweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen              rungs- und Versorgungseinrichtung zu entrichten-\nGesamtrechnungen (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechs-                den Beiträge stellen.\nten Buches Sozialgesetzbuch). Der Anpassungsfaktor           Die Erstattung erfolgt für nachgewiesene entrichtete\nfür die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je         Beiträge bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzli-\nArbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das        chen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs von\nvergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vor-          Erwerbsschadensausgleich zu entrichten wären, wenn\nvergangene Kalenderjahr geteilt wird. § 68 Absatz 7          für die geschädigte Person nach Absatz 1 eine Renten-\nund § 121 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialge-             versicherungspflicht beantragt worden wäre.\nsetzbuch gelten entsprechend. Eine Minderung des\naktuellen Referenzeinkommens erfolgt nicht.\nKapitel 7\n(5) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung\ndes Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht                  Leistungen an Hinterbliebene\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, jeweils zum\ngleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzli-                                     § 42\nchen Rentenversicherung angepasst werden.                                   Anspruchsvoraussetzungen\n§ 40                                 (1) Ist der Tod der geschädigten Person Folge einer\nWehrdienstbeschädigung oder stirbt die geschädigte\nDauer des Bezug                          Person an der anerkannten Schädigungsfolge, erhalten\nvon Erwerbsschadensausgleich                   die Hinterbliebenen Leistungen nach diesem Kapitel.\nDer Erwerbsschadensausgleich wird bis zum Ablauf             (2) Der Tod gilt als Schädigungsfolge, wenn die ge-\ndes Monats gezahlt, im dem die geschädigte Person            schädigte Person an einer Gesundheitsstörung ver-\n1. Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz-          stirbt, für die zum Zeitpunkt des Versterbens Ausgleich\nbuch bezieht,                                            für gesundheitliche Schädigungsfolgen gewährt wurde.\n2. eine der Altersrente entsprechende oder der Alters-\nversorgung dienende Leistung erhält,                                                § 43\n3. auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer            Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer\nBetriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit            (1) Die Witwe oder der Witwer der geschädigten\ndem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeiti-        Person erhält eine monatliche Ausgleichszahlung in\ngen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht            Höhe von 750 Euro. § 13 gilt entsprechend.\nauf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und des-\n(2) Der Anspruch auf die monatliche Ausgleichszah-\nwegen ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder\nlung erlischt, wenn die Witwe oder der Witwer wieder\n4. die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechs-         heiratet.\nten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.\n(3) Die Witwe oder der Witwer hat zusätzlich zur\nSatz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn die geschädigte Per-        Leistung nach Absatz 1 Anspruch auf eine monatliche\nson zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelalters-            Ausgleichszahlung in Höhe von 50 Prozent des zu-\ngrenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozial-          grunde zu legenden Referenzeinkommens der ge-\ngesetzbuch die für sie maßgebliche Regelaltersgrenze         schädigten Person nach § 39 Absatz 1, soweit sie\nihrer berufsständischen Versicherungs- oder Versor-          oder er\ngungseinrichtung noch nicht erreicht hat.\n1. Kinder der verstorbenen geschädigten Person bis\n§ 41                                  zur Vollendung des 12. Lebensjahres erzieht oder\nSoziale Sicherung der                      2. Kinder erzieht und mit diesen Kindern in häuslicher\nErwerbsschadensausgleichsempfänger                       Gemeinschaft lebt, die wegen körperlicher, geistiger\noder seelischer Behinderung außerstande sind, sich\n(1) Die zuständige Behörde hat die Versicherungs-             selbst zu unterhalten, oder\npflicht nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechs-\nten Buches Sozialgesetzbuch für geschädigte Perso-           3. zum Zeitpunkt des Versterbens der geschädigten\nnen für die Zeit, für die sie Erwerbsschadensausgleich           Person voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig\nerhalten, zu beantragen.                                         nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ist.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für geschädigte Personen,            (4) Für die Dauer des Bezugs der Ausgleichszahlung\nnach Absatz 3 wird das gleichzeitig erzielte Einkom-\n1. die neben dem Bezug des Erwerbsschadensaus-\nmen oder Erwerbsersatzeinkommen nach den §§ 14,\ngleichs wegen einer Beschäftigung oder selbststän-\n15 sowie 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetz-\ndigen Tätigkeit Pflichtmitglied in einer öffentlich-\nbuch auf die Ausgleichszahlung nach Absatz 3 ange-\nrechtlichen berufsständischen Versicherungs- oder\nrechnet. Der Anspruch nach Absatz 3 ruht in Höhe der\nVersorgungseinrichtung sind oder wären, wenn sie\nHinterbliebenenversorgung nach den §§ 56 bis 61 des\nihre Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Ver-\nSoldatenversorgungsgesetzes.\nsicherungs- oder Versorgungseinrichtung, der sie\nfreiwillig angehören, ausübten, die für den Bezug\n§ 44\nvon Erwerbsschadensausgleich zusätzliche Bei-\nträge entgegennimmt, und                                               Ausgleichszahlung an Waisen\n2. die einen Antrag auf Erstattung der zusätzlich für           (1) Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszah-\nden Bezug von Erwerbsschadensausgleich an die            lung in Höhe von 400 Euro. § 13 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021          3945\n(2) Waisen, die durch das Versterben des anderen            (2) Auf den Betrag nach Absatz 1 werden einmalige\nElternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monat-      Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes auf\nliche Ausgleichszahlung in Höhe von 650 Euro. § 13 gilt     Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck\nentsprechend.                                               der Übernahme der Kosten der Überführung erbracht\n(3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Monat          werden.\ngezahlt, in dem die Waise das 25. Lebensjahr vollen-           (3) § 42 Absatz 2 ist anzuwenden.\ndet.\n(4) Über die Vollendung des 25. Lebensjahres                                       § 48\nhinaus werden Leistungen an Waisen erbracht, so-\nlange sie die Berechtigung für Kindergeldleistungen                                Bestattung\nnach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach\n§ 1 des Bundeskindergeldgesetzes nachweisen.                   (1) Verstirbt die geschädigte Person an der Schädi-\ngungsfolge, werden derjenigen Person, die die Be-\nstattung bezahlt hat, die Bestattungskosten erstattet.\n§ 45\nDer Anspruch auf Erstattung umfasst die Kosten der\nAusgleichszahlung an Eltern                   Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der im Zeit-\n(1) Ist die geschädigte Person an der Schädigungs-       punkt des Todes geltenden jährlichen Bezugsgröße\nfolge verstorben, so erhalten die Eltern eine monatliche    nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nAusgleichszahlung, wenn sie                                 buch.\n1. voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten                 (2) Auf den Betrag nach Absatz 1 werden einmalige\nBuches Sozialgesetzbuch sind,                           Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes auf\nGrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck\n2. aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare\nder Übernahme der Kosten der Bestattung erbracht\nErwerbstätigkeit nicht ausüben können oder\nwerden.\n3. das 60. Lebensjahr vollendet haben,\n(3) § 42 Absatz 2 ist anzuwenden.\nfrühestens jedoch von dem Monat an, in dem die ge-\nschädigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hätte.\nKapitel 9\n(2) Die monatliche Ausgleichszahlung an Eltern be-\nträgt für jedes Kind, das an der Schädigungsfolge der                            Sterbegeld\nWehrdienstbeschädigung verstorben ist,\n1. für ein noch lebendes Elternteil 250 Euro,                                         § 49\n2. für beide Elternteile je 150 Euro.\nSterbegeld\n(3) § 13 gilt entsprechend.\n(1) Beim Tod der geschädigten Person wird Sterbe-\n§ 46                             geld in Höhe des Zweifachen der monatlichen Zahlung\ndes Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen\nLeistungen zur Teilhabe                     und des Erwerbsschadensausgleichs gewährt, soweit\nam Arbeitsleben für Witwen und Witwer                diese Leistungen der geschädigten Person für den\n(1) Witwen und Witwer können einmalig Leistungen         Sterbemonat bewilligt waren. Für den Fall, dass der\nzur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend der §§ 28         beschädigten Person zum Zeitpunkt des Versterbens\nbis 32 erhalten. Wenn unmittelbar vor den Leistungen        Leistungen nach Kapitel 15 bewilligt waren, tritt an\nzur Teilhabe am Arbeitsleben kein Regelentgelt bezo-        die Stelle des Ausgleichs für gesundheitliche Schädi-\ngen wurde, wird als Regelentgelt ein Betrag in Höhe         gungsfolgen der Gesamtbetrag nach § 83 Absatz 1\nder monatlichen Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3        und an die Stelle des Erwerbsschadensausgleichs der\nzugrunde gelegt.                                            Berufsschadensausgleich nach § 82.\n(2) § 43 Absatz 1 bis 3 des Siebten Buches Sozial-          (2) Anspruchsberechtigt    sind  in  nachstehender\ngesetzbuch und § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Bu-          Rangfolge\nches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.\n1. die Witwe oder der Witwer der geschädigten Per-\nKapitel 8                                 son,\nÜberführung und Bestattung                           2. die Waisen der geschädigten Person,\n3. die Eltern der geschädigten Person,\n§ 47\nÜberführung                           wenn sie mit der geschädigten Person zum Zeitpunkt\ndes Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.\n(1) Verstirbt die geschädigte Person an der Schädi-      Ansonsten steht das Sterbegeld derjenigen Person\ngungsfolge, werden derjenigen Person, die die Über-         zu, welche von der geschädigten Person zum Zeit-\nführung bezahlt hat, die Überführungskosten erstattet.      punkt des Versterbens unterhalten wurde.\nDer Anspruch auf Erstattung umfasst die tatsächlich\nentstandenen Kosten der Überführung an den Ort der             (3) Der Anspruch auf Sterbegeld ruht in Höhe der\nBestattung, soweit sie notwendig und angemessen             Leistung des Sterbegeldes nach den §§ 56 und 59\nsind.                                                       des Soldatenversorgungsgesetzes.","3946           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nKapitel 10                               (3) Die Kosten für Arzneimittel und Verbandmittel\nsowie Heilmittel und Hilfsmittel können in voller Höhe\nSonstige Vorschriften                          erstattet werden.\n§ 50                                (4) Die Kosten für weitere Leistungen der medizini-\nschen Versorgung nach § 16 Nummer 6 bis 12 werden\nAusgleichszahlung                       bis zu der Höhe erstattet, die bei Erbringung im Inland\nan Partnerinnen und Partner                   angefallen wären.\neiner verfestigten Lebensgemeinschaft\n(5) Erstattungen werden nur erbracht, soweit die\nDie monatliche Ausgleichszahlung nach § 43 Ab-           Bedarfe nicht durch bestehende gesetzliche oder pri-\nsatz 1 erhalten auch Partnerinnen und Partner einer         vate Versicherungen oder staatliche Leistungen des\nzum Zeitpunkt des Versterbens der geschädigten Per-         Wohnsitzstaates im Wohnsitzstaat gedeckt werden\nson verfestigten Lebensgemeinschaft, sofern die ge-         können.\nschädigte Person an den Schädigungsfolgen einer\nWehrdienstbeschädigung verstorben ist und die Part-            (6) Ist im Wohnsitzstaat weder eine Leistung zweck-\nnerin oder der Partner einer verfestigten Lebensge-         entsprechend der Leistung des Krankengeldes der\nmeinschaft unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit         Soldatenentschädigung zu verwirklichen, noch können\ndie Betreuung eines gemeinsamen Kindes ausübt. Die-         geschädigte Personen diesen Bedarf durch einen be-\nser Anspruch besteht für die ersten drei Lebensjahre        stehenden privaten oder gesetzlichen Versicherungs-\ndes Kindes.                                                 schutz decken und entsteht ihnen hieraus ein Nachteil,\nwird ihnen Krankengeld der Soldatenentschädigung\ngewährt, wie es auch bei einem Wohnsitz oder ge-\n§ 51\nwöhnlichen Aufenthalt im Inland gezahlt worden wäre.\nErstattung von Kosten\n(7) Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfol-\nfür psychotherapeutische\ngen wird gewährt, soweit der Leistungszweck erreicht\nLeistungen in besonderen Fällen\nwerden kann. Der Leistungszweck wird insbesondere\n(1) Angehörigen und Hinterbliebenen werden die           dann nicht erreicht, wenn der Wohnsitz- oder Aufent-\nKosten für psychotherapeutische Leistungen in ange-         haltsstaat Zahlungen nach diesem Gesetz auf eigene\nmessenem Umfang erstattet, wenn                             Sozialleistungen ganz oder teilweise anrechnet.\n1. die Leistungen zum Ausgleich psychischer Beein-             (8) Ein Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich\nträchtigungen, die mittelbar auf die für die Soldatin   besteht nicht. Verlegen geschädigte Personen, für die\noder den Soldaten anerkannte Schädigungsfolge           bereits ein Erwerbsschadensausgleich bewilligt wurde,\nzurückzuführen sind, oder zur Erreichung oder           ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Aus-\nSicherung des Behandlungserfolgs notwendig sind         land, so ist ihnen auf Antrag eine Abfindung in Höhe\nund                                                     des 30-fachen des festgestellten monatlichen Er-\n2. der zuständige Leistungsträger oder das private          werbsschadensausgleichs auszuzahlen. Der Antrag\nKrankenversicherungsunternehmen seine Leistungs-        auf Auszahlung der Abfindung ist bei der zuständigen\npflicht verneint hat.                                   Behörde bis spätestens drei Monate nach Verlegung\ndes Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins\n(2) § 26 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.              Ausland zu stellen. Durch die Zahlung der Abfindung\nsind alle Ansprüche der geschädigten Person auf Er-\n§ 52                             werbsschadensausgleich abgegolten.\nLeistungen bei Wohnsitz\noder gewöhnlichem Aufenthalt                                             § 53\nim Ausland für geschädigte Personen, die                                Schadensersatz\nsich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden\n(1) Geschädigte Personen haben auf Grund der an-\n(1) Geschädigte Personen, die sich nicht in einem        erkannten Schädigungsfolge gegen den Bund nur die\nWehrdienstverhältnis befinden und ihren Wohnsitz            auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche.\noder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, er-\nhalten Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8.            (2) Weitergehende Ansprüche nach allgemeinen ge-\nsetzlichen Vorschriften können gegen einen öffentlich-\n(2) Die nachgewiesenen Kosten für medizinisch not-       rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen\nwendige und angemessene Leistungen der medizini-            die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann gel-\nschen Versorgung der anerkannten Schädigungsfolge           tend gemacht werden, wenn die als Schädigungsfolge\nnach § 16 Nummer 1 und 5 werden bis zur Höhe des            anerkannte Gesundheitsstörung\nZweifachen der Vergütung erstattet, die bei Erbringung\nals Sachleistung im Inland angefallen wären. In beson-      1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer\nders begründeten Fällen kann auch der darüberhinaus-            solchen Person verursacht worden ist oder\ngehende Betrag teilweise oder ganz erstattet werden.        2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetre-\nLeistungen der medizinischen Versorgung können                  ten ist.\nauch im Inland nach vorheriger Genehmigung durch\n(3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 sind Leistun-\ndie zuständige Behörde durchgeführt werden, wenn\ngen nach diesem Gesetz auf die weitergehenden An-\nmedizinische Gründe oder Kostengründe dies erfor-\nsprüche anzurechnen.\ndern. Reisekosten können in diesem Fall in angemes-\nsenem Umfang erstattet werden. § 63 gilt entspre-              (4) Ersatzansprüche gegen andere Personen sowie\nchend.                                                      nach § 31a des Soldatengesetzes bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021            3947\n§ 54                             gezahlte Arbeitsentgelt erstattet. Die darauf entfallen-\nErstattung von Sachschäden                    den, vom Arbeitgeber zu tragenden und abgeführten\nund besonderen Aufwendungen                     Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförde-\nrung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters-\n(1) Werden bei einem während der Ausübung des            und Hinterbliebenenversorgung werden ebenfalls er-\nWehrdienstes erlittenen Unfall neben der gesundheit-        stattet.\nlichen Schädigung Kleidungsstücke oder andere Ge-\ngenstände, welche die Soldatin oder der Soldat mit             (2) Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den Zeit-\nsich geführt hat, beschädigt, zerstört oder sind solche     raum beschränkt, für den der Arbeitgeber zur Fortzah-\nGegenstände abhandengekommen, kann auf Antrag               lung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet\nErsatz in angemessener Höhe geleistet werden. Der           ist. Die Erstattung endet schon früher, wenn die am\nErsatz ist in der Regel auf Kleidungsstücke und sons-       Tag nach dem Ende des Wehrdienstverhältnisses be-\ntige Gegenstände des täglichen Bedarfs zu beschrän-         stehende Arbeitsunfähigkeit entfällt oder nicht mehr\nken, welche die geschädigte Person im Dienst benötigt       durch die anerkannte Schädigungsfolge verursacht ist.\noder üblicherweise mit sich führt; hierzu gehört auch          (3) Kann die frühere Soldatin oder der frühere Soldat\nein Kraftfahrzeug.                                          auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten\n(2) Absatz 1 gilt für Soldatinnen und Soldaten auch      Ersatz wegen des Verdienstausfalls, der ihm durch die\nbei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4.                  Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, verlangen, so kann\nder Arbeitgeber die Erstattung nur gegen Abtretung\n(3) Sind einer Soldatin oder einem Soldaten nach\ndes nach § 6 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgeset-\neinem Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes\nzes übergegangenen Anspruchs im Umfang der durch\nbesondere Kosten entstanden, weil Dritte erste Hilfe\nAbsatz 1 begründeten Erstattungspflicht verlangen.\ngeleistet haben, sind die nachweisbar notwendigen\nAufwendungen zu ersetzen.                                      (4) Die Aufwendungen des Arbeitgebers werden\ndurch die zuständige Behörde erstattet. Die Erstattung\n(4) Hat die Soldatin oder der Soldat den Unfall vor-\nwird erst nach Anerkennung der Schädigungsfolge ge-\nsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist ein\nleistet. Der Anspruch auf die Erstattung verjährt mit\nErsatz des Schadens und der notwendigen Aufwen-\nAblauf von vier Jahren nach dem Ende des Jahres, in\ndungen ausgeschlossen.\ndem das Wehrdienstverhältnis beendet worden ist.\n§ 55\nKapitel 11\nAnsprüche gegen Schadensersatzpflichtige\n(1) Für den Übergang eines Anspruchs der geschä-                         Härtefallregelung\ndigten Person auf Ersatz eines Schadens auf den Kos-\ntenträger der Soldatenentschädigung gilt § 116 des                                    § 57\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.                               Ausgleich in Härtefällen\n(2) Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann nicht             (1) Soweit sich im Einzelfall bei Vorliegen der aner-\nzum Nachteil der geschädigten Person geltend ge-            kannten Schädigungsfolge aus der Anwendung dieses\nmacht werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Scha-        Gesetzes eine besondere Härte ergibt, kann mit Zu-\ndensersatzleistungen nicht ausreichen, um den ge-           stimmung des Bundesministeriums der Verteidigung\nsamten Schaden zu ersetzen. In diesen Fällen sind           ein angemessener Ausgleich erbracht werden.\ndie Schadensersatzansprüche der geschädigten Per-\n(2) Eine besondere Härte ist gegeben, wenn der\nson vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kosten-\nAusschluss von Leistungen insgesamt oder der Aus-\nträgers der Soldatenentschädigung.\nschluss von einzelnen Leistungen dem Sinn und Zweck\n(3) Die Krankenkassen und die Unfallversicherung         dieses Gesetzes widerspricht.\nBund und Bahn haben der zuständigen Behörde die\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann\nTatsachen mitzuteilen, aus denen sich ergibt, dass\nHärteausgleichen in gleichgelagerten Fallgestaltungen\nein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage\nallgemein zustimmen.\nhaben die Krankenkassen und die Unfallversicherung\nBund und Bahn der zuständigen Behörde Angaben da-\nrüber zu machen, in welcher Höhe ihnen Kosten für                                Kapitel 12\nLeistungen der medizinischen Versorgung entstanden                      Verfahrensvorschriften\nsind. Dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Be-\nhandlungen und die Versorgung mit Arznei- und Ver-                                Abschnitt 1\nbandmitteln.\nAllgemeine Verfahrensvorschriften\n§ 56\nErstattung des fortgezahlten                                            § 58\nArbeitsentgelts an den privaten Arbeitgeber                  Beweiserhebung und Beweiserleichterung\n(1) Ist die frühere Soldatin oder der frühere Soldat        (1) Ist eine notwendige Anhörung der geschädigten\nab dem Tag nach dem Ende des auf einer Dienstpflicht        Person, der Hinterbliebenen oder anderer Personen\nberuhenden Wehrdienstverhältnisses arbeitsunfähig,          vor der zuständigen Behörde mit unverhältnismäßigem\nwird dem privaten Arbeitgeber, der auf Grund eines          Aufwand verbunden, insbesondere wegen der Entfer-\nbereits vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses beste-       nung des Aufenthaltsorts der zu hörenden Personen,\nhenden Arbeitsverhältnisses zur Fortzahlung des Ar-         so kann eine andere Behörde um die Erledigung der\nbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist, das fort- Anhörung ersucht werden.","3948           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n(2) Die Angaben der geschädigten Person oder ihrer                                 § 60\nHinterbliebenen, die sich auf die mit der Gesundheits-              Änderungen und Ende von Leistungen\nstörung oder mit dem Wehrdienst im Zusammenhang\nstehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Beweismit-            (1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen\ntel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne      Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Leis-\nVerschulden der geschädigten Person oder ihrer Hin-         tung nach ihrer Feststellung, wird die Leistung in neuer\nterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung        Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die\nzu Grunde zu legen, soweit sie nach den Umständen           Änderung wirksam geworden ist.\ndes Falles glaubhaft erscheinen.                               (2) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Grün-\nden die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung\n(3) Die zuständige Behörde kann nach § 27 des Ver-\nweg, wird die Leistung bis zum Ende des Monats ge-\nwaltungsverfahrensgesetzes von der geschädigten\nwährt, in dem der Wegfall wirksam geworden ist.\nPerson, den Hinterbliebenen und anderen Personen\ndie Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die          (3) Beruht die Minderung oder der Wegfall der Leis-\nRichtigkeit ihrer Angaben nach Absatz 2 verlangen. In       tungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflusst wird,\ngleicher Weise kann von den Sachverständigen die Ab-        auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die\ngabe einer Versicherung an Eides statt über die Rich-       Minderung oder der Wegfall mit dem Monat ein, in\ntigkeit ihrer Angaben verlangt werden.                      dem das Einkommen sich erhöht hat.\n(4) Leistungen werden bis zum Ende des Kalender-\n§ 59                             monats gewährt, in dem die geschädigte Person ver-\nstorben ist, die Zahlung von Dienstbezügen nach § 60\nLeistungsbeginn\ndes Soldatenversorgungsgesetzes endet oder der Tod\nund vorläufige Entscheidung\nder geschädigten Person nach dem Verschollenheits-\n(1) Bei erstmaligem Antrag auf Anerkennung der           gesetz erklärt wurde. Kehrt die verschollene geschä-\nSchädigungsfolge sind Leistungen ab dem Monat zu            digte Person zurück, lebt der Anspruch auf Leistungen\nerbringen, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frü-       nach diesem Gesetz wieder auf.\nhestens ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt\nwird. Wird das Verwaltungsverfahren von Amts wegen                                    § 61\neingeleitet, beginnt die Leistung mit dem Monat, in               Beginn der Leistungen an Hinterbliebene\ndem die anspruchsbegründenden Tatsachen der zu-\nständigen Behörde bekannt geworden sind.                       (1) Die Leistungen an Hinterbliebene beginnen frü-\nhestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Mo-\n(2) Stellt die geschädigte Person den Antrag auf An-     nat. Kinder, die nach dem Versterben der geschädigten\nerkennung der Schädigungsfolge innerhalb eines Jah-         Person geboren werden, erhalten Leistungen vom ers-\nres nach Eintritt der primären Gesundheitsstörung,          ten Tag des Geburtsmonats an.\nwerden Leistungen ab dem Zeitpunkt des Eintritts der\n(2) § 59 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entspre-\nSchädigungsfolge erbracht. War die geschädigte Per-\nchend, dass der Antrag auf Gewährung der Aus-\nson ohne ihr Verschulden an der Antragstellung inner-\ngleichszahlung innerhalb eines Jahres nach dem schä-\nhalb der Jahresfrist nach Satz 1 gehindert, verlängert\ndigungsbedingten Tod der geschädigten Person zu\nsich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung.\nstellen ist.\n(3) Über die Erbringung von Leistungen kann auf\nAntrag vorläufig entschieden werden,                                                  § 62\n1. wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des                          Auszahlung, Geldleistungen\nLeistungsanspruchs oder eines Teils des Leistungs-         (1) In Ergänzung zu § 47 des Ersten Buches Sozial-\nanspruchs weitere Ermittlungen notwendig sind,          gesetzbuch gilt § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten\nBuches Sozialgesetzbuch entsprechend.\n2. die Voraussetzungen für den Anspruch oder einen\nTeil des Anspruchs mit hinreichender Wahrschein-           (2) Alle laufenden Geldleistungen werden monatlich\nlichkeit vorliegen,                                     im Voraus geleistet, und zwar am letzten Arbeitstag\ndes Monats, der dem Monat vorausgeht, für den sie\n3. die Antragstellerin oder der Antragsteller ein be-       bestimmt sind.\nrechtigtes Interesse an der vorläufigen Entschei-\ndung hat und\n§ 63\n4. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Um-           Umrechnung von ausländischem Einkommen\nstände, die einer sofortigen abschließenden Ent-\nscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.          (1) Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in frem-\nder Währung erzielt wird, wird es nach dem Referenz-\n(4) Der Grund der Vorläufigkeit ist in der Entschei-     kurs in Euro umgerechnet, den die Europäische Zen-\ndung anzugeben. Nach Abschluss der Ermittlungen ist         tralbank öffentlich bekannt gibt. Wird für die fremde\neine endgültige Entscheidung zu treffen. Auf Grund der      Währung von der Europäischen Zentralbank ein Refe-\nvorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind          renzkurs nicht veröffentlicht, wird das Einkommen\nauf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit         nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten\nder endgültigen Entscheidung ein Leistungsanspruch          Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes\nnicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind      umgerechnet; für Länder mit differenziertem Kurssys-\nauf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte            tem ist der Kurs für den nichtkommerziellen Bereich\nLeistungen vom Empfänger zu erstatten.                      zugrunde zu legen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021             3949\n(2) Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den           (2) Das Fallmanagement ist die aktivierende und ko-\nFällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu       ordinierende Begleitung der geschädigten Person oder\nberechneten Leistung in der Vergangenheit liegt, der        der Hinterbliebenen im Verwaltungsverfahren. Ergän-\nUmrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend,            zend sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer\nin dem die Anrechnung des Einkommens beginnt. Bei           Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neun-\nBerücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in        ten Buch Sozialgesetzbuch zu beachten.\ndenen der Beginn der Leistung oder der neu berech-\nneten Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der                                   § 68\nUmrechnungskurs für den ersten Monat des Kalender-                         Erstattung von Leistungen\nvierteljahres maßgebend, das dem Beginn der Berück-                   durch öffentlich-rechtliche Stellen\nsichtigung von Einkommen vorausgeht. Überstaatli-\nches Recht bleibt unberührt.                                   Hat die zuständige Behörde als Träger der Soldaten-\nentschädigung Leistungen erbracht und stellt sich\n(3) Der angewandte Umrechnungskurs bleibt so             nachträglich heraus, dass eine andere öffentlich-recht-\nlange maßgebend, bis                                        liche Stelle, die nicht Leistungsträger nach § 12 des\n1. die Geldleistung zu ändern ist,                          Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, zur Leistung ver-\npflichtet gewesen wäre, hat die zur Leistung verpflich-\n2. sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert\ntete Stelle die Aufwendungen zu erstatten; Verwal-\noder\ntungskosten werden nicht erstattet. Der Umfang der\n3. eine Kursveränderung von mehr als 10 Prozent ge-         Erstattung richtet sich nach den Rechtsvorschriften,\ngenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch         die für die zur Leistung verpflichtete Stelle gelten.\nnicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten.\n(4) Die Kursveränderung nach Absatz 3 Nummer 3                                      § 69\nsowie der neue Umrechnungskurs werden in entspre-                    Erlass von Verwaltungsvorschriften\nchender Anwendung von Absatz 2 ermittelt.                      Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die\nzur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen allge-\n§ 64                              meinen Verwaltungsvorschriften.\nPfändbarkeit von Ansprüchen\n§ 70\nAnsprüche auf Leistungen nach den §§ 11, 43 Ab-\nsatz 1, §§ 44, 45, 50 und 83 Absatz 1 können nicht                                Zuständigkeit\ngepfändet werden.                                              (1) Die Durchführung der Aufgaben nach diesem\nGesetz erfolgt durch die Bundeswehrverwaltung. Diese\n§ 65                              ist Träger der Soldatenentschädigung.\nRuhensregelung                             (2) Die Erbringung der folgenden Leistungen wird\nSoweit Ansprüche nach diesem Gesetz und Ansprü-          auf die Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen:\nche nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge auf          1. Leistungen der medizinischen Versorgung nach\nderselben Ursache beruhen, ruhen die Ansprüche nach             Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2,\ndiesem Gesetz insoweit, als aus derselben Ursache           2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach\nAnsprüche auf entsprechende Leistungen nach den                 Kapitel 4,\nbeamtenrechtlichen Vorschriften über die Unfallfür-\n3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46\nsorge bestehen. Der Anspruch auf Erwerbsschadens-\nsowie\nausgleich ruht in Höhe des Unterschieds zwischen der\nVersorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Be-          4. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Absatz 2\nstimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfall-               Nummer 2.\nfürsorge.                                                      (3) Die Unfallversicherung Bund und Bahn kann mit\nZustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung\n§ 66                              andere Sozialleistungsträger mit der ihr obliegenden\nZuständigkeit und Kostentragung                  Berechnung und Gewährung des Krankengeldes der\nbeim Zusammentreffen von Ansprüchen                  Soldatenentschädigung beauftragen. Die Einzelheiten\nder Beauftragung einschließlich der Erstattung der Auf-\nFür die Festsetzung nach § 6 Absatz 4 ist die Be-        wendungen und Verwaltungskosten werden durch Ver-\nhörde zuständig, die auf Grund der weiteren Gesund-         einbarung geregelt.\nheitsstörung über Ansprüche entscheidet. Die durch\ndas Hinzutreten einer weiteren Gesundheitsstörung\nAbschnitt 2\nverursachten Kosten sind von dem Leistungsträger zu\ntragen, der für die Entscheidung über Ansprüche auf                      Vorverfahren und Rechtsweg\nGrund der weiteren gesundheitlichen Schädigung zu-\nständig ist.                                                                           § 71\nVorverfahren\n§ 67\n(1) § 78 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der\nFallmanagement                          Maßgabe, dass\n(1) Die zuständige Behörde führt auf Verlangen oder      1. es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn das\nmit Einwilligung der geschädigten Person oder deren             Bundesministerium der Verteidigung den Verwal-\nHinterbliebenen ein Fallmanagement durch.                       tungsakt erlassen hat,","3950          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n2. das Bundesministerium der          Verteidigung  den    erheben, speichern und übermitteln sie die Daten, die\nWiderspruchsbescheid erlässt,                          für ihre Entscheidung, eine medizinische Versorgung\n3. für Soldatinnen und Soldaten, solange sie sich in       durchzuführen, maßgeblich waren, an die in Satz 1 ge-\neinem Wehrdienstverhältnis befinden, die Wehrbe-       nannten Stellen.\nschwerdeordnung anzuwenden ist und die Be-\nschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.                                          § 75\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann                      Auskunftspflicht von Ärztinnen\ndie Zuständigkeit für die Entscheidung im Rechtsbe-              und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten\nhelfsverfahren durch allgemeine Anordnung auf eine         und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten\nandere Behörde übertragen. Die Anordnung ist im Bun-\ndesgesetzblatt zu veröffentlichen.                            Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte\nsowie Psychologische Psychotherapeutinnen und\n§ 72                             Psychologische Psychotherapeuten, die nicht an einer\nmedizinischen Versorgung nach diesem Gesetz betei-\nRechtsweg und Vertretung                     ligt sind, sind verpflichtet, der nach § 70 Absatz 1 zu-\n(1) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten       ständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund\nund letzten Rechtszug über Klagen von                      und Bahn auf Verlangen Auskunft über die Behand-\nlung, den Gesundheitszustand sowie über Erkrankun-\n1. Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesnach-\nrichtendienst angehören oder angehört haben,           gen und frühere Erkrankungen der geschädigten\nPerson zu erteilen, soweit dies für Zwecke der medizi-\n2. Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Perso-        nischen Versorgung und die Erbringung sonstiger Leis-\nnen.                                                   tungen nach diesem Gesetz einschließlich der Über-\n(2) Bei Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten nach    prüfung der Leistungsvoraussetzungen erforderlich ist.\ndiesem Gesetz wird die Bundesrepublik Deutschland          Das Auskunftsverlangen ist auf solche Erkrankungen\ndurch die Bundesministerin oder den Bundesminister         oder auf solche Bereiche von Erkrankungen zu be-\nder Verteidigung vertreten. Diese oder dieser kann die     schränken, die mit der Wehrdienstbeschädigung in ei-\nVertretung durch allgemeine Anordnung an eine Be-          nem ursächlichen Zusammenhang stehen können.\nhörde übertragen. Die allgemeine Anordnung ist im          § 98 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialge-\nBundesgesetzblatt zu veröffentlichen.                      setzbuch gilt entsprechend.\nKapitel 13                                                        § 76\nDatenverarbeitung                                    Auskunftspflicht der Krankenkassen\nund privaten Krankenversicherungen\n§ 73\nDie nach § 70 Absatz 1 zuständige Behörde und die\nÜbermittlung zwischen der nach                  Unfallversicherung Bund und Bahn können von den\n§ 70 Absatz 1 zuständigen Behörde                Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen,\nund der Unfallversicherung Bund und Bahn             den Trägern der Unfallversicherung und der Renten-\nDie im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem         versicherung Auskunft über die Behandlung, den\nGesetz erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dür-        Gesundheitszustand sowie über Erkrankungen und\nfen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem            frühere Erkrankungen der geschädigten Person verlan-\nGesetz zwischen der nach § 70 Absatz 1 zuständigen         gen, soweit dies für die Feststellung von Ansprüchen\nBehörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn           nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Auskunftsver-\nübermittelt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften     langen zur Feststellung einer Gesundheitsstörung ist\ndes Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialge-          auf solche Erkrankungen oder auf solche Bereiche\nsetzbuch.                                                  von Erkrankungen zu beschränken, die mit der Wehr-\ndienstbeschädigung in einem ursächlichen Zusam-\n§ 74                             menhang stehen können.\nErhebung, Speicherung und\nÜbermittlung von Daten durch Ärztinnen                                          § 77\nund Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte                     Übermittlung innerhalb der Bundeswehr\nund Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten\n(1) Die nach § 70 Absatz 1 zuständige Behörde teilt\nÄrztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte\nder nach dem Soldatengesetz für die Führung der Ge-\nsowie Psychologische Psychotherapeutinnen und\nsundheitsakte zuständigen Stelle zum Zweck der Be-\nPsychologische Psychotherapeuten, die nach diesem\nwertung der medizinischen oder psychologischen\nGesetz an der medizinischen Versorgung beteiligt sind,\nEignung die Anerkennung der Schädigungsfolge und\nerheben, speichern und übermitteln an die zuständige\nden Grad der Schädigungsfolgen mit.\nBehörde oder die Unfallversicherung Bund und Bahn\nDaten über die Behandlung und den Gesundheits-                (2) Truppenärztinnen und Truppenärzte, Vertrags-\nzustand der geschädigten Person sowie andere perso-        ärztinnen und Vertragsärzte der Bundeswehr, Truppen-\nnenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der medi-        zahnärztinnen und Truppenzahnärzte sowie Vertrags-\nzinischen Versorgung und die Erbringung sonstiger          zahnärztinnen und Vertragszahnärzte der Bundeswehr\nLeistungen nach diesem Gesetz einschließlich der           sind berechtigt, der nach § 70 Absatz 1 zuständigen\nÜberprüfung der Leistungsvoraussetzungen und der           Behörde Fälle einer möglichen Wehrdienstbeschädi-\nAbrechnung der Leistungen erforderlich ist. Ferner         gung anzuzeigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021          3951\n§ 78                                (3) Abweichend von Absatz 2 wird nach dem im\nAuskunftsrecht                         Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht ent-\nschieden über einen bis zum 31. Dezember 2024 ge-\nFür die Auskunft an die geschädigte Person auf           stellten und nicht bestandskräftig beschiedenen An-\nGrund ihres Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Ver-        trag auf\nordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürli-        1. Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41 und 47 des\ncher Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-              Bundesversorgungsgesetzes,\nner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung        2. Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesversor-\nder Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-               gungsgesetzes,\nnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom\n3. Kinderzuschlag nach § 33b des Bundesversor-\n22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der\ngungsgesetzes,\njeweils geltenden Fassung über die nach den §§ 73\nbis 77 übermittelten Angaben zu ihren gesundheit-           4. Schadensausgleich nach § 40a des Bundesversor-\nlichen Verhältnissen gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten             gungsgesetzes oder\nBuches Sozialgesetzbuch entsprechend.                       5. die in § 84 genannten befristeten Geldleistungen\noder befristeten Sachleistungen.\nKapitel 14\nStatistische Erhebungen                                                     § 81\nLeistungen der\n§ 79                                         Heil- und Krankenbehandlung\nStatistik                             (1) Personen, deren Anspruch auf Heilbehandlung\n(1) Die zuständige Behörde ist im Rahmen der Auf-        nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der\ngabenerfüllung nach diesem Gesetz befugt, statisti-         am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbin-\nsche Daten zum Umfang und zur Qualität der Aufga-           dung mit § 10 Absatz 1 des Bundesversorgungsgeset-\nbenerledigung zu erheben und als amtliche Statistik zu      zes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fas-\nveröffentlichen.                                            sung unanfechtbar festgestellt worden ist, erhalten ab\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird          dem 1. Januar 2025 Leistungen der medizinischen Ver-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-       sorgung nach Kapitel 3.\nstimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über               (2) Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leis-\ndie zu erhebenden Merkmale und die Durchführung             tungen der Heil- oder Krankenbehandlung nach dem\ndes Verfahrens, insbesondere Erhebung, Übermittlung         Soldatenversorgungsgesetz in der am 31. Dezember\nund Speicherung der erhobenen Daten zu regeln. Die          2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bun-\nerhobenen Daten dürfen ausschließlich für statistische      desversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember\nZwecke verwendet werden. Die Vorschriften der               2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2024\nGeheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes         unanfechtbar festgestellt worden sind, erhalten diese\ngelten entsprechend. Das Statistikgeheimnis ist durch       Leistungen in dem bewilligten Umfang weiter, längs-\ntechnische und organisatorische Maßnahmen der               tens jedoch bis zum 31. Dezember 2025. Dies gilt auch\nTrennung zwischen statistischen und nichtstatisti-          für Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder\nschen Aufgaben einzuhalten.                                 Krankenbehandlung, die bis zum 31. Dezember 2024\nbeantragt, aber noch nicht bestandskräftig beschieden\nKapitel 15                            worden sind.\nÜbergangsvorschriften                               (3) Personen, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil-\nund Fortgeltung                            oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen\nnach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der\n§ 80                             am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbin-\ndung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bundesver-\nGrundsätze                           sorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023\n(1) Personen, deren Ansprüche nach dem Soldaten-         geltenden Fassung erhalten, haben Anspruch auf Leis-\nversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2024 gel-          tungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des\ntenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesversor-          Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistungen\ngungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 gelten-        werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sach-\nden Fassung bis zum 31. Dezember 2024 unanfechtbar          leistung zur Verfügung gestellt. Der Anspruch nach\nfestgestellt sind, erhalten diese Leistungen weiter nach    Satz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der\nMaßgabe des Kapitels 15. Kurzfristige Unterbrechun-         gesetzlichen Krankenversicherung. Personen, die Leis-\ngen im Leistungsbezug unmittelbar vor dem 31. De-           tungen nach Satz 1 in Anspruch nehmen, haben die\nzember 2024 lassen die Ansprüche auf Leistungen             Berechtigung entsprechend § 15 Absatz 2 bis 6 des\nnach Satz 1 unberührt.                                      Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen.\n(2) Über einen bis zum 31. Dezember 2024 gestell-           (4) Die Leistung nach Absatz 3 wird von der ent-\nten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf       sprechend § 173 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nLeistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in            buch gewählten Krankenkasse erbracht. § 175 Absatz 4\nVerbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz ist              Satz 1 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt\nnach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden            entsprechend. Die Berechtigten erhalten von der ge-\nRecht zu entscheiden.                                       wählten Krankenkasse eine elektronische Gesund-","3952           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nheitskarte nach § 291 des Fünften Buches Sozialge-          5. die Elternrente nach den §§ 49 bis 52 des Bundes-\nsetzbuch.                                                       versorgungsgesetzes.\n(5) Den Krankenkassen werden von der zuständigen         Der so errechnete Gesamtbetrag wird um 25 Prozent\nBehörde nach § 70 Absatz 1 halbjährlich die Aufwen-         erhöht.\ndungen erstattet, die ihnen durch die Übernahme der\n(3) Personen, die im Dezember 2024 Witwen- oder\nLeistungen nach den Absätzen 2 und 3 entstehen. Als\nWaisenbeihilfe nach § 48 des Bundesversorgungsge-\nangemessene Verwaltungskosten werden ihnen von\nsetzes beziehen, erhalten ab dem 1. Januar 2025\nder zuständigen Behörde halbjährlich 5 Prozent des\nmonatlich 125 Prozent dieser Geldleistungen.\nErstattungsbetrags nach Satz 1 erstattet.\n(4) Bei der Berechnung der einkommensabhängigen\n§ 82                              Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben An-\nrechnungen von einmaligen Leistungen unberücksich-\nBerufsschadensausgleich\ntigt. Bei der Feststellung der Geldleistungen nach den\n(1) Personen, deren Anspruch auf Berufsschadens-         Absätzen 1 bis 3 bleiben Beträge unberücksichtigt, die\nausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12 des Bundesver-          nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ru-\nsorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023           hen der Versorgungsleistungen geführt haben.\ngeltenden Fassung festgestellt worden ist, erhalten\n(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 er-\nab dem 1. Januar 2025 den Berufsschadensausgleich\nlöschen\nnach den §§ 89 bis 90 des Sozialgesetzbuchs Vier-\nzehntes Buch weiter. Unterbrechungen des Bezugs             1. bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung\nvon Berufsschadensausgleich berühren die Anwen-                 einer Witwe oder eines Witwers,\ndung der §§ 89 bis 90 des Sozialgesetzbuchs Vier-           2. bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen\nzehntes Buch nicht.                                             nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes.\n(2) § 91 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch ist         (6) Der Betrag nach Absatz 2 verringert sich um\nanzuwenden.\n1. den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a des\n§ 83                                  Bundesversorgungsgesetzes sowie\nGeldleistungen                         2. den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b des\nBundesversorgungsgesetzes,\n(1) Personen, die im Dezember 2024 folgende ein-\nkommensunabhängige Geldleistungen beziehen, erhal-          wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen\nten einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der        dem Grunde nach wegfallen.\nSumme dieser Geldleistungen ergibt:                            (7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten Be-\n1. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bun-        träge werden jährlich nach § 13 angepasst.\ndesversorgungsgesetzes,\n2. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bun-                                § 84\ndesversorgungsgesetzes,                                     Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen\n3. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Ab-                (1) Personen, die im Dezember 2024 eine befristete\nsatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes,                   Geldleistung oder eine befristete Sachleistung nach\n4. die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46     dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit\ndes Bundesversorgungsgesetzes,                          dem Bundesversorgungsgesetz erhalten haben oder\ndenen eine solche Leistung nach dem 1. Januar 2025\n5. der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesversor-         bewilligt worden ist, erhalten diese Leistungen längs-\ngungsgesetzes.                                          tens bis zum 31. Dezember 2033 weiter, wenn\nIst eine Grundrente nach § 72 des Bundesversor-             1. sie binnen zwei Wochen nach Ablauf der Befristung\ngungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 gel-             die Weiterbewilligung der Leistung beantragen und\ntenden Fassung oder nach § 1 Absatz 1 der Renten-\nkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I      2. die Voraussetzungen, die nach dem Soldatenver-\nS. 413) kapitalisiert, verringert sich der Betrag nach          sorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesver-\nSatz 1 während des Abfindungszeitraums um den ka-               sorgungsgesetz gegolten haben, weiterhin vorlie-\npitalisierten Betrag.                                           gen.\n(2) Personen, die im Dezember 2024 folgende ein-            (2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere\nkommensabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten          folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsge-\neinen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der            setz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung:\nSumme dieser Geldleistungen ergibt:                         1. Hilfe zur Pflege nach § 26c des Bundesversor-\n1. die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41 und 47            gungsgesetzes,\ndes Bundesversorgungsgesetzes,                          2. Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach\n2. der Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesver-              § 26d des Bundesversorgungsgesetzes für Hinter-\nsorgungsgesetzes,                                           bliebene,\n3. der Kinderzuschlag nach § 33b des Bundesver-             3. Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversor-\nsorgungsgesetzes,                                           gungsgesetzes,\n4. der Schadensausgleich nach § 40a des Bundesver-          4. Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a\nsorgungsgesetzes sowie                                      des Bundesversorgungsgesetzes sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021             3953\n5. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderun-                                     § 86\ngen nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-                                Neufeststellung\nversorgungsgesetzes.\n(1) Die Neufeststellung der Anspruchsberechtigung\n(3) Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für       und des Grades der Schädigungsfolgen erfolgt auf An-\nZeiten ab dem 1. Januar 2024 beantragt wird, richtet       trag und richtet sich nach Kapitel 1, soweit dieses Ge-\nsich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach           setz nichts anderes bestimmt. Eine Neufeststellung\ndem Bundesversorgungsgesetz und nach der Verord-           kann auch von Amts wegen erfolgen.\nnung zur Kriegsopferfürsorge jeweils in der am 31. De-\nzember 2023 geltenden Fassung mit der Maßgabe,                (2) Wäre nach Durchführung des Verfahrens nach\ndass                                                       Absatz 1 die Geldleistung nach § 83 Absatz 1 Num-\nmer 1 zu erhöhen oder zu mindern, wird der Betrag\n1. an die Stelle der Einkommensgrenze nach § 25e Ab-       nach § 83 Absatz 1 für jeden Zehnergrad der Änderung\nsatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am         des Grades der Schädigungsfolgen um 25 Prozent er-\n31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Einkom-        höht oder gemindert.\nmensgrenze nach § 107 Absatz 1 des Sozialgesetz-\nbuchs Vierzehntes Buch tritt,                                                       § 87\n2. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Absatz 5                        Anrechnungsvorschrift\nSatz 2 Nummer 1 des Bundesversorgungsgesetzes\nin der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung             Die Geldleistung nach § 83 bleibt bei anderen Sozi-\nein Betrag in Höhe des Vierfachen der Regelbe-         alleistungen und Leistungen nach dem Asylbewerber-\ndarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften      leistungsgesetz als Einkommen unberücksichtigt, so-\nBuches Sozialgesetzbuch tritt,                         weit sie den Betrag einer Grundrente nach § 31 Ab-\nsatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der\n3. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Absatz 5      am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung nach einem\nSatz 2 Nummer 2 des Bundesversorgungsgesetzes          Grad der Schädigungsfolgen von 100 zuzüglich der\nin der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung          seitdem vollzogenen Anpassungen nach § 13 nicht\nein Betrag in Höhe des Achtfachen der Regelbe-         überschreitet.\ndarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften\nBuches Sozialgesetzbuch tritt,\nArtikel 2\n4. an die Stelle der Einkommensfreibeträge nach der\nVerordnung zur Kriegsopferfürsorge in der am\nÄnderung des\n31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Einkom-                     Soldatenversorgungsgesetzes\nmensfreibeträge der Verordnung nach § 109 des             Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\nSozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch treten und          Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I\n5. an die Stelle der Vermögensschonbeträge nach            S. 3054), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes\n§ 25f des Bundesversorgungsgesetzes in der am          vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden\n31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Verbin-         ist, wird wie folgt geändert:\ndung mit der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge          1. In der Überschrift, in § 1 Absatz 1 und § 58 Absatz 1\nin der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung               Satz 1 wird jeweils das Wort „ehemaligen“ durch\ndie Vermögensschonbeträge der Verordnung nach               das Wort „früheren“ ersetzt.\n§ 109 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch             2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ntreten.\na) In der Angabe zu Teil 4 wird das Wort „ehema-\n§ 85                                     lige“ durch das Wort „frühere“ ersetzt.\nWahlrecht                               b) Folgende Angabe wird angefügt:\n(1) Anstelle der Leistungen nach den §§ 83 und 84                „§ 107a Übergangsregelung zur          Minderung\nkönnen Personen, deren Ansprüche nach dem Solda-                              der Förderungsdauer“.\ntenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundes-           3. In § 1a Absatz 1 werden die Wörter „durch Gesetz\nversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023              geregelt“ durch die Wörter „auf Grund eines Geset-\ngeltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025 unanfecht-             zes gewährt“ ersetzt.\nbar festgestellt worden sind, Geldleistungen nach Ka-        4. In § 3a Absatz 3 wird das Wort „Verpflichtungs-\npitel 2 oder 7 erhalten. In diesem Fall gelten die bisher       dauer“ durch die Wörter „festgesetzten Wehr-\nanerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung               dienstzeit“ ersetzt und die Wörter „, deren Dienst-\ndes Grades der Schädigungsfolgen für die Entschei-              zeit nach dem 31. Dezember 2020 endet,“ ge-\ndung über die Leistungen als rechtsverbindlich fest-            strichen.\ngestellt.\n5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „die für die Be-\n(2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten            rufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförde-\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuüben, spätes-           rungsdienste)“ durch die Wörter „Karrierecenter\ntens jedoch sechs Monate nach der Bestandskraft                 der Bundeswehr – Berufsförderungsdienste –“ er-\neiner nach § 80 Absatz 3 ergangenen Entscheidung.               setzt.\nSoweit mehrere Entscheidungen nach § 80 Absatz 3\nzu treffen sind, ist auf die letzte Entscheidung abzu-       6. § 5 wird wie folgt geändert:\nstellen. Die Wahlentscheidung ist unwiderruflich, be-           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wenn sie\ndarf der Schriftform und ist gegenüber der zuständigen              für die Dauer von mindestens vier Jahren in das\nBehörde zu erklären.                                                Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen","3954         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nworden sind“ durch die Wörter „wenn die Wehr-           e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\ndienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt\naa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Lauf-\nworden ist“ ersetzt.\nbahnen der Offiziere“ gestrichen und die\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Zeit, für                Wörter „Hochschulabschluss im Sinne des\ndie der Soldat in das Dienstverhältnis eines Sol-              § 1 des Hochschulrahmengesetzes“ durch\ndaten auf Zeit berufen worden ist (§ 54 Absatz 1               die Wörter „Studienabschluss oder ver-\ndes Soldatengesetzes),“ durch die Wörter „fest-                gleichbaren Abschluss an einer staatlichen\ngesetzten Wehrdienstzeit“ ersetzt.                             Hochschule, an einer staatlich anerkannten\nHochschule oder an einer vergleichbaren\nc) Absatz 6 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze\nBildungseinrichtung“ ersetzt.\nersetzt:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung\nnach Satz 1 führende Maßnahme der militäri-                    „Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund eines\nschen Ausbildung zwischen drei und zwölf Mo-                   nach den Laufbahnvorschriften geforderten\nnaten gedauert, beschränkt sich die Minderung                  Studienabschlusses oder vergleichbaren\nauf drei Monate. Eine Minderung entfällt, wenn                 Abschlusses an einer staatlichen Hoch-\ndie Maßnahme weniger als drei Monate gedau-                    schule, an einer staatlich anerkannten\nert hat. Im Falle des Erreichens mehrerer Ab-                  Hochschule oder an einer vergleichbaren\nschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beschränkt                 Bildungseinrichtung in die Bundeswehr ein-\nsich die Minderung nach diesem Absatz auf                      gestellt worden sind, und für Unteroffiziere\nhöchstens neun Monate.“                                        des Militärmusikdienstes, die im Rahmen\nihrer militärfachlichen Ausbildung eine\nd) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                              staatliche Hochschule, eine staatlich aner-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                            kannte Hochschule oder eine vergleichbare\nBildungseinrichtung besucht und das vorge-\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter „einen                  gebene Studienziel unterhalb eines Studien-\nAbschluss“ durch die Wörter „als Re-                 abschlusses oder vergleichbaren Abschlus-\ngelzugang einen Abschluss“ sowie die                 ses auf Kosten des Bundes erreicht haben,\nWörter „sonstigen Nachweis über eine                 beträgt die Förderungsdauer nach einer\nentsprechende berufliche Qualifikati-                Dienstzeit von\non“ durch die Wörter „Abschluss der\nersten oder zweiten beruflichen Fort-                  1. 4 und weniger als   bis zu 7 Monate,\nbildungsstufe nach dem Berufsbil-                         5 Jahren\ndungsgesetz oder der Handwerksord-\nnung“ ersetzt.                                         2. 5 und weniger als   bis zu 10 Monate,\n6 Jahren\nbbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. in einer fachlichen Richtung gezielt               3. 6 und weniger als   bis zu 12 Monate,\n7 Jahren\nauf öffentlich-rechtliche Prüfungen\nzu Abschlüssen auf der Grundlage                   4. 7 und weniger als   bis zu 17 Monate,\nder §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Ab-                    8 Jahren\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes\noder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45,                   5. 8 und weniger als   bis zu 21 Monate,\n51a, 122 oder 125 Absatz 2 der                        9 Jahren\nHandwerksordnung, auf gleichwer-\ntige Abschlüsse nach bundes- und                   6. 9 und weniger als   bis zu 25 Monate,\nlandesrechtlichen Regelungen, auf                     10 Jahren\nWeiterbildungen nach den Emp-\nfehlungen der Deutschen Kranken-                   7. 10 und weniger als bis zu 29 Monate,\n11 Jahren\nhausgesellschaft oder auf Fortbil-\ndungen auf der Grundlage staatlich                 8. 11 und weniger als bis zu 33 Monate\ngenehmigter Prüfungsordnungen                         12 Jahren           und\nan anerkannten Ergänzungsschu-\nlen vorbereitet“.                                  9. 12 und mehr         bis zu 36 Monate.“\nJahren\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Im Falle des Erreichens mehrerer Ab-               f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\nschlüsse im Sinne des Satzes 1 beschränkt\naa) In Satz 1 wird das Wort „Offiziere“ durch die\nsich die Minderung nach diesem Absatz auf\nWörter „Soldaten auf Zeit“ und werden die\nsechs Monate.“\nWörter „Hochschulstudiengängen im Sinne\ncc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Die                     des § 1 des Hochschulrahmengesetzes“\nFörderungsdauer“ durch die Wörter „Bei                     durch die Wörter „Studiengängen oder ver-\nNichterreichen des Abschlusses wird die                    gleichbaren Bildungsgängen an einer staat-\nFörderungsdauer“ ersetzt und die Wörter                    lichen Hochschule, an einer staatlich aner-\n„wird unabhängig vom Erreichen des Ab-                     kannten Hochschule oder an einer ver-\nschlusses“ werden gestrichen.                              gleichbaren Bildungseinrichtung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021            3955\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          bb) In Satz 2 wird das Wort „Angestelltenver-\n„Unbeschadet einer Verminderung nach                          hältnis“ durch das Wort „Arbeitsverhältnis“\nSatz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit                     ersetzt.\nvon vier bis sechs Jahren stets ein zeitlicher       b) In Absatz 2 wird das Wort „Angestellten“ durch\nAnspruch von sechs Monaten, jedes weitere               das Wort „Tarifbeschäftigten“ ersetzt.\nvollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht           c) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 5\nden Anspruch um einen weiteren Monat.“                  und 12“ durch die Angabe „Absatz 11“ ersetzt.\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                            12. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                        a) In Satz 1 werden die Wörter „Zeit, für die sie in\naa) In Satz 1 wird das Wort „ehemalige“ durch               dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Solda-\ndas Wort „frühere“ ersetzt.                             tengesetzes),“ durch die Wörter „festgesetzten\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                           Wehrdienstzeit“ ersetzt.\nb) In Satz 3 wird das Wort „ehemalige“ durch das\n„Der Zuschuss ist innerhalb einer Frist von\nWort „frühere“ ersetzt.\nsechs Monaten nach Abschluss der Maß-\nnahme geltend zu machen.“                        13. In § 11a Absatz 2 Satz 1 und § 56 Satz 1 wird das\nWort „ehemaliger“ durch das Wort „früherer“ er-\nb) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\naa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort\n14. § 11b wird wie folgt geändert:\n„ehemaligen“ durch das Wort „früheren“ er-\nsetzt.                                               a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                              „(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung\nund in der sozialen Pflegeversicherung versi-\n„Absatz 7 Satz 2 und § 6 Absatz 3 gelten\ncherte Empfänger von Übergangsgebührnissen\nentsprechend.“\nerhalten während des regelmäßigen Bezugs\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                   von Übergangsgebührnissen einen Beitragszu-\na) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4            schuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und\nwird jeweils das Wort „ehemalige“ durch das                 Pflegeversicherung in Höhe der Hälfte der auf\nWort „frühere“ ersetzt.                                     Grundlage der Übergangsgebührnisse zu ent-\nrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-\nb) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils das\nversicherung und zur sozialen Pflegeversiche-\nWort „ehemaligen“ durch das Wort „früheren“\nrung, wenn sie\nersetzt.\n1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften\n9. § 8a wird wie folgt geändert:\nBuches Sozialgesetzbuch versicherungs-\na) In Absatz 1 wird das Wort „ehemaliger“ durch                     pflichtig sind oder\ndas Wort „früherer“ ersetzt.\n2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversi-\nb) In Absatz 5 wird das Wort „ehemaligen“ durch                     cherung versichert sind.\ndas Wort „früheren“ ersetzt.                                Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein An-\n10. § 9 wird wie folgt geändert:                                   spruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeit-\na) In Absatz 2 wird das Wort „Angestellte“ durch               gebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften\ndas Wort „Tarifbeschäftigte“ ersetzt.                       Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1\nSatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch be-\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „als An-               steht.\ngestellter“ durch die Wörter „als Tarifbeschäftig-\nter“ ersetzt.                                                   (2) Bei einem privaten Krankenversiche-\nrungsunternehmen versicherte Empfänger von\n11. § 10 wird wie folgt geändert:                                  Übergangsgebührnissen erhalten während des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           regelmäßigen Bezugs der Übergangsgebühr-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                         nisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur\nKranken- und Pflegeversicherung, wenn sie Ver-\naaa) In Nummer 1 wird das Wort „Angestell-              tragsleistungen beanspruchen können, die der\nte“ durch das Wort „Tarifbeschäftigte“            Art nach den Leistungen nach dem Fünften\nersetzt.                                          Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften Buch\nbbb) In Nummer 2 werden das Wort „Ange-                 Sozialgesetzbuch entsprechen. Der Anspruch\nstellte“ durch das Wort „Tarifbeschäf-            erstreckt sich auch auf einen Zuschuss zu Kran-\ntigte“ und die Wörter „innerhalb der              ken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für An-\nVergütungsgruppen IX bis X oder Kr. I,            gehörige, die bei Versicherung des Empfängers\nVc bis VIII oder Kr. II bis Kr. VI und III        von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen\nbis Va/b oder Kr. VII bis Kr. X des Bun-          Krankenversicherung und in der sozialen Pfle-\ndesangestelltentarifvertrages“ durch              geversicherung nach § 10 des Fünften Buches\ndie Wörter „innerhalb der Entgeltgrup-            Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Elften\npen 1 bis 9a oder P 5 bis P 10 und 9b             Buches Sozialgesetzbuch familienversichert\nbis 12 oder P 11 bis P 16 des Tarifver-           wären. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn\ntrags für den öffentlichen Dienst“ er-            ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des\nsetzt.                                            Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des","3956          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nFünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Ab-            b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nsatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetz-\n„Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zu-\nbuch oder auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen\nmutbaren Bemühungen zur Arbeitsaufnahme\nVorschriften besteht. Die Höhe des Zuschusses\ndes früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen\nentspricht der Hälfte des ermäßigten Beitrags-\nzu berücksichtigen.“\nsatzes nach § 243 des Fünften Buches Sozial-\ngesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durch-          20. § 26a Absatz 5 wird aufgehoben.\nschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a\n21. § 39 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie\nder Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Ab-             a) In Nummer 1 wird das Wort „Offizier“ durch das\nsatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch un-              Wort „Berufssoldaten“ und werden die Wörter\nter Zugrundelegung der Übergangsgebührnisse                „Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des\nals beitragspflichtige Einnahme. Sind die Bei-             Hochschulrahmengesetzes“ durch die Wörter\nträge zur privaten Kranken- und Pflegeversiche-            „Studienabschluss oder vergleichbaren Ab-\nrung niedriger als die Beiträge, die auf der               schluss an einer staatlichen Hochschule, an\nGrundlage der Übergangsgebührnisse als Bei-                einer staatlich anerkannten Hochschule oder\ntrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und              an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung“ er-\nzur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten              setzt.\nwären, werden als Zuschüsse nach den Sätzen 1\nb) In Nummer 2a wird das Wort „Offizier“ durch\nund 2 höchstens die Hälfte der Beiträge gezahlt,\ndas Wort „Berufssoldaten“ und werden die Wör-\ndie der Empfänger von Übergangsgebührnissen\nter „mit einem nach den Laufbahnvorschriften\nfür die private Kranken- und Pflegeversicherung\ngeforderten Hochschulabschluss im Sinne des\nzu zahlen hat.“\n§ 1 des Hochschulrahmengesetzes“ durch die\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          Wörter „auf Grund eines nach den Laufbahnvor-\naa) In Satz 1 wird das Wort „ehemalige“ durch              schriften geforderten Studienabschlusses oder\ndas Wort „frühere“ ersetzt.                            vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen\nHochschule, an einer staatlich anerkannten\nbb) In den Sätzen 3, 4 und 5 wird jeweils das\nHochschule oder an einer vergleichbaren Bil-\nWort „ehemaligen“ durch das Wort „frühe-\ndungseinrichtung“ ersetzt.\nren“ ersetzt.\n15. In § 13 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die             c) In Nummer 2b wird das Wort „Hochschule“\nWörter „Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis be-         durch die Wörter „staatliche Hochschule, eine\nrufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes),“             staatlich anerkannte Hochschule oder eine ver-\ndurch die Wörter „festgesetzten Wehrdienstzeit“               gleichbare Bildungseinrichtung“ und werden die\nersetzt.                                                      Wörter „das vorgegebene Studienziel“ durch die\nWörter „das vorgegebene Studienziel unterhalb\n16. § 13a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                eines Studienabschlusses oder vergleichbaren\na) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das               Abschlusses auf Kosten des Bundes“ ersetzt.\nWort „und“ ersetzt.\n22. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\na) In Satz 3 werden die Wörter „durch Rechtsver-\n„3. er im neuen Dienstverhältnis eine Wehr-                ordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\ndienstzeit von mindestens sechs Monaten                desrates bedarf,“ gestrichen.\nabgeleistet hat.“\nb) In Satz 4 wird das Wort „Rechtsverordnung“\n17. § 13b wird wie folgt geändert:                                durch das Wort „Übertragung“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder § 46\n23. In § 53 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Vergütungs-\nAbsatz 4 Satz 1“ gestrichen.\ngruppen“ durch das Wort „Entgeltgruppen“ er-\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder § 46         setzt.\nAbsatz 4 Satz 2“ gestrichen.\n24. In § 57 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die\n18. § 13c wird wie folgt geändert:                             Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe\n25. § 60 wird wie folgt geändert:\n„Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ er-\nsetzt.                                                  a) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort                  durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\n„schriftlich“ durch die Wörter „schriftlich oder        b) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Ehemalige“\nelektronisch“ ersetzt.                                     durch das Wort „Frühere“ ersetzt.\n19. § 13e wird wie folgt geändert:                         26. § 62 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort „ehemaligen“ durch das\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ehemaliger“\nWort „früheren“, die Wörter „Zeit, für die der\ndurch das Wort „früherer“ ersetzt.\nSoldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Sol-\ndaten auf Zeit berufen worden ist,“ durch die           b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „ehe-\nWörter „festgesetzten Wehrdienstzeit“ und die              maligen“ durch das Wort „früheren“ und die\nWörter „mehr als“ durch das Wort „mindestens“              Wörter „9 Absatz 1 und 3“ durch die Wörter „9\nersetzt.                                                   Absatz 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021            3957\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und 9              in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung\nAbsatz 1 und 3“ durch die Wörter „und 9 Ab-             verweist, werden die Beträge der folgenden Geld-\nsatz 1“ ersetzt.                                        leistungen um 25 Prozent erhöht geleistet:\n27. § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.              1. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des\nBundesversorgungsgesetzes,\n28. § 68 wird aufgehoben.\n2. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des\n29. In der Überschrift zu Teil 4 und in § 106 Absatz 2\nBundesversorgungsgesetzes,\nwird jeweils das Wort „ehemalige“ durch das Wort\n„frühere“ ersetzt.                                          3. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Ab-\nsatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes,\n30. In § 86a Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort\n„Ehemalige“ durch das Wort „Frühere“ ersetzt.               4. die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45\nund 46 des Bundesversorgungsgesetzes sowie\n31. § 91 wird aufgehoben.\n5. der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesver-\n32. In § 94c Satz 1 werden die Wörter „nach § 50 Ab-\nsorgungsgesetzes.\nsatz 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit\n§ 57 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 51               Die Anpassung nach § 56 des Bundesversorgungs-\ndes Soldatengesetzes“ gestrichen.                           gesetzes wird ab dem 1. Januar 2024 auf den er-\n33. § 107 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     höhten Betrag durchgeführt.\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                             (3) Das Bundesministerium der Verteidigung hat\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\naa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „§ 20          Bundesrates die in den §§ 14, 15, 31 Absatz 1 und 4,\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 4“ durch die Wör-            32, 33 Absatz 1, §§ 33a, 35, 36, 40, 41, 46, 47, 51\nter „§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3“ er-             und 53 des Bundesversorgungsgesetzes in der am\nsetzt.                                              31. Dezember 2023 geltenden Fassung bestimmten\nbb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „§ 94         Beträge jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 2            Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ange-\nNummer 5, Absatz 4 Satz 2 sowie § 97 Ab-            passt werden, zu ändern. Dabei sind die in § 15 des\nsatz 1 Nummer 3 Satz 1“ durch die Wörter            Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezem-\n„§ 94 Absatz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 4             ber 2023 geltenden Fassung genannten Pauschbe-\nSatz 2, § 94a Nummer 3 Satz 2, Nummer 5             träge durch Multiplikation der niedrigsten und der\nSatz 2 zweiter Halbsatz sowie § 97 Absatz 1         höchsten Bewertungszahl mit dem Multiplikator zu\nNummer 3 Satz 1“ ersetzt.                           ermitteln. Die sich nach Satz 1 und 2 ergebenden\nBeträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzu-\nb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 94b Absatz 5              runden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurun-\nSatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 96 Absatz 5“          den.\nersetzt.\n(4) Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für\n34. Folgender § 107a wird angefügt:                             Zeiten ab dem 1. Januar 2024 beantragt wird, rich-\n„§ 107a                              tet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen\nnach dem Bundesversorgungsgesetz und nach der\nÜbergangsregelung zur                        Verordnung zur Kriegsopferfürsorge, jeweils in der\nMinderung der Förderungsdauer                    am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, mit der\n§ 5 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt nur für Maßnah-           folgenden Maßgabe, dass\nmen der militärischen Ausbildung derjenigen Sol-            1. an die Stelle der Einkommensgrenze nach § 25e\ndaten auf Zeit, die am oder nach dem 1. Oktober                 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden\n2021 in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit              Fassung des Bundesversorgungsgesetzes die\nstehen. Für Maßnahmen der militärischen Ausbil-                 Einkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 des\ndung der Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis              Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch tritt,\nvor dem 1. Oktober 2021 endete, gilt § 5 Absatz 6\nSatz 2 in der bis zum 30. September 2021 gelten-            2. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Ab-\nden Fassung.“                                                   satz 5 Satz 2 Nummer 1 des Bundesversor-\ngungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023\nArtikel 3                                  geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des Vier-\nfachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage\nWeitere Änderung des                               zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nSoldatenversorgungsgesetzes                              tritt,\n§ 108 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fas-            3. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Ab-\nsung der Bekanntmachung vom 16. September 2009                      satz 5 Satz 2 Nummer 2 des Bundesversor-\n(BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 2 dieses               gungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023\nGesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:              geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des Acht-\nfachen der Regelbedarfsstufe 1 tritt,\n1. Der Wortlaut wird Absatz 1.\n4. an die Stelle der Einkommensfreibeträge nach\n2. Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt:\nder Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der\n„(2) Soweit das Soldatenversorgungsgesetz auf                 am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die\ndie Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes                     Einkommensfreibeträge der Verordnung nach","3958              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n§ 109 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch                                    Unterabschnitt 3\ntreten und                                                                  Dienstzeitversorgung der\nSoldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit\n5. an die Stelle der Vermögensschonbeträge nach\n§ 25f des Bundesversorgungsgesetzes in der                § 16  Übergangsgebührnisse\nam 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in                 § 17  Ausgleichsbezüge\nVerbindung mit der Verordnung zur Kriegsopfer-            § 18  Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung\nfürsorge in der am 31. Dezember 2023 geltenden            § 19  Übergangsbeihilfe\nFassung die Vermögensschonbeträge der Ver-\nUnterabschnitt 4\nordnung nach § 109 des Sozialgesetzbuchs Vier-\nzehntes Buch treten.                                                          Berufsförderung und\nDienstzeitversorgung der Soldatinnen\n(5) Kapitel 23 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes               auf Zeit und Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen\nBuch ist nicht anzuwenden.“                                   § 20  Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit\n§ 21  Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse\nArtikel 4                            § 22  Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beur-\nlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung\nGesetz                              § 23  Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge\nüber die Versorgung                                 und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten\nder früheren Soldatinnen und                        § 24  Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten\nfrüheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen                     § 25  Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten\nauf Zeit\n(Soldatenversorgungsgesetz – SVG)\nAbschnitt 2\nInhaltsübersicht\nDienstzeitversorgung\nTeil 1                               der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten\nEinleitende Vorschriften                                           Unterabschnitt 1\nArten der Dienstzeitversorgung\n§    1    Persönlicher Geltungsbereich\n§    2    Regelung auf Grund Gesetzes                             § 26  Arten der Dienstzeitversorgung\n§    3    Wehrdienstzeit\nUnterabschnitt 2\nTeil 2                                                      Ruhegehalt\n§ 27  Entstehen des Anspruchs\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung\n§ 28  Berechnung des Ruhegehalts\nAbschnitt 1                            § 29  Ruhegehaltfähige Dienstbezüge\n§ 30  Zweijahresfrist\nBerufsförderung und\n§ 31  Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit\nDienstzeitversorgung der\nSoldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit;                     § 32  Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen\nBerufsförderung der freiwilligen Wehrdienst                           oder überstaatlichen Einrichtung\nnach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden                       § 33  Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit\n§ 34  Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffent-\nUnterabschnitt 1                              lichen Dienst\nAllgemeine Vorschriften                     § 35  Ausbildungszeiten\n§ 36  Sonstige Zeiten\n§    4    Zweck und Arten\n§ 37  Nicht zu berücksichtigende Zeiten\n§    5    Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten\n§ 38  Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genann-\nauf Zeit\nten Gebiet\n§    6    Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und\n§ 39  Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Ver-\nberuflichen Bildung\nwendung\n§    7    Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der\n§ 40  Höhe des Ruhegehalts\nSoldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit\n§ 41  Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes\n§    8    Kosten der schulischen und beruflichen Bildung\nUnterabschnitt 3\nUnterabschnitt 2\nUnfallruhegehalt\nEingliederung in das spätere Berufsleben             § 42  Unfallruhegehalt\n§ 9       Eingliederungsmaßnahmen\n§ 10      Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben                       Unterabschnitt 4\n§ 11      Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen                             Kapitalabfindung\nBildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und        § 43  Allgemeines\nBetriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäfti-\ngungsverhältnissen                                      § 44  Ausschluss\n§ 12      Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen       § 45  Höhe der Kapitalabfindung\nBildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden          § 46  Sicherung bei Grundstückskauf\nDienstverhältnissen                                     § 47  Rückzahlung\n§ 13      Eingliederungsschein und Zulassungsschein               § 48  Höhe der Rückzahlung\n§ 14      Stellenvorbehalt                                        § 49  Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts\n§ 15      Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen          § 50  Kosten der Beurkundung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021                    3959\nUnterabschnitt 5                         § 71   Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten\nUnterhaltsbeitrag                        § 72   Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer\nlaufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaat-\n§ 51  Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldatinnen und\nlicher oder überstaatlicher Verwendung\nBerufssoldaten\n§ 73 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung\nUnterabschnitt 6                         § 74 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge\n§ 75 Anwendung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes\nÜbergangsgeld\n§ 76 Abzug für Pflegeleistungen\n§ 52  Übergangsgeld für entlassene Berufssoldatinnen und\nBerufssoldaten                                           § 76a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versor-\ngungsabfindungen\nUnterabschnitt 7                         § 77 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung\n§ 78 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer\nAusgleich bei Altersgrenzen                          erneuten Berufung\n§ 53  Ausgleich bei Altersgrenzen                              § 79 Entziehung der Versorgung\n§ 80 Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge\nUnterabschnitt 8                                für Hinterbliebene\nBerufsförderung der                        § 81 Anzeigepflicht\nBerufssoldatinnen und Berufssoldaten                § 82 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge\n§ 54  Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssol-\ndaten                                                                            Abschnitt 5\n§ 55  Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten                 Umzugskostenvergütung,\nin das Erwerbsleben                                         Unfallentschädigung, Schadensausgleich\nin besonderen Fällen\nAbschnitt 3                             § 83   Umzugskostenvergütung\nVersorgung                              § 84   Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete\nder Hinterbliebenen                                 Soldatinnen und Soldaten\nvon Soldatinnen und Soldaten                         § 85   Einmalige Entschädigung\n§ 86   Schadensausgleich in besonderen Fällen\n§ 56  Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinter-\nbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und\nAbschnitt 6\nvon Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem\nWehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehr-                          Versorgung bei\ndienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes         besonderen Auslandsverwendungen\nleisten                                                  § 87   Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleich-\n§ 57  Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatin-         bare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung\nnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und  §  88  Unfallruhegehalt\nSoldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz,     §  89  Einmalige Entschädigung\nfreiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vier-\n§  90  Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen\nten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten\n§  91  Anrechnung von Geldleistungen\n§ 58  Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall\nvon Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von\nAbschnitt 7\nSoldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem\nWehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten                       Anrechnung sonstiger\nAbschnitt des Soldatengesetzes leisten                        Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit\n§ 59  Hinterbliebene von Berufssoldatinnen und Berufssolda-    §  92  Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten\nten                                                      §  93  Krankheits- und Gewahrsamszeiten\n§ 60  Bezüge bei Verschollenheit                               §  94  Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes\n§  95  Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und\n§ 61  Hinterbliebene von Soldatinnen                                  Umsiedler\nAbschnitt 4                                                     Abschnitt 8\nGemeinsame                                                Besondere Leistungen\nVorschriften für Soldatinnen\nund Soldaten und ihre Hinterbliebenen                      §  96  Kindererziehungszuschlag\n§  97  Kindererziehungsergänzungszuschlag\n§ 62  Anwendungsbereich                                        §  98  Kinderzuschlag zum Witwengeld\n§ 63  Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Ver-      §  99  Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag\nsorgungsauskunft                                         § 100  Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen\n§ 64  Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag\nTeil 3\n§ 65  Pfändung, Abtretung und Verpfändung\nFürsorgeleistungen an\n§ 66  Rückforderung                                                          frühere Soldatinnen auf Zeit und\n§ 67  Aufrechnung und Zurückbehaltung                                früher Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit\n§ 68  Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs-      § 101  Arbeitslosenbeihilfe\nund Erwerbsersatzeinkommen\nTeil 4\n§ 69  Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Alters-\ngeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld                         Organisation, Verfahren, Rechtsweg\n§ 70  Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem       § 102  Dienstzeitversorgung\nöffentlichen Dienst                                      § 103  Arbeitslosenbeihilfe","3960           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nTeil 5                                                       Teil 1\nSchlussvorschriften\nEinleitende Vorschriften\n§ 104  Dienstbezüge\n§ 105  Anpassung der Versorgungsbezüge                                                        §1\n§ 106  Anrechnung von Geldleistungen                                            Persönlicher Geltungsbereich\n§ 107  Bußgeldvorschrift\n(1) Dieses Gesetz gilt für die früheren Soldatinnen\n§ 108  Erlass von Verwaltungsvorschriften\nund Soldaten und ihre Hinterbliebenen, soweit es im\n§ 109  Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der         Einzelnen nichts anderes bestimmt.\nEinheit Deutschlands\n§ 110  Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von            (2) Teil 2 mit Ausnahme der §§ 4 und 5 Absatz 1, der\nBerufssoldatinnen und Berufssoldaten in ein öffentlich-    §§ 6, 9, 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und\nrechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienst-      Absatz 2 sowie der §§ 63, 65, 84 bis 87 und 89 bis 91\nherrn                                                      gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,\n§ 111  Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung     die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Absatz 2\nin ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines ande- des Bundesbesoldungsgesetzes).\nren Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags\ngenannten Gebiet\n§2\n§ 112  Benennung eines Kontos\n§ 113  Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Ja-                      Regelung auf Grund Gesetzes\nnuar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und            (1) Die Versorgung der Soldatinnen und Soldaten\nVersorgungsempfänger\nsowie ihrer Hinterbliebenen wird nur auf Grund eines\n§ 114  Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Ja-        Gesetzes gewährt.\nnuar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und\nVersorgungsempfänger                                          (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche,\n§ 115  Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene        die der Soldatin oder dem Soldaten oder ihren oder\nBerufssoldatinnen und Berufssoldaten                       seinen Hinterbliebenen eine höhere als die ihr oder\n§ 116  Erneute Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufs-     ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen\nsoldatin oder eines Berufssoldaten                         sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versiche-\n§ 117  Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetre-     rungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen\ntene Versorgungsfälle                                      werden.\n§ 118  Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 ein-           (3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann\ngetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999\nweder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in\nvorhandene Soldatinnen und Soldaten\ndiesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.\n§ 119  Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 ein-\ngetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001\nvorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten                                        §3\n§ 120  Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsän-                                Wehrdienstzeit\nderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuord-\nnungsgesetzes                                                 (1) Wehrdienstzeit ist die Zeit vom Tag des tatsäch-\n§ 121  Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungs-       lichen Diensteintritts bis zum Ablauf des Tages, an\nfortentwicklungsgesetzes                                   dem das Dienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst\n§ 122  Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts    wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer,\nder Anstellung                                             die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b\n§ 123  Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hoch-         des Soldatengesetzes mit sechs Monaten angerech-\nschulausbildungszeiten                                     net. Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer\n§ 124  Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des           sich der Tag der Beendigung des Wehrdienstverhält-\nDienstrechtsneuordnungsgesetzes                            nisses nach § 56 Absatz 2 Satz 3 der Wehrdisziplinar-\n§ 125  Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversor-          ordnung verschiebt. Die für die Versorgung der Solda-\ngungs-Verbesserungsgesetzes                                tinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit maßgebliche\n§ 126  Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-             Wehrdienstzeit beginnt für diejenigen, die am 3. Okto-\nreform-Begleitgesetzes                                     ber 1990 als Berufssoldatin oder Berufssoldat der Na-\n§ 127  Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-             tionalen Volksarmee oder Soldatin auf Zeit oder Soldat\nAttraktivitätssteigerungsgesetzes                          auf Zeit der Nationalen Volksarmee Soldatinnen oder\n§ 128  Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus           Soldaten der Bundeswehr geworden sind, abweichend\neiner Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe                von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung zur Soldatin auf\n§ 129  Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ände-        Zeit oder zum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr.\nrung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer             (2) Bei Anwendung des § 11 ist für Soldatinnen auf\ndienstrechtlicher Vorschriften\nZeit und Soldaten auf Zeit mit Vordienstzeiten in der\n§ 130  Übergangsregelung aus Anlass des GKV-Versicherten-         Nationalen Volksarmee als anrechenbare Wehrdienst-\nentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbe-\nreitschaftsstärkungsgesetzes                               zeit auch die Zeit des in der Nationalen Volksarmee\ngeleisteten Wehrdienstes bis zur Dauer des Grund-\n§ 131  Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstruktu-\nrenmodernisierungsgesetzes                                 wehrdienstes zu berücksichtigen. Maßgeblich für den\nUmfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer des\n§ 132  Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer\nGrundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeit-\nAnlage Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III des        punkt der Begründung des Wehrdienstverhältnisses in\nEinigungsvertrags                                          der Nationalen Volksarmee.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021            3961\nTeil 2                             5. den Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2,\n6. die Einmalzahlungen nach § 105.\nBerufsförderung\nund Dienstzeitversorgung                                                      §5\nBerufsberatung der\nAbschnitt 1                                Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit\nBerufsförderung                             (1) Die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit\nund Dienstzeitversorgung der                   sind über die Bedeutung und die für sie wesentlichen\nSoldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit;            Möglichkeiten ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliede-\nBerufsförderung der freiwilligen Wehrdienst            rung sowie deren Förderung nach den §§ 6 bis 14 früh-\nzeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung\nnach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden\nist verbindliche Voraussetzung für die Bewilligung von\nLeistungen der Berufsförderung.\nUnterabschnitt 1\n(2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das Be-\nAllgemeine Vorschriften                         rufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzustre-\nbenden Bildungsziele bestimmt und ein einvernehmli-\n§4                                cher Förderungsplan erstellt werden.\n(3) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit\nZweck und Arten\neiner festgesetzten Wehrdienstzeit von mindestens\n(1) Die Leistungen der Berufsförderung und der be-       20 Jahren sind verpflichtet, spätestens ein Jahr vor Ab-\nfristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldatinnen        lauf ihrer Wehrdienstzeit an einem Beratungsgespräch\nauf Zeit und Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung         des Karrierecenters der Bundeswehr – Berufsförde-\nund Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung      rungsdienst – teilzunehmen.\nermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bil-\ndung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche                                        §6\nvorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und die                   Dienstzeitbegleitende Förderung\nSoldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit bei der Tä-              der schulischen und beruflichen Bildung\ntigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen. Alle\n(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die Karriere-\nLeistungen der Berufsförderung dienen der angemes-\ncenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienste –\nsenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.\ninterne Maßnahmen der schulischen und beruflichen\n(2) Die Berufsförderung der Soldatinnen auf Zeit und     Bildung an, an denen Soldatinnen auf Zeit, Soldaten\nSoldaten auf Zeit umfasst                                    auf Zeit oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des\nSoldatengesetzes Leistende unentgeltlich teilnehmen\n1. die Beratung in Fragen der schulischen und berufli-       können.\nchen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile\nErwerbsleben (§ 5),                                        (2) Ist für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit\nmit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren\n2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs-         und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Solda-\nund Eingliederungsmaßnahmen (§§ 6, 7 Absatz 2           tengesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne\nund § 9 Absatz 4),                                      des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes\nschulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen\n3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehr-\nder dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden\nfachschule (§ 7),\nsoll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht\n4. die Förderung der beruflichen Bildung in öffentli-        planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen\nchen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 7) und       erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise\ndie Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und be-\n5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben\nruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.\n(§§ 9 bis 14).\n(3) Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach\n(3) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehr-     den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. Sie steht\ndienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, kön-         unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haus-\nnen als Berufsförderung die Teilnahme an dienstzeit-         haltsmittel.\nbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnah-\nmen (§§ 6 und 9 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliede-                                    §7\nrung in das zivile Erwerbsleben (§ 9 Absatz 1 und 7)\nFörderung der\ngewährt werden. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nschulischen und beruflichen Bildung der\n(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf               Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit\nZeit und Soldaten auf Zeit umfasst                              (1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die\n1. die Übergangsgebührnisse,                                 nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungs-\nscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer\n2. die Ausgleichsbezüge,                                     schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehr-\ndienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens\n3. die Übergangsbeihilfe,\nvier Jahre festgesetzt worden ist. Die Förderung wird\n4. den Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und        auf Antrag gewährt. Die Förderung beruflicher Erfah-\nSoldaten auf Zeit,                                      rungszeiten ist ausgeschlossen.","3962           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n(2) Sieht der Förderungsplan nach § 5 Absatz 2 vor,     schränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf\ndass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bil-       höchstens neun Monate.\ndungsziel schon während der Wehrdienstzeit erreicht\n(8) Die Förderungsdauer nach Absatz 5 vermindert\nwerden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder\nsich ferner um sechs Monate, wenn die Soldatin oder\nnicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnah-\nder Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung\nmen erreicht werden, so kann die Teilnahme an Maß-\neine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater\nnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach\nTräger abgeschlossen hat, die\nAbsatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe\ndem nicht entgegenstehen. Eine zeitliche Anrechnung         1. als Regelzugang einen Abschluss nach einem nach\nauf den Anspruch nach Absatz 5 findet während der               § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der\nWehrdienstzeit nicht statt.                                     Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf,\n(3) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an ei-          einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich\nner Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.                        geregelten Berufsabschluss oder einen Abschluss\nder ersten oder zweiten beruflichen Fortbildungs-\n(4) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienst-\nstufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der\nverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ab-\nHandwerksordnung voraussetzt und\nlaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen\nEntlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Absatz 2         2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-\ndes Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf            rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der\neigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 16 Ab-               Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3\nsatz 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schu-           des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d,\nlischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des              42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerks-\nZeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebühr-              ordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bun-\nnisse zustehen.                                                 des- und landesrechtlichen Regelungen, auf Weiter-\n(5) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit             bildungen nach den Empfehlungen der Deutschen\nbeträgt nach einer Wehrdienstzeit von                           Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen\nauf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungs-\n1.   4 und weniger als 5 Jahren    bis zu 12 Monate,          ordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vor-\nbereitet.\n2.   5 und weniger als 6 Jahren    bis zu 18 Monate,\nIm Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne\n3.   6 und weniger als 7 Jahren    bis zu 24 Monate,\ndes Satzes 1 beschränkt sich die Minderung nach die-\n4.   7 und weniger als 8 Jahren    bis zu 30 Monate,      sem Absatz auf sechs Monate. Bei Nichterreichen des\nAbschlusses wird die Förderungsdauer nach Absatz 5\n5.   8 und weniger als 9 Jahren    bis zu 36 Monate,      im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs\n6.   9 und weniger als 10 Jahren   bis zu 42 Monate,      Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste\naus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlus-\n7.   10 und weniger als 11 Jahren bis zu 48 Monate,       ses beendet werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein\n8.   11 und weniger als 12 Jahren bis zu 54 Monate        Minderungstatbestand nach Absatz 7 erfüllt ist.\nund                       (9) Die Förderungsdauer nach Absatz 5 vermindert\n9.   12 und mehr Jahren            bis zu 60 Monate.      sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische\nAusbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis geführt\n(6) Die Förderungsdauer nach Absatz 5 wird nach         hat.\nMaßgabe der Absätze 7 bis 9 und 11 vermindert. Für             (10) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,\nSoldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer        die einen Studienabschluss oder vergleichbaren Ab-\nGesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduziert         schluss an einer staatlichen Hochschule, an einer\nsich der Umfang der Minderung nach den Absätzen 7           staatlich anerkannten Hochschule oder an einer ver-\nbis 9 um 50 Prozent. Die Förderungsdauer nach Ab-           gleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bun-\nsatz 5 soll in unmittelbarem Anschluss an das Dienst-       des erworben haben, beträgt die Förderungsdauer\nzeitende, kann aber noch innerhalb von sechs Jahren         zwölf Monate in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1\ndanach genutzt werden.                                      bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 5\n(7) Die Förderungsdauer nach Absatz 5 vermindert        Nummer 9. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf\nsich um neun Monate, wenn die militärfachliche Aus-         Zeit, die auf Grund eines nach den Laufbahnvorschrif-\nbildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in ei-          ten geforderten Studienabschlusses oder vergleichba-\nnem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem ver-             ren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an\ngleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten         einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer\nBerufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren         vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr\nDienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen           eingestellt worden sind, und für Unteroffizierinnen und\nder Deutschen Krankenhausgesellschaft geführt hat.          Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen\nHat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach              ihrer militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hoch-\nSatz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbil-          schule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine\ndung zwischen drei und zwölf Monaten gedauert, be-          vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das\nschränkt sich die Minderung auf drei Monate. Eine           vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienab-\nMinderung entfällt, wenn die Maßnahme weniger als           schlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten\ndrei Monate gedauert hat. Im Falle des Erreichens           des Bundes erreicht haben, beträgt die Förderungs-\nmehrerer Abschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 be-          dauer nach einer Wehrdienstzeit von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021             3963\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann\n1.   4 und weniger als 5 Jahren    bis zu 7 Monate,\nfür die Förderung Pauschalbeträge festsetzen.\n2.   5 und weniger als 6 Jahren    bis zu 10 Monate,         (3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrecht-\nliche Abfindung der Förderungsberechtigten sind das\n3.   6 und weniger als 7 Jahren    bis zu 12 Monate,\nBundesreisekostengesetz und die Trennungsgeld-\n4.   7 und weniger als 8 Jahren    bis zu 17 Monate,      verordnung entsprechend anzuwenden, soweit in der\nBerufsförderungsverordnung nichts anderes bestimmt\n5.   8 und weniger als 9 Jahren    bis zu 21 Monate,      ist.\n6.   9 und weniger als 10 Jahren   bis zu 25 Monate,\nUnterabschnitt 2\n7.   10 und weniger als 11 Jahren bis zu 29 Monate,                        Eingliederung in\ndas spätere Berufsleben\n8.   11 und weniger als 12 Jahren bis zu 33 Monate\nund\n§9\n9.   12 und mehr Jahren            bis zu 36 Monate.                    Eingliederungsmaßnahmen\n(11) Für die Teilnahme an Studiengängen oder               (1) Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und frei-\nvergleichbaren Bildungsgängen an einer staatlichen         willigen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes\nHochschule, an einer staatlich anerkannten Hoch-           Leistende werden während der ersten sieben Jahre\nschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrich-       nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit dabei unterstützt,\ntung im Rahmen der militärischen Ausbildung der Sol-       einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifikations-\ndatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und der Unter-     profil entspricht. Hierzu gehört auch die vermittlerische\noffizierinnen und Unteroffiziere des Militärmusikdiens-    Betreuung durch das Karrierecenter der Bundeswehr\ntes wird die Förderungsdauer nach Absatz 5 auch dann       – Berufsförderungsdienst –.\nim Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme ver-          (2) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die\nmindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht er-          nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit\nreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus        höherem Dienstgrad eingestellt wurden oder die wäh-\ndienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses         rend ihrer Wehrdienstzeit keine zivilberuflich aner-\nbeendet werden. Unbeschadet einer Verminderung             kannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im\nnach Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit von vier    Sinne des § 7 Absatz 7 bis 10 erhalten haben, haben\nbis sechs Jahren stets ein zeitlicher Anspruch von         Anspruch darauf, vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit\nsechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete      unter Freistellung vom Dienst an Berufsorientierungs-\nDienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren           praktika teilzunehmen, und zwar\nMonat.                                                     1. bei einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf\n(12) Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans            Jahren an drei Berufsorientierungspraktika mit einer\nerforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung         Dauer von jeweils einem Monat und\nvom militärischen Dienst gewährt werden. Der Freistel-     2. bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jah-\nlungszeitraum verkürzt nach § 16 Absatz 2 Satz 3 den           ren an vier Berufsorientierungspraktika mit einer\nBezugszeitraum der Übergangsgebührnisse. Satz 2 gilt           Dauer von jeweils einem Monat.\nnicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit\nEin Praktikum kann in Abschnitte aufgeteilt werden,\neiner Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.\nwenn es zur Umsetzung des Förderungsplans zweck-\n(13) Das Bundesministerium der Verteidigung oder        mäßig ist. Berufsorientierungspraktika können auch\ndie von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrver-           nach Ablauf der Wehrdienstzeit gefördert werden. § 8\nwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen        Absatz 3 gilt entsprechend.\nim Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an\n(3) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit\neiner bewilligten Maßnahme der schulischen und be-\neiner Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren,\nruflichen Bildung über die nach Absatz 5 vorgesehenen\ndie keinen Anspruch nach Absatz 2, aber einen erhöh-\nZeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung kommt\nten Berufsorientierungsbedarf haben, kann ermöglicht\ngrundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwen-\nwerden, vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit unter Frei-\ndigen Umfang in Betracht.\nstellung vom militärischen Dienst an einem Berufsori-\nentierungspraktikum mit einer Dauer von einem Monat\n§8\nteilzunehmen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nKosten der                          Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer\nschulischen und beruflichen Bildung              Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren kann ab-\n(1) Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Maß-        weichend von Satz 1 die Teilnahme an zwei Berufsori-\nnahmen der schulischen und beruflichen Bildung wer-        entierungspraktika ermöglicht werden.\nden grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen,            (4) Bereits vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit sind\ndie nach der im Einzelfall nach § 7 zustehenden För-       Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine\nderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen.         Arbeitsaufnahme im Anschluss an das Dienstverhältnis\nMaßnahmen der schulischen Bildung an Bundeswehr-           erleichtern (Eingliederungsmaßnahmen). Vor oder nach\nfachschulen sind kostenfrei. Die Kosten des Besuchs        der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bil-\nvon Maßnahmen der beruflichen Bildung an einer Bun-        dungsmaßnahme kann die Teilnahme an Berufsorien-\ndeswehrfachschule können auf die Kostenhöchstbe-           tierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen und an\nträge in pauschalierter Form angerechnet werden.           Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leis-","3964           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\ntungen wie für die Teilnahme an Maßnahmen der schu-            (9) Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern kann auf An-\nlischen und beruflichen Bildung nach § 6 gefördert          trag ein Lohnkostenzuschuss für eine Dauer von bis zu\nwerden. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,     24 Monaten gewährt werden, wenn sie eine frühere\ndie keinen Anspruch auf Förderung der schulischen           Soldatin auf Zeit oder einen früheren Soldaten auf Zeit\nund beruflichen Bildung nach § 7 Absatz 5 haben, gilt       mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren\nSatz 2 nur unter der Voraussetzung, dass die Maß-           einstellen, deren oder dessen Eingliederung in das\nnahme innerhalb eines Jahres nach Dienstzeitende be-        zivile Erwerbsleben zusätzlicher Unterstützung bei\nginnt. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit       dem Erwerb eines angemessenen Arbeitsplatzes be-\nmit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren         darf. Die Erforderlichkeit zusätzlicher Unterstützung\nsowie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit        der früheren Soldatin auf Zeit oder des früheren Sol-\nmit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jah-      daten auf Zeit ist vor Abschluss eines Arbeitsvertrags\nren, die am Ende ihrer Wehrdienstzeit das 50. Lebens-       auf deren oder dessen Antrag festzustellen. Absatz 7\njahr vollendet haben, gilt bei Teilnahme an Eingliede-      Satz 2 und § 8 Absatz 3 gelten entsprechend.\nrungsmaßnahmen § 8 Absatz 3 entsprechend.\n§ 10\n(5) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit\nFörderung zur Teilhabe\neiner Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren sind\nam zivilberuflichen Erwerbsleben\nverpflichtet, im Zeitraum von zwei bis vier Jahren vor\nAblauf ihrer Wehrdienstzeit an einem Eingliederungs-           (1) Soldatinnen und Soldaten, die\nseminar teilzunehmen, das das Karrierecenter der Bun-       1. infolge eines während ihrer Wehrdienstzeit erlitte-\ndeswehr – Berufsförderungsdienst – unter Beteiligung            nen Gesundheitsschadens behindert oder von Be-\ndes Sozialdienstes der Bundeswehr anbietet. § 8 Ab-             hinderung bedroht sind und\nsatz 3 gilt entsprechend. Die Ehegattin, der Ehegatte\n2. deshalb nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in\nund Personen, mit denen die Soldatin oder der Soldat\nihrer Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzuhaben, nicht\nin einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, kön-\nnur vorübergehend wesentlich gemindert sein wer-\nnen auf Antrag der Soldatin auf Zeit oder des Soldaten\nden,\nauf Zeit ebenfalls teilnehmen; die ihnen durch die Teil-\nnahme entstehenden Kosten werden nicht erstattet.           erhalten während der verbleibenden Wehrdienstzeit\ndie erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschu-\n(6) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit       lungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die §§ 5 bis 7,\neiner Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren        9 und 11 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden,\nhaben nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einen An-            die Erwerbsfähigkeit der Soldatinnen oder der Solda-\nspruch auf Teilnahme an drei Betriebspraktika mit einer     ten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten,\nDauer von jeweils einem Monat. Soldatinnen auf Zeit         zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen\nund Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von        und ihre Teilhabe am Erwerbsleben möglichst auf\nmindestens 20 Jahren haben nach Ablauf ihrer Wehr-          Dauer zu sichern.\ndienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an höchstens           (2) Über die erforderlichen Beratungen, Anpas-\nvier Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils           sungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnah-\nhöchstens einem Monat. § 8 Absatz 3 gilt entspre-           men entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr\nchend.                                                      – Berufsförderungsdienst. Die Eignung, die Neigungen\nund die bisherigen Tätigkeiten der Soldatin oder des\n(7) Für frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Sol-\nSoldaten sowie die Lage und voraussichtliche Entwick-\ndaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach\nlung des Arbeitsmarktes sind angemessen zu berück-\n§ 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle\nsichtigen.\nberufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbei-\ntungszeit erlangen können, kann nach Ablauf ihrer              (3) Die Maßnahmen werden für die Zeit gefördert,\nWehrdienstzeit einem Arbeitgeber ein Einarbeitungszu-       die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das\nschuss gewährt werden. Der Zuschuss ist innerhalb           angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine längere\neiner Frist von sechs Monaten nach Abschluss der            Förderung kann erfolgen, wenn besondere Umstände\nMaßnahme geltend zu machen.                                 dies rechtfertigen. Die Maßnahmen nach den Absät-\nzen 1 und 4 enden mit dem Ausscheiden aus dem\n(8) Bewirbt sich eine Soldatin auf Zeit oder ein Sol-    Dienst.\ndat auf Zeit mit einer festgesetzten Wehrdienstzeit von        (4) Kosten, die mit einer Maßnahme in unmittelba-\nmindestens zwölf Jahren innerhalb von sechs Monaten         rem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangs-\nnach Beendigung ihres oder seines Wehrdienstverhält-        kosten, Prüfungsgebühren, Lernmittelkosten sowie\nnisses oder nach dem Ende der Förderung ihrer oder          Kosten der Leistungen zur Aktivierung und beruflichen\nseiner Maßnahme der schulischen und beruflichen Bil-        Eingliederung der Soldatin oder des Soldaten, werden\ndung um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so gel-     erstattet. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.\nten für die Einstellung keine Höchstaltersgrenzen. Dies\ngilt auch dann, wenn die Soldatin oder der Soldat im           (5) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz bleiben\nAnschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen          von der Förderung zum Erhalt oder zur Verbesserung,\nBeruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende           zur Herstellung oder zur Wiederherstellung der Er-\nSchulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzu-            werbsfähigkeit unberührt.\nlässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und            (6) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufs-\nsich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung            förderungsdienst – kann Soldatinnen und Soldaten\nder Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen           mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte\nDienst bewirbt.                                             Soldatinnen und Soldaten für die Teilnahme an Maß-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021            3965\nnahmen nach Absatz 2 vom militärischen Dienst frei-         derten Maßnahme der beruflichen Bildung und des\nstellen. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage          Wehrdienstes nicht angerechnet.\neiner Stellungnahme der Disziplinarvorgesetzten oder\ndes Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit            (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine frühere\nder personalbearbeitenden Stelle. Die Freistellung          Soldatin auf Zeit oder einen früheren Soldaten auf Zeit,\nkann widerrufen werden, wenn                                deren oder dessen Wehrdienstzeit für einen Zeitraum\nbis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3\n1. sich nachträglich Gründe ergeben, die die volle Er-      des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus\nfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und       verlängert worden ist.\n2. ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Be-\nlange erheblich gefährdet wäre.                                                   § 12\nAnrechnung der Zeit\n§ 11\nder Förderung der beruflichen\nAnrechnung der Zeit                                   Bildung und des Wehrdienstes\nder Förderung der beruflichen                         bei nachfolgenden Dienstverhältnissen\nBildung und des Wehrdienstes\nauf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit                (1) Bewirbt sich eine Soldatin auf Zeit oder ein Sol-\nbei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen            dat auf Zeit oder eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein\nfrüherer Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von sechs Mo-\n(1) Die Zeit einer nach § 7 geförderten Maßnahme         naten nach Beendigung des Dienstverhältnisses um\nder beruflichen Bildung wird auf die Berufszugehörig-       Einstellung als Beamtin oder Beamter, gilt § 9 Absatz 8\nkeit angerechnet, wenn die frühere Soldatin oder der        Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.\nfrühere Soldat im Anschluss daran in dem erlernten\noder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig             (2) Die Zeit der Probezeit des freiwilligen Wehr-\nist. Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung         dienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die\nbleibt außer Betracht.                                      nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den\nGrundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei\n(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit\nder Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf\ndes freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Solda-\nnachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach\ntengesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehr-\nder Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine\npflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechen-\nZeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.\nbare Zeit des Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder\nSoldat auf Zeit wird bei früheren Soldatinnen auf Zeit         (3) Beginnt eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein\nund früheren Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehö-        früherer Soldat auf Zeit im Anschluss an den Wehr-\nrigkeit angerechnet. Soweit Wehrdienstzeiten nicht          dienst eine für den künftigen Beruf als Beamtin oder\nnach Satz 1 oder als Zeit einer nach § 7 geförderten        Beamter vorgeschriebene, über die allgemeinbildende\nMaßnahme der beruflichen Bildung nach Absatz 1 voll         Schulbildung hinausgehende Ausbildung oder wird\nzu berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel        diese durch den Wehrdienst unterbrochen, so gilt Ab-\nauf die Berufszugehörigkeit angerechnet.                    satz 1 entsprechend, wenn sie oder er sich bis zum\n(3) Die Zeiten einer nach § 7 geförderten Maßnahme       Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Aus-\nder beruflichen Bildung und des Wehrdienstes werden         bildung um Einstellung als Beamtin oder Beamter be-\nnach den Absätzen 1 und 2 auch auf die Betriebszuge-        wirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird.\nhörigkeit angerechnet, wenn die frühere Soldatin oder       Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung\nder frühere Soldat nach Beendigung des Dienstverhält-       sind, beginnen für eine Richterin oder einen Richter,\nnisses sechs Monate dem Betrieb angehört. In einer          die oder der unter den dem Satz 1 entsprechenden\nbetrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung       Voraussetzungen eingestellt worden ist, mit dem Zeit-\nbeschränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die         punkt, zu dem sie oder er ohne Ableisten der Probezeit\nBerücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen nach      des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Solda-\ndem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-       tengesetzes oder des nach § 7 Absatz 1 des Wehr-\nversorgung.                                                 pflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenba-\nren Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf\n(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im           Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden\nöffentlichen Dienst werden Zeiten einer nach § 7 geför-     hätte.\nderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des\nWehrdienstes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf              (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für\ndie Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn        eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer, deren\ndie frühere Soldatin oder der frühere Soldat nach Be-       oder dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenver-\nendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate im            hältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im\nöffentlichen Dienst beschäftigt ist.                        Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen\nVorbereitungsdienstes durchgeführt wird.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn\neine Soldatin oder ein Soldat im Anschluss an eine             (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für eine Soldatin\nnach § 7 geförderte Maßnahme der beruflichen Bildung        auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit oder eine frühere\noder an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf         Soldatin auf Zeit oder einen früheren Soldaten auf Zeit,\nförderliche Ausbildung ohne unzulässige Überschrei-         deren oder dessen Wehrdienstzeit für einen Zeitraum\ntung der Regelzeit durchführt. Auf Probe- und Ausbil-       bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3\ndungszeiten sowie auf Wartezeiten für den Erwerb des        des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus\nUrlaubsanspruchs werden Zeiten einer nach § 7 geför-        verlängert worden ist.","3966           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n§ 13                             4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete\nEingliederungsschein und Zulassungsschein                  Beamtenverhältnis aus einem von ihr oder ihm zu\nvertretenden Grund vor der Ernennung zur Beamtin\n(1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die          auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit\nim unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhält-            geendet hat oder\nnis Beamtinnen oder Beamte werden wollen, erhalten\n5. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete\nauf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffent-\nBeamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen\nlichen Dienst, wenn\ngeendet hat.\n1. ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetz-\n(6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt\nten Wehrdienstzeit von zwölf oder mehr Jahren en-\nfür seine Inhaberin oder seinen Inhaber nach Ablauf\ndet oder\nvon acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn sie\n2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt          oder er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis\nwird, nachdem                                           auf Probe, während der Probezeit als Tarifbeschäftigte\na) ihre Wehrdienstzeit für einen Zeitraum von zwölf     oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsver-\noder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder         hältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf\nder Probezeit entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn\nb) sie sich zwar für eine Wehrdienstzeit von zwölf      das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen\noder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Wehr-      endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbe-\ndienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere       dingten Gründen gekündigt wird.\nAusbildung zunächst auf einen kürzeren Zeit-\nraum festgesetzt worden ist, und                                                § 14\n3. sie eine Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren                            Stellenvorbehalt\nabgeleistet haben.\n(1) Den Inhaberinnen und Inhabern eines Eingliede-\n(2) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die      rungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzube-\nTarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne In-      halten\nanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamtin-\nnen oder Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag          1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei\neinen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst,             den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder,\nwenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Num-              der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als\nmer 1 oder Nummer 2 genannten Gründen endet.                    10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie an-\nderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des\n(3) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungs-            öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 plan-\nschein ist bei Ablauf der festgesetzten Wehrdienstzeit          mäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden mit\noder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu ertei-          Tarifbeschäftigten zu besetzenden Stellen mit Aus-\nlen. Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des            nahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-\nEingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines           schaften und ihrer Verbände jede sechste Stelle\nMonats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach              bei der Einstellung für den einfachen und mittleren\nAbsatz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 zu stellen ist,              Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstellung für\nzu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist          den gehobenen Dienst,\nnicht mehr zulässig, wenn nach § 19 Absatz 4 Satz 1\n2. von den durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden\nein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt\nfreien, frei werdenden und neu geschaffenen Stellen\nist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder\nZulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn die                  des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemein-\ndeverbände) mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen\nSoldatin oder der Soldat rechtskräftig zur Dienstgrad-\nund Einwohnern sowie anderer Körperschaften, An-\nherabsetzung verurteilt worden ist.\nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit\n(4) Die Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliede-            jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen\nrungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Be-            oder entsprechenden mit Tarifbeschäftigten zu be-\nstätigung nach § 14 Absatz 3 Satz 4 sind auf die nach           setzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-\n§ 14 Absatz 1 vorbehaltenen Stellen als Beamtinnen              rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Ver-\noder Beamte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsver-           bände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Ent-\nhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie            geltgruppen 1 bis 9a oder P 5 bis P 10 und 9b bis 12\ndie beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen Voraus-          oder P 11 bis P 16 des Tarifvertrags für den öffent-\nsetzungen erfüllen.                                             lichen Dienst oder der entsprechenden Vergütungs-\n(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein ein-              gruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen\nschließlich des Anspruchs nach § 17 erlischt für seine          nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen.\nInhaberin oder seinen Inhaber, wenn                         Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beam-\n1. sie oder er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwir-    tenverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des\nkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleis-     Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorge-\ntet hat,                                                schaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist,\nsind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stel-\n2. sie oder er eine Einstellung als Beamtin oder Beam-      len in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen\nter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Einglie-   in die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzu-\nderungsscheins anstrebt,                                behalten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlauf-\n3. ihre oder seine Einstellung aus beamtenrechtlichen       bahn ausschließlich in einem anderen Ausbildungsver-\nGründen abgelehnt worden ist,                           hältnis als dem einer Beamtin auf Widerruf oder eines","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021            3967\nBeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durch-         wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder\ngeführt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungs-     wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im\nverhältnis Satz 1 Nummer 1 entsprechend.                   Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses\n(2) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht      als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit ein Dienstver-\nhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat begründet\n1. bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,         wird. Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet,\n2. bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Ver-      wenn die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere\nwendung als Lehrerin oder als Lehrer und               Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut\n3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern.      in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als\nSoldat auf Zeit berufen wird.\n(3) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaberin-\n(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach\nnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zu-\neiner Wehrdienstzeit von\nlassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund und\nbei den Ländern einzurichten. Die Inhaberinnen oder          1.   4 und weniger als 5 Jahren    für 12 Monate,\nInhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungs-\nscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und             2.   5 und weniger als 6 Jahren    für 18 Monate,\nsind von diesen nach Eignung und Neigung den Ein-            3.   6 und weniger als 7 Jahren    für 24 Monate,\nstellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen\nzum nächstmöglichen Zeitpunkt nach § 13 Absatz 3             4.   7 und weniger als 8 Jahren    für 30 Monate,\nSatz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn eine Soldatin       5.   8 und weniger als 9 Jahren    für 36 Monate,\noder ein Soldat nach § 7 Absatz 12 vom militärischen\nDienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliede-       6.   9 und weniger als 10 Jahren   für 42 Monate,\nrungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem          7.   10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate,\nFalle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über\nden bei Ablauf der festgesetzten Wehrdienstzeit beste-       8.   11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate und\nhenden Anspruch. Die Feststellungen nach § 13 Ab-\n9.   12 und mehr Jahren            für 60 Monate.