{"id":"bgbl1-2021-6-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":6,"date":"2021-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/6#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_6.pdf#page=52","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen in der Allgemeinen Gebührenverordnung und der Besonderen Gebührenverordnung BMI","law_date":"2021-02-11T00:00:00Z","page":204,"pdf_page":52,"num_pages":13,"content":["204          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nVerordnung\nzur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen in\nder Allgemeinen Gebührenverordnung und der Besonderen Gebührenverordnung BMI\nVom 11. Februar 2021\nAuf Grund des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I\nS. 3154) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1\nSatz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:\nArtikel 1\nÄnderung der\nAllgemeinen Gebührenverordnung\nDie Allgemeine Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 46 der\nVerordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 12 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „10,40“ durch die Angabe „11,20“ ersetzt.\n2. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)\nTeil A\nAllgemeine pauschale Stundensätze\n(Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)\nStundensatz\nKostenblock\nin Euro\nAbschnitt 1\nPersonaleinzel- und Sacheinzelkosten\n1. mit Gemeinkostenzuschlag\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte\nStundensatz um 0,90 Euro gekürzt werden.\neinfacher Dienst/           50,73\nWenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss Gruppe E 2 bis E 4\nder Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.\nmittlerer Dienst/           59,42\nGruppe E 5 bis E 9a\ngehobener Dienst/           74,41\nGruppe E 9b\nbis E 12\nhöherer Dienst/             93,61\nGruppe E 13\nbis E 15 Ü\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der       Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte\nStundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden.\nmittlerer Dienst            62,00\nWenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss\nder Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.                   gehobener Dienst            75,19\nWenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der       höherer Dienst              96,59\nStundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden.\nWenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss\nder Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.\nWenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der\nStundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021        205\nStundensatz\nKostenblock\nin Euro\n2. ohne Gemeinkostenzuschlag\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte\nStundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden.\neinfacher Dienst/           39,60\nWenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss Gruppe E 2 bis E 4\nder Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.\nmittlerer Dienst/           46,38\nGruppe E 5 bis E 9a\ngehobener Dienst/           58,09\nGruppe E 9b\nbis E 12\nhöherer Dienst/             73,08\nGruppe E 13\nbis E 15 Ü\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der       Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte\nStundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden.\nmittlerer Dienst            48,40\nWenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss\nder Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.                   gehobener Dienst            58,70\nWenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der       höherer Dienst              75,40\nStundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.\nWenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss\nder Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.\nWenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der\nStundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden.\nAbschnitt 2\nPersonaleinzelkosten\n1. mit Gemeinkostenzuschlag\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte\nStundensatz um 0,31 Euro gekürzt werden.\neinfacher Dienst/           37,39\nGruppe E 2 bis E 4\nmittlerer Dienst/           46,09\nGruppe E 5 bis E 9a\ngehobener Dienst/           61,08\nGruppe E 9b\nbis E 12\nhöherer Dienst/             80,28\nGruppe E 13\nbis E 15 Ü\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte\nStundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden.\nmittlerer Dienst            49,01\ngehobener Dienst            62,19\nhöherer Dienst              83,59\n2. ohne Gemeinkostenzuschlag\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte\nStundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden.\neinfacher Dienst/           29,19\nGruppe E 2 bis E 4\nmittlerer Dienst/           35,98\nGruppe E 5 bis E 9a\ngehobener Dienst/           47,68\nGruppe E 9b\nbis E 12\nhöherer Dienst/             62,67\nGruppe E 13\nbis E 15 Ü","206          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nStundensatz\nKostenblock\nin Euro\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte\nStundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.\nmittlerer Dienst         38,26\ngehobener Dienst         48,55\nhöherer Dienst           65,25\nAbschnitt 3\nSacheinzelkosten\n1. mit Gemeinkostenzuschlag\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte\nStundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden.\n13,33\nWenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss\nder Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte\nStundensatz um 0,57 Euro gekürzt werden.\n13,00\nWenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss\nder Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.\nWenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der\nStundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden.\nWenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss\nder Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.\nWenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der\nStundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden.\n2. ohne Gemeinkostenzuschlag\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte\nStundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden.\n10,41\nWenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss\nder Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte\nStundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden.\n10,15\nWenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss\nder Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.\nWenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der\nStundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.\nWenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss\nder Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.\nWenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der\nStundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden.\nTeil B\nHerleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze\nDurchschnittskosten\nKostenblock                Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung     für den Bund\npro Jahr in Euro\n1. Personaleinzelkosten\n1.1 Beamtinnen und Beamte\n1.1.1 steuerpflichtiges Brutto   A3                                                        29 209\nA4                                                        34 875\nA5                                                        36 285\nA6                                                        37 245\neinfacher Dienst A 2 bis A 6                              36 427\nA6                                                        33 056\nA7                                                        36 673\nA8                                                        43 251","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021           207\nDurchschnittskosten\nKostenblock              Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung       für den Bund\npro Jahr in Euro\nA9                                                          47 887\nA 9 + Zulage                                                52 040\nmittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage                       44 860\nA9                                                          40 738\nA 10                                                        50 215\nA 11                                                        57 815\nA 12                                                        63 344\nA 13                                                        70 639\nA 13 + Zulage                                               74 822\ngehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage                      57 529\nA 13                                                        65 194\nA 14                                                        73 858\nA 15                                                        85 319\nA 16                                                        95 292\nhöherer Dienst A 13 bis A 16                                78 088\n1.1.2 Versorgung               Verwaltungsbeamtinnen und -beamte\n% von 1.1.1\neinfacher Dienst                              27,9          10 163\nmittlerer Dienst                              27,9          12 516\ngehobener Dienst                              29,3          16 856\nhöherer Dienst                                36,9          28 814\nPolizeivollzugsbeamtinnen und -beamte\nmittlerer Dienst                              32,6          14 624\ngehobener Dienst                              32,6          18 754\nhöherer Dienst                                32,6          25 457\n1.1.3 sonstige Personalnebenkosten\nBeihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie             2 450\nHeilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -be-\namten\nFürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ-              100\nlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-\nten/-kräften\nTrennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um-                   400\nzugskostenvergütungen\n1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\n1.2.1 steuerpflichtiges Brutto E2                                                          32 523\nE2Ü                                                         29 897\nE3                                                          34 831\nE4                                                          35 699\nGruppe E 2 bis E 4                                          34 830\nE5                                                          38 483\nE6                                                          39 805\nE7                                                          43 533\nE8                                                          45 403","208          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nDurchschnittskosten\nKostenblock              Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung       für den Bund\npro Jahr in Euro\nE 9a                                                         47 884\nGruppe E 5 bis E 9a                                          42 261\nE 9b                                                         52 951\nE 9c                                                         52 503\nE 10                                                         55 546\nE 11                                                         60 576\nE 12                                                         66 265\nGruppe E 9b bis E 12                                         58 811\nE 13                                                         61 817\nE 14                                                         74 679\nE 15                                                         86 568\nE 15 Ü                                                     103 564\nGruppe E 13 bis E 15 Ü                                       68 841\n1.2.2 Personalnebenkosten      E2                                                            8 738\nBezüge\nE2Ü                                                           8 475\nE3                                                            9 078\nE4                                                            9 470\nGruppe E 2 bis E 4                                            9 149\nE5                                                           10 190\nE6                                                           10 623\nE7                                                           11 864\nE8                                                           12 315\nE 9a                                                         12 793\nGruppe E 5 bis E 9a                                          11 319\nE 9b                                                         13 914\nE 9c                                                         13 464\nE 10                                                         14 472\nE 11                                                         15 551\nE 12                                                         16 632\nGruppe E 9b bis E 12                                         15 088\nE 13                                                         15 590\nE 14                                                         18 109\nE 15                                                         19 537\nE 15 Ü                                                       19 652\nGruppe E 13 bis E 15 Ü                                       16 901\n1.2.3 sonstige Personalnebenkosten\nFürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ-             