{"id":"bgbl1-2021-6-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":6,"date":"2021-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_6.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht)","law_date":"2021-02-11T00:00:00Z","page":154,"pdf_page":2,"num_pages":50,"content":["154             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nGesetz\nzur Verbesserung der Transparenz in der\nAlterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung\nder Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze\n(Gesetz Digitale Rentenübersicht)\nVom 11. Februar 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                   Artikel 1\nGesetz\nInhaltsübersicht                                             zur Entwicklung und\nArtikel 1     Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer\nEinführung einer Digitalen Rentenübersicht\nDigitalen Rentenübersicht (Rentenübersichtsge-             (Rentenübersichtsgesetz – RentÜG)\nsetz – RentÜG)\nArtikel 2     Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                                 §1\nArtikel 3     Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nZweck\nArtikel 4     Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 5     Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch        Die Digitale Rentenübersicht dient der Verbesserung\nArtikel 6     Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch    des Kenntnisstandes der Bürgerinnen und Bürger über\nArtikel 7     Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes           ihre jeweilige Altersvorsorge und enthält Informationen\nArtikel 8     Änderung der Abgabenordnung                      insbesondere über deren Höhe. Die Informationen sol-\nArtikel 9     Änderung des Einkommensteuergesetzes             len verlässlich, verständlich und möglichst vergleichbar\nArtikel 10    Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung   sein.\nder Landwirte\nArtikel 11    Änderung der Wahlordnung für die Sozialversiche-                             §2\nrung\nBegriffsbestimmungen\nArtikel 12    Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsver-\nordnung                                             Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbe-\nArtikel 12a   Änderung der Beitragsverfahrensverordnung        stimmungen:\nArtikel 12b   Änderung des Dritten Bürokratieentlastungsgeset-\nzes\n1. Altersvorsorgeprodukte: alle Versicherungen, Zusa-\ngen und Verträge, auf deren Grundlage Leistungen\nArtikel 12c   Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer         der gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Alters-\nGesetze                                             vorsorge in der Zukunft erbracht werden; dabei\nArtikel 12d   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch        a) sind zur gesetzlichen Altersvorsorge die gesetz-\nArtikel 12e   Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung          liche Rentenversicherung, die Alterssicherung der\nder Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und\nLandwirte, die berufsständische Versorgung und\nder Versorgungsanstalt der deutschen Kulturor-\nchester                                                 die Versorgung der Beamten, Richter und Solda-\nArtikel 12f   Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung des          ten zu zählen,\nSeearbeitsgesetzes und anderer Gesetze              b) ist betriebliche Altersvorsorge als betriebliche Al-\nArtikel 13    Inkrafttreten                                           tersversorgung im Sinne des § 1 des Betriebsren-\nAnlagen 1 bis 13 zur Wahlordnung für die Sozialversicherung           tengesetzes zu verstehen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021               155\nc) sind zur privaten Altersvorsorge insbesondere die      tronische Portal die jeweils geltenden Vorgaben zur\nnach den §§ 5 und 5a des Altersvorsorgever-           Barrierefreiheit nach dem Behindertengleichstellungs-\nträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Alters-  gesetz, insbesondere die §§ 4 und 12a des Behinder-\nvorsorge- und Basisrentenverträge zu zählen           tengleichstellungsgesetzes, sowie die auf Grundlage\nsowie private Lebensversicherungsverträge, die        des Behindertengleichstellungsgesetzes erlassenen\neinmalige oder wiederkehrende Erlebensfall-           Rechtsverordnungen zur Barrierefreiheit, insbesondere\nleistungen mit rentennahem Beginn des Leis-           die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, zu\ntungsbezugs erbringen,                                beachten.\n2. Vorsorgeeinrichtungen: alle Anbieter, Träger oder             (4) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-\nStellen, die gesetzliche, betriebliche oder private Al-   sicht erteilt Bürgerinnen und Bürgern Auskunft zu ihren\ntersvorsorgeprodukte anbieten,                            Verfahren und zur Zusammenführung der Informatio-\n3. Standmitteilungen: alle Renteninformationen oder           nen. Sie erteilt keine Auskünfte über die Altersvorsor-\nvergleichbare Informationen, die Vorsorgeeinrich-         geansprüche aus den einzelnen Altersvorsorgeproduk-\ntungen ihren Kundinnen und Kunden regelmäßig              ten der jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen. Die Zentrale\nzur Verfügung stellen, um über die Höhe der Alters-       Stelle für die Digitale Rentenübersicht erteilt Vorsorge-\nvorsorgeansprüche zu informieren,                         einrichtungen Auskunft über die Anwendung dieses\nGesetzes.\n4. erreichte Altersvorsorgeansprüche: die bis zum\nStichtag der Standmitteilung erworbenen Ansprüche\n§4\naus Altersvorsorgeprodukten (Altersvorsorgeansprü-\nche) bei Beginn des Leistungsbezugs oder bei Ab-                               Grundsätze der\nlauf des Vertrages unter der Annahme, dass keine                         Digitalen Rentenübersicht\nweiteren Ansprüche erworben werden,                          (1) Bürgerinnen und Bürger können die Digitale Ren-\n5. erreichbare Altersvorsorgeansprüche: die Altersvor-        tenübersicht über das Portal der Zentralen Stelle für die\nsorgeansprüche bei Beginn des Leistungsbezugs             Digitale Rentenübersicht abfragen. Die Digitale Renten-\noder bei Ablauf des Vertrages unter der Annahme,          übersicht wird den Nutzenden von der Zentralen Stelle\ndass bis dahin weitere Ansprüche erworben werden,         für die Digitale Rentenübersicht ausschließlich elektro-\n6. garantierte Werte: die erreichten oder erreichbaren        nisch zur Verfügung gestellt.\nAltersvorsorgeansprüche, die nach geltendem Recht            (2) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-\nmindestens entstanden sind oder entstehen werden          sicht fragt nach Abfrage der oder des Nutzenden die\noder vertraglich zugesichert sind,                        in § 5 Absatz 1 genannten Informationen bei den ange-\n7. prognostizierte Werte: die erreichten oder erreich-        bundenen Vorsorgeeinrichtungen unter Angabe der\nbaren Altersvorsorgeansprüche, die sich unter Zu-         Identifikationsnummer der oder des Nutzenden an.\ngrundelegung einer realistischen Einschätzung der         Sind bei der Vorsorgeeinrichtung die in § 5 Absatz 1\nkünftigen Entwicklung ergeben können,                     genannten Daten zu der oder dem Nutzenden gespei-\nchert und kann die Vorsorgeeinrichtung eine Zuord-\n8. Identifikationsnummer: die einer natürlichen Person\nnung der oder des Nutzenden anhand der Identifika-\nvom Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b der\ntionsnummer vornehmen, werden die in § 5 Absatz 1\nAbgabenordnung zugeteilte Identifikationsnummer.\ngenannten Daten unter Angabe der Identifikationsnum-\nmer der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenüber-\n§3\nsicht übermittelt. Sind bei der Vorsorgeeinrichtung\nZentrale Stelle für                      keine Daten nach § 5 Absatz 1 vorhanden oder kann\ndie Digitale Rentenübersicht                   sie eine eindeutige Zuordnung der Anfrage nicht vor-\n(1) Es wird eine Zentrale Stelle für die Digitale Ren-     nehmen, meldet die Vorsorgeeinrichtung dies unter An-\ntenübersicht errichtet, die ein elektronisches Portal be-     gabe der Identifikationsnummer der Zentralen Stelle für\ntreibt, über das die Digitale Rentenübersicht abgerufen       die Digitale Rentenübersicht. In diesem Fall hat die Vor-\nwerden kann.                                                  sorgeeinrichtung die mit der Anfrage durch die Zentrale\n(2) Die Digitale Rentenübersicht enthält Informatio-       Stelle für die Digitale Rentenübersicht übermittelten\nnen über die individuellen Altersvorsorgeansprüche in         personenbezogenen Daten unmittelbar nach Beantwor-\nder gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvor-       tung der Anfrage zu löschen, soweit die Vorsorge-\nsorge der oder des Nutzenden. Dafür werden von der            einrichtung diese Daten nicht bereits in einem anderen\nZentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht die         Zusammenhang rechtmäßig erhoben hat.\nnach § 5 Absatz 1 von den Vorsorgeeinrichtungen\nübermittelten Informationen zusammengestellt und zu                                       §5\neinem Gesamtüberblick nach § 5 Absatz 3 zusammen-                                     Inhalte der\ngeführt. Die Digitale Rentenübersicht wird den Nutzen-                       Digitalen Rentenübersicht\nden in einem elektronischen Format zur Verfügung ge-\n(1) Auf Anfrage der Zentralen Stelle für die Digitale\nstellt, das ihnen die Weiterverarbeitung ermöglicht.\nRentenübersicht nach § 4 Absatz 2 übermitteln die\n(3) Die Informationen in der Digitalen Rentenüber-         angebundenen Vorsorgeeinrichtungen die folgenden\nsicht sollen von der Zentralen Stelle für die Digitale        Informationen zu den Altersvorsorgeprodukten der Nut-\nRentenübersicht klar, prägnant, verständlich und              zenden:\nschlüssig dargestellt werden. Die Darstellung soll mög-\nlichst übersichtlich und nutzerfreundlich sein. Die Zen-      1. die letzte verfügbare Standmitteilung,\ntrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht hat sowohl      2. allgemeine Angaben zur Vorsorgeeinrichtung, für\nfür die Digitale Rentenübersicht als auch für das elek-           Rückfragen zum jeweiligen Altersvorsorgeanspruch","156            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\ninsbesondere Kontaktinformationen der Vorsorge-             (3) Die erste Betriebsphase soll 21 Monate nach In-\neinrichtung sowie das bei der Vorsorgeeinrichtung        krafttreten dieses Gesetzes beginnen und nach zwölf\nverwendete Kennzeichen der Kundin oder des Kun-          Monaten enden. Vor Abschluss der ersten Betriebs-\nden,                                                     phase legt die Zentrale Stelle für die Digitale Renten-\nübersicht dem Steuerungsgremium nach § 9 einen Eva-\n3. allgemeine Angaben zum Altersvorsorgeprodukt,\nluierungsbericht über die Erfahrungen und Ergebnisse\ninsbesondere Angaben zur Bezeichnung, zur Art,\nder ersten Betriebsphase vor.\nzur Zuordnung zur gesetzlichen, betrieblichen oder\nprivaten Altersvorsorge, zur Art der Auszahlung der\nLeistung sowie zum Zeitpunkt der Leistungsgewäh-                                    §7\nrung sowie den Stichtag der Angaben,                                          Anbindung der\nVorsorgeeinrichtungen\n4. wertmäßige Angaben zu den erreichten und erreich-\nbaren Altersvorsorgeansprüchen, differenziert nach          (1) Vorsorgeeinrichtungen können sich freiwillig an\nder Art der Auszahlung als Einmalbetrag oder lau-        die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht\nfende Rente sowie differenziert nach garantierten        anbinden. Die Zentrale Stelle für die Digitale Renten-\nund prognostizierten Werten, soweit diese in den         übersicht lehnt eine Anbindung ab, wenn die anbin-\nStandmitteilungen ausgewiesen werden,                    dungswillige Stelle keine Vorsorgeeinrichtung im Sinne\ndes § 2 Nummer 2 ist. Ist eine Vorsorgeeinrichtung\n5. weitere Angaben zum Leistungsumfang, insbeson-\ndurch eine unionsrechtliche oder bundesrechtliche Re-\ndere, ob das Altersvorsorgeprodukt eine Invaliditäts-\ngelung oder durch eine aufgrund einer solchen Rege-\noder Hinterbliebenenabsicherung oder beides um-\nlung erlassenen Verordnung verpflichtet, mindestens\nfasst, ob auf die Leistungen nach jeweils geltender\njährlich Standmitteilungen zu übermitteln, so ist sie ab\nRechtslage Steuern oder Sozialabgaben oder beides\ndem Stichtag, der in der aufgrund des § 13 Absatz 3\nzu entrichten sind und ob die Leistungen in der Ren-\nerlassenen Verordnung festgelegt wird, auch verpflich-\ntenbezugsphase angepasst werden.\ntet, sich an die Zentrale Stelle für die Digitale Renten-\n(2) Die Standmitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 ist        übersicht anzubinden. Die dem Landesrecht unter-\nin einem geeigneten Dokumentenformat, die Daten              liegenden Vorsorgeeinrichtungen der Versorgung von\nnach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sind in einem standar-          Beamten und Richtern sowie der berufsständischen\ndisierten Datensatz zu übermitteln, die jeweils von der      Versorgungswerke entscheiden vorbehaltlich anderwei-\nZentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht vorge-     tiger landesrechtlicher Regelungen selbstständig über\ngeben werden. Die wertmäßigen Angaben müssen                 eine Anbindung an die Zentrale Stelle für die Digitale\nstets mit denen in der Standmitteilung nach Absatz 1         Rentenübersicht.\nNummer 1 übereinstimmen.                                        (2) Die Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen dient\n(3) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-      der Anfrage von Informationen durch die Zentrale Stelle\nsicht fasst wertmäßige Angaben der Altersvorsorge-           für die Digitale Rentenübersicht und der Übermittlung\nansprüche zu einem Gesamtüberblick zusammen. Der             der in § 5 Absatz 1 genannten Informationen durch die\nGesamtüberblick soll den Nutzenden ermöglichen, die          Vorsorgeeinrichtungen an die Zentrale Stelle für die Di-\ninsgesamt erreichten und erreichbaren individuellen Al-      gitale Rentenübersicht. Die Vorsorgeeinrichtungen kön-\ntersvorsorgeansprüche einzuschätzen.                         nen Dritte mit der Anbindung nach Absatz 1 und der\nÜbermittlung nach § 4 Absatz 2 an die Zentrale Stelle\n(4) Aus der Zusammenfassung von erreichten und            für die Digitale Rentenübersicht beauftragen.\nerreichbaren Werten in einem Gesamtüberblick können\nkeine Ansprüche gegen die Vorsorgeeinrichtungen oder            (3) Die Kosten, die den Vorsorgeeinrichtungen durch\ndie Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht ab-     die Anbindung und die Übermittlung von Informationen\ngeleitet werden. In der Darstellung für Nutzende ist in      an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht\ndeutlicher Form darauf hinzuweisen, dass sowohl aus          entstehen, werden diesen nicht erstattet.\nden Angaben zu den erreichten und erreichbaren Wer-\nten der einzelnen Altersvorsorgeprodukte als auch aus                                   §8\ndem dargestellten Gesamtüberblick keine Ansprüche\nGestaltung der Zentralen Stelle\nabgeleitet werden können und die tatsächliche Höhe\nfür die Digitale Rentenübersicht\nder Altersvorsorgeansprüche abweichen kann.\n(1) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-\n§6                               sicht wird bei der Deutschen Rentenversicherung Bund\neingerichtet.\nEntwicklung und\nerste Betriebsphase                           (2) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenver-\nsicherung Bund die Verwaltungsaufwendungen für die\n(1) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-      Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit sie\nsicht entwickelt unter Beachtung der Vorgaben dieses         erforderlich sind. Das Nähere, insbesondere die Höhe\nGesetzes die inhaltliche und technische Ausgestaltung        der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwal-\ndes Portals und der Digitalen Rentenübersicht.               tungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium\nfür Arbeit und Soziales und der Deutschen Rentenver-\n(2) Die Digitale Rentenübersicht wird in einer ersten\nsicherung Bund geregelt.\nBetriebsphase von der Zentralen Stelle für die Digitale\nRentenübersicht mit freiwillig angebundenen Vorsorge-           (3) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-\neinrichtungen und freiwillig teilnehmenden Nutzenden         sicht steht unter Rechtsaufsicht des Bundesministe-\nerprobt und evaluiert.                                       riums für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021                157\nfür Arbeit und Soziales kann die Aufsicht ganz oder teil-                               § 12\nweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertra-                                  Datenschutz\ngen. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der\nTräger der Sozialversicherung finden keine Anwendung            (1) Die Nutzung des Portals erfordert eine sichere\nin Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der Digitalen     elektronische Authentifizierung der oder des Nutzenden\nRentenübersicht.                                             nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.\n(2) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-\n§9                              sicht darf mit Einwilligung der Nutzenden deren perso-\nnenbezogene Daten einschließlich deren Identifika-\nSteuerungsgremium                          tionsnummern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung\n(1) Bei der Zentralen Stelle für die Digitale Renten-     ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.\nübersicht wird ein Steuerungsgremium gebildet. Das           Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht holt\nSteuerungsgremium hat, ungeachtet der in den Sät-            vor Durchführung der Anfragen bei den Vorsorgeein-\nzen 3 bis 5 geregelten Befugnisse, grundsätzlich die         richtungen von den authentifizierten Nutzenden die Ein-\nAufgabe, die Zentrale Stelle für die Digitale Renten-        willigung ein, dass die personenbezogenen Daten ein-\nübersicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstüt-     schließlich der Identifikationsnummer für die Zwecke\nzen und zu beraten. Die Zentrale Stelle für die Digitale     der Anfrage nach § 5 Absatz 1 verarbeitet werden dür-\nRentenübersicht entscheidet über die grundlegenden           fen.\nFragen der inhaltlichen Ausgestaltung der Digitalen             (3) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-\nRentenübersicht und die Darstellung im Portal im Ein-        sicht bietet den Nutzenden nach abschließender Bear-\nvernehmen mit dem Steuerungsgremium auf Vorlage              beitung einer Abfrage die Möglichkeit zur freiwilligen\nder Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht.       Speicherung ihrer Daten in Nutzerkonten an. Die Nut-\nDies gilt auch für die grundlegende inhaltliche Weiter-      zenden sind darauf in geeigneter Weise hinzuweisen.\nentwicklung. Entscheidungen über die technische Aus-         Verzichtet der oder die Nutzende auf ein solches Nut-\ngestaltung der Datensätze und der Schnittstellen trifft      zerkonto, sind die Daten zu löschen.