\nsatz 5 trifft das Bundesministerium der Verteidigung\noder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen          Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einem\nmit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vor-       Förderungsanspruch nach § 7 Absatz 10 erhalten\nmerkstelle.                                                Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festge-\nlegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume\n§ 15                            nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um\nErmächtigung zum                        1. Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des\nErlass von Rechtsverordnungen                        Soldatengesetzes, in der während einer Beurlau-\n(1) Das Nähere zur Durchführung der Förderung                bung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungs-\nnach den §§ 5 bis 9, 54 und 55 bestimmt die Bundes-             einkommen im Sinne des § 68 Absatz 4 erzielt wird,\nregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung            2. Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst\ndes Bundesrates.                                                nach § 7 Absatz 12.\n(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und       Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den\nHeimat regelt im Einvernehmen mit dem Bundesminis-         Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 7 Ab-\nterium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit         satz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11; bei einer Verkür-\nZustimmung des Bundesrates das Nähere über die             zung nach Absatz 11 verbleibt ein Anspruch auf Über-\nVormerkstelle des Bundes sowie über die Aufgaben           gangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten.\nder Vormerkstellen der Länder, über die Bewerbung,             (3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent\nErfassung, Zuweisung und Einstellung der Inhaberin-        der Dienstbezüge des letzten Monats; war eine Solda-\nnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines         tin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit im letzten Monat\nZulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 14         ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt,\nAbsatz 3 Satz 4 sowie die Erfassung und Bekanntgabe        gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad\nder Stellen.                                               entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung\n(3) Das Nähere über die Lehrgänge an den Bundes-        ist der Familienzuschlag (§ 64 Absatz 1 Satz 1) bis zur\nwehrfachschulen und die hierbei abzulegenden Prüfun-       Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse\ngen bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsver-          erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates.                    solange während des Bezugszeitraums an einer nach\n§ 7 geförderten Maßnahme der schulischen und beruf-\nUnterabschnitt 3                          lichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in\ndiesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent\nDienstzeitversorgung\nder Dienstbezüge des letzten Monats. Einkünfte auf\nder Soldatinnen auf\nGrund einer geförderten Maßnahme der schulischen\nZeit und Soldaten auf Zeit\nund beruflichen Bildung werden auf den Bildungszu-\nschuss bis zu dessen Höhe angerechnet.\n§ 16\n(4) Wird die Förderungsdauer nach § 7 Absatz 13 zu\nÜbergangsgebührnisse                       Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für\n(1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit      die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebühr-\neiner Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhal-     nisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume\nten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis        hinaus zu gewähren. Die Höhe der Übergangsgebühr-","3968           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59            ter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages\nAbsatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes                  zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der\neiner Beamtin auf Widerruf oder eines Beamten auf               Dienstbezüge des letzten Monats als Soldatin auf\nWiderruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nicht-            Zeit oder als Soldat auf Zeit,\ntechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter\n2. von Dienstbezügen als Beamtin oder als Beamter in\nBerücksichtigung des Familienzuschlages bis zur\nHöhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem\nStufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der\nGrundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grund-\nschulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen.\ngehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Sol-\nSoldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer\ndatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit,\nGesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden\nÜbergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 3 gewährt.            längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf\n(5) Übergangsgebührnisse können den Soldatinnen          die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bun-\nauf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach einer Wehr-        desbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich\ndienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen An-       entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung\ntrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlas-        ist § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ent-\nsen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3         sprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichs-\nin dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt         bezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der\nwerden, wie es übergangsweise zur Sicherung des             Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Be-\nLebensunterhalts notwendig ist.                             amten auf Lebenszeit endet.\n(6) Die Übergangsgebührnisse werden in Monats-              (2) Stirbt eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein frü-\nbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Die Zahlung          herer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Aus-\nkann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt             gleichsbezüge hat, ist § 16 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit\nlängstens zwölf Monate aufgeschoben oder unterbro-          der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den\nchen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Ver-      anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten\nwendungseinkommen im Sinne des § 68 Absatz 4                des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Über-\nSatz 1 bezogen wird. Soweit es der Eingliederung in         gangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind,\ndas zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung     für den sie der oder dem Verstorbenen ohne Inan-\nvon Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in be-          spruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig\ngründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung          noch zugestanden hätten. Sind Personen vorhanden,\noder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zah-         die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Un-\nlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für            terhaltsbeitrag nach § 58 haben, ist Satz 1 nicht anzu-\nmehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen          wenden.\nZeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse\nmit der Zahlung als abgegolten. Beim Tod der oder des                                  § 18\nBerechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag der\nüberlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehe-                              Beitragszuschüsse\ngatten oder ihren oder seinen Abkömmlingen weiterzu-                 zur Kranken- und Pflegeversicherung\nzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht            (1) In der gesetzlichen Krankenversicherung und in\nvorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern         der sozialen Pflegeversicherung versicherte Empfän-\nweiterzuzahlen. Sind Personen vorhanden, die An-            gerinnen oder Empfänger von Übergangsgebührnissen\nspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhalts-         erhalten während des regelmäßigen Bezugs von Über-\nbeitrag nach § 58 haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht       gangsgebührnissen einen Beitragszuschuss zu ihren\nanzuwenden.                                                 Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in\n(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeit-          Höhe der Hälfte der auf Grundlage der Übergangsge-\nraum nicht zu, für den Krankengeld der Soldatenent-         bührnisse zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen\nschädigung nach § 19 des Soldatenentschädigungs-            Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversiche-\ngesetzes, Krankengeld der Sozialen Entschädigung            rung, wenn sie\nnach § 47 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch\n1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches\noder Übergangsgeld nach § 30 des Soldatenentschä-\nSozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind oder\ndigungsgesetzes gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in\ndie Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht einge-        2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung\nrechnet.                                                        versichert sind.\nDer Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch\n§ 17\nauf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach\nAusgleichsbezüge                        § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-\n(1) Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs-       setzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches\nscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstver-         Sozialgesetzbuch besteht.\nhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Aus-            (2) Bei einem privaten Krankenversicherungsunter-\ngleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt          nehmen versicherte Empfängerinnen oder Empfänger\nbeim Bezug                                                  von Übergangsgebührnissen erhalten während des re-\n1. von Anwärterbezügen als Beamtin auf Widerruf oder        gelmäßigen Bezugs der Übergangsgebührnisse einen\nals Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst         Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflege-\noder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungs-        versicherung, wenn sie Vertragsleistungen beanspru-\nverhältnis als Beamtin auf Widerruf oder als Beam-      chen können, die der Art nach den Leistungen nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021           3969\ndem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften                                     § 19\nBuch Sozialgesetzbuch entsprechen. Der Anspruch er-                          Übergangsbeihilfe\nstreckt sich auch auf einen Zuschuss zu Kranken- und\nPflegeversicherungsbeiträgen für Angehörige, die bei          (1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit\nVersicherung der Empfängerin oder des Empfängers           einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten\nvon Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen Kran-        erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstver-\nkenversicherung und in der sozialen Pflegeversiche-        hältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in\nrung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch         dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatenge-\nund nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch           setzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Der Anspruch\nfamilienversichert wären. Der Anspruch ist ausge-          auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausschei-\nschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszu-         dens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in\nschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1         einer Summe gezahlt. § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Ab-           sprechend.\nsatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder         (2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldatinnen\nauf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften be-      auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen\nsteht. Die Höhe des Zuschusses entspricht der Hälfte       oder Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulas-\ndes ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 des Fünften       sungsscheins (§ 13) sind, nach einer Wehrdienstzeit\nBuches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Hälfte des           von\ndurchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a\n1. weniger als 18 Monaten         das 1,5fache,\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte\ndes Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 des Elften              2. 18 Monaten und weniger als     das 1,8fache,\nBuches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der                  2 Jahren\nÜbergangsgebührnisse als beitragspflichtige Ein-              3. 2 und weniger als 4 Jahren     das 2fache,\nnahme. Sind die Beiträge zur privaten Kranken- und\nPflegeversicherung niedriger als die Beiträge, die auf        4. 4 und weniger als 5 Jahren     das 4fache,\nder Grundlage der Übergangsgebührnisse als Beitrag\n5. 5 und weniger als 6 Jahren     das 4,5fache,\nzur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen\nPflegeversicherung zu entrichten wären, werden als            6. 6 und weniger als 7 Jahren     das 5fache,\nZuschüsse nach den Sätzen 1 und 2 höchstens die\n7. 7 und weniger als 8 Jahren     das 5,5fache,\nHälfte der Beiträge gezahlt, die die Empfängerin oder\nder Empfänger von Übergangsgebührnissen für die pri-          8. 8 und weniger als 9 Jahren     das 6fache,\nvate Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat.\n9. 9 und weniger als 10 Jahren    das 6,5fache,\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen Zeit-       10. 10 und weniger als 11 Jahren das 7fache,\nraum, für den nach § 16 Absatz 7 Satz 1 Übergangs-\ngebührnisse nicht zustehen. Bei der Bemessung des            11. 11 und weniger als 12 Jahren das 7,5fache,\nZuschusses ist in diesem Zeitraum das Krankengeld            12. 12 und weniger als 13 Jahren das 8fache,\nder Soldatenentschädigung als beitragspflichtige Ein-\nnahme zugrunde zu legen.                                     13. 13 und weniger als 14 Jahren das 8,5fache,\n(4) In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwil-      14. 14 und weniger als 15 Jahren das 9fache,\nlig versicherte frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere     15. 15 und weniger als 16 Jahren das 9,5fache,\nSoldaten auf Zeit, die eine Rente der gesetzlichen Ren-\ntenversicherung beziehen, können auf Antrag ab dem           16. 16 und weniger als 17 Jahren das 10fache,\nBeginn der Rente einen Unterhaltsbeitrag zu ihren Bei-       17. 17 und weniger als 18 Jahren das 10,5fache,\nträgen zur Krankenversicherung und sozialen Pflege-\nversicherung erhalten, sofern sie die Vorversicherungs-      18. 18 und weniger als 19 Jahren das 11fache,\nzeit zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Ab-        19. 19 und weniger als 20 Jahren das 11,5fache\nsatz 1 Nummer 11 des Fünften Buches Sozialgesetz-                                               und\nbuch nur auf Grund ihrer Wehrdienstzeit nicht erfüllt\nhaben. Der Unterhaltsbeitrag darf nicht höher sein als       20. 20 und mehr Jahren             das 12fache\nder Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich zu         der Dienstbezüge des letzten Monats. § 16 Absatz 3\nentrichtenden Beiträgen und den Beiträgen, die bei ei-     Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.\nner Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der\nRentner zu entrichten wären. Ein Unterhaltsbeitrag            (3) Für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliede-\nwird nicht gewährt, sofern die beitragspflichtigen Ein-    rungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent\nnahmen der früheren Soldatin auf Zeit oder des frühe-      und für Inhaberinnen und Inhaber eines Zulassungs-\nren Soldaten auf Zeit 50 Prozent der Beitragsbemes-        scheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden\nsungsgrenze nach § 223 Absatz 3 des Fünften Buches         Betrages. Bei Inhaberinnen und Inhabern eines Einglie-\nSozialgesetzbuch überschreiten. Bei Unterschreiten         derungsscheins steht der Beendigung des Dienstver-\ndieser Grenze kommt ein Unterhaltsbeitrag dann in          hältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55\nBetracht, wenn die zu entrichtenden Beiträge mehr          Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des\nals 15 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der       Soldatengesetzes gleich.\nfrüheren Soldatin auf Zeit oder des früheren Soldaten         (4) Die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere\nauf Zeit betragen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der   Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 13 Absatz 5\nfrüheren Soldatinnen auf Zeit und früheren Soldaten        sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhält-\nauf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen.               nisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Sol-","3970           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\ndatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach             1. Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer\n§ 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des             Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr\nSoldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungs-              Dienstverhältnis endet\nscheins Versorgung nach den §§ 7 und 16 sowie Über-             a) wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit\ngangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern sie oder er               oder\nnach § 13 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulas-\nsungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fäl-          b) wegen Dienstunfähigkeit,\nlen des § 13 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Über-          2. Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz,\ngangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu            die nach der Eignungsübung nicht als Soldatinnen\ngewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbe-                auf Zeit oder als Soldaten auf Zeit übernommen\nzüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der             werden.\nÜbergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen            Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vol-\nhaben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangs-          len Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen\nbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind an-       3,50 Euro je Tag. Zusätzlich wird für die folgenden Per-\nzurechnen.                                                  sonen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie\n(5) Inhaberinnen und Inhaber des Zulassungs-             mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1\nscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht           zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen\nJahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter           Haushalt leben:\ndessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2         1. ein Überbrückungszuschuss von 400 Euro\nwählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulas-\na) für die Ehegattin oder den Ehegatten oder\nsungsschein im Sinne des § 13 Absatz 6 erloschen ist.\nDer nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins ge-              b) für die Mutter oder den Vater eines Kindes der\ngen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Über-                  anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 so-\ngangsbeihilfe ist nicht zulässig.                                  wie\n(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 5         2. ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro\nganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangs-            a) für unterhaltsberechtigte Kinder der anspruchs-\nbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.                     berechtigten Person nach Satz 1 sowie\n(7) Die in § 16 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterblie-        b) für die unterhaltsberechtigten Kinder der Ehegat-\nbenen einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf              tin oder des Ehegatten, die von der anspruchs-\nZeit, die oder der nach einer Wehrdienstzeit von mehr              berechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht ab-\nals sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Über-               stammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder\ngangsbeihilfe, die der oder dem Verstorbenen nach                  überwiegend unterhalten worden sind oder ohne\nAbsatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt ihres                den Wehrdienst ganz oder überwiegend unter-\noder seines Todes ihr oder sein Dienstverhältnis unter             halten worden wären.\nden Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte;           Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht\nAbsatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsbe-        gewährt, wenn die Soldatin oder der Soldat im un-\nrechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Über-        mittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete\ngangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. Sind Personen         Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b\nvorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld         des Soldatengesetzes leistet. § 19 Absatz 8 gilt ent-\noder Unterhaltsbeitrag nach § 58 Absatz 4 haben, sind       sprechend.\ndie Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.\n(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des                                          § 21\nDienstverhältnisses gegen die Soldatin auf Zeit oder            Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse\nden Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Ab-         (1) Hat eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit\nsatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust            vor ihrer oder seiner Berufung in das Dienstverhältnis\nder Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5           bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgeset-\ndes Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte,          zes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss\nso darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechts-         an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflicht-\nkräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt          gesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des\nwerden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge ein-        Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem\ngetreten ist.                                               Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldatin auf\n(9) § 66 Absatz 2 gilt entsprechend.                     Zeit oder als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich\nihre oder seine Ansprüche auf Berufsförderung und\nUnterabschnitt 4                           Dienstzeitversorgung nach den §§ 7, 16 und 19 nach\nder Gesamtdienstzeit. Entlassungsgeld, das der Solda-\nBerufsförderung                            tin oder dem Soldaten auf Grund des früheren Dienst-\nund Dienstzeitversorgung                         verhältnisses nach dem Wehrsoldgesetz zugestanden\nder Soldatinnen auf Zeit und                       hat, wird angerechnet. Ein Anspruch auf Erteilung\nSoldaten auf Zeit in besonderen Fällen                     eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach\nBeendigung des früheren Dienstverhältnisses Über-\n§ 20                             gangsgebührnisse nach § 16 nicht zugestanden haben\noder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununter-\nÜbergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit\nbrochenen Wehrdienstzeit von zwölf oder mehr Jahren\nÜbergangsbeihilfe erhalten                               geendet hat. Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021            3971\ndie auf Grund des früheren Dienstverhältnisses                  (3) Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen auf\ngewährt wurden, sind von der nunmehr zustehenden             Zeit oder von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 7,\nFörderungsdauer abzuziehen. Der Bezugszeitraum               16 und 64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungs-\nder Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit,          leistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 19 zu-\nfür die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden.          stehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages\nAusgleichsbezüge, die ihr oder ihm auf Grund des             in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der\nfrüheren Dienstverhältnisses nach § 17 zugestanden           Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamt-\nhaben, sind auf den Anspruch auf Übergangsgebühr-            dienstzeit (§ 3) entspricht. Soweit die Gesamtdienstzeit\nnisse oder Ausgleichsbezüge aus dem neuen Dienst-            Nachdienzeiten nach § 40 Absatz 4 Satz 2 des Solda-\nverhältnis anzurechnen. Die Übergangsbeihilfe ver-           tengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach\nringert sich um den früher gezahlten Betrag.                 Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemes-\nsung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. Die\n(2) Einer Soldatin oder einem Soldaten mit einer Ge-\nBerechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise\nsamtdienstzeit von mehr als zwölf Jahren zum Dienst-\nvorzunehmen. Bruchteile von Tagen sind auf zwei De-\nzeitende kann auf Antrag eine weitere Förderung im\nzimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimal-\nUmfang von insgesamt höchstens sechs Monaten\nstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle\nnach Dienstzeitende gewährt werden, wenn\neine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Die\n1. sie oder er entweder den Anspruch auf Förderung           Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeit-\nnach § 7 bereits vollständig ausgeschöpft oder nur       beschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch\nnoch einen Restanspruch auf Förderung im Umfang          genommen wird.\nvon bis zu sechs Monaten hat und\n§ 23\n2. ein Bedarf für weitere Maßnahmen der schulischen\nund beruflichen Bildung zum Zweck der beruflichen                          Berücksichtigung von\nEingliederung besteht und                                            Beurlaubung ohne Dienstbezüge\nund Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten\n3. sie oder er im neuen Dienstverhältnis eine Wehr-\n(1) Bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,\ndienstzeit von mindestens sechs Monaten abgeleis-\ndie ohne Dienstbezüge oder während eines vorausge-\ntet hat.\ngangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold be-\nBeträgt die Gesamtdienstzeit mindestens 20 Jahre,            urlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei\nkann der Förderungsumfang nach Satz 1 um weitere             der Anwendung\nvier Monate verlängert werden. Für den Bewilligungs-         1. des § 9 Absatz 8 und des § 13 Absatz 1 Satz 1\nzeitraum stehen auch Übergangsgebührnisse zu.                    Nummer 1 und 2 Buchstabe a nicht in die festge-\nsetzte Wehrdienstzeit,\n§ 22                              2. des § 11 Absatz 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,\nBerufsförderung und                        3. des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b\nDienstzeitversorgung nach Beurlaubung                    nicht in die Verpflichtungszeit,\nohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung\n4. des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 16\n(1) Bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,           Absatz 5 nicht in die Mindestdienstzeit und\ndie ohne Dienstbezüge oder während eines vorausge-           5. des § 21 Absatz 1 Satz 3 nicht in die ununterbro-\ngangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold be-               chene Wehrdienstzeit\nurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 7, 16 und 64\neingerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit\nAbsatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in\neines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom\nihrer Bezugsdauer, die nach § 19 zustehende Über-\nDienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehr-\ngangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Ver-\nsoldes.\nhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur\nGesamtdienstzeit (§ 3) entspricht. Dies gilt entspre-           (2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit\nchend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften            1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaat-\nFernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbe-              lichen oder überstaatlichen Einrichtungen,\nzüge oder des Wehrsoldes. Nachdienzeiten auf Grund\n2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendi-\nder Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 40 Ab-\ngung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch zuge-\nsatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der\nstanden worden ist, dass diese öffentlichen Belan-\nBerechnung der nach den §§ 7, 16, 19 und 64 Absatz 1\ngen oder dienstlichen Interessen dient,\nSatz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berück-\nsichtigt.                                                    3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten\nim Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,\n(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit\n4. einer Elternzeit,\n1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung die-\n5. einer Kindererziehung in dem in § 22 Absatz 2 Num-\nser Zeit allgemein zugestanden ist,\nmer 3 bestimmten Umfang und\n2. einer Elternzeit und                                      6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von\n3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes               30 Tagen.\nbis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Eltern-     Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt ferner nicht bei\nzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28      Beurlaubungen nach § 28 Absatz 5 des Soldatenge-\nAbsatz 5 des Soldatengesetzes fällt.                     setzes.","3972           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n(3) Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprü-                              Abschnitt 2\nche nach § 7 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1\nNummer 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem                         Dienstzeitversorgung der\nUmfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung                  Berufssoldatinnen und Berufssoldaten\nder Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 3)\nentspricht. Die Ansprüche sind auf volle Monate auf-                          Unterabschnitt 1\nzurunden. § 22 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nSatz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer           Arten der Dienstzeitversorgung\nElternzeit.\n§ 26\n§ 24                                        Arten der Dienstzeitversorgung\nDie Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und\nVersorgung beim                         Berufssoldaten umfasst:\nRuhen der Rechte und Pflichten\n1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,\n(1) Auf eine Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten         2. Unfallruhegehalt,\nauf Zeit, deren oder dessen Rechte und Pflichten aus\ndem Wehrdienstverhältnis nach dem Abgeordnetenge-             3. Übergangsgeld,\nsetz oder entsprechenden Rechtsvorschriften geruht\n4. Ausgleich bei Altersgrenzen,\nhaben, ist, soweit die Zeit des Ruhens nicht als Dienst-\nzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 22 Absatz 1       5. Erhöhungsbetrag nach § 40 Absatz 5 Satz 3 erster\nSatz 1 entsprechend anzuwenden.                                  Halbsatz,\n6. Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2\n(2) Die Zeit, die eine Soldatin oder ein Soldat als\nund 3,\nMitglied der Bundesregierung oder als Parlamentari-\nsche Staatssekretärin oder als Parlamentarischer              7. Ausgleichsbetrag nach § 64 Absatz 2,\nStaatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung\nzurückgelegt hat, gilt für die Versorgung als Wehr-           8. Anpassungszuschlag nach § 117 Satz 5,\ndienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit als Mitglied einer    9. Leistungen nach den §§ 96 bis 100,\nLandesregierung oder als Inhaberin oder als Inhaber\neines Amtes, das dem einer Parlamentarischen Staats-        10. Einmalzahlungen nach § 105.\nsekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekre-\ntärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsver-                                Unterabschnitt 2\nhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre ent-\nRuhegehalt\nspricht. In den Fällen des § 25 Absatz 4 Satz 3 des\nSoldatengesetzes ist § 22 Absatz 1 Satz 1 entspre-\nchend anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die                                     § 27\nZeit des Dienstverhältnisses bis zum Ende der Amts-                        Entstehen des Anspruchs\nzeit kürzer ist als die festgesetzte Dienstzeit.\n(1) Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand\nbesteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Verset-\n§ 25                            zung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf\nder Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden. Bezüge,\nUnterhaltsbeitrag für                     die einer Soldatin im Ruhestand oder einem Soldaten\nSoldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit            im Ruhestand nach oder entsprechend § 4 Absatz 1\nSatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wer-\nEiner früheren Soldatin auf Zeit oder einem früheren     den, gelten als Ruhegehalt.\nSoldaten auf Zeit, deren oder dessen Dienstverhältnis\nnach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren           (2) Als Dienstzeit nach § 44 Absatz 5 des Soldaten-\nwegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder         gesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehalt-\nwegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem ihre oder            fähig ist; § 31 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.\nseine Wehrdienstzeit auf mindestens 20 Jahre festge-        Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehalt-\nsetzt wurde, kann nach Beendigung der Zahlung der           fähige Dienstzeit gelten oder nach § 34 als ruhegehalt-\nÜbergangsgebührnisse nach § 16 ein Unterhaltsbei-           fähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzu-\ntrag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversor-         rechnen; § 34 Satz 3 und § 92 Absatz 1 Satz 2 sind\ngung einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten        nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die die\nim Ruhestand nach § 40 Absatz 5 Satz 2 bewilligt wer-       Berufssoldatin oder der Berufssoldat bis zum 2. Okto-\nden. § 18 gilt entsprechend. Die wirtschaftlichen Ver-      ber 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags ge-\nhältnisse und die zumutbaren Bemühungen zur Ar-             nannten Gebiet zurückgelegt hat.\nbeitsaufnahme der früheren Soldatin auf Zeit oder des\nfrüheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu be-                                      § 28\nrücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens\nBerechnung des Ruhegehalts\nab dem Zeitpunkt, zu dem die frühere Soldatin auf Zeit\noder der frühere Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze         Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhege-\nnach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten           haltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen\nBuches Sozialgesetzbuch erreicht hat.                       Dienstzeit berechnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021             3973\n§ 29                            unfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den\nRuhegehaltfähige Dienstbezüge                  Ruhestand versetzt worden ist.\n(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind                      (3) Das Ruhegehalt einer Berufssoldatin oder eines\nBerufssoldaten, die oder der früher einen mit höheren\n1. das Grundgehalt,\nDienstbezügen verbundenen Dienstgrad innegehabt\n2. der Familienzuschlag (§ 64 Absatz 1 Satz 1) bis zur      und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat,\nStufe 1,                                                wird, sofern die Berufssoldatin oder der Berufssoldat\n3. der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu           in einen mit geringeren Dienstbezügen verbundenen\nden Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I         Dienstgrad nicht lediglich auf ihren oder seinen im\nzum Bundesbesoldungsgesetz) für Offizierinnen und       eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist,\nOffiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen     nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen\nals Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensys-        des früheren Dienstgrades und der gesamten ruhege-\ntemoffizierin oder Waffensystemoffizier verwendet       haltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 1 Satz 3 und\nwurden und als solche in den Ruhestand versetzt         Absatz 2 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf je-\nwerden, wenn die Voraussetzungen für eine Weiter-       doch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten\ngewährung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,        Dienstgrades nicht übersteigen.\n4. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als\nruhegehaltfähig bezeichnet sind,                                                    § 31\ndie der Soldatin oder dem Soldaten in den Fällen der               Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit\nNummern 1, 3 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in           (1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 3 Ab-\nden Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht            satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit\nzustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901\nvervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlau-      1. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne\nbung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhe-          Wehrsold; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbe-\ngehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad            züge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer\nentsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbe-               zwischenzeitlich oder überstaatlichen Einrichtung\nzüge.                                                           sind, können berücksichtigt werden, wenn\n(2) Ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat             a) spätestens bei Beendigung des Urlaubs schrift-\nwegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädi-                lich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass\ngung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das                  dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen\nGrundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder                 Belangen dient, und\n§ 30 Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach                 b) die Soldatin oder der Soldat für die Dauer des\nder Stufe zugrunde zu legen, die sie oder er bis zum               Urlaubs monatlich im Voraus einen Versorgungs-\nEintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils             zuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die\nfür sie oder ihn nach den Vorschriften des Soldatenge-             Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen\nsetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Alters-               Dienstbezüge zahlt; das Bundesministerium der\ngrenze hätte erreichen können. Für Offizierinnen und               Verteidigung kann Ausnahmen zulassen,\nOffiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen\nals Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensystem-         2. eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom\noffizierin oder Waffensystemoffizier verwendet werden,          Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des\ngelten hierbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.           Wehrsoldes,\n3. eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Absatz 6 und\n§ 30                                § 54 Absatz 4 des Soldatengesetzes.\nZweijahresfrist                       Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil\n(1) Hat eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat die    ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilzeitbe-\nDienstbezüge ihres oder seines letzten Dienstgrades         schäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.\nvor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens\n(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten\nzwei Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge ihres oder\nseines vorletzten Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn        1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Ent-\ndie Dienstbezüge des letzten Dienstgrades nicht der             scheidung der in § 48 des Soldatengesetzes be-\nEingangsbesoldungsgruppe ihrer oder seiner Laufbahn             zeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet\nentsprechen. Hat die Berufssoldatin oder der Berufs-            worden ist,\nsoldat vorher einen Dienstgrad nicht gehabt, so setzt       2. im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Be-\ndas Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-            rufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Sol-\nmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau               daten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag der\nund Heimat die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis               Soldatin oder des Soldaten beendet worden ist,\nzur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der                 wenn ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des\nnächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zwei-           Verlustes ihrer oder seiner Rechte oder der Entfer-\njahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist         nung aus dem Dienstverhältnis drohte.\nliegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,\nsoweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden        Das Bundesministerium der Verteidigung kann Aus-\nist.                                                        nahmen zulassen.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Berufssoldatin oder       (3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienst-\nder Berufssoldat vor Ablauf der Frist wegen Dienst-         zeit zurückgelegte Zeit","3974          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer Lan-        talbetrages (Absatz 2) nur bis zum Ablauf des zwölften\ndesregierung,                                          Kalendermonats nach Beendigung der Verwendung\n2. der Bekleidung des Amtes einer Parlamentarischen        bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-\nStaatssekretärin oder eines Parlamentarischen          richtung gestellt werden. In den übrigen Fällen kann\nStaatssekretärs bei einem Mitglied der Bundes-         der Antrag nur bis zum Ablauf des zwölften Monats\nregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei          nach Beginn des Ruhestandes nach § 43 Absatz 1\neinem Mitglied einer Landesregierung, soweit ent-      des Soldatengesetzes gestellt werden; dauert die Ver-\nsprechende Voraussetzungen vorliegen,                  wendung über den Beginn des Ruhestandes hinaus an,\ntritt an die Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendi-\n3. in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis auf           gung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen\nZeit.                                                  oder überstaatlichen Einrichtung. Der Antrag wirkt ab\nDie Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.                   Ruhestandsbeginn.\n§ 32                                                        § 33\nZeiten im öffentlichen                           Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit\nDienst einer zwischenstaatlichen                    Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 31 erhöht\noder überstaatlichen Einrichtung                sich um die Zeit, die\n(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor    1. eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im\nBeginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer            Ruhestand in einem ihre oder seine Arbeitskraft\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung           voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Berufs-\nzurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhe-          soldatin, Berufssoldat, Beamtin, Beamter, Richterin,\ngehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. § 31 Absatz 1          Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des\nSatz 3 gilt entsprechend.                                      § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt\nhat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu er-\n(2) Hat die Soldatin oder der Soldat bei ihrem oder\nlangen,\nseinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bei\neiner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-        2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden\nrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleis-         ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den\ntung in Form eines Kapitalbetrages, ist dem Antrag             einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember\nnach Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich nur dann stattzu-           2011 erfolgt ist.\ngeben, wenn die Soldatin oder der Soldat den ihr oder      § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2\nihm insgesamt zustehenden Betrag innerhalb von             gilt entsprechend. Für die Anwendung des Satzes 1\nsechs Monaten nach Antragstellung an den Dienst-           Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem § 92 Absatz 2\nherrn abführt. Dauerte die Verwendung nach Beginn          Satz 2 entsprechend.\ndes Ruhestandes an, bleibt der Kapitalbetrag in Höhe\ndes auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des                                      § 34\nRuhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt.\nZeiten im privatrechtlichen\nBei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 40 Absatz 1\nArbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst\nSatz 2 und 3 entsprechend. Hat die Soldatin oder der\nSoldat oder die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat          Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten be-\nim Ruhestand vor ihrem oder seinem Ausscheiden aus         rücksichtigt werden, in denen eine Berufssoldatin oder\ndem öffentlichen Dienst der zwischenstaatlichen oder       ein Berufssoldat vor der Berufung in das Dienstverhält-\nüberstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar     nis einer Soldatin auf Zeit, eines Soldaten auf Zeit, ei-\nZahlungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder        ner Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten im privat-\nhat die Einrichtung diese durch Aufrechnung oder in        rechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-\nanderer Form verringert, ist bei der Anwendung der         rechtlichen Dienstherrn ohne von der Soldatin oder\nSätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berücksichti-       dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung tätig war,\ngen; entsprechendes gilt, sofern die Soldatin oder der     wenn diese Tätigkeit zu ihrer oder seiner Einstellung als\nSoldat oder die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat      Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, als Berufssoldatin\nim Ruhestand auf die einmalige Alterssicherungsleis-       oder Berufssoldat geführt hat:\ntung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf frei-      1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einer Be-\nwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich           amtin, einem Beamten, einer Unteroffizierin, einem\ndarauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.           Unteroffizier oder einer Offizierin oder einem Offizier\n(3) Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwi-            obliegenden oder später einer Beamtin, einem Be-\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vor          amten, einer Unteroffizierin, einem Unteroffizier oder\nder Versetzung in den Bundesdienst, ist der Kapitalbe-         einer Offizierin oder einem Offizier übertragenen\ntrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwen-             entgeltlichen Beschäftigung oder\ndung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats,           2. Zeiten einer für ihre oder seine Laufbahn förderli-\nder dem Eintritt in den Bundesdienst vorausgeht, zu            chen Tätigkeit.\nverzinsen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr zwei Pro-     Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\nzentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber         Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrich-\nzwei Prozent. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entspre-     tungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeich-\nchend.                                                     neten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Ver-\n(4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf eine      waltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung\neinmalige Alterssicherungsleistung in Form eines Kapi-     ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021             3975\nschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als                                 § 36\nder regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als                         Sonstige Zeiten\nruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Ver-\nhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit        Die Zeit, während der eine Berufssoldatin oder ein\nentspricht.                                                Berufssoldat vor dem Eintritt in die Bundeswehr\n1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die\n§ 35                               notwendige Voraussetzung für ihre oder seine Ver-\nwendung in einem Fachgebiet in der Bundeswehr\nAusbildungszeiten\nbilden, oder\n(1) Bei einer Berufssoldatin oder einem Berufssol-\n2. als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im\ndaten kann die verbrachte Mindestzeit\nSinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewe-\n1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorge-               sen ist,\nschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul-\nkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens\nund praktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit),\nbis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre\n2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für   hinaus, berücksichtigt werden.\ndie Übernahme in das Soldatenverhältnis vorge-\nschrieben ist,                                                                    § 37\nals ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit ei-               Nicht zu berücksichtigende Zeiten\nner Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungs-          Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes\nzeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschul-      sind nicht ruhegehaltfähig.\nausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu\n855 Tagen, insgesamt höchstens 1 095 Tagen. Wird                                      § 38\ndie allgemeine Schulbildung durch eine andere Art\nder Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbil-                    Zeiten in dem in Artikel 3 des\ndung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts                  Einigungsvertrags genannten Gebiet\nist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hoch-           (1) Dienstzeiten nach § 92 Absatz 1, Beschäfti-\nschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf       gungszeiten nach § 34 und sonstige Zeiten nach den\neine praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist         §§ 36 und 94, die die Berufssoldatin oder der Berufs-\n§ 31 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.                           soldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des\n(2) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter        Einigungsvertrags genannten Gebiet zurückgelegt hat,\nBerücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten            werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berück-\nnach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009       sichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetz-\ngeltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsbe-             liche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als\nrechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag,       rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind;\nder größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Ver-   Ausbildungszeiten nach § 35 sind nicht ruhegehaltfä-\nvielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Fak-      hig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche\ntor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhe-    Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten\ngehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbil-        sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-\ndungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum            Überleitungsgesetzes.\n11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch            (2) Soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetz-\nmit Ausnahme der Fälle des § 42 der Höchstruhege-          liche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in\nhaltssatz im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 1 und Ab-        Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort ge-\nsatz 2 Satz 2 nicht überschritten wird. Die der Berech-    nannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf\nnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbil-        Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.\ndungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten\nzu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen,                                      § 39\nder sich durch Vervielfältigung des aktuellen Renten-\nZurechnungszeit und Zeit\nwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.\ngesundheitsschädigender Verwendung\n(3) An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1         (1) Ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat vor\nkönnen einer Berufssoldatin oder einem Berufssolda-        Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfä-\nten verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung         higkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit\nund einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis       vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des\nzu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfä-      Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die\nhige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die    Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen\nWahrnehmung der ihr oder ihm als Soldatin auf Zeit,        Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurech-\nSoldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat über-    nungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vor-\ntragenen Aufgaben förderlich sind. Absatz 1 Satz 2         schriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Ist die\nund 4 gilt entsprechend.                                   Berufssoldatin oder der Berufssoldat nach § 51 Ab-\n(4) Hat die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ihr    satz 4 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstver-\noder sein Studium nach der Festsetzung von Regelstu-       hältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten\ndienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen,         berufen worden, so wird eine der Berechnung des frü-\nkann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit be-        heren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungs-\nrücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit ein-         zeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem\nschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.      neuen Ruhegehalt zugrundeliegenden Dienstjahre hin-","3976            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde               (4) Die Erhöhung beträgt für Offizierinnen und\ngelegenen Dienstjahre zurückbleibt.                          Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen\n(2) Die Zeit der Verwendung einer Soldatin oder           als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensystem-\neines Soldaten in Ländern, in denen sie oder er ge-          offizierin oder Waffensystemoffizier verwendet wurden\nsundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen aus-           und als solche in den Ruhestand versetzt werden,\ngesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehalt-          16,86131 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\nfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie            (§§ 29, 30). Die Erhöhung vermindert sich bei Zurruhe-\nununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.             setzung nach Vollendung des 45. Lebensjahres um\nEntsprechendes gilt für eine beurlaubte Soldatin oder        zwei Drittel der Steigerung des Ruhegehalts nach Ab-\neinen beurlaubten Soldaten, deren oder dessen Tätig-         satz 1, soweit sie auf der Dienstzeit nach Vollendung\nkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen        des 45. Lebensjahres beruht.\nBelangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn              (5) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent\ndies spätestens bei Beendigung des Urlaubs aner-             der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 29, 30). An die\nkannt worden ist. Zeiten einer besonderen Auslands-          Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies\nverwendung nach § 87 Absatz 1 können bis zum Dop-            günstiger ist, 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen\npelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt        Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe\nwerden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage               A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich\nund jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage ge-            um 30,68 Euro für die Soldatin im Ruhestand oder\ndauert haben.                                                den Soldaten im Ruhestand und die Witwe oder den\n(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absat-            Witwer; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung\nzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2            nach § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25\nerfüllt, findet nur die für die Soldatin oder den Soldaten   des Beamtenversorgungsgesetzes außer Betracht.\ngünstigere Vorschrift Anwendung.                             Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die\nBerufssoldatin oder der Berufssoldat eine ruhegehalt-\n§ 40                            fähige Dienstzeit nach den §§ 31, 32, 34, 92, 93 und 95\nvon weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das\nHöhe des Ruhegehalts                       erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berück-\n(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhege-         sichtigung von Zeiten nach § 32 als ruhegehaltfähig\nhaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt je-        hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3\ndoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen           zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 44\nDienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhege-           Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes die\nhaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als       Berufssoldatin oder der Berufssoldat wegen Dienstun-\nDezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit               fähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.\n365 Tagen angesetzt und das Ergebnis kaufmännisch               (6) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindest-\nauf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz        versorgung nach Absatz 5 mit einer Rente nach An-\nwird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen          wendung des § 71 die Versorgung das Ruhegehalt\ngerundet.                                                    nach den Absätzen 1 bis 4 und 8, so ruht die Versor-\n(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach Maß-           gung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem\ngabe der Absätze 3 und 4 für die Berufssoldatinnen           Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von\nund die Berufssoldaten erhöht, die nach den Vorschrif-       § 115 erfassten Fällen tritt das nach dieser Vorschrift\nten des Soldatengesetzes wegen Erreichens der für sie        maßgebliche Ruhegehalt an die Stelle des Ruhegehalts\nunterhalb des 60. Lebensjahres festgesetzten beson-          nach den Absätzen 1 bis 4 und 8. Der Erhöhungsbetrag\nderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden.         nach Absatz 5 Satz 3 und der Unterschiedsbetrag nach\nDas Ruhegehalt darf 71,75 Prozent der ruhegehaltfähi-        § 64 Absatz 1 bleiben bei der Berechnung außer\ngen Dienstbezüge nicht übersteigen.                          Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf\nnicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zu-\n(3) Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldatinnen\nzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1\nund die Berufssoldaten, die wegen Erreichens der be-\nzurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhe-\nsonderen Altersgrenze des 53. Lebensjahres in den\ngehalt nach den Absätzen 1 bis 4 und 8 zuzüglich\nRuhestand versetzt werden, 12,55625 Prozent der ru-\ndes Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1. Die\nhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 29, 30). Die Er-\nSätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen, Witwer\nhöhung vermindert sich für die Berufssoldatinnen und\nund Waisen.\ndie Berufssoldaten, für die als besondere Altersgrenze\nein höheres Lebensalter festgesetzt ist, um                     (7) Bei einer oder einem nach § 50 des Soldatenge-\n1,79375 Prozent für jedes Jahr, um das diese Alters-         setzes in den einstweiligen Ruhestand versetzten Be-\ngrenze über dem 53. Lebensjahr liegt, wobei verblei-         rufssoldatin oder Berufssoldaten beträgt das Ruhege-\nbende Monate unter Benutzung des Nenners 12 um-              halt für die Dauer der Zeit, die die Soldatin oder der\nzurechnen sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die       Soldat den Dienstgrad, mit dem sie oder er in den\nErhöhung vermindert sich ferner bei einer Berufssolda-       einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, innehatte,\ntin oder einem Berufssoldaten, die oder der mehr als         mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längs-\nzwei Jahre nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach          tens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der\nErreichen der für sie oder ihn festgesetzten besonde-        ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungs-\nren Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, in          gruppe, in der sie oder er sich zur Zeit seiner Ver-\ndem Umfang, um den sich das Ruhegehalt durch die             setzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat.\nDienstzeit, die über diesen Zweijahreszeitraum hinaus-       Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der\ngeht, nach Absatz 1 erhöht.                                  Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten in diesem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021             3977\nZeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach            1. Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig be-\nsonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht          rücksichtigt worden sind,\nunterschritten werden.                                      2. Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 100\n(8) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent             Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.\nfür jedes Jahr, um das die Berufssoldatin oder der Be-      Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen\nrufssoldat vor Erreichen der für sie oder ihn geltenden     zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Pro-\nbesonderen oder allgemeinen Altersgrenze wegen              zent nicht überschreiten. In den Fällen des § 40 Ab-\nDienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbe-        satz 8 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung\nschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt wird.          der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern.\nDie Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent             Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl\nnicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entspre-      der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei wer-\nchend.                                                      den unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben.\nDas Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstel-\n§ 41                             len gerundet.\nVorübergehende                            (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des\nErhöhung des Ruhegehaltssatzes                  Monats weg, in dem die Soldatin im Ruhestand oder\n(1) Der nach § 40 Absatz 1 bis 4, § 42 Absatz 1          der Soldat im Ruhestand die für Bundesbeamtinnen\nSatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3      und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach\nSatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 115             § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes\nAbsatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich             erreicht. Sie endet vorher, wenn die Soldatin im Ruhe-\nvorübergehend, wenn die Soldatin im Ruhestand oder          stand oder der Soldat im Ruhestand\nder Soldat im Ruhestand                                     1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten\n1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von              eine Versichertenrente einer inländischen oder\n60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetz-                ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht,\nlichen Rentenversicherung erfüllt hat,                       mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente,\n2. wegen                                                         oder\na) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des     2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a\nSoldatengesetzes in den Ruhestand versetzt               nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats,\nworden ist oder                                          in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mit-\ngeteilt wird, oder\nb) Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand\ngetreten ist,                                       3. ein Erwerbseinkommen (§ 68 Absatz 3 Satz 1 und 2)\noder im Falle von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungs-\n3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch                  einkommen bezieht, das im Durchschnitt des Kalen-\nnicht erreicht hat und                                       derjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf\n4. kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach                des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.\n§ 68 Absatz 3 bezieht, das im Durchschnitt des          § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgeset-\nKalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.           zes gilt sinngemäß.\nBei Offizierinnen und Offizieren, die in strahlgetriebe-        (4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf\nnen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin, Flugzeug-         Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei\nführer, Waffensystemoffizierin oder Waffensystem-           Monaten nach Eintritt der Berufssoldatin oder des Be-\noffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhe-       rufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten\nstand versetzt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,         als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt.\ndass sich der Ruhegehaltssatz frühestens von dem            Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt,\nZeitpunkt an erhöht, zu dem sie als Offizierinnen oder      tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an\nOffiziere des Truppendienstes wegen Dienstunfähig-          ein.\nkeit in den Ruhestand versetzt worden wären oder we-\ngen Erreichens der ihrem Dienstgrad entsprechenden                             Unterabschnitt 3\nbesonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätten ver-\nsetzt werden können. Bei Soldatinnen im Ruhestand                              Unfallruhegehalt\nund Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens\nder für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in                                    § 42\nden Ruhestand versetzt worden sind, wird bei Anwen-                               Unfallruhegehalt\ndung von Satz 1 Nummer 4 bis zum Ende des Monats,               (1) Auf eine Berufssoldatin oder einen Berufssolda-\nin dem sie die für Polizeivollzugsbeamtinnen auf            ten, die oder der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines\nLebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit         Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist,\ngeltende Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibe-         sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45\namtengesetzes erreichen, lediglich Verwendungsein-          und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-\nkommen im Sinne von § 68 Absatz 4 berücksichtigt.           chend anzuwenden. In den Fällen des § 37 des Beam-\n(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt           tenversorgungsgesetzes bemisst sich das Unfallruhe-\n0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für         gehalt für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in der\ndie Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) an-         Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffi-\nrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor      ziere und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten\nBegründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt           mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich min-\nworden sind; unberücksichtigt bleiben                       destens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Berufs-","3978            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\noffizierinnen und Berufsoffiziere mindestens nach der        an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt\nBesoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffizierinnen,        ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als\nStabsoffiziere, Offizierinnen des Sanitätsdienstes und       Dienstunfall, es sei denn, dass die Berufssoldatin oder\nOffiziere des Sanitätsdienstes mindestens nach der           der Berufssoldat sich die Krankheit außerhalb des\nBesoldungsgruppe A 16. Im Übrigen gelten die Vor-            Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch\nschriften über das Ruhegehalt.                               stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheits-\n(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beru-     schädigende Verhältnisse verursacht worden ist, de-\nhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares,      nen die Berufssoldatin oder der Berufssoldat am Ort\neinen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in          ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthalts\nAusübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst ge-        im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten\nhören auch                                                   im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur\nBerufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997\n1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Be-         (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung ge-\nstimmungsort,                                            nannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maß-\n2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,            gaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit\n3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem       als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz\nihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme           nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialge-\ndie Berufssoldatin oder der Berufssoldat gemäß           setzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen,\n§ 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung         wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit\nmit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet          zu verursachen, und die schädigende Einwirkung über-\nist oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung             wiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1\nvon ihr oder ihm im Zusammenhang mit den Dienst-         verursacht worden ist.\ngeschäften erwartet wird, sofern die Berufssoldatin         (5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-\noder der Berufssoldat hierbei nicht in der gesetz-       schaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den\nlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des        eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat außerhalb\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch).                        ihres oder seines Dienstes erleidet, wenn sie oder er\n(3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit          im Hinblick auf ihr oder sein pflichtgemäßes dienst-\ndem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von                liches Verhalten oder wegen ihrer oder seiner Eigen-\nder Dienststelle. Hat die Berufssoldatin oder der Be-        schaft als Berufssoldatin oder Berufssoldat angegriffen\nrufssoldat wegen der Entfernung ihrer oder seiner            wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den\nständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem            eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat im Ausland\noder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1          erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Auf-\nauch für den Weg zwischen der Familienwohnung                ruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder\nund der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem               seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland\nDienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Berufs-         besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.\nsoldatin oder der Berufssoldat                                  (6) Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten,\n1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung            die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die\nund der Dienststelle in vertretbarem Umfang ab-          öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen\nweicht,                                                  dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser\na) um ein eigenes Kind, für das ihr oder ihm dem         Tätigkeit einen Körperschaden erleidet, kann Ver-\nGrunde nach Kindergeld zusteht, wegen ihrer          sorgung nach dieser Vorschrift gewährt werden.\noder seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Be-\nrufstätigkeit ihres oder seines Ehegatten in                           Unterabschnitt 4\nfremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut                          Kapitalabfindung\nabzuholen oder\nb) weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in                                § 43\nder gesetzlichen Unfallversicherung versicherten\nAllgemeines\nPersonen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg\nzu und von der Dienststelle benutzt, oder               (1) Die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im\nRuhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhe-\n2. in ihrer oder seiner Wohnung Dienst leistet und\ngehalts eine Kapitalabfindung erhalten\nWege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3\nNummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben            1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenz-\noder aus fremder Obhut abzuholen.                            grundlage,\nEin Unfall, den die Verletzte oder der Verletzte bei der     2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung\nGewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Ver-             eigenen Grundbesitzes,\nsorgung oder auf einem hierzu notwendigen Wege er-\n3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,\nleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. Satz 4 gilt\nentsprechend, wenn die Verletzte oder der Verletzte          4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.\ndem Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines           Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vor-\nGerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich        haben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das von\nzu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.        der Soldatin im Ruhestand oder vom Soldaten im Ru-\n(4) Erkrankt eine Berufssoldatin oder ein Berufssol-      hestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen\ndat, die oder der wegen der Art ihrer oder seiner            ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennut-\ndienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung         zung bewilligt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021           3979\n(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versa-    restlichen Kapitalabfindung die §§ 45 bis 49 anzuwen-\ngen, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat        den; wird sie oder er ohne einen Anspruch auf Ruhe-\nim Ruhestand das 57. Lebensjahr überschritten hat.         gehalt entlassen, so ist sie oder er nach Maßgabe des\n§ 48 zur Rückzahlung verpflichtet.\n§ 44\n(3) Der oder dem Abgefundenen kann vor Ablauf\nAusschluss                         von zehn Jahren auf Antrag der Teil des Ruhegehalts,\n(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden,    der durch die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen\nwenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Gel-             Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt\ndes gewährleistet erscheint.                               werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.\n(2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt wer-\nden, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat                                  § 48\nim Ruhestand wieder in die Bundeswehr eingestellt ist\noder als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Ar-                          Höhe der Rückzahlung\nbeitnehmer im öffentlichen Dienst verwendet wird.             (1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 47) be-\nschränkt sich nach Ablauf des ersten Jahres auf\n§ 45                           91 Prozent der Abfindungssumme, des zweiten Jahres\nHöhe der Kapitalabfindung                    auf 82 Prozent der Abfindungssumme, des dritten Jah-\nres auf 72 Prozent der Abfindungssumme, des vierten\n(1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen\nJahres auf 62 Prozent der Abfindungssumme, des\nStelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 Prozent des\nfünften Jahres auf 52 Prozent der Abfindungssumme,\nRuhegehalts und 2 455 Euro jährlich nicht übersteigen.\ndes sechsten Jahres auf 42 Prozent der Abfindungs-\n(2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts, an       summe, des siebenten Jahres auf 32 Prozent der Ab-\ndessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ab- findungssumme, des achten Jahres auf 22 Prozent der\nlauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als         Abfindungssumme, des neunten Jahres auf 11 Prozent\nAbfindungssumme wird das Neunfache des ihr zugrun-         der Abfindungssumme. Die Zeiten rechnen vom Ersten\ndeliegenden Jahresbetrages gezahlt.                        des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgen-\nden Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Ab-\n§ 46                           findungssumme zurückgezahlt worden ist.\nSicherung bei Grundstückskauf\n(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluss\nDie bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals           eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Pro-\nist durch die Form der Auszahlung und in der Regel         zentsätzen für volle Jahre noch die Prozentsätze zu\ndurch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Wei-          berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeit-\nterveräußerung des Grundstücks oder des an einem           punkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres\nGrundstück bestehenden Rechts zu sichern. Hierzu           entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungs-\nkann vor allem angeordnet werden, dass die Weiter-         summe vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt\nveräußerung und Belastung des Grundstücks oder             wird.\ndes an einem Grundstück bestehenden Rechts inner-\nhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung       (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt\ndes Bundesministeriums der Verteidigung zulässig ist.      der Anspruch auf den der Abfindung zugrundeliegen-\nDiese Anordnung wird mit der Eintragung in das             den Teil des Ruhegehalts mit dem Ersten des auf die\nGrundbuch wirksam. Eingetragen wird auf Ersuchen           Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.\ndes Bundesministeriums der Verteidigung.\n(4) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in\nden Fällen des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Teilzahlungen\n§ 47                           zulassen.\nRückzahlung\n(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzah-                                § 49\nlen, als\nBerechnung bei Ruhen des Ruhegehalts\n1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundes-\nministerium der Verteidigung festgesetzt ist, be-         (1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil\nstimmungsgemäß verwendet worden ist oder               die Empfängerin oder der Empfänger im Wehrdienst\n2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 45      oder im anderen öffentlichen Dienst wiederverwendet\nAbsatz 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen        wird, so ist der der Kapitalabfindung zugrundeliegende\nals durch Tod der oder des Berechtigten wegfällt.      Teil des Ruhegehalts insoweit von den Dienstbezügen\neinzubehalten, als er den nicht ruhenden Teil über-\n(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Ab-         steigt. Die einbehaltenen Beträge sind an die Kasse\nsatz 1 Nummer 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ru-         abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehalts zu-\nhestand gemäß § 51 Absatz 5 des Soldatengesetzes           ständig ist.\nendet. Der der Kapitalabfindung zugrundeliegende Teil\ndes Ruhegehalts ist für die Zeit der Wiederverwendung         (2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz\nvon den Dienstbezügen einzubehalten und an die             oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrun-\nKasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehalts      deliegende Teil des Ruhegehalts insoweit zurückzu-\nzuständig war. Wird die wiederverwendete Berufssol-        zahlen, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Das\ndatin oder der wiederverwendete Berufssoldat erneut        Bundesministerium der Verteidigung kann Teilzahlun-\nin den Ruhestand versetzt, so sind hinsichtlich der        gen zulassen.","3980          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n§ 50                             2. die Wehrdienstzeit bei der Bemessung einer ge-\nwährten Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit\nKosten der Beurkundung\nangerechnet wird.\n(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Be-\n(5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für\nurkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Be-\ndie der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge\nscheinigungen, Eintragungen und Löschungen im\ngezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu\nGrundbuch, die zur Durchführung des § 46 erforderlich\nzahlen, in dem die Berufssoldatin oder der Berufs-\nsind, sind kostenfrei.\nsoldat die für ihren oder seinen Dienstgrad vorge-\n(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Aus-         schriebene Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode der\nlagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.           Empfängerin oder des Empfängers ist der noch nicht\nausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer\nUnterabschnitt 5                          Summe zu zahlen.\nUnterhaltsbeitrag                             (6) Bezieht die entlassene Berufssoldatin oder der\nentlassene Berufssoldat Erwerbs- oder Erwerbsersatz-\n§ 51                             einkommen im Sinne des § 68 Absatz 3, verringert sich\ndas Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.\nUnterhaltsbeitrag für entlassene\nBerufssoldatinnen und Berufssoldaten\nUnterabschnitt 7\nEiner Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten\nAusgleich bei Altersgrenzen\nkann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe\ndes Ruhegehalts bewilligt werden, wenn sie oder er\n§ 53\nvor Ableistung einer Wehrdienstzeit von fünf Jahren\n(§ 27 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit                         Ausgleich bei Altersgrenzen\n§ 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Soldatengesetzes)           (1) Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die\nwegen Erreichens der für ihren oder seinen Dienstgrad      oder der vor Vollendung des 67. Lebensjahres nach\nbestimmten Altersgrenze oder wegen Dienstunfähig-          § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in den Ru-\nkeit entlassen worden ist.                                 hestand getreten ist, erhält neben ihrem oder seinem\nRuhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des\nUnterabschnitt 6                          Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1,\nÜbergangsgeld                            3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten\nMonats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag\n§ 52                             verringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem Dienst-\njahr, das über das vollendete 62. Lebensjahr hinaus\nÜbergangsgeld für entlassene                   geleistet wird. Er ist beim Eintritt in den Ruhestand in\nBerufssoldatinnen und Berufssoldaten               einer Summe auszuzahlen. § 29 Absatz 1 Satz 2 gilt\n(1) Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die      entsprechend. Der Ausgleich wird nicht neben einer\noder der                                                   einmaligen Unfallentschädigung (§ 84) oder einer ein-\nmaligen Entschädigung (§ 85) gewährt.\n1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Wehrdienstzeit\nvon weniger als fünf Jahren (§ 27 Absatz 2 dieses         (2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-\nGesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 5 Satz 1        stand gegen die Berufssoldatin oder den Berufssolda-\nNummer 1 des Soldatengesetzes) oder                    ten ein Verfahren, das nach § 46 Absatz 1 oder Ab-\nsatz 2 Nummer 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur Ent-\n2. wegen mangelnder Eignung (§ 46 Absatz 8 des Sol-        lassung oder nach § 48 des Soldatengesetzes zum\ndatengesetzes)                                         Verlust der Rechtsstellung führen könnte, so darf der\nentlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das        Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss\nÜbergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Be-         des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein\nrufssoldatin oder der Berufssoldat im Zeitpunkt der        Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.\nEntlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war.                   (3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von\n(2) Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter          Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a\neinjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei länge-     des Soldatengesetzes nicht gewährt.\nrer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer         (4) Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um\nDauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache        528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung\nder Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des       vor dem Ende des Monats liegt, in dem die Regel-\nBundesbesoldungsgesetzes), die die Soldatin oder der       altersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-\nSoldat im letzten Monat erhalten hat oder erhalten         vollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamten-\nhätte. § 29 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.             gesetzes vollendet wird; für restliche Kalendermonate\n(3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines   wird jeweils ein Zwölftel dieses Betrages gewährt. Für\nununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr.           Offizierinnen und Offiziere im Sinne des § 40 Absatz 4\nZeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil    gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die Berech-\nanzurechnen, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäfti-     nung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln sind,\ngung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.                 als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen\nÜberschreitens der für ihren Dienstgrad jeweils gelten-\n(4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn\nden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 51 bewilligt wird oder     Der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1 entfällt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021              3981\nfür die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des § 68            (5) § 7 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des\nAbsatz 4 in Höhe von mehr als 525 Euro erzielt werden;      Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 6 Absatz 1 und 3 so-\ndie Zahlungen stehen insoweit unter dem Vorbehalt der       wie die §§ 13 und 14 entsprechend.\nRückforderung. Die Absätze 2 und 3 gelten entspre-              (6) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach den\nchend.                                                      Absätzen 1 und 2 geförderten Maßnahme der schuli-\nschen und beruflichen Bildung in Vollzeitform wird ein\nUnterabschnitt 8                           Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von 15 Prozent der\njeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt;\nBerufsförderung der\nEinkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurech-\nBerufssoldatinnen und Berufssoldaten\nnen.\n§ 54                                                         § 55\nBerufsförderung der                                              Eingliederung\nBerufssoldatinnen und Berufssoldaten                                 von Berufssoldatinnen\nund Berufssoldaten in das Erwerbsleben\n(1) Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten,\nderen oder dessen Dienstverhältnis vor Vollendung des           Jeder Berufssoldatin und jedem Berufssoldaten,\n45. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge einer      deren oder dessen Dienstverhältnis wegen Dienst-\nWehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag die           unfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das\nFörderung der schulischen oder beruflichen Bildung          spätere Berufsleben nach den §§ 5, 6, 9 und 11 er-\nin dem Umfang gewährt, wie sie einer Soldatin auf Zeit      leichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teil-\noder einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit       nahme an einem notwendigen Berufsorientierungs-\nvon acht Jahren zusteht.                                    praktikum kann im Umfang des § 9 Absatz 4 gewährt\nwerden. § 10 gilt entsprechend.\n(2) Die Dauer der Förderung beträgt\n1. 24 Monate bei einer Berufssoldatin oder einem Be-                                Abschnitt 3\nrufssoldaten, die oder der einen Studienabschluss\nVersorgung der\noder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen\nHochschule, an einer staatlich anerkannten Hoch-           Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten\nschule oder an einer vergleichbaren Bildungsein-\nrichtung auf Kosten des Bundes erworben hat,                                        § 56\nBezüge für\n2. 36 Monate\nden Sterbemonat und\na) bei einer Berufssoldatin oder einem Berufssolda-                   Sterbegeld für Hinterbliebene\nten, die oder der auf Grund eines nach den Lauf-                von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten\nbahnvorschriften geforderten Studienabschlus-              auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten,\nses oder vergleichbaren Abschlusses an einer              die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz,\nstaatlichen Hochschule, an einer staatlich aner-      freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem\nkannten Hochschule oder an einer vergleich-             Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten\nbaren Bildungseinrichtung eingestellt worden ist,        (1) Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit,\nund                                                  eine Soldatin oder ein Soldat, der Wehrdienst nach\nb) bei einer Unteroffizierin oder einem Unteroffizier   dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem\ndes Militärmusikdienstes, die oder der im Rah-       Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, wäh-\nmen der militärfachlichen Ausbildung eine staat-     rend des Wehrdienstes, sind auf die Hinterbliebenen\nliche Hochschule, eine staatlich anerkannte          die Vorschrift des § 17 des Beamtenversorgungsge-\nHochschule oder eine vergleichbare Bildungsein-      setzes über die Bezüge im Sterbemonat und auf die\nrichtung besucht und das vorgegebene Studien-        Hinterbliebenen einer Soldatin auf Zeit oder eines\nziel unterhalb eines Studienabschlusses oder         Soldaten auf Zeit auch die Vorschrift des § 18 des Be-\nvergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bun-       amtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld ent-\ndes erreicht hat.                                    sprechend anzuwenden.\n(2) Stirbt eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der\n(3) Endet das Dienstverhältnis vor Vollendung des\nWehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach\n40. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge\nWehrdienstbeschädigung, ist auf Antrag auch der Zu-         § 58b des Soldatengesetzes leistet, oder eine Soldatin\nauf Zeit oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienst-\nlassungsschein zu erteilen. Beruht die Dienstunfähig-\nzeit bis zu sechs Monaten während des Wehrdienst-\nkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können\ndie Leistungen nach Satz 1 sowie den Absätzen 1             verhältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschä-\ndigung, so erhalten die Eltern, wenn sie mit der oder\nund 2 gewährt werden.\ndem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Ge-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für eine     meinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von\nOffizierin oder einen Offizier, die oder der wegen Über-    2 557 Euro. Das Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn\nschreitens der besonderen Altersgrenze nach § 45 Ab-        eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder\nsatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes in den Ruhe-           eine einmalige Entschädigung nach § 85 zusteht. Das\nstand versetzt wird. Zudem können ihr oder ihm auch         Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die nach\ndie Leistungen nach den §§ 5, 6 Absatz 1 und 3 sowie        Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren sind. Der An-\n§ 9 Absatz 1, 3, 4 und 7 gewährt werden.                    spruch auf Sterbegeld kann weder abgetreten noch","3982            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nverpfändet noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt            § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes er-\n§ 63 Absatz 1 entsprechend sowie § 67 mit der Maß-           halten hätte, wenn sie oder er nicht gestorben, sondern\ngabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zu         am Todestag wegen Dienstunfähigkeit infolge des\nviel gezahlten Sterbegeldes gegenüber einem An-              Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden wäre.\nspruch auf Sterbegeld aufgerechnet werden kann.              § 29 Absatz 1 und § 105 gelten entsprechend. Hat die\noder der Verstorbene am Todestag keinen Anspruch\n§ 57                             auf Besoldung, treten an deren Stelle für die Berech-\nnung der Versorgung die Dienstbezüge aus der Besol-\nLaufende\ndungsgruppe, der das Amt der oder des Verstorbenen\nUnterstützung für Hinterbliebene\nzugeordnet war. Bei Hinterbliebenen von Soldatinnen\nvon Soldatinnen auf Zeit, Soldaten\nund Soldaten der Laufbahngruppe der Mannschaften\nauf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten,\nbemisst sich das Witwen- und Waisengeld oder der\ndie Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz,\nUnterhaltsbeitrag mindestens nach der Besoldungs-\nfreiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem\ngruppe A 6.\nVierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten\n(5) Neben einer Versorgung nach diesem Paragra-\n(1) Ist eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit,\nfen wird keine Versorgung nach § 59 gewährt.\ndie oder der in der Bundeswehr mindestens sechs\nJahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer ih-           (6) Die Witwe oder der Witwer und die Waisen gel-\nres oder seines Dienstverhältnisses verstorben und ist       ten für die Anwendung des Abschnitts 4 als Witwe oder\nder Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung,            Witwer und Waisen einer Soldatin, eines Soldaten,\nkönnen die überlebende Ehegattin oder der überle-            einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im\nbende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder         Ruhestand.\nauf Antrag eine laufende Unterstützung für die Zeit\nihrer Bedürftigkeit erhalten. Die Unterstützung darf                                    § 59\nnach Höhe und Dauer die Übergangsgebührnisse nicht                              Hinterbliebene von\nübersteigen, die die verstorbene Soldatin oder der ver-              Berufssoldatinnen und Berufssoldaten\nstorbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes\nvon ihr oder ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte er-         (1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen\nhalten können.                                               und Berufssoldaten und Soldatinnen im Ruhestand\nund Soldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27,\n(2) § 66 Absatz 2 sowie die §§ 67 und 81 gelten ent-     28, 31 Absatz 5, §§ 39, 40, 42 Satz 1 bis 3 sowie die\nsprechend. Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Ab-        §§ 44, 45 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes\nsatzes 1 Satz 1 gilt § 23 mit Ausnahme des Absatzes 1        entsprechend anzuwenden.\nSatz 2 entsprechend.\n(2) Der Witwe, dem Witwer, der geschiedenen Ehe-\ngattin, dem geschiedenen Ehegatten und den Kindern\n§ 58\neiner verstorbenen Berufssoldatin oder eines verstor-\nVersorgung der                         benen Berufssoldaten, der oder dem nach § 51 ein Un-\nHinterbliebenen nach einem                   terhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt\nEinsatzunfall von Soldatinnen auf               werden können, kann auf Antrag die in den §§ 19, 20\nZeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen            und 22 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vor-\nund Soldaten, die Wehrdienst nach dem                gesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten\nWehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem              Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Dies gilt\nVierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten            auch für die frühere Ehegattin oder den früheren Ehe-\n(1) Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit   gatten einer verstorbenen Berufssoldatin oder eines\noder eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehr-       verstorbenen Berufssoldaten oder Soldatin im Ruhe-\ndienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b des            stand oder Soldaten im Ruhestand, deren oder dessen\nSoldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt             Ehe mit dieser oder diesem aufgehoben oder für nich-\ndes Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehr-        tig erklärt war. Die §§ 21, 27 und 86 des Beamtenver-\ndienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-        sorgungsgesetzes gelten entsprechend.\nWeiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen               (3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehe-\neines Einsatzunfalls nach § 87 Absatz 2, den sie oder        mann der Mutter während der gesetzlichen Empfäng-\ner während dieses Wehrdienstverhältnisses oder wäh-          niszeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn der Ver-\nrend eines unmittelbar vorangegangenen Wehrdienst-           schollene zurückgekehrt ist, es sei denn, dass seine\nverhältnisses der genannten Art erlitten hat, sind die       Vaterschaft später angefochten worden ist.\nVorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 4             (4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen,\nnach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.               Berufssoldaten, Soldatinnen im Ruhestand und Solda-\n(2) § 56 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.                  ten im Ruhestand finden § 40 Absatz 7 und § 41 keine\n(3) § 59 Absatz 1 und 3 sowie § 61 gelten entspre-       Anwendung.\nchend.\n§ 60\n(4) Das Witwen- und Waisengeld und der Unter-\nhaltsbeitrag werden wie bei Hinterbliebenen einer                          Bezüge bei Verschollenheit\nBerufssoldatin oder eines Berufssoldaten berechnet,             (1) Eine Berufssoldatin, eine Soldatin auf Zeit, eine\ndie oder der an den Folgen eines Dienstunfalls ge-           Soldatin im Ruhestand oder eine andere Versorgungs-\nstorben ist und ein erhöhtes Unfallruhegehalt im Sinne       empfängerin, welche verschollen ist sowie ein Berufs-\ndes § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit          soldat, ein Soldat auf Zeit, ein Soldat im Ruhestand","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021           3983\noder anderer Versorgungsempfänger, welcher ver-                                   Abschnitt 4\nschollen ist, erhält die ihr oder ihm zustehenden\nDienst- oder Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des\nGemeinsame\nMonats, in dem das Bundesministerium der Verteidi-                       Vorschriften für Soldatinnen\ngung feststellt, dass ihr oder sein Ableben mit Wahr-             und Soldaten und ihre Hinterbliebenen\nscheinlichkeit anzunehmen ist.\n§ 62\n(2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1\nbestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die                       Anwendungsbereich\nim Falle des Todes der oder des Verschollenen nach            (1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschrif-\n§ 16 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5 oder nach § 17 Ab-        ten gelten\nsatz 2 Übergangsgebührnisse, nach § 19 Absatz 7 eine       1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 51 als Ruhegehalt,\nÜbergangsbeihilfe, nach § 57 eine Unterstützung, nach\n§ 59 Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhalts-        2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt\nbeitrag erhalten würden, diese Bezüge. Ist eine Solda-         wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,\ntin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit während einer be-    3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt.\nsonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1\nverschollen gegangen, erhalten Personen, die im Falle      Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die\ndes Todes der oder des Verschollenen nach § 58             Hinterbliebenen (§ 16 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 17 Ab-\nWitwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag       satz 2), außer für die Anwendung des § 68.\nerhalten würden, diese Leistungen anstelle der Leis-          (2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene\ntungen nach Satz 1; Leistungen nach Satz 1 an andere       (§ 59) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes ent-\nPersonen werden daneben nicht gezahlt. Die Bezüge          sprechend. Hierbei gilt ein nach § 59 Absatz 2 gewähr-\nfür den Sterbemonat und das Sterbegeld werden nicht        ter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.\ngewährt.                                                      (3) Die Empfängerinnen oder Empfänger der Versor-\n(3) Kehrt die oder der Verschollene zurück, so lebt     gungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als\nihr oder sein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungs-       Soldatinnen im Ruhestand, Soldaten im Ruhestand,\nbezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe          als Witwen, Witwer oder Waisen.\nentgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen an\nDienst- oder Versorgungsbezügen sind längstens für                                   § 63\nein Jahr zu leisten; die nach Absatz 2 und nach ande-                    Festsetzung und Zahlung der\nren Gesetzen auf Grund der Verschollenheit für den              Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft\ngleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurech-\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung ent-\nnen.\nscheidet über die Bewilligung von Versorgungsbe-\n(4) Ergibt sich, dass bei einer Soldatin oder einem     zügen auf Grund von Kannvorschriften sowie über die\nSoldaten die Voraussetzungen des § 9 des Bundes-           Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige\nbesoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach           Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge fest und be-\nAbsatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert          stimmt die Person der Zahlungsempfängerin oder des\nwerden.                                                    Zahlungsempfängers. Es entscheidet ferner über die\nBewilligung einer Kapitalabfindung und einer Umzugs-\n(5) Wird die oder der Verschollene für tot erklärt      kostenvergütung. Das Bundesministerium der Verteidi-\noder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine      gung kann diese Aufgaben sowie seine Befugnisse\nSterbeurkunde über den Tod der oder des Verscholle-        nach Absatz 5, § 46 Satz 2 und 4, § 47 Absatz 1 Num-\nnen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung      mer 1, § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 2 Satz 2 sowie § 81\nvon dem Ersten des auf die Rechtskraft der gericht-        Absatz 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbe-       des Innern, für Bau und Heimat auf andere Behörden\nurkunde folgenden Monats an unter Berücksichtigung         seines Geschäftsbereichs oder nach Maßgabe des\ndes festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.      § 102 Absatz 1 Satz 2 auf Behörden im Geschäftsbe-\nreich eines anderen Bundesministeriums übertragen.\n(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn       Im Fall der Übertragung auf Behörden im Geschäfts-\neine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst     bereich eines anderen Bundesministeriums bedarf die\nnach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vier-\nÜbertragung des Einvernehmens des anderen Bundes-\nten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während        ministeriums.\neiner besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Ab-\nsatz 1 verschollen gegangen ist.                              (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Ver-\nsorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften\ndürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getrof-\n§ 61                             fen werden; vorherige Zusicherungen sind, auch wenn\nHinterbliebene von Soldatinnen                 sie schriftlich abgegeben wurden, abweichend von\n§ 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unwirksam.\nBei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der       Bei der Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufs-\nVorschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwen-     soldatin oder eines Berufssoldaten ist auf Antrag zu\ngeldes das Witwergeld. Dies gilt nicht für hinter-         entscheiden, ob Zeiten nach den §§ 34 bis 36 und 94\nbliebene Lebenspartnerinnen. Im Fall eines hinter-         als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Diese Ent-\nbliebenen Lebenspartners tritt an die Stelle des           scheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleich-\nWitwengeldes das Witwergeld.                               bleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.","3984          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen An-        im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand noch\ngelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Ein-      lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden,\nzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom            wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberech-\nBundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen         tigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu\nmit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und          gleichen Teilen aufgeteilt. § 40 Absatz 7 des Bundes-\nHeimat zu treffen.                                         besoldungsgesetzes gilt entsprechend.\n(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts an-          (2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbe-\nderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im      trag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach\ngleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der      § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ent-\nSoldatinnen und Soldaten. Werden Versorgungsbe-            spricht, wenn in der Person der Waise die Vorausset-\nzüge nach dem Tage der Fälligkeit gezahlt, so besteht      zungen des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuer-\nkein Anspruch auf Verzugszinsen.                           gesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des\n(5) Hat eine Versorgungsberechtigte oder ein Ver-       Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Per-\nsorgungsberechtigter ihren oder seinen Wohnsitz oder       son vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteu-\ndauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet, so kann        ergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgeset-\ndas Bundesministerium der Verteidigung die Zahlung         zes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen An-\nder Versorgungsbezüge davon abhängig machen,               spruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2 des Bundes-\ndass im Bundesgebiet eine Empfangsbevollmächtigte          kindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für\noder ein Empfangsbevollmächtigter bestellt wird.           die Anwendung der §§ 68 und 70 nicht als Versor-\ngungsbezug. Im Falle des § 70 wird er nur zu den\n(6) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen           neuen Versorgungsbezügen gezahlt.\nsind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter\n0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischen-\n§ 65\nrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen\ndurchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln             Pfändung, Abtretung und Verpfändung\nzu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind             (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können,\nbei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 96           wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist,\nbis 100 die Regelungen des § 121 des Sechsten              nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als\nBuches Sozialgesetzbuch anzuwenden.                        sie der Pfändung unterliegen.\n(7) Beträge von weniger als 5 Euro sind nur auf            (2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld,\nVerlangen der oder des Empfangsberechtigten auszu-         einmalige Unfallentschädigung, einmalige Entschädi-\nzahlen.                                                    gung und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen\n(8) Die zuständige Dienstbehörde hat der Berufssol-     können weder gepfändet noch abgetreten noch ver-\ndatin oder dem Berufssoldaten auf schriftlichen oder       pfändet werden. Ansprüche auf einen Ausbildungszu-\nelektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch           schuss, auf Übergangsgebührnisse und auf Grund ei-\nauf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechts-           ner Bewilligung einer Unterstützung nach § 57 können\nlage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen.     weder abgetreten noch verpfändet werden. Forderun-\nDie Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger           gen des Dienstherrn gegen die Verstorbene oder den\nSach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit           Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewäh-\nund Vollständigkeit der zugrundeliegenden Daten.           rungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder\nVersorgungsbezügen können auf das Sterbegeld an-\n§ 64                             gerechnet werden.\nFamilienzuschlag und Ausgleichsbetrag\n§ 66\n(1) Auf den Familienzuschlag (§ 16 Absatz 3 Satz 2\nund § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sind die für Sol-                           Rückforderung\ndatinnen und Soldaten geltenden Vorschriften des Be-          (1) Wird eine Versorgungsberechtigte oder ein Ver-\nsoldungsrechts anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag          sorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung\nzwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungs-          ihrer oder seiner Versorgungsbezüge mit rückwirken-\nrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzu-          der Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschieds-\nschlages wird nach Anwendung des Faktors nach              beträge nicht zu erstatten.\n§ 29 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt.\nEr wird unter Berücksichtigung der nach den Verhält-          (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel\nnissen der Soldatin, des Soldaten, der Soldatin im Ru-     gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften\nhestand oder des Soldaten im Ruhestand für die Stu-        des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe\nfen des Familienzuschlages in Betracht kommenden           einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetz-\nKinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die            lich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des\nWitwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld für          Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht\ndiese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64      es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass\nund 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3           die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erken-\nund 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde;            nen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustim-\nsoweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbe-       mung des Bundesministeriums der Verteidigung aus\ntrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld ge-       Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.\nzahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzu-          (3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als\nschlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichti-      5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zu-\ngen wäre, wenn die Soldatin, der Soldat, die Soldatin      sammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021            3985\n(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches               (3) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nicht-\nSozialgesetzbuch gilt entsprechend.                        selbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus\nselbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und\n§ 67                            aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbsein-\nkommen gelten\nAufrechnung und Zurückbehaltung\n1. Aufwandsentschädigungen,\nEin Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht ge-        2. im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 aner-\ngenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur              kannte Betriebsausgaben und Werbungskosten\ninsoweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar              nach dem Einkommensteuergesetz,\nsind. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht\n3. Jubiläumszuwendungen,\ngegenüber einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe\nkann gegen die Empfängerin oder den Empfänger nur          4. ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversor-\nwegen eines Anspruchs aus dem Dienstverhältnis gel-            gungsgesetzes,\ntend gemacht werden. Diese Einschränkungen gelten          5. steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grund-\nnicht, soweit gegen die Empfängerin oder den Empfän-           pflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach\nger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätz-              § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,\nlicher unerlaubter Handlung besteht.\n6. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang\nNebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1\n§ 68                                Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,\nZusammentreffen                         7. als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im\nvon Versorgungsbezügen mit                        Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung\nErwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen                     und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öf-\nfentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus\n(1) Bezieht eine Versorgungsberechtigte oder ein\neiner Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie\nVersorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbser-\nsatzeinkommen (Absatz 3), erhält sie oder er daneben       8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesol-\nseine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in           dungsgesetzes, wenn eine Versorgungsberechtigte\nAbsatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist             oder ein Versorgungsberechtigter auf Grund ihrer\nein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungs-             oder seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbe-\nbezüge zu belassen. Satz 2 gilt nicht beim Bezug von           reiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach\nVerwendungseinkommen, das mindestens aus dersel-               Absatz 4 bezieht.\nben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Entgelt-          Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf\ngruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhe-        Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-\ngehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges        rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um\nin der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen            Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Er-\ngelten Satz 3 und Absatz 3 Satz 4 entsprechend. Satz 1     werbsersatzeinkommen werden in den Monaten des\nist nicht auf Empfängerinnen und Empfänger von             Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem\nWaisengeld anzuwenden.                                     Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens an-\ngerechnet.\n(2) Als Höchstgrenze gelten\n(4) Nach Ablauf des Monats, in dem die oder der\n1. für Soldatinnen im Ruhestand, Soldaten im Ruhe-         Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamtinnen\nstand, Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen         und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach\nDienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-          § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes er-\ngruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,         reicht, gelten die Absätze 1 bis 3 nur für Erwerbsein-\nmindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfa-        kommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst\nchen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge        (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung\naus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zu-         im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftun-\nzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetra-     gen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Ver-\nges nach § 64 Absatz 1,                                bände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffent-\n2. für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im            lich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren\nRuhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht      Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst\nauf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den        steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst ei-\nRuhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf         ner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\ndes Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und        tung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im\nBundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach           Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder\n§ 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes          Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die\nerreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen     Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der\nDienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-          zuständigen Stelle oder der oder des Versorgungsbe-\ngruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,         rechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im\nmindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent        Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,\ndes Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen     für Bau und Heimat.\nDienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-             (5) Bei Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im\ngruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Un-      Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festge-\nterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 sowie eines      setzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand\nBetrages von monatlich 525 Euro.                       versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit","3986           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nder Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Be-         28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) in der jeweils gelten-\nginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in            den Fassung oder eine vergleichbare Alterssicherungs-\ndem sie die für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebens-       leistung, ruhen ihre oder seine Versorgungsbezüge\nzeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5      nach Anwendung des § 71 in Höhe des jeweiligen Be-\ndes Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Al-            trages des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Wai-\ntersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer        senaltersgelds. Beim Zusammentreffen von Ruhege-\nVerwendung im Sinne des Absatzes 4 zu berücksichti-         halt mit Witwenaltersgeld wird mindestens ein Betrag\ngen sind. Für Offizierinnen und Offiziere, die in strahl-   in Höhe des Ruhegehalts zuzüglich 20 Prozent des\ngetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin,           Witwenaltersgelds gezahlt. Beim Zusammentreffen\nFlugzeugführer, Waffensystemoffizierin oder Waffen-         von Witwen- oder Witwergeld mit Altersgeld wird min-\nsystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhe-        destens ein Betrag in Höhe des Altersgelds zuzüglich\nstand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden       20 Prozent des Witwen- oder Witwergelds gezahlt.\nMaßgaben:\n1. mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt,                                    § 70\nin dem sie die für Polizeivollzugsbeamtinnen auf                      Zusammentreffen mehrerer\nLebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebens-          Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst\nzeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des                 (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen\nBundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben, bis        Dienst (§ 68 Absatz 4) an neuen Versorgungsbezügen\nzum Erreichen der für Bundesbeamtinnen und Bun-\n1. eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im\ndesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51\nAbsatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes wer-               Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähnliche Ver-\nden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1             sorgung,\nzugrundeliegenden Dienstbezüge bei einer Be-            2. eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise aus der Ver-\nschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwen-           wendung der verstorbenen Soldatin, des verstorbe-\ndung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 4         nen Soldaten, der Soldatin im Ruhestand oder des\nanzusehen ist, um 20 Prozent erhöht;                        Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Waisengeld\noder eine ähnliche Versorgung,\n2. die um 20 Prozent zu erhöhenden ruhegehaltfähigen\nDienstbezüge sind mindestens nach der Besol-            3. eine Witwe oder ein Witwer Ruhegehalt oder eine\ndungsgruppe A 14 zu berechnen;                              ähnliche Versorgung,\n3. die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung          so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frü-\nnach § 40 Absatz 4, jedoch höchstens auf                heren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2\n7,29461 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbe-         bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die\nzüge;                                                   Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versor-\ngung zurückbleiben.\n4. § 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998\ngeltenden Fassung gilt sinngemäß.                          (2) Als Höchstgrenze gelten\n(6) Bezieht eine Berufssoldatin oder ein Berufssol-      1. für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ru-\ndat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbs-            hestand (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhege-\nersatzeinkommen nach Absatz 3, das nicht Verwen-                halt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten\ndungseinkommen nach Absatz 4 ist, ruhen die Versor-             ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehalt-\ngungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie              fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-\nund das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.                 dungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt\nberechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetra-\n(7) Für Empfängerinnen und Empfänger von Über-\nges nach § 64 Absatz 1,\ngangsgebührnissen sind die Absätze 1 bis 3 mit fol-\ngenden Maßgaben anzuwenden:                                 2. für Witwen, Witwer und Waisen (Absatz 1 Satz 1\nNummer 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich\n1. Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus              aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zu-\neiner Verwendung im Sinne des Absatzes 4.                   züglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Ab-\n2. An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2               satz 1,\ntreten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangs-       3. für Witwen und Witwer (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)\ngebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrun-            71,75 Prozent, in den Fällen des § 42 Absatz 1 die-\ndelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der             ses Gesetzes in Verbindung mit § 36 des Beamten-\nBesoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe             versorgungsgesetzes 75 Prozent und in den Fällen\ndes Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der               des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung\nEndstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des            mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder\njeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach               den Fällen des § 58 dieses Gesetzes 80 Prozent,\n§ 64 Absatz 1.                                              der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-\nstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem\n§ 69                                  Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst,\nZusammentreffen von                            zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Ab-\nVersorgungsbezügen mit Altersgeld,                     satz 1.\nWitwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld               Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Num-\nBezieht eine Versorgungsempfängerin oder ein Ver-        mer 1 oder Nummer 2 beteiligten Versorgungsbezug\nsorgungsempfänger Altersgeld, Witwenaltersgeld oder         das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 8 gemindert, ist\nWaisenaltersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom              das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021           3987\nsinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzuset-          2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinter-\nzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3            bliebenenversorgung für Angehörige des öffent-\ndas dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt                  lichen Dienstes,\nnach § 40 Absatz 8 gemindert, ist die Höchstgrenze\n3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,\nentsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei\nwobei für die Ruhegehaltsempfängerin oder den\ndem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ru-\nRuhegehaltsempfänger ein dem Ausgleich für ge-\nhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist.\nsundheitliche Schädigungsfolgen nach § 11 des\nIst bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Num-\nSoldatenentschädigungsgesetzes entsprechender\nmer 1 oder Nummer 2 beteiligten Versorgungsbezug\nBetrag unberücksichtigt bleibt,\nder Ruhegehaltssatz nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halb-\nsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden           4. Leistungen aus einer berufsständischen Versor-\nFassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maß-            gungseinrichtung oder aus einer befreienden Le-\ngebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung                bensversicherung, zu denen die Arbeitgeberin oder\ndieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensrege-         der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsver-\nlung nach Satz 1 Nummer 3 der Ruhegehaltssatz des               hältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die\ndem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts nach               Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe\n§ 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. De-          geleistet hat.\nzember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die            Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt\nHöchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu be-\noder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein\nrechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz\nKapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente\nmindestens 71,75 Prozent beträgt.                           der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zah-\n(3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 ist neben           len wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages,\ndem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag            weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht,\nin Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbe-          so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer\nzuges zu belassen.                                          Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3\n(4) Erwirbt eine Soldatin im Ruhestand oder ein Sol-     und 4 gelten nicht, wenn die Soldatin im Ruhestand\ndat im Ruhestand einen Anspruch auf Witwergeld, Wit-        oder der Soldat im Ruhestand innerhalb von drei Mo-\nwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält sie        naten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der\noder er daneben ihr oder sein Ruhegehalt zuzüglich          hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt.\ndes Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 nur bis         Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4\nzum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und           rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentener-\nSatz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. Beruht das          höhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b\nWitwergeld, das Witwengeld oder die ähnliche Versor-        des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes\ngung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und            zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, je-\ngewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist         weils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fas-\ndie monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tat-        sung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maß-\nsächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten             gabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zu-\nSonderzahlung zu erhöhen. Die Gesamtbezüge dürfen           schläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter\nnicht hinter ihrem oder seinem Ruhegehalt zuzüglich         Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialge-\ndes Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 sowie           setzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungs-\neines Betrages in Höhe von 20 Prozent des neuen Ver-        betrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender For-\nsorgungsbezuges zurückbleiben.                              mel:\n(5) Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versor-                         EP × aRW = VrB.\ngungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs\nzu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der         In dieser Formel bedeutet:\nAbsätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 73 ist auf den nach\nAnwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versor-         EP:      Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multi-\ngungsbezug anzuwenden.                                               plikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem\nfür dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen\n(6) Auf Empfängerinnen und Empfänger von Über-                    Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in\ngangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die                  Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechs-\nAbsätze 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an                  ten Buches Sozialgesetzbuch und anschlie-\ndie Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die                      ßende Division durch Euro; die Entgeltpunkte\nDienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebühr-                  werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen\nnisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbe-                  gerundet;\ntrages nach § 64 Absatz 1.\naRW:     aktueller Rentenwert in Euro,\n§ 71\nVrB:     Verrentungsbetrag in Euro.\nZusammentreffen von\nVersorgungsbezügen und Renten                       (2) Als Höchstgrenze gilt\n(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur            1. für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im\nbis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten                  Ruhestand der Betrag, der sich als Ruhegehalt zu-\nHöchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten                         züglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Ab-\n1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-               satz 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zu-\ngen,                                                        grunde gelegt werden","3988             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\na) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die            Dies gilt nicht, soweit die Arbeitgeberin oder der Ar-\nEndstufe der Besoldungsgruppe, aus der das            beitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zu-\nRuhegehalt berechnet ist,                             schüsse in dieser Höhe geleistet hat.\nb) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom voll-        (5) Bei Anwendung des § 68 ist von der nach An-\nendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Ver-      wendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamt-\nsorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 37         versorgung auszugehen.\nund nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des          (6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungs-\n§ 32, jedoch zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienst-      bezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Ver-\nzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres so-        sorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach\nwie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige      der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung\nDienstzeit erhöht, und der bei der Rente berück-      des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 70\nsichtigten Zeiten einer rentenversicherungs-          zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungs-\npflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach         bezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neue-\nEintritt des Versorgungsfalles,                       ren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu\n2. für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als             regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Ab-\nWitwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages             satz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren\nnach § 64 Absatz 1, für Waisen der Betrag, der sich       Versorgungsfalles zu berücksichtigen.\nals Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages            (7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen\nnach § 64 Absatz 1, wenn dieser neben dem                 entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich,\nWaisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach          die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Son-\nNummer 1 ergeben würde.                                   derversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen\nDemokratischen Republik geleistet werden oder die\nIst bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Ver-          von einem ausländischen Versicherungsträger nach ei-\nsorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 8               nem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen\ngemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende            zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Abkommen\nRuhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vor-               gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten aus-\nschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensrege-        ländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des\nlung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehalts-            Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.\nsatz nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis\nzum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemin-                   (8) Auf Empfängerinnen und Empfänger von Über-\ndert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhe-           gangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die\ngehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vor-              Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an\nschrift festzusetzen.                                         die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die\nDienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebühr-\n(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht        nisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbe-\n1. bei Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ru-           trages nach § 64 Absatz 1.\nhestand (Absatz 2 Nummer 1) die Hinterbliebenen-\nrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der                                    § 72\nEhegattin oder des Ehegatten,                                              Zusammentreffen von\nVersorgungsbezügen mit einer laufenden\n2. bei Witwen, Witwern und Waisen (Absatz 2 Num-\nAlterssicherungsleistung aus zwischen-\nmer 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäfti-\nstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung\ngung oder Tätigkeit.\n(1) Steht einer Soldatin im Ruhestand oder einem\n(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer         Soldaten im Ruhestand auf Grund einer Verwendung\nAnsatz der Teil der Rente (Absatz 1), der                     im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder\n1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund            überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine\nfreiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversiche-      laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit\nrung zu den gesamten Versicherungsjahren oder,            dieser Verwendung nach § 32 Absatz 1 ruhegehalt-\nwenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet,         fähig, ruht ihr oder sein deutsches Ruhegehalt in Höhe\ndem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Bei-     des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.\nträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige         (2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 40\nBeiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfall-      Absatz 8 in Höhe der aus einer Verwendung bei der\nzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunk-        zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung\nten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für       zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Be-\nfreiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte       ruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des\nfür freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten,  Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleis-\nZurechnungszeiten und Anrechnungszeiten ent-              tung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach\nspricht,                                                  Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unbe-\nrücksichtigt; § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entspre-\n2. auf einer Höherversicherung beruht,\nchend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch\n3. auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Ver-       Ansprüche aus Alterssicherungsleistungen berücksich-\nwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 32           tigt, die die Berufssoldatin oder der Berufssoldat wäh-\nzurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als        rend der Zeit erworben hat, in der sie oder er, ohne ein\nruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 32 berück-           Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\nsichtigt werden.                                          Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021           3989\ngütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt         versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1\nentsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem               bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze\nDienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen       für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und\nEinrichtung erworbene und bei der Berechnung der Al-        Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundes-\nterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist       polizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3\ndie Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung,     ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den\nAufrechnung oder in anderer Form verringert worden,         durch das Familiengericht übertragenen oder be-\nist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt       gründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der\nzustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt ent-       Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder\nsprechend, sofern die Soldatin oder der Soldat oder         nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt\ndie Soldatin oder der Soldat im Ruhestand auf die lau-      werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisen-\nfende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese        geld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der ge-\nnicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende       setzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen\nAnteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, blei-  für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versiche-\nben außer Betracht.                                         rung der ausgleichsberechtigten Person des berechtig-\n(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit     ten Ehegatten nicht erfüllt sind.\neiner Verwendungszeit nach § 32 entsprechend, wenn             (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berech-\ndie Soldatin oder der Soldat im Ruhestand Anspruch          net sich aus dem Monatsbetrag der durch die Ent-\nauf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der              scheidung des Familiengerichts begründeten Anwart-\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung        schaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen\nhat.                                                        des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes\nberechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monats-\n(4) Steht der Witwe, dem Witwer oder den Waisen\nbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monats-\neiner Soldatin, eines Soldaten, einer Soldatin im Ruhe-\nbetrag erhöht oder vermindert sich bei einer Berufssol-\nstand oder eines Soldaten im Ruhestand eine laufende\ndatin oder einem Berufssoldaten um die Prozentsätze\nAlterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder\nder nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des\nüberstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und\nEintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen\nist die Zeit der Verwendung der Soldatin oder des Sol-\noder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versor-\ndaten nach § 32 Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das\ngungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.\ndeutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der\nVom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei\nAlterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder\neiner Soldatin im Ruhestand oder einem Soldaten im\nüberstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 5 und\nRuhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit an,\nAbsatz 3 gelten entsprechend.\nerhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in\n(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende         dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor An-\nRuhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 68           wendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungs-\nbis 71 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuzie-            vorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge\nhen.                                                        erhöht oder vermindert.\n(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Wai-\n§ 73                             sengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach\nKürzung der                           Absatz 2 für das Ruhegehalt, das die Berufssoldatin\nVersorgungsbezüge nach der Ehescheidung                oder der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten\nkönnen, wenn sie oder er am Todestage in den Ruhe-\n(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts\nstand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des\n1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversi-        Witwen- oder Waisengeldes.\ncherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen\n(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 59 dieses Gesetzes\nGesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 gelten-\nin Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder Absatz 3 des\nden Fassung oder\nBeamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.\n2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz               (5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichs-\nübertragen oder begründet worden, werden nach               pflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich\nWirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbe-          zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch\nzüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinter-     das Familiengericht übertragenen oder begründeten\nbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-             Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichs-\nund Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2            berechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absat-\noder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhe-         zes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung\ngehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeit-        von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar\npunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familien-        1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fas-\ngerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird         sung steht die Zahlung des Ruhegehalts der aus-\nerst gekürzt, wenn aus der Versicherung der aus-            gleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender\ngleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren           oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentenge-\nist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt        währung an die ausgleichsberechtigte Person oder\nvor dem 1. September 2009 entstanden und das Ver-           deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rück-\nfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeit-        forderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1\npunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldatinnen und Sol-      Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus\ndaten, die wegen Überschreitens der für sie festge-         durch das Familiengericht übertragenen oder begrün-\nsetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand            deten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versi-","3990           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\ncherung der berechtigten Ehegattin oder des berech-         2. Leistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 bis 7 des\ntigten Ehegatten an die Versorgungsempfängerin oder             Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Son-\nden Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies              derzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung\nerst nachträglich bekannt wird.                                 vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zu-\nletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Septem-\n§ 74                                  ber 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, so-\nAbwendung der                               fern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundes-\nKürzung der Versorgungsbezüge                        beihilfeverordnung besteht.\n(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 73          Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem\nkann von der Berufssoldatin, dem Berufssoldaten, der        hälftigen Prozentsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des\nSoldatin im Ruhestand oder dem Soldaten im Ruhe-            Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils der\nstand ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapital-      jährlichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 55 Ab-\nbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.              satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch errechnet,\n(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag ange-       nicht übersteigen.\nsetzt, der auf Grund der Entscheidung des Familienge-\nrichts zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert                                  § 76a\num die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit\nZusammentreffen von\nbis zum Tage der Zahlung des Kapitalbetrages einge-\nVersorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen\ntretenen Erhöhungen oder Verminderungen der solda-\ntenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträ-         (1) Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergän-\ngen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den    zenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt\nRuhestand an, bei einer Soldatin im Ruhestand oder          nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten\neinem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem               Höchstgrenzen gezahlt. Auf die ergänzende Versor-\nEnde der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der        gungsabfindung sind dabei die Vorgaben des § 71 Ab-\nKapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhe-      satz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. Dies gilt nicht,\ngehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und             wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat den er-\nAnrechnungsvorschriften durch Anpassung der Ver-            haltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung\nsorgungsbezüge erhöht oder vermindert.                      in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt;\n(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kür-      § 32 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.\nzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden               (2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 71 Absatz 2\nVerhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den      Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinn-\nMonatsbetrag der Dienstbezüge der Berufssoldatin            gemäß.\noder des Berufssoldaten oder des Ruhegehalts der\nSoldatin im Ruhestand oder des Soldaten im Ruhe-               (3) § 71 Absatz 3 gilt entsprechend.\nstand nicht unterschreiten.\n(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung                                      § 77\nzur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlun-\nErlöschen der\ngen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abän-\nVersorgungsbezüge wegen Verurteilung\nderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der\nnach § 73 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zu-             Eine frühere Soldatin oder ein früherer Soldat verliert\nrückzuzahlen.                                               das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversor-\ngung in den Fällen des § 53 Absatz 1 und des § 57\n§ 75                              Absatz 1 des Soldatengesetzes oder durch Entschei-\nAnwendung des                           dung eines Wehrdienstgerichts. § 19 Absatz 8 und § 53\nBundesversorgungsteilungsgesetzes                  Absatz 2 bleiben unberührt.\nFür die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Per-\nsonen und deren Hinterbliebenen aus dem Versor-                                         § 78\ngungsausgleich gegenüber dem Träger der Soldaten-                      Erlöschen der Versorgungsbezüge\nversorgung als Versorgungsträger der ausgleichs-                    bei Ablehnung einer erneuten Berufung\npflichtigen Person gelten die Bestimmungen des Bun-\ndesversorgungsteilungsgesetzes vom 3. April 2009               Kommt eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat\n(BGBl. I S. 700, 716) in der jeweils geltenden Fassung      im Ruhestand entgegen den Vorschriften des § 50 Ab-\nentsprechend.                                               satz 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57\ndes Bundesbeamtengesetzes und des § 51 des Solda-\n§ 76                              tengesetzes einer erneuten Berufung in das Dienstver-\nAbzug für Pflegeleistungen                   hältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten\nschuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die\nDie zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern            Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich oder elek-\nsich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Absatz 1        tronisch hingewiesen worden ist, so verliert sie oder er\nSatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Versor-          für diese Zeit ihre oder seine Versorgungsbezüge und\ngungsbezüge nach Satz 1 sind                                einen Anspruch auf Berufsförderung. Das Bundes-\n1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhalts-          ministerium der Verteidigung stellt ihren Verlust fest.\nbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach         Eine wehrstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche Ver-\n§ 64 Absatz 1 Satz 2 bis 4,                             folgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021              3991\n§ 79                             2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-\nEntziehung der Versorgung                         derung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten;\nWaisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann               hinaus gewährt, wenn\nfrüheren Soldatinnen oder früheren Soldaten, gegen\ndie ein disziplinargerichtliches Verfahren auf Grund             a) die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebens-\ndes § 23 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes                     jahres eingetreten ist und\nnicht durchgeführt werden kann, das Recht auf Berufs-\nförderung und Dienstzeitversorgung ganz oder zum                 b) die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehe-\nTeil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen die freiheit-          gattin, ihr Ehegatte, ihre frühere Ehegattin oder\nliche demokratische Grundordnung im Sinne des                       ihr früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden\nGrundgesetzes betätigt haben. Tatsachen, die diese                  Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach\nMaßnahme rechtfertigen, müssen in einem Untersu-                    nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht un-\nchungsverfahren festgestellt worden sein, in dem die                terhält.\neidliche Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und\nSachverständigen zulässig ist.                               In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a\nund b und Nummer 2 erhöht sich die für den Anspruch\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfängerinnen\nauf Waisengeld oder den Eintritt der Behinderung maß-\nund Empfänger von Hinterbliebenenversorgung.\ngebende Altersbegrenzung für eine Waise, die einen\nder in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Ein-\n§ 80                             kommensteuergesetzes genannten Dienste geleistet\nErlöschen und Wiederaufleben                    oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Ein-\nder Versorgungsbezüge für Hinterbliebene              kommensteuergesetzes genannte Tätigkeit als Ent-\nwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer ausgeübt\n(1) Der Anspruch der Witwen, Witwer und Waisen\nhat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen\nauf Versorgungsbezüge erlischt\nDienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die\n1. für jede Berechtigte und jeden Berechtigten mit dem       Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um den\nEnde des Monats, in dem sie oder er stirbt,              Zeitraum, der der Dauer des gesetzlichen Grundwehr-\n2. für jede Witwe und jeden Witwer außerdem mit dem          dienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweige-\nEnde des Monats, in dem sie oder er heiratet,            rern des gesetzlichen Zivildienstes entspricht; § 32 Ab-\nsatz 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt ent-\n3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats,          sprechend. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 wird\nin dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,                 Waisengeld ungeachtet der Höhe des Einkommens\n4. für jede Berechtigte und jeden Berechtigten, die          der Waise gewährt. Soweit ihr Einkommen jedoch das\noder der durch ein deutsches Gericht im ordent-          Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 40 Ab-\nlichen Strafverfahren wegen Verbrechens zu Frei-         satz 5 Satz 2 und § 59 Absatz 1 dieses Gesetzes in\nheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen        Verbindung mit § 24 Absatz 1 des Beamtenversor-\neiner vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften       gungsgesetzes übersteigt, wird es zur Hälfte auf das\nüber Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des          Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach\ndemokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat           § 64 Absatz 1 angerechnet. Waisengeld wird nach Voll-\nund Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,      endung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt,\nzu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten          wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie\nverurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils,  das 27. Lebensjahr vollendet, einen freiwilligen Wehr-\n5. für jede Berechtigte und jeden Berechtigten, die          dienst nach § 58b des Soldatengesetzes als Probezeit\noder der auf Grund einer Entscheidung des Bundes-        leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens\nverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundge-         vier Kalendermonaten zwischen einem Ausbildungsab-\nsetzes ein Grundrecht verwirkt hat.                      schnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehr-\ndienstes nach § 58b des Soldatengesetzes befindet;\nDie §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entspre-         die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.\nchend.\n(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Le-              (3) Hat eine Witwe oder ein Witwer geheiratet und\nbensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise             wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Wit-\nwengeld wieder auf; ein von der Witwe oder dem Wit-\n1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und           wer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Ver-\na) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung         sorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf\nbefindet,                                            das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach\n§ 64 Absatz 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 ge-\nb) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier\nnannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie\nKalendermonaten befindet, die zwischen zwei\nverzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Ka-\nAusbildungsabschnitten oder zwischen einem\npitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der\nAusbildungsabschnitt und der Ableistung des\nBetrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre.\ngesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der\nDer Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung\nAbleistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne\ngleich.\ndes Buchstaben c liegt, oder\nc) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Ab-          (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2\nsatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Ein-          und 3 gelten nicht in den Fällen des § 16 Absatz 6\nkommensteuergesetzes leistet;                        Satz 4 und des § 17 Absatz 2.","3992           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n§ 81                                 (5) Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die\nAnzeigepflicht                         einen Anspruch auf Förderung nach § 7 haben oder\nhatten, sind verpflichtet, dem Karrierecenter der Bun-\n(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versor-         deswehr – Berufsförderungsdienst – nach Aufforde-\ngungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde)           rung, die in der Regel ein Jahr nach Dienstzeitende\njede Verwendung einer oder eines Versorgungsberech-         oder nach dem Abschluss einer Maßnahme der schu-\ntigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso            lischen oder beruflichen Bildung nach § 7 erfolgt, den\njede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungs-         Stand ihrer zivilberuflichen Eingliederung mitzuteilen.\neinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung un-\nverzüglich anzuzeigen.                                                                 § 82\n(2) Die oder der Versorgungsberechtigte ist ver-            Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge\npflichtet, der Regelungsbehörde unverzüglich anzuzei-\ngen:                                                           Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen\nDienst (§ 68 Absatz 4) verwendet, so sind ihre Bezüge\n1. die Verlegung des Wohnsitzes,                            aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Ver-\n2. den Bezug von Krankengeld der Soldatenentschä-           sorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für\ndigung (§ 16 Absatz 7) und den Bezug und jede Än-       eine Versorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu\nderung von Einkünften nach § 16 Absatz 3 Satz 4,        gewähren ist.\n§ 17 Absatz 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6,\nden §§ 41, 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80                             Abschnitt 5\nAbsatz 2,\nUmzugskostenvergütung,\n3. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen              Unfallentschädigung, Schadensausgleich\nDienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen\nin besonderen Fällen\nArbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den\nFällen des § 52 Absatz 6,\n§ 83\n4. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem\nSechsten Buch Sozialgesetzbuch,                                        Umzugskostenvergütung\n5. den Bezug von beitragspflichtigen Einnahmen zur             (1) Eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein früherer\nSozialversicherung, sofern diese zusammen mit           Soldat auf Zeit, deren oder dessen Dienstverhältnis\nden Übergangsgebührnissen die maßgebliche Bei-          wegen Ablaufs der Zeit, für die sie oder er in das\ntragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Renten-          Dienstverhältnis berufen worden ist, nach § 55 Absatz 1\nversicherung nach § 159 des Sechsten Buches             in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldaten-\nSozialgesetzbuch überschreiten.                         gesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat,\nerhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Absatz 1\nDie Witwe oder der Witwer hat der Regelungsbehörde          Satz 2 Nummer 5 des Bundesumzugskostengesetzes\nauch eine erneute Heirat (§ 80 Absatz 1 Satz 1 Num-         bezeichneten Personen. Ihre oder seine Hinterbliebe-\nmer 2) sowie im Fall der Auflösung dieser Ehe den Er-       nen erhalten Umzugskostenvergütung wie die in § 1\nwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-,            Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Bundesumzugskosten-\nUnterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 80 Absatz 3             gesetzes bezeichneten Hinterbliebenen.\nSatz 1 zweiter Halbsatz) unverzüglich anzuzeigen. Auf\nVerlangen der Regelungsbehörde ist die oder der Ver-           (2) Einer früheren Berufssoldatin, einem früheren\nsorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzule-        Berufssoldaten, einer früheren Soldatin auf Zeit oder\ngen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder        einem früheren Soldaten auf Zeit, die oder der An-\nAuskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich          spruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen\nsind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbe-            Bildung nach § 7 hat, Inhaberin oder Inhaber eines Ein-\nhörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zu-          gliederungsscheins nach § 13 ist oder Anspruch auf\nständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die      Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 28\nfür Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1         des Soldatenentschädigungsgesetzes hat, können auf\nund 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder              Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8\nnach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch             und 9 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes be-\nerforderlich sind.                                          willigt werden. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn\nder Umzug\n(3) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach § 42\nbeantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten           1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus Anlass\nDienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle           der Durchführung einer nach § 7 geförderten Maß-\nTatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich             nahme der schulischen und beruflichen Bildung\nsind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.                        oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben\nauf Grund des § 28 des Soldatenentschädigungs-\n(4) Kommt eine Versorgungsberechtigte oder ein               gesetzes an den Ort der Durchführung dieser Maß-\nVersorgungsberechtigter der ihr oder ihm nach Ab-               nahmen oder in dessen Nähe,\nsatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auferlegten Ver-\npflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihr oder ihm      2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor\ndie Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer          Beendigung des Dienstverhältnisses,\nentzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhält-         3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Ge-\nnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder            währung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu\nzuerkannt werden. Die Entscheidung trifft das Bundes-           zwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen\nministerium der Verteidigung.                                   oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021           3993\n4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren          5. als Kampfschwimmerin, Kampfschwimmer, Minen-\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses                      taucherin oder Minentaucher während des Kampf-\ndurchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung               schwimmer- oder Minentaucherdienstes,\nkann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundes-                 6. als Minendemonteurin oder Minendemonteur wäh-\nministeriums des Innern, für Bau und Heimat neben                rend des dienstlichen Einsatzes an Minen unter\neiner bereits nach Absatz 1 gewährten Umzugskosten-              Wasser,\nvergütung bewilligt werden.                                   7. als Angehörige oder Angehöriger des Versuchs-\n(3) Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten,           personals während der dienstlichen Erprobung\ndie oder der vor Erreichen der nach § 45 Absatz 1 des            von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,\nSoldatengesetzes geltenden allgemeinen Altersgrenze           8. als Angehörige oder Angehöriger des besonders\nin den Ruhestand getreten oder wegen Dienstunfähig-              gefährdeten     Munitionsuntersuchungspersonals\nkeit entlassen worden ist, können auf Antrag einmalig            während des dienstlichen Umgangs mit Munition,\ndie Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 des\nBundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. Die              9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähi-\nBewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an einen            gen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepan-\nanderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begrün-               zerten Landfahrzeugen,\ndung eines neuen Berufs erforderlich gewesen und            10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während\n1. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor             des besonders gefährlichen Dienstes,\nBeendigung des Dienstverhältnisses oder                 11. als Helmtaucherin, Helmtaucher, Schwimmtauche-\nrin oder Schwimmtaucher während des besonders\n2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhe-\ngefährlichen Tauchdienstes,\nstand oder nach der Entlassung\n12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außen-\ndurchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 3\nlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder\nAbsatz 1 Nummer 3, § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Ab-\nsatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Bundesumzugskostenge-            13. als Angehörige oder Angehöriger des Kommandos\nsetzes noch nicht gewährt worden ist.                            Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen\nDiensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung\n(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absät-\ndazu\nzen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die\nfür den Umzug entstehen                                     einen Unfall erleidet, erhält eine einmalige Unfallent-\nschädigung, wenn sie oder er nach Feststellung des\n1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis\nBundesministeriums der Verteidigung oder der von\nzum Zielort,\ndiesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in ihrer\n2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis          oder seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens\nzum Ort des Grenzübergangs.                             50 Prozent beeinträchtigt ist.\n(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach              (2) Ist eine Soldatin oder ein Soldat an den Folgen\nTarifklassen, dem Familienstand oder der Wohnung            eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art ver-\nrichtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Been-      storben und hat sie oder er eine einmalige Unfallent-\ndigung des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.           schädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten\n(6) Die Bewilligung der Leistungen nach den Absät-       eine einmalige Unfallentschädigung\nzen 2 und 3 ist vor Durchführung des Umzugs bei der         1. die Witwe oder der Witwer sowie die nach diesem\nzuständigen Stelle zu beantragen. Sie werden nach               Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,\nBeendigung des Umzugs auf schriftlichen oder elektro-\n2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver-\nnischen Antrag gewährt, der innerhalb einer Aus-\nsorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene\nschlussfrist von einem Jahr zu stellen ist. Die Frist be-\nder in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden\nginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs.\nsind,\n§ 84                             3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der\nin den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vor-\nEinmalige\nhanden sind.\nUnfallentschädigung für besonders\ngefährdete Soldatinnen und Soldaten                   (3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt\n(1) Eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der          1. 150 000 Euro für die Soldatin oder den Soldaten,\n1. als Angehörige oder Angehöriger des fliegenden         2. insgesamt 100 000 Euro im Falle des Absatzes 2\nPersonals von einsitzigen und zweisitzigen strahl-         Nummer 1,\ngetriebenen Kampfflugzeugen während des Flug-          3. insgesamt 40 000 Euro im Falle des Absatzes 2\ndienstes,                                                  Nummer 2 und\n2. als Angehörige oder Angehöriger des besonders          4. insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2\ngefährdeten sonstigen fliegenden Personals wäh-            Nummer 3.\nrend des Flugdienstes,                                 Sie wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den\n3. als Angehörige oder Angehöriger des springenden        Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.\nPersonals der Luftlandetruppen während des                (4) Das Bundesministerium der Verteidigung be-\nSprungdienstes,                                        stimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\n4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und        des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverord-\nder Ausbildung,                                        nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-","3994           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\ndarf, die Gruppen von Soldatinnen und Soldaten, die         Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen\nzu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und            Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Aus-\ndie Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1       übung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall ent-\nsind.                                                       sprechend Absatz 1 oder Absatz 2 mit den dort ge-\n(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den          nannten Folgen erleidet.\nAbsätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn                (5) § 63 gilt entsprechend.\neine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur Wahr-\nnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen                                    § 86\noder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden               Schadensausgleich in besonderen Fällen\nist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen\nUnfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten            (1) Schäden, die einer Soldatin oder einem Soldaten\nFolgen erleidet.                                            während einer besonderen Auslandsverwendung im\nSinne des § 87 Absatz 1 infolge von besonderen, vom\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für an-      Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbe-\ndere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich        sondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen\nder Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätig-        Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen\nkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.            oder als Folge eines Einsatzunfalls im Sinne des § 87\n(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch         Absatz 2 entstehen, werden ihr oder ihm in angemes-\nsowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach          senem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden der\nden Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Ent-       Soldatin oder des Soldaten durch einen Gewaltakt ge-\nschädigung nach § 85, wird nur die einmalige Unfall-        gen staatliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, Ein-\nentschädigung gewährt.                                      richtungen oder Maßnahmen, wenn die Soldatin oder\n(8) § 63 gilt entsprechend.                              der Soldat von dem Gewaltakt in Ausübung des Diens-\ntes oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Sol-\n§ 85                              datin oder Soldat betroffen ist.\nEinmalige Entschädigung                         (2) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung\nim Sinne des § 87 Absatz 1 wird der Ausgleich auch\n(1) Setzt sich eine Soldatin oder ein Soldat bei\nfür Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländi-\nAusübung einer Diensthandlung einer damit verbunde-\nschen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik\nnen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet sie\nDeutschland richten, gewährt.\noder er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, erhält\nsie oder er eine einmalige Entschädigung in Höhe von           (3) Ist eine Soldatin oder ein Soldat an den Folgen\n150 000 Euro, wenn sie oder er nach Feststellung des        des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder\nBundesministeriums der Verteidigung oder der von            Absatz 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein Aus-\ndiesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in ihrer      gleich in angemessenem Umfang gewährt\noder seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens        1. der Witwe, dem Witwer sowie den nach diesem Ge-\n50 Prozent beeinträchtigt ist.                                  setz versorgungsberechtigten Kindern,\n(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird       2. den Eltern sowie den nach diesem Gesetz nicht ver-\nauch gewährt, wenn die Soldatin oder der Soldat einen           sorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene\nUnfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet            der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden\n1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidri-            sind.\ngen Angriff,                                            Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird\n2. außerhalb ihres oder seines Dienstes durch einen         der natürlichen Person gewährt, die die Soldatin oder\nAngriff im Sinne des § 42 Absatz 5.                     der Soldat im Versicherungsvertrag begünstigt hat.\nSind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Er-\n(3) Ist eine Soldatin oder ein Soldat an den Folgen\nwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person\neines Unfalles oder einer Erkrankung der in Absatz 1\nabgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausge-\noder 2 bezeichneten Art verstorben und hat sie oder er\nfallene Versicherung an diese juristische Person ge-\neine einmalige Entschädigung nach Absatz 1 oder 2\nzahlt, wenn die Abtretung durch die Soldatin oder\nnicht erhalten, so erhalten eine einmalige Entschädi-\nden Soldaten dazu gedient hat, eine natürliche Person\ngung\nvon Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des\n1. die Witwe, der Witwer sowie die nach diesem Ge-          Wohneigentums freizustellen. Satz 3 gilt entsprechend\nsetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von         für eine ausgefallene Lebens-, Restschuld- oder Rest-\ninsgesamt 100 000 Euro,                                 kreditversicherung von Selbstständigen, die zur Finan-\n2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver-       zierung der Anschaffung von Betriebseinrichtungen\nsorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insge-          abgetreten worden ist.\nsamt 40 000 Euro, wenn Hinterbliebene der in Num-          (4) Schadensausgleich in entsprechender Anwen-\nmer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,            dung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden,\n3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt           wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur\n20 000 Euro, wenn Hinterbliebene der in den Num-        Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belan-\nmern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden           gen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt wor-\nsind.                                                   den ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit\n(4) Eine einmalige Entschädigung nach den Absät-         einen Schaden erlitten hat.\nzen 1 bis 3 kann gewährt werden, wenn eine Soldatin            (5) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung\noder ein Soldat, die oder der zur Wahrnehmung einer         im Sinne des § 87 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021            3995\nentsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen           verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die\ndes Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der            Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann ver-\nVerteidigung entstehen.                                     mutet wird, wenn die Soldatin oder der Soldat an\n(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Schäden bei        einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teil-\ndienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die          genommen hat und dabei von einem bewaffneten\nim Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer          Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt\nGefangenschaft entstanden sind oder die darauf beru-        teilgenommen hat.\nhen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit           (4) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der\ndem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Ein-               jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende\nflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.                  besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt.\nDie Einsatzversorgung umfasst\nAbschnitt 6\n1. die Hinterbliebenenversorgung (§§ 58 und 59),\nVersorgung bei\nbesonderen Auslandsverwendungen                    2. den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 86),\n3. das Unfallruhegehalt (§ 88),\n§ 87\nBesondere Auslandsverwendung,                   4. die einmalige Entschädigung (§ 89) und\ndem Einsatz vergleichbare Verwendung,                5. die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen\nEinsatzunfall, Einsatzversorgung                    (§ 90).\n(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine\nVerwendung auf Grund eines Übereinkommens oder              Entschädigungsleistungen nach dem Soldatenent-\neiner Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaat-      schädigungsgesetz bleiben unberührt.\nlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im         (5) Einsatzversorgung in entsprechender Anwen-\nAusland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebie-          dung der Absätze 1 bis 4 kann auch gewährt werden,\ntes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,                    wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur\n1. für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt       Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belan-\noder                                                    gen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt wor-\n2. die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1           den ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit\nSatz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes            einen Schaden erlitten hat.\nstattfindet.                                               (6) Die Absätze 1 bis 4 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5\nDem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder          und Absatz 5 gelten entsprechend für andere Angehö-\naußerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen        rige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums\noder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter        der Verteidigung.\nGefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne\n(7) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn\nder Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Ein-\nsich die Soldatin, der Soldat oder die oder der andere\nsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatz-\nAngehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder\ngebietes.\ngrob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die\n(2) Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat während       Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder\neiner Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung          sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat,\noder infolge eines militärischen Dienstes eine gesund-      es sei denn, dass der Ausschluss für sie oder ihn eine\nheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder           unbillige Härte wäre.\neiner Erkrankung im Sinne von § 42, liegt ein Einsatz-\nunfall vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder\n§ 88\nihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädi-\ngende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende                              Unfallruhegehalt\nVerhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Ab-\nsatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesund-            Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die\nheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im         oder der einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2\nAusland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zu-        erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 42 dieses Geset-\nsammenhang mit einer Verschleppung oder einer Ge-           zes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenver-\nfangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht,         sorgungsgesetzes gewährt, wenn sie oder er auf\ndass die Soldatin oder der Soldat aus sonstigen mit         Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden\ndem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Ein-               und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeit-\nflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.                  punkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des\nEinsatzunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung be-\nmindestens 50 Prozent beschränkt ist.\nstimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfür Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit\nund Soziales unter Beachtung des Stands der Erkennt-                                  § 89\nnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechts-                         Einmalige Entschädigung\nverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet\nwird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung             Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat einen Einsatz-\noder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeich-        unfall im Sinne von § 87 Absatz 2 mit den in § 85 Ab-\nnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall          satz 1 genannten Folgen, gilt § 85 entsprechend.","3996            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n§ 90                              gilt nicht, falls ein Anspruch auf Hinterbliebenenversor-\nAusgleichszahlung                        gung nach § 58 besteht.\nfür bestimmte Statusgruppen\n§ 91\n(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 87\nAbsatz 2 erhält eine Soldatin oder ein Soldat, die oder                   Anrechnung von Geldleistungen\nder keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 88              § 106 gilt entsprechend.\nhat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem\nGesetz sowie den Entschädigungsleistungen nach                                       Abschnitt 7\ndem Soldatenentschädigungsgesetz eine Ausgleichs-\nzahlung, wenn sie oder er infolge des Einsatzunfalls                            Anrechnung sonstiger\ndienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendi-                   Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit\ngung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzun-\nfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindes-                                   § 92\ntens 50 Prozent beeinträchtigt ist. Bei Anwendung des                           Zeiten im öffentlichen\nEinsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezem-                          Dienst und vergleichbare Zeiten\nber 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des\nDienstverhältnisses                                             (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine\nBerufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem oder\n1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses be-          seinem Eintritt in die Bundeswehr\nsonderer Art ohne Weiterverwendung oder\n1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\n2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung.             als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter ge-\n(2) Die Ausgleichszahlung beträgt 30 000 Euro. Sie            standen hat,\nerhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf\n2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat,\nZeit um 6 000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zu-\nrückgelegte Dienstjahr als Soldatin oder Soldat, für je-     3. Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat,\nden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienst-       4. als volksdeutsche Vertriebene, volksdeutscher Ver-\nmonat um 500 Euro. Für nach § 58b und dem Vierten                triebener, Umsiedlerin oder Umsiedler Wehrdienst\nAbschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende               des Herkunftslandes geleistet hat oder\nerhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollen-\n5. zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz ge-\ndeten Dienstmonat um 500 Euro. Für Zeiten der Beur-\nleistet hat.\nlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden\nvon der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro         Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil\nabgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit                   ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur\n1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder         regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer eh-\ndienstlichen Interessen dient,                           renamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.\n2. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu ei-          (2) § 31 gilt entsprechend. Nicht ruhegehaltfähig ist\nner Dauer von drei Jahren für jedes Kind.                die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6,\nfür die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt\nBei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszah-           worden ist.\nlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse un-\nberücksichtigt.                                                                          § 93\n(3) Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs\nKrankheits- und Gewahrsamszeiten\ndes Bundesministeriums der Verteidigung gelten die\nAbsätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass              Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich\nals Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Ab-           eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem\nsatz 2 Satz 1 gewährt wird. Ist die oder der andere          oder seinem Eintritt in die Bundeswehr\nAngehörige des Geschäftsbereichs des Bundesminis-            1. insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahr-\nteriums der Verteidigung an den Folgen des Einsatz-              sam (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 9\nunfalls gestorben und hat sie oder er eine Ausgleichs-           des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. De-\nzahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Aus-             zember 1991 geltenden Fassung) oder\ngleichszahlung der hinterbliebenen Ehegattin oder\n2. auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als\ndem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem\nFolge eines Dienstes im Sinne der §§ 31, 92 Ab-\nGesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.\nsatz 1 Nummer 2, 4 und 5 oder als Folge eines Ge-\n(4) Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen nicht           wahrsams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an\nzu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 37             die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehand-\ndes Beamtenversorgungsgesetzes oder erhöhte Un-                  lung\nfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 in Verbin-\nbefunden hat.\ndung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes be-\nsteht. Sie steht ferner in den Fällen nicht zu, in denen\nwegen der besonderen Auslandsverwendung An-                                              § 94\nspruch auf eine erhöhte Leistung aus der gesetzlichen                                Zeiten eines\nUnfallversicherung besteht.                                            sonstigen hauptberuflichen Dienstes\n(5) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Anspruch            Die Zeit, während der eine Berufssoldatin oder ein\nauf die Ausgleichszahlung in der Zeit vom 1. Dezember        Berufssoldat vor ihrem oder seinem Eintritt in die Bun-\n2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden ist. Dies          deswehr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021            3997\n1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli-    ses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalen-\ngionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140    dermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.\ndes Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht-\n(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu\nöffentlichen Schuldienst oder\neinem Elternteil (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und\n2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bun-         Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches Sozial-\ndestages oder der Landtage oder kommunaler Ver-         gesetzbuch) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches\ntretungskörperschaften oder                             Sozialgesetzbuch entsprechend.\n3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzen-            (4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags ent-\nverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von          spricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem\nSpitzenverbänden der Sozialversicherung oder ih-        in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-\nren Landesverbänden tätig gewesen ist oder              gesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Ren-\n4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst      tenwerts.\ngestanden hat,                                             (5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte\nkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt         Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhege-\nwerden.                                                     haltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererzie-\nhungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als\n§ 95                             Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze\nSonderregelungen für                       nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag,\nvolksdeutsche Vertriebene und Umsiedler              der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Renten-\nwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und\nDem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienst-      des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallen-\nherrn im Sinne der §§ 34, 92 Absatz 1 Nummer 1 steht        den Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenver-\nfür volksdeutsche Vertriebene, Umsiedlerinnen oder          sicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozial-\nUmsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffent-         gesetzbuch als Rente ergeben würde.\nlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland gleich.\n§ 38 ist entsprechend anzuwenden.                              (6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte\nRuhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt,\nAbschnitt 8                         das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhege-\nhaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\nBesondere Leistungen                       aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich\ndas Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.\n§ 96\n(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des\nKindererziehungszuschlag                     Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Er-\n(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat           höhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.\neiner der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten\nzuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kinder-                                   § 97\nerziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn die Berufs-\nKindererziehungsergänzungszuschlag\nsoldatin oder der Berufssoldat wegen der Erziehung\ndes Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung              (1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kinder-\nversicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nummer 1 des             erziehungsergänzungszuschlag, wenn\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch) war und die allge-        1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der\nmeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Ren-            Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des\ntenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und           zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbs-\n§ 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten              mäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3\nentsprechend.                                                   des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) bis zur\n(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten          Vollendung des 18. Lebensjahres\nKalendermonat, der auf die Geburt folgt und endet\na) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind\n1. für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach              zusammentreffen oder\n30 Kalendermonaten,\nb) mit Zeiten im Soldatenverhältnis, die als ruhege-\n2. für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes                    haltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten\nKind nach 36 Kalendermonaten.                                  nach § 99 Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen und\nDie Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem            2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Absatz 3a\n1. Tod des Kindes,                                              Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch be-\n2. Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberech-            steht und\ntigten in den Ruhestand,                                3. der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten die\n3. Tod des Anspruchsberechtigten oder                           Zeiten nach § 96 Absatz 3 zuzuordnen sind.\n4. Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem        Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht\nanderen Elternteil.                                     für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszu-\nschlag zusteht.\nWird während einer Kindererziehungszeit vom erzie-\nhenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das           (2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszu-\ndem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit        schlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in\nzuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für die-      dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,","3998            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-             gehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit\nstabe a dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe b        in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimm-              (2) Hat eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat ein\nten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,                ihr oder ihm nach § 96 Absatz 3 zuzuordnendes pfle-\n2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-             gebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3\nstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des ak-      des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch), erhält sie\ntuellen Rentenwerts.                                    oder er neben dem Pflegezuschlag einen Kinderpflege-\nergänzungszuschlag. Dieser wird längstens für die Zeit\n(3) § 96 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßga-       bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflege-\nbe, dass in Satz 1 neben dem Kindererziehungszu-             bedürftigen Kindes und nicht neben einem Kinder-\nschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und            erziehungsergänzungszuschlag oder einer Leistung\neine Leistung nach § 99 Absatz 1 sowie bei der Ermitt-       nach § 70 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialge-\nlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 ge-        setzbuch gewährt.\nnannten Höchstwerts an Entgeltpunkten der in § 70\nAbsatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-               (3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus\nbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts           der Vervielfältigung der nach § 166 Absatz 2 in Verbin-\nfür jeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen          dung mit § 70 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozial-\ntritt. § 96 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.                gesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 er-\nmittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.\nDie Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt\n§ 98\nsich aus dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe a\nKinderzuschlag zum Witwengeld                   und Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n(1) Das Witwengeld nach § 59 dieses Gesetzes in          bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.\nVerbindung mit § 20 des Beamtenversorgungsgeset-                (4) § 96 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. § 96 Ab-\nzes erhöht sich für jeden Monat einer nach § 96 Ab-          satz 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der\nsatz 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum            Maßgabe, dass an die Stelle der Höchstgrenze nach\nAblauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebens-        § 96 Absatz 5 Satz 2 der in § 70 Absatz 2 Satz 1 des\njahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zu-         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruch-\nschlag ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht     teil des aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zu-\nbei Bezügen nach § 59 dieses Gesetzes in Verbindung          sammentreffens der Leistungen tritt.\nmit § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes                (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die\nund in Verbindung mit § 40 Absatz 5 Satz 2 dieses            Zeit einer Pflege in einem dem Berufssoldatenverhält-\nGesetzes.                                                    nis unmittelbar vorhergegangenen Dienstverhältnis als\n(2) War die Kindererziehungszeit der oder dem vor        Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.\nVollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Ver-\nstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer                                        § 100\nden Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit,             Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen\ndie bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das\n(1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-\ndritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt eine Be-\nempfänger erhalten vorübergehend Leistungen ent-\nrufssoldatin oder ein Berufssoldat vor der Geburt des\nsprechend den §§ 96, 97 und 99, wenn\nKindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags\n36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind           1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine\ninnerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird.               Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Renten-\nIst das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst              versicherung erfüllt ist,\nnach Ablauf des in § 96 Absatz 2 Satz 1 genannten            2. sie wegen\nZeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollen-            a) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des\ndung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag               Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt\nanteilig zu gewähren.                                               worden sind oder\n(3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für je-          b) Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand\nden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Vo-                  getreten sind,\nraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 Prozent\n3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten\ndes in § 78a Absatz 1 Satz 3 des Sechsten Buches\nBuch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zuste-\nSozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen\nhen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden\nRentenwerts.\nAltersgrenze noch nicht gewährt werden,\n(4) § 96 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.\n4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch\nnicht erreicht haben,\n§ 99\n5. sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen\nPflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag                  nach § 68 Absatz 3 beziehen, das im Durchschnitt\n(1) War eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat            des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.\nnach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches                Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht\nSozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder       überschritten werden, der sich bei Berechnung des\ner eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen        Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Pro-\nnicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für      zent ergibt. Bei Soldatinnen und Soldaten, die wegen\ndie Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhe-           Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021             3999\nAltersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind,        3. Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind\nwird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 5 bis zum                 für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die\nEnde des Monats, in dem sie die Altersgrenze für               Dienstbezüge zugrunde zu legen.\nPolizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizei-\nvollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizei-      4. Bei der Anwendung des § 156 des Dritten Buches\nbeamtengesetzes) erreichen, lediglich Verwendungs-             Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Über-\neinkommen im Sinne von § 68 Absatz 4 berücksichtigt.           gangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch\nauf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose gleich.\n(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des         Dies gilt auch für einen Zeitraum, für den Über-\nMonats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der             gangsgebührnisse in einer Summe gewährt werden.\nVersorgungsempfänger die für Bundesbeamtinnen und\nBundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51          5. Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während\nAbsatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht.             des Zeitraums, für den die oder der Arbeitslose die\nSie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin              Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeits-\noder der Versorgungsempfänger                                  losengeld erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil\nsie oder er Arbeitslosengeld nicht beantragt hat.\n1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenver-\nsicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem        6. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet kei-\nBeginn der Rente, oder                                     nen Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus-\n2. ein Erwerbseinkommen (§ 68 Absatz 3 Satz 1 und 2)           und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialge-\noder im Fall von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungs-          setzbuch.\neinkommen bezieht, das im Durchschnitt des Kalen-      Satz 1 gilt nicht für die Zeit eines Aufschubs oder einer\nderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf    Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebühr-\ndes Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.             nisse nach § 16 Absatz 6 Satz 2.\n(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge,\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Soldatin auf Zeit\ndie innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Be-\nrufssoldatin oder des Berufssoldaten in den Ruhestand      oder ein Soldat auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung\ngestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhe-        mit Ausnahme der Entschädigungsleistungen nach\ndem Soldatenentschädigungsgesetz aus dem Dienst-\nstandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem\nspäteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom      verhältnis ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch\nBeginn des Antragsmonats an gewährt.                       