{"id":"bgbl1-2021-60-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":60,"date":"2021-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/60#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_60.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten","law_date":"2021-08-20T00:00:00Z","page":3930,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["3930           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021\nGesetz\nzur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung\nmit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten\nund zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten\nVom 20. August 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           3. die betroffene Person in der Sicherheitserklärung\n– zusätzlich zu den Angaben nach § 13 Absatz 1\nArtikel 1                                des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – anzuge-\nÄnderung des                                ben hat,\nSoldatengesetzes                              a) welche sozialen Netzwerke sie derzeit nutzt,\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-                b) unter welchen Namen sie dort derzeit ange-\nchung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt                  meldet ist,\ndurch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Juni 2021\n(BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt           4. die betroffene Person der Sicherheitserklärung\ngeändert:                                                          zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jah-\nres der Aufnahme beizufügen hat; die Lichtbilder\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   können in elektronischer Form verlangt werden;\na) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe                  sie dürfen nicht für einen automatisierten Ab-\neingefügt:                                                  gleich mit Datenbanken genutzt werden; die Kos-\n„§ 3a Intensivierte erweiterte Sicherheitsüber-             ten der Lichtbilder trägt der Bund,\nprüfung mit Sicherheitsermittlungen“.             5. der betroffenen Person – abweichend von § 17\nb) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:                   Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsge-\n„§ 93 Verordnungsermächtigungen“.                           setzes – bereits nach 30 Monaten ihre Sicher-\nheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,\n2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\n„§ 3a                              6. anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitser-\nklärung – abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3\nIntensivierte erweiterte                       des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – zusätz-\nSicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen              lich die folgenden Maßnahmen einer Wiederho-\n(1) Ein Soldat, der in einer Verwendung mit be-              lungsüberprüfung durchgeführt werden:\nsonders hohen Sicherheitsanforderungen eingesetzt\na) bei der betroffenen Person nur\nwerden soll, ist zuvor einer intensivierten erweiterten\nSicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen                  aa) die Einsichtnahme nach Nummer 2,\nzu unterziehen. Ist ein Soldat bereits in einer solchen             bb) die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Num-\nVerwendung eingesetzt, so ist unverzüglich eine in-                     mer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungs-\ntensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Si-                   gesetzes und\ncherheitsermittlungen durchzuführen.\ncc) die Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 des\n(2) Die Verwendungen mit besonders hohen Si-\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes sowie\ncherheitsanforderungen werden durch Rechtsver-\nordnung festgelegt.                                             b) bei der mitbetroffenen Person die Maßnahmen\n(3) Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungs-                nach Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuch-\ngesetzes für erweiterte Sicherheitsprüfungen mit                    stabe bb und cc,\nSicherheitsermittlungen gelten mit den Maßgaben,             7. die erste und jede weitere Wiederholungsüber-\ndass                                                            prüfung – abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1\n1. die mitwirkende Behörde die betroffene Person                des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – bereits\nselbst befragt, und zwar – abweichend von § 12              nach fünf Jahren eingeleitet wird und\nAbsatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungs-             8. die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit\ngesetzes – unabhängig davon, ob eine sicher-                den Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung\nheitserhebliche Erkenntnis dies erfordert,                  nach Nummer 6 nicht eingeleitet wird, solange\n2. zu der betroffenen Person – abweichend von                   a) die Wiederholungsüberprüfung noch nicht ab-\n§ 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 3a des Sicher-                    geschlossen ist oder\nheitsüberprüfungsgesetzes – in jedem Fall Ein-\nsicht genommen wird                                         b) nach dem Abschluss der letzten Wiederho-\nlungsüberprüfung noch nicht 30 Monate ver-\na) in öffentlich zugängliche Internetseiten und\ngangen sind.“\nb) in den Teil ihres Profils in einem sozialen Netz-\n3. § 93 wird wie folgt geändert:\nwerk, der für alle Mitglieder des Netzwerks\nsichtbar ist,                                         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021             3931\n„§ 93                                                       „§ 3a\nVerordnungsermächtigungen“.                             Sicherheitsüberprüfung auf Grund einer\nBeorderung oder bei Heranziehung zu einer\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:          Dienstleistung mit oder ohne vorherige Beorderung\n„(4) Das Bundesministerium der Verteidigung                (1) Für jede beorderte Reservistin und jeden be-\nerlässt im Einvernehmen mit dem Bundesminis-              orderten Reservisten, die oder der zu einer in § 60\nterium des Innern, für Bau und Heimat die                 des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung be-\nRechtsverordnung über die Festlegung der Ver-             stimmt ist, ist vor Beginn der Dienstleistung eine\nwendungen mit besonders hohen Sicherheits-                einfache Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.\nanforderungen nach § 3a Absatz 2.“                            (2) Für jede Reservistin und jeden Reservisten,\nmit oder ohne Beorderung, die oder der zu einer in\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                     § 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleis-\ntung herangezogen wird, ist vor der Heranziehung\nArtikel 2                               zur Dienstleistung eine einfache Sicherheitsüber-\nprüfung durchzuführen.\nÄnderung des\n(3) Die einfache Sicherheitsüberprüfung unter-\nReservistengesetzes\nbleibt, wenn dies zur Sicherstellung der Erfüllung\nDas Reservistengesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I             des Auftrags der Bundeswehr zwingend notwendig\nS. 1583, 1588), das zuletzt durch Artikel 189 der Ver-          ist. Die Entscheidung, ob eine einfache Sicherheits-\nordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert            überprüfung unterbleibt, trifft das Bundesministe-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            rium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte\nStelle.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3\n(4) Für die Durchführung der einfachen Sicher-\nfolgende Angabe eingefügt:\nheitsüberprüfung gilt das Sicherheitsüberprüfungs-\n„§ 3a Sicherheitsüberprüfung auf Grund einer Be-             gesetz.“\norderung oder bei Heranziehung zu einer\nDienstleistung mit oder ohne vorherige Beor-                               Artikel 3\nderung“.                                                                 Inkrafttreten\n2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                      Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. August 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nAnnegret Kramp-Karrenbauer"]}