\ndie Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht im\nBenehmen mit dem Steuerungsgremium.                                                     § 13\n(2) Das Steuerungsgremium setzt sich aus Vertrete-                       Verordnungsermächtigung\nrinnen und Vertretern der gesetzlichen, betrieblichen\n(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nund privaten Altersvorsorge, der Verbraucherschutzor-\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nganisationen sowie des Bundesministeriums für Arbeit\nministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung\nund Soziales und des Bundesministeriums der Finan-\nohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln\nzen zusammen.\n1. zum Inhalt und Umfang der in § 3 bestimmten Auf-\n§ 10                                 gaben der Zentralen Stelle für die Digitale Renten-\nübersicht,\nFachbeiräte\n2. zum Verfahren für die Authentifizierung der Nutzen-\nZu ihrer weiteren Unterstützung und Beratung kann             den nach § 12 Absatz 1.\ndie Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht            (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nFachbeiräte einsetzen. Zu bestimmten Fragestellungen         Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nsetzt die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht   Näheres zu regeln\nauf Beschluss des Steuerungsgremiums Fachbeiräte\nein.                                                         1. zum Verfahren der Anbindung der Vorsorgeeinrich-\ntungen an die Zentrale Stelle für die Digitale Renten-\nübersicht nach § 7,\n§ 11\n2. zum Verfahren der Anfragen der Zentralen Stelle für\nVerarbeitung der                             die Digitale Rentenübersicht bei den Vorsorgeein-\nIdentifikationsnummer                           richtungen und der Übermittlung der Daten nach\nDie angebundenen Vorsorgeeinrichtungen sind be-               § 5 Absatz 1, insbesondere zu Schnittstellen, tech-\nrechtigt, die Identifikationsnummern bei ihren Kundin-           nischen Regeln, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,\nnen und Kunden zu erheben. Nur die angebundenen                  Bescheinigungs- sowie Anzeige- und Mitteilungs-\nTräger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Al-              pflichten der Vorsorgeeinrichtungen,\nterssicherung der Landwirte und die berufsständischen        3. zum Datenaustausch zwischen der Zentralen Stelle\nVersorgungseinrichtungen können nach § 22a Absatz 2              für die Digitale Rentenübersicht und den Vorsorge-\nSatz 10 des Einkommensteuergesetzes die Identifika-              einrichtungen nach diesem Gesetz, insbesondere\ntionsnummern ihrer Kundinnen und Kunden erheben.                 zum Inhalt und Aufbau der für die Durchführung\nDie angebundenen Vorsorgeeinrichtungen sind berech-              des Verfahrens zu übermittelnden Datensätze,\ntigt, eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer\nihrer Kundinnen und Kunden zur Durchführung dieses           4. zur Konkretisierung der Begriffsbestimmungen nach\nGesetzes zu verarbeiten, auch wenn sie zu einem an-              § 2 und zur Konkretisierung des Inhalts der Digitalen\nderen Zweck erhoben wurde. Entsprechendes gilt für               Rentenübersicht nach § 5,\ndie Datenstelle der Rentenversicherung sowie für die         5. zu den Aufgaben, der Zusammensetzung, der Beru-\nmit der Anbindung und Übermittlung nach § 4 Absatz 2             fung und den Rechten und Pflichten der Mitglieder,\nan die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht          der Amtsdauer und dem Verfahren für Beschlüsse\nbeauftragten Dritten.                                            des Steuerungsgremiums nach § 9.","158              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                    oder Urlaubsanträge anderer Beschäftigter ent-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                      gegenstehen. Die Vertreterversammlung be-\nden Stichtag für die verpflichtende Anbindung nach                    schließt auf Vorschlag des Vorstands, welche\n§ 7 Absatz 1 Satz 3 festzulegen. Es sollen Übergangs-                 Inhalte die Fortbildungsmaßnahmen nach\nfristen gewährt werden.                                               Satz 1 haben können; bei den in § 35a Absatz 1\ngenannten Krankenkassen entfällt der Vor-\nArtikel 2                                  schlag des Vorstands.“\nÄnderung des                            4. § 48 wird wie folgt geändert:\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                        a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame                     „Vorschlagslisten der Versicherten und der\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung              Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müs-\nder Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I                     sen bei einem Versicherungsträger mit\nS. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7\nbis zu 10 000\ndes Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668)\nVersicherten von    10 Personen,\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     10 001 bis 50 000\nVersicherten von    25 Personen,\na) Nach der Angabe zu § 127 wird folgende An-\ngabe angefügt:                                               50 001 bis 100 000\nVersicherten von    50 Personen,\n„§ 128 Außerordentliche Hemmung der Ver-\njährung“.                                         100 001 bis 500 000\nb) Folgende Angabe wird angefügt:                                              Versicherten von  100 Personen,\n„§ 129 Übergangsregelung für die Zulassung                  500 001 bis 3 000 000\nder Arbeitnehmervereinigungen für die                             Versicherten von  300 Personen,\nSozialversicherungswahlen im Jahr                     mehr als 3 000 000\n2023“.                                                            Versicherten von 1 000 Personen\n2. In § 28i Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die               unterzeichnet sein.“\nAngabe „Satz 4“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Gesamtzahl“\n3. § 40 wird wie folgt geändert:                                    durch die Wörter „nach Absatz 2 Satz 1 erfor-\na) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-                 derlichen Anzahl“ ersetzt.\ngefügt:                                                  c) Absatz 6a wird aufgehoben.\n„Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie            d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nVersichertenälteste und Vertrauenspersonen\nsind für die Zeiten der Ausübung ihres Ehren-               aa) In Satz 1 werden die Wörter „und eine Ver-\namtes von ihrer Arbeit oder dienstlichen Tätig-                  bindung mehrerer Vorschlagslisten sind“\nkeit freizustellen, es sei denn, dem stehen drin-                durch die Wörter „ist nur bis zum Ende\ngende betriebliche oder dienstliche Belange                      der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss“\nentgegen. Der Arbeitgeber oder Dienstherr soll                   ersetzt.\nfrühzeitig informiert werden.“                              bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                „Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslis-\n„(3) Zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnah-                     ten ist zulässig.“\nmen, die Kenntnisse vermitteln, die für eine             e) Die folgenden Absätze 8 bis 10 werden ange-\nordnungsgemäße Ausübung des Ehrenamts                       fügt:\nförderlich sind, haben Mitglieder der Selbstver-               „(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Ab-\nwaltungsorgane sowie Versichertenälteste und                satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Be-\nVertrauenspersonen Anspruch auf Urlaub an                   werber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen\nbis zu fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Der              Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist\nAnspruch nach Satz 1 ist gegenüber dem Ar-                  eine Niederschrift anzufertigen. Die Nieder-\nbeitgeber oder Dienstherrn spätestens vier Wo-              schrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahl-\nchen vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme                    ausschuss einzureichen.\nschriftlich oder elektronisch geltend zu ma-\nchen. Der Urlaub darf mit der Freistellung, die                (9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat\naufgrund von Bildungsurlaubsgesetzen der                    jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent\nLänder in einem Kalenderjahr gewährt wird,                  weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber\ninsgesamt acht Arbeitstage pro Kalenderjahr                 zu enthalten.\nnicht überschreiten. Für die Zeit des Urlaubs                  (10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den\nbesteht nach diesem Gesetz kein Anspruch                    Vertreterversammlungen der Renten- und Un-\nauf Lohn oder Gehalt. Der Verdienstausfall ist              fallversicherungsträger sollen jeweils für Mit-\nnach Maßgabe des § 41 Absatz 2 zu ersetzen.                 glieder und stellvertretende Mitglieder mindes-\nDer Arbeitgeber oder Dienstherr darf den Ur-                tens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent\nlaub nach Satz 1 zu dem von dem Beschäftig-                 männliche Bewerber enthalten. Die Vor-\nten mitgeteilten Zeitpunkt ablehnen, wenn drin-             schlagslisten sollen in der Weise aufgestellt\ngende betriebliche oder dienstliche Belange                 werden, dass von jeweils drei aufeinander fol-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021               159\ngenden Listenplätzen mindestens ein Listen-                b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „und 2“\nplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die                 gestrichen.\nQuote nach Satz 1 oder die Verteilung nach\n10a. Nach § 127 wird folgender § 128 angefügt:\nSatz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schrift-\nlich zu begründen. Die Begründung ist in die                                       „§ 128\nNiederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzuneh-                                 Außerordentliche\nmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.“                                 Hemmung der Verjährung\n5. In § 48a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der                  In den Fällen, in denen eine Prüfung nach § 28p\nHälfte“ gestrichen.                                           bei einem Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Januar\n6. Nach § 52 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-              2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021\ngefügt:                                                       durchzuführen ist, die Prüfung aber auf Grund\nder Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-\n„(1a) Vorschlagslisten sollen jeweils für Mitglie-\nVirus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt\nder und stellvertretende Mitglieder mindestens\nwerden konnte, ist die Verjährung von Beitragsan-\n40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche\nsprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis\nBewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen\nzum Ablauf des 31. Dezember 2016 fällig gewor-\nin der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils\nden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021\ndrei aufeinander folgenden Listenplätzen mindes-\nund von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom\ntens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist.\n1. Januar 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember\nWird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung\n2017 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des\nnach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils\n31. Dezember 2022 gehemmt.“\nschriftlich zu begründen. Die Begründung ist mit\nder Vorschlagsliste einzureichen.“                      11. Nach § 128 wird folgender § 129 angefügt:\n7. § 53 wird wie folgt geändert:                                                         „§ 129\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe                                Übergangsregelung für die\n„(Wahlhelfer),“ die Wörter „sind zur unpar-                     Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen\nteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur                   für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023\nVerschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt-\nFür die Sozialversicherungswahlen im Jahr\nlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angele-\n2023 gilt § 48a Absatz 4 in Verbindung mit § 48\ngenheiten verpflichtet; sie“ eingefügt.\nAbsatz 2 jeweils in der bis zum Ablauf des 17. Feb-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          ruar 2021 geltenden Fassung.“\naa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „bundes-\nunmittelbaren Versicherungsträger“ das                                    Artikel 3\nKomma durch einen Punkt ersetzt.                                      Änderung des\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n„Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahl-          Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nberechtigten regelmäßig über den Zweck          Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nder Sozialversicherungswahlen informie-         chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\nren.“                                           3384), das zuletzt durch Artikel 9c des Gesetzes vom\ncc) In dem neuen Satz 4 wird am Satzanfang           22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden\ndas Wort „den“ durch das Wort „Den“ er-         ist, wird wie folgt geändert:\nsetzt und wird nach dem Wort „Landes-           0.   § 6 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze\nwahlbeauftragten“ das Wort „obliegt“ ein-            ersetzt:\ngefügt.\n„Über die Befreiung entscheidet der Träger der\n8. In § 54 Absatz 4 werden die Wörter „der Deut-                Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 ent-\nschen Post AG“ durch die Wörter „einem vor der               scheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-\nWahl amtlich bekannt gemachten Postunterneh-                 mer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung\nmen als Briefsendungen ohne besondere Versen-                Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzun-\ndungsform“ ersetzt.                                          gen bestätigt worden ist\n9. Nach § 56 Satz 2 Nummer 12 wird folgende Num-                1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1\nmer 12a eingefügt:                                               von der für die berufsständische Versorgungs-\n„12a. die Bekanntmachung von Nachbesetzun-                       einrichtung zuständigen obersten Verwaltungs-\ngen von Selbstverwaltungsorganen,“.                      behörde und\n10. § 60 wird wie folgt geändert:                                2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2\nvon der obersten Verwaltungsbehörde desje-\na) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden\nnigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen\nSätze eingefügt:\nSitz hat.“\n„Sind die Ausgeschiedenen weiblich, sollen\n0a. Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nauch die nachfolgenden Mitglieder oder stell-\ngefügt:\nvertretenden Mitglieder weiblich sein. Wird\nvon Satz 2 abgewichen, ist dies vom Listenträ-            „Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor\nger schriftlich zu begründen.“                            den Leistungen zur Teilhabe.“","160            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\n1.  In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                 minierungsfreies Vergütungssystem bis zum\n„Einzelfall unter Beachtung“ die Wörter „des                    31. Dezember 2025 zu entwickeln, wissen-\nWunsch- und Wahlrechts des Versicherten im                      schaftlich zu begleiten und zu evaluieren. Dabei\nSinne des § 8 des Neunten Buches und“ eingefügt.                hat sie tariflich vereinbarte Vergütungen sowie\n1a. Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz                   entsprechende Vergütungen nach kirchlichen\neingefügt:                                                      Arbeitsrechtsregelungen zu beachten.“\n„Wird ein Anspruch auf Leistungen zur medizini-              c) Die folgenden Absätze 4 bis 10 werden ange-\nschen Rehabilitation nach § 15 Absatz 1 in Verbin-              fügt:\ndung mit § 10 Absatz 1 abgelehnt, hat der Träger                   „(4) Mit der Zulassungsentscheidung wird\nder Rentenversicherung über die Leistungen zur                  die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der\nPrävention zu beraten.“                                         Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur\n2.  § 15 wird wie folgt geändert:                                   medizinischen Rehabilitation zugelassen. Für\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             Rehabilitationseinrichtungen, die vom Träger\nder Rentenversicherung selbst betrieben wer-\n„(2) Leistungen zur medizinischen Rehabili-              den oder zukünftig vom Träger der Rentenver-\ntation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1                   sicherung selbst betrieben werden, gilt die Zu-\nNummer 2, die nach Art und Schwere der Er-                   lassung als erteilt.\nkrankung erforderlich sind, werden durch Reha-\nbilitationseinrichtungen erbracht, die unter stän-              (5) Der federführende Träger der Rentenver-\ndiger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung                sicherung entscheidet über die Zulassung von\nvon besonders geschultem Personal entweder                   Rehabilitationseinrichtungen auf deren Antrag.\nvom Träger der Rentenversicherung selbst oder                Federführend ist der Träger der Rentenversiche-\nvon anderen betrieben werden und nach Ab-                    rung, der durch die beteiligten Träger der Ren-\nsatz 4 zugelassen sind oder als zugelassen gel-              tenversicherung vereinbart wird. Er steuert den\nten (zugelassene Rehabilitationseinrichtungen).              Prozess der Zulassung in allen Verfahrens-\nDie Rehabilitationseinrichtung braucht nicht un-             schritten und trifft mit Wirkung für alle Träger\nter ständiger ärztlicher Verantwortung zu ste-               der Rentenversicherung Entscheidungen. Die\nhen, wenn die Art der Behandlung dies nicht                  Entscheidung zur Zulassung ist im Amtsblatt\nerfordert. Leistungen einschließlich der erfor-              der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die\nderlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für              Zulassungsentscheidung bleibt wirksam, bis sie\nlängstens drei Wochen erbracht werden. Sie                   durch eine neue Zulassungsentscheidung ab-\nkönnen für einen längeren Zeitraum erbracht                  gelöst oder widerrufen wird. Die Zulassungsent-\nwerden, wenn dies erforderlich ist, um das Re-               scheidung nach Absatz 4 Satz 1 oder die fiktive\nhabilitationsziel zu erreichen.