später aus einem anderen Grunde als dem des Ablaufs\ndes Anspruchszeitraums weggefallen ist.\nTeil 3\nTeil 4\nFürsorgeleistungen\nan frühere Soldatinnen                                            Organisation,\nauf Zeit und frühere Soldaten                                   Verfahren, Rechtsweg\nauf Zeit bei Arbeitslosigkeit\n§ 102\n§ 101\nDienstzeitversorgung\nArbeitslosenbeihilfe\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt\n(1) Frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Solda-     die Versorgung nach Teil 2 bei Behörden der Bundes-\nten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit     wehrverwaltung durch. Einzelne Aufgaben können\nvon mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten       durch Behörden im Geschäftsbereich eines anderen\neine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe    Bundesministeriums wahrgenommen werden. § 14 Ab-\nsind die Vorschriften des Sozialgesetzbuches und           satz 3 und § 15 bleiben unberührt.\nsonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommen-\nsteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die          (2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absat-\nEmpfängerinnen und Empfänger dieser Leistung mit           zes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten\nfolgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:                des § 56 Absatz 2 handelt, die §§ 126 bis 128 des\nBundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Been-\n1. Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die\ndigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vor-\nWehrdienstzeit als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf\nschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das ver-\nZeit einschließlich der nach § 40 Absatz 5 des\nwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbe-\nSoldatengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten\nschwerdeordnung) anzuwenden.\nder Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses\ngleich.\n§ 103\n2. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe\nmindert sich um die Zahl von Tagen, die auf den                           Arbeitslosenbeihilfe\nZeitraum entfallen, für den Übergangsgebührnisse\nlaufend oder in einer Summe gewährt werden. Für           Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Ar-\nSoldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer   beit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe\nWehrdienstzeit von zwei Jahren wird der Anspruch       (§ 101 Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwal-\nauf Arbeitslosenbeihilfe auf 180 Tage begrenzt.        tungskosten werden nicht erstattet.","4000          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nTeil 5                            des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminis-\nterium der Finanzen.\nSchlussvorschriften\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\n§ 104                           kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nder Verteidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften\nDienstbezüge                         zur Durchführung des Teils 3 erlassen.\nDienstbezüge im Sinne der §§ 16 und 19 sind die\nDienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3                 (3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen,            schriften an die Landesbehörden wenden, werden sie\nStellenzulagen und Ausgleichszulagen. Zu den Dienst-       von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-\nbezügen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 2 gehören          desrates erlassen.\nauch Amtszulagen. Für die Berechnung der Über-\ngangsgebührnisse nach § 16 und der Ausgleichsbe-                                      § 109\nzüge nach § 17 sind die Dienstbezüge mit dem Faktor\n0,9901 zu multiplizieren.                                                   Übergangsregelungen\naus Anlass der Herstellung\n§ 105                                           der Einheit Deutschlands\nAnpassung der Versorgungsbezüge\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nAuf die Versorgungsbezüge der Berufssoldatinnen         Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009\nund Berufssoldaten, der Soldatinnen auf Zeit und Sol-      zu erlassen ist, für die Soldatenversorgung Übergangs-\ndaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70    regelungen zu bestimmen, die den besonderen Ver-\nund 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-             hältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten\nchend anzuwenden.                                          Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächti-\ngung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berech-\n§ 106                           nungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen\nund Ruhensregelungen abweichend von diesem Ge-\nAnrechnung von Geldleistungen                  setz.\nAuf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach\ndiesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Ver-                                    § 110\nmögensschadens gewährt werden, sind Geldleistun-\ngen anzurechnen, die wegen desselben Schadens                                       Verteilung\nvon anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören                           der Versorgungslasten\ninsbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder           bei Übernahme von Berufssoldatinnen und\nvon zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-           Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches\ntungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzu-            Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn\nrechnen sind Leistungen privater Schadensversiche-\nrungen, die auf Beiträgen der Soldatinnen und Solda-          Wird eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat der\nten oder anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs         Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhält-\ndes Bundesministeriums der Verteidigung beruhen;           nis eines anderen Dienstherrn übernommen und\ndies gilt nicht in den Fällen des § 53 des Soldatenent-    stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der\nschädigungsgesetzes.                                       Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversor-\ngungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend\n§ 107                           anzuwenden:\nBußgeldvorschrift                      1. An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversor-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder            gungsgesetzes treten die entsprechenden soldaten-\nfahrlässig entgegen § 81 Absatz 5 eine Mitteilung nicht,       versorgungsrechtlichen Vorschriften.\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n2. An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Be-\nmacht.\namtenversorgungsgesetzes geforderten Vorausset-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße          zungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens\ngeahndet werden.                                               drei Jahren ab der Ernennung zur Berufssoldatin\noder zum Berufssoldaten.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten            3. Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des\nist das Karrierecenter der Bundeswehr.                         Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf\nder Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe\n§ 108                               vorzunehmen.\nErlass von Verwaltungsvorschriften\nBei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt      gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Ja-\ndie zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme          nuar 2011 eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des\ndes Teils 3 erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-     Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwen-\nschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium        den.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021             4001\n§ 111                                geltenden Fassung anzuwenden. § 26a Absatz 2\nVerteilung                              Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3\nder Versorgungslasten                         erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3\nbei erneuter Berufung in ein                      bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 gel-\nöffentlich-rechtliches Dienstverhältnis                tenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2 Num-\neines anderen Dienstherrn in dem in                   mer 2 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit der\nArtikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet              Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl\n„71,75“ die Zahl „75“ tritt. In den Fällen des § 42\nErwirbt eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat          Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den\nim Ruhestand auf Grund einer zwischen dem 3. Okto-             §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in\nber 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Beru-             der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288)\nfung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu         richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\neinem anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des              und der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den\nEinigungsvertrags genannten Gebiet gegen diesen                §§ 36 und 37 des Beamtenversorgungsgesetzes in\neinen weiteren Versorgungsanspruch, ist § 107c des             der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung;\nBeamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe ent-                § 120 Absatz 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht an-\nsprechend anzuwenden, dass die Ruhensvorschrift                zuwenden. Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für\ndes § 70 an die Stelle des § 54 des Beamtenversor-             die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. De-\ngungsgesetzes tritt.                                           zember 1991 geltenden Fassung erfassten Versor-\ngungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.\n§ 112                                Ist in den Fällen des § 70 die Ruhensregelung nach\nBenennung eines Kontos                          dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht\nfür die Versorgungsempfängerin oder den Versor-\nDie Zahlung von Leistungen nach diesem Gesetz               gungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, so-\nkann davon abhängig gemacht werden, dass die Emp-              lange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein\nfängerin oder der Empfänger ein Konto im Bundesge-             über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Be-\nbiet benennt, auf das die Überweisung erfolgen kann.           schäftigungsverhältnis andauert, sind, wenn dies\nDie Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für            für die Versorgungsempfängerin oder den Versor-\ndie Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder              gungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in\ndes Empfängers trägt die zahlende Stelle; bei einer            der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung,\nÜberweisung der Leistungen auf ein im Ausland ge-              längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar\nführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfän-           1999, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\nger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung sowie\ndie Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des                a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung\nAußenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf               nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden\nGrund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung.               Recht für die Versorgungsempfängerin oder den\nDie Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Bu-                    Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es\nchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Emp-                 dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976\nfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur                  hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis\nzugestanden werden, wenn der Empfängerin oder                      andauert.\ndem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines             b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung\nKontos aus wichtigem Grunde nicht zugemutet werden                 nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden\nkann.                                                              Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein\nüber den 31. Dezember 1991 hinaus bestehen-\n§ 113                                    des Beschäftigungsverhältnis andauert.\nAnwendung                                c) Bei der Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 1\nbisherigen und neuen Rechts für                         treten an die Stelle der dort genannten Vorschrif-\nam 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungs-                      ten die entsprechenden Vorschriften des bis zum\nempfängerinnen und Versorgungsempfänger                        31. Dezember 1976 geltenden Rechts.\n(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977            d) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember\nvorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Ver-                  1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende\nsorgungsbezügen regeln sich nach dem bis zum                       Beschäftigung oder Tätigkeit einer Soldatin im\n31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden                    Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand\nMaßgaben:                                                          andauert.\n1. Die Witwen- und Witwerabfindung richtet sich nach       3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 40 Absatz 5\ndiesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung.                Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbe-\n2. Die §§ 2, 29 Absatz 2 Satz 2, die §§ 62 bis 66, 71          züge bestimmen sich nach diesem Gesetz in seiner\nAbsatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 77, 79      jeweiligen Fassung.\nAbsatz 2, die §§ 80 bis 82, 105, 120 Absatz 3, 4       4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer\nund 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung             Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ru-\nmit § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2             hestand, die oder der nach dem 31. Dezember 1976\ndes Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwen-               und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, regeln\nden. § 20 Absatz 1 Satz 4, § 22 Absatz 2, § 26a            sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezem-\nAbsatz 1, 3 und 4, § 55a Absatz 1 Satz 1 und 2             ber 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrun-\nund § 55b sind in der bis zum 31. Dezember 1991            delegung des bisherigen Ruhegehalts; § 43 dieses","4002           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nGesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 2         dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit\ndes Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 55a Ab-          folgenden Maßgaben:\nsatz 4 dieses Gesetzes sind in der ab 1. Januar\n1992 geltenden Fassung anzuwenden. § 68 ist an-         1. Die §§ 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7,\nzuwenden. § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998             die §§ 73 bis 75, 80, 81, 96, 120 Absatz 3, 4, 6 und 9\ngeltenden Fassung ist, wenn dies für die Versor-            sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22\ngungsempfängerin oder den Versorgungsempfän-                Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beam-\nger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre       tenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. § 26a\nab dem 1. Januar 1999, anzuwenden, solange ein              Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2 Num-\nüber den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Be-              mer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie\nschäftigungsverhältnis andauert. § 53 in der bis            die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar\nzum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ist,                2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2\nwenn dies für die Versorgungsempfängerin oder               Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit\nden Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens           der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der\nfür weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999,             Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. Auf die von den\nanzuwenden, solange ein über den 31. Dezember               §§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember 1991\n1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis            geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist\nandauert. § 59 Absatz 2 gilt entsprechend.                  § 120 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.\n5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer         2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus beste-\nSoldatin oder eines Soldaten im Ruhestand, die              hendes Beschäftigungsverhältnis andauert, sind,\noder der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben              wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder\nist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter           den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53\nZugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts;                  und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden\n§ 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-          Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem\ntenden Fassung Anwendung.                                   1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben anzuwen-\n(2) Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976                 den:\ngeltenden Recht Versorgungsbezüge nicht zugestan-\nden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und               a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung\nzwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag                   nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden\ngestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember             Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein\n1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 ge-             über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehen-\nstellt.                                                            des Beschäftigungsverhältnis andauert.\n(3) Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssolda-            b) Bei der Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 1\ntinnen und Berufssoldaten können zum Ausgleich von                 treten an die Stelle der dort genannten Vorschrif-\nHärten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember                   ten die entsprechenden Vorschriften des § 54\n1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhe-              Absatz 1 Satz 1 des bis zum 31. Dezember 1991\ngehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksich-            geltenden Rechts.\ntigt werden konnten und bis zum 31. Dezember 1976\nzurückgelegt worden sind, als ruhegehaltfähig berück-           c) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember\nsichtigt werden. Die Entscheidung trifft das Bundes-               1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende\nministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit                   Beschäftigung oder Tätigkeit einer Soldatin im\ndem Bundesministerium des Innern, für Bau und                      Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand\nHeimat.                                                            andauert.\n(4) Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ist ab dem Inkrafttre-      3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer\nten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden              Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ru-\nAnpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung              hestand, die oder der nach dem 31. Dezember 1991\nmit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr              verstorben ist, regeln sich nach den ab dem 1. Ja-\nanzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41                nuar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zu-\nAbsatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie               grundelegung des bisherigen Ruhegehalts. § 55b ist\n§ 68 Absatz 1 bis 6 und § 70 anzuwenden; bei der                in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-\nAnwendung von § 55b Absatz 1 Satz 1 in der bis zum              sung anzuwenden.\n31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 120\nAbsatz 4 für die Verminderung der Prozentsätze ent-         4. § 113 Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend.\nsprechend.\n5. Nummer 1 Satz 2 ist ab dem Inkrafttreten der ach-\n§ 114                                ten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpas-\nsung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit\nAnwendung                               § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr\nbisherigen und neuen Rechts für                     anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind\nam 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungs-                  § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1\nempfängerinnen und Versorgungsempfänger                    und 2 sowie § 68 Absatz 1 bis 6 und § 70 anzuwen-\nDie Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor-            den; bei der Anwendung von § 55b Absatz 1 Satz 1\nhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Versor-               in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-\ngungsbezügen regeln sich, sofern der Versorgungsfall            sung gilt § 120 Absatz 4 für die Verminderung der\nnach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist, nach                Prozentsätze entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021           4003\n§ 115                            bestehenden öffentlich-rechtlichen     Dienstverhältnis\nvorangegangen sind.\nRuhegehaltssatz\nfür am 31. Dezember 1991                       (6) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis\nvorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten            steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5\nAbsatz 1 Nummer 2 und des § 6 Absatz 1 Nummer 2\n(1) Hat das Dienstverhältnis der Berufssoldatin oder    des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.\ndes Berufssoldaten, aus dem sie oder er in den Ruhe-\n(7) Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten\nstand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes ande-\nRuhegehaltssatz gilt § 120 Absatz 4 entsprechend.\nres öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am\n31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem             (8) Die §§ 37 und 38 sind anzuwenden.\nZeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei\nrichtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen                                   § 116\nDienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis                            Erneute Berufung in\nzum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 26 Ab-                           das Dienstverhältnis einer\nsatz 1 Satz 1 zweiter und dritter Teilsatz ist hierbei           Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten\nnicht anzuwenden. Der sich nach den Sätzen 1 und 2\nIst eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im\nergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das\nRuhestand erneut in das Dienstverhältnis einer Berufs-\nvom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeit-\nsoldatin oder eines Berufssoldaten berufen worden,\npunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienst-\nbleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das\nzeit zurückgelegt wird, um ein Prozent der ruhegehalt-\nDienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Be-\nfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 Pro-\nrufssoldaten vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-\nzent; insoweit gilt § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4 entspre-\nund Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des\nchend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten\nRuhegehalts gewahrt. Tritt die Berufssoldatin oder der\nbis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähi-\nBerufssoldat erneut in den Ruhestand, wird die ruhe-\ngen Dienstzeit außer Betracht; § 25 Absatz 1 und\ngehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem\n§ 26 Absatz 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1991\nim Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht be-\ngeltenden Fassung anzuwenden.\nrechnet. Bei der Anwendung des § 115 Absatz 1 und 2\n(2) Hat das Dienstverhältnis der Berufssoldatin oder    gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung\ndes Berufssoldaten, aus dem sie oder er in den Ruhe-       des Dienstverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht\nstand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes ande-      ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.\nres öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am\n31. Dezember 1991 bestanden und liegt der Eintritt in                               § 117\nden Ruhestand auf Grund der für sie oder ihn gelten-                    Übergangsregelungen für vor\nden Altersgrenzenregelung vor dem 1. Januar 2002, so          dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle\nrichtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen\nDienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis             Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 ein-\nzum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt         getreten sind, ist § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 1,\nentsprechend, wenn eine von dieser Vorschrift erfasste     § 25 Absatz 1 Satz 1 und § 27 in der bis zum 30. Juni\nBerufssoldatin oder ein von dieser Vorschrift erfasster    1997 geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 Ab-\nBerufssoldat vor Eintritt in den Ruhestand wegen           satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis\nDienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird oder      zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.\nverstirbt.                                                 Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene\neiner vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungs-\n(3) Der sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebende      empfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhan-\nRuhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhege-            denen Versorgungsempfängers. Versorgungsempfän-\nhalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhe-     gerinnen und Versorgungsempfänger, die am 28. Fe-\ngehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die ge-       bruar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 11 Absatz 2\nsamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich         Satz 6 oder § 26 Absatz 5 in der jeweils an diesem Tag\nnach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den           geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen\nRuhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. De-         weiter mit der Maßgabe, dass sich dieser Erhöhungs-\nzember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht überstei-        betrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der\ngen.                                                       Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die\nVerringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen\n(4) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Ab-\nErhöhung nicht übersteigen. Bei einer weiteren allge-\nsatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder nach\nmeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der\nAbsatz 2, ist entsprechend diesen Vorschriften auch\nverbleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfän-\nder Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 70\ngerinnen und Versorgungsempfänger, die am 30. Juni\nAbsatz 2 und § 71 Absatz 2 zu berechnen. § 40 Ab-\n1997 einen Anpassungszuschlag nach § 89b in der an\nsatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.\ndiesem Tag geltenden Fassung in Verbindung mit § 71\n(5) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt        des Beamtenversorgungsgesetzes in der an diesem\nder am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz         Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten\nauch dann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis der           diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden\nBerufssoldatin oder des Berufssoldaten, aus dem sie        Betrages weiter. Künftige Hinterbliebene der in den\noder er in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-        Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfängerin-\nrechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitli-     nen und Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen\nchen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991             Beträge entsprechend anteilig.","4004          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n§ 118                             1. § 40 Absatz 8 ist mit folgenden Maßgaben anzu-\nwenden:\nÜbergangsregelungen für\nvor dem 1. Januar 1999 eingetretene                                      Minderung des\nVersorgungsfälle und für am 1. Januar 1999                    Zeitpunkt        Ruhegehalts        Höchstsatz der\nder Versetzung für jedes Jahr des    Gesamtminderung\nvorhandene Soldatinnen und Soldaten\nin den        vorgezogenen       des Ruhegehalts\n(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999           Ruhestand         Ruhestandes           (Prozent)\n(Prozent)\neingetreten sind, sind die §§ 18, 21, 26 Absatz 9 und\ndie §§ 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 gel-               vor dem\n1,8                  3,6\ntenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend                1.1.2002\nfür künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar\nvor dem\n1999 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder ei-                                        2,4                  7,2\n1.1.2003\nnes vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versor-\ngungsempfängers.                                                   vor dem\n3,0                 10,8\n1.1.2004\n(2) Für Soldatinnen und Soldaten, die vor dem\n1. Januar 2001 befördert oder in eine höhere Besol-        2. § 39 Absatz 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben\ndungsgruppe eingewiesen wurden, ist § 18 in der bis            anzuwenden:\nzum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwen-\nZeitpunkt                  Umfang der\nden.                                                                 der Versetzung            Berücksichtigung als\nin den Ruhestand        Zurechnungszeit in Zwölfteln\n(3) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im\nSinne des § 50 des Soldatengesetzes, die erstmals                 vor dem 1.1.2002                      5\nvor dem 1. Januar 1999 zu einem Dienstgrad im Sinne\ndieser Vorschrift ernannt wurden, sind die §§ 21 und 26           vor dem 1.1.2003                      6\nAbsatz 9 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden               vor dem 1.1.2004                      7\nFassung anzuwenden.\n(4) Die §§ 53, 54 und 94b Absatz 4 in der bis zum                                    § 120\n31. Dezember 1998 geltenden Fassung sind, wenn                                Übergangsregelungen\ndies für die Versorgungsempfängerin oder den Versor-                      aus Anlass des Versorgungs-\ngungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere                      änderungsgesetzes 2001 sowie\nsieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, anzuwenden, so-                 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes\nlange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeit-\n(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002\npunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit\nvorhandenen Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten\nder Versorgungsempfängerin oder des Versorgungs-\nim Ruhestand, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen\nempfängers andauert. Satz 1 gilt entsprechend für die\nVersorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfän-\nAnwendung des § 6 Absatz 6 des Personalstärkege-\ngern regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001\nsetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376) in\ngeltenden Recht mit folgenden Maßgaben:\nder bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.\n1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 21, 22, 63, 64, 66,\n71 Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 73 bis 76, 80, 81,\n§ 119\n96, 97, 99, 100 und 115 Absatz 9 sowie § 59 dieses\nÜbergangsregelungen                           Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 3\nfür vor dem 1. Januar 2001                       und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes\neingetretene Versorgungsfälle und                    sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur\nfür am 1. Januar 2001 vorhandene                     Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des\nBerufssoldatinnen und Berufssoldaten                   Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger ver-\nsorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Septem-\n(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar             ber 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.\n2001 eingetreten sind, ist § 25 Absatz 1 Satz 1, § 26\nAbsatz 10 und § 27 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum          2. § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2\n31. Dezember 2000 geltenden Fassung in Verbindung              Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2\nmit § 36 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in            Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative so-\nder bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung                wie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar\nanzuwenden; § 94c ist in der bis zum 31. Dezember              2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2\n2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für               Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit\ndie Versorgungsempfängerin oder den Versorgungs-               der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der\nempfänger günstiger ist. Satz 1 gilt entsprechend für          Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 100 Absatz 1 ist\nkünftige Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar 2001           mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle\nvorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor              der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt; § 55 ist\ndem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsemp-                 in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der\nfängers.                                                       Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl\n„71,75“ jeweils die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 und 2\n(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssolda-           sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den\ntinnen und Berufssoldaten, die bis zum 31. Dezember            31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach\n2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-             § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des\nsetzt werden, gilt Folgendes:                                  Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021             4005\nden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Ab-          des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und         (BGBl. I S. 339).\n2, § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 und § 70          (4) In Versorgungsfällen, die vor dem Inkrafttreten\ndieses Gesetzes anzuwenden.                            der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden An-\n3. Ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezem-      passung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung\nber 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses         mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten\nGesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenver-        sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrundelie-\nsorgungsgesetzes ist § 55b Absatz 1 und 7 in der       gende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit        dem Vollzug der achten Anpassung nach § 105 dieses\nder Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der         Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversor-\nZahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle    gungsgesetzes mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt;\nder Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt.               § 40 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Satz 1 gilt nicht\n(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezem-       für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 40\nber 2001 eintreten, sind § 26 Absatz 1 bis 4 und 9,        Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 ermittelt ist. Der nach\n§ 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1         Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu fest-\nund 2, § 53 Absatz 2 Nummer 3 erste Höchstgrenzen-         gesetzt. Er ist ab dem Inkrafttreten der achten Anpas-\nalternative und Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 sowie § 74        sung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit\nin der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung         § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berech-\nanzuwenden; § 26a Absatz 2 Satz 3 ist in der am 1. Ja-     nung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.\nnuar 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 68 Ab-              (5) § 43 in der bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\nsatz 2 Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative so-        den Fassung in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2\nwie § 70 Absatz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden,         Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der\ndass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils die Zahl       bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzu-\n„75“ tritt. § 72 Absatz 1 und 6 ist mit der Maßgabe        wenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 ge-\nanzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375“          schlossen wurde. § 43 in der bis zum 31. Dezember\ndie Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl „2,39167“    2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 20 Ab-\ndie Zahl „2,5“ tritt. § 100 Absatz 1 ist mit der Maßgabe   satz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in\nanzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ je-        der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung\nweils die Zahl „70“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind ab       anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002\ndem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember          geschlossen wurde und mindestens eine Ehegattin\n2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Geset-          oder ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.\nzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungs-         § 98 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. In den Fäl-\ngesetzes nicht mehr anzuwenden.                            len des § 58 Absatz 1 gilt Satz 1 entsprechend.\n(3) Ab dem Inkrafttreten der ersten auf den 31. De-        (6) In den Fällen des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes\nzember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses          in Verbindung mit § 36 Absatz 3 des Beamtenversor-\nGesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversor-         gungsgesetzes gilt unbeschadet des § 115 der § 26\ngungsgesetzes werden die der Berechnung der Ver-           Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002\nsorgungsbezüge zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen         geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie\nDienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 105          des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamten-        § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Ab-\nversorgungsgesetzes durch einen Anpassungsfaktor           sätze 3, 4 und 9 sowie § 115 Absatz 8 nicht anzuwen-\nnach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:             den.\nAnpassung nach dem                                           (7) § 53 Absatz 4 ist mit folgenden Maßgaben anzu-\nAnpassungsfaktor        wenden:\n31. Dezember 2002\n1.                                     0,99458            1. Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. De-\nzember 2009 treten an die Stelle des jährlichen Er-\n2.                                     0,98917                höhungsbetrages von 528 Euro für die Kalender-\njahre bis 2009 die aus der folgenden Tabelle ersicht-\n3.                                     0,98375\nlichen Beträge:\n4.                                     0,97833                        Kalenderjahr            Erhöhungsbetrag\n5.                                     0,97292                           2002                         0\n6.                                     0,96750                           2003                        66\n7.                                     0,96208                           2004                       132\nDies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwen-                      2005                       198\ndung des § 40 Absatz 5 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei\n2006                       264\nder Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 68 bis 72)\ngelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhe-                       2007                       330\ngehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1\ngehören auch die Anpassungszuschläge, der Struktur-                       2008                       396\nausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Arti-\n2009                       462\nkeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung","4006            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n2. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die nach § 1        bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzu-\ndes Personalanpassungsgesetzes in den Ruhestand          wenden.\nversetzt werden, sind für die Berechnung des Erhö-\nhungsbetrages so zu behandeln, als wären sie zum                                    § 123\nfrühestmöglichen Zeitpunkt wegen Überschreitens                           Übergangsregelungen zur\nder für sie jeweils geltenden Altersgrenze in den Ru-     Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten\nhestand versetzt worden.\n(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar\n(8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Be-\n2009 eingetreten sind, ist § 23 Absatz 1 Satz 1 in der\nrufssoldatinnen und Berufssoldaten, die vor dem 1. Ja-\nbis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzu-\nnuar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn            wenden.\nübernommen worden sind, gilt § 92b dieses Gesetzes\nin der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung               (2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar\nin Verbindung mit § 107b Absatz 1 des Beamtenver-            2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist\nsorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001            § 23 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009\ngeltenden Fassung.                                           geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,\ndass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit\n(9) Die Wirkungen der Minderungen der der Be-\neiner Hochschulausbildung für jeden nach diesem\nrechnung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden\nTag beginnenden Kalendermonat bis einschließlich\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. De-\ndes Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall ein-\nzember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen\ntritt, um jeweils fünf Tage vermindert.\nEntwicklung der Alterssicherungssysteme und der\nSituation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssys-\n§ 124\ntemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirt-\nschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.                Versorgungsüberleitungsregelungen aus\nAnlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes\n§ 121                                (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009\nÜbergangsregelungen aus Anlass                    eingetreten sind, gilt:\ndes Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes              1. § 29 Absatz 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden\n(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Juni 2005 vor-            Maßgaben anzuwenden:\nhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versor-                    a) § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1, 2\ngungsempfänger regeln sich nach bisherigem Recht,                    und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt\nwenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den                    entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2\nVersorgungsempfänger günstiger ist; dies gilt für die                Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes\nerweiterte Dauer der Förderung am Ende der Wehr-                     erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der\ndienstzeit allerdings nur, soweit dies mit ihrem Dienst-             sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag\nzeitende kalendarisch vereinbar ist. Entsprechendes                  der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Absatz 2\ngilt für weggefallene Minderungstatbestände und ver-                 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsge-\nringerte Minderungsumfänge. Soweit neue Minde-                       setzes entspricht oder unmittelbar darunterliegt.\nrungstatbestände oder größere Minderungsumfänge                      Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter\nin § 7 eingeführt worden sind, werden diese erst bei                 dem Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4\nFörderungsmaßnahmen wirksam, die nach dem 31. Mai                    des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in\n2005 begonnen haben. Die Verminderung der Über-                      Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als\ngangsgebührnisse nach § 16 Absatz 3 Satz 4 wird erst                 ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der\ndann vorgenommen, wenn die Tätigkeit, aus der das                    Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhun-\nErwerbseinkommen erzielt wird, oder die Maßnahme                     gen oder Verminderungen der Versorgungsbe-\nder beruflichen Bildung nach dem Inkrafttreten dieses                züge nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung\nGesetzes begonnen werden.                                            mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes ent-\n(2) § 87 Absatz 2 und 3 Satz 2 in der bis zum 31. Mai             sprechend anzupassen. Der Überleitungsbetrag\n2005 geltenden Fassung ist auf Inhaberinnen und Inha-                gehört zu den der Bemessung nach § 2 der Zwei-\nber von Eingliederungsscheinen, die bis zum 31. De-                  ten Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde\nzember 2005 ihren Dienst auf der vorbehaltenen Stelle                zu legenden Dienstbezügen. Auf die ruhegehalt-\nangetreten oder ohne Inanspruchnahme einer vorbe-                    fähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von\nhaltenen Stelle bei einem Dienstantritt vor dem 1. Ja-               Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Absatz 2 Satz 2 des\nnuar 2006 ihren Eingliederungsschein zum Zweck des                   Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend\nErhalts von Ausgleichsbezügen zur Personalakte bei                   anzuwenden.\ndem neuen Dienstherrn gegeben haben, weiter anzu-                 b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ru-\nwenden.                                                              hegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundes-\nbesoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten\n§ 122                                    die Beträge nach § 20 Absatz 2 des Bundesbe-\nÜbergangsregelung aus Anlass                            soldungsgesetzes.\ndes Wegfalls des Instituts der Anstellung                  c) Für die nicht von den Buchstaben a und b erfass-\nAuf Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, denen                      ten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Aus-\nmit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf                    nahme des Familienzuschlages der Stufe 1 gilt\nProbe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, ist                 § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungs-\n§ 8a Absatz 1, § 9 Absatz 4 und 5 sowie § 11a in der                 gesetzes entsprechend. Zu den ruhegehaltfähi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021           4007\ngen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch                                    § 126\ndie Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich\nÜbergangsregelungen aus Anlass\nsowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5\ndes Bundeswehrreform-Begleitgesetzes\nund 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung\ndes Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April              (1) Für die am 26. Juli 2012 vorhandenen Versor-\n1970 (BGBl. I S. 339).                               gungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger so-\nwie für die Soldatinnen und Soldaten, die vor dem\n2. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen fest-\n26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis einer Soldatin\ngesetzt sind, gelten § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besol-\nauf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen worden\ndungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach\nsind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des\n§ 29 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.\nWehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 gel-\n(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009        tenden Fassung angetreten oder eine Eignungsübung\neintreten, gilt:                                            nach dem Eignungsübungsgesetz geleistet haben, gilt\n1. § 29 Absatz 1 ist für Berufssoldatinnen und Berufs-      weiterhin das bisherige Recht, sofern zwischen den\nsoldaten, die aus einer zugeordneten Überleitungs-      Dienstverhältnissen keine Unterbrechung bestand.\nstufe nach § 2 Absatz 3 des Besoldungsüberlei-          Der Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse ver-\ntungsgesetzes in den Ruhestand treten oder ver-         mindert sich nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des Soldaten-\nsetzt werden, mit folgenden Maßgaben anzuwen-           versorgungsgesetzes in der bis zum 25. Juli 2012 gel-\nden:                                                    tenden Fassung, solange auf Grund einer Maßnahme\nder schulischen und beruflichen Bildung Einkünfte\nRuhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die      erzielt werden, die höher sind als der Betrag dieser\nunmittelbar unter der nach § 2 Absatz 3 des Besol-      Verminderung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die\ndungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überlei-         am 26. Juli 2012 vorhandenen Berufssoldatinnen und\ntungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Be-      Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des\ntrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein         Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umge-\nÜberleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienst-        wandelt wird. § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 7,\nbezug gewährt. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a            9 und 12, § 8 Absatz 1 und 2, die §§ 9, 10 und 16\nSatz 4 und 5 ist anzuwenden.                            Absatz 4 und 6, die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die\n2. Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.                     §§ 21, 25, 33, 60, 62, 80, 104 und 125 sind nach\ndiesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung anzuwen-\n(3) Für die Empfängerinnen und Empfänger von\nden.\nÜbergangsgebührnissen nach § 16 oder Ausgleichsbe-\nzügen nach § 17 gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a             (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Solda-\nentsprechend. Ist der Versorgungsfall ab dem 1. Juli        tinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die vor dem\n2009 eingetreten, gilt Absatz 2 Nummer 1 entspre-           26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis einer Soldatin\nchend.                                                      auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen worden\nsind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des\n(4) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012\nWehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 gel-\neingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebe-\ntenden Fassung angetreten haben, dieses Gesetz in\nstandteile nach den Absätzen 1 bis 3 mit Ausnahme\nseiner jeweiligen Fassung, wenn\nder Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b so-\nwie nach Absatz 2 Nummer 2 um 2,44 Prozent erhöht.          1. ihr Dienstverhältnis nach dem 23. Mai 2015 nach\n§ 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes verlängert wird\n§ 125                                 oder\nÜbergangsregelungen aus Anlass                   2. sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindestens\ndes Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes                   auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Weiterver-\nwendung zur Sicherstellung der Deckung des Per-\nIst der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädi-\nsonalbedarfs erforderlich ist.\ngung nach § 84 oder auf eine einmalige Entschädigung\nnach § 85 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum          Die Höhe des Anspruchs nach § 7 Absatz 11 darf in\n12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädi-        den Fällen des Satzes 1 die Höhe des Förderungsan-\ngung                                                        spruchs nach § 5 Absatz 10 in der vor dem 26. Juli\n2012 geltenden Fassung nicht unterschreiten.\n1.    nach § 84 Absatz 3 Nummer 1        150 000 Euro,\nund § 85 Absatz 1                                       (3) Auf Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,\ndie nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhält-\n2.    nach § 84 Absatz 3 Nummer 2        100 000 Euro,     nis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit\nund § 85 Absatz 3 Nummer 1                           berufen werden, ist § 21 Absatz 1 Satz 5 mit der Maß-\ngabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Über-\n3.    nach § 84 Absatz 3 Nummer 3         40 000 Euro,\ngangsgebührnisse die nach § 21 Absatz 1 Satz 4 zu-\nund § 85 Absatz 3 Nummer 2\nstehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf.\n4.    nach § 84 Absatz 3 Nummer 4         20 000 Euro.\nund § 85 Absatz 3 Nummer 3                                                    § 127\nÜbergangsregelungen aus Anlass des\nAus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach\nBundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes\n§ 84 oder § 85 sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2\ngelten für die einmalige Entschädigung nach § 89 ent-          (1) § 58 ist auch anzuwenden, wenn der Tod in der\nsprechend.                                                  Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember","4008            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n2011 eingetreten ist. Ein bereits nach § 56 Absatz 1                                   § 129\ngewährtes Sterbegeld ist zu belassen.                                        Übergangsregelung aus\n(2) Für eine gesundheitliche Schädigung, die in der                 Anlass des Gesetzes zur Änderung\nZeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November                          des Versorgungsrücklagegesetzes\n2002 erlitten worden ist, ist § 87 mit folgenden Maß-              und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften\ngaben anzuwenden:                                               Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017\n1. ist im Fall des § 86 bereits ein Schadensausgleich        eingetreten sind, sind § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\ngewährt worden, wird insoweit kein weiterer              und § 55a Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017\nSchadensausgleich vorgenommen;                           geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entspre-\n2. ist im Fall des § 88 bereits ein erhöhtes Unfallruhe-     chend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 11. Ja-\ngehalt gewährt worden, hat es damit sein Bewen-          nuar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder\nden;                                                     eines vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Versor-\ngungsempfängers.\n3. im Fall des § 89\na) gilt § 85 Absatz 3 entsprechend, wenn die ge-                                   § 130\nschädigte Person, nachdem die in § 85 Absatz 1\nÜbergangsregelung aus Anlass des\ngenannten Schädigungsfolgen eingetreten sind,\nGKV-Versichertenentlastungsgesetzes\nnicht an diesen, sondern aus anderen Gründen\nsowie des Bundeswehr-\ngestorben ist und aus Anlass der Schädigung\nEinsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes\nweder eine einmalige Entschädigung nach § 85\nnoch eine vergleichbare Entschädigung nach an-           (1) Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen\nderen Vorschriften erhalten hat,                      Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsge-\nbührnissen ist das Soldatenversorgungsgesetz in der\nb) sind einmalige Entschädigungszahlungen anzu-\nbis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.\nrechnen, die der geschädigten Person oder ihren\nHinterbliebenen aus Anlass derselben Schädi-             (2) § 18 Absatz 4 findet Anwendung auf frühere Sol-\ngung nach anderen Vorschriften zustehen oder          datinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit, die ab\nbereits gewährt worden sind;                          dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis\nausgeschieden sind\n4. im Fall des § 90 steht die Ausgleichszahlung der\nhinterbliebenen Ehegattin, dem hinterbliebenen\n§ 131\nEhegatten und den nach diesem Gesetz versor-\ngungsberechtigten Kindern zu, wenn die geschä-                              Übergangsregelung\ndigte Person nach Erfüllung der in § 90 Absatz 1                       aus Anlass des Besoldungs-\ngenannten Voraussetzungen nicht an den Schädi-                     strukturenmodernisierungsgesetzes\ngungsfolgen, sondern aus anderen Gründen gestor-            (1) § 32 ist auf am 30. Juni 2020 vorhandene Solda-\nben ist;                                                 tinnen und Soldaten anzuwenden, wenn eine Verwen-\n5. eine Ausgleichszahlung nach § 90 steht im Fall des        dung im Sinne des § 32 Absatz 1 vor dem 1. Juli 2020\nAnspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nach             1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus an-\n§ 58 nicht zu.                                               dauert oder\nDie Leistungen werden auf Antrag gewährt.                    2. bereits beendet war und die Soldatin oder der Sol-\ndat auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch\n§ 128                                 auf eine laufende Alterssicherungsleistung hat oder\nBefristete Ausnahme                        3. bereits beendet war und die Soldatin oder der Sol-\nfür Verwendungseinkommen aus                         dat auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch\neiner Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe                auf eine einmalige Alterssicherungsleistung in Form\nFür Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ru-              eines Kapitalbetrages hat mit den Maßgaben, dass\nhestand, die ein Verwendungseinkommen aus einer                  a) abweichend von § 32 Absatz 3 Satz 1 der Kapi-\nBeschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar              talbetrag vom Beginn des auf die Beendigung\n1. im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreu-                  der Verwendung folgenden Monats bis zum\nung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren                 30. Juni 2020 zu verzinsen ist und\nAngehörigen oder                                             b) der Antrag nach § 32 Absatz 4 Satz 1 bis zum\n2. der Durchführung von migrationsspezifischen Si-                  31. Januar 2022 gestellt werden kann. Die Zeit\ncherheitsaufgaben im Ausland dient,                             einer vor dem 1. Juli 2020 bereits beendeten Ver-\nbeträgt die Höchstgrenze nach § 68 Absatz 2 Num-                    wendung im Dienst einer zwischenstaatlichen\nmer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember                        oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet\n2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge                 des § 32 ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit\naus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich                 zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne\ndas Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zu-                 des § 32 Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli 2020\nstehenden Unterschiedsbetrages nach § 64 Ab-                        an den Dienstherrn abgeführt worden ist.\nsatz 1. Satz 1 gilt für Berufssoldatinnen und Berufssol-        (2) Für am 30. Juni 2020 vorhandene Versorgungs-\ndaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand          empfängerinnen und Versorgungsempfänger sind vor-\nversetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in        behaltlich von Satz 2 § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3,\ndem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1             § 21 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 55a Absatz 1\nund 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben.              Satz 8 und 9, die §§ 55b, 94b Absatz 5 Satz 2 bis 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021            4009\nsowie § 96 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2020 gel-         1. September 2020 gestellt werden, gelten als zum\ntenden Fassung weiter anzuwenden; dabei bleiben               1. September 2020 gestellt. Wird der Antrag zu einem\n§ 113 Absatz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 4 Satz 2,               späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung mit Be-\n§ 114 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 Satz 2 zweiter                ginn des Antragsmonats ein. Wurde dem Antrag statt-\nHalbsatz sowie § 120 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unbe-           gegeben, ist § 94b Absatz 6 in der bis zum 31. August\nrührt. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-             2020 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der Gewäh-\nempfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels             rung eines Kindererziehungszuschlags nach § 96 nicht\nHöchstgrenzenberechnung nach § 55b Absatz 1 Satz 1            mehr anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entspre-\nin Verbindung mit Absatz 2 in einer zwischen dem              chend für vor dem 1. September 2020 vorhandene Hin-\n1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020 anzuwenden-             terbliebene.\nden Fassung beziehungsweise § 72 der ab dem 1. Ja-\nnuar 2025 geltenden Fassung ermittelt wird, können\n§ 132\neinmalig für die Zukunft beantragen, dass ihr Ruhe-\ngehalt in Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehalt-                              Übergangsregelung\nfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung                   zur Minderung der Förderungsdauer\nim öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder\nüberstaatlichen Einrichtung ruht; der Unterschiedsbe-            § 7 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt nur für Maßnahmen\ntrag nach § 47 Absatz 1 in einer vor dem 1. Januar            der militärischen Ausbildung derjenigen Soldatinnen\n2025 gültigen Fassung ruht für jedes Jahr einer               auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die am oder nach dem\nVerwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-             1. Oktober 2021 in einem Dienstverhältnis als Soldatin\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in Höhe          auf Zeit oder Soldat auf Zeit stehen. Für Maßnahmen\nvon 2,5 Prozent. Bei der Anwendung von Satz 2 ist             der militärischen Ausbildung der Soldatinnen auf Zeit\n§ 96 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden          und Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis vor dem\nFassung vorrangig zu berücksichtigen. Dienstzeiten,           1. Oktober 2021 endete, gilt § 5 Absatz 6 Satz 2 in der\ndie über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen;         bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung.\n§ 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zeiten ab\nBeginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksichti-                                                             Anlage\ngen, es sei denn, sie führen zu einer Erhöhung des\nRuhegehaltssatzes. Die zuständige Behörde erteilt auf                           Anlage I Kapitel XIX\nschriftlichen oder elektronischen Antrag Auskunft zur          Sachgebiet B Abschnitt III des Einigungsvertrags\nHöhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zu dem nach\nSatz 7 oder Satz 8 maßgeblichen Zeitpunkt. Anträge,                           (BGBl. II 1990, 889, 1146)\ndie bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten als\nzum 1. Juli 2020 gestellt. Wird der Antrag später ge-                                 – Auszug –\nstellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats\nein. Vor dem Änderungszeitpunkt entstandene Ru-                                      Abschnitt III\nhensbeträge bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 9\ngelten entsprechend für künftige Hinterbliebene einer         Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages ge-\noder eines vor dem 1. Juli 2020 vorhandenen Soldatin          nannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\nim Ruhestand oder Soldaten im Ruhestand.                      …\n(3) Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1,\n5. Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-\nbei denen sich der Ruhensbetrag nach § 72 in einer\nkanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842),\nbis zum 30. September 1994 geltenden Fassung be-\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nstimmt, können einmalig für die Zukunft beantragen,\n26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),\ndass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten\nab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen                mit folgenden Maßgaben:\nsind. Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des\nRuhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssat-                 a) Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 gel-\nzes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entspre-                tenden Fassung Anwendung.\nchend.\nb) Das Gesetz findet nicht Anwendung auf Solda-\n(4) Für am 31. August 2020 vorhandenen Soldatin-                  ten, die aus einem Wehrdienstverhältnis der ehe-\nnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, bei de-                  maligen Nationalen Volksarmee ausgeschieden\nnen eine ruhegehaltfähige Zeit nach § 94b Absatz 6 in                sind, und auf Soldaten auf Zeit und Berufssolda-\nder bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung be-                    ten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die\nrücksichtigt worden ist, ist § 96 auf schriftlichen oder             auf Grund der Regelung in Abschnitt II Nummer 2\nelektronischen Antrag anzuwenden. Dem Antrag ist                     § 1 dieser Anlage Soldaten der Bundeswehr sind\nstattzugeben, wenn am 1. September 2020 das Ruhe-                    und für die weder ein Dienstverhältnis als Soldat\ngehalt ohne Zeiten nach § 94b Absatz 6 Satz 1 in der                 auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als\nbis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zusam-                     zwei Jahren noch ein solches als Berufssoldat\nmen mit dem Kindererziehungszuschlag nach § 96 Ab-                   der Bundeswehr begründet wird; dies gilt nicht\nsatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1                    für die Beschädigtenversorgung von Soldaten,\nund Absatz 5 und 6 das Ruhegehalt übersteigt, das                    die nach Wirksamwerden des Beitritts eine Wehr-\nsich unter Berücksichtigung des § 94b Absatz 6 Satz 1                dienstbeschädigung erleiden.\nin der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung er-\ngibt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten ab dem              c) (gegenstandslos)","4010          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nd) Nicht anzuwenden sind die Vorschriften des § 43        8. § 39 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ndes Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung\n„2. Offizieranwärter nach Abschluss des für ihre\nmit § 86 des Beamtenversorgungsgesetzes so-\nLaufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges\nwie der §§ 64, 67 bis 79, 91, 94 bis 94c und\nmit der Beförderung zum Leutnant, Geoinfor-\ndes § 97 des Soldatenversorgungsgesetzes.\nmationsoffizieranwärter nach Abschluss des\nfür ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungs-\nArtikel 5                                      ganges mit der Beförderung zum Oberleut-\nÄnderung des                                      nant, Sanitätsoffizieranwärter mit der Beför-\nSoldatengesetzes                                     derung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabs-\napotheker und Militärmusikoffizieranwärter\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-\nmit der Beförderung zum Hauptmann,“.\nchung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2021             9. In § 40 Absatz 3, § 54 Absatz 1 Satz 2 und § 55\n(BGBl. I S. 3930) geändert worden ist, wird wie folgt            Absatz 6 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 9“\ngeändert:                                                        durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.\n1. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:           10. § 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 81 Absatz 1\na) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-\noder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldaten-\ngefügt:\nversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3\nAbsatz 1 des Soldatenentschädigungsgeset-                    „3. die Regelungen zur Ermöglichung einer un-\nzes“ ersetzt.                                                    