100\nlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-\nten/-kräften\nUnfallversicherung Bund und Bahn                               250","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021           209\nDurchschnittskosten\nKostenblock               Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung       für den Bund\npro Jahr in Euro\nTrennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um-                   400\nzugskostenvergütungen\n2. Sacheinzelkosten\n2.1 sächliche Verwaltungsausgaben                                                           5 490\nGeschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte,\nAusstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sons-\ntige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung\nVerbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der-\ngleichen\nMieten und Pachten\nAus- und Fortbildung\nDienstreisen\nSachverständige\n2.2 Investitionen                                                                            3 660\nkleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten\nErwerb von Fahrzeugen\nErlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sa-\nchen\nErwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs-\ntungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)\nErwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und\nAusrüstungsgegenständen sowie Software im Be-\nreich Informationstechnik\n2.3 Büroräume                                                                                8 100\nBewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und\nRäume\nMieten und Pachten im Zusammenhang mit dem ein-\nheitlichen Liegenschaftsmanagement\nUnterhaltung der Grundstücke und baulichen Anla-\ngen\n2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3                                                     –4%\n3. Gemeinkosten\nZuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten                                     28,1 %\n4. Personalstruktur Bundesbedienstete\n4.1 Anzahl\nVerwaltungsbeamtinnen und -beamte                           78 121\neinfacher Dienst                                             1 225\nmittlerer Dienst                                            34 001\ngehobener Dienst                                            29 546\nhöherer Dienst                                              13 349\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer                          70 337\nGruppe E 2 bis E 4                                           5 313\nGruppe E 5 bis E 9a                                         39 376","210          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nGruppe E 9b bis E 12                                       16 244\nGruppe E 13 bis E 15 Ü                                       9 404\n4.2 Vollzeitäquivalente\nVerwaltungsbeamtinnen und -beamte                          74 211\neinfacher Dienst                                             1 196\nmittlerer Dienst                                           32 673\ngehobener Dienst                                           27 875\nhöherer Dienst                                             12 467\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer                         65 126\nGruppe E 2 bis E 4                                           4 690\nGruppe E 5 bis E 9a                                        36 740\nGruppe E 9b bis E 12                                       15 177\nGruppe E 13 bis E 15 Ü                                       8 159\n5. Arbeitsleistung\nArbeitsstunden                                                                          pro Monat\nBeamtinnen und Beamte                                           136\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer                              129\nAnlage 2\n(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 10 Absatz 2 Nummer 2)\nBesondere pauschale Stundensätze\n(Berechnungsschema für behördenspezifische Pauschalsätze)\nFesttitel gemäß\nKostenblock              Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung  Haushaltssystematik des\nBundes\n1. Personaleinzelkosten\n1.1 Beamtinnen und Beamte\n1.1.1 steuerpflichtes Brutto  A3\nA4\nA5\nA6\neinfacher Dienst A 2 bis A 6\nA6\nA7\nA8\nA9\nA 9 + Zulage\nmittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage\nA9\nA 10\nA 11\nA 12\nA 13\nA 13 + Zulage","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021             211\nFesttitel gemäß\nKostenblock               Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung  Haushaltssystematik des\nBundes\ngehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage\nA 13\nA 14\nA 15\nA 16\nhöherer Dienst A 13 bis A 16\n1.1.2 Versorgung               Verwaltungsbeamtinnen und -beamte\n% von 1.1.1\neinfacher Dienst                              27,9\nmittlerer Dienst                              27,9\ngehobener Dienst                              29,3\nhöherer Dienst                                36,9\nPolizeivollzugsbeamtinnen und -beamte\nmittlerer Dienst                              32,6\ngehobener Dienst                              32,6\nhöherer Dienst                                32,6\n1.1.3 sonstige Personalnebenkosten\nBeihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Z 441 .1 sowie 443 .3\nHeilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -be-\namten\nFürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ- Z 443 .1\nlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-\nten/-kräften\nTrennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um- 453 .1\nzugskostenvergütungen\nwenn bei Dienstreisen\nTrennungsgeld als\nAuslage abgerechnet\nwird:\n5% dieses Titels\nvermischte Personalausgaben – soweit die Kosten 459 .9\nmit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind\n(§ 3)\n1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\n1.2.1 steuerpflichtiges Brutto E 2\nE2Ü\nE3\nE4\nGruppe E 2 bis E 4\nE5\nE6\nE7\nE8\nE 9a\nGruppe E 5 bis E 9a\nE 9b\nE 9c","212          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nFesttitel gemäß\nKostenblock             Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung   Haushaltssystematik des\nBundes\nE 10\nE 11\nE 12\nGruppe E 9b bis E 12\nE 13\nE 14\nE 15\nE 15 Ü\nGruppe E 13 bis E 15 Ü\n1.2.2 Personalnebenkosten    E2\nBezüge\nE2Ü\nE3\nE4\nGruppe E 2 bis E 4\nE5\nE6\nE7\nE8\nE 9a\nGruppe E 5 bis E 9a\nE 9b\nE 9c\nE 10\nE 11\nE 12\nGruppe E 9b bis E 12\nE 13\nE 14\nE 15\nE 15 Ü\nGruppe E 13 bis E 15 Ü\n1.2.3 sonstige Personalnebenkosten\nFürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ- Z 443 .1\nlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-\nten/-kräften\nUnfallversicherung Bund und Bahn                     Z 452 02\nTrennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um- 453 .1\nzugskostenvergütungen\nwenn bei Dienstreisen\nTrennungsgeld