“                             Zulassung nach Absatz 4 Satz 2 kann jeweils\nwiderrufen werden, wenn die Rehabilitationsein-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             richtung die Anforderungen nach Absatz 3\n„(3) Rehabilitationseinrichtungen haben einen            Satz 1 nicht mehr erfüllt. Widerspruch und\nAnspruch auf Zulassung, wenn sie                             Klage gegen den Widerruf der Zulassungsent-\n1. fachlich geeignet sind,                                   scheidung haben keine aufschiebende Wirkung.\n2. sich verpflichten, an den externen Qualitäts-                (6) Die Inanspruchnahme einer zugelassenen\nsicherungsverfahren der Deutschen Renten-                Rehabilitationseinrichtung, in der die Leistungen\nversicherung Bund oder einem anderen von                 zur medizinischen Rehabilitation entsprechend\nder Deutschen Rentenversicherung Bund an-                ihrer Form auch einschließlich der erforderlichen\nerkannten Verfahren teilzunehmen,                        Unterkunft und Verpflegung erbracht werden,\nerfolgt durch einen Vertrag. Der federführende\n3. sich verpflichten, das Vergütungssystem der\nTräger der Rentenversicherung schließt mit Wir-\nDeutschen Rentenversicherung Bund anzu-\nkung für alle Träger der Rentenversicherung den\nerkennen,\nVertrag mit der zugelassenen Rehabilitations-\n4. den elektronischen Datenaustausch mit den                 einrichtung ab. Der Vertrag begründet keinen\nTrägern der Rentenversicherung sicherstel-               Anspruch auf Inanspruchnahme durch den Trä-\nlen und                                                  ger der Rentenversicherung.\n5. die datenschutzrechtlichen Regelungen be-                    (6a) Der Versicherte kann dem zuständigen\nachten und umsetzen, insbesondere den be-                Träger der Rentenversicherung Rehabilitations-\nsonderen Anforderungen an den Sozialda-                  einrichtungen vorschlagen. Der zuständige Trä-\ntenschutz Rechnung tragen.                               ger der Rentenversicherung prüft, ob die von\nFachlich geeignet sind Rehabilitationseinrich-               dem Versicherten vorgeschlagenen Rehabilita-\ntungen, die zur Durchführung der Leistungen                  tionseinrichtungen die Leistung in der nach-\nzur medizinischen Rehabilitation die personel-               weislich besten Qualität erbringen. Erfüllen die\nlen, strukturellen und qualitativen Anforderun-              vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilita-\ngen erfüllen. Dabei sollen die Empfehlungen                  tionseinrichtungen die objektiven sozialmedizi-\nnach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches be-                    nischen Kriterien für die Bestimmung einer Re-\nachtet werden. Zur Ermittlung und Bemessung                  habilitationseinrichtung, weist der zuständige\neiner leistungsgerechten Vergütung der Leistun-              Träger der Rentenversicherung dem Versicher-\ngen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund                 ten eine Rehabilitationseinrichtung zu. Liegt ein\nein transparentes, nachvollziehbares und diskri-             Vorschlag des Versicherten nach Satz 1 nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021               161\nvor oder erfüllen die vom Versicherten vorge-                      tionseinrichtung im Rahmen einer Inan-\nschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die                        spruchnahme nach Absatz 6 maßgebend\nobjektiven sozialmedizinischen Kriterien für die                   sind, um die Leistung für den Versicherten\nBestimmung einer Rehabilitationseinrichtung                        in der nachweislich besten Qualität zu erbrin-\nnicht, hat der zuständige Träger der Rentenver-                    gen; dabei sind insbesondere zu berücksich-\nsicherung dem Versicherten unter Darlegung                         tigen:\nder ergebnisrelevanten objektiven Kriterien                        a) die Indikation,\nRehabilitationseinrichtungen      vorzuschlagen.\nDer Versicherte ist berechtigt, unter den von                      b) die Nebenindikation,\ndem zuständigen Träger der Rentenversiche-                         c) die unabdingbaren Sonderanforderungen,\nrung vorgeschlagenen Rehabilitationseinrich-                       d) die Qualität der Rehabilitationseinrich-\ntungen innerhalb von 14 Tagen auszuwählen.                             tung,\n(7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund                        e) die Entfernung zum Wohnort und\nist verpflichtet, die Daten der externen Quali-\ntätssicherung zu veröffentlichen und den Trä-                      f) die Wartezeit bis zur Aufnahme;\ngern der Rentenversicherung als Grundlage für                      das Wunsch- und Wahlrecht der Versicher-\ndie Inanspruchnahme einer Rehabilitationsein-                      ten nach § 8 des Neunten Buches sowie\nrichtung sowie den Versicherten in einer wahr-                     der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und\nnehmbaren Form zugänglich zu machen.                               Sparsamkeit sind zu berücksichtigen,\n(8) Die Rehabilitationseinrichtung hat gegen                4. zum näheren Inhalt und Umfang der Daten\nden jeweiligen Träger der Rentenversicherung                       der externen Qualitätssicherung bei den zu-\neinen Anspruch auf Vergütung nach Absatz 9                         gelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach\nSatz 1 Nummer 2 der gegenüber dem Versi-                           Absatz 7 und deren Form der Veröffent-\ncherten erbrachten Leistungen. Der federfüh-                       lichung; dabei sollen die Empfehlungen nach\nrende Träger der Rentenversicherung vereinbart                     § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet\nmit der Rehabilitationseinrichtung den Vergü-                      werden.\ntungssatz; dabei sind insbesondere zu beach-                   Die verbindlichen Entscheidungen zu Satz 1\nten:                                                           Nummer 1 bis 4 erfolgen bis zum 30. Juni 2023.\n1. leistungsspezifische Besonderheiten, Inno-                  Die für die Wahrnehmung der Interessen der\nvationen, neue Konzepte, Methoden,                         Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Ver-\n2. der regionale Faktor und                                    einigungen der Rehabilitationseinrichtungen\nund die für die Wahrnehmung der Interessen\n3. tariflich vereinbarte Vergütungen sowie ent-                der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden maß-\nsprechende Vergütungen nach kirchlichen                    geblichen Verbände erhalten die Gelegenheit\nArbeitsrechtsregelungen.                                   zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind\n(9) Die Deutsche Rentenversicherung Bund                    bei der Beschlussfassung durch eine geeignete\nhat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1                 Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen,\nSatz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für                     eine konsensuale Regelung zu erreichen.\nalle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder                   (10) Das Bundesministerium für Arbeit und\nvom Träger der Rentenversicherung selbst oder                  Soziales untersucht die Wirksamkeit der Rege-\nvon anderen betrieben werden, folgende ver-                    lungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Ja-\nbindliche Entscheidungen herbeizuführen:                       nuar 2026.“\n1. zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der          3.  In § 15a Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „stationä-\nAnforderungen nach Absatz 3 für die Zulas-             ren“ gestrichen und werden nach dem Wort „Leis-\nsung einer Rehabilitationseinrichtung für die          tungen“ die Wörter „einschließlich der erforder-\nErbringung von Leistungen zur medizini-                lichen Unterkunft und Verpflegung“ eingefügt.\nschen Rehabilitation,\n4.  § 20 wird wie folgt geändert:\n2. zu einem verbindlichen, transparenten, nach-\nvollziehbaren und diskriminierungsfreien Ver-          a) Dem Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter\ngütungssystem für alle zugelassenen Reha-                  „sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind,\nbilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei              neben einer Beschäftigung oder selbständigen\nsind insbesondere zu berücksichtigen:                      Tätigkeit erbracht zu werden,“ angefügt.\na) die Indikation,                                     b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „dem\nDritten Buch“ die Wörter „oder Anspruch auf Ar-\nb) die Form der Leistungserbringung,                       beitslosengeld II nach dem Zweiten Buch“ ein-\nc) spezifische konzeptuelle Aspekte und be-                gefügt und wird das Wort „nur“ durch die Wör-\nsondere medizinische Bedarfe,                          ter „abweichend von Absatz 1 Nummer 1“ er-\nd) ein geeignetes Konzept der Bewertungs-                  setzt.\nrelationen zur Gewichtung der Rehabilita-          c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „erhalten,\ntionsleistungen und                                    haben“ die Wörter „abweichend von Absatz 1\ne) eine geeignete Datengrundlage für die                   Nummer 1“ eingefügt.\nKalkulation der Bewertungsrelationen,          5.  § 21 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n3. zu den objektiven sozialmedizinischen Krite-            a) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch\nrien, die für die Bestimmung einer Rehabilita-             das Wort „oder“ ersetzt.","162              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nb) Folgender Buchstabe e wird angefügt:                                           Artikel 6\n„e) die Arbeitslosengeld II als ergänzende Leis-                           Änderung des\ntungen zum Einkommen erhalten.“                           Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\n6.    § 32 wird wie folgt geändert:                               Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „stationäre“\nS. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 43 des Geset-\ngestrichen und werden nach den Wörtern „Re-\nzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert\nhabilitation nach § 15“ die Wörter „einschließ-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nlich der erforderlichen Unterkunft und Verpfle-\ngung“ eingefügt.                                     1. Im Inhaltsverzeichnis werden der Angabe zu § 128d\ndie Wörter „und abgesetzten Beträge“ angefügt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „stationäre“ gestri-\nchen und werden nach dem Wort „Leistungen“           2. In § 128a Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem\ndie Wörter „einschließlich der erforderlichen Un-        Wort „Einkommen“ die Wörter „und der nach § 82\nterkunft und Verpflegung“ eingefügt.                     Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a\nabgesetzten Beträge“ eingefügt.\n6a. In § 217 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 werden jeweils\ndie Wörter „zwölf Monaten“ durch die Angabe „380         3. § 128b wird wie folgt geändert:\nTagen“ ersetzt.                                              a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein\n6b. In § 293 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.                   Komma ersetzt.\n7.    Dem § 301 wird folgender Absatz 4 angefügt:                  b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\n„8. Bezug einer Grundrente.“\n„(4) Mit Rehabilitationseinrichtungen, die vor\ndem 1. Juli 2023 Leistungen zur medizinischen Re-        4. § 128d wird wie folgt geändert:\nhabilitation aufgrund von Vereinbarungen mit ei-\na) Der Überschrift werden die Wörter „und abge-\nnem Träger der Rentenversicherung erbracht ha-\nsetzten Beträge“ angefügt.\nben, gilt eine Zulassungsentscheidung als erteilt,\nsofern die Anforderungen nach § 15 Absatz 3 er-              b) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nfüllt sind.“\nc) In dem Wortlaut vor der Nummerierung wird nach\nden Wörtern „jeweilige Höhe der“ das Wort „an-\nArtikel 4                                  gerechneten“ eingefügt.\nÄnderung des                               d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                              „(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a\nIn § 25 Satz 1 erster Halbsatz des Zweiten Buches                  Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der\nSozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsu-                       nach § 82 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6\nchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom                        sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.“\n13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch         5. In § 128f Absatz 2 werden die Wörter „und Einkom-\nArtikel 42 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020                      men nach § 128c Nummer 1 bis 8 und § 128d“ durch\n(BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, werden nach                 die Wörter „nach § 128c Nummer 1 bis 8 sowie den\nden Wörtern „medizinischen Leistungen der gesetzli-                angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträ-\nchen Rentenversicherung“ die Wörter „in Höhe des Be-               gen nach § 128d“ ersetzt.\ntrages des Arbeitslosengeldes II“ eingefügt.\nArtikel 7\nArtikel 5\nÄnderung des\nÄnderung des                                          Finanzverwaltungsgesetzes\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch                       In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 Buchstabe e des\n§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialge-           Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Be-\nsetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda-            kanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202),\ntenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom              das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. De-\n18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-        zember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist,\ntikel 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I             werden nach den Wörtern „§ 32b Absatz 3 Satz 1“ die\nS. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         Wörter „sowie nach § 52 Absatz 30b“ eingefügt.\n1. In Nummer 14 wird das Wort „oder“ durch ein\nArtikel 8\nKomma ersetzt.\nÄnderung der\n2. In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch das\nWort „oder“ ersetzt.                                                           Abgabenordnung\n§ 139b der Abgabenordnung in der Fassung der Be-\n3. Folgende Nummer 16 wird angefügt:\nkanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;\n„16. nach § 5 Absatz 1 des Rentenübersichtsgeset-          2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes\nzes zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralen        vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert\nStelle für die Digitale Rentenübersicht.“           worden ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021                           163\n1. Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:                                    Artikel 10\n„(4b) Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführ-                         Änderung des Gesetzes\nten Daten werden bei einer natürlichen Person auch               über die Alterssicherung der Landwirte\nfür Zwecke der Digitalen Rentenübersicht gespei-\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\nchert.“\nvom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt\n2. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    durch Artikel 9d des Gesetzes vom 22. Dezember 2020\n(BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird wie folgt\n„Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für\ngeändert:\ndie in den Absätzen 4 bis 4b genannten Zwecke ver-\narbeitet werden.“                                         1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 107b\nwie folgt gefasst:\nArtikel 9                               „§ 107b     Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag\nzum 1. April 2021“.\nÄnderung des\nEinkommensteuergesetzes                         2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Angabe „die §§ 15,“ durch die\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nWörter „§ 15 Absatz 1 und 2, §“ ersetzt.\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\n3862), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom              b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\n21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden                 „Die landwirtschaftliche Alterskasse betreibt keine\nist, wird wie folgt geändert:                                       eigenen Rehabilitationseinrichtungen; sie soll sol-\n1. Dem § 22a Absatz 2 werden die folgenden Sätze                    che Einrichtungen belegen, die über eine Zulas-\nangefügt:                                                       sung nach § 15 des Sechsten Buches So-\nzialgesetzbuch verfügen oder nach § 301 Absatz 4\n„Die Sätze 1 bis 9 gelten ab dem Stichtag, der in der           des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch als zuge-\nRechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 des Renten-                 lassen gelten. Sie hat hierzu mit diesen Einrich-\nübersichtsgesetzes festgelegt wird, für die Träger              tungen über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prü-\nder gesetzlichen Rentenversicherung, für die land-              fung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der\nwirtschaftliche Alterskasse und für die berufsstän-             Dienstleistungen Verträge nach diskriminierungs-\ndischen Versorgungseinrichtungen mit der Maß-                   freien und transparenten Kriterien zu schließen.“\ngabe, dass diese die Identifikationsnummer ihrer\n3. § 32 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nVersicherten zur Durchführung des Rentenüber-\nsichtsgesetzes bereits vor dem Leistungsbezug er-               „(1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten\nheben können; in diesen Fällen teilt das Bundeszen-          einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag\ntralamt für Steuern der mitteilungspflichtigen Stelle        für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das\nauf deren Anfrage die Identifikationsnummer des              jährliche Einkommen weniger als 60 Prozent der Be-\nVersicherten nur mit, wenn die von der anfragenden           zugsgröße beträgt.“\nStelle übermittelten Daten mit den nach § 139b Ab-        4. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt\n„(1) Bei einem jährlichen Einkommen bis zu\nfür Steuern gespeicherten Daten im maschinellen\n30 Prozent der Bezugsgröße beträgt der Zuschuss\nDatenabgleich übereinstimmen. Wird im Rahmen\nzum Beitrag 60 Prozent des Beitrags. Bei einem\neiner Registermodernisierung ein gesondertes Erhe-\njährlichen Einkommen von mehr als 30 Prozent der\nbungsverfahren für die Erhebung der Identifikations-\nBezugsgröße berechnet sich der Zuschuss zum Bei-\nnummer eingerichtet, ist abweichend von Satz 10\ntrag wie folgt:\ndas neu eingerichtete Erhebungsverfahren zu nut-\n2 x jährliches Einkommen\nzen.