entgeltlichen Beförderung nach § 30 Ab-\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 63c“ durch                        satz 6,“.\ndie Angabe „§ 87“ ersetzt.                               b) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die\n2. In § 29a Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter                     Nummern 4 bis 8.\n„§ 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d“ durch die\nWörter „§ 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d“                                    Artikel 6\nersetzt.\nÄnderung der\n3. In § 29b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 110\nAbsatz 2“ durch die Angabe „§ 110 Absatz 3“ er-         Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung\nsetzt.                                                   In § 4 Absatz 2 Satz 1 der Soldatinnen- und Solda-\n3a. Dem § 30 wird folgender Absatz 6 angefügt:            tenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt\n„(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten\ndurch Artikel 5 der Verordnung vom 20. August 2013\ndie unentgeltliche Beförderung in öffentlichen\n(BGBl. I S. 3286) geändert worden ist, wird die Angabe\nEisenbahnen, wenn der Soldat während der Be-\n„§ 5“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.\nförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung\nbestimmt das Nähere über die Voraussetzungen\nund weitere Ausgestaltung des Anspruches.“                                     Artikel 7\n4. In § 30a Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz                            Änderung der\neingefügt:                                                          Soldatinnen- und Soldaten-\n„Zur Vermeidung unbilliger Härten kann Teilzeit-                teilzeitbeschäftigungsverordnung\nbeschäftigung bewilligt werden\n§ 1 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäfti-\n1. über eine Dauer von zwölf Jahren hinaus und        gungsverordnung vom 9. November 2005 (BGBl. I\n2. im Umfang von weniger als der Hälfte der re-       S. 3157), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes\ngelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.“             vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden\n5. Dem § 30b wird folgender Satz angefügt:                ist, wird wie folgt geändert:\n„Diese Höchstdauer gilt nicht in den Fällen des       1. Der Wortlaut wird Absatz 1.\n§ 30a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1.“                      2. Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n6. In § 31 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter\n„(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist ausnahmsweise\n„nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Solda-\nüber die Dauer von zwölf Jahren hinaus zulässig,\ntenversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder\nwenn\n§ 43“ durch die Wörter „nach Teil 2 Abschnitt 2\ndes Soldatenversorgungsgesetzes oder nach                 1. mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder\n§ 58 oder § 59“ ersetzt.\n2. ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger\n7. § 31a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ntatsächlich betreut oder gepflegt wird und zwin-\n„(3) Der Dienstherr kann die Zahlung nach Ab-\ngende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.\nsatz 1 ablehnen, wenn auf Grund desselben\nSachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung              (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Teilzeit-\n(§ 84 des Soldatenversorgungsgesetzes) oder ein           beschäftigung auch im Umfang von weniger als der\nAusgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen           Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wer-\nnach dem Soldatenentschädigungsgesetz gezahlt             den, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe\nwird.“                                                    entgegenstehen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021             4011\nArtikel 8                           4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                  „(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt:\nPersonalstärkegesetzes                           1. § 28 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit\nder Maßgabe anzuwenden, dass als ruhegehalt-\nDas   Personalstärkegesetz vom 20. Dezember 1991                fähige Dienstzeit die Zeiten berücksichtigt wer-\n(BGBl.   I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-           den, die als Dienstzeit im Sinne des § 27 Absatz 2\nsetzes   vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ge-               des Soldatenversorgungsgesetzes angerechnet\nändert   worden ist, wird wie folgt geändert:                      werden, zuzüglich der Zeiten, die nach § 35 Ab-\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                    satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ruhe-\ngehaltfähig sind.\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1“ durch\ndie Angabe „§ 27 Absatz 1“ ersetzt.                      2. § 41 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit\nfolgenden Maßgaben entsprechend anzuwen-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 26 Abs. 2 und              den:\n§ 94b des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch\ndie Wörter „§ 40 Absatz 2 und § 115 des Solda-              a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2\ntenversorgungsgesetzes“ ersetzt.                                Absatz 1 Satz 1 gilt als Eintritt in den Ruhe-\nstand wegen Erreichens einer Altersgrenze.\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 17 Abs. 2 Satz 1\nb) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwen-\ndes Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die\ndung im öffentlichen Dienst im Sinne des\nWörter „§ 29 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenver-\n§ 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsge-\nsorgungsgesetzes“ ersetzt.\nsetzes wird berücksichtigt.\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 18 Abs. 1 des           3. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit\nSoldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter               der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbsein-\n„§ 30 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgeset-                kommen aus einer Verwendung im öffentlichen\nzes“ ersetzt.                                               Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldaten-\n2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden               versorgungsgesetzes berücksichtigt wird.“\njeweils die Wörter „§ 38 des Soldatenversorgungs-       5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 53 des Soldatenver-\nsorgungsgesetzes“ ersetzt.                                     „(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt:\n1. § 40 Absatz 2 und 3 des Soldatenversorgungs-\nArtikel 9                                  gesetzes ist entsprechend anzuwenden.\n2. § 41 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit\nÄnderung des                                  folgenden Maßgaben entsprechend anzuwen-\nVerwendungsförderungsgesetzes                            den:\nIn Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 1 des Verwendungs-               a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2\nförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I                      Absatz 1 Satz 2 gilt als Eintritt in den Ruhe-\nS. 2091), das zuletzt durch § 56 Absatz 39 der Verord-                 stand wegen Erreichens einer Altersgrenze.\nnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert\nb) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwen-\nworden ist, wird die Angabe „§ 53“ durch die Angabe\ndung im öffentlichen Dienst im Sinne des\n„§ 68“ ersetzt.\n§ 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgeset-\nzes wird berücksichtigt.\nArtikel 10\n3. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt ent-\nÄnderung des                                  sprechend. Bei der Anwendung des § 53 Absatz 4\nStreitkräftepersonalstruktur-                         Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ist die\nAnpassungsgesetzes                                Berufssoldatin oder der Berufssoldat so zu be-\nhandeln, als hätte sie oder er zum Zeitpunkt der\nDas Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz               Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1\nvom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) wird wie folgt ge-             Satz 2 das für eine Versetzung in den Ruhestand\nändert:                                                            nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes\n1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 Num-                 erforderliche Lebensjahr vollendet. Soweit das\nmer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 53 Absatz 6“            nach Satz 2 maßgebliche Lebensjahr zum Zeit-\ndurch die Angabe „§ 68 Absatz 4“ ersetzt.                      punkt der Versetzung in den Ruhestand nach\n§ 2 Absatz 1 Satz 2 die Regelaltersgrenze für\n2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des                 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-\n§ 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldaten-              beamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtenge-\nversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „im Sinne                setzes übersteigt oder nach § 96 Absatz 2 Num-\ndes § 27 Absatz 2 und des § 35 Absatz 1 des Sol-               mer 1 des Soldatengesetzes keine besondere\ndatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.                             Altersgrenze festgesetzt ist, steht ein Erhöhungs-\n3. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach § 64             betrag nach § 53 Absatz 4 Satz 1 des Soldaten-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Soldatenversor-                   versorgungsgesetzes nicht zu.\ngungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 92 Ab-              4. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit\nsatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Soldatenversorgungs-                der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbsein-\ngesetzes“ ersetzt.                                             kommen aus einer Verwendung im öffentlichen","4012          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nDienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldaten-          f) In Absatz 7 erster Halbsatz werden die Wörter\nversorgungsgesetzes berücksichtigt wird.“                   „§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch\n6. In § 8 Satz 2 werden die Wörter „nach § 5 Absatz 5             die Wörter „§ 53 des Soldatenversorgungsgeset-\ndes Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wör-                zes“ ersetzt.\nter „nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsge-           g) In Absatz 8 werden die Wörter „§ 53 des Solda-\nsetzes“ ersetzt.                                               tenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 68\n7. In § 9 werden die Wörter „§ 39 des Soldatenversor-             des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.\ngungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 54 des Solda-        2. In § 4 werden die Wörter „§ 12 des Soldatenversor-\ntenversorgungsgesetzes“ ersetzt.                            gungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 19 des Solda-\ntenversorgungsgesetzes“ und die Wörter „§ 12\n8. In § 10 werden die Wörter „§§ 5, 11 und 12 des\nAbs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Soldatenversorgungs-\nSoldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 2 Num-\n„§§ 7, 16 und 19 des Soldatenversorgungsgeset-\nmer 5 und Absatz 3 des Soldatenversorgungsgeset-\nzes“ ersetzt.\nzes“ ersetzt.\nArtikel 11\nArtikel 13\nÄnderung des                                                Änderung der\nReservistengesetzes                                       Wehrdisziplinarordnung\n§ 11 des Reservistengesetzes vom 21. Juli 2012             Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001\n(BGBl. I S. 1583, 1588), das zuletzt durch Artikel 2       (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 2\ndes Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3930)         des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) ge-\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:               ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 11                             1. In § 58 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „(§ 38\ndes Soldatenversorgungsgesetzes)“ durch die Wör-\nVersorgung                               ter „(§ 53 des Soldatenversorgungsgesetzes)“ er-\nErleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reserve-          setzt.\nwehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des Wehr-         2. In § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-\ndienstes eine gesundheitliche Schädigung, richtet sich         ter „§ 26 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“\ndie Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz              durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 des Soldatenver-\nund dem Soldatenentschädigungsgesetz.“                         sorgungsgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 12                                                 Artikel 14\nÄnderung des                                                Änderung der\nPersonalanpassungsgesetzes                                       Verordnung über die\nDas Personalanpassungsgesetz vom 20. Dezember                      einmalige Unfallentschädigung\n2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), das durch Artikel 1 des      gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes\nGesetzes vom 7. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2807) ge-           Die Verordnung über die einmalige Unfallentschädi-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                gung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                            der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977\n(BGBl. I S. 1178), die zuletzt durch Artikel 7 des Ge-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1 des\nsetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) geändert\nSoldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgeset-\nzes“ ersetzt.                                        1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 26 Abs. 2 und 3                          „Verordnung über\nsowie § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes“                      die einmalige Unfallentschädigung\ndurch die Wörter „§ 40 Absatz 2 und 3 so-                    nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes\nwie § 115 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-               (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung –\nsetzt.                                                                         SUEV)“.\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 17 Abs. 2 Satz 1    2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 63 Abs. 1 Nr. 1\ndes Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die               und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die\nWörter „§ 29 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenver-            Wörter „§ 84 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Solda-\nsorgungsgesetzes“ ersetzt.                               tenversorgungsgesetzes“ ersetzt.\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 18 Abs. 1 des\nArtikel 15\nSoldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter\n„§ 30 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgeset-                              Änderung der\nzes“ ersetzt.                                          Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung\ne) In Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die          Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in\nWörter „§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 des Soldaten-       der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993\nversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 40          (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 13 der Ver-\nAbsatz 1 Satz 2 und 4 des Soldatenversorgungs-       ordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert\ngesetzes“ ersetzt.                                   worden ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021            4013\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Sol-            h) In Absatz 11 werden die Wörter „nach § 8a des\ndatenversorgungsgesetzes“ die Wörter „sowie des                  Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter\nSoldatenentschädigungsgesetzes“ eingefügt.                       „nach § 12 des Soldatenversorgungsgesetzes“\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     ersetzt.\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 22           i) In Absatz 12 wird das Wort „Soldatenversor-\ndes Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die                    gungsgesetzes“ durch das Wort „Soldatenent-\nWörter „nach § 34 des Soldatenversorgungsge-                  schädigungsgesetzes“ und das Wort „Soldaten-\nsetzes“ ersetzt.                                              versorgungsgesetz“ durch das Wort „Soldaten-\nentschädigungsgesetz“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „§§ 23, 24, 64\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des               j) In Absatz 13 werden die Wörter „§ 86a des\nSoldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter                 Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter\n„§ 35, 36, 40, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3              „§ 101 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-\nund § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-                 setzt.\nsetzt.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 53“ durch\naa) In Satz 1 werden die Wörter „(§ 22 des Sol-               die Angabe „§ 68“ ersetzt.\ndatenversorgungsgesetzes) und sonstige\nZeiten (§§ 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1           b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 96 Abs. 3\nbis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsge-                und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch\nsetzes)“ durch die Wörter „(§ 34 des Solda-              die Wörter „§ 120 Absatz 3 und 4 des Soldaten-\ntenversorgungsgesetzes) und sonstige Zei-                versorgungsgesetzes“ ersetzt.\nten (§§ 36, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1          4. In der Anlage Verzeichnis der zum Soldatenversor-\nbis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsge-            gungsgesetz erlassenen Rechts- und Verwaltungs-\nsetzes)“ ersetzt.                                    vorschriften und Richtlinien wird in Buchstabe B\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „(§ 23 des Sol-           Nummer 5 die Angabe „§ 63“ durch die Angabe\ndatenversorgungsgesetzes)“ durch die Wör-            „§ 84“ ersetzt.\nter „(§ 35 des Soldatenversorgungsgeset-\nzes)“ ersetzt.                                                            Artikel 16\nd) In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe\n„§ 55a“ durch die Angabe „§ 71“ ersetzt.                                     Änderung der\nStellenvorbehaltsverordnung\ne) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nDie Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August\n„(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von\n1999 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 57 Ab-\nMindestversorgung (§ 40 Absatz 5 des Soldaten-\nsatz 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I\nversorgungsgesetzes) mit einer Rente aus der\nS. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngesetzlichen Rentenversicherung nach Anwen-\ndung des § 71 des Soldatenversorgungsgeset-           1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nzes die Versorgung das Ruhegehalt nach § 40\nAbsatz 1 bis 4 und 8 des Soldatenversorgungs-                          „Stellenvorbehaltsverordnung\ngesetzes, so ruht die Versorgung bis zur Höhe                                    (StVorV)“.\ndes Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt           2. In § 1 im Satzteil vor Nummer 1, § 2 Absatz 3, § 6\nund der Mindestversorgung. Der Erhöhungsbe-               Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Satz 1 wird\ntrag nach § 40 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenver-           jeweils die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 14“\nsorgungsgesetzes und der Unterschiedsbetrag               ersetzt.\nnach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsge-\nsetzes bleiben bei der Berechnung außer Be-           3. In § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 12 Satz 1 wird jeweils\ntracht. Die Summe aus Versorgung und Rente                die Angabe „§ 9“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.\ndarf nicht hinter dem Betrag der Mindestversor-\ngung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach                                   Artikel 17\n§ 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes\nzurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das                                 Änderung der\nRuhegehalt nach § 40 Absatz 1 bis 4 und 8 des                      Berufsförderungsverordnung\nSoldatenversorgungsgesetzes zuzüglich des Un-\nDie Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober\nterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 des Sol-\n2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 20\ndatenversorgungsgesetzes. Die Sätze 1 bis 4\ndes Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147)\ngelten entsprechend für Witwen und Waisen.“\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nf) In Absatz 9 werden die Wörter „(§ 2 des Solda-\ntenversorgungsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 3         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndes Soldatenversorgungsgesetzes)“ ersetzt.                  a) Die Angabe zu Teil 1 wird wie folgt gefasst:\ng) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „nach § 8\n„Teil 1\ndes Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die\nWörter „nach § 11 des Soldatenversorgungsge-                                  Berufsberatung nach\nsetzes“ ersetzt.                                                   § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“.","4014          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nb) Die Angabe zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:          7. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Ab-\n„Teil 2                            satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch\ndie Wörter „§ 8 Absatz 3 des Soldatenversor-\nDienstzeitbegleitende Förderung                  gungsgesetzes“ ersetzt.\nder schulischen und beruflichen Bildung\nnach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes“.          8. § 7 wird wie folgt geändert:\nc) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 7   Bestandteile der Bewilligungen nach § 6                                     „§ 7\ndes Soldatenversorgungsgesetzes“.                             Bestandteile der Bewilligungen\nd) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:                 nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes“.\n„Teil 3                            b) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „nach\nFörderung der schulischen Bildung                    § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch\nnach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“.                die Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungs-\ngesetzes“ ersetzt.\ne) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:\n9. Die Überschrift zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:\n„Teil 4\n„Teil 3\nFörderung der beruflichen Bildung\nnach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“.                     Förderung der schulischen Bildung\nf) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:                  nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“.\n„§ 29   Bestandteile der Bewilligungen nach § 7     10. § 9 wird wie folgt geändert:\ndes Soldatenversorgungsgesetzes“.                a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ng) Die Angabe zu Teil 5 wird wie folgt gefasst:                aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne\n„Teil 5                                   des § 5 Absatz 2 des Soldatenversorgungs-\ngesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des\nEingliederung nach § 9\n§ 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsge-\ndes Soldatenversorgungsgesetzes“.\nsetzes“ ersetzt.\nh) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne\n„§ 34   Berufsorientierungspraktika nach § 9                    des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversor-\nAbsatz 3 des Soldatenversorgungsge-                     gungsgesetzes“ durch die Wörter „im Sinne\nsetzes“.                                                des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversor-\ni) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:                      gungsgesetzes“ ersetzt.\n„§ 35   Berufsorientierungspraktikum nach § 9            b) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „nach\nAbsatz 4 des Soldatenversorgungsge-                 § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch\nsetzes“.                                            die Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungs-\ngesetzes“ ersetzt.\nj) Die Angabe zu § 36a wird wie folgt gefasst:\n„§ 36a Eingliederungsseminar nach § 9 Ab-           11. In § 12 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach\nsatz 8 des Soldatenversorgungsgeset-             § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“\nzes“.                                            durch die Wörter „nach § 8 Absatz 3 des Soldaten-\nversorgungsgesetzes“ ersetzt.\n2. Die Überschrift zu Teil 1 wird wie folgt gefasst:\n12. Die Überschrift zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:\n„Teil 1\n„Teil 4\nBerufsberatung nach § 5\ndes Soldatenversorgungsgesetzes“.                            Förderung der beruflichen Bildung\nnach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“.\n3. In § 1a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach\n§ 5 Absatz 12“ durch die Wörter „nach § 7 Ab-          13. In § 16 Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wör-\nsatz 13“ ersetzt.                                           ter „nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“\n4. In § 2 Absatz 4 Satz 1 und 4 werden jeweils die             durch die Wörter „nach § 7 des Soldatenversor-\nWörter „nach § 3a Absatz 3 des Soldatenversor-              gungsgesetzes“ ersetzt.\ngungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 5 Ab-          14. In § 18 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Rah-\nsatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.            men des § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“\n5. In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des § 6          durch die Wörter „im Rahmen des § 7 des Solda-\nAbsatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch             tenversorgungsgesetzes“ ersetzt.\ndie Wörter „des § 8 Absatz 3 des Soldatenversor-       15. § 19 wird wie folgt geändert:\ngungsgesetzes“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n6. Die Überschrift zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 Tabellenüberschrift zu Spalte 1\n„Teil 2                                     werden die Wörter „nach § 5 Absatz 4 des\nDienstzeitbegleitende Förderung                          Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die\nder schulischen und beruflichen Bildung                      Wörter „nach § 7 Absatz 5 des Soldatenver-\nnach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes“.                      sorgungsgesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021            4015\nbb) Der Satzteil nach der Tabelle wird wie folgt       c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngeändert:                                             aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 7 Ab-\naaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die                  satz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsge-\nWörter „nach § 5 Absatz 4 des Solda-                 setzes“ durch die Wörter „nach § 9 Absatz 4\ntenversorgungsgesetzes“ durch die                    Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“\nWörter „nach § 7 Absatz 5 des Solda-                 und die Wörter „nach § 5 des Soldatenver-\ntenversorgungsgesetzes“ ersetzt.                     sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach\nbbb) In Nummer 1 werden die Wörter „nach                  § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-\n§ 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Solda-                 setzt.\ntenversorgungsgesetzes“ durch die                bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 5 Ab-\nWörter „nach § 7 Absatz 7 bis 9 und 11               satz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“\ndes Soldatenversorgungsgesetzes“ er-                 durch die Wörter „nach § 7 Absatz 6 des\nsetzt.                                               Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.\nccc) In Nummer 2 werden die Wörter                 d) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 5 des\n„des § 5 Absatz 9 des Soldatenver-               Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wör-\nsorgungsgesetzes“ durch die Wörter               ter „nach § 7 des Soldatenversorgungsgeset-\n„des § 7 Absatz 10 des Soldatenver-              zes“ ersetzt.\nsorgungsgesetzes“ ersetzt.\n22. In § 32a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im\nddd) In Nummer 3 werden die Wörter „nach           Sinne des § 7 Absatz 9 des Soldatenversorgungs-\nden §§ 13b und 13c des Soldatenver-           gesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des § 9 Ab-\nsorgungsgesetzes,“ durch die Wörter           satz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.\n„nach den §§ 22 und 23 des Soldaten-\nversorgungsgesetzes,“ ersetzt.            23. § 34 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 5 Ab-            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nsatz 1a“ durch die Wörter „nach § 7 Absatz 2“                                    „§ 34\nersetzt.\nBerufsorientierungspraktika nach § 9\n16. § 20 wird wie folgt geändert:                                 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach             b) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 7 Abs. 3\n§ 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes“               des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die\ndurch die Wörter „nach § 7 Absatz 5 des Sol-              Wörter „nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversor-\ndatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.                        gungsgesetzes“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 4 Ab-\n24. § 35 wird wie folgt geändert:\nsatz 2 oder § 5 des Soldatenversorgungsgeset-\nzes“ durch die Wörter „nach § 6 Absatz 2 oder          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n§ 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.                                    „§ 35\n17. In § 21 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „nach                   Berufsorientierungspraktikum nach § 9\n§ 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die                Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes“.\nWörter „nach § 7 des Soldatenversorgungsgeset-\nzes“ ersetzt.                                             b) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die\nWörter „nach § 7 Absatz 3 des Soldatenversor-\n18. In § 28 Absatz 5 werden die Wörter „nach § 60\ngungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 9 Ab-\nAbs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch\nsatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-\ndie Wörter „nach § 81 Absatz 5 des Soldatenver-\nsetzt.\nsorgungsgesetzes“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des\n19. Die Überschrift zu § 29 wird wie folgt gefasst:\n§ 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes“\n„§ 29                                durch die Wörter „im Sinne des § 9 Absatz 4\nBestandteile der Bewilligungen                     des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.\nnach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“.         25. In § 36 Satz 1 werden die Wörter „nach den §§ 4\n20. Die Überschrift zu Teil 5 wird wie folgt gefasst:         und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch\n„Teil 5                            die Wörter „nach den §§ 6 und 7 des Soldatenver-\nsorgungsgesetzes“ ersetzt.\nEingliederung nach § 9\ndes Soldatenversorgungsgesetzes“.             26. § 36a wird wie folgt geändert:\n21. § 31 wird wie folgt geändert:                             a) In der Überschrift werden die Wörter „nach § 7\nAbsatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne des\ndurch die Wörter „nach § 9 Absatz 5 des Sol-\n§ 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“\ndatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.\ndurch die Wörter „nach § 9 Absatz 2 des Sol-\ndatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.                     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 5            aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 7 Ab-\ndes Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die                    satz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“\nWörter „nach § 7 des Soldatenversorgungsge-                   durch die Wörter „nach § 9 Absatz 5 des\nsetzes“ ersetzt.                                              Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.","4016           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nbb) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wör-      2. § 2 wird wie folgt geändert:\nter „nach § 7 Absatz 5 Satz 3 des Soldaten-         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nversorgungsgesetzes“ durch die Wörter\n„nach § 9 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenver-             aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsorgungsgesetzes“ ersetzt.                                 aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach\ndem zweiten Teil des Soldatenversor-\n27. In § 38 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 102                          gungsgesetzes“ durch die Wörter „nach\ndes Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wör-                        Teil 2 des Soldatenversorgungsgeset-\nter „nach § 126 des Soldatenversorgungsgeset-                          zes“ ersetzt.\nzes“ ersetzt.\nbbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 42a“\ndurch die Angabe „§ 58“ ersetzt.\nArtikel 18                                  bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach dem\nsechsten Teil des Soldatenversorgungsge-\nÄnderung der\nsetzes“ durch die Wörter „nach Teil 5 des\nSoldatenversorgungs-                                   Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.\nZuständigkeitsübertragungsverordnung\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDie     Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertra-              aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 37“ durch\ngungsverordnung vom 22. Juli 2013 (BGBl. I S. 2761),                   die Angabe „§ 52“ ersetzt.\ndie durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. De-\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 60 Absatz 3“\nzember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist,\ndurch die Angabe „§ 81 Absatz 4“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 63\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                        des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch\ndie Wörter „nach § 84 des Soldatenversor-\na) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 11a des                    gungsgesetzes“ und die Wörter „nach § 63a\nSoldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter                   oder § 63e des Soldatenversorgungsgeset-\n„nach § 17 des Soldatenversorgungsgesetzes“                     zes“ durch die Wörter „nach § 85 oder § 89\nund die Wörter „§ 98 Absatz 2 des Soldatenver-                  des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.\nsorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 121 Ab-\nsatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-          3. § 3 wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 20, 24a,                   aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n24b, 25 Absatz 2 des Soldatenversorgungsge-                     aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach\nsetzes“ durch die Wörter „§§ 31, 37, 38 und 39                       dem zweiten Teil des Soldatenversor-\nAbsatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“ und                        gungsgesetzes“ durch die Wörter „nach\ndie Wörter „§§ 64 bis 69 des Soldatenversor-                         Teil 2 des Soldatenversorgungsgeset-\ngungsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 92 bis 95                        zes“ ersetzt.\ndes Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.                       bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 37“\ndurch die Angabe „§ 52“ ersetzt.\nc) In Nummer 3 werden die Wörter „nach den §§ 27\nund 63d des Soldatenversorgungsgesetzes“                    bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach dem\ndurch die Wörter „nach den §§ 42 und 88 des                     sechsten Teil des Soldatenversorgungsge-\nSoldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.                           setzes“ durch die Wörter „nach Teil 5 des\nSoldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.\nd) In Nummer 4 werden die Wörter „§§ 39 und 40\nb) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 42a“\ndes Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die\ndurch die Angabe „§ 58“ ersetzt.\nWörter „§§ 54 und 55 des Soldatenversorgungs-\ngesetzes“ ersetzt.\nArtikel 19\ne) In Nummer 5 werden die Wörter „nach § 46 Ab-                               Änderung des\nsatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „nach § 63 Ab-                    Gesetzes zur Verbesserung\nsatz 2 Satz 2“ und die Wörter „§§ 22 bis 24 des\nder Personalstruktur in den Streitkräften\nSoldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter\n„§§ 34 bis 36 des Soldatenversorgungsgesetzes“          In § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der\nersetzt.                                             Personalstruktur in den Streitkräften vom 30. Juli 1985\n(BGBl. I S. 1621) wird die Angabe „§ 15 Abs. 1“ durch\nf) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 62“ durch die          die Angabe „§ 27 Absatz 1“ und die Angabe „§ 26\nAngabe „§ 83“ ersetzt.                               Abs. 2“ jeweils durch die Angabe „§ 40 Absatz 2“ er-\nsetzt.\ng) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 63b“ durch die\nAngabe „§ 86“ ersetzt.\nArtikel 19a\nh) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 63c“ durch die                              Änderung des\nAngabe „§ 87“ ersetzt.                                                 Wehrsoldgesetzes\ni) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 63f“ durch die            In § 3 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes vom 4. August\nAngabe „§ 90“ ersetzt.                               2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das durch Artikel 4 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021            4017\nGesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136)            werden die Wörter „§ 92b des Soldatenversorgungs-\ngeändert worden ist, wird die Angabe „und 17a“ durch        gesetzes“ durch die Wörter „§ 110 des Soldatenver-\ndie Angabe „, 17a und 42b“ ersetzt.                         sorgungsgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 19b                                                 Artikel 22\nÄnderung des                                                Änderung des\nUnterhaltssicherungsgesetzes                                       Gesetzes zu dem\nDas Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019                Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969\n(BGBl. I S. 1147, 1179) wird wie folgt geändert:                     zur Durchführung und Ergänzung\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 des Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen\na) In der Angabe zu Kapitel 2 Abschnitt 2 wird das               der Bundesrepublik Deutschland\nWort „Prämie“ durch das Wort „Prämien“ ersetzt.                 und der Republik Österreich\nb) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe                     über Kriegsopferversorgung\neingefügt:                                                und Beschäftigung Schwerbehinderter\n„§ 11a Prämie für     besondere   Einsatzbereit-       In Artikel 4 des Gesetzes zu dem Zusatzvertrag vom\nschaft“.                                     7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des\nc) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:           Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Republik Österreich über\n„§ 24  (weggefallen)“.                              Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbe-\n2. In § 2 Satz 2 wird die Angabe „23 Absatz 2“ durch        hinderter vom 27. April 1970 (BGBl. 1970 II S. 197, 292),\ndie Angabe „23 Absatz 3“ ersetzt.                       das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember\n3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:                2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, werden die\nWörter „oder dem Vierzehnten Buch Sozialgesetz-\n„§ 11a                           buch“ durch die Wörter „, dem Vierzehnten Buch Sozi-\nPrämie für besondere Einsatzbereitschaft          algesetzbuch oder dem Soldatenentschädigungsge-\n(1) Reservistendienst Leistenden kann für ihre       setz“ ersetzt.\nVerwendung bei der Herbeiführung eines im beson-\nderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschieb-                            Artikel 23\nbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland\nÄnderung des\neine Prämie gewährt werden. Voraussetzung ist eine\nEntscheidung nach § 42b Absatz 3 des Bundesbe-                        Berlinförderungsgesetzes\nsoldungsgesetzes für die entsprechende Verwen-             § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Berlinförde-\ndung von Soldatinnen und Soldaten.                      rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n(2) Die Prämie beträgt 70 Prozent der entspre-       vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch\nchenden Prämie für Soldatinnen und Soldaten nach        Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019\n§ 42b Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsge-           (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt\nsetzes. § 42b Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Bundesbe-       gefasst:\nsoldungsgesetzes gilt entsprechend.“                    „4. Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach\n4. § 24 wird aufgehoben.                                         § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch\noder Krankengeld der Soldatenentschädigung\nArtikel 20                               nach § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes,“.\nWeitere Änderung des\nArtikel 24\nUnterhaltssicherungsgesetzes\n(weggefallen)\nDas Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019\n(BGBl. I S. 1147, 1179), das durch Artikel 19b dieses\nGesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                             Artikel 25\n1. In § 8 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 15                                Änderung des\nAbsatz 1“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 1“ und die                      Sozialgerichtsgesetzes\nAngabe „§ 47 Absatz 1 Satz 2 und 3“ durch die An-\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\ngabe „§ 64 Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.\nkanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I\n2. In § 27 Absatz 1 wird die Angabe „§ 15 Absatz 1“         S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2f des Gesetzes\ndurch die Angabe „§ 27 Absatz 1“ und die Angabe         vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden\n„§ 47“ durch die Angabe „§ 64“ ersetzt.                 ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 220\nArtikel 21\ngestrichen.\nÄnderung der                             2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für\nBundeshaushaltsordnung                             Angelegenheiten des sozialen Entschädigungs-\nIn § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Bundeshaus-              rechts und des Schwerbehindertenrechts“ durch\nhaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284),              die Wörter „für Angelegenheiten des Sozialen Ent-\ndie zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom                 schädigungsrechts, des Soldatenentschädigungs-\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,             rechts und des Schwerbehindertenrechts“ ersetzt.","4018          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit         14. § 86a wird wie folgt geändert:\ndem sozialen Entschädigungsrecht“ durch die                 a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nWörter „mit dem Sozialen Entschädigungsrecht,\ndem Soldatenentschädigungsrecht“ ersetzt.                       „2. in Angelegenheiten des Sozialen Entschädi-\ngungsrechts, des Soldatenentschädigungs-\n4. In § 12 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „nach                    rechts und der Bundesagentur für Arbeit\ndem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ durch                        bei Verwaltungsakten, die eine laufende\ndie Wörter „nach dem Vierzehnten Buch Sozialge-                     Leistung entziehen oder herabsetzen,“.\nsetzbuch und der Berechtigten nach dem Solda-\ntenentschädigungsgesetz“ ersetzt.                           b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „in Ange-\nlegenheiten des Sozialen Entschädigungs-\n5. In § 13 Absatz 6 werden die Wörter „Vierzehnten                 rechts“ durch die Wörter „in Angelegenheiten\nBuch Sozialgesetzbuch,“ durch die Wörter „Vier-                 des Sozialen Entschädigungsrechts und des\nzehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Berechtigten                 Soldatenentschädigungsrechts“ ersetzt.\nnach dem Soldatenentschädigungsgesetz,“ er-\n15. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem\nsetzt.\nVierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ durch die\n6. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      Wörter „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,\na) In Satz 1 werden die Wörter „des Vierzehnten             des Berechtigten nach dem Soldatenentschädi-\nBuches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter                gungsgesetz“ ersetzt.\n„des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,           16. In § 154 Absatz 2 werden die Wörter „oder eines\ndes Soldatenentschädigungsgesetzes“ ersetzt.             Trägers der Sozialen Entschädigung“ durch die\nWörter „oder eines Trägers der Sozialen Entschä-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Vierzehnten\ndigung oder des Trägers der Soldatenentschädi-\nBuch Sozialgesetzbuch,“ durch die Wörter\ngung“ ersetzt.\n„dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und\nnach dem Soldatenentschädigungsgesetz,“ er-         17. In § 168 Satz 2 werden die Wörter „in Angelegen-\nsetzt.                                                   heiten des Sozialen Entschädigungsrechts“ durch\ndie Wörter „in Angelegenheiten des Sozialen Ent-\n7. In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für\nschädigungsrechts oder des Soldatenentschädi-\nAngelegenheiten des Sozialen Entschädigungs-\ngungsrechts“ ersetzt.\nrechts“ durch die Wörter „für Angelegenheiten\ndes Sozialen Entschädigungsrechts, des Soldaten-       18. § 220 wird aufgehoben.\nentschädigungsrechts“ ersetzt.\n8. In § 41 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dem\nArtikel 26\nVierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ durch die                                Änderung des\nWörter „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch                    Gerichtsvollzieherkostengesetzes\nund nach dem Soldatenentschädigungsgesetz“ er-\nDas Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April\nsetzt.\n2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-\n9. § 51 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:         satz 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850)\n„9. in Angelegenheiten des Soldatenentschädi-          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngungsgesetzes,“.                                   1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 ge-\nstrichen.\n10. In § 55 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „des\nVierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die         2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und bei\nWörter „des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch            der Durchführung der Besonderen Leistungen im\noder des Soldatenentschädigungsgesetzes“ er-               Einzelfall nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetz-\nsetzt.                                                     buch die Träger der Sozialen Entschädigung“ durch\nein Komma und die Wörter „bei der Durchführung\n11. In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder in\nder Besonderen Leistungen im Einzelfall nach dem\nAngelegenheiten des Sozialen Entschädigungs-\nVierzehnten Buch Sozialgesetzbuch die Träger der\nrechts oder des Schwerbehindertenrechts“ durch\nSozialen Entschädigung und bei der Durchführung\ndie Wörter „oder in Angelegenheiten des Sozialen\nder Leistungen nach Kapitel 5 des Soldatenent-\nEntschädigungsrechts, des Soldatenentschädi-\nschädigungsgesetzes der Träger der Soldatenent-\ngungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts“\nschädigung“ ersetzt.\nersetzt.\n3. § 20 wird aufgehoben.\n12. In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 werden die Wör-\nter „der Leistungsempfänger nach dem Sozialen\nEntschädigungsrecht“ durch die Wörter „der Leis-\nArtikel 27\ntungsempfänger nach dem Sozialen Entschädi-                                 Änderung des\ngungsrecht, dem Soldatenentschädigungsrecht“                         Einkommensteuergesetzes\nersetzt.\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\n13. § 75 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:           kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\n„In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungs-       3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nrechts und des Soldatenentschädigungsrechts ist        16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2993) geändert worden ist,\ndie Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizu-       wird wie folgt geändert:\nladen.“                                                1. § 3 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021            4019\na) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                                durch die Wörter „, die Berechtigten der So-\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 43“ durch                  zialen Entschädigung oder die Berechtigten\ndie Angabe „§ 59“ ersetzt.                                   der Soldatenentschädigung“ ersetzt.\nbb) In Buchstabe d wird die Angabe „§§ 28 bis            b) In Nummer 16 Satz 1 Buchstabe m werden nach\n35 und 38“ durch die Angabe „§§ 43 bis 50               dem Wort „Sozialgesetzbuch“ die Wörter „, dem\nund 53“ ersetzt.                                        Träger der Soldatenentschädigung“ eingefügt.\nb) In Nummer 6 Satz 2 wird das Wort „Beamtenver-        2. § 27 Absatz 25a wird aufgehoben.\nsorgungsgesetz“ durch die Wörter „Soldaten-\nentschädigungsgesetz, Beamtenversorgungsge-                                  Artikel 30\nsetz“ ersetzt.\nÄnderung des\nc) In Nummer 67 Buchstabe d wird die Angabe\nGesetzes zur Errichtung\n„§§ 70 bis 74“ durch die Angabe „§§ 96 bis 100“\nund die Angabe „§ 71“ durch die Angabe „§ 97“              der Unfallversicherung Bund und Bahn\nersetzt.                                                § 4c des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversiche-\n2. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird          rung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I\nwie folgt gefasst:                                      S. 3836), das zuletzt durch Artikel 2e des Gesetzes\nvom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112, 2878) geändert\n„f) Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Über-\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\ngangsgeld nach dem Vierzehnten Buch Sozial-\ngesetzbuch, Krankengeld der Soldatenentschä-\ndigung oder Übergangsgeld nach dem Solda-                                     „§ 4c\ntenentschädigungsgesetz,“.                                    Leistungen der Soldatenentschädigung\n3. § 33b Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:              (1) Zum 1. Januar 2025 wird der Unfallversicherung\na) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das         Bund und Bahn die Erbringung der folgenden Leistun-\nWort „oder“ ersetzt.                                 gen übertragen:\nb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                     1. Leistungen der medizinischen Versorgung nach Ka-\n„5. nach den Vorschriften des Soldatenentschä-           pitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 des Sol-\ndigungsgesetzes.“                                    datenentschädigungsgesetzes,\n4. § 52 Absatz 54 wird aufgehoben.                          2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Ka-\npitel 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes,\nArtikel 28                          3. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Absatz 2\nÄnderung des                              Nummer 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes\nund\nUmsatzsteuergesetzes\nIn § 4 Nummer 16 Satz 1 Buchstabe m des Umsatz-          4. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                des Soldatenentschädigungsgesetzes.\nvom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt             (2) Durch die Aufgabenübertragung nach Absatz 1\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I      wird das Bundesministerium der Verteidigung nicht\nS. 1498) geändert worden ist, werden die Wörter             von seiner Verantwortung gegenüber den Betroffenen\n„der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung         entbunden.\nzuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der\n(3) In den Verfahren nach Absatz 1 trifft die Unfall-\nTräger der Kriegsopferfürsorge“ durch die Wörter „den\nversicherung Bund und Bahn die Verwaltungsentschei-\nfür die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozial-\ngesetzbuch zuständigen Stellen“ ersetzt.                    dung. Das Bundesministerium der Verteidigung ist ge-\ngenüber der Unfallversicherung Bund und Bahn bei der\nErbringung der in Absatz 1 genannten Leistungen fach-\nArtikel 29                          lich weisungsbefugt. Insoweit finden die Vorschriften\nWeitere Änderung des                        über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialver-\nUmsatzsteuergesetzes                        sicherung keine Anwendung.\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-               (4) Das Bundesministerium der Verteidigung unter-\nkanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),         stützt die Unfallversicherung Bund und Bahn bei der\ndas zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert       Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n(5) Aus dem Einzelplan 14 des Bundeshaushalts-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                             plans werden der Unfallversicherung Bund und Bahn\na) Nummer 15 wird wie folgt geändert:                   erstattet:\naa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör-      1. die laufenden Leistungsausgaben und Verwaltungs-\nter „des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-            kosten,\nbuch“ durch die Wörter „des Vierzehnten          2. die Kosten der Einrichtung der informationstech-\nBuches Sozialgesetzbuch oder des Solda-              nischen Systeme und Schnittstellen sowie weitere\ntenentschädigungsgesetzes“ ersetzt.                  Kosten, die zur Vorbereitung der Leistungserbrin-\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „oder die           gung nach Absatz 1 notwendig sind, auch soweit\nBerechtigten der Sozialen Entschädigung“             diese Kosten vor dem 1. Januar 2025 anfallen.","4020           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n(6) Das Nähere regelt das Bundesministerium der          zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August\nVerteidigung mit der Unfallversicherung Bund und            2021 (BGBl. I S. 3515) geändert worden ist, wird wie\nBahn durch Verwaltungsvereinbarungen.“                      folgt geändert:\n1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-\nArtikel 31                              fügt:\nÄnderung des                              „§ 84   Übergangsregelung aus Anlass des Geset-\nSoldatinnen- und                                    zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-\nSoldatenbeteiligungsgesetzes                                gungsrechts“.\nIn § 2 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbetei-      2. Folgender § 84 wird angefügt:\nligungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065),\n„§ 84\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni\n2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird die                             Übergangsregelung\nAngabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 42“ und werden                            aus Anlass des Gesetzes zur\ndie Wörter „§ 81 des Soldatenversorgungsgesetzes“                   Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts\ndurch das Wort „Soldatengesetzes“ ersetzt.                         Für Personen, die Leistungen nach dem Solda-\ntenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bun-\nArtikel 32                              desversorgungsgesetz erhalten, gelten § 11a Ab-\nÄnderung des                              satz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und\n§ 44a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember\nErsten Buches Sozialgesetzbuch\n2023 geltenden Fassung weiter.“\nDas Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner\nTeil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,                               Artikel 34\nBGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge-\nsetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert                          Weitere Änderung des\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                  Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-\na) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe         rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-\neingefügt:                                           machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das\nzuletzt durch Artikel 33 dieses Gesetzes geändert wor-\n„§ 24a Leistungen der Soldatenentschädigung“.\nden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Die Angabe zu § 72 wird gestrichen.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 84 ge-\n2. § 24 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.                        strichen.\n3. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:                2. Nach § 11a Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-\n„§ 24a                               mer 2 eingefügt:\nLeistungen der Soldatenentschädigung                 „2. Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfol-\nDie Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten                gen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz\nsowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich              sowie Ausgleichszahlungen an Hinterbliebene\nnach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Zustän-                   nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,“.\ndig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwal-      3. § 84 wird aufgehoben.\ntung.“\n4. § 29 wird wie folgt geändert:                                                    Artikel 35\na) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden nach                              Änderung des\ndem Wort „Entschädigung,“ die Wörter „Kran-                    Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nkengeld der Soldatenentschädigung,“ eingefügt.\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „24“ durch die An-\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\ngabe „24a“ ersetzt.\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 117 des\n5. § 68 wird wie folgt geändert:                            Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge-\na) Nummer 7 Buchstabe a wird aufgehoben.                ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein        1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-\nKomma ersetzt.                                           fügt:\nc) Folgende Nummer 18 wird angefügt:                        „§ 452 Gesetz zur Regelung des Sozialen Ent-\n„18. das Soldatenentschädigungsgesetz.“                           schädigungsrechts“.\n6. § 72 wird aufgehoben.                                    2. Folgender § 452 wird angefügt:\n„§ 452\nArtikel 33\nGesetz\nÄnderung des                                                zur Regelung des\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                                   Sozialen Entschädigungsrechts\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-                  (1) Bei der Anwendung von § 26 Absatz 2 Num-\nrung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-           mer 1, § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 345\nmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das            Nummer 5 und § 347 Nummer 5 Buchstabe a gilt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021          4021\ndas Versorgungskrankengeld als Krankengeld der                                  Artikel 38\nSozialen Entschädigung.\nÄnderung des\n(2) Für Personen, die Leistungen nach dem Sol-                 Fünften Buches Sozialgesetzbuch\ndatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem\nBundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 9 Ab-            Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nsatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 26 Absatz 2 Nummer 1,          Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n§ 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 332 Absatz 1           20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nSatz 1 Nummer 2, § 345 Nummer 5 und § 347 Num-           durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021\nmer 5 Buchstabe a in der bis zum 31. Dezember            (BGBl. I S. 3890) geändert worden ist, wird wie folgt\n2023 geltenden Fassung weiter.“                          geändert:\n1. In § 5 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „zu\nArtikel 36                                dem Personenkreis des § 151 des Vierzehnten Bu-\nches“ durch die Wörter „zum Personenkreis nach\nWeitere Änderung des\n§ 151 des Vierzehnten Buches oder zum Personen-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                         kreis nach § 81 Absatz 3 des Soldatenentschädi-\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-              gungsgesetzes,“ ersetzt.\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,             2. In § 49 Absatz 1 Nummer 3 und 3a werden jeweils\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 35 dieses        nach dem Wort „Entschädigung,“ die Wörter\nGesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           „Krankengeld der Soldatenentschädigung“ einge-\n1. In § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 156 Absatz 1 Satz 1              fügt.\nNummer 2, § 345 Nummer 5 sowie § 347 Nummer 5\n3. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBuchstabe a werden jeweils nach dem Wort „Ent-\nschädigung,“ die Wörter „Krankengeld der Solda-               a) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „oder\ntenentschädigung,“ eingefügt.                                    der Sozialen Entschädigung“ durch die Wörter\n„, der Sozialen Entschädigung oder der Solda-\n2. § 332 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-\ntenentschädigung“ ersetzt.\nfasst:\nb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\n„2. Leistungen des Berufsschadensausgleichs nach\nKapitel 10 des Vierzehnten Buches sowie nach                „Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehört\nGesetzen, die eine entsprechende Anwendung                  auch nicht der Ausgleich für gesundheitliche\ndes Vierzehnten Buches vorsehen, und Leistun-               Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschä-\ngen des Erwerbsschadensausgleichs nach dem                  digungsgesetz.“\nSoldatenentschädigungsgesetz,“.                       4. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 37\n„Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt ge-\nÄnderung des\nhören nicht Entschädigungszahlungen, die Ge-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                            schädigte nach dem Vierzehnten Buch oder\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame                    nach anderen Gesetzen in entsprechender An-\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-               wendung des Vierzehnten Buches erhalten,\nsung der Bekanntmachung vom 12. November 2009                       Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundes-\n(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt                 entschädigungsgesetz für Schäden an Körper\ndurch Artikel 24 des Gesetzes vom 7. August 2021                    und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe\n(BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt               der vergleichbaren Entschädigungszahlungen\ngeändert:                                                           nach dem Vierzehnten Buch sowie der Aus-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 122                 gleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen\ngestrichen.                                                      nach dem Soldatenentschädigungsgesetz.“\n2. In § 7 Absatz 3 Satz 3 und § 23c Absatz 1 Satz 1              b) In Satz 5 Nummer 2 werden die Wörter „oder\nwerden jeweils nach dem Wort „Entschädigung,“                    der Sozialen Entschädigung getragen werden“\ndie Wörter „Krankengeld der Soldatenentschädi-                   durch die Wörter „, der Sozialen Entschädigung\ngung,“ eingefügt.                                                oder der Soldatenentschädigung getragen wer-\nden,“ ersetzt.\n3. § 18a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n5. In § 192 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Entschä-                 Wort „Entschädigung,“ die Wörter „Krankengeld\ndigung,“ die Wörter „das Krankengeld der Solda-           der Soldatenentschädigung“ eingefügt.\ntenentschädigung,“ eingefügt.\n6. § 229 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie\nb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                           folgt gefasst:\n„8. der Berufsschadensausgleich nach Kapitel              „b) unfallbedingte Leistungen, Entschädigungs-\n10 des Vierzehnten Buches sowie nach Ge-                  zahlungen nach dem Vierzehnten Buch und\nsetzen, die die entsprechende Anwendung                   der Ausgleich für gesundheitliche Schädi-\ndes Vierzehnten Buches vorsehen, und der                  gungsfolgen nach dem Soldatenentschädi-\nErwerbsschadensausgleich nach dem Solda-                  gungsgesetz und die Ausgleichszahlung nach\ntenentschädigungsgesetz,“.                                § 43 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsge-\n4. § 122 wird aufgehoben.                                            setzes,“.","4022           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n7. § 235 wird wie folgt geändert:                               b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Entschä-\ndigung,“ die Wörter „Krankengeld der Soldaten-\na) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „oder das\nentschädigung,“ eingefügt.\nKrankengeld der Sozialen Entschädigung“\ndurch die Wörter „, das Krankengeld der Sozia-        3. § 4 wird wie folgt geändert:\nlen Entschädigung oder das Krankengeld der               a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert\nSoldatenentschädigung“ ersetzt.\naa) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder des                   Komma ersetzt.\nKrankengeldes der Sozialen Entschädigung“\nbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\ndurch die Wörter „, des Krankengeldes der So-\nzialen Entschädigung oder des Krankengeldes                     „3. Erwerbsschadensausgleich nach dem\nder Soldatenentschädigung“ ersetzt.                                  Soldatenentschädigungsgesetz bezie-\nhen, wenn die zuständige Behörde den\n8. In § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die\nAntrag nach § 41 des Soldatenentschä-\nWörter „und Krankengeld der Sozialen Entschädi-\ndigungsgesetzes stellt.“\ngung“ durch die Wörter „, Krankengeld der Sozia-\nlen Entschädigung und Krankengeld der Soldaten-              b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-\nentschädigung“ ersetzt.                                         fasst:\n9. In § 251 Absatz 1 werden die Wörter „oder Kran-                 „1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 sowie des\nkengeld der Sozialen Entschädigung“ durch die                       Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 mit dem Tag,\nWörter „, Krankengeld der Sozialen Entschädigung                    an dem die dort genannten Voraussetzun-\noder Krankengeld der Soldatenentschädigung“ er-                     gen erstmals vorliegen, wenn sie innerhalb\nsetzt.                                                              von drei Monaten danach beantragt wird,\nsonst mit dem Tag, der dem Eingang des\n10. In § 294a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einer                  Antrags folgt,“.\nSchädigung im Sinne des Vierzehnten Buches ist“\ndurch die Wörter „einer Schädigung im Sinne des           4. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort\nVierzehnten Buches, einer Wehrdienstbeschädi-                „Entschädigungsrechts“ die Wörter „, einer Wehr-\ngung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgeset-               dienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenent-\nzes ist,“ ersetzt.                                           schädigungsgesetzes“ eingefügt.\n5. In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden\nArtikel 39                                nach dem Wort „Entschädigung,“ die Wörter\n„Krankengeld der Soldatenentschädigung“ einge-\nÄnderung des                                fügt.\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\n6. § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche               fasst:\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-               „2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,                    § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes in der\n3384), das zuletzt durch Artikel 119 des Gesetzes                    am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung\nvom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-                  oder nach § 3 des Soldatenentschädigungsge-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                    setzes als Wehrdienstleistende oder Soldaten\n1. In § 3 Satz 6 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 3 und 4“              auf Zeit,“.\ndurch die Wörter „Satz 1 Nummer 2b bis 4“ ersetzt.         7. In § 76e Absatz 1 werden die Wörter „§ 63c Ab-\n2. § 192b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch\ndie Wörter „§ 87 Absatz 1 des Soldatenversor-\n„(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1               gungsgesetzes“ ersetzt.