als\nAuslage abgerechnet\nwird:\n5 % dieses Titels","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021             213\nFesttitel gemäß\nKostenblock              Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung    Haushaltssystematik des\nBundes\nvermischte Personalausgaben – soweit die Kosten 459 .9\nmit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind\n(§ 3)\n2. Sacheinzelkosten\n2.1 sächliche Verwaltungsausgaben\nGeschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, 511 .1\nAusstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sons-\ntige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung\nVerbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der- 514 .1\ngleichen\nwenn Hubschrauber\nals Auslage abge-\nrechnet werden:\n79 % dieses Titels\nwenn Boote oder\nSchiffe als Auslage\nabgerechnet werden:\n91 % dieses Titels\nMieten und Pachten                                    518 .1\nAus- und Fortbildung                                  525 .1\nDienstreisen                                          527 .1\nwenn Dienstreisen als\nAuslage abgerechnet\nwerden:\n0 % dieses Titels\nSachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fach- Z 526 .2\nbeiräten und ähnlichen Ausschüssen – soweit die\nKosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden wenn Sachverstän-\nsind (§ 3)                                            dige als Auslage  ab-\ngerechnet werden:\n60 % dieses Titels\naußergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veran- Z 529 .1\nlassung in besonderen Fällen – soweit die Kosten mit\nder gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)\nAufträge und Dienstleistungen im Bereich Informa- 532 .1\ntionstechnik – soweit die Kosten mit der gebühren-\nfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)\nbehördenspezifische fachbezogene Verwaltungsaus- 532 .2\ngaben (ohne IT) – soweit die Kosten mit der gebüh-\nrenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)\nsonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte – soweit 532 .3\ndie Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun-\nden sind (§ 3)                                        wenn  sonstige\nDienstleistungsauf-\nträge an Dritte als\nAuslage abgerechnet\nwerden:\n0 % dieses Titels\nvermischte Verwaltungsausgaben – soweit die Kos- 539 .9\nten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind\n(§ 3)\nÖffentlichkeitsarbeit – soweit die Kosten mit der ge- Z 542 .1\nbührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)\nVeröffentlichungen und Fachinformationen – soweit Z 543 .1\ndie Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun-\nden sind (§ 3)","214           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nFesttitel gemäß\nKostenblock               Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung    Haushaltssystematik des\nBundes\nForschung, Untersuchungen und Ähnliches – soweit 544 .1\ndie Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun-\nden sind (§ 3)\nKonferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellun- Z 545 .1\ngen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen\nLeistung verbunden sind (§ 3)\nnicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben – 547 .1\nsoweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung\nverbunden sind (§ 3)\n2.2 Investitionen\nKleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten                711 .1\nErwerb von Fahrzeugen                                  811 .1\nwenn Wasserwerfer\nals Auslage abge-\nrechnet werden:\n96 % dieses Titels\nErlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen 132 .1\nErwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs- 812 .1\ntungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)\nErwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und 812 .2\nAusrüstungsgegenständen sowie Software im Be-\nreich Informationstechnik\nBaumaßnahmen von mehr als 6 Mio. Euro im Einzel- 712 .1\nfall – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen\nLeistung verbunden sind (§ 3)\n2.3 Büroräume\nBewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und 517 .1\nRäume\nMieten und Pachten im Zusammenhang mit dem ein- 518 .2\nheitlichen Liegenschaftsmanagement\nUnterhaltung der Grundstücke und baulichen Anla- 519 .1\ngen\n2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3                                               –4%\n3. Gemeinkosten\nZuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent\n3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringen\nLeitung\nStabstellen\ninterne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte)\nControlling\ninterne Revision\nBereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte)\nLiegenschaftsverwaltung\nInformationstechnik\nArbeitsschutz\nJustiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren)\nInnerer Dienst","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021         215\nSprachendienst\nBibliothek\nDruckerei\nBeihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte)\nStelle für Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld\nBezügestelle\nPersonalvertretung\n3.2 Rechts- und Fachaufsicht\n4. Personalstruktur\n4.1 Anzahl\nBeamtinnen und Beamte                             Gesamtzahl\n(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbe- einfacher Dienst\namtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeam-\ntinnen und -beamte)                               mittlerer Dienst\ngehobener Dienst\nhöherer Dienst\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer                Gesamtzahl\nGruppe E 2 bis E 4\nGruppe E 5 bis E 9a\nGruppe E 9b bis E 12\nGruppe E 13\nbis E 15 Ü\n4.2 Vollzeitäquivalente\nBeamtinnen und Beamte                             Gesamtzahl\n(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbe- einfacher Dienst\namtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeam-\ntinnen und -beamte)                               mittlerer Dienst\ngehobener Dienst\nhöherer Dienst\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer                Gesamtzahl\nGruppe E 2 bis E 4\nGruppe E 5 bis E 9a\nGruppe E 9b bis E 12\nGruppe E 13\nbis E 15 Ü\n5. Arbeitsleistung\nArbeitsstunden                                                                     pro Monat\nBeamtinnen und Beamte\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\n“.","216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nArtikel 2\nÄnderung der\nBesonderen Gebührenverordnung BMI\nIn § 3 Nummer 1 und 2 der Besonderen Gebührenverordnung BMI vom\n2. September 2019 (BGBl. I S. 1359) werden jeweils nach dem Wort „Gebüh-\nrenverordnung“ die Wörter „in der am 23. Oktober 2018 geltenden Fassung“\neingefügt.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 11. Februar 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}