“                                                        Zuschuss zum Beitrag = Beitrag x (1,2 –\nBezugsgröße\n).\n2. In § 52 wird nach Absatz 30a folgender Absatz 30b             Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerun-\neingefügt:                                                   det.“\n„(30b) Die mitteilungspflichtige Stelle nach           5. § 107b wird wie folgt gefasst:\n§ 22a Absatz 1 kann die Identifikationsnummer im                                         „§ 107b\nSinne des § 139b der Abgabenordnung ihrer Kun-\nden, bei denen das Versicherungs- oder Vertrags-                                  Neuregelung des\nverhältnis vor dem Stichtag bestand, der in der                    Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021\nRechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 des Renten-                 § 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 in der bis zum\nübersichtsgesetzes festgelegt wird, abweichend von           31. März 2021 geltenden Fassung sind weiterhin an-\n§ 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 zur Durchführung des             zuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum\nRentenübersichtsgesetzes beim Bundeszentralamt               Beitrag für Zeiträume vor dem 1. April 2021 festzu-\nfür Steuern bereits vor dem Leistungsbezug erhe-             stellen ist.“\nben. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der mit-\nteilungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer                                 Artikel 11\ndes Versicherten nur mit, wenn die von der mittei-\nÄnderung der\nlungspflichtigen Stelle übermittelten Daten mit den\nnach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim                    Wahlordnung für die Sozialversicherung\nBundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten             Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom\nim maschinellen Datenabgleich übereinstimmen.“            28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Ar-","164            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\ntikel 14b des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I         2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Fernsprech-\nS. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           und Fernkopiereranschluß“ durch das Wort „Tele-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               kommunikationsanschlüssen“ ersetzt.\na) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:            3. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 15   Vorschlagslisten und Niederschriften“.           a) In Satz 1 wird das Wort „verpflichtet“ durch das\nWort „weist“, werden die Wörter „durch Hand-\nb) Die Angabe nach § 78 wird wie folgt gefasst:                 schlag“ durch die Wörter „auf ihre Verpflichtung“\n„Vierter Abschnitt                           ersetzt und wird vor dem Punkt das Wort „hin“\neingefügt.\nBekanntmachung des\nendgültigen Wahlergebnisses und                  b) In Satz 2 werden die Wörter „die Verpflichtung\nder Ergänzung von Selbstverwaltungsorganen“.                 vornehmen“ durch die Wörter „den Hinweis er-\nc) Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe                 teilen“ ersetzt.\neingefügt:                                            4. In § 4 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Ver-\npflichtung der Mitglieder und“ gestrichen.\n„§ 88a Datenschutzrechtliche       Spezialregelun-\ngen“.                                        5. In § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 werden die Wör-\nter „der Hälfte“ gestrichen.\nd) Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe\neingefügt:                                            6. In § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden\njeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter\n„§ 96    Übergangsregelung für die Zulassung             „oder per Telefax“ eingefügt.\nder Arbeitnehmervereinigungen für die\nSozialversicherungswahlen      im    Jahr    7. In § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 werden die Wör-\n2023“.                                          ter „Fernsprech- und Fernkopiereranschluß“ durch\ndas Wort „Telekommunikationsanschlüssen“ er-\ne) Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 19 werden               setzt.\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:\n8. § 15 wird wie folgt geändert:\n„Anlage 1 Vorschlagsliste für die Wahl einer\nVertreterversammlung                         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nAnlage 2    Vorschlagsliste für die Wahl eines                                      „§ 15\nVerwaltungsrates                                       Vorschlagslisten und Niederschriften“.\nAnlage 3    Unterstützerliste bei Trägern der            b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nRentenversicherung und der Kran-\nkenversicherung                                  aa) In Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die An-\ngabe „3“ und die Angabe „5“ durch die An-\nAnlage 4    Unterstützerliste bei Trägern der\ngabe „4“ ersetzt.\nUnfallversicherung\nbb) In Satz 5 werden die Wörter „fernschriftlich,\nAnlage 5    Zustimmungserklärung von Bewer-\ntelegrafisch oder durch Fernkopierer“ durch\nberinnen/Bewerbern für die Wahl\ndas Wort „elektronisch“ ersetzt.\neiner    Vertreterversammlung/eines\nVerwaltungsrates                             c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAnlage 6    Erklärung der Listenvertreterin/des              aa) In Satz 2 werden die Wörter „; Zusätze sind\nListenvertreters über das Wahlrecht                   unzulässig“ gestrichen.\nAnlage 7    Wahlausweis und Stimmzettel für die              bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\nWahl einer Vertreterversammlung/\n„Zulässig ist ausschließlich ein Zusatz an\neines Verwaltungsrates (Gruppe der\nnachfolgender Stelle, der die Bezeichnung\nVersicherten)\ndes Versicherungsträgers oder einen den\nAnlage 8    Wahlausweis und Stimmzettel für die                   Versicherungsträger kennzeichnenden Teil\nWahl einer Vertreterversammlung/                      dieser Bezeichnung enthält; sonstige Zu-\neines Verwaltungsrates (Gruppe der                    sätze sind unzulässig.“\nArbeitgeber)\ncc) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „aus-\nAnlage 9    Stimmzettelumschlag                                   schließlich“ durch das Wort „außerdem“ er-\nAnlage 10 Wahlbriefumschlag                                       setzt.\nAnlage 11 Niederschrift des Wahlausschusses              d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nüber die Ermittlung des Wahlergeb-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „6 oder 7“ durch\nnisses der Wahl zur Vertreterver-\ndie Angabe „5“ ersetzt.\nsammlung/zum Verwaltungsrat bei\neiner Wahl mit Wahlhandlung                      bb) In Satz 4 wird die Angabe „8“ durch die An-\ngabe „6“ ersetzt.\nAnlage 12 Vorschlagsliste für die Wahl eines\n– ehrenamtlichen – Vorstandes                e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nAnlage 13 Zustimmungserklärung von Bewer-                    fügt:\nberinnen und Bewerbern für die                      „(4a) Aus der Niederschrift nach § 48 Absatz 8\nWahl eines – ehrenamtlichen – Vor-               des Vierten Buches Sozialgesetzbuch muss ins-\nstandes“.                                        besondere ersichtlich sein,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021               165\n1. wen die vorschlagsberechtigten Organisatio-         12. In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird die An-\nnen zur Einreichung von Bewerbervorschlä-              gabe „6a“ durch die Angabe „9“ ersetzt.\ngen aufgerufen haben,\n13. § 24 wird wie folgt geändert:\n2. in welcher Form der Aufruf erfolgt ist,\na) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „7“ die\n3. durch welches nachvollziehbare Verfahren                   Angabe „Satz 2“ eingefügt.\naus den Bewerbern die Vorschlagsliste er-\nstellt worden ist,                                     b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „, fern-\nschriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer“\n4. durch welches nachvollziehbare Verfahren die               durch die Wörter „oder per Telefax“ ersetzt.\nReihenfolge der Bewerber festgelegt worden\nist und                                            14. Dem § 26 Absatz 2 werden die folgenden Sätze\nangefügt:\n5. nach welchem Verfahren im Falle des Aus-\nscheidens eines Mitglieds einer Vertreterver-          „Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht\nsammlung oder eines Verwaltungsrates der               werden. In den Abschriften sind Familienname, Vor-\nNachfolger gemäß § 60 Absatz 1 oder 1a                 name, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben. § 88\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausge-             Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entspre-\nwählt wird.                                            chend.“\nWeiterhin muss die Niederschrift die nach § 48         15. § 41 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 10 Satz 3 des Vierten Buches Sozialge-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzbuch erforderlichen Begründungen enthal-\nten. Die Niederschrift ist von den vertretungsbe-             aa) In Satz 1 werden die Wörter „9 oder 10\nrechtigten Personen der Organisation und bei                      oder 11“ durch die Angabe „7 oder 8“ ersetzt.\nfreien Listen vom Listenvertreter und dem Stell-\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „9“ durch die An-\nvertreter des Listenvertreters zu unterzeichnen.“\ngabe „7“ ersetzt.\nf) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „12“ durch\n„(6) Der Versicherungsträger legt am Tag                  die Angabe „9“ und die Angabe „13“ durch die\nnach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist bis                   Angabe „10“ ersetzt.\nzum Ablauf des Wahltages die Abschriften der\nVorschlagslisten und der Niederschriften in sei-       16. § 42 wird wie folgt geändert:\nnen Geschäftsstellen öffentlich aus. Sie können            a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „und 3“\nzusätzlich im Internet veröffentlicht werden. § 88            durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.\nAbsatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt ent-\nsprechend. In den Abschriften der Vorschlagslis-           b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „13“ durch\nten sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr                   die Angabe „10“ ersetzt.\nund Wohnort anzugeben.“                                17. In § 45 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die\n9. In § 17 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „fern-              Deutsche Post AG“ durch die Wörter „das amtlich\nschriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer“            bekanntgemachte Postunternehmen“ ersetzt.\ndurch das Wort „elektronisch“ ersetzt.                    18. In § 58 Absatz 5 wird die Angabe „14“ durch die\n10. § 18 Absatz 5 wird wie folgt geändert:                        Angabe „11“ ersetzt.\na) Die Wörter „Offenbare Unrichtigkeiten (z. B.           19. In § 61 Absatz 1 wird die Angabe „14“ durch die\nSchreibfehler, Änderung einer Anschrift)“ wer-             Angabe „11“ und die Angabe „8“ durch die An-\nden durch die Wörter „Schreibfehler, Rechenfeh-            gabe „6“ ersetzt.\nler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sowie       20. § 77 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderungen der Anschrift“ ersetzt.\na) In Satz 1 wird die Angabe „18“ durch die An-\nb) Folgender Satz wird angefügt:\ngabe „12“ und die Angabe „19“ durch die An-\n„Absatz 3 Satz 4 findet Anwendung.“                           gabe „13“ ersetzt.\n11. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\na) In Satz 2 werden die Wörter „spätestens in der                „Fehlt die nach § 52 Absatz 1a Satz 3 des Vier-\nSitzung des Wahlausschusses abgegeben wer-                    ten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Be-\nden, in der über die Zulassung der Vorschlags-                gründung und wird der Mangel nicht spätestens\nlisten entschieden wird; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt            in der Sitzung behoben, ist die Vorschlagsliste\nunberührt“ durch die Wörter „innerhalb der Ein-               ebenfalls ungültig.“\nreichungsfrist bei der Stelle eingehen, bei der die\nVorschlagslisten einzureichen sind“ ersetzt.           21. Nach § 78 werden der Überschrift des Vierten Ab-\nschnitts die Wörter „und der Ergänzung von Selbst-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                              verwaltungsorganen“ angefügt.\n„Der Wahlausschuss hat auf Anfrage einer vor-\n22. § 79 wird wie folgt geändert:\nschlagsberechtigten Organisation bis zum Ende\nder Einreichungsfrist zum Zweck der Listenzu-              a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „es“\nsammenlegung jederzeit den Kontakt zu den an-                 die Wörter „zusammen mit der Begründung\nderen bei ihm eingereichten Vorschlagslisten zu               nach § 52 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches\nermöglichen.“                                                 Sozialgesetzbuch“ eingefügt.","166               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                             abweichend von Artikel 13 Absatz 3 der Verord-\n„(6) Bei Ergänzung eines Selbstverwaltungs-              nung (EU) 2016/679 mit der Erteilung der Wahlaus-\norgans nach § 60 des Vierten Buches Sozialge-               weise. Die Berichtigung der im Wahlausweis ent-\nsetzbuch macht der Vorsitzende des Vorstandes               haltenen personenbezogenen Daten gemäß Ar-\nden Beschluss, dass der Vorgeschlagene als ge-              tikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt nur\nwählt gilt sowie die nach § 60 Absatz 1 Satz 3              bis zum siebten Kalendertag vor dem Wahltag. Die\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforder-               Löschung der in den Wahlausweisen enthaltenen\nliche Begründung öffentlich bekannt.“                       Daten sowie die Einschränkung der Verarbeitung\nerfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 91.“\n23. Dem § 80 Absatz 2 werden die folgenden Sätze\nangefügt:                                                   26. Nach § 91 Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-\n„Das endgültige Wahlergebnis und die Nachfolge                   gefügt:\nvorzeitig ausgeschiedener Versichertenältester\nund Vertrauenspersonen sind öffentlich bekannt                   „In begründeten Ausnahmefällen können auch bei\nzu machen. § 79 Absatz 3 und 6 findet entspre-                   einer Wahlanfechtungsklage die Wahlausweise,\nchende Anwendung.“                                               Stimmzettel, Stimmzettelumschläge oder Wahl-\nbriefumschläge vor Ablauf der in diesen Fällen vor-\n24. § 88 wird wie folgt geändert:                                    gesehenen Frist vernichtet werden, sofern diese\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             Unterlagen nicht für das Streitverfahren entschei-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          dungserheblich sind. Über eine vorzeitige Vernich-\ntung entscheidet auf Antrag des beklagten Ver-\n„Daneben kann der Inhalt der Bekanntma-                sicherungsträgers der zuständige Wahlbeauftragte,\nchungen noch in anderer Weise, insbeson-               der zuvor dem Gericht, bei dem Wahlanfechtungs-\ndere im Internet, veröffentlicht werden.“              klagen anhängig sind, Gelegenheit zur Stellung-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                 nahme gibt.“\ncc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n27. Nach § 95 wird folgender § 96 eingefügt:\n„Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständig-\nkeit und Ursprungszuordnung der Veröffent-                                      „§ 96\nlichung nach aktuellem Stand der Technik zu\ngewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur                        Übergangsregelung für die\nder Wohnort anzugeben. Personenbezogene                      Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen\nDaten in Internetveröffentlichungen von öf-              für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023\nfentlichen Bekanntmachungen nach § 11\nsind spätestens sechs Monate nach Be-                     Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023\nkanntgabe des endgültigen Wahlergebnis-                gilt § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in der bis zum\nses, von den übrigen öffentlichen Bekannt-             17. Februar 2021 geltenden Fassung.“\nmachungen spätestens sechs Monate nach            28. Die Anlagen 1 bis 19 werden durch die nach Ar-\ndem Ende der Wahlperiode, zu löschen.“                 tikel 13 aufgeführten Anlagen 1 bis 13 ersetzt.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„(3) Der Bundeswahlbeauftragte soll die                                      Artikel 12\nWahlausschreibung auch in der Tagespresse\ndurch eine viertelseitige Anzeige veröffent-                                 Änderung der\nlichen.“                                                     Altersvorsorge-Durchführungsverordnung\n25. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:\nIn § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 2 Absatz 3 Satz 1\n„§ 88a\nNummer 2 der Altersvorsorge-Durchführungsverord-\nDatenschutzrechtliche Spezialregelungen             nung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(1) Hinsichtlich der in den Vorschlagslisten ent-       28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Ar-\nhaltenen personenbezogenen Daten bestehen das               tikel 6 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I\nRecht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das              S. 1495) geändert worden ist, werden jeweils nach\nRecht auf Einschränkung der Verarbeitung nach               den Wörtern „§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuer-\nArtikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-           gesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuerge-\npäischen Parlaments und des Rates vom 27. April             setzes verwiesen wird,“ die Wörter „§ 52 Absatz 30b\n2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der                des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt.\nVerarbeitung personenbezogener Daten, zum freien\nDatenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie\nArtikel 12a\n95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.\nL 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,                                   Änderung der\nS. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) im Zeitraum vom\nBeitragsverfahrensverordnung\nAblauf der Frist für die Einreichung von Vorschlags-\nlisten bis zum Ablauf des Wahltages abschließend               In § 14 Absatz 1 Nummer 23 der Beitragsverfahrens-\nnach Maßgabe der §§ 18 und 22.                              verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zu-\n(2) In Bezug auf die für die Erstellung von Wahl-       letzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Juni 2020\nausweisen verarbeiteten personenbezogenen Da-               (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird die Angabe\nten erfolgt die Information der betroffenen Person          „§ 125“ durch die Angabe „§ 126“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021               167\nArtikel 12b                           17. August 2017 (BGBl. I S. 3214, 3229) wird wie folgt\ngeändert:\nÄnderung des\nDritten Bürokratieentlastungsgesetzes                1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nIn Artikel 16 Absatz 4 des Dritten Bürokratieentlas-          a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 des Geset-\ntungsgesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I                        zes vom 24. Juli 2015 (Bayerisches Gesetz- und\nS. 1746) wird die Angabe „1. Januar 2022“ durch die                 Verordnungsblatt S. 296)“ durch die Wörter „§ 1\nAngabe „1. Juli 2022“ ersetzt.                                      Absatz 330 der Verordnung vom 26. März 2019\n(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nS. 98)“ ersetzt.\nArtikel 12c\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 1 der Verord-\nÄnderung des                                  nung vom 28. Juli 2015 (Bayerisches Gesetz- und\nSiebten Gesetzes zur                               Verordnungsblatt S. 315)“ durch die Wörter „die\nÄnderung des Vierten Buches                            Verordnung vom 30. September 2019 (Bayeri-\nSozialgesetzbuch und anderer Gesetze                         sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 611)“ er-\nArtikel 28 des Siebten Gesetzes zur Änderung des                 setzt.\nVierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze          2. In § 5 wird die Angabe „1. Januar 2018“ durch die\nvom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) wird wie folgt ge-           Angabe „1. Januar 2021“ und die Angabe „31. De-\nändert:                                                          zember 2017“ durch die Angabe „31. Dezember\n1. In Absatz 6a wird die Angabe „1. Juli 2021“ durch             2020“ ersetzt.\ndie Angabe „1. Januar 2022“ ersetzt.\nArtikel 12f\n2. In Absatz 7 werden die Wörter „Nummer 11 Buch-\nstabe d Doppelbuchstabe aa, Buchstabe e und                                     Änderung des\nBuchstabe h“ durch die Wörter „Nummer 11 Buch-                     Vierten Gesetzes zur Änderung des\nstabe e“ ersetzt.                                              Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze\n3. In Absatz 8 werden die Wörter „Nummer 11 Buch-               Artikel 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des\nstabe c“ durch die Wörter „Nummer 11 Buch-               Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze vom 14. Okto-\nstabe c, d Doppelbuchstabe aa und Buchstabe h“           ber 2020 (BGBl. I S. 2112) wird wie folgt geändert:\nersetzt.\n1. In Absatz 5 wird die Angabe „1. Juli 2021“ durch die\n4. In Absatz 13 wird die Angabe „1. Januar 2022“                 Angabe „1. Januar 2022“ ersetzt.\ndurch die Angabe „1. Juli 2022“ ersetzt.\n2. In Absatz 6 wird die Angabe „1. Januar 2022“ durch\ndie Angabe „1. Juli 2022“ ersetzt.\nArtikel 12d\nÄnderung des                                                     Artikel 13\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                                            Inkrafttreten\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom            bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\n(1a) Artikel 10 Nummer 1, 3, 4 und 5 tritt am 1. April\ndurch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Januar 2021\n2021 in Kraft.\n(BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geän-\ndert:                                                           (2) Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a, b und in Buch-\nstabe c die Absätze 4 bis 8 sowie Nummer 7 tritt am\n1. In § 279 Absatz 8 werden die Wörter „und Absatz 2“\n1. Juli 2023 in Kraft.\ndurch ein Komma und die Wörter „Absatz 2 und 3“\nersetzt.                                                    (3) Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b tritt am 1. Ja-\nnuar 2024 in Kraft.\n2. In § 282 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „Die\n§§ 40 bis“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 1           (4) Die Artikel 7, 9 Nummer 2 und Artikel 12 treten\nund 2, Absatz 2 und 3, die §§ 41,“ ersetzt.              am 1. Juli 2022 in Kraft.\n(5) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 6 treten mit Wir-\nArtikel 12e                           kung vom 1. Januar 2021 in Kraft.\nÄnderung des                              (6) Artikel 9 Nummer 1 tritt am 1. Oktober 2023 in\nGesetzes über die                          Kraft.\nBeaufsichtigung der Versorgungs-                      (7) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Num-\nanstalt der deutschen Bühnen und der                 mer 10a tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 in\nVersorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester             Kraft.\nDas Gesetz über die Beaufsichtigung der Versor-              (8) Artikel 12a tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\ngungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versor-               (9) Artikel 12e tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021\ngungsanstalt der deutschen Kulturorchester vom               in Kraft.","168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nAnlage zu Artikel 11 Nummer 28\nAnlagen 1 bis 13\nzur Wahlordnung für die Sozialversicherung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021                     169\nAnlage 1\n(zu § 15 Absatz 1)\nVorschlagsliste für die Wahl einer Vertreterversammlung\nOrdnungsnummer:         Kennwort: ①\nEingegangen am:         Listenvertreter/-in: ②\n(Name, Vorname, Anschrift, Telefon)\n(vom Wahlausschuss\neinzutragen)\nStellvertreter/-in:\n(Name, Vorname, Anschrift, Telefon)\nErklärung: ③\nAn den\nWahlausschuss\nder/des\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nin\n(Anschrift)\nVorschlagsliste\n(Bezeichnung des Listenträgers) ④\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung der/des\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)","170           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nSeite 2\nFür die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte\n(Nichtzutreffendes ist zu streichen) werden vorgeschlagen als:\nMitglieder: ⑤\nLfd.             Name                    Geburtstag,                                     Voraussetzungen\nAnschrift\nNummer           Vorname                  Arbeitgeber ⑥                                   der Wählbarkeit ⑦\n1                 2                          3                         4                      5\n1\n2\n3\n4\n5\n6\n7\n8\n9\n10\n11\n12\n13\n14\n15\nFortsetzung auf                Einlageblättern. ⑧","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021                            171\nSeite 3\nStellvertreter/-innen: ⑨\nLfd.            Name                     Geburtstag,                                                  Voraussetzungen\nAnschrift\nNummer           Vorname                  Arbeitgeber ⑥                                                der Wählbarkeit ⑦\n1                 2                           3                              4                               5\n1\n2\n3\n4\n5\n6\nFortsetzung auf                            Einlageblättern. ⑧\nDie Liste umfasst insgesamt           Blätter. ⑧ Erklärungen der Bewerber/-innen, dass sie ihrer Aufstellung zu-\nstimmen, sind beigefügt.\nDes Weiteren sind beigefügt: ⑩ ⑪ ⑫\nEs wird ausdrücklich bestätigt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber/-innen geprüft worden\nsind, und zwar, soweit erforderlich, anhand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen\nder Wählbarkeit bei jeder Bewerberin/jedem Bewerber vorliegen.\n, den\n(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung\noder des Verbandes berechtigten Personen;\nbei freien Listen Unterschriften der Listenvertreterin/des Listenvertreters\nund dessen/deren auf Seite 1 genannten Stellvertreter/-in)","172             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nSeite 4\nAnmerkungen:\n① Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereini-            den. Die Begründung ist mit der Vorschlagsliste einzurei-\ngungen oder Verbänden, die nach § 48 Absatz 1 Satz 1                 chen.\nNummer 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialge-         ⑥ Angabe des Arbeitgebers nur bei Wahlen in der gesetzli-\nsetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Perso-              chen Unfallversicherung in der Gruppe der Versicherten.\nnenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der\nName und die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in            ⑦ Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, zum\nder Form zu verwenden, wie sie sich bei eingetragenen                Beispiel Versicherte/-r, Rentner/-in, Arbeitgeber, Beauf-\nVereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung              tragter einer Gewerkschaft, einer sonstigen Arbeitnehmer-\nergeben. Bei freien Listen (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4            vereinigung, einer Vereinigung von Arbeitgebern oder eines\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familien-               Verbandes. Ergänzend siehe § 51 Absatz 4 Satz 1 und Ab-\nname einer Listenunterzeichnerin/eines Listenunterzeich-             satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.\nners einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer\n⑧ Bitte Zahlen einsetzen.\nPersonenvereinigungen oder Verbände und bei freien Lis-\nten auch die Familiennamen mehrerer Listenunterzeich-           ⑨ Die Reihenfolge der Stellvertreter/-innen ist so festzulegen,\nner/-innen eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr            dass erst jeder/jede dritte Stellvertreter/-in zu den Beauf-\nals fünf Familiennamen. Zulässig ist ausschließlich ein Zu-          tragten gehört (§ 48 Absatz 6 Satz 2 des Vierten Buches\nsatz an nachfolgender Stelle, der die Bezeichnung des Ver-           Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter/-innen können auch\nsicherungsträgers oder einen den Versicherungsträger                 Personen benannt werden, die bereits als Mitglieder vorge-\nkennzeichnenden Teil dieser Bezeichnung enthält; sonstige            schlagen worden sind; die Benennung erlangt nur Bedeu-\nZusätze sind unzulässig. Bei freien Listen kann dem oder             tung, wenn diese Personen nicht als Mitglieder gewählt\nden Familiennamen außerdem der Zusatz „Freie Liste“ vo-              werden. Zu beachten ist § 43 Absatz 2 Satz 2 des Vierten\nrangestellt werden. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren           Buches Sozialgesetzbuch. Danach ist für ein verhindertes\nPersonenvereinigungen oder Verbänden soll statt einer                Mitglied stets der/die erste der benannten Stellvertreter/\noder mehrerer ihrer Namen möglichst ein die Personenver-             -innen zu laden, der/die verfügbar, das heißt nicht verhin-\neinigungen oder Verbände gemeinsam bezeichnendes                     dert ist. Außerdem ist § 48 Absatz 10 des Vierten Buches\nKennwort eingesetzt werden. Ein unzulässiges Kennwort                Sozialgesetzbuch zu beachten; danach sollen Vorschlags-\nwird vom Wahlausschuss von Amts wegen durch ein zu-                  listen jeweils mindestens 40 Prozent weibliche Bewerberin-\nlässiges Kennwort ersetzt.                                           nen und mindestens 40 Prozent männliche Bewerber ent-\nhalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt\n② In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder\nwerden, dass von jeweils drei aufeinanderfolgenden Listen-\nVerbänden sind ein/-e Listenvertreter/-in und dessen/deren\nplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu beset-\nStellvertreter/-in zu benennen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 der\nzen ist. Wird die Quote oder die Verteilung nicht einge-\nWahlordnung für die Sozialversicherung).\nhalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Be-\nIn freien Listen sollen ein/-e Listenvertreter/-in und dessen/       gründung ist mit der Vorschlagsliste einzureichen.\nderen Stellvertreter/-in benannt werden; soweit dies nicht\n⑩ Die Vorschlagsberechtigung eines Verbandes (§ 48 Ab-\ngeschieht oder eine benannte Person ausscheidet, gelten\nsatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) liegt\ndie Unterzeichner/-innen der Listen in der Reihenfolge ihrer\nvor, wenn alle oder mindestens drei der vorschlagsberech-\nUnterschriften als Listenvertreter/-in und dessen/deren\ntigten Mitgliedsorganisationen bis zum Ende der Einrei-\nStellvertreter/-in (§ 16 Absatz 2 der Wahlordnung für die\nchungsfrist keine eigene Vorschlagslisten eingereicht ha-\nSozialversicherung).\nben.\n③ Sollen Listenvertreter/-innen Erklärungen nur gemeinsam\nBei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertre-\nmit ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen abgeben kön-\nter/-innen in der Vertreterversammlung nicht auf einer\nnen (§ 17 Absatz 1 Satz 5 der Wahlordnung für die Sozial-\neigenen Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist\nversicherung), ist hier einzusetzen: „Der/Die Listenvertre-\n§ 15 Absatz 4 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialver-\nter/-in kann Erklärungen nur gemeinsam mit dessen/deren\nsicherung zu beachten.\nStellvertreter/-in abgeben.“.\n④ Als Listenträger (§ 60 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches        ⑪ Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Absatz 2 bis 5 des\nSozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die Lis-         Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl\nten einreicht (Name der Personenvereinigung oder des Ver-            von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können,\nbandes; bei freien Listen ist das Kennwort einzusetzen).             um Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listenvertrete-\nWird die Liste von mehreren Personenvereinigungen oder               rin/des Listenvertreters über die Voraussetzungen der\nVerbänden eingereicht, sind deren Namen einzusetzen.                 Wahlberechtigung nach dem Muster der Anlage 6 zur\nWahlordnung für die Sozialversicherung beigefügt werden.\n⑤ Zu beachten ist § 48 Absatz 6 Satz 1 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als             Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind nach\nMitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stell-              dem Muster der Anlage 3 oder 4 der Wahlordnung für die\nvertreter/-innen von jeweils drei Personen nur eine/-n Be-           Sozialversicherung beizufügen.\nauftragte/-n enthalten. Außerdem ist § 48 Absatz 10 des         ⑫ Den Vorschlagslisten sind die nach § 48 Absatz 8 des Vier-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach sol-             ten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 15 Ab-\nlen Vorschlagslisten jeweils mindestens 40 Prozent weibli-           satz 4a der Wahlordnung für die Sozialversicherung erfor-\nche Bewerberinnen und mindestens 40 Prozent männliche                derlichen Niederschriften beizufügen.\nBewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der\nWeise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinan-\nderfolgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit       Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut le-\neiner Frau zu besetzen ist. Wird die Quote oder die Vertei-     serlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen.\nlung nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begrün- Unterschriften sind eigenhändig zu leisten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021                  173\nAnlage 2\n(zu § 15 Absatz 1)\nVorschlagsliste für die Wahl eines Verwaltungsrates\nOrdnungsnummer:       Kennwort: ①\nEingegangen am:       Listenvertreter/-in: ②\n(Name, Vorname, Anschrift, Telefon)\n(vom Wahlausschuss\neinzutragen)\nStellvertreter/-in:\n(Name, Vorname, Anschrift, Telefon)\nErklärung: ③\nAn den\nWahlausschuss\nder\n(Bezeichnung der Krankenkasse)\nin\n(Anschrift)\nVorschlagsliste\n(Bezeichnung des Listenträgers) ④\nfür die Wahl zum Verwaltungsrat der\n(Bezeichnung der Krankenkasse)","174           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nSeite 2\nI. Vorschlagsliste bei Listenstellvertretung ⑤\nFür die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber (Nichtzutreffendes ist zu streichen)\nwerden vorgeschlagen als:\nMitglieder: ⑥\nLfd.            Name                                                                    Voraussetzungen\nGeburtstag                    Anschrift\nNummer           Vorname                                                                 der Wählbarkeit ⑦\n1                 2                         3                            4                    5\n1\n2\n3\n4\n5\n6\nFortsetzung auf                         Einlageblättern. ⑧\nStellvertreter/-innen: ⑨\nLfd.            Name                                                                    Voraussetzungen\nGeburtstag                    Anschrift\nNummer           Vorname                                                                 der Wählbarkeit ⑦\n1                 2                         3                            4                    5\n1\n2\n3\n4\n5\n6\nFortsetzung auf                         Einlageblättern. ⑧","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021                        175\nSeite 3\nII. Vorschlagsliste bei persönlicher Stellvertretung\nFür die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber (Nichtzutreffendes ist zu streichen)\nwerden vorgeschlagen als:\nMitglieder und Stellvertreter/-innen: ⑥⑨\nLfd. Nummer Mitglied\nName                                                                        Voraussetzungen\na) 1. Stellvertreter/-in                             Geburtstag                   Anschrift\nVorname                                                                      der Wählbarkeit ⑦\nb) 2. Stellvertreter/-in\n1                     2                        3                           4                            5\n1\n1a\n1b\n2\n2a\n2b\n3\n3a\n3b\n4\n4a\n4b\n5\n5a\n5b\nFortsetzung auf                          Einlageblättern. ⑧\nDie Liste umfasst insgesamt               Blätter. ⑧ Erklärungen der Bewerber/-innen, dass sie ihrer Aufstellung zu-\nstimmen, sind beigefügt.\nDes Weiteren sind beigefügt: ⑩ ⑪\nEs wird ausdrücklich bestätigt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber/-innen geprüft worden\nsind, und zwar, soweit erforderlich, anhand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen\nder Wählbarkeit bei jeder Bewerberin/jedem Bewerber vorliegen.