\nund 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, § 28c\nund § 95 Absatz 2 des Vierten Buches gelten ent-           8. In § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach\nsprechend.“                                                   dem Wort „Entschädigung“ die Wörter „, Kranken-\ngeld der Soldatenentschädigung“ eingefügt.\nArtikel 40                             9. In § 163 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort\n„Entschädigung“ die Wörter „, Krankengeld der\nWeitere Änderung des                             Soldatenentschädigung“ eingefügt.\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\n10. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung\na) Nummer 1c wird wie folgt gefasst:\nder Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I\nS. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 39 dieses            „1c. bei Personen, die als frühere Soldaten auf\nGesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die\nnach dem Soldatenversorgungsgesetz\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 322                      gewährten Übergangsgebührnisse; liegen\ngestrichen.                                                           weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist\n2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                   beitragspflichtige Einnahme höchstens die\nDifferenz aus der Beitragsbemessungs-\na) Nummer 2b wird wie folgt gefasst:\ngrenze und den beitragspflichtigen Einnah-\n„2b. in der sie als frühere Soldaten auf Zeit                     men aus den weiteren Versicherungsver-\nÜbergangsgebührnisse beziehen,“.                            hältnissen,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021             4023\nb) Folgende Nummer 1d wird eingefügt:                        beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidi-\n„1d. bei Personen, die Erwerbsschadensaus-               gung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn\ngleich nach dem Soldatenentschädigungs-            und Ende des Bezuges des Erwerbsschadensaus-\ngesetz beziehen, der gewährte Erwerbs-             gleichs sowie den Betrag des Erwerbsschadens-\nschadensausgleich,“.                               ausgleiches, der im gemeldeten Zeitraum gezahlt\nwurde, in vollen Euro zu melden.\nc) In Nummer 2 werden die Wörter „oder Kranken-\ngeld der Sozialen Entschädigung“ durch die                  (2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1\nWörter „, Krankengeld der Sozialen Entschädi-            und 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, § 28c\ngung oder Krankengeld der Soldatenentschädi-             und § 95 Absatz 2 des Vierten Buches gelten ent-\ngung“ ersetzt.                                           sprechend.“\n11. In § 168 Absatz 1 Nummer 7 werden nach dem              18. In § 245 Absatz 2 Nummer 3 und 5 werden die\nWort „Entschädigung“ die Wörter „, Krankengeld               Wörter „Bundesversorgungsgesetz in der bis zum\nder Soldatenentschädigung“ eingefügt.                        31. Dezember 2021“ durch die Wörter „des Bun-\n12. § 170 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      desversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezem-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                          ber 2023“ ersetzt.\n„1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, frühe-    19. § 250 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „31. De-\nren Soldaten auf Zeit während des Bezugs             zember 2021“ durch die Angabe „31. Dezember\nvon Übergangsgebührnissen nach dem                   2023“ und das Wort „aufgrund“ jeweils durch die\nSoldatenversorgungsgesetz, Personen, die             Wörter „auf Grund“ ersetzt.\nErwerbsschadensausgleich nach dem Sol-\n20. In § 301 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder\ndatenentschädigungsgesetz beziehen, Per-\nKrankengeld der Sozialen Entschädigung“ durch\nsonen in einem Wehrdienstverhältnis be-\ndie Wörter „, Krankengeld der Sozialen Entschädi-\nsonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiter-\ngung oder Krankengeld der Soldatenentschädi-\nverwendungsgesetzes und für Kindererzie-\ngung“ ersetzt.\nhungszeiten vom Bund,“.\nb) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem              21. § 322 wird aufgehoben.\nWort „Entschädigung“ die Wörter „, Kranken-\ngeld der Soldatenentschädigung“ eingefügt.                                  Artikel 41\nc) Folgende Nummer 4a wird eingefügt:\nÄnderung des\n„4a. bei Personen, die Erwerbsschadensaus-                    Siebten Buches Sozialgesetzbuch\ngleich nach dem Soldatenentschädigungs-\ngesetz beziehen, von der antragstellenden        Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nStelle.“                                      Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-\n13. In § 175 Absatz 1 werden nach dem Wort „Ent-            gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2\nschädigung“ die Wörter „, Krankengeld der Solda-        des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506) geän-\ntenentschädigung“ eingefügt.                            dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n14. In § 176b Satz 1 werden die Wörter „für ehemalige       1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 225\nSoldaten auf Zeit“ durch die Wörter „für frühere            gestrichen.\nSoldaten auf Zeit“ ersetzt.\n2. § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n15. Nach § 176b wird folgender § 176c eingefügt:\n„§ 176c                              „2. Personen in der Zeit, in der sie Zivildienst leis-\nten, und Personen, für die das Soldatenentschä-\nBeitragszahlung und Abrechnung                        digungsgesetz gilt,“.\nfür Bezieher von Erwerbsschadensausgleich\n3. In § 45 Absatz 1 Nummer 2, § 47 Absatz 4 sowie\nDas Nähere über Zahlung und Abrechnung der\n§ 52 Nummer 2 werden jeweils nach dem Wort „Ent-\nBeiträge für Personen, die Erwerbsschadensaus-\nschädigung“ die Wörter „, Krankengeld der Solda-\ngleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz\ntenentschädigung“ eingefügt.\nbeziehen, können das Bundesministerium der Ver-\nteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und         4. In § 56 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Soldaten-\ndie Deutsche Rentenversicherung Bund durch Ver-             versorgungsgesetz“ durch das Wort „Soldatenent-\neinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf des Ein-          schädigungsgesetz“ ersetzt.\nvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit\nund Soziales.“                                          5. § 61 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n16. In § 192b Absatz 1 wird das Wort „ehemaligen“               „Anstelle des Unfallausgleichs wird der Ausgleich\ndurch das Wort „früheren“ ersetzt.                          für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach § 11\n17. Nach § 192b wird folgender § 192c eingefügt:                des Soldatenentschädigungsgesetzes gezahlt.“\n„§ 192c                          6. In § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-\nMeldepflichten bei Bezug                     ter „§ 63c des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch\nvon Erwerbsschadensausgleich                    die Wörter „§ 87 des Soldatenversorgungsgeset-\nzes“ ersetzt.\n(1) Bei Personen, die Erwerbsschadensaus-\ngleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz            7. § 225 wird aufgehoben.","4024          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nArtikel 42                                a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                   „Budgetfähig sind auch die neben den Leistun-\nAchten Buches Sozialgesetzbuch                            gen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der\nKrankenkassen und der Pflegekassen, Leistun-\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Ju-                gen der Träger der Unfallversicherung bei Pfle-\ngendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom                  gebedürftigkeit, Leistungen der Träger der So-\n11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt                  zialen Entschädigung zur Krankenbehandlung,\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. August 2021                   bei Pflegebedürftigkeit und zur Weiterführung\n(BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, wird wie folgt              des Haushalts, Leistungen des Trägers der Sol-\ngeändert:                                                          datenentschädigung zur medizinischen Versor-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 107                gung und bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe\ngestrichen.                                                     zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche\n2. § 93 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe bezie-\nhen und als Geldleistungen oder durch Gut-\n„Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld                   scheine erbracht werden können.“\noder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen\nnach diesem Buch, der Leistungen nach dem Vier-              b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Träger\nzehnten Buch und der Leistungen nach Gesetzen,                  der Sozialen Entschädigung“ durch die Wörter\ndie eine entsprechende Anwendung des Vierzehn-                  „Träger der Sozialen Entschädigung und der\nten Buches vorsehen, der Leistungen nach dem                    Soldatenentschädigung“ ersetzt.\nSoldatenentschädigungsgesetz, der Renten oder             6. § 63 wird wie folgt geändert:\nBeihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfür Schaden an Leben sowie an Körper oder Ge-\nsundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistun-               aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein\ngen nach dem Vierzehnten Buch.“                                     Komma ersetzt.\n3. § 107 wird aufgehoben.                                          bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\ndas Wort „und“ ersetzt.\nArtikel 43                                   cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nÄnderung des                                       „5. der Träger der Soldatenentschädigung\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch                                     unter den Voraussetzungen des Kapi-\ntels 4 des Soldatenentschädigungsge-\nDas Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation\nsetzes.“\nund Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom\n23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch          b) Nach Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Num-\nArtikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2021                  mer 2a eingefügt:\n(BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt              „2a. der Träger der Soldatenentschädigung un-\ngeändert:                                                                ter den Voraussetzungen des Kapitels 4\n1. § 6 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                        des Soldatenentschädigungsgesetzes,“.\n„5. die Träger der Sozialen Entschädigung und der        7. In § 64 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Verletz-\nTräger der Soldatenentschädigung für Leistun-           tengeld,“ durch die Wörter „Krankengeld der Sol-\ngen nach § 5 Nummer 1 bis 5“.                           datenentschädigung, Verletztengeld,“ ersetzt.\n2. § 16 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                    8. § 65 wird wie folgt geändert:\n„(6) Für den Erstattungsanspruch des Trägers             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhil-           aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\nfe, der Sozialen Entschädigung und der Soldaten-                   ein Komma ersetzt.\nentschädigung gilt § 108 Absatz 2 des Zehnten Bu-\nbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nches entsprechend.“\n3. § 18 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                              „5. Krankengeld der Soldatenentschädi-\ngung: der Träger der Soldatenentschä-\n„(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die                        digung nach Maßgabe des § 19 des Sol-\nTräger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen                        datenentschädigungsgesetzes.“\nJugendhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit\ndieser Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nNummer 1 bis 3 des Vierzehnten Buches erbringt,                aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\nsowie der Soldatenentschädigung, soweit dieser                     ein Komma ersetzt.\nLeistungen nach den Kapiteln 4 und 5 des Solda-                bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\ntenentschädigungsgesetzes erbringt.“\n„5. der Träger der Soldatenentschädigung\n4. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:                                  nach Maßgabe dieses Buches und des\n„Ist der Träger der Soldatenentschädigung der für                       § 30 des Soldatenentschädigungsgeset-\ndie Durchführung des Teilhabeplanverfahrens ver-                        zes.“\nantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn          c) In Absatz 6 werden die Wörter „das Verletzten-\ndie Vorschriften für das Fallmanagement nach                   geld“ durch die Wörter „das Krankengeld der\ndem Soldatenentschädigungsgesetz ergänzend.“                   Soldatenentschädigung, das Verletztengeld“ er-\n5. § 29 wird wie folgt geändert:                                  setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021           4025\n9. Dem § 66 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:            weit diese Besondere Leistungen im Einzelfall er-\n„Die Höhe des Übergangsgeldes nach dem Solda-             bringen, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5\ntenentschädigungsgesetz richtet sich nach § 30            des Soldatenentschädigungsgesetzes“ ersetzt.\nAbsatz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes.“         5. § 120 Absatz 8 wird aufgehoben.\n10. In § 69 erster Halbsatz werden die Wörter „Kran-\nkengeld der Sozialen Entschädigung“ durch die                                 Artikel 46\nWörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung,                            Änderung des\nKrankengeld der Soldatenentschädigung“ ersetzt.\nElften Buches Sozialgesetzbuch\n11. In § 70 Absatz 1 werden die Wörter „dem Verletz-\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\ntengeld“ durch die Wörter „dem Krankengeld der\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\nSoldatenentschädigung, dem Verletztengeld“ er-\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-\nsetzt.\nkel 2a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)\n12. In § 71 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nKrankengeld der Sozialen Entschädigung“ durch\n1. § 13 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „das Krankengeld der Sozialen Ent-\nschädigung, das Krankengeld der Soldatenent-               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nschädigung“ ersetzt.                                             „(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung\n13. § 241 Absatz 10 wird aufgehoben.                               gehen folgende Entschädigungsleistungen we-\ngen Pflegebedürftigkeit vor:\nArtikel 44                                  1. Entschädigungsleistungen nach dem Vier-\nÄnderung des                                       zehnten Buch und nach den Gesetzen, die\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch                               eine entsprechende Anwendung des Vier-\nzehnten Buches vorsehen,\nDem § 120 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch –\nSozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in              2. Entschädigungsleistungen aus der gesetz-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar                         lichen Unfallversicherung,\n2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 120               3. Entschädigungsleistungen aus öffentlichen\ndes Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)                    Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Un-\ngeändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:                fallversorgung oder Unfallfürsorge und\n„(8) Für Personen, die Leistungen nach dem Solda-               4. Entschädigungsleistungen nach dem Solda-\ntenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundes-                    tenentschädigungsgesetz.“\nversorgungsgesetz erhalten, gelten § 64 Absatz 2                b) In Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz werden die\nSatz 3 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2, § 65 Absatz 1                 Wörter „die Leistungen zur Teilhabe nach dem\nSatz 3, § 66 Absatz 2, § 88 Absatz 1 Satz 2, § 103                 Vierzehnten Buch“ durch die Wörter „die Leis-\nAbsatz 3, § 104 Absatz 1 Satz 4, § 105 Absatz 3 und                tungen zur Teilhabe nach dem Vierzehnten\n§ 108 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember                  Buch, die Leistungen der Eingliederungshilfe\n2023 geltenden Fassung weiter.“                                    nach dem Soldatenentschädigungsgesetz“ er-\nsetzt.\nArtikel 45\n2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 werden die Wör-\nWeitere Änderung des                             ter „nach den Vorschriften des Vierzehnten Bu-\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch                         ches“ durch die Wörter „nach den Vorschriften\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-             des Vierzehnten Buches oder dem Soldatenent-\ntungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fas-              schädigungsgesetz“ ersetzt.\nsung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001                  3. In § 21 Nummer 3 werden die Wörter „nach § 145\n(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 44 dieses           Absatz 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches“\nGesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          durch die Wörter „nach § 145 Absatz 2 Nummer 4\n1. § 64 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 wird wie folgt ge-             des Vierzehnten Buches oder nach § 84 Absatz 1 in\nfasst:                                                       Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4 des Soldaten-\nentschädigungsgesetzes“ ersetzt.\n„4. im Recht der Sozialen Entschädigung und der\nSoldatenentschädigung für erforderlich gehalten      4. In § 23 Absatz 5 werden die Wörter „nach § 44 des\nwerden,“.                                               Siebten Buches,“ durch die Wörter „nach § 44 des\nSiebten Buches, nach § 16 Nummer 8 des Solda-\n2. In § 69 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Solda-\ntenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 17\ntenversorgungsgesetz“ durch das Wort „Soldaten-\ndes Soldatenentschädigungsgesetzes,“ ersetzt.\nentschädigungsgesetz“ ersetzt.\n3. In § 103 Absatz 3 und § 104 Absatz 1 Satz 4 werden        5. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die\njeweils die Wörter „und der Jugendhilfe“ durch die           Wörter „aus der gesetzlichen Unfallversicherung“\nWörter „der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5             durch die Wörter „aus der gesetzlichen Unfallver-\ndes Soldatenentschädigungsgesetzes und der Ju-               sicherung, nach dem Soldatenentschädigungsge-\ngendhilfe“ ersetzt.                                          setz“ ersetzt.\n4. In § 105 Absatz 3 und § 108 Absatz 2 Satz 1 werden        6. § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\njeweils die Wörter „soweit diese Besondere Leistun-          a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein\ngen im Einzelfall erbringen,“ durch die Wörter „so-             Komma ersetzt.","4026           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                                           Artikel 49\n„7. die Bundeswehrverwaltung für geschädigte                       Weitere Änderung des\nPersonen nach dem Soldatenentschädi-                  Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch\ngungsgesetz.“\nIn § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Sozialgesetzbuchs\n7. In § 56 Absatz 4 werden die Wörter „nach § 34 des      Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – vom\nBeamtenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter           12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch\n„nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes,             Artikel 48 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nnach § 16 Nummer 8 des Soldatenentschädi-              werden jeweils die Wörter „nach dem Soldatenversor-\ngungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Solda-        gungsgesetz“ durch die Wörter „nach dem Soldaten-\ntenentschädigungsgesetzes“ ersetzt.                    entschädigungsgesetz“ ersetzt.\n8. In § 57 Absatz 4 Satz 4 erster Halbsatz werden die\nWörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung“                               Artikel 50\ndurch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Ent-                            Änderung der\nschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädi-\nKraftfahrzeughilfe-Verordnung\ngung“ ersetzt.\nIn § 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom\n9. In § 59 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-\n28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch\nter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach\nArtikel 13d des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I\nKapitel 5 des Vierzehnten Buches“ durch die Wör-\nS. 1387) geändert worden ist, wird das Wort „Kriegs-\nter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach\nopferfürsorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädi-\nKapitel 5 des Vierzehnten Buches, Krankengeld der\ngung“ ersetzt.\nSoldatenentschädigung“ ersetzt.\n10. § 144 Absatz 6 wird aufgehoben.                                                Artikel 51\nWeitere Änderung der\nArtikel 47\nKraftfahrzeughilfe-Verordnung\nÄnderung des\nDie Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. Septem-\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch                    ber 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Artikel 50\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –        dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,              geändert:\nBGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des     1. In § 1 werden die Wörter „Sozialen Entschädigung“\nGesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515) ge-              durch die Wörter „Sozialen Entschädigung, der Sol-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     datenentschädigung“ ersetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 146         2. § 13 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n2. Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Gleiches gilt für geschädigte Personen nach\n„Gleiches gilt für die Zwecke der Soldatenentschä-             dem Soldatenentschädigungsgesetz.“\ndigung nach dem Soldatenentschädigungsgesetz.“\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\n3. In § 82 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Leistun-\ngen nach diesem Buch“ durch die Wörter „Leistun-                               Artikel 52\ngen nach diesem Buch, des Ausgleichs für gesund-\nheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldaten-                              Änderung der\nentschädigungsgesetz“ ersetzt.                                Schwerbehindertenausweisverordnung\n4. § 128d wird wie folgt geändert:                             § 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991\na) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer einge-           (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 42 des Ge-\nfügt:                                                setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) ge-\n„12. Einkünfte nach dem Soldatenentschädi-           ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngungsgesetz,“.                                 1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 24“ durch die An-\nb) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.                  gabe „§ 21“ ersetzt.\n5. § 146 wird aufgehoben.                                   2. Dem Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird folgender\nBuchstabe c angefügt:\nArtikel 48                              „c) wenn der schwerbehinderte Mensch wegen\neines Grades der Schädigungsfolgen von min-\nÄnderung des\ndestens 50 Anspruch auf Leistungen nach dem\nSozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch                           Soldatenentschädigungsgesetz,“.\nIn § 145 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Sozial-\ngesetzbuchs Vierzehntes Buch – Soziale Entschädi-                                  Artikel 53\ngung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652),\ndas zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes\nÄnderung des\nvom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden                    Versorgungsrücklagegesetzes\nist, wird jeweils die Angabe „§ 27d Absatz 5 Satz 1“           In § 6 Absatz 4 des Versorgungsrücklagegesetzes in\ndurch die Angabe „§ 27d Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.           der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021           4027\n(BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-   (BGBl. I S. 3327), die zuletzt durch Artikel 18 des Ge-\nzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden     setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert\nist, werden die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1      worden ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 4“ durch die\nBuchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzes“               Angabe „§ 14 Absatz 3“ ersetzt.\ndurch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nBuchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-                                  Artikel 58\nsetzt.\nÄnderung der\nArtikel 54                                     Verordnung über die Laufbahn,\nAusbildung und Prüfung für den höheren\nÄnderung der                              technischen Verwaltungsdienst des Bundes\nVerordnung über die\nIn § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe c der\nLaufbahnen des Polizeivollzugsdienstes                Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prü-\nbeim Deutschen Bundestag                       fung für den höheren technischen Verwaltungsdienst\nIn § 6 Absatz 4 der Verordnung über die Laufbahnen      des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230),\ndes Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundes-         die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom\ntag vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3282) werden           19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,\ndie Wörter „§ 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsge-        werden die Wörter „§ 10 Abs. 4 des Soldatenversor-\nsetzes“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 des Soldaten-       gungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 des\nversorgungsgesetzes“ ersetzt.                              Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 55                                                 Artikel 59\nÄnderung der                                                Änderung der\nVerordnung über die                                          Verordnung über die\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung                                 Laufbahn, Ausbildung und\nfür den gehobenen Auswärtigen Dienst                         Prüfung für den mittleren feuerwehr-\nIn § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 Buchstabe c der               technischen Dienst in der Bundeswehr\nVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prü-              In § 5 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a der Verord-\nfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli      nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für\n2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 2 der    den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bun-\nVerordnung vom 4. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2853)          deswehr vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1031), die zu-\ngeändert worden ist, werden die Wörter „§ 10 Abs. 4        letzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. März 2017\ndes Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter          (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird die Angabe\n„§ 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-        „§ 10 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 3“ er-\nsetzt.                                                     setzt.\nArtikel 56                                                 Artikel 60\nÄnderung der                                                Änderung der\nVerordnung über die                                          Verordnung über die\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung                           Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den mittleren Auswärtigen Dienst                           für den gehobenen technischen\nIn § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe c der                Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse\nVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prü-              In § 5 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b der Verord-\nfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 28. Juli     nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für\n2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Artikel 1 der    den gehobenen technischen Dienst bei der Eisen-\nVerordnung vom 4. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2853)          bahn-Unfallkasse vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1066),\ngeändert worden ist, werden die Wörter „§ 10 Abs. 4        die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 25 der Verordnung\ndes Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter          vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert wor-\n„§ 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-        den ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 4“ durch die An-\nsetzt.                                                     gabe „§ 14 Absatz 3“ ersetzt.\nArtikel 57                                                 Artikel 61\nÄnderung der                                                Änderung der\nVerordnung über die                                          Verordnung über die\nLaufbahn, Ausbildung                                 Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nund Prüfung für den mittleren                                für den höheren technischen\nnichttechnischen Verwaltungsdienst                        Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse\nin der Bundeswehrverwaltung                         In § 5 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b der Verord-\nIn § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c der Verord-        nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für\nnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für         den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-\nden mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in        Unfallkasse vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1069), die\nder Bundeswehrverwaltung vom 28. November 2001             zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 der Verordnung vom","4028           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist,      S. 3541), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom\nwird die Angabe „§ 10 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 14        29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,\nAbsatz 3“ ersetzt.                                          werden die Wörter „§ 9 des Soldatenversorgungsge-\nsetzes“ durch die Wörter „§ 13 des Soldatenversor-\nArtikel 62                            gungsgesetzes“ ersetzt.\nÄnderung der\nVerordnung über die                                               Artikel 66\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den mittleren technischen                                        Änderung der\nDienst in der Bundeswehrverwaltung                                   Verordnung über den\n– Fachrichtung Wehrtechnik –                                 Vorbereitungsdienst für den\ngehobenen technischen Dienst\nIn § 5 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b der Verord-\n– Fachrichtung Bahnwesen –\nnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für\nden mittleren technischen Dienst in der Bundeswehr-            In § 3 Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz der Verord-\nverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 17. April       nung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen\n2002 (BGBl. I S. 1444), die zuletzt durch Artikel 22 des    technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – vom\nGesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert        12. September 2014 (BGBl. I S. 1526), die durch Arti-\nworden ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 4“ durch die         kel 29 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)\nAngabe „§ 14 Absatz 3“ ersetzt.                             geändert worden ist, werden die Wörter „§ 9 des Sol-\ndatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 13\nArtikel 63                            des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.\nÄnderung der\nVerordnung über die                                               Artikel 67\nAusbildung und Prüfung\nfür den gehobenen technischen                                          Änderung der\nDienst in der Bundeswehrverwaltung                           Altersgeldzuständigkeitsanordnung\n– Fachrichtung Wehrtechnik –\nDie Altersgeldzuständigkeitsanordnung vom 9. April\nIn § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d der          2018 (BGBl. I S. 462) wird wie folgt geändert:\nVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den\ngehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrver-          1. § 2 wird wie folgt geändert:\nwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 2. Oktober\n2009 (BGBl. I S. 3240, 3692), die zuletzt durch Arti-           a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 46 Absatz 1\nkel 23 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)             Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch\ngeändert worden ist, werden die Wörter „§ 10 Absatz 4              die Wörter „§ 63 Absatz 1 Satz 1 des Soldaten-\ndes Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter                  versorgungsgesetzes“ und die Wörter „§ 46 Ab-\n„§ 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-                satz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch\nsetzt.                                                             die Wörter „§ 63 Absatz 8 des Soldatenversor-\ngungsgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 64\nb) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 60\nÄnderung der                                   Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“\nVerordnung über die                               durch die Wörter „§ 81 Absatz 4 des Soldaten-\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung                           versorgungsgesetzes“ ersetzt.\nfür den gehobenen bautechnischen\n2. In § 4 werden die Wörter „§ 92b des Soldatenver-\nVerwaltungsdienst des Bundes                         sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 110 des\nIn § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c der Verord-             Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.\nnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für\nden gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst\ndes Bundes vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105),                                   Artikel 68\ndie zuletzt durch Artikel 59 der Verordnung vom\nÄnderung des\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,\nwird die Angabe „§ 10 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 14                   Beamtenversorgungsgesetzes\nAbsatz 3“ ersetzt.                                             § 35 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nArtikel 65                            24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch\nÄnderung der                            Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I\nVerordnung über den                        S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nVorbereitungsdienst für den                    „Dieser wird in Höhe von 125 Prozent der Grundrente\nmittleren Wetterdienst des Bundes                   nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Ab-\nIn § 5 Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz der Verord-       satz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversor-\nnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren         gungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 gelten-\nWetterdienst des Bundes vom 27. August 2013 (BGBl. I        den Fassung gewährt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021           4029\nArtikel 69                          8. § 71 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nWeitere Änderung des                            a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein\nBeamtenversorgungsgesetzes                              Komma ersetzt.\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der              b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nBekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I                       „5. Anpassung des Unfallausgleichs (§ 35).“\nS. 150), das zuletzt durch Artikel 68 dieses Gesetzes\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                       Artikel 70\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                               Änderung des\n§ 69m folgende Angabe eingefügt:                                Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes\n„§ 69n Übergangsregelung zu § 35“.                          Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz in der Fas-\n2. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                    sung der Bekanntmachung vom 4. September 2012\n„(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in  (BGBl. I S. 2070), das zuletzt durch Artikel 61 der Ver-\nseiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um       ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert\nmindestens 30 Prozent gemindert, so erhält er, so-       worden ist, wird wie folgt geändert:\nlange dieser Zustand andauert, neben den Dienst-         1. In § 1 werden die Wörter „§ 63c des Soldatenver-\nbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhege-                sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 87 des Sol-\nhalt einen Unfallausgleich. Dieser beträgt                   datenversorgungsgesetzes“ ersetzt.\n1. bei einer Minderung der Erwerbs-                      2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „§ 63c Absatz 6\nfähigkeit von 30 oder 40 Prozent         400 Euro,       des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wör-\nter „§ 87 Absatz 7 des Soldatenversorgungsgeset-\n2. bei einer Minderung der Erwerbs-                          zes“ ersetzt.\nfähigkeit von 50 oder 60 Prozent         800 Euro,\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\n3. bei einer Minderung der Erwerbs-                          a) In Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter\nfähigkeit von 70 oder 80 Prozent       1 200 Euro,\n„§ 63f des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch\n4. bei einer Minderung der Erwerbs-                             die Wörter „§ 90 des Soldatenversorgungsgeset-\nfähigkeit von 90 Prozent               1 600 Euro,          zes“ ersetzt.\n5. bei einer Minderung der Erwerbs-                          b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 63c Ab-\nfähigkeit von 100 Prozent              2 000 Euro.          satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch\ndie Wörter „§ 87 Absatz 2 des Soldatenversor-\nWird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der                 gungsgesetzes“ ersetzt.\nFeststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfall-    4. § 9 wird wie folgt geändert:\nausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minde-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Abschnitt I\nrung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens\ndes Zweiten Teils des Soldatenversorgungsge-\nsechs Monate Bestand hat.\nsetzes“ durch die Wörter „nach Teil 2 Abschnitt 1\n3. In § 38 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „25“                  des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.\ndurch die Angabe „30“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n4. In § 38a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „25“\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach Ab-\ndurch die Angabe „30“ ersetzt.\nschnitt I des Zweiten Teils des Soldatenver-\n5. In § 43a Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 63b                   sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach\ndes Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wör-                     Teil 2 Abschnitt 1 des Soldatenversorgungs-\nter „§ 86 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-                      gesetzes“ ersetzt.\nsetzt.\nbb) In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „§§ 9\n6. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-                    und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes“\nfasst:                                                              durch die Wörter „§§ 13 und 14 des Solda-\n„3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,                 tenversorgungsgesetzes“ ersetzt.\nwobei für den Ruhegehaltsempfänger ein dem                 cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 5 Absatz 5\nUnfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag                   des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch\nunberücksichtigt bleibt,“.                                     die Wörter „§ 7 Absatz 6 des Soldatenversor-\n7. Nach § 69m wird folgender § 69n eingefügt:                          gungsgesetzes“ und die Wörter „§ 5 Absatz 4\ndes Soldatenversorgungsgesetzes“ durch\n„§ 69n                                     die Wörter „§ 7 Absatz 5 des Soldatenversor-\nÜbergangsregelung zu § 35                              gungsgesetzes“ ersetzt.\nPersonen, die im Dezember 2024 einen Unfall-                 dd) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 5 Absatz 6\nausgleich nach § 35 in der bis zum 31. Dezember                     bis 9 des Soldatenversorgungsgesetzes“\n2024 geltenden Fassung erhalten, wird diese Leis-                   durch die Wörter „§ 7 Absatz 7 bis 11 des\ntung weitergewährt, solange in den Verhältnissen,                   Soldatenversorgungsgesetzes“, die Wörter\ndie für die Feststellung maßgebend gewesen sind,                    „§ 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsge-\nkeine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine                    setzes“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 6 des\nhöhere Leistung nach § 35 tritt anstelle der Leistung               Soldatenversorgungsgesetzes“ und die Wör-\nnach Satz 1.“                                                       ter „§ 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungs-","4030          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 5 des     1. In § 7a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 4 wird\nSoldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.                jeweils die Angabe „§ 26 Absatz 1“ durch die An-\nee) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 42 des              gabe „§ 40 Absatz 1“ ersetzt.\nSoldatenversorgungsgesetzes“ durch die           2. § 69a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nWörter „§ 57 des Soldatenversorgungsgeset-           „Soldaten, die wegen der anerkannten Schädi-\nzes“ ersetzt.                                        gungsfolge im Sinne des Soldatenentschädigungs-\nff) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 62 Ab-              gesetzes heilbehandlungsbedürftig sind, erhalten\nsatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“              für die Behandlung dieser Gesundheitsschädigung\ndurch die Wörter „§ 83 Absatz 1 des Solda-           Leistungen im Rahmen des Kapitels 3 Abschnitt 2\ntenversorgungsgesetzes“ ersetzt.                     Unterabschnitt 1 des Soldatenentschädigungsge-\nsetzes, wenn diese für die Soldaten günstiger sind;\n5. In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 werden die Wör-            ausgenommen ist die Gewährung von Krankengeld\nter „§ 63f des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch           der Soldatenentschädigung nach § 19 des Solda-\ndie Wörter „§ 90 des Soldatenversorgungsgeset-              tenentschädigungsgesetzes.“\nzes“ ersetzt.\n6. In § 12 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 werden die Wör-                                Artikel 74\nter „§ 63f des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch\nÄnderung der\ndie Wörter „§ 90 des Soldatenversorgungsgeset-\nzes“ ersetzt.                                                     Erschwerniszulagenverordnung\nDie Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung\n7. In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Grund-\nder Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I\nrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2\ndes Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter         S. 3497), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom\n9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird\n„Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen\nwie folgt geändert:\nnach dem Soldatenentschädigungsgesetz“ ersetzt.\n1. § 4a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 71                              a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 27“ durch die\nAngabe „§ 42“ ersetzt.\nÄnderung des\nAltersgeldgesetzes                            b) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 63c Ab-\nsatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 2\n§ 6 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013                 Satz 2“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-\nsetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert        2. § 17d Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                           a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 27“ durch die\nAngabe „§ 42“ ersetzt.\n1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 3 Satz 1“ ersetzt.              b) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 63c Ab-\nsatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 2\n2. In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 64 Ab-                 Satz 2“ ersetzt.\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 92\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.                      3. § 19 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 27“ durch die\nArtikel 72                                 Angabe „§ 42“ ersetzt.\nÄnderung des                               b) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 63c Ab-\nsatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 2\nBundesbesoldungsgesetzes\nSatz 2“ ersetzt.\n§ 69a Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni                                 Artikel 75\n2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert                            Änderung der\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                               Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung\n„Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten           Die     Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung        vom\nhaben, erhalten für die Behandlung dieser Gesund-          11. August 2017 (BGBl. I S. 3250, 3431), die zuletzt\nheitsschädigung Leistungen im Rahmen der Heilbe-           durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. November 2020\nhandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der           (BGBl. I S. 2349) geändert worden ist, wird wie folgt\nbis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, wenn          geändert:\ndiese für die Soldaten günstiger sind.“                      1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 73                                  „§ 15   Arzneimittel und Medizinprodukte, ein-\nWeitere Änderung des                                        schließlich digitaler Gesundheitsanwen-\nBundesbesoldungsgesetzes                                       dungen“.\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der                b) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe\nBekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),                eingefügt:\ndas zuletzt durch Artikel 72 dieses Gesetzes geändert              „§ 19a Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebe-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                       dürftigkeit“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021            4031\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                              8. § 19 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wehrdienst-             a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nbeschädigung“ durch die Wörter „Wehrdienst-                  fügt:\nbeschädigung nach § 81 des Soldatenversor-                      „(3) Bei schwerer Krankheit oder akuter Ver-\ngungsgesetzes“ und das Wort „Bundesversor-                   schlimmerung einer Krankheit, insbesondere\ngungsgesetz“ durch die Wörter „Bundesversor-                 nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer\ngungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023                 ambulanten Operation oder nach einer ambu-\ngeltenden Fassung“ ersetzt.                                  lanten Krankenhausbehandlung, erhalten Solda-\nb) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§§ 81a                  tinnen und Soldaten die erforderliche Grund-\nbis 81e“ durch die Angabe „§§ 81 und 81a                     pflege und hauswirtschaftliche Versorgung an\nbis 81e“ ersetzt.                                            einem geeigneten Ort im Sinne von § 37 Ab-\nsatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbuch. Satz 1 gilt nicht, wenn bei der Soldatin\naa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversor-                   oder dem Soldaten eine Pflegebedürftigkeit der\ngungsgesetzes“ durch die Wörter „Bundes-                Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 vorliegt.“\nversorgungsgesetzes in der bis zum 31. De-\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nzember 2023 geltenden Fassung“ ersetzt.\nsätze 4 und 5.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesversor-\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und Num-\ngungsgesetzes“ durch die Wörter „Bundes-\nmer 2 wird wie folgt gefasst:\nversorgungsgesetzes in der bis zum 31. De-\nzember 2023 gelten Fassung“ und die Wör-                „2. eine angemessene Entschädigung für den\nter „in der jeweils geltenden“ durch die Wör-               Verdienstausfall der Person, die die häus-\nter „in der bis zum 31. Dezember 2023 gel-                  liche Krankenpflege erbringt.“\ntenden Fassung“ ersetzt.                             d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\n3. In § 5 Nummer 2 werden die Wörter „ausgenom-              9. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:\nmen Schutzimpfungen“ durch die Wörter „ausge-\nnommen Schutzimpfungen und medikamentöser                                           „§ 19a\nProphylaxe“ ersetzt.                                                             Kurzzeitpflege\n4. § 6 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                          bei fehlender Pflegebedürftigkeit\n„1. ambulant in einem anerkannten Heilbad oder                  Reichen Leistungen der häuslichen Kranken-\nanerkannten Kurort,“.                                    pflege nach § 19 Absatz 3 bei schwerer Krankheit\noder wegen akuter Verschlimmerung einer Krank-\n5. Dem § 13 Absatz 1 werden die folgenden Sätze                 heit, insbesondere nach einem Krankenhausauf-\nangefügt:                                                    enthalt, nach einer ambulanten Operation oder\n„Stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnah-              nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung,\nmen sind grundsätzlich in Einrichtungen durchzu-             nicht aus, werden die Aufwendungen für eine erfor-\nführen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach                derliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elf-\n§ 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-              ten Buches Sozialgesetzbuch für eine Übergangs-\nbuch besteht. Bei medizinischem Bedarf können                zeit übernommen, wenn keine Pflegebedürftigkeit\nauch ergänzende Leistungen zur Rehabilitation im             mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften\nSinne von § 43 Absatz 1 des Fünften Buches So-               Buches festgestellt ist. Die Leistung kann in zuge-\nzialgesetzbuch gewährt werden.“                              lassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch So-\nzialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrich-\n6. § 15 wird wie folgt geändert:                                tungen erbracht werden.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:              10. § 20 wird wie folgt geändert.\n„§ 15                             a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe\nArzneimittel und                          „(§§ 10, 11 Absatz 2, §§ 13, 27 Absatz 1 Num-\nMedizinprodukte, einschließlich                    mer 6, § 28)“ durch die Angabe „im Sinne von\ndigitaler Gesundheitsanwendungen“.                    § 6 Absatz 2, §§ 10, 11 Absatz 2, §§ 13, 19a\nund 27 Absatz 1 Nummer 6“ersetzt.\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Arzneimittel und\nMedizinprodukte,“ durch die Wörter „Arzneimit-            b) In Absatz 7 wird das Wort „Fahrtkosten“ durch\ntel und Medizinprodukte, einschließlich digitaler            das Wort „Fahrten“ und das Wort „beihilfefähig“\nGesundheitsanwendungen im Sinne von § 33a                    durch das Wort „erstattungsfähig“ ersetzt.\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt         11. In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und\nund werden nach den Wörtern „zivilen Apothe-              ortsübliche“ gestrichen.\nken“ die Wörter „oder bei anderen zugelassenen\nLeistungserbringern“ eingefügt.                      12. In § 24 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wör-\nter „im Sinne“ durch die Wörter „im Sinne von § 8\n7. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „in der Ortho-            und Anlage 2“ ersetzt.\npädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I\n13. § 26 wird wie folgt geändert:\nS. 1834), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes\nvom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert             a) In Absatz 1 werden die Wörter „, es sei denn, es\nworden ist,“ gestrichen.                                        besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Bereit-","4032           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nstellung der Verpflegung nach § 17 des Wehr-                  4. Pflegehilfsmittel können durch Truppenärz-\nsoldgesetzes“ gestrichen.                                         tinnen und Truppenärzte sowie durch Fach-\närztinnen und Fachärzte der Bundeswehr in\nb) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nanaloger Anwendung von § 16 verordnet\n„1. sie oder er wegen der Folge einer Wehr-                       werden.“\ndienstbeschädigung im Sinne von § 2 Ab-\nsatz 1 behandelt wird.“                              c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 2\nwird wie folgt gefasst:\n14. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Leistungen aus einer privaten Pflegegeld- oder\na) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein-                     Pflegetagegeldversicherung werden nicht ange-\ngefügt:                                                       rechnet.“\n„5. Haushaltshilfe unter den Voraussetzungen\ndes § 24h des Fünften Buches Sozialgesetz-                               Artikel 76\nbuch,“.\nWeitere Änderung der\nb) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die\nNummern 6 bis 9.\nBundeswehr-Heilfürsorgeverordnung\n15. § 28 wird wie folgt geändert:                              Die       Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung      vom\n11. August 2017 (BGBl. I S. 3250, 3431), die zuletzt\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    durch Artikel 75 dieses Gesetzes geändert worden ist,\naa) In Satz 2 wird die Angabe „38“ durch die         wird wie folgt geändert:\nAngabe „37“ ersetzt.                            1. § 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nfügt:                                                           „(1) Liegt bei einer Soldatin oder bei einem\nSoldaten eine gesundheitliche Schädigung als\n„(2) Ist die Pflegebedürftigkeit eingetreten auf         Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3\nGrund einer gesundheitlichen Schädigung,                    des Soldatenentschädigungsgesetzes vor, sind\ndie Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder                 Leistungen im Rahmen des Kapitels 3 Abschnitt 2\nFolge einer Schädigung im Sinne der §§ 81a                  Unterabschnitt 1 des Soldatenentschädigungs-\nbis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes ist,                gesetzes, mit Ausnahme des § 16 Nummer 12\nerfolgt die Kostenerstattung für eine notwendige            des Soldatenentschädigungsgesetzes, zu ge-\nhäusliche, teilstationäre oder vollstationäre               währen, soweit diese für die Soldatin oder den\nPflege durch die Bundeswehr. Dabei erhalten                 Soldaten günstiger sind. Das gilt auch, wenn\ndie betroffenen Soldatinnen und Soldaten die                das Bundesamt für das Personalmanagement\nLeistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44                der Bundeswehr auf Grund einer truppenärzt-\ndes Siebten Buches Sozialgesetzbuch, soweit                 lichen, truppenzahnärztlichen oder weiteren\nes für die Soldatinnen und Soldaten günstiger               fachärztlichen oder fachzahnärztlichen Stellung-\nist, mit den nachfolgenden Maßgaben:                        nahme festgestellt hat, dass eine solche gesund-\n1. abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 des                  heitliche Schädigung wahrscheinlich vorliegt; die\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die            Leistungen nach § 16 Nummer 4 des Soldaten-\nBerechnung der Höhe des Pflegegeldes der                entschädigungsgesetzes werden erst nach An-\nMindestbetrag von 450 Euro und der Höchst-              erkennung einer Wehrdienstbeschädigung ge-\nbetrag von 2 000 Euro, wobei die Einstufung             währt.“\nin die nach dem Umfang der Beeinträchti-             b) In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 81 und 81a\ngungen abgestuften Kategorien des Pflege-               bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes“ je-\ngeldes auf Grundlage der „Anhaltspunkte                 weils durch die Wörter „§§ 3 und 4 des Soldaten-\nzur Bemessung des Pflegegeldes (AHP) bei                entschädigungsgesetzes“ ersetzt.\nArbeitsunfällen und Berufskrankheiten“ in\nder jeweils geltenden Fassung, die auf der           c) Absatz 4 wird aufgehoben.\nInternetseite des Spitzenverbands der Deut-\n2. In § 24 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „§ 24 des\nschen gesetzlichen Unfallversicherung ver-\nBundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter\nöffentlicht ist;\n„§ 16 Nummer 11 des Soldatenentschädigungsge-\n2. während einer kombinierten Inanspruch-                setzes“ ersetzt.\nnahme von Hauspflege und Pflegegeld\ngleichzeitig an einem Tag wird das tageweise     3. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nberechnete Pflegegeld zur Hälfte gezahlt;            a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 44 des Siebten\n3. bei Verhinderung der nicht berufsmäßigen                 Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter\nPflegehilfen, wird die Hälfte des bisher be-            „§ 16 Nummer 8 des Soldatenentschädigungs-\nzogenen Pflegegeldes während einer tage-                gesetzes“ ersetzt.\noder stundenweise Verhinderungspflege bis            b) Nummer 1 wird aufgehoben.\nzu sechs Wochen und bei einer Kurzzeit-\npflege bis zu acht Wochen im Kalenderjahr            c) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1\nweitergezahlt;                                          bis 3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021            4033\nArtikel 77                                                   Artikel 82\nÄnderung des                                                Änderung des\nZweiten Gesetzes zur                            Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nVereinheitlichung und Neuregelung                         § 66 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in\ndes Besoldungsrechts in Bund und Ländern                   der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember\nIn Artikel III § 3 Absatz 3 des Zweiten Gesetzes zur      2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch\nVereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-            Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I\nrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I         S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nS. 1173), das zuletzt durch Artikel 67 der Verordnung\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden                                     „§ 66\nist, werden die Wörter „§ 27 Abs. 1 Satz 2 des Solda-                           Übergangsregelung\ntenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 42 Ab-                         aus Anlass des Gesetzes zur\nsatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-                 Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts\nsetzt.\nFür Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-\nversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesver-\nArtikel 78\nsorgungsgesetz erhalten, gelten § 21 Absatz 3 Satz 2\nÄnderung des                           und Absatz 4 Nummer 1 und 2 und § 65 Absatz 1 Num-\nBundesbesoldungs- und                         mer 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 gelten-\n-versorgungsanpassungsgesetzes 1991                     den Fassung weiter.“\nIn Artikel 1 § 6 Absatz 4 des Bundesbesoldungs-\nund -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom\nArtikel 83\n21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch                         Weitere Änderung des\nArtikel 28 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I                 Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nS. 1594) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 55c\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der\nAbs. 2 Satz 2 und des § 55d Abs. 2 Satz 1 des Sol-\nFassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010\ndatenversorgungsgesetzes.“ durch die Wörter „§ 73\n(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch\nAbsatz 2 Satz 2 und des § 74 Absatz 2 Satz 1 des Sol-\nArtikel 82 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird\ndatenversorgungsgesetzes.“ ersetzt.\nwie folgt geändert:\nArtikel 79                           1. § 21 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                               a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nJugendfreiwilligendienstegesetzes                           „Gleiches gilt für Leistungen nach § 84 Absatz 2\nNummer 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes\nNach § 13 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes\nin Verbindung mit § 27 des Bundesversorgungs-\nvom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch\ngesetzes in der am 31. Dezember 2023 gelten-\nArtikel 47 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019\nden Fassung.“\n(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgender\n§ 14 angefügt:                                                   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\n„§ 14                                        ein Komma ersetzt.\nÜbergangsregelung                              bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nFür Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-                      „6. Ausgleich für gesundheitliche Schädi-\nversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesver-                          gungsfolgen nach Kapitel 2 des Solda-\nsorgungsgesetz erhalten, gilt § 9 Nummer 8 in der bis                       tenentschädigungsgesetzes, Ausgleichs-\nzum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“                            zahlungen nach Kapitel 7 sowie Geldzah-\nlungen nach § 83 Absatz 1 des Soldaten-\nArtikel 80                                          entschädigungsgesetzes.“\nWeitere Änderung des                        2. § 66 wird aufgehoben.\nJugendfreiwilligendienstegesetzes\n§ 14 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom                                    Artikel 84\n16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Arti-                            Änderung der\nkel 79 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-                    Verordnung zur Bezeichnung\ngehoben.\nder als Einkommen geltenden\nsonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4\nArtikel 81\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nÄnderung des\nDie Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen\nBundesfreiwilligendienstgesetzes                    geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3\n§ 18 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom             Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom\n28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Arti-     5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Arti-\nkel 50 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I           kel 52 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I\nS. 2652) geändert worden ist, wird aufgehoben.               S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","4034          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                Wörter „, Krankengeld der Sozialen Entschädigung\noder Krankengeld der Soldatenentschädigung“ er-\na) In Nummer 10 werden die Wörter „Übergangs-\nsetzt.\ngeld (§ 37), Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a Abs. 1)“\ndurch die Wörter „Übergangsgeld (§ 52), Arbeits-     4. § 67 wird aufgehoben.\nlosenbeihilfe (§ 102 Absatz 1)“ ersetzt.\nb) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein                              Artikel 87\nKomma ersetzt.                                                           Änderung des\nc) Folgende Nummer 13 wird angefügt:                                        Gesetzes zur\n„13. nach dem Soldatenentschädigungsgesetz                         Förderung der Einstellung\nder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit\na) das Krankengeld der Soldatenentschädi-\ngung (§ 19),                                   Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-\nwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989\nb) Übergangsgeld (§§ 30 und 46) und            (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 24 des Ge-\nc) Geldleistungen nach § 83 Absatz 2.“         setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. § 3a wird wie folgt geändert:\n1. In § 12 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.             „Entschädigung,“ die Wörter „Krankengeld der Sol-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                datenentschädigung,“ eingefügt.\n2. § 22 Absatz 5 wird aufgehoben.\nArtikel 85\nÄnderung des                                                 Artikel 88\nGesetzes über die                                            Änderung des\nAlterssicherung der Landwirte                                     Wohngeldgesetzes\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte          § 45 des Wohngeldgesetzes vom 24. September\nvom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt     2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 7 des\ndurch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Februar 2021         Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855)\n(BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt ge-   geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nändert:\n1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 130\n2. Absatz 2 wird aufgehoben.\ngestrichen.\n2. In § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort                                 Artikel 89\n„Verletztengeld“ durch die Wörter „Krankengeld\nder Soldatenentschädigung, Verletztengeld“ ersetzt.                         Änderung des\nGesetzes zur Regelung des\n3. In § 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6\nSatz 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Versor-\nSozialen Entschädigungsrechts\ngungskrankengeld“ durch die Wörter „Versorgungs-           Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädi-\nkrankengeld, Krankengeld der Soldatenentschädi-         gungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)\ngung“ ersetzt.                                          wird wie folgt geändert:\n4. § 130 wird aufgehoben.                                  1. Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2\nwerden aufgehoben.\nArtikel 86                          2. Artikel 22 wird aufgehoben.\nÄnderung des                           3. Artikel 29 Nummer 1 und 6 wird aufgehoben.\nZweiten Gesetzes über                       4. Artikel 30 Nummer 1 und 10 wird aufgehoben.\ndie Krankenversicherung der Landwirte\n5. Artikel 38 Nummer 7 wird aufgehoben.\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung\nder Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I               6. Artikel 43 Nummer 1 bis 3 und 5 wird aufgehoben.\nS. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-     7. Artikel 45 wird aufgehoben.\nzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert wor-\n8. Artikel 47 Nummer 2 wird aufgehoben.\nden ist, wird wie folgt geändert:\n9. Artikel 51 Nummer 4 wird aufgehoben.\n1. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 werden vor dem Wort\n„berechnetes“ die Wörter „oder nach dem Solda-\ntenentschädigungsgesetz“ eingefügt.                                           Artikel 89a\n2. In § 25 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort                              Änderung des\n„Entschädigung“ die Wörter „, Krankengeld der Sol-                   Jahressteuergesetzes 2020\ndatenentschädigung“ eingefügt.\nArtikel 38 Nummer 2 des Jahressteuergesetzes\n3. In § 48 Absatz 2 werden die Wörter „oder von Kran-      2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) wird\nkengeld der Sozialen Entschädigung“ durch die           aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021                4035\nArtikel 90                               (4) In Artikel 1 treten § 6 Absatz 5 und § 18 Absatz 2\nam 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten Artikel 2\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nNummer 1 bis 32 und 34 sowie die Artikel 30, 39, 89\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2         und 89a in Kraft.\nbis 5 am 1. Januar 2025 in Kraft.\n(1a) Die Artikel 19a und 19b treten mit Wirkung vom            (5) Die Artikel 3, 28, 33, 35, 44, 48, 50, 68, 72, 79\n1. Januar 2020 in Kraft.                                       und 82 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.\n(2) Artikel 2 Nummer 33 tritt mit Wirkung vom 1. Juli\n2020 in Kraft.\n(6) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung\n(2a) Artikel 5 Nummer 3a und 10 treten mit Wirkung          der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I\nvom 1. Januar 2021 in Kraft.                                   S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes\n(3) Artikel 75 tritt am Tag nach der Verkündung in          geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2024 außer\nKraft.                                                         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nAnnegret Kramp-Karrenbauer"]}