\n, den\n(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung\noder des Verbandes berechtigten Personen;\nbei freien Listen Unterschriften der Listenvertreterin/des Listenvertreters\nund dessen/deren auf Seite 1 genannten Stellvertreter/-in)","176             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nSeite 4\nAnmerkungen:\n① Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereini-           Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach ha-\ngungen oder Verbänden, die nach § 48 Absatz 1 Satz 1                ben Vorschlagslisten jeweils mindestens 40 Prozent weib-\nNummer 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialge-             liche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.\nsetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Perso-\n⑦ Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, zum\nnenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der\nBeispiel Versicherte/-r, Arbeitgeber, Beauftragter einer Ge-\nName und die Kurzbezeichnung der Vereinigung ist in der\nwerkschaft, einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, einer\nForm zu verwenden, wie er sich bei eingetragenen Vereinen\nVereinigung von Arbeitgebern oder eines Verbandes. Er-\naus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergibt. Bei\ngänzend siehe § 51 Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches\nfreien Listen (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten\nSozialgesetzbuch.\nBuches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname einer Lis-\ntenunterzeichnerin/eines Listenunterzeichners einzusetzen.     ⑧ Bitte Zahlen einsetzen.\nEs können auch die Namen mehrerer Personenvereinigun-\ngen oder Verbände und bei freien Listen auch die Familien-     ⑨ Die Reihenfolge der Stellvertreter/-innen ist so festzulegen,\nnamen mehrerer Listenunterzeichner/-innen eingesetzt                dass erst jeder/jede dritte Stellvertreter/-in zu den Beauf-\nwerden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familienna-            tragten gehört (§ 48 Absatz 6 Satz 2 des Vierten Buches\nmen. Zulässig ist ausschließlich ein Zusatz an nachfolgen-          Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter/-innen können auch\nder Stelle, der die Bezeichnung des Versicherungsträgers            Personen benannt werden, die bereits als Mitglieder vorge-\noder einen den Versicherungsträger kennzeichnenden Teil             schlagen worden sind; die Benennung erlangt nur Bedeu-\ndieser Bezeichnung enthält; sonstige Zusätze sind unzu-             tung, wenn diese Personen nicht als Mitglieder gewählt\nlässig. Bei freien Listen kann dem oder den Familiennamen           werden. Zu beachten ist § 43 Absatz 2 Satz 2 des Vierten\naußerdem der Zusatz „Freie Liste“ vorangestellt werden.             Buches Sozialgesetzbuch. Danach ist für ein verhindertes\nBei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereini-             Mitglied stets der/die erste der benannten Stellvertreter/\ngungen oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer          -innen zu laden, der/die verfügbar, das heißt selbst nicht\nNamen möglichst ein die Personenvereinigungen oder Ver-             verhindert ist. Außerdem ist § 48 Absatz 9 des Vierten Bu-\nbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt                   ches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach haben Vor-\nwerden. Ein unzulässiges Kennwort wird vom Wahlaus-                 schlagslisten jeweils mindestens 40 Prozent weibliche Be-\nschuss von Amts wegen durch ein zulässiges Kennwort                 werberinnen und 40 Prozent männliche Bewerber zu ent-\nersetzt.                                                            halten.\n② In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder          ⑩ Die Vorschlagsberechtigung eines Verbandes (§ 48 Ab-\nVerbänden sind ein/-e Listenvertreter/-in und dessen/deren          satz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) liegt\nStellvertreter/-in zu benennen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 der            vor, wenn alle oder mindestens drei der vorschlagsberech-\nWahlordnung für die Sozialversicherung).                            tigten Mitgliedsorganisationen bis zum Ende der Einrei-\nchungsfrist eigene Vorschlagslisten nicht eingereicht ha-\nIn freien Listen sollen ein/-e Listenvertreter/-in und dessen/\nben.\nderen Stellvertreter/-in benannt werden; soweit dies nicht\ngeschieht oder eine benannte Person ausscheidet, gelten             Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertre-\ndie Unterzeichner/-innen der Listen in der Reihenfolge ihrer        ter/-innen in dem Verwaltungsrat nicht auf einer eigenen\nUnterschriften als Listenvertreter/-in und dessen/deren             Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist § 15 Ab-\nStellvertreter/-in (§ 16 Absatz 2 der Wahlordnung für die           satz 4 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung\nSozialversicherung).                                                zu beachten.\n③ Sollen Listenvertreter/-innen Erklärungen nur gemeinsam         ⑪ Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Absatz 2 bis 5 des\nmit ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen abgeben kön-          Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl\nnen (§ 17 Absatz 1 Satz 5 der Wahlordnung für die Sozial-           von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können,\nversicherung), ist hier einzusetzen: „Der/Die Listenvertre-         um Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listenvertrete-\nter/-in kann Erklärungen nur gemeinsam mit dessen/deren             rin/des Listenvertreters über die Voraussetzungen der\nStellvertreter/-in abgeben.“.                                       Wahlberechtigung der Listenunterzeichner/-innen nach\n④ Als Listenträger (§ 60 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches            dem Muster der Anlage 6 zur Wahlordnung für die Sozial-\nSozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die Lis-        versicherung beigefügt werden.\nten einreicht (Name der Personenvereinigung oder des Ver-           Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind nach\nbandes; bei freien Listen ist das Kennwort einzusetzen).            dem Muster der Anlage 3 der Wahlordnung für die Sozial-\nWird die Liste von mehreren Personenvereinigungen oder              versicherung beizufügen.\nVerbänden eingereicht, sind deren Namen einzusetzen.\n⑫ Den Vorschlagslisten sind die nach § 48 Absatz 8 des Vier-\n⑤ Die Vorschlagslisten zu I. oder II. sind alternativ auszufül-\nten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 15 Ab-\nlen. Die jeweils nicht genutzte Vorschlagsliste ist zu strei-\nsatz 4a der Wahlordnung für die Sozialversicherung erfor-\nchen.\nderlichen Niederschriften beizufügen.\n⑥ Zu beachten ist § 48 Absatz 6 Satz 1 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als\nMitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stell-        Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut le-\nvertreter/-innen von jeweils drei Personen nur eine/-n Be-     serlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen.\nauftragte/-n enthalten. Außerdem ist § 48 Absatz 9 des         Unterschriften sind eigenhändig zu leisten.","Anlage 3\n(zu § 15 Absatz 1)\nUnterstützerliste bei Trägern der Rentenversicherung und der Krankenversicherung\nVorschlagsliste der                                                                                                            Blatt Nr.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nzur Wahl der Vertreterversammlung/des Verwaltungsrates der\nAuszug aus der – bei der Unterschriftensammlung vorzulegenden – vollständigen Vorschlagsliste ①\n(Name)                   (Vorname)               (Anschrift)\nWahlbewerber/-in:        1.\n2.\n3.\n4.\n5.\n6.\nDie vollständige Vorschlagsliste enthält              Wahlbewerber/-innen.\nListenvertreter/-in:\nIch bestätige, dass mir die vollständige Vorschlagsliste vorgelegen hat und unterstütze hiermit diese Vorschlagsliste\nLfd.\nName, Vorname                               Anschrift                        Geburtsdatum          Wahlberechtigt als ②      Datum und Unterschrift\nNummer\n1\n2\n3\n4\n5\nDie Unterstützerliste besteht aus                 Blättern. ③\nbitte wenden\n(Handlungsanweisungen und Datenschutzhinweise)   177","Seite 2\n178\nHandlungsanweisungen an den/die Listenvertreter/-in bzw. Listenträger                                       Im Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses nach § 24 der\nAlle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise                 Wahlordnung für die Sozialversicherung kann auch der jeweils zuständige Beschwerdewahl-\nDruckbuchstaben) einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu leisten.                                   ausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein.\n① Bei der Unterschriftensammlung ist dem/der Listenunterzeichner/-in die vollständige Vor-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nIm Falle der Erhebung von Wahlanfechtungsklagen können auch Gerichte der Sozialge-\nschlagsliste vorzulegen.                                                                                  richtsbarkeit Empfänger der personenbezogenen Daten sein.\n② Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (zum Beispiel Versicherte/-r, Rent-\nner/-in oder Arbeitgeber).                                                                              5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der\nWahlordnung für die Sozialversicherung: Unterstützerlisten für Vorschlagslisten sind nach\n③ Die Zahl ist nach Abschluss der Unterschriftensammlung einzusetzen.                                        Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe zu vernichten.\nInformationen zum Datenschutz für Unterstützer/-innen                                                     6. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-\nSie haben mit Ihrer Unterstützungsunterschrift personenbezogene Daten für die Vorschlags-                    lichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.\nliste der1                                  zur Wahl der Vertreterversammlung/des Verwaltungs-\nrats der2                                     angegeben. Darüber hinaus kann die/der Listenver-           7. Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-\ntreter/-in der Vorschlagsliste, die Sie unterstützen, zur Ausräumung von Zweifeln an Ihrem Wahl-             lichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Un-\nrecht weitere personenbezogene Daten verarbeiten, so zum Beispiel Angaben über ein Beschäf-                  terstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.\ntigungsverhältnis, den Bezug einer Rente oder das Bestehen einer Arbeitgebereigenschaft oder\nandere Umstände, aus denen sich das Wahlrecht ergibt (Erklärung nach Anlage 6 zu § 15 Ab-                 8. Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-\nsatz 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).                                                          lichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre\nFür alle personenbezogenen Daten gilt:                                                                       personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr not-\nwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrecht-\n1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstüt-\nmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch\nzungsunterschriften für Vorschlagslisten nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches So-\nwird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.\nzialgesetzbuch und § 15 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung nachzuwei-\nsen.\n9. Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-\nDie Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6                   lichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre per-\nAbsatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverord-                   sonenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig\nnung in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23                   sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die\nder Wahlordnung für die Sozialversicherung.                                                            Einschränkung der Verarbeitung auch verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre\n2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstüt-            personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Ver-\nzungsunterschrift für die Vorschlagsliste ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.                   arbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.\n3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen\n10. Sie können sich – wenn Sie der Auffassung sind, dass bei der Verarbeitung Ihrer per-\npersonenbezogenen Daten ist die oben genannte vorschlagsberechtigte Organisation im\nsonenbezogenen Daten datenschutzrechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden – an\nSinne des § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, die die Unterstützungsunterschriften\ndie/den Datenschutzbeauftragte/-n des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen\nsammelt. Nach Einreichung der Unterstützerliste beim zuständigen Wahlausschuss der/\n(siehe Nummer 3.) wenden. Sie können sich auch mit einer Beschwerde an\ndes3                                ist der Wahlausschuss für die Verarbeitung der perso-\ndie/den für den Sozialversicherungsträger zuständige/-n Datenschutzbeauftragte/-n4\nnenbezogenen Daten verantwortlich.\noder, sofern die Verarbeitung der Daten bei der vorschlags-\n4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Wahlausschuss des Sozialversicherungs-               berechtigten Organisation betroffen ist, an die/den für diese zuständige/-n Datenschutz-\nträgers (Postanschrift siehe Nummer 3.).                                                           beauftragte/-n5                              wenden.\n1\nName und Kontaktdaten sind vom Listenträger einzutragen.\n4\n2\nName und Kontaktdaten der/des für den Sozialversicherungsträger zuständigen Landes- oder Bundes-\nName des Versicherungsträgers ist vom Listenträger einzutragen.                                       datenschutzbeauftragten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.\n3\nVersicherungsträger sowie Kontaktdaten und Postanschrift des Wahlausschusses des Versicherungs-   5\nName und Kontaktdaten der/des für die vorschlagsberechtigte Organisation zuständigen Landes- oder\nträgers sind vom Listenträger einzutragen.                                                            Bundesdatenschutzbeauftragten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.","Anlage 4\n(zu § 15 Absatz 1)\nUnterstützerliste bei Trägern der Unfallversicherung\nVorschlagsliste der                                                                                                            Blatt Nr.\nzur Wahl der Vertreterversammlung der\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nAuszug aus der – bei der Unterschriftensammlung vorzulegenden – vollständigen Vorschlagsliste ①\n(Name)                   (Vorname)                (Anschrift)\nWahlbewerber/-in:        1.\n2.\n3.\n4.\n5.\n6.\nDie vollständige Vorschlagsliste enthält             Wahlbewerber/-innen.\nListenvertreter/-in:\nIch bestätige, dass mir die vollständige Vorschlagsliste vorgelegen hat und unterstütze hiermit diese Vorschlagsliste\nLfd.                                                                                            Geburtsdatum,\nName, Vorname                              Anschrift                                               Wahlberechtigt als ③      Datum und Unterschrift\nNummer                                                                                            Arbeitgeber ②\n1\n2\n3\n4\n5\nDie Unterstützerliste besteht aus                  Blättern. ④\nbitte wenden\n(Handlungsanweisungen und Datenschutzhinweise)   179","der3                              ist der Wahlausschuss für die Verarbeitung der per-\n180\nSeite 2\nsonenbezogenen Daten verantwortlich.\nHandlungsanweisungen an den/die Listenvertreter/-in bzw. Listenträger                                    4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Wahlausschuss des Sozialversicherungs-\nträgers (Postanschrift siehe Nummer 3.).\nAlle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise\nDruckbuchstaben) einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu leisten.                                  Im Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses nach § 24 der\nWahlordnung für die Sozialversicherung kann auch der jeweils zuständige Beschwerde-\n① Bei der Unterschriftensammlung ist der/dem Listenunterzeichner/-in die vollständige Vor-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nwahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein. Im Falle der Erhebung\nschlagsliste vorzulegen.\nvon Wahlanfechtungsklagen können auch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Empfänger\n② Angabe des Arbeitgebers in der gesetzlichen Unfallversicherung nur in der Gruppe der Ver-                der personenbezogenen Daten sein.\nsicherten.\n5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der\nAngabe des Arbeitgebers entfällt bei Rentnerinnen/Rentnern (Personen, die eine Unfallrente            Wahlordnung für die Sozialversicherung: Unterstützerlisten für Vorschlagslisten sind nach\nbeziehen).                                                                                            Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe zu vernichten.\n③ Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (zum Beispiel Versicherte/-r, Arbeit-              6. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-\ngeber, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte).                                                           lichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.\n④ Die Zahl ist nach Abschluss der Unterschriftensammlung einzusetzen.                                    7. Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-\nlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Un-\nInformationen zum Datenschutz für Unterstützer/-innen                                                       terstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.\nSie haben mit Ihrer Unterstützungsunterschrift personenbezogene Daten für die Vorschlags-                8. Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-\nliste der1                                                   zur Wahl der Vertreterversammlung              lichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre\nder2                                     angegeben. Darüber hinaus kann die/der Listenvertre-               personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr not-\nter/-in der Vorschlagsliste, die Sie unterstützen, zur Ausräumung von Zweifeln an Ihrem Wahl-               wendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrecht-\nrecht weitere personenbezogene Daten verarbeiten, so zum Beispiel Angaben über ein Beschäf-                 mäßig verarbeitet wurden oder die/der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Da-\ntigungsverhältnis, den Bezug einer Rente, das Bestehen einer Arbeitgebereigenschaft oder einer              durch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.\nEigenschaft als Selbständiger ohne fremde Arbeitskräfte (Erklärung nach Anlage 6 zu § 15 Ab-\nsatz 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).                                                      9. Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-\nlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre per-\nFür alle personenbezogenen Daten gilt:                                                                      sonenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig\n1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstüt-              sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die\nzungsunterschriften für Vorschlagslisten nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches Sozi-           Einschränkung der Verarbeitung auch verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre\nalgesetzbuch und § 15 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung nachzuweisen.              personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Ver-\narbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.\nDie Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6\nAbsatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverord-              10. Sie können sich – wenn Sie der Auffassung sind, dass bei der Verarbeitung Ihrer per-\nnung in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23                  sonenbezogenen Daten datenschutzrechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden – an\nder Wahlordnung für die Sozialversicherung.                                                           die/den Datenschutzbeauftragte/-n des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen\n(siehe Nummer 3.) wenden. Sie können sich auch mit einer Beschwerde an\n2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstüt-           die/den für den Sozialversicherungsträger zuständige/-n Datenschutzbeauftragte/-n4\nzungsunterschrift für die Vorschlagsliste ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.                                                oder aber, sofern die Verarbeitung der Daten bei der\nvorschlagsberechtigten Organisation betroffen ist, an die/den für diese zuständige/-n\n3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen\nDatenschutzbeauftragte/-n5                              wenden.\npersonenbezogenen Daten ist die oben genannte vorschlagsberechtigte Organisation im\nSinne des § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, die die Unterstützungsunterschriften\nsammelt. Nach Einreichung der Unterstützerliste beim zuständigen Wahlausschuss               3\nVersicherungsträger sowie Kontaktdaten und Postanschrift des Wahlausschusses des Versicherungs-\nträgers sind vom Listenträger einzutragen.\n4\nName und Kontaktdaten der/des für den Sozialversicherungsträger zuständigen Landes- oder Bundes-\ndatenschutzbeauftragten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.\n1\nName und Kontaktdaten sind vom Listenträger einzutragen.                                        5\nName und Kontaktdaten der/des für die vorschlagsberechtigte Organisation zuständigen Landes- oder\n2\nName des Versicherungsträgers ist vom Listenträger einzutragen.                                     Bundesdatenschutzbeauftragten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021                                     181\nAnlage 5\n(zu § 15 Absatz 4)\nZustimmungserklärung von Bewerberinnen/Bewerbern\nfür die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates\n①                                                                      ①\n(Name und Vorname der Bewerberin/des Bewerbers)                                             (Kennwort der Vorschlagsliste)\nZustimmungserklärung\nMeiner Aufstellung als Bewerber/-in für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat\nder/des                                                                                                                                   ①\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nstimme ich zu.\n, den\n(eigenhändige Unterschrift)\nbitte wenden\n(Datenschutzhinweise)\n① Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen.","182               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nSeite 2\nInformationen zum Datenschutz für Bewerberinnen/Bewerber\nSie haben in Ihrer Zustimmungserklärung für die Benennung als Bewerber/-in personenbezogene Daten angegeben. Darüber\nhinaus hat der/die Listenvertreter/-in der Vorschlagsliste zur Prüfung Ihrer Wählbarkeit nach § 51 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch weitere personenbezogene Daten (Geburtstag, Arbeitgeber – nur in der Unfallversicherung –, Anschrift und Status als\nArbeitnehmer/-in, Rentner-/in oder Arbeitgeber) in der Vorschlagsliste verarbeitet. Für alle personenbezogenen Daten gilt:\n1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl, insbesondere des Nach-\nweises Ihrer Zustimmung zur Benennung als Bewerber/in nach § 15 Absatz 4 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialversiche-\nrung.\nDie Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9\nAbsatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 48 und 51 des Vierten Buches Sozial-\ngesetzbuch und den §§ 15, 18, 22, 23, 26, 28, 61, 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung.\nWird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, werden Ihre personenbezogenen Daten auch für die Auslegung der Vor-\nschlagsliste in den Geschäftsstellen des Sozialversicherungsträgers und ihrer Veröffentlichung im Internet nach § 26 der\nWahlordnung für die Sozialversicherung sowie für die Information der Wahlberechtigten nach § 27 der Wahlordnung für die\nSozialversicherung verarbeitet.\nFür den Fall, dass Sie in die Vertreterversammlung/den Verwaltungsrat gewählt werden, werden Ihre persönlichen Daten auch\nfür die öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse nach § 28 Absatz 2, § 61 Absatz 1, § 79 Absatz 3 und § 88 Absatz 1\nder Wahlordnung für die Sozialversicherung und gegebenenfalls ihre Veröffentlichung im Internet nach § 88 Absatz 2 der\nWahlordnung für die Sozialversicherung verarbeitet.\n2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen\nAngaben gültig.\n3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist die\nvorschlagsberechtigte Organisation (§ 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), welche die Vorschlagsliste einreicht:\n1. Nach Einreichung der Vorschlagsliste beim zuständigen Wahlausschuss\nder2                                           ist der Wahlausschuss für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verant-\nwortlich.\n4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der zuständige Wahlausschuss (siehe oben).\nIm Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung des zuständigen Wahlausschusses nach § 24 der Wahlordnung für die\nSozialversicherung kann auch der zuständige Beschwerdewahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein. Im\nFalle der Erhebung von Wahlanfechtungsklagen können auch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Empfänger der personenbe-\nzogenen Daten sein.\nDie zugelassenen Vorschlagslisten werden mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten öffentlich ausgelegt und\nkönnen zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 26 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).\n5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversiche-\nrung: Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer des gewählten Organs aufbewahrt. Erfolgte eine\nInternetveröffentlichung der Vorschlagsliste, wird diese spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahl-\nergebnisses gelöscht. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen über die Ergebnisse der Wahlen werden spä-\ntestens sechs Monate nach Ende der Wahlperiode gelöscht.\n6. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer\npersonenbezogenen Daten Auskunft verlangen.\n7. Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer perso-\nnenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber nicht zurück-\ngenommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Vorschlagsliste bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die\nBerichtigung Ihrer in der Vorschlagsliste enthaltenen personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 88a\nder Wahlordnung für die Sozialversicherung in Verbindung mit den §§ 18 und 22 der Wahlordnung für die Sozialversicherung\nverlangen.\n8. Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung\nIhrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet\nwurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig ver-\narbeitet wurden oder die/der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als\nBewerberin oder Bewerber nicht zurückgenommen.\n9. Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen statt der Löschung die Ein-\nschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden,\nnicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschrän-\nkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig\nsind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Vorschlagslisten bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschrän-\nkung der Verarbeitung der in der Vorschlagsliste enthaltenen personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen der\n§§ 18 und 22 der Wahlordnung für die Sozialversicherung verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung\nwird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber nicht zurückgenommen.\n10. Sie können sich – wenn Sie der Auffassung sind, dass bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten datenschutz-\nrechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden – an die/den Datenschutzbeauftragte/-n der/des jeweils für die Datenverarbei-\ntung Verantwortlichen (siehe unter 3.) wenden. Sie können sich auch mit einer Beschwerde an die/den für den Sozialver-\nsicherungsträger zuständige/-n Datenschutzbeauftragte/-n3                                                      oder, sofern die Verar-\nbeitung der Daten bei der vorschlagsberechtigten Organisation betroffen ist, an die/den für diese zuständige/-n Datenschutz-\nbeauftragte/-n4                                                  wenden.\n1\nName und Kontaktdaten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.\n2\nZuständiger Wahlausschuss, Dienststelle und Kontaktdaten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.\n3\nName und Kontaktdaten der/des für den Sozialversicherungsträger zuständigen Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten sind von der\nvorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.\n4\nName und Kontaktdaten der/des für die vorschlagsberechtigte Organisation zuständigen Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten sind von\nder vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021                   183\nAnlage 6\n(zu § 15 Absatz 4)\nErklärung der Listenvertreterin/des Listenvertreters\nüber das Wahlrecht\n(Name und Vorname der Listenunterzeichnerin/                             (Kennwort der Vorschlagsliste)\ndes Listenunterzeichners)\nErklärung über das Wahlrecht\nbei der/dem\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nDer/Die Listenunterzeichner/-in\n(Name und Vorname)\na) ist bei\n(Bezeichnung des Arbeitgebers)\nbeschäftigt und unterliegt der Versicherungspflicht.\nb) bezieht Rente von\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nc) ist Inhaber/-in des/der                                                                                  und beschäftigt\n(Bezeichnung des Betriebes)\nregelmäßig mindestens eine/-n bei der/dem\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nversicherungspflichtige/-n Arbeitnehmer/-in.\nd)\n(Voraussetzungen für das Wahlrecht, wenn a) bis c) nicht zutreffen)\nEs wird ausdrücklich bestätigt, dass die Voraussetzungen des Wahlrechts geprüft worden sind, und zwar, soweit\nerforderlich, anhand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen des Wahlrechts bei jeder\nListenunterzeichnerin/jedem Listenunterzeichner vorliegen.\n, den\n(eigenhändige Unterschrift)","184                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nAnlage 7\n(zu § 41 Absatz 1)\nWahlausweis und Stimmzettel für die Wahl\neiner Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe der Versicherten)\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nGruppe der Versicherten\nWahlausweis\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat\nim Jahr\nHerr/Frau\ngeb. am\nStraße\nPostleitzahl, Wohnort\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.\n, den\n(Stempel der\nAusgabestelle)\n(Unterschrift der Ausstellerin/des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!\n—————————————————————————— hier abtrennen ——————————————————————————\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nGruppe der Versicherten\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat\nim Jahr\nDie Listenträger stehen mit den Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn\nsie den Namen oder die Kurzbezeichnung der                                                          in ihrem Namen führen.*\nNur eine\nListen-\nKennwort der Vorschlagsliste                                              Liste\nnummer\nankreuzen\nO\nO\n* Satz 2 entfällt, wenn in den Kennwörtern kein Name oder keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der\nName dieses Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021           185\n(Rückseite) Seite 2\nDer Stimmzettel darf nur von dem/der in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet wer-\nden. Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe\ngehindert sind, können sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels einer Person ihres Vertrauens bedienen.\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird\nnach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nGeldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\nZur Erstellung des Wahlausweises wurden die umseitigen, bei dem Aussteller des Wahlausweises gespeicherten\nDaten verarbeitet. Die Verarbeitung dient der ordnungsmäßen Durchführung der Sozialversicherungswahl und\nerfolgt auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-\nGrundverordnung in Verbindung mit den §§ 54 und 55 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 33 der Wahl-\nordnung für die Sozialversicherung.\nDie Frist für die Aufbewahrung der Wahlausweise richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversiche-\nrung: Wahlausweise werden frühestens zwei Monate nach Ablauf der nach § 57 Absatz 3 Satz 2 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist vernichtet, im Falle einer Wahlanfechtung je-\ndoch frühestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung rechtskräftig geworden ist. In\nbegründeten Ausnahmenfällen können unter den in § 91 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ge-\nnannten Voraussetzungen die Wahlausweise auch vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen Frist vernichtet\nwerden.","186                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nAnlage 8\n(zu § 41 Absatz 1)\nWahlausweis und Stimmzettel für die Wahl\neiner Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe der Arbeitgeber)\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nGruppe der Arbeitgeber\nWahlausweis\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat\nim Jahr\nHerr/Frau\nFirma/Dienststelle\ngeb. am\nStraße\nPostleitzahl, Wohnort\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.\n, den\n(Stempel der\nAusgabestelle)\n(Unterschrift der Ausstellerin/des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!\n—————————————————————————— hier abtrennen ——————————————————————————\nWert                                    Stimmen\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nGruppe der Arbeitgeber\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat\nim Jahr\nDie Listenträger stehen mit den Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn\nsie den Namen oder die Kurzbezeichnung der                                                          in ihrem Namen führen.*\nNur eine\nListen-\nKennwort der Vorschlagsliste                                              Liste\nnummer\nankreuzen\nO\nO\n* Satz 2 entfällt, wenn in den Kennwörtern kein Name oder keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der\nName dieses Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021           187\n(Rückseite) Seite 2\nDer Stimmzettel darf nur von dem/der in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet wer-\nden. Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe\ngehindert sind, können sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels einer Person ihres Vertrauens bedienen.\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird\nnach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nGeldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\nZur Erstellung des Wahlausweises wurden die umseitigen, bei dem Aussteller des Wahlausweises gespeicherten\nDaten verarbeitet. Die Verarbeitung dient der ordnungsmäßen Durchführung der Sozialversicherungswahl und\nerfolgt auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-\nGrundverordnung in Verbindung mit den §§ 54 und 55 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 33 der Wahl-\nordnung für die Sozialversicherung.\nDie Frist für die Aufbewahrung der Wahlausweise richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversiche-\nrung: Wahlausweise werden frühestens zwei Monate nach Ablauf der nach § 57 Absatz 3 Satz 2 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist vernichtet, im Falle einer Wahlanfechtung je-\ndoch frühestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung rechtskräftig geworden ist. In\nbegründeten Ausnahmenfällen können unter den in § 91 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ge-\nnannten Voraussetzungen die Wahlausweise auch vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen Frist vernichtet\nwerden.","188              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nAnlage 9\n(zu § 41 Absatz 4)\nStimmzettelumschlag\n(Vorderseite)\nStimmzettelumschlag\n1. Falls Wahlausweis und Stimmzettel verbunden, bitte trennen.\n2. Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen.\n3. Stimmzettel in diesen Umschlag legen – Umschlag zukleben.\n4. Diesen Umschlag und den Wahlausweis in den roten Wahlbriefumschlag legen.\n5. Wahlbriefumschlag zukleben und unfrankiert möglichst sofort absenden.\n6. Der Wahlbrief muss spätestens am                                             *\nbei dem Versicherungsträger eingegangen sein.\n(Rückseite)\nNur den Stimmzettel einlegen!\n(Den Wahlausweis vorher vom Stimmzettel abtrennen und neben\ndiesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!)**\n* Einzusetzen ist das Datum des Wahltags.\n** Wenn Wahlausweis und Stimmzettel nicht verbunden sind, ist stattdessen folgender Text einzusetzen: „(Den Wahlausweis neben diesen Um-\nschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021                                     189\nAnlage 10\n(zu § 41 Absatz 4)\nWahlbriefumschlag\n(Vorderseite)\nWahlbriefumschlag                                                                                           Unentgeltlich\nBriefwahl                                                                                      ausschließlich innerhalb\nSozialversicherung                                                                                               der\nBundesrepublik\nDeutschland\nbei Versendung durch\n…*\n**\n(Rückseite)***\nIn diesen Wahlbriefumschlag einlegen\n1. den zugeklebten Stimmzettelumschlag, mit dem darin\nbefindlichen Stimmzettel und\n2. den Wahlausweis.\nDann Umschlag zukleben und möglichst sofort\nunfrankiert absenden.\n*   Es ist von der Ausgabestelle das amtlich bekannt gemachte Postunternehmen einzusetzen. Die Größe des Feldes kann an die technischen\nAnforderungen für die maschinelle Verarbeitungsfähigkeit angepasst werden.\n** Bezeichnung des Versicherungsträgers und Anschrift der Stelle, der die Wahlbriefe zugehen sollen (§ 41 Absatz 4 Satz 3 und 4 der Wahlordnung\nfür die Sozialversicherung) in Druck- oder Maschinenschrift.\n*** Bei der Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise ist § 42 Absatz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung zu\nbeachten. Es ist die maschinelle Verarbeitungsfähigkeit zu beachten (insbesondere Farbton, Papier und Codierzone). Im Vorfeld sollten die\nSendungen mit dem Automationsbeauftragten Brief (ABB) des amtlich bekanntgemachten Postunternehmens abgestimmt werden.","190            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nAnlage 11\n(zu § 3 Absatz 9 in Verbindung mit § 58 Absatz 5)\nNiederschrift des Wahlausschusses über die Ermittlung des Wahlergebnisses\nder Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat bei einer Wahl mit Wahlhandlung\nDer Wahlausschuss der/des\ntrat am                   in                                     in öffentlicher Sitzung zusammen.\nAls Mitglieder des Wahlausschusses waren erschienen:\nals Vorsitzende/-r,\nals Beisitzer/-in,\nals Beisitzer/-in,\nals Beisitzer/-in,\nals Beisitzer/-in,\nals stellvertretende/-r Vorsitzende/-r.\nDer Wahlausschuss ermittelte aufgrund der Wahlniederschriften folgendes Wahlergebnis:\nZahl der Wahlbriefe\nZunächst wurde festgestellt, wie viele Wahlbriefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht\ndurch das Postunternehmen befördert worden sind.\nDer Wahlausschuss gelangte zu folgendem Ergebnis:\nZahl der durch das Postunternehmen beförderten\nWahlbriefumschläge:\nZahl der nicht durch das Postunternehmen beförderten\nWahlbriefumschläge:\nGesamtzahl der\nWahlbriefumschläge:\nDie Ermittlung des Wahlergebnisses für die Gruppe der\nergab Folgendes:\n1. Für                        Wahlberechtigte wurde ein Wahlausweis ausgestellt.\n2. Insgesamt wurden                        Stimmen abgegeben.\nDavon waren                        Stimmen gültig.\nStimmen ungültig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021            191\nSeite 2\nDie Wahlbeteiligung (Verhältnis der Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen zur Zahl der Wahlberechtigten,\nfür die ein Wahlausweis ausgestellt wurde) betrug somit                          Prozent.\n3. Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen und Prozentsatz der auf jede Vorschlagsliste\nentfallenen gültigen Stimmen: ①\nStimmen Prozentsatz\nListe 1 (                                                     )\nListe 2 (                                                     )\nListe 3 (                                                     )\nListe 4 (                                                     )\nListe 5 (                                                     )\nListe 6 (                                                     )\nListe 7 (                                                     )\nListe 8 (                                                     )\nListe 9 (                                                     )\nListe 10 (                                                    )\nzusammen                  100\n① Hier sind sämtliche Listen, auch verbundene Listen, einzeln aufzuführen.","192           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nSeite 3\n4. Zahl der für jede Listenverbindung abgegebenen gültigen Stimmen und Prozentsatz der auf jede Listenver-\nbindung entfallenen gültigen Stimmen:\nStimmen              Prozentsatz\nListe                                (                            )\nund\nListe                                (                            )\nListe                                (                            )\nund\nListe                                (                            )\nListe                                (                            )\nund\nListe                                (                            )\nListe                                (                            )\nund\nListe                                (                            )\n5. Übersicht über die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die an der Sitzverteilung nicht teilnehmen, weil sie\nnicht mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben:\nStimmen              Prozentsatz\nListe                                (                            )\nListe                                (                            )\nListe                                (                            )\nListe                                (                            )\nListe                                (                            )\nListe                                (                            )\nListe                                (                            )\nund\nListe                                (                            )\nListe                                (                            )\nund\nListe                                (                            )\nListe                                (                            )\nund\nListe                                (                            )\nListe                                (                            )\nund\nListe                                (                            )","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021                193\nSeite 4\n6. Berechnung der Höchstzahlen und Verteilung der Sitze für die einzelnen Listen und Listenverbindungen, die\nmindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben:\ngeteilt\nListe                             Liste                           Liste\ndurch\nSitz Nummer                       Sitz Nummer                       Sitz Nummer\nHöchstzahl                        Höchstzahl                      Höchstzahl\n(Stelle)                          (Stelle)                          (Stelle)\n1\n2\n3\n4\n5\n6\n7\n8\n9\n10\nZahl der Sitze:                    Zahl der Sitze:                 Zahl der Sitze:\nDa die für die Zuteilung des letzten Sitzes maßgebende Höchstzahl                auf die Liste/Listenverbindung\nund die Liste/Listenverbindung                                entfiel, wurde durch\ndas Los entschieden, dass der auf diese Höchstzahl entfallende Sitz der Liste/Listenverbindung\nzuzuteilen war.\nDa die Liste/Listenverbindung                                    weniger Vorschläge enthielt, als Höchstzahlen\nauf sie entfielen, gingen ihre Stellen insoweit auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Listen/Listenverbin-\ndungen über.","194            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nSeite 5\n7. Berechnung der Höchstzahlen und Verteilung der Sitze für die einzelnen Listen von Listenverbindungen:\ngeteilt\nListe                                           Liste\ndurch\nSitz Nummer                                     Sitz Nummer\nHöchstzahl                                      Höchstzahl\n(Stelle)                                        (Stelle)\n1\n2\n3\n4\n5\nZahl der Sitze:                                  Zahl der Sitze:\nDa die für die Zuteilung des letzten Sitzes maßgebende Höchstzahl                                auf die Liste\nund die Liste                               entfiel, wurde durch das Los entschie-\nden, dass der auf diese Höchstzahl entfallende Sitz der Liste                             zuzuteilen war.\nDa die Liste                                  weniger Vorschläge enthielt, als Höchstzahlen auf sie entfielen,\ngingen ihre Stellen insoweit auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Listen über.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021                                    195\nSeite 6\n8. Gewählte Bewerber/-innen\na) Mitglieder der Vertreterversammlung/des Verwaltungsrates:\nListe                                        Liste                                         Liste\nSitz Nummer           Name der/des          Sitz Nummer             Name der/des           Sitz Nummer           Name der/des\n(Stelle)            Gewählten               (Stelle)              Gewählten                (Stelle)           Gewählten\nDie Sitze Nummer                                 sind mit Beauftragten besetzt. ②\nFür die Sitze Nummer                            und Nummer                            von der Liste\nund der Liste                              waren gleiche Höchstzahlen erzielt worden. In beiden Listen war nach der\nReihenfolge der aufgeführten Bewerber/-innen der/die nächste zum Zuge kommende Bewerber/-in eine Be-\nauftragte/ein Beauftragter. Unter Berücksichtigung der zulässigen Höchstzahl von Beauftragten konnte aber\nnur noch ein Sitz mit einer/einem Beauftragten besetzt werden. Deshalb wurde durch das Los entschieden,\ndass Sitz Nummer                          von Liste                               mit einer/einem Beauftragten zu besetzen\nwar.\n② Zulässigen Anteil der Beauftragten an der Gesamtzahl der Organmitglieder (§ 51 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beachten\n(vergleiche § 58 Absatz 4 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).","196           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nSeite 7\nb) Stellvertreter/-innen\nListe                              Liste                                   Liste\nName der/des Gewählten              Name der/des Gewählten                  Name der/des Gewählten\nBeschlüsse des Wahlausschusses; besondere Vorfälle\n, den\n(Vorsitzende/-r)\n(Beisitzer/-in)                         (Beisitzer/-in)                             (Beisitzer/-in)\n(Beisitzer/-in)                       (Beisitzer/-in)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021              197\nAnlage 12\n(zu § 77 Absatz 3 Satz 1)\nVorschlagsliste für die Wahl eines – ehrenamtlichen – Vorstandes\nKennwort:\nListenvertreter/-in: ①\n(Name, Vorname, Anschrift, Telefon)\nStellvertreter/-in: ①\n(Name, Vorname, Anschrift, Telefon)\nweitere Stellvertreter/-innen:\n(Name, Vorname, Anschrift, Telefon)\nVorschlagsliste\n(Bezeichnung des Listenträgers)\nfür die Wahl zum – ehrenamtlichen – Vorstand der/des\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)","198           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nSeite 2\nI. Vorschlagsliste bei Listenstellvertretung ②\nFür die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte\n(Nichtzutreffendes ist zu streichen) werden vorgeschlagen als:\nMitglieder: ⑧\nLfd.            Name                      Geburtstag,                                   Voraussetzungen\nAnschrift\nNummer           Vorname                  Arbeitgeber ③                                  der Wählbarkeit ④\n1                 2                           3                            4                  5\n1\n2\n3\n4\n5\nFortsetzung auf                          Einlageblättern. ⑤\nStellvertreter/-innen: ⑧\nLfd.            Name                      Geburtstag                                    Voraussetzungen\nAnschrift\nNummer           Vorname                ggfs. Arbeitgeber ③                              der Wählbarkeit ④\n1                 2                           3                            4                  5\n1\n2\n3\n4\n5\nFortsetzung auf                          Einlageblättern. ⑤","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021                    199\nSeite 3\nII. Vorschlagsliste bei persönlicher Stellvertretung ②\nFür die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte\n(Nichtzutreffendes ist zu streichen) werden vorgeschlagen als:\nMitglieder und Stellvertreter/-innen: ⑧\nLfd. Nummer Mitglied\nName                  Geburtstag                                          Voraussetzungen\na) 1. Stellvertreter/-in                                                          Anschrift\nVorname             ggfs. Arbeitgeber ③                                    der Wählbarkeit ④\nb) 2. Stellvertreter/-in\n1                     2                        3                          4                           5\n1\n1a\n1b\n2\n2a\n2b\n3\n3a\n3b\n4\n4a\n4b\n5\n5a\n5b\nFortsetzung auf                          Einlageblättern. ⑤\nErklärungen der Bewerber/-innen, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen, sind beigefügt. ⑥\nEs wird ausdrücklich bestätigt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber/-innen geprüft worden\nsind, und zwar, soweit erforderlich, anhand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen\nder Wählbarkeit bei jeder Bewerberin/jedem Bewerber vorliegen.\n, den\n(Unterschriften von zwei Mitgliedern der Gruppe\nder Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen) ⑦","200           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nSeite 4\n① Die Benennung der Listenvertreterin/des Listenvertreters und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters ist\nunbedingt erforderlich, da ansonsten die Liste ungültig ist (§ 77 Absatz 3 der Wahlordnung für die Sozialver-\nsicherung).\n② Die Vorschlagslisten zu I. oder II. sind alternativ auszufüllen. Die jeweils nicht verwendeten Vorschlagslisten\nsind zu streichen.\n③ Angabe des Arbeitgebers nur bei Wahlen in der gesetzlichen Unfallversicherung in der Gruppe der Versicher-\nten.\n④ Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung.\n⑤ Bitte Zahlen einsetzen.\n⑥ Die Beifügung der Zustimmungserklärungen ist unbedingt erforderlich, da ansonsten die Liste ungültig ist (§ 77\nAbsatz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).\n⑦ Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitgliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten\nsollen, unterzeichnet sein (§ 52 Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).\n⑧ Zu beachten ist § 52 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; danach sollen Vorschlagslisten jeweils\nmindestens 40 Prozent weibliche Bewerberinnen und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vor-\nschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinanderfolgenden Listenplätzen\nmindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote oder die Verteilung nicht eingehalten,\nist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist mit der Vorschlagsliste einzureichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021                                  201\nAnlage 13\n(zu § 77 Absatz 3 Satz 1)\nZustimmungserklärung von Bewerberinnen und Bewerbern\nfür die Wahl eines – ehrenamtlichen – Vorstandes\n①                                                                   ①\n(Name, Vorname der Bewerberin/des Bewerbers)                                              (Kennwort der Vorschlagsliste)\nZustimmungserklärung\nMeiner Aufstellung als Bewerberin/Bewerber für die Wahl zum Vorstand\nder/des                                                                                                                                ①\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nstimme ich zu.\n, den\n(eigenhändige Unterschrift)\n① Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen.","202              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021\nSeite 2\nInformationen zum Datenschutz für Bewerberinnen/Bewerber\nSie haben in Ihrer Zustimmungserklärung für die Benennung als Bewerber/-in personenbezogene Daten angegeben. Darüber\nhinaus hat der/die Listenvertreter/-in der Vorschlagsliste zur Prüfung Ihrer Wählbarkeit nach den §§ 51, 52 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch weitere Ihrer personenbezogenen Daten (Geburtstag, Arbeitgeber – nur in der Unfallversicherung –, Anschrift\nund Status als Arbeitnehmer/-in, Rentner/-in oder Arbeitgeber) in der Vorschlagsliste verarbeitet. Für alle personenbezogenen\nDaten gilt:\n1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl, insbesondere dem\nNachweis Ihrer Zustimmung zur Benennung als Bewerber/-in nach § 77 Absatz 3 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialver-\nsicherung.\nDie Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9\nAbsatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und\nden §§ 77, 79 Absatz 3 und § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung.\nIhre persönlichen Daten werden für die öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse nach § 79 Absatz 3 und § 88 Absatz 1\nder Wahlordnung für die Sozialversicherung und gegebenenfalls für die Veröffentlichung der Wahlergebnisse im Internet nach\n§ 88 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung verarbeitet.\n2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen\nAngaben gültig.\n3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist der Lis-\ntenvertreter (§ 77 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).\nNach Einreichung der Vorschlagsliste ist der Wahlausschuss für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zuständig.\n4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der zuständige Wahlausschuss und der Vorsitzende der Vertreterversammlung,\nder die Wahl des Vorstandes leitet.\nDie Wahlergebnisse werden öffentlich bekannt gemacht. Sie enthalten bei den Mitgliedern des Vorstandes auch personen-\nbezogene Daten, wie Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Anschrift. Die Wahlergebnisse können zusätzlich im Internet\nveröffentlicht werden (§ 88 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).\n5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversiche-\nrung: Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer des gewählten Organs aufbewahrt. Erfolgte eine Veröffentlichung\nder Wahlergebnisse im Internet, wird diese spätestens sechs Monate nach Ende der Wahlperiode gelöscht.\n6. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer\npersonenbezogenen Daten Auskunft verlangen.\n7. Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer perso-\nnenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber nicht zurück-\ngenommen.\n8. Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung\nIhrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet\nwurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig ver-\narbeitet wurden oder die/der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als\nBewerberin oder Bewerber nicht zurückgenommen.\n9. Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen statt der Löschung Ihrer per-\nsonenbezogenen Daten die Einschränkung der Verarbeitung der Daten verlangen, soweit die Daten für die Zwecke, für die sie\nverarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie\nkönnen die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung\nsind, dass die Daten unrichtig sind.\n10. Sie können sich – wenn Sie der Auffassung sind, dass bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten datenschutz-\nrechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden – an den Datenschutzbeauftragten/die Datenschutzbeauftragte der/des jeweils\nfür die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe unter 3.) wenden. Sie können sich auch mit einer Beschwerde an die/den für\nden Sozialversicherungsträger zuständige/-n Datenschutzbeauftragte/-n1                                                 wenden.\n1\nName und Kontaktdaten der/des für den Sozialversicherungsträger zuständigen Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten sind von der\nvorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